1893 / 99 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Apr 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Personalveränderungen. XII. (Königlich Sächsisches) Armee⸗Corps.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im activen Heere. 9. April. Prinz Friedrich von Schönburg⸗Waldenburg Durchlaucht, zum Sec. Lt. im Garde⸗Reiter⸗Regt., vorläufig ohne Patent, ernannt. 3

19. April. Semig, Oberst⸗Lt. und etatsmäß. Stabsoffizier des 7. Inf. Regts. Prinz Georg Nr. 106, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit Pension zur Disp. gestellt und zum Com⸗ mandeur des Landw. Bezirks Meißen ernannt. Kirchhoff, Major und Bats. Commandeur vom Schützen⸗ (Füs.) Regt. Prinz Georg Nr. 108, unter Beförderung zum Oberst⸗Lt., als etatsmäß. Stabs⸗ offizier in das 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, Wittmer, Major und Bats. Commandeur vom 10. Inf. Regt. Nr. 134, in gleicher Eigenschaft in das 3. Inf. Regt. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, versetzt. Beeger, Major und Bats. Commandeur vom 3. Inf. Regt. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches mit Pension zur Disposition gestellt und zum Stabsoffizier beim Bezirks⸗ Commando Leipzig ernannt. Netto, Major à la suite des 1. (Leib⸗) Grenadier⸗Regiments Nr. 100, unter Enthebung von dem Com⸗ mando als Adjutant bei der 3. Div. Nr. 32, diesem Regt. aggregirt. v. Heygendorff, Major aggreg. dem Schützen⸗ (Füs.) Regt. Prinz Georg Nr. 108, als Bats. Commandeur in dieses Regt. einrangirt. Dr. Kloß, Major vom 10. Inf. Regt. Nr. 134, zum Bats. Com⸗ mandeur ernannt. Lerche, Hauptm. und Comp. Chef vom 6. Inf. Regt. Nr. 105 König Wilhelm II. von Württemberg, unter Ver⸗ setzung in das 10. Inf. Regt. Nr. 134, Mess ow, Hauptm. und Comp. Chef vom 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, unter Aggregirung bei demselben Regt., v. Laffert, Hauptm. à la suite des 3. Inf. Regts. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luitpold von Bagyern, unter Belassung in dem Commando als Comp. Chef beim Cadetten⸗ corps, zu uͤberzähl. Majors, Wahle, Hauptm. à la suite des Schützen⸗ (Füs.) Regts. Prinz Georg Nr. 108 und Eisenbahn⸗Com⸗ missar, zum Major befördert. Lütgen, Hauptm. und Comp. Chef vom 10. Inf. Regt. Nr. 134, Frhr. v. Biedermann, Hauptm. aggreg. dem 11. Inf. Regt. Nr. 139, in Genehmigung vAbschiebsgesuche mit Pension zur Disp. gestellt und zu Bezirks⸗Offizieren beim Landw. Bezirk Zwickau bezw. Großen⸗ hain ernannt. Agricola, Hauptm. und Comp. Chef vom 11. Inf. Regt. Nr. 139, ein Patent seiner Charge verliehen. Die Pr. Lts.: Tondeur vom 10. Inf. Regt. Nr. 134, v. Linsingen vom 6. Inf. Regt. Nr. 105 König Wilhelm II. von Württemberg, Graul vom 10. Inf. Regt. Nr. 134, diesen unter Versetzung in das 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, zu Hauptleuten und Comp. Thefs befördert. Ihle, Pr. Lt. vom 9. Inf. Regt. Nr. 133, unter Beförderung zum Hauptmann und Stellung à la suite des 11. Inf. Regts. Nr. 139, sowie Belassung in dem Commando bei der Militär⸗Baudirection, auf den Etat des Ingen. und Pion. Corps versetzt. Mauckisch, Pr. Lt. vom 3. Inf. Regt. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, zum überzähl. Hauptm., Leut⸗ hold, Pr. Lt. vom 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, unter Belassung in dem Commando zum Königl. preuß. Großen Generalstabe in Berlin, Lommatzsch, Pr. Lt. à la suite des 2. Gren. Regts. Nr. 101 Kaiser Wilhelm König von Preußen, unter Belassung in dem Commando als Comp. Führer bei der Unteroff. Vorschule, zu Hauptleuten, befördert. Wirth, Pr. Lt. vom 11. Inf. Regt. Nr. 139, mit der Erlaubniß zum Fort⸗ tragen seiner bisherigen Uniform, in das 10. Inf. Regt. Nr. 134 Graf von Pfeil und Klein⸗Ellguth, Premier⸗ Lieutenant à la suite des 2. Gren. Regts. Nr. 101 Kaiser Wilhelm König von Preußen, in dieses Regt. wiedereinrangirt. „Nottrott, Bachmann, Pr. Lts. vom 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm König von Preußen, mit der Erlaubniß zum Forttragen ihrer bis⸗ herigen Uniform, ersteren in das 8. Inf. cht. brinz Johann Georg Nr. 107, letzteren in das 10. Inf. Regt. fr. 134, Rühle, Pr. Lt. vom 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, mit der Er⸗ laubniß zum Forttragen seiner bisherigen Uniform, in das 9. Inf. Regt. Nr. 133, versetzt. von Tümpling, Pr. Lt. vom 1. Jäger⸗ Bat. Nr. 12, unter Belassung in dem Commando bei der Unteroff. Vorschule, à la suite dieses Bats. gestellt. Den Pr. Lts.: von Zeschau vom 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm König von

reußen, v. Gerber vom 1. (Leib⸗) Gren. Regt. Nr. 3100,

chöne vom 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, Patente ihrer Charge Die Sec. Lts.: v. Raab vom 11. Inf. Regt. Nr. 139,, Schmalz I. vom 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm König von Preußen, Schmalz vom 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, Schröder vom 6. Inf. Regt. Nr. 105 König Wilhelm 1I. von Württemberg, diesen vorläufig ohne Patent, zu Pr. Lts. befördert. Grave, Sec. Lt. vom 5. Inf. Regt. Prinz Friedrich August Nr. 104, vom 15. Mai bis 15. Nov. d. J., Küstner, Sec. Lt. vom 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, vom 1. Mai d. Js. ab auf ein Jahr- unter Stellung à la suite der betreffenden Regtr. beurlaubt. Hahn, Port. Fähnr. vom⸗ 5. Inf. Regt. Prinz Friedrich August Nr. 104, Weyhman n, Port. Fähnr. vom 10. Inf. Regt. Nr. 134, zu Sec. Lts. befördert. Siebelis, Unteroff. vom 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, Johaentgen, Unteroff. vom 10. Inf. Regt. Nr. 134, zu Port. Fähnrs. ernannt. von Anderten, Rittm. und Escadr. Chef vom Carab. Regt., unter Stellung à la suite dieses Regts., als Adjutant zur 3. Div. Nr. 32 commandirt. von Gayl, charakteris. Rittm. vom Carab. Regt., zum etatsmäß. Rittm. und Escadr. Chef mit Patent vom Tage der Charakterisirung ernannt. Suffert, Pr. Lt. vom 1. Ulan. Regt. Nr. 17 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, vom 1. Mai d. F. ab, unter Stellung à la suite dieses Regts., auf ein Jahr beurlaubt. v. Eynard, Pr. Lt. vom 2. Königin Hus. Regt. Nr. 19, in das 1. Ulan. Regt. Nr. 17 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn versetzt. Roßbach, charakteris. Pr. Lt. vom Carab. Regt., zum etatsmäß. Pr. Lt. mit Patent vom Tage der Charakterisirung er⸗ nannt. Platzmann, Sec. Lt. vom 2. 1 Hus. Regt. Nr. 19, zum Pr. Lt., v. Wuthenau, v. Nostitz⸗Wallwitz, Sec. Lts. vom Garde⸗Reiter⸗Regt., Edler v. d. 1. See. Lt. vom Carab. Regt., zu überzähl. Pr. Lts., v. Hinüber, Port. Fähnr. vom Garde⸗Reiter⸗Regt,, zum Sec. Lt., befördert. Frhr. v. Kap⸗herr, Unteroff. vom Garde⸗Reiter⸗Regt., zum Port. Fähnr. ernannt. Blümner, Sec. Lt. vom Fuß⸗Art. Regt. Nr. 12, in das 3. Feld⸗Art. Regt. 32, Kleinschmidt, Schnorr von Carolsfeld, Sec. Lts. vom 1. Feld⸗Art. Regt. Nr. 12, Redlich, Sec. Lt. vom 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 28, als außeretatsmäß. Sec. Lts. in das Fuß⸗Art. Regt. Nr. 12, versetzt. Michaux, Port.

ähnr. vom Fu.Art. Regt. Nr. 12, zum außeretatsmäß. Sec. Lt. efördert. Die Port. Fähnrs.: Hoffmann vom 1. Feld⸗Art. Regt. Nr. 12, Günther vom 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 28, Auer⸗ bach, Schmidt vom 3. Feld⸗Art. Regt. Nr. 32, in das Fuß⸗ Art. Regt. Nr. 12 versetzt. Schmidt, Hauptm. und Comp. Chef vom Pion. Bat. Nr. 12, v. Kiesenwetter, Hauptm. und Comp. Chef vom Train⸗Bat. Nr. 12, Patente ihrer Charge verliehen. Exner, charakteris. Oberst⸗Lt. 3 D. und Vorstand des Kriegsarchips, die Erlaubniß zur Anlegung der activen Dienstabzeichen zu der ihm bewilligten Uniform des 8. Inf. Regts. Prinz Johann Georg Nr. 107 ertheilt. Graf v. Wallwitz, Rittm. z. D., zuletzt im Garde⸗ Reiter⸗Regt., der Charakter als Major, v. Fabrice, Pr. Lt. a. D., zuletzt im E12 unter Ertheilung der Erlaubniß zum Tragen der Uniform dieses Regts. mit den vorgeschriebenen Abzeichen, der Charakter als Rittm., verliehen.

9. April. v. Hartmann, Frhr. v. Könneritz, Majors z. D., zuletzt im jetzigen 1. Ulan. Regt. Nr. 17 Kaiser Franz Josep von Oesterreich, König von Ungarn, v. Hinüber, Major z. D., zuletzt im Garde⸗Reiter⸗Regt., Richter, Major z. D., zuletzt in der vormal. Ingen. Abtheil. des Generalstabs, der Charakter als

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Frhr. v. Sp rcken, Rittm. z. D., zuletzt im 2. Ulan. Regt. Nr. 18,

der Charakter als Major, verliehen.

Im Beurlaubtenstande. 19. April. Die Sec. Lts.: Haselhorst von der Res. des 4. Inf. Regts. Nr. 103, Bertsch von der Res. des 6. Inf. Regts. Nr. 105 König Wilhelm II. von Württemberg, Dr. Eulitz von der Res. des 7. Inf. Regts. Prinz Georg Nr. 106, zu Pr. Lts., Kaul, Pr. Lt. von der Fuß⸗Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Pirna, zum Hauptm., befördert.

Abschiedsbewilligungen. Im activen Heere. 19. April. v. Woikowsky⸗Biedau, Hauptm. und Comp. Chef vom 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 1. (Leib⸗) Gren. Regts. Nr. 100 mit den vorgeschriebenen Abzeichen der Abschied be igs Frhr. v. Gayl, Rittm. à la suite des 1. Königs⸗Hus. Regts. Nr. 18, in Ge⸗ nehmigung seines Abschiedsgesuches mit Pension und der Erlaubniß zum Forttragen der bisherigen Uniform mit den vorgeschriebenen Abzeichen zur Disp. gestellt. v. Kyaw, Sec. Lt. vom 1. Königs⸗Hus. Regt. Nr. 18, mit Pension der Abschied bewilligt. Schreiber, charakteris. Oberst z. D. und Commandeur des Landw. Bezirks Meißen, unter Fortgewährung der gesetzlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 9. Inf. Regts. Nr. 133 mit den vor⸗ geschriebenen Abzeichen, von der Stellung als Landw. Bezirks⸗ commandeur enthoben.

Im Beurlaubtenstande. 19. April. Gerhardt, Sec. Lt. von der Res. des 7. Inf. Regts. Prinz Georg Nr. 106, behufs Uebertritts in Königl. preuß. Militärdienste, Krappe, Hauptm. von der Inf. 1. ufgebots des Landw. Bezirks Leipzig, Michael, Hauptm. von der Feld⸗Art. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Dresden⸗

ltst., Herfurth, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks 1 Chemnitz, behufs Ueberführung in den Landsturm 2. Aufgebots mit der Erlaubniß zum Tragen der Landw. Armee⸗ Uniform, Hermann, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Leipzig, Steinhäuser, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Plauen; den Pr. Lts. von der Inf. 2. Aufgebots: Demisch, Lange des Landw. Bezirks Zittau, Beck, Querndt des Landw. Bezirks Zwickau, Herfurth, Predöhl, Voigt, Duncker des Landw. Bezirks Leipzig, Hacker des Landw. Bezirks Freiberg, Scheele des Landw. Bezirks Dresden⸗ Altst.; den Sec. Lts. von der Inf. 2. Aufgebots: Lindner, Trummler des Landw. Bezirks Zittau, Hencke des Landw. Bezirks Leipzig, Friedel des Landw. Bezirks Döbeln, behufs Ueber⸗ führung in den Landsturm 2. Aufgebots der Abschied bewilligt. Helßig, Hauptm. a. D., zuletzt von der Inf. 1. Aufgebots des vormal. Landw. Bezirks II Leipzig, die Erlaubniß zum Tragen der Uniform der Res. Offiziere des 3. Inf. Regts. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern mit den vorgeschriebenen Abzeichen ertheilt.

Im Sanitäts⸗Corps. 19. April. Dr. Radestock, Stabsarzt à la suite des Sanitäts⸗Offiziercorps, unter Gewährung der gesetzlichen Pension der Abschied bewilligt. Dr. Frots cher, Assist. Arzt 2. Kl. vom 3. Inf. Regt. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luit⸗ pold von Bayern, zum Assist. Arzt 1. Kl. befördert. Dr. Schmidt, Assist. Arzt 2. Kl. vom 2. Jäger⸗Bat. Nr. 13, zu den Sanitätsoffizieren der Res. versetzt. Dr. Hesse, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl. der Landw. 1. Aufgebots vom Landw. Bezirk Dresden⸗Altst., mit der Erlaubniß zum Tragen der bisherigen Uniform mit den vorgeschriebenen Ab⸗ zeichen, Dr. Lebelt, Stabsarzt der Res. vom Landw. Bezirk Leipzig, Dr. Mund, Stabsarzt der Landw. 2. Aufgebots vom Landw. Bezirk Plauen, Dr. Simon, Stabsarzt der Landw. 2. Auf⸗ gebots vom Landw. Bezirk Leipzig, behufs Ueberführung in den Landsturm 2. Aufgebots der Abschied bewilligt. Dr. Tittel, Assist. Arzt 1. Kl. der Landw. 2. Aufgebots vom Landw. Bezirk Zittau, behufs Ueberführung in den Landsturm 2. Aufgebots der Abschied bewilligt. Die Unterärzte der Res.: Orb vom Landw. Bezirk Pirna, Dr. Graupner vom Landw. Bezirk Plauen, Dr. Püschel, Dr. Siedler, Schmidt, Dr. Walther vom Landw. Bezirk Leipzig, Dr. Jühling vom Landw. Bezirk Borna, Dr. Boehmel, Rudolph vom Landw. Bezirk Dresden⸗Altst., zu Assist. Aerzten 2. Kl. befördert. 1

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Durch Allerhöchsten Beschluß. 9. April. Dr. Schu⸗ mann, Div. Auditeur der 1. Div. Nr. 23, die zum Tra⸗ gen der Uniform und Abzeichen eines Corps⸗Auditeurs ertheilt.

Beamte der Militär⸗Verwaltung. 1

Durch Allerhöchsten Beschluß. 22. März. Witthöft, Ober⸗Insp. und Vorstand der Garn. Verwalt. zu Zwickau, anläßlich seiner Versetzung in den Ruhestand der Charakter als Rechnungs⸗Rath verliehen.

9. April. Mäge, Militär⸗Buchhalter im Kriegs⸗Zahlamt, Felgner, Geheimer Secretär im Kriegs⸗Zahlamt, der Charakter als Rechnungs⸗Rath, Dr. Höser, Oberlehrer vom Cadetten⸗Corps, Reinhardt, Zeichenlehrer beim Cadetten⸗Corps, der Titel als Professor, verliehen. 1

Durch Verfügungdes Kriegs⸗Ministeriums. 15. April. Seelig, Thomas, Gräf, Pönisch, Krabbes, Wagner, Klotzsche, Intend. Secretäre, Schütze, Intend. Registrator, Hückmann, Starke, Secretäre im Kriegs⸗Zahlamt, Herold, Secretär im Generalstab, zu Geheimen Secretären ernannt.

17. April. Stange, Ober⸗Apotheker der Landwehr 1. Auf⸗ gebots vom Landw. Bezirk Leipzig, behufs Ueberführung in den Land⸗ sturm 2. Aufgebots der Abschied bewilligt. 8

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten.

68. Sitzung vom Dienstag, 25. April.. Bei der Fortsetzung der Berathung des Com⸗ munalabgabengesetzes (s. die gestrige Nummer d. Bl.) erwiderte, in der Debatte über § 20 und den Antrag Meyer dazu, dem Abg. Gerlich der

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Ich kann diese letztere Anfrage einfach bejlahen. Dieser Modus ist nirgends ausgeschlossen und im Abs. 2 des § 20 sind noch ver⸗ schiedene Beispiele angeführt, um darauf aufmerksam zu machen, daß diese jetzt schon vorkommenden Arten der Besteuerung in keiner Weise berührt werden. Meine Herren, ich bitte auch, den Antrag des Abg. Dr. Meyer abzulehnen. Ein besonderes staatliches Interesse, enge Formen für die Besteuerung des Grundbesitzes, entgegen den Wünschen der Gemeinden im Gesetz vorzuschreiben, besteht garnicht; Der Staat hat ein sehr großes Interesse, Grenzscheiden zwischen der Personal⸗ und Realbesteuerung festzulegen; aber es kann dem Staat im übrigen ziemlich gleichgültig sein, welche Form dieser Besteuerung der Realobjecte in den Gemeinden gewählt wird. Einem verkehrten Beschluß gegenüber tritt ja hier überall die Nothwendigkeit des Be⸗ stätigungsrechts hinzu.

Nun sagt der Herr Abg. Dr. Meyer namentlich, es wäre nicht abzusehen, warum man die Besteuerung nach Abstufungen des Grundbesitzes noch für die Zukunft zur Neueinführung zulassen solle; er habe nichts dagegen, wenn sie bestehen bliebe, wo sie be⸗ stände. Aber wenn Sie den Antrag des Abg. Dr. Meyer annehmen, so würde diese Besteuerung den Grundsätzen dieses Gesetzes wider⸗ sprechen, und auch die bestehenden würden fallen. Außerdem haben wir ja Landestheile, in denen es noch allgemein üblich ist, in dieser Weise die Grundabgaben umzulegen, und es ist garnicht abzusehen, warum man da, wo das allgemein üblich ist, es nicht auch für die

Oberst⸗Lt., eise, Hauptm. z. D. und Bezirksoffizier beim Landw. Bezirt Borna, v. A. Hager Rittm. z. D., zuletzt im Karab. Regt.,

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Zukunft in den Gemeinden zulassen sollte. Beispielsweise in

Provinz Hannover können die Gemeinden nach der Landgemeinde⸗ ordnung jederzeit diese Art von Umlagen beschließen; warum soll man ihnen dies nehmen und jenen Gemeinden es nicht gestatten, wie wir das in einem Fall, der in der Commission sehr viel Schwierigkeiten verursacht hat, gesehen haben, da, wo zufällig Gemeinden diesen Be⸗ schluß bisher noch nicht gefaßt hatten, wie das in den Marschen von Hannover vielfach der Fall ist?

Es kommt dabei hinzu, daß in einer Reihe von Landgemeinde⸗ ordnungen sich auch das Stimmrecht nach dieser Art der Steuer⸗ veranlagung regelt, und es ist daher unrichtig, in dieser Beziehung eine Beschränkung einzuführen.

Wenn der Herr Abg. Dr. Meyer da, wo nach dem Nutzungs⸗ werth die Grundabgaben umgelegt werden, eine jährliche Feststellung derselben verlangt, so mag das in der Stadt Berlin oder in großen Städten sich ja sehr empfehlen, aber in einfacheren ländlichen Ver⸗ hältnissen und in kleineren Gemeinden wird es vielfach nicht für noth⸗ wendig erachtet werden, weil die Verhältnisse sich nicht ändern in der kurzen Zeit; warum soll man in dieser Beziehung den Gemeinden Schranken auferlegen?

Den Pacht⸗ und Miethswerth will er ganz streichen; aber es kann heute in den Gemeinden viel leichter sein, den Pacht⸗ und Miethswerth, von dem er selbst sagt, daß er dem Nutzungs⸗ werth sehr nahe kommt, zu Grunde zu legen, als jedes Jahr eine neue Ermittelung des Miethsnutzungswerths anzu⸗ stellen. Nach allen diesen Richtungen findet die Staatsregierung gar kein Interesse, den Gemeinden neue Schranken aufzuerlegen, und ich würde daher bitten, es bei der Regierungsvorlage bewenden zu lassen. Es wird ja sehr wahrscheinlich allmählich eine bestimmte Art der Besteuerung für bestimmt geartete Verhältnisse zu überwiegen beginnen; man wird in dieser Beziehung auf Mustereinrichtungen der Be⸗ steuerung in den Gemeinden kommen, und wenn wir sie erst erreicht haben, wird man die Frage erwägen können, ob man nun gesetzliche bestimmte Schranken überhaupt stellt. Zur Zeit halte ich das nicht für möglich bei der Verschiedenartigkeit unserer Verhältnisse in Stadt und Land, in den einzelnen Provinzen. Es wäre, möchte ich sagen, bureaukratisches Vorgreifen der Entwickelung der Dinge, und ich kann daher nur wiederholen, daß, wie auch die Commission, aus diesen Gründen die Staatsregierung auf die Beibehaltung ihrer Vorlage sehr großes Gewicht legt.

Zu § 22 äußerte sich nach dem Abg. Freiherrn von Zedlitz der

Finanz⸗Minister Dr. Miquel:

Ich kann mich den Ausführungen und der Bitte des Herrn Abg. Freiherrn von Zedlitz nur anschließen. Die Sache ist doch so, daß zweifellos in zahlreichen Fällen die bloße Thatsache, daß eine Ge⸗ meinde an einem Grundstück eine Baufluchtlinie zieht, den Werth des Grundstücks ganz erheblich erhöht über denjenigen Werth, den ohne diese, allein von der Beschlußfassung der Gemeinde abhängige That⸗ sache das Grundstück haben würde. Nun gebe ich zu und das ist vielleicht die Befürchtung der Herren Antragsteller —, daß, wenn die Gemeinde eine große Anzahl von Baufluchten in der ganzen Feldmark oder in der ganzen Gemarkung in weiter Entfernung von bebauten Stadttheilen zieht, die Wirkung noch eine minimale ist. Dagegen in allen anderen Fällen, wo dadurch die Wahrscheinlichkeit der Verwendung des Grundstücks zur Bebauung sehr nahe tritt, tritt eine wesentliche Aenderung des Charakters des betreffenden Grundstücks hervor; es wird das Grundstück, wie Herr von Buch sagt, auch schon in diesem Falle Speculationsobject; der gemeine Nutzungswerth kann da nicht mehr in Frage kommen, sondern alles richtet sich in diesem Falle schon nach dem Verkaufswerth, der wesentlich durch die Möglichkeit der Bebauung des Grundstücks bedingt ist.

Was heißt denn: eine Baufluchtlinie legen? Das heißt, das Grundstück bebauungsfähig erklären. Ohne eine solche Baufluchtlinie ist das Grundstück nicht zu bebauen, ist es als Acker, Wiese, Garten zu nutzen, und jeder, der an solcher Baufluchtlinie liegt, kann in Ver⸗ bindung mit den übrigen Eigenthümern jederzeit die Straße herstellen und kann dadurch sich selbst durch Aufwendung von Kapitalien in die Lage setzen, nunmehr an einer bebauten, hergestellten Straße zu liegen. Ich glaube doch nicht, daß man das bei der Besteuerung ignoriren kann.

Ich gebe zu, daß die Commission die Sache noch vorsichtiger gestaltet hat im Sinne des Herrn von Buch, als sie in der Regierungsvorlage formulirt war, wenn auch die Regierungsvorlage nichts Anderes beabsichtigte, und gegen die Commissionsbeschlüsse hätte ich nichts zu erinnern; die setzen doch auch immer die festgestellte Thatsache voraus, daß durch die Herstellung der Baufluchtlinien der Werth der Grundstücke und ihre Natur, ihre innere Bestimmung sich wesentlich geändert hat. Wenn man mal beobachtet in den Ge⸗ meinden, welcher Eifer der Grundbesitzer vorhanden ist, um bei Fest⸗ stellung der Baufluchtlinien ihre Grundstücke an solche Bauflucht⸗ linien zu bringen, wie diejenigen sich beklagen, denen das nicht gelingt, wie dieselben darin eine wesentliche Verminderung ihres Vermögens erblicken, wenn ihre Grundstücke nun nach der neuen Baufluchtlinie in den Hintergrund zu liegen kommen, nicht an die Straße gelangen so sieht man doch, welche Bedeutung die bloße Herstellung solcher Baufluchtlinien nicht in allen Fällen, aber doch in sehr vielen Fällen haben kann.

Ich möchte daher bitten, den Gemeinden diese Befugniß, wie sie hier stipulirt ist, zu belassen. 1 Nach dem Abg. Freiherrn von Erffa nahm der

Finanz⸗Minister Dr. Miquel noch einmal das Wort:

Ich glaube, wenn Herr von Erffa die Entwicklung dieser Specu⸗ lationsobjecte so genau in der Praxis beobachtet hätte, wie das in der Communalverwaltung möglich ist, würde er doch keine besondere Neigung für seinen Antrag haben. Herr Abg. Dr. Meyer hat durch⸗ aus Recht, daß gerade in Deutschland die Speculation mit den so⸗ genannten Bauplätzen mehr als in anderen Ländern, namentlich weit mehr als in England, dahin geführt hat, die Bauplätze in der Nähe der Städte unverhältnißmäßig zu vertheuern. Man kann das ganz genau nachweisen, daß in den größeren englischen Städten namentlich die kleineren Wohnungen verhältnißmäßig viel billiger sind als in den größeren deutschen Städten, und wenn man genau nachfragt, woher diese Steigerung der Miethspreise kommt, wird man unter anderen Gründen häufig ist es die Folge einer unzweckmäßigen Gemeinde⸗ verwaltung —, ich sage: unter anderen Gründen finden, daß diese so⸗ genannten Bauplätze, die soviel von der einen Hand in die andere wandern und sich dadurch fortwährend vertheuern. Derjenige, der

riskirt jetzt die Zinsen des Kapitals,

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weil er keine Aussicht auf 2

welches er für den Bauplatz hergegeben hat. Dies verhindert ihn häufig nicht, längere Zeit mit dem Verkauf zu warten, er schließt den Bauplatz zu, die Speculation ist ihm noch nicht weit genug gegangen. So bleiben solche in der Nähe der Städte unbedingt zur Bebauung nothwendigen Grundstücke unbebaut liegen, weil der Preis immer noch nicht hoch genug geworden ist, den der Inhaber dafür erwartet. Wenn Sie nun einen solchen Bauplatzbesitzer neben dem Zinsverluste, den er hat, außerdem noch anhalten, eine dem Werth des Bauplatzes angemessene Steuer zu bezahlen, wird er geneigt sein, den Bauplatz viel eher auf den Markt zu bringen, und es wird das Verschließen der Bauplätze, das künstliche Indiehöhetreiben der Preise nicht in dem Maße stattfinden können. Ich glaube, das wird Ihnen jeder Praktiker in diesen Dingen sagen, und darin liegt, wie Herr Dr. Meyer mit Recht gesagt hat, der große socialpolitische Vortheil der ganzen Frage, daß dadurch das übermäßige und künst⸗ liche Hinauftreiben der Preise für Bauplätze mehr oder weniger ver⸗ hindert wird. Ich glaube, wir könnten mit diesen Gesichtspunkten doch schon allein diese Bestimmung rechtfertigen, die nach meiner Auffassung zu einem wirklichen Mißbrauch und zu einer Beschwerde für die Grundstücksbesitzer nicht führen kann.

§ 22 wird hierauf mit der vom Abg. Dr. Meyer be⸗

antragten Aenderung angenommen; für den Antrag von Erffa stimmen nur die Conservativen.

Die §§ 23 bis 26 befassen sich mit der Gewerbesteuer. Nach § 23 sollen in den Gemeinden u. a. auch die land⸗ wirthschaftlichen Brennereien steuerpflichtig sein; ein Antrag der Abgg. Freiherr von Erffa (cons.) und Genossen will diese Vorschrift streichen.

Ferner soll der Gewerbebetrieb im Umherziehen der Gemeindebesteuerung nicht unterworfen sein. Die Abgg. Dr. Sattlernl.) und Dr. Friedberganl.) beantragen in Bezug hier⸗ auf folgende Resolution: „Die Königliche Staatsregierung zu er⸗ suchen, dem Landtag möglichst bald einen Gesetzentwurf über die Heranziehung des Gewerbebetriebs im Umherziehen zu den Communalabgaben vorzulegen.“

Abg. von Bockelberg (cons.): Die landwirthschaftlichen Bren⸗ nereien können doch nur dann zur Gewerbesteuer von den Gemeinden herangezogen werden, wenn sie entweder wirklich Gewerbebetriebe darstellen, oder wenn die Gemeinden durch das Bestehen der Brennereien erheblich belastet werden. Das Erstere ist nicht der Fall, denn die landwirthschaftlichen Brennereien zahlen keine Staats⸗ Gewerbesteuer, und eine besondere Belastung der Gemeinden findet auch nicht statt. Denn die Brennereiproducte nehmen z. B. die Wege nicht so in Anspruch, wie der Rohstoff. Wenn 5 Centner Spiritus transportirt werden, so schädigt das die Wege nicht so sehr, als wenn 1000 Centner Kartoffeln transportirt werden. Eine große Arbeiterzahl wird in den Brennereien auch nicht beschäftigt, fodes dadurch eine Belastung der Gemeinde nicht eintritt. Die Brennerei ist nur ein landwirthschaftlicher Nebenbetrieb. Namentlich werden die kleineren Brennereien hier getroffen; denn diese liegen meist

in Landgemeinden, während die größeren landwirthschaftlichen Bren⸗

nereien in den Gutsbezirken liegen, die von diesem Gesetz fast gar nicht getroffen werden.

Abg. Schreiber (freicons.) empfiehlt die Annahme der Reso⸗ lution Sattler⸗Friedberg, weil die Hausirer den Gemeinden, in denen sie wohnen, sehr viele Kosten, namentlich auch an Armen⸗ lasten, verursachen.

Abg. Dr. Sattler (nl.) spricht sich gegen die Streichung der landwirthschaftlichen Brennereien aus. Die seßhaften Gewerbe⸗ treibenden müßten zu den Communallasten beitragen, während die

Hausirer, die ihnen Concurrenz machen, steuerfrei bleiben sollten: das

sei um so ungerechter, als die Sonntagsruhe den Hausirern einen Theil des Geschäfts in die Hände gespielt habe, das früher der seßhafte Kaufmann an Sonntagsnachmittagen gemacht habe.

Abg. Dr. Meyer (dfr.): Der Antrag sei zu begreifen, wenn

man die Absicht habe, den Hausirhandel gänzlich zu unterdrücken;

dann sollte man das aber direct thun und ihn nicht durch

Steuergesetze verfolgen. Er (Redner) stehe nicht auf dem Stand⸗

punkt, daß der Hausirhandel verwerflich sei. Der Hausir⸗

handel sei für gewisse Dinge geradezu unentbehrlich, zumal, um für gewisse Zweige der Hausindustrie in den Gebirgsgegenden überhaupt einen Absatz zu schaffen und weil die Bevölkerung durch den Hausirhandel mit mancherlei nützlichen Dingen versorgt werde, derentwegen sie nicht in die Stadt gehen würde.

Werde jeder Besuch eines Hausirers in einer Ortschaft besteuert, so werde nicht nur sein ganzer Reingewinn, sondern sein ganzer

Beaarerlös daraufgehen. Der Hausirer nehme doch keine Vortheile von den communalen Einrichtungen mit. Die landwirthschaftlichen Brennereien würden steuerfrei zu bleiben haben, wenn nur die Schlempe als Futter verwendet würde und man den Branntwein in den Sand laufen ließe; aber der Branntwein werde verwerthet, wie jedes andere Fabrikat; es liege also ein Gewerbebetrieb vor. Wer Spiritus producire, sei ein Gewerbetreibender wie jeder Andere, und

dafür müsse er Steuer zahlen.

Geheimer Ober⸗Finanz⸗Rath Fuisting tritt für die Besteuerung

der landwirthschaftlichen Brennereien und gegen die Besteuerung des

hane seitens der Gemeinden ein.

g. Cremer (b. k. F.) erklärt sich für die Besteuerung der Hausirer, aber gegen die Besteuerung der landwirthschaftlichen Brennereien, welche nur ein Erforderniß des landwirthschaftlichen Be⸗

triebs, aber keine eigentlichen Gewerbebetriebe seien.

3 Abg. Dr. Sattler (nl.) bestreitet, daß der Hausirhandel un⸗ bedingt nothwendig sei; im Gegentheil, es gebe ganze Landestheile, in denen er als eine wahre Landplage empfunden werde. Der Hau⸗ sirer benutze die Gemeindewege und sonstigen Verkehrseinrichtungen der Gemeinde, deshalb müsse er besteuert werden und namentlich

auch deswegen, weil sein Concurrent, der seßhafte Gewerbetreibende,

Steuern zahlen müsse. Wenn die Besteuerung in der Gemeinde

nicht möglich sei, dann sei sie vielleicht in den Kreisen möglich.

8 Abg. Hitze (Centr.) erklärt sich für die Resolution Sattler⸗ Friedberg, da im Rahmen des gegenwärtigen Gesetzes eine Be⸗

teuerung des Hausirgewerbes nicht herbeizuführen wäre. Wenn der

Entwurf angenommen würde, der jetzt dem Reichstage vorliege und

der die Zulassung der Hausirer von der Bedürfnißfrage abhängig mache,

dann werde auch die Basis für eine Gemeindebesteuerung der

Hausirer geschaffen sein.

Nachdem noch der Abg. Freiherr von der Reck (cons.) die Be⸗ steuerung des Hausirhandels empfohlen hat, wird § 23 mit einigen redactionellen Aenderungen angenommen; die

Resolution der Abgg. Sattler und Friedberg wird benfalls genehmigt.

Angenommen wird ferner ohne Debatte folgende von der Commission vorgeschlagene Resolution: „Die Staats⸗ regierung zu ersuchen, ohne Verzug die geeigneten Schritte zu

unternehmen, um zu ermöglichen, daß die Gewerbebetriebe des

Reichs zu den Gemeindeabgaben in demselben Umfange wie

iejenigen des Staats herangezogen werden.“

Niach § 24 ist den Gemeinden die Einführung besonderer

Gewerbesteuern gestattet. Der Abg. Engels (freicons.) bean⸗

ragt einzuschalten, daß diese besonderen Gewerbesteuern auf

ämmtliche Gewerbebetriebe zu vertheilen seien.

Abg. Engels (freicons.) führt zu Gunsten seines Antrags aus, daß sonst die Gemeinden willkürlich besondere Gewerbebetriebe heraus⸗

tigkeit habe er vorbeugen wollen. Redner zieht aber seinen Antrag,

Abg. vom Heede (nl.) bedauert dies; die Gewerbesteuer wäre 1891 wohl nicht so schnell erledigt worden, wenn man damals eine Ahnung davon gehabt hätte, daß die Steuer so schnell den Gemeinden überwiesen werden solle.

Abg. Dr. Meyer (dfr.) erklärt sich gegen die besonderen Ge⸗ werbesteuern; die Gemeinden sollten Bewerh. eltern lediglich in Form von Zuschlägen zur Staatssteuer erheben. Bei der Grund⸗ und Ge⸗ bäudesteuer man den Gemeinden freie Hand lassen, weil die⸗ selben auf dem Grund alter Veranlagungen beruhen. Die Gewerbesteuer sei erst neu geschaffen; sie sei gut ausgefallen bis auf das Anhängsel der Betriebssteuer. arum sollten da die Ge⸗ meinden das Recht haben, dieses Gewerbesteuergesetz zu ändern? Bis nachgewiesen würde, daß die Einführung des Gesetzes über die Gewerbesteuer auf bestimmte Bedenken stoße, möchte Redner keine Aenderung desselben zulassen. Es würden bestimmte Personen von einer solchen besonderen Gewerbesteuer künstlich getroffen und andere wieder künstlich befreit werden; deshalb sei er dafür, den § 24 ganz zu streichen.

Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath Noell empfiehlt die Bei⸗ behaltung der besonderen Gewerbesteuern, die einmal durch die ver⸗ schiedenen Verhältnisse der einzelnen Gemeinden bedingt seien und die ferner schon zugelassen seien in den Gesetzentwürfen, welche 1878 und in den folgenden Jahren bezüglich der Communalbesteuerung vor⸗ gelegt wurden.

Abg. Dr. Meyer (dfr.): Damals seien die besonderen Ge⸗ werbesteuern nicht angefochten worden, weil die damalige Gewerbe⸗ steuer eine ganz veraltete gewesen sei. Das sei jetzt ganz anders geworden.

Präsident des Staats⸗Ministeriums, Minister des Innern Graf zu Eulenburg:

Meine Herren! Wenn auf irgend einem Gebiete der Steuer es nothwendig ist, der Gemeinde freizulassen, abweichend von den Zu⸗ schlägen zur Staatssteuer besondere Steuern einzuführen, dann ist es das Gebiet der Gewerbesteuer, und es würde in der That einen ganz eigenthümlichen Eindruck machen, wenn man, nachdem man diese Facultät für die Grund⸗ und Gebäudesteuer gegeben hat, nun davon für die Gewerbesteuer abweichen wollte. Die Motive, welche dafür von meinem Herrn Commissarius angegeben worden sind, treffen voll⸗ kommen zu, und der Herr Abg. Dr. Meyer hat nicht die Güte ge⸗ habt, auf das durchschlagende Moment, welches der Herr Commissarius angeführt hat, etwas Erhebliches zu erwidern. Ich schließe daraus, daß es nicht wohl angängig ist, dies in einer zutreffenden Weise zu widerlegen.

Die Unterschiede, die der Herr Abg. Dr. Meyer aufgestellt hat zwischen der jetzigen und der damaligen Gewerbesteuer⸗Gesetzgebung sind ja vollkommen zutreffend. Die damalige Gewerbesteuergesetzgebung war schlechter als die jetzige, und darin war es vielleicht noch noth⸗ wendiger als heute, den Ausweg zuzulassen, daß in den Gemeinden besondere Gewerbesteuern beschlossen werden. In Einem Punkte sind die Verhältnisse aber genau dieselben geblieben wie damals, und darum treffen auch noch dieselben Gründe zu, und das ist der Punkt, daß die Beziehungen der Gewerbebetriebe zu den Gemeinden eben andere sind als zu dem Staat und daß man die Würdigung der Vor⸗ theile, welche der Gemeinde aus dem Gewerbebetriebe erwachsen, und der Lasten, welche ihm solche Betriebe auferlegen, der Festsetzung in besondere Steuerordnungen vorbehalten muß. Wenn der Herr Abg. Dr. Meyer die Festsetzung einer solchen Steuerordnung so darstellt, als ob dabei nur darauf ausgegangen wurde, eine einzelne Person zu schröpfen, mögtichst hoch heranzuziehen, dann, muß ich sagen, wiederholt sich dabei nur der häufig vorkommende Fall, daß aus der Möglichkeit eines Mißbrauchs gegen den ganzen richtigen Gebrauch Argumente hergeleitet werden. Ich glaube, es ist unwiderleglich, daß es sehr wünschenswerth sein kann, in einer Gemeinde die Besteuerung großer Betriebe anders zu regeln, als es auf Grund der Staatsgewerbesteuer möglich ist, weil diese Betriebe in ihrer Beziehung zu den Gemeinden, wie ich noch einmal sagen will, sich ganz anders darstellen, als im Vergleiche zu gleichartigen Be⸗ trieben, die über einen großen Bezirk, über eine Provinz ausgebreitet sind. Und wenn endlich noch behauptet worden ist, daß es ganz unerhört wäre, daß bei der Festsetzung solcher Steuerordnungen eine Mischung von Zuschlägen zur Stlaatsgewerbesteuer und von besonderer Gewerbesteuer eintreten könne, so bin ich er⸗ staunt, daß man sich darüber wundert. Warum soll denn in einer Gemeinde nicht eine Steuerordnung errichtet werden, in der man sagt: die Gewerbesteuerpflichtigen, die zur untersten und zur dritten Klasse gehören, werden mit Zuschlägen belastet, und die großen Ge⸗ werbetreibenden werden mit einer besonderen Gewerbesteuer belastet? Das ist doch in der That nichts Unmögliches, nichts Unzweckmäßiges. Ich kann deshalb nur wiederholt rathen, die Fassung, wie sie aus der Commission hervorgegangen ist, auch hier anzunehmen. 24 wird hierauf angenommen, ebenso § 24a. MNach § 25 sollen die Gewerbetreibenden der Klasse IV. von der Gemeindebesteuerung freigelassen werden können. Die Abgg. Freiherr von Erffa und Genossen (cons.) beantragen, diese Bestimmungen zu streichen, weil darin eine Bevor⸗ zugung der Gewerbetreibenden gegenüber den kleinen Grund⸗ hüse cc liege, welche letzteren bis zur untersten Stufe heran⸗ gezogen werden müßten.

Abg. vom Heede (nl.) erklärt sich für den conservativen An⸗ trag, während Abg. Enneccerus (nl.) denselben bekämpft, weil von der Facultät in Landgemeinden doch kein Gebrauch gemacht würde; für die Städte sei die Vorschrift aber von großer Bedeutung.

Der Antrag der Conservativen wird sodann angenommen. Nachdem das Haus auch noch den § 26, welcher sich auf die Gewerbebetriebe bezieht, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, angenommen hat, wird die weitere Debatte um 4 Uhr auf Mittwoch 11 Uhr vertagt.

8 8 ö1“ Kun st.

¶Als drittes der „Handbücher der Königliche gen. welche nach Art der Publicationen des South⸗Kensington Museums, die wichtigsten Theile der Königlichen Sammlungen im Zusammen⸗ hang der historischen Entwickelung, welcher die einzelnen Denkmäler angehören, zu erläutern bestimmt sind, ist soeben „Der Kupferstich“ von dem Director des Kupferstichcabinets Friedrich Lippmann im Verlage von W. Spemann hier erschienen. Der Verfasser giebt nach einer Einleitung, welche die Hauptwerke der Kupferstichliteratur zu⸗ sammenstellt und eine trotz ihrer Knappheit eingehende Darlegung der verschiedenen technischen Verfahren, wie Grabstichelarbeit, Radirung, Schabkunst u. s. w. enthält, eine Geschichte des Kupferstichs, welche af Einführung in die reichen Schätze des Königlichen Kupferstichcabinets sicherlich auf allgemeinen Beifall rechnen Steht doch die Mehr⸗ zahl der Besucher gerade den Werken der graphischen Künste, wie sie

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greifen und besteuern, andere aber freilassen könnten. Dieser

ahme habe, schließlich zu

in den Portefeuilles unse er

ammlungen ifbewahrt werden, trotz

82 .

der zahlreichen monographischen und katalogisirenden Literatur zumeist rathlos gegenüber. Eine historische Gruppirung des gewaltigen Ma⸗ terials, ein Hervorheben der historischen Zusammenhänge, der wich⸗ tigsten bahnbrechenden Leistungen in knapper, auch dem Laien zugäng⸗ licher Form stellt eine ebenso nothwendige wie schwierige Aufgabe dar, die hier in glänzender Weise gelsst erscheint. Von den An⸗ fängen der deutschen und italienischen Stechkunst um die Mitte des XV. Jahrhunderts werden wir durch die Glanz⸗ epochen der Grabstichelarbeit in der deutschen Renaissance zu den malerische Wirkung anstrebenden Leistungen der Rubensstecher und der virtuosen Behandlung der Technik durch die Franzosen des XVIII. Jahrhunderts von einem stets kundigen Führer geleitet. Daneben geht die Entwickelung der holländischen Malerradirung, der namentlich in England zur Blüthe gelangten Schabkunst und des neuerdings von der Sammlerlaune auf den Schild der Mode er⸗ hobenen farbigen Kupferstichs einher.“ Ueberall sind die Fäden dieser Entwickelung, die sich eigentlich nur im engen Anschluß an die Ge⸗ schichte der gleichzeitigen Malerei ganz verstehen läßt, glücklich mit einander verknüpft, die technische Eigenart der verschiedenen Pfadfinder meisterhaft gekennzeichnet und das Ganze durch eine reiche, überaus sorgfältige Illuftrirung von Zinkotypien für das Auge lebendig ge⸗ macht. Mit Recht wurde an dem Grundsatz festgehalten, die Repro⸗ ductionen stets in der Größe der Originale zu halten, sodaß man bei umfangreicheren Blättern zu dem Auskunftsmittel des Bildausschnitts greifen mußte; nur so aber läßt sich ein vergleichendes Studium der technischen Fortschritte ermöglichen. Es dürfte kaum eine wichtige Frage auf diesem noch immer für die Forschung ergiebigen Felde auf die unser Führer nicht erschöpfende und den gegenwärtigen

tand der Wissenschaft widerspiegelnde Antwort gäbe. Der Preis des Handbuchs beträgt 2,50 für ungebundene, 3 für gebundene Exemplare.

. 4t Ein Werk von allgemeiner Bedeutung für alle kunstfreund⸗ lichen Kreise beginnt soeben in dem Verlage von G. Hirth in München zu erscheinen. Die erste Lieferung der Geschichte der Malerei im neunzehnten Jahrhundert von Richard Muther weckt die günstigsten Erwartungen für das Gelingen dieser ebenso großen wie schwierigen Aufgabe. Muther geht von durchaus modernen und Anschauungen aus, stellt diese aber in den Dienst kunsthistorischer Methode. Er beabsichtigt, auf breiter Grundlage die Schicksale der modernen Malerei in allen Culturstaaten Europas zu schildern; der gewaltige Stoff erheischt eine sorgfältige kritische Sichtung, eine historische Verdichtung der vielfach unübersichtlichen Massen and stellt an das Geschick des Autors für Gruppirung die denkbar höchsten An⸗ forderungen. Soweit der in einem Prospect angedeutete Ent⸗ wurf des Ganzen und die fünf Kapitel der ersten Lieferung ein Urtheil zulassen, ist Muther diesen Anforderungen durch⸗ aus gewachsen. Die freie Entwickelung der modernen Malerei wird in klares Licht gestellt, Pfadfindern der gebührende Platz ein⸗ geräumt, Nebenströmungen und retardirende Elemente als solche ge⸗ kennzeichnet und gewürdigt. Diese gerechte Abwägung zwischen wahr⸗ haft Bedeutendem und Unwesentlichem verlangt nothwendig die Be⸗ seitigung von vielfach noch verbreiteten Meinungen und Vorurtheilen; aber der Standpunkt des Verfassers ermöglicht es ihm, selbst ein Kunstwerk mit seiner Darstellung zu schaffen, indem er in lebendiger Steigerung zu den am Ende des Jahrhunderts auftauchenden verheißungsvollen Richtungen fortschreitet, hier die Hauptlichter und Glanzpunkte aufsetzt und den Ausblick auf eine bedeutende Zeit öffnet. Das fünfte Kapitel, überschrieben „Tradition und Freiheit“, giebt ge⸗ wissermaßen im Auszug die Ergebnisse seiner Arbeit und beweist, daß diese wohlvorbereitet und nicht etwa leichtfertig begonnen ist, wie das bei derartigen Lieferungswerken leider nicht selten geschieht. München, wo Muther als Docent der Kunstgeschichte wirkt, bietet mit seinen alljährlichen inter⸗ nationalen Ausstellungen eine besonders bequeme Anschauung für den Geschichtsschreiber der modernen Kunst; indeß hat sich Muther keineswegs mit diesen Anregungen begnügt, sondern auf Reisen im In⸗ und Ausland eingehende Studien gemacht. Ob seine Auffassung, daß vor allem in England die Keime moderner Kunstentwickelung zu suchen sind, ganz einwandfrei genannt werden darf, wird die Fach⸗ kritik näher zu erörtern haben; hier sei nur hervorgehoben, daß er es vorzüglich verstanden hat, diesen Spuren nachzugehen und in seiner schwungvollen geistreich pointirenden Darstellung, die Farbe und Klarheit zugleich ziert, ein glänzendes Mittel für die Begründung seiner Anschauungen besitzt. Die Ausstattung des Werks mit zahl⸗ reichen vielleicht etwas zu kleinen Autotypien steht technisch auf der gewohnten Höhe Hirth'scher Publikationen, die Auswahl kenn⸗ zeichnender u verräth den feinen Kennerblick von Verfasser und Verleger. o dürfen wir das neue Werk, welches in rascher Auf⸗ einanderfolge von zehn Lieferungen (zu je 4 ℳ) zu einem dreibändigen Handbuch anwachsen soll, aufs wärmste begrüßen und empfehlen.

Handel und Gewerbe. Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien.

An der Ruhr sind am 24. d. M. gestellt 10 339, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen; am 25. d. M. sind gestellt 10 402, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen. 8

„In Oberschlesien sind am 24. d. M. gestellt 3588, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen.

11I11““

56 8 Zwangs⸗Versteigerungen. Beim Königlichen Amtsgericht I Berlin standen am

24. April die nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Novalisstr. 12, dem Zimmermeister Wilh. Kulisch zu Rixdorf gehörig; Fläche 8,42 a; für das Meistgebot von 246 000 wurde der Kaufmann Heinrich Prüter, Prenzlauer Allee 242, Ersteher. Theilunghalber, Markusstr. 38, dem R. ℳN. und F. H. Nawrath gehörig; Nutzungswerth 5100 ℳ; für das Meistgebot von 80 000 wurde der Sänger Fr. Nawrath zu Berlin Er⸗ steher. Triftstr. 4, dem Bauunternehmer Friedrich Schrei⸗ ber gehörig; Nutzungswerth 15 380 ℳ; für das Meistgebot von 196 000 wurde der Rentier Osw. Müller, Grünauerstr. 1, Ersteher. Beim Amtsgericht I Berlin standen am 25. April die nachbezeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Krem⸗ menerstraße 3/4, dem Bauunternehmer Ernst Ullrich gehörig; Fläche 5,33 a; für das Meistgebot von 113 000 wurde die separirte rau Hermine Schulze, geb. Salomon, zu Berlin Ersteherin. Langenbeckstraße 12, dem Maurermeister Johannes Gerbsch gehörig; Fläche 4,34 a; für das Meistgebot von 106 500 wurde die Frau Maurer⸗ und Zimmermeister Achter zu Schwerin Ersteherin.

Der Aufsichtsrath der Kölnischen Rückversicherungs⸗ Gesellschaft beschloß, wie die „Köln. Ztg.“ berichtet, unter Zuhilfenahme von 106 000 aus dem Dividenden⸗Ergänzungsfonds eine Dividende von 10 % für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Ver⸗ theilung vorzuschlagen.

Wie der „Hamb. Corr.“ meldet, soll der Zuschlag auf die neu zu emittirende 4 % Prioritäten⸗Anleihe der Hamburg⸗ Amerikanischen Packetfahrt⸗Actiengesellschaft im Betrage von 15 Millionen Mark den Herren Eduard Frege u. Co. in Gemein⸗ schaft mit der Bank für Handel und Industrie und der Berliner Handelsgesellschaft in Berlin zufallen.

Magdeburg, 25. April. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker excl., von 92 % 17,90, Kornzucker excl., 88 % Rendement 17,15, Nachproducte excl., 75 % Rendement 14,60. Fest. Brod⸗ raffinade I. 30,00. Brodraffinade II. —,—. Gem. Raffinade mit

Faß 29,25. Gem. Melis I. mit Faß 28,50. Sehr fest. Rohzucker