sind und oft nur für eine kurze Zeit im Hau Das Ausland erhebt mit Aus⸗ Amerika, woselbst die Anmeldegebühr Beträge. Erscheint hiernach die atzes an sich angezeigt, so wird hinabgegangen werden dürfen, des Verkehrs mit Zeichen zweifel⸗ ende Gewähr darbietet. Na der Entwurf die Gebühr auf 30. nach dem Vorbilde einer mäßigen Erneuerungsgebühr olche Zeichen befördern, an deren liches wirthschaftliches Interesse j erstattung der Gebühr in denjenigen Fällen, nicht zur Eintragung führt, gew in Fällen, in welchen die Eintrag Anmelder die Anerkennung der Gründe genöthigt haben, sein
niß bestimmt verkehr ihre Bede nahme der Vereinigten Staaten von / 25 Dollars beträgt, durchgehe Ermäßigung des bei uns geltenden immerhin nicht unter einen Betrag dessen Höhe gegen die Belastun haften Werthes no Gesichtspunkten wi
zu den bisherigen Vorschriften sind die formellen g zunächst durch die Bestimmung ergänzt, in dem das Zeichen verwendet werden soll, Dies erscheint wünschenswerth, damit durch einen ent⸗ Vermerk in der Zeichenrolle (§ 3) der unlösbare Zu⸗ n und dem wirthschaftlichen Umfang Publikum gegenüber erkennbar gemacht
Erfordernisse daß der Geschäftsbetrieb, anzugeben ist. sprechenden m — ang zwischen dem Zeiche eines bestimmten Geschäfts dem werden kann. 8 Innerhalb seines Geschäftsbetriebes die auszuwählen, soll dem Ermessen des Diese Bestimmung ist bei der öͤffentlik net; man hat von ein bilde des englischen Ges⸗
nds niedrigere
eine ausrei ℳ bestimmen, Gesetzgebungen den Verzicht Erhaltung sich kein erheb⸗ Die theilweise Rück⸗ in denen die Anmeldung ährt eine weitere Rücksicht und wird versagt wird, dem erleichtern, welche das Patentamt Zeichen zu beanstanden.
zu kennzeichnenden Waaren Anmelders überlassen bleiben. chen Besprechung des Entwurfs zelnen Seiten dazu gerathen, etzes ein Klassensystem in der Zeichenanmeldung nur Waaren innerhalb Der Vorschlag würde die in einzelnen
Bedenken bege nach dem Vor Weise aufzustellen, daß jede
einer bestimmten ung eines Zeichens
Klasse umfassen darf.
orprüfung der Anmeldungen erleichtern ällen wahrgenommenen Versu haltene Angaben über ihre B attungen von W verschiedener
entgegenwirken, mmung gewisse Zeichen für alle aaren oder für eine große Anzahl unter sachliches Bedürfniß,
genüber fällt aber zunächst in das Gewicht, daß bei der annigfaltigkeit der hier in Betracht kommenden Productions⸗ der Klassen und die Zuweisung estimmte Klassen mit Schw sich nur darum h und im Interesse der Uebersicht⸗ r die eingetragenen Zeichen alle zu ordnen, müssen und können die den; sie sind in diesem Falle nicht so Jaaren und der darauf bezüg⸗ rechtlichen Folgen geknüpft werden sollen. Ganz voraussichtlich gestalten, ang des durch eine Anmeldung werden sollte. selbst bei einer möglichst ins Einzelne gehenden agrengattungen jede Gruppe immerhin no weites Gebiet unter sich verschiedenartiger Productionszw müßte. Ausschlaggebend ist endlich die Rücksicht auf bere Handels. Die Durchsicht der Eintragungen ister zeigt, daß von der Möglichkeit, Waaren namentlich für die Zwecke gemacht wird. Belästigungen assensystems ihn in
de Zeichenrolle muß, um eilung des Geltungsbereichs lten; nach diesem Gesichts⸗ aatentrolle maß⸗
u § 3.
Die zur allgemeinen Einsicht ausliegende weck zu erfüllen, alle für die Beurt eichens erheblichen Thatsachen entha punkt ist in Anlehnung an die für die ten der Inhalt der Zeichenrolle fe Blatt des Patentamts — an Stelle diesen Zweck weniger geeigneten, weil in den be⸗ nicht verbreiteten „Reichs
Waarengattungen,
Führung der gebenden Vorschrif der letzteren soll ein amtliches des bisherigen für theiligten Kreisen tragungen und Löschungen zur öffe Wahl eines besonderen Fa die Zahl der zu veröffentli Vermehrung erfahren dürfte Für die Veröffentlichungen, ebenso erscheinenden Zusammenstellungen wird, theilung des gesammten Sto der Uebersicht vorgesehen werd
Das geltende Gesetz schlie welche nur in Zahlen, Buchstab öffentliche Wappen oder Aerger Nur auf diese Punkte erstre Vorprüfung, so daß Anmeldun schriften nicht zuwiderlaufen, werden müssen, selbst we mit früher angemeldeten ausschließliches diesen Umständen sind Inkrafttreten
andelszweige die Abgrenzun der einzelnen Anmeldungen in verbunden sein würde. Zwecke des inneren Dienstbetriebes lichkeit der Veröffentlichungen übe Waaren in gewisse Gruppen Schwierigkeiten überwunden wer erheblich, weil an die Grup lichen Zeichen keine anders würde wenn die Eintheilung für den Umf begründeten Rechts entscheidend unvermeidlich, da Gruppirung der
2 Anzeigers“ — die Ein⸗ ntlichen Kenntniß bringen. Die boten sein, als
Soweit es andelt, für die
blattes wird um so mehr gebo enden Zeichen voraussichtlich eine erhebliche
wie für die in längeren Perioden wie bereits erwähnt, eine Ein⸗ n zur Erleichterung
pirung der T ffes in feste Gruppe
u 4.
ßt Zeichen von der Eintragung aus, en oder Worten bestehen, oder welche niß erregende Darstellungen enthalten. sich die der Registerbehörde obliegende gen, insoweit sie den erwähnten Vor⸗ unbeanstandet zur Eintragung gebracht un sie wegen ihrer Uebereinstimmung mit Zeichen einzelner Be⸗ Benutzungsrecht
eige umfassen
chtigte “ in die bis⸗
herigen Re⸗
schiedener Art mit einem
der Ausfuhr,
eichen zu decken dehnung Gebrauch Dieser Verkehr würde, wie zu befürchten steht, empfindliche erfahren, wollte man durch Einführung eines Kl⸗ seiner Bewegungsfreiheit einengen.⸗ will daher grundsätzlich die bisheri daß bei der Anmeldung ein Ver⸗ gehaltene Angabe der n Gesetze ist „für „Kurz⸗ Benennungen, welche in eifeln über die Grenzen des Rechts und zu Unsicherheiten im V entsprechend der Absicht, Grunde liegt, in Zukunft von Seiten des der Waaren selbst hin⸗ eltungsbereich des in An⸗ chäftliche Be⸗ Auf diesem Wege wird ystems dienen soll, mit
in erheblicher
namentlich in den ersten des Gesetzes vom 30. No⸗ eichen, welche unzweifelhaft als Frei⸗ in die Register eingetragen. zunächst den Zweck verfolgen, Zeichens zu sichern, so haben sie auf Grund vielfach ein Ausschließungsrecht geltend gemacht Personen in der auch ihnen nicht ver fachter und allgemein üblicher Zeich Der im § 11 des geltenden Gesetzes vorgeseh tragungen zur Löschun Weiterungen den Betheiligten nicht übera die Zeicheninhaber sich vielf rufen konnten, daß das Zei
Monaten nach vember 1874 zahlreiche zeichen zu gelten haben, die Anmelder hierbei weiteren Gebrauch des der Eintragung doch und hierdurch andere Benutzung althergebr
Der Entwur e Einrichtung beibehalten, jedoch mit der Ma zeichniß der Waaren, nicht blo Waarengattungen, verlangt werden soll. N. es zulässig erschienen, ein Ze waaren“, für „chemische Pro rer Unbestimmtheit und Vieldeutigkeit zu Zw urch die Anmeldung begründeten Anlaß geben. Wird dagegen, ssung des Entwurfs zu atentamts auf eine genauere Bezeichnu gewirkt, so läßt sich erwarten, daß der genommenen Schu dürfniß des Anmelders be i der Zweck, dem die Durchführung des Klassens er Sicherheit ohne Störung berechtigter Verkehrsinter⸗ atentamt zur Erleichterung seines tlicher Gestaltung der ihm ob⸗ ungen die Zeichen nach der Art ewisse Gruppen ein⸗ rskreise einen Anhalt den gewünschten
Mochten auch
eine allgemein sich selbst den
ach dem geltende chen schlechthin für „Maschinen“
ducte“ anzumelden, en gestört.
ene Weg, derartige Ein⸗ zu bringen, ist wegen der hiermit verbundenen gangbar erschienen, zumal ach auf Bescheinigungen des Inhalts be⸗ chen bis zum Beginn des Jahres gemein als Kennzeichen ihres Geschäftsbetriebes scheinigungen, nach Maß Vertretungen des Handel on der Entrichtung der Eintragungsgebühr herbei⸗ gung nicht selten dazu benutzt, n angeblichen Alleinbesitz eines
ft solchen Unzuträglichkeiten Versagung der Eintragung für alle welche als Freizeichen anzusehen sind, so stellt er 1 Behörde zweifellos eine daß diese Prüfung nicht mehr die Schr. een haben würde, wenn
welche der jetzigen
Verkehr all Derartige Be⸗ etzes von den
es im allgemeinen auf das ges schränkt bleiben wird. gabe des § 7 Absatz 2
sstandes nur ausgestellt,
annähernd glei
essen sich errei wurden nach erfolgter Eintra
um sich mit Hilfe derselben auf einen Zeichens zu berufen.
Wenn der Entwurf abhelfen will und zu dem B Zeichen vorschreibt, damit der prüfenden ist jedoch zu bedenken, bietet, welche sie geboten des Gesetzes vom 30. November 1874 auf sü wäre. Unter der Herrschaft des geltenden Ges⸗ gerade infolge der unter seiner Herrschaft ges vieler Freizeichen hat die Freizeichenfrage eine che gerichtliche und außergerichtli den Begriff der Fr an solchen in den verschiedenen cht. Zwar werden auch dem P
en lassen. Da das
Dienstbetriebes und behufs übersich liegenden periodischen Veröffentlich für welche sie bestimmt sind, reihen muß, so werden auch die betheiligten Verkeh inwieweit sie angemessener Weise oder wo sie mit einiger Sicherheit Aber es wird der in erkehr keinem unnöthigen Zwange
2 che nach dem geltenden Gesetze at in manchen Fällen ni mit Sicherheit erkennbar civilrechtlichen stehen; dieselben Zeichen an sich schon bei der prak⸗ Verbindung mit der Waare einen geeignet ist, als in der bildlichen Zeichen, welche in die Waare selbst selten der ug des Zeichens eine Be⸗ wenn nicht zu besorgen wäre, daß on Streitfällen der Schwerpunkt Zeichen auf die Beschreibung in der Regel der Gesammt⸗ ß. Der Entwurf eine Beschreibung eingereicht werden soll, wenn Patentamts oder des Anmelders die bild⸗ selben nicht hinreichend ege wird gleichzeitig für den Rechts⸗ eschränktem Um⸗
eine dem Ver⸗ jer ein Wort als gemeinen nicht damit begnügen, tung, welche das in Druck oder rbietet, zum Alleingebrauch vor⸗ t Wortmarken gekennzeichnet sind, gekauft und verkauft zu rer Bedeutung für den erth des gesprochenen Wortes in diesem Umfange sich sichern will, findet ung kein genügendes Mittel, um das Wesen er wird also das durch den Entwurf chreibung benutzen, um erkennbar zu spruchte Schutz über diejenige bildliche Wort bei der Anmeldung gefunden prachliche Verwendung zur Bezeichnung von Waaren
der Waaren, für die Zukun
dafür finden, Zeichenschutz be die sie interessirenden Zeichen diesem Punkte sehr empfindliche B ausgesetzt sein.
Die Darstellung des Zeichens, wel jeder Anmeldung beizugeben ist, h um die charakteristischen Merkmale
Hierdurch können bei der straf⸗ oder von Nachahmungen Schwierigkeiten ent steigern, wenn das tischen Verwendung, d. h. in der anderen Eindruck hervorzurufen g. Solches ist bei eingeschlagen äge deshalb nahe, neben der Darstellu reibung desselben zu erfordern, zdann bei der Beurtheilung v der Vergleichung auch bei werde gelegt werden, während doch eindruck des Markenbildes maßgeb will die Schwierigkeit in der Weise lösen, daß nicht allgemein, sondern nur dann Ermessen des liche Wiedergabe des Zeich klar veranschaulicht. Auf diesem W schutz der in Wörtern bestehenden fange zugelassen werden sollen kehrsbedürfniß entsprechende Unterlage Waarenzeichen anmeldet, wird sich im a daß ihm die besondere figürliche Gestal Schrift dargestellte Wort dem Auge da behalten wird. Waaren, welche mi pflegen unter dieser sprachlichen B werden; die bildliche Gestalt tritt dann in ih Verkehr hinter den Laut⸗ und Klangw Wer den Schu in der bildlichen Darste seiner Anmeldung zu ken 3 ihm gebotene Hilfsmittel der Be
grenzen wollen, schwierige Au
zu suchen haben. vierigkeiten
schon bei der Einführung e zurückgegriffen worden es und zum theil ehenen Anmeldung große Vereinfachung er⸗ che Erörterungen haben eizeichen als auch über den Bestand nützliche Aufklärungen atentamt trotz seiner berufsmäßigen eichenrecht nicht immer die zur Beurtheilung eines erforderlichen thatsächlichen te stehen; die Entscheidung wird auf dem Gebiete ns⸗ und Handelszweige nähere Kenntnisse vor⸗
zu machen. fahren: vielfa sowohl über
ewerbezweigen
efassung mit dem Richtung hin Unterlagen zu Gebo einzelner Produktio
den zur Mitwirkung vorhanden sein können. ch auch dann entstehen, wenn die Frage Registern verzeichnetes, Zeichen zu dem, um Jah enden Zeitpunkte der ersten Anmeldung Ge⸗ alb von der Uebernahme in die Rolle aus⸗ atentamt nicht Sachverständigen,
selbst gewonnen werden, berufenen Mitgliedern der Behörde also nicht keiten mögen namentli eilen ist, ob ein in zur Eintragung in die Rolle angemeldetes oder Jahrzehnte zurücklie meingut gewesen und des zuschließen ist. umhin können, durch durch Nachfrage bei Behörden, und Fachvereinen sein Urtheil bereiten. Um die Beschreitung d ausdrückliche Gese sein, für alle F viele Zeichen, deren Z würde auch nicht mö jenigen Fälle, in welchen der G Sachverständigen für geboten e zeichnen. Und es würde auch nicht einmal zeitig durch eine Reihe von Einzelvorschrift Zeugen oder Sachverständigen, über ihre Gutachten u. s. w. die regelt werden könnte.
vielmehr die Berücksichtig hältnisse in nachtheiliger
verhältnissen
end bleiben mu den bisherigen
In Fällen dieser Art wird das ernehmung von Zeugen und Handelskammern, Berufsgenossenschaften zu klären und die Entscheidung vorzu⸗ ieses Weges sicherzustellen, ist aber eine Es würde nicht nöthig eerfahren vorzuschreiben; denn es giebt ugehörigkeit zu den Freizeichen außer Frage ist. Es glich sein, im Gesetze eine Grenze zu ziehen und die⸗ eber die Befragung von Zeugen und von vornherein zu be⸗ genügen, wenn nicht gleich⸗ ten über die Auswahl der Anzahl, die Würdigung ihrer Durchführung eines solchen Grundsatzes ge⸗ schriften sich nicht empfehlen, der jeweilig vorliegenden besonderen Ver⸗ eise beeintrachtigen würden, erhellt ohne Patentamt ist daher in der Wahl derjenigen Mittel, zage der Umstände geeignet erscheinen, Klarheit darüber Freizeichen anzusehen Vorprüfungsverfahren solche Er⸗ zu einer Eintragung ,„so bietet die Be⸗
eens das Wesen des
Zeichen, welche in (§ 4 des Entwur
esbestimmung nicht erforderlich.
e ein solches
Daß derartige Vor machen, daß der von ihm beansp Darstellung hinaus, welche das hat, auf dessen f sich erstrecken soll.
Die dem Patentamt vorbe Erfordernisse der Anmeldung Erfindungen und auf Gebrauchsmuster bezü uli 1877 (Reichs⸗Anzeiger Nr. 161) und vom 31. August 1891 (Reichs⸗Anzeiger Nr. 206) geschehen ist, gewisse Einzelheite orm und des Inhalts der Anmeldung und
welche nach L. herbeizuführen, ob ein angemeldetes ist, freie Hand gelassen. mittelungen nicht stattgef eführt, welche hätte abgelehnt werden müissen, so die B im § 7 Ziffer 2 des Entwurfs jederzeit die Möglichkeit, malige Prüfung des Sachverhalts herbeizuführen und nach etragene Zeichen wieder zu beseitigen. ist die Anlage und Veröffentlichung angeregt worden, um allen Be⸗ ichen zu bieten, enutzt, anderer⸗ rden dürfen.
haltenen Bestimmungen über die sonstigen ch, wie dies durch die auf n Bekanntmachungen
werden ähnli unden, oder haben sie
n hinsichtlich ihrer Beilagen zu des einzureichenden Zeichenbildes be⸗ hrung ergeben, daß das im § 2 der zu dem stimmungen vom 8. Februar 123) festgesetzte Grenz⸗ reite zu niedrig ist, um in jedem Falle eine deutliche Wiedergabe des Zeichens zu ermöglichen. Diese Be⸗ stimmung wird daher geändert werden mü es vorbehalten, das Zeichenbild durch die in angemessener Verkleinerung wiederzugeben. ie Höhe der bisherigen Anmeldegebühr ist bereits bisher Gegen⸗
stand mancher Beschwerden gewesen. Wenn der schutz auch für kleinere will, so verdienen diese t Gebührensatz von 50 ℳ den kleineren Geschäften die utzes erschweren kann, läßt sich nicht wohl in Abrede stellen. t für diejenigen Zeichen hochgegriffen, welche für ein des Bedürfnisses unterliegendes Er⸗
deren Ausfall das zu Unrecht ein
Von verschiedenen Seiten einer sogenannten Freizeichenrolle wo theiligten eine zuverlässige Uebersicht über diejenigen welche ohne Verletzung von Sonderrechten beliebig seits aber auch nicht zur Anmeldung gebracht we Die Wunsch kann bei der Ausführung des Gesetzes soweit verwirklicht werden, als die Vorprüfung der Anmeldungen und die Nachprükung vollzogener Eintragungen Zeichen im freien Verkehr Fall zu Fall ergehenden Entscheidun amtliche Sammlung von Freizeiche diejenigen Freizeichen umfassen, deren ausschließlic tzu im Wege der Anmeldung sich zu sichern versucht hat. Die Züsammen⸗ stellung wird daher nicht von Anfang an erschöpfend sein, vielmehr erst im Laufe der Zeit nach Maßgabe der zur Prüfun gende Anmeldungen sich vervollständigen. Außerhalb des gesetzlichen Prüfungs⸗
Was die Größe trifft, so hat die Erfa geltenden Gesetze erlassenen Ausführungsbe 1875 (Centralbl. für das D
eutsche Reich S. maß von 3 cm Höhe und B
ssen. In jedem Falle bleibt
amtlichen Veröffentlichungen 1. 4 G „ eststellung führt, daß gewisse die im geordneten Verfahren von gen bieten die Grundlage für eine mn. Allerdings kann dieselbe nur
ßliche Benutzung jemand
Entwurf den Zeichen⸗ roduzenten und Handeltreibende einführen Beschwerden erhöhte Beachtung.
Nachsuchung des
gelangenden
dem Wechsel des Geschmacks o
und Streitverfahrens eine 1“ aller im Verkehr überhaupt vorkommenden Freizeichen zu veranstalten, kann schon deshalb nich in der Aufgabe der mit der Verwaltung des Zeichenwesens zu be⸗ trauenden Behörde liegen, weil diese dadurch behindert sein würde, im Einzelfalle auf Grund eingehender Prüfung der Sachlage ein dem Inhalt jener Sammlung nicht entsprechendes Urtheil zu fällen.
Das Wort „Freizeichen“ hat nach Maßgabe der Auslegung welche die Bestimmung im § 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. November 1874 durch die Rechtsprechung gefunden hat, im Sprach⸗ gebrauche des Verkehrs eine feststehende, begriffliche Bedeutung wonnen, sodaß es ohne weitere Erläuterung in das neue Gesetz über⸗ nommen werden kann.
Zahlen und Buchstaben sollen nach wie vor von der Ein⸗ Pagung ausgeschlossen bleiben. Sie stellen Zeichen dar, welche ihrer Bestimmung nach dem allgemeinen Gebrauch zu Gunsten einzelner Geschäftsunternehmer auch in beschränktem Umfange nicht entzogen werden dürfen. Die gleiche Auffassung läßt sich hinsichtlich der Wörter nicht unbedingt vertreten, obwohl das geltende Gesetz auch sie vom Zeichenschutz ausschließt. Auf gewissen Handelsgebieten ist mehr und mehr, anlehnend an die im Auslande eingebürgerten Gewohnheiten, die Neigung hervorgetreten, zur Kennzeichnung von Waaren, namentlich wenn diese neuen Erfindungen ihre Entstehung verdanken, einzelne Schlag⸗ wörter zu verwenden, welche entweder frei erfunden sind (Phantasie⸗ worte im engeren Sinne), oder welche, wenn auch dem allgemeinen Sprachschatze angehörig, doch zu der Waare und ihren Vefonderheiten in keiner, durch den Begriff des Wortes gegebenen Beziehung stehen. Es liegt unperkennbar das Bedürfniß vor, derartige Bezeichnungen zum Schutz zuzulassen. Mit Ausnahme von Oesterreich und Ungarn und von Schweden hat die Gesetzgebung aller wichtigeren Industriestaaten diesem Bedürfniß bereits Rechnung getragen. Die Unbequemlichkeiten, welche sich, namentlich auch in dem internationalen Verkehr, aus dem Mangel einer ähnlichen Vorschrift für den Absatz der Erzeugnisse des deutschen Gewerbefleißes ergeben haben, verdienen eine Berücksichtigung der Gesetzgebung. Im Inlande ist es e vielfach als ein Nach⸗ theil empfunden worden, daß nach Maßgabe der Auslegung, welche die Vorschrift im § 20 des geltenden Gesetzes in der Rechtsprechung ge⸗ funden hat, die im Auslande ansässigen Zeichenbesitzer zur Anmeldung der in ihrer Heimath geschützten Wortmarken zugelassen werden müssen und hierdurch bei uns einen Schutz erlangen, welche den Inländern zur Zeit versagt ist. Der Entwurf will daße das Verbot von Zeichen, die ausschließlich in Wörtern bestehen, nur hinsichtlich derjenigen Wörter aufrecht erhalten, welche eine Waare nach Art, Zeit und Ort ihrer Herstellung, nach ihrer Beschaffenheit, nach ihrer Bestimmung, oder nach Preis, Mi oder Gewicht bezeichnen. Diese Ein⸗ schränkung erscheint unerläßlich, um diejenigen Wörter, deren sich der Verkehr zur Beschreibung einer Waare bedient und die in dieser ihrer Zweckbestimmung unersetzlich sind, dem allgemeinen Sprach⸗ schatze nicht zu entziehen. Die Grenze zwischen zulässigen und unzu⸗ lässigen Zeichen wird in dieser Richtung nicht schwer zu finden sein, zumal die Entscheidung in die Hand einer einzigen Behörde gelegt ist, welche rasch zu festen Grundsätzen gelangen wird. Daß im Sinne des Entwurfs der Schutz von Zeichen, die in Wörtern bestehen, auch dam nicht ausgeschlossen sein soll, wenn die Wörter, ohne ihren sprachlichen Klang zu verlieren, nur durch die Gestalt der Buchstaben ein anderes Bild darbieten, ist schon bei § 2 bemerkt worden.
Mit der für ein einzelnes Wort gegebenen Einschränkung soll auch die Verbindung mehrerer Wörter schutzfähig sein. Es wird hier⸗ durch die Möglichkeit geschaffen, für etiquettenartige Waarenbezeichnungen, welche ohne figürliches Beiwerk nur aus Buchstaben und Worten be⸗ stehen, ein ausschließliches Gebrauchsrecht zu begründen. Der Mangel eines derartigen Schutzes hat sich in einigen Gewerbszweigen fühlbar gemacht. Das allgemeine Interesse steht dieser Erweiterung des Shuge nicht entgegen. 1
er Gesichtspunkt, welcher schon bisher öffentliche Wappen des Inlandes zur Verwerthung in Waarenzeichen ungeeignet erscheinen ließ, findet auch auf Wappen des Auslandes Anwendung; auch letztere sind Sinnbilder einer öffentlichen Autorität und als solche — wenigstens ohne Zustimmung dieser Autorität — kein Gegenstand eines aus⸗ schließlichen Benutzungsrechts. Die Durchführung dieses Grundsatzes muß sich jedoch, schon aus Zweckmäßigkeitsgründen, auf die Staats⸗ wappen beschränken. Bilden Staatswappen im Auslande den Inhalt eines Waarenzeichens, so kann das letztere nach Maßgabe der die Ein⸗ tragung ausländischer Zeichen in unsere Zeichenregister regelnden Ver⸗ träge auch im Inlande zum Schutz zugelassen werden. Es sei hierbei bemerkt, daß der Entwurf übereinstimmend mit dem geltenden Recht Wappen nur in ihrer besonderen heraldischen Gestaltung von der Ein⸗ tragung ausschließen will. Einzelne Motive, Sinnbilder oder Figuren sind der Verwerthung bei der Zeichenanmeldung nicht entzogen. 3
Unter weiteren öffentlichen Verbänden sind nur solche Verbände zu verstehen, welche Rechtspersönlichkeit besitzen.
Den Aergerniß erregenden Darstellungen sind Angaben offenbar unrichtigen und die Gefahr einer Täuschung begründenden Inhalts aleichgestellt Die erweiterte Schutzfähigkeit von Wörtern macht diese Ergänzung nothwendig. Es würde den Interessen des redlichen Ver⸗ kehrs zuwiderlaufen, ve welche bei der amtlichen Vorprüfung von vornherein als trügerisch erkannt sind, durch die Eintragung in die Zeichenrolle unter die Autorität eines staatlichen Schutzes zu stellen.
Der Schlußabsatz des § 4 gewährt für die Dauer von zwei Jahren dem Inhaber eines gelöschten Zeichens das ausschließliche Recht auf die erneute Eintragung desselben. Die Wahrnehmung, daß in einzelnen Fällen Zeichen, deren rechtzeitige Erneuerung versäumt wurde, in unlauterer Absicht von einem Dritten zur Anmeldung gebracht worden sind, giebt den Anlaß zu der Bestimmung. 3 ““
Daß, abgesehen von den im § 4 aufgezählten Fällen, die Ein⸗ tragung in die Rolle auch dann abzulehnen ist, wenn das Zeichen den Voraussetzungen des § 1 nicht entspricht, oder wenn die Anmeldung den im § 2 oder nach Maßgabe des § 2 vom Patentamt aufgestellten Erfordernissen nicht genügt, kann auch in Ermangelung einer aus⸗ drücklichen Vorschrift einem Zweifel nicht begegnen.
Zu 5.
Insofern bei der dem Patentamt obliegenden Vorprüfung sich ergiebt, daß ein angemeldetes Zeichen in ein durch frühere Eintragung begründetes Einzelrecht ciagreift, ist vorerst eine Mittheilung an den Träger dieses Rechts und, falls dieser seaeg; erhebt, die Aussetung der Eintragung des später angemeldeten Zeichens unter Verweisung des Anmelders auf den Rechtsweg in Aussicht genommen. Die hierin liegende Abweichung von . Verfahren, welches bei der Anmeldung von Freizeichen Platz greifen soll, rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß im letzteren gal. der Anmeldung ein all⸗ gemeines Interesse entgegensteht, während die Collision zwischen den Ansprüchen einzelner Zeicheninhaber im Einklang mit den all⸗ gemeinen Rechtsgrundsätzen der Enkscheidung der ordentlichen Ge⸗ richte vorbehalten bleiben darf. Das Patentamt ist berufen, in Fällen dieser Axt durch eine Aufklärung der Betheiligten Streitigkeiten möglichst vorzubeugen; es wird aber nach seiner Or anifation und nach seiner Besetzung mit Beamten von überwiegend lechnischer Vorbildung nicht immer in der Lage sein, solche Strel igkeiten, welche leicht mit Fragen privatrechtlicher Natur sich verflechten können, fi entscheiden.
Während bei der Vorhereitung des Entwurfs die Auffassung dahin ging, daß die spätere Anmeldung trotz der Collision mit einem älteren Zeichen zur FinrFaguns gebracht und dem Inhaber des ein⸗ getragenen Zeichens die Wahrung seiner Rechte im Klagewege anheim⸗
estellt werden könne, ist in der vorliegenden Fassung der umgekehrte Grundsat leitend gewesen. Es war hierbei umachst die Cc tnns maßgebend, daß es der Sicherheit des Verkehrslebens nicht förderli
sein würde, wenn Zeichen, gegen deren Rechtsbeständigkeit Zweifel bestehen, vor rechtskräftiger erigung der Zweifel zur Eintragung gebracht und hierdurch zunächft mit einem gegen Dritte wirksamen Kechtsschut umkleidet würden, der erst dann in Wegfall kommt, nach⸗ dem der Inhaber des älteren Zeichens sein besseres Recht zur Anerxkennung gebracht hat. Sodann erschien es aus Billigkeits⸗ rücksichten erwünscht, die Stellung des älteren Zeicheninhabers gegen⸗ über dein E i eines Ein r s in seine Rechte zu verstärken. Seine Lage ist, sofern er Wberspruch zu erheben sich veranlaßt findet, wesentlich günstiger, wenn er von der anderen Seite der Klage
raucht, ja selbst in ofern nur der letzteren erwechselung mit dem ersteren Waarenzeichen
n auch von Andern
daß gleiche Bezei een aufgenommen werden,
andere Waarenzei Gesammtgestaltung eine ausschließt.
Zu 8 . 1
Die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Ver⸗ letzung eines Zeichenrechts scheitert leicht an der Schwierigkeit, den Nachweis der Wissentlichkeit der Verle 8 dieser Beziehung die Rechtsstellung des c soll nach dem Vorbilde der für Patente und für Ge insichtlich der civilrechtlichen Haftung die grobe entlichkeit gleich
Anmeldung begründeten seinen Träger vor unter allen achweis der t befangenen
g sich stützende ntere verfolgt, ist in 3 auch ein öffentliches J vor der Eintr
daß es dem durch die ß von Sicherheit verlei schützt, deren Ausgang von im Ergebniß unsicheren N. sten Gebrauchs des im Strei
mmen Vorzug, ein höheres Ma prozessualen
als wenn er selbst zur Klage genöthigt fener Stelle die Eröff⸗ scht eines Anderen ein⸗ keit und ohne erheblichen Zeichen wählen und hier⸗ tigen können. Glaubt er en zu sollen, so wird ihm ie Beweispflicht für die mstände zufallen müssen. chutz des Gesetzes später 1 genommen hat.
f vorgeschlagene Verfahren entspricht daher eben⸗ Lage der Rechtsbeziehungen hat den weiteren Vortheil, daß die darin ewiesene vorläufige Eröffnung an die Betheiligten für die gerichtliche Entscheidung bietet und die chtfprechung fördern kann.
ebung entgegensehen darf, 8. 9 Der pätere Anmeld nung zugeht, daß seine Anmeldung in das Re greife, wird im allgemeinen ohne Schwier achtheil für seine Interessen ein anderes durch den Anlaß zu einem Rechtsstreit besei e bei seiner Anmeldung beharr des Klägers und damit d Anspruche zu Grunde liegenden Das ist nicht zuviel verlangt, da er den S als sein Gegner in Anspruch Das im Entwur sowohl dem öffentlich zwischen den B dem Patentamt zu eine nützliche Unter Gleichmäßigkeit der Klage ist im Entwurf an eine k den Verlust des durch die dessen Rechtsbe
Zeicheninhabers auf die alsbald Ein Zeitraum von drei Monaten melder genügende Frist zur Vorbereitung der Kl.
Daß das im § 5 vorgesehene 1 greifen muß, wenn ein angemeldetes Zeichen mit eine zwar nicht völlige Uebereinstimmung, aber doch des Entwurfs eine die Gefahr einer gründende Aehnlichkeit aufweist, brau werden. Die Bestimmung des in dem Entwurf gerege alfo auf den Fall des §.
er, dem von beru
Priorität des
früheren und er eichens abh
ängig sein würde. der auf die Priorität der Anmeldun lich ein privates
ausnahmswe die Parteiro zu erbringen.
Löschungsantrag eicheninhabers
Fällen des Ab betheiligt. Dies der Zulässigkeit ein Nr. 3 bezeichneten Entwurf will diese nicht als abschließen hier zur Be⸗ dusg nattes ahf chwjerige rechtlich lichen Prozesses nochm In Verbindung hierm Absatz 1 fallenden t bekannt geworden tragung eines Zeichens h amts gar nicht unterlegen urtheilung zu verweisen. Was den Fall unter Nr. 2 betri artig, als die Feststellung der V ung führen können, in den verschiedenheit Anlaß geben wird, tritt einer Meinu thatsächlicher und und selteneren F für die ersteren Benachrichtigun halb sieht hier der Entw durch welches
f die Waarenzeichen in den Geschäftsbereich des P Patentangelegenheiten vorgeschr ledigung finden können. Instanzenzug erschöpft; ei weniger, als die Centralis und gleichmäßige Praxis gewä der Entwurf in m werden die Einzel Patentamts, Regelung im We dürfen (§ 23). Zeichenanmeldungen eine besond werden muß. Nach den bisherigen Erf aber nicht anzunehmen, theilung und damit die unverhältnißmäßig große werden wird. Anmeldungen, die gerade au keit für die Verkehrskreise is gestellt werden können.
Die dem Patentamt achten sichert — unbescha — den in der Behörde Einfluß auf die Rechtspre letzte technische In seitens der Gerichte nur in der Form der Ab Ober⸗Gutachtens in Anspruch genommen we sprechende Beschränkung findet sich im § 18 7. April 1891.
Zu K Die Rechtswirksamkeit eines Zeichens soll — abwe bisherigen Gesetze — erst durch die Dies empfiehlt sich, um in den recht Gesetze über den Schu (Reichs⸗Gesetzbl. S. obliegt, Ue
u verstärken,
hat Anlaß gegeben, rauchsmuster
nes Zeichens unter dem Gesichts Verhältnisse an das Patentan Prüfung, insofern
agung die Prüfung punkte der im Absatz 1 . int zu verwei sie zur Eintragun Den Betheiligten soll d Zeurtheilung gelangenden V änden weitläufi e Erhebungen als zur erschöp
geltenden Vorschriften Fahrlässigkeit der Wi ei
Die strafrechtliche Verantwortlich Voraussetzung der Wissentlichkeit der Markenver Indessen soll der Höchstbetrag der angedrohten G 1 auf 5000 ℳ erhöht werden, um den Richter in die Lage zu versetzen, in Fällen schwererer Art ein Strafmaß zu verhängen, wel⸗ zu dem Grade der Verschuldung, und zu der Höhe des entst 1 Unter dem gleichen Gesichtspunkt ist der H t eenden Buße auf 10000 ℳ erhöht worden öchstbeträgen, welche in dem nd den Schutz von Gebrauchs⸗
ahme des Straf⸗ g mit den erwähnten auung zu Grunde, daß dem dem Schutze der Marken besteht, Angeschuldigte sein Unrecht ig eines fremden Zeichens oraussetzungen sein, unter Wo die Zurück⸗ ne weiteres an⸗ in Werth innewohnt, welcher
estellt werden.
nach wie vor an die ung gebunden bleiben. ldstrafe von 3000 ℳ
en Interesse, wie der geführt hat, Möglichkeit en Verhältnisse, deren ge thatsächliche Ermittelungen bedingt, im Wege des gericht⸗ en Würdigung zu bringen. unvermeidlich, auch solche unter die lche dem Patentamt über⸗ ere sich erst nach der Ein⸗ Prüfung des Patent⸗ n die gerichtliche Be⸗
fft, so ist derselbe insofern eigen⸗ oraussetzungen, welche d meisten Fällen zu keiner2 andererseits bei dem Ein⸗ stets schwierige Erwägungen rlich sein werden. Die letzteren i nicht entzogen werden so I bilden dürften,
etheiligten; es
es im Verhältniß zu dem Vermögen des Schuldigen andenen Schadens eine angemessene Sühne öchstbetrag der an
Die Erhebung der urze Frist gebunden, deren Versäumung Anmeldung begründeten Prioritätsrechtes, ständigkeit nicht zu lange im Ungewiss zugleich im Interesse des älteren des Streitfalles hin⸗ ctet dem späteren An⸗
gleichfalls Platz m älteren Zeichen im Sinne des Verkehr be⸗
issen bleiben soll, Berhältnisse, we sind, insbesond erausgebildet, also der
haben, ohne weiteres a
Hierdurch wird den Beschädigten zu erle Diese Säͤtze en setze und in dem Gesetze, betre mustern, normirt sind. “ Auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Zurückn antrages will der Entwurf Ueberein Gesetzen herstellen. öffentlichen; ausreichend Rechnung
ige Erledigu tsprechen den
Verfahren dann
Dem liegt die Ansch welches an getragen ist, wenn der einräumt und auf eine weitere Verwerthun verzichtet. Dies werden regelmäßig die V. denen die Zurücknahme des Strafantrags erfolgt. nahme aus anderen Bewe⸗ genommen werden, daß dem Zeichen ke
weiterreichende Interessen berührt.
Zu § 14. Auf manchen Gebieten des Verkehrs ackren gewählten Zeichen die nann seine Waare oder die Abnehmer ausstattet, als Bezeichnung der O Waare stammt, eine erhebliche wirthschaftliche annigfachen und charakte
Verwechselung im nicht ausdrücklich erwähnt zu faßt das gesammte Gebiet des der Waarenbezeichnur analogen Fall im § 8
ngsverschiedenheit wohl ste rechtlicher Art erforde älle haben den Gerichte welche die Rege gsverfahren
lten Schutzes wie auf den wird ein ein⸗ Patentamt genügen. patentamtliches Einschreiten vor, 8 ihre Erledigung finden kann.
1ein Peen ggründen erfolgt, darf oh Aus der Zweckbestimmung urf ein paten Nothwendigkeit eine Schranke die Sache rasch und e Zeichen kann nur in Verb Waaren es kenntlich machen soll, die Bestimmungen des bisheri
Die Rechtsgültig der Zeichenrolle nicht bedingt. S Interesse und im Interesse des die Rolle über alle an ein zuverlässige Auskunft geben, Aenderungen 1 tragung gelangen.
des einzelnen Zeichens ergiebt sich mit einer Veräußerungsfe g mit dem Geschäftsbetriebe, Anderen übergehen. es beruhen auf diesem Grun ertragung ist durch den Verme oll jedoch — wie e Patentamts wünse Zeichen sich knüpfenden so muß darauf hin Person des sem Gesichts
ies Besitzwechsels Nachfolgers nicht binnen einer be⸗ ird. Der Entwurf will das rr indem er für zeichenre ssivlegitimation des intragung in die Rolle abh Eintragung ge
gsfähigkeit. beansprucht neben der die besondere Art, in seine Verpackung für uelle, aus welcher die liche Bedeutung. Es sei ristischen Formen der Be⸗ .w. erinnert, in welchen zahlreiche Ge⸗ Liköre, Thee, Chocoladen, vie 2 Toilettenartikel, aber des täglichen Verbrauchs, wie Butter, Kerzen, Zündhölzer u. s. w. den Con⸗ chkeit im Verkehr 1 in den Abnehmer⸗ szeichen behandelte Art der äußeren stimmtes Geschäft seine Waaren in den Anderen zu dem Zweck benutzt s Publikums die Werths as Strafgesetzbuch ahndet a ne weiteres, und auch eine civilrechtliche gung führt nicht immer zu einem den Verletzten Rechtsprechung den mit der begründeten Klageansprüchen n pflegt, wie es in anderen rankreich, geschieht. Diese Lücke wird in igerten Concurrenzkampfes nicht Verkehrskreise empfunden, sondern auch utschen Handel Vorwürfe schäftsbetriebe erzierung von traf⸗ und civil⸗ ründet, daß utz erhalten lediglich den Zweck hrer Gestaltung nicht ab⸗ gare; sie werden nur durch önnen daher bedingungslos Erstere hat end den Zweck, die Waaren erpackung der Waaren, sind für ihre Gestaltun rden daher ledigli äufer auf eine ähn und es ist ausgeschlossen, rpackungsweise, welche ein Verkäufer sein Eigen anzusehen. chränkung der Freiheit des Verkehrs
n, welche ein einzelner Geschäftsmann
erung einer von ihm in den Verkehr
bald zu seinen Gunsten schützen und jeder tziehen wollte.
§ bezüglichen Angelegenheiten, atentamts fallen, werden in ahren ihre sachgemäße Er⸗ chwerde ist der bedarf es um so nverwaltung eine einheitliche tet. Das Zustellungswesen wünscht Formen zu kleiden inrichtung und dem Gesc 1 vor demselben nasbestimmungen vorbehalten bleiben zusehen, daß
— Unterscheidung von W schriebenen Verf welcher der Geschäftsn Mit der Einlegun
es weiteren Rechtsmittels
keit der Ueb s im allgemeinen chenswerth ist — Rechtsbeziehungen gewirkt werden, daß Berechtigten alsbald punkte haben die Gesetze
hier nur an die m hälter, Gefäße, nußmittel, namentlich Taback, wagren, namentlich Parfümerien, Mode⸗ und auch unentbehrliche Gegenstände des Honig, Zwirn, Nadeln, Seifen, K umentenkreisen dargeboten werd verträgt es sich kreisen bekannte und als Ausstattung, unter welchen ein be t, von einem
Schachteln u. s.
öglichst einfache heiten in der E
ge der Ausführung Mit der Redli
ß für die Behandlung der 1 e 1. nicht, wenn die charakteristische,
g im Patentamt gebildet im Zeichenwesen ist lastung dieser Ab⸗ rung des Patentamts eine Eine rasche Erledigung der iete von besonderer Wichtig⸗ wird daher ohne Schwierigkeiten sicher
schreibung auf den Namen des N ere Abtheilun stimmten Frist herbeigeführt w Ziel auf einem anderen Weg Ansprüche die Activ⸗ und von seiner vo Nachfolger so Personen gegenüber nicht seits zu gewärtig auch soweit sie dessen Rech und 8), lediglich mit dem n gepflogen werden.
eichen, welches für eine F an der Firma, und ein inhaber bedarf der Eintragung in
Geschäftsbetrieb unter unveränderte
daß die geschäftliche Be gebotene Erweite Verkehr zu bringen gewohnt is wird, um mittelst einer Täuschung de der eigenen Waare zu steigern. D solches Gebahren nicht oh Klage auf Entschädi befriedigenden Ergeb Behauptun nicht in g Ländern, namentli unserer Zeit des ar nur innerhalb der inländischen vom Auslande her benutzt, un zu erheben. Daher will der Entw anerkanntermaßen eigene Art der Ausstattung oder V
aaren — unab rechtlichen Schutz die Waarenausstattung nicht in kann, wie die Waarenzeichen. der Unterscheidun
„Rechtsnachfolgers bhängig macht. schehen ist, sein Recht anderen machen dürfen, während er anderer⸗ Verhandlungen über das haben (§§ 7
diesem Geb
en hat, daß alle
iß, da die heimische stigen Verhaltens e stattzugeben
tsbestand zum Gegenstande Zu §
och in der Rolle angegebenen In auferlegte Pflicht zur Erstattung det der freien richterlichen esammelten Erfahrun hung. Die Stellung stanz bringt es mit sich, d
Beweiswürdigung chem Umfan gen den gebührenden des Patentamts aß seine Mitwirkung gabe eines sogenannten
irma eingetragen ist, haftet selbst⸗ if das äußerste geste
Wechsel in der Person der Firmen⸗ die Zeichenrolle nicht, sofern der r Firma fortgesetzt wird.
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an gegen den de 3 1 8 urf für die einem Ge schung eines Zeichens sind dem des Patentgesetzes vom Die auf zehn Jahre ch bewährt; ein längerer erkehrs voraussichtlich die Rolle deren Bestimmung inzwischen mit 6 in Wegfall gekommen ist. „selbst längere Zeit vor ihrem Ablauf, die Erneuerung der Anmeldung jederzeit mit der aß von dem Zeitpunkte der Erneuerun Frist von zehn
ungen für die L Kovember 1874 entnommen.
Die Vorausse Gesetze vom begrenzte Gültigkeitsdauer eines Zeichens hat si Zeitraum würde zum Schaden des V len Zeichen belastet lassen, schäft, zu dem sie gehörten, der zehnjährigen Frist Sinne des Entwurfs Wirkung erfolgen, d von dem Zeitpunkte des Fristablaufs — eine neue Jahren zu laufen beginnt. Für diejenigen Fälle, eizuführen ist, also n. Frist, soll eine vorgängige zur Wahrung seiner Recht wegen versäumter Erneuerung der vorgeschriebene Mittheilun
hängig von dem Zeichenrecht — einen t in der Sache b demselben Umfange S
ichend von dem Letztere haben
Eintragung begründet werden. sbegründeten Thatsachen mit dem tz der Gebrauchsmuster vom 1. Juni 1891 290), dessen Durchführung ebenfalls dem Patentamt rzustellen. Die Anmeldung eines Zeichens nur für die Priorität von rechtlicher Be⸗
der Waaren; sie sind in i t und Verpackung der W die Willkür des Vexkäufers bestimmt und k als sein Eigenthum betrachtet werden. andere Zwecke und oft vorwie und zu schmücken; Willkür des Verkäufers, weniger bestimmend; vielfach we keitsrücksichten verschiedene Verk ihrer Waaven v zierungs⸗, Aufma benutzt, ohne weiteres auch als würde es eine unzulässige Eins ein, wenn das Gesetz jede Forn ür die Verpackung oder Verzi gebrachten Waare wählt, als Benutzung durch Andere en darf allein der Wille desjenigen, der es wählt, da Rechtsschutz zu Theil
Ausstattungsformen der offenkundige Wille des kau
ereinstimmung wird danach in Zukunft deutung sein.
Eine weitere Abweichung von dem bestehenden Rech daß jede Eintragung, auch we Wirksamkeit äußern soll. eingetragenen Zeichens mit eingetragenen
nicht allein die stets mehr oder aus Zweckmäßig⸗ liche Ausst
t liegt darin, un sie hätte versagt werden müssen, Namentlich im Falle der Collision eines dem auf Grund einer anderen Anmeldung g der gerichtlichen Klage ritten gegenüber
g. von Amtswegen
in denen die Löschung 8 uf der zehnjährigen
amentlich bei dem Abla Benachrichtigung dem Inhaber des Ze e Gelegenheit bieten. Steht die Löschung Anmeldung in Frage, so bildet die g. eine Erinnerung für den säumigen Be⸗ Säumniß soll, um die Behörde möglichst vor un⸗ rungsschreiben zu schützen, die Zahlung einer Zuschlags⸗ Eine solche belastet den Zeichen⸗ rneuerung nachträglich bewirkt, in t wäre, das inzwischen gelöschte Anmeldegebühr abermals zur Ein⸗ überdies die alte Priorität.
Zeichen sollen, so lange der We ungs⸗ und Ve
nicht beschritten ist, beide eingetragenen Ze ärtig mag der Nachahmer eines Zeichens gegen r desselben den Einwand erheben können, rund einer früheren
In der That
wirksam sein. Gegenwärti den eingetragenen Inhabe daß einer dritten Person auf besseres Recht auf das Zeichen zustehe. Ein derarti Dritten — mit allgemeinen
hat für das Gebiet des Ze g, wenn die Eintragun Mit der Einf Frage der Ueber⸗ Zereich zieht, kommt dieser
nöthigen Erinne gebühr von 10 welcher die versäumte Ernen geringerem Maße, als wenn er genöthig 5*
Zeichen gegen erneute Zahlung der 1 tragung bringen zu lassen; sie wahrt ihm i
ℳ zur Folge haben. Anmeldung ein eer Einwand aus dem aarenzeichen
Rechte eines n enzei rüber entscheiden
sich schwer vereinbar — immerhin dann eine gewisse Berechtigun jede sachliche Prüfung des Zeichens erfolgt. einer amtlichen Vorprüfung, welche auch einstimmung mit anderen Zeichen in ihren 1 Gesichtspunkt in Wegfall. Es ist daher angängig und im Interes einer zuverlässigen Ausgestaltung des Zeichenschutzes wünschenswert Einwände abzuschneiden, welche die Verfolgun erschweren können.
ichenwesens
Verpackungs⸗ des Waarenverkäufers jene Formen als das charakteristische Eigen die anzusehen, noch hinzutreten, scheinen soll. finden, was im redlichen Verkehr als ei eine bestimmte Waaren
kaufenden Publikums, ses einen V chutz berechtigt er⸗ zutz nur dasjenige enthümlicher Hinweis auf Anerkennung errungen solchen Kennzeichnung zelle stammen, das icht minder das J
mit einer nachweis⸗ erbunden ist. Eben
hier von einer
uf ein privates Interesse sich gründenden Fällen der
erster Linie der Fall der Collision eines voranstehenden Zeichenrecht. Ausführungen, wenn dieser Fall auf den wiesen wird.
Unter den a Löschung steht in mit einem älteren und deshalb spricht den zu § 5 gegebenen gerichtlichen Klageweg verr Für die Priorität soll nach wie vor der Zeitpunkt der on verschiedenen Seiten ist angeregt, den formalen geltenden Rechts zu verlassen und nach dem nicht die Anmeldung, sondern den dur ch eines Zeichens begründeten Besitzstand über Die Erwägung kann immer nur Betracht kommen, welche seit lange im Besitz eines bestimmten Geschäfts sich befinden; neugewählte ß sie zuvor bekannt werden, zur Eintragung Hand. Aber die Erwägung kann auch in s gegenwärtige Gesetz nahezu 20 Jahre noch zu Gunsten solcher Zeichen in das ggeschlossen sind,
wenn hier ein Recht dem Entwurf soll da von Nachahmungen gegenseitige Rechtsverhältniß der haber collidirender Zeichen bedarf es besonderer Vorschriften nicht; wird auf Grund einer Eintragung jemand in Anspruch genommen, r Eintragung zu verlangen berechtigt ist, so ist es selbstverständlich, daß er dieses Verlangen im Wege der Widerklage geltend machen kann.
Der Inhalt des Zeichenrechts hat im Entwurf eine Erweiterung erfahren. Neben der Waare und deren Verpackung sind Umhüllungen genannt, um zweifelsfrei klar zu stellen, daß auch Behälter, Flo in eine nur vorübergehende Verbindung mit der i — gebracht werden, un⸗
quelle schon zweife ann verletzt die Verwerthung einer n von Waaren, die aus einer anderen Interesse der ehrlichen Production, und n. des kaufenden Publikums, baren Schädigung des ist aber au Anmeldung
Anmeldung estimmend sein. Standpunkt des g ausländischer Gesetzgebungen den früheren Gebrau die Priorität entscheid zu Gunsten solcher Zeichen in
der klageweise die Löschung de t nich! elbst wenn sie nicht
einzelnen Käufers v ch ausgeschlossen, den Schutz
oder Eintragung an amtlicher Stelle a
nicht die Erklärung eines Einzelnen, sondern die der Waare interessirten P des Rechtsschutzes. eine, im Klagefalle nachzuweise
en zu lassen.
unverweilt und ohne da 8 hat ein jeder in der dieser Einschränkung, nachdem da in Geltung gestanden hat, nur 1 Gewicht fallen, die bis jetz in Zukunft aber
üblikums entscheiden e ist, wird
Büchsen, welche Waare — etwa beim Feilhalten derselbe — b befugt mit dem Zeichen nicht versehen werden dürfen. Es liegen leider Wahrnehmungen vor, welche dazu nöthigen, auch nach dieser Richtung hin dem unlauteren Wettbewerb vorzubeugen. eben den Anlaß, über den Rahmen der ei nung hinaus dem berechtigten Zeicheninhaber einzuräumen, das Zeichen im Geschäftsverkehr sbesondere als Vignette für Briefe, Ankündigungen, Rechnungen, Firmen⸗Ladenschilder u. s. w. zu verwenden. dem Eingetragenen im § 11 zugewiesenen Rechts er neben den sonstigen Rechtsbehelfen gegen jede ung des Zeichens sowohl auf die Fe
Ob diese Voraussetzung inde Thatsache eeben die Voraussetzungen, unter arkeit einführen will, die Ger hicane benutzt werden kann,
t die Feststellung, ichnung, um derem edeutung eines be⸗
Schutz zu sichern, Raum eingenommen.
Plchen de
t von der Anmeldung au g zugelassen werden so nhaber aller übrigen Zeichen war durch Befugniß vorbehalten, durch die Anmeldung etzlichen Be⸗
9 ur Anmeldun Vorschrift nicht zur C erlaubten und noth verschränken wird; er verlangt eine Täuschung beab Ausnutzung es sich stimmten Ursprungsnachwe
14 etwaigen Täuschungen über die ugen will, soll § 15 Productions⸗ oder
nehmungen
Waarenbezei schließliche Befugni als Verzierung, in
gen Bewe zur Strafbark und daß die 8 t, im Verkehr die ises errungen hat.
Gesetzes längere Zeit die Schuß zu erlangen,
fugniß rechtzeitig nich t nach Jahren, eine nehmen, welcher auf dem durch eine gründeten Rechtsboden steht.
und derienige, welcher von dieser ges t Gebrauch gemacht hat, kann nicht noc Bevorzugung vor demjenigen in Anspruch tzmäßige Anmeldung be⸗ Was aber die erst durch den Entwurf als fähig anerkannten Zeichen betrifft, so wird dem redlichen f unredlichen Anmaßung des Zeichens stimmung zu statten kommen, daß Zeichen, deren Inhalt den thatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet, Sodann will der Entwurf dem in an solchen Zeichen ein 2 rechtigte Inhaber im P Anderen dewirkten Eintra
stellung ergiebt sich ohne weiteres, da unbefugte Verwen d kann, daß sein Gegner zum Gebrauch des Zeichens ni⸗ Anspruch auf Unterlassung des Eingriff Recht geltend machen darf.
Zu § 12.
Die Grenze welche das Zeichenrecht in der natürlichen Befu eibenden findet, seine Waaren mit dem eigenen Namen, der eigenen Firma ꝛc. zu versehen, ist aus dem Nur war wegen der grundsätzlichen noch Vorsorge zu treffen, daß der erkunfts⸗, Qualitäts⸗, Preis⸗, Mengen⸗. mständen durch die aus einem eingetragenen rüche keine Störungen erleiden ezeichnungen als ausschließ⸗ fähig sein sollen; er gestatet Verbindung mit andern Wörtern und Derartigen Zeichen gegenüber will der ugnisse der übrigen Producenten und Handeltreibenden glichen Art in das arauf gefaßt sein,
Während §
ststellung klagen b rkaufsstell
cht berechtigt sei, s in sein eigenes
eintragungs itzer für Fälle einer durch Andere zunächst die Be⸗
eeiner Waare vorbe der abnehmenden Kreise über den gegenwirken. Die Bestrebungen, der Waaren einen größeren gese letzten Jahren einen breiten Internationalen Union auf der Madrider Con und von hervorragenden Staaten des Unionsverbandes angenommen worden, nach wel in der einer der vertragschließe dieser Staaten fälschlich als Ursp vi der Einfuhr beit internatio
als auch den
nicht eingetragen werden dürfen. Verkehr anerkannten Besitzstand Vorrecht in der Weise einräumen, da rozeßwege die Löschung der zu Gun gung und darauf bei dem Patentamt die er⸗ Zeichens zu seinen eigenen Gunsten herbeiführen bei dem Uebergang aus dem bis⸗ istand Unbilligkeiten verhindern. teht nach dem Gesagten kein Be⸗ aher an eine Frist⸗
um Schutze des
jedes Producenten und Handeltr. ferenz von 1890 eine
geltenden Gesetze übernommen.
Zulassung von Wortzeichen auch allgemeine Gebrauch von Gewichtsangaben unter allen U eichen etwa her⸗ er Entwurf bestimmt, daß licher Inhalt eines Zeichens nicht eintrags aber ihre Verwendung in iguren zu Zeichenzwecken. ntwurf die Be⸗ ausdrücklich wahren. Wer Bezeichnungen der fra von ihm gewählte Waarenzeichen aufnimmt, muß
cher Waaren mit einer Feing Staaten oder ein 88
mhweeeecs Sass
neute Eintragun n. Die Bestimmung wird herigen in den künftigen Rechts Für ihre dauernde Beibehaltung be⸗ die Geltendmachung des Vorrechts ist d elche so bemessen ist, daß zur Vorbereitung der Klage aus⸗
b rungsland oder mit Beschlag belegt werden 1 ler Verhandlung pflichtung anerkannt, gegen fäls lichen Sche erklärt es † der deutsche Handel zur T Dieser Vorwurf daß der Handel ausl
eleiteten An⸗ erartige B
geknüpft, w reichende Ze
vorbehaltlich eltenden Ges die Zukunft beibehalten werden;
dieser Sach⸗ und Rechtslage kann im allgemeinen und rwendung un
der erwähnten Uebergangsbestimmun s ohne Nachtheil für das materie zt a dies System hat den wirthschaftlich
das System des Recht auch für