Ministers von Boetticher der Königlich bayerische Bevollmächtigte General⸗Major von Haag.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Handel und Verkehr, für Eisenbahnen, Post und Telegraphen und für Rechnungswesen hielten heute eine Sitz
Die Commission für die zweite Lesung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich setzte in den Sitzungen vom 24. bis 26. April die Berathung der Vorschriften über den Eigen⸗ thumsanspruch (§S 929 bis 945) fort.
Die §S§ 930 bis 935 regeln die Frage, inwieweit der Besitzer einer fremden Sache und derjenige, welcher für ihn die Sache innehat, dem Eigenthümer gegenüber zur Herausgabe von Nutzungen und zum Ersatze des Schadens verpflichtet ist, welchen der Eigenthümer durch Untergang oder Verschlechterung der Sache oder ander⸗ weit erlitten hat. Die Vorschriften beziehen sich nicht auch auf den Fall, wenn der Inhaber sein Recht zum Besitze von dem Eigenthümer ableitet, dieses Recht aber in Wirklichkeit fehlt. In diesem Falle will der Entwurf es bei den allgemeinen Grundsätzen bewenden lassen. Der § 930 stellt die Regel auf, daß der Besitzer einer fremden Sache, sowie derjenige, welcher für ihn die Sache innehat, nicht verpflichtet ist, dem Eigenthümer auch die Nutzungen der Sache herauszugeben oder den Schaden zu ersetzen, welchen der Eigen⸗ thümer durch “ oder Verschlechterung der Sache oder anderweit erlitten hat, soweit nicht aus den §§8 93 bis 935 ein anderes sich ergiebt. In den §S 931, 932 wird sodann die Haftpflicht des Besitzers, welcher weiß, daß er sen Besitze nicht berechtigt ist, sowie die Haftpflicht des In⸗ habers, welcher weiß, daß der Besitzer zum Besitz nicht berechtigt ist, bestimmt. Der § 933 regelt die Haf⸗ tung des Besitzers und des Inhabers von dem Zeitpunkt an, in welchem der Eigenthumsanspruch gegen ihn rechtshängig geworden ist, der § 934 die Folgen des Verzugs des Besitzers und des Inhabers und der § 935 den Fall, wenn der Besitzer oder der Inhaber durch eine straf⸗ bare oder durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung sich den Besitz oder die Inhabung verschafft hat. Man ver⸗ ständigte sich dahin, unter vorläufiger Ausscheidung der Frage nach der Haftung des mittelbaren quristischen) Besitzers, zu⸗ nächst die Wirkungen des Prozeßbeginns (§ 933) und die Haftung des unredlichen Besitzers als solchen (§§ 931, 932) zu bestimmen, sodann die Stellung des redlichen Besitzers (§ 930) zu regeln und am Schluß in die Frage einzutreten, ob und inwieweit eine aus den allgemeinen Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, über den Verzug, über die Geschäftsführung ohne Auftrag und über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sich er⸗ ebende weitergehende Verantwortlichkeit des Besitzers un⸗ erührt bleiben solle.
Anlangend die Wirkungen des Prozeßbeginnes, wurde in wesentlicher Uebereinstimmung mit dem Entwurfe (§§ 933) beschlossen, daß von dem Eintritte der Rechtshängig⸗ keit des Anspruchs auf Herausgabe an der Be⸗ sitzer dem Eigenthümer die gezogenen Nutzungen herauszu⸗ hat und für den Schaden verantwortlich ist, welcher adurch entsteht, daß infolge seines Verschuldens die Sache oder die gezogenen Nutzungen untergehen oder verschlechtert, oder Nutzungen, die er bei ordnungsmäßiger Verwaltung ziehen, würde, nicht gezogen werden. Abweichend von dem Entwurf soll die Verantwortlichkeit des Besitzers aber auch auf den Schaden erstreckt werden, welcher dadurch entsteht, daß der Besitzer durch sein Verschulden in anderer Weise außer Stand gesetzt wird, die Herausgabe der Sache oder der ge⸗ zogenen Nutzungen zu bewirken. In der gleichen Weise wie der Prozeßbesitzer soll der Besitzer, welcher bei dem Erwerbe des Besitzes gewußt oder später erfahren hat, daß er nicht berechtigt ist, die Sache zu besitzen, von dem Erwerb des Besitzes oder der Erlangung der Kenntniß an haften. Von dem Entwurf (§ 931 Abs. 1) weicht diese Vorschrift — abgesehen von der aus dem Beschluß zu § 933 sich ergebenden Aus⸗ dehnung der Haftung — darin ab, daß sie auch den Fall trifft, wenn der Besitzer sein (dingliches oder obligatorisches) Recht von dem Eigenthümer ableitet, das Recht aber in Wirklichkeit nicht besteht. In weiterer Abweichung von dem Entwurfe “ Abs. 2) wurde beschlossen, dem Fall, in welchem der
esitzer bei dem Erwerbe des Besitzes gewußt hat, daß er nicht be⸗ rechtigt ist, die Sache zu besitzen, den Fall gleichzustellen, in welchem die Unkenntniß auf grober Fahrlässigkeit beruht. Im § 932 wird die Haftung des Besitzers geregelt, der sein Recht zum Besitze von einem mittelbaren Besitzer ableitet. Im An⸗ sohla an den Entwurf wurde bestimmt, daß in einem solchen Fall der Besitzer nach Maßgabe der zu § 931. gefaßten Be⸗ schlüsse haftet, wenn er weiß, daß der mittelbare Besitzer zum Besitze nicht berechtigt ist, und auch dieser den Mangel in seinem Rechte kennt. Der Kenntniß soll auch hier die au rober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntniß gleichstehen. An⸗ fangend die Stellung des redlichen Besitzers, einigte man sich nach einer Angehenden Erörterung dahin, an Stelle des § 930 und des § 932 Abs. 2 die Vorschrift aufzunehmen, daß n redlicher Besitzer, vorbehaltlich der Wirkungen des Prozeß⸗ beginnes, dem Eigenthümer weder die Nutzungen herauszugebennoch Schadensersatz zu leisten hat, daß jedoch die Haftung eines redlichen veß ers, der die Sache nicht als ihm gehörend besitzt, wegen Beschädigung unberührt bleibt. Daneben soll als Ersatz für den § 935 die allgemeine Vorschrift aufgenommen werden, daß, wenn der (unredliche oder redliche) Besitzer verbotene Eigenmacht oder durch eine straf⸗ Handlung sich den Besitz verschafft hat, seine Verpflichtung sich nach den Vorschriften über die Haftung aus nerlaubten Handlungen bestimmt. Einen besonderen Vor⸗ behalt wegen der Haftung des Besitzers nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (vergl. §§ 839, 880) und über die Geschäftsführung ohne Auf⸗ trag hielt man nicht für erforderlich. Der § 934, welcher die Vorschriften über den Verzug des Schuldners auch auf die Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe der Sache für an⸗ wendbar erklärt, e“ er sich auf den redlichen Besitzer erstreckt, abgelehnt, im übrigen angenommen. siher. ““ wandte sich sodann den Vorschriften der §§ 936 bis 938 über die Gegenansprüche des Besitzers wegen Verwendungen zu. Der Entwurf (§ 936 Abs. 1) unter⸗ scheidet in dieser Beziehung nicht zwischen dem redlichen und dem unredlichen Besitzer, ebensowenig zwischen noth⸗ wendigen und nützlichen Verwendungen, sondern er giebt
einem jeden Besitzer wegen der von ihm auf die Sache gemachten Verwendungen dem Eigenthümer gegenüber insoweit einen Anspruch auf Ersatz, als der Eigen⸗ thümer infolge der Wiedererlangung der Sache durch die Verwendung aus dem Vermögen des Besitzers bereichert wird. Statt dessen wurde beschlossen, daß der Eigenthümer Verwen⸗ dungen des Besitzers insoweit zu ersetzen hat, als sie nothwendig waren oder der Werth der Sache noch zur Zeit der Herausgabe derselben durch sie erhöht ist; doch soll der unredliche Besitzer, mit Einschluß desjenigen, der erst nach dem Besitzerwerb er⸗ fahren hat, daß er nicht zum Besitz berechtigt ist, sowie der Prozeßbesitzer nur nothwendige Verwendungen ersetzt verlangen können. An Stelle des § 936 Absatz 2, nach welchem auf den zu ersetzenden Betrag der Reinertrag der gezogenen Nutzungen in Abzug kommen soll, soweit zu deren Herausgabe nach § 930 eine Verpflichtung nicht besteht, wurde die Vorschrift beschlossen, daß für Verwendungen, die zur Erhal⸗ tung der Sache in deren wirthschaftlichen Bestande regelmäßig erforderlich sind, der Besitzer nicht Ersatz verlangen kann, wenn ihm für die Zeit, in welcher die Verwendungen erforderlich ge⸗ worden sind, die Nutzungen verbleiben. In Ergänzung des Entwurfs nahm man ferner die Bestimmung auf, daß der Eigenthümer dem Besitzer die Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser zur Bestreitung der Lasten der Sache gemacht hat, daß jedoch der redliche Besitzer für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nur insoweit Ersatz fordern kann, als er außerordentliche Lasten bestritten hat, die als auf den Stammwerth der Sache gelegt anzusehen sind.
Der § 936 Abs. 3 giebt dem Besitzer, wenn dieser mit der herauszugebenden Sache eine andere Sache als wesentlichen Bestandtheil verbunden hat, das Recht, die andere Sache ab⸗ zutrennen und sich anzueignen, es sei denn, daß der Eigen⸗ thümer ihm mindestens den Werth ersetzt, den die andere Sache nach ihrer Abtrennung für den Besitzer haben würde; der Besitzer soll jedoch verpflichtet sein, die herauszugebende Sache auf seine Kosten wieder in den vorigen Stand zu setzen. Die Commission billigte diese Regelung nach längerer Eröͤrte⸗ rung und erklärte zugleich die zu § 514 beschlossene Vorschrift für entsprechend anwendbar, nach welcher der Vermiether, wenn der Miether nicht mehr im Besitze ist, verpflichtet ist, die Wegnahme einer von dem Miether gemachten Einrichtung zu gestatten, die Gestattung jedoch verweigern kann, bis der “ für den durch die entstehenden Schaden Sicherheit geleistet hat. Außerdem entschied sich die Commission dafür, das Recht der Abtrennung auch dann auszuschließen, wenn die Verbindung der anderen Sache mit der heraus⸗ zugebenden Sache sich als eine zur Erhaltung der letzteren Sache erforderliche Verwendung darstellt, für die nach dem zu § 936 Abs. 2 gefaßten Beschlusse Ersatz nicht zu leisten ist, sowie dann, wenn die Abtrennung für den Besitzer keinen Nutzen hat. — Der Entwurf wurde weiter durch die Vorschriften ergänzt, daß der Eigenthümer dem zur Heraus⸗ gabe der Nutzungen verpflichteten Besitzer die Kosten, welche auf die Ziehung der Nutzungen verwendet worden sind, inso⸗ weit zu ersetzen hat, als sie einer ordnungsmäßigen Wirth⸗ schaft entsprechen und den Werth der Nutzungen nicht übersteigen, und daß, wenn ein landwirthschaftliches Grund⸗ stück herauszugeben ist, der Eigenthümer die Kosten, welche der Besitzer auf die noch nicht getrennten, aber nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirthschaft vor dem Ende des Wirthschaftsjahres zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu erfetzen hat, als sie einer ordnungsmäßigen Wirthschaft entsprechen und den Werth dieser Früchte nicht übersteigen.
Die Bestimmung des § 937 über den Ersatzanspruch des Besitzers wegen Verwendungen der Vorbesitzer, deren Rechts⸗ nachfolger er geworden ist, blieb sachlich unbeanstandet. Ab⸗ weichend vom Entwurf beschloß, man, daß der Ersatz⸗ anspruch wegen Verwendungen gegen den Eigenthümer auch dann zulässig sein soll, wenn der Eigenthümer das Eigenthium nach der Zeit der Verwendung er⸗ worben hat. Der Vorschlag, von dieser Bestimmung in dem Falle eine Ausnahme zu machen, wenn der Erwerb des Eigen⸗ thums nach Maßgabe des § 837 Abs. 1 erfolgt ist und der Erwerber zur Zeit des Erwerbs die Ver⸗ wendung durch den Besitzer nicht gekannt hat, wurde abgelehnt. Die Commission setzte hierbei jedoch voraus, daß in das Gesetz über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver⸗ mögen die Vorschrift Aufnahme finden werde, daß der Besitzer den Realgläubigern und dem Ersteher gegenüber einen Ersatz⸗ anspruch wegen Verwendungen nicht geltend machen kann.
Zu § 938 des Enelwurss wurde der Abs. 1, nach welchem die in den §§ 936, 937 bestimmten Ansprüche dadurch bedingt sind, daß der Eigenthümer die Sache wiedererlangt, sowie der Abs. 2, wonach der Besitzer wegen dieser Ansprüche das Zurückbehaltungsrecht hat, sachlich gebilligt. Nach § 938 Abs. 3 des Entwurfs soll für den Besitzer die Her⸗ ausgabe der Sache an den Eigenthümer ohne Anzeige der bezeichneten Ansprüche die Folge haben, daß der Eigenthümer von der Ersatzpflicht befreit wird, soweit die ihm durch die Verwendung zugegangene Bereicherung bis zur nachträglichen Erlangung der Kenntniß von den Ersatzansprüchen oder bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit dieser Ansprüche weg⸗ gefallen ist. Es wurde beschlossen, diese Bestimmung durch die Vorschrift zu ersetzen, daß die Ansprüche wegen Ver⸗ wendungen erlöschen sollen, wenn sie nicht im Falle der Herausgabe einer beweglichen Sache vor Ablauf eines Monats, im Falle der Herausgabe eines Grundstücks vor Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe an den Eigenthümer gegen diesen gerichtlich geltend gemacht werden, es sei denn, daß der Besitzer bei der Herausgabe den Anspruch sich vorbehalten hat.
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Die Börsenenquttecommission hat am 27. d. M., nachdem sie seit dem 10. v. M. in dreizehn Sitzungen über die Ergebnisse ihrer Untersuchungen hinsichtlich des Börsenverkehrs in Producten berathen hatte, ihre Plenarversammlungen auf kurze Zeit unterbrochen, um durch eine Redactions⸗ commission die gefaßten Beschlüsse zunächst systematisch zu⸗ sammenstellen und mit den früheren Beschlüssen über die Effectenbörse zu einem organischen Ganzen gestalten zu lassen. Alsdann soll die zweite (Schluß⸗) Lesung stattfinden, welche man noch vor Pfingsten beendigen zu können hofft.
Der Gesandte der Schweizerischen Eidgenossenschaft am hiesigen Allerhöchsten Hofe, Oberst Roth hat sich aus Anlaß der demnächst bevorstehenden Durchreise Ihrer Majestäten des Kaisers und der Kaiserin durch die Schweiz im Auftrage seiner Regierung auf etwa 10 bis 14 Tage nach Bern bezw. Luzern begeben. Während der Abwesenheit desselben fungirt der Legations⸗Secretär Dr. Fininger als Geschäftsträger.
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S. M. S. „Kaiserin Augusta“, Commandant Capitän zur See Büchsel, und S. M. Kreuzer „See⸗ adler“, Commandant Corvetten⸗Capitän Köllner, sind am 26. April in New⸗York angekommen.
„38u Ehren des Geburtstags Seiner Majestät des Königs hatten gestern in München die Königliche Residenz, die Prinzlichen Palais sowie sämmtliche staatlichen und viele städtische Gebäude geflaggt. Dem Militärgottesdienst in der St. Michaelshofkirche um 10 Uhr wohnten die Prinzen Rupprecht, Leopold, Arnulf und Alfons, der Herzog Mar Emanuel, die Generalität und die Offiziercorps, so⸗ wie Abtheilungen der verschiedenen Waffengattungen bei. Zu gleicher Zeit fand ein Festgottesdienst in der Hofkirche zu St. Cajetan statt, zu dem die Prinzessinnen erschienen waren. Im Dom celebrirte um 11 Uhr der Erzbischof das Pontificalamt mit Te Deum. Hier waren Seine Könhigliche Hoheit der Prinz⸗Regent, die Prinzen Karl und Ludwig Ferdi⸗ nand und der Herzog Ludwig anwesend, ferner mehrere hohe Würdenträger, oberste Hofchargen, zahlreiche Beamte der verschiedenen Ministerien und eine Deputation der städtischen Collegien.
Im Befinden Seiner Königlichen Hoheit des Groß⸗ herzogs von Luxemburg ist nach der „Allg. Ztg.“ an⸗ haltende Besserung zu constatiren. Der Großherzog wird bei dem anhaltend guten Befinden morgen nach Hohenburg ab⸗ reisen. 8
Hessen.
Seine Königliche Hoheit der Großherzog und Ihre Großherzogliche Hoheit die Prinzessin Alirx sind gestern früh von Florenz nach Venedig abgereist, wo die Ankunft Nach⸗ mittags 2 Uhr erfolgte.
Die Erste Kammer nahm in ihrer gestrigen Sitzung die Vorlage wegen Einführung eines einheitlichen Ver⸗ fahrens hinsichtlich der Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege an, lehnte aber die Vorlage über Abänderung des Einkommensteuergesetzes vorläufig
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ab und vertagte sich sodann bis zur zweiten Woche im Mai.
Mecklenburg⸗Schwerin. Seine Königliche Hoheit der Großherzog und Ihr Kaiserliche Hoheit die Großherzogin gedenken, den „Meckl. Nachr.“ zufolge, am Sonnabend, den 29. d. M. Cannes zu verlassen und sich über Mailand nach Venedig zu begeben.
Elsaß⸗Lothringen.
Die Königin Victoria traf mittels Sonderzuges gestern Abend bald nach 9 Uhr in Straßburg ein un wurde vom Statthalter Fürsten zu Hohenlohe im Salon⸗ wagen begrüßt. Reise nach Vlissingen fort.
SOesterreich⸗Ungarn.
Der Kaiser wird, wie die „Ungarische Post“ meldet, am 3. Mai zu mehrtägigem Aufenthalt in Budapest eintreffen.
Am nächsten Montag wird die Kaiserin von Corfu nach Wien zurückkehren. Der Erzherzog Franz Salvator und die Erzherzogin Marie Valerie sind vorgestern von Wels nach Pola zu einer Begegnung mit Allerhöchstderselben ab⸗ gereist. Die Kaiserin trifft an dem oben erwähnten Tage mit dem Erzherzoglichen Paare um 9 Uhr 15 Minuten Vormittag
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in Ober⸗Hetzendorf ein und begiebt sich sofort nach Lainz. Großbritannien und Irland.
In London war gestern das Gerücht verbreitet, es sei in
der vorhergehenden Nacht ein Attentat auf Gladstone
verübt worden. 21 . Ge darauf zurückzuführen, daß ein anscheinend dem Arbeiterstande
angehöriger Mann zu der Zeit, in der Gladstone aus dem
Parlament zu Fuß nach Hause zurückzukehren pflegt, in der Nähe von dessen Wohnung in Downing⸗Street, Revolverschüsse abfeuerte. Der Mann wurde verhaftet. In dem gestern angestellten Verhör ergab sich, daß der Betreffende ein Engländer Namens Townsend im Alter von etwa 35 Jahren sei. Er hatte zu einem, bei dem Hause Gladstone's aufgestellten Polizei⸗Agenten geäußert, er wolle den Minister tödten. Der Schutzmann hielt ihn für betrunken und sagte zu ihm, er solle nach Hause gehen. Darauf zog der Mann einen Revolver hervor und gab zwei Schüsse auf das Haus ab, in welchem der Minister wohnt, worauf er verhaftet wurde. Man fand bei ihm ein Taschenbuch,
worin unzusammenhängende Phrasen gegen Gladstone und
den Homerule⸗Entwurf geschrieben waren. Die Frau des Ver⸗ hafteten sagte aus, daß ihr Mann seit mehreren Jahren an periodischer Schlaflosigkeit leide, welchem Zustande häufig An⸗ fälle von geistiger Störung folgten. Die Verhandlung wurde sodann auf acht Tage ausgesetzt. 1
Im Unterhause ersuchte gestern der Staatssecretär des Innern Asquith, jedwede Anfrage hinsichtlich des vermeint⸗ lichen Attentats auf den Premier Gladstone, das bereits zum Gegenstand einer richterlichen Untersuchung gemacht sei, an⸗ gesichts des Ernstes der Sache zu vertagen. Der Präsident der Localverwaltung Fowler erklärte sodann, er hoffe in einigen Tagen eine Bill zwecks Gleichstellung der localen Ab⸗ gaben in London einbringen zu können. Das Haus se te darauf die Budgetdebatte fort und berieth zunächst die Resolution über die Einkommensteuer. Goschen führte aus, die Regierung könne darüber befriedigt sein, daß die Homerule⸗Bill noch nicht angenommen sei, da andernfalls das Schicksal der Re⸗ gierung bei einigen ihrer Vorschläge, über die nach der Homerule⸗Bill die irischen Mitglieder des be nicht hätten abstimmen dürfen, hätte besiegelt werden können. Steuerreformen gegenwärtige
hätten der Schatzkammer geopfert,
Alle großen 8 und seine Freunde
Kanzler der
Gleich nach 10 Uhr setzte die Königin die
Wie „W. T. B.“ berichtet, ist das Gerücht
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um die Zerstörung der Verfassung durchzuführen. Ebenso hätten sie eine große Parade von Vorlagen praktischen Reformen vorgezogen. Was die finanziellen Vorschläge der Regierung betreffe, so sei es ein Unrecht, die ganze Last des Deficits den Einkommensteuerzahlern aufzuerlegen. Lubbock beantragte, die Einkommensteuer auf der Höhe von 6 Pence zu belassen und nicht auf 7 Pence zu erhöhen, weil es unzweck⸗ mäßig sei, die erhöhten Reichslasten durch eine Besteuerung zu decken, zu der für den Fall, daß die Homerule⸗Bill angenommen werde, Irland nichts beitragen wuͤrde. Sir W. Harcourt bekämpfte diesen Unterantrag, indem er erklärte, daß nichts in der Homerule⸗Bill die Arrangements bezüglich der Einkommen⸗ steuer für das laufende Jahr berühre. Die Regierung suche nicht die directe Besteuerung durch die indirecte zu erleichtern. Nach noch länger fortgesetzter Debatte zog Lubbock seinen Unterantrag zurück. Im weiteren Verlaufe der Berathung beantragte Do⸗ rington ein Amendement, wonach die Steuer vom Einkommen aus Bodenbesitz nach dem Nettowerth erhoben werden soll. Der Premier Gladstone meinte, es sei die allseitig gehegte Ansicht, daß die Regierung die nächste Gelegenheit ergreifen sollte, um ihr Möglichstes für die Erleichterung der Lage der Land⸗ wirthschaft zu thun. Er bedauere daher, daß die Opposition die von der Regierung beabsichtigte Untersuchung der land⸗ wirthschaftlichen Verhältnisse behindere. Die Haltung Chaplin's sei nicht geeignet, eine Action derjenigen, welche der Land⸗ wirthschaft aufhelfen wollten, zu erleichtern. Der Vorschlag zur Herstellung des Schutzzolls lasse sich nicht in wenigen Stunden durchführen. Die Ungleichmäßigkeiten in der Be⸗ steuerung des Bodenwerths ließen sich nur beseitigen, wenn man die gesammte Frage der Besteuerung, und zwar besonders mit Rücksicht auf die Erbschaftssteuer, in Erwägung ziehe. Dorington zog darauf sein Amendement zurück. Die Vor⸗ schläge der Regierung wurden sodann angenommen. Schließlich nahm das Haus die Bill, durch welche die Arbeitsstunden der Eisenbahnbeamten geregelt werden, in dritter Lesung an.
Frankreich.
Die Budgetcommission der Deputirtenkammer hat nach einer Meldung des „W. T. B.“ der Trennung der Getränkesteuer vom Budget, ingleichen der vom Senat be⸗ schlossenen Börsensteuervorlage zugestimmt, die Beschlüsse des Senats zur Patentgesetzgebung aber in einigen, wenn auch un⸗ wesentlichen Punkten abgeändert. Der vom Senat gestrichene Credit für die Eisenbahncontrole wurde dem Verlangen der Regierung entsprechend von der Budgetcommission wieder⸗ hergestellt.
Die Kammer hat gestern den auf die Aufhebung der Leistungen für Wegebauten abzielenden Antrag an⸗ genommen.
Spanien.
Der Zustand des erkrankten Ministers des Innern Moret
giebt dem „W. T. B.“ zufolge zu ernsten Besorgnissen Anlaß.
Schweiz.
Die Regierung von Luzern ist, wie der „Bund“ meldet, vom Bundesrath eingeladen worden, anläßlich des Besuches Seiner Majestät des Kaisers Wilhelm dafür zu sorgen, daß die Strecke vom Bahnhof bis zum Schweizerhof in Luzern, wo das Empfangs⸗Dejeuner stattfindet, festlich decorirt werde. Für den Fall, daß die Ankunft per Dampfschiff erfolgt, muß als Aussteigeplatz unmittelbar dem Haupteingange des „Hotel Schweizerhof“ gegenüber ein besonderer Dampfschifflandeplatz mit entsprechender Decoration errichtet werden. Die Decoration des Bahnhofs wird von der Centralbahnverwaltung über⸗ nommen werden. 8 8. 1 Niederlande. ““
Die Königin und die Königin⸗Regentin werden sich nach einer Meldung des „W. T. B.“ aus Amsterdam am 3. Mai nach Ludwigsburg und von dort am 8. Mai nach Flims
Der Senat genehmigte gestern mit 52 Stimmen gegen 1 Stimme, bei 14 Stimmenthaltungen, den neuen Artikel 47 der Verfassung, demzufolge das Mehrstimmensystem nach dem Antrag Nyssens eingeführt werden soll.
Türkei.
Nach einer Meldung der „Politischen Correspondenz“ aus Konstantinopel hat der Kaiser von Rußland dem Sultan für die Entsendung einer besonderen Gesandtschaft zum Zweck seiner Begrüßung gedankt und denselben gleichzeitig gebeten, von der geplanten Aufmerksamkeit mit Rücksicht auf Krankheitsfälle in der Kaiserlichen Familie absehen zu wollen.
Der serbische Oberst Markowich ist in Konstantinopel eingetrofften und wird morgen in besonderer Audienz dem Sultan die Thronbesteigung König Alexander's mittheilen.
Der türkische Gesandte Feridun Bey ist nach zehn⸗ monatigem Urlaub nach Belgrad zurückgekehrt und hat die Geschäfte wieder übernommen. Saͤmmtliche im Umlauf befindlichen Gerüchte über eine Ministerkrisis entbehren, wie W. T. B.“ berichtet, der Begründung.
Bulgarien. Nach den gegenwärtigen Dispositionen wird, wie „W. T. B.“ meldet, die Große Sobranje zum 14. Mai n. St. nach Tirnowo einberufen werden. LE
Schweden und Norwegen.
Der König hat gestern Vormittag mit dem radicaken Mitglied des Storthings, Bankdirector Fasting eine längere Tonserehn über die Lage gehabt. Dem „W. T. B.“ zufolge verlautet, Fasting halte an dem von ihm bei der Debatte über die Lövland'sche Tagesordnung eingenommenen Standpunkt fest. Später wurde der Staatsrath Kildal zum König be⸗ rufen. Der Führer der Rechten Stang hatte noch keine Be⸗ sprechung mit dem König. “
Amerika..
Die Flottenrevue begann, wie „W. T. B.“ aus New⸗York berichtet, gestern um 1 Uhr. Eine große Menge von Fahrzeugen jeder Art bedeckte das Wasser. Die fremden Kriegsschiffe, im reichsten Flaggenschmuck, hatten in zwei Dreffen Aufstellung genommen, den essptet nahmen die spanischen Caravellen ein. In dem Augenblick, wo der Präsident Cleveland sich an Bord des Aviso
„Delphin“ begab, nahmen sämmtliche Mannschaften auf
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den Schiffen Paradeaufstellung. Bei der Vorbeifahrt des „Delphin⸗ salutirten die Offiziere und Mannschaften unter den Klängen der Musik der Schiffskapellen. Darauf begaben sich die Geschwader⸗Commandanten zur persönlichen Begrüßung Cleveland's an Bord des „Delphin“. Als der Präsident nach dem Empfang sich wieder ans Land begab, salutirten die Kriegsschiffe von neuem.
Die „Times“ meldet aus Philadelphia, der Präsident Cleveland habe angekündigt, er werde zum September den Congreß zu einer außerordentlichen Session ein⸗ berufen.
Afrika.
Einer Meldung der „Times“ aus Kairo zufolge richtete der egyptische Minister des Auswärtigen Tigrane Pascha ein Rundschreiben an die Mächte, worin er dieselben auffordert, Abänderungen in der Organisation der
emischten Gerichtshöfe zu veranlassen, die, wie er be⸗ auptet, absolut nicht in der Lage seien, in Streitigkeiten zwischen Eingeborenen wegen Grundbesitzes eine Jurisdiction auszuüben.
Parlamentarische Nachrichten.
Deutscher Reichstag.
Der Bericht über die gestrige Sitzung befindet sich in der Ersten Beilage.
85. Sitzung vom Freitag, 28. April, 1 Uhr.
Der Sitzung wohnen bei der Staatssecretär Dr. von Boetticher und der Königlich preußische Kriegs⸗Minister von Kaltenborn⸗Stachau.
Auf der Tagesordnung steht zunächst folgende Inter⸗ pellation der Abgg. Richter (dfr.) und Genossen:
„Im Bereich des VII. preußischen Armee⸗Corps soll nach öffentlichen Blättern bei den Frühjahrs⸗Controlversammlungen ein Corpsbefehl verlesen worden sein, welcher mehrfach zu dem Miß⸗ verständniß Veranlassung gegeben hat, als ob die Personen des Beurlaubtenstandes im Beurlaubtenverhältniß in Bezug auf ihre staatsbürgerlichen Rechte irgend welchen besonderen Beschränkungen bei der öffentlichen Erörterung allgemeiner Fragen der Militär⸗ gesetzgebung unterworfen wären.
Ich erlaube mir daher, den Herrn Reichskanzler zu fragen, ob derselbe geneigt ist, durch Mittheilung des wirklichen Sachverhalts 24 weiteren Verbreitung solcher Mißverständnisse entgegen zu reten.“
Bevollmächtigter zum Bundesrath, Königlich preußischer Kriegs⸗Minister von Kaltenborn⸗Stachau erklärt sich be⸗ reit, die Interpellation sofort zu beantworten.
Abg. Richter (dfr.) führt zur Begründung aus, daß seit dem Einbringen seiner Interpellation ihm direct auch von Angehörigen des Beurlaubtenstandes aus anderen Bezirken als dem des VII. Armee⸗Corps Mittheilungen gemacht worden sind welche den Inhalt der Interpellation bestätigen. Die Auf⸗ fassung zahlreicher Angehörigen des Beurlaubtenstandes über die Verlesung des § 1901 des Milltär⸗Strafgesetzbuches, als ob ihnen durch denselben die Ausübung politischer Rechte, soweit es sich um Einberufung oder Betheiligung an Versammlungen, nament⸗ lich bezüglich der schwebenden Militärvorlage handle, untersagt sei, könne nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift nicht Platz greifen. Ebenso haltlos wäre natürlich eine Auslegung dieses § 101 in dem angedeuteten Sinne durch die Militär⸗ behörde selbst. Es würde doch ein sonderbarer Zustand sein, wenn unter den 10 Millionen Wählern des Deutschen Reichs die 3—4 Millionen Angehörige des Beurlaubtenstandes Staatsbürger zweiter Klasse wären. Die sonderbare Auslegung könne also nur eine Kette von Mißverständnissen sein, obwohl offenbar bei den Offizieren und beim VII. Armee⸗Corps sogar schon beim Corpsstabe diese falsche Auslegung getheilt zu werden scheine. Da gerade heute die Frage eine unmittelbare praktische Bedeutung habe und die Wahrung der staatsbürgerlichen Rechte in dieser Zeit im Auge behalten werden müsse, so müsse man von der Militärverwaltung eine klare Erklärung über diesen Punkt erhalten.
Bevollmächtigter zum Bundesrath, Königlich preußischer Kriegs⸗ Minister von Kaltenborn⸗Stachau: Am 15. März hat das Invaliden⸗Departement im Kriegs⸗Ministerium eine erläuternde Ver⸗ fügung erlassen über die Anwendbarkeit des § 101 auf die Personen des Beurlaubtenstandes. (Der Kriegs⸗Minister verliest diese Verfügung, welche an einen in Württemberg vorgekommenen Fall anknüpft.) Die Verfügung entbehrt jedes politischen Charakters und hat weder den Zweck, noch die Absicht, die politischen Rechte der Angehörigen des Beurlaubtenstandes irgendwie zu beschränken; sie steht deshalb auch in keiner Beziehung zur Militärvorlage.
Damit ist der Gegenstand erledigt. (Schluß des
Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten.
Der Bericht über die gestrige Sitzung befindet sich in der Ersten Beilage. 70. Sitzung vom 28. April.
Der Sitzung wohnen der Präsident des Staats⸗Ministe⸗ riums, Minister des Innern Graf zu Eulenburg und der Finanz⸗Minister Dr. Miquel bei.
Die zweite Berathung des Entwurfs eines Communal⸗ abgabengesetzes wird fortgesetzt bei § 35, wonach es hinsichtlich der Heranziehung der Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben bei den bestehenden Bestimmungen bewendet.
Abg. Schlabitz (freicons.) macht darauf aufmerksam, daß viele Gemeinden die Verwundungszulagen und Ehrensolde, soweit sie 750 ℳ überstiegen, zur Besteuerung heranzögen. Das sei nicht zulässig, weil die Gemeindeabgaben nach der Veranlagung zur Staatseinkommen⸗ steuer sich zu richten hätten.
Geheimer Ober⸗Finanz⸗Rath Fuisting erklärt sein Einverständniß mit diesen Ausführungen.
§ 35 wird genehmigt.
Nach § 36 ist den Gemeinden gestattet, Vereinharungen mit den Steuerpflichtigen zu treffen, wonach von fabrikmäßigen Betrieben und Bergwerken an Stelle der Gemeindesteuer vom Einkommen und Gewerbebetrieb ein für mehrere Jahre im zu bestimmender fester jährlicher Steuerbeitrag zu ent⸗ richten ist.
Abg. Schmitz⸗Erkelenz (Centr.) hält diese Vorschrift für be⸗ denklich, weil die Gemeinden von einem großen Unternehmer leicht zu ungünstigen Vereinharungen gedrängt werden könnten; namentlich könne auch die Steuerfreiheit für mehrere Jahre gefordert werden.
Geheimer Ober⸗Finanz⸗Rath Fuisting weist darauf hin, daß die Gemeinden bei solchen Vereinbarungen insofern ganz gut zu fahren pflegten, weil dadurch eine Stetigkeit des Steuerbeitrages ge⸗ sichert werde, während bei jedesmaliger Veranlagung die Steuer schwankend sein würde.
Abg. von Buch (cons.) bemerkt. daß im § 9 bezüglich der in⸗ direeten Steuern bereits eine ähnliche Bestimmung getroffen sei. Zur
Aufsichtsbehörde könne man das Vertrauen haben, daß sie bei der Genehmigung einer solchen Vereinbarung jedem Mizßbrauch entgegen treten werde.
§ 36 wird genehmigt. Die §§ 37 bis 39 betreffen die Berechnungen des steuerpflichtigen Einkommens der fiscalischen Domänen, Staats⸗ und Privateisenbahnen.
Abg. Hausmann (nl.) weist darauf hin, daß die Steuerreform die Domänenpächter erheblich schädige, denn sie hätten keinen Vor⸗ theil von der Aufhebung der staatlichen Realsteuern, müßten aber alle auf Grund der Reform neu eingeführten Communalsteuern bezahlen und zwar auf Grund ihrer Pachtverträge. Redner bittet die Re⸗ gierung, in dieser Beziehung milde zu v. und nicht streng nach dem Wortlaut der Verträge.
Abg. Seer (nl.) schließt sich diesen Ausführungen an.
Abg. Knebel (nl.) bemängelt, daß nicht klar sei, was der etats⸗ mäßige Ueberschuß bei den Domänen bedeute: ob den rechnungsmäßigen Ueberschuß eines Jahres oder den Etatsvoranschlag. Er behalte sich vor, in der dritten Lesung einen Antrag zu stellen.
11 isn und 38 werden genehmigt. Dem § 39 hat die Commission den Zusatz gegeben, daß die Bestimmung des § 39 über die Berechnung des Einkommens von Privat⸗ eisenbahnen auf die Kleinbahnen keine Anwendung findet.
Abg. von Strombeck (Centr.) fragt, wie dieser Zusatz zu ver⸗ stehen sei.
Abg. Freiherr von (freicons.) erwidert, daß die Klein⸗ bahnen nicht als Eisenbahnen zu besteue
liche Gewerbebetriebe. ““
§ 39 wird genehmigt. 1 Schluß des Blattes.)
— Dem Reichstag ist ein zweiter Nachtrag zum Reichs⸗ haushalts⸗Etat für das Etatsjahr 1892/93 zugegangen, der mit der Gesammtsumme von 6 500 000 ℳ 8888 und darauf beruht, daß die der Veranschlagung des Bedarfs zur Beschaffung der Brot⸗ und Fouragenaturalien sowie zur Viectualienverpflegung im Etat des Reichsheeres für 1892/93 zu Grunde liegenden Durchschnittspreife infolge der Preissteigerungen sich als unzureichend erwiesen haben. Von der geforderten Summe entfallen auf Preußen, Sachsen und Württemberg zusammen 5 748 083 ℳ, auf die Militärverwaltung von Bayern 751 917 ℳ
— In der Budgetcommission des Reichstags wurde heute die Berathung der Novelle zum Militär⸗Pensionsgesetz beendet. Art. 20 Abs. 2, welcher die Ansprüche von Militärpersonen, die eine Dienstbeschädigung erlitten haben, gegen andere Militärpersonen betrifft, wird gestrichen. Der Abschnitt E enthält die Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen. Zu Art. 22 und 23, welche die rückwirkende Kraft der in der Novelle enthaltenen Pensionserhöhungen behandeln, bean⸗ tragt der Abg. Scipio (nl.) die Erstreckung der rückwirkenden Kraft auch auf die Pensionäre, welche an den früheren Kriegen theilgenommen haben. Schließlich wird der Antrag Scipio zu Art. 22 und 23 angenommen. Die Nummern 2 und 3 der Art. 23 und Art. 24 bis 27 werden unverändert angenommen, bis auf die Aenderung in Art. 25, wonach als Consequenz der Erhöhungsbeschlüsse der Commission der Höchst⸗
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betrag der erforderlichen Mittel von 3 auf 4 Millionen erhöht wird.
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Entscheidungen des Reichsgerichts.
Wegen Verkaufs von verdorbenen Nahrungsmitteln (§ 10 des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1879) ist, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, 1. Strafsenats, vom 23. Januar 1393, auch derjenige zu bestrafen, welcher seinen Pensionären (d. h. Per⸗ sonen, die bei ihm gegen einen Gesammtpreis Kost und Wohnung haben) verdorbene Nahrungsmittel zum Genusse vorsetzt.
— Der Einwand der Verletzung über die Hälfte aus §§ 58 ff. 1 11 A.⸗L.⸗R., wonach, wenn der Kaufpreis den doppelten Betrag des Werths der Sache übersteigt, der Käufer die Aufhebung des Kaufvertrages verlangen kann, ist, nach einem Ürtheil des Reichs⸗ gerichts, V. Civilsenats, vom 4. Februar 1893, bei Käufen in
ausch und Bogen nicht een Auch steht dieser Ein⸗
wand einem sachverständigen Käufer zu.
Land⸗ und Forstwirthschaft.
Saatenstand in Württemberg.
Die seit Wochen ununterbrochen anhaltende große Trockenheit bei herrschenden Ostwinden und kühlen Nächten übt auf das Wachsthum fast aller Früchte einen ungünstigen Einfluß aus. Eine baldige gründ⸗ liche Durchfeuchtung des Bodens, welche allerwärts sehnlichst erwartet wird, vermöchte jedoch die nachtheiligen Wirkungen der Trockenheit großentheils wieder auszugleichen. Die Winter⸗Halm früchte sind im allgemeinen gut durch den Winter gekommen; besonders gilt dies
on den im Herbst frühzeitig bestellten Saaten, während verspätete Saaten da und dort, namentlich auf mageren oder sehr leichten Böden, dünn und schwach stehen. Bei den Sommer⸗Halmfrüchten zeigen die Saaten in vielen Bezirken bei dem Mangel an Feuchtigkeit einen dünnen, ungleichen Aufgang und einen Stillstand, ja sogar einen Rückgang in der Entwicklung. In manchen Gegenden des Landes ist überdies die Bestellung noch im Gang oder erst kurz beendet, sodaß hier ein Urtheil über den Saatenstand noch garnicht abgegeben werden kann und somit auch von der Berechnung einer Durchschnittsquote für die Kreise und das Land im ganzen in diesem Monat noch abgesehen werden muß. Dies trifft gleicherweise auch für die Kartoffeln zu, welche erst gelegt worden sind, sowie für den Hopfen, bei welchem erst der Schnitt vorgenommen ist. Dem Klee, welcher schon im Vor⸗ jahre durch Hitze und Trockenheit, vielfach auch durch Mäusefraß ge⸗ litten hatte, brachte der letzte, zeitweilig harte Winter da und dort Schaden, welcher durch die herrschende Dürre mit kalten Nächten noch verstärkt wird. Ziemlich viele Kleeäcker mußten bis jetzt umge⸗ pflügt werden (im ganzen Land ca. 7 % der mit Klee und Luzerne angebauten Fläche). Erheblich bessere Aussichten als der Klee bietet übrigens die Luzerne. Die Wiesen sind fast allenthalben in ihrem Wachsthum noch sehr zurück und haben vielfach noch nicht angetrieben. Für den ersten Schnitt der Futterpflanzen sind die Aussichten im allgemeinen nicht günstig; em ausgiebiger warmer Regen koönnte aber auch hier noch vieles wieder gutmachen. Was endlich die Obst⸗ aussichten betrifft, so zeigen Mitte des Monats die Birnbäume zum großen Theil, aber auch schon viele frühblühende Apfelbäume einen reichen und gesunden Blüthenstand, welcher nur in einigen Be⸗ zirken und Lagen durch Fröste gelitten hat. Auch aus den vielen Be⸗ zirken, wo um besagte Zeit die Baumblüthe noch zurück ist, wird der Reichthum an Blüthenknospen gerühmt. Saatenstand in Spanien. (Vergl. „R.-A. Ny. 76 vamg, 29. . Ie)“
In den hauptsächlich für den Getreidebau in Betracht kommenden Theilen Spaniens: in Alt⸗ und Neu⸗Castilien, Estremadura und Andalusien schreitet die Entwicklung der Saaten im allgemeinen zünstig fort. In den östlichen Küstenländern ist zu Ostern etwas Regen gefallen, doch hat derselbe wenig Wirkung gehabt, da die Trockenheit in diesen Landestheilen gegenwärtig wieder auß groß ist.
Handel und Gewerbe.
Im Reichsbankgebäude fand heute Vormittag 10 Uhr die Monats⸗Sitzung des Centralausschusses der Reichs⸗ bank statt. Der Vorsitzende, Präsident des Reichsbank⸗ Directoriums Dr. Koch hob einleitend hervor, daß die von Mitte bis Ende März um 129 Millionen