Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Handel
und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine Sitzung.
Die Commission für die zweite Lesung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich erledigte in den Sitzungen vom 20. bis 22. März zunächst die Vorschriften über gefundene Sachen (§§ 910 bis 928). Die Vorschriften des § 911 über die Ver⸗ pflichtung des Finders, für die Erhaltung und Verwahrung der gefundenen Sache zu sorgen und unter Umständen die Sache versteigern zu lassen, fanden mit dem Zusatze Billi⸗ gung, daß der Finder nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Der § 912, welcher bestimmt, daß der Finder auf Anordnung der Polizeibehörde verpflichtet und auch ohne eine solche Anordnung berechtigt ist, die Sache bezw. deren Erlös an die Polizeibehörde abzuliefern, und daß er durch diese Ab⸗ lieferung von seinen Verpflichtungen für die Zukunft befreit wird, gelangte nach dem Entwurf zur Annahme. Als § 912a. wurde die neue Vorschrift aufgenommen, daß sich der Finder durch Herausgabe der gefundenen Sache an den Verlierer be⸗ freien kann. Gegen die Vorschrift des § 913, daß im Falle des Verkaufs der Sache nach allen Richtungen hin der Erlös an die Stelle der Sache tritt, erhob sich kein Widerspruch. Zu einer ausführlicheren Erörterung führten die Vor⸗ schriften des § 914 uͤber die Ansprüche des Finders auf Ersatz seiner Aufwendungen und auf Zahlung eines Fund⸗ lohns. Von verschiedenen Seiten war beantragt, dem Finder einen Anspruch auf Fundlohn überhaupt oder doch wenigstens
dann zu versagen, wenn ihm der Verlierer oder der Eigen⸗ thümer der gefundenen Sache bekannt sei. Die Mehrheit entschied sich jedoch für den Entwurf, der ganz allgemein einen Anspruch auf Fundlohn gewährt, sofern der Finder nicht die im § 910 bestimmte Anzeigepflicht verletzt hat. Neu hinzugefügt wurde die Bestimmung, daß der Fundlohn für ein verlaufenes Thier in allen Fällen nur eins vom Hundert be⸗ tragen soll. Gestrichen wurde andererseits der Satz, daß bei der Berechnung des Fundlohns von dem Werthbetrage der ge⸗ fundenen Sache die von dem Empfangsberechtigten zu er⸗ setzenden Aufwendungen in Abzug kommen. Der § 915 ent⸗ hält die näheren Bestimmungen darüber, in welcher Art und unter welchen Voraussetzungen der Finder die ihm nach § 914 zustehenden Ansprüche gegen den Empfangs⸗ berechtigten geltend machen kann. Der Entwurf giebt dem Finder wegen dieser Ansprüche neben dem Zurückbehaltungs⸗ recht einen Klagweg nur dann, wenn er sich die Ansprüche bei der Herausgabe der Sache, sei es auch nur im allgemeinen, vorbehalten hat. Demgegenüber war von Seiten beantragt, die Haftung des Empfängers nicht von einem Vorbehalt des Finders abhängig zu machen. Im einzelnen gingen die Anträge ““ auseinander. Nach einer eingehenden Erörterung entschied sich die Mehrheit für die persönliche Haftung des Empfängers, auch wenn sich der Finder seine Ansprüche bei der Herausgabe der Sache nicht vorbehalten hat. In Ermangelung eines solchen Vor⸗ behalts sollen aber die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach der Herausgabe gerichtlich geltend gemacht werden. Auch soll der Empfänger sich von den nicht vorbehaltenen Ansprüchen durch Rückgabe der Sache befreien können. Weiter wurde hinzugefügt, daß, wenn der Empfangsberechtigte die Abnahme der Sache gegen Be⸗ friedigung des Finders verweigert, der Anspruch des Empfangs⸗ berechtigten auf Herausgabe der Sache erlischt. Der Ver⸗ weigerung der Abnahme soll es gleichstehen, wenn der Em⸗ pfangsberechtigte nicht innerhalb einer ihm von dem Finder be⸗ stimmten angemessenen Frist die Sache gegen Befriedigung des Finders abnimmt oder, falls er die Ansprüche bestreitet, gegen den Finder Klage auf Herausgabe der Sache erhebt. Der § 916, welcher zum Ausdruck bringt, daß die Rechtslage des Finders wegen seiner Ansprüche durch die Ablieferung der Sache an die Polizeibehörde nicht geändert wird, 18 keine Anfech⸗ ung. Die Vorschrift des § 917 über die Ersatzansprüche der Polizeibehörde wurde, weil sie nicht dem Privatrecht angehöre, gestrichen. Die den Eigenthumserwerb des Finders regelnden 88 918 bis 920 gehen davon aus, daß das Eigenthum an der gefundenen Sache, wenn innerhalb eines Jahres oder inner⸗ halb eines nach dem Ermessen der Polizeibehörde auf drei Jahre zu erstreckenden Zeitraums ein Anspruch auf Heraus⸗ gabe der Sache bei der Polizeibehörde nicht angemeldet wird, von dem Finder nur durch eine Bescheinigung der Polizei⸗ behörde erworben werden kann. Die Mehrheit entschied sich jedoch dafür, den Erwerb des Finders von der Aushändigung einer solchen Bescheinigung unabhängig zu machen. An Stelle des § 918 und des § 920 — soweit dieser den Erwerb des Finders ausschließt, wenn er die ihm nach § 910 obliegende Anzeige⸗ pflicht verletzt hat wurde daher beschlossen, daß, wenn innerhalb eines Jahres seit der von dem Finder nach Maß⸗ abe des § 910 gemachten Anzeige bei der Polizeibehörde ein Anspruch auf Herausgabe der Sache nicht angemeldet wird, der Finder das Eigenthum an der Sache erwirbt und zugleich alle sonstigen an der Sache bisher begründeten Rechte er⸗ löschen. In sachlicher Uebereinstimmung mit dem § 919 Abs. 1 und dem Schlußsatze des § 920 wurde hinzugefügt, daß diese Wirkungen nicht eintreten in Ansehung 8g Rechte, die dem Finder vor Ablauf des Jahres bekannt ge⸗ worden sind, und daß sie, wenn innerhalb des Jahres bei der Polizeibehörde ein Anspruch auf Herausgabe der Sache an⸗ heneahet ist, nur unter Vorbehalt des angemeldeten Rechtes eintreten. Die Vorschrift des § 919 Abs. 2 über die Folgen der Verweigerung der Abnahme der Sache durch den Empfangsberechtigten hatte durch die zu § 915 beschlossenen Zugätze ihre Erledigung gefunden. (Gegen den sachlichen Inhalt des § 921, der bei geringwerthigen Sachen im Anschluß an das Sächsische Gestbsbuch die Er⸗ fordernisse des Eigenthumserwerbs durch den Finder ermäßigt, erhob sich kein Widerspruch. Die Vorschrift soll aber dahin verdeutlicht werden, daß der Eigenthumserwerb nicht eintritt, wenn dem Finder vor Ablauf des Jahres der Verlierer oder der Eigenthümer bekannt geworden ist. Die Bestimmungen der 88 922, 923 über den zeitlich begrenzten Bereicherungsanspruch desjenigen, dessen Rechte nach den §§ 918 bis 921 erloschen sind, gegen den Finder und über den Erwerb der Finderrechte durch die Gemeinde des Fundorts wurden mit einigen unerheblichen, aus den Beschlüssen zu den §§ 918 bis 920 sich ergebenden Aenderungen sachlich genehmigt. Auch die Vorschriften der §§ 924 bis 927 über die Sh der in Geschäftsräumen u. s. w. einer öffentlichen Behörde oder Verkehrsanstalt ge⸗ fundenen Sachen gelangten nach dem Entwurf zur Annahme. Anlangend die Vorschrift des § 928 über den Schatz⸗
erwerb, herrschte Einvernehmen, daß unter einem Schatz eine Sache zu verstehen sei, die so lange Zeit verborgen ge⸗ legen hat, daß der Eigenthümer nicht mehr zu ermitteln ist, gleichviel, ob die Umstände darauf hinweisen, daß die Ver⸗ bergung durch eine darauf gerichtete menschliche Thätigkeit stattgefunden hat oder nicht. In diesem Sinne soll der Ein⸗ gang des § 928 verdeutlicht werden. Abweichend von dem Ent⸗ wurfe wurde ferner beschlossen, daß der Eigenthumserwerb nicht an die Besitzergreifung, sondern an diejenige Entdeckung des Schatzes geknüpft werden soll, auf Grund deren der Schatz gehoben wird. Ein Antrag, das Eigenthum an dem in einer beweglichen Sache entdeckten Schatze dem Eigenthümer dieser Sache zuzuschreiben, dem Entdecker aber in einem solchen Falle nur die Rechte eines Finders zu geben, fand nicht die Zustimmung der Mehrheit. Einvernehmen bestand, daß landesgesetzliche Vorschriften, welche die Ablieferung werth⸗ voller Alterthümer an öffentliche Behörden gegen Werthersatz anordnen, auf Grund des das landesrechtliche Enteignungsrecht vorbehaltenden Art. 42 des Entwurfs des Einführungsgesetzes unberührt bleiben.
Unter Aussetzung des Titels über den Eigenthums⸗ anspruch (§§ 929 —945) trat die Commission sodann in die Berathung der Vorschriften über Miteigenthum (§§ 946 bis 951) ein. Der § 946, der das Miteigenthum im all⸗ gemeinen charakterisirt und zum Ausdruck bringt, daß für das den Miteigenthümern nach Bruchtheilen zu⸗ stehende Miteigenthum neben den Vorschriften über die Gemeinschaft die besonderen Vorschriften der §§ 947 bis 951 gelten, wurde sachlich gebilligt. Der § 947 will dem Zweifel entgegentreten, ob die gemeinschaftliche Sache auch zu Gunsten eines Miteigenthümers belastet werden könne. Die Mehrheit entschied sich unter Ablehnung eines Streichungs⸗ antrages für die Aufnahme der Vorschrift, jedoch mit dem Zusatze, daß, wenn der Miteigenthümer eines Grundstücks zugleich Eigenthümer eines anderen Grundstücks ist, das gemeinschaft⸗ liche Grundstück auch zu Gunsten des anderen Grundstücks und dieses auch zu Gunsten des ETTö Grundstücks be⸗ lastet werden kann. Die Vorschrift des § 948 über die Ueber⸗ tragung und Belastung eines Antheils wurde als entbehrlich gestrichen. Der §949 gewährt bei einem im Miteigenthum stehen⸗ den Grundstücke den Miteigenthümern die Möͤglichkeit, im Wege der Belastung ihrer Antheile das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft mit dinglicher Wirkung auszuschließen, jedoch soll auch diese Ausschließung nur mit der im § 767 Abs. 2 be⸗ stimmten zeitlichen Beschränkung zulässig und im Konkurse für den Konkursverwalter nicht bindend sein (§ 767 Abs. 3). Im Anschluß an die früher zu den §§ 765, 767 für die Ge⸗ meinschaft beschlossenen Aenderungen war beantragt, den § 949 durch die Vorschrift zu ersetzen, daß eine Vereinbarung der Miteigenthümer, durch welche das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder bestimmte Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt oder durch welche die Verwaltung oder Benutzung geregelt ist, bei einem im Miteigenthum stehenden Grundstücke nur dann gegen die Sondernachfolger wirkt, wenn sie in das Grund⸗ buch eingetragen ist. Die Mehrheit entschied für die Annahme des Antrages, und zwar in dem Sinne, daß die Vereinbarung auch hier den zu § 767 beschlossenen Beschränkungen unterliegt. Trotz einer solchen Vereinbarung soll also die Aufhebung der Gemeinschaft verlangt werden können, wenn ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auf⸗ hebung vorliegt. Ferner sollen auch hier die Beschränkungen gelten, daß ein Gläubiger, wenn er die Zwangsvollstreckung in den Antheil eines Miteigenthümers erwirkt hat, die Aufhebung der Gemeinschaft ohne Rücksicht auf die Vereinbarung verlangen kann und daß sie im Falle des Konkurses für den Konkursverwalter nicht bindend ist. Ein Antrag, diese letzteren zu Gunsten der Gläubiger eines Mit⸗ eigenthümers bestimmten Beschränkungen hier nicht eintreten zu lassen, wurde abgelehnt, ebenso ein Antrag, die Wirkung der Vereinbarung gegen die Sondernachfolger auch ohne Ein⸗ tragung dann anzuerkennen, wenn dem Sondernachfolger die Vereinbarung zur Zeit seines Erwerbs bekannt ge⸗ wesen sei. Zu § 770 war früher beschlossen worden, daß bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Theilhaber die Berichtigung gewisser mit dem Gemeinschaftsverhältnisse im Zusammenhange stehender Schulden aus dem gemeinschaft⸗ lichen Gegenstande bezw. aus dem auf den Schuldner fallen⸗ den Theile des gemeinschaftlichen Gegenstandes verlangen können, und daß dieser Anspruch auch gegen die Sonder⸗ nachfolger geltend gemacht werden kann. Es wurde be⸗ schlossen, daß diese Vorschriften bei einem Grundstücke gegenüber dem Sondernachfolger eines Miteigenthümers nur dann Anwendung finden sollen, wenn zur Sicherung des Anspruchs auf Berichtigung der Schuld bei der Aufhebung der Gemein⸗ schaft eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen ist. Der § 950 entscheidet die Streitfrage, ob ein von einem Miteigen⸗ thümer aufgegebener Antheil nach den §§ 872, 903, 904 dem freien Zueignungsrecht unterliegt oder ob er den übrigen Mit⸗ eigenthümern anfällt, im ersteren Sinne. Von verschiedenen Seiten wurde demgegenüber das Anwachsungsprincip befür⸗ wortet, von einer Seite mit der Modification, daß bei Grund⸗ stücken die übrigen Miteigenthümer in erster Linie zueignungs⸗ berechtigt sein sollten. Die Mehrheit entschied sich unter Ab⸗ lehnung der Anträge für die Streichung des § 950, da die Frage bei ihrer geringen praktischen Bedeutung einer besonderen Entscheidung nicht bedürfe. Die Anwendbarkeit der Vorschriften des im § 950 allegirten § 873 über das Aufgebot hielt man für selbstverständlich. Die Vorschriften des § 951 über den Schutz des Miteigenthums wurden durch die Bestimmung ersetzt, daß jeder Miteigenthümer die einem Eigenthümer zustehenden Ansprüche auf Herausgabe der Sache sowie auf senete s h oder Beseitigung einer Beeinträchtigung Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen kann, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit der für die Geltendmachung einer Mehreren zustehenden Forderung auf eine untheilbare Leistung beschlossenen Vorschriften (§ 339 des Entw. I, § 374 des Entw. II). Demgemäß kann jeder Miteigenthümer von einem dritten Besitzer nur die Heraus⸗ gabe der gemeinschaftlichen Sache an alle Miteigenthümer bezw. die Hinterlegung der Sache oder deren Ablieferung an einen zu bestellenden Verweser fordern.
Die Berathung des folgenden Abschnitts über das Vor⸗ kaufsrecht an Grundstücken (§§ 952 —960) wurde vor⸗ läufig ausgesetzt.
Von den Vorschriften über das Erbbaurecht (§§ 961. bis 965) wurden die §§ 961 bis 964 erledigt. Der § 961, der den Inhalt des Erbbaurechts bestimmt, wurde mit dem Zusatz angenommen, daß das Erbbaurecht, welches an und für sich nur in dem Recht besteht, auf oder unter der Oberfläche
des Grundstücks ein Bauwerk zu haben, auch auf die Benutzung unbebauter Theile des belasteten Grundstücks insoweit ausgedehnt werden kann, als sie der bestimmungsmäßigen Benutzung des Bauwerks zu dienen bestimmt ist, z. B. auf die Be⸗ nutzung eines Hofraums oder Hausgartens. Der § 962 Abs. 1 erfordert zur Begründung des Erbbaurechts die Auf⸗ lassung vor dem Grundbuchamt. In Consequenz der zu § 868 gefaßten Beschlüsse wurde bestimmt, daß die Auflassung auch vor Gericht oder einem Notar erfolgen könne. Der § 962 Abs. 2 schreibt weiter vor, daß die Eintragung sowohl auf dem be⸗ lasteten Grundstück als auf einem für das Erbbaurecht bestimmten Grundbuchblatt erfolgen müsse. Die Mehrheit war der Ansicht, daß zur Begründung des Erbbaurechts die Eintragung auf dem belasteten Grundstück genüge, in die ast ednung aber eine Bestimmung aufzunehmen sein werde, daß das Erb⸗ baurecht ein besonderes Grundbuchblatt erhalten solle. Der weitere Satz des § 962 Abs. 2, daß bei der Eintragung zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Erbbaurechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden könne, erfuhr keine Anfechtung, ebensowenig die Vorschrift des § 963 über das Recht auf Erneuerung des Bauwerks im Falle des Untergangs. Auch die Vorschrift des § 964 über den Schutz des Erbbaurechts wurde sachlich nicht beanstandet. In Ge⸗ mäßheit eines früher zu § 781 gefaßten Beschlusses soll an Stelle des gestrichenen § 781 daneben die allgemeine Vor⸗ schrift aufgenommen werden, daß auf das Erbbaurecht die für Grundstücke geltenden Vorschriften Anwendung finden. Die Fortsetzung der Berathungen wurde bis zum 10. Apri
vertagt.
Die im Reichs⸗Eisenbahnamt aufgestellte Uebersicht der Betriebs⸗Ergebnisse deutscher Eisenbahnen für den Monat Februar d. J. ergiebt für die 70 Bahnen, welche auch schon im entsprechenden Monat des Vorjahres im Be⸗ triebe waren und zur Vergleichung gezogen werden konnten, mit einer Gesammtbetriebslänge von 37 575,12 km Folgendes: Im Februar d. J. (28 Tage) betrug die Einnahme: à. aus dem Personenverkehr im ganzen 18 261 169 ℳ oder 417 046 ℳ weniger als in demselben Monat des Vorjahres (29 Tage), auf 1 km Betriebslänge 495 ℳ oder 3,70 Proc. weniger als in demselben Monat des Vorjahres (29 Tage); b. aus dem Güterverkehr: im ganzen 64 238 673 ℳ oder 3 436 063 ℳ mehr als in demselben Monat des Vor⸗ jahres (29 Tage), auf 1 km Betriebslänge 1714 ℳ oder 4,19 Proc. mehr als in demselben Monat des Vorjahres (29 Dage). In der Zeit vom Beginn des Etatsjahres bis Ende Februar d. J. betrug die Einnahme: A. Bei denjenigen Bahnen, deren Rechnungsjahr die Zeit vom 1. April bis 31. März umfaßt, a. aus dem Personenverkehr: im ganzen 245 688 101 ℳ oder 3 085 199 ℳ weniger als in demselben Zeitraum des Vorjahres, auf 1 km Betriebslänge 8272 ℳ oder 2,74 Proc. weniger als in demselben Zeitraum des Vorjahres; b. aus dem Güterverkehr: im ganzen 635 733 054 ℳ oder 4 331 122 ℳ mehr als in demselben Zeitraum des Vorjahres, auf 1 km Betriebslänge 21 041 ℳ oder 0,82 Proc. weniger als in demselben Zeitraum des Vor⸗ jahres. B. Bei denjenigen Bahnen, deren Rechnungsjahr mit dem Kalenderjahre zusammenfällt, a. aus dem Personen⸗ verkehr im ganzen 6 865 667 ℳ oder 179 304 ℳ weniger als in demselben Zeitraum des Vorjahres, auf 1 km Betriebs⸗ länge 982 ℳ oder 3,82 Proc. weniger als in demselben Zeit⸗ raum des Vorjahres; b. aus dem Güterverkehr: im ganzen 17 450 527 ℳ oder 364 505 ℳ mehr als in demselben Zeitraum des Vorjahres, auf 1 km Betriebslänge 2466 ℳ oder 0,1 Proc. mehr als in demselben Zeitraum des Vor⸗ jahres.
GS M. 8 anonenboot „Iltis“, Commandant Capitän⸗ Licutenant Graf von Baudissin, ist am 23. März diese Jahres in Shanghai eingetroffen.
Wies baden, 22. März. In der heutigen fünften Sitzung des Communal⸗Landtags wurde zunächst der von dem Landesausschuß vorgelegte Entwurf eines Reglements zur Ausführung der Vorschriften des Gesetzes vom 22. April 1892 über die Entschädigung für an Milzbrand gefallene Thiere in dem Bezirksverbande des Regierungsbezirks Wiesbaden genehmigt. Das Gesuch der Gemeinde Holzhausen um Rückerstattung eines von ihr zu den Kosten des Straßenbaues Eifabachmühle — Laisa geleisteten Beitrages wurde dem Landesausschuß zur Prüfung überwiesen und über die Beschwerde des hiesigen Kohlenhändlers Peters gegen zwei Landesbank⸗Directionsbeamte in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vorstandes des hiesigen Kohlenconsumvereins zur Tagesordnung übergegangen. Das Gesuch mehrerer Mühlenbesitzer um Fetabshhuns der für Mühlengebäude zu entrichtenden Brandsteuern wurde an den Landesausschuß als zu dessen Zuständigkeit gehörig verwiesen. Für die Jahresrechnungen der ständischen Fonds und Institute wurde dem Antrage der Rechnungsprüfungs⸗ Commission gemäß Decharge ertheilt und die vorgekommenen Etatsüberschreitungen genehmigt.
Württemberg.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hesse traf, von München kommend, gestern Abend 6 Uhr in Stutt⸗ gart ein. Zum Empfang waren Seine Majestät der König und die Prinzen des Königlichen Hauses am Bahnhofe er⸗ schienen, wo eine aus der 1. Compagnie des Grenadier⸗ Regiments Königin Olga Nr. 119 mit der Regimentsmusik bestehende Ehrenwache Aufstellung genommen hatte. Ferner waren anwesend: der Staats⸗Minister der auswärtigen An⸗ gelegenheiten, Minister⸗Präsident Dr. Freiherr von Mittnacht und der am Großherzoglich hessischen Hofe beglaubigte außerordentliche Gesandie und bevollmächtigte Minister Freiherr von Soden, die Hofstaaten Seiner Majestät des Königs, die Hofstaaten der Königlichen Prinzen, die Vertreter der Stadt, sämmtliche in Stuttgart anwesende active Generale, der General⸗-Adjutant Seiner Majestät z. D., General⸗Lieutenant Freiherr von 1; der Stadt⸗ commandant und die dienstthuenden Flügel⸗Adjutanten’, die directen Vorgesetzten der Ehrenwache und die zum Ehrendienst bei Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog commandirten Offiziere: der General à la suite Seiner Majestät des Königs, General⸗Lieutenant z. D. Graf Ferdinand von Zeppelin und der
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Rittmeister im Ulanen⸗Regiment König Karl Graf von Wester⸗ holt⸗Gysenberg. Vom Bahnhof begaben sich Seine Majestät mit em hohen Gast in das Königliche Residenzschloß, wo Ihre Majestät die Königin mit Gefolge den Großherzog empfing. Westlich vom „Weißen Saal⸗Portal“ stand eine Ehren⸗ Compagnie des Infanterie⸗Regiments Kaiser Friedrich König von Preußen Nr. 125. Um 6 Uhr 30 Minuten fand Familientafel im Wilhelmspalast statt und zu gleicher Zeit arschallstafel im Speisesaal des Königlichen Residenzschlosses.
Nach der Familientasel besuchten Ihre Majestäten mit dem
Großherzog die Vorstellung im Königlichen Hoftheater.
Ihre Kaiserliche Hoheit die Großfürstin Alexandra Josefowna von Rußland, die Mutter der Herzogin Wera von Württemberg, ist vorgestern zum Besuche der Königlichen Familie und zur Theilnahme an der Confirmation der Herzoginnen Elsa und Olga in Stuttgart eingetroffen.
Die Kammer der Abgeordneten begann gestern die Berathung des Etats des Auswärtigen Amts. In der Generaldebatte ging der Minister⸗Präsident Dr. Freiherr von
Mittnacht auf die Geschichte der Gesandtschaftsfrage ein. Die Aufhebung des St. Petersburger Postens sei gerecht⸗ fertigt durch den Tod der Königin Olga, sowie durch die un⸗ genügende Dotirung. Der Minister sprach dann gegen die Zumuthung, den Berliner Posten aufzuheben. Man müsse in Berlin unter aller Umständen eine Vertretung haben. Auf den Wiener und Münchener Posten eingehend, bemerkte der Minister, die Gesandtschaften kleiner Staaten griffen zwar nicht ent⸗ scheidend in die Geschicke der Nationen ein, hätten jedoch wichtige Aufgaben, die nicht auf dem politschen Gebiet lägen. Wer behaupte, die Gesandtschaften der Einzelstaaten wider⸗ sprächen der Reichsverfassung, der wolle diese selbst in unitari⸗ schem Sinne corrigiren. Was das Motiv der Sparsamkeit anlange, so seien die Beträge gering. Es sei nicht richtig, auch den übrigen Einzelstaaten gegenüber die Aufhebung der Gesandtschaften aus doctrinären, populären oder pecuniären Gründen anzustreben. Der Berliner Posten wurde ohne Debatte bewilligt. Bei der Erörterung über den Münchener Posten hob der Minister⸗Präsident
hervor, mit Bayern habe Württember oft gemein⸗ 2 9 g g
same Interessen, die von den preußischen abwichen. Auf Grund einer zwanzigjährigen Erfahrung müsse er daß erhebliche Interessen des Landes geschä⸗ werden würden, falls die Münchener Gesandt⸗ einginge. Der Münchener Posten wurde hierauf nahezu einstimmig ebenfalls für beide Etatsjahre ge⸗ nehmigt. Der Wiener Posten wurde nur für 1893/94 genehmigt, für 1894/95 mit 45 gegen 37 Stimmen ab⸗ gelehnt. Die sofortige Einziehung des St. Peters⸗ burger Postens fand von keiner Seite Widerspruch.
Sachsen⸗Coburg⸗Gotha.
Der gemeinschaftliche Landtag hat in seiner gestrigen Sitzung die Regierungsvorlage über Aufhebung der Amtsgerichte Wangenheim, Rodach und Königsberg abgelehnt.
Elsaß⸗Lothringen.
Der Landesausschuß hat in dritter Lesung die Ge⸗ werbesteuer⸗Vorlage, sowie die von mehreren Abgeord⸗ neten eingebrachte Vorlage über die höhere Besteuerung von Weinen aus Feigen, Johannisbrot und Tamarinden ange⸗ nommen. E
Oesterreich⸗Ungarn.
. Das Herrenhaus hat, wie „W. T. B.“ meldet, gestern das Budget und das Finanzgesetz angenommen, ferner den Handelsvertrag und das “ mit Serbien, den Handelsvertrag mit Korea, die Abänderung des Handelsvertrags mit Schweden und Norwegen und die Markenschutzconvention mit Rumänien. Die nächste Sitzung sindet heute Abend statt.
Das Abgeordnetenhaus ertheilte dem Vertrage mit der Schweiz über die Rheinregulirung die verfassungsmäßige Zustimmung und nahm eine Resolution an, worin die Re⸗ gierung aufgefordert wird, die Errichtung einer Centralstelle für das Wasserbauwesen zu erwägen. Im weiteren Verlaufe der Sitzung genehmigte das Haus dann noch eine Reihe Ge⸗ setzentwürfe, darunter den über Verlängerung der bis⸗ herigen Schutzfristen des literarischen Eigenthums um zwei Jahre, ferner über Abänderung der juristischen Studienordnung nebst einer Resolution, worin die Regierung aufgefordert wird, für die Heranbildung von Lehrkräften für Recht und Rechtsgeschichte der slavischen Völker, für inter⸗ nationales Privatrecht und für vergleichende Rechtswissenschaft vorzusorgen. In der gestrigen Abendsitzung überreichte der Handels⸗Minister Marquis de Bacquehem den bereits an⸗ gekündigten Gesetzentwurf über den Bau der Valsuganabahn.
Das ungarische Unterhaus nahm gestern das Budget des Cultus⸗Ministeriums an und begann die Be⸗ rathung des Etats des Justiz⸗Ministeriums. Der Referent er⸗ klärte, der Gesetzentwurf über die obligatorische Civilehe und die Regelung des Eherechts auf der einheitlichen Basis der Gleichberechtigung werde im Justiz⸗Ministerium soeben durch⸗ gearbeitet. Heute wird sich das Haus bis zum 5. April ver⸗ tagen.
Die Generalversammlung der St. Stephan⸗ Gesellschaft ist gestern in Budapest vom Bischof Steiner mit einer Ansprache eröffnet worden, worin dieser in huldigenden Worten des Bischofsjubiläums des Fee ge⸗ dachte und die Nothwendigkeit der Verbreitung der katholischen Lehren betonte.
Großbritannien und Irland.
In der gestrigen Sitzung des Unterhauses erwiderte, wie „W. T. B.“ berichtet, der Parlaments⸗Secretär des Aus⸗ wärtigen Sir E. Grey auf eine Anfrage, der Ober⸗Richter auf Samoa von Cederkrantz solle der schwedischen Regie⸗ rung die Absicht angedeutet haben, seinen Posten niederzulegen, die englische Regierung besitze darüber aber keine Information. Ferner erklärte Sir C. Grey, die im vorigen Jahre erfolgte Wegnahme britischer Schiffe durch russische Kreuzer sei noch in Erwä ung, eine Antwort Rußlands sei noch nicht eingegangen. Auf die lafrage Englands, welches Verfahren Nuß land in der nächsten Saison einschlagen werde, habe die russische Regierung geantwortet, daß sie nicht wünsche, die allgemein anerkannten Regeln über territoriale Gewässer anzufechten; allein angesichts der besonderen, durch den bereits zwi chen England und den Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika
abgeschlossenen modus vivendi veranlaßten Umstände und bis dahin, wo ein allgemeines internationales Abkommen über den Seeotterfang getroffen sein werde, schlage Rußland ge⸗ wisse specielle provisorische Maßregeln zum Schutze des russischen Seeotterfanges vor, die von beiden Regierungen zur eit erörtert würden. Im weiteren Verlauf der Sitzung richtete Zalfour an den Premier Gladstone das Verlangen, die Vorlage über den à Conto⸗Credit für den Montag als erste Nummer auf die Tagesordnung zu setzen, da anläßlich der Discussion darüber wichtige Fragen in Betreff Irlands an⸗ zuregen sein würden, die eine längere Erörterung er⸗ heischten. Der Premier⸗Minister Gladstone weigerte sich diesem Wunsche nachzukommen. Cameron (radical) fragte an, ob die Regierung der Opposition nicht einen Tag für die Berathung über ein dem Cabinet zu ertheilendes Tadelsvotum zu bestimmen beabsichtigte, und als der Premier⸗ Minister diese Frage bejahte, erklärte Balfour, die Opposition fordere den nächsten Montag für diesen Zweck. Der Premier Gladstone erwiderte, die Opposition könne wohl ein Tadelsvotum gegen die Regierung anmelden, der Regierung aber stehe das Recht zu, einen Tag zur Erörterung festzusetzen. Sobald die Regierung den Wortlaut des Antrages kenne, werde sie die Sache in Erwägung ziehen. Der Präsident des Handelsamts Mundella bestätigte, b8 infolge des neuen französischen Zolltarifs im Vorjahre der Export nach Frank⸗ reich in Wollenwaaren um 8 Millionen Francs, in Baum⸗ wollenwaaren um 4 ½ Millionen, in Seife um 4 Millionen, in Rohwolle um 14 Millionen, in rohen Häuten und Baum⸗ wollengarnen um je 3 Millionen und in Jute um 6 Millionen Francs sich vermindert habe. Andererseits habe sich jedoch der Export anderer Waaren um 26 Millionen Francs ver⸗ mehrt. Der Import Frankreichs nach England sei im Vorjahre um 4,7 Proz. gestiegen. Barton beantragte hier⸗ auf die Vertagung des Hauses, um das Verhalten des Lord⸗ Lieutenants von Irland Morley zu tadeln, der den zu sieben⸗ jähriger Zuchthausstrafe verurtheilten Foley bereits nach zwei Jahren nach Antritt der Strafe aus der Haft entlassen habe. Nach längerer Debatte wurde dieser Antrag mit 262 gegen 222 Stimmen verworfen. Balfour erklärte sodann, er sei von Gladstone herausgefordert worden und kündige daher folgendes Tadelsvotum an: Das Vorgehen der Executive in Irland, die schwere Verbrechen verzeihe und es an der er⸗ forderlichen Unterstützung zur Durchführung der Gesetze er⸗ mangeln lasse, sei geeignet, das System des Terrorismus und der Einschüchterung, das in Irland geherrscht habe, wieder zu beleben und die Ausführung des Gesetzes verächtlich zu machen. Lord Salisbury hat auf Anrathen der Aerzte den Besuch, den er am 3. April in Belfast machen wollte, ver⸗ schoben.
Frankreich.
Gestern Nachmittag hat, wie „W. T. B.“ berichtet, in Paris im Ministerium des Auswärtigen die erste Sitzung des Schiedsgerichts für die zwischen England und den Vereinigten Staaten schwebende Streitfrage bezüglich des EE1ö“ im Beringsmeer stattgefunden. Der Minister des Auswärtigen Develle hieß die Versammlung willkommen. Die erste Verhandlung des Schiedsgerichts wurde auf den 4. April festgesetzt. Die Verhandlungen werden öffentliche sein. Nach Schluß der Sitzung begaben sich die Mitglieder des Schiedsgerichts nach dem Elysée, woselbst sie von dem Präsidenten Carnot “ wurden.
Der Senat begann gestern die Berathung des Bud⸗ gets. Der Generalberichterstatter Boulanger erklärte, das Budget für 1893 sei von der Deputirtenkammer übel auf⸗ gestellt worden. Die Erträgnisse der neuen Steuer seien un⸗ gewiß, die Voranschläge der Zolleinnahmen seien um 30 Millionen zu hoch. Man werde daher zur Emission von 50 Millionen Schatzbons mit sechsjähriger Verfallfrist schreiten und die Getränkesteuerreform vertagen müssen.
Die Wahl des Präsidenten des Senats wird, wie die „Frkf. Ztg.“ erfährt, wahrscheinlich am Montag stattfinden. Als Candidaten werden genannt: Challemel⸗Lacour, Constans und Magnin.
Die gestrige Situng der Deputirtenkammer wurde unter großem Zudrange des Publikums und unter lebhafter Er⸗ regung eröffnet. Der Minister⸗Präsident Ribot verlangte die sofortige Berathung der Interpellation Millevoye’s über die Panama⸗Angelegenheit. Millevoye begründete seine Interpellation und machte Rouvier zum Vorwurf, von Vlasto Geld für die Geheimfonds gefordert zu haben. Millevoye ver⸗ langte alsdann Aufklärungen über Herz, der der Agent eines auswärtigen Staates gewesen sei, sowie über die von Clémenceau, Floquet und Freycinet in der Panama⸗Angelegen⸗ heit unternommenen Schritte. Schließlich warf Millevoye unter dem lebhaften Beifall der Rechten und der Boulangisten die Frage auf, aus welchem Grunde man nicht alle Schuldigen verfolgt habe. Der Justiz⸗Minister Bourgeois erklärte, er habe eine traurige Pflicht erfüllt, als er die Ermächtigung zur gerichtlichen Verfolgung mehrerer Mitglieder des Parlaments nachgesucht habe. Er begrüße deren Rück⸗ kehr in die Kammer mit lebhafter Freude. Was Arton be⸗ treffe, so seien alle erforderlichen Maßnahmen zu dessen Ver⸗ haftung getroffen worden. Die Auslieferung von Herz werde dadurch verzögert, daß sein Gesundheitszustand es nicht zulasse, ihn vor ein englisches Gericht zu stellen. Der Minister con⸗ statirte ferner, die gegen eine Anzahl politischer Persönlichkeiten gerichteten Anschuldigungen seien in keiner Weise bewiesen worden. Die Gegner der Republik beabsichtigten, die herrschende Erregung bis zu den Wahlen zu erhalten. Die Republikaner aber würden diese Manöver zu hintertreiben wissen. Die von der Regierung acceptirte einfache Tagesordnung wurde hierauf durch Abstimmung mittels Händeaufhebens angenommen Nach der Abstimmung schritt der frühere Minister Jules Roche erregt auf die Ministerbank zu, rief dem Minister⸗ Präsidenten Ribot und dem Justiz⸗Minister Bourgeois mit der Faust drohend ein nicht wohl wiederzugebendes Schimpf⸗ wort entgegen und verließ sodann unter dem Beifall der Rechten und des Centrums den Saal. Ein ähnlicher Auftritt spielte sich zwischen Rouvier und den Ministern ab. Cazenove de Pradine (Rechte) verlas sodann den Ent⸗ wurf einer Resolution, worin die Auflösung der Kammer verlangt wird, und beantragte die Dringlich⸗ keit. Der Minister⸗Präsident Ribot erklärte, die Republikaner Ffehehh nicht, vor das Land zu treten. Die Rechte werde durch das Abwarten nichts verlieren, da das Land einzusehen beginne, zu welchem Zweck die Panama⸗ Campagne unternommen worden sei. La Rochefoucauld entgegnete, kein Mitglied der Rechten habe einen Panama⸗Check
“
erhoben. Die Resolution wurde hicrauf durch Uebergang zur
Tagesordnung abgelehnt. Für die Resolution stimmen 200, dagegen 314 Deputirte. Die Berathung der Interpellation Montfort über Dahomey, wurde auf nächsten Dienstag festgesetzt. b Die republikanischen Journale beglückwünschen sich zu dem gestrigen Ausgange der Berathung der Interpellation Millevoye und sehen darin einen Beweis, daß die Majorität nicht mehr von der Panama⸗Angelegenheit sprechen hören wolle. Die radicalen Journale sprechen sich ebenfalls befriedigt aus und sagen, die parlamentarische Behandlung der Panama⸗Affaire sei bis dahin beendigt, wo die Untersuchungs⸗ commission ihren Bericht erstattet habe. Die conservativen Organe meinen, die Kammer habe die einfache Tagesordnuug angenommen, um eine weitere Aufklärung zu verhindern, die Frage sei aber noch nicht endgültig geregelt.
Die Beisetzung der Leiche Jules Ferry’s hat gestern Nachmittag unter zahlreicher Betheiligung der Bevölkerung in Saint⸗Dié stattgefunden. Am Grabe wurden mehrere Ge⸗ dächtnißreden gehalten. 1n 8ö“ 8
Italien.
Die Königin von England ist, wie „W. T. B.“ berichtet, gestern Nachmittag gegen 5 Uhr in Florenz einge⸗ troffen und am Bahnhof vom Herzog von Aosta namens des Königs, sowie vom Sindaco, dem Präfecten und dem Füglischen S empfangen worden. Eine sehr große Menschenmenge hatte sich angesammelt und bereitete der Königin enthusiastische Ovationen.
Wie die „Agenzia Stefani“ meldet, würde sich der Kaiser von Oesterreich bei der silbernen Hochzeit des Königs und der Königin von Italien durch den Erzherzog Rainer vertreten lassen.
Die Prinzessin von Wales ist mit dem Herzog von York und den Prinzessinnen Victoria und Mathi gestern von Rom nack Griechenland abgereist
Der Admiral ernannt worden.
“ v 1 4. Die gestrige Sitzung der Deputirtenkammer wurde, wie „W. T. B.“ meldet, durch eine Rede des Führers der gemäßigten Linken Frère Orban vollständig ausgefüllt; er sprach über das allgemeine Stimmrecht, das die Herrschaft der Zahl zum Ausdruck bringe, aber nicht die Gerechtigkeit.
Rumänien.
Die Kammer beendigte gestern die Generaldebatte über das Budget und nahm dem „W. T. B.“ zufolge nach den Reden des Berichterstatters und des Finanz⸗Ministers mit großer Mehrheit das Budget zur Grundlage der Special⸗ debatte an.
Amerika.
Nach einer in Paris eingetroffenen Meldung aus Buenos Aires hat der bisherige Justiz⸗, Cultus⸗ und Unterrichts⸗
Minister Dr. de la Torre seine Entlassung genommen und ist durch Dr. Amancio Alcorta ersetzt worden.
Preußischer Landtag. Herrenhaus.
Der Bericht über die gestrige Sitzung befindet sich in der Ersten Beilage. 8 ““ 9. Sitzung vom 24. März.
Schelling, der Minister für Handel und Gewerbe Freiherr von Berlepsch, der Finanz⸗Minister Dr. Miquel, der Minister für Landwirthschaft ꝛc. von Heyden, der Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen und der Minister der geist⸗ lichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Bosse bei.
Zunächst soll über die geschäftliche Behandlung des Ge⸗ setzes über Abänderung des Wahlverfahrens Beschluß gefaßt werden.
Ober⸗Bürgermeister Bötticher beantragt, den Gesetzentwurf, der etwa Mitte April im Herrenhause zu erwarten sei, zunächst einer ersten Berathung im Hause zu unterziehen, bevor er in eine Com⸗ mission verwiesen werde. Die Vorlage sei eine der wichtigsten und iq Verschleppung der Berathung der Steuergesetze dadurch nicht zu besorgen.
Freiherr von Manteuffel hält eine erste Berathung für über⸗ flüssig. Die Stellungnahme zu dem Gesetz sei für die Fractionen nicht schwer. Praktisch würde allerdings eine Verschleppung heraus⸗ kommen. Wähle das Haus schon heute eine Commission, sy könne ohne Zeitverlust und ohne daß das Plenum wegen eines einzigen Sitzungstages zusammenzutreten brauchte, in die Berathung ein⸗ getreten werden.
Graf von Frankenberg pflichtet dem Ober⸗Bürgermeister Bötticher bei. Seine. Fraction habe über das Gesetz noch nicht be⸗ rathen. Bis in den Hochsommer hinein müsse das Haus wegen der Steuervorlagen doch sitzen. Die niederzusetzende Commission müßte doch die Meinung des Hauses kennen, um eine Directive zu haben.
Graf von Klinkowström: Die Materie ist uns doch nicht ganz unbekannt. Es steht nichts im Wege, nachher noch zwei Lesungen im Plenum vorzunehmen, dazu haben wir ja vor zwei Jahren die Geschäftsordnung geändert.
Das Haus entscheidet nach Probe und Gegenprobe bei sehr schwach besetztem Hause für den Antrag von Manteuffel, für die Vorlage noch heute eine Commission von 15 Mit⸗ gliedern niederzusetzen. 1
Darauf wird die Specialbesprechung des Etats fortgesetzt. Die Etats der Staatsschuldenverwaltung, des Herrenhauses, des Hauses der Abgeordneten, der allgemeinen Finanzverwaltung und des Bureaus des Staats⸗Ministeriums passiren ohne Debatte.
Beim Etat der Staatsarchive regt Ober⸗Bürgermeister Bötticher (Magdeburg) eine bessere Besoldung der Archiv⸗ beamten an.
Geheimer Ober⸗Finanz⸗Rath Lehnert: Die Staatsregierung muß es ablehnen, für einzelne Beamtenkategorien Gehaltsverbesserungen vorweg eintreten zu lassen, ehe die allgemeine Aufbesserung der Ge⸗ hälter der mittleren und höheren Beamten möglich geworden ist.
Ober⸗Bürgermeister Struckmann⸗Hildesheim: Wenn wir darauf warten müßten, käme überhaupt kein Anfang einer Verbesserung zu stande. Das Bessere ist der Feind des Guten. Wir haben der
Kreise der Unzufriedenen schon viel zu viel. Die Archivbeamten haben n ganz unzureichendes Gehalt
Der Sitzung wohnen der Justiz⸗Minister Dr. von
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