1893 / 124 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 May 1893 18:00:01 GMT) scan diff

vorzugsweise mit Inhabern des Civilversorgungsscheins (Militäranwärtern) besetzt. 8 8 *

Den im Civilstaatsdienst, sowie im Communal⸗ und Institutendienst ꝛc. angestellten Militäranwärtern und forst⸗ versorgungsberechtigten Personen des Jäger⸗Corps wird nach Maßgabe der Bestimmungen in den §8 48 ff. des Reichs⸗ Beamtengesetzes vom 31. März 1873 die Militärdienstzeit bei Ermittelung der Pension als pensionsfähige Dienstzeit in An⸗ rechnung gebracht, wenn und insoweit nach Landesrecht eine Anrechnung der 388 stattfindet, welche im Civildienst vor Er⸗ langung einer festen, mit Anspruch oder Aussicht auf Pension verbundenen Anstellung verbracht wurde.

Landesrechtliche Bestimmungen, welche hinsichtlich der Anrechnung der Militärdienstzeit günstiger sind, bleiben un⸗

berührt. § 108.

Erdient ein Militärpensionär im Reichsdienst eine Civil⸗ pension, so erhält derselbe an Stelle dieser Civilpension die gesetzliche Invalidenpension aus Militärfonds und daneben den etwaigen Mehrbetrag der Civilpension aus dem betreffenden Civilpensionsfonds.

Gleiches gilt für Militärpensionäre, welche im Staats⸗, Communal⸗ oder Institutendienst eine Civilpension erdienen, sofern dieselbe denjenigen Betrag erreicht, welchen der Pensionär

zu beanspruchen haben würde, wenn seine Pensionirung nach

Maßgabe der für die Reichsbeamten geltenden Vorschriften unter Zugrundelegung seiner Gesammtdienstzeit erfolgte.

Erreicht die Civilpension diesen Betrag nicht, so ist den Pensionären bis zur Erreichung desselben die gesetzliche In⸗ validenpension neben der Civilpension zu gewähren. 8

Die Pensions⸗ und Verstümmelungszulagen (§§ 71 und 72) bleiben bei diesen Berechnungen außer Betracht und werden unter allen Umständen aus Militärfonds bestritten

C. Kaiserliche Marine.

An die Stelle der §§ 48, 49 und 52 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten, unter Fortfall des §7 Absatz 2 und 3, sowie des § 8 des Gesetzes vom 4. April 1874, folgende Vorschriften: 18

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf d ihr Gehalt aus dem Marine⸗Etat beziehenden Offiziere, im Offizierrange stehenden Aerzte, Ingenieure des Soldatenstandes und die Deckoffiziere der Kaiserlichen Marine und deren Hint bliebene mit den 1“ Anwendung:

de

v“

Als pensionsfähiges Diensteinkommen wird in Anrechnung gebracht:

1) für die Chargen vom Unter⸗Lieutenant zur See (aus⸗

schließlich der Ingenieure des Soldatenstandes) aufwärts das im § 10 festgesetzte Diensteinkommen; 2) für sämmtliche Chargen der Ingenieure des Soldaten⸗ standes das etatsmäßige Gehalt und der mittlere Chargen⸗ serviszuschuß; für die Chargen der Ober⸗Ingenieure, Ingenieure und Unter⸗Ingenieure außerdem eine Entschädigung für Be⸗ dienung und für die Chargen der Ingenieure und Unter⸗ Ingenieure der Werth der ihnen zustehenden Berechtigung zur Aufnahme in das Lazareth gegen eine billige Durchschnitts⸗ vergütung; 8 .

3) für die Deckoffiziere das etatsmäßige Gehalt, der mittlere Chargenserviszuschuß, die zuletzt bezogene Seefahrzulage und der Werth der ihnen zustehenden Berechtigung zur Auf⸗ nahme in das Lazareth gegen eine billige Durchschnitts⸗ vergütung;

1 4) für die Marine⸗Aerzte die ihnen nach dem Etatsgesetze gebührenden Zulagen. 52.

Die auf Seereisen nachweislich infolge einer militärischen Action oder durch außerordentliche klimatische Einflüsse, namentlich bei längerem Aufenthalt in den Tropen, invalide und zur Fortsetzung des Seedienstes ohne ihr Verschulden unfähig gewordenen Offiziere, Aerzte im Offizierrange, In⸗

enieure des Soldatenstandes und Deckoffiziere haben auf die

im § 12 festgesetzten Pensionserhöhungen Anspruch, jedoch nur dann, wenn bese Anspruch innerhalb sechs Jahren nach der Rückkehr in die Heimath oder nach der im Auslande erfolgten Entlassung geltend gemacht ist und wenn derselbe daraufhin von der obersten Marine⸗Verwaltungsbehörde als begründet anerkannt wird.

Den Wittwen der durch Schiffbruch verunglückten, sowie der infolge der obengedachten Ursachen auf Seereisen vor Ablauf von sechs Jahren nach der Rückkehr in die Heimath oder nach der im Auslande erfolgten Entlassung verstorbenen Offiziere, Aerzte im Offizierrange, Ingenieure des Soldaten⸗ standes und Deckoffiziere sind die im § 41, den Kindern, Eltern oder Großeltern die im § 42 festgesetzten Beihilfen zu gewähren. Die Wittwen und Kinder haben jedoch auf diese Beihilfen nur dann Anspruch, wenn die Ehe schon zur Zeit der Seereise bestanden hat.

Die §§ 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und 9 des Gesetzes vom 4. April 1874, § 57, §§ 82 B und 83, 55 und 116 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 werden, wie folgt, ab⸗ geändert beziehungsweise ergänzt:

In den §§ 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und 9 des Gesetzes vom 4. April 1874 treten an Stelle der Worte: „Maschinen⸗Ingenieuren“ die Worte: 8

„Ingenieuren des Soldatenstandes“. 8

Den in § 53 des Gesetzes vom 27. Juni 1871. auf⸗ gezählten Personen treten außerdem noch die Ober⸗Mechaniker und Mechaniker hinzu.

Im § 57 fallen die Worte: „1., die Marineverwalter und“ fort, dagegen treten den dort unter 2 aufgezählten Per⸗ sonen noch die Schiffsführer und Steuerleute vom Leuchtfeuer⸗ personal hinzu. 1“

In den §§ 82B und 83 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten an die Stelle der Worte: „nach der Rückkehr in den

rsten heimathlichen Hafen“ die Worte: gnach der Rückkehr in die Heimath oder der erfolgten Entlassung im Auslande“.

In den §§ 55 und 116 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 treten an die Stelle der Worte: „dem beziehungsweise das Marine⸗Ministerium“ die Worte: 4

„der obersten beziehungsweise die oberste Marine⸗ verwaltungsbehörde“. Artikel 15. Für die Hinterbliebenen der Militärpersonen der Unter⸗

klassen der Marine wird die im § 94 des Gesetzes vom

8

27. Juni 1871 bestimmte Frist gleichfalls auf sechs Jahre nach der Rückkehr in die Heimath oder nach der im Auslande er⸗ folgten Entlassung mit der im § 52 Absatz 2 dieses Gesetzes enthaltenen Beschränkung für die Wittwen und Kinder fest⸗ gesetzt. D. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 16. Auf die im Offizierrange stehenden Verwalter des Cadetten⸗

corps finden hinsichtlich der Pensionirung die Bestimmungen

des I. Theils des Gesetzes vom 27. Juni 1871 nebst Er⸗ gänzungen mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Bemessung der Pension der Betrag des wirklich bezogenen etatsmäßigen Gehalts zu Grunde gelegt wird (§6 des Gesetzes vom 4. April 1874). Auf die im Range der Unteroffiziere stehenden Ver⸗ walter des Cadettencorps finden hinsichtlich ihrer Pensionirung die Bestimmungen des II. Theils des Gesetzes vom 27. Juni 1871 nebst Ergänzungen, hinsichtlich ihrer Hinterbliebenen die Bestimmungen des Gesetzes vom 17. Juni 1887 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 237), betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, in gleicher Weise Anwendung wie auf die im § 91 des ersteren beziehungsweise im § 32 des letzteren Gesetzes aufgeführten Personen. Artikel 17.

1) Personen des Soldatenstandes und Beamten des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, welche auf Befehl einem Feldzuge einer ausländischen Armee oder Marine bei⸗ wohnen oder beigewohnt haben, kann nach Bestimmung des Kaisers zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr und bei dergleichen Kriegen von längerer Dauer ein Zeitraum von zwei oder mehreren Jahren zugerechnet werden (S§ 23 und 60 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und § 49 des Gesetzes vom 31. März 1873).

Inwiefern auf die vorbezeichneten Personen beziehungs⸗ weise deren Hinterbliebene die für die Theilnehmer an einem vaterländischen Feldzuge und deren Hinterbliebene gegebenen Vorschriften in Anwendung zu bringen sind, darüber wird in jedem Fall durch den Kaiser Bestimmung getroffen.

Die hierbei in Berücksichtigung zu ziehenden Fristen, welche vom Friedensschlusse ab zu berechnen sind, beginnen mit dem Ablauf des Monats, in welchem die Rückkehr vom Kriegsschauplatz erfolgt ist.

2) Personen des Soldatenstandes und Beamten des Reichs⸗ heeres und der Kaiserlichen Marine, welche, ohne zur Besatzung eines Schiffes der Kaiserlichen Marine zu gehören, in den deutschen Schutzgebieten und deren Hinterländern im Dienst des Reichs Verwendung gefunden haben, wird die daselbst zu⸗ gebrachte Dienstzeit bei der Pensionirung doppelt in Anrech⸗ nung gebracht, sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unter⸗ brechung gedauert hat. Seereisen außerhalb der Ost⸗ und Nordsee rechnen hierbei der Verwendung in den Schutzgebieten

leich.

8 von dieser Doppelrechnung ist die in solche

Jahre fallende Dienstzeit, welche berei s8 Kriegsjahr zu ee

höhtem Ansatz kommt. Artikel 18.

Die auf Grund der §§ 13, 56, 72 und 89 bis 93 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 gewährten Verstümmelungs⸗ zulagen bleiben bei der Veranlagung zu den Steuern und anderen öffentlichen Abgaben jeder Art außer Ansatz. 1

Diese Pensionserhöhungen sind weder der Pfändung unterworfen, noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Einkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen.

Der Anspruch der Unteroffiziere auf die ihnen bei ihrem Ausscheiden gewährten Dienstprämien kann mit Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch gepfändet werden. Auch ist bei Unteroffizieren während dreier Monate nach Auszahlung der Prämie ein dieser gleichkommender Geld⸗ betrag der Pfändung nicht unterworfen.

Die im Absatz 2 und 3 festgesetzten Beschränkungen der Pfändung finden keine Anwendung auf die im § 749 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und der ehelichen Kinder des Schuldners.

Artikel 19.

Die auf Grund der Reichs⸗Militärpensionsgesetze zu⸗ ständigen Ansprüche auf Rückstände an Pensionen, Beihilfen und sonstigen Bewilligungen verjähren in zehn Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Kalenderjahres, für welches der Rückstand zu zahlen sein würde.

Artikel 20.

Militärpersonen, welche eine Dienstbeschädigung erlitten haben, oder deren Hinterbliebene haben gegen die Militär⸗ und die Marineverwaltung nur die auf den Pensionsgesetzen oder dem Gesetz, betreffend die Fürsorge für Beamte und Per⸗ sonen des Soldatenstandes infolge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 beruhenden Ansprüche.

E. Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.

Artikel 21.

Die in den Artikeln 4, 5, 6 und 10 des ge enwärtigen Gesetzes enthaltenen Bestimmungen finden auch au diejenigen ehemaligen Militärpersonen Anwendung, über deren Versor⸗ gungsansprüche unter Zugrundelegung des Gesetzes vom 27. Juni 1871 bereits entschieden ist beziehungsweise zu ent⸗

scheiden war. Artikel 22.

Die durch Artikel 7 des gegenwärtigen Gesetzes föitgesebte Erhöhung der Zulage für Nichtbenutzung des Civilver orgungs⸗ scheins 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871) von 9 auf 12 monatlich ist den bereits vorhandenen Empfängern dieser Zulage insoweit zu gewähren, als dieselben am Kriege 1870/71 oder an einem Kriege vor 1870/71, theilgenommen haben oder seit diesem Kriege durch eine militärische Action oder durch Seereisen invalide geworden sind.

Artikel 23.

Die in den Artikeln 2, 3, 11 und 12 E1““ Gesetzes enthaltenen Vorschriften finden auf die bereits aus dem Militärdienst ausgeschiedenen Personen ohne Rücksicht darauf Anwendung, nach welcher gesetzlichen oder sonstigen Vorschrift ihre Pensionirung erfolgt ist jedoch mit nach⸗ stehender Maßgabe: 1 1

1) Die veränderten Vorschriften, betreffend die aus dem Civildienst (Reichs⸗, Staats⸗ oder Communaldienst ꝛc.) aus⸗ scheidenden ehemaligen Militärpersonen (§§ 35, 107 und 108 des Gesetzes vom 27. Juni 1871 und Artikel 3 des gegen⸗ wärtigen Gesetzes), finden nur auf diejenigen Personen An⸗

wendung, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Civildienst beziehungsweise Gendarmeriedienst ausscheiden.

2) Die Vorschriften des Artikels 2 § 32 b und des Ar tikels 11 § 100, 4 finden keine Anwendung, wenn die Ver⸗ urtheilung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.

Artikel 24.

Die Zahlung der nach diesem Gesetz eintretenden Be⸗ willigungen hebt mit demjenigen Monat an, in welchem das⸗

selbe Geltung erlangt. Ansprüche auf Nachzahlungen für eine

vor Eintritt der verbindlichen Kraft dieses Gesetzes liegende

Zeit können aus demselben nicht abgeleitet werden. Artikel 25.

Für das Etatsjahr 1893/94 dürfen behufs Deckung der

nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes dem Reichs⸗Invalidenfonds zur Last fallenden Mehrausgaben aus den Kapitalbeständen des letzteren die erforderlichen Mittel bis zum Höchstbetrage von vier Millionen Mark über die im Reichshaushalts⸗Etat (Kapitel 18 der Einnahmen) vorgesehenen Summen hinaus flüssig gemacht werden. Artikel 26. An die Stelle der Bestimmung im zweiten Absatz des § 1

des Gesetzes vom 11. Mai 1877 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 495) tritt

folgende Bestimmung:

Dem Königreich Bayern wird alljährlich aus den Mitteln

des Reichs⸗Invalidenfonds eine Summe überwiesen, welche sich nach dem thatsächlichen Aufwande für die unter a, b und c bezeichneten Ausgaben für Angehörige der Landarmee und deren Hinterbliebene im Verhältniß der Kopfstärke des König⸗ lich bayerischen Militärcontingents zu jener der übrigen Theile des Reichsheeres bemißt. 8 b I“

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen U und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Neues Palais, den 22. Mai 1893.

(L. S.)

Entscheidungen des Reichsgerichts.

Verkauft jemand Aectien, um sie in eine feste Hand zu bringen, an einen Andern als feste Kapitalsanlage unter be⸗ trüglichen Vorspiegelungen über die Ertragsfähigkeit des Actienunter⸗ nehmens, so ist er nach einem Urtheil des Reichsgerichts, II. Straf⸗ senats, vom 21. Februar 1893, wegen Betrugs zu bestrafen, selbst wenn der Kauf zum Börsencurse abgeschlossen worden und die Actien später zu einem gleich hohen oder höheren Curse verkäuflich ge⸗ wesen sind.

Das Rücktrittsrecht des Käufers eines Hausgrundstücks wegen Hausschwamms wird, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, V. Civilsenats, vom 8. März 1893, im Gebiete des Preußischen Allgemeinen Landrechts dadurch nicht ohne weiteres entkräftet, daß Käufer beim Kauf Pilzbildungen im Hause wahrgenommen hat und sich dadurch nicht veranlaßt . hat, weiterzuforschen, ob die Pilzbildungen schädliche oder unschädliche sind.

Statistik und Volkswirthschaft.

Auswärtiger Handel.

Aus den für den Monat April veröffentlichten Nachweisen des Kaiserlichen Statistischen Amts über den auswärtigen Handel des deutschen Zollgebiets sind folgende Hauptzahlen hervorzuheben (hkg = 100 kg):

April 93 April 92 93 92

hkg J hkg hkg Einfuhr: 23 628 657 24 340 114 83 249 960 86 278 997 Ausfuhr: 17 210 784 14 889 555 65 918 763 58 718 537

Danach ist in den ersten vier Monaten dieses Jahres gegenüber denen des Vorjahrs die Einfuhr gefallen um 3 029 037 hkg, und zwar erklärt sich dies aus dem großen Unterschied der diesjährigen Getreide⸗Einfuhr mit 9 091 944 hkg gegen die vorjährige, welche 16 667 109 hkg betrug. Die Ausfuhr ist in demselben Zeitranm gestiegen um 7 200 226 hkg, und zwar nahmen an dieser Steigerung die meisten Gruppen von Fabrikaten theil, insbesondere auch Seidenwaaren, Wollenwaaren, Droguerie⸗, Apotheker⸗ und Farbwaaren, Material⸗, Spezerei⸗ ꝛc. Waaren.

Januar / April

Zur Lage der Textilindustrie. aus Sigmaringen berichtet wird, war der Ver⸗ der zu Hechingen stark vertretenen Textilindustrie im ersten Quartal ein recht lebhafter. Der Tricotagefabrikation scheine wieder eine bessere Zeit zu erblühen. Die Nachfrage nach Waaren sei, selbst für den deutschen Consum, eine außergewöhnlich rege und das Exportgeschäft zeige eine Lebhaftigkeit, wie sie in vielen Jahren nicht beobachtet wurde. Insbesondere seien Indien, Siam, Birma durch die letzte ausgezeichnete Reisernte recht kaufkräftig geworden. Auch die übrigen Fabrikationszweige, Buntweberei, Strickgarnfabrikation und Manchester⸗ fabrikation erfreuten sich eines guten Geschäftsganges. Lohnherab⸗ setzungen oder Arbeiterentlassungen seien nirgends vorgekommen, eben⸗ sowenig Einschränkungen der Arbeitszeit.

Im Regierungsbezirk Hannover hat sich die Geschäftslage der „Mechanischen Weberei“ in Linden erheblich gebessert. .91 Arbeiter wurden neu eingestellt. Die Hannoversche Baumwollspinnerei⸗ und G ist mit Aufträgen, namentlich zu Garnlieferungen, reichlich versehen.

Wie kehr in

Weltausstellung in Chicago. 8

Die Vertreter von siebzehn an der Weltausstellung theil⸗ nehmenden Staaten haben, wie dem „W. T. B.“ aus Chicago gemeldet wird, das Abkommen unterzeichnet, daß sie die Ausstellungs⸗ gegenstände ihrer Staaten von der Preisbewerbung ausschließen würden, falls das System der Preisvertheilung durch eine Jury nicht angenommen würde. Die Commission für die Preis⸗ vertheilung, deren Vorsitzender Boyd Thatcher ist, will dagegen, daß ein Sachverständiger der Commission einen Bericht unterbreite, auf Grund dessen die Zuerkennung der Preise erfolgen soll. Unter den siebzehn Staaten befinden sich Deutschland, England, Oesterreich⸗ Ungarn, Frankreich, Dänemark, Italien, Rußland, Japan, Portugal, Spanien, Schweden, die Schweiz, Belgien und Britisch⸗Guiana.

Zur Arbeiterbewegung.

In Hannover tagte am Montag der erste Congreß der Arbeiter der Nahrungsmittel⸗Industrie. Der Zweck des Congresses war, nach der Berliner „Volksztg.“, einen Industrie⸗Verband über ganz Deutschland zu schaffen zur gegenseitigen Unterstützung und gemeinsamen Agitation. Ferner sollte ein gemeinsames Fachorgan ge⸗ schaffen werden. Die Abstimmung ergab 16 Stimmen für die Gründung eines Industrie⸗Verbandes, drei Stimmen waren dagegen. Der Sitz des Verbandes ist Berlin, Sitz des Ausschusses Lübeck, die Pre

commission wird nach Hamburg verlegt, wo auch das Organ des Verbandes erscheinen soll. Wie ferner ein Telegramm des „D. B. H.“ meldet, nahm der Congreß eine Entschließung gegen die

Gründung von Genossenschaftsbackereien an, die nur im Nothfall als Kampfmittel gegen die Unternehmer dienen und dann

werden sollten. begannen die Berathungen des Verbandes der deutschen

der Organisation der Bäcker gegründet

Bäcker.

Ueber den Ausstand der Riemendreher in Barmen be⸗ Der Ausstand hat in den⸗ letzten Tagen wieder an Ausdehnung zugenommen, sodaß es den An⸗ d partiellen Strike noch zu einem Die Ausständigen zeigen sich ebenso un⸗ chgiebi beitgeber. Eine größere Firma hatte sich bereit erklärt, 20 bei vorläufig elfstündiger Arbeitszeit zu bewilligen, vom 8. zehnstündiger Arbeitszeit zu zahlen. Dieser wurde von den Ausständigen in einer allgemeinen

richtet die „Rhein.⸗Westf. Ztg.“ weiter: schein gewinnt, daß es von dem allgemeinen kommen werde. nachgiebig wie die Arbeitgeber.

1. Juli ab aber nur 19 bei

Versammlung abgelehnt.

Aus K öln berichtet man der Berliner „Volksztg.“: Die in der Velocipedreifenfabrik von Eugen Julius Port zu Ehren⸗ feld beschäftigten Schlosser legten infolge der Herabsetzung der

Aecordpreise die Arbeit nieder. Der internationale

Brüssel stimmte, wie „W. T. B.“

werksarbeitern, die über Tage, und solchen, schäftigt sind, gemacht werden soll.

Aus London wird der „Voss. Ztg.“ geschrieben: Die Arbeit in den Huller Docks ist am Dienstag wieder aufgenommen worden. Freiarbeiter und Gewerkvereinler arbeiteten einträchtig nebeneinander; in der großen Mehrzahl waren, verlangte die Rhederfirma Wilson die Ausstellung von Passir⸗ scheinen, die von den Gewerkvereinlern auch willig gefordert wurden.

nur im Albert⸗Dock, wo die Freiarbeiter

2

Die Arbeiterführer erblickten hierin eine Verletzung des Abkommens und zogen die etwa 200 zählenden Gewerkvereinler wieder zurück. Es steht zu befürchten, daß ähnliche kleine Reibereien den ganzen Streit

wieder entfachen, sobald die Ausstandskas

Handel und Gewerbe.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks

an der Ruhr und in Oberschlesien.

An der Ruhr sind am 24. d. M. gestellt 10 015, nicht rechtzeitig sind gestellt 9888, nicht recht⸗

In Oberschlesien sind am 24. d. M. gestellt 3838, nicht recht⸗

gestellt keine Wagen; am 25. d. M. zeitig gestellt keine Wagen.

zeitig gestellt keine Wagen.

Vom rheinisch⸗westfälischen markt berichtet die „Rhein.⸗Westf. Ztg.“: fälischen Eisenmarkt herrscht im

nicht und der verhältnißmäßig

Zeitraums des Vorjahres nicht zurücksteht, Einflüsse der Stimmung nur günstig Eisenerzen ist im ganzen die

ändert geblieben. Im Sigerland Absatz und in Absatz⸗

Die Nachfrage bewegt sich im und der Markt zeigt eine

schränkte Erzeugung findet im allgemeinen es unmöglich, die Preise zu erhöhen. jeßt obwaltenden Verhältnissen zufrieden

behaupten, was auch meist der Fall ist; geringer ist, so bemerken. Gesammtlage. In Stabeisen gegen den Vormonat etwas abgeschwächt; ländische Nachfrage sehr zu wünschen übrig. statistik zeigt sich allerdings noch etwas

Vorjahre, ist aber, an sich betrachtet, So lange im Auslande selbst noch in Flauheit herrscht, ist wohl an denken. Ungewißheit beeinträchtigt, die verbandes herrscht.

früheren Aufträgen ein regelmäßiger. Träger

nur Ungünstiges berichten.

Grubenarbeiter⸗Congreß in b meldet, in seiner gestrigen Sitzung drei weiteren Punkten der Tagesordnung bei, wonach die Zahl der Inspectoren in den Bergwerken erhöht, zu Inspectoren nur solche Personen ernannt werden sollen, die selbst in den Bergwerken gearbeitet haben und wonach ferner kein Unterschied welche unter Tage be⸗

sen wieder gefüllt sind.

Eisen⸗ und Stahl⸗ Auf dem rheinisch⸗west⸗ 1 allgemeinen augenblicklich eine abwartende Stimmung. An sich betrachtet, ist die Conjunctur so schlecht günstige Ausfall der Ausfuhrstatistik des letzten Vierteljahres, der wenigstens hinter dem des entsprechenden American good ordin.: würde ohne andere gewesen Geschäftslage finden die ; und Preisverhältnissen von Lothringer Minette ist ebenso wenig eine Aenderung zu verzeichnen. Spanische Erze hatten leidlich regen Absatz zu unveränderten Preisen. Das Roheisengeschäft hält sich in seinem bisherigen Umfang. allgemeinen in bescheidenem Rahmen ziemlich ruhige Stimmung. schlanken Absatz, doch ist Man darf unter den sein, auch 3 da die so ist eine wesentliche Zunahme der Lager kaum zu Auf dem Walzeisenmarkt entspricht die Stimmung der hat sich im ganzen der Verkehr namentlich läßt die aus⸗

bHünstiger als im immer 3 diesem eine energische Besserung nicht zu Was das Inland anbelangt, so wird der Verkauf durch die über die Fortdauer des 1b Auch die Lage des Bandeisengeschäftes wird hier⸗ durch beeinträchtigt; trotzdem ist der Eingang von Specificationen aus b - finden infolge der lebhaften Bauthätigkeit guten Absatz, doch läßt sich über die Im Grobblechgeschäft hat sich seit

nur von

Gestern

die Ausfuhrziffer bis jahre; doch stoßen die etwas zu Maschinenfabriken theil ausreichend beschäftigt.

mäßig am besten; auch haben üuten Absatz.

jetzt

ist im wesentlichen wieder mit Aufträgen versehen.

erscheint wegen der Mai.

Magdeburg, 25. zwischen Berg⸗ —,—, Nachproducte 3ö- raffinade I. 31,00.

Rohzucken I. 18,05 Gd., 18,15 Br.,

Leipzig, 25. Mai. handel. 3,80 ℳ,

per Juli 3,82 ½ ℳ,

25 000 kg.

Wien, 25. Mai. Orientbahnen betrugen in 6. Mai 1893) 295 053,91 Fr. 24 700,54 Fr. Seit Beginn bis 6. Mai 1893) betrugen die

Der Ausschuß

London, 25. Mai. ladungen angeboten.

Liverpool, 25. Mai. F, do. do. good middling 4 ½¼, do. do. good fair 411⁄16,

11 brown fair 4 8⅛,

unver⸗ mäßigen Luxemburg⸗

Erze rough fair 413/16, do. do. smooth fair 45⁄16, do. fine 4 ½,

Dhollerah good 3 , Oomra good 1

311⁄¼28, Die be⸗ Bradford, 25. Mai. ruhig; Preise unverändert.

bericht. Talg

Roggen loco 8,60.

loco 14,25. Amsterdam,

wenn sie sich Erzeugung

22 Mar

Rotterdam, 25. Mai. Die Ausfuhr⸗ auction wurden noch gering. Gebiete schnittlich 51 ¼, verkauft.

New⸗York, 25. Mai.

gemeinen matt. Der Silbervorrath wird auf verkäufe fanden nicht statt.

Walzeisen⸗

Preise

188 11 ö“ ihrem bisherigen Umfang erhalten. einbleche finden vielfa

flotten Absatz, doch sind 8. Preise nach wie vor in aen Se ec Die Walzdrahtwerke sind meist gut beschäftigt.

sengießereien Schmiedestücke gehen

gußeiserne Rohren 85 bleibt die Hie Vergel wellen bringen gleichfalls wieder einige Beschäftigung. Die Geschäftslage der Bahnwag stalten vorläufig sind sie auf einige Zeit

Der allgemeine w ie zur Vergebung gelangten S

unverändert;

Die gestern in Bochum abgehaltene des Westfälischen Kohlensyndikats beschl Westf. Ztg.“ berichtet, die bisherige Ein duction um 20 % beizubehalten. d wurde von 22 auf 25 % erhöht. Wie das genannte Blatt hinzufügt, weg. er flauen Geschäftslage eine weitere Erhöhung der Productionseinschränkung für das 3. Quartal wa Kornzucker exel., von 92 % —,—, Kornzucker excl., Rendement 15,50. de II. 30,25.

0

Brodraffina Faß 30,75. Gem. Melis I. mit Faß 29,75. Product Transito f. a. B. pr. Juni 18,17 ½ bez, 18,20 18,35 bez. u. Br., pr. 11““ 18,47 ½ Br. La Plata Grundmuster

6 % Javazucker loco 18 ruhig. Chile⸗Kupfer 433⁄16, (W. T. B.) (Officielle low middling 4, do. middling fair 47 ⁄16, Ceara fair 4 ¼, 48⅛8, do. do. good fair 413/16, do. rough good fair 67/16, do. do. good 6 good fair 55 ⁄16, do. do. good fair 4 ½, do. fully good 33 do. fully good 313⁄16, good 3 ½, Bengal fully good 3 ½, do. fine 311/⁄16.

(W. T. B.)

St. Petersburg, 25. Mai. loco 59,00, pr. August —. Hafer loco 5,25.

(W. good ordinary 50 ½. Bancazinn 52 ¼. (W. T. Niederländischen Handelsgesell 26 000 Blöcke

anfangs stetig, wurde im Verlaufe unregelmäßig Der Umsatz der

Der Betrag der am Sonnabend zu vers für Europa wird auf 2 Millionen Dollars angesch Weizen anfangs schwach auf

gleiche Höhe wie M

energischen Widersta

sind

(W. T. B.)

Hambur

B. per Mai ℳ,

per August 3,85 ℳ, tember 3,90 ℳ, per Oktober 3,92 ½ per Dezember 3,95 ℳ, per Januar per März 3,97 ½ ℳ, per April 3,

pr. 3 Monat 43 .

do. good fair 411168, do. good

M. G.

T. B.)

T. F.

lagen.

ogen; die Nachfrage hat sich in

Ueberhaupt zeigt im Vor⸗ geringsten Versuche, die stark gedrückten heben, auf und Ei

nd.

nur zum verhältniß⸗ och ziemlich Preisstellung.

Monatsversammlung loß, wie die „Rhein.⸗ schränkung der Pro⸗ Der Kostenbeitrag der Mitglieder

hrscheinlich. Zuckerbericht. 88 % Rendement 50. Still. Brod⸗ Gem. Raffinade mit Ruhig, Preise nominell. pr. Mai v. pr. Hnlt Schwächer.

Kammzug⸗Termin⸗ per Juni per Sep ℳ, per November 3,92 ½ ℳ, 3,97 ½ ℳ, per Februar 3,97 ½ ℳ, 97 ½ ℳ, per Mai

schen Local, Eisenbahn⸗ gesellschaft beschloß, der Generalversammlung die Vertheilung einer Dividende von 4 ¾ %, nämlich 9 Fl. 50 Kr. vorzuschlagen und 120 085 Fl. auf neue Rechnung

per Actie für 1892 vorzutragen. An der Küste 18 Weizen⸗ ruhig, Rüben⸗Rohzucker loco 18 ½ Notirungen.) middlin Pernam

„Producten⸗ Weizen loco 11,25. Hanf loco 44,00 Leinsaat

Java⸗Kaffee

B.) In der heute von der schaft abgehaltenen Zinn⸗ auction 1 Bancazinn zu 51 ¾ à 52 ½, durch⸗ schnittlich 52, und 1800 Blöcke Billiton⸗Zinn zu 51 à 51 ¼, durch⸗

Die Börse war und schloß im all⸗ Actien betrug 239 000 Stück. 280 000 Unzen geschätzt.

chiffenden Goldsendung

Silber⸗

nstige Ernteberichte und mattere

Umsatz

Die Brutto⸗Einnahmen der der 18. Woche (vom 30. April bis Zunahme gegen das des Betriebsjahres (vom 1. Brutto⸗ Zunahme gegen das Vorjahr 584 469,85 Fr. der österreichi

Vorjahr i 1. Januar Einnahmen 4 165 324,01 Fr.,

fair 4 ½, Egyptian 5 ½, Peru „do. do. fine 615 ⁄16, do. moder. do. do. good 5 ⅞, do. Broach good 3 ¼, 4, do. fine 31 ⁄16, do. fine 4, Seinde

Der Markt war sehr

Auslandsnachrichten. Dann etwas steigend auf Decku Baissiers, die Aufbesserung ging aber später wieder verloren. Schluß ruhig. Mais, einige Zeit steigend auf Deckungen der Baissiers, später Abschwächung auf günstige Ernteberichte.

hicago, 25. Mai. (W. T. B.) Weizen eröffnete sehr fest auf Nachrichten von Liverpool und Berichte von Ernteschäden in Europa. Später trat eine Abschwächung ein. Schluß ruhig. Mais allgemein fest während des ganzen Tages.

Preußische Klassenlotterie. (Ohne Gewähr.) .“ Bei, der gestern fortgesetzten Ziehung der 4. Klasse 188. Königlich preußischer Klassenlotterie fielen se der Nachmittags⸗Ziehung: auf Nr. 34 074.

1 Gewinn von 3

1 Gewinn von 10 000 auf Nr. 2589.

1. Gewinn von 5000 auf Nr. 88 637. 1

37 Gewinne von 3000 auf Nr. 1682. 10 204. 15 242. 16 606. 22 934. 32 682. 43 712. 45 112. 55 098. 56 271. 58 212. 58 214. 62 459. 78 708. 84 412. 90 820. 97 526. 128 454. 137 996. 147 110. 147 590. 150 369. 153 639. 156 865. 157 383. 158 094. 160 049. 170 241. 177 362. 178 177 8188

-257 Gewinne von 1500 auf Nr. 4745. 33 177. 51 855. 58 898. 59 999. 60 398. 71 846. 74 104. 90 101. 102 301. 108 322. 122 080. 124 856. 125 044. 148 231. 153 301. 157 433. 158 548. 167 696. 169 125. 178 870. 174 227 175 588. 181 058. 186 953. 1885 522. 188 987.

43 Gewinne von 500 auf Nr. 9691. 12 040. 13 073. 13 132. 30 242. 30 400. 34 730. 39 535. 40 136. 41 072. 49 938. 55 435. 56 968. 61 324. 68 002. 74 521. 76 017. 77 750. 90 649. 97 798. 99 980. 101 287. 104 782. 114 797. 119 442. 132 736. 133 334. 133 477. 136 169. 137 724. 189 597. 140 227. 141 495. 143 325. 144 991. 145 887. 18 1 151 462. 165 473. 167 317. 170 941. 181

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4. Klasse der 188. Königlich preußischen Klassenlotterie fielen in der Vor mittags⸗Ziehung:

1 Gewinn von 30 000 auf Nr. 94 871.

4 Gewinne von 10 000 auf Nr. 12 563. 45 429. 106 097. 140 698. 5000 auf Nr. 5257. 161 325.

3 Gewinne von 179 798.

34 Gewinne von 3000 auf Nr. 2422. 3069. 9246. 12 038. 16 569. 18 553. 20 464. 37 095. 41 118. 42 578. 46 952. 50 299. 51 978. 58 680. 71 213. 78 337. 85 672. 89,962. 93 053. 93 578. 95 377. 112 058. 129 977. 138 615. 139 057. 152 036. 154 319. 160 612. 162 350. 164 2 99. 171 634. 172 658. 175 551. 186 002.

37 Gewinne von 1500 auf Nr. 21 042. 24 533. 36 151. 36 250. 37 498. 38 449. 42 335. 63 344. 641 532. 71,100. 77577. 80 532. 81 882. 86 870. 87 009. 99 423. 102 564. 103 304. 109 467. 111 583. 113 683. 114 353. 122 428. 122 750. 124 527. 129 371. 136 055. 142 856. 143 011. 146 930. 153 044. 166 086. 167 260. 168 207. 175 871. 179 825. 182 708.

36 Gewinne von 500 auf Nr. 3663. 12 257. 18 762. 30 269. 32 697. 43 495. 45 006. 47 098. 49 337. 51 507. 55 232. 65 393. 75 290. 84 263. 88 056. 90 847. 91 296. 95 797. 106 141. 106 283. 107 162. 107 249. 108 974. 113 680. 116 919. 120 898. 133 978. 136 862. 145 673. 156 198 162 125. 162 607. 163 622. 166 287. 183 201. .

44 974.

Verkehrs⸗Anstalten.

Hamburg, 25. Mai. (W. T. Hamburg⸗Ameri⸗ kanische acketfahrt⸗ Actien⸗Gesellschaft. Der Schnell⸗ „Augusta Victoria“ hat heute Nachmittag Seilly assirt.

London, 25. Mai. (W. T. B.) Der Castle⸗Dampfer „Grantully Castle“ ist gestern auf der Ausreise von ““ abgegangen. Der Castle⸗Dampfer „Roslin Castle“ ist heute

auf der Ausreise in Capetown angekommen.

1. Untersuchungs⸗Sachen.

.Aufgebote, Zustellungen u. dergl. 3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.

Oeffentlicher Anzeiger.

6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. „Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Geno enschaften. sersc 8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.

9. Bank⸗Ausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

1) Untersuchungs⸗Sachen.

[7080]

Der Matrose, Artillerist, mann Albert Linnstaedt, am 15. März 1863 zu Rosko, Kreis Czarnikau, geboren, zuletzt in Ketzin wohnhaft gewesen, wird beschuldigt, als Wehrmann der Seewehr ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein, ohne von der bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige erstattet zu haben. Uebertretung gegen § 360 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit Art. 1 § 3 Nr. 8 des Reichs⸗ esetzes vom 6. Mai 1880 (R.⸗Ges.⸗Bl. S. 103).

erselbe wird auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf den 4. Juli 1893, Vormittags 9 ¼ Uhr, vor das Königliche Schöffen⸗ gericht zu Potsdam, Lindenstr. 54, zur Hauptverhand⸗ lung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach § 472 der Straf⸗ prozeßordnung von dem Königlichen Landwehr⸗ Bezirks⸗Commando zu Brandenburg a. H. ausgestellten Erklärung verurtheilt werden.

Potsdam, den 20. April 1893.

Balke, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. Abtheilung V.

Arbeiter Wilhelm Erd⸗

[13056] Ladung. 1

Nr. 9433. Wilhelm Killius, Schneider von Kürzell, zuletzt wohnhaft in Kürzell, wird beschuldigt, als Wehrmann der Landwehr 1. Aufgebots ohne Erlaubniß ausgewandert zu sein, Uebertretung gegen § 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs.

Derselbe wird auf Anordnung des Großherzoglichen Amtsgerichts hierselbst auf

Dienstag, den 11. Juli 1893, Vormittags 11 Uhr,

vor das Großherzogliche chöffengericht Lahr (Baden) zur Hauptverhandlung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach § 472 der Strasprozeßordnung von

dem Kgl. Landwehrbezirks⸗Commando Müllheim a. 88 Ruhr ausgestellten Erklärung verurtheilt werden. Lahr, den 18. Mai 1893. Der Gerichtsschreiber des Großh. Amtsgerichts: Eggler.

—yõ

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

[130000 Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von Neu Cöln Band 2 Nr. 102 auf den Namen a. des Maurermeisters Carl Bonne in Berlin, b. des Architekten Fritz Weidner in Berlin zu gleichen Rechten und Antheilen eingetragene, in der Wallstraße (Nr. 26) und in der Wallstraße Nr. 27 belegene Grundstück in einem neuen Termin am 8. Juli 1893, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel C., part., Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist bei einer Sn von 15 a 72 qm weder zur Grundsteuer noch zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer⸗ rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf⸗ bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Alle Realberech⸗ tigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vor⸗ handensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht bervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht,

richte gl. ubhaft zu machen, widrigenfalls die⸗

[6389]

Werkmeister

Inhaber des angeb wechselaccepts

melden

widrigenfalls dasselbe

Charlottenburg, den 17. April 1893. Königliches Amtsgericht.

Aufgebot. Der Schulze Mau aus Groß⸗ mund der Büdner Schne rennen daselbst, hat das scheins d. d. Crivitz,

Fol. 6 des Grund⸗ un

[78226]

selben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht

berücksichtigt werden un geldes gegen die berücksi zurücktreten.

Schlu

Berlin, den 17. Ma

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 86.

Auf den Antrag

d bei Vertheilung des Kauf⸗ berüʒ Ansprüche im Range Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen widrigenfalls nach er⸗ folgtem Zuschlag das Kauf

Anspruch an die Stelle des Urtheil über die Ert 8S. J

chtigten

i 1893.

Aufgebot.

des Rittergutsbesitzers Erich zu Ostrawe in Schlesien, vertreten durch den Rechtsanwalt Sonnenfeld in Berlin, wird der lich verloren gegangenen Blanco⸗ über 19 000 ℳ, datirt Berlin, den 2. Juli 1892, zahlbar am 10. April 1893, ausge⸗ stellt an eigene Ordre, Unterschrift des Wechselaussteller Dr. Wilhelm Böhlen Schillerstr. 33, von Dr. gefordert, seine Rechte ar spätestens im Aufgebotstermine 1894,

nicht v

dorff

Berlinerstraße 77 anzu⸗ und das Blancowechselaccept vorzulegen, r kraftlos erklärt werden wird.

geld in Bezug auf den Grundstücks tritt. Das heilung des Zuschlags wird am 8. Juli 1893, Mittags 12 Uhr, an Ge⸗ richtsstelle, wie oben, verkündet werden.

ersehen s, gezogen auf den

Böhlendorff acceptirt, au if dieses Blancowechselaccept den 24. Januar Vormittags 11 Uhr, zeichneten Gerichte

Niendorf als Vor⸗ ider Jarmuth'schen Mino⸗ Aufgebot des Hypotheken⸗ den 20. Juni 1878 über die nd Hypothekenbuchs der Büd⸗

nerei Nr. 6 zu Groß⸗Niendorf, Domanialamts Crivitz, für die Curatel Büdner Jarmuth'schen Minorennen zu Groß⸗Niendorf eingetragene, mit 4 % . a. verzinsliche Forderung von Sechshundert Mark veantragt. Der Inhaber der Urkunde wird auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 15. Dezember 1893, Vormittags 11 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzu⸗ legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. 1 Crivitz, den 21. März 1893. Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.

[6387] Aufgebot.

Der Landwirth Ernst Koller in Enzen, Eigen⸗ thümer des Bauerhofs Nr. 1 daselbst, hat das Aufgebot folgender Urkunden:

1) vom 19. Juli 1831 über eine zu Gunsten von Sofie Rust in Enzen auf seinen Hof eingetragene Hypothek von 25 Thlr., später üibehgegangen auf Fräulein Krömer in Stadt⸗ hagen, vom 12. Juni 1835 über eine zu Gunsten t des Kammerherrn von Oheimb in Enzen auf

den Hof eingetragene Hypothek von 60 Thlr. beantragt. Die unbekannten Inhaber der Urkunden, sowie Alle, welche auf die Hypotheken Anspruch machen, werden aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, den 17. November 1893, Vor⸗ mittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richte, Zimmer Nr. 2, anberaumten Aufgebots⸗ termine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Urkunden gegenüber dem Hofseigenthümer für kraftlos erklärt und die Hypotheken gelöscht werden.

Stadthagen, den 22. April 1893.

Das Fürstliche Amtsgericht. I. Langerfeldt.

mit einer

ö 2)

bei dem unter⸗

5

8

6033. 76 231. 111578. 112 146. 128 346.

166 485.