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leihen.
Auch sollen die dem Chausseegeld⸗Tarif vom 29. Februar
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰.
Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an;
8 in
Insertiongpreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰.
Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition
SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 25 ₰.
des Deutschen Reichs-Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Gymnasial⸗Oberlehrer, Professor Dr. Mehler zu Elbing, dem Postmeister Goerlich zu Dülmen und dem früheren Apothekenbesitzer, jetzigen Rentner Eduard Zapp zu Köln den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,
den emeritirten Lehrern ꝛc. Abegg zu Großheide im Kreise Norden, Banse zu Braunschweig, bisher zu Farsleben im Kreise Wolmirstedt, und Göbel zu Nochern im Kreise St. Goarshausen den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern,
dem Polizeidiener Peter Schade zu Bendorf im Land⸗ kreise Koblenz das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie
dem Ober⸗Holzhauermeister Heinrich Trübe zu Kühren im Kreise Kalbe und dem Waldarbeiter Karl Otte zu Stein⸗ born im Kreise Uslar das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver⸗
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Decorationen zu ertheilen, und zwar: des Fürstlich schwarzburgischen Ehrenkreuzes zweiter Klasse: dem Ober⸗Landesculturgerichts⸗Rath von Baumbach⸗ Amönau zu Berlin; des Fürstlich waldeckschen Verdienst⸗Ordens dritter Klasse: dem Regierungs⸗Rath (Special⸗Commissar) Butze zu Arolsen; Commandeurkreuzes zweiter Klasse des Königlich schwedischen Wasa⸗Ordens: dem Professor Dr. Schütz, Lehrer an der Thierärztlichen Hochschule zu Berlin; sowie des Ritterkreuzes mit Schwertern des Königlich niederländischen Ordens von Oranien⸗Nassau: dem Referendar und Premier⸗Lieutenant der Reserve im Regiment der Gardes du Corps Dr. jur. Grafen zu Münster in Frankfurt a. M.
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Deutsches Reich
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: die Fabrikanten Anton Schoof in Pfastatt und Alfred Schmerber in Mülhausen zu Handelsrichtern bei dem Land⸗ gericht in Mülhausen für die Zeit bis zum 1. Oktober 1894 zu ernennen.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den bisherigen Seminar⸗Director, Schulrath Snoy zum Regierungs⸗ und Schulrath, sowie
den außerordentlichen Professor in der medizinischen Facultät der Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität zu Berlin Dr. med. Moeli, Director der städtischen Irrenanstalt zu Lichtenberg bei Berlin, zum ordentlichen Mitgliede der wissen⸗ .“ Deputation für das Medizinalwesen zu ernennen, erner
dem Rentmeister Dauter zu Thorn bei seinem Aus⸗ scheiden aus dem Staatsdienst den Charakter als Rechnungs⸗ Rath zu verleihen, und
infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu Gelsenkirchen getroffenen Wahl den Kaufmann Oswald Niewöhner daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Gelsenkirchen für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren zu bestätigen.
8b
Auf Ihren Bericht vom 16. April d. J. will Ich dem Kreise Grottkau, Regierungsbezirks Oppeln, welcher in Ausführung des Kreistagsbeschlusses vom 13. August 1883 von Lobedau bis zur Grenze des Kreises Münsterberg bei Herbsdorf in der Richtung auf Patschkau einer Chausseeverbin⸗ dung herzustellen beabsichtigt, gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Er⸗ hebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des Chaußesgeldtarifs vom 29. Februar 1840 (Ges.⸗S. S. 94 ff.) einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffen⸗ den zusätzlichen Vorschriften — vorbehaltlich der Abänderung der sämmtlichen voraufgeführten Bestimmungen — verleihen.
Mai, Abends.
1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizei⸗ Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Die eingereichte Karte erfolgt anbei zurück. Rom, den 22. April 1893. Wilhelm R.
Thielen
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.
Finanz⸗Ministerium.
Die Kataster⸗Assistenten Schleicher in Oppeln, Schrader in Stade und Joh. Müller in Köln sind zu Kataster⸗ Controleuren in Königshütte, Rummelsburg und bezw. St. Vith bestellt worden.
In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „R.⸗ u. St.⸗A.“ wird der Plan zur Ein Hundert Neun und Achtzigsten Königlich 11“ Klassen⸗ Lotterie veröffentlicht.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts Medizinal-⸗Angelegenheiten.
Der Regierungs⸗ und Schulrath Snoy ist der Regier zu Gumbinnen überwiesen worden.
Dem Hilfslehrer an der Königlichen Kunst⸗Akademie zu Düsseldorf, Geschichtsmaler Arthur Kampf ist das Prädicat
Professor beigelegt worden.
Seine Excellenz der General der Cavallerie Freiherr von Loë, General⸗-Adjutant Seiner Mafestät des Kaisers und Königs und commandirender General des VIII. Armee⸗Corps.
Preußen. Berlin, 17. Mai.
Seine Majestät der Kaiser und König kehrten am Montag Abend 12 ¼ Uhr von der Trauerfeier in Bücke⸗ burg wohlbehalten nach Berlin zurück und verblieben die Nacht über im hiesigen Schlosse.
Gestern Morgen um 7 Uhr nahmen Seine Majestät den Vortrag des Chefs des Militärcabinets, Generals von Hahnke entgegen und begaben Sich darauf um 8 Uhr nach dem Tempelhofer Nhcb um daselbst die Besichtigung der Bataillone des Kaiser Alexander Garde⸗Grenadier⸗Regiments Nr. 2 sowie des Garde⸗Schützen⸗Bataillons abzuhalten.
Heute früh 7 Uhr nahmen Seine Majestät den Vortrag des Chefs des Civilcabinets entgegen und wohnten von. 8 Uhr ab der Besichtigung der Bataillone des Kaiser Fegnh b“ Nr. 2 auf dem Tempelhofer Felde bei.
Ihre Majestät die Kaiserin und Königin be⸗ suchten heute früh vor der Rückfahrt nach dem Neuen Palais das Hygiene⸗Museum der Königlichen Universität in der
Klosterstraße. 2 8 1.“ 8
Der Bundesrath trat heute zu einer Plenarsitzun zusammen. Vorher waren die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr, die vereinigten Ausschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Rechnungs⸗ wesen, die vereinigten Ausschüsse für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, sowie die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen versammel
Die Nr. 10 der „Amtlichen Nachrichten des Reichs⸗Versicherungsamts“ vom 15. Mai d. J. enthält folgende Recursentscheidungen und Bescheide:
Nach dem Unfallversicherungsgesetz zieht die Inhaft⸗ setzung eines Rentenbezugsberechtigten die Einstellung der 1be während der Dauer der Strafhaft nicht nach sich.
ch sich ftigkeit im Sinne des § 6 Ziffer 2b des Unfallversicherungsgesetzes ist solange als bestehend anzunehmen,
als nicht die Grundlagen einer nach den Verhältnissen des Arbeiterstandes einigermaßen auskömmlichen Lebenshaltung ge⸗ schaffen sind. Beim Wegfall dieser Bedürftigkeit erlischt die einmal bewilligte Ascendentenrente nicht von selbst, vielmehr bedarf es dazu gemäß § 65 des Gesetzes eines förmlichen, erst von der Zustellung an den Berechtigten ab wirksamen Ein⸗ stellungsbescheides. 1—
Die Befugniß zur Abfindung von Ausländern nach § 39 Absatz 2 des 1“ wird durch den Umstand, daß das Leiden, für welches Entschädigung be⸗ gehrt wird, sich voraussichtlich verschlimmern werde, an sich nicht ausgeschlossen. An die Erklärung, abfinden zu wollen, bleibt die Berufsgenossenschaft nach der bezeichneten Bestim⸗ mung gebunden dergestalt, daß sich der Betrag der zu ge⸗ währenden Abfindung erhöht, sofern es in den weiteren In⸗ stanzen zu einer Erhöhung des Betrages der Jahresrente kommt. Nur in der Zahlung des Dreifachen der rechtskräftig festgestellten Jahresrente ist die Erfüllung und damit die Auf⸗ hevung des an sich untheilbaren Entschädigungsanspruchs zu finden; die Zahlung eines geringeren Betrages oder die Zu⸗ fertigung des Abfindungsbescheides hat nicht die in dem Er⸗ löschen des Anspruchs sich äußernde Wirkung der Abfindung.
Eine Abrundung der für die Genossenschaftsmitglieder berechneten Umlagebeträge ist innerhalb gewisser Grenzen Lö nächsten durch 5 oder 10 theilbaren Pfennigzahl) zulässig.
Die den Gemeindebehörden gemäß § 81 Abs. 2 des land⸗ wirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes zuzustellenden Hebe⸗ rollenauszüge müssen nach § 82 Abs. 1 a. a. O. neben dem für die einzelnen Betriebe festgesetzten Arbeitsbedarf jeden⸗ falls noch die Höhe des durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes erwachsener männlicher land⸗ und forstwirthschaftlicher Arbeiter sowie den auf eine bestimmte Lohneinheit entfallenden Beitrag (Beitragscoefficienten) enthalten; bei den Betriebsbeamten ist noch der auf sie entfallende Betrag ihrer für die Umlage in Betracht kommenden Löhne besonders anzugeben.
Der Vorstand einer Berufsgenossenschaft ist auf Ver⸗ langen des Untersuchungsrichters verpflichtet, die ihm von dem Angeschuldigten bisher eingereichten Lohnnachweisungen zu in der Voruntersuchung befindlichen Strafsache vor⸗ zulegen.
Eine Berufsgenossenschaft, welche freiwillig oder auf Grund eines sie verurtheilenden Erkenntnisses die Be⸗ friedigung eines zunächst erfolglos gegen eine andere Berufs⸗ genossenschaft durchgeführten Ents “ über⸗ nimmt, ist, abgesehen von besonderen Vereinbarungen, nach dem Unfallversicherungsgesetz nicht verpflichtet, der letzteren Genossenschaft die ihr durch die Behandlung der Sache ent⸗ standenen Kosten und Auslagen des Feststellungs⸗ und instanziellen Verfahrens zu erstatten.
Die Nr. 10 der Sonderausgabe der „Amtlichen Nachrichten des 1“ Inva⸗ liditäts⸗ und Altersversicherung“ vom 15. Mai d. J. enthält folgende Revisionsentscheidungen:
Für Reichs⸗ oder Staatsbeamte, welche außer ihren dienstlichen Functionen noch eine andere, ver⸗ sicherungspflichtige Thätigkeit verrichten, wird wegen dieser letzteren die Versicherungspflicht jedenfalls dann nicht begründet, wenn das Amt den Kern der Beschäftigung aus⸗ macht, insbesondere auch den Haupttheil des Einkommens des Beamten abwirft, während die anderweite Beschäftigung nur nebenher betrieben wird.
Die Versicherungspflicht eines in Preußen angestellten Postagenten, welcher nach den bezüglichen dienstpragmatischen Bestimmungen Beamteneigenschaft besitzt, ist verneint worden.
Ein in einer Landgemeinde des Königreichs Sachsen an⸗ gestellter Gemeindediener ist als versichekungapflichtiger „Gehilfe“ des Gemeindevorstands angesehen worden.
Unter Pensionsberechtigung im Sinne des § 4 Absatz 1 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungs⸗ gesetzes ist ein für die Person erworbenes und realisirbares Recht auf Pension im Falle der eintretenden Erwerbsunfähig⸗ keit zu verstehen.
Ein Magistratsmitglied, dem in dieser Eigenschaft die Bearbeitung der Angelegenheiten derstädtischen Betriebsverwaltun g (der Stadtforst, der Wasser⸗ und Wegebauten und der Landwirthschaft der Stadt) überwiesen war, ist nicht als ein Betriebsbeamter im Sinne des § 1 Ziffer 2 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes an⸗ gesehen worden.
Ein bei dem Fleischschauamt einer Stadt der Provinz Brandenburg angestellter Fleischbeschauer ist für ver⸗ sicherungspflichtig erachtet worden.
Ein im Königlich preußischen Statistischen Bureau ohne Beamteneigenschaft beschäftigter Hilfsarbeiter, dessen Thätigkeit darin besteht, die von den Standesämtern eingehenden Zählkarten auszuzählen und dabei auf die äußere Vollständigkeit derselben betreffs der vorgeschrie⸗ benen Angaben zu achten, sowie zu prüfen, ob andere Hilfs⸗ arbeiter das Auszählen richtig ausgeführt haben, endlich durch Multiplication der Zahl der eingesandten Zählkarten mit dem
Satze von 3 ₰ die den Standesbeamten zu gewährende Ent⸗