in die Zwangslage kam, die Lehrergehälter zu erhöhen, da griff man
u zwei Mitteln: der Erhöhung des Schulgeldes auf 120 ℳ und der stärkeren Ausnutzung der bereits vorhandenen definitiv angestellten Lehrkräfte. Wenn mich schon das erste nicht angenehm berührt, so hat mich die Erklärung des Ministers über die Marximal⸗ stundenzahl noch weniger befriedigt. Es ist nicht zu leugnen, daß durch diese Verfügung eine sans kolosfale Ueberlastung der Lehrer eintritt. Wie soll denn das bei Vertretungen werden? In Königshütte er⸗ hält z. B. ein Hilfslehrer für fechzehn Stunden nur 200 ℳ, anstatt 1440 ℳ nach den Vorschriften des Normaletats. Wenn auch die Sparsamkeit eine vornehme preußische Tradition ist, so ist eine vor⸗ nehmere, für einen geregelten Schulunterricht zu sorgen, und die hat wohl hier zurückstehen müssen. Ich möchte noch die Bitte der Hilfs⸗ lehrer wegen Reisekostenentschädigung hier vorbringen. Es ist nicht zu leugnen, daß eine gewisse Hin⸗ und Herbewegung der Hilfslehrer im Interesse des Dienstes eG dann muß man ihnen aber auch die Kosten dafür bezahlen. Ich erkenne voll an, daß keine größere Staatsverwaltung ohne Hilfskräfte auskommen kann. Wir werden weder das Hilfslehrer⸗ noch das Hilfsrichterwesen jemals los werden; aber wenn eine Verwaltung unter Ausnutzung der für sie momentan günstigen Conjunctur eine so große Anzahl vollbeschäftigter Lehrer lange Jahre als Hilfslehrer arbeiten läßt in Stellen, die für den ordnungsmäßigen Schulbetrieb unentbehrlich sind, so nenne ich das ein Hilfslehrerunwesen. b
Abg. Köhler (Centr). bittet, den wissenschaftlichen Lehrern an höheren Mädchenschulen und städtischen Anstalten, die nicht Voll⸗ anstalten sind, den Oberlehrer⸗Titel zu gewähren.
Abg. Bödiker (Centr.) unterstützt diesen Wunsch, den man wohl erfüllen könne, indem man den Städten die Ermächtigung gebe, diesen Lehrern den Titel Oberlehrer zu verleihen.
Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Bosse:
Meine Herren! Bei den höheren Lehranstalten ist jetzt die Be⸗ zeichnung „Oberlehrer“ überhaupt kein Titel mehr, sondern eine Functionsbezeichnung. Ich bin nicht mehr in der Lage und habe es mit Entschiedenheit abgelehnt, wissenschaftlichen Lehrern, die pensionirt sind, auf ihren Wunsch nachträglich den Titel Oberlehrer zu ertheilen. Sie sind nicht Oberlehrer, sie gehören nicht zu derjenigen Kategorie, die jetzt durch gesetzliche Verordnung diese Bezeichnung empfangen hat. Nun liegt das anders bei den wissenschaftlichen Lehrern an den so⸗ genannten höheren Stadtschulen. Auch da wird man aber auch nicht so ohne weiteres eine generelle Bezeichnung aller wissenschaftlichen Lehrer als Oberlehrer einführen können. Im einzelnen Falle dagegen solchen Lehrern den Titel Oberlehrer zu verleihen, das, meine Herren, ist eine Gepflogenheit, die schon längere Zeit be⸗ standen hat, die auch jetzt besteht, und die fortzusetzen ich kein Be⸗ denken trage. Dagegen diesen Titel auf alle Lehrer ohne weiteres generell anzuwenden und zu sagen: alle wissenschaftlichen Lehrer an den höheren Stadtschulen führen den Titel Oberlehrer, das würde ich für sehr bedenklich halten. Denn es würden wahrscheinlich sehr viele Streitfälle kommen darüber, welche Lehrer zu den wissenschaftlichen Lehrern an den höheren Stadtschulen gehören.
Der Titel wird genehmigt, ebenso die übrigen Titel des Kapitels „Höhere Lehranstalten“, darunter auch ein Fonds für Schüler deutscher Herkunft in Posen und Westpreußen, dessen Streichung der Abg. Dr. von Jazdzewski beantragt hat.
Es folgt das Kapitel 121: Elementar⸗Unterrichts⸗ wesen, und zwar zunächst die Ausgaben für die Seminare.
Abg. Böttinger (nl.) spricht seine Befriedigung darüber aus,
daß die Regierung den Wünschen der Seminarlehrer in Betreff der Gehaltsregulirung nähergetreten sei; aber noch seien nicht alle Wünsche der Seminarlehrer befriedigt. Redner bittet, im nächsten Etat die Gehälter aufzubessern, zumal die großen Städte diesen Lehrern Ge⸗ hälter böten, die weit das überstiegen, was der Staat ihnen bietet.
Geheimer Ober⸗Finanz⸗Rath Germar bedauert, daß bei der gegenwärtigen Finanzlage leider keine Erhöhung des Minimalgehalts vorgenommen werden kann. “
Wirklicher Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Kuegler: Es sei unter den gegenwärtigen Gehaltsverhältnissen schwer, geeignete Kräfte als Seminarlehrer zu gewinnen. Man habe daher die Er⸗ mächtigung gegeben, geeignete Seminarhilfslehrer mit höheren Gehältern in die Stelgchg der ordentlichen Seminarlehrer einrücken zu lassen.
Abg. Dr. Freiherr von Heereman weist darauf hin, daß Schulräthe u. s. w. den Lehrern verboten haben, dem katholischen Lehrerverein beizutreten, trotzdem der frühere Cultus⸗Minister Graf Zedlitz sich dem Verein ganz sympathisch gegenübergestellt hatte. Jeden⸗ falls hätten die Lehrer wie andere Staatsbürger das Recht, Ver⸗ einen anzugehören. Der Minister sollte deshalb den Beamten eine gewisse Directive geben, daß sie dem Lehrer bei dieser Sache nicht hindernd in den Weg träten.
Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Bosse:
Meine Herren! Selbst wenn ich geneigt wäre, dem Associations⸗
rechte der Lehrer entgegenzutreten — diese Neigung besteht aber bei mir nicht —, so würde es mir an jedem Rechtstitel dazu fehlen. Ich erkenne ausdrücklich an, daß, was den evangelischen Lehrern recht ist, für die katholischen Lehrer billig sein muß. (Bravoy! im Centrum.) Ich bin nicht in der Lage, den katholischen Lehrern das Recht zu be⸗ streiten, einem katholischen Lehrerverein beizutreten. Ich werde am allerwenigsten dazu schreiten, die Lehrer, die einem solchen Verein bei⸗ getreten sind, selbst wenn er mir nicht gefallen sollte, zu benachthei⸗ ligen oder die anderen, die ihm nicht beigetreten sind, zu bevorzugen. Das darf ich nicht, und werde ich nicht thun. Ich glaube nicht, daß es einer besonderen Directive an die Behörden in dieser Beziehung bedürfen wird. (Zurufe im Centrum.) Wenn es einer Directive in dieser Beziehung bedürfte, so wird meine heutige Erklärung Directive genug sein. Ich erkläre offen vor dem ganzen Lande, daß ich keine Benachtheiligung der Lehrer will, daß ich auch den katholischen Lehrer⸗ verein ebensogut anerkenne, wie ich den evangelischen anerkenne (Bravo!), und daß ich nicht gewillt bin, daß ihnen etwas in den Weg gelegt wird. 8
„Abg. Knebel (nl.) kommt auf den Fall des Lehrers Schommers zurück, der früher bei Gelegenheit einer Petition behandelt worden sei. Dieser Lehrer sei aus seinem kirchlichen Amte entlassen worden, nachdem er patriotische Lieder habe singen lassen. Er berufe sich gegenüber dem Regierungs⸗ vertreter, der den Lehrer Schommers nicht vertheidigt habe, auf das Zeugniß des damaligen Kreis⸗Schulinspectors. Dem Lehrer sei ein Gehalt von 1200 ℳ zugesichert worden ohne Rücksicht auf sein kirchliches Amt; deshalb sei es ungerechtfertigt, daß dem Lehrer ein Drittel seines Gehalts entzogen wurde.
Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Bosse:
Meine Herren! Ich bin nicht darauf gefaßt gewesen, daß diese
Sache heute nochmals zur Sprache kommen würde. (Sehr richtig! im Centrum.) Die Petition, um die es sich handelt, ist der Regie⸗ rung zur Erwägung überwiesen worden. Es ist möglich, ja ich höre, daß unsere Acten nicht gerade sehr vollständiges Material über die Sache enthalten. Wir müssen also, um die Erwägung eintreten zu lassen, auf das allergenaueste den thatsächlichen Verhältnissen, die dabei in Betracht kommen, nachgehen. Die Erwägung, die das hohe Haus von uns verlangt, wird eintreten; sie wird eintreten, wie sich das von selbst versteht, mit der Absicht, Recht und Gerechtigkeit walten zu
lassen. Mehr können wir nicht thun. Ich sollte meinen, damit wäre zunächst wenigstens die Sache erledigt. (Sehr gut! im Centrum.)
Um 4 Uhr 10 Minuten wird ein Vertagungsantrag an⸗
genommen.
Präsident von Köller bemerkt: Die Zeit zwischen Ostern und fingsten wird von den Steuergesetzen in Anspruch genommen werden. oll das geschehen, dann müssen der Etat und das Wahlgesetz vor
Ostern erledigt werden. Ich mache deshalb schon heute darauf auf⸗ merksam, daß ich genöthigt sein werde, von morgen ab Abendsitzungen vorzuschlagen.
Schluß 4 ¼ Uhr.
Literatur. Militärisches. — E 111““ Beispiele der Feldbefestigung und des Festungskrieges. Im Anschluß an den auf den König⸗ lichen Kriegsschulen eingeführten Leitfaden der Befestigungslehre zu⸗ sammengestellt von Krebs, Major in der 1V. Ingenieur⸗Inspection. Zweite Auflage. Berlin 1892. E. S. Mittler und Sohn. Preis 5 ℳ — Diese Zusammenstellung von Beispielen, bei denen die An⸗ wendung der Feldbefestigung im Bewegungekriege und die von den Belagerten ausgeführten provisorischen, sowie die zum Schutz der Einschließungsheere angelegten Befestigungsbauten aus den Kriegen von 1864, 1866 und 1870/71 und dem russisch⸗türkischen Feldzuge von 1877/78 beschrieben, durch treffliche Karten erläutert und mit lehrreichen Betrachtungen über die Ausführung der Arbeiten sowie ihren Erfolg begleitet werden, ist in der zweiten Auflage einer vollständigen Umarbeitung unterzogen worden. Dabei sind mehrere unwichtige Beispiele fortgelassen, be⸗ sonders wichtige dagegen, wie die Einschließung von Metz und das Schlachtfeld an der Lisaine, eingehender behandelt, der militärisch interessante Angriff auf Diedenhofen neu hinzugenommen. Diese Sammlung wird sich zur Einführung von jungen und angehenden Offizieren in das Gebiet der Befestigungskunst sehr nützlich erweisen, umsomehr, da in der Neubearbeitung den Schlußbetrachtungen bei jedem Beispiel eine erhöhte Sorgfalt zugewendet ist.
— Reit⸗Handbuch für berittene Offiziere der Fuß⸗ truppen sowie für jeden Besitzer eines Reitpferdes. Nach lang⸗ jährigen Erfahrungen zusammengestellt von Richard Schoenbeck, Königlich preußischem Major a. D., mit 62 von dem Verfasser gezeich⸗ neten Abbildungen. 4. vermehrte und verbesserte Auflage. Leipzig 1892. R. Bredow. 8. S. 152. 5 ℳ, geb. 6 ℳ — Das in seinen früheren drei Auflagen verbreitete und anerkannte Buch beruht auf der Erfahrung eines berittenen Offiziers und mag wesentlich von dem Gesichtspunkte aus bearbeitet sein, Offiziere der Fußtruppen zu tüch⸗ tigen Reitern auszubilden, die Bedeutung reicht aber durchaus weiter. Denn auch die zahlreichen Vergnügungsreiter wollen über die übungsmäßige Gewandtheit hinaus sich ausbilden und namentlich auch Kenntnisse sich verschaffen über die Reitkunst als Kunst, über Bewegung, Gangarten des Pferdes, dessen Altersbestimmung, Fehler, Angewohnheiten, Pflege, Haltung u. s. w. Diese Reiter seien auf das Buch aufmerksam ge⸗ macht, sie werden es werthvoll finden. Anzuerkennen ist, daß nicht photographische Bilder eingefügt sind, weil eine große Zahl derselben für die Ausbildung des Reiters nicht schulgerecht verwerthbare Be⸗ wegungen und Haltungen veranschaulichen. Zum Schluß sei die Frage gestattet, ob nicht bei einer späteren Auflage auch den berittenen Damen einige Aufmerksamkeit gewidmet werden kann.
— Amtliche Depeschen vom Kriegsschauplatz 1870/71, mit erläuterndem Text und noch unbekannten französischen Depeschen herausgegeben von Oberst z. D. von Elpons; mit 16 Abbildungen, 4 Fesftungsplänen und einer Uebersichtskarte. Pr. 50 ₰. Bei größeren Bestellungen gewährt die Verlagshandlung Funcke & Naeter, Berlin 80. 16, Köpenickerstraße 114, auf je 10 Stück zwei Frei⸗Exemplare. Die bestellten Bücher werden bei vorheriger Einsendung des Betrags bezw. unter Nachnahme postfrei übersandt. — In Lapidarstil, gewisser⸗ maßen mit leuchtenden goldenen Buchstaben ist in diesen Amtlichen Depeschen die “ des großen Krieges während seines Ver⸗ laufes selbst geschrieben worden. Alle diese herrlichen Zeugnisse deutscher Treue, Hingebung und Tapferkeit uns und unsern Kindern als eine willkommene Erinnerung an die große Zeit zu er⸗ halten, hat sich die Verlagshandlung entschlossen, die „Amt⸗ lichen Depeschen vom Kriegsschauplatz 1870/71“„ von neuem und in würdiger Ausstattung herauszugeben. Von der Voraussetzung ausgehend, daß wohl den meisten der jüngeren Kameraden ein ein⸗ facher Wiederabdruck der amtlichen Depeschen in ihrer Reihenfolge keinen ganz klaren Ueberblick über den Gang der Ereignisse gewähren würde, sind sie durch verbindenden Text näher erläutert worden. Dieser Aufgabe ist der Herausgeber Oberst z. D. Paul von Elpons in jeder Weise gerecht geworden. Kurz, klar und übersichtlich sind die Erläuterungen gehalten und man fühlt es dem Verfasser nach, wenn er in einem offenen Briefe an die Kameraden sagt: „Ich muß ge⸗ stehen, daß in mir alte halbvergessene Erinnerungen wieder auftauchten, je mehr ich mich in die Arbeit vertiefte. Und ich denke, meinen Kameraden wird es beim Durchlesen derselben ebenso gehen!“
Land⸗ und Forstwirthschaft.
Congreß deutscher Landwirthe.
Im weiteren Verlauf der gestrigen Sitzung wurde die gestern mitgetheilte Resolution des Herrn von Bismarck über die Stellung der Landwirthschaft zu den Steuervorlagen im Reichs⸗ tag (vergl. die gestrige Nummer d. Bl.) mit der Aenderung an⸗ genommen, daß auf Antrag des Grafen von Mirbach der zweite Satz wie folgt gefaßt wurde: „Der Congreß erkennt dabei immer⸗ hin an, daß der im Entwurf eingeschlagene Weg zur Ver⸗ mehrung der Einnahme des Reichs durch eine erhöhte Be⸗ steuerung des Branntweins führen und die Fortdauer des Ge⸗ werbes nicht unbedingt in Frage stellen würde, während eine Vermin⸗ derung der Steuerdifferenz dasselbe in seinem Bestande gefährden, ja in Süddeutschland ruiniren müßte.“ Weiter wurde der Vorstand beauftragt, eine Vereinigung mit den Steuer⸗ und Wirthschafts⸗ reformen herbeizuführen, und der von letzteren angenommenen Reso⸗ lution gegen einen Handelsvertrag mit Rußland und Rumänien zu⸗ gestimmt. Hiermit wurde der Congreß geschlossen.
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“
Stand der Saaten.
Der Stand der Wintersaaten im Regierungsbezirk Potsdam kann im ganzen als befriedigend, in manchen Kreisen sogar als recht günstig bezeichnet werden.
Im Regierungsbezirk Stade hat das gesammte Winterkorn nicht nur rechtzeitig und in gut vorbereiteten Acker eingefäet werden können, sondern es ist auch bei der langen Fortdauer der günstigen Witterungs⸗ verhältnisse gleichmäßig und kräfrig aufgegangen, und in gut ent⸗ wickeltem Zustande in den Winter eingetreten. Der Raps und früh bestellte Roggen waren in so üppiger Vegetation, daß der in der zweiten Hälfte des Monats November eingetretene trockene Frost von dem Landmann mit Freude begrüßt worden ist, da er diese Saaten zuträglicher Weise in der Entwickelung zurückgesetzt hat.
Im Regierungsbezirk Sigmaringen konnte die Bestellung der Wintersaat zum größten Theil rechtzeitig und bei günstiger Witterung erfolgen. Die Saaten entwickelten sich schnell und stehen gegenwärtig sehr schön. d tand der Raps⸗ und Kleefelder ist zufriedenstellend. 3 he
Verbreitung der N. 8
Die im vergangenen Herbst in den Staatsrevieren des Regierungs⸗ bezirks Potsdam probeweise ausgeführten Sammlungen von Nonnen⸗ eiern haben ergeben, daß die örtliche Verbreitung der Nonne noch ver⸗ hältnißmäßig eine erhebliche ist. Auch die aufgefundenen Eiermengen sind verhältnißmäßig bedeutend. Die stärker befallenen Bestände um⸗ fassen danach im ganzen 8316 ha. In denselben soll zur weiteren Abwendung der enengefahr allgemein die Impfung der Raupen
mit dem die Flacherie erzeugenden Bacillus 3 und theilweise auch die Anlegung von Leimringen bewirkt werden.
ö Seeschlick.
Aus dem Regierungsbezirk Stade wird geschrieben: Die für die Cultivirung der Moorländereien wichtige Einfuhr von Seeschlick hat in dem laufenden Etatsjahre einen größeren Aufschwung genommen als nach den bewilligten Mitteln vorausgesetzt war. Es sind bereits 980 Eisenbahnwagenladungen abgegeben, und die vorhandenen Mittel gestatten es, noch etwa 120 Wagenladungen bis zum Frühjahr zur Abfuhr zu bringen, sodaß die Menge des mit der Eisenbahn zur Ab⸗ fuhr gelangenden Seeschlicks auf 1100 Ladungen oder etwa 8200 chm sich stellen wird, während nur 856 Wagenladungen angenommen worden waren. Außerdem sind 240 chm Seeschlick direct auf dem Wasserwege fortgeschafft und an die Moorbewohner des Kreises Geeste⸗ münde vertheilt.
88
“ Handel und Gewerbe. Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Kok
An der Ruhr sind am 22. d. M. gestellt 11 208, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.
In Oberschlesien sind am 21. d. M. gestellt 4383, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.
an der Ruhr und in Oberschlesien.
1“
Zwangs⸗Versteigerungen.
Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin stand am
22. Februar das in der Reinickendorferstraße 37 belegene, dem
Kaufmann Os kar Bruck gehörige Grundstück zur Versteigerung;
Fläche 12,69 a; Mindestgebot 500 ℳ; für das Meistgebot von
250 000 ℳ wurde der Kaufmann Eduard Troplowitz, Jäger⸗
straße 25, Ersteher. — Eingestellt wurde das Verfahren der Zwangs⸗
versteigerung wegen des Grundstücks Buttmannstraße 3, dem Bauunternehmer Wilhelm Stephan zu Berlin gehörig.
— Die Generalversammlung der Actionäre der Oppelner Portland⸗Cement⸗Fabriken, vorm. F. W. Grundmann in Oppeln, genehmigte die Jahresrechnung und Bilanz für 1892, sowie die Vertheilung einer Dividende von 4 % und ertheilte dem Auf⸗ sichtsrath und Vorstand die Entlastung.
— Der Aufsichtsrath der Bank für Handel und Industrie
(Darmstädter Bank) beschloß in seiner gestrigen Sitzung, der General⸗ versammlung die Vertheilung einer Dividende von 5 ¼ % für das ab⸗ gelaufene Geschäftsjahr vorzuschlagen. Die Bank erzielte einen Rein⸗ gewinn von 4 551 178 ℳ gegenüber 4 619 580 ℳ im Jahre 1891. Das Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto für 1892 ergiebt folgende Ziffern: 1) Gewinn aus Effecten, industriellen Unternehmungen und Opera⸗ tionen 1 030 409 ℳ (1891: 411 831 ℳ), 2) vereinnahmte Zinsen 4 113 978 ℳ (1891: 5 452 976 ℳ), 3) Provisionen 1 041 436 ℳ (1891: 1 137 667 ℳ), 4) Erträgnisse der Com⸗ manditen über 4 % Zinsen 237 888 ℳ (1891: 209 202 ℳ), 5) Ge⸗ winne an Valuten 94 685 ℳ (1891: 63 633 ℳ), 6) Geschäftsunkosten inel. Steuern, gezahlte Provisionen und Gratificationen an die Be⸗ amten 1 245 048 ℳ (1891: 1 123 089 ℳ), 7) Verausgabte Zinsen 710 912 ℳ (1891: 1 489 344 ℳ), 8) Abschreibung auf Mobilien und Immobilien 184 468 ℳ (1891: 200 000 ℳ), 9) Gewinn⸗Vortrag auf 1893 92 198 ℳ (1891: 146 157 ℳ) Die Bilanz wird folgende Ziffern ergeben: I. Passiva. Actienkapital 80 000 000 ℳ Reserven inel. Specialreserven für Commanditen und für diverse Risiken 17 620 169 (1891: 17 604 427 ℳ), Delcredere⸗Conto I und II 825 743 ℳ (1891: 825 532 ℳ), Amortisations⸗Conto für die Bank⸗ gebäude 1 293 214 ℳ (1891: 1 193 214 ℳ), Tratten 24 130 969 ℳ (1891: 20 960 078 ℳ), Avale 3 503 844 ℳ (1891: 3 979 277 ℳ), Creditoren 29 973 926 ℳ (1891: 30 394 858 ℳ), Creditoren mit Kündigungsfrist 4 433 671 ℳ (1891: 11 797 908 ℳ), noch nicht fällige Hypotheken auf das neue Bankgrundstück 435 000 ℳ (1891: 435 000 ℳ). II. Activa. Disponible Fonds 65 732 754 ℳ (1891: 66 430 329 ℳ), nämlich: Wechsel 20 638 097 ℳ (1891: 23 179 192 ℳ), Kassa inel. Coupons 9 735 190 ℳ (1891: 11 234 285 ℳ) Nostri⸗Guthaben 7 740 536 ℳ (1891: 9 287 779 ℳ), Reports und Lombards 27 618 930 ℳ (1891: 22 729 07 ℳ), Börsen⸗ gängige Effecten 9 909 994 ℳ (1891: 9 855 713 ℳ), Debitoren ins⸗ esammt 55 484 482 ℳ (1891: 55 990 888 ℳ), hiervon: bedeckte Eredite inel. Guthaben aus Consortialgeschäften 48 996 563 ℳ (1891: 48 631 684 ℳ), theilweise bedeckte Credite 4147 352 ℳ (1891: 3 835 648 ℳ), hiervon nicht bedeckt 1 290 000 ℳ (1891: 1 352 654 ℳ), unbedeckte Credite 2 340 565 ℳ (1891: 3 523 555 ℳ), Actienbetheili⸗ gungen bei industriellen Unternehmungen 961 337 ℳ (1891: 990 111 ℳ), Laufende Operationen 18 253 667 ℳ (1891: 22 724 929 ℳ), Com⸗ manditen 8 663 264 ℳ (1891: 8 732 082 ℳ), Mobilien und Im⸗ mobilien 7 784 966 ℳ (1891: 6 844 573 ℳ).
Magdeburg, 22. Februar. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker excl., von 92 % 15,20, Kornzucker excl., 88 % Rendement 14,40, Nachproducte excl., 75 % Rendement 11,90. Schwächer. Brod⸗ raffinade I. 27,75. Brodraffinade II. 27,50. Gem. Raffinade mit Faß 28,00. Gem. Melis 1. mit Faß 26,25. Ruhig. Rohzucker I. Product Transito f. a. B. Hamburg pr. Februar 14,02 ½ Gd., 14,07 Br., pr. März 14,05 Gd., 14,07 ½ Br., pr. April 14,15 bez., 14,17 ⁄ Br., pr. Mai 14,25 bez., 14,27 ½ Br. Ruhig.
Leipzig, 22. Februar. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin⸗ handel. La Plata. Grundmuster B. per Februar 3,65 ℳ per März 3,67 ½ ℳ, per April 3,70 ℳ, per Mai 3,72 ½ ℳ, per Jun 3,75 ℳ, per Juli 3,77 ½ ℳ, per August 3,77 ½ ℳ, per September 3,80 ℳ, per Oktober 3,77 ½ ℳ, per November 3,85 ℳ, per Dezember 3,87 ½ ℳ, per Januar —. Umsatz 110 000 kg. Fest.
Wien, 21. Februar. (W. T. B.) Ausweis der Südbahn in der Woche vom 10. Februar bis 16. Februar 738 921 Fl., Mehr⸗
einnahme 154 776 Fl. — 1 (W. T. B.) An der Küste 3 Weizen⸗
London, 22. Februar. ladungen angeborten.
96 % Javazucker loco 16 ½ ruhig, Rüben⸗Rohzucker loco 14 ruhig. — Chile⸗Kupfer 45 ¼, pr. 3 Monat 458⅛.
— 23. Februar. (W. T. B.) Der „Daily Telegraph“ meldet, die Garanten der Baring⸗Masse hätten der Verlängerung der Garantie auf ein Jahr zugestimmt.
Glasgow, 22. Februar. (W. T. B.) Der Corner auf dem Eisenmarkt ist thatsächlich beendet. Die Käufer boten heute 41,6 gegen 51 am letzten Montag. Officiell wurde absolut kein Geschäft verzeichnet, obgleich ein Londoner Syndikat zu 41,2, einen Monat Ziel, willig verkaufte.
Amsterdam, 22. Februar. (W. T. B.) Ja va⸗Kaffee good ordinary 55. — Bancazinn 55 ¼.
Konstantinopel, 22. Februar. (W. T. B.) Die Dette bublique Ottomane zahlte an die Anatolis e Eisenbahn⸗ Gesellschaft per 1892 für Bauzinsen und kilometrische Garantie
2 990 000 Fr. 8
Verkehrs⸗Anstalten. 8
Bremen, 22. Februar. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Schnelldampfer „Lahn“ ist am 21. Februar Vormittags von New⸗York via Southampton nach der Weser abgegangen⸗ Der Postdampfer „Kronprinz Friedrich Wilhelm“ na⸗ Neapel bestimmt, hat am 21. Februar Abends, und der Schnell dampfer „Aller“, nach New⸗York bestimmt, am 22. Februar Vor⸗ mittags Dover passirt. Der Postdampfer „Baltimore“ hat am 22. Februar Morgens die Reise von Antwerpen nach Bremee fortgesetzt. Der Postdampfer „Ohio“ hat am 22. Februar, 2 Uhr Rachmittags, die Reise von Antwerpen nach Oporto fortgesetzt.
Hamburg, 22. Februar. (W. T. B.) Hamburg⸗A mert. kanische Packetfahrt⸗Actien⸗Gesellschaft. Der Po dampfer „Steinhöft“ hat, von New⸗York kommend, heut Lizard passirt. 8
technischer Hinsicht — die erforderliche Sicherheit bietet.
Ddie Angebote sind unter Benutzun
termin eingefandt und derartig bezeichnet sein, daß sich ohne weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot sie gehören;
solche, welche bis zu der festgesetzten Terminstunde bei der Behörde
Ausschreibung selbst abweichen oder das Gebot an Sonderbedingungen
in der Ausschreibung angegebenen Zuschlagsfrist an sein Angebot ge⸗
bezw. der von ihnen bezeichneten kürzeren Frist (§ 3 letzter Absatz) an
schs⸗Anzeiger und Königlich Preußi
Bedingungen, welche bei der Vergebung von Arbeiten und Liefe⸗ rungen im Bereiche der Allgemeinen Bauver⸗ waltung, der Staatseisenbahn⸗und Bergverwaltung
zur Anwendung kommen.
Persönliche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Bewerber. Bei der Vergebung von Arbeiten oder Lieferungen hat niemand Aussicht, als Unternehmer angenommen zu werden, der nicht für die tüchtige, pünktliche und vollständige Ausführung derselben — auch in
insicht und Bezug der Verdingungsanschläge ꝛc.
Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen ꝛc. sind an den in der Ausschreibung bezeichneten Stellen einzusehen und werden auf Ersuchen gegen Erstattung der Selbstkosten verabfolgt. 8
Form und Inhalt der Angebote. der etwa vorgeschriebenen Formulare, von den Bewerbern unterschrieben, mit der in der Aus⸗ schreibung geforderten Ueberschrift versehen, versiegelt und francirt bis zu dem angegebenen Termine einzureichen.
Die Angebote müssen enthalten:
a. die ausdrückliche Erklärung, daß der Bewerber sich den Be⸗ dingungen, welche der Ausschreibung zu Grunde gelegt sind, unterwirft;
b. die Angabe der geforderten Preise nach Reichswährung, und zwar sowohl die Angabe der Preise für die Einheiten als auch der Gesammtforderung; stimmt die Gesammtforderung mit den Einheits⸗ preisen nicht überein, so sollen die letzteren maßgebend sein;
c. die genaue Bezeichnung und Adresse des Bewerbers;
d. seitens gemeinschaftlich bietender Personen die Erklärung, daß sie sich für das Angebot solidarisch verbindlich machen, und die Be⸗ zeichnung eines zur Geschäftsführung und zur Empfangnahme der Zahlungen Bevollmächtigten; letzteres Erforderniß gilt auch für die Angebote von Gesellschaften;
e. nähere Angaben über die Bezeichnung der etwa mit einge⸗ reichten Proben. Die Proben selbst müssen ebenfalls vor dem Bietungs⸗
f. die etwa vorgeschriebenen Angaben über die Bezugsquellen von Fabrikaten. . Angebote, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, insbesondere
nicht eingegangen sind, welche bezüglich des Gegenstandes von der nüpfen, haben keine Aussicht auf Berücksichtigung. 1“
Es sollen indessen solche Angebote nicht ausgeschlossen sein, in velchen der Bewerber erklärt, sich nur während einer kürzeren als der
Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei der ausschreibenden Behörde bis zum Ablauf der festgesetzten Zuschlagsfrist
ihre Angebote gebunden⸗
Die Bewerber unterwerfen sich mit Abgabe des Angebots in Bezug auf alle für sie daraus entstehenden Verbindlichkeiten der Ge⸗ richtsbarkeit des Orts, an welchem die ausschreibende Behörde ihren Sitz hat, und woselbst auch sie auf Erfordern Domicil nehmen
§ 5. Zulassung zum Eröffnungstermin.
Den Bewerbern und deren Bevollmächtigten steht der Zutritt zu dem Eröffnungstermin frei. Eine Veröffentlichung der abgegebenen Gebote ist nicht gestattet. 3
Ertheilung des Zuschlags. Deer Zuschlag wird von dem ausschreibenden Beamten oder von der ausschreibenden Behörde oder von einer dieser übergeordneten Be⸗ hörde entweder im Eröffnungstermin zu dem von dem gewählten Unternehmer mit zu F-rnisneden Protokoll oder durch besondere schriftliche Mittheilung ertheilt.
Letzterenfalls ist derselbe mit bindender Kraft erfolgt, wenn die Benachrichtigung hiervon innerhalb der Zuschlagsfrist als Depesche oder Brief dem Telegraphen⸗ oder Postamt zur Beförderung an die
dem Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ist.
Trifft die Benachrichtigung trotz rechtzeitiger Absendung erst nach demjenigen Zeitpunkt bei dem Empfänger ein, für welchen dieser bei ordnungsmäßiger Beförderung den Eingang eines rechtzeitig, abge⸗ sendeten Briefes erwarten darf, so ist der Empfänger an sein An⸗ ebot nicht mehr gebunden, falls er ohne Verzug nach dem verspäteten Fetis hn der Zuschlagserklärung von seinem Rücktritt Nachricht ge⸗ geben hat. — 1 8 vhatr cht an diejenigen Bewerber, welche den Zuschlag nicht er⸗ halten, wird nur dann ertheilt, wenn dieselben bei Einreichung des Angebots unter Beifügung des erforderlichen Francaturbetrags einen desfallsigen Wunsch zu erkennen gegeben haben. Proben werden nur dann zurückgegeben, wenn dies in dem Angebotsschreiben ausdrücklich verlangt wird, und erfolgt alsdann die Rücksendung auf Kosten des I Bewerbers. Eine Rückgabe findet im Fall der Annahme des Angebots nicht statt; ebenso kann im Fall der Ablehnung des⸗ selben die Rückgabe insoweit nicht verlangt werden, als die Proben bei den Prüfungen verbraucht sind. 8 Eingereichte Entwürfe werden auf Verlangen zurückgegeben.
Den Empfang des Zuschlagsschreibens hat der Unternehmer gehend schriftlich zu bestätigen. * 8 “
1 *Vertragsabschluß. der Bewerber, welcher den Zuschlag erhält, ist verpflichtet, auf Erfordern über den durch die Ertheilung des Zuschlags zu stande ge⸗ ommenen Vertrag eine schriftliche Urkunde zu vollziehen.
„Ssofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde nicht bekannt
ist, bleibt vorbehalten, eine Beglaubigung derselben zu verlangen. „Die der Ausschreibung zu Grunde liegenden Perdingungscnschlag⸗ Zeichnungen ꝛc., welche bereits durch das Angebot aner annt sind, hat der Bewerber bei Abschluß des Vertrages mit zu unterzeichnen.
Cautionsstellung.
Innerhalb 14 Tagen nach der Ertheilung des Zuschlags hat der Unternehmer die vorgeschriebene Caution zu bestellen, widrigenfalls die
W
Behörde befugt ist, von dem Vertrage zurückzutreten und Schaden⸗ ersatz zu beanspruchen. 8
“ “
Zweite Beilage
Berlin, Donnerstag den 23. Fehruar
Kosten der Ausschreibung. Zu den durch die Ausschreibung selbst entstehenden Kosten hat der Unternehmer nicht beizutragen.
Allgemeine Vertragsbedingungen für der Bauten.*)
§ 1. Gegenstand des Vertrages.
Den Gegenstand des Unternehmens bildet die Herstellung resp. Ausführung der im Vertrage bezeichneten Bauwerke resp. der Arbeiten und Lieferungen. Im einzelnen bestimmt sich Art und Umfang der dem Unternehmer Verdingungs⸗
1“ “ 8*
die Ausführung
obliegenden Leistungen nach den anschlägen, den zugehörigen Zeichnungen und sonstigen als zum Ver⸗ trage gehörig bezeichneten Unterlagen. Die in den Verdingungs⸗ anschlägen angenommenen Vordersätze unterliegen jedoch denjenigen näheren Feststellungen, welche — ohne wesentliche Aenderung der dem Vertrage zu Grunde gelegten Bauentwürfe — bei der Ausführung der betreffenden Bauwerke sich ergeben.
Abänderungen der Bauentwürfe anzuordnen, bleibt der bau⸗ leitenden Behörde vorbehalten. Leistungen, welche in den Bau⸗ entwürfen nicht vorgesehen sind, können dem Unternehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden
H 2. 1“ 1 Berechnung der Vergütung.
Die dem Unternehmer zukommende Vergütung wird nach den wirklichen Leistungen bezw. Lieferungen unter Zugrundelegung der vertragsmäßigen Einheitspreise berechnet.
Die Vergütung für Tagelohnsarbeiten erfolgt nach den vertrags⸗ mäßig vereinbarten Lohnsätzen.
Ausschluß einer besonderen Vergütung für Neben⸗ leistungen, Vorhalten von Werkzeug und Geräthen, Rüstungen ꝛc.
Insoweit in den Verdingungsanschlägen für Nebenleistungen sowie für das Vorhalten von Werkzeug und Geräthen, Rüstungen und für Herstellung und Unterhaltung von Zufuhrwegen nicht besondere Preis⸗ ansätze vorgesehen sind, umfassen die vereinbarten Preise und Tage⸗ kohnfitze zugleich die Vergütung für die zur planmäßigen Herstellung des Bauwerks resp. für die Erfüllung des Vertrages gehörenden Nebenleistungen aller Art, insbesondere auch für die Heranschaffung der zu den Bauarbeiten erforderlichen Materialien aus den auf der Baustelle befindlichen Lagerplätzen nach der Verwendungsstelle am Bau, sowie die Entschädigung für Vorhaltung an Werkzeug, Ge⸗ räthen ꝛc. b 1
Auch die Gestellung der zu den Absteckungen, Höhenmessungen und Abnahmevermessungen erforderlichen Arbeitskräfte und Geräthe liegt dem Unternehmer ob, ohne daß demselben eine besondere Ent⸗ schädigung hierfür gewährt wird, jedoch wird diese Gestellung für die Höhenmessungen bei den Wasserbauten nicht verlangt.
Mehrleistungen gegen den Vertrag.
Ohne ausdrückliche schriftliche Anordnung oder Genehmigung des bauleitenden Beamten darf der Unternehmer keinerlei vom Vertrag abweichende oder im Verdingungsanschlag nicht öörgesehene Arbeiten oder Lieferungen ausführen.
Diesem Verbot zuwider einseitig von dem Unternehmer bewirkte Leistungen ist der bauleitende Beamte ebenso wie die bauleitende Be⸗ hörde befugt, auf dessen Gefahr und Kosten wieder beseitigen zu lassen; auch hat der Unternehmer nicht nur keinerlei Vergütung für derartige Arbeiten und Lieferungen zu beanspruchen, sondern muß auch für allen Schaden aufkommen, welcher etwa durch diese Abweichungen vom Vertrag für die Staatskasse entstanden ist.
§ 4.
Minderleistungen gegen den Vertrag Bleiben die ausgeführten Arbeiten oder Lieferungen zufolge der von der bauleitenden Behörde oder den bauleitenden Beamten ge⸗ troffenen Anordnungen unter der im Vertrage festverdungenen Menge zurück, so hat der Unternehmer Anspruch auf den Ersatz des ihm nachweislich hieraus entstandenen wirklichen Schadens.
Nöthigenfalls entscheidet hierüber das Schiedsgericht (§ 19).
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Beginn, Fortführung und Vollendung der Arbeiten ec., Conventionalstrafe.
Der Beginn, die Fortführung und Vollendung der Arbeiten und Lieferungen haben nach den in den besonderen Bedingungen festgesetzten Fristen zu erfolgen.
Ist über den Beginn der Arbeiten ꝛc. in den besonderen Be⸗ dingungen eine Vereinbarung nicht enthalten, so hat der Unternehmer spätestens 14 Tage nach schriftlicher Aufforderung seitens des bau⸗ leitenden Beamten mit den Arbeiten oder Lieferungen zu beginnen.
Die Arbeit oder Lieferung muß im Verhältniß zu den bedungenen Vollendungsfristen fortgesetzt angemessen gefördert werden. 8
Die Zahl der zu verwendenden Arbeitskräfte und Geräthe, sowie die Vorraͤthe an Materialien müssen allezeit den übernommenen Leistungen entsprechen.
Eine im Vertrage bedungene Conventionalstrafe gilt nicht für erlassen, wenn die verspätete Vertragserfüllung ganz oder theilweise ohne Vorbehalt angenommen worden ist. “
Eine tageweise zu berechnende Conventionalstrafe für verspätete Ausführung von Bauarbeiten bleibt für die in die Zeit einer Ver⸗ zögerung fallenden Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Ansatz.
Hinderungen der Bauausführung.
Glaubt der Unternehmer sich in der ordnungsmäßigen Fort⸗ führung der übernommenen Arbeiten durch Anordnungen der bau⸗ leitenden Behörde oder des bauleitenden Beamten oder durch das nicht
ehörige Fortschreiten der Arbeiten anderer Unternehmer behindert, so⸗ 5 er bei dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde hiervon sofort Anzeige zu erstatten. 1
Andernfalls werden schon wegen der unterlassenen Anzeige keinerlei auf die betreffenden, angeblich hindernden Umstände begründete An⸗ sera. oder Einwendungen zugelassen. 3
Nach Beseitigung derartiger Hinderungen sind die Arbeiten ohne weitere Aufforderung ungesäumt wieder 1
Der bauleitenden Behörde bleibt vorbehalten, falls die bezüglichen Beschwerden des Unternehmers für begründet zu erachten 12 eine angemessene Verlängerung der im Vertrage festgesetzten Vollendungs⸗ fristen — längstens bis zur Dauer der betreffenden Arbeitshinderung — zu bewilligen.
Für die bei Eintritt einer Unterbrechung der Bauausführung bereits ausgeführten Leistungen erhält der Unternehmer die den ver⸗
*) Anmerkung. Durch Erlaß des Herrn Ministers der öffent⸗ lichen Arbeiten vom 26. Oktober 1888 sind bezüglich der Ausführung von Leistungen und Vernasgen ür die Königlich preußische Staats⸗ vJ0O0JOL“ besondere „Allgemeine Vertragsbedingungen“ fest⸗
rden.
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tragsmäßig bedungenen Preisen entsprechende Vergütung. Ist für verschiedenwerthige Leistungen ein nach dem Durchschnitt bemessener Einheitspreis vereinbart, so ist unter Berücksichtigung des höheren oder geringeren Werths der ausgeführten Leistungen gegenüber den noch rückständigen ein von dem verabredeten Durchschnittspreis entsprechend abweichender neuer Einheitspreis für das Geleistete besonders zu er⸗ mitteln und darnach die zu gewährende Vergütung zu. berechnen. 3
Außerdem kann der Unternehmer im Fall einer Unterbrechung oder gänzlichen Abstandnahme von der Bauausführung den Ersatz des ihm nachweislich entstandenen wirklichen Schadens beanspruchen, wenn die die Fortsetzung des Baues hindernden Umstände entweder von der bauleitenden Behoͤrde und deren Organen verschuldet sind oder — insoweit zufällige, von dem Willen der Behörde c Umstände in Frage stehen — sich auf Sciten der bauleitenden Behörde zu⸗ getragen haben.
Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn kann in keinem Falle beansprucht werden. 5
In gleicher Weise ist der Unternehmer zum Schadensersatz ver⸗ pflichtet, wenn die betreffenden, die Fortführung des Baues hindernden Umstände von ihm verschuldet sind oder auf seiner Seite sich zu⸗ getragen haben.
Ist die Unterbrechung durch Naturereignisse herbeigeführt worden, so kann der Unternehmer einen Schadensersatz nicht beanspruchen.
Auf die gegen den Unternehmer geltend zu machenden Schadens⸗ ersatzforderungen kommen die etwa eingezogenen oder verwirkten Con⸗ ventionalstrafen in Anrechnung. Ist die Schadensersatzforderung niedriger als die Conventionalstrafe, so kommt nur die letztere zur Einziehung. .
In Ermangelung gütlicher Einigung entscheidet über die bezüg⸗ lichen Ansprüche das Schiedsgericht (§ 19).
Dauert die Unterbrechung der Bauausführung länger als 6 Mo⸗ nate, so steht jeder der beiden Vertragsparteien der Rücktritt vom Vertrage frei. Die Rücktrittserklärung muß schriftlich und spätestens 14 Tage nach Ablauf jener 6 Monate dem anderen Theil zugestellt werden; andernfalls bleibt — unbeschadet der inzwischen etwa er⸗ wachsenen Ansprüche auf Schadensersatz oder Conventionalstrafe — der Vertrag mit der Maßgabe in Kraft, daß die in demselben aus⸗ bedungene Vollendungsfrist um die Dauer der Bauunterbrechung ver⸗ längert wird. 6
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8 . Güte der Arbeitsleistungen und der Materialien.
Die Arbeitsleistungen müssen den besten Regeln der Technik und den besonderen Bestimmungen des Verdingungsanschlages und des Ver⸗ trages entsprechen.
Bei den Arbeiten dürfen nur tüchtige und geübte Arbeiter be⸗ schäftigt werden.
Arbeitsleistungen, welche der bauleitende Beamte den gedachten Bedingungen nicht entsprechend findet, sind sofort und unter Ausschluß der Anrufung eines Schiedsgerichts zu beseitigen und durch untadel⸗ hafte zu ersetzen. Für hierbei entstehende Verluste an Materialien hat der Unternehmer die Staatskasse schadlos zu halten.
Arbeiter, welche nach dem Urtheil des bauleitenden Beamten un⸗ tüchtig sind, müssen auf Verlangen entlassen und durch tüchtige ersetzt werden.
Materialien, welche dem Anschlage bezw. den besonderen Bedin⸗ gungen oder den dem Vertrage zu Grunde gelegten Proben nicht ent⸗ sprechen, sind auf Anordnung des bauleitenden Beamten innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist von der Baustelle zu entfernen.
Behufs Ueberwachung der Ausführung der Arbeiten steht dem bauleitenden Beamten oder den von demselben zu beauftragenden Per⸗ sonen jederzeit während der Arbeitsstunden der Zutritt zu den Arbeits⸗ plätzen und Werstätten frei, in welchen zu dem Unternehmen gehörige Arbeiten angefertigt werden.
§ 8
Erfüllung der dem Unternehmer Handwerkern und Arbeitern gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten.
Der Unternehmer hat der bauleitenden Behörde vund dem bau⸗ leitenden Beamten über die mit Handwerkern und Arbeitern in Betreff der Ausführung der Arbeit geschlossenen Verträge jederzeit auf Er⸗ fordern Auskunft zu ertheilen.
Sollte das angemessene Fortschreiten der Arbeiten dadurch in Frage gestellt werden, daß der Unternehmer Handwerkern oder Ar⸗ beitern gegenüber die Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrage nicht oder nicht pünktlich erfüllt, so bleibt der bauleitenden Behörde das Recht vorbehalten, die von dem Unternehmer geschuldeten Beträge für
dessen Rechnung unmittelbar an die Berechtigten zu zahlen. Der
Unternehmer hat die hierzu erforderlichen Unterlagen, Lohnlisten ꝛc. der bauleitenden Behörde bezw. dem bauleitenden Beamten zur Ver⸗ fügung zu stellen.
§ 9
§9 Entziehung der Arbeit ꝛc.
Die bauleitende Behörde ist befugt, dem Unternehmer die Arbeiten und Lieferungen ganz oder theilweise zu entziehen und den noch nicht vollendeten Theil auf seine Kosten ausführen zu lassen oder selbst für seine Rechnung auszuführen, wenn
a. seine Leistungen untüchtig sind, oder .
b. die Arbeiten nach Maßgabe der verlaufenen Zeit nicht genügend gefördert sind, oder
c. der Unternehmer den von der bauleitenden Behörde gemäß § 8 getroffenen Anordnungen nicht nachkommt.
Vor der Entziehung der Arbeiten ꝛc. ist der Unternehmer zur Beseitigung der vorliegenden Mängel bezw. zur Befolgung der ge⸗ troffenen Haenmitzen unter Bewilligung einer angemessenen Frist aufzufordern.
Von der verfügten Arbeitsentziehung wird dem Unternehmer durch eingeschriebenen Brief Eröffnung gemacht.
Auf die Berechnung der für die ausgeführten Leistungen dem Unternehmer zustehenden Vergütung und den Umfang der Verpflich⸗ tung desselben zum Schadensersatz finden die Bestimmungen im § 6 gleichmäßige Anwendung.
Nach beendeter Arbeit oder Lieferung wird dem Unternehmer eine Abrechnung über die für ihn sich ergebende Forderung und Schuld mitgetheilt.
Abschlagszahlungen können im Falle der Arbeitsentziehung dem Unternehmer nur innerhalb desjenigen Betrages gewährt werden, welcher als sicheres Guthaben desselben unter Berücksichtigung der ent⸗ standenen Gegenansprüche ermittelt ist.
Ueber die infolge der Arbeitsentziehung etwa zu erhebenden ver⸗ mögensrechtlichen Ansprüche entscheidet in Ermangelung gütlicher Eini gung das Schiedsgericht (§ 19). 3
Ordnungsvorschriften.
Deer Unternehmer oder dessen Vertreter muß sich zufolge Auf⸗ forderung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, so oft nach dem Ermessen des letzteren die zutreffenden baulichen An⸗ ordnungen ein mündliches Benehmen auf der Baustelle erforderlich machen. Die sämmtlichen auf dem Bau beschäftigten Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter des Unternehmers sind bezüglich der Bau⸗ ausführung und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Bauplatz den Anordnungen des bauleitenden Beamten bezw. dessen Stellvertreters unterworfen. Im Fall des Ungehorsams kann ihre sofortige Ent⸗ — g von der B tell .“
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