Solange die Realsteuern 100 % nicht übersteigen, ist die Frei⸗ lassung der Einkommensteuer oder eine Heranziehung derselben mit einem geringeren als dem im ersten Absatze bezeichneten Procentsatze
zulässig.
Werden mehr als 150 % der staatlich veranlagten Realsteuern erhoben und ist die Staatseinkommensteuer mit 150 % belastet, so können von dem Mehrbetrage für jedes Procent der staatlich ver⸗
een Realsteuern 2 % der Staatseinkommensteuer erhoben werden.
Mehr als 200 % der Realsteuern dürfen in der Regel nicht erhoben werden.“
Die Abgg. Dr. Bachem (Centr.) und Genossen beantragen, im dritten Absatz statt 150 % zu sagen 100 %.
Abg. Mies (Centr.) empfiehlt den Antrag Bachem, indem er auf die Verhältnisse einzelner Gemeinden verweist und ausführt, daß e“ der Kleingewerbestand durch die Steuerreform belastet werde.
e von Tiedemann⸗Bomst (freicons.) bestreitet das, weil ja die Gemeinden die Möglichkeit hätten, die Gewerbetreibenden der vierten Gewerbesteuerklasse von der Steuer zu befreien. Redner er⸗ klärt, daß seine politischen Freunde von den Vereinbarungen in der Commission nicht abweichen würden, außer in dem Falle, daß von anderer Seite ein Verstoß gegen die Beschlüsse gemacht werde. Wenn man die Interessenkämpfe in den Gemeinden vermeiden und für die Vertheilung der Steuern bindende Vorschriften geben wolle, dann müsse jeder von seiner eigenen Meinung etwas nachgeben. Dem Antrage des Centrums stehe seine Partei an sich sympathisch gegenüber, aber angesichts des energischen Wider⸗ spruchs des Finanz⸗Ministers glaube sie auf ihn nicht eingehen zu können.
Abg. Schmitz⸗Erkelenz Ghenn. tritt für den Antrag des Centrums ein, weil sonst die Doppelbesteuerung des Grundbesitzes, die man beseitigen wolle, erst recht wieder eingeführt werden würde. Man spreche immer von der steigenden Tendenz im Grundbesitz, aber in der Landwirthschaft könne man von einer Werthsteigerung des Grund und Bodens kaum reden. In den westlichen Provinzen würden die Grund⸗ und Hausbesitzer besonders belastet werden, weil dort bisher Zuschläge zur Grund⸗ und Gebäudesteuer überhaupt nicht erhoben worden seien, sondern nur Zuschläge zur Einkommensteuer. Redner spricht die Hoffnung aus, daß diejenigen, welche so warm gegen die Doppelbesteuerung des Actienbesitzes eingetreten seien, hier die Doppelbesteuerung des Grund⸗ besitzes verhindern würden, und daß ferner die Conservativen den Antrag des Centrums annehmen würden. Finde der Finanz⸗Minister die Unterstützung, deren er bedürfe, dann werde er über die geringen Bedenken, die er gegen den Antrag habe, sich Uihwegsegen.
Präsident des Staats⸗Ministeriums, Minister des Innern Graf zu Eulenburg: Gewiß wird einen großen Theil des Hauses und so auch mich das warme Interesse außerordentlich “ be⸗ rühren, womit der Vorredner für die Interessen des Grundbesitzes eingetreten ist. Indessen muß ich doch darauf aufmerksam machen, daß die Consequenzen der Ausführungen des Vorredners weiter gehen, als er sie selbst gezogen hat. Die Be⸗ rücksichtigung der Interessen des Grundbesitzes darf nicht einseitig erfolgen, sondern unter Berücksichtigung auch der anderweitigen Deshalb kommt ier in erbster Linie die Zweckmäßigkeit in Frage. Es handelt sich um die Feststellung des Maßes, bis zu welchem eine Feeishnaßig Heranziehung der Personal⸗ und Realsteuern erfolgen foll. Das ist keine principielle Frage. Wenn diese Grenze von 150 auf 100 % herabgesetzt würde, so würde das die Wirkung der Vorlage erheblich beeinträchtigen. Das würde dazu führen, daß die Aufhebung der Grund⸗ und Gebäudesteuer ohne jeden Ausglei der Communal⸗
die Einkommensteuer herangezogen werden.
belastung den Grund⸗ und Gebäudebesitzern zu zute kommt. Das ist nicht die Absicht der Vorlage. Recht hat der Vorredner, daß die Wirkungen der Bestimmung in den verschiedenen Gegenden außer⸗ ordentlich verschieden sein werden. Das ist aber bei seinem Vorschlag genau ebenso, aber dagegen hat das Gesetz eine Menge von Cautelen vorgesehen, die diese Unzuträglichkeiten beseitigen können. Werden die Realsteuern mehr belastet, so werden die Einkommen⸗ füenenese ge entlastet. Es können außerdem besondere Real⸗ teuern eingeführt werden, welche den verschiedenen ö der Gemeinden gerecht werden. Wo trotzdem eine zu große Be⸗ lastung eintreten sollte, bietet der § 46 die Möglichkeit der Ab⸗ weichung. Ein Ausgleich muß geschaffen werden, wenn die ganze Steuerreform eine gerechte sein soll.
Abg. Dr. Lotichius (b. k. Fr.) erklärt sich für den Beschluß der Commission.
Abg. Humann (Centr.) empfiehlt die Annahme des Antrags Bachem und 1. Der § 45 sei der Angelpunkt der ganzen Steuerreform; von seiner Gestaltung werde es abhängen, ob die Ab⸗ sicht desselben, die Beseitigung der Doppelbesteuerung, wirklich erreicht werde oder nicht.
Abg. von Buch (cons.): Bei der ersten Berathung der Steuer⸗ reformvorlagen haben sich alle Redner einverstanden erklärt mit dem Grundgedanken, den Grundbesitz zu entlasten von seiner Belastung im Staat, dagegen die Realsteuern den Communen zuzuweisen und da⸗ rurch die Einkommensteuer von übermäßigen Zuschlägen zu befreien. Der Grund dafür war ein für die Steuerzahler nicht schmeichelhafter, daß nämlich die hohen Zuschläge zu falschen Declarationen und zu niedrigen Einschätzungen verleiten könnten. Wir haben diesen Grundsatz damals alle gebilligt, aber auch darauf hingewiesen, daß eine Ueber⸗ bürdung des Grundbesitzes in den Communen denselben vernichten würde; denn ob der Grundbesitz an den Staatssteuern oder an den Communalsteuern zu Grunde geht, ist gleichgültig. Gerade die Com⸗ munalsteuerzuschläge waren belastend für den Grundbesitz. Wir haben versucht, den Grundbesitz zu entlasten; wir sind aber damit nicht durchgedrungen. Von anderer Seite sind aber Anträge gestellt worden, die weit über die Regierungsvorlage hinaus⸗ gingen. Deshalb haben wir uns fragen müssen, ob die Steuerreform überhaupt noch einen Werth für uns habe und wieweit wir entgegen⸗ kommen könnten, ohne die Interessen der Realsteuerpflichtigen zu ver⸗ letzen. Nach reiflichen Erwägungen sind wir zu den Commissions⸗ beschlüssen gekommen, obgleich sie unseren Wünschen nicht ganz ent⸗ sprechen. Die Beschlüsse sind für uns nur annehmbar in Verbin⸗ dung mit denen zu § 45, weil sonst eine Ueberlastung des Grund⸗ besitzes und Gewerbebetriebes eintreten würde. Redner beruft sich auf eine Auslassung des Finanz⸗Ministers, wonach der § 45 keine Strenge enthalte und den Behörden nicht das Recht zustehen solle, einen Druck auf die Gemeinden auszuüben, daß überall die Maximalgrenze der Realsteuern erreicht werden müsse. Die agrarische Stimmung, die im Hause herrsche, habe in der Commission nicht geherrscht; die Con⸗ servativen hätten die größte Mühe gehabt, das Wenige zu erreichen, was § 45 jetzt enthalte. 1
Abg. Hitze (Centr.): Wenn die Reform einen Werth haben soll für den Grundbesitz, dann müssen die Realsteuern nur in der Höhe herangezogen werden, in der sie den Gemeinden überwiesen werden, also bis zur Höhe der jetzigen Staatssteuer. Darüber hinaus soll in erster Linie die Steuer, worin die Leistungsfähigkeit zum Ausdruck kommt,
— Sch kann die Hoffnung nicht aufgeben, daß trotz des Compromisses, wenn nicht jetzt, so doch zwischen zweiter und dritter Lesung eine nochmalige Erwägung ein⸗ tritt und eine Aenderung in diesem Punkte herbeigeführt wird.
Bei Schluß des Blattes nimmt der Finanz⸗Minister
Dr. Miquel das Wort.
Von dem Abg. Dr. Eckels ist im Hause der Abgeordneten folgender w. eingebracht worden:
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: An die Königliche Staatsregierung das Ersuchen zu richten, dem Landtage einen Gesetz⸗ entwurf des Inhalts vorzulegen, daß in den Gebietstheilen der Pro⸗ vinz Hannover, in denen bezüglich des Erbrechts der Ehegatten aus⸗ schließlich die Bestimmungen des Römischen Rechts zur ne-erese kommen, ein den Grundsätzen des Allgemeinen preußischen Landrechts oder des Entwurfs eines Civil⸗Gesetzbuchs für das Deutsche Reich ent⸗ sprechendes gesetzliches Erbrecht der Ehegatten eingeführt wird.
Die Begründung des Antrages lautet:
Die Bestimmungen des Römischen Rechts, wonach die Ehegatten nur dann Intestaterbrechte gegen einander haben, wenn überhaupt keine Blutsverwandte vorhanden sind, widersprechen so sehr der deutschen Rechtsanschauung über Ehe und Familiengemeinschaft und führen beim Mangel gültiger letztwilliger Verfügungen zu so bedauer⸗ lichen Consequenzen für die . Wittwen, daß die Aende⸗ rung dieses Zustandes im Wege der Gesetzgebung geboten erscheint.
Entscheidungen des Reichsgerichts.
Die Bestimmung des-§ 184 des Strafgesetzbuchs, betreffend die Strafbarkeit der Verbreitung unzüchtiger Schriften, findet nach einem Urtheil des Reichsgerichts, II. Strafsenats, vom 13. Januar 1893, nicht nur auf Bücher, welche in ihrer Gesammtheit als un⸗ züchtig zu erachten sind, sondern auch auf einzelne, äußerlich zu einem Buch eebg Aufsätze (Erzählungen ꝛc.) Anwendung, welche un⸗ züchtigen Inhalts sind.
— Der Verfasser einer unzüchtigen Schrift, welcher diese, in der Absicht sie zu verbreiten, einem Verlagsbuchhändler in Verlag giebt, ist, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, II. Straf⸗ senats, vom 13. Januar 1893, hinsichtlich der demzufolge vom Ver⸗ leger geschehenen Verbreitung als Mitthäter zu bestrafen.
Nach Schluß der Redaction eingegangene Depeschen. 8
München, 29. April. (W. T. B.) Der Großherzog von Luxemburg, welcher nunmehr völlig wiederhergestellt ist, ist heute Vormittag in Begleitung seiner Gemahlin nach Doelz abgereist.
S1. betersburg, 5533111““ „Nowoje Wremja“ wird aus Jalta gemeldet, daß gestern der General⸗Adjutant und Vice⸗Admiral Bassargin dort ge⸗ storben ist. 8
Der Minister von Giers ist gestern Abend in Zarskoje Selo eingetroffen und wird sich einige Zeit daselbst aufhalten.
Der „Grashdanin“ meldet aus der Krim, daß der General⸗ Adjutant des Kaisers General von Richter an der Influenza erkrankt ist.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage.)
“ 29. April,
gens.
S2 . 8 K* 8
Ss 8 8 88
V
Stationen. Wetter.
Temperatur V in ° Celsius 50 C. = 40
Bar. auf 0 Gr. u. d. Meeressp. red. in Millim
heiter Montag: halb bed. Nebel bedeckt wolkenlos halb bed.
bedeckt
Belmullet.. 761 Aberdeen.. Christiansund 758 Kopenhagen. 764 Stockholm. 764
paranda. 765
t Petersburg 760
deutsch von L. Hartmann. Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Tetzlaff. Diri⸗ gent: Kapellmeister Weingartner. Anfang 7 Uhr.
Neues Theater 115. CC“ Peßsantasenan .“ 5 5 Auf⸗ zügen von Emil Pohl, mit freier Benutzung der H. Meil d A. Millaud. putsch von Richard Dichtung des altindischen In E 8 eilhge nn “ geseht vom Ober⸗Regisseur 1 r.
Opernhaus. Ring des Nibelungen. Wagner. 3. Abend: Götterdämmerung in 3 Acten. Dirigent: Kapellmeister Sucher. Anfang 7 Uhr.
Neues Theater 116. Vorstellung. Nathan der Weise.
Tanz von E. Graeb. In Chausseestraße 25.
7. Gastvorstellun
Sonntag: Zum 7.
(am Schiffbaue damm 4/5). von Palmay. Nitouche.
ene
enée. Musik von Hervé. Anfang
ax Grube. Ilka von Palmay.) Anfang 7 Uhr
109. Vorstellung. Der Mamselle Nitouche.
Bühnenfestspiel von Richard
(am Schiffbauerdamm 4/5.) Drama⸗
Friedrich⸗-Wilhelmstädtisches Theater.
der Frau Ilka Male: 1 Vaudeville mit Gefang in 3 Aeten von
(Denise de Flavigny:
Montag: 8. Gastvorstellung von Ilka von Palmay. Anfang 7 ½ Uhr.
Dienstag: 9. Gastvorstellung von Ilka von Palmay. Mamselle Nitouche. Anfang 7 ½ Uhr.
Residenz-Theater. Direction: Sigmund Lauten⸗ burg. Sonntag: Jugend. Ein Liebesdrama in 3 Acten
Thomas-Theater. Alte Jakobstraße Nr. 30. Sonntag: Letzte Vorstellung. Gute Zeugnisse.
9
— Hierauf: Wenn man im Dunkeln küßt. An⸗
Mamselle fang 7 ½ Uhr.
Uranig, Anstalt für volksthümliche Naturkunde. Am Landes⸗Ausstellungs⸗Park (Lehrter Bahnhof). Geöffnet von 12 —11 Uhr.
Concerte. Conrert-Haus, Leipzigerstraße 48. Sonntag,
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Moskau...
758
JIAE S=SdoSShded do SOPSCGSoUoHNSC
bedeckt
Cork, Queens⸗ Feron ... Cherbourg. Helder.. Syolt.. Hamburg.. Swinemünde Neufahrwasser Memel...
764 762 762 762 762 762 764 763
heiter halb bed. wolkig wolkig halb bed. wolkig wolkig bedeckt
Paris.. Münster. Karlsruhe. Wiesbaden München. Chemnitz. Berlin... Wien.. Breslau..
761 761 759 760 758 761 762 759 762
wolkenlos bedeckt halb bed. wolkenlos heiter halb bed. bedeckt wolkenlos bedeckt
— ,— l 0ECAnm oDU g=VY'
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Ile d'Aix..
7⁶⁰ 754
Pbboto — —Hbwobdeoeoeh Sbororodo—S⸗
wolkenlos wolkig
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—
Uebersicht der Witterung.
Eine Zone hohen Luftdrucks erstreckt sich von der Kanalgegend ostnordostwärts über dem Nord⸗ und Ostseegebiet, während im Nordwesten und Süden
des Erdtheils umfangreiche Depressionen lagern. Die Luftbewegung ist fast überall schwach, über
Central⸗Europa aus vorwiegend Richtung.
Wetter kühl,
vielfach Regen
Nordwesten sch
südöstlicher und In Deutschland ist das
im Norden vorwiegend trübe, im Süden meist heiter ohne erhebliche Niederschläge. In Südfrankreich ist allenthalben, in Oesterreich
efallen. eint sich nach und nach südostwärts
Das Depressionsgebiet im
auszubreiten, sodaß zunächst für das nordwestliche, dann auch für das östliche Deutschland Regen zu er⸗ warten sein dürfte.
Deutsche Seewarte.
Theater⸗Anzeigen.
Königliche Schanspiele. Sonntag: Opern⸗ haus. 108. Vorstellung. Bajazzi (Pagliacci).
Oper und Dichtung
Ludwig Hartmann.
in 2 Acten und einem .
von
Musik
R. Leoncavallo, deutsch von
In Scene gesetzt vom Ober⸗
Regisseur Tetzlaff. Dirigent: Kapellmeister Sucher.
— Vporher:
in 1 Act von G. Bizet. Text von
Romantische Oper L. Gallet
tisches Gedicht in 5 Aufzügen von G. E. Lessing. Anfang 7 Uhr.
Dienstag: Opernhaus. 110. Vorstellung. Caval- leria rusticana (Bauern⸗Ehre). Oper in 1 Aufzug von Pietro Mascagni. Text nach dem gleich⸗ namigen Volksstück von Verga. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Tetzlaff. Dirigent: Kapellmeister Dr. Muck. — Die Tochter des Regiments. Komische Oper in 2 Acten von G. Donizetti. Text nach dem Französischen des St. Georges. Dirigent: Kapellmeister Dr. Muck. Anfang 7 Uhr.
Neues Theater (am Schiffbauerdamm 4/5). 117. Vorstellung. Vasantasena. Drama in 5 Auf⸗ bäͤgen von Emil Pohl, mit freier Benutzung der Dichtung des altindischen Königs Sudraka. In Scene peießt vom Ober⸗Regisseur Max Grube. Anfang 7 Uhr.
Opernhaus. Mittwoch: Der Freischütz. Donners⸗ tag: Bajazzi. Die Rebe. Freitag: Rheingold. Sonnabend: Tannhäuser. Sonntag: Die Afri⸗
kanerin.
Neues Theater (am Schiffbauerdamm 4/5). Mittwoch: Die Anna⸗Lise. (Frl. Plan als Debut.) Donnerstag: Vasantasena. Freitag: Narziß. Sonnabend: Zum 1. Male: Vom land⸗ wirthschaftlichen Ball. Zum 1. Male: Ein⸗ Fesch affene. Zum 1. Male: Die Schnlreiterin. Sonntag: Vasantasena.
Deutsches Theater. Sonntag: Der Talis⸗ man. Anfang 7 Uhr.
Montag: Der Talisman.
Diensiag: Zwei glückliche Tage.
Die nächste Aufführung von „Don Carlos“ findet am Donnerstag statt.
Berliner Theater. Sonntag: Nachmittags 2 ½ Uhr: Dora. Abends 7 ½ Uhr: Viel Lärm um Nichts. 1
Montag: Othello. (Agnes Sorma, Nuscha Butze, Ludw. Barnay, Ludw. Stahl.) Anfang 7 Uhr.
Dienstag: Die Journalisten.
Lessing-Theater. Sonntag: Brave Leut'
vom Grund. Anfang 7 ½ Uhr. Montag: Zum 75. Male: Helmath. Dienstag: Brave Leut’' vom Grund.
Wallner⸗-Theater. Sonntag: Die Orient⸗ — 9 te Gastvorstellung des Lessing⸗Theaters.) Anfang ½ Uhr. 1
von Max Halbe. In Scene gesetzt von Hans Meery. Vorher: Der neue Ganymed. Schwank in 1 Act. Anfang 7 ½ Uhr. Montag: Zum 46. Male: Die beiden Champignol. (Champignol malgré Iui.) Schwank in 3 Acten von Feydeau und Desvallidres. Deutsch von Benno Jacobson. In Seene gesetzt von Sigmund Lautenburg. Dienstag: Die Sirene. Schwank in 3 Acten von Valabréque. 8
Kroll's Theater. Sonntag: A Santa Lucia. Melodrama in 2 Acten von Tasca. (Ro⸗ sella: Gemma Bellincioni; Ciccillo: Roberto Stagno, als Gäste.) Anfang 7 ½ Uhr.
Bei günstiger Witterung: Vor, während und nach der Vorstellung Großes Concert im Sommer⸗ Garten. Anfang 4 ½ Uhr. —
Montag: Silvana. Anfang 7 Uhr. 8
Dienstag: A Santa Lucia. (Gemma Bellin⸗ cioni und Roberto Stagno als Gäste.)
Victoria⸗Theater. Belle⸗Alliancestraße 7/8. Sonntag: Mit neuer Ausstattung: Die Reise um die Welt in achtzig Tagen. Großes Ausstattungsstück mit Ballet in 5 Acten (15 Bil⸗ dern) von A. d'Ennery und Jules Verne. Ballet arrangirt vom Balletmeister C. Severini. Musik von Debillemont und C. A. Raida. Anfang 7 ¼ Ühr.
Nachmittags 4 Uhr bei günstiger Witterung: Concert im Garten. Entrée 50 ₰.
Montag: Die Reise um die Welt in achtzig Tagen.
Theater Unter den Linden. Sonntag: Zum 3. Male (vollständig neu inscenirt): Der Mikado. Burleske Operette von V. S. Gilbert. Musik von Arthur Sullivan. Hierauf: Zum 36. Male: Die Welt⸗Ausstellung in Chicago und Die deutsche Abtheilung in dem populären Aus⸗ stattungs⸗Ballet Columbia. Anfang präc. 7 ½ Uhr.
Montag: Dieselbe Vorstellung.
Adolph Ernst⸗Theater. Sonntag Zum 30. Male: Goldlotte. Gesangsposse in 3 Acten von Ed. Jacobson und W. Mannstädt. Couplets theil⸗ weise von G. Förh Musik von G. Steffens. In Scene gesetzt von Adolph Ernst. Anfang 7 ½ Uhr.
M aa den, folgende Tage: Goldlotte.
eer Sommer⸗Garten ist geöffnet.
Anfang 6 ½ Uhr: Karl Meyder⸗Concert.
Montag, Anfang 7 ½ Uhr: Karl Meyder⸗Concert.
Letzter Haydu⸗Mozart⸗Schubert⸗Abend. Wochentags⸗Abonnements haben Gültigleit.
Circus Renz (Carlstraße.) Abschieds⸗Vor⸗ stellung am 2. Mai. 2 letzte Sonntags⸗Vorstellungen.
In beiden Vorstellungen: Auftreten sämmtlicher
Künstlerspecialitäten ersten Ranges, sowie Reiten und Vorführen der bestdressirten Schul⸗ und Frei⸗ Besonders reichhaltiges Programm. — Nachmittags 4 Uhr (ein Kind unter 10 Jahren frei): Letzte diesjährige Komiker⸗Vorstellung mit be⸗ onderem zur Belustigung der Jugend gewähltem rogramm. Abends 7 ½ Uhr: U. a. Mr. James Fillis mit dem Schulpferde „Markir“. — Zum Schluß zum
letzten Male: Die lustigen Heidelberger. roße
Ausstattungs⸗Pantomime. Montag, Abends 7 ¼ Uhr: Vorletzte Vorstellung.
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Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. Gertrud Hagemann mit Hrn. Lieut⸗ Attila von Pestel (Wiesbaden —Hanau).
Verehelicht: mit Frl. Clara Scheglin)
Krochmann (Inowrazlaw —
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Aug. von Beulwitz⸗
(Mariahütte). — Hrn. Pastor Conrad (Pawellau). Gestorben: Hr. Lieut. Wilhelm Koenig (Bocken⸗
heim). — Hr. Geh. Sanitäts⸗Rath Dr. Gustap Meyer (Berlin). — Fr. Geh. Regierungs⸗Rath⸗
Anna von Reuß, geb. Decker (Brieg).
Riaedacteur: J. V.: Siemenroth. Berlin:
Verlag der Expedition (Scholz).
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Acht Beilagen chließlich Börsen⸗Beilage).
Hr. Amtsrichter Otto Schnieber
“
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Sonnabend, den 29. April
½ 102.
Erste Beilage
1893.
Königreich Preußen. Bekanntmachung.
Ich bringe hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß ich auf Grund der mir seitens des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten ertheilten Er⸗ mächtigung angeordnet habe, daß die gesundheitspolizeiliche Ueberwachung des Stromverkehrs
1) in dem Ueberwachungsbezirk Nr. I Schilno — Ueber⸗ wachungsstelle Schilno und Bootsüberwachungsstelle Thorn — am 25. April,
2) in dem Ueberwachungsbezirk Nr. II Brahmünde — Ueberwachungsstelle Brahmünde und Bootsüberwachungsstelle Schulitz — am 1. Mai d. J. beginnt.
Ddie Ueberwachung regelt sich nach der nachstehend ver⸗ öffentlichten Anweisung vom 1. April 1893. Danzig, den 24. April 1893. “ 8 Der Staatscommissar 1 für die Gesundheitspflege im Stromgebiet der Weichsel. Ober⸗Präsident, Staats⸗Minister von Goßler.
„An Stelle der Anweisung vom 2. Oktober 1892, welche hiermit außer Kraft gesetzt wird, tritt die nachstehende Anwe
zur gesundheitspolizeilichen Ueberwachung der im Stromgebiet der Weichsel verkehrenden Fahrzeuge.
8
. § 1. Zur Verhütung der Choleraverbreitung durch den Schiffahrts⸗ und Flößereiverkehr auf der Weichsel, der Nogat und der zwischen diesen Strömen liegenden Wasserstraßen werden alle stromauf und stromab fahrenden oder auf dem Strom liegenden Fahrzeuge (Schiffe jeder Art und Größe und Flöße) täglich mindestens einmal nach Maß⸗ gabe der nachstehenden Vorschriften .“ untersucht.
Es werden folgende Ueberwachungsbezirke und Ueberwachungs⸗ stellen, sowie Bootsüberwachungsstellen eingerichtet:
1) Ueberwachungsbezirk Nr. 1. Schilno mit der Ueberwachungs⸗ stelle Schilno und der Bootsüberwachungsstelle I a Thorn, umfassend die Bauabtheilung Thorn der Wasser⸗Bauinspection Thorn, von der russischen Grenze bis gegen Gurske (Kilometer 1 bis 28).
Alußer dem Verkehr auf der Weichsel selbst sind die bei Zlotterie auf der Drewenz ein⸗ und auslaufenden Fahrzeuge und der Hafen⸗ verkehr in Thorn zu überwachen.
Von der Bootsüberwachungsstelle Ia Thorn wird die tägliche Untersuchung der auf der Weichsel zwischen dem Winterhafen bei Thorn und der Weichselbrücke festliegenden Fahrzeuge besorgt.
2) Ueberwachungsbezirk Nr. II Brahmünde mit der Ueber⸗ wachungsstelle Brahmünde und der Bootsüberwachungsstelle II a Schulitz, umfassend die Bauabtheilung Schulitz der Wasser⸗Bau⸗ inspection Thorn und die Bauabtheilung Fordon der Wasser⸗Bau⸗ inspection Kulm, letztere bis an die Grenze des Regierungsbezirks Bromberg bei Koselitz (Kilometer 29 bis 70).
Außer dem Verkehr auf der Weichsel sind die bei Brahmünde auf der Brahe ein⸗ und auslaufenden und im Hafen von Brahmünde festliegenden Fahrzeuge zu überwachen.
Von der Bootsüberwachungsstelle IIa Schulitz wird die tägliche Untersuchung der auf der Strecke von Schulitz⸗Hauland bis zum Ende der Wegener'’schen Ablage festliegenden Fahrzeuge, sowie der von Schulitz nach Rußland zurückkehrenden Flößer besorgt.
3) Ueberwachungsbezirk Nr. III Kulm mit der Ueberwachungs⸗ stelle Kulm, umfassend den Rest der Bauabtheilung Fordon und die Bauabtheilung Kulm der Wasser⸗Bauinspection Kulm, letztere bis gegen Sartowitz (Kilometer 71 bis 101).
r4) Ueberwachungsbezirk Nr. IV Graudenz mit der Ueberwachungs⸗ stelle Graudenz, umfassend den Rest der Bauabtheilung Kulm und die Bauabtheilung Graudenz der Wasser⸗Bauinspection Marienwerder, letztere bis gegen Wessel (Kilometer 102 bis 142).
5) Ueberwachungsbezirk Nr. V Kurzebrack mit der Ueberwachungs⸗ stelle Kurzebrack, umfassend die Bauabtheilung Kurzebrack der Wasser⸗ Bauinspection Marienwerder bis gegen die Montauer Spitze (Kilo⸗ meter 143 bis 165). 3
6]) Ueberwachungsbezirk Nr. VI Pieckel mit der Ueberwachungs⸗ stelle Pieckel, umfassend:
a. auf der Weichsel die Bauabtheilung Pieckel der Wasser⸗
Bauinspection Dirschau bis zur Mösländer Wachtbude (Kilo⸗ meter 166 bis 175), b. auf der Nogat den Rest der Bauabtheilung Pieckel und die Wasser⸗Bauabtheilung Marienburg der Wasser⸗Bauinspection Marienburg, letztere bis unterhalb der Marienburger Eisenbahn⸗
Prücke (Kilometer 172 [Weichsel] bis 190 [Nogat)]).
Außer dem Verkehr auf den Strömen sind zu überwachen alle bei Pieckel auf der Nogat ein⸗ und auslaufenden Fahrzeuge.
7) Ueberwachungsbezirk Nr. VII Dirschau mit der Ueberwachungs⸗ stelle Dirschau, umfassend den Rest der Bauabtheilung Pieckel und die Bauabtheilung Dirschau der Wasser⸗Bauinspection Dirschau, letztere bis gegen Palschau (Kilometer 176 bis 200).
8) Ueberwachungsbezirk Nr. VIII Käsemark mit der Ueber⸗ wachungsstelle Käsemark, umfassend den Rest der Bauabtheilung Dirschau und die Bauabtheilung Neufähr der Wasser⸗Bauinspection Dirschau, letztere bis unterhalb Einlage (Kilometer 201 bis 220).
Außer dem Verkehr auf dem Strome sind die durch die Rothe⸗ buder Schleuse und die Elbinger Weichsel ein⸗ und auslaufenden Fahrzeuge zu überwachen. 8
9) Ueberwachungsbezirk Nr. IX Gr.⸗Plehnendorf mit der Ueber⸗ wachungsstelle Plehnendorf, umfassend den Rest der Bauabtheilung Neufähr (Kilometer 221 bis 230).
Außer dem Verkehr auf dem Strome sind die durch die Plehnen⸗ dorfer Schleuse ein⸗ und auslaufenden Fahrzeuge und diejenigen bei Neufähr einlaufenden Fahrzeuge zu überwachen, denen das Einlaufen den bestehenden landespolizeilichen Bestimmungen ge⸗
attet ist.
10) Ueberwachungsbezirk Nr. X Danzig, ohne feste Ueberwachungs⸗ stelle mit dem Amtssitz Danzig, umfassend die todte Weichsel von der Plehnendorfer Schleuse bis nach Neufahrwasser und die Mottlau, oweit sie zum Stadtbezirk Danzig gehört.
11) Ueberwachungsbezirk Nr. XI „untere Nogat’, mit der Ueber⸗ wachungsstelle an der Kraffohlschleuse, umfassend den Rest der Bau⸗ abtheilung Marienburg und die Bauabtheilung Wolfsdorf der Wasser⸗Bauinspection Marienburg (Nogat Kilometer 190. bis zu den Nogatmündungen Nogat Kilometer 231).
Außer dem Verkehr auf dem Strom sind die durch die Kraffohl⸗ schleuse ein⸗ und auslaufenden Fahrzeuge zu überwachen.
12) Ueberwachungsbezirk Nr. XII Tiegenhof mit der Ueber⸗ wachungsstelle Platenhof bei Tiegenhof, umfassend den Weichselhaff⸗ kanal, die Elbinger Weichsel und den Tiege⸗Fluß. 6
Es bleibt den Regierungs⸗Präsidenten überlassen, innerhalb der Ueberwachungsbezirke, außer den unter 1 und 2 erwähnten, an geeig⸗ neten Stellen Bootsüberwachungsstellen einzurichten.
§ 3.
Jedem Ueberwachungsbezirk werden vom Regierungs⸗Präsidenten mindestens zwei Aerzte zugetheilt. Dem einen der Aerzte wird die Leitung des gesammten Ueberwachungsdienstes innerhalb des Bezirks, dem andern die Stellvertretung des Leiters übertragen.
Abgesehen von dem Bezirk Nr. X. Danzig, haben die Aerzte an den in § 2 für jeden Ueberwachungsbezirk bestimmten Ueberwachungs⸗ stellen oder in deren unmittelbaren Nähe ihren Aufenthalt zu nehmen.
„Demm leitenden Arzte überweisen die Regierungs⸗Präsidenten das nöthige Personal an Executivbeamten, Bootsleuten, Krankenwärtern und Mannschaften zum Kranken⸗ und Leichentransport und zur Durchführung der Desinfection, soweit sie es nicht für zweckmäßig erachten, die An⸗ nahme desselben den Aerzten selbst zu übertragen.
Die Bootsüberwachungsstellen werden in der Regel mit einem Arzte besetzt, welcher in den Grenzen seines Dienstbezirks die Ge⸗ schäfte eines leitenden Arztes wahrzunehmen hat. Demfelben ist das nöthige Personal nach Maßgabe der Bestimmungen des vorigen Ab⸗ satzes zu überweisen. Cholerakranke, choleraverdächtige und quaran⸗ tänepflichtige Personen, welche im Bereich einer Bootsüberwachungs⸗ stelle aufgefunden werden, sind jedoch, sofern nicht im einzelnen Falle etwas Anderes angeordnet ist, mit thunlichster Beschleunigung dem leitenden Arzte der zuständigen Ueberwachungsstelle zu überweisen 51 in die Lazareth⸗ und Quarantäneräume der letzteren zu über⸗ führen.
Die Mannschaften und Fahrzeuge der Weichsel⸗Strombauverwal⸗ tung können, soweit dies mit dem sonstigen Dienste derselben vereinbar ist, nach Benehmen mit dem zuständigen Wasser⸗Bauinspector zum Dienst bei den Bootsüberwachungsstationen herangezogen werden.
§ 4. Für den Dienst auf dem Strom wird für jeden Ueberwachungs⸗ bezirk mindestens ein Dampfer bereit gestellt.
„Die Dampfer sind mit den nöthigen Arznei⸗ und Desinfections⸗ mitteln, einer Trage und mit einem ausreichenden Vorrath reinen un⸗ verdächtigen Brunnenwassers dauernd ausgerüstet zu halten.
Neben den Dampfern sind für jeden Ueberwachungsbezirk die nöthigen Boote zur Verfügung zu stellen.
ee Dienstfahrzeuge der Ueberwachungsbezirke führen eine weiße Flagge.
Die Telephonanlagen der Strombauverwaltung werden für den Ueberwachungsdienst zur Verfügung I
Jede Ueberwachungsstelle ist durch eine weithin sichtbare Tafel mit der Aufschrift „Ueberwachungsstelle. Halt!“ und durch eine große weiße Flagge kenntlich zu machen.
In jedem Ueberwachungsbezirk und, abgesehen vom Bezirk Nr. X Danzig, in unmittelbarer Nähe der Ueberwachungsstellen, sind Ein⸗ richtungen zu treffen, welche
a. die Unterbringung und Behandlung Cholerakranker,
b. die Unterbringung und Beobachtung Choleraverdächtiger,
c. die Unterbringung und Beobachtung von Mannschaften in
Quarantäne gelegter Fahrzeuge e
Sooweit geeignete Räumlichkeiten oder Schiffsgefäße nicht mieth⸗ weise zu beschaffen sind, werden Baracken errichtet. Die Größe und die Einrichtung der letzteren ist nach dem des örtlichen Ver⸗ kehrs und mit Rücksicht darauf, ob eine Ue erführung Kranker in öffentliche Anstalten zulässig und möglich ist, zu bemessen.
Für die Beschaffung des nöthigen Inventars von Badeeinrich⸗ tungen, Desinfectionsapparaten, Vorrichtungen zur Aufnahme der desinficirten Abgänge von Arznei und Desinfectionsmitteln sowie von Tragen (Tragkörben) ist zu sorgen.
Für das mit dem Warten und dem Transport der Kranken be⸗ traute Personal sind abwaschbare Mäntel zu beschaffen.
An den Ueberwachungsstellen und anderen geeigneten Orten der Ueberwachungsbezirke, insbesondere den regelmäßigen Anlegestellen, ist dafür Sorge zu tragen, daß die Fahrzeuge reines unverdächtiges Brunnenwasser einnehmen können. Die Dienstfahrzeuge der Sta⸗ tionen haben solches in ausreichender Weise bei sich zu führen und erforderlichen Falls an die passirenden Fahrzeuge abzugeben. Die mit dem Untersuchungsdienst betrauten Beamten haben darauf zu achten, daß jedes Fahrzeug brauchbares Trinkwasser an Bord hat.
Die im Ueberwachungsbezirk 1 Schilno liegenden oder denselben passirenden Traften sind von der Ueberwachungsstelle mit je zwei Tonnen auszurüsten, welche dauernd mit gutem einwandsfreien Trink⸗ wasser gefüllt zu halten sind. Dieselben werden den Flößen bis zur Beendigung ihrer Thalfahrt belassen und sind, nachdem die Flöße am Bestimmungsorte ausgewaschen bezw. die dazu gehörigen Flößer ab⸗ gelohnt sind, bei der nächsten Ueberwachungsstelle abzugeben. — Für die Aufnahme, die Füllung Tonnen mit gutem Trinkwasser und deren Ablieferung nach Beendigung der Fahrt sind der Kassirer und der Rottmann der betreffenden Traft bezw. deren Stellvertreter ver⸗ antwortlich.
Die Beschaffung eines geeigneten Begräbnißplatzes für Cholera⸗ leichen ist sicherzustellen.
Bei jeder Gelegenheit ist darauf zu achten und dahin zu wirken, daß nichts, was zur Verbreitung der Cholera geeignet ist, in das Wasser gelangt.
Die ärztliche Untersuchung der Fahrzeuge erfolgt entweder auf dem Strom mittels der mit einem Arzt und dem nöthigen Hilfs⸗ b besetzten Dampfer und Boote, oder an den Ueberwachungs⸗ stellen. Der Untersuchung auf dem Strom unterliegen in der Regel die innerhalb eines Ueberwachungsbezirks festltegenden Fahrzeuge, ins⸗ besondere die Flöße, und die auf der Fahrt begriffenen Dampfer, der Untersuchung an den Ueberwachungsstellen alle auf dem Strom nicht untersuchten Fahrzeuge, welche an den Ueberwachungsstellen stromauf oder stromab vorüberfahren.
Im übrigen bleibt es, soweit nicht nachstehend ausdrücklich Aus⸗ nahmen angeordnet sind, den leitenden Aerzten überlassen, nach Maß⸗ gabe der örtlichen Verhältnisse zu bestimmen, in welchem Umfange die Untersuchung auf dem Strom oder an den Ueberwachungsstellen statt⸗ zufinden hat. Dabei ist darauf zu achten, daß den Fahrzeugen ein möglichst geringer Aufenthalt bereitet und der Verkehr so wenig als möglich gehemmt wird.
Die zwischen Danzig und einer unterhalb Dirschau belegenen Station uͤber Plehnendorf verkehrenden regelmäßigen Touren⸗ und Personendampfer werden nur an der Ueberwachungsstelle bei Gr. Plehnendorf, möglichst bei dem Durchschleusen, oder an einer Anlege⸗ telle oder während der Fahrt untersucht.
Im Ueberwachungsbezirk Nr. X Danzig erfolgt die Untersuchung an den Anlegestellen oder während der Fahrt auf dem Strom.
Die Touren⸗ und Personendampfer sind verpflichtet, das Unter⸗ suchungspersonal auf den regelmäßigen Haltestellen zum Zweck der Untersuchung aufzunehmen, nach Bedarf unentgeltlich zu befördern und auf Verlangen an den Haltestellen abzusetzen.
„Königliche Dienstfahrzeuge werden nur auf der Fahrt oder während des Liegens an den oder Haltestellen untersucht.
Die auf dem Strom verkehrenden Fahrzeuge sind, unbeschadet der sich aus dem vorhergehenden Paragraphen für die Touren⸗ und Personendampfer ergebenden Ausnahmen, verpflichtet, an jeder Ueber⸗ wachungsstelle ohne Aufforderung anzuhalten und das Untersuchungs⸗ personal an Bord zu nehmwekng. v
Dieselbe Verpflichtung liegt den auf dem Strom befind⸗ lichen Fahrzeugen ob, wenn sie von dem durch die weiße Flagge kenntlichen Untersuchungsfahrzeuge durch ein gegebenes Zeichen (Anrufen, Dampfpfeife, Glockensignal oder Heben und Senken der Flagge) dazu aufgefordert werden.
Außer den in § 6 bezeichneten Touren⸗, Personendampfern und Königlichen Dienstfahrzeugen darf kein Fahrzeug den Ueberwachungs⸗ stellen in den Monaten⸗-April, August, September in der Zeit von 8 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, in den Monaten Mai, Juni, Juli in der Zeit von 9 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens, in den Monaten Oktober, November in der Zeit von 7 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens vorüberfahren. Fahrzeuge, welche innerhalb dieser Zeit eine Ueberwachungsstelle erreichen, haben sich in der Nähe fest⸗ zulegen und dürfen am anderen Morgen die Fahrt erst nach bewirkter Untersuchung wieder aufnehmen.
Königliche Dienstfahrzeuge sind an Ueberwachungsstellen zu halten nur verpflichtet, wenn sie hierzu besonders aufgefordert werden. Zedes der im § 1 bezeichneten Fahrzeuge hat eine gelbe und eine schwarze Flagge bei sich zu führen. Die gelbe Flagge ist bei dem Vorhandensein einer choleraverdächtigen oder cholerakranken Person die schwarze Flagge bei dem Vorhandensein einer Leiche aufzuziehen Fahrzeuge, auf denen sich eine choleraverdächtige oder cholerakrank Person oder eine Leiche befindet, haben bei Annäherung eines Ueber wachungsfahrzeuges auch ohne Aufforderung zu halten.
Alle auf dem Strom oder an den Ueberwachungsstellen ange haltenen oder auf dem Strom liegenden Fahrzeuge sind regelmäßig einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, falls nicht nachgewiesen wird, daß sie innerhalb desselben Kalandertages schon einer Unter⸗ suchung unterlegen haben und dabei unverdächtig befunden sind. 3
Der untersuchende Arzt ist jedoch befugt, auch solche Fahr zeuge, für welche dieser Nachweis erbracht ist, aus besonderen Gründen weiteren Untersuchungen zu unterwerfen.
Die Untersuchung erfolgt nach den folgenden Vorschriften:
Der Arzt begiebt sich in Begleitung eines Polizeibeamten auf das Fahrzeug und unterzieht alle auf demselben befindlichen Personen einer genauen Untersuchung auf Choleraerkrankung, der begleitende v durchsucht dasselbe nach etwa versteckten Personen.
ede im geringsten Grade choleraverdächtige Person ist sofort von dem Schiffe zu entfernen und in der im § 5 zu b bezeichneten Unterkunft zu isoliren.
Zgweifellos Cholerakranke sind sofort in die für dieselben be⸗ stimmten Lazarethe zu bringen.
Zum Transport der Choleraverdächtigen und Kranken sind die Untersuchungsfahrzeuge thunlichst nicht zu benutzen. In der Regel wird dazu der Handkahn des untersuchten Fahrzeugs verwendet werden können. Derselbe ist nach dem Gebrauch zu desinficiren und zurückzugeben. VVon den Abgängen der Cholerakranken und Choleraverdächtigen ist sofort lnach der anliegenden Anweisung, Anlage Cl eine Probe entweder an das Sanitätsamt des XVII. Armee⸗Corps zu Danzig oder an das Kaiserliche Gesundheitsamt zu Berlin oder an das Institut für Infectionskrankheiten zu Berlin abzusenden.
Zur Versendung geeignete Gefäße und Kisten sind bereit zu halten. Außer den Erkrankten sind sämmtliche übrigen Personen von dem Eöb entfernen, zu desinficiren und zur Beobachtung zu isoliren
zu c).
Sämmtliche Kleidungs⸗ und Wäschestücke sind sofort zu desinficiren. Das Bettstroh ist stets zu verbrennen.
Die Fahrzeuge, auf welchen cholerakranke oder choleraverdächtige
Personen vorgefunden sind, werden ebenfalls desinficirt. Ddie Desinfection des Fahrzeugs erstreckt sich auf die Wohn⸗ und Schlafräume, auf die Küche, den Abort und auf das Kiel⸗ (Bilge.) Wasser. Außerdem sind sämmtliche Räume des Fahrzeugs auf Ab⸗ gänge zu durchsuchen. 3
Die Desinfection der Personen, der Kleidungs⸗ und Wäschestücke
derselben, der Fahrzeuge und des Kiel⸗ (Bilge⸗) Wassers ist lnach der iliegenden Anweisung, Anlage D] zu bewirken. Ddie vorgeschriebenen Desinfectionsmaßregeln sind unter der per⸗ sönlichen Verantwortung des leitenden Arztes auszuführen, und zwar, bis ein völlig sicheres Hilfspersonal herangebilbet ist, unter der per⸗ sönlichen Aufsicht eines Arztes. § 10.
Ueber diejenigen Fahrzeuge, auf denen Choleraleichen, Cholera⸗ kranke oder choleraverdächtige vorgefunden werden, ist nach erfolgter Desinfection eine sechstägige Quarantäne zu verhängen.
Fh Quarantäne von gleicher Dauer kann über diejenigen Fahr⸗ zeuge verhängt werden, deren Führer oder Mannschaften ihre Person oder ihre Fahrzeuge der Untersuchung zu entziehen suchen, dem Unter⸗ suchungspersonal Widerstand leisten und durch dieses Verhalten die Annahme begründen, daß eine Verheimlichung von cholerakranken oder choleraverdächtigen Personen oder verseuchten Gegenständen und eine Vereitelung der zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens der Cholera vorgeschriebenen Maßregeln beabsichtigt wird.
§ 11.
Werden auf dem untersuchten Fahrzeuge keine Cholerakranken oder Choleraverdächtigen gefunden, so wird denselben nach Erfüllung der Vor⸗ schriften des § 12 die Weiterfahrt gestattet. Es sind jedoch regelmäßig die auf denselben etwa vorhandenen Aborte und thunlichst auch das Kiel⸗ (Bilge⸗) Wasser nach Vorschrift der im § 8 erwähnten Anweisung zu desinficiren. Die Desinfection des Kiel⸗ (Bilge⸗) Wassers kann unterbleiben, wenn nachgewiesen wird, daß eine solche im Laufe des⸗ selben Kalendertages bereits stattgefunden hat, oder eine Untersuchung mit Lakmuspapier durchweg eine starke alkalische Reaction ergiebt.
Bei den in § 6 näher bezeichneten Touren⸗ und Personen⸗ dampfern kann eine Desinfection des Kiel⸗ (Bilge⸗) Wassers bei Ge⸗ legenheit der täglichen Untersuchungen unterbleiben, wenn eine Des⸗
“ desselben in angemessenen Zwischenräumen anderweit sicher gestellt ist.
Bei Königlichen Dienstfahrzeugen, welche bei der Untersuchung unverdächtig befunden sind, unterbleibt die Desinfection des Bilge⸗ raums.
8 § 12. 8
Jedem Führer eines Schiffes ist über die stattgehabte Untersuchung und den Umfang der etwa vorgenommenen Desinfection eine Be⸗ scheinigung auszustellen, in welcher die auf dem Schiffe vorgefundenen Personen namentlich aufgeführt sind. “
Bei den Flößen erhält jeder Traftenführer eine gleiche Be⸗ scheinigung, außerdem auch jede auf dem Floß befindliche Person eine auf den Namen lautende Bescheinigung. —
[Formulare nach dem beiliegenden Muster (Formulare A und B) werden geliefert.] 8 8 s La genaue Angabe des Tages und der Stunde der Untersuchung ist zu achten. “
In der Bescheinigung sind nicht namentlich aufzuführen die Passagiere derjenigen, dem regelmäßigen Personenverkehr dienenden Dampfer, deren Fahrten zwischen 4 Uhr Morgens und 11 Uhr Abends beginnen und schließen.
Ueber die Zahl und Art der untersuchten Fahrzeuge, aus geführten Desinfectionen und verhängten Quarantänen, sewie üder die Zahl der