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Der Bezypreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰.
Allchst⸗Anstalten nehmen Bestellung an;
für Berlin ser den Post⸗Anstalten auch die Expedition
„ Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzue Nummern hosten 25 ₰.
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Insertionspreis für den Raum einer Uruckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
des Deutschen Reichs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin, Sonnabend, den 1. April, Abends.
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Seine Majestät der 8 % haben Allergnädigst geruht: dem Ober⸗Rechnungskamr⸗ Director von Nostitz zu Potsdam den Rothen AdleOrden zweiter Klasse mit Eichenlaub, 1 dem Geheimen Kanzlei⸗Ra Friedrich Hoffmann zu Berlin, bisher im Finanz⸗Msterium, den Rothen Adler⸗ Orden dritter Klasse mit der Seife, deem Rechtsanwalt und No Justiz⸗Rath Libawski zu Kreuzburg O.⸗S. und dem Reiungs⸗Rath Haken zu Ems, bicche im Reichs⸗Eisenbahnamt, Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Geheimen Regierungs⸗th Kühlwetter zu Köln und dem Geheimen Rechnungs⸗Rsor, Geheimen Rechnungs⸗ Rath Maaß bei der Ober⸗Rechnuskammer zu Potsdam den Königlichen Kronen⸗Orden dritter lasse, dem Premier⸗Lieutenant eiherrn von Flotow, persöͤnlichem Adjutanten Seiner Kiglichen Hoheit des Land⸗ grafen von Hessen, den Kammngern Niemann und Wachtel zu Berlin und dem Geimen Rechnungs⸗Revisor Richtmann bei der Ober⸗Rechnunkammer zu Potsdam den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Fsse, dem früheren Gemeinde⸗Vorsser, Rentier Ludwig Darge zu Heinersdorf im Kreise Aermünde das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, dem Magazindiener Pankrat bei dem Königlichen Leihamt in Berlin das Allgemeine Eenzeichen, sowie dem Arbeiter Stephan Psiorzu Chrosczütz im Kreise Oppeln, früher zu Ruppersdorf in Kreise Strehlen, die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleen. u“ 1 Seine Majestät der König habe Allergnädigst geruht: dem Königlich schwedischen Preme⸗Lieutenant Trönn⸗ berg vom 14. Infanterie⸗Regiment deRothen Adler⸗Orden vierter Klasse, sowie dem bisherigen Konsul Geertsem zu Groningen den Könsgilchen Kronen⸗Orden dritter Klassen verleihen “ -“
Seine Majestät der König habenlllergnädigst geruht: dden nachbenannten, nach Württeherg commandirten Königlich preußischen Offizieren die Erlabhniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen ördens⸗Insignien zu ertheilen, und zwar:
des Großkreuzes des Königlich ürttembergischen Friedrichs⸗Orden Allerhöchstihrem General⸗Adjutanten General⸗Lieutenant von Lindequist, Commandeur der 26. Rvision (1. Königlich Württembergische); des Ritterkreuzes erster Klasse esselben Ordens: dem Major von Mühlberg, à suite des Husaren⸗ Regiments König Wilhelm I. (1. Reinisches) Nr. 7 und etatsmäßigem Stabsoffizier des Ulanen⸗Rgiments König Wil⸗ helm I. (2. Württembergisches) Nr. 20, und ddem Major Freiherrn von Masserhach, à la suite des 2. Hannoverschen Dragoner⸗Regiments Nr. 16 und etats⸗ mäßigem Stabsoffizier des Dragoner⸗Regments Königin Olga (1. Württembergisches) Nr. 25; des Comthurkreuzes des Ordeis der Königlich württembergischen Krone: dem General⸗Major Baron von Collas, à la suite der Armee und Commandeur der 53 Infanterie⸗Brigade (3. Königlich Württembergische); sowie
des Comthurkreuzes des Großherzoglich sächsischen
Haus⸗Ordens der Wachsamteit oder 9.er Falken:
dem General⸗Major von Krell, à la suite der Armee
und Commandeur der 27. Cavallerie⸗Brigade (2. Königlich
Wäritte sasische. 1“““ “
Verordnung, betreffend die Uehertragung landesherrlicher Be⸗ fugnisse auf den Satthalter in Elsaß⸗Lothringen. 8 Vof 14. März 1893.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preuhn ꝛc.
thun kund und fügen zuüwissen: Wir übertragen hiedurch Unserem Statthalter in Elsaß⸗ Lothringen Chlodwig Fisten von Hohenlohe⸗Schillingsfürst, rinzen von Ratibor uß Corvey, auf Grund des § 1 des esetzes vom 4. Juli 179, betreffend die Verfassung und Verwaltung Elsaß⸗Lothrißzens (Reichs⸗Gesetzbl. S. 165), die Befugniß, insoweit sie nch geltendem Rechte dem Staatsober⸗
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haupte vorbehalten ist, die Verordnungen zu vollziehen, welche zum Gegenstande haben:
Die Errichtung und Genehmigung der . von Pensions⸗ und Hilfskassen für die Beamten der Bezirke und Gemeinden, sowie für die Mitglieder von Feuerwehren, welche Opfer ihrer Pflichttreue bei Bränden geworden sind, und die Angehörigen derselben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, Schloß, den 14. März 1893. “ Wilhelm. von Boetticher.
.““ “ X v 8 Das durch Notenaustausch vom 29./30. Juni v. J. zwischen Deutschland und Spanien getroffene, durch die Declaration vom 28. November v. J. verlängerte Abkommen wegen provisorischer Regelung der gegenseitigen Handelsbeziehungen („Reichs⸗Anzeiger“ Nr. 157 und 288 vom 6. Juli und bezw. 5. Dezember v. J., „Centralblaft für das Deutsche Reich“ von 1892 S. 565 und 694) ist durch eine am 24. d. M. von dem Kaiserlichen Botschafter in Madrid und dem Königlich spanischen Minister der Auswärtigen An⸗ gelegenheiten unterzeichnete Declaration weiter verlängert worden. Der deutsche Text dieser Declaration hat folgenden Wortlaut:
Die Unterzeichneten, der außerordentliche und bevoll⸗ mächtigte Botschafter Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen, und der Staats⸗Minister Seiner Majestät des Königs von Spanien, in Anbetracht des bevorstehenden Ablaufs des durch Notenaustausch vom 29./30. Juni 1892 zwischen dem Deutschen Reich und Spanien über die gegen⸗ seitigen Handelsbeziehungen getroffenen, durch die Declaration vom 28. November 1892 verlängerten provisorischen Handels⸗ abkommens und in der Erwartung eines baldigen und be⸗ friedigenden Ergebnisses der eingeleiteten Verhandlungen über einen definitiven Handels⸗ und Zollvertrag, sind mit Genehmigung ihrer Regierungen dahin übereingekommen, daß die Geltung des vorgedachten, durch Notenaustausch vom 29./30. Juni Achtzehnhundertundzweiundneunzig getroffenen Abkommens bis einschließlich zum dirhaeer ae Mai dehe ecie ch. . verlängert sein soll.
Zu Urkund dessen häben beide die gegenwärtige Declaration in zweifacher Ausfertigung unterschrieben und ihre Siegel beigesetzt.
Madrid, am vierundzwanzigsten März Achtzehnhundert⸗ unddreiundneunzig.
von Radowitz El Marques de la Vega
8 1“ de Armijo.
Bekanntmachu .
Auf Grund des § 8 des Neichsgesetes vom 19. Mai 1891 S. 109) sind für g Stempelung der Läufe und Verschlüsse der Hand⸗ feuerwaffen in Preußen Gebühren nach Maßgabe des nachstehenden Tarifs zu entrichten:
Gebührentarif
für die Prüfung und Stempelung der Läufe und Verschluͤsse der Handfeuerwaffen.
A. Erster Beschuß. 1) Für jeden Schrotlauf . . . . .. 15 ₰ Für jeden Lauf zu Einzelgeschossen: 2) bis zu 10 mm Bohrungsdurchmesser. 68 3) über 10 bis 18 mm. G A1““ 1““ 166 5) „ 22 mm „ ddoas Doppelte des annähernden Werths der zum Beschuß verwendeten Materialien auf volle Pfennig nach oben abgerundet. Für jeden Beschuß besonders zu ermitteln.
8 B. Zweiter Beschuß. 6) För jeden Schroflnk 2525 3 7) 9 „ mit gezogener Würge⸗ vohihan 11“ ür jeden Lauf zu Einzelgeschossen: 8) bis zu 10 mm Bohrungsdurchmesser . . . 8 9) über 10 bis 18 mm. v11“ 1ocx “ 11) „ 22 mm “ z. Einmaliger ß. 12) Wie bei A. . bei Revolvern jedoch 13) für jedes Patronenlager. bei 14) für jeden Vorderladerlauf. 15) für jeden Hinterladerlauf . . . .. D. Beschuß nach Veränderungen. 16) Wie bei B. oder C
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ie Prüfung und
Für den zweiten Beschuß (B) hat der Einsender die Patronenhülsen zu jedem Lauf unentgeltlich zu liefern; die Beschußanstalt ist indessen berechtigt, die Patronenhülsen selbst zu liefern und hierfür den Selbstkostenpreis, auf volle Pfennig nach oben abgerundet, mit in Rechnung zu stellen.
Berlin, den 28. März 1893. B
Der Minister Der Finanz⸗Minister. für Handel und Gewerbe. In Vertretung:
Freiherr von Berlepsch. Meinecke.
Beim Reichs⸗Eisenbahnamt sind der Geheime Registratur⸗ Assistent Bittmann zum Geheimen Registrator,
die Bureau⸗Diätare Wendland unß Schneider zu Ge⸗ heimen Registratur⸗Assistenten ernannt worden
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Bei der Verwaltung der Reichseisenbahnen in Elsaß⸗ Lothringen sind die Eisenbahn⸗Baumeister Mayr, Kuntzen von Bose, sämmtlich zu Straßburg, sowie die preußischer Regierungs⸗Baumeister Fleck zu Bischweiler und Lohse zu Selz zu Kaiserlichen Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebs Inspectoren,
die Maschinen⸗Ingenieure Gioertz zu u Straßburg und Kuntz zu Montigny zu ahn⸗Maschinen⸗Inspectoren ernannt worden
Die Nummer 11 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter Nr. 2087 die Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den Statthalter in Elsaß⸗ Lothringen. Vom 14. März 1893; und unter Nr. 2088 die Bekanntmachung, betreffend Ergänzung de dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahn-⸗ frachtverkehr besgefcsgen Liste. Vom 27. März 1893. Berlin, den 1. April 1893. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. 1X.“
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Forstmeister Uth zu Münden zum Regierungs⸗ und Forstrath, doen bisherigen Kreis⸗Bauinspector, Baurath Bormann in Elberfeld zum Regierungs⸗ und Baurath, und 8 dden bisherigen Oberlehrer am Wilhelms⸗Gymnasium zu Königsberg i. Pr. Dr. Wilhelm Großmann zum Gymnasial⸗ Director zu ernennen, ferner
den Gymnasial⸗Directoren Dr. Toeppen in Elbing und Dr. Gustav Lindner zu Hirschberg, Regierungsbezirk Liegnitz, bei ihrer Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Ge⸗ heimer Regierungs⸗Rath,
dem praktischen Arzt Dr. med. Libbertz zu Frankfurt a. M. den Charakter als Sanitäts⸗Rath,
den Rentmeistern Schau zu Sonderburg, Rieckenber zu Achim, Trappe zu Kleve und Kuhn zu Aachen bei ihrem Ausscheiden aus dem Staatsdienst den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen, sowie
den Wahlen des Professors an dem Herzoglichen Gymnasium in Dessau Dr. Gustav Strien zum Director des Realgymnasiums der Francke'schen Stiftungen in Halle a. S., des Oberlehrers am Luisen⸗Gymnasium erfelbst Gustav Bösche zum Director des Real⸗Progymnasiums in Eisleben und des Oberlehrers am Gymnasium zu Elberfeld Dr. Friedrich Wilhelm Alexander Tendering zum Director der secten Realschule daselbst die Allerhöchste Bestä
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Landgerichts⸗Präsidenten Werner in Halle a. S. zum Senats⸗Präsidenten bei dem Kammergericht, dden Gerichts⸗Assessor Griehl in Tilfit zum Amtsrichter in Pr. Eylau, 1p
den Gerichts⸗Assessor Hecker in Stargard i. Pomm. zum Amtsrichter in Tirschtiegel, den Gerichts⸗Assessor Thümmel in Ujest zum Amts⸗ richter in Kontopp,
den Gerichts⸗Assessor Dr. Neuenfeldt in Ermsleben zum Amtsrichter daselbst, und
den Gerichts⸗Assessor Walter Simons in Solingen zum Amtsrichter in Velbert zu ernennen, ferner
dem Amtsgerichts⸗Rath Bähr in Altona den Charakter als Geheimer Justiz⸗Rath, sowie
dem Ersten Gerichtsschreiber, Secretär Winckelm ann in Gleiwitz und dem Gerichtsschreiber, Secretär Petschke in
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1 Breslau den harakt er als Kanzle „Rath zu verleihen. 8