1893 / 178 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 28 Jul 1893 18:00:01 GMT) scan diff

1

städtischen Feldmark vertheilt worden ist 18 Absatz 2 a. a. O.), haben diese 8 Maßgabe der §§ 18, 19 die Rückerstattung an die Staatskasse zu

Solchen Gemeinden, „n die Grundsteuerentschädigung u gemeinnützigen, keine entsprechende Verzinsung gewährenden inrichtungen verwendet haben, kann die Rückerstattung durch

den Finanz⸗Minister ganz oder theilweise erlassen werden.

Kommt infolge von privatrechtlichen Abmachungen dem

Grundbesitzer die Außerhebungsetzung der staatlichen Grund⸗

und Gebäuͤdesteuer nicht zu statten, so kann durch den Fnahs.

Minister der Zeitpunkt der Rückerstattung und der Beginn

der Verzinsung bis zum Ablauf des betreffenden Vertrages,

längstens aber bis zum 1. E“ hinausgeschoben werden.

Soweit durch Vertrag eine Ablösung der durch die Gesetze vom 21. Mai 1861 (Gesetz⸗Samml. S. 253 und 317) und 11. Februar 1870 aufrecht erhaltenen Befreiungen von der Grund⸗ und Gebäudesteuer stattgefunden hat, ist die empfangene Entschädigung an die Staatskasse zurückzuerstatten.

Die des § 19 finden entsprechende An⸗

wendung. 8 § 23.

Die zurückzuerstattenden Kapitalien (8§§ 18 bis 22) sind seitens der Pflichtigen vom 1. April 1895 ab mit 3 ½ vom Hundert zu verzinsen. 1

Die Festste ung der zurückzuerstattenden Kapitalien gebührt dem EE 1

egen die bb steht den Pflichtigen binnen einer, vom Tage der Mittheilung des zu erstattenden Betrages ab laufenden Ausschlußfrist von drei Monaten der Rechtsweg offen.

Die Beschreitung des Rechtsweges hat aufschiebende Wirkung.

Kapitalbeträge 23), welche den Betrag von 25 nicht erreichen, sowie Kapitalbeträge, welche über einen durch 25 ohne Rest theilbäaren, in Mark ausgedrückten Geldbetrag hinausgehen, müssen binnen einer Frist von sechs Monaten nach erfolgter I öö nebst den bis zum Zahlungstage aufgelaufenen Zinsen zur Staatskasse eingezahlt werden.

Dem Verpflichteten steht es entweder

a. den noch verbleibenden Betrag des zu erstattenden Kapitals nebst den Zinsen binnen sechs Monaten nach er⸗ folgter endgültiger Feststellung ebenfalls zur Staatskasse zu⸗ rückzuzahlen, oder b

b. statt dessen für die Zeit vom 1. April 1895 ab auf die

frei, nach seiner Wahl

fällige Tilgungsrente von jährlich 4 vom Hundert des Kapitals zu entrichten, wodurch das Kapital mit 3 ½ vom Hundert ver⸗ inst, sowie mit ½ vom Hundert und mit den durch die fort⸗ schreitende Tilgung ersparten Zinsen des ursprünglichen Kapital⸗ betrages getilgt wird.

Auch während des Zeitraums vom 60 ½ Jahren kann der Verpflichtete die Tilgungsrente zum Beginn eines jeden Rech⸗ nungsjahres durch Baarzahlung des noch nicht getilgten Theils des Kapitals ganz oder theilweise ablösen, mit der Beschrän⸗ kung, daß bei theilweiser Ablösung der Theil der Tilgungsrente einen auf volle Mark abgerundeten Jahres⸗ betrag ergeben muß. Welche Beträge in den verschiedenen Jahren der 60 ½ jährigen Tilgungsdauer zur Ablösung er⸗ forderlich sind, ergiebt die beiliegende Tilgungstafel.

Die fälligen Beträge an Kapital und Renten unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 25.

Die aus den §§ 18, 19, 20 Absatz 2, §§ 22 bis 24 folgenden Verpflichtungen ruhen auf den Gütern und Grund⸗ stücken, wofür die Entschädigung geleistet worden ist, als eine öffentliche, auf jeden Besitzer übergehende Last.I

Wird ein mit einer Tilgungsrente behaftetes Gut oder Grundstück zerstückelt, so ist die Tilgungsrente nach den Vor⸗ schriften der §§8 2 bis 5 des Gesetzes, betreffend die Ver⸗ theilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen u. s. w., vom 25. August 1876 (Gesetz⸗Samml. S. 405) zu vertheilen, mit der Maßgabe, daß die Bestätigung des Vertheilungsplanes durch die Bezirksregierung erfolgt.

Die bei der Vertheilung sich ergebenden, hinter dem Jahresbetrage von einer Mark zurückbleibenden Tilgungs⸗ renten oder über volle Markbeträge überschießenden Renten⸗

theile sind nach den Grundsätzen des § 24 durch Kapital⸗ zahlung abzulösen. 1 In den Fällen des § 19 Absatz 3 bleibt die Vertheilung ausgeschlossen. § 26.

Insoweit nicht in den §§ 24, 25 ein Anderes bestimmt ist, regeln sich die Zahlung, Sicherstellung und Tilgung der Kapitalien und Tilgungsrenten nach den entsprechenden Vor⸗ schriften in den §§ 18 bis 27 des Gesetzes über die Errichtung von Rentenbanken vom 2. März 1850 (Gesetz⸗Samml. S. 112), mit der Maßgabe, daß die Bezirksregierung an die Stelle der Rentenbank tritt.

§ 27.

Die sämmtlichen, behufs Rückerstattung von Kapitalien nebst Zinsen (§§ 18 bis 25) im Laufe eines jeden Rechnungs⸗ jahres Fhehen Beträge werden zum Zwecke der Tilgung von

wiesen.

7

verbände, vom 14. Mai 1885 (Gesetz⸗Samml. S. 128) tritt außer Kraft.

das Rechnungsjahr 1894/95 zu überweisenden Summen noch

nicht empfangen oder über die Verwendung dieser Summen

noch keine endgültige Entscheidun

die Vorschriften jenes Gesehe auc Die Bestimmungen der 88 1 bis

Hohenzollernschen Lande keine Anwendung.

ferner zur Anwendung.

diesen Landen bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten.

Hegen sngeabhen Lande vom 1. April 1896 ab ein fester hahresbetrag von 62 020 aus der Staatskasse überwiesen. Dieser Betrag wird nach den Verhältnissen der durch die letztvorangegangene ö ermittelten Einwohnerzahlen auf die 7e.. Gemeinden vertheilt. Den Vertretern der letzteren steht die Beschlußfassung über die Verwendung zu.

Deas gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1895, jedoch nur gleichzeitig mit dem Communalabgabengesetz und dem Ergänzungs in Kraft; die Bestimmungen der §§ 7, 10 Absatz 1, § 11 Absatz 3, § 14 Absaß 3, 17, 25 Absatz 1 gelangen mit dem Tage der Ver zur Geltung.

Die Veranlagung für die Zwecke der communalen Be⸗ steuerung 3 Absatz 2, § 4) erfolgt nach den Vorschriften dieses Gesetzes zunächst für das Rechnungsjahr 1895/96.

ündigung

§§ 1, 2 bezeichneten Steuern werden nach Maßgab⸗ der bis dahin geltenden Bestimmungen zur Staatskasse eingezogen; das Gleiche gilt von Nachsteuern und Strafen im Bereiche der Grund⸗, Gebäude⸗ und 11A“

Die Minister der Finanzen und des Innern werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 2 Gegeben Neues Palais, den 14. Juli 1893. (L. S.) Wilhelm. Graf zu Eulenburg. von Boetticher. von S Freiherr von Berlepsch. Graf von Caprivi. Mique

von Schulddocumenten der Staatsschuldentilgungskasse über⸗

Das Gesetz, betreffend Ueberweisung von Beträgen, welche aus landwirthschaftlichen Zöllen eingehen, an die Communal⸗

Soweit die Kreise bis zum 1. April 1895 die ihnen für getroffen haben, kommen

27 finden auf die Die Umgestaltung des Systems der directen Steuern in

Bis zum Erlasse eines solchen Gesetzes wird für die 8

Die am 1. April 1895 verbliebenen Ruͤckstände der in den

Urkundlich unter Unserer 8 steigenhändigen Unterschrift

8

Dauer von ö“

Anlage zu §§ 24 und?

60 ½ Jahren eine in vierteljährigen Theilbeträgen

Staatsschu

HS u

n g 25 des Gesetzes wegen Aufhebung di

11I recter

Staatssteuer

en durch Rückkauf eines entsprechenden Betrages

von Kaltenborn. von Heyden. Thielen. Bosse.

y 88 28 J1““

n vom 14. Juli 1893.

Tilgung eines mit 3 ½ vom Hundert verzins⸗ lichen Kapitals von 100 durch eine jähr⸗ liche Rente von 4 vom Hundert

Das Ablösungskapital beträgt für die

jährliche Tilgungsrente

treffen von der Rente auf

Zinsen Kapital

und es bleiben vom Kapital noch

zu tilgen

im Laufe des Rechnungs⸗ jahres vom 1. April

von 10

von 9

8

6

5

4

ℳℳ

von 2

1““

424

0,5000 0,5175 0,5356 0,5544 0,5738 0,5938 0,6146 0,6361 0,6584 0,6814 0,7053 0,7300 0,7555 0,7820 0,8093 0,8377 0,8670 0,8973 0,9287 0,9612 0,9949 1,0297 1,0657 1,1030 1,1417 1,1816 1,2230 1,2658 1,3101

1,3559

3,5000 3,4825 3,4644 3,4456 3,4062 3,3854 3,3639 3,3416 3,3186 3,2947 3,2700 3,2445 3,2180 3,1907 3,1623 3,1330 3,1027 3,0713 3,0051 2,9703 2,9343 2,8970 2,8583 2,8184 2,7770 2,77342 2,6899 2,6441 2,5966 2,5475 2,4967 2,4440 2,3896 2,2749 2,2145 2,1520 2,0873 2,0204 1,9511 1,8794 1,8052 1,7283 1,6488 1,5665 1,4814 1,3932 1,3020 1,2076 1,1098 1,0087 0,9040 0,7956 0,6835 0,5674 0,4472 0,3229 0,1942

boO— D

qʒSEgFSgSSgBgB 2E doS SoOoIUann

0 S00

1,7251 1,7855 1,8480 1,9127 1,9796 2,0489 2,1206 2,1948 2,2717 2,3512 2,4335 2,5186 2,6068 2,6980 2,7924 2,8902 2,9913 3,0960 3,2044 3,3165 3,4326 3,5528 3,6771 3,8058

100,0000 99,5000 98,9825 98,4469 97,8925 97,3187 96,7249 96,1103 95,4742 94,8158 94,1344 93,4291 92,6991 91,9436 91,1616 90,3523 89,5146 88,6476 87,7503 86,8216 85,8604 84,8655 83,8358 82,7701 81,6671 80,5254 79,3438 78,1208 76,8550 75,5449 74,1890 72,7856 71,3331 69,8298 68,2738 66,6634 64,9966 63,2715 61,4860 59,6380 57,7253 55,7457 53,6968 51,5762 49,3814 47,1097 44,7585 42,3250 39,8064 37,1996 34,5016 31,7092 28,8190 25,8277 22,7317 19,5273 16,2108 12,7782

9,2254 5,5483 1,7425

8 88

1895 1896 1896 1897 1897 1898 1898 1899 1899 1900 1900 1901 1901 1902 1902 1903 1903 1904 1904 1905 1905 1906 1906 1907 1907 1908 1908 1909 1909 1910 1910 1911

1911 1912 1912 1913. 1913 1914 1914 1915 1915 1916 1916 1917 1917 1918 1918 1919 1919 1920 1920 1921

1921 1922 1922 1923

1923 1924 1924 1925 1925 1926 1926 1927 1927 1928 1928 1929 1929 1930 1930 1931

1931 1932 1932 1933 1933 1934 1934 1935 1935 1936 1936 1937 1937 1938 1938 1939 1939 1940 1940 1941

1941 1942

1942 1943

1943 1944 1944 1945

1945 1946

1946 1947

1947 1948 1948 1949 1949 —1950 1950 1951

1951 1952 1952 1953 1953 1954 1954 1955

1955 1956

250,00 248,75 247,46 246,12 244,73 243,30 241,81 240,28 238,69 237,04 235,34 233,57 231,75 229,86 227,90 225,88 223,79 221,62 219,38 217,05 214,65 212,16 209,59 206,93 204,17 201,31 198,36 195,30 192,14 188,86 185,47 181,96 178,33 174,57 170,68 166,66 162,49 158,18 153,72 149,10 144,31 139,36 134,24 128,94 123,45 117,77 111,90 105,81 99,52 93,00 86,25 79,27 72,05 64,57 56,83 48,82 40,53 31,95 23,06 13,87 4,36

225,00 223,88 222,71 221,51 220,26 218,97 217,63 216,25 214,82 213,34 211,80 210,22 208,57 206,87 205,11 203,29 201,41 199,46 197,44 195,35 193,19 190,95 188,63 186,23 183,75 181,18 178,52 175,77 172,92 169,98 166,93 163,77 160,50 157,12 153,62 149,99 146,24 142,36 138,34 134,19 129,88 125,43 120,82 116,05 111,11 106,00 100,71

95,23

89,56

83,70

77,63

71,35

64,84

58,11

51,15

43,94

36,47

28,75

20,76

12,48

3,92

200,00 199,00 197,97 196,89 195,79 194,64 193,44 192,22 190,95 189,63 188,27 186,86 185,40 183,89 182,32 180,70 179,03 177,30 175,50 173,64 171,72 169,73 167,67 165,54 163,33 161,05 158,69 156,24 153,71 151,09 148,38 145,57 142,67 139,66 136,55 133,33 129,99 126,54 122,97 119,28 115,45 111,49 107,39 103,15

98,76

94,22

89,52

84,65

79,61

74,40

69,00

63,42

57,64

51,66

45,46

39,05

32,42

25,56

18,45 11,10

3,49

175,00 174,13 173,22 172,28 171,31 170,31 169,27 168,19 167,08 165,93 164,74 163,50 162 22

160,90 159,53 158,12 156,65 155,13 153,56 151,94 150,26 148,51 146,71 144,85 142,92 140,92 138,85 136,71 134,50 132,20 129,83 127,37 124,83 122,20 119,48 116,66 113,74 110,73 107,60 104,37 101,02 97,55 93,97 90,26 86,42 82,44 78,33 74,07 69,66 65,10 60,38 55,49 50,43 45,20 39,78 34,17 28,37 22,36 16,14 9,71 3,05

150,00 149,25 148,47 147,67 146,84 145,98 145,09 144,17 143,21 142,22 141,20 140,14 139,05 137,92 136,74 135,53 134,27 132,97 131,63 130,23 128,79 127,30 125,75 124,16 122,50 120,79 119,02 117,18 115,28 118,32 111,28

109,18

107,00 104,74 102,41 100,00 97,49 94,91 92,23 89,46 86,59 83,62 80,55 77,36 74,07 70,66 67,14 63,49 59,71 55,80 51,75 47,56 43,23 38,74 34,10 29,29 24,32 19,17 13,84 8,32 2,61

125,00 124,38 123,73 123,06 122,37 121,65 120,91 120,14 119,34 118,52 117,67 116,79 115,87 114,93 113,95 112,94 111,89 110,81 109,69 108,53 107,33 106,08 104,79 103,46 102,08 100,66 99,18 97,65 96,07 94,43 92,74 90,98 89,17 87,29 85,34 83,33 81,25 79,09 76,86 74,55 72,16 69,68 67,12 64,47 61,73 58,89 55,95 52,91 49,76 46,50 43,13 39,64 36,02 32,28 28,41 24,41 20,26 15,97 11,53 6,94 2,18

100,00 99,50 98,98 98,45 97,89 97,32 96,72 96,11 95,47 94,82 94,13 93,43 92,70 91,94 91,16 90,35 89,51 88,65 87,75 86,82 85,86 84,87 83,84 82,77 81,67 80,53 79,34 78,12 76,86 75,54 74,19 72,79 71,33 69,83 68,27 66,66 65,00 63,27 61,49 59,64 57,73 55,75 53,70 51,58 49,38 47,11 44,76 42,33 39,81 37,20 34,50 31,71 28,82 25,83 22,73 19,53 16,21 12,78

9,23 5,55

8

1,74%

75,00 74,63 74,24 73,84 73,42 72,99 72,54 72,08 71,61 71,11 70,60 70,07 69,52 68,96 68,37 67,76 67,14 66,49 65,81 65,12 64,40 63,65 62,88 62,08 61,25 60,39 59,51 58,59 57,64 56,66 55,64 54,59 53,50 52,37 51,21 50,00 48,75 47,45 46,11 44,73 43,29 41,81 40,27 38,68 37,04 35,33 33,57 31,74 29,85 27,90 25,88 23,78 21,61 19,37 17,05 14,65 12,16

9,58

6,92

4,16

1,31

50,00 49,75 49,49 49,22 48,95 48,66 48,36 48,06 47,74 47,41 47,07 46,71 46,35 45,97 45,58 45,18 44,76 44,32 43,88 43,41 42,93 42,43 41,92 41,39 40,83 40,26 39,67 39,06 38,43 37,77 37,09 36,39 35,67 34,91 34,14 33,33 32,50 31,64 30,74 2 27,87 26,85 25,79 24,69 23,55 22,38 21,16 19,90 18,60 17,25 15,85 14,41 12,91 11,37 9,76 8,11 6,39 4,61 2,77 0,87

113383116161616161111616 zu erstatten, so ist der nächst kleinere, durch 25 ohne Rest theilbare Kapitalbetrag .. 1X“““ 550,00 Der Ueberschuh von 8* nebst Zinsen ist sofort zurückzuzahlen, und für den Betrag von 550 ist eine jährliche Tilgungsrente von 100 = 22 zu entrichten. Soll der Gesammtbetrag dieser Rente, nachdem sie f

* * 6 5bs ö5

April 1914 zu zahlende Ablösungskapital, wie folgt: . 8 11“

zusammen EÜW1764646 Beispiel. Wird ein Gut oder Grundstück in zwei Theile zerstückelt, und werden bei der Vertheilung der darauf ruhenden von 42 jährlich für die Zeit vom 1. April 1941 ab die Antheile der beiden Stücke auf 16,43 und 25,57 festgestellt, so betragen die weiter zu zahlenden Renten 16 und 25 jährlich, während die überschießenden Rententheile von 0,43 und 0,57 durch Kapital⸗ zahlung abzulösen sind. Die am 1. April 1941 zahlbaren Ablösungs⸗ kapitalien berechnen sich im Rechnungtsihte 1941/1942:

für 0,40 Rente auf 10 .. 8 9 0,03 9 9 9 100

zusammen für 0,27 Renke auf Sas für 0,50 Rente auf Füe nr

217,05

4,476 0,3357 182 * 5,5995

0,7833 6,38

ür die Zeit vom 1. April 1895 bis zum 1. April 1914 gezahlt worden ist, im Rechnungs⸗ jahre 1914/1915 1e. werden, so berechnet sich das hierfür am

8

Ergänzungssteuergesetz. Vom 14. Juli 1893.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie für den Umfang derselben, mit Ausschluß der Hohen⸗ zollernschen Lande und der Iassel Helgoland, was folgt: 2

Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhoben.

I. Steuerpflicht.

Der Ergänzungssteuer unterliegee:

I. die im § 1 des Somgies sepergesetes vom 24. Juni 1891 (Gesetz⸗Samml. S. 175) zu Nr. 1 bis 3 bezeichneten physischen Personen nach dem Gesammtwerth ihres steuer⸗ baren Vermögens 4K);

II. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt alle physischen Personen nach dem Werth

a. ihres speuseheh Grundbesitzes,

b. ihres dem Betriebe der Land⸗ oder Forstwirthschaft, einschließlich der Viehzucht, des Wein⸗, Obst⸗ und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes in Preußen dienenden itlgae⸗ h Betriebskapitals.

Befreit von der Ergänzungssteuer sind die gemäß § 3 des Einkommensteuergesetzes zu Nr. 1 bis 4 von der Einkommen⸗ steuer befreiten Personen.

Die Befreiungen zu Nr. 3 und 4 daselbst erstrecken sich nicht auf das im § 2 zu II bezeichnete Vermögen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in welchen in den be⸗ treffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.

8 9

II. Maßstab der Besteuerung.

1) Steuerbares Vermögen. 8

4.

Der Besteuerung unterliegt das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden 8).

I. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten insbesondere:

1) Grundstücke (Liegenschaften und Gebäude) nebst allem Fansheg Bergwerkseigenthum, Nießbrauchs⸗ und andere selbst⸗ tändige Rechte und Gerechtigkeiten, welche einen in Geld schätzbaren Werth haben;

M2) das dem Betriebe der Land⸗ oder Forstwirthschaft, ein⸗ schließlich der Viehzucht, des Wein⸗, Obst⸗ und Gartenbaues, dem Betriebe des Bergbaues oder eines Gewerbes dienende Anlage⸗ und Betriebskapital 6);

8) das sonstige Kapitalvermögen 7).

II. Von der Besteuerung sind jedoch ausgeschlossen

1) die außerhalb Preußens belegenen Grundstücke;

2) das dem Betriebe der Land⸗ oder Forstwirthschaft, des Bergbaues oder eines stehenden Gewerbes außerhalb Preußens dienende Anlage⸗ und Betriebskapital.

III. Als steuerbares Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht:

Möbel, Sene. und andere bewegliche körperliche Sachen, insofern dieselben nicht als Zubehör eines Grundstücks (I Nr. 1) oder als Bestandtheil eines Anlage⸗ und Betriebs⸗ kapitals (I Nr. 2) anzusehen sind.

0.

Behufs der Steuerveranlagung werden hinzugerechnet:

1) die zu einer Fideicommißstiftung 3 des Erbschafts⸗ steuergesetzes in der Fässung vom 24. Mai 1891, Gesetz⸗Samml. S. 78) Vermögen oder Vermögenstheile dem je⸗ weiligen Fideicommißbesitzer;

2) das zu einer ungetheilten Nachlaßmasse gehörige Ver⸗

8 Vom 1. April 1895 ab wird eine Ergänzungssteuer nach

1 mögen den Erben nach Verhältniß ihres Erbtheils:;

2

8

3) die 9* Anlage⸗ und Betriebskapital einer nicht gemäß § 1 Nr. 4, 5 des Einkommensteuergesetzes der Ein⸗ kommensteuer unterliegenden Erwerbsgesellschaft gehörigen

einzelnen Theilhabern nach Maßgabe ihres

Antheils;

8 1

f kommensteuer hinzuzurechnen ist.

Werthe den 4) dem Haushaltungsvorstande das Vermögen derjenigen Haushaltungsangehörigen, deren Einkommen ihm gennaf § 11

2

des Einkommensteuergesetzes bei der Veranlagung zur Ein⸗

Das Anlage⸗ und Betriebskapital 41 Nr. 2) umfaßt die sämmtlichen dem betreffenden Betriebe gewidmeten Gegen⸗

stände und Rechte, welche einen in Geld schätzbaren Werth.

haben.

Bei Steuerpflichtigen, welche außerhalb Preußens einen

G stehenden Betrieb durch Errichtung von Zweigniederlassungen, Fabrikations⸗, Ein⸗ oder Verkaufsstätten oder in sonstiger Weise unterhalten, bleibt derjenige Theil des Anlage⸗ und

Betriebskapitals, welcher auf den außerhalb Preußens unter⸗ haltenen Betrieb entfällt, außer Ansatz. 5 7. Das sonstige Kapitalvermögen 41 Nr. 3) umfaßt: a. verzinsliche und unverzinsliche, verbriefte und unver⸗ briefte Kapitalforderungen jeder Art einschließlich des Werths von Actien oder Antheilscheinen, Commanditantheilen, Kuxen,

Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Geschäftsantheilen und

anderen

Leibrenten, Altentheilsbezüge und auf andere periodische

werthe 1 . Lebenszeit oder auf die Lebenszeit eines anderen, auf unbe Zeit oder auf die Dauer von mindestens zehn Jahren ent⸗

esellschaftseinlagen;

b. baares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und Kassenscheine, mit Ausschluß der aus den laufenden Jahreseinkünften des Steuerpflichtigen 7 des Einkommensteuergesetzes) vorhandenen Bestände, sowie Gold

Silber in Barren,

insoweit die Werthe zu a und b nicht als Theile eines Anlage⸗ und Betriebskapitals 6) anzusehen sind; c. den Kapitalwerth der Rechte auf Apanagen, Renten,

eld⸗ welche dem Steuerpflichtigen af seine

ebungen Hebungen, timmte

A&

weder vertragsmäßig als Gegenleistung für die Hingabe von

Vermögenswerthen oder aus letztwilligen Verfügungen oder

Familienstiftungen oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmung

zustehen. 86. Die Bestimmung zu

8

Anipruüche an Wittwen⸗, Waisen⸗ und Pensionskassen, au n

c findet keine

8

Anwendung 8

oder der gesetzlichen

prüche aus einer Kranken⸗ oder Unfall⸗ welche

Invaliditäts⸗ und Altersversicherung, auf Pensionen,

mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits⸗ oder Dienstverhältniß

ezahlt werden, sowie auf Renten, welche in letztwilligen Ver⸗ ügungen Personen zugewendet sind, die zum Hausstand des

Erblassers gehört und in einem Dienstverhältniß zu demselben gestanden haben.

Von dem Activvermögen sind in Abzug zu bringen:

1) die dinglichen und persönlichen Kapitalschalden des Steuerpflichtigen mit Ausschluß derjenigen Verbind⸗ lichkeiten, welche zur Bestreitung der laufenden

8 66ö eingegangen sind (Haushaltungs⸗

ulden),

2) der Kapitalwerth der vom Steuerpflichtigen oder aus einer Fideicommißstiftung zu entrichtenden Apanagen, Renten, Altentheile und sonstigen periodischen, geld⸗ werthen Leistungen, auf welche die Voraussetzungen

3 im § 7 zu c Absatz 1 zutreffen,

insoweit diese Verbindlichkeiten (Nr. 1 und 2) nicht auf Ver⸗ mögenstheilen haften, welche bei der Veranlagung außer Be⸗ tracht zu lassen sind (8e1.

Erstreckt sich die 3 esteuerung lediglich auf die im § 2I zu a und b bezeichneten Vermögenstheile, so sind nur diejenigen Schulden u. s. w. abzugsfähig, welche auf diesen Vermögens⸗ theilen haften oder für deren Erwerb aufgenommen sind.

Verbindlichkeiten, welche ungetheilt zugleich auf steuer⸗ baren und nicht steuerbaren Vermögenstheilen haften, kommen von dem ersteren nur nach dem Verhältnisse dieses Theils zu dem Gesammtvermögen in Abzug.

2) Werthbestimmung.

§ 9.

„Bei Berechnung und Schätzung des steuerbaren Ver⸗ mögens wird der Bestand und gemeine Werth der einzelnen Theile desselben zur Zeit der Veranlagung (Vermögens⸗ anzeige) zu Grunde gelegt, soweit nicht im Nachstehenden etwas anderes bestimmt ist. 8

Bei Landwirthschafts⸗ und Gewerbebetrieben, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, kann bei der Be⸗ hönesa und Schätzung des steuerbaren Vermögens der Ver⸗ mögensstand am Schlusse des letzten Wirthschafts⸗ oder Rech⸗ nungsjahres zu Grunde geleg werden 8

11. 8 8

Bei der Veranschlagung des Werths von Grundstücken, welche dem Betrieb der Land⸗ oder Feeschschat. der Viehzucht, dem Wein⸗, Obst⸗ oder Gartenbau dienen, sind auch das lebende und todte Wirthschaftsinventar sowie die sonst zum Anlage⸗ und Betriebskapital 6) gehörigen Werthe einschließlich der den gewerblichen Nebenbetrieben dienenden Gegenstände mit der Maßgabe zu berücksichtigen, daß Mehr⸗ oder Minderwerthe des Inventars gegenüber einem wirthschaftlich normalen Bestand in Zu⸗ oder Abrechnung zu bringen sind. Aus den wirthschaftlichen Vorjahren noch vor⸗ handene, zum Verkauf bestimmte Vorräthe kommen als selb⸗ ständige Vermögensstücke in Anrechnung.

Der Werth derjenigen Grundstücke, welche einem berg⸗ baulichen, einem Handels⸗ oder Gewerbebetriebe gewidmet sind, ist bei der Ermittelung des dem betreffenden Betriebe dienenden Anlage⸗ und Betriebskapitals zu berücksichtigen.

§ 12.

Baares Geld Deutscher Währung, Reichskassenscheine und Reichsbanknoten gelangen mit dem Nennwerth, Silber und Gold in Barren, sowie fremde Geldsorten mit dem Ver⸗ kaufswerth in Ansatz.

Im brigen sind Werthpapiere, wenn dieselben in Deutsch⸗ land einen Börsencurs haben, nach diesem, anderenfalls nach ihrem Verkaufswerth zu veranschlagen.

Alle sonstigen Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwerth in zu bringen, insofern nicht die Vor⸗ aussetzungen des § 16 Absatz 4 oder andere Umstände vor⸗ liegen, welche die Annahme eines von dem Nennwerthe ab⸗ weichenden Verkaufswerths begründen.

§ 13.

Behufs Ermittelung des Kapitalwerths von Nießbrauchs⸗ rechten, Apanagen, Renten, Leibrenten, Altentheilsbezügen und anderen periodischen Nutzungen und Leistungen ist, sofern nicht der im § 5 Nr. 1 vorgesehene Fall vorliegt, der Geldwerth der einjährigen Nutzung oder Leistung nach Maßgabe der fol⸗ genden Vorschriften zu Grunde zu legen:

I. Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das Fünfirn c8 des einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer, falls nicht die Vorschriften unter II und III Anwendung finden, oder anderweite die längste Dauer begrenzende Umstände nach⸗ gewiesen werden, das Zwölfeinhalbfache des einjährigen Be⸗ trages als Kapitalwerth angenommen.

II. Ist das Recht auf die Lebenszeit des Berechtigten oder einer anderen Person beschränkt, so bestimmt sich der Kapital⸗ werth nach dem zur Zeit der Veranlagung (Vermögensanzeige) erreichten Lebensalter der Person, bei deren Tode das Recht erlischt, und wird bei einem Lebensalter derselben von 15 Jahren oder weniger auf das. . .18 fache

ber 15 Jahre bis zu 25 Jahren auf das 17

1 25 2 35 2 16 2 45 2 55 2 1 2 1 65 22 75 822 .8. 7 80 2 „0́1213151656“ der einjährigen Nutzung oder Leistung angenommen.

IIh- Ist die Dauer des Rechts von der Lebenszeit mehrerer Personen dergestalt abhängig, daß beim Tode der uerst versterbenden die Nutzung oder Leistung erlischt, so ist für die nach der v zu II vorzunehmende Werth⸗ ermittelung das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. Wenn das Bezugsrecht bis zum Tode der letztversterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berechnung nach dem Lebens⸗ alter der jüngsten Person.

IV. Der Kapitalwerth der auf bestimmte Zeit einge⸗ schränkten Nutzungen oder Leistungen ist für den Zeitpunkt der Veranlagung (Vermögensanzeige) unter Zugrundelegung eines vierprocentigen Zinsfußes 8 der beigefügten Litfgtabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer des Rechts noch außerdem urch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach den Bestimmungen zu II und III zu berechnende Kapitalwerth nicht überschritten werden.

V. Bei Nutzungen oder Leistungen, welche ihrem Betrag oder ihrem Geldwerth nach nicht Fefntehen, wird der Geld⸗ werth des im letzten Leistungsjahre entrichteten Betrages, und wenn eine volle Jahresleistung noch nicht stattgefunden hat, der Geldwerth des muthmaßlich für das laufende Jahr zu

2

entrichtenden Betrages zu Grunde gelegt.

EE“ .

Vom Kapitalwerth unverzinslicher befristeter v.e und Schulden werden für die Zeit bis zur Fälligkeit vier Procent Jahreszinsen in Abzug Rv

3 1

Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens⸗, Kapital⸗ und Rentenversicherungen kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten Fräͤmien oder Kapitalbeiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die Versicherun anstalt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rackac

8

werth in Anrechnung.

Außer im Falle des 8818 bleiben die von einer noch nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingung abhängigen Rechte und Lasten außer Betracht.

Reechte und Lasten, deren Fortdauer von einer noch nicht eingetretenen auflösenden Bedingung abhängt, werden wie un⸗ bedingte behandelt. 1“ 28 Die in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen sind gleichmäßig auch auf die von einem Ereigniß, welches nur hinfichtlich des Zeitpunktes seines Eintritts ungewiß ist, ab⸗ hängigen Rechte und. Lasten anzuwenden.

Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz.

3) Besteuerungsgrenze.

1. § 17.

Zur Ergänzungssteuer werden nicht herange

1) diejenigen Personen, deren steuerbares Gesammtwerth von 6000 nicht übersteigt;

2) diejenigen Personen, deren nach Maßgabe des Ei kommensteuergesetzes zu berechnendes Jahreseinkommen den von 900 nicht übersteigt, insofern der Gesammtwerth ihres steuerbaren Vermögens nicht mehr als 20 000 beträgt;

3) weibliche Personen, welche minderjährige Familien⸗ angehörige zu unterhalten haben, vaterlose minderjährige Waisen und Erwerbsunfähige, insofern das steuerbare Ver⸗ mögen der bezeichneten Personen den Betrag von 20 000 und das nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes zu be⸗ rechnende Jahreseinkommen derselben den Betrag von 1200 nicht übersteigt.

gen: ermögen den

III. Steuersätze. 1) Steuertarif 18

Die Ergänzungssteuer beträgt bei einem steuerbaren Ver⸗

mögen von mehr als bis einschließlich jährlich . 8 000 10 000 12 000 1 16 000 18 000 20 000 22 000 24 000 28 000 32 000 36 000 40 000 44 000 48 000 52 000 26 56 000 28 60 000 30 und steigt bei höherem Vermögen bis einschließlich 200 000 für jede angefangenen 10 000 um je 5 Bei Vermögen von mehr als 200 000 bis einschließ⸗ lich 220 000 beträgt die Steuer 100 und steigt bei Vermögen für jede angefangenen 20 000 um je

2) Berücksichtigung T1.“ Verhältnisse.

8 9 Personen, deren Vermögen 32 000 nicht übersteigt, werden, wenn sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt sind, mit höchstens drei Mark jährlich, wenn sie zu den ersten vier Stufen derselben veranlagt sind, höchstens mit einem um zwei Mark unter der von ihnen zu zahlenden Einkommensteuer verbleibenden Betrage zur Ergänzungssteuer herangezogen. Steuerpflichtigen, welchen auf Grund des § 19 des Ein⸗ kommensteuergesetzes eine Ermäßigung der Einkommensteuer gewährt wird, kann bei der Veranlagung auch eine Ermäßi⸗ gung der Ergänzungssteuer um höchstens zwei Stufen gewährt werden, sofern das steuerpflichtige Vermögen nicht mehr als 52 000 beträgt.

8 8 8

IV. Veranlagung.

1) Ort und e der Veranlagung.

Die Veranlagung erfolgt an demjenigen Orte, an welchem der Steuerpflichtige gemäß § 20 des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer zu veranlagen ist oder im Falle seiner Einkommensteuerpflicht zu veranlagen sein würde.

Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Anordnungen erläßt der

21.

Die Personenstandsaufnahme 21 des Einkommensteuer⸗ gesetzes) bildet zugleich die Grundlage für die Veranlagung der Ergänzungssteuer.

Jeder Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorstand hat die im § 23 des Einkommensteuergesetzes vorgeschriebenen Ermittelungen auch auf alle diejenigen Merkmale zu erstrecken, welche ein Urtheil über den Umfang und Werth des steuerpflichtigen Vermögens begründen können, und das Ergebniß in eine nach näherer Bestimmung des Finanz⸗Ministers einzurichtende Nachweisung einzutragen.

2) avx

Die Veranlagung der Steuerpflichtigen erfolgt gleichzeiti mit der Veranlagung der Einkommensteuer Ke carie §§ 33, 34, 50 des Einkommensteuergesetzes gebildeten Veran⸗ lagungscommissionen.

„Eine Voreinschätzung durch die Voreinschätzungscommission findet nicht statt. 8

Für jeden Veranlagungsbezirk wird ein Schätzungsaus⸗ schuß gebildet, zu welchem gehören:

1) der Vorsitzende der Veranlagungscommission oder der von demselben zu bezeichnende Stellvertreter, 8. .