öffentlichen Kenntniß zu bringenden Räumen des Gemeinde⸗ bezirks, für die übrigen Steuerpflichtigen durch besondere Mittheilung.
Bei Zugängen im Laufe des Jahres bedarf es stets be⸗
sonderer Mittheilung. ”
Durch Gemeindebeschluß kann an Stelle der Bekannt⸗
machung durch Auslegung eine besondere Mittheilung an jeden einzelnen Pflichtigen “ 66. Nach erfolgter Bekanntmachung (§ 65) ist die Steuer in den ersten acht Tagen eines jeden Monats zu entrichten. An Stelle des Monats kann durch Gemeindebeschluß eine zwei⸗ oder dreimonatliche Hebeperiode eingeführt werden. 2 uch können durch Gemeindebeschluß bestimmte Hebungstage fest⸗ gesetzt werden.
Wenn die zu erhebenden Procentsätze der vom Staat ver⸗ anlagten Realsteuern oder die Zuschläge zur Einkommensteuer 50 vom Hundert nicht übersteigen, so kann durch Gemeinde⸗ beschluß unter Festsetzung der Hebetermine die Hebung der Steuer in halbjaͤhrigen Beträgen oder auch im Betrage des
ganzen Jahres angeordnet werden. Dem Pflichtigen ist stets die Vorausbezahlung mehrerer Raten bis zum ganzen Jahresbetrage gestattet.
— Die Gemeinden können die von den Mitgliedern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 33 Nr. 2 und 3 zu entrichtende Gemeinde⸗Einkommensteuer von der Gesellschaft
“ 1““ Vierter Titel. 8
Naturaldienste. Die Steuerpflichtigen können durch Gemeindebeschluß zu Naturaldiensten (Hand⸗ und Spanndiensten) herangezogen werden. 3 Spanndienste sind von den Grundbesitzern nach dem Ver⸗ hältniß der Anzahl der Zuͤgthiere, welche die Bewirthschaftung ihres im Gemeindebezirk belegenen Grundbesitzes erfordert, Handdienste von sämmtlichen Steuerpflichtigen gleichheitlich zu⸗ eisten. Ob und inwieweit hierbei den gespannhaltenden Grundbesitzern die ihnen obliegenden Spanndienste auf das Maß der auf sie entfallenden Handdienste anzurechnen sind, bestimmt sich nach den hierüber getroffenen vertragsmäßigen oder statutarischen Festsetzungen oder dem Herkommen. Im Zweifelsfalle wird vermuthet, daß die gespannhaltenden Grund⸗ besitzer nur bei solchen Arbeiten, bei welchen zugleich Spann⸗ dienste vorkommen, von den Handdiensten befreit sind. Ab⸗ weichungen von diesen Bestimmungen, insbesondere die Heran⸗ ziehung von anderen gespannhaltenden Steuerpflichtigen zu Spanndiensten, bedürfen der Genehmigung.
Die Dienste können mit Ausnahme von Nothfällen durch augliche Stellvertreter abgeleistet werden.
Die Gemeinde kann gestatten, daß an Stelle des Natural⸗ dienstes ein angemessener Geldbeitrag geleistet wird.
Die gemäß § 38 dieses Gesetzes von den Gemeinde⸗ abgaben ganz oder theilweise freigelassenen Steuerpflichtigen können nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 2 zu Naturaldiensten herangezogen werden.
Die in §§ 40, 41, 42 aufgeführten Personen sind von Naturaldiensten, soweit diese nicht auf den ihnen gehörigen Grundstücken lasten, befreit; untere Kirchendiener insoweit, als ihnen diese Befreiung bisher rechtsgültig zustand
Fünfter Titel.
Rechtsmittel.
§ 69.
Dem Abgabepflichtigen steht gegen die Heranziehung (Ver⸗ anlagung) zu Gebühren, Beiträgen, Steuern und Natural⸗ diensten der Einspruch zu. Das Rechtsmittel ist binnen einer Frist von 4 Wochen bei dem Gemeindevorstand einzulegen.
Der Lauf der Frist beginnt:
1) soweit die Bekanntmachung durch Auslegung der Hebe⸗ listen erfolgt ist, mit dem ersten Tage nach Ablauf der Aus⸗ legungsfrist; 1
2) soweit eine besondere Mittheilung vorgeschrieben ist, mit dem ersten Tage nach erfolgter Mittheilung;
3) in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tage nach der Aufforderung zur Zahlung beziehungsweise Leistung.
Einsprüche, welche sich gegen den der Veranlagung zu Grunde liegenden Staatssteuersatz (§§ 26, 30, 36, 38) und bei besonderen Gemeinde⸗Einkommensteuern (§ 37) gegen die Höhe des zur Staats⸗Einkommensteuer veranlagten Einkommens richten, sind unzulässig.
Vorstehende Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf Einsprüche wegen Heranziehung oder Veranlagung von Grundbesitzern, Gewerbetreibenden und Einwohnern eines Gutsbezirks zu den öffentlichen en desselben. 8
Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand.
Gegen den Beschluß steht dem öe binnen einer mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren offen. Zuständig in erster Instanz ist für Landgemeinden (Gutsbezirke) der Kreisausschuß, für Stadtgemeinden der Bezirksausschuß. Der Gemeindevorstand kann zur Wahr⸗ nehmung der Rechte der Gemeinde einen besonderen Vertreter bestellen. Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses bei Stadtgemeinden ist nur das Rechtsmittel der Reviston zulässig.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unter liegen desgleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Verpflichtung zu den im § 69 Abs. 1 bezeichneten Lasen,,
11.
Ueber die Vertheilung gemeindestenerpflichtiger Einkommen auf eine Mehrzahl steuerberechtigter (Wohnsitz⸗, Aufenthalts⸗, Belegenheits⸗, Betriebs⸗) Gemeinden gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes (§§ 47 bis 51 in Verbindung mit §§ 33 und 52) beschließt auf Antrag des Steuerpflichtigen unter Zugrunde⸗ legung der Einschätzung der einzelnen Gemeinden der Kreis⸗ ausschuß und, soweit die Stadt Berlin oder andere Stadt⸗ gemeinden in Betracht kommen, der Bezirksausschuß nach Anhörung sämmtlicher Betheiligten.
Der Antrag des Steuerpflichtigen, welcher binnen der Frist von vier Wochen, vom Tage der Bekanntmachung der Steuer (§ 65) seitens der zweiten oder einer weiteren eine Steuerforderung erhebenden Gemeinde ab gerechnet, zu stellen ist, tritt an die Stelle des Einspruchs gegen die Heranziehung Veranlagung) zu den bezüglichen Steuern in jeder einzelnen der betheiligten Gemeinden (§ 69).
Der Kreis⸗ (Bezirks⸗) Nusschuß hat nach verhandelter Sache den auf jede Gemeinde entfallenden Theil des steuer⸗
pflichtigen Einkommens und den von demselben zu entrichtenden Steuerbetrag festzusetzen.
Zutressenden alls kommen die Bestimmungen des § 58 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 dahin zur Anwendung, daß auch in den Fällen, in welchen die Stadt Berlin betheiligt ist, der Minister des Innern den Bezirksausschuß bestimmt, welcher zu be⸗ schließen hat.
§ 72.
Gegen den Beschluß des Kreis⸗ (Bezirks⸗) Ausschusses findet binnen einer Frist von 2 Wochen der Antrag auf münd⸗ liche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren statt. In den Fällen, in welchen der § 58 a. a. O. zur Anwendung kommt, ist für das Verwaltungsstreitverfahren derjenige Kreis⸗ (Bezirks⸗) Ausschuß zuständig, welcher in Ansehung des Be⸗ schlußverfahrens für zuständig erklärt worden war.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs⸗ streitverfahren steht sowohl dem Steuerpflichtigen als auch einer jeden Gemeinde zu, auf deren Steuerforderun sich der Beschluß erstreckt, und richtet sich gegen sämmtliche Betheiligte, deren Theilverhältniß durch den von dem Kläger verfolgten Anspruch berührt wird. 8
75.
Wird während schwebenden Beschluß⸗ oder Verwaltungs⸗ streitverfkahrens eine weitere Forderung auf Zahlung von Gemeindesteuern in Ansehung des dem Verfahren unter⸗ liegenden Einkommens erhoben, so hat der Steuerpflichtige binnen der Frist von vier Wochen, vom Tage der Bekannt⸗ machung der bezüglichen Steuerforderung (§ 65) ab gerechnet, deren Einbeziehung in das schwebende Verfahren bei derjenigen Behörde zu beantragen, bei welcher die Sache anhängig ist. In diesem Verfahren ist alsdann gleichzeitig auch über die später erhobene Steuerforderung zu beschließen oder zu ent⸗ scheiden. 1u“ 8
§ 74. 8
Wird nach rechtskräftig iedener Sache eine weitere Steuerforderung in Ansehung des Einkommens erhoben, welches den Gegenstand des früheren Verfahrens gebildet hat, so finden die vorstehenden Bestimmungen (§§ 71 bis 73) sinngemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß derjenige Kreis⸗ (Bezirks⸗) Ausschuß, welcher in dem ersten Verfahren beschlossen und ent⸗ schieden hat, auch für das zweite Verfahren zuständig ist, und daß das rechtskräftig festgesetzte Antheilsverhältniß der bei dem ersten Verfahren betheiligt gewesenen Gemeinden in dem zweiten Verfahren nicht mehr geändert, in dem letzteren vielmehr nur noch darüber beschlossen und entschieden werden kann, welchen Betrag die früher aufgetretenen Steuergläubiger dem später aufgetretenen nach dem durch das rechtskräftige Urtheil für sie festgesetzten Antheilsverhältniß zu erstatten haben.
Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung oder Leistung nicht aufgehoben.
§ 76.
Gegen die Feststellung des Gesammtsteuersatzes für einen Gewerbebetrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt und nicht zur Staatsgewerbesteuer, aber gemäß § 28 Nr. 2 bis 6 zur Gemeindegewerbesteuer herangezogen wird (§ 32), finden dieselben Rechtsmittel statt, die im Falle der Veranlagung dieses Betriebes zur Staatsgewerbesteuer gegeben sein würden (§S 35 bis 37 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891).
Desgleichen finden auch in diesem Falle hinsichtlich der Zerlegung des Steuersatzes in die auf die einzelnen Betriebs⸗ orte entfallenden Theilbeträge die im § 38 a. a. O. wegen der Rechtsmittel getroffenen Vorschriften Anwendung.
Sechster Titel.
41ℳ
S
Für die Ertheilung der in diesem Gesetz vorbehaltenen Genehmigungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Stadtgemeinden der Bezirksausschuß, bei Landgemeinden der Kreisausschuß zuständig.
Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß — bei Stadtgemeinden des Provinzialraths, bei Landgemeinden des Bezirksausschusses — steht dem Vorsitzenden dieser Behörde aus Gründen des öffentlichen Interesses die Einlegung der weiteren Beschwerde an die Minister des Innern und der Finanzen zu. Hierbei finden die Bestimmungen des § 123 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Anwendung.
Die Genehmigung von Gemeindebeschlüssen, durch welche
a. besondere directe oder indirecte Gemeindesteuern neu eingeführt oder in ihren Grundsätzen verändert, b. Abweichungen von den im § 54 vorgeschriebenen Ver⸗ theilungsregeln, c. Zuschläge über den vollen Satz der Staats⸗Einkommen⸗ steuer hinaus (§ 55) angeordnet werden, bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen. Den Ministern ist gestattet, die Ertheilung der Zu⸗ stimmung auf die ihnen untergeordneten Aufsichtsbehörden höherer Instanz zu übertragen.
Die Ertheilung der Genehmigung kann auf eine von vornherein zu bestimmende Frist von einem oder mehreren Jahren beschränkt werden.
§ 78.
Bestehen bei dem Inkrafttreten des Gesetzes in einzelnen Gemeinden Ordnungen über die Aufbringung von Gebühren, Beiträgen, indirecten, directen Steuern oder Diensten, welche den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderlaufen, oder werden derartige Gemeindebeschlüsse gefaßt, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, deren Abänderung 89 Ergänzung unter Angabe der Gründe anzuordnen.
Dieselbe Befugniß steht der Aufsichtsbehörde zu, wenn die Abstufungen des Grundbesitzes, nach welchen die Steuer um⸗ gelegt wird (§ 25), wegen wesentlicher Veränderungen der Besitz⸗ verhältnisse sor Erundlage der Besteuerung nicht mehr geeignet sind und ein Antrag auf Abänderung oder Ergänzung von der Mehrheit der einer Abstufung angehörigen Steuerpflich⸗ tigen gestellt wird.
Die Einführung neuer und die Erhöhung bestehender in⸗ directer Steuern darf nicht angeordnet werden.
Gegen die Anordnung findet innerhalb vier Wochen nach Ablauf der in derselben gestellten Frist die Klage im Ver⸗ waltungsstreitverfahren, für Landgemeinden bei dem Bezirks⸗ ansschusse, für Stadtgemeinden dei dem Ober⸗Verwaltungs⸗ gerichte statt.
Wird die Klage innerhalb dieser Frist nicht erhoben, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die in I der Aufbringung der Gebühren, Beiträge, indirecten, directen Steuern oder
Dienste erforderliche Ordnung auf Grundlage der erlassenen Verfügung selbst festzustellen. Das Gleiche gilt für den Fall der rechtskräftigen Abweisung der Klage. Wird die Klage endgültig für begründet erkannt, so tritt die Anordnung außer Kraft.
Sofern das öffentliche Interesse es erheischt, beschließt im Falle der Erhebung der Klage über die vorläufige Ordnung des Steuerwesens bis zur rechtskräftigen Entscheidung für “ der Kreisausschuß, für Stadtgemeinden der Bezirksausschuß. 8
Siebenter Titel. Strafen. § 79.
Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung an zuständiger Stelle auf die an ihn gerichteten Fragen oder bei der Be⸗ eines Einspruchs unrichtige oder unvollständige
ngaben macht, wird mit dem vier⸗ bis zehnfachen Betrage
der stattgehabten oder beabsichtigten Verkürzung, mindestens
aber mit einer Geldstrafe von einhundert Mark bestraft.
Ist eine unrichtige oder unvollständige Angabe, welche geeignet ist, eine Verkürzung der Steuer herbeizuführen, zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt, so tritt Geldstrafe von drei bis einhundert Mark ein.
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige oder unvollständige Angabe, bevor Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung ein⸗ geleitet ist, an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet.
§ 80.
Der Gemeindevorstand beziehungsweise die Mitglieder des Gemeindevorstandes, die Mitglieder der Steuerausschüsse, so⸗ wie die bei der Veranlagung betheiligten Gemeindebeamten werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs⸗, Vermögens⸗ oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflich⸗ tigen, insbesondere auch den Inhalt einer Auskunftsertheilung (§ 63) oder der darüber gepflogener Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung findet nur auf Antrag des Gemeinde⸗ vorstandes oder des Steuerpflichtigen beziehungsweise dessen Vertreters statt. Ist das Vergehen von dem Gemeindevorstande oder von Mitgliedern des Gemeindevorstandes begangen, so ist auch die Aufsichtsbehörde zur Stellung des Antrags be⸗ rechtigt.
§ 81.
Die auf Grund der §§ 79 und 80 festgesetzten, aber un⸗ beitreiblichen Geldstrafen sind nach Maßgabe der für Ueber⸗ tretungen geltenden Bestimmungen der 8§ 28 und 29 des
Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich in Haft umzuwandeln.
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der im § 79 bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gerichte zu, wenn nicht der Beschuldigte die von dem Gemeindevor⸗ stande vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch das Ver⸗ fahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt gemachten Frist freiwillig an die Gemeindekasse zahlt.
Hat der Beschuldigte in Preußen keinen Wohnsitz, so erfolgt das Einschreiten des Gerichts ohne vorläufige Fest⸗ setzung der Strafe durch den Gemeindevorstand. Dasselbe findet statt, wenn der Gemeindevorstand aus sonstigen Gründen von der vorläufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte hierauf verzichtet.
Bei Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung (§ 80) findet nur das gerichtliche Straf⸗ verfahren statt.
In den Steuerordnungen können Strafen gegen Zuwider⸗ handlungen bis zur Höhe von dreißig Mark angedroht werden.
Die Strafen sind durch den Gemeindevorstand festzusetzen und nach eingetretener Rechtskraft (§ 459 der Strafprozeß⸗ ordnung vom 1. Februar 1877, Reichs⸗Gesetzbl. S. 253) im Verwaltungszwangsverfahren beizutreiben.
Achter Titel. Nachforderungen und Verjährungen. § 83.
Die Einziehung hinterzogener directer Steuern (§ 79) zur Gemeindekasse erfolgt neben und unabhängig von der Strafe.
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in zehn Jahren und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Verjährungsfrist von fünf Jahren und nur auf Höhe ihres Erbantheils, über. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem die Hinterziehung begangen wurde.
Die Festsetzung der Nachsteuer steht dem Gemeinde⸗ vorstande zu, gegen dessen Beschluß nach Maßgabe der §§ 69, 70 der Einspruch und die Klage im Verwaltungs⸗ streitverfahren zulässig sind.
Steuerpflichtige, welche entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Steuer⸗ ordnungen bei der Veranlagung directer Gemeindesteuern über⸗ gangen oder steuerfrei geblieben sind, ohne daß eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat (§§ 79, 83), sind zur Entrichtung des der Gemeindekasse entzogenen Betrages verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Rech⸗ nungsjahre zurück, welche dem Rechnungsjahre, in dem die Verkürzung festgestellt worden, vorausgegangen sind. 1
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Hahe ihres Erbantheils über.
Die Veranlagung der Nachsteuer 1 einheitlick, für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die Verpflichtung er⸗ streckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der maß⸗ gebenden Steuerordnungen.
Ist nach den Bestimmungen der §§ 67, 80 des Einkommen⸗ steuer⸗Gesetzes vom 24. Juni 1891 eine Nachsteuer für den Staat festgesetzt, so haben die zur Entrichtung der Nachsteuer Verpflichteten gemäß den hierfür geltenden Vorschriften die entsprechenden Zuschläge an die Gemeinde nachzuzahlen.
Die Festsetzung der nachträglich zu entrichtenden Zuschläge geschieht durch den Gemeindevorstand einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der maßgebenden Steuerordnungen. 8
Verjährungsfrist.
ö* Beilage 1 eutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußi
Sonnabend, den 29. Juli
Berlin,
seraswer
(Communalabgabengesetz, vom 14. Juli 1893.)
111.“ (Schluß aus der Ersten Beilage.)
8 8 8 86
Hat infolge der Einlegung von Rechtsmitteln oder einer anderweiten Veranlagung (§ 57 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891) eine Erhöhung der ursprünglich vom Staat veranlagten Steuer stattgefunden (§ 30 Absatz 2, § 36 Absatz 3), so kann die hieraus entspringende Nachforderung der Gemeinde nur innerhalb der Frist von einem Jahre, welche mit dem Tage der ergangenen endgültigen Entscheidung über die Erhöhung der Steuer beginnt, erhoben werden.
Die Berechtigung der Gemeinden zur Nachforderung anderer Gemeindeabgaben als directer Steuern beschränkt sich ohne Unterscheidung, ob die Abgabe gar nicht oder mit einem zu geringen Betrage erhoben worden ist,
1) bei Verbrauchsabgaben auf die vom Tage des Eintritts rechnet,
2) bei sonstigen indirecten Steuern, Gebühren und Bei⸗ trägen (§§ 4 bis 11), sowie bei Kosten auf die Frist von drei Jahren seit dem Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist.
Die Nachforderung von Naturaldiensten ist, sofern die Nachleistung nach den Zwecken der zu leistenden Dienste über haupt noch möglich ist, auf die Dauer des laufenden Rech⸗ nungsjahres beschränkt.
Frist eines Jahres, der Zahlungsverpflichtung an ge⸗
Zur Hebung gestellte Gemeindeabgaben und Kosten, welche
im Rückstande verblieben oder befristet sind, verjähren in vier
Jahren, von dem Ablauf des Jahres an gerechnet, in welches
der Zahlungstermin fällt.
Die Verjährung wird durch eine an den Pflichtigen er⸗ lassene Zahlungsaufforderung, durch Verfügung der Zwangs⸗ vollstreckung und durch Stundung unterbrochen.
Nach Ablauf des Jahres, in welchem die letzte Aufforde⸗ rung zugestellt, die Zwangsvollstreckung verfügt oder die be⸗ willigte Frist abgelaufen ist, beginnt eine neue vierjährige
Neunter Titel.
Kosten und Zwangsvollstreckung. § 89.
Die Kosten der Veranlagung und Erhebung der Abgaben
fallen, insoweit hierüber nicht durch § 14 des Gesetzes wegen Aufhebung directer Staatssteuern anderweitige Bestimmung ge⸗ troffen ist, der Gemeindekasse zur Last. Jedoch sind diejenigen
Kosten, welche durch die gelegentlich eines Einspruchs er⸗ folgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Abgabe⸗
pflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesent⸗
lichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung dieser
Kosten kann nur in der Entscheidung über den Einspruch er⸗ folgen.
§ 90.
„ Gebühren, Beiträͤge, Steuern und Kosten, sowie die nach einem von der Aufsichtsbehörde festgestellten Tarife erhobenen Vergütungen (Kurtaxen u. s. w.) unterliegen der Beitreibung
im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der Ver⸗
rdnung vom 7. September 1879 (Geset⸗Samml. S. 591).
Sind Naturaldienste zu leisten, so ist der Gemeinde⸗ vorstand bei Säumniß der Pflichtigen befugt, die Dienste durch Dritte leisten und die entstehenden Kosten von den eren im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben zu lassen.
Theil II. Kreis⸗ und Provinzialsteuern. § 91. Die bestehenden Vorschriften über die Aufbringung der Kreis⸗ und Provinzialsteuern bleiben mit folgenden Maß⸗ gaben unberührt:
1) Wie den Städten, bleibt auch den Landgemeinden die Beschlußfassung darüber vorbehalten, in welcher Weise ihre Antheile an den Kreissteuern aufgebracht werden sollen.
2) Bei der Vertheilung der Areissteuern sind die Grund⸗, Gebäude⸗ und die Gewerbesteuer der Klassen I. und II. in der Regel mit dem gleichen Betrage desjenigen Procentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staats⸗Ein ommensteuer be⸗ lastet wird.
Mit Genehmigung des Bezirksausschusses kann der Be⸗ trag, mit welchem die Realsteuern heranzuziehen sind, bis auf das Anderthalbfache jenes Procentsatzes erhöht oder bis auf die Hälfte desselben herabgesetzt werden.
3 Die zur Ausführung der vorstehenden Bestimmungen erforderlichen Beschlüsse der Kreistage und Bezirksausschuͤsse können bereits innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes gefaßt werden. Mit dem bezeichneten Zeitpunkte treten Maßstäbe für die Vertheilung der Kreis⸗ abgaben, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ent sprechen oder die danach erforderliche Genehmigung nicht er⸗ halten haben, außer Kraft.
3) Die Mehr⸗ oder Minderbelastung einzelner Kreistheile mit Kreissteuern und einzelner Kreise mit Provinzialsteuern darf auch nach einem anderen Maßstabe, als nach Huolen der “ eziehungsweise der directen S taatssteuern er olgen,
4) Insoweit juristische Personen, Gesellschaften u. s. w * Entrichtun der in Kreisen oder Provinzen vom Ein ommen zu erhebenhen Steuern verpflichtet sind oder physische Personen in verschiebenen Kreisen beziehungswelse Provinzen olchen Steuern unterliegen, kommen bei Veranlagung der
flichtigen die die Gemelnde Ginkommensteuer betressenden Vorschriften dieses Gesetzes sinnentsprechend zur Anwendung.
Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung ober Ermüßigung der ber Wertheilung von Kreis⸗ und Provinzialsteuern zu Grunde selegten Ehtaatssteuersäͤtze zieht die entsprechenbe tbanderung gen Meranlagung zu den Kreis⸗ beziehungsweise Provinzialsteuern nach sich
6,92
Die Vorschriften der † 1, 71 big 74 finden het her Kreis⸗ und Provin lalbesteuerung mit machstehenben Wafyinbem sinnentsprechende9 nwendung
—
1) Ueber die Vertheilung des dem Besteuerungsrechte mehrerer Kreise (Stadt⸗ oder Landkreise) unterliegenden Ein⸗ kommens beschließt der Bezirksausschuß.
An Stelle der Frist von 4 Wochen tritt eine solche von 2 Monaten.
2) Ueber die Vertheilung des dem Besteuerungsrechte mehrerer Provinzen unterliegenden Einkommens beschließt — auch wenn die Stadt Berlin mit in Betracht kommt — derjenige Provinzialrath, welchen der Minister des Innern bestimmt.
Gegen den Beschluß findet binnen 2 Wochen die Klage bei dem Ober⸗Verwaltungsgericht statt. § 93.
Die Kreise sind befugt, das Halten von Hunden zu be⸗ steuern. Die Steuer darf jährlich 5 ℳ für den Hund nicht übersteigen. Sie ist durch Steuerordnung zu regeln. Die bedarf der Genehmigung des Bezirksaus⸗ chusses.
„Die Erhebung einer Hundesteuer seitens der Kreise be⸗ rührt das Recht der Gemeinden zur Besteuerung der Hunde nicht (§ 16).
Schluß⸗, Ausführungs⸗ und Uebergangs⸗
bestimmungen.
Alle in dem gegenwärtigen Gesetz vorgeschriebenen Fristen sind Ausschlußfristen. Die Fristen beginnen, soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist, mit der Zustellung des Be⸗ schlusses oder der sonstigen Anordnung. Der Tag der Zu⸗ stellung wird nicht mitgerechnet. Im übrigen sind für den Beginn und die Berechnung der Fristen die bürgerlichen Prozeßgesetze maßgebend.
§ 95.
Das Rechnungsjahr für den Gemeindehaushalt beginnt mit dem 1. April und schließt mit dem 31. März.
Der Beschlußfassung der Gemeindebehörden bleibt über⸗ lassen, an Stelle des Rechnungsjahres eine Periode von zwei oder drei Rechnungsjahren treten zu lassen. § 96.
Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz wegen Aufhebung directer Staatssteuern in Kraft.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Ordnungen (Obser⸗ vanzen, Statuten, Regulative, Gemeindebeschlüsse u. s. w.) über die Aufbringung von Gebühren, Beiträgen, indirecten und directen Steuern oder Diensten mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Uebereinstimmung zu bringen.
Zu diesem Behufe können die zur Ausführung des gegen⸗ wärtigen Gesetzes erforderlichen Gemeindebeschlüsse bereits innerhalb eines Jahres vor dem Inkrafttreten desselben im voraus gefaßt und die dadurch bedingten Anordnungen und Entscheidungen der Verwaltungs⸗ und Verwaltungsgerichts⸗ behörden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes getroffen werden.
Ordnungen, welche bis zum Inkrafttreten des gegen⸗ wärtigen Gesetzes in Geltung gewesen sind, bleiben — unbe⸗ schadet der Bestimmungen im § 23 Absatz 4 und § 37 Absatz 2 — bis zur Abänderung durch rechtsgültigen Gemeindebeschluß oder Anordnung der Aufsichtsbehörde (S. 78) bestehen.
Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes treten alle demselben entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.
Wo in den Gesetzen auf diese Bestimmungen Bezug ge⸗ nommen ist, kommen diejenigen des gegenwärtigen Gesetzes sinnentsprechend zur Anwendung.
Unberührt bleiben die Vorschriften wegen Erhebung von vütgeevechtsge bern, Einkaufsgeldern und gleichartigen Ab⸗ gaben. G
Der Minister des Innern und der Finanz⸗Minister ü⸗d
2 „„ HO „ 2 mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändi und beigedrucktem Königlichen Instegel.
Gegeben Neues Palais, den 14. Juli 1893.
Graf zu Eulenburg. von Boe Freiherr von Berlepsch. Graf von Kaltenborn. von Heyd
Königlich Preußische Armee.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche KX. Srn Beförderungen und Versetzungen. Im ꝛWtiden Heene.⸗ Neues Palals, 15. Jult. v. Serdewitz, Nerdn. à m suite des Königs⸗Ulan. Regts (1. Hannod.) Nr. 18. unden nthindung don dem Verbältniß als Flügel⸗Adiutant des Noenden den Nrzugthums Braunschweig. Prinzen Albrecht von Pre Konigliche Hobheit und unter Verleihung des Charakderg als Mater, aln Sücade. Fhe⸗ in den Königs⸗Ulan. Regt. (. Hanned.) Nr. 18. wangerh Meichzeitig auf drei Monate zur Deenstlesstams deie Mithärsaditet wetmmndent. v. d. Osten. Pr. Lr. vom 1. Wan eh. Drh. eht Nr. . us⸗
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Prinzen des Regts., zum Fie Vraun chweta. Priaxen nannt. Frhr. v. Schrpetter, Regt. Nr. d. zum Pr. Lr. verbheh e iee, en Sc⸗h. dartth Maler, à hH WW dN I N W. rN dndung don dem Wrdnch öeeseent dn heeeeh., ee schuse ii Neubregach. N ee Sedihsen N. dr . ee [Hule ethannt. WMiebe, M, e 8 8.r Regsts, Nf. 58. unter Gzt eN Mitqlieh der I gls* Naie- A WwWW WWwN Issß Nr. fy versett. Kiet., N R, . SRN Mümee Wd WW M S * NA h; WGc N N Na HNRNN Wi
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Kriegs⸗Ministerium, in das Kriegs⸗Ministerium versetzt. v. Hagen, kajor von demselben Regt., zum Bats. Commandeur ernannt. Fischer, Major, aggreg. dem 7. Bad. Inf. Regt. Nr. 142, in das 5. Bad. Inf. Regt. Nr. 113 eigrangirt. v. Stechow, Sec. Lt. vom 5. Thüring. Inf. Regt. Nr. 94 (Großherzoß; von sen), bisher commandirt zur ienstleistung bei dem Feld⸗Art. Nr. 35, in das Westpreuß. Feld⸗Art. Regt. Nr. 16 ver⸗ setzt. Frhr. v. Sauerma, Rittmeister, à la zuite bes 2 der Gardes du Corps, unter Belassung à la suite bieses Regts., jum Lehrer bei dem Militär⸗Reitinstitut ernannt. Frhr. Klöckler v. Beldegg u. Münchenstein, Sec. Lt., à ja guits des Schleswig⸗ Holstein. Ulan. Regts. Nr. 15, in das 2. Großherzogl. Hessf. Drag. Regt. (Leib⸗Drag. Regt.) Nr. 24 einrangirt. ürmeling, Pr. N. von der Arbeiter⸗Abtheilung in Ehrenbreitstein, zum Vorstand des estungsgefängnisses in Straßburg i. (C. ernannt. Cramer, Pr. 2t. vom Inf. Regt. Herwarth von Bittenfeld [1. Westfäl. B. commandirt zur Dienstleistung bei dem Festungsgesangnih in Torgau, zu diesem Festungsgefängniß versetzt. Felbt, Serand⸗ Lieutenant vom Infanterie⸗ Regiment Nr. 199, zur Dienst⸗ leistung bei der Arbeiter⸗Abth. in Ehrenbreitstein, v. Thümen, Sec. Lt. vom Drag. Regt. Fesxen von Derfflinger (Neumärk Nr. 3, vom 1. Auaust 2.. ab auf ein Jahr zur T eiß ber dem Magdeburg. Feld⸗Art. Regt. Nr. 4, Kusseraw, Ober und Commandeur des Brandenburg. Train⸗Bats. Nr. 4, vom 1. d. J. ab auf vier Monate zur Dienstleistung bei bem Betklerdungs⸗ amt des XI. Armee⸗Corps, — commandirt. Peters, Sec. 2r. aou der Res. des Pomm. Faͤs. Regts. Nr. 34, commandirt ur Tieaft⸗ leistung bei diesem Regt., früher im Schleswig⸗Holstein. Drag. Regt. Nr. 13, im activen Heere und zwar als Ser. Lt. bei dem Lamm. Füs. Regt. Nr. 34 eei.
In der Gendarmerie. Kiel, 25. Juler Mierziuski Hauptm. und Comp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 90, mir Penstou Diep. gestellt und gleichzeitig als Districtz Csʒmmʒer be bder . Brig. in Elsaß⸗Lothringen angestellt, in welchem Verhãlcnimj bers auch la suite der Lanz⸗Gend. zu führen ist.
Abschiedsbewilligungen Im acrin⸗
25. Juli. v. Koseritz, Ser. Lt. vom Aabalt
g ee p. - IIL, Sa. A.
Hannov. Drag. Regt. mit Pensicm:
Pr. Lt. — der Fbschäsn bem 2 Gendarmerie.
Kaiserliche Marine.
Offiziere ꝛc. Ernennungen, Befärder ngen, Per⸗ setzungen. An Bord S. M. Pacht „Hoelkenzallern— Cstser 24. Juli. Henkel, Lt. zur See, jum Caxitün⸗ Kenl, Umnen⸗t. zur See, zum Lt. zur See, unter Vorbebalt der Datemiramng. Mannzen, Ober⸗Maschinist zum überzahl. Maschinen⸗Unter⸗ unter Vorbehalt der Patentirung, Baland I2., Eaett. zum Ser cadetten, Krause, Puck. Mirce⸗S 4½
corps. Schreihage, Bi — L b
im Landmw. Bezirk I. Chemnitz, um Maschemem⸗Urner⸗ — sIe, Vice.Feldm. der Ref. im Landem Bez
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Stellenbesetzungen für den Hersst 1833. n. Sch⸗ Capitän zur See, vom Commando S. M. Panzeri der Große“, Valette, Capitän zur E˖ Art. Schulschiffs „Carola“ („Mars-. .
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