1893 / 47 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Feb 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Der Unternehmer 1 einbart worden ist fuͤr das Unterkommen seiner Arbeiter, insoweit dies von dem Laufeitenden Beamten für erforderlich erachtet wird, selbst zu sozꝛgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angewiesenen Orten die nöthigen Abtritte herstellen, sowie fün deren regelmäßige Reinigung, Desinfection und demnächstige Be⸗ eitigung Sorge tragen.

Für die ung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe dc. sowie seiner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers.

Mitbenutzung von Rüstungen.

Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen E“ unentgeltlich zur Be⸗ nutzung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemeren Benutzung seitens der übrigen Bauhandwerker vor⸗ zunehmen, ist der Unternehmer nicht verpflichtet.

Beobachtung polizeilicher Vorschriften. Haftung des Unternehmers für seine Angestellten ec.

Für die Befolgung der für Bauausführungen bestehenden polizei⸗

lichen Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizeilichen An⸗

ordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner vertrags⸗

mäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, welche ihm dadurch⸗

erwachsen, können der Staatskasse gegenüber nicht in Rechnung gestellt werden.

Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser Ver⸗ antwortung unbeschadet ist er aber auch verpflichtet, eine von dem bau⸗ leitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken.

Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder seinen Be⸗ vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern zur Last fallenden Vernach⸗ lässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.

. Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrages für alle Handlungen seiner Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter Er hat insbesondere jeden Schaden an Person oder Eigenthum zu vertreten, welcher durch ihn oder seine Organe Dritten oder der Staatskasse zugefügt wird. ’. Krankenversicherung der Arbeiter.

Der Unternehmer ist verpflichtet, in Gemäßheit des Gesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (R.⸗G.⸗Bl. S. 73) die Versicherung der von ihm bei der Bauausführung be⸗ schäftigten Personen gegen Krankheit zu bewirken, soweit dieselben nicht bereits nachweislich Mitglieder einer den gesetzlichen Anforde⸗ rungen entsprechenden Krankenkasse sind.

Auf Verlangen der bauleitenden Behörde hat er gemäß § 70 des genannten Gesetzes gegen Bestellung ausreichender Sicherheit eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Baukrankenkasse entweder für seine nicht bereits anderweitig versicherten versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten allein, oder mit andern Unternehmern, welchen die Ausführung von Arbeiten auf eigene Rechnung übertragen wird, gemeinsam zu errichten.

ird ihm diese Verpflichtung nicht auferlegt, errichtet jedoch die bauleitende Behörde selbst eine Baukrankenkasse, so hat er seine nicht bereits anderweitig versicherten versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten in diese Kasse aufnehmen zu lassen und erkennt das Statut in allen Bestimmungen als verbindlich an. Zu den Kosten der Rechnungs⸗ und Kassenführung der Baufrankenkasse hat er in diesem Falle auf Verlangen der bauleitenden Behörde einen von der⸗ selben festzusetzenden Beitrag zu leisten.

Unterläßt es der Unternehmer, die Krankenversicherung der von ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Personen zu bewirken, so ist er verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche etwa der bau⸗ leitenden Behörde hinsichtlich der von ihm beschäftigten Personen durch Erfüllung der aus dem Reichsgesetze vom 15. Juni 1883 sich ergebenden Verpflichtungen erwachsen.

Etwaige in diesem Falle von der Baukrankenkasse statutenmäßig geleistete Unterstützungen sind von dem Unternehmer gleichfalls zu ersetzen.

Der Unternehmer erklärt hiermit ausdrücklich die von ihm gestellte Caution auch für die Erfüllung der sämmtlichen vorstehend bezeich⸗

neten Verpflichtungen in Bezug auf die Arbeiter⸗Krankenversicherung

haftbar. § 11 a. Haftpflicht des Unternehmers bei Eingriffen desselben in die Rechte Dritter.

Für Beschädigungen angrenzender Ländereien, insbesondere durch Entnahme, durch Auflagerung von Erd⸗ und anderen Materialien außerhalb der schriftlich dazu angewiesenen Flächen, oder durch unbe⸗ fugtes Betreten, ingleichen für die Folgen eigenmächtiger Versperrungen von Wegen und Wasserläufen haftet ausschließlich der Unternehmer, mögen diese Handlungen von ihm oder von seinem Bevollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern vorgenommen sein.

Für den Fall einer solchen widerrechtlichen und nach pflichtmäßiger Ueberzeugung der Verwaltung dem Unternehmer zur Last fallenden Beschädigung erklärt sich derselbe damit einverstanden, daß die bau⸗ leitende Behörde auf Verlangen des Beschädigten durch einen nach Anhörung des Unternehmers von ihr zu wählenden Sachverständigen auf seine Kosten den Betrag des Schadens ermittelt und für seine Rechnung an den Beschädigten auszahlt, im Falle eines rechtlichen Zahlungshindernisses aber hinterlegt, sofern die Zahlung oder Hinter⸗ legung mit der Maßgabe erfolgt, daß dem Unternehmer die Rück⸗ forderung für den Fall vorbehalten bleibt, daß auf: seine gerichtliche Klage dem Beschädigten der Ersatzanspruch ganz oder theilweise ab⸗ erkannt werden sollte.

§ 12.

Aufmessungen während des Baues und Abnahme.

Der bauleitende Beamte ist berechtigt, zu verlangen, daß über alle später nicht mehr nachzumessenden Arbeiten von den beiderseits zu be⸗ zeichnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig an⸗

hat, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich ber⸗

5

zuerkennende Notizen geführt werden, welche demnächst der Berechnung zu Grunde zu legen sind. 1

Von der vöö“ der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten durch eingeschriebenen Brief

Anzeige zu machen, 82b der Termin für die Abnahme mit thun⸗

1

lichster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer schriftlich gegen Behändigungsschein oder mittelst eingeschriebenen Briefes be⸗ kannt gegeben wird. 1

Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung auf⸗ genommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen.

Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem für den⸗ selben etwa erschienenen Stellvertreter mit zu vollziehen.

Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitgetheilt.

Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termin, gehöriger Benachrichtigung ungeachtet, weder der Unternehmer selbst noch ein Bevollmächtigter desselben, so gelten die durch die Organe der bau⸗ leitenden Behörden bewirkten Aufnahmen, Notirungen ꝛc. als anerkannt.

Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im Falle der Arbeitsentziehung 9) finden diese Bestimmungen gleichmäßige Anwendung.

Müssen Theillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung abgenommen werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unter⸗ nehmers hiervon nicht, vielmehr ist es Sache desselben, für seine An⸗ wesenheit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge zu tragen. b

Rechnungsaufstellung.

Bezüglich der formellen Aufstellung der Rechnung, welche in der Form, Ausdrucksweise, Bezeichnung der Bautheile resp. Räume und Reihenfolge der Positionsnummern genau nach dem Verdingungs⸗ anschlag einzurichten ist, hat der Unternehmer den von der bau⸗ leitenden Behörde bezw. dem bauleitenden Beamten gestellten An⸗ forderungen zu entsprechen.

Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rechnung nachzuweisen, unter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen worden sind.

Tagelohnrechnungen.

Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten seitens des Unter⸗ nehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Aus⸗ stellungen dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens acht Tagen mitzutheilen.

Die Tagelohnrechnungen sind längstens von zwei zu zwei Wochen dem bauleitenden Beamten einzureichen.

§ 14. Zahlungen.

Die Schlußzahlung erfolgt auf die vom Unternehmer einzu⸗ reichende Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung und Fest⸗ stellung derselben.

Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag nach Maßgabe des jeweilig Geleisteten bis zu der von dem bauleitenden Beamten mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt.

Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde und dem Unternehmer bestehen, so soll das dem letzteren unbestritten zustehende Guthaben demselben gleichwohl nicht vorenthalten werden.

Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nicht aus⸗ drücklich vorbehaltenen Ansprüche.

Vor Empfangnahme des von dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde als Restguthaben zur Auszahlung angebotenen Betrages muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen und sich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später ausge⸗ schlossen ist.

Zahlende Kasse.

Alle Zahlungen erfolgen, sofern nicht in den besonderen Be⸗ dingungen etwas Anderes festgesetzt ist, aus der Kasse der bauleitenden Behörde. 8

1 1 § 15. Gewährleist

Die in den besonderen Bedingungen des Vertrages vorgesehene, in Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewähr⸗ leistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme der Arbeit oder Lieferung.

er Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter Waaren (Art. 347 des Handelsgesetzbuches) ist nicht statthaft.

§ 16.

Sicherheitsstellung. Bürgen.

Bürgen haben als Selbstschuldner in den Vertrag mit einzutreten.

Cautionen.

Cautionen können in baarem Gelde oder guten Werthpapieren 889 sicheren gezogenen Wechseln oder Sparkassenbüchern bestellt werden.

Die Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich oder von einem deutschen Bundesstaat ausgestellt oder garantirt sind, sowie die Stamm⸗ und Stamm⸗Prioritäts⸗Actien und die Prioritäts⸗ Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preu⸗ ßischen Staat gesetzlich genehmigt ist, werden zum vollen Curswerthe als Caution angenommen. Die übrigen bei der deutschen Reichsbank beleibbaren Effecten werden zu dem daselbst beleihbaren Bruchtheil des Curswerthes als Caution angenommen.

Die Ergänzung einer in Werthpapieren bestellten Caution kann gefordert werden, falls infolge eines Cursrückganges der Curswerth bezw. der zulässige Bruchtheil desselben für den Betrag der Caution nicht mehr Deckung bietet.

Baar hinterlegte Cautionen werden nicht verzinst. Zinstragenden Werthpapieren sind die Talons und Zinsscheine, insoweit bezüglich der letzteren in den besonderen Bedingungen nicht etwas Anderes bestimmt wird, beizufügen. Die Zinsscheine werden so lange, als nicht eine Veräußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlich⸗ keiten in Aussicht genommen werden muß, an den Fälligkeitsterminen dem Unternehmer ausgehändigt. Für den Umtausch der Talons, die Einlösung und den Ersatz ausgelooster Werthpapiere, sowie den Ersatz abgelaufener Wechsel hat der Unternehmer zu sorgen.

Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Ver⸗ bindlichkeiten nicht nachkommt, kann die Behörde zu ihrer Schadlos⸗ haltung auf dem einfachsten gesetzlich zulässigen Wege die hinterlegten Werthpapiere und Wechsel veräußern bezw. einkassiren.

Die Rückgabe der Caution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt, nachdem der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, und insoweit die Caution zur Sicherung der Garantieverpflichtung dient, nachdem die Garantiezeit abgelaufen ist. In Ermangelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Caution in ganzer Höhe zur Deckung der Garantieverbindlichkeit einzubehalten ist.

§ 17. Uebertragbarkeit des Vertrages.

Ohne Genehmigung der bauleitenden Behörde darf der Unter⸗ seine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf Andere über⸗ ragen.

Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrages in Konkurs, so ist die bauleitende Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben.

Bezüglich der in diesem Falle zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des § 9 süngemäöße Anwendung.

den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die bauleitende Behörde die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniß mit den Erben dezselben fort⸗ setzen oder dasselbe als aufgelöst betrachten will. 6

Gerichtsstand.

Für die aus diesem Vertrage entspringenden Rechtsstreitigkeiten hat der Unternehmer unbeschadet der im § 19 vorgesehenen Zu⸗ ständigkeit eines Schiedsgerichts bei dem für den O ausführung zuständigen Gerichte Recht zu nehmen.

§ 19. Schiedsgericht.

Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten sowie über die Ausführung des Vertrages sind zunächst der vertragschließenden Behörde zur Entscheidung vorzulegen.

Die Entscheidung dieser Behörde gilt als anerkannt, falls der Unternehmer nicht binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung der⸗ b der Behörde anzeigt, daß er auf schiedsrichterliche Entscheidung antrage.

Die Fortführung der Bauarbeiten nach Maßgabe der von der Verwaltung getroffenen Anordnungen darf hierdurch nicht aufgehalten werden.

Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 §§ 851 bis 872 Anwendung.

Falls über die Bildung des Schiedsgerichts durch die besonderen Vertragsbedingungen abweichende Vorschriften nicht getroffen sind, er⸗ nennen die Verwaltung und der Unternehmer je einen Schiedsrichter. Dieselben sollen nicht gewählt werden aus der Zahl der unmittelbar Betheiligten oder derjenigen Beamten, zu deren Geschäftskreis die Angelegenheit gehört hat.

Falls die Schiedsrichter sich über einen gemeinsamen Schiedsspruch nicht einigen können, wird das Schiedsgericht durch einen Obmann ergänzt. Derselbe wird von den Schiedsrichtern gewählt oder, wenn diese sich nicht einigen können, von dem Präsidenten derjenigen benachbarten Provinzialbehörde desselben Verwaltungszweiges ernannt, deren Sitz dem Sitze der vertragschließenden Behörde am nächsten belegen ist.

Der Obmann hat die weiteren Verhandlungen zu leiten und darüber zu befinden, ob und inwieweit eine Ergänzung der bisherigen Verhandlungen (Beweisaufnahme u. s. w.) stattzufinden hat. Die Fnßicestung über den Streitgegenstand erfolgt dagegen nach Stimmen⸗ mehrheit.

Bestehen in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, so wird die für die größte Summe a beegahente Stimme der für die zunächst geringere abgegebenen hinzu⸗ gerechnet.

Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen.

Wird der Schieds pruch in den im § 867 der Civilprozeßordnung bezeichneten Fällen aufgehoben, so hat die Entscheidung des Streitfalle im ordentlichen Rechtswege zu erfolgen.

§ 20. Kosten und Stempel.

Briefe und Depeschen, welche den Abschluß und die Ausführung des Vertrages betreffen, werden beiderseits frankirt.

Die Portokosten für solche Geld⸗ und sonstige Sendungen, welche b 111“ Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt der etztere. Die Kosten des Vertragsstempels trägt der Unternehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Lie übrigen Kosten des Vertragsabschlusses fallen jedem Theile zur Hälfte zur Last.

Vorstehende Bedingungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Berlin, den 16. Februar 1893. Königliche Ministerial⸗Baucommission.

2 7

1. Untersuchungs⸗Sachen.

2. Aufgebote Bustellungen u. dergl.

3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Ze kauf Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.

2 7. Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗ e 2 ent 1 er n E er 8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. 1 82 9. Bank⸗Ausweise. 8

6. Kommandit⸗Gesellschaften üt setisn u. Aktien

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

1) Untersuchungs⸗Sachen.

[70559] Steckbriefs⸗Erledigung. Der gegen die unverehelichte Bertha Friederike Wilhelmine Wernicke, am 29. November 1857 zu Straußberg geboren, erlassene Steckbrief vom 17. April 1888 ist erledigt. Berlin, den 15. Februar 1893. Künigliches Amtsgericht I. Abtheilung 134. [L. S.) Brasch. treffende vv bedingungen

Aufgebote, Zustellungen und dergl.

[70720] Znvaugsversteigerung. nicht Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im rungen

Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Feungen

Niederbarnim Band 6 Nr. 3861 auf den Namen st

des Maurermeisters Gustay Steinberg hier ein⸗

von

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getragene, in Kataster Nr. 27 1893, Vormittags 10 Uhr, zeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrich⸗ straße Nr. 13, Hof, Flügel C., part., versteigert werden. Reinertrag und einer Fläche von 6 a 85 qm zur Grundsteuer veranlagt. rolle, deg t etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück be⸗ Nachweisungen können in der ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. berechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vor⸗ andensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des hervorging,

Kapital, oder eigerungsrermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende

1““ 8— 8 11A“

der Emdenerstraße nach dem belegene Grundstück am 6. Mai vor dem unter⸗ Range

Saal 40, Ansprüche im

Das Grundstück ist mit 1,62

Auszug aus der Steuer⸗ Abschrift des Grundbuchblatts,

stücks tritt.

besondere Kauf⸗ Zuschlags wird am

Gerichtsschreiberei Alle Real⸗

sowie werden.

Versteigerungsvermerks insbesondere derartige Forde⸗ Zinsen, wiederkehrenden [70721]

Kosten, spätestens im Ver⸗

Gläubiger widerspricht, dem Gerichte machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des den eringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten zurücktreten. welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruc werden aufgefordert, vor Schluß des Perft ngg. termins die Einstellung des Verfahrens her

widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund⸗ Das Urtheil über die Ertheilung des 6. Mai 1893, 12 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet

Berlin, den 14. Februar 1893. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 86.

Zwangsversteigerun

Im Wege der Zwangsvollstreckung Restaurateur, früheren Lotteriecollecteur H. Lieseberg zu Parchim verlassene Haus Nr. 388a. daselbst ver⸗

steigert werden. Dazu wird ein Verkaufstermin auf 3. Mai 1893, Vorm. 9 Uhr, und ein Termin zum Ueberbot auf den 31. Mai 1893, Vorm. 9 Uhr, an Gerichtsstelle anberaumt, auch Diejenigen, den bei dieser Zwangsversteigerung Betheiligten frei⸗ S. gelassen, zwecks endlicher Regulirung der Verkaufs⸗ bedingungen, deren Entwurf zu ihrer Einsicht auf hiesiger Gerichtsschreiberei vom 17. April d. J. ab niedergelegt sein wird, in dem Verkaufstermine zu erscheinen, sowie bis zum 29. April d. J. Vorschläge für jene Bedingungen einzureichen. Der Verkaufs⸗ termin wird auch bestimmt zur Anmeldung aller dinglichen 1ech- an das Grundstück unter den gesetzlichen Ausnahmen von der Meldepflicht, k 6. Vorlegung der Originalien und sonstigen schriftlichen Beweismittel, sowie zur etwaigen Prioritätsausfüh⸗ rung unter dem Nachtheil der Abweisung und des Ausschlusses. Parchim, den 17. Februar 1893. Großherzogliches Amtsgericht.

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zweitausend 1 Wollweber in Hamelwörden,

[65508] rode Ostpr. Nr. 1374

unterzeichneten 8

[70722] 8 1

In dem Verfahren, betreffend die Vertheilung des durch Zwangsvollstreckung gegen den Forstmeister a. D. von Binzer beigetriebenen und hinterlegten Betrages von 1069,53 ist zur Erklärung über den vom Gerichte angefertigten Theilungsplan, sowie zur Ausführung der Vertheilung Termin auf den 28. Juli 1893, veB 10 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst, Zimmer Nr. 18, bestimmt worden. Der Theilungsplan liegt vom 20. Juli 1893 ab auf der Gerichtsschreiberei⸗ zur Einsicht der Betheiligten aus. Zu diesem Ter⸗ mine wird auf Anordnung des Königlichen Amts⸗ gerichts geladen die Frau Martha Koeppen, geb. Bestvater, in Danzig wohnhaft gewesen, jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts.

Königsberg, den 15. Februar 1893.

Ruhpke,

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. VII b. 8

[7079690) Die Hebamme kirch, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Rein⸗ hard und Burg in Straßburg, hat das Aufgebot des 4 % Pfandriefes Nr. 001406 Serie II. Litt. A. der Actiengesellschaft für Boden⸗ und Communal⸗ credit in Elsaß⸗Lothringen mit dem Sitze in Straß⸗ burg, lautend über 500 ℳ, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 20. Oktober 1897, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte in dem Sitzungs⸗ saale für Civilsachen anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzu⸗ legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Ür⸗ kunde erfolgen wird. 8 Straßburg, den 20. Februar 1893. Kaiserliches Amtsgericht.

Aufgebot.

[638121 16“

Das K. Amtsgericht Amberg hat unterm Heutigen folgendes Aufgebot erlassen: Der großjährigen Oekonomenstochter Barbara Kellner dahier ist ein Schuldschein der K. Filialbank Amberg Nr. 7445 vom 25. Januar 1892 über Anlage der Summe von 250 zu 2 ½ % verzinslich zu Verlust ge⸗ gegangen. Auf Antrag derselben wird der Inhaber dieses Schuldscheins aufgefordert, längstens im Auf⸗ gebotstermine Dienstag, den 8. August I. J., Vormittags 9 Uhr, seine Rechte hierorts anzu⸗ melden und den Schuldschein vorzulegen, außerdem die Urkunde für kraftlos erklärt wird.

Amberg, den 19. Januar 1893.

Gerichtsschreiberei des K. Amtsgerichts Amberg.

(L. S.) Schels, K. Secretär.

(5228121 Armufgebot.

Die Lebens⸗ und Pensions⸗Versicherungs⸗Gesell⸗ schaft Janus in Hamburg, in Vollmacht von 1) Clara Huhn, geb. Seidemann, im Beistande ihres Ehe⸗ mannes Wilhelm Huhn in Ratibor, 2) Olga Böttger, geb. Seidemann, im Beistande ihres Ehe⸗ mannes Robert Böttger in Halle und 3) Robert Seidemann in Leipzig, vertreten durch die hiesigen

Rechtsanwälte Dres. J. Wolffson, A. Wolffson und

O. Dehn, hat das Aufgebot beantragt zur Kraftlos⸗ erklärung des abseiten der Lebens⸗ und Pensions⸗ Versicherungs⸗Gesellschaft Janus in Hamburg am

2. April 1886 ausgestellten Reverses über den Empfang der am 7. Mai 1864 auf das Leben des Gustav

Theodor Seidemann in Stasvsfurth geschlossenen

Police Nr. 19 456, groß Pr. Thlr. 500.—.

Der Inhaber der ÜUrkunde wird daher aufgefordert, seine Rechte bei dem unterzeichneten Amtsgericht, Dammthorstraße 10, 1. Stock, Zimmer Nr. 17, spätestens aber in dem auf Freitag, den 23. Juni 1893, Nachmittags 1 Uhr, anberaumten Aufgebotstermine, daselbst Parterre, Zimmer Nr. 7,

anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigen⸗ falls die

9 Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Hamburg, den 24. November 1892. Das Amtsgericht Hamburg. Abtheilung für Aufgebotssachen. (gez.) Tesdorpf Pr. 8 Veröffentlicht: Ude, Gerichtsschreibergehilfe.

b Aufgebot. 1 Der Fabrikant Reinhard Müller aus Hückeswagen,

als Vormund des minderjährigen Ernst Somborn zu Boppard hat das Aufgebot eines von der Spar und Hülfskasse des Kreises St. Goar zu Boppard

auf den Namen des Ernst Somborn aus Boppard ausgestellten Sparkassenbuches Nr. 3678 über 550 83 nebst 9 61 Zinsen beantragt. Der

Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, späkestens in dem auf Samstag, den 16. September 1893, Vormittags 11 Uhr, vor dem Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte

unterzeichneten

anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls

die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Boppard, den 1. Februar 1893. Königliches Amtsgericht.

Bekanntmachung. Die nachbenannten, verloren gegangenen 2 Spar⸗

kassenbücher der Sparkasse des Kreises Kehdingen zu Freiburg a. E.:

a. IV. Nr. 290 über 1788 73 (in Worten:

eintausend siebenhundert acht und achtzig Mark 73 ₰), ausgefertigt für die Dienstmagd Hedwig Stelling zu Balje⸗Elbdeich,

b. IV. Nr. 902 über 2269 11 (in, Worten: zweihundert neun und sechszig Mark ausgefertigt für den Schneidergesellen Carl

sind durch Urtheil vom 17. Februar 1893

kraftlos erklärt worden.

Freiburg a. E., den 19. Februar 1893. Königliches Amtsgericht. II. Alnufgebot.

Das Sparkassenbuch der Kreissparkasse zu Oste⸗ 1 über ursprünglich 800 (Bestand am 1. Januar 1893 1018 89 ₰), aus⸗ gefertigt für Michael Guninski, ist angeblich ver⸗ loren gegangen und soll auf den Antrag des Hand ungs⸗ gehilfen Michael Guninski in Dirschau zum Zwecke der neuen Augfertigung amortisirt werden. Es wird daher der Inhaber des erwähnten Buches aufgefor⸗ dert, spätestens im Aufgebotstermin am 25. No⸗ vember 1893, Vormittags 11 Uhr, bei dem Gerichte (Zimmer 1) seine Rechte

Wittwe Sophie Liebig in Mar⸗

anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.

Osterode Ostpr., den 18. Januar 1893.

Königliches Amtsgericht. [70734] 8 Aufgebot. 6

Folgende angeblich durch Brand vernichtete Ur⸗ kunden werden aufgeboten:

1) auf Antrag des Wirths Martin Bruch zu Ostrowitte das Sparkassenbuch der Kreissparkasse zu Gnesen Nr. 6814, ausgestellt auf den Namen des Mündels des Antragstellers der minderjährigen Ma⸗ rianna Szezesniak, welches im November 1889 über 86,29 einschließlich der Zinsen lautete,

2) auf Antrag des Grundbesitzers Adolf Schmidt zu Anastazewo bei Orchowo, vertreten durch den Justiz⸗Rath Meinhardt zu Gnesen, den von dem Antragsteller ausgestellten und von dem Käthner Friedrich Erber zu Anastazewo acceptirten Wechsel d. d. Anastazewo, den 5. Februar 1888, über 150 ℳ, zahlbar auf jedes Verlangen.

Die unkannten Inhaber vorstehender Urkunden werden aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine am 22. September 1893, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 13, ihre Rechte unter Vorlegung der bezeichneten Ur⸗ kunden anzumelden, widrigenfalls die Kraftloserklä⸗ rung der Urkunden erfolgen wird.

Gnesen, den 16. Februar 1893.

Königliches Amtsgericht.

11“

[70564] Aufgebot.

Auf Antrag der Firma Cahen und Baermann zu Aachen wird folgendes Aufgebot erlassen:

Der am 4. Januar 1893 von Jakob Neumark zu Guichenbach ausgestellte, auf den Steiger Jakob Schneider in Ueberhofen gezogene und von diesem acceptirte Wechsel über 200 ℳ, zahlbar am 4. Juli 1893, ist verloren gegangen. Der Inhaber desselben wird hiermit aufgefordert, spätestens in dem auf den 26. September 1893, Vormittags 10 Uhr, vor dem hiesigen Königlichen Amtsgericht, Zimmer 2, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und den Wechsel vorzulegen, widrigenfalls derselbe für kraftlos erklärt werden wird.

Saarbrücken, den 17. Februar 1893.

Königliches Amtsgericht. I. (gez.) Münch. Beglaubigt: Der Erste Gerichtsschreiber, Kanzlei⸗Rath Kriene.

[70723] Aufgebot.

In den diesgerichtlichen Hypothekenbüchern finden sich folgende Einträge:

1) im Hyp. Buche für Kothen, II. 269 auf dem Anwesen Hs. Nr. 81, Pl. Nr. 189 a., 189 b., 171, 190, 292, 293, 387 und 882, Steuergemeinde Kothen, des Hüttners Heinrich Heurich von Kothen unterm 21. Januar 1852: 80 Fl. Caution für Rechnungs receß aus der Vormundschaft über Kunigunde, Jo⸗ hann und Josef Belz von Kothen;

2) im Hyp. Buche für Heiligkreuz I. 69 auf dem Anwesen Hs. Nr. 28, Pl. Nr. 135 a., 135 b., 136, 137, 228 a., 228 b., 229, 244, 245, 248 a., 248 b., 249, 250 a., 250 b., 342, 343, 344, 345, 349, 350, 370, 371, Steuergemeinde Heiligkreuz, der Bauern⸗ wittwe Magdalena Eigerdt daselbst unterm 14. April 1854: 235 Fl. Caution für das ausgehändigte Ver⸗ mögen des landesabwesenden Michael Eigerdt von Heiligkreuz.

Da die Nachforschungen nach den rechtmäßigen Inhabern dieser Forderungen fruchtlos geblieben und vom Tage der letzten auf diese Forderungen sich be⸗ ziehenden Handlungen an gerechnet mehr als 30 Jahre eghiccen sind, ergeht auf Antrag der Hypothekobjectsbesitzer, bezw. ad 2) des Generalbe⸗ vollmächtigten der Besitzerin, des Bauern Johann Eigerdt von Heiligkreuz, an alle Diejenigen, welche auf die bezeichneten Forderungen ein Recht zu haben glauben, die Aufforderung, ihre Ansprüche innerhalb sechs Monaten, spätestens aber in dem hiermit auf Donnerstag, den 5. Oktober 1893, Vor⸗ mittags 9 Uhr, im diesgerichtlichen Sitzungssaale Nr. IV. anberaumten Aufgebotstermine anzumelden, widrigenfalls die Forderungen für erloschen erklärt und von Amtswegen zur Löschung gebracht würden.

Brückenau, den 15. Februar 1893.

Königliches Amtsgericht. Schwaab. 8

[63822] 8 Aufgebot. Der Mühlenbesitzer Heinrich aus Gr. Steinum hat glaubhaft gemacht, daß nachfolgende auf seinem sub No. ass. 17 in Bornum gelegenen Großkothhofe eingetragenen Kapitalien:

1) 600 Thlr. Abfindung für den Großkothsassen Jürgen Christian Wolter und den etwaigen Kindern zweiter Ehe des Großkothsassen Heinrich Christian Uhlenhaut aus der Urkunde vom 27. Juli 1829,

2) 100 Thlr. für die Ehefrau des Ackermanns Heinrich Römberg, Friederike, geb. Buchheister, in aus dem notariellen Testamente vom 31. Januar

3) 1200 Thlr. für den Brinksitzer Christoph Litzenberg in Bornum aus der gerichtlichen Obli⸗ gation vom 6. Mai 1807,

4) 100 Thlr. für denselben aus der gerichtlichen Obligation vom 19. Januar 1806,

schon vor dem 1. Oktober 1878 getilgt sind. Auf Antrag des ꝛc. Buchheister werden die unbekannten Inhaber der Schuld⸗ und Pfandurkunden, welche be⸗ züglich der unter 3 und 4 aufgeführten Beträge aus⸗ zestelli sind, sowie Alle, welche auf die vorerwähnten vier Kapitalien Anspruch machen, hierdurch auf⸗ gefordert, ihre Rechte spätestens in dem auf den 16. September d. J., Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine anzumelden und die in Frage kom⸗ menden Pfandurkunden vorzulegen, widrigenfalls letztere dem Eigenthümer des verpfändeten Hofes gegenüber für kraftlos erklärt und die sämmtlichen vier Kapitalien gelöscht werden sollen.

Königslutter, den 9. Januar 1893.

Herzohes osenthal.

[704488 .

Auf zulässig befundenen Antrag des Kranken⸗ wärters Ludwig Brüning hieselbst werden durch gegenwärtiges, jede Restitution ausschließendes Pro⸗ clam alle diejenigen, welche der Mortification der egen das hiesige dem genannten Antragsteller ge⸗ Förige Hausgrundstück Nr. 459 c. p. Wiese Nr. 2263 d. n. Ch. sub I. zur III. Rubrik im hiesigen Stadt⸗

vW1161“*“

buche für die Wittwe Schwabe, Dorothea, geb. Schumacher, am 2. Februar 1848 zinsenlos ein⸗ getragenen Forderung von 250 Thlr. Nz und der reinen Tilgung vießes Postens widersprechen zu können vermeinen, hiemit geladen, ihre Ansprüche in dem auf Dienstag, den 11. April d. Js., Vormittags 11 Uhr, angesetzten Termin anzu⸗ melden, widrigenfalls sie mit denselben für immer ausgeschlossen werden.

Ludwigslust, den 10. Februar 1893. bb“

[70732]1 Aufgebot.

Der frühere Maurergeselle, jetzige Händler Karl Albert Franz Schmidt zu Rastenburg, vertreten durch den Rechtsanwalt G. A. Tröge daselbst, hat das Aufgebot des Hypothekendocumentes über die auf dem Grundstücke des Handelsmanns Friedrich Michaelis zu Baßdorf, im Grundbuche von Baßdorf Band I. Blatt Nr. 8 in Abtheilung III. unter Nr. 3 zufolge Verfügung vom 22. April 1861 ein⸗ getragene Post, von 255 Thalern = 765 Vater⸗ erbtheil zu 4 % verzinslich zum Zwecke der Kraftloserklärung dieser Urkunde beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 19. Juni 1893, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte an⸗ beraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunde erfolgen wird.

Rheinsberg, den 8. Februar 1893.

Das Königliche Amtsgericht. Fritze. [70735] Aufgebot.

Auf den Antrag der Wittwe Clemens Oberstadt zu Brackel, vertreten durch den Rechtsanwalt Eller⸗ beck zu Dortmund, auf Erlaß des Aufgebots bezüg⸗ lich des im Grundbuch von Brackel für den ver⸗ storbenen Zolleinnehmer Caspar Heinrich Bolle zu Kreuzkapelle bei Bocholt eingetragenen, in der Steuergemeinde Brackel belegenen Grundstücks Flur5 Nr. 342, bestehend aus Ackerland, und 13 a 40 ꝙm groß, werden alle Eigenthumsprätendenten aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf das Grundstück spä⸗ testens im Aufgebotstermine am 25. April 1893, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht auf Zimmer 26 anzumelden, sowie ihr Widerspruchsrecht gegen die Eintragung der Antrag⸗ stellerin als Eigenthümerin zu bescheinigen, widrigen⸗ falls sie mit ihren Ansprüchen werden ausgeschlossen werden und die Eintragung des Besitztitels für die Antragstellerin erfolgen wird.

Dortmund, den 16. Februar 1893.

Königliches Amtsgericht.

[70731] Aufgebot.

Von 1) der verehelichten Häusler Margarete Smolezyk, geb. Bambynek, aus Zawodzie bei Stahl⸗ hammer,

2) dem Schuhmacher Ferdinand Bambynek in Gleiwitz,

3) der verwittw. Bergmann Franziska Skapetze, geb. Bambynek, in Königshütte,

4) der verehelichten Maschinenwärter Antonie Kroll, geb. Bambynek, in Königshütte,

5) der verehelichten Schlosser Marie Hese, geb. Bambynek, in Königshütte,

6) des Schlossers Julius Bambynek in Königs⸗ hütte,

7) der unverehelichten Bertha Bambynek in Breslau,

8) der verehelichten Kutscher Pauline Hadelka, geb. Bambynek, zu Stahlhammer,

ist der Antrag gestellt worden, den am 26. Januar 1853 in Kutschau, Kr. Lublinitz, als ehelichen Sohn des am 6. Januar 1882 zu Jendryssek b. Stahl⸗ hammer verstorbenen Häuslers Daniel Bambynek und seiner am 19. Dezember 1872 zu Stahlhammer verstorbenen Ehefrau Bogumita, geb. Marusezyk, geborenen, angeblich seit dem 1. Juni 1881 ver⸗ Iüvae. Schuhmachergesellen Wilhelm Bambynek, zuletzt in Berlin wohnhaft, für todt zu erklären. Der vorbezeichnete Wilhelm Bambynek und die von ihm etwa zurückgelassenen unbekannten Erben und Erbnehmer werden infolge dessen aufgefordert, sich vor oder in dem am 21. Dezember 1893, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Amts⸗ gerichte, Neue Friedrichstr. 13, Hof, parterre, Saal 32, anstehenden Termine persönlich oder schriftlich zu melden, widrigenfalls der ꝛc. Bambynek für todt erklärt werden wird.

Berlin, den 2. Februar 1893.

Königliches Amtsgericht 1. Abtheilung 81.

[32766] Aufgebot.

I. Die Ehefrau des Tischlers Paul Schwenkert, Caroline, geb. Olberg, in Dessau, hat das Aufgebot ihres Bruders, des am 20. Juli 1859 zu Dessau als Sohn des daselbst verstorbenen Zimmermanns Prien Olberg und dessen ebenda verstorbenen Ehe⸗ rau Caroline Olberg, geb. Wildau, geborenen Fabrikarbeiters Gustav Olberg, welcher zuletzt in

essau aufhältlich gewesen und über dessen Leben und Aufenthalt seit dem 6. April 1880 keine Nach⸗ richt vorhanden ist, zum Zwecke seiner Todeserklärung, sowie den öffentlichen Aufruf etwaiger unbekannter Erben und Vermächtnißnehmer desselben beantragt.

II. Ferner ist der öffentliche Aufruf etwaiger un⸗ bekannter Erben und Vermächtnißnehmer des am 11. August 1837 zu Quellendorf als Sohn des zu Zerbst verstorbenen Amts⸗Actuars Robert Döring und dessen zu Quellendorf verstorbenen Ehefrau Johanne Döring, geb. de Marées, geborenen, rechts⸗ kräftig für todt erklärten cand. theol. Ludwig Döring, zuletzt in Wormditt in der Provinz Preußen, von den hiesigen bekannten Erben desselben beantragt worden.

Diesen Anträgen ist stattgegeben worden und wird hierdurch Aufgebotstermin auf Dienstag, den 7. März 1893, Vormittags 10 Uhr, an mtsgerichtsstelle, Zimmer Nr. 4, an⸗

eraumt.

Der Fabrikarbeiter Gustav Olberg und die etwaigen unbekannten Erben und Vermächtnißnehmer desselben, sowie des cand. theol. Ludwig Döring werden hierdurch 2n Ee spätestens in diesem Aufgebotstermine zu erscheinen und ihre Rechte und Ansprüche anzumelden, widrigenfalls ꝛc. Olberg für todt und die unbekannten Erben und Vermächtniß⸗ nehmer desselben, sowie des ꝛc. Döring ihrer Rechte und Ansprüche für verlustig werden erklärt werden, auch die Regulirung des Nachlasses und die Aus⸗

ftestedang der Erbschaft der beiden Verschollenen, sowie die Ertheilung der Erblegitimations⸗Atteste an

die bekannten legitimirten Erben ohne Rücksicht auf diejenigen, welche sich nicht melden, erfolgen wird. Dessau, den 30. August 1892. Herzoglich Anhaltisches Amtsgericht. (gez.) Gast. . .“ Ausgefertigt: Dessau, den 30. August 1892. 1 Der Gerichtsschreiber des Herzoglichen Amtsgerichts: (L. S.) Schumann, Secretär.

[70724] Aufgebot. 2.

Auf Antrag des Curators des verschollenen Jo⸗ hannes Eduard Wilhelm Helbig, nämlich des Rechts⸗ anwalts Dris. jur. Otto Hübener, wird ein Aufgebot dahin erlassen:

I. Es wird der am 25. September 1842 hier⸗ selbst geborene Johannes Eduard Wilhelm Helbig, welcher Anfang der 60 er Jahre für das dem Rheder J. G. Lund in Altona gehörige Segelschiff. Amur“, Capt. P. H. Berg, ange⸗ mustert wurde, in Hongkong desertirte und seit der Feit verschollen ist, hierdurch aufgefordert, sich

ei dem unterzeichneten Amtsgericht, Damm⸗ thorstraße 10, 1. Stock, Zimmer Nr. 17, spä⸗ testens aber in dem auf Freitag, den 3. No⸗ vember 1893, Nachmittags 1 Uhr, anbe⸗ raumten Aufgebotstermin, daselbst Parterre, Zimmer Nr. 7, zu melden, unter dem Rechts⸗ nachtheil, daß er werde für todt erklärt werden.

.Es werden alle unbekannten Erben und Gläu⸗ biger des genannten Verschollenen hierdurch auf⸗ Ansprüche bei dem unterzeichneten

mtsgericht, spätestens aber in dem obbezeich⸗ neten Aufgebotstermin anzumelden und zwar Auswärtige unter Bestellung eines hiesigen Zustellungsbevollmächtigten bei Strafe des Ausschlusses und ewigen Stillschweigens. Hamburg, den 15. Februar 1893.

Das Amtsgericht Hamburg.

Abtheilung für 2 ufgegotssachen

1 1ges. Tesdorpf Dr.

Veröffentlicht: Ude, Gerichtsschreibergehilfe.

Ausfertigung. 8 Aufgebot.

Beschluß.

Der Gütler Franz Gramann von Kösching hat beantragt, seinen Bruder, der im Jahre 1874 27. II. eborene Grabenschlägerssohn und Strickerlehrling Fosef Gramann, beheimathet zu Kösching, wegen 15 jähriger Verschollenheit für todt zu erklären.

Nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen für Ein⸗ leitung des Verfahrens gegeben sind, auch die Beweis⸗ mittel durch Urkunden bezeichnet sind, ergeht Auf⸗ forderung gemäß A. 110 Ausf.⸗Gesetz zu R.⸗C.⸗P.⸗O.

1) an den Verschollenen, spätestens im Auf⸗ gebotstermine persönlich oder schriftlich bei Gericht sich anzumelden, widrigenfalls er für todt erklärt wird;

2) an die Erbbetheiligten, ihre Interessen im Auf⸗ gebotstermine wahrzunehmen;

3) an alle diejenigen, welche über das Leben des Verschollenen Kunde geben können, Mittheilung hier⸗ über bei Gericht zu machen.

Es wird Aufgebotstermin auf Montag, 1. De zember 1893, Vormittags 9 Uhr, Sitzungs⸗ saal, Zimmer Nr. 2, anberaumt, zu welchem Jose Gramann geladen wird.

Ingolstadt, 17. Januar 1893.

Kgl. Amtsgericht Ingolstadt. Prugger. 3 Den Gleichlaut mit dem Originale bescheinigt Ingolstadt, 4. Februar 1893. (L. S.) Landgraf, K. Seeretär.

[70730]

[70737] Proclam.

Auf Antrag des gerichtlich bestellten Nachlaß pflegers werden alle, welche meinen, sei es als Erben, Gläubiger oder aus sonst einem Grunde, Ansprüche irgend welcher Art an die Nachlaßmasse der am 30. Januar 1893 hierselbst verstorbenen Wittwe Anna Marie Haukohl, geb. Wissing, so⸗ wie deren am 30. April 1886 hierselbst verstorbenen Ehemannes, des Schornsteinfegermeisters Johann Karl Bernhard Haukohl erheben zu können, hier⸗ durch aufgefordert, solche bei Strafe des Ausschlusses binnen 12 Wochen, vom Tage der letzten Bekanntmachung dieses Proclams an gerechnet bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden.

Hadersleben, den 14. Februar 1893.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung I. Rissom.

[70733] Aufgebot.

Auf den Antrag des Töpfermeisters Albert Lanze und dessen Ehefrau Emilie, geb. Schneider, in Forst, als Beneficialerben des am 23. November 1892 zu Forst verstorbenen Töpfermeisters Paul Albert Lanze in Teuplitz werden alle Gläubiger und Vermächtnißnehmer aufgefordert, ihre Rechte und Ansprüche an den Nachlaß des Töpfermersters Paul Albert Lanze in Teuplitz schriftlich oder zu Pro tokoll des Gerichtsschreibers spätestens in dem Auf⸗ gebotstermine am 18. April 1893, Vormit⸗ tags 9 Uhr, anzumelden, mit der Verwarnung, daß diejenigen Nachlaßgläubiger und Vermächtniß⸗ nehmer, welche ihre Ansprüche nicht anmelden, die⸗ selben gegen die Beneficialerben nur soweit geltend machen können, als der Nachlaß mit Ausschluß aller seit dem Tode des Erblassers aufgekommenen Nufungen durch Befriedigung der angemeldeten Ansprüche nicht erschöpft wird. Das von den Beneficialerben eingereichte Nachlaßinventar, sowie Gläubigerverzeichniß kann auf der Gerichtsschreiberei in den Stunden von 9—11 Uhr Vormittags ein⸗ gesehen werden.

Triebel, den 15. Februar 1893.

Koönigliches Amtsgericht. [70567] Bekanntmachung.

Auf Antrag der verwittweten Sattlermeister Ernestine Gemirr, geb. König, in Mertschütz werden die Nachlaßgläubiger und .mächen gelbabber des am 12. September 1892 zu Mertschütz gestorbenen Sattlermeisters Johann Gemirr, wohnhaft gewesen in Mertschütz, aufgefordert, spätestens im Aufgebots⸗ termine am 19. April d. J., Vormittags 11 Uhr, ihre Ansprüche und Rechte gegen den Nachlaß unter Angabe des Grundes mit Einreichung etwaiger urkundlicher Beweisstücke oder deren Ab⸗ schrift bei dem unterzeichneten Gerichte. Zimmer Nr. 29, anzumelden, widrigenfalls sie gegen die Benefizialerben ihre Ansprüche nur noch soweit geltend machen können, als der Nachlaß mit Ausschluß aller