1893 / 51 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Feb 1893 18:00:01 GMT) scan diff

so sind die Beamten allerdings zum theil zu weit gegangen. Viel⸗ leicht hätten sie das, was sie wünschten, auf eine einfachere und unantastbarere Weise erreichen können. Beispielsweise im Fall der Beanstandung, der unterschrieben worden ist „Ober⸗ Regierungs⸗Rath Tübben“, daß derselbe nicht in der Lage ist, alle diese Fragen selbst zu prüfen, sondern vieles unterschreiben muß im Vertrauen auf seine Mitarbeiter, liegt wohl klar auf der Hand. Ich habe Ihnen die Fälle angeführt, wo in der Berechnung des dreijährigen Durchschnittes gerade die be⸗ gründeten Beanstandungen liegen; daß nun das Bestreben dahin ge⸗ richtet ist, zu erfahren, welche drei Jahre denn bei der generellen Declaration die betreffenden Censiten zu Grunde gelegt haben, ist ja naturgemäß. Hätte die Beanstandung so gelautet: „Hier sind Zweifel darüber entstanden, ob Sie die richtigen drei Jahre genommen haben für die Berechnung des Durchschnitts, und wir ersuchen Sie, uns eine Mittheilung darüber zu machen, welche drei Jahre Sie der Berech⸗ nung zu Grunde gelegt haben“, so würde auch Herr Dr. Friedberg das nicht haben beanstanden können, und der Censit wäre vielleicht auch dazu bereit gewesen, da es ja möglich ist, daß er die drei rich⸗ tigen Jahre genommen hat.

Dann fragt Herr Dr. Friedberg, ob eine allgemeine Verfügung;

ergangen sei, daß alle Declarationen zu beanstanden wären, welche Mindererträge gegen das Vorjahr aufzeigen. Eine solche allgemeine Verfügung ist nicht ergangen, wohl aber sind die Veranlagungsbehör⸗ den darauf aufmersam gemacht, daß die Declarationen, die wesentlich abweichen vom Vorjahre, doch besonders sorgfältig zu behandeln wären. Dabei müssen sie allerdings bei Declarationen, namentlich über ge⸗ werbliches Einkommen, wovon in der Anweisung wenigstens garnicht einmal die Rede war, sich sagen, daß die Declaration in sehr vielen Fällen bei Verminderung des gesammten Einkommens aus Gewerbe⸗ betrieb natürlich ist, und somit nach dieser Richtung keinen Grund zur Beanstandung giebt. Wie ich immer wieder nur wiederholen kann: die Beanstandung soll nicht gewissermaßen blind, probe⸗ weife, sondern nur da stattfinden, wo aus den Gesammt⸗ verhältnissen, die der Commission bekannt sind, Zweifel an der Richtig⸗ keit der Declaration, sei es in der Berechnungsart, sei es in der Zugrundelegung thatsächlicher Verhältnisse, bestehen. Da kann aber nach meiner Meinung gesetzlich beanstandet werden ohne Schranken, und da ist die zweckmäßigste Form der Beanstandung immer die mündliche Erörterung mit den Steuerpflichtigen. Mein Ideal wäre, daß die Vorsitzenden der Commission dahin gelangten, daß sie schließlich die natürlichen Vertrauensmänner derjenigen wären, welche rechtlich und gewissenhaft declariren wollen, aber ebenso entschlossen auch vorgehen gegen diejenigen, die das alte System der ungleichen Veranlagung gern durch eine Hinterthür wieder einführen möchten. Ich fürchte doch, wenn wir lax wären bei der Prüfung der Verhältnisse auf Grund der Declaration, wenn wir träger⸗ und gleichgültigerweise uns einfach mit dem Inhalt der Deeclaration begnügten, so würden wir durch das Gesetz vom Regen in die Traufe kommen (sehr richtig! rechts); ich will doch lieber eine Veranlagung auf Grund der Einschätzung, als eine Veranlagung, bei welcher allein ungeprüft die Erklärung des Steuerpflichtigen unbedingt maßgebend ist. Dann würde der Zustand, daß die redlichen Leute für die weniger gewissenhaften die Steuern zahlen, in viel größerem Maße noch eintreten, als das früher der Fall gewesen ist. (Bravo! rechts.)

Abg. Dr. Meyer (dfr.): Wir wollen nur, daß die Beamten nicht gegen das Gesetz verstoßen und daß der Minister, wenn so etwas geschieht, einschreitet. Ein Stadtsyndikus gab die Steuererklärung ab: so hoch ist mein Gehalt, Einkom men aus Kapitalvermögen habe ich nicht. Darauf wurde ihm die Frage vorgelegt, ob er Kapitalvermögen habe. Er sah mit Recht darin eine Be⸗ leidigung, eine Beschwerde blieb aber auch beim Finanz⸗ Ministerium ohne Erfolg. Das Vorgehen eines Beamten in Beuthen ist noch nicht erwähnt worden. Dieser legte allen Censiten einen ge⸗ druckten Fragebogen vor und verlangte die Einsendung der Bilanzen der vier letzten Jahre. Der Finanz⸗Minister hat erklärt, daß er dem Beamten einen Verweis ertheilt habe, aber nachher lasen wir, daß der Beamte befördert ist.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Ich hätte nicht geglaubt, daß gerade der Herr Abg. Dr. Meyer so sehr geneigt ist, alles zu glauben, was in der Presse steht. (Heiterkeit.) Ich bin ihm dankbar, daß er mir Gelegenheit giebt, durch seine Referate hier diese Behauptungen zu berichtigen. (Hört! hört!) Ich habe den betreffenden Beamten nicht befördert, sondern ich habe ihn von einem selbständigen Veranlagungscommissar in Beuthen als Hilfsarbeiter in die hiesige Direction der directen Steuern berufen. (Hört! Hört!) Man sieht, in der Sache ist Methode; man will ganz andere Zwecke erreichen (Widerspruch), nicht Herr Dr. Meyer; ich meine: vielfach in der Presse. Alle die einzelnen Fälle sollten zu einer richtigen ordnungsmäßigen Behandlung gelangen, erledigt werden im geordneten Gang. Uebrigens möchte ich doch zu Ehren dieses Beamten sagen, daß ich nicht anerkenne, daß er gesetz⸗ widrig gehandelt hat. Er ist allerdings im Uebereifer zu weit ge⸗ gangen und hat Fragen nicht bloß unpraktischer, sondern auch nach meiner Meinung thatsächlich nicht zu beantwortender Art gestellt. (Sehr richtig!)

Infolge dessen war zwischen ihm und der Bevölkerung ein ge⸗ spanntes, fast feindseliges Verhältniß entstanden, und dies ist der Grund gewesen, warum ich geglaubt habe, daß der Beamte in Beuthen nicht mehr an seinem richtigen Platze sei. Ich glaube, es kann im übrigen dem weiteren Verfahren in der Sache überlassen werden, wie sich der Mann nun selbst weiter zu rechtfertigen im stande ist.

Soviel steht aber fest, daß gerade dieser Fall einen eclatanten Beweis dafür liefert, daß derartige Beschwerden in der Presse und auch hier im Landtag unnöthig sind; die Verfügung dieses Ver⸗ anlagungscommissars war ohne mein Eingreifen durch den Berufungsvorsitzenden bereits corrigirt und wieder aufgehoben worden (Hört! hört!) ehe die ganze Sache überhaupt in die Presse gelangte. (Hört! hört!), Wir haben einen geordneten Geschäftsgang, einen geordneten Beschwerdeweg —: warum beschreitet man ihn nicht? und warum werden die Sachen hier vorgetragen, ehe man nur weiß, was im geordneten Wege zur Entscheidung kommt? (Sehr wahr!)

Nun komme ich auf den andern Fall, den der Herr Abg. Dr. Meyer dem Finanz⸗Ministerium selbst vorwirft. Ich wende mich in dieser Beziehung namentlich an die Juristen des Hauses. Ein Syndikus beschwert sich darüber, daß man seiner Declaration an⸗ scheinend nicht geglaubt habe, sondern ihm noch einmal eine Frage stellt, die er glaubt bereits in der Declaration beantwortet zu haben. Dann beschwert er sich, als dies durch den Berufungsvorsitzenden nicht als eine Beleidigung der betreffenden Censiten anerkannt wird, bei uns.

Was verlangt er? Wir sollen den Vorsitzenden der Commission cor⸗ rigiren, weil er ihn, einen wohlbeleumdeten Mann, gegen den nicht das geringste vorliege, in dieser Weise amtlich beleidigt habe.

Diese Beschwerde mußte ich zurückweisen, und würde sie auch heute zurückweisen. Einmal kann ich nicht anerkennen, daß eine Com⸗ mission, welche in Ausübung ihres amtlichen Berufs bestimmte Fragen stellt und einfach nach thatsächlichen Verhältnissen sich erkundigt, selbst wenn die Frage vielleicht im vorliegenden Falle unnöthig war, damit irgendwie in den Verdacht kommen kann, eine persönliche Beleidigung gegen den betreffenden Censiten auszusprechen. Das ist von vornherein garnicht anzunehmen. Wäre es aber anzunehmen, so würde der Finanz⸗ Minister in dieser Sache doch nichts haben thun können; denn er wußte ja garnicht, ob der Vorsitzende nur für diesen Beschluß der Commission gestimmt hatte; es lagen sogar Gründe vor, anzunehmen, daß das nicht der Fall war. Es war hier der Beschluß eines Collegiums vor⸗ handen. Wie kann ich den Vorsitzenden für den Beschluß eines Collegiums corrigiren, wenn ich nicht mal weiß, ob er dafür gestimmt hat? Ich glaube, der Herr Abg. Dr. Meyer wird mir das selbst zu⸗ geben, daß ich das größte Unrecht gegen den Beamten gethan hätte. Wenn eine persönliche Beleidigung vorgelegen hätte, so konnte der betreffende Syndikus vor den Gerichten sich Recht verschaffen; ich hätte ihm nicht helfen können. Also auch in diesem Falle ist ganz correct verfahren, und der Vorsitzende der betreffenden Veranlagungs⸗ commission hätte sich mit gutem Grunde über den Finanz⸗Minister beschweren können, wenn er auf die Klage irgend eines Censiten ohne weiteres ihn corrigirte wegen einer Handlung, von der der Finanz⸗ Minister garnicht wußte, ob der betreffende Vorsitzende sie be⸗ gangen hat.

Abg. Schenck (dfr.): Bis die Vorsitzenden der Veran lagungs⸗ commissionen Vertrauensmänner der Steuerzahler werden, darüber wird noch sehr viel Zeit verfließen; dazu müssen sie sich doch erst noch mehr an die gesetzlichen Bestimmungen halten. Daß noch 16 000 Be⸗ rufungen unerledigt sind, hat der Finanz⸗Minister selbst zugegeben. Vom Ober⸗Verwaltungsgericht liegen bis jetzt nur sehr wenige Ent⸗ scheidungen vor, bezüglich der Genossenschaften noch keine einzige.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Ich habe nicht bestritten, daß das Ober⸗Verwaltungsgericht mit den Entscheidungen noch stark im Rückstand ist, und wir bedauern das ebenso wie der Herr Vorredner und das Ober⸗Verwaltungsgericht selbst. Das ist aber bei der Massenhaftigleit der Berufungen und Beschwerden im ersten Jahre der Veranlagung, wo das Ober⸗ Verwaltungsgericht überall oder wenigstens in sehr vielen Fällen vor der Abgabe principieller erster Entscheidungen steht, ganz natürlich; da kommt eine solche Menge präjudicieller und principieller Fragen vor, die dem Ober⸗Verwaltungsgericht zum ersten Mal gestellt werd en, daß es wohl ganz natürlich ist, daß man die Dinge nicht übers Knie brechen kann.

Nun möchte ich aber zur weiteren Beruhigung ausführen, daß gegenwärtig erwogen wird, dem Landtag noch in dieser Session einen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher den Zweck hat, die Ent⸗ scheidungen des Ober⸗Verwaltungsgerichts zu beschleunigen und zu erleichtern, indem er gestatten will, daß nicht präjudicirliche Ent⸗ scheidungen, die nicht im Widerspruch stehen mit den Entscheidungen anderer Kammern, nicht im vollen Senate, mit 7 Personen besetzt, stattzufinden brauchen, sondern daß dieser sogenannte Steuersenat sich theilen kann in Kammern mit kleinerer Besetzung. Dadurch würde die ganze Arbeitslast entsprechend der Zahl der Kammern sich im wesentlichen vermindern.

Diese Schwierigkeit hat ja übrigens die Staatsregierung nicht gemacht, sie hatte ein anderes, kürzeres, einfacheres Verfahren in der Beschwerdeinstanz vorgeschlagen; aber das hohe Haus hat ja anders beschlossen (sehr richtig! rechts), und wir haben uns natürlich dem Willen des hohen Hauses beugen müssen. (Heiterkeit.)

Abg. Graf zu Limburg⸗Stirum: Wir sind auch Gegner der Uebertragung auf das Ober⸗Verwaltungsgericht gecree Die Beschwerden, die hier vorgebracht werden, sollen zum theil dazu dienen, die Sache zur Erledigung zu bringen; zum theil aber soll die Sache bloß hier vorgebracht werden, um dem Lande zu zeigen, wie schlecht es bestellt ist. Wenn diese Beschwerden vorher dem Finanz⸗ Minister mitgetheilt werden, dann wird ja dieser Zweck verfehlt. Die Beamten befinden sich in einer schwierigen Lage. Es handelt sich um ein neues und schwieriges Material, und die Fälle treten mit einer solchen Massenhaftigkeit auf, daß man sie nicht übersehen kann. Die Beanstandungen mögen vielfach nicht genügend begründet gewesen

sein, aber sie haben die Censiten vor Strafe geschützt. Denn wenn sie päter bei der unrichtigen Declaration gefaßt wären, hätten sie den 10⸗ bis 24 fachen Betrag des hinterzogenen Steuerbetrages erlegen müssen, und das wäre doch sehr unangenehm gewesen. Ich bin der Meinung, daß in weiten Kreisen des Landes noch absichtlich zu niedrig declarirt wird. Daß der Beamte in Beuthen wegen des einen Fehlers gleich von jeder Beförderung ausgeschlossen werden soll, geht doch zu weit. Wer hätte sich in seinem Berufe nicht einmal verhauen!

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Meine Herren! Ich möchte auch noch zum Schluß auf einen anderen Gesichtspunkt aufmerksam machen. In den Berichten, die mir vorgelegen haben aus Berlin, die ja noch massenhafte Fälle ähnlicher Art, wie ich sie hervorhob, enthalten, wird aber auch mit vollem Recht auf eine Reihe von Fällen aufmerksam gemacht, wo die Beanstandung den Zweck hatte und erreichte, die Declarationen zu Gunsten der eigenen Declaranten zu ändern. Es sind z. B. Fälle er⸗ mittelt, wo ungebildete Leute als ihr Einkommen ihre Kapitalien angaben, und da sagten die Veranlagungs⸗Commissäre: Das kann doch unmöglich richtig sein, wie kann der Mann ein solches großes Einkommen haben. Da hat man also beanstandet und den Censiten über diese Dinge aufgeklärt. In einem anderen Falle war ein Gewerbtreibender, ein Milchverkäufer, durch die Beanstandung, wenn ich nicht irre, nach der Erörterung des Falles mit dem betreffenden Commissär auf ein Viertel der Steuer herabgesetzt worden, weil der Veranlagungs⸗Commissär vermuthete, aus den ganzen Geschäftsverhält⸗ nissen des Mannes, daß seine Erklärung unmöglich richtig sein könne. Die Veranlagungs⸗Commissäre sollen eben so gut für als gegen die Betreffenden ohne Gunst und Ansehen der Person vorgehen.

Meine Herren, was den Fall Beuthen betrifft, so werden vielleicht demnächst einige Thatsachen klar werden, die doch auch das allerdings über⸗ trieben eifrige und über das Ziel in vielen Beziehungen hinausschießende Verhalten des dortigen sonst sehr gut angesehenen Mannes einiger⸗ maßen entschuldigen und erklären. Wenn man die Declarationen, die an gewissen Orten abgegeben werden, die massenhafte Unrichtigkeit der⸗ selben in Betracht zieht, so kann ein Beamter leicht in eine solche Stimmung kommen, daß er glaubt, sich entschieden einem solchen Vorgehen widersetzen zu müssen und dadurch leicht verführt werden, etwas über das Ziel hinauszugehen. Diese Frage kann ja vielleicht im nächsten Jahre gründlicher noch erörtert werden, wenn das ganze

Ergebniß dieser stattgehabten Beanstandungen schließlich vorliegt, was

gegenwärtig nicht der Fall ist⸗

Abg. Dr. Friedberg inl.): Ich habe meine Beschwerden als Fens des Gesetzes und im Interesse des Publikums vorgebracht.

die Zahl der Beschwerden sehr gering ist, liegt daran, daß die Leute sich nicht gern beschweren.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel: .

Ich brauche wohl nicht ausdrücklich zu erklären, daß es mir ganz und gar fern gelegen hat, Herrn Dr. Friedberg wegen seiner Aeuße⸗ rung mit den Stimmen in einigen Organen der Presse in irgend eine Verbindung zu bringen.

Ich möchte aber doch betonen, daß die Praktiker in der Verwal⸗ tung den Satz des Herrn Dr. Friedberg, daß die Leute sich nicht gern beschweren, nicht unterschreiben. (Sehr richtig! rechts.) Um hier Naheliegendes zu vergleichen: wenn Herr Dr. Friedberg mal ein⸗ sehen könnte, ich kann wohl sagen, die Tausende von Beschwerden, die in Zeollangelegenheiten bei uns einkommen, dann würde er doch

aus der Thatsache, daß so wenig Beschwerden in directen Steuer⸗

sachen eingehen, einige Gunst für die Art der Veranlagung herleiten können.

Abg. Dr. Meyer (dfr.): Wir wollen das Gesetz angewendet wissen gegen die Steuerzahler, aber auch gegen einen Beamten, der ein Gesetz verletzt. Wir haben den eigenthümlichen Zustand, daß der Grundsatz gilt: Unkenntniß des Gesetzes schützt niemanden, ausgenom⸗ men den Beamten, der das Gesetz anwendet, und darin finde ich einen Grund zu der großen Unzufriedenheit, die bei uns besteht. Es handelt sich in dem Beuthener Fall nicht um einen einzelnen Mißgriff, sondern um eine fortgesetzte Gesetzes⸗ verletzung durch Verwendung gedruckter Formulare. Der Minister hat mit vielen Dingen im Leben Glück gehabt; aber damit wird er kein Glück haben, wenn er wünscht, daß, wenn den Leuten so schwer auf die Füße getreten wird, sie nicht schreien sollen, sondern fein säuberlich den angeordneten Instanzenzug inne halten. Für solche Dinge sind die Presse und das Abgeordnetenhaus der geeignete Ort.

Abg. Frhr. von Eckardtstein (b. k. F.) bemängelt den bei der Einschätzung für Bauten in Abzug kommenden Abnutzungsbetrag, der durch ministerielle Verordnung für Massivbauten auf ¼ %, für nicht

massive Bauten sei ein Satz von ½ % gerechtfertigt.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Auch diese Beschwerde ist schief. in einem Cirkular an die Vorsitzenden, als, wenn für massive Gebäude in gutem Zustande ½ %, für andere Wohngebäude je nach baulicher Beschaffenheit bis zu ½ % abgezogen würde, daß das unsererseits nicht zu beanstanden sei. Wir haben garnicht vorgeschrieben, daß unbedingt eine weitergehende Abschreibung beanstandet werden müsse (Heiterkeit), sondern wir haben nur gesagt: wenn nur soviel durch die Censiten selbst abgeschrieben wird, so ist dies nicht zu beanstanden. Meine Herren, das ist ein sehr erheblicher Unterschied. Es können sehr wohl Fälle vorliegen, wo mehr abgeschrieben werden kann; das bestreite ich garnicht. Wir haben gesagt: ihr braucht die einzelnen Fälle nicht genau zu untersuchen, wenn solche Procentsätze abgeschrieben worden sind. Uebrigens bin ich persönlich der Meinung, daß ½ % für wirklich massive Wohngebäude reichlich hoch ist.

massive Gebäude auf ½ % festgesetzt und zu niedrig gegriffen sei. Für

(Wider⸗ spruch.) Ja, meine Herren, ich will darüber nicht mit Ihnen streiten, wir sind hier nicht in der Veranlagungscommission; ich bin aber persönlich der Ansicht, daß, wenn Zins und Zinseszins der Neubau⸗ rente richtig berechnet werden, man mit ½ % in solchen Fällen sehr wohl durchkommt.

Abg. Freiherr von Erffa (cons.) führt aus, daß gerade die landwirthschaftlichen Gebäude sich sehr rasch abnutzen und daß man auch mit den Eisenconstructionen noch keine genügende Erfahrung ge⸗ macht habe, sodaß man nicht wisse, ob ein Haus mit Eisenconstruction lange halten wird.

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Wenn Herr von Erffa darlegt, daß landwirthschaftlich benutzte Gebäude, Ställe z. B., durch den Dunst nicht länger als 50 Jahre durchschnittlich stehen können, so mag das zutreffen; aber die Ver⸗ fügung bezieht sich bloß auf Wohngebäude, von landwirthschaftlich benutzten Gebäuden steht in der ganzen Verfügung nicht ein einziges Wort.

Meine Herren, ich bleibe dabei stehen: diese Abnutzung wirklich massiver Gebäude ist bei richtiger Rechnung, wenn diese Gebäude gut hergestellt sind, zu ½ % genügend und auch nicht zu hoch. (Wider⸗ spruch rechts.) Sei dem aber, wie ihm wolle, nach der ganzen Ver⸗ fügung ist den Commissionen garnicht verschränkt, einen höheren Ab⸗ nutzungssatz anzunehmen; in der Verfügung steht davon nichts, und es ist auch gar nicht so gemeint. Es ist lediglich gesagt: wenn eine solche Abnutzung von ½ % angegeben wird, so soll sie unsererseits nicht be⸗ anstandet werden; wenn der Censit im einzelnen Falle nachweisen kann, daß eine höhere Abschreibung berechtigt ist, so ist das in dieser Verfügung offen gelassen. 1

Nun möchte ich aber Herrn von Erffa doch noch eine andere Er⸗ wägung anheimstellen. Wo bleiben denn nun die Neubaurenten, die in der Form von Abnutzung dem Staate abgezogen werden? werden sie wirklich aufgesammelt? sind sie in natura vorhanden? Wenn ein Gebäude nun nach 50 Jahren neu gebaut ist, was thut der Censit? Er nimmt entweder seine Kapitalien und baut sich ein neues Haus und zieht die Zinsen der Kapitalien dem Fiscus ab (Wider⸗ spruch rechts) ja wohl, wo soll er denn das Geld sonst hernehmen? oder er nimmt Schulden auf und rechnet die Zinsen uns ab. Mit einem Worte, diese ganzen Abnutzungsrenten werden thatsächlich viel⸗ fach dem Fiscus doppelt angerechnet werden. (Erneuter Widerspruch.) Ich bin neugierig, wie Sie mir das auf andere Weise erklären wollen.

Darauf wird der Titel Einkommensteuer genehmigt, ebenso ohne weitere Debatte der Rest des Etats

Schluß pegen 5 lh5h

Nr. 8 des „Centralblatts der Bauverwaltung“, herausgegeben im Ministeriumderöffentlichen Arbeiten, vom 25. Februar, hat folgenden Inhalt: Römisches Thor in Köln. Kosten von Schiffbrücken. Zur Fahrwasserbeleuchtung. Preis⸗ bewerbung zum Neubau einer Synagoge in Königsberg i. hi Schornsteinanlagen in unseren Wohnhäusern. Die neuen? ilter⸗ anlagen für die Wasserversorgung Hamburgs. Vermischtes: Die Klagen der Landwirthe über Flußregulirungen. Wettbewerb für die Marcus⸗Kirche in e⸗ Wettbewerb für die Colonie Altenhof bei Essen. Preisbewerbung für den Neubau eines Gymnasiums in Frankfurt a. M. Ausstellung für Maltechnik. Fwefguiag der neuen Nazarethkirche in Berlin. Einsturz der

Morawabrücke in Serbien. Grundsätze der Preisausschreiben in

Amerika. Entwässerung von Sofia. Hochwasser⸗Verwüstungen an der Staatseisenbabn auf Sumatra. Die erste Eisenbahnfahrt in Siam. Karl Grunow †.

8 Wir haben weiter nichts gesagt

Verzeichniß derjenigen Artikel, für welche bei der Einfuhr nach der Schweiz Ursprungszeugnisse verlangt werden.

Chemikalien. A. Apotheker⸗ und Drogeriewaaren; Parfümerien aus 10. Chinaextract; raff. Kampfer; farbloses gereinigtes Ricinusöl Süßholzsaft; Alkaloide; chemische und andere Produkte, soweit sie nicht unter Nr. 16/20 fallen. Mineralwasser, natürliches und künstliches, Quell⸗ und Bade⸗ falze, auch mit Bezeichnung ihrer Gebrauchswirkung. Pharmaceutische Präparate, wie z. B. Pulver, Pastillen, Pflaften Pillen, Salben, Tincturen, ätherische. Vele und Essenzen ꝛc., 12. in Engrosverpackung, d. h. theilundsfähig für den Detail⸗ verkauf, 13. in Detailverpackung. Parfümerien und kosmetische Mittel: 14. in Engrosverpackung, d. h. theilungsfähig für den Detail⸗ verkauf, 15. in Detailverpackung. B. Chemikalien für gewerblichen Gebrauch. 8 aus 18. Anilin; Anilinverbindungen zur Farbenfabrikation; Natron: arseniksaures flüssiges, doppelkohlensaures, schwefligsaures und doppelschwefligsaures; Salpetersäure. 19. Kohlensäure, flüssige. Kartoffelmehl (fécule). Stärke (Amlung) aller Art, Dextrin, Stärkegummi: M22. in Engrosverpackung, d. h. offen in Fässern, Kisten, Säcken ꝛc. 23. in Detailverpackung, d. h. in Schachteln, Packeten ꝛc. 27. Sprengmaterialien, Dynamit ꝛc., Sprengschnüre; Munition für Handfeuerwaffen. aus 29. Zündhölzer.

32. roh (Tischlerleim). 33. gereinigt (Gelatine); Fischleim. C. Farbwaaren. 8 Farben, zubereitete, trocken, in Teigform oder flüssig: Grundfarben: Bleiweiß und Zinkweiß 39. nicht abgerieben. 8 40. abgerieben. 8 42. Künstliche Farben aus Steinkohlentheer und andere nicht ge⸗

nannte bunte Farben. 8 1 in Schachteln, Flaschen, Muscheln,

43. Farben, zubereitete: Töpfchen, Stengeln. 1

44. Firnisse und Lacke aller Art, mit Ausnahme von Oelfirniß.

45. Oelfirniß.

48. Fensterglas, gefärbtes, gemustertes, mattes. Fügee und Glaswaaren: 3 Flaschen aus gewöhnlichem schwarzen, braunen, grünen Glas; aus halbgrünem Glas, sowie solche aus gewöhnlichem farb⸗ losen (sog. weißen) Glas: nicht geschliffen, oder nur mit ab⸗ geschliffenem Boden, eingeriebenem 52. geschliffene, gravirte, farbige (aus gefärbtem Glas), matte, bera vergoldete und andere hiervor nicht genannte Glas⸗ waaren aller Art, auch in Verbindung mit anderen Materialien, edle Metalle ausgenommen. Hohlglas der unter Nr. 50 und 51 erwähnten Gattung: 53. in grobem Holz⸗, Schilf⸗ und Strohgeflecht. 56. Glasflüsse, Email, Glasperlen. 57. Spiegelglas, unbelegtes, jeder Größe. Spiegelglas, belegtes, und Spiegel 58. unter 18 qdm, mit dem Rahmen gemessen. 1 59. von 18 qdm und darüber, S Rahmen gemessen.

S 8

Leim:

aus 50.

61. Holzkohle. Bau⸗ und Nutzholz, gemeine:

62. roh oder bloß mit der Art beschlagen; Flechtweiden, roh, nicht geschält, nicht gespalten; Reifholz; Rebstecken. in der Längenrichtung gesägt oder gespalten (Schnittwaaren,

Schindeln ꝛc.), ausgenommen Fourniere:

63. eichenes; Faßholz, rohes. 8—

64. anderes.

65. abgebunden. 8 73. Grobes Verpackungsmaterial aus weichem Holz (Packkisten, Packfässer u. dergl.), für trockene Gegenstände; Holzwolle.

Holzwaaren:

75. vorgearbeitete, gehobelte, ni t zusammengesetzte; Holzdraht zur Zündhölzchenfabrikation; Riemen oder unverleimte Boden⸗ theile für Parqueterie; Besen aus Reisig, B fertige aus gemeinem Holz, roh, nicht bemalt, nicht geschnitzt, nicht fourniert, soweit sie nicht unter Nr. 78 fallen, Wagner⸗,

Zimmer⸗, Rechenmacherarbeiten dc.: 1“

76. ohne Metallbeschläge; Tafeln oder verleimte Bodentheile für

arqueterie.

77. mit Metallbeschlägen; Böttcher⸗ und Küblerwaaren, montirt und demontirt. 8 1 Schreiner⸗ und Drechslerarbeiten, Möbel und Möbeltheile

(Korbflechterwaaren ausgenommen), fertige; 3

78. rohe, nicht bemalt, nicht gefirnißt, nicht geschnitzt, aus⸗ genommen solche aus Ebenistenholz.

79. bemalt, gefirnißt, fournirt, ausgenommen solche aus Ebenisten⸗

holz oder mit Ebenistenholzfournieren.

80. polirt, geschnitzt, gepolstert ꝛc., sowie solche aller Art aus Ebenistenholz, echt oder imitirt oder mit Ebenistenholz⸗ fournieren.

81. andere Holzwaaren, bemalt, polirt, lackirt oder geschnitzt.

Leisten (Stäbe) zu Rahmen: .

82. roh, grundirt; glatt, ohne Verzierung (Ornamentirung).

83. verziert (ornamentirt), bemalt, lackirt, bronzirt, vergoldet, geschnitzt.

Rahmen für Spiegel und Bilder:

84. roh, grundirt; glatt, ohne Verzierung (Ornamentirung).

85. verziert (prnamentirt), bemalt, lackirt, bronzirt, vergoldet, geschnitzt.

Korbflechterwaaren: grobe:

86. von ungeschälten, ungespaltenen Ruthen.

87. von geschälten, gespaltenen Ruthen, von Rohr oder Holz⸗ spänen, gebeizt oder ungebeizt; b 1

feine: roh, gebeizt, gefirnißt, lackirt, gefärbt, polirt ꝛc.:

88. nicht in Verbindung mit anderen Materialien, Holz aus⸗ genommen. g

89. in Verbindung mit anderen Materialien, Textilstoffe aus⸗ genommen. 5 b

90. mit Textilstoffen ausgeschlagen, gefüttert oder gepolstert.

Bürstenbinderwaaren:

93. grobe, in Verbindung mit Holz oder Eisen, nicht lackirt, nicht polirt.

94. feine.

Landwirthschaftliche Erzeugnisse.

aus 95. Frische Blumen. 3 99. Bäume, Sträucher und andere lebende Pflanzen.

100. 101. 102.

114.

aus 141.

. Blei, gewalzt,

177. 178.

180. 181.

185.

189.

Leder, Lederwaaren, Schuhwaaren.

Sohlenleder, Zeugleder und Riemenleder, Kalbleder, braun

und gewichst. Uebrige Ledersorten aller Art, Sene und flancs lissés).

Kopf⸗ und Bauchleder

orgearbeitete Bestandtheile von Lederwaaren, Schuh⸗ waaren ausgenommen. Lederwaaren, fertige, ausgenommen Reisenrtikel (siehe

Kat. XVII).

Schuhwaaren: vorgearbeitete Bestandtheile aller Art. Lederschuhe, grobe. Lederschuhe, feine, sowie Schuhwaaren aus Halbseide, Seide oder Sammet mit Ledersohle. aus anderen Geweben mit Ledersohle. aus Geweben aller Art, ohne Ledersohle, sowie alle anderen nicht besonders genannten Schuhwaaren. Handschuhe, lederne. Literarische, wissenschaftliche, technische und Kunstgegenstände. Instrumente, musikalische, auch zerlegt. Bestandtheile für musikalische Instrumente, Saiten aller Art, Klaviaturen ꝛc. 1 Mikroskope, Brillen, Stereoskope, Lupen, Ferngläser. Elektrische Apparate aller Art und anderweitig nicht ge⸗ nannte Bestandtheile von solchen. Getrocknete Blumen. G Mechanische Gegenstände. Knbren. Vorgearbeitete Uhrenbestandtheile und Rohwerke, mit Aus⸗ nahme solcher von Musikwerken. Gewichtuhren und fertige Bestandtheile. 8 Uhren mit Federbetrieb, Taschenuhren ausgenommen, Musik⸗ werke und fertige Bestandtheile. Taschenuhren und fertige Bestandtheile. B. Maschinen und Fahrzeuge.

Maschinen aller Art, mit Ausnahme von Locomotiven; fertig gearbeitete Maschinentheile; Druckwalzen und Druck⸗ platten, gravirte; eiserne Constructionen (Brücken, Balken) und Bestandtheile von solchen, soweit sie nicht besonders tarirt sind. Locomotiven. 8 8 Treibriemen aller Art; Kratzen und Keatzenbeschläge. Fuhrwerke und Schlitten zum Personentrans wagen und Schlitten, Krankenfahrstühle. Fahrräder (Velocipede). Schiffe:

e: gewöhnliche: Lastschiffe und Fischerbarken, über

wiegend. Metalle.

8 Bleit Blech, Röhren, Draht, Kugeln, Schrot; Hartblei, Letternmetall, Buchdruckerlettern, alt. b Bleiwaaren, roh, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen: Buchdruckerlettern, neu. Bleiwaaren, polirt, bemalt, gefirnißt, auch in Verbindung mit anderen Materialien.

C. Eisen.

Eisen, geschmiedet, gewalzt, gezogen: 1 Eisenbahnschienen, Stabeisen (Rund⸗, Quadrat⸗, Flach⸗, Façoneisen), Eisenblech: hiernach nicht speciell genannt; Wellrohre, rohe. Eisenbahnschienen, weniger als 15 kg pro laufenden Meter wiegend; Fagconeisen, dessen Querschnitt eine größte Dimension von weniger als 6 cm hat; Rundeisen unter

em Dicke, Walzdraht, soweit er nicht unter Nr. 156 ällt; Quadrat⸗ und Flacheisen von weniger als 36 qem Querschnittfläche; decapirte Bleche, unter Vorbehalt der nöthigen Controlmaßregeln. Walzdraht, in Ringen, roh, 11 mm Dicke.

Eisenblech

1000 kg

über 5

unter 3 mm Dicke nommen):

mm und unter

(decapirtes ausge h 8 5 8 Draht (gezogenes Rundeisen): roh. 18 verbleit, verzinnt, verzinkt, verkupfert, vernickelt. Eisengußwaaren: ganz grobe, rohe, ohne Ornamentirung. andere. G 1 Waaren aus Schmiedeeisen, schmiedbarem Cisenguß, Stahl, Blech, Draht: ganze grobe, rohe: vorgearbeitete Werkzeuge; Pflugschaaren; Wagenachsen; Ambosse; Röhren, genietete, gelöthete, gal⸗ vanisirte aller Art; Zahnstangen; Zugstangen; Weichen und Kreuzungen dc., gemeine, auch in Verbindung⸗ mit Holz: roh, abgedreht, gefeilt, mit Grundfarbe (Mennige, Blei⸗ weiß oder Zinkweiß) übertüncht, getheert, ganz oder theil⸗ weise lackirt, gefirnißt oder bronzirt, abgeschliffen, verzinnt. ö Waaren aus Schmiedeeisen, schmiedbarem Eisenguß, Stahl, Blech, Draht: 3 feine (mit Ausnahme von landwirthschaftlichen und Garten⸗ werkzeugen): ganz oder theilweise polirt, bemalt, gefirnißt, lackirt, bronzirt, emaillirt, vernickelt auch in Verbindung mit anderen Materialien. Messerschmiedewaaren. Waffen aller Art, ausgenommen Geschützrohre; Waffenbestandtheile. b D. Kupfer.

Kupfer⸗ oder Messingwaaren, vorgearbeitete; Gewebe aus Kupfer⸗ oder Messingdraht; vorgeformte Bronzewaaren; Nieten, Schrauben, Schwielen, Stifte, Draht mit Kautschuk⸗ oder Guttapercha⸗Umhüllung. Kabel aller Art für elektrische Leitungen, auch mit Armatur von Blei, Eisen dꝛc.; Kupferdrabt mit Kautschuk⸗ oder Guttapercha⸗Umhüllung: mit Draht oder Garn um⸗ sponnen oder umflochten. Kupferschmiede⸗, Roth⸗ und Gelbgießerwagren. Unechtes Blattgold und eeG leonischer Draht.

E. Nickel. Nickel, rein oder legirt (Argentan, Neusilber), gewalzt, ge⸗ zogen, in Platten, Staugen, Blech, Drabt. 8 Waaren aus Nickel oder aus Nickellegirungen, Neusilber⸗ waaren. 8 8 F. Zink. G 1 Zinkwaaren, polirt, bemalt, Jfenigt. 6

G. Zinn. 8 Waaren aus Zinn oder aus Zinnlegirungen (Britannia⸗ metallwaaren), polirt, bemalt, gefirnißt.

fertige

193. 194.

198. 199. 203.

206.

208. 209. 212.

214.

Sl. 8

H. Edle Metalle. Plattirte, im Feuer oder auf elektrochemischem Wege ver goldete oder versilberte Waaren (Christofle ꝛc.). Gold⸗ und Silberschmiedewaaren; Bijouteriss echt. 3 Mineralische Stoffe. Bausteine, bossirte oder roh behauene. Polirbare Steinarten in rohen⸗Blöcken. Dachschiefer. Schmirgelpapier; Glas⸗ und Rostpapier. Kalk, fetter, und Gips, gebrannt oder gemahlen. Schilfbretter. Portlandcement, Schlacken⸗ und Puzzolancemente.

Cementarbeiten (Formerarbeiten ausgenommen s. Nr. 122)

wie: Bausteine, Platten, Ziegel, Röhren ꝛc: ornamentirt, gefärbt, gemustert, geschliffen. Steinhauer⸗ und Steindrechslerarbeiten:

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roh, nicht geschliffen, nicht polirt, nicht ornamentirt; ge⸗

sägte Steinplatten.

aus Marmor und Granit, polirt, geschliffen, ornamentirt;

vorgearbeitete Statuenkörper.

Asphaltfilz, Asphaltpappe (Dachpappe), Asphaltröhren,. Holzcement. 8 Nahrungs⸗ und Genußmittel.

Schweineschmalz.

Butter, frisch.

Butter, gesotten, gesalzen, Margarinbutter, Kunstbutter Cacaopulver, Chocoladeteig, Chocolade.

Eier. 3 Essig und Essigsäure, in Fässern, Flaschen oder Krügen. Eßwaaren, feine, und alle anderweitig nicht genannten Con⸗ serven und Gegenstände des feineren Tafelgenusses; Zucker⸗ waaren und Zuckerbäckerwaaren. 8 Fische, getrocknet ꝛc., in Gefäßen bis und mit 5 kg, sowie in vehegt hen Büchsen oder Gläsern.

Fleisch. frisch geschlachtetes. 8— gesalzenes, geräuchertes, Fleischconserven: Speck, gedörrter. Geflügel, lebendes. Geflügel, getödtetes; Wildpret. Wurstwaaren (Charcuterie). 3 Früchte, Obst. Obst, genießbare Beeren: frisch. Weintrauben, frische und eingestampfte. Kastanien, frisch oder getrocknet. Obst, gedörrtes oder getrocknetes, nicht ausgef epfel. Birnen, Kirschen, Zwetschgen ꝛc.; eingestampfte Früchte und Beeren, sowie Kräuter und Wurzeln zur Destillation. Südfrüchte. Gemüse: frisch, mit Ausnahme der Kartoffeln. 8 Sauerkraut und andere eingesalzene Gemüse. conservirt in Essig oder anderswie eingemacht, in Gefäßen von 5 kg oder weniger. Getreide, Mais, Reis Hülsenfrücht: in geschrotenen, geschälten oder gespaltenen Körnern, Grauvpe, Gries, Grütze; Mehl von Getreide, Mais oder Hülsen⸗ früchten. Teigwaaren. Kaffeesurrogate aller Art: in Hartkäse. Malz. Fabricirter Taback: Rauch⸗, Schnupf⸗ Cigarren und Cigarretten. Zucker: Melasse und Syrup, roh oder gereinigt. Roh⸗ und Krystallzucker; Stampf. (Pilé) Zucker; zucker; Traubenzucker (Stärkezucker) in fester Form. in Hüten, Platten, Blöcken. geschnitten oder fein gepulvert. Bier und Malzertract:

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und Kautaba ck.

in Fässern.

Preßhefe.

Wein (Naturwein) in 78

Wein (Naturwein) in

Schaumweine in Flaschen.

Weingeist, Alkohol, Branntwein und andere geistige Ge⸗

tränke, wie Cognak, Rum. Arrak ꝛc., welche nicht unter

ie sogenannten Liqueure fallen, d. h. nicht aromatisirt, nicht versüßt sind: 2

in Fässern, für jeden Grad reinen Alkohols, mit dem

Alkoholometer von Tralles gemessen. 8

in Flaschen oder Krügen, ohne Unterschied des Stärkegrades.

Liqueure, Wermuth, in Fässern, Flaschen oder Krügen. Oele und Fette. 8

Fette Qele, nicht medignische. aller Art:

in Fässern; Pflanzenwachs.

in Flaschen oder Blechgefäßen N. 1

Thran in Degras und andere Nückstände von

thierischen Fetten; Walrath.

gewöhnliche.

transparente. 1 1 16

Druckpapier, Schreibpapier und Postpapier lintrt und un⸗

lintirt, Packpapier, Lösch⸗, Fließ⸗ und Filtrirvapier. Verga ö. Zeichnungspavier, Pausdapier:

einfarbig; Wachs⸗ und Theerpapier. 1“

Andere Hapiere aller Art, ausgenommen Gloss, Rost. und

Schmirgelpapier (s. Nr. 206); serner Etiquetten Fermulare,

Affichen, L, Enveloppen N., de.

druckt oder lithographirt.

Pappendeckel, gemeiner grauer., Stroh⸗ und Hohhrarton

Ledercarton. b 8

Pappendeckel, weißer, und Preßiväne;

Hapier überzogen; Karkenpapier. 8

Buchdinder⸗ und Cartonnageardeiten.

L““ Spinnstoffe I I .

A. Baumwollke. 8 Garne; auf Spulen,. in Knäneln eder Flennen Octailverkauf dergerichtet) owie zwirnte, gesärdte Jarne in Sitr

gedleicht, dumn sammefartige. BrillanteR.

roh (d. d. aus em AE