1893 / 134 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Jun 1893 18:00:01 GMT) scan diff

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SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

8

Abends.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Landrath a. D. Tenge zu Rietberg im Kreis

Wiedenbrück und dem Rentmeister, Major a. D. von Lattre zu Berlin, bisher zu Dirschau, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Gruben⸗Director Grolman zu Buer im Kreise Recklinghausen den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,

dem emeritirten Hauptlehrer Hesselmann zu Witzhelden im Kreise Solingen den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, sowie ddeen früheren Gemeinde⸗Vorstehern Petzer zu Busendorf im Kreise Zauch⸗Belzig, Lehmann zu Dalichow im Kreise Jüterbog⸗Luckenwalde und Schlüter zu Stangenhagen, des⸗ selben Kreises, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Mazjestät der König haben Allergnädigst geruht:

den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Erlaubniß zur An⸗

legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar:

des Großkreuzes des Herzoglich anhaltischen

Haus⸗Ordens Albrecht's des Bären: 8 dem General der Cavallerie von Hänisch, commandi⸗ rendem General des IV. Armee⸗Corps;

des Commandeurkreuzes Klasse des Königlich sächsischen Albrechts⸗Ordens: dem Obersten Pulkowski, à la suite des Westfälischen Fuß⸗Artillerie⸗Regiments Nr. 7 und Inspecteur der 3. Artillerie⸗ Depot⸗Inspection;

des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich bayerischen Militär⸗Verdienst⸗Ordens:

dem Oberst⸗Lieutenant Freiherrn von Eyß, à la suite des Fuß⸗Artillerie⸗Regiments Nr. 10 und Inspecteur der 4. Artillerie⸗Depot⸗Inspection; sowie

der Fürstlich schwarzburgischen Ehren⸗Medaille in Silber:

dem Feldwebel Wagner in der Schloß⸗Garde⸗Com agnie.

Deutsches Reich. 8

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

dem Hilfsrath im Reichs⸗Marineamt, Admiralitäts⸗Rath

Rottok den Charakter als Wirklicher Admiralitäts⸗Rath zu verleihen. v 8

8

Dem Verweser des Kaiserlichen Vice⸗Konsulats in Rustschuk, Vice⸗Konsul Wever ist auf Grund des §1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Vice⸗Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschliezungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze lebenden Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Kaufmann Franz Albert Claaßen und dem Kaufmann Francis Blair Stoddart zu Danzig den Charakter als Commerzien⸗Rath zu verleihen; ferner infolge der von der Stadtverordneten⸗ Versammlung zu Kreuznach getroffenen Wahlen den Kaufmann und Stadtver⸗ ordneten Friedrich Beinbrech und den praktischen Arzt und Stadtverordneten Dr. Engelmann daselbst als unbe⸗ oldete Beigeordnete der Stadt Kreuznach für die gesetzliche mtsdauer von sechs Jahren, sowie infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu Wald getroffenen Wiederwahl den bisherigen unbesoldeten eigeordneten der Stadt Wald, Rentner einrich Otto oppe daselbst, in gleicher Eigenschaft für eine fernere Umtsdauer von sechs Jahren zu bestätigen.

14“ betreffend die Auseinandersetzung zwisch dem Staat und der Gemeinde Helgoland hinsichtlich der Grundstücke des bisherigen Helgoländer Gemein⸗

wesens.

Vom 17. Mai 1893.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Preußen ꝛc. verordnen auf Grund des § 9 des Gesetzes, betreffend die Vereinigung der Insel Helgoland mit der preußischen Mon⸗ archie, vom 18. Februar 1891 (Gesetz⸗Samml. S. 11) hier⸗

durch, was folgt:

König von

Einziger Paragraph.

Die Auseinandersetzung zwischen dem Staat und der Ge⸗ meinde Helgoland hinsichtlich der Grundstücke des bisherigen Helgoländer Gemeinwesens erfolgt vom 1. Juli d. J. ab nach den in der Anlage enthaltenen Bestimmungen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift

und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, Schloß, den 17. Mai 1893. Wilhelm.

zwischen dem preußischen Staat und der Gemeinde elgoland hinsichtlich der Grundstücke des bisherigen

Helgoländer Gemeinwesens. Grundstücke des bisherigen Helgoländer Gemeinwesens

oweit sie im Oberlande der Insel belegen sind, dem preu⸗ ischen Staat, soweit sie im Unterlande liegen, nebst der Düne und der Austernbank der Gemeinde Helgoland mit den nachstehend unter 1 bis 7 verzeichneten Ausnahmen und Nebenbestimmungen zum Eigenthum überwiesen.

Das bisherige Wasserreservoir im Oberlande verbleibt im Eigenthum der Gemeinde. Ebenso verbleiben die im Oberlande be⸗ legenen Schul⸗ und Kirchengrundstücke im Eigenthum der Gemeinde beziehungsweise der Kirchengemeinde.

2) Der Staat ist verpflichtet, der Gemeinde zur Anlegung eines Krankenhauses und eines Begräbnißplatzes ein genügend großes, vom Staat selbst zu bestimmendes Grundstück im Oberlande als Eigen⸗ thum zu überweisen.

3) Die öffentlichen Wege auf dem Oberlande und der Umgang um das Oberland am Rande der Klippe bleiben dem öffentlichen Verkehr erhalten. Die Unterhaltung der öffentlichen Wege und der Schutzzäune längs der Klippe liegt der Gemeinde ob.

4) Im Unterlande steht dem Staat das Eigenthum zu:

f 8 an dem Gerichtsgebäude nebst dem Vorgarten und dem Ge⸗ ängniß;

b. an dem, neben dem fiscalischen vormals Botter'schen Hause belegenen Postgebäude;

c. an der Grundfläche in der Tiefe des Landes zwischen der Victoriastraße und der Jütland⸗Terrasse, begrenzt von dem Post⸗ Ferfh. und einer Linie in Verlängerung der Rückseite des neuen

Conversationshauses, sowie an dem vor dieser Grundfläche belegenen Strande, jedoch mit der Beschränkung, daß der von der Jütland⸗ Terrasse nach der Victoriastraße führende Weg als öffentlicher Weg so lange bestehen bleiben soll, bis auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Staat und der Gemeinde eine andere Wegeverbindung von der Jütland⸗Terrasse nach der Victoriastraße hergeste t sein wird;

d. an einem Streifen Landes in der Breite von 4 m an der Jütland⸗Terrasse unmittelbar vor dem fiscalischen vormals Botter'schen Hause und dem Postgrundstück mit der weiteren Bestimmung, daß zwischen diesem Strelfen Landes und dem Meere Gebäude nur in einer Entfernung von 15 m von der Grenze des Streifens ab er⸗ richtet werden dürfen;

e. an einem, von dem Staat näher zu bestimmenden latze von 30 m an der Nordwestecke des Unterlandes in der Nähe des Petroleumschuppens;

f. an den, über den jetzigen, nach dem gewöhnlichen mittleren I festzusetzenden Bestand der Insel hinausgehenden An⸗ andungen.

Der Grenzlauf zu 4c und d ist auf einer von dem Gemeinde⸗ Vorsteher und dem Director der Biologischen Anstalt am 4. Februar 1893 vollzogenen Karte nachgewiesen.

5) Von der Ueberweisung der Grundstücke des Gemeinwesens im Unterlande an die Gemeinde wird nicht berührt die seitens der Reichs⸗ Marineverwaltung am Südende des Unterlandes der Insel durch Anschüttung hergestellte Grundfläche. Diese verbleibt im Eigenthum des Reichs. Der Gemeinde steht jedoch an dem Streifen Landes zwischen dem neuen Badehause und dem Materialienschuppen (Schmiede) der Fortification, sowie an einer Fläche Landes, welche durch eine Linie begrenzt wird, die in Verlängerung der westlichen Grenze des Schuppens nach Süden und von dort, in einer Entfernung von 3 m parallel der südlichen Grenze des neuen Badehauses, bis zur Klippe verläuft, das Eigenthum mit der Maßgabe zu, daß diese beiden Landflächen, soweit sie nicht südlich hinter dem Badehause liegen, die Eigenschaft eines öffentlichen Weges haben und in dieser Eigenschaft von der Gemeinde zu unterhalten sind.

Der Grenzlauf ist auf einer von dem Major in der 1. Ingenieur⸗ Fellbaum am 3. November 1892 vollzogenen Karte nach⸗ gewiesen.

6) Die Gemeinde ist dem Staat gegenüber verpflichtet, der Reichs⸗Postverwaltung den zum Bau eines neuen Postgebäudes er⸗ forderlichen Theil des alten Conversationshauses durch Abbruch der Baulichkeiten freizulegen und die Grundfläche zu dem Preise von 20 für das Quadratmeter zu verkaufen. h 1161“]

7) Die Unterhaltung der Seebadeanstalt nebst Zubehör, ins⸗ besondere auch der Düne, ist Sache der Gemeinde und hat auf deren Kosten zu erfolgen. Dieselbe ist dabei dem Aufsichtsrecht des Staats unterworfen. 8

Ebenso liegt die Ausführung anderweiter dem Zwecke der Bade⸗ anstalt dienenden Maßnahmen, insbesondere einer etwaigen Kanalisa⸗ tion, der Gemeinde ob.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Gerichts⸗Assessor John Koch ist zum Justitiar der Central⸗Verwaltung für die Königlichen Steinkohlen⸗Bergwerke König und Königin Luise in Zabrze ernannt worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Die Oberförsterstelle zu Neunkirchen im Regie⸗ ö Trier ist zum 1. September d. J. anderweit zu esetzen.

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung.

Bei der heute öffentlich in Gegenwart eines Notars be⸗ wirkten 33. Verloosung der 4 ½ procentigen Obligationen von 1860 und Verloosung der 4 ½ procentigen Partial⸗Obli⸗ gationen von 1861 b Homburger Eisenbahngesellschaft sind folgende Nummern gezogen worden:

I. von 1860. Litt. A. zu 1000 Fl. = 1714 29 3.

Nr. 143 bis 146. 148. 151. 153. 160. 260. 261. 264 bis 269. 284.

Summe 17 Stück über 17 000 Fl. = 29 142 93 ½ 3. Litt. B. zu 500 Fl. = 857 14 ₰.

Nr. 73. 75. 77. 80. 84 bis 86. 88 bis 90. 93. 96. 561. 562. 565 bis 568. 571. 574. 577. 578. 581. 584. 720. 721. 8

Summe 27 Stück über 13 500 Fl. = 23 142 78 Z.

Litt. C. zu 100 Fl. = 171 43 ₰. 6

Nr. 729 bis 733. 735 bis 738. 742. 745. 748. 752. 758 756 bis 760. 764. 766 bis 768. 771. 1314. 1315. 1320. 1325. 1326. 1328. 1330. 1332 bis 1335. 1338 bis 1341. 1344. 1346 bis 1348. 1350. 1356. 1357. 1359. 1366. 1421. 1422. 1426. 1428. 1433. Summe 53 Stück über 5300 Fl. = 9085 79 ₰.

8 II. von 18s61,) zu 500 Fl. = 857 14 Z. Nr. 1. 71. 81. 88. 92. 126. 129. 138. 142. 174. Summe 10 Stück über 5000 Fl. = 8571 40

Den Besitzern werden die Obligationen von 1860 zum 1. Januar 1894, 1861 1. Juli 1804 mit der Aufforderung gekündigt, den Kapitalbetrag der Stücke von 1860 vom 2. Januar 1894 ab,

egen Quittung und Rückgabe derselben und der nach diesen erminen zahlbar werdenden Zinsscheine Reihe V Nr. 4 bis 16 nebst Anweisungen für die Reihe VI bei der Staatsschulden⸗Tilgungskasse in Berlin, Taubenstraße 29, zu erheben. Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, mit Ausschluß der Sonn⸗ und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats. . Die Einlösung geschieht auch bei den Regierungs⸗ auptkassen, in Frankfurt a. M. bei der Kreiskasse und in 8. v. d. Höhe bei der Steuerkasse. Zu diesem Zwecke önnen die Obligationen von 1860 nebst Zubehör schon vom 1. De⸗ zember 1893 ab, die von 1861 nebst Zubehör schon vom 1. Juni 94 a einer dieser Kassen eingereicht werden, welche sie der Staats⸗ schulden⸗Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen hat und nach erfolgter gegeeng die Auszahlung vom 2. Januar 1894 bezw. 2. Juli 1894 ab bewirkt. Der Betrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird vom Kapital zurückbehalten.

Die Verzinsung hört auf: bei den verloosten Obligationen von 1860 mit

dem 1. Januar 1894, bei den verloosten Obligationen von 1861 mit dem 1. Juli 1894. 1

Prioritäts-⸗