) mindestens vier Mitglieder, von welchen zwei ständige durch die Regierung ernannt, die übrigen aus der Zahl der gewählten Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) der Ver⸗ anlagungscommission durch dieselbe abgeordnet werden. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Finanz⸗Minister.
Für die ernannten und für die gewählten Mitglieder wird in gleicher Weise die erforderliche Zaht von Stellvertretern ernannt und abgeordnet.
Das Ausscheiden aus der Veranlagungscommission hat
ür die durch die Commission abgeordneten Mitglieder und Stellvertreter auch das Ausscheiden aus dem Schätzungs⸗
usschusse zur Folge. § 24.
Der Schätzungsausschuß hat die behufs Veranlagung der Steuerpflichtigen erforderlichen Werthermittelungen vorzunehmen unnd den Werth der steuerbaren Vermögen, insbesondere die Werthe der im Veranlagungsbezirk belegenen Grundstücke, sowie die Werthe der gewerblichen Anlage⸗ und Betriebs⸗ kapitalien zu begutachten.
Der Ausschuß erhält zu diesem Zweck Kenntniß von allen durch den Vorsitzenden der Veranlagungscommission ge⸗ sammelten Nachrichten (§ 25), den behuss Veranlagung zur Einkommensteuer eingereichten Steuererklärungen, den auf letztere bezüglichen Schriftstücken, sowie dem Ergebniß der Einkommensteuerveranlagung, und ist befugt, Auskunfts⸗ personen zu vernehmen oder mit berathender Stimme bei seinen Verhandlungen zuzuziehen.
Die Geschäftsordnung des Schätzungsausschusses wird durch den Finanz⸗Minister festgestellt. “
Der Vorsitzende der Veranlagungsco sion, welcher zu⸗ gleich die Interessen des Staats vertritt, hat das Ver⸗ anlagungsgeschäft zu leiten und ist dafür verantwortlich, daß die gesammte Veranlagung in seinem Bezirk nach den be⸗ stehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt.
Zum Zweck der richtigen Veranlagung der Steuer⸗ pflichtigen hat der Vorsitzende, soweit dies nicht bereits zum Ibec der Einkommensteuerveranlagung (§ 35 Absatz 3 des
inkommensteuergesetzes) geschehen ist, möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, auch die für die Werthbestimmung e“ Vermögenstheile erforderlichen Unterlagen zu eschaffen.
Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeinde⸗(Guts⸗) Vorstände bedienen, welche seinen Auf⸗ forderungen Folge zu leisten schuldig sind. Er ist befugt, die Voreinschätzungscommissionen (§ 31 des Einkommensteuer⸗ gesetzes) zu einer besonderen Aeußerung über die Vermögens⸗ verhältnisse einzelner Steuerpflichtiger zu veranlassen.
Der Vorsitzende kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amtswegen Gelegenheit zur persönlichen Verhand⸗ lung über die für die Veranlagung erheblichen Thatsachen und Verhältnisse gewähren.
Sämmtliche Staats⸗ und Communalbehörden und Beamte, mit Ausnahme der Notare, haben die Einsicht aller die Ver⸗ mögensverhältnisse der Steuerpflichtigen betreffenden Bücher, Acten, Urkunden u. s. w. zu hetagiet und auf Ersuchen Ab⸗ schriften aus denselben zu ertheilen, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder dienstliche Rücksichten entgegen⸗ stehen. Die Einsicht der Bücher, Acten u. s der Sparkasse ist nicht gestattet. 8 8
Die Steuerpflichtig anlagung dem Vorsitzenden sion ihr steuerbares Vermögen 8— oder diejenigen thatsächlichen Mittheilungen zu machen, deren die Veranlagungscommission zur Schätzung des Vermögens bedarf 1““
Zu Vermögensanzeigen für Personen, welche unter väter⸗ licher Gewalt, flegcheft oder Vormundschaft stehen, sind deren gesetzliche Vertreter befugt.
Fnr Bersonen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Vermögensanzeigen selbst abzugeben, können solche durch Bevollmächtigte erfolgen.
Die Vermögensanzeigen sind unter der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die Fristen und Ferg welche bei den Vermögens⸗ anzeigen zu beobachten sind, werden von dem Finanz⸗Minister 8 Die erforderlichen Formulare werden kostenlos ver⸗ abfolgt.
27.
Die dem Vorsitzenden zur Bearbeitung der Einkommen⸗ steuersachen suenednear Hilfsbeamten (§ 37 des Einkommen⸗ steuergesetzes) können nach den hierüber vom Finanz⸗Minister zu erlassenden Anweisungen 8 bei der Be⸗ arbeitung der auf die Ergänzungssteuer bezüglichen Angelegen⸗ heiten betheiligt werden. 6 28
Der Vorsitzende der Veranlagungscommission hat nach Einholung des Gutachtens des Schäaäͤtzungsausschusses das nach seinem Ermessen für jeden Steuerpflichtigen zutreffende Ver⸗ mögen, getrennt nach den verschiedenen Bestandtheilen (§ 4), in die ”] oder Steuerliste einzutragen, den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu Steuersatz vor⸗ zuschlagen und die Verhandlungen der Veranlagungscommission zur Beschlußfassung —
Die Veranlagungscommission unterwirft die Gutachten des Schätzungsausschusses, die eingegangenen Vermögens⸗ anzeigen und die Nachweisungen einer genauen Prüfung. Hierbei hat sie das Recht, von den nach § 24 dem Schätzungs⸗ ausschusse und nach § 25 Absatz 3 bis 5 dem Vorsitzenden zustehenden Hilfsmitteln auch ihrerseits Gebrauch zu machen und sonstige zur Feststellung erheblicher Thatsachen erforder⸗ liche Ermittelungen I ö
Werden die Angaben einer Vermögensanzeige über Größe und Werth steuerbaren Vermögens durch die Veranlagungs⸗ commission oder deren Vorsitzenden beanstandet, so ist dem Steuerpflichtigen mitzutheilen, auf welche Vermögenstheile oder Werthe die Beanstandung sich bezieht. Soweit es sich um thatsächliche Angaben handelt, sind zugleich die Gründe der Beanstandung mitzutheilen.
Mitt der Mittheilung ist die Aufforderung zu verbinden, sich binnen einer bestimmten Frist über die beanstandeten An⸗ gaben zu erklären.
Erst wenn der Steuerpflichtige dies unterläßt, oder wenn
die Bedenken gegen die Richtigkeit der Vermögensanzeige nicht
gehoben werden, ist die Commission bei Schätzung des Ver⸗ mögens auch an die thatsächlichen Angaben des Steuer⸗ pflichtigen nicht gebunden. S.
Die Commission setzt den nach ihrem Ermessen zutreffen⸗ den Steuersatz auf Grund der stattgehabten Ermittelungen fest.
Das Ergebniß der Veranlagung hat der Vorsitzende der Veranlagungscommission dem Steuerpflichtigen mittels einer zugleich eine Belehrung über das Rechtsmittel der Berufun enthaltenden Zuschrift bekannt zu machen, welche, sofern au die Veranlagung zur Einkommensteuer stattgefunden hat, mit der Benachrichtigung über dieselbe (§ 39 des Einkommensteuer⸗ gesetzes) verbunden werden kann. 8
3) Rechtsmittel. a. Berufung. 1
Gegen das Ergebniß der Veranlagung steht sowohl dem Steuerpflichtigen, als auch dem Vorsitzenden der Veranlagungs⸗ commission binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen das Rechtsmittel der Berufung an die gemäß §§ 41, 50 des Ein⸗ kommensteuergesetzes gebildete Berufungscommission zu.
Die Vorschrift im § 40 Absatz 2 des Einkommensteuer⸗ gesetzes findet sinngemäße Anwendung.
Die Berufung kann mit der etwaigen Berufung gegen die Einkommensteuerveranlagung in demselben Schriftsatze an⸗ gebracht werden. .“
§ 34
Der Vorsitzende der Berufungscomn ssion hat die ihm im § 42 des Einkommensteuergesetzes zugewiesenen Obliegenheiten und Befugnisse auch mit Bezug auf die Ergänzungssteuer wahrzunehmen.
5 90
Die Berufungscommission entscheidet über alle gegen das Verfahren und die Entscheidungen der Veranlagungs⸗ commissionen und der Schätzungsausschüsse angebrachten Be⸗ schwerden und Berufungen. 1
Behufs Prüfung der Berufungen können die Berufungs⸗ commission und deren Vorsitzender eine genaue Feststellung der Vermögensverhältnisse des Steuerpflichtigen veranlassen. Dabei sind sie befugt, von den zu diesem Zweck den Ver⸗ anlagungscommissionen und deren Vorsitzenden zustehenden Hilfsmitteln (§ 25 Absatz 3 bis 5, § 29) Gebrauch zu machen.
Die CCIö1ö“ und deren Vorsitzender sind ferner befugt, die Vernehmung von Zeugen und Sachverstän⸗ digen zu veranlassen, sowie die eidliche Bekräftigung des Zeug⸗ nisses oder Gutachtens der vernommenen Zeugen oder Sach⸗ verständigen vor dem zuständigen Amtsgericht zu fordern. Die zu vernehmenden Personen dürfen die Auskunftsertheilung nur unter den Voraussetzungen ablehnen, welche nach der Civilprozeßordnung zur Ablehnung eines Zeugnisses beziehungs⸗ weise Gutachtens berechtigen.
Die Berufungscommission hat die Vermögensnachweisungen sorgfältig zu vrafen. die von ihr gezogenen Erinnerungen sind bei der nächsten Veranlagung (§ 98) zu beachten.
Ist gegen die Veranlagung desselben Steuerpflichtigen sowohl wegen der Einkommensteuer als auch wegen der Er⸗ gänzungssteuer Berufung eingelegt, so kann der Vorsitzende
die Erörterung und Entscheidung der Rechtsmittel in einem
Verfahren herbeiführen. 8 b. Beschwerde.
Gegen die Entscheidung der Berufungscommission steht sowohl dem als auch dem Vorsitzenden der Berufungscommission die Beschwerde an das Ober⸗Verwaltungs⸗
ericht in Gemäßheit der Vorschriften im § 44 des Einkommen⸗ seuergefehe zu.
ie Beschwerde kann mit der etwaigen Beschwerde be⸗ züglich der Einkommensteuerveranlagung desselben Pflichtigen in dem nämlichen Schriftsatze angebracht werden.
Ist mit Bezug auf die Veranlagung desselben Pflichtigen sowohl wegen der Einkommensteuer als auch wegen der Er⸗ gänzungssteuer Beschwerde eingelegt, so kann das Ober⸗-Ver⸗ waltungsgericht diese Rechtsmittel in einem Verfahren erörtern und entscheiden.
Im übrigen finden auf die Beschwerden und auf das Verfahren zum Zwecke der Entscheidung derselben die §§ 44 bis 49 des Einkommensteuergesetzes Anwendung.
V. Veranlagungsperiode veranlagten Steuer innerhalb derselben. § 37.
Die Veranlagung der Ergänzungssteuer erfolgt für eine Periode von drei Steuerjahren, zum ersten Mal jedoch für die Zeit vom 1. April 1895 bis zum 31. März 1896.
Für die Zeit vom 1., April 1896 bis zum 31. Mär⸗ 1899 erfolgt die Festsetzung der Veranlagungsperiode Königliche Verordnung.
Tritt im Laufe eines Steuerjahres eine Vermehrung des steuerbaren Vermögens infolge Erb⸗ oder Fideicommißanfa lls, Abtheilungs⸗ oder Ueberlassungsvertrages zwischen Eltern und Kindern, Schenkung oder Verheirathung ein, so ist der Erwerber entsprechend der Vermehrung seines Vermögens anderweit zur Ergänzungssteuer zu veranlagen und zur Ent⸗ richtung derselben von dem Beginn des auf den Vermögens⸗ zuwachs folgenden Monats ab verpflichtet.
Wird nachgewiesen, daß im Laufe eines Steuerjahres infolge Wegfalls eines Vermögenstheils der Gesammtwerth des steuerbaren Vermögens eines Festichtigen um mehr als den vierten Theil vermindert worden ist, oder daß der wegfallende Theil des Vermögens anderweit zur Ergänzungssteuer heran⸗ ezogen wird, so kann vom Beginn des auf den Eintritt der
ermögensverminderung folgenden Monats ab die Ermäßigung der Ergänzungssteuer auf den dem verbliebenen Vermögen entsprechenden Steuersatz beansprucht werden. 3 40.
Außer in den Fällen 8 §§ 38, 39 begründet die im Lauf der Veranlagungsperiode eintretende Vermehrung oder Verminderung des Vermögens in seinem Bestand oder Werth keine Veränderung in der schon erfolgten Veranlagung; viel⸗ mehr tritt eine Veränderung in den Steuerrollen innerhalb der Veranlagungsperiode nur ein entweder infolge von Zu⸗ ängen, indem durch Zuzug aus anderen Bundes⸗ saake oder aus anderen Gründen steuerpflichtig werden, oder nfolge von Abgängen, indem bei Steuerpflichtigen die Voraus⸗ setzungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen.
Die Zu⸗ und Abgangsstellung erfolgt von dem Beginn des auf den Eintritt oder das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats ab.
und Veränderung der
Wegen des egjohrad bei den Steuerermäßigungen (§ 39) und bei den Abgangsstellungen finden die Vorschriften § 60 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sinngemäße
nwendung.
In den Fällen der 88 38, 40 bestimmt an Stelle der Veranlagungscommission der Vorsitzende derselben den zu ent⸗ richtenden Steuersatz sowie den Zeitpunkt der Zugangsstellung. Im übrigen finden wegen des Verfahrens bei der Veranlagung in Zugangsfällen sowie wegen der Rechtsmittel die Vorschriften §§ 20 bis 36 Anwendung.
Den Gemeinde⸗(Guts⸗) Vorständen liegt nach den vom Finanz⸗Minister hierüber zu treffenden Anordnungen die Führung der Zu⸗ und Abgangslisten ob.
. 1” Steuererhebung. “ 8 8 “ ie Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit der Einkommen⸗ steuer erhoben.
Die zur örtlichen Erhebung der Einkommensteuer vom Einkommen von nicht mehr als 3000 ℳ verpflichteten Ge⸗ meinden (Gutsbezirke) haben auch die Ergänzungssteuer der mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 ℳ veranlagten oder einkommensteuerfrei gebliebenen Personen zu erheben und erhalten hierfür, so lange nicht der im § 16 Absatz 2 des Gesetzes wegen Aufhebung directer Staatssteuern vorgesehene 8 eingetreten ist, eine vom Finanz⸗Minister festzusetzende
ebühr, welche zwei Procent der Isteinnahme der erhobenen Ergänzungssteuer nicht übersteigen darf.
Die Vorschriften §§ 62 bis 64 des Einkommensteuer⸗ gesetzes finden auf die Ergänzungssteuer gleichmäßig An⸗ wendung.
Aufer dem Veranlagten haften diejenigen Personen, deren Vermögen demselben bei der Veranlagung gemäß § 5 zu⸗ gerechnet ist, für den auf dasselbe nach dem Verhältniß zum veranlagten Gesammtvermögen entfallenden Theil der ver⸗ anlagten Ergänzungssteuer solidarisch. v“
VII. Strafbestimmung
§ 43.
Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung an zu⸗ ständiger Stelle über das ihm zuzurechnende steuerbare Vermögen oder über das Vermögen der von ihm zu ver⸗ tretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige thatsächliche Angaben macht, wird mit dem zehn⸗ bis füng⸗ undzwanzigfachen Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt worden ist oder verkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer Geldstrafe von hundert Mark bestraft.
Ist eine unrichtige Angabe, welche geeignet ist, eine Ver⸗ kürzung der Steuer herbeizuführen, zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt, so tritt Geld⸗ strafe von zwanzig bis hundert Mark ein.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung ein⸗ geleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer .“ ihm gesetzten Frist entrichtet.
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und unabhängig von der Shafe Die Vorschriften § 67 Absatz 2 und 3 des Einkommen⸗ steuergesetzes finden sinngemäße Anwendung. VIII. Schlußbestimmungen.
Die Gemeinden (Gutsbezirke) tragen die Kosten für die 8
bei der Veranlagung der Ergänzungssteuer ihnen übertragenen Geschäfte.
Im übrigen fallen die Kosten der Veranlagung und Erhebung der Staatskasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich der eingelegten Rechts⸗
mittel erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem
Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen.
Die Festsetzung der zu erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung dem Steuerpflichtigen binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen die bei der vfgierung einzulegende Beschwerde an den Finanz⸗Minister offen steht.
Die Mitglieder der Commissionen und Schätzungs⸗ ausschüsse erhalten aus der Staatskasse Reisekosten und Tage⸗ gelder, deren 8e im Wege der Königlichen Verordnung gemäß § 12 des Gesetzes, betreffend die Tagegelder und die Reisekosten der Staatsbeamten, vom 24. März 1873, Gesetz⸗ Samml. S. 122 (Artikel I der Verordnung vom 15. April 1876, Gesetz⸗Samml. S. 107) bestimmt werden.
Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (§S§ 24, 29) werden nach den in Civilprozessen zur Anwendung kommen⸗ den Vorschriften berechnet.
§ 46. Die folgenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes: §§ 51 bis 54 (Geschäftsordnung der Commissionen und Zustellungen), b 3 55 (Oberaufsicht des Finanz⸗Ministers), 1 61 Abf. 1 und 2 (Ab⸗ und Anmeldung, 68 Abs. 2 und § 69 (Bestrafung der Zuwiderhandlungen egen die Melde⸗ und die Geheimhaltungspflicht), 8 70 (Strafumwandlung und Strafverfahren), § 78 (Zuständigkeit der Direction für die Verwaltung directen Steuern in Berlin), 79 (Verlängerung der Ausschlußfristen), 80 agtesenerngh § 81 (Verjährung), finden sinngemäße Anwendung,
die §§ 52, 69, 80 mit der Maßgabe, daß der Steuer⸗ erklärung die Vermögensanzeige, dem Einkommen das steuer⸗ bare Vermögen im Sinne Ueses Gesetzes gleichsteht. daß ferner die Vorschriften § 52 Absatz 1 und § 69 auch auf die Mit⸗ glieder des Schätzungsausschusses (§ 23) Anwendung finden.
§ 47.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann be⸗ antragen, wer durch Naturereignisse oder andere unabwend⸗ bare Zufälle verhindert worden ist, die in dem gegenwärtigen Gesetze oder in dem Einkommensteuergesetze zur Einlegung von Rechtsmitteln vorgeschriebenen Ausschlüßfäisten einzuhalten. Als unabwendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der An⸗ tragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hat.
(Schluß in der Zweiten 2 eilage)
und beigedrucktem Königlichen
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Freitag, den 28. Juli
No. 178.
(Ergänzungsgesetz, vom 14. Juli 1893.) (Schluß aus der Ersten Beilage.) „UMeber den Antrag entscheidet die Commission oder Be⸗ hörde, welcher die Entscheidung über das versäumte Rechts⸗ mittel zusteht. Das versäumte Rechtsmittel ist unter Anführung der Thatsachen, durch welche der Antrag auf Wiedereinsetzung be⸗ ründet werden soll, sowie der Beweismittel innerhalb zwei Wochen nach dem Ablauf des Tages, mit welchem das Hinder⸗ niß gehoben ist, nachzuholen. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, findet die Nachholung und der Antrag auf iedereinsetzung nicht mehr statt. Die durch Erörterung des Antrages auf Wiedereinsetzung
eentstehenden baaren Auslagen trägt in allen Fällen der An⸗ tragsteller.
Uebersteigt das Veranlagungssoll des Jahres 1895/96 den Betrag von 35 000 000 ℳ um mehr als 5 Proc., so findet in dem Verhältniß des Mehrbetrages zu der genannten Summe fane Herabsetung der sämmtlichen im § 18 bestimmten Steuer⸗ ätze statt.
Diese Herabsetzung wird in angemessener Abrundung durch Königliche Verordnung festgestellt. Die in der letzteren be⸗ stimmten Sätze sind für das Steuerjahr 1895/96 und die folgenden Jahre maßgebend.
In gleicher Weise findet, wenn das Veranlagungssoll des Jahres 1895/96 hinter dem Betrage von 35 000 000 ℳ um mehr als 5 Proc. zurückbleibt, eine entsprechende Erhöhung der im § 18 dieses Gesetzes bestimmten Steuersätze statt, insoweit der Ausfall nicht durch einen Mehrertrag der Ein⸗ kommensteuer für das Jahr 1895/96 über die Summe von 135 000 000 ℳ und durch die Zinsen der im § 49 bezeichneten Ueberschüsse gedeckt wird. Diese Erhöhung wird durch König⸗ liche Verordnung für die Folgezeit wieder außer Kraft gesetzt, wenn das Veranlagungssoll der Ergänzungssteuer den “ von 35 000 000 ℳ zuzüglich einer Steigerung von 4 Proc. für jedes auf 1895/96 3 erreicht.
S Uebersteigt die Einnahme an Einkommensteuer für das Jahr 1892/93 den Betrag von 80 000 000 ℳ, und für die folgenden Jahre einen um je 4 Proc. erhöhten Betrag, so sind die Ueberschüsse und deren Zinsen bis zum Etatsjahre 1894/95 einschließlich zu einem besonderen, von dem Finanz⸗Minister zu verwaltenden Fonds abzuführen, soweit darüber nicht durch Gesetz anderweit Verfügung getroffen ist. Soweit die mit 3 ½ Proc. zu berechnenden Zinsen dieses onds nach dem Bestand vom 1. April 1895 zu dem im § 48 Abs. 3 dieses Gesetzes bezeichneten Zweck keine Verwen⸗ dung finden, ist über dieselben zu Beihilfen für Volksschul⸗ bauten oder zu anderweiten Beihilfen an unvermögende Schul⸗ degnng durch den Staatshaushalts⸗Etat Bestimmung zu reffen. Der Fonds selbst ist am 1. April 1895 zu den allgemeinen Staatsfonds zu vereinnahmen. Die §§ 82 bis 84 des Einkommensteuergesetzes treten mit der Verkündigung dieses G. außer Kraft.
S 8 Abgesehen von der Bestimmung im § 48 ist eine Ver⸗
änderung der Ergänzungssteuersätze nur bei gleichzeitiger und
verhältnißmäßiger Abänderung 88 Einkommensteuersätze zulässig. § 51.
Bei der Vertheilung und Aufbringung öffentlicher Lasten nach dem Maßstabe directer Staatssteuern kommt die Er⸗ gänzungssteuer nicht in Ansatz.
§ 52.
Dieses Gesetz tritt nur gleichzeitig mit
Aufhebung directer 1u in Kraft. 1
Der Finanz⸗Minister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 1 Urkundlich unter Unserer Hechtegenhondiger Unterschrif nsiegel. 8 Gegeben Neues Palais, den 14. Juli 1893. 8 (L. S.) Wilhelm. Graf zu Eulenburg. von Boetticher. von Schelling. Freiherr von Berlepsch. Graf von Caprivi. Migquel. von Kaltenborn. von Heyden. Thielen. Bosse.
Anlage. Tabelle b über den gegenwärtigen Kapitalwerth einer Rente oder Nutzung im Werthe von 1 ℳ auf eine bestimmte Anzahl von Jahren behufs Berechnung der davon zuentrichtenden Ergänzungssteuer. (Zu § 131V des Gesetzes.)
dem Gesetz wegen
Anzahl Kapital⸗ Anzahl] Kapital⸗Anzahl] Kapital⸗Anzahl] Kapital⸗ der werth Iosr. werth Zeür. werth Zehr. werth
0,0 22 15 02,9 43 21 18,6 23 88,7 96,21° 23 15 45,1] 44 21 379 23 96,9 24 15 85,7] ,45 21 54,9 24 047 25 16 24,7 46 21 72,0 24 12,2 26 16 62,2 ,47 21 88,5 24 19,4 27 16 98,3 48 22 04,3 24 26,4 28 17 33,0% 49 22 19,5 24 33,0 29 17 66,3,¹ 50 22 342 24 39,5 30 17 98,4 51 22 (48,2 72 24 45,6 31 18 29,0 52 22 61,8 24 32 18 58,9 53 22 74,3 24 33 18 87,4 54 22 87,38 75 24 34 19 14,8 55 22 99,3 24 35 19 41,1 56 23 10,9 24 36 19 66,5, 57 23 22,0 24 37 19 90,80 88 837 24 38 20 14,3] 5 3, 39 20 36,81 ,60 23 52,8 24 40 20 58,5]/ ,61 23 62,4 82 24 41 20 79,3¹⁄ 62 23 71,5 24 42 20 99,31 63 23 80,3 25 u. mehr
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Statistik und Volkswirthschaft.
Zur Arbeiterbewegung. In Hamburg⸗Altona befinden sich die Korbmacher seit etwa 3 Wochen im Ausstande und wenden sich in einem vom „Vorwärts“ mitgetheilten Aufruf an alle Arbeiter⸗Organisationen um Unterstützung.
In Leipzig fand am Mittwoch eine von etwa 150 Personen besuchte Versammlung der Maurer statt, in der die Bedeutung der gewerkschaftlichen Organisation zur Verhandlung stand. Ein Beschluß wurde, wie die „Lpz. Ztg.“ berichtet, nicht gefaßt.
„Einer Budapester Meldung der „Frkf. Ztg.“ zufolge ist in den nächst Gran gelegenen Tokoder Kohlenbergwerken ein Theil⸗ ausstand ausgebrochen. Die älteren mit Lohn und Arbeitszeit un⸗ zufriedenen Arbeiter verhinderten die jüngeren gewaltsam an der Arbeit; es kam zu Blutvergießen. Die telegraphisch herbeigerufene Gendarmerie verhaftete zehn Rädelsführer.
Aus London telegraphirt man dem „D. B. H.“, daß die Dock⸗ 8 .“ die Einstellung der Arbeit für den 30. Juli angekündigt
ätten.
Ueber den Ausstand der englischen Bergarbeiter, der vom heutigen Tage ab beginnen soll, bemerkt die Londoner „Allg. Corr.“, man sei in unterrichteten Kreisen der Ansicht, daß der bevorstehende Ausstand nicht von langer Dauer sein werde. In Leeds haben die Arbeiter beim Verlassen der Gruben ihre Werkzeuge zurückgelassen. — Die Kohlen⸗ grubenbesitzer legen in einer Zuschrift an die Zeitungen noch einmal ihren Standpunkt klar. Im Herbst 1888 nahm danach der Kohlenhandel einen Aufschwung, infolgedessen eine 10 % Lohnerhöhungge⸗ währt wurde. Dann folgte eine Reihe Lohnverbesserungen, bis schließlich am 1. August 1890 die Löhne um 40 % aufgebessert waren. DieLohnerhöhung war verlangt und gewährt worden aus dem Grunde, weil die Arbeiter an dem höheren Gewinne der Grubenbesitzer theilhaben wollten. Nun aber ist der Preis für die Tonne Exportkohle nach Fisteiellem Aus⸗ weis vom August 1890 bis zur Gegenwart von 13 sh. 1 ½ d. auf 9 sh. 4 ¼ d., d. h. um 3 sh. 8 ¾ d. gesunken; während der Preis der im Inlande consumirten Kohle von 22 sh. 6 d. auf 15 sh. die Tonne fiel. Wenn daher auf Grund der Preissteigerung von 1888 bis 1890 eine Lohnerhöhung gewährt wurde, so könne jetzt die Forderung einer Lohnherabsetzung nicht unbillig genannt werden.
Aus Lüttich meldet ein Wolff'sches Telegramm: Im Laufe der Nacht ist bei dem Director einer Fabrik in Ensival ein Dynamit⸗ attentat verübt worden, durch welches ein beträchtlicher materieller Schaden verursacht worden ist. Ein der That verdächtiges Individuum wurde verhaftet.
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks
an der Ruhr und in Oberschlesien.
An der Ruhr sind am 27. d. M. gestellt 10 248, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.
In Oberschlesien sind am 26. d. M. gestellt 3694, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen.
— Von dem „Jahrbuch der Berliner Börse“, das von der Redaction des „Berliner Actionär“ (J. Neumann) herausgegeben wird und im Verlage von Ernst Siegfried Mittler und Sohn in Berlin erscheint, liegt die fünfzehnte, für 1893/94 bestimmte Ausgabe vor. Das Jahrbuch hat sich als Nachschlagebuch für Banquiers und Kapitalisten längst bewährt; es behandelt alle an der Berliner Börse marktgängigen Papiere, über die es alle für den Käufer und Verkäufer zu wissen nothwendigen und wünschenswerthen Angaben mittheilt. Dem Nachschlagebuch ist ein Verzeichniß der Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin nebst einem Mitgliederverzeichniß der verschiedenen Commissionen vorausgeschickt; ferner werden die Be⸗ dingungen für die Geschäfte an der Berliner Fondsbörse und die Usancen der Berliner Fondsbörse mitgetheilt. Das Werk ist wie gewöhnlich bis auf die jüngste Zeit durch die Besprechung der neu an die Börse gebrachten Papiere erweitert und vervollständigt worden, doch ist im übrigen Inhalt und Form der Darstellung un⸗ verändert geblieben, sodaß das empfehlenswerthe⸗ Riech hkagebuch sich gewiß auch in diesem Jahr zu den alten Freunden neue er⸗ werben wird. 8 1
— Die gestrige Monatsversammlung des westfälischen Koks⸗ syndikats beschloß, wie die „Rhein.⸗westf. Ztg.“ meldet, für den Monat August eine Productionseinschränkung von 27 %, gegen 30 % während des Monats Juli. Die Umlage bleibt, wie bisher, 25 %. Wegen besseren Absatzes betrug die thatsächliche Einschränkung der Production im Juli nur 26 %, was sich laut Bericht des Vorstandes auch für den Monat August im Verhältniß wiederholen dürfte.
— Aus Hamburg meldet „W. T. B.“ den Tod des Herrn Wilhelm Oettling, Mitinhaber der Henege⸗ Firma Oett⸗ ling Gebrüder; der Verstorbene war Aufsichtsrathsmitglied der Hamburger Filiale der Deutschen Bank.
Magdeburg, 27. Juli. (W. T. B.) Zuckerberichi. Kornzucker excl., von 92 % —, Kornzucker excl., 88 % Rendement —, Nachproducte excl., 75 % Rendement 13,50. Schwach. Brot⸗ raffinade I. —. Brotraffinade II. —. Gem. Raffinade mit Faß 30,75. Gem. Melis I. mit Faß 30,50. Ruhig. Rohzucker I. Product Transito f. a. B. Hamburg pr. Juli — Gd., — Br., pr. August 15,75 bez., 15,80 Br., pr. September 15,55 bez. und Br., pr. Oktober⸗Dezember 14,15 Gd., 14,20 Br. Ruhig. .
Frankfurt a. M., 27. Juli. (Getreidemarktbericht von Joseph Strauß.) Auf dem Getreidemarkt hat die noch keine entscheidende Klärung erfahren. Für Weizen war die Tendenz vor⸗ wiegend matt und der Verkehr nur wenig belebt. Die Notiz bleibt: ab Umgegend 17 — ⁄10 ℳ, frei hier ebenso, da Export stockt; aus⸗ ländische Sorten (Redwinter, Kansas, La Plata) je nach Qualität und Herkunft 161—-18 ℳ — Für Roggen war die Nachfrage eine so geringe, daß die Abschwächung sch leicht er⸗ klärt. Curs ist: hiesiger neuer 15 — ¼ ℳ (größtentheils klamm), vorjähriger 15,40 ℳ, Prima Norddeutscher ca. 16 ℳ In Gerste kam es zu wenigen Abschlüssen speculativer Natur. Das reelle Geschäft dürfte erst nach Ablauf einiger Wochen beginnen. Brauerwaare nichts gehandelt, dagegen Futtergerste erdrückend offerirt 12 ¾ — ½ ℳ — Für Hafer haben die Preise in dieser Woche nur unwesentliche Schwankungen erlitten. Die Notiz bleibt 17 —19 ℳ je nach Qualität und Herkunft. — Raps war sowohl was seinen Verkehr, wie seinen Preisgang anbelangt, stagnirend. Größere Oel⸗ fabriken bleiben im Einkauf zurückhaltend, während die kleinen Provinz⸗ mühlen sic. zu 27¼ — ½ ℳ versorgten. — Mais erfuhr in seinen Platzvorräthen keine Abnahme, der Begehr war schwächer, Stimmung flau. Donau 12,40 ℳ, Mired ℳ — Futterstoffe sehr flau; Roggenkleie 11 ½ — 12 ℳ, Weizenkleie 10 ¾ — 11, Ta Heu ca. 6— ¼, Röggenfleet ca. 3 ½ — 4, Malzkeime ca. 11 ℳ, Spelzenspreu, Kleinigkeiten mit ca. 3 ℳ bezahlt. Erbsen 17 ℳ Wicken 17 — 18 ℳ, unthätig, da Aussaat vorüber. — Torfstreu (Ersatz für Roggenstroh) 1,60 ℳ vemna lae LEII ca. 5 ℳ, aus dem Markt genommen. — Mehlmarkt: eizenmehl, hiesiges Nr. 0 27 ½ — 28 ½ ℳ, Nr. 1 25 — 26 ℳ, Nr. 2 24 — 25 ℳ, Nr. 3 22 ½ — 23 ℳ, Nr. 4 17 — 18 ℳ, Nr. 5 13 — 14 ℳ — Milchbrot⸗ und Brotmehl im Verband 47 — 50 ℳ — Nord⸗ deutsches und westfälisches Weizenmehl Nr. 00 23 — 24 ℳ — Roggenmehl loco hier, Nr. 0 23 ½ — 24 ½ ℳ, Nr. 0/11 22 — 23 ℳ, Nr. 1 20 ½ — 21 ℳ (Obige Preife ich pro 100 kg ab hier; häufig auch loco auswärtiger Stationen bei mindestens 10 000 kg.)
1893.
Leipzig, 27. Juli. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin⸗ handel. La Plata Grundmuster B. per August 3,67 ½ ℳ, per September 3,72 ½ ℳ, per Oktober 3,75 ℳ, per November 3,77 ½ ℳ, per Dezember 3,80 ℳ, ver Januar 3,80 ℳ, per Februar . per März 3,85 ℳ, per April 3,87 ½ ℳ, per Mai 3,90 ℳ, per uni 3,90 ℳ, per Juli — ℳ Umsatz 95 000 kg.
„Mannheim, 27. Juli. (W. T. B.) Productenmarkt. Weizen pr. Juli 16,25, pr. November 16,80, pr. März 17,30. Roggen pr. Juli 15,00, pr. November. 15,00, pr. März 15,25. Heler per Juli 17,05, per November 15,35, pr. März 15,50.
ais pr. Juli 12,00, pr. November 12,00, pr. März 12,35.
Bremen, 27. Juli. (W. T. B.) (Börsen⸗Schlußbericht.) Raffinirtes Petroleum. (Officielle Notirung der Bremer Petroleum⸗Börse.) Faßzollfrei. Ruhig. Loco 4,70 Br. — Baum⸗ wolle. Ruhig. Upland middling, loco 42 ½ ₰. Upland, Basis middling, nichts unter low middling, auf Termin⸗Lieferung, pr. Juli 9% ₰, pr. August 42 ¼ ₰, pr. September 42 ½ ₰, pr. Oktober 42 ¾ ₰, pr. November 42 ¾ ₰, pr. Dezember 43 4. — Schmalz. Ruhig. Shafer 54 ₰, Wilcox 51 ₰, Choice Grocery — J, Armour 50 ½ 4, Cudahy 52 ₰, Rohe & Brother (pure) 51 ₰, Fairbanks 42 ₰4. — Wolle. Umsatz 150 Ballen. — Taback. 500 Packen St. Felix, 264 Seronen Carmen, 500 Seronen Havanna, 30 Fässer Ohio, 31 Fässer Virginy.
Wien, 27. Juli. (W. T. B.) Das „Fremdenblatt“ schreibt: Gegenüber der Meldung eines Abendblatts, die den österreichischen Handelsvertrag bereits als perfect hinstellen will, müssen wir constatiren, daß diese Meldung zur Stunde noch unbegründet ist, da nach den uns von berufener Seite gewordenen Informationen die russische Antwort auf die durch den Botschafter Grafen Wolkenstein in St. Petersburg unterbreiteten österreichisch⸗unga⸗ rischen Vorschläge in dem hiesigen Auswärtigen Amt bis jetzt noch garnicht einlangte. Alle an diese Nachricht geknüpften Folgerungen erweisen sich daher auch als einfache Combinationen. Vollkommen unzulässig erscheint uns aber der gleichzeitig unternommene Versuch, die zwischen Oesterreich⸗Ungarn und Rußland schwebenden Ver⸗ handlungen in directen Gegensatz zu den deutsch⸗russischen Ver⸗ handlungen bringen zu wollen.
Pest, 27. Juli. (W. T. B.) Productenmarkt. Weizen fest, pr. Herbst 7,95 Gd., 7,97 Br., per Frühjahr 8,31 Gd., 8,33 Br. Hafer pr. Herbst 6,76 Gd., 6,78 Br. Mais per August⸗September 5,12 Gd., 5,13 Br., pr. Mai⸗Juni (1894) 5,48 Gd, 5,49 Br. Kohlraps pr. August⸗September 15,85 Gd., 15,95 Br.
London, 27. Juli. (W. T. B.) An der Küste 25 Weizen⸗ ladungen angeboten.
6 % Javazucker loco 18 ½ ruhig. Rüben⸗Rohzucker loco 15 ⅛ fest. — Chile⸗Kupfer 42 ½, pr. 3 Monat 428.
Liverpool, 27. Juli. (W. T. B.) (Officielle Notirungen.) American good ordin. 4 ¼, do. low middling 4 ½⅛, do. middling 4 ½, do. good middling 8 do. middling fair 4 38⁄16, Pernam fair 48, do. good fair 415⁄16, Ceara fair 4 ⅜, do. good fair 413⁄16, Egyptian brown fair 4¹3⁄16, do. do. good fair 5, do. do. good 5 ⁄16, Peru rough 85 fair —, do. do. good 6 ¼, do. do. good 67/16, do. do. fine 6 ¼, do. moder. rough fair 4 ¼, do. do. good fair 5 ½4, do. do. good 511/16, do. smooth fair 49 ⁄16, do. do. good fair 4 ¼, M. G. Broach good 41⁄18, do. fine 4 ⁄16, Dhollerah good 3 ⅛, do. fully good 4, do. fine 4 ⁄16, Oomra good 31516, do. fully good 41⁄16, do. fine 4 ¼, Seinde good 3 8⁄16, Bengal fully good 4, do. fine 43/⁄16. 1
Bradford, 27. Juli. (W. T. B.) Wolle fest, ruhig; Lustres stramm. Garne ruhig, die Fabrikanten sind voll beschäftigt.
Stoffe gedrückt.
Amsterdam, 27. Juli. (W. T. B.) Java⸗Kaffee good ordinary 51 ½. — Bancazinn 52 ⅞.
In der heute von der Niederländischen Handelsgesell⸗
schaft abgehaltenen Zinnauction wurden 26 500 Blöcke Banca⸗ zinn zu 51 ¼ à 53 ¼, durchschnittlich 52 ⅛, und 1138 Blöcke Billiton⸗ Zinn zu 51 ½ à 51 ¾, durchschnittlich 51 ⅛, verkauft. „MNew⸗York, 27. Juli. (W. T. B.) Die Börse eröffnete stetig, im weiteren Verlauf besserten sich die Curse weiter, der Schluß war fest. Der Umsatz der Actien betrug 336 000 Stück. Der Silbervorrath wird auf 180 000 Unzen geschätzt. Silberverkäufe fanden nicht statt.
Weizen eröffnete stetig, besserte sich dann entsprechend der Steigerung im Effectenmarkt infolge von Berichten über Goldimporte sowie auf Deckungen der Baissiers. Die Aufbesserung ging aber später in 819 finanzieller Störungen und Zwangsliquidationen wieder verloren. Schluß ruhig. — Mais anfangs höher auf die Steigerung im Effectenmarkte, dann stetig fallend auf günstige Ernteberichte und finanzielle Störungen.
Chicago, 27. Juli. (W. T. B.) Weizen anfangs sehr fest auf rege Kauflust, später auf finanzielle Störungen abgeschwächt. Schluß stetig. — Mais niedriger, entsprechend der Mattigkeit des Weizens und infolge günstigen Wetters.
Verkehrs⸗Anstalten.
Auf den Königlich sächsischen Staatsbahnen wurde im März d. J. die Summe von 7 113 408 (+ 526 662) ℳ, vereinnahmt; bis Ende März überhaupt betrugen die Einnahmen 19 227 669 (+ 973 593) ℳ — Zittau⸗Reichenberg ver⸗ einnahmte im März d. J. 59 604 (+ 43) ℳ und bis Ende März d. J. überhaupt 161 663 (— 51) ℳ — Altenburg⸗Zeitz vereinnahmte im März d. J. 78 296 (— 2356) ℳ, bis Ende März d. J. über⸗ haupt 223 680 (+. 1626) ℳ — Zittau⸗Oybin⸗Jonsdorf vereinnahmte im März d. J. 3481 (— 270) ℳ, bis Ende März
überhaupt 8843 (— 260) ℳ
Bremen, 27. Juli. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Postdampfer „Kronprinz Friedrich Wilhelm“ hat am 25. Juli Nachm. die Reise von Gibraltar nach Neapel fortgesetzt. Der Schnelldampfer „Trave“ ist am 25. Juli Vorm. von New⸗ York via Southampton nach der Weser abgegangen. Der Reichs⸗ Postdampfer „Habsburg“ ist am 24. Juli Vorm. in Adelaide angekommen. Der Reichs⸗Postdampfer „Hohenzollern“ wird am 26. Juli Nachm. die Reise von Adelaide nach Colombo fortsetzen. Dff “ „Laugthon“ hat am 26. Juli Morgens Lizard passirt.
— 28. Juli. (W. T. B.) Der Schnelldampser „Spree“ ist am 27. Juli Vormittags auf der Weser angekommen. Der Schnell⸗ dampfer „Aller“ hat am 26. Juli Nachmittags die Reise von Southampton nach New⸗York fortgesetzt. Der Postdampfer „Dresden“ ist am 26. Juli Nachmittags von Baltimore nach der Weser abgegangen. Der Dampfer „Abergeldie“ hat am 26. Juli Abends die Reise von Vigo nach dem La Plata fortgesetzt. Der Reichs⸗Postdampfer „Oldenburg“ ist am 27. Juli Nachmittags in Singapore angekommen. Der Dampfer „Asia“ hat am 27. Juli Vormittags die Reise von Antwerpen nach Bremen fortgesetzt. Der Postdampfer „Graf Bismarck“, nach Brasilien bestimmt, hat am 27. Juli orgens Dover passirt. Der Postdampfer „Straßburg“ ist am 27. Juli Nachmittags auf der Weser angekommen.
Hamburg, 27. Juli. (W. T. 82 Hamburg⸗Ameri⸗ kanische Packetfahrt⸗Actiengesellschaft. Der Schnell⸗ dampfer „Normannia“ hat heute Menhe Lizard passirt. Der Postdampfer „Rugia“ ist, von New⸗York kommend, heute Mittag auf der Elbe eingetroffen.