1893 / 122 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 May 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Krebs, Major von der 4. Ingen. Insp. und Director der Festungs⸗ bauschule, zum Mitgliede der Studiencommission für die Kriegs⸗ schulen ernannt. Sterzel I., Sec. Lt. vom Fuß⸗Art. Regt. Nr. 10, vom 1. Juni ab bis Ende September d. J. zur Dienst⸗ leistung bei dem 3. Thüring. Inf. Regt. Nr. 71 commandirt. Die ort. Fähnrs.: Graßhoff, v. Winning, vom Fuß⸗Art. Regt. eneral⸗Feldzeugmeister (Brandenb.) Nr. 3, Lühring, Troschke, E1.“ vom Fuß⸗Art. von Dieskau (Schles.) Nr. 6, chulz, vom Rhein. Fuß⸗Art. Regt. Nr. 8, zu außeretatsmäß. Sec. Lts.; die Unteroffiziere: Groß, vom Fuß⸗Art. Regt. von Hindersin Pomm.) Nr. 2, Kundler, Loppe, Haccius, vom Fuß⸗Art. Regt. Encke (Magdeburg.) Nr. 4, Doergé, Eckardt vom Fuß⸗Art. Regt. von Dieskau (Schles.) Nr. 6, Hammer vom Westfäl. Fuß⸗Art. Regt. Nr. 7, Strauch vom Fuß⸗Art. Regt. Nr. 10, Dreyer, Keßler vom Fuß⸗Art. Regt. Nr. 11, zu Port. Fähnrs., Buchholtz, Sec. Lt. von der 1. Ingen. Insp., zum Pr. Lt., befördert. Dehnecke, Pr. Lt. von der 2. Ing. Insp., in das Hannov. Pion. Bat. Nr. 10 versetzt. Pohl⸗ mann, Esche, Port. Fähnrs. vom Garde⸗Pion. Bat., zu außer⸗ etatsmäß. Sec. Lts., Wollert, Sec. Lt. vom Pion. Bat. Fürst Radziwill (Ostpreuß.) Nr. 1, commandirt zur Dien bei einer Militär⸗Intend., zum Pr. Lt., Stiller, Gebhardt, Kuhbier, Port. Fähnrs. vom Niederschles. Pion. Bat. Nr. 5, zu außeretatsmäß. Sec. Lts., Jancke, Unteroff. von demselben Bat., Kaselowsky, Unteroff. vom Schles. Pion. Bat. Nr. 6, zu Port. Fähnrs., Nathan, Fähnr. vom Westfäl. Pion. Bat. Nr. 7, zum außeretatsmäß. ec. Lt., befördert. von Gaertner, Hauptm. und Comp. Chef vom Rhein. Pion. Bat. Nr. 8, in die 4. Ingen. Insp. ver⸗ setzt. Golisch, 5 Lt. von demselben Bat. zum Hauptm. uund Comp. Chef, auschütz, Sec. Lt. vom Schleswig⸗Holstein. Pion. Bat. Nr. 9, zum Pr. Lt., befördert. Hauptmann, Pr. Lt. vom Hannov. Pion. Bat. Nr. 10. unter Beförderung zum Hauptm. und Comp. Chef, in das Schleswig⸗Holstein. Pion. Bat. Nr. 9 ver⸗ setzt. Goering, Port. Fähnr. vom Hannov. Pion. Bat. Nr. 10, unter Beförderung zum Sec. Lt., in das Rhein. Pion. Bat. Nr. 8, Deeken, Port. Fähnr. vom Hannov. Pion. Bat. Nr. 10, unter Beförderung zum außeretatsmäß. Sec. Lt., in das Pion. Bat. Nr. 16, versetzt. Biermann, Hertzer, Port. Fähnrs. vom Pion. Bat. Nr. 15, zu außeretatsmäß. Sec. Lts. be⸗ fördert. Mock, Major aggreg. dem Eisenb. Regt. Nr. 2, als Bats. Commandeur in das Regt. einrangirt. Suffert, Sec. Lt. von dem⸗ selben Regt., zum Pr. Lt. befördert.

Im Beurlaubtenstande. Berlin, 16. Mai. v. Witz⸗ leben. Rittm. von der Cav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Görlitz, der Charakter als Major verliehen.

Abschiedsbewilligungen. Im activen Heere. Neues Palais, 20. Mai. v. Kleist, Gen. Major und Commandeur der 2. Garde⸗Cav. Brig., in Eüede eatca seines Abschiedsgesuchs, mit Pension, v. Loewenfeld, Gen. Major und Commandant von Torgau, in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs mit Pension, zur Disp. gestellt. Ulrich, Gen. Major und Commandeur der 17. Feld⸗ Art. Brig., in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs mit Pension zur Disp. gestellt, zugleich der erbliche Adel verliehen. v. Kraatz⸗ Koschlau, Gen. Major und Commandeur der 37. Cav. Brig., mit Pension der Abschied bewilligt. Kubale, Oberst⸗Lt. à la suite des Gren. Regts. König Friedrich I. (4. Ostpreuß.) Nr. 5 und Eisen⸗ bahnlinien⸗Commissar in Erfurt, mit Pension und seiner bisherigen Uniform, v. Kemnitz, Hauptm. und Vorstand des Festungsgefäng⸗ nisses in Danzig, mit Pension und der Uniform des 4. Magdeburg. Inf. Regts. Nr. 67, v. Brauchitsch, Major und Bats. Com⸗ mandeur vom 2. Garde⸗Regt. zu Fuß, in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs als Oberst⸗Lt. mit Pension und der Regts. Uniform, zur Disp. gestellt. Graf v. Spee, Sec. Lt. vom 1. Garde⸗Drag. Regt. Königin von Großbritannien und Irland, der Abschied bewilligt. v. Klitzing, Port. Fähnr. vom

Regt., wegen Dienstunbrauchbarkeit ent⸗

Major und Bats. Commandeur vom Füs.

(Ostpreuß.) Nr. 33, in Genehmigung

seines Abschiedsgesuchs mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des Gren. Regts. König Friedrich II. (3. Ostpreuß.) Nr. 4 zur Disp. gestellt. v. Raven, Oberst⸗Lt. und Commandeur des Ostpreuß. Drag. Regts. Nr. 10, als Oberst mit Pension und der Regts. Uniform, v. ilamowitz⸗Möllendorff, Rittm. und Escadr. Chef von demselben Regt., mit Pension, der Aussicht auf Anstellung in der Gendarmerie und der Regts. Uniform, v. Byern, auptm. und Platzmajor in Königsberg i. Pr. mit Pension, der Aussicht auf Anstellung in der Gendarmerie und der Uniform des Lauenburg. Jäger⸗Bats. Nr. 9, Bloebaum, Sec. Lt. vom Gren. Regt. König Friedrich II. (3. Ostpreuß.) Nr. 4, der Abschied bewilligt. v. Bülow, Oberst⸗Lt. z. D., zuletzt Commandeur des damaligen 2. Bats. (Celle) 2. Hannov. Landw. Regts. Nr. 77, unter Ertheilung der Erlaubniß zum ferneren Anlegen der bisher von ihm getragenen Uniform des gen. Regts., in die Kategorie der mit Pension verabschiedeten Offiziere zurückversetzt. Wittcke, Oberst⸗Lt. z. D., unter Ertheilung der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 8. Ostpreuß. Inf. Regts. Nr. 45, von der Stellung als Com⸗ mandeur des Landw. Bezirks Deutsch⸗Krone entbunden. Lode⸗ mann, Hauptm. z. D., unter Entbindung von der Stellung als Bezirksoffizier bei dem Landw. Bezirk Bromberg und unter Er⸗ theilung der Aussicht auf Anstellung im Civildienst sowie der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des 1. Hannov. Inf. Regts. Nr. 74, in die Kategorie der mit Pension verabschiedeten Offiziere versetzt. v. Lettow⸗Vorbeck, Oberst z. D., unter Ertheilung der Er⸗ laubniß zum ferneren Tragen der Uniform des Inf. Regts. Herzog Ferdinand von Braunschweig (8. Westfäl.) Nr. 57, von der Stellung als Vorstand des Bekleidungsamts des III. Armee⸗Corps entbunden. v. Massow, Oberst⸗Lt. z. D., unter Ertheilung der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des Gren. Regts. König Friedrich Wilhelm IV. 1. Pomm.) Nr. 2, von der Stellung als Commandeur des andw. Bezirks Woldenberg entbunden. Homann, Hauptm. z. D., unter Entbindung von der Stellung als Bezirksoffizier bei dem Landw. Bezirk Bernau, mit seiner Pension und der Uniform des Inf. Regts. Graf Tauentzien von Wittenberg (3. Brandenburg.) Nr. 20 der Ab⸗ schied bewilligt. v. Görne, Oberst⸗Lt. z. D., unter Ertheilung der Erlaubniß rn der Uniform des Füs. Regts. Königin (Schleswig⸗Holstein.) Nr. 86, von der Stellung als Zweiter Stabs⸗ offizier bei dem Landw. Bezirk I Berlin entbunden. Freise, Sec. Lt. à la suite des Magdeburg. Feld⸗Art. Regts. Nr. 4, ausgeschieden und zu den Res. Offizieren des Regts. übergetreten. v. d. Wense, Major und Bats. Commandeur vom 3. Magdeburg. Inf. Regt. Nr. 66, mit Pension und der Uniform des Inf. Regts. von Horn (3. Rhein.) Nr. 29, der Abschied bewilligt. Goebel, Oberst und Commandeur des 4. Thüring. Inf. Regts. Nr. 72, in Genehmigung seines Abschieds⸗ gesuches, als Gen. Major mit Pension zur Disp. gestellt. v. Trotha, Oberst à la suite des Inf. Regts. Chrosherso Friedrich Frans II. von Mecklenburg⸗Schwerin (4. he ab sb afg r. 24 und ommandant von Glogau, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches als Gen. Major mit Pension zur Disp. gestellt. Graf v. Pfeil u. Klein⸗Ellguth, Hauptm. und Comp. Chef vom Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm II. (1. Schles.) Nr. 10, mit Pension und der Regts. Uniform, der Abschied bewilligt. v. Borch, Port. Fähnr. vom Gren. Regt. Kronprinz Friedrich Wilhelm (2. Schles.v) Nr. 11, zur Res. entlassen. v. Rudorff, Oberst z. D., unter Ent⸗ bindung von der Stellung als Commandeur des Landw. Bezirks Düsseldorf, mit seiner Pension und der Uniform des Inf. Regts. e von Bittenfeld (1. Westfäl.) Nr. 13, v. Reckow, Major und Abtheil. Commandeur vom 1. Westfäl. Feld⸗Art. Regt. Nr. 7, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst und der Uniform des 1. Pomm. Feld⸗Art. Regts. Nr. 2, der Bb chigh bewilligt. v. Weise, Pr. Lt. vom Hus. Regt. König Wilhelm I. (1. Rhein.) Nr. 7, ausgeschieden und zu den Offizieren der Landw. Cav. 1. Aufgebots, Kirschstein, Sec. Lt. vom 2. Rhein. Feld⸗Art. Regt. Nr. 23, ausgeschieden und zu den Res. Offizieren des Regts., übergetreten. Brandt, Port. Fähnr. vom 8. Rhein. Inf. Regt. Nr. 70, zur Res.

entlassen. v. Kamptz, Hauptm. z. D., zuletzt Bezirksoffizier bei dem

1

Landw. Bezirk Wiesbaden, mit Stentzler, Hauptm. und Comp. Chef vom Inf. Regt. Herzog von Holstein (Holstein.) Nr. 85, mit Pension und der Regts. Uniform, v. Seydlitz u. Ludwigsdorf, Oberst⸗Lt. z. D. unter Entbindung von der Stellung als Commandeur des Landw. Bezirks Hannover, als Oberst mit seiner Pension und der Uniform des Gren. Regts. König Wilhelm I. 8 Westpreuß.) Nr. 7, Bethe, Prem. Lt. vom Inf. Regt. Herzog Friedrich Wilhelm von Braunschweig (Ostfries.) Nr. 78, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst, Loeven, Hauptm. und Comp. Chef vom Oldenburg. Inf. Regt. Nr. 91, mit Pension und der Regts. Uniform, v. Nerée, Oberst und Commandeur des 1. Hannov. Inf. Regts. Nr. 74, mit Pension und der Regts.⸗ Uniform, Scharnhorst, Hauptm. z. D., zuletzt Platzmajor in Minden, mit seiner Pension und der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Armee⸗Uniform, Bayer, Rittm. und Escadr. Chef vom Thüring. Ulan. Regt. Nr. 6 mit ’. und der Regts. Uniform, von Kropff, Oberst⸗Lt. und Bats. Commandeur vom 4. Großherzgl. Hess. Inf. Regt. (Prinz Carl) Nr. 118, mit Pension und der Regts. Uniform, der Abschied bewilligt. Bosse, Major z. D., unter Ertheilung der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Uniform des Inf. Regts. von Lützow (1. Rhein.) Nr. 25, von der Stellung als Mitglied des Be⸗ kleidungsamts des XIV. Armee⸗Corps entbunden. Dobbelstein, Oberst und Commandeur des Inf. Regts. Nr. 99, mit Pension und der Regts. Uniform, Külp, Hauptm. und Comp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 97 mit Pension und der Regts. Uniform, v. Dassel⸗ Wellersen, Rittm. und Escadr. Chef vom Schleswig⸗Holstein. Ulan. Regt. Nr. 15, mit Pension und der Regts. Uniform, ö Major und Abth. Commandeur vom Feld⸗Art. Regt. Nr. 15, mit Pension und der Uniform des Schleswig. Feld⸗Art. Regts. Nr. 9, Bünger, Hauptm. und Battr. Chef vom Feld⸗Art. Regt. Nr. 15, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst und der Regts. Uniform, der Abschied bewilligt. Eggers, Sec. Lt. von demselben Regt., ausgeschieden und zu den Offizieren des Regts. übergetreten. Katz, Oberst und Commandeur des Inf. Regts. Nr. 145, mit Pension und der Regts. Uniform, Roth, Rittm. und Escadr. Chef vom 2. Hannov. Ulan. Regt. Nr. 14, mit Pension und der Uniform des Westfäl. Drag. Regts. Nr. 7, der Abschied bewilligt. Woge, Port. Fähnr. vom 2. Hannov. Ulan. Regt. Nr. 14, zur Res. entlassen. Bauer, Hauptm. und Comp. Chef vom Inf. Regt. von Grolman (1. Posen.) Nr. 18, mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst und der Regts. Mohr, Major und etatsmäß. Stabsoffizier des 1. Leib⸗Hus. Regts. Nr. 1, mit Pension und der Uniform des Hus. Regts. Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn (Schleswig⸗Holstein.) Nr. 16, Tauscher, Oberst⸗ Lt. à la suite des 4. Großherzogl. Hess. Inf. Regts. (Prinz Carl) Nr. 118 und Director der Kriegsschule in Anklam, mit Pension und seiner bisherigen Uniform, der Abschied bewilligt. Sterzel II., Sec. Lt. vom Fuß⸗Art. Regt. Nr. 10, ausgeschieden und zu den Res. Offizieren des Regts. übergetreten. Wolff, Feuerwerks⸗ Hauptm. von der 2. Feld⸗Art. Brig., mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst und seiner bisherigen Uniform, Reinecke, 8 Lt. vom Hann. Pion. Bat. Nr. 10, mit Pension nebst Aussicht auf

nstellung im Civildienst und seiner bisherigen Uniform, der

Abschied bewilligt. . Kaiserliche Marine.

Offiziere ꝛc. Ernennungen, Beförderungen, Ver⸗ setzungen ꝛc. Neues Palais, 20. Mai. Kolewe, Hauptm. à la suite der Marine und commandirt bei dem Reichs⸗Marineamt, zum überzähl. Major, Black⸗Swinton, Pr. Lt. vom 2. See⸗Bat., zum überzähl. Hauptm., befördert.

Statistik und Volkswirthschaft.

v“ 3 Hochseefischerei. I .

Im Regierungsbezirk Stade kann der Hochseefischereibetrieb und der Fischhandel auf das abgelaufene Vierteljahr mit Befriedigung zurückblicken. In dieser Zeit brachten im ganzen 249 Fischdampfer und 93 Segelfahrzeuge ihren Fang an die Auctionshallen in Geeste⸗ münde. Der Umsatz in den letzteren belief sich auf 4 095 361 Pfd. Fische. welche einen Gesammtpreis von 596 279 erzielten. Frei⸗ händig wurden 178 785 Pfd. Fische mit einem Erlöse von 19 400 umgesetzt. Der Gesammtumsatz beziffert sich demnach auf 4 274 146 Pfd. Fische mit 615 679 Erlös. Der größte Verkehr entwickelte sich in der Charwoche, in welcher an 2 Tagen 495 914 Pfd. Fische zum Preise von 90 037 zum Ver⸗ kaufe kamen. Die Fänge in den Monaten Januar und Februar waren gut, während in der ersten Hälfte des März der Fischereibetrieb durch das fortgesetzt stürmische Wetter sehr beeinträchtigt wurde. Gegen Ende des Monats stiegen die Erträge wieder. Die Preise waren im ersten Quartal im allgemeinen weniger Schwankungen unterworfen, wie in derselben Zeit des Vorjahres. Der starke Frost des Monats Januar hat auch auf den Hochseefischereibetrieb störend gewirkt. Verschiedene Dampfer erlitten in dem in der Weser sich an⸗ sammelnden starken Eise Havarien. Die Elbe war für einige Zeit ganz gesperrt, sodaß mehrfach Hamburger Fischdampfer in Geeste⸗ münde einliefen. Im abgelaufenen Winter versuchsweise gemachte Fischreisen nach der norwegischen Küste waren zwar nicht von be⸗ sonderem Erfolge, doch werden die Versuche, die Fischgründe an dieser Küste und um Island herum auszubeuten, fortgesetzt werden. Gegen⸗ wärtig sind vier neue Fischdampfer in Bau begriffen, weitere Be⸗ stellungen stehen in Aussicht.

Anbaustellen für Arbeiter.

Im Kreise Blumenthal (Regierungsbezirk Stade) hat der Kreisausschuß einstimmig beschlossen, einen Bauernhof von 120 Morgen im Dorfe Lüssum für 24 000 anzukaufen zur Errichtung von An⸗ baustellen für die arbeitende Bevölkerung. Von diesem Hof liegen 40 Morgen geschlossen 1 ½ km von der Wollkämmerei von Blumen⸗ thal; im Zusammenhang damit sind von anstoßenden Haide⸗Par⸗ zellen verschiedener Besitzer 40 weitere Morgen zur Verfügung gestellt, deren Erwerb der Kreisausschuß ebenfalls beschließen dürfte. Pe ist für eine Ansiedlung der Arbeiter vorläufig eine sichere Grundlage geschaffen. Es soll nunmehr mit der Gründung einer Baugenossenschaft vorgegangen werden.

Zeitschrift des Ees n,h preußischen statistischen

ureaus.

Soeben ist das dritte und vierte Vierteljahrsheft des Jahrgangs 1892 der Zeitschrift ausgegeben worden. amit liegt der zweite Theil des XXXII. Jahrgangs vor, dessen erstes Doppelheft an diefer Stelle Ende vorigen Jahres schon besprochen worden ist. Vom Inhalt der jüngst erschienenen beiden Hefte haben wir zunächst die ausführliche Darstellung des Verlaufes und der Ergebntsse der letzten Volkszählung für Preußen, von dem Director E. Blenck, hervor⸗ zuheben; ihr geht eine Untersuchung „Zur Statistik der Strafrechts⸗ pflege, insbesondere der Brandstiftungen“, von K. Brämer voraus. Dr. L. Francke bietet eine statistische Abhandlung über „die Dampf⸗ fässer im preußischen Staat nach der Katasteraufnahme in den Jahren 1889, 1890, 1891“. Außerdem finden wir statistische Nach⸗ richten über „die Hypothekenbewegung im preußischen Staat während der Rechnungsjahre 1886/87 bis 1891/92“„ sowie über „die Bewegung der Bevölkerung während des Jahres 1891“. Wie früher schließen sih hieran die diesmal sehr zahlreichen Lebensbilder kürzlich ver⸗ torbener Jünger und Freunde der Statistik, gleichfalhs aus der seder des Directors. Bücherbesprechungen sowie die reichhaltige „Statistische Correspondenz“ beschließen das Doppelheft. Das erste und zweite Viertel⸗ jahrsheft des Jahrgangs 1893 der Zeitschrift soll anfangs August des Jahres erscheinen.

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Arbeitszeit. Auf zwei Stellen in Berlin ist der Anfang mit der Ein⸗ führung des achtstündigen Arbeitstages gemacht worden. Die 11 Arbeiter und 228 Arbeiterinnen der Stahlfederfabrik von

Heintze u. Blanckertz arbeiten seit 1. April 1892 nur von 8 bis 12 Uhr und von 1—5 Uhr, und, wie die Bücher nachweisen, sind die Stücklöhne dieselben geblieben, auch haben die früheren Tagelöhne fortgezahlt werden können. Es wird dies durch den größeren Fleiß und die größere Pünktlichkeit in der Einhaltung und größtmöglichen Ausnutzung der Arbeitszeit, welche fast nur in die Tagesstunden fällt, erklärt. Die Fabrik sowie die Arbeiter sind mit der Neuerung sehr wohl zufrieden.

Die Holz⸗Jalousie⸗Fabrik von Heinrich Freese, welche früher des Nachts und Sonntags arbeiten ließ, hat unter Mitwirkung ihres Arbeiterausschusses ihre Arbeitszeit nach und nach verkürzt und seit 1. April 1892 auf acht Stunden festgesetzt. Sie dauert von 7 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags mit Unterbrechung von zwei Pausen im Gesammtbetrage von zwei Stunden. Nur unter Zustimmung der Arbeiter⸗ vertretung kann in dringenden Fällen die Arbeitszeit um zwei Stunden verlängert werden. Die Aussagen der befragten Arbeiter gehen dahin, da trotz solcher Arbeitszeit der Verdienst derselbe geblieben ist wie früher; auch die ücher der Firma, welche bereitwilligfe zur Ein⸗ sicht vorgelegt wurden, bestätigen dies. Zu der zu meiner Ueberzeu⸗ gung gelangten beiderseitigen Zufriedenheit, des Arbeitgebers und seiner Angestellten, mögen dieselben Gründe beigetragen haben, welche ich oben bereits bezüglich der Fabrik von Heintze u. Blanckertz er⸗ wähnte. (Aus dem Jahresbericht des Regierungs⸗ und Gewerberaths von Stülpnagel zu Berlin für 1892.)

Arbeiterverein.

Der am 2. Oktober 1891 unter der Devise „Thut Ehre Jeder⸗ mann, habet die Brüder lieb, fürchtet Gott, ehret den König“ ge⸗ gründete Arbeiterbund zu Flensburg zählt einschließlich der Mitglieder aus den Kreisen der Arbeitgeber bereits ungefähr 500 Per⸗ sonen und zeigt eine sehr gedeihliche Entwickelung. Der Verein er⸗ freut sich der thatkräftigsten Förderung der Arbeitgeber, bildet den Sammelpunkt für alle nicht socialdemokratischen Elemente der Flens⸗ burger Arbeiterschaft und wirkt schon dadurch allein segensreich. Der über Erwarten erstarkende, von socialdemokratischer Seite lebhaft be⸗ fehdete Verein scheint eben gerade aus dieser Gegnerschaft seine Stärke zu gewinnen und sich zu einem beachtenswerthen Factor der Be⸗ kämpfung der Socialdemokratie zu entwickeln. (Aus dem Jahres⸗ bericht des Regierungs⸗ und Gewerberaths zu Schleswig für 1892.)

Zur Arbeiterbewegung.

In Frankfurt a. M. wurde am Sonntag der Congreß der deutschen Steinmetzen und verwandten Berufsgenossen eröffnet. Nach dem „Vorwärts“ waren 24 Abgesandte anwesend, die 25 Ortschaften mit 3988 Gewerkschaftsmitgliedern vertraten. Aus den Berichten der Delegirten ging hervor, daß die einzelnen Organisationen wegen des im Steinmetzgewerbe herrschenden Niedergangs nicht mächtig genug sind, die in früheren Jahren gewonnenen Vortheile ihrem Um⸗ fange nach aufrecht zu erhalten.

Aus Mainz wird der „Köln. Ztg.“ berichtet, die Gesammtheit der früher boycottirten Brauereien habe öffentlich die Erklä⸗ rung abgegeben, daß sie den Forderungen der Ausständigen gegenüber den früheren ablehnenden Standpunkt unverändert einnehme. (Vergl. Nr. 121 d. Bl.)

In Sonneberg haben die Maler der Puppenkopffabrik von Karl Müller, wie der „Vorwärts“ mittheilt, wegen Ver⸗ weigerung einer Lohnerhöhung die Arbeit niedergelegt.

Aus Wien wird demselben Blatt berichtet, daß die dortigen Appreturarbeiterinnen durch den Ausstand ihre Forderungen durchgesetzt hätten.

Vom Grubenarbeiter⸗Congreß in Brüssel liegen folgende Meldungen des Wolff'schen Bureaus vor:

Gestern Vormittag fand eine Vorversammlung der belgischen und französischen Delegirten statt, die über den Antrag beriethen, sämmt⸗ liche Regierungen aufzufordern, den Achtstundentag gesetzlich, und zwar innerhalb einer bestimmten Frist, einzuführen, und im Falle der Ablehnung den allgemeinen Ausstand zu proclamiren. Zwei zum Congreß eingetroffene französische Deputirte, Basly und Lamendin, erhielten eine Vorladung, auf der Polizeibehörde zu erscheinen, von der sie den Befehl erhielten, Belgien vor Mitternacht zu verlassen. Obgleich der Professor Hektor Denis von der Brüsseler Universität und der Delegirte der belgischen Grubenarbeiter Gavrot sich zu den Justiz⸗Minister begaben, um die Zurücknahme des Ausweisungsbefehle zu erwirken, beschloß der Justiz⸗Minister, den Ausweisungsbefehl aufrech zu erhalten. Die ausgewiesenen Delegirten sind alsdann Abends na Frankreich zurückgereist. Da die übrigen französischen Delegirten die Absicht kundgaben, wegen der Ausweisung Basly's und Lamendin's gleichfalls Brüssel zu verlassen, nahm der Congreß eine Tagesordnung an, worin der Wunsch nach dem Verbleiben der französischen Dele girten ausgesprochen wurde. Auf Grund dieses Beschlusses erklärten dann die französischen Delegirten, an den weiteren Berathungen theil⸗ nehmen zu wollen.

In Venedig haben Zeitungsmeldungen zufolge am Sonntag die Eisenbahn⸗ und Hafenlastträger, 600 an der Zahl, die Arbeit eingestellt, da ihnen die geforderten höheren Löhne nicht be⸗ willigt wurden. Weitere 400 Personen sind dadurch beschäftigungslos geworden. Ein von dem Unternehmer vorgeschlagenes Schiedsgericht wurde von den Ausständigen abgelehnt. Die Ruhe ist bisher nirgends

gestört. Handel und Gewerbe.

London, 23. Mai. (W. T. B.) An der Küste 4 Weizen⸗ ladungen angeboten.

6 % Javazucker loco 18 fest, Rüben⸗Rohzucker loco 18 ½ fest. Chile⸗Kupfer 43 ½¼, pr. 3 Monat 44 .

Manchester, 23. Mai. (W. T. B.) 12r Water Taylor 5 ¾ 30r Water Taylor 7 ½, 20r Water Leigh 6 ¼, 30r Water Clayton 7 * 32r Mock Brooke 7 ½, 40r Mayoll 7 ½, 40r Medio Wilkinson 8 ½, 32r Warpcops Lees 6 ⅞, 36r Warpcops Rowland 7 ⅛, 36r Warx cops Wellington 8 ¾, 40r Double Weston 8 ½, 601 Double courant ö 32“ 116 Yards 16 % 16 grey Printers aus 32r/461

32. Fest.

Glasgow, 23. Mai. (W. T. B.) Die Verschiffungen von Roheisen betrugen in der vorigen Woche 7352 Tons gegen 7960 Tons in derselben Woche des vorigen Jahres.

St. Petersburg, 23. Mai.

(statistische Rubelsteuer). in Kraft.

Leinsaat loco 14, Warm.

New⸗York, 23. Mai. (W. T. B.) Die Börse verkehrte in lustloser Haltung und wurde zum Schluß allgemein matt. Der Umsatz der Actien betrug 159 000 Stück. Der Silbervorrath wird auf 270 000 Unzen geschätzt. Silberverkäufe fanden nicht statt.

Eine Million Dollars Gold wird am Donnerstag mit einem französischen Packetboot verschifft werden.

Weizen schwächte sich nach Eröffnung etwas ab auf unerwartete ungünstige Kabelberichte, Realisirungen, günstiges Wetter im Westen, finanzielle Störungen; gegen den Schluß trat eine Seöee ein. Schluß stetig. Mais eröffnete schwach auf günstige enteberichte und erwartete Zunahme der Ankünfte, war dann allgemein fest wäͤh⸗ rend des ganzen Tages.

Weizen⸗Verschiffungender letzten Woche von den atlantischen Häfen der Vereinigten Staaten nach Großbritannien 104 000, do. nach Frankreich 14 000, do. nach anderen Häfen des Continents 103 000, do. von Californien und Oregon nach Großbritannien 30 000, do. nach anderen Häfen des Continents Qrts.

Chicago, 23. Mai. (W. T. B.) Weizen schwächte sich nach Eröffnung auf Nachrichten aus Europa, u“ der Eingänge und

unahme der auf dem Ocean schwimmenden Zufuhren etwas ab, päter erholt. Schluß stetig. Mais schwächte sich nach Eröffnung etwas ab, später erholt. Schluß stetig.

St. 3 (W. T. B.) Das „Gesetzblatt“ veröffentlicht heute das Gesetz, betreffend die Einführung der Zollsteuer von 1 Kopeken für 100 Rubel auf russische Creditbillets Das Gesetz tritt am 1./13. Juni d. JIJ.

Productenmarkt. Talg loco 59,00, pr. August —, Weizen loco 11,25, E loco 8,60, Hafer loco 5,25, Hanf loco 44,00.

zum Deutsche

122.

Erkenntniß des Kammergerichts vom 17. April 1893, betreffend die Versäumniß des Religionsunterrichts durch Kinder von Dissidenten.

Im Namen des Königs! In der Strafsache

u.“ den Zeitungsexpedienten Friedrich Wilhelm Brinkmann zu Hohen⸗

1“

mölsen, geboren am 8. Mai 1855 zu Wolmirstedt, Dissident,

wegen Uebertretung gegen die Polizeiverordnung des Ober⸗Prä⸗ sidenten der Provinz Sachsen vom 24. März 1881, ha auf die von dem Angeklagten gegen das Urtheil der Zweiten Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Naumburg a. S. vom 2. Februar 1893 eingelegte Revision zer Strafsenat des Königlichen Kammergerichts zu Berlin in seiner Sitzung vom 17. April 1893, an welcher theilgenommen haben:

1) Groschuff, Senats⸗Präsident,

2) Simon, Geheimer Justiz⸗Rath,

3) Ziegler,

4) von Uechtritz⸗Steinkirch,

5) Boisly, Landgerichts⸗Rath,

als Richter, Wiebe, Staatsanwalt, als Beamter der Staatsanwaltschaft, Lautenbach, Referendar, als Gerichtsschreiber, decht erkannt: daß die Revision des Angeklagten gegen das Urtheil der Zweiten Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Naumburg a. S. vom 2. Februar 1893 zurückzuweisen und die Kosten des Rechts⸗ mittels dem Angeklagten aufzuerlegen. 8 Von Rechts Wegen.

Die Revision des Angeklagten, welche Verletzung materiellen Rechtes behauptet, und die Rechtsbeständigkeit des Erlasses des Cultus⸗Ministers vom 16. Januar 1892 bestreitet, sich insbesondere auf § 11 Theil II Tit. 12 des Allgemeinen Landrechts, auf das Gesetz vom 14. Mai 1873, betreffend den Austritt aus der Kirche, auf die §§ 1 bis 4 Theil II Tit. 11 des Allgemeinen Landrechts, Art. 12 der preußischen Verfassung, § 78 Theil II Tit. 2 des Allgemeinen Landrechts, auf das Gesetz vom 3. Juli 1869, betreffend die Gleichberechtigung der Confessionen in bürgerlicher und staats⸗ ö Beziehung, beruft, kann für begründet nicht erachtet werden.

Die Feststellung des Schöffengerichts, welche der Berufungsrichter aufrechterhalten hat, und welche dahin geht:

daß der Angeklagte am 7., 9. und 10. November 1892 zu Hohenmölsen seinen Sohn Wilhelm je die erste Unterrichts⸗ stunde in der dortigen Volksschule, in welcher bestimmungsgemäß evangelischer Religionsunterricht ertheilt wird, hat versaumen lassen, ohne vorherige Erlaubniß eingeholt oder eine aus⸗ reichende Entschuldigung beigebracht zu baben, ist ohne Rechtsirrthum erfolgt und rechtfertigt die Anwendung der Polizeiverordnung des Ober⸗Präsidenten der Provinz Sachsen vom 24. März 1881, betreffend die Bestrafung der Schulversäumnisse in den Elementarschulen der Provinz Sachsen (Amtsblatt der Regierung zu Merseburg 1881 Seite 140).

Nach § 1 dieser Vererdnung „bedarf jedes Kind zu einer Ver⸗ säumniß der Schule, auch auf die kürzeste Zeit, einer Erlaubniß, sofern es nicht durch eigene Krankheit an dem Besuch der Schule ge⸗ hindert wird“, und nach § 6 werden „Schulversäumnisse, für welche wegen Krankheit oder aus einem anderen triftigen Hinderungsgrund weder vorher die Erlaubniß eingeholt, noch binnen drei Tagen eine ausreichende Entschuldigung beigebracht ist, an den Eltern ꝛc. mit einer Geldstrafe von 50 bis 3 ℳ, an deren Stelle im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Haft tritt, für jeden Tag, an welchem eine Schulversäumniß stattgefunden hat, geahndet.“

Hiernach ist die Ausführung des Berufungsrichters, daß der An⸗ geklagte, weil er die Erlaubniß zur Schulversäumniß seines Sohnes für den Religionsunterricht nachgesucht, aber nicht erhalten habe, zu bestrafen sei, vollkommen zutreffend; denn der Angeklagte hatte eben „die Erlaubniß nicht vorher eingeholt.“

Gleichwohl erübrigt sich nicht das Eingehen auf die vom An⸗ geklagten angeregte und vom Schöffengericht ausführlich erörterte, vom Berufungsrichter im Sinne des Schöffengerichts gebilligte Rechtsfrage. Denn die Ausführungen des Angeklagten kommen darauf hinaus, daß er, weil er selbst Dissident sei, einer Erlaubniß zur Versäumniß des Religionsunterrichts für seinen Sohn nicht bedurft habe, sie enthalten deshalb die Behauptung, daß die Polizeiverordnung, insoweit sie die Einholung jener Erlaubniß für die Versäumniß des Religions⸗ unterrichts seitens der Kinder von Dissidenten vorschreibe, gegen die von ihm citirten Gesetze verstoße.

Nur insoweit hat das Gericht mit der streitigen Rechtsfrage zu thun; es lehnt es ausdrücklich ab, die Rechtsbeständigkeit des Erlasses des Herrn Cultus⸗Ministers vom 16. Januar 1892 und die Recht⸗ mäßigkeit der Verweigerung der Erlaubniß zur Versäumniß des Religionsunterrichts seitens des Schulinspectors einer Prüfung zu unterziehen, weil diese Erlaubniß nach der Polizeiverordnung allein von dem Schulinspector zu ertheilen ist, die Gründe für die Ver⸗ weigerung der Erlaubniß daher nur im Verwaltungswege von den vorgesetzten Dienstbehörden, nicht aber von dem Gericht, welches für diese Frage ganz unzuständig ist, zu prüfen sind. 1

Die vorgedachten Ausführungen des Angeklagten sind für zu⸗ treffend nicht erachtet worden.

Nach § 43 Theil II Tit. 12 des Allgemeinen Landrechts und der Allerhöchsten Cabinets⸗Ordre vom 14. Mai 1825 sind die Eltern, welche für den nöthigen Unterricht ihrer Kinder in ihrem Hause nicht sorgen können oder wollen, verpflichtet, ihre Kinder in die Schule zu schicken. Geschieht letzteres, so „unterliegt der Umfang und die Art des dem Kinde daselbst zu ertheilenden Unterrichts lediglich den Anordnungen der zuständigen Schulbehörde, und es kann dem Vater die Besugniß nicht zuge⸗ sprochen werden, eigenmächtig in die von der Schulbehörde fest⸗ gesetzte Schulordnung einzugreifen. Es steht dem Vater daher auch nicht zu, die Kinder an den Besuchen einzelner Lehrstunden den von der Schulbehörde getroffenen Bestimmungen entgegen zu hindern.“ (Urtheil des Kammergerichts vom 29. April 1886, Jahrbuch der Entscheidungen Band 6 Seite 294/295.) Dies gilt insbesondere auch von dem Religionsunterricht, für den zu sorgen dem Vater vorzüglich in § 75 Theil II Tit. 2 des Allgemeinen Landrechts zur Pflicht gemacht ist. Was hier von der Schule im allgemeinen gesagt ist, gilt auch von der Volksschule.

Nach Art. 21 der Verfassungsurkunde für den preußischen Staat dürfen Eltern ihre Kinder nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentliche Volksschule vorgeschrieben ist. Demgemäß können die Eltern ihren Kindern zwar im Hause den Unterricht ertheilen lassen, doch muß derselbe den Vorschriften der Volksschule entsprechen. Geschieht dies nicht, wird das Kind in die öffentliche Volksschule auf⸗ genommen, so muß es dort auch an allen Lehrstunden, insbesondere

dem Religionsunterricht, theilnehmen, soweit nicht die Schulbehörde

eine Ausnahme gestattet.

Anzeig B

erlin, Mittwoch, den 24. Mai

Zu Unrecht beruft sich Revident auf § 11 Theil II Tit. 12 des

Allgemeinen Landrechts. Wenn hiernach „Kinder, die in einer anderen Religion, als welche in der öffentlichen Schule gelehrt wird, nach den Gesetzen des Staats erzogen werden sollen, dem Religionsunterricht in derselben beizuwohnen nicht an⸗ gehalten werden können“, so ist hiermit nur der Grundsatz ausgesprochen, daß Kinder nicht zur Theilnahme an dem Religionsunterricht der öffent⸗ lichen Schule gezwungen werden sollen, wenn sie ineiner anderen Religion nach den Gesetzen des Staats erzogen werden sollen. Demgemäß beweist diese landrechtliche Bestimmung gerade das Gegentheil von dem, was Revident beweisen will; sie beweist, daß eine Erlaubniß zur Versäumniß des Religionsunterrichts der öffentlichen Schule nur ertheilt werden darf, wenn der Nachweis ge⸗ führt wird, daß das Kind in einer anderen Religion nach den Ge⸗ setzen des Staats erzogen werden soll. Das Gesetz vom 14. Mai 1873, betreffend den Austritt aus der Kirche, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Aus demselben folgt keineswegs, daß die Bestimmungen des § 11 Theil II Tit. 12 des All⸗ meinen Landrechts jetzt auch auf Kinder anzuwenden ist, welche ohne Religion erzogen werden sollen. Das gedachte Gesetz bestimmt nur die Form für den Austritt aus der Kirche und die bürgerliche Wirkung des⸗ selben und bezieht sich auf Kinder überhaupt nicht. Nach § 1 erfolgt der Austritt durch die Erklärung des Austretenden in Person vor dem Richter seines Wohnorts. Demnach können nur verfügungsfähige Großjährige aus der Kirche austreten, und ist auch die Erklärung des Austritts durch gesetzliche Vertreter unzulässig. Schulpflichtige Kinder müssen also, ohne Rücksicht darauf, ob ihre Eltern der Kirche an⸗ gehören oder nicht, in einer Religion nach den Gesetzen des Staats erzogen werden.

Dieser Satz gilt aber auch für den Fall, daß die Kinder erst geboren sind, nachdem der Austritt der Eltern aus jeder Religions⸗ gemeinschaft erfolgt war; auch diese müssen den Religionsunterricht der öffentlichen Volksschule erhalten.

Allerdings erkennen die §§ 1 bis 4 Theil II Tit. 11 des Allgemeinen Landrechts die ‚„vollkommene Glaubens⸗ und Gemissene freiheit“ an, doch ist daraus nicht zu folgern, daß schul⸗ pflichtige Kinder ohne jeden Religionsunterricht erzogen werden dürfen. Der 11. Litel ds 1I1I 11 meinen Landrechts handelt „von den Rechten und Pflichten der Kirchen⸗ und geistlichen Gesellschaften“. Den letzteren gegenüber ist die Glaubens⸗ und Gewissensfreiheit verkündet. Nicht um einen Glaubens⸗ und Gewissenszwang handelt es sich hier, sondern um den Unterricht in einer Religion.

Ebenso wenig kann Art. 12 der preußischen Verfassungsurkunde für die gegentheilige Ansicht verwerthet werden. Dies Gesetz gewähr⸗ leistet zwar „die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, die Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffent⸗ lichen Religionsübung“, gedenkt aber der Frage der Er⸗ ziehung der Kinder in der Religion nicht. Bei schul⸗ pflichtigen Kindern kann man von Willensfreiheit in reli⸗ giösen Fragen nicht sprechen, auf diese kann sich deshalb diese Bestimmung über die Gewissensfreiheit überhaupt nicht beziehen. Der Vater aber wird dadurch, daß sein Kind irgend einen 114“ erhält, in seiner Gewissensfreiheit nicht beein⸗ trächtigt.

Zwar bestimmt der § 78 Theil II Tit. 2 des Allgemeinen Landrechts, daß, solange Eltern über den ihren Kindern zu ertheilenden Religionsunterricht einig sind, kein Dritter ein Recht hat, ihnen darin zu widersprechen; doch regelt diese Bestimmung zunächst nur die gegenseitigen Rechte der Eltern in Beziehung auf den Religionsunterricht und beschränkt nicht die Rechte des Staats. Außerdem hat dieselbe aber, wie alle bezüglichen Vor⸗ schriften des Landrechts, zur Voraussetzung, daß irgend ein Religions⸗ unterricht ertheilt werden soll, gestattet dagegen nicht die Erziehung der Kinder ohne jeden Religionsunterricht.

Auch die Berufung auf das Urtheil des Kammergerichts wider Ewald vom 6. Dezember 1888, S. 536/88 (Jahrbuch der Entschei⸗ dungen, Band 9 Seite 282 u. 283) ist nicht zutreffend. In den Gründen ist zwar dem damaligen Revidenten „zugegeben worden, daß nach dem im § 11 Theil II Tit. 12 des Allgemeinen Landrechts ausgesprochenen Grundsatz Schüler zur Theilnahme an dem Religionsunterricht in einer Confession, welcher sie bezw. ihre Eltern nicht angehören, über⸗ haupt nicht angehalten werden dürfen“, doch ist dabei ausdrücklich ausgesprochen worden, daß „der einer Volksschule die darin aufgenommenen Schüler der Regel nach zur Theil⸗ nahme an allen lehrplanmäßigen Unterrichtsgegen⸗ ständen, zu welchen insbesondere auch der Religions⸗ unterricht gehört, verpflichtet“. Demgemäß ist in das Jahrbuch der Entscheidungen als Grundsatz der durch dies Urtheil entschiedenen Frage mit Recht aufgenommen worden:

„Nur durch vorschriftsmäßige Entbindung eines die Volksschule besuchenden Kindes von der Theilnahme an einem lehrplanmäßigen Unterrichtsgegenstande kann der Vater des Kindes, welches diesen Theil der Unterrichtung versäumt, von der Schulversäumniß befreit werden.“

Den gleichen Grundsatz hat auch das Kammergericht im Urtheil vom 29. April 1886, S. 117/86 (Jahrbuch, Band 6 Seite 291) ausgesprochen und auch in der Praxis zuletzt im Urtheil wider Späte vom 16. Januar 1893 (ungedruckt) festgehalten. Nur in dem Urtheil wider Hoffmann vom 6. Februar 1890, S. 11/90 (Jahrbuch, Band 10 Seite 256 ist eine entgegengesetzte Ansicht ausgesprochen worden, welche jedo aus den angeführten Gründen für zutreffend nicht erachtet wird. Das L1e hält vielmehr den oben ausgesprochenen Grundsatz voll aufrecht.

In dieser Ansicht wird dasselbe auch nicht beirrt durch die Bezug⸗ nahme auf das Gesetz vom 30. Juli 1869, betreffend die Gleichberechti⸗ gung der Confessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung; denn es handelt sich vorliegend um keine Beschränkung, welche aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleitet wird, sondern allein darum, daß alle Eltern, mögen sie eine Religion haben oder nicht, verpflichtet sind, ihren Kindern wenigstens den Religions⸗ unterricht zu gewähren, der in der öffentlichen Volksschule gelehrt wird. Auf die verschiedenen, vom Revidenten citirten Erlasse der preußischen Cultus⸗Minister hier einzugehen und ihre Rechtsbeständig⸗ keit und Zweckmäßigkeit zu prüfen, liegt vor, da wie bereits oben ausgeführt ist das Gericht sich lediglich mit der Frage zu beschäftigen hat, ob die in der Polizeiverordnung des bE“ vom 24. März 1881 vorgeschriebene Einholung einer Erlaubniß zur Versäumniß der Schule auch für den Religions⸗ unterricht von Dissidenten gefordert werden kann.

Diese Frage ist unbedingt bejaht worden. Hieraus folgt die Zurückweisung der Revision und mußten die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels nach § 505 der Strafprozeßordnung dem Revidenten auferlegt werden.

Groschuff. Simon. Ziegler. von Uechtritz. Boisly.

Wie im vergangenen Jahre haben auch in diesen ing im März und April wieder auf Veronstaltung und

er und Königlich Preußischen Staats

11“4“

Anzeiger.

des Ersten Secretars des Kaiserlichen Archäologischen Instituts in Athen, Herrn Professors Dörpfeld, zwei Reisen zur Besichtigung antiker Plätze und Bauten in Griechenland stazigefunden.

An der ersten Reise, welche antiqnarisch besonders interessante Punkte im Peloponnes zum Ziel hatte, betheiligten sich 25 Philologen und Archäologen; neun deutsche, fün amerikanische, zwei dänische, drei italienische, vier öster⸗ reichische, ein russischer und ein serbischer. Man benutzte am ersten Tage von Athen bis Nauplia einen Extrazug der Eisenbahn, welcher den Vortheil bot, daß an den bemerkens werthen Stellen angehalten werden konnte. Der zweite Tag war Epidauros gewidmet, welches durch die griechischen Aus⸗ grabungen eine gesteigerte Wichtigkeit gewonnen hat. Am dritten Tage war man in Myvkenai und bei dem kürzlich vo den Amerikanern ausgegrabenen Hera⸗Tempel von Argos, am vierten Tage in Tirynt und Argos und erreichte Abends Tripolis Von hier aus wurden Mantinea und Tegea besucht. A sechsten Tage wurden die Ruinen von Megalopolis eingehen besichtigt und man war Zeuge der Ausgrabungsarbeiten, welche das englische Archäologische Institut dort gegenwärtig fortsett. Von Megalopolis führte ein dreitägiger Ritt bis Olympia, mit Besichtigung der Tempel in Lykosura, Bassa und beim Dorfe Masi. Zum Schluß erläuterte d Dörp⸗ feld drei Tage lang die Ruinen von Olympia, an deren Auf⸗ deckung er in hervorragender Weise betheiligt gewesen ist.

Nach Beendigung dieser Studienreise wurde ein zweite Ausflug zu Schiff unternommen, und da für diesen ein eigener Dampfer gemiethet werden mußte, so war eine zahl reichere Betheiligung, durch welche die Kosten für 29. Einzelne sich zugleich sehr ermäßigten, möglich. Eine Gesellschaft vo 62 Personen verschiedener Nationen, worunter der Kaiserliche Gesandte in Athen, Graf Wesdehlen, schiffte sicham 19. Apri auf der „Iris“ ein. Das Wetter war der sechstägigen Fahr günstig. Erstes Ziel war der Tempel 8 Aigina, Nachts fuh man nach Laurion hinüber, besichtigte früh das von den Ameri⸗ kanern jüngst ausgegrabene Theater in Thorikos, und an Marathon vorüber erreichte man Rhamnus, dessen Burg und Tempel durch griechische Ausgrabung kürzlich kennt⸗ licher geworden sind. Abends wurde im Hafen von Eretria Anker geworfen. Am anderen Morgen fand die Besichtigung der Ruinen von Eretria, darunter des letzthin von den Ameri kanern ausgegrabenen Theaters, statt, und Nachmittags war man an der gegenüberliegenden Küste im Heiligthum des Amphiaraos in Oropos, wo Herr Dörpfeld die von den Griechen ausgegrabenen Bauten, Tempel, Theater, Halle u. s. w., erläuterte. Nachts ging die Fahrt nach Delos, wo man bei Sonnenaufgang eintraf. Der ganze Tag wurde zur Betrachtung der durch französische Ausgrabung freigelegten Bauten verwendet. Am Morgen des fünsten Tages hatte das Schiff den Hafen von Samos erreicht, wo Museum und Ruinen der alten Stadt in Augenschein genommen wurden Nachts ging die Fahrt nach der Insel Mykonos zurück, wo sich die Sammlung der meisten bei den französischen Aus⸗

rabungen auf Delos gemachten Funde befindet, nach deren Betrachtung die b18 nach dem Piräus erfolgte, wo man Abends anlangte. Am Tempel von Sunion auszusteigen,

hatte die See nicht erlaubt.

Von den Theilnehmern dieser Inselreise haben sich schon mehrere zu der nächsten, im Frühjahre 1894, wieder gemeldet, als deren Ziele vorläufig Delos, Samos, Milet, Priene, Ephesos, Pergamon und Aigina in Aussicht genommen sind.

1“

Große Berliner Kunstausstellung. 8 II. Das Ausland.

L. K. Die diesjährige Ausstellung führt offiziell nicht den Titel „international“, gleichwohl ist der Antheil, den das Ausland an ihren Darbietungen und voraussichtlich auch an ihren Erfolgen hat, ziemlich bedeutend. Es sind meist Nach⸗ klänge der Münchener Ausstellung des 1891, Er⸗ scheinungen, die ihre Anziehungskraft auf das deutsche Publikum bereits bewährt haben, die uns hier begegnen. So ganz besonders die abgeschlossene und reichhaltige Gruppe von Werken schottischer Maler, die ohne Zweifel, wie in München auch bei uns die pièce de vésistanee der Aus⸗ stellung bilden wird. Als 1890 auf der Grosvenor Exhibition in London eine Deputation der Münchener Kunstgenossenschaft auf die neu aufblühende „school of Glasgow“ aufmerksam geworden, knüpfte man mit den Schotten directe Verhand⸗ lungen an, und seitdem dürfen ihre Bilder auf keiner größeren Ausstellung des Continents fehlen, die Anspruch auf Actualität erhebt. Wenn der Reiz der Neuheit, die Ueberraschung, welche die oft seltsam skizzenhafte Art dieser Maler nothwendiger⸗ weise bei der ersten Bekanntschaft erregen muß, einmal ver⸗ flogen ist, wird das Urtheil über die wirkliche Leistung der heute vielumstrittenen „Progress and Poverty School“, wie man sie spöttisch in der Heimath genannt hat, leichter und auch gerechter sein, als es heute noch sein kann. Es unterliegt keinem Zweifel, daß eine große Summe Talent hier vereinigt ist, ohne daß, wie fanatische Enthusiasten wollen, der Name „bHoy of Glasgow“ ohne weiteres identisch mit Genie ist. Kecke Experimentatoren sind die meisten Maler dieser Gruppe, viele auch glückliche. Der Führer der Schule Arthur Melville fehlt in unserer Ausstellung; von anderen Hauptvertretern derselben treffen wir mit sehr bemerkenswerthen James Guthrie, Edward Walton und George Henry. Die beiden männ⸗ lichen Bildnisse der erstgenannten, zumal das vornehme großzügige Repräͤsentativnsbild des Erzbischofs von Glasgow Charles C. Eyre in violettem Ornat, tragen wir keinerlei Bedenken, den besten Leistungen der englischen Porträtmalerei gleichzustellen. Und das will etwas sagen in einer Ausstellung, in der Herkomer mit einem meisterhaften Bildniß der Groß⸗ herzogin von Mecklenburg⸗Schwerin und Goorg Sauter mit zwei nicht minder bedeutenden Männenporträts erschienen ist. Wesentlich energischer spricht sich die Eigenart G.'s noch in dem „Obstgarten“ aus, einem RSeg.e. Naturausschnitt

oll Licht und Farbe, wenngleich eine gewisse Anlehnung an