1893 / 144 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 19 Jun 1893 18:00:01 GMT) scan diff

der Sache, sofern deren Uebergabe zur Begründung des Pfand⸗ rechts erforderlich war, erhob sich kein Wide pruch. Die §§ 1217 bis 1222 enthalten besondere Bestimmungen über den Inhalt des Pfandrechts an Forderungen. Der § 1217 regelt das Kündigungs⸗ und das Einziehungsrecht für den Fall, wenn die Forderung, für welche das Pfandrecht begründet ist, noch nicht fällig geworden ist. Der Entwurf gewährt dem Pfandgläubiger in diesem Stadium nicht ein selbständiges Kündigungs⸗ und Einziehungsrecht, sondern bindet ihn an die Mitwirkung des Verpfänders. Dieser Standpunkt des Entwurfs erfuhr insowelt keine Anfechtung, als eine Geldforderung Gegen⸗ stand des Pfandrechts ist. Dagegen wurde für den Fall der Ver⸗ pfändung einer nicht auf Geld gerichteten Forderung beschlossen, daß der Pfandgläubiger ohne Mitwirkung des Verpfänders berechtigt sein soll, sie einzuziehen, sobald sie fällig geworden ist. Das selbständige Kündigungsrecht soll auch bei einer solchen Forderung dem Pfandgläubiger nicht zustehen, vielmehr in allen Fällen dem Verpfänder verbleiben. Der § 1218 be⸗ stimmt, wie sich das Rechtsverhältniß gestaltet, nachdem die Forderung, für welche das Pfandrecht begründet ist, fällig ge⸗ worden. Das für dieses Stadium dem Pfandgläubiger einge⸗ räumte Recht, die verpfändete Forderung ohne Mitwirkung des Verpfänders zu kündigen und einzuziehen, wurde nicht beanstandet. Andrerseits soll auch in diesem Stadium das selbständige Kündigungsrecht des Verpfänders nicht ausgeschlossen sein. Zustimmung fand ferner die Bestimmung des Entwurfs, daß der Pfandglänbiger in anderer Art als durch Kündigung oder Einziehung über die verpfändete Forderung nicht ver⸗ fügen, insbesondere, unbeschadet des Rechts, seine Befriedigung aus der Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung zu suchen, sich aus der Forderung nicht durch deren Verkauf befriedigen kann. Zusätzlich wurde jedoch beschlossen, daß der Pfandgläubiger berechtigt sein soll, zu verlangen, daß ihm die Forderung an Zahlungsstatt abgetreten wird. Auch die übrigen Vorschriften des § 1218 über die Beschränkung des Einziehungsrechts des Pfand⸗ gläubigers bei Geldforderungen, über das Einziehungsrecht im Falle des Zusammentreffens mehrerer Pfandrechte und über die Anzeigepflicht des Pfandgläubigers gegenüber dem Ver⸗ pfänder nach Einziehung der verpfändeten Forderung gelangten nach dem Entwurf zur Annahme. Abweichend von dem Ent⸗ wurf soll aber bestimmt werden, daß, soweit dem Pfand⸗ gläubiger, sei es vor, sei es nach der Fälligkeit seiner Forderung, das Recht selbständiger Einziehung der verpfändeten Forderung zusteht, er dem Verpfänder gegenüber verpflichtet ist, für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Ferner soll zum besonderen Ausdruck gebracht werden, daß, wenn ein Nutzungspfandrecht an der Forderung besteht, der Verpfänder nicht berechtigt ist, die Forderung ohne Zu⸗ stimmung des Pfandgläubigers zu kündigen. Die Vorschrift des § 1219 Abs. 1, daß der Pfandgläubiger, wenn die ver⸗ pfändete Forderung eingezogen wird, mit der Leistung ein Pfandrecht an dem geleisteten Gegenstande erwirbt, blieb un⸗ beanstandet, ebenso der Abs. 3, welcher bestimmt, daß, wenn von dem Pfandgläubiger eine Geldforderung nach Eintritt der Fälligkeit der Pfandforderung eingezogen wird, er insoweit als durch den Verpfänder befriedigt anzusehen ist, als ihm das Geld zur Befriedigung wegen seiner Forderung gebührt. Dagegen wurde der Abs. 2 des § 1219 in Consequenz des für den Nießbrauch zu § 1029 Abs. 2 gefaßten Beschlusses durch die Vorschrift ersetzt, daß, wenn die geleistete Sache in einem Grundstücke besteht, der Pfandgläubiger an demselben mit der Leistung an ihn kraft des Gesetzes eine Sicherungshypothek erwirbt. Im Anschluß an diese Vorschrift soll der § 747 Abs. 1 der Civilprozeßordnung, wonach bei Pfändung eines Anspruchs, welcher eine unbewegliche Sache betrifft, die Herausgabe der Sache an einen zu bestellenden Sequester anzuordnen ist, den Zusatz erhalten, daß die Auflassung an den Sequester zu erfolgen hat und mit dem Uebergange des Eigenthums auf den Schuldner der Gläubiger an der Sache kraft des Gesetzes eine Sicherungshypothek für seine Forderung erlangt; die Ein⸗ tragung der Hypothek soll in diesem Falle von dem Sequester bewilligt werden. Der § 1220, welcher für den Fall, wenn eine bewegliche Sache Gegenstand der verpfändeten Forderung ist und diese Forderung vor der Fälligkeit der Pfandforderung eingezogen wird, besondere Bestimmungen über das Recht zum Besitz der geleisteten Sache trifft, wurde in Consequenz des zu § 1217 gefaßten Beschlusses, daß der Pfandgläubiger ohne Mit⸗ wirkung des Verpfänders zur Einziehung einer solchen Forderung berechtigt sein soll, gestrichen. Der § 1221 gewährt dem Verpfänder, wenn eine verpfändete Geldforderung vor der Fälligkeit der Pfandforderung eingezogen ist, gegenuͤber dem Pfandgläubiger das Recht, die Wiederanlegung des Geldes zu verlangen. Die Commission billigte die Regelung des Entwurfs. Dagegen hielt man es für angemessener, im § 1222 die Haftung der Zinsen der verpfändeten Forderung, abweichend vom Entwurf, nach Analogie der Vorschriften des § 1069 zu regeln, welche die Haftung der Mieth⸗ und Pachtzinsforderungen bei der Hypothek betreffen. Demgemäß soll zwar, wenn eine verzinsliche Forderung verpfändet ist, das Pfandrecht sich auf die Zinsen erstrecken. Auf das Recht der Verfügung über die Zins⸗ forderungen seitens des Verpfänders sollen aber die Vorschriften des § 1069 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung finden, daß an die Stelle der Beschlagnahme der Forderungen die Anzeige des Pfandgläubigers an den Schuldner der ver⸗ pfändeten Forderung tritt, daß er von seinem Einziehungs⸗ rechte Gebrauch mache. Eine Ergänzung erfuhr der § 1222 noch durch die Bestimmung, daß, falls ein Werthpapier ver⸗ pfändet ist, mit welchem Zins⸗, Renten⸗ oder Gewinnantheils⸗ scheine verbunden sind, das Pfandrecht sich auf diese Scheine nur dann erstreckt, wenn sie dem Pfandgläubiger mit über⸗ geben sind. Auch in einem solchen Falle soll indessen der Verpfänder in Ermangelung einer anderen Verein⸗ barung berechtigt sein, von dem Pfandgläubiger bei Fälligkeit der Scheine deren Herausgabe zu ver⸗ langen, soweit die Fälligkeit vor Eintritt der Fällig⸗ keit der Pfandforderung eingetreten ist. Die Vorschrift des § 1223 über die Wirkung der Vereinigung der verpfändeten Forderung und der Verbindlichkeit in derselben Person wurde als entbehrlich gestrichen. Gegen den sachlichen Inhalt des von dem Pfandrecht an einer Eigenthümerhypothek oder an einer Grundschuld handelnden § 1224 erhob sich kein Widerspruch. Der § 1225 bestimmt die Erfordernisse für die Begründung eines Pfandrechts an indossablen Papieren. Im Anschluß an den Art. 309 des H.⸗G.⸗B. soll der § 1225 dahin gefaßt werden, daß zur Begründung eines Pfandrechts an solchen Papieren außer dem Pfandvertrag die Uebergabe des indossirten Papiers an den Pfandgläubiger genügt. Hinzugefügt wurde, daß die Beschränkungen, denen bei Geldforderungen nach den zu §121

7 ge⸗

faßten Beschlüssen das Einziehungsrecht des Pfandgläubigers vor

der Fälligkeit der Pfandforderung unterliegt, bei dem Pfandrecht an indossablen Papieren keine Anwendung finden solle. Ein Antrag, den Entwurf durch die Vorschrift zu ergänzen, daß der Pfandgläubiger die ihm verpfändeten indossablen Papiere nach Maßgabe der Bestimmungen über das Pfandrecht an beweglichen Sachen und, wenn sie einen Börsen⸗ oder Markt⸗ preis haben, auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler und in Ermangelung eines solchen durch einen zu Ver⸗ steigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise verkaufen könne, wurde abgelehnt. Einvernehmen be⸗ stand, daß die Frage, inwieweit der Pfandgläubiger auf Grund des Indossaments nach außen hin zur Verfügung über das indossirte Papier legitimirt ist, nach den Vorschriften der Wechselordnung und des Handelsgesetzbuchs zu beantworten sei. Die besonderen Bestimmungen des §. 1226 über das Pfandrecht an Inhaberpapieren wurden sachlich mit der Ab⸗ weichung genehmigt, daß der Pfandgläubiger den Verkauf solcher Papiere, sofern sie einen Börsen⸗ oder Marktpreis haben, nicht selbst, sondern nur durch einen Handelsmäkler und in Ermangelung eines solchen nur durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten bewirken kann. 8

Die Berathung wandte sich sodann den Vorschriften über das Pfandrecht an Grundstücken (Hypothek) und die Grundschuld (§§ 1062 bis 1144) zu. Die Frage, ob die von dem Entwurfe geregelten vier Formen der Kapital⸗ belastung, die Buchhypothek, die Briefhypothek, die Sicherungs⸗ hypothek und die Grundschuld, beibehalten werden sollen, war von der Commission durch früheren Beschluß bereits in be⸗ jahendem Sinne entschieden worden. Auf der Grundlage dieses Beschlusses trat die Commission sofort in die Erörterung der einzelnen Vorschriften und zwar zunächst in die Erörterung der Vorschriften über die Hypothek ohne Hypothekenbrief (§§ 1062 bis 1105) ein. Der § 1062, welcher im Abs. 1 den Begriff der Hypothek dahin bestimmt: „Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß eine bestimmte Person berechtigt ist, wegen einer bestimmten Geld⸗ forderung Befriedigung aus dem Grundstücke zu verlangen“, führte zu einer eingehenden Discussion über die rechtliche Natur der Hypothek. Die Mehrheit entschied sich für folgende Fassung des § 1062 Abs. 1: „Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß der Berechtigte die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstücke zur Befriedigung einer ihm zustehenden Forderung verlangen kann (Hypothek).“ Man war einverstanden, daß durch diese Fassung der Frage, ob die Hypothek als Realobligation oder als ein rein dingliches Recht aufzufassen sei, und der Ausgestaltung der Hypothek im einzelnen nicht vorgegriffen werden solle. Vorbehalten blieb, auf die Frage, ob die Bestellung einer Hypothek zu Gunsten des Gläubigers aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber zugelassen werden solle, später zurückzukommen. Einvernehmen bestand andererseits darüber, daß Vorschriften über die rechtliche Sicherung der Inhaber von Pfandbriefen u. s. w. 17 des Einf.⸗Ges. zur Konkursordnung) nicht in das Bürgerliche Gesetzbuch aufzunehmen seien, da vielmehr die Regelung dieses Gegenstandes einem besonderen Reichs⸗ gesetze vorbehalten bleiben müsse.

Die Nr. 12 der „Amtlichen Nachrichten des Reichs⸗Versicherungsamts“ vom 15. Juni d. J. enthält ein Rundschreiben an die Vorstände der für die Unfall⸗ versicherung auf der Insel Helgoland örtlich zu⸗ ständigen Berufsgenossenschaften, vom 25. Mai 1893, sowie folgenden Bescheid:

Ausfälle an den Sectionsverwaltungskosten, die nach dem Genossenschaftsstatut die Sectionen selbst tragen, sind nicht unterschiedslos von allen Mitgliedern der Berufs⸗ genossenschaft aufzubringen, fallen vielmehr nur der Ge⸗ sammtheit der an dieser Umlage betheiligten Berufsgenossen, den Mitgliedern der Section zur Last 74 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes).

In dem nichtamtlichen Theil ist eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 18. Juni 1891 mitgetheilt, nach welcher eine Berufsgenossenschaft, die durch ihr zuständiges Organ ihre Entschädigungspflicht einem Versicherten gegenüber anerkannt hat, nach den Grundsätzen des preußischen Rechts nicht befugt ist, sich dieser öffentlich⸗rechtlichen Pflicht zu entledigen und dieselbe einer anderen Berufsgenossen⸗ schaft dadurch aufzubürden, daß sie im Prozeßwege vor dem ordentlichen Richter auszuführen sucht, nicht sie, sondern die andere Berufsgenossenschaft sei die gesetzlich verpflichtete.

Nr. 12 der Sonderausgabe der „Amtlichen Nachrichten des Reichs⸗Versicherungsamts“, „In⸗ validitäts⸗ und Altersversicherung“, vom 15. Juni d. J., enthält ein Rundschreiben an die Vorstände der sämmtlichen Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsanstalten, betreffend die nach § 130 Absatz 1 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes einzureichenden Uebersichten über die Geschäfts⸗ und Rechnungsergebnisse, vom 6. Juni 1893, sowie folgende Revisionsentscheidungen:

Ein überwiegend mit Unterrichtsertheilung und gottes⸗ dienstlichen Verrichtungen (Vorsingen und Vorbeten beim Gottesdienst) beschäftigter israelitischer Cultusbeamter in einer kleinen pommerschen Stadt ist als nicht versicherungs⸗ pflichtig erachtet worden.

Die Aufseherin in dem einer Synagogengemeinde gehörenden und von dieser im Interesse der durch religiöse Vorschriften zum Baden genöthigten weiblichen Mitglieder der Gemeinde gehaltenen Badehause ist als Arbeiterin der LE111“ angesehen und ihr die Altersrente zuerkannt worden.

Ein im Auftrage der Großher oglich hessischen Brandversicherungskammer beschäfticger „Erpert ist als ein selbständiger Gewerbetreibender angesehen worden.

Der von dem Stationsvorstand einer kleinen Eisenbahnstation mit dem Abtragen von Avisbriefen (Benachrichtigungen über die Ankunft von Gütern) beschäftigte Bote ist für einen Arbeiter der Eisenbahnverwaltung erklärt und seine Versicherungspflicht anerkannt worden.

die freiwillige Fortsetzung des Versicherungs⸗ LE1““ nach Eintritt dauernder Invalidität ist un⸗ zulässig.

Die einem ehemaligen Großherzoglich mecklenburgischen Orchesterdiener gewährte, jederzeit widerrufliche „Gnaden⸗ pension“ ist als eine das Ruhen der Altersrente gemäß § 34 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes bewirkende „Pension“ nicht angesehen worden.

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9 8 8

Die unter Leitung des Regierungs⸗Raths Holzapfel zu Dillenburg stehende Commission für die Güter⸗ consolidation ist zum 1. Juli d. J. nach Limburg a. L. verlegt. Demgemäß ist der Regierungs⸗Rath Holzapfel zum bezeichneten Zeitpunkte von Dillenburg nach Limburg a. 1“ v

1“

Der Inspecteur der 1. Cavalleric⸗Inspection, General der Cavallerie von Krosigk ist von München zurückgekehrt und hat sich nach Lüneburg begeben.

Der General der Infanterie v on Grolman, Gouverneur des hiesigen Invalidenhauses, hat einen längeren Urlaub nach

Thüringen und dem Großherzogthum Hessen angetreten.

Potsdam, 17. Juni. Heute Nachmittag fand im Katharinenholz das Adlerschießen des Offiziercorps des 1. Garde⸗Regiments z. F. statt. Ihre Majestäten der Kaiser und die Kaiserin, sowie Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin Friedrich Leopold wohnten, wie „W. T. B.“ berichtet, dem Fest bei. Seine Majestät der Kaiser hatte zwei Preise, Ihre Majestät die Kaiserin einen Preis gestiftet. Den ersten Preis, eine Bronze⸗Uhr, gestiftet von dem Kaiser, errang Major von Westernhagen, den zweiten Preis, eine Doppelflinte, erhielt Lieutenant Graf von Bau⸗ dissin. Der Preis der Kaiserin, eine silberne Trinkflasche, fiel dem Hauptmann von Unruh zu. Ihre Majestät die Kaiserin überreichte die Preise persönlich und kehrte bald dar⸗ auf nach Potsdam zurück. Bei dem Diner, welches sich an⸗ schloß, brachte der Schützenkönig, Major von Westernhagen, das Hoch auf Seine Majestät den Kaiser aus.

Hannover, 18. Juni. Der Minister für Handel und Gewerbe Freiherr von Berlepsch, der vorgestern hier ein⸗ getroffen war, besichtigte gestern mehrere größere Fabrikanlagen. Morgen wird der Minister, wie der „Hann. Cour.“ meldet, die Ilseder Hütte in Augenschein nehmen und sodann die Reise nach Bremen fortsetzen, um von Hemelingen bis Geestemünde einzelne Fabriken zu besichtigen.

Bayern. In Tegernsee erfolgte vorgestern früh die Beerdigung

Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs Max Emanuel in

Bayern im Beisein der hohen Verwandten des Verblichenen. Seine Königliche Hoheit der Prinz⸗Regent war durch den Prinzen Rupprecht, Seine Majestät der Kaiser Franz Joseph durch Seine Kaiserliche und Königliche Hoheit den Erzherzog Ludwig Victor, Seine Majestät der Deutsche Kaiser durch den General der Cavallerie von Krosigk vertreten.

Die Königin und die Königin⸗Regentin der Niederlande trafen am Freitag Abend in Augs bu rg ein und setzten am folgenden Nachmittag, nach Besichtigung der Sehenswürdigkeiten der Stadt, ihre Reise nach Nürnberg fort, wo Allerhöchstdieselben am Bahnhofe von dem nieder⸗ ländischen Konsul von Grundherr empfangen „Württemberger Hof“ geleitet wurden.

Baden.

Ihre Königliche Hoheit die Kronprinzessin von Schweden und Norwegen tritt, wie die „Karlsr. Ztg.“ meldet, heute die Reise nach Schweden an. Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog und die Großherzogin geleiten heute die Kronprinzessin und Höchstderen Kinder nach Karls⸗ ruhe, werden den ganzen Tag dort verweilen und nach der

Abreise Ihrer Königlichen Hoheiten nach Schloß Baden zurück⸗

kehren. Hessen. G Seine Königliche Hoheit der Großherzog

wie die „Darmst. Ztg.“ meldet, Anfang nächsten Monats zur

Feier der Hochzeit Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs von

York nach London begeben. Elsaß⸗Lothringen.

Vorgestern früh sind die Ueberreste der bei St Privat Gefallenen des Kaiser Alexander Garde⸗Grenadier⸗Regiments Nr. 1 von dem Begräbnißplatze bei St.⸗Ail auf deutschen Boden überführt worden. An dem dort befindlichen Denkmal hatten französischerseits das 1. Bataillon Jäger, ein Bataillon des 147. Infanterie⸗Regiments und eine Escadron Husaren Aufstellung genommen. Bald nach 6 Uhr traf daselbst auch der comman⸗ dirende General des VI. Armee⸗Corps, Divisions⸗General Jamont ein. Um 7 Uhr erschienen zur Uebernahme der Ge⸗ beine sechs Offiziere des Kaiser Alexander Gaͤrde⸗ Grenadier⸗Regiments unter Führung des Oberst⸗Lieute⸗ nants von Ende und begrüßten den General Jamont. Der Unter⸗Präfect übergab darauf im Namen der französischen Regierung den deutschen Offizieren die Gebeine der deutschen Soldaten. Nach einer Ansprache der Feldprediger setzte sich der Zug in Bewegung, den die französischen Truppen mit der

usik escortirten. Auf deutschem Gebiet erwarteten ihn der commandirende General des XVI. Armee⸗Corps, General der Cavallerie Graf von Häseler mit zahlreichen Offizieren der Garnison von Metz und einer Compagnie des 131. Infanterie⸗ Regiments. Beim Eintreffen des Generals Jamont ritt General Graf Häseler auf diesen zu über die Grenze. Beide Generale salutirten einander. Auf die Ein⸗ ladung des Generals Grafen Häseler betrat General Jamont das deutsche Gebiet und ritt die Front der deutschen Ehren⸗ Compagnie ab, worauf er von dem General Grafen Häseler ur Grenze zurückgeleitet wurde. Unter Escorte der deutschen Infanterie setzte dann der Zug seinen Marsch fort und traf um 9 Uhr bei der neuen Begräbnißstätte ein, wo vor dem Denkmale 6 Gräber aufgeworfen waren. Die Feldprediger segneten sodann die Gräber mit einer Predigt ein.

8—

Oesterreich⸗Ungarn.

Die ungarische Delegation hat das gesammte Heeresbudget angenommen und ohne Debatte den Occu⸗ pationscredit genehmigt.

In dem deutschen Kasino in Prag fand gestern, wie „W. T. B.“ berichtet, unter dem Vorsitze Schmeykal's eine Parteiversammlung der Deutschen statt. Die neue Parteiorganisation wurde einstimmig angenommen, ebenso eine Resolution, worin die Partei ihre Entrüstung über die Vor⸗ gänge im Landtag ausdrückt und administratives in Betreff der Errichtung des Trautenauer Kreisgerichts fordert.

und nach dem

wird sich,

Großbritannien und Irland.

Der dritte Artikel der Homerule-Bill, der nach mehrwöchiger Berathung am vergangenen Dienstag mehrfach verändert vom Unterhause angenommen worden ist, lautet der „Nat.⸗Ztg.“ ö“ in seiner nunmehrigen Gestalt:

Der irischen Gesetzgebung sind und bleiben folgende Gegenstände

entzogen: 1

9 die Kronec, die Thronfolge, die Regentschaft, die Vertretung der Krone durch den Lord⸗Lieutenant; 2) die Entscheidung über Krieg und Frieden, alle aus Kriegszustand sich ergebenden An⸗ gelegenheiten, die Regelung irgend eines Theils der Unterthanen der Krone von Großbritannien während eines Krieges zwischen

fremden Staaten, mit welchen die Königin im Frieden lebt, in Bezug auf die Feindseligkeiten; 3) die Armee, die Flotte, die Miliz, die Freiwilligen und alle übrigen militärischen Kräfte, die Ver⸗ theidigung des Reichs, die Festungen, die stehenden Lager, die Magazine, die Arsenale, Werften und alle für derartige Zwecke er⸗ worbenen Gebäude und Plätze; 4) die Verträge mit fremden Mächten und übrigen auswärtigen Beziehungen, sowie die Beziehungen zwischen verschiedenen Theilen des Reichs, die Verletzung solcher Verträge und Beziehungen, das Verfahren bei der vertragsmäßigen Auslieferung von Verbrechern; 5) Würden und Ehrentitel; 6) Landes⸗ verrath, Austritt aus dem Unterthanenverband, Naturalisation von Fremden; 7) der außerirische Handel, die Quarantäne, die gesammte Schiffahrt, mit Ausschluß derjenigen auf den irischen Binnengewässern, die Orts⸗Gesundheitsbestimmungen und Hafen⸗ ordnungen; 8) die Leuchtthürme, Bojen und Signalfeuer mit Aus⸗ nahme derjenigen Seezeichen, welche ohne Verletzung einer allgemeinen Parlamentsacte hergestellt und von den Local⸗Hafenbehörden unter⸗ halten werden können; 9) die Münzprägung, die Währung, Maß und Gewicht; 10) Geschäftsmarken, Waarenmarken: Nachdruck⸗ und Patent⸗ recht. Jedes von der irischen Gesetzgebung über einen dieser Gegen⸗ stände erlassene Gesetz ist von selbst null und nichtig. Frankreich.

Das gestern Vormittag über das Befinden des Präsidenten Carnot veröffentlichte Bulletin meldet dem „W. T. zufolge: „In dem Befinden des Präsidenten. ist eine sehr merkliche Besserung eingetreten. Der Präsident wird heute das Zimmer verlassen.“

er Minister des Auswärtigen Develle ist gestern in Begleitung mehrerer Senatoren zur Enthüllung der Statue Jules Grévy's in Dole eingetroffen.

In dem am Sonnabend abgehaltenen Ministerrath, dem der noch immer leidende Minister⸗Präsident Du puy nicht beiwohnen konnte, erklärte der Unter⸗Staatssecretär der Colonien Delcassé, daß infolge des neuen Angriffs der Siamesen der französische General⸗Konsul Pavie von dem König von Siam die Gewährung einer Audienz verlangt habe. Der Ministerrath beschloß, dem Admiral Humann unverzüglich die Ordre zu ertheilen, sich von Saigon nach Bangkok zu begeben. Der Minister des Auswärtigen Develle kündigte darauf die Unterzeichnung des französisch⸗russischen Abkommens über den Zoll auf Petroleum an. Endlich wurde be⸗ schlossen, einen Credit von 5 Millionen Francs bei der Kammer zu beantragen, um der durch die andauernde Trockenheit ge⸗ schädigten Landwirthschaft Hilfe zu bringen.

In der vorgestrigen Sitzung der Deputirtenkammer erklärte der Minister für Ackerbau Viger in Beantwortung verschiedener Interpellationen über die landwirthschaftliche Krisis, er werde seine Collegen, den Kriegs⸗Minister und Marine⸗Minister, auffordern, Fleischconserven anfertigen zu lassen. Die Regierung werde ferner, dem im Ministerrath gefaßten Beschlusse gemäß, einen Credit von fünf Mil⸗ lionen verlangen zur Vertheilung unter die Landwirthe, die durch die Trockenheit Schaden erlitten haben. Der Kriegs⸗ Minister General Loizillon theilte mit, er werde die Be⸗ willigung eines Credits von 6 Millionen Francs beantragen, um die Privatindustrie mit der Anfertigung von Conserven zu betrauen. Die Kammer nahm sodann auf Verlangen der Regierung die einfache Tagesordnung an. 6

Rußland.

Am Sonnabend ist, wie „W. T. B.“ aus St. Peters⸗ burg meldet, die zwischen Frankreich und R ußland ab⸗ geschlossene Handelsconvention unterzeichnet worden. Die von Rußland zugestandene Zollerniedrigung auf Naphthaproducte beträgt die Hälfte des bisherigen Zolles. Rußland gewährt außer anderen Vergünstigungen auch eine Erniedrigung der Zölle auf musikalische Instrumente, Wollwaaren und Acker⸗

baugeräthe.

Die Deputirtenkammer hat vorgestern mit 147 gegen 92 Stimmen das Kriegsbudget angenommen.

Bei den Municipalwahlen in Rom, an denen sich etwa ein Drittel der Wahlberechtigten betheiligten, wurden gestern elf Klerikale und sieben Liberale gewählt.

Schweiz.

Entgegen einem früheren Beschlusse hat der National⸗ rath am Sonnabend dem Beschluß des Ständeraths bei⸗ gestimmt, wonach der Bund die gesammten Kosten der eidgenössischen Interventionen im Kanton Tessin von 1889/90 zu tragen hat.

Türkei.

Wie die „Daily News“ aus Konstantinope melden, is das Urtheil gegen die wegen der Ruhestörungen in Cäsarea und Umgebung angeklagten Armenier von dem Gericht in Angora gefällt worden. Danach sind 17 Armenier, darunter zwei Professoren des Collegiums von Mersivan, zum Tode, sechs zu 15 Jahren und 18 zu 7 bis 10 Jahren Gefängniß

erurtheilt worden. 15 wurden freigesprochen. Serbien. ““

Das Cabinet hat am Freitag, wie „W. T. B.“ berichtet, nach der Eidesleistung des Königs diesem seine Demission überreicht. Der König betraute nach einer Conferenz mit dem Präsidenten der Skupschtina abermals Dokic mit der Bildung eines Cabinets. Die von Dokic vorgelegte Ministerliste erhielt im Laufe der Nacht die Königliche Genehmigung. Danach behalten alle früheren Minister im neuen Cabinet ihre aber an Stelle von Franassowic wird General Sava Gruic Kriegs⸗Minister. Dokiec, Franassowic und die anderen Minister sowie der Präͤsident und die Vice⸗Präsidenten der Skupschtina erhielten hohe Ordensauszeichnungen.

Die Skupschtina wählte am Sonnabend die Ausschüsse, darunter einen vierzehngliedrigen Finanz⸗ und Hanbeghverfh69 ausschuß. Der Präsident der Skupschtina ordnete an, daß die Ausschüsse nach spätestens zwei bis drei Tagen über die be⸗ treffenden Vorlagen referiren sollen. 8

Schweden und Norwegen.

7

Der König besuchte am Sonnabend die beiden deutschen Schulschiffe „Stosch⸗ und „Stein“ und verweilte eine

Stunde an Bord derselben. Die Seeoffiziersgesellse aft hatte

vorgestern die deutschen Offiziere und eine Anzahl Cadetten zu nach Saltsjöbaden in der Nähe von Stockholm eingeladen.

Afrika.

Nach einer Meldung des „Reuter'schen Bureaus“ aus Capetown vom 17. d. M bemerkte der Gouverneur des Caplandes Sir enry Loch bei der Eröffnung des

arlaments im Laufe seiner Rede, daß das Jahr für die olonie ein Jahr des Fortschritts gewesen sei. Die Ein⸗ nahmen seien größer gewesen als die Ausgaben. Die günstigen Einnahmen seien durch die Zunahme der Goldfelder verursacht worden. Infolge einer unvermeidlichen Concurrenz würde es jedoch nicht weise sein, auch noch ferner eine große Vermehrung der Einnahmen aus dieser Quelle zu erwarten. Es sei daher die Pflicht der Regierung, sehr ökonomisch zu Werke zu gehen.

Parlamentarische Nachrichten.

„Graf von Bnin⸗Bninski⸗Lodzia auf Samostrzel, Mitglied des Herrenhauses, ist gestorben.

Die XlI. Commission des Herrenhauses trat heute unter dem Vorsitz des Herrn von Puttkamer⸗Carzin zur Berathung des Commu nalabgabengesetzes zusammen. Der Sitzung wohnten der Präsident des Staats⸗Ministeriums, Minister des Innern Graf zu Eulenburg und der Finanz⸗Minister Dr. Miquel bei. Bis zum Schluß des Blattes waren die ersten sechs Paragraphen der Vorlage (Allgemeine Bestimmungen, Gebühren und Beiträge) nach Ablehnung verschiedener Abänderungs⸗ bezw. Streichungsanträge unverändert nach den Beschlüssen des Ab⸗ geordnetenhauses angenommen.

116“ nächste Sitzung des Hauses der Abgeordneten ist auf Dienstag, 27. Juni, Mittags 12 Uhr, anberaumt.

Wahlangelegenheiten.

rgebniß der Nach einer Zusammenstellung des G6G6“G“ Wahlresultate bekannt. 213 Candidaten sind gewählt. In 183 Wahlkreisen finden Stichwahlen statt. Den einzigen noch ausstehenden Wahlkreis vertrat bisher ein Welfe. Gewählt sind:

Conservative. .““

Reichspartei

Nationalliberale.

Freif. Vereinigung.

s. Volkspartei

Morgen werden wir das amtlich ermittelte Wahlen veröffentlichen.

Freis.

Welfe

Centrum .“

Socialdemokraten

Polen.

Elsässer

Antisemiten

C““

Süddeutsche Volkspartei 4,

hei Feiner Fraetton 1 Bei den Stichwahlen sind betheiligt:

SIIv“

dvIeeeae111

Nationalliberale.

Centrum

Socialdemokraten

Freis. Vereinigung.

Freis. Volkspartei

I

Antisemiten

31;1211728383AZA

II“

Süddeutsche Volkspartei 10,

Lve1

366.

Wir lassen nun noch die rückständigen Meldung theilweis Berichtigungen sind, folgen:

Potsdam. Wahlkr. 1. West⸗Prignitz. von Podbielski (cons.) mit 6265 St. gewählt. Im ganzen waren 12 492 St. abgegeben.

Potsdam. Wahlkr. 2. Ost⸗Prignitz. von Dallwitz⸗Tornow (cons.) 5211 St., Koch (freis. Volksp.) 3218 St., Berndt (Soc.) 1274 St. Aus mehreren Ortschaften steht das Nesultat noch aus, doch ist die Wahl von Dallwitz's sicher.

Frankfurt a. O. Wahlkr. 1. Arnswalde, Friedeberg. Definitives Resultat. Von 13 238 abgegebenen Stimmen erhielt Ahlwardt UAntisem.) 8046 St., v. Bornstedt (cons.) 2973 St., Ernst (freis. Vergg.) 1447 St., Millarg (Soc.) 743 St., zersplittert 19. Ahlwardt ewählt.

1 Frankfurt a. O. Wahlkr. 4. Frankfurt a. O.⸗Lebus. Be⸗ richtigung. Stichwahl zwischen Haake (Reichsp.) und Metzner (Soc.).

Frankfurt a. O. Wahlkreis 10. Kalau⸗Luckau. von Manteuffel (cons.) gewählt. 1“

Frankfurt a. O. Wahlkr. 2. Landsberg, Soldin. Ebert (cons.) 4176 St., Pickenbach (Antisem.) 2295 St., Schröder (freis. Vergg.) 4327 St., Pätzel (Soc.) 2605 St. Stichwahl zwischen Ebert und

Schröder. ““ Wahlkr. 6. Züllichau⸗Krossen. Wahl von

behcce Uhden's (cons.) gesichert. Kön gsber 1 Pr. Wahlkr. 2. Labiau, Wehlau. von Gustedt (cons.) 7078 St., Rother (freis. Volksp.) 3253 St., Schulze (Soec.) 1357 St. Gustedt gewählt. 8 Marienwerder. Wahlkr. 1. Stuhm⸗Marienwerder. von Budden⸗ brock (cons.) 6825 St., von Donimirski (Pole) 6410 St., Virchow (freif. Volksp.) 145 St., Plehn (natl.) 205 St., Spahn (Centr.) 187 St., Jochem (Soc.) 221 St., zersplittert 43 St. Stichwahl Rosenberg⸗Löbau.

zwischen den beiden Erstgenannten. Marienwerder Wahlkr. 2. nberg⸗ Stichwahl zwischen von Oldenburg (cons.) und Rzepnikowski (Pole). 1 Marienwerder. Wahlkr. 4. Thorn, Kulm. Krahmer (cons.) 7312 St., v. Slaski (Pole) 10 782 St., Rudies (freis. Volksp.) 1528 St., Mikuszynski (Soc.) 1130 St., Graßmann (natl.) 854 St., zersplittert 38 St. Ein Wahlergebniß noch ausstehend. Stichwahl

ilt als sicher. Marienwerder. Wahlkr. 7. Schlochau⸗Flatow. Graf von Kanitz

cons.) gewählt. B

( Mösteenerdc. ö 1”e Stichwahl zwischen

Gamp (Rpart.), Dr. Lieber (Centr.). Pegn ahggs. 2. ( Danzig. Stichwahl zwischen

Mey (Centr.) und Meyer (cons.). *.Eehhn) Wahlkr. 3. Randow, Greifenhagen. „Stichwahl

d. Osten⸗Blumberg (cons.) 12 620 St. und Körsten (Soc.)

10 492 8. 8 v11““ L1146“

Carmer's (cons.) Wahl gesichert. h nau, Wohlau Graf Breslau. Wahlkr. 3. Wartenberg⸗Oels. von Kardorff (Reichsp.)

gewählt. Wahlkr. 8. Breslau⸗Land⸗Neumarkt. Graf Limburg⸗

Breslau. Stirum (cons.) 8391 St., von Huene (Centr.) 3423 St., Schmieder Stichwahl

(freis. Volksp.) 2971 St., Schütz (Soc.) 4613 St. zwischen Graf Limburg und Schütz. Oppeln. Wahlkr. 2. Oppeln. Definitives Ergebniß. Abgegeben 14 951 St. Davon erhielt Pfarrer Wolny (Centr.) 10 071 St., . von Huene (Centr.) 4293. Wolny, wie bereits gemeldet, gewählt. Oppeln. Wahlkr. 7. Pleß, Rybnick. Conrad (Centr.) gewählt. Magdeburg. Wahlkr. 1. Salzwedel, Gardelegen. Stichwahl zwischen von der Schulenburg (cons.) und Schulz⸗Lupitz (Rpart.) Magdeburg. Wahlkr. 3. Jerichow I. und II. Graf Herbert Bismarck 11 769 St., Wöllmer (freis. Volksp.) 6848 St., Glocke (Soc.) 4341 St.; zersplittert 48 St. Graf Bismarck gewählt. Merseburg. Wahlkr. 4. Saalkreis, Stadt Halle. Dr. Alexander Meyer 10 337 St., Rechtsanwalt Glimm 8769 St., Schriftsteller Kuhnert 12 979 St. Also, wie bereits gemeldet, Stichwahl Meyer⸗

Kuhnert. Wahlkr. 5. Mansfeld. Leuschner (Rpart.) mit

Merseburg. großer Majorität gewählt. Merseburg. Wahlkr. 6. Sangerhausen. Scherre (Rpart.) 10 310 St., Dr. Krause (freis. Volksp.) 5845 St., Plorin (Soc.) 3344 St. Scherre gewählt. —Merseburg. Wahlkr. 7. Querfurt⸗Merseburg. Berichtigung. Stichwahl zwischen Ritter (fr. Volksp.) und Neubarth (Reichsp.). Erfurt. Wahlkr. 2. Heiligenstadt, Worbis. Strombeck (Centr.) wiedergewählt. Hannover. Wahlkr. 3. Meppen, Bentheim. Wahl Branden⸗ Definitives Ergebniß.

burg's (Centr.) mit großer Majorität gesichert.

Hannover. Wahlkr. 4. Osnabrück.

Wamhoff (natl.) 10 103 St., von Schele (Welfe) 10 932 St., Dr. Barth (freis. Vergg) 447 St., König (Antisem.) 305 St., Bebel (Soc.) 3279 St. Wie bereits gemeldet, Stichwahl zwischen den beiden ersten.

Hannover. Wahlkr. 6. Spke, Hoya. Weidenhöfer (natl.) 4743 St., von Arnswald⸗Hardenbostel (Welfe) 5518 St., Wehrum (Soc.) 2011 St. Stichwahl zwischen ersteren beiden unzweifelhaft.

„Hannover. Wahlkr. 7. Neustadt a. R. Nienburg. Stichwahl zwischen Sander (natl.) und v. d. Decken (W Alfe).

Hannover. Wahlkr. 15. Lüchow, Uelzen. Schultz (natl.) 5018 St., von Bernstorff (Welfe) 5780 St., Kutsche (Soc.) 1794 St. Stichwahl zwischen den beiden ersteren.

„Hannover. Wahlkr. 16. Lüneburg, Wiesen. Witthöft (natl.) 8123 St., von Wangenheim (Welfe) 6385 St., Fischer (Soc.) 4225 St, Dr. Alexander Meyer (freisf. Vergg.) 330 St. Da nur noch 3 unerhebliche Bezirke fehlen, so ist Stichwahl zwischen Witthöft

und Wangenheim erforderlich. Stichwahl zwischen Müller

Hannover. Wahlkr. 17. Harburg. (natl.) und Baerer (Soc.) sicher.

Schlüchtern. Müller (Centr.) Berichtigtes

Cassel. Wahlkr. 7. Fulda, gewählt. Koblenz. Wahlkr. 4. Kreuznach, Simmern. Resultat. Dr. von Cuny (natl.) 6735 St., von Hempesc (Centr.) Stichwahl zwischen

Lehemeier (Centr.) ge⸗

Dr. Sigl, Redacteur des

Stich⸗

Weimar.

5404 St., Knebel (natl. Agrarier) 5185 St. ye Wasserburg. Geistlicher Rath Harl (Centr.) gewählt. Wahlkr. 6. Oberbayern. Wahlkr. 7. Rosenheim. Steininger (Centr.) ge⸗ Niederbayern. Straubing. Stichwahl zwischen zweifellos. 1 Wahlkr. 3. Passau. 5155 St., Aigner (Centr.) 3824 St. „Bayerischen Vaterland“, gewählt. Witzlsperge (Centr.) gewählt. Neustadt a. Waldn. Dinkelsbühl. d. Landw.) gewählt. Wahlkr. 6. wahl zwischen Dr. Conrad (Volksp.) und Eck (Centr.) stehen noch aus, jedoch ist Stichwahl zwischen Scipio und Hirschel sicher. Rettig's gilt für sicher. Wahlkr. 1. Stichwahl zwischen nicht von Schwerin mit etwa 700 St. Majorität gewählt.

von Cuny und von Hompesch.

Oberbayern. Wahlkr. 5.

Oberbayern. Weilheim. Weinhart (Bund der Landwirthe) 4960 St., Weber (Centr.) 5800 St., v. Vollmar (Soc.) 1315 St. Stichwahl zwischen Weinhart und Weber. wählt.

11“”“ Wahlkr. 8. Traunstein. wählt. Wahlkr. 1. Landshut. Bildhauer Meyer (Centr.) unzweifelhaft gewählt.

Niederbayern. Wahlkr. 2.

Graf Preysing (Centr.) und Bruckmaier (Bund der Landwirthe)

Niederbayern. ha Berichtigung. Dr. Pichler (Centr.) gewählt, kommt nicht in Stichwahl. 8

Niederbayern. Wahlkr. 6. Kelheim. Bisher gezählt für Dr. Sigl

u“ Wahlkr. 5. Deggendorf. Leonhard (Centr.) ge⸗ wählt.

Niederbayern. Wahlkr. 6. Kelheim.

und Regensburg. Wahlkr. 2. Amberg. Lerno (Centr.) gewählt.

Oberpfalz und Regensburg. Wahlkr. 4. Neunburg v. W.

Oberpfalz und Regensburg. Wahlkr. 5.

Lehner (Centr.) gewählt.

Mittelfranken. Wahlkr. 5. Lutz (cons. und Bund

Mittelfranken. 12 Rothenburg a. T. Stichwahl zwischen Keller (natl.) und Seyboth (freis. Volksp.).

Unterfranken und Aschaffenburg. Wahlkr. 2. Kitzingen.

Großherzogthum Hessen. Wahlkr. 6. Erbach, Bensheim. Scipio (natl.) 5375 St., Hirschel (Antisem.) 3933 St., Stengel (freis. Volksp.) 1727 St., Miedreich (Soc.) 1423 St. 26 Orte

Mecklenburg⸗Schwerin. Wahlkr. I. Hagenow, Grevesmühlen. Rettig (cons.) 5620 St., Dau (freis. Volksp.) 2690 St., Rathmann (Soc.) 2818 St. Mehrere Landbezirke fehlen noch. Die Wahl

Sachsen⸗Weimar. 8 Kalmring (cons.) und Baudert (Soc.).

Mecklenburg⸗Strelitz. Berichtigung. Gutspächter Nauck (cons.)

Elsaß⸗Lothringen. Wahlkr. 12. Saargemünd⸗Forbach. Abbé Colbus (klerikaler Elsässer) gewählt. 8

Land⸗ und Forstwirthschaft.

Ernteaussichten in Rumänien.

In Rumänien herrschte während des Monats Mai vorwiegen kalte und feuchte Witterung, welche die Vegetation aufhielt, aber den Stand des Getreides im allgemeinen förderlich gewesen ist. Die Wintersaaten haben sich erholt und zeigen meist einen kräftigen und schönen Stand. Die Sommersaaten sind um 14 Tage bis 3 Wochen zurück. Gerste und Mais stehen recht gut, dagegen wird die Raps ernte nur einen geringen Ertrag geben.

Ernteaussichten in Bulgarien.

Die feuchte Witterung des Monats Mai hat im allgemeine

vortheilhaft auf die Entwickelung des Getreides eingewirkt. Di trüben Aussichten, welche sich noch gegen Mitte Mai bezüglich der neuen Ernte allenthalben darboten, haben durch reichliche Niederschläge in der zweiten Maihälfte eine wesentliche Wendung zum Bessern erfahren

Die Winterfrucht hatte jedoch durch die vorhergegangene ungünstig Witterung schon zu sehr gelitten, als daß sie sich gründlich hätte er⸗ holen können. Bei Roggen und Weizen aus der Wintersaat rechnet man, wenn das Wetter fortgesetzt günstig bleibt, auf einen Ausfall

von 35 bis 40 % Pögehüer dem Resultat des vorigen Jahres, währen

Hafer, Gerste und Mais, falls nichts dazwischenkommt, noch eine rech befriedigende Ernte geben können. 8