1893 / 128 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 31 May 1893 18:00:01 GMT) scan diff

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SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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die Königliche Expedition des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Seine Mazestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Director im Reichsamt des Innern Nieberding die Königliche Krone zum Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub und dem Stern, . dem Kammergerichts⸗Rath, Geheimen Ober⸗Justiz⸗Rath Gottschewski zu Berlin den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub, dem katholischen Pfarrer Schadeck zu Wiesenthal im Kreise Münsterberg den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Ober⸗Postkassen⸗Rendanten, Rechnungs⸗Rath Fischer u Breslau den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, dem Ersten Prediger der Brüdergemeinde zu Gnadenfrei m Kreise Reichenbach Krüger den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, 18 1 dem pensionirten berittenen Gendarmen Rogowsky zu Sierenz im Kreise Mülhausen i. E. das Allgemeine Ehren⸗ zeichen zu verleihen. 8

.“ 8 Seine Majestät der Kaiser Allergnädigst geruht: den nachbenannten Beamten im Ressort des Auswärtigen Amts die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen In⸗ ignien zu ertheilen und zwar: der goldenen Kette zum Großkre uüz des Groß⸗ herzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen: dem Königlichen Gesandten beim Päpstlichen Stuhle, Wirklichen Geheimen Rath, Kammerherrn von Bülow; es Ritterkreuzes zweiter Klasse mit Schwertern des Großherzoglich sächsischen Haus⸗Ordens der 1 Wachsamkeit oder vom weißen Falken: dem Second⸗Lieutenant der Reserve des 5. Badischen Infanterie⸗Regiments Nr. 113 Dr. Stuhlmann, in Diensten des Kaiserlichen Gouvernements von Deutsch⸗Ostafrika; ferner: des Comthurkreuzes des Kaiserlich und Königlich österreichisch⸗ungarischen Franz⸗Joseph⸗Ordens: dem Kaiserlichen Konsul in San⸗Francisco mit dem Charakter als General⸗Konsul Rosenthal; des Ritterkreuzes des Königlich belgischen Leopold⸗Ordens: dem Kaiserlichen (Wahl⸗) Konsul in Brüssel Müser; der von Seiner Hoheit dem Sultan von Sansibar verliehenen vierten Stufe der zweiten Klasse des 1 Ordens „der strahlende Stern“: dem Capitän in der Flottille des Kaiserlichen Gouverne⸗ ments von Deutsch⸗Ostafrika Grafen von Pfeil; sowie des Großherrlich türkischen Osmanié⸗Ordens vierter Klasse: dem Second⸗Lieutenant vom Cürassier⸗Regiment Herzog riedrich Eugen von Württemberg (Westpreußisches) Nr. 5 ullerton⸗Carnegie, commandirt zur Kaiserlichen Gesandt⸗ schaft in Bukarest. ““

und König haben

8 8 Die unter dem 26. Mai d. J. von dem Kaiserlichen Botschafter in Madrid und dem Königlich spanischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnete Declaration, durch welche das zwischen Deutschland und Spanien bestehende, durch Notenaustausch vom 29,/30. Juni v. J. getroffene Abkommen wegen provisorischer Regelung der gegenseitigen Handelsbeziehungen auf die Zeit bis einschließlich zum 30. Juni d. J. weiter verlängert worden st („Reichs⸗Anzeiger“ Nr. 126 vom 29. Mai d. J.) lautet in ihrem deutschen Texte folgendermaßen: Die Unterzeichneten, der außerordentliche und bevoll⸗ mächtigte Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen, und der Staats⸗Minister Seiner Majestät des Königs von Spanien, sind, mit Genehmigung ihrer Re⸗ gierungen, dahin übereingekommen, daß die in Madrid am vierundzwanzigsten März achtzehnhundert und dreiundneunzig unterzeichnete Declaration, betreffend die Verlängerung des ö Abkommens über die Handelsbeziehungen zwischen Deutschland und Spanien, bis zum dreißigsten Juni achtzehn⸗ hundert und dreiundneunzig einschließlich in Kraft bleiben soll. In doppelter Ausfertigung unterzeichnet zu Madrid, am sechsundzwanzigsten Mai achtzehnhundert und dreiundneunzig.

von Radowitz. S. Moret. (L. S.) (L. S.)

A

den 31. Mai, Abends.

82 22*

Berlin, Mittwoch,

Dem zum Vice⸗Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Düsseldorf ernannten Herrn Emil Hoette ist namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden

Bekanntmachung.

Bei dem Kaiserlichen Postamt in Tempelhof tritt am 2. Juni d. J. eine öffentliche Fernsprechstelle in Wirksamkeit. Für die Benutzung dieser Stelle kommen gültigen Bedingungen in Anwendung. Berlin C., den 29. Mai 1893. Der Kaiserliche Ober-⸗Postdirector, Geheime Ober⸗Postrath. Griesbach

die allgemein

Landespolizeiliche Anordnung.

Auf Grund der §§ 6 und 7 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, und des § 3 des hierzu ergangenen Preußischen Ausführungsgesetzes vom 12. März 1881 ordne ich hierdurch mit Genehmigung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten Folgendes an:

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Alle aus dem Auslande in den Regierungsbezirk Gum⸗ binnen zur Einfuhr oder Durchfuhr gelangenden Pferde sind an der Landesgrenze durch einen beamteten Thierarzt auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen.

Die an einer übertragbaren Seuche leidenden Pferde sind gemäß § 6 des Reichs⸗Seuchengesetzes von der Einfuhr aus⸗ zuschließen. Dasselbe gilt von sämmtlichen, zu einem und demselben Transport gehörigen Pferden, sobald sich nur ein einziges als mit einer übertragbaren Seuche behaftet er⸗ weisen sollte.

88u Untersuchung findet an den

Die thierärztliche Zoll⸗

stellen statt.

Die Einfuhr von Pferden ist fortan nur über folgende Zollstellen gestattet:

Colletzischken, Laugßargen, Schmalleningken, Schir⸗ windt, Eydtkuhnen, Kallweitschen, Mierunsken, Czy⸗ moochen, Prostken und Dlottowen.

Die Einfuhr findet jedoch an den genannten Zollstellen nur an bestimmten Tagen statt, welche in den einzelnen Kreisen durch die Kreisblätter bekannt gemacht werden.

Außerdem sind die Herren Landräthe der Grenzkreise er⸗ mächtigt, je nach Bedürfniß und je nach der Abkömmlichkeit des beamteten Thierarztes die Einfuhr über die zu ihren Kreisen gehörigen Zollstellen auch an anderen Tagen zu gestatten.

Ferner wird der Königliche Landrath des Kreises Dilsit ermächtigt, nach Bedürfniß die Einfuhr von Pferden auch bei der Zollstelle Laugallen zu gestatten.

Alle übrigen Zollstellen sind für die Einfuhr von Pferden geschlossen.

§ 4.

für die Untersuchung ist von demjenigen, welcher Pferde zur Ein⸗ oder Durchfuhr aus dem Ausland einbringt, an die Zollstelle eine Vergütung zu entrichten, welche für jedes Pferd 3 beträgt. 8 5

Der beamtete Thierarzt hat dem Importeur ohne be⸗ sondere Vergütung eine Bescheinigung auszustellen, aus welcher hervorgeht, daß die einzuführenden Pferde an keiner übertrag⸗ baren Seuche leiden, auch einer solchen nicht verdächtig sind.

8 6.

Bezüglich der Untersuchung derjenigen Pferde, welche im kleinen Grenzverkehr die Landesgrenze regelmäßig hin⸗ und herpassiren, wird besondere Bestimmung vorbehalten.

87. gegen diese Anordnung unterliegen den Strafbestimmungen der §§ 65 Nr. 1, 66 Nr. 1 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 und des § 328 des Reichs⸗ Strafgesetzbuchs. § 8.

Diese Anordnung tritt am 22. Mai d. J. in Kraft. Gumbinnen, den 12. Mai 1893. Der Königliche Regierungs⸗P

Verordnung, betreffend die Untersuchung der zur Einfuhr gelangenden Pferde, Wiederkäuer und Schweine an der Landesgrenze.

Im Anschluß an die Verordnungen vom 7. und 12. v. M. (Amtsbl. 1893, Stück 16, Seite 171 und Stück 17, Seite 179), betreffend die Untersuchung der zur Einfuhr gelangenden Pferde, Wiederkäuer und Schweine an der Landesgrenze, und

in theilweiser Abänderung der ersteren wird Folgendes bestimmt: 1 Fass Der § 3 der erstgenannten Verordnung erhält nachstehend assung: „Die Einfuhr findet, vorbehaltlich der durch die Ver

Bestimmung, nach welcher solche auch am Montag zulässig

Woche statt. Fällt auf einen der beiden ersteren Tage ein Feiertag, so ist die Einfuhr an dem nachfolgenden Tag und, wenn auf den Sonnabend ein Feiertag fällt, die Einfuh am vorhergehenden Tage gestattet. Die einzuführenden Transporte sind spätestens am Abend vor dem Einführungstage unter Angabe de Bahnzuges a. für den Uebergangspunkt Dalheim dem Königliche Kreis⸗Thierarzt Beckers zu Heinsbera, für den Uebergangspunkt Aachen (Bahnhof Templer bend) dem Königlichen Departements⸗Thierarzt Dr. Schmidt hierselbst, für die Eisenbahn⸗Station St. Vith dem commissa rischen Kreis⸗Thierarzt Knörchen zu St. Vith, für den Uebergangspunkt Herbesthal dem commissa rischen Kreis⸗Thierarzt Steil zu Eupen anzumelden.“ Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 29. d. M. in Kraft. G Aachen, den 20. Mai 1893. Der Regierungs⸗Präsident. von Hartmann.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Seminar⸗Oberlehrer Bruno Brückner zu Genthin zum Seminar⸗Director zu ernennen, sowie dem Kreissecretär Hensel zu Inowrazlaw den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen

Die zum Geschäftsbereich der Königlichen Klosterkammer zu Hannover gehörige Oberförsterstelle Lamspringe ist zum 1. Oktober d. J. anderweit zu besetzen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Seminar⸗Director Brückner ist das Directorat des Schullehrer⸗Seminars zu Genthin verliehen worden.

Dem Zeichenlehrer am Real⸗Progymnasium zu Marburg ö8 Schürmann ist der Titel Oberlehrer beigelegt h““ 1“

Aunuf Veranlassung Seiner Excellenz des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten werden im Institut für Infectionskrankheiten hierselbst von Mitte Juni d. J. ab unentgeltliche Vorlesungen für praktische Aerzte über Cholera abgehalten werden. Jeder Cyklus dieser Vorlesungen ist auf eine Woche und auf täglich zwei Stunden berechnet. Es können dazu etwa 50 Zuhörer zugelassen werden. Anmeldungen wolle man gefälligst an den unterzeichneten Director des Instituts, Charitéstraße 1 hier⸗ selbst, richten.

Berlin, den 30. Mai 1893.

Der Director des Instituts für Infectionskrankheiten. R. Koch, Geheimer Medizinal⸗Rath.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Der bisherige Rendant des Staatsschuldbuch⸗Bureaus, Rechnungs⸗Rath Cramer ist zum Dirigenten der Controle der Staatspapiere,

der bisherige Ober⸗Buchhalter, Rechnungs⸗Rath Metzeltin zum Rendanten des Staatsschuldbuch⸗Bureaus, und

der bisherige Geheime expedirende Secretär und Calculator Ehrmann zum Ober⸗Buchhalter in dem Staatsschuldbuch⸗ Bureau ernannt worden. .“

Bekanntmachung.

L“ Anlaß der am 2. Juni 1893, Vormittags 9 Uhr, auf dem Tempelhofer Felde stattfindenden Parade wird von 8 Uhr ab bes

zur Beendigung derselben die Tempelhofer Chaussee sür Wagen und Reiter gesperrt. 8 8

ordnung vom 21. März d. J. für die Schweine⸗Einfuhr nach Aachen (Bahnhof Templerbend) getroffenen besonderen

bleibt, am Dienstag, Donnerstag und Sonnabend jeder

und Forsten. 8

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