1893 / 180 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Jul 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Mais schwächte sich nach Eröffnung auf Geldknapoheit und günstiges Wetter etwas ab; später erholt; Schluß stetig.

er Werth der in der vergangenen Woche eingeführten Waagren betrug 6 860 137 Dollars gegen 6 785 984 Dollars in der Vorwoche, davon vür Stoffe 2 689 594 Dollars gegen 2 814 232 Dollars in der Vorwoche.

Die Depositenentnahmen waren bei den New⸗Yorker und Brooklyner Sparbanken in den letzten Tagen so groß, daß die Präsidenten einer Anzahl dieser Banken empfahlen, die 60 tägige Kündigungsclausel des Sparbankgesetzes für Entnahmen uͤber 300 Doll. und für geringere Beträge die 30 tägige Kündigungsclausel anzuwenden. Der Vorschlag muß von dem Verwaltungsrath jeder Bank genehmigt werden, beweist aber die Knappheit des Geldmarktes.

Nach hier vorliegenden Nachrichten haben (DOregon) drei Banken, in Cowington (Indiana), in Kankakee (Illinois), Eau Claire (Wisconsin), Baraboo (Wisconsin), Akron (Ohio) je eine Bank ihre Zahlungen eingestellt.

Chicago, 29. Juli. (W. T. B.) Weizen fallend den Senen Tag auf Geldknappheit und Realisirungen in New⸗York, sowie auf Abgaben der Baissiers und lebhafte Verkäufe für ferne Termine. Gegen den Schluß auf rege Kauflust etwas erholt. Schluß stetig. Mais anfangs etwas abgeschwächt, später erholt; Schluß stetig.

Verkehrs⸗Anstalten.

Bremen, 30. Juli. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Der Reichs⸗Postdampfer „Neckar“ hat am 28. Juli Abends die Reise von Neapel nach Genua fortgesetzt. Der Dampfer „Asia“ ist am 29. Juli Morgens auf der Weser angekommen. Der Post⸗ dampfer „Darmstadt“ hat am 29. Juli Lizard passirt. Der „Kronprinz Friedrich Wilhelm“ ist am 29. Juli Morgens in Neapel angekommen. Der Reichs⸗Postdampfer „Karlsruhe“ ist am 29. Juli Vorm. in Aden angekommen.

Priest, 29. Juli. (W. T. B.) Der Lloyddampfer „Achilles“ ist heute Nachmittag hier C“

London, 29. Juli. (W. T. .) Der Castle⸗Dampfer „Lismore Castle“ hat am Dienstag auf der Ausreise die Canarischen Inseln pa sirt. Der Castle⸗Dampfer „Roslin Castle' ist heute auf der Ausreise von London abgegangen.

Theater und Mufik.

Lessing⸗Theater. In der vorgestrigen ersten Vorstellung nach den Ferien kam ein älteres Schauspiel von Henrik Ibsen „Rosmersholm“ unter leb⸗ hafter Betheiligung eines beifallslustigen Publikums zur Aufführung. Als das Stück vor einer Reihe von Jahren im Residenz⸗Theater zuerst ge⸗ gegeben wurde, erregte es alle Gemüther und war die Ursache ebenso 8 heftiger wie eingehender Discussionen; seit jener Zeit haben ich die stürmischen literarischen Wogen, die Ibsen's dramatische rbeiten aufrührten, sehr beruhigt; auf die gedanken⸗ reichen, mit feinem Pasiinn ans Licht gezogenen psvpchologischen Räthsel folgten die Schauspiele, in denen die eigentlich bewegende Kraft der Handlung sich mehr und mehr ins Dunkel des Mysticismus verliert; Ibsen's „Frau vom Meere“, „Hedda Gabbler“ und zuletzt sein „Baumeister Solneß“ standen trotz ihrer stark realistischen Färbun

n der Zeichnung des „Milieu“ und einzelner Charakterzüge kaum no auf einem natürlichen gesunden Boden. Zrfolg⸗ dessen hat sich der Umfang der anfangs schnell angewachsenen Ibsengemeinde allmählich wieder verkleinert. Viele frühere Bewunderer wurden stutzig, weifelten und kritisirten. Es war daher interessant, ein lteres Werk des Dichters abermals auf seine Bühnenwirksam⸗ eit zu prüfen, und da muß man zugeben, daß „Rosmersholm“ noch nichts von seiner fesselnden Kraft verloren hat. Auch den wider⸗ willigen Zuhörer, dem das Schauspiel nichts Neues mehr bringt, ackt der Dichter, wenn er aus dem trüben Dämmerlicht es nordischen Tages die düsteren Gestalten seines Dramas herauslöst. In charfen Strichen hebt sich die Gestalt des schwermüthigen Pfarrers Rosmer, dessen Mund nie lacht, von dem Hintergrunde ab; nach seinem Abfall on dem Glauben seiner Väter trägt er doch noch als klaren

euchtenden die fast kindliche Treuherzigkeit und Seelen⸗ ig

reinheit eines einfä gläubigen Christen; in seiner weichen Seele, die der Einwirkung der starken, herrisch waltenden Natur Rebekka West's nachgiebt, liegt die Erklärung für den geistigen Abfall, der tiefes Seelenleid und einen frühen Tod im Schoß birgt. Noch sargfältiger ist Ibsen bei der Zeichnung der Gestalt

ebekka's zu Werke gegangen; aber trotzdem gelan es ihm nicht, diese Frauengestalt psychologisch klar und einheitlich hin⸗ zustellen; die Seele Rebekka's wird aus tausendfältigen, hier zusammen⸗ b dort einander widerstreitenden und sich logisch auf⸗ lösenden Regungen 6. die sich langsam aus der ge⸗ heimnißvoll fortschreitenden Handlung dem sinnigen Beobachter be⸗ merklich machen. Die Vergangenheit dieser Frau ist dunkel, und wenn ein Lichtstrahl in die Finsterniß fällt, beleuchtet er einen brodelnden, unheil⸗ dräuenden, sittlichen Sumpf. Sie hat des Pfarrers leidenschaftlich erregte rau unter der Maske der Freundschaft in einen frühen, gewaltsamen od getrieben und erklärt dann, 2 des Pfarrers reiner Wandel ihre böse Leidenschaft für ihn zu reiner Freundschaft verklärt, und daß sie

ein solches Glück erblühen? Die Schuldige denkt nicht an Reue und Sühne, auch wenn sie sich weigert, die Nachfolgerin ihres Opfers zu werden, und erst des Pfarrers zart empfindendes Gewissen nöthigt sie zur Buße und führt sie mit ihm gemeinsam in den Tod. Die Empfindungen dieser vJ. hat Ibsen ins Gigantische vergrößert, jede Regung wird cheinbar begründet, sodaß man an sie glauben muß, und doch sträubt sich der Zuschauer, den inneren Zusammenhang zwischen soviel Niedrig⸗ keit der Gesinnung, teuflischer Herzlosigkeit und dem idealen Aufschwung des Gemüths für Wahrheit zu nehmen. Tröstend tritt aus diesem älteren Schauspiel Ibsen’s nur der Gedanke hervor, daß auch der zügellosesten Freiheit Schranken sesett sind, daß alles wilde Rufen der modernen Helden und Heldinnen nach unbedingter Freiheit, nach dem fessellosen Recht der Persönlichkeit die alten, ewigen Sittengesetze nicht einzureißen vermag, die in dem Nächsten einen Bruder lieben und berücksichtigen lehren: „Alles, was unsern Geist befreit, ohne uns die Herrschaft über uns selbst zu geben, ist verderblich'. Bei der Verpflanzung des Schauspiels vom Residenz⸗Theater auf das Lessing⸗Theater hat sich mancher Unterschied in der Inscenirung und in der Darstellung bemerkbar gemacht. Der weitere Bühnenraum eröffnet eine anschaulichere Perspective auf den schweren regengrauen Himmel, der beim ersten Aufgehen des Vorhangs in düsterer blut⸗ rother Abendfärbung schimmert. Im übrigen hätte aber eine strengere, ernstere Einrichtung der Wohnräume besser im Einklang gestanden mit der Stimmung der Handlung und mit den Bewohnern eines Hauses, in dem nicht gelacht und jegliche Heiterkeit und leichte Lebensfreude vermieden wird. Die Räume strahlten hier warme Behaglichkeit aus, die fast an Luxus mahnte. Unter den Darstellern trat Herr Re icher hier wie an seiner früheren Wirkensstätte in den Vordergrund. Den Pfarrer, der sich schon auf der Lebenshöhe befindet, mit dem kindlich zu⸗ traulichen, reinen Gemüth, ließ er in jeder einzelnen Empfindung treu erstehen. In klarer, etwas schüchterner Rede, sanft und mild, prägte sich der Frieden der ungetrübten Seele aus; im Zweifel begann dann die leise Unsicherheit seines Wesens und in qualvoller Selbstanklage wird er sich seiner ganzen Haltlosigkeit bewußt. Neben dem Pfarrer Rosmer des Herrn Reicher konnte die Rebekka West des Fräulein Reisenhofer sich nicht auf gleicher Höhe erhalten. Der Charakter dieser Frau ist, wie erwähnt, sehr complicirt; aber die Darstellung des Reisenhofer half nur seine Brüche vertiefen, anstatt sie zu ebnen und die vielen Einzelzüge zu einheitlicher Wirkung zusammenzufassen. Man fühlte hinter der weichen, fast demüthigen Freundlichkeit nicht den stahlharten Sinn und die feste Hand, die die eigenthümliche Macht dieses Weibes über die Gemüther erklären, und der Trotz erschien fast immer unerwartet und oft unbegreiflich. Im Residenz⸗Theater gab Frau Charlotte Frohn einst eine bei weitem geschlossenere und festere Gestalt, die dem Zuschauer das unheimliche Weib klarer und größer erscheinen ließ. e von .“ paßte sich mit ihrem ruhigen, etwas mürrischen Wesen, das jeden lauten Ton ängstlich meidet, der düsteren Stimmung des Schauspiels glücklich an. Auch Herr Waldow als Peter Mortensgard war in seinem resignirten Wesen der Mann, der es fertig bekommt, endlich ohne Ideale zu leben. Dem Rector Kroll, dem strengen Eiferer, gab Herr Horn einen etwas zu brutalen Ausdruck, blieb aber doch in den Grenzen des Glaubhaften. Dagegen griff Herr Molenar in seiner Auffassung des Ulrich Brendel voll⸗ ständic fehl; versumpft und verkommen genug war die Gestalt, aber es fehlte der Funke des Genies, der das wahnwitzige Gebahren durch⸗ leuchten soll, und so blieb nur eine Caricatur übrig. 8

Kroll's Theater.

Am Sonnabend Pbenat Johannes Doebber's große roman⸗ tische Oper „Der Schmied von Gretna⸗Green“ unter des Componisten eigner Leitung zur ersten Aufführung und fand bei den örern eine vorwiegend günstige Aufnahme. Das Textbuch, das von elix Dahn herrührt, verknüpft mit dem bekannten historischen orrecht des Schmiedes von Gretna⸗Green eine rührende und eine ersteren verhilft der Schmied

launige Liebesgeschichte; in der begehrt und

einer Braut, die von ihrem Vormund gegen ihren Willen efangen gehalten wird, durch List zur Vereinigung mit ihrem Geliebten und in der zweiten giebt er seine eigene Tochter und seinen Schmiedegesellen Robin, die in einer Vermummung vor ihm erscheinen, wider seinen Willen selbst zusammen. Das Textbuch hat wohl einige poetische Stellen und schöne glatte Verse, erhebt sich aber nirgends durch große Gedanken zu ernsterer Bedeutung. Das Libretto ist auch in mehr als einem Punkt keine besonders förderliche Unterlage für den Componisten gewesen; vor allem ist der Gang der Handlung schleppend und das Interesse, das sich anfangs völlig des Schmiedes Töchterle. 1 und ihrem Schatz zuwendet, wird später fast gänzlich von dem Schicksal der Lady Douglas und ihres Geliebten Lord Perecy in An⸗ spruch genommen, und die Heldengestalt des Schmiedes greift nicht mit der nöthigen Kraft in die Handlung ein. Ein ähnliches Niveau des Mittelmaßes haftet der Musik an; es mangelt ihr die Ursprünglichkeit und Frische, die Ein⸗ heitlichkeit der Stimmung und des Stils. Wohl hört man einige reizvolle Nummern und hier und da gewinnt man den Eindruck ernster und tüchtiger compositorischer Arbeit, aber der Componist versetzt nicht unwillkürlich in die beabsichtigte Stimmung, sodaß man sich frei und fessellos hingiebt, sondern man fühlt: jetzt will die Musik diese und jetzt jene Gefühle erwecken. Wo der Dialog in den Stimmungs⸗

in ruhigem Stillleben den Frieden und das ideale Glück neben ihm

gefunden habe. Man fragt sich vergebens: Kann auf solchem Grunde

kreis des Humors tritt, hat der Componist im Gesang und in der

Instrumentation zumeist den rechten Ton getroffen, aber es mangelt ihm die dramatische Kraft der musikalischen Sprache und der Aus⸗ druck echter und tiefer Leidenschaft. Wie im Libretto, so herrscht natürlich auch in der Musik das lyrische Element stark vor; in einigen Liederweisen steckt warme Empfindung und wahres Gefühl und die Balletmusik im dritten Act ist ein sehr gelungenes, stimmungs⸗ volles Tonstück, das sicher eine kräftigere Wirkung gehabt hätte, wenn die Scenerie den Absichten des Componisten mehr hätte gerecht werden können; auch im ganzen würde die Oper wohl unter günsti⸗ eren äußeren Bedingungen eine tiefere Wirkung auf die Hörer und Fuschecthen ausüben können. Die Darstellung der Novität war im anzen und einzelnen eine recht erfreuliche; die Partie des

chmiedes sang Herr Riechmann mit edler und kräftiger Stimme, und seine mächtige Gestalt sowie sein lebensvolles Spiel trefflich zu seiner bedeutsamen Rolle. Fräulein Clara enzel sang und spielte die Partie der Tochter Mary gewinnend; auch Fräulein Hilda Pazofsky zeigte sich der schwierigeren gesanglichen Aufgabe der Lady Douglas gewachsen und trug namentlich ihr Lied 899 ob meinen Gitterstäben“ mit künst⸗ lerischer Zurückhaltung sehr wirkungsvoll vor. Recht tüchtig waren Herr Andreas Moers (Percy) und Herr Schmidt (Robin); Anerkennung verdient endlich auch der sorgfältig einstudirte Chor und das Orchester.

In der morgigen Aufführung von Meyerbeer’s „Hugenotten“ im Kroll'schen Theater mit Herrn Bötel als Raoul wird Frau Moran⸗Olden, von ihrem erfolgreichen Gastspiel aus London zurück⸗ gekehrt, zum ersten Male hier wieder auftreten und zwar als Valentine, eine Partie, welche von der Künstlerin in Berlin bisher noch nicht gesungen wurde.

Mannigfal ges.

Der Ausschuß des Kyffhäuserverbandes der Vereine deutscher Studenten weist in einem soeben ausgegebenen Flugblatt auf die Nothwendigkeit einer Verstärkung der frei⸗ willigen Hilfskräfte der Felddiakonie hin. Er wendet sich an alle deutschen Männer und Jünglinge, denen es nicht vergönnt ist, mit der Waffe in der Hand das Vaterland zu schirmen, mit der Bitte, der staatlich anerkannten Genossenschaft freiwilliger Kranken⸗ pfleger im Kriege, welche die Kriegskrankenpflege bereits im Frieden vorbereitet, ihre Kräfte widmen zu wollen. Anmeldungen nimmt Herr cand. phil. Gartenschläger, Berlin O., Fruchtstraße 29, entgegen.

Wiesbaden, 27. Juli. Seine Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen, Regent von Braunschweig, hat, wie der „Köln. Ztg.“ berichtet wird, aus Mitteln des ö1 10 000 für die Erweiterung des hiesigen Paulinenstifts zu einem Diaconissen⸗Mutterhaus bewilligt.

4„Erfurt. Der verstorbene Geheime Commerzien⸗Rath Benary hat der Stadt Erfurt ein Kapital von 15 000 mit der Bestimmung vermacht, daß die Zinsen des unter dem Namen „Ernst Benary⸗Stiftung“ in den Kapitalbestand der Erfurter Armen⸗ verwaltung aufzunehmenden Vermächtnisses an verschämte Arme zu vertheilen sind. Außerdem hat derselbe der Stadt Erfurt 7500 zur Zinsenvertheilung an den Jugendhort, 7500 zur Zinsenvertheilung an die Volksküche und 10 000 zur Ver⸗ schönerung des Stadttheaters überwiesen, sowie eine zwischen der Gothaer⸗ und Friedrichstraße belegene Parcelle von 56 a 94 qm Größe mit der Bestimmung geschenkt, dieses Terrain in einen öffentlichen Schmuckplatz umzuwandeln.

ür den I. internationalen Samariter⸗ Congreß in Wien 1893 hat sich das Empfangs⸗ und bereits constituirt und zum Obmann den Hofrath Ernst Ludwig ewählt. Als Festprogramm wurde festgesetzt: Für den 7. September

bends eine zwan lose Zusammenkunft; für den 8. eine von der Kaiserlichen General⸗Intendan bewilligte Festvorstellung in der Hof⸗ oper; am 9. Empfang im Rathhause durch den Bürgermeister und die Gemeindevertretung von Wien; am 10. Gartenfest, zu welchem die ersten Künstler Wiens ihre Mitwirkung zugesagt haben. Außerdem sind Ausflüge in die Umgebung Wiens und am 11. September eine gemeinsame Fahrt nach Budapest geplant. Die Anmeldungen zu dem Congreß haben bereits, die Anzahl von 400 überschritten, und zwar ist die Theilnahme zahlreicher Vertretungen von Regierungen, Städten, ärztlichen Corporationen, Feuerwehren, Samariter⸗Vereinen und anderen Humanitätsvereinen angesagt. Das Bureau des Con⸗ gresses befindet sich in Wien I., Kärntnerring 7.

Wien.

St. Petersburg, 29. Juli. Aus einer Menagerie in Shisdra (Gouvernement Kaluga) entsprang, wie der „Voss. Ztg.“ telegraphirt wird, ein Tiger, der am hellen Tage Menschen und Vieh überfiel. Bis jetzt wurden von dem Thier sechs Personen sowie eine große Anzahl Kühe, Kälber und Schafe zerrissen.

08

Wetterber

cht vom 31. Juli, 8 r

Morgens.

8 882

Wind.

Wetter.

in 0 Celsius

Temperatur 50 C. = 40R.

darstellt.

2 halb bed. 4 wolkig 3 Regen 2 wolkig 2 bedeckt

Bar. auf 0 Gr u. d. Meeressp. red. in Millim.

Aberdeen.. Christiansund Kopenhagen. Stockholm.

besteht.

Uebersicht der Witterung.

Die über Mittel⸗Europa vom norwegischen Meere bis zum Mittelmeere und der Balkan⸗H

erstreckende Furche niedrigen Luftdrucks besteht fort. Sie enthält ein Minimum von etwa 745 mm über den schwedischen Seen, welches den weiteren Verlauf des gestern über Ostdeutschland liegenden Minimums Dasselbe beherrscht die Witterungsverhält⸗ nisse des größten Theils Europas, so auch Deutsch⸗ lands, woselbft das kühle Wetter mit veränderlicher Bewölkung und mäßigen westlichen Winden fort⸗ In Deutschland fanden, Binnenlande und an der ostdeutschen Küste wieder zum theil sehr ergiebige Regenfälle statt.

sind geöffnet. Mittwoch: Nanon. Im prachtvollen Park:

Doppel⸗Concert.

Instrumental⸗Künstler.

Kroll’s Theater.

albinsel sich

besonders im

Deutsche Seewarte.

8 wolkig t Petersburg wolkenlos

Moskau ... still wolkenlos

Cork, Queens⸗

““ NNW 3 wolkig Cherbourg. WNW A4 halb bed. 1““ NW Regen EE111“1“ WNW 3 balb bed.

bedeckt

mburg.. Hore g)

8 ofafmünge 1,., eufahrwasser alb bed. balb ne;

Memel.. bede bedeckt

vEI1““ Künster. wolkig bedeckt

Karlsruhe. halb bed. 4)

Anfang 7 ½ Uhr.

˙en Theater⸗Anzeigen. Lessing-Theater. Dienstag: Rosmersholm.

Mittwoch: Am Tage des Gerichts. Donnerstag: Die

Friedrich⸗Wilhelmstüdtisches Theater. Chausseestraße 25.

Dienstag: Neu einstudirt:

Oper in 3 Acten (frei nach einem Lustspiele der

erren Theaulon und d'Artois) von F. Zell und

Musik von Johannes Doebber.

rientreise.

Bildern. Anfang 7 ½ Uhr.

Militär⸗Doppel⸗Concert.

Nanon. Komische

berg. Anfang 5 Uhr.

In Berlin nirgends sonst zu sehen. Elektrische Illumination. Sämmtliche Sehenswürdigkeiten

Anfang 7 ½ Uhr. Großes Park⸗Fest. Auftreten erster Gesangs⸗ und Anfang 6 Uhr.

Dienstag:

Herrn Heinrich Bötel und der Frau Moran⸗Olden. Die Hugenotten. (Raoul: Herr Bötel, Valentine: Frau Moran⸗Olden.) Anfang 7 Uhr.

Täglich: Vor, während und nach der Festehnng Großes Concert im Sommer⸗Garten. Sonntags 4 Uhr, Wochentags 5 ½ Uhr.

Mittwoch: Der Schmied von Gretna⸗Green. Romantische Oper in 3 Acten von Felix Dahn.

Victoria-Theater. Belle⸗Alliancestraße 7/8. Dienstag: Zum 74. Male mit vollständig neuer Aus⸗ hetene⸗ Frau Venus. Modernes Märchen (großes

. tun mit Gesang und Ballet in 12

Im Belle⸗Alliance⸗Garten:

Auftreten von Specialitäten ersten Ranges. Anna Rieder und Hermann Werner, Tyroler Jodler. risches Tanz⸗ und Gesangs⸗Damen⸗Trio Welten⸗

Familien⸗Nachrichten.

Verlobt: Frl. Magdalene Wolff mit Hrn. Bau⸗ meister Okto Brüssow (Schwerin i. M.), Frl. Ulla von Köhler mit Hrn. Amtsverwalter Hermann von Oertzen aus dem Hause Vorwerk (Dolgen Alt⸗Vorbeck). Frl. Tonie Malcomeß mit Hrn. Prem.⸗Lieut. Siegfried von Held (Berlin— Posen). Frl. Helene Rogalli mit Hrn. Prem.⸗Lieut. Honrichs (Wolfshau im Riesengebirge Breslau). Frl. Katharina Radetzka mit Herrn Forst⸗ Assessor und Jagdjunker William von Blechingberg Ce Kopenhagen, z. Z. Herz⸗

erg a. H.).

Verehelicht: Hr. Pfarrer Wilhelm Diederichs mit Frl. Gertrud Schmidt (Hiesfeld —Wesel). Geboren: Ein Sohn: Hrn. Prem.⸗Lieut. ans von Wedel (Magdeburg). Hrn. Diakonus paeth (Breslau). Hrn. Bau⸗Inspector Otto Koppen ee Eine Tochter: Hrn. Pestor Heyse (Schwersenz). Hrn. Graf zu

düster. aecesage (Weimar). Hrn. Pastor prim. Thiel (Pe ndacheh

Gestorben: Hr. Landgerichts⸗Präsident Heinrich

erdinand von Koppenfels (Bautzen). Verw. r. Geh. Regierungs⸗Rath Luise von Gersdorff Görlitz). Hrn. Ober⸗Bürgermeister Bötticher Sohn Paul (Magdeburg). Verw. Fr. Land⸗ gerichts⸗Raͤth Rosalie Cramer, geb. Prang (Görlitz). Hr. Geh. Justiz⸗Rath Richard Theodor Damke (Filehne.)

Gastspiel des

nfang

Unga⸗

Wer ein ihm nicht

mit Schiff und Fracht, sondern persönlich.)

No. 180.

Entwurf eines Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen⸗ . schiffahrt und der Flößerei.

Erster Abschnitt. Schiffseigner.

b (Handelsgesetzbuch Art. 450.) Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigenthümer eines zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffs.

2.

(H·G⸗A. Art. 477.)

gehöriges Schiff zur Binnenschiffahrt ver⸗ wendet und es entweder selbst führt oder die Füabrung einem Schiffer anvertraut, wird Dritten gegenüber als Schiffseigner angesehen.

Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendun des Schiffs einen Anspruch als Schiffsgläubiger (§§ 102 bis 110h herleitet, an der Durchführung des Anspruchs nicht hindern, sofern er nicht beweist, daß die Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtliche und der Gläubiger nicht in gutem Glauben war.

8

§ 3.

6.⸗G.⸗B. Art. 451, 445.) Derr Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, welchen eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden

in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt. Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft 8 21) und alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen mit

u- 8 1

snahme der Zwangslootsen.

§ 4. Der Schiffseigner haftet nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Fracht: 8 1) wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird, welches der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;

. 2) wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvoll⸗ ständige und mangelhafte Erfüllung eines von dem Schiffseigner ab⸗ geschlossenen Vertrages gegründet wird, insofern die Ausführung des Vertrages zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung oder die unvöllständige oder die mangelhafte Erfüllung von einer Person der Schiffsbesatzung ver⸗ chuldet ist oder nicht;

.3) wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung gegründet wird.

Die persönliche Haftung des Schiffseigners aus eigenem Ver⸗ chulden wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(Seemannsordnung § 68; H.⸗G.⸗B. Art. 453.)

Für die den Personen der Schiffsbesatzung aus dem Dienst⸗ verhältnisse zustehenden Forderungen haftet der Schiffseigner nicht nur § 6. . Das Gericht des Ortes, von dem aus die Schiffahrt mit dem Schiff betrieben wird (Heimathsort), ist für alle gegen den Schiffs⸗ igner als solchen zu erhebenden Klagen zuständig, ohne Unterschied,

b er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet. Unter mehreren hiernach in Betracht kommenden Orten gilt als

Heimathsort der Ort, wo die Geschäftsniederlassung, bei mehreren Niederlassungen die Hauptniederlassung und in Ermangelung einer

Geschäftsniederlassung der Wohnsitz des Schiffseigners sich befindet. 8 Zweiter Abschnitt. 9C (. (H.⸗G.⸗B. Art. 478, 479.)

Führer des Schiffs (e. ist verpflichtet, bei allen Dienst⸗ errichtungen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführen⸗ en Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden.

Er haftet für jeden durch die Vernachlässigung dieser Sorgfalt entstandenen Schaden nicht nur dem Schiffseigner, sondern auch den Ladungsbetheiligten (Absender und Empfänger), den beförderten Per⸗ sonen und der heehena es sei denn, daß er auf Anweisung des Schiffseigners gehandelt hat. Auch in dem letzteren Falle bleibt der Schiffer verantwortlich, wenn er es unterlassen hat, dem Schiffseigner die nach Lage des Falles E Aufklärung über das Sachver⸗ hältniß zu ertheilen, oder wenn ihm eine strafbare Handlung zur Last fällt.

§ 8. (H.⸗G.⸗B. Art. 560, 480 bis 482.)

Der Schiffer hat vor Antritt der Reise darauf zu sehen, daß das Schiff in fahrtüchtigem Zustande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet sowie hinreichend bemannt ist, und daß die Schiffspapiere und Ladungs⸗ verzeichnisse an Bord sind.

Er hat für die Tüchtigkeit der Geräthschaften zum Laden und Löschen, für die gehörige Stauung der Ladung, sowie dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht schwerer beladen wird, als die Tragfähigkeit des⸗ selben und die der Jahreszeit entsprechende gewöhnliche Tiefe der Wasserstraßen es gestattet.

Wenn der Schiffer im Auslande die Seerbf geltenden Vorschriften, insbesondere die Polizei⸗, Steuer⸗ und Zollgesetze nicht beobachtet, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 9. (H.⸗G.⸗B. Art. 483 Abs. 2.)

„Wienn der Schiffer durch Krankheit oder andere Ursachen ver⸗ hindert ist, das Schiff zu führen, so darf er den Antritt oder die der Reise nicht ungebührlich verzögern; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände es gestatten, die Anordnung des Schiffs⸗ eigners einholen, diesem ungesäumt die Verhinderung anzeigen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Falle einen anderen Schiffer einsetzen.

ür diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich, g; 88

9

ihm bei der Wahl desselben ein Perschulden zur Last fällt.

(H.⸗G.⸗B. Art. 503 Abs. 2, 5, Art. 513.) Der Schiffer ist verpflichtet, von den Begebnissen der Reise, ins⸗ besondere von Beschädigungen des Schiffs und von eingegangenen Er hat in allen

Erste Beilage

nzeiger und Königlich Preußischen Staat

Berlin, Montag, den 31. Juli

über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Ab⸗ wendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel zu bean⸗ tragen. Er hat sich selbst zum Zeugniß zu erbieten und die zur Fest⸗ stigung des Sachverhältnisses sonst dienlichen Beweismittel zu be⸗ zeichnen.

In den Fällen der Froßen Haverei ist der Schiffer stets ver⸗ pflichtet, das bezeichnete Verfahren 89 beantragen.

Zur Aufnahme des Beweises bestimmt das Gericht einen thunlichst nahen Termin, zu welchem der Schiffer und die sonst bezeichneten Zeugen zu laden sind. Dem Schiffseigner und den Ladungsbetheiligten ist von dem Termine Mittheilung zu machen, soweit es ohne unver⸗ hältnißmäßige Verzögerung des Verfahrens geschehen kann. Die Mit⸗ theilung kann durch öffentliche A11.““ geschehen.

Die Aufnahme des Beweises erfolgt nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung.

Soweit hiernach nicht die Beeidigung des Schiffers ausgeschlossen ist, beschließt über dieselbe das Gericht nach freiem Ermessen.

Die an Schiff und Ladung Betheiligten, sowie die etwa sonst durch den Unfall Betroffenen sind berechtigt, in Person oder durch Bevollmächtigte der Verhandlung beizuwohnen. Sie können eine Aus⸗ dehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen.

Das Gericht ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auch von Amtswegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich 1 „In Bezug auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen finden die für das Verfahren zur ““ des Beweises geltenden Be⸗ stimmungen des Gerichtskostengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß als Gebühr nur die Hälfte der dort LE“ Sätze und höchstens ein Betrag von 30 als Gebühr erhoben wird.

Ist das Verfahren auf Verlangen eines Ladungsbetheiligten beantragt, so hat dieser dem Schiffseigner die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit nicht der Schiffseigner für den Schaden haftet, weülcher Furch den Unfall, um dessen Feststellung es sich handelt, ver⸗ ursacht ist.

„Durch diese Bestimmung werden die Vorschriften über die Ver⸗ theilung der Kosten in Fällen der großen Haverei 83) nicht berührt. 8 2

H.⸗G.⸗B. Art. 496 bis 499.) Befindet sich das Schiff weder am Heimathsorte noch an einem Orte, an welchem der Schiffseigner eine Geschäftsniederlassung hat, so ist der Schiffer Dritten gegenuüͤber kraft seiner Anstellung befugt, für den Schiffseigner alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausführung der Reise erforderlich macht.

Zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Veräußerung oder Verpfändung des Schiffes, zum Abschlusse von Frachtverträgen und zur Einziehung von Frachtforderungen ist der Schiffer nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht des Schiffseigners berechtigt. 8

§ 16.

(H.⸗G.⸗B. Art. 495.) Reeechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff sich an einem der in § 15 Abs. 1 bezeichneten Orte befindet, sind für den Schiffseigner nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat, oder wenn ein anderer besonderer Ver⸗ pflichtungsgrund vorhanden ist.

Zur Ausstellung von Ladescheinen ist der Schiffer ohne Unter⸗ schied des Ortes befugt.

Die Vorschriften in Abs. 2 und 3 finden nur insoweit An⸗ wendung, als nicht durch Vereinbarung oder Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist.

17 (H.G.. Art. 500.)

Der Schiffseigner, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann einem Dritten die Nichteinhaltung dieser Be⸗ schränkungen nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß sie dem Dritten bekannt waren.

(H.⸗G.⸗B. Art. 503 Abs. 1.)

Dem Schiffseigner gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die Bestimmungen der §§ 15 und 16 ebenfalls maß⸗ gebend, soweit nicht der ö diese Befugnisse beschränkt hat.

S Art. 502.)

Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigen⸗ schaft als Führer des Schiffs, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Schiffseigners innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse geschlossen hat, wird der Schiffseigner dem Dritten gegenüber berechtigt und die Hestung des Schiffseigners mit Schiff und Fracht 4 Nr. 1) be⸗ gründet.

Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet, es sei denn, daß er dessen Erfüllung gewährleistet oder seine Befugnisse überschritten 8* ““ 6

(H.⸗G.⸗B. Art. 515 bis 521.)

Das Dienstverhältniß des Schiffers kann, wenn nichts Anderes verabredet ist, von jedem Theil mit Ablauf jedes Monats nach sechs Wochen vorher erklärter Kündigung aufgehoben werden.

Hinsichtlich der Voraussetzungen, unter welchen dem Schiffseigner und dem Schiffer das Recht zusteht, die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, finden die Bestimmungen der §§ 133 b bis 133 d der Gewerbeordnung Anwendung.

Hat der Schiffer eine Reise angetreten, so ist er verpflichtet, im Dienste zu bleiben, bis das Schiff am Bestimmungsorte angekommen und entlöscht ist, es sei denn, daß ein den sofortigen Austritt recht⸗ fertigender Grund vorhanden ist.

Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Schiffs am Bestimmungsorte während der Reise aufgehoben, ohne daß ein die sofortige Entlassung rechtfertigender Grund vorliegt, so hat der Schiffer Anspruch auf die Kosten der Hückreise an den Ort, an welchem er in Dienst getreten ist. 1 IFIfst ein die sofortige Entlassung des Schiffers rechtfertigender Grund nicht vorhanden, so kann der Schiffseigner den Schiffer zwar jederzeit seines Dienstes entheben, jedoch unbeschadet der Entschädigungs⸗ ansprüche desselben für die Zeit bis zum Ende der vertragsmäßigen Dauer des Dienstverhältnisses oder bis zum Ablaufe der Kün⸗

digungsfrist. 1 Dritter Abschnitt. ET“

Dienstes sich rechtswidrig entzieht, kann auf Antrag durch die

zwanzig Stunden an, so braucht er nicht mehr angenommen zu werden. hierdurch nicht berührt.

Der Anspruch des Schiffseigners auf Schadensersatz wird

Ein Schiffsmann, welcher dem Antritt oder der Förtsepung des 1 nn olizei⸗ behörde zwangsweise zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten werden.

§ 23. (S.⸗O. §§ 30, 32.) Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung ⸗des Schiffsdienstes den Anordnungen des Schiffers Folge zu leisten und jederzeit alle für Schiff und Ladung ihm übertragene Arbeiten zu verrichten. 8 Er darf das Schiff ohne Erlaubniß des Schiffers nicht verlassen. Verunglückt das Schiff, so hat der Schiffsmann für Rettung der Personen und ihres Gepäcks, sowie zur Sicherstellung der Schiffst eile, der Geräthschaften und der Ladung den Anordnungen des Schiffers gemäß nach besten Kräften zu sorgen. § 24. Wenn über die Zeit der Lohnzahlung nichts Anderes vereinbart ist, so kann der Schiffsmann am Schlusse jeder zweiten Woche die Auszahlung des verdienten Lohnes e 0. (S.⸗O. §§ 54 bis 67.)

Hinsichtlich der Aufkündigung eines auf unbestimmte Zeit ein gegangenen Dienstverhältnisses, sowie hinsichtlich der Voraussetzungen unter welchen dem Schiffseigner und dem Schiffsmann das Recht zusteht, die Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist zu verlangen, finden die Bestimmungen der §§ 122 bis 124a der Gewerbeordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß die sofortige Entlassung des Schiffsmanns 123 der Gewerbeordnung) auch stattfinden kann, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise wegen Einstellung der Schiffahrt im Winter verhindert wird.

Nach Antritt der Reise ist der Schiffsmann verpflichtet, im Dienste zu bleiben, bis das Schiff am Bestimmungsorte angekommen und entlöscht ist, es sei denn, daß ein den sofortigen Austritt rechtfertigender Grund vorhanden ist. 1

Wird das Dienstverhältniß vor der Ankunft des Schiffs am Bestimmungsorte während der Reise 1ee. so hat der Schiffs⸗ mann Anspruch auf die Kosten der Rückreise an den Ort, an welchem er in Dienst getreten ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Schiffsmann sich einer Handlung schuldig gemacht hat, welche geeignet ist, seine sofortige Entlassung zu rechtfertigen. 1

Ist ein die sofortige Entlassung des Schiffsmanns rechtfertigender Grund nicht vorhanden, so kann der Schiffseigner den Schiffsmann zwar jederzeit seines Dienstes entheben, jedoch unbeschadet der Ent⸗ schädigungsansprüche desselben für die Zeit bis zum Ende der vertrags⸗ mäßigen Dauer des Dienstverhältnisses oder bis zum ufe der

Kündigungsfrist. Vierter Abschnitt Frachtgeschäft. 26 8

Auf das Frachtges äft zur von Gütern auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern finden die Vorschriften der Artikel 390 bis 420 des Handelsgesetzbuchs nur insoweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz ein Anderes bestimmt ist.

27. 1 (§.⸗G.⸗B. Art. 561.)

Ist das Schiff im ganzen verfrachtet, so hat der Frachtführer dasselbe zur Einnahme der Ladung an den von dem Absender ihm angewiesenen Platz hinzulegen.

Wenn die Anneisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffs oder die Irtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der ertheilten Anweisung nicht gestatten, so kann der Frachtführer an einem der ortsüblichen Lade⸗ plätze anlegen.

Für den Zeitverlust, welcher durch eine Verzögerung der Anweisung entsteht, kann der Frachtführer Liegegeld 32) beanspruchen, unbeschadet seines Rechts auf Ersatz eines höheren Schadens.

Anspruch auf Liegegeld hat der Frachtführer auch für einen außer⸗ gewöhnlichen Zeitverlust, welcher aus anderen Gründen mit der Er⸗ reichung des Ladeplatzes nothwendig verbunden isit.

(H.⸗G.⸗B. Art. 568 Abs. 1.) Sobald der Frachtführer am Ladeplatze zur Einnahme der Ladung bereit ist, hat er dies dem Absender anzuzeigen.

Die Anzeige hat an einem Werktage vor dem Schlusse der orts⸗ üblichen Geschäftsstunden zu erfolgen. Eine später oder an einem Sonntag oder allgemeinen Feiertag erfolgte Anzeige gilt als am nächsten Werktag erfolgt.

Weigert sich der Absender, den Zeitpunkt des Empfangs der Anzeige zu bescheinigen, so ist der Frachtführer befugt, eine öffentliche Urkunde darüber errichten zu lassen. 8

(H.⸗G.⸗B. Art. 568 Abs. 2, 569 Abs. 1, 574 bis 576.)

Mit dem auf die Anzeige der Ladebereitschaft folgenden Tag beginnt die Ladezeit. ““

Die Ladezeit beträgt bei Ladungen bis zu 10 000 kg einen Tag, bis zu 50 000 kg zwei Tage,

öbizs zu 100 000 kg dreit g und so fort in Stufen von 50 000 kg je einen Tag mehr f höhere Stufe.

Bei der Berechnung kommen auch diejenigen Tage in Ansatz, an welchen der Absender, wenngleich ohne sein Verschulden, an der Lieferung der Ladung verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen die Sonntage und allgemeinen Feiertage, sowie die Tage, an welchen durch zufällige Umstände, insbesondere durch Hochwasser oder Eisgefahr, die Verladung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von Gütern auf das Schiff verhindert ist.

Die Vorschriften in Abs. 2 und 3 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch Vereinbarung oder Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist.

§ 30.

Wenn der Absender die Ladung nicht so zeitig liefert, daß die Beladung innerhalb der Ladezeit vollendet werden kann, so gebührt dem Hrachtführer Liegegeld für jeden Tag, um welchen in Folge dessen die Ladezeit überschritten wird. Für Tage, an denen die Schiffahrt geschlossen ist, kann kein Liegegeld Heenfinwct werden.

(H.⸗G.⸗B. Art. 568 Abs. 3, 4, Art. 569 Abs. 2, 3, Art. 570, 574 bis 576.) Die Bestimmung des § 30 gilt auch dann, wenn bedungen ist, daß der Frachtführer nach Ablauf der Ladezeit noch länger auf die

8

Erscfüten⸗ den Schiffseigner in Kenntniß zu setzen. erheblichen Fällen, wenn er eine Reise einzustellen oder zu ändern sich genöthigt findet, die Ertheilung von werhattungbmaftegeln bei dem Schiffseigner n wgnchen, sesec es die Umstände gestatten.

Mahahen Regens) Richard Genée. Musik von Richard Genée. Regie: Chemnitz. Regen 88 Unger. Dirigent: Herr Kapellmeister Kroner. Berlin.. bedeckt 6) Unfang 7 ½ Uhr. Breslau .. heiter Im Park: Großes Doppel⸗Concert, ausgeführt Ile d Nix bedeckt von der Berliner Concert⸗Kapelle, unter Leitung des Nizza .. wolkenlos Kapellmeisters Herrn Guthschmidt, und dem Orchester des Friedrich⸗Wilhelmstädtischen Theaters, unter Lei⸗ .“ 8 8 gveee, Fem str 1 n. ¹) Nachmittags Regen. ²) Gestern Regen. ³) Nachts treten des Humoristen Zocher, der Duettisten Rosa ReJ.n 88 Geigen 5) vh gene 1Se und Rudolf Riedel, der Soubrette Thiedemann 6) Früh Regen und der Tanzsängerin Orosy. Anfang 6 Uhr. . Um 10 Uhr: Die Fontaine lIumineuse

Redacteur: J. V.: Siemenroth.

Berlin: —— 8eg Verlag der Expedition (J. V.: Heidrichh).

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Sechs Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage), und das Verzeichniß der gezogenen Stamm⸗ Aktien der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn

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Brillante Illumination durch 25 000 G 2 flammen. Mittwoch: Frau Venus. Sertens. 29 Uhn. Im Garten: Doppel⸗Concert. Auftreten von Specialitäten ersten Ranges. Anfang 5 Uhr.

Sonnabend: Italienische Nacht.

Ladung warten soll (Ueberliegezeit).

Die Ueberliegezeit beginnt mit dem Ablauf der Ladezeit. Auf die Dauer und die Berechnung der Ueberliegezeit finden die Bestimmungen über die Ladezeit 29 Abs. 2 bis 4) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ueberliegezeit in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung oder eines abweichenden Un. höchstens eine Woche beträgt.

(H⸗G.⸗B. Art. 573.) Die Hoͤhe des Liegegeldes bestimmt sich in Ermangelun vertrags⸗ mäßiger Festsetzun 8 ; esteht ein solcher ni

(Seemannsordnung § 3; H.⸗G.⸗B. Art. 528, 554.) Zur Schiffsmannschaft gehören mit Ausnahme des Schiffers die 3 § 11. zum Schiffahrtsdienst auf dem Schiffe angestellten Personen der (Zu §§ 11 bis 14; H.⸗G.⸗B. Art. 490 bis 494.) Schiffsbesatzung, insbesondere die Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Wird das Schiff oder die Ladung von einem Unfall betroffen, Schiffsknechte, Schiffsjungen, Maschinisten und Heizer. so ist der Schiffer berechtigt und auf Verlangen des Schiffseigners § 22. oder eines Ladungsbetheiligten verpflichtet, vor dem Amtsgericht des (S.⸗O. §§ 28, 29.) Bestimmungsortes, und, wenn das Schiff vorher an einem anderen Die Verpflichtung des Schiffsmanns zum Dienstantritt beginnt, Ort längere Zeit liegen bleiben muß, vor dem Amtsgericht dieses wenn nichts Anderes verabredet ist, mit dem Abschlusse des Dienst⸗ Ortes eine Beweisaufnahme über den thatsächlichen Hergang, sowie! vertrages. Tritt der Schiffsmann d Dienst icht binnen vierund

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Urania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde

Am Landes⸗Ausstellungs⸗Park (Lehrter Bahnhoßf). Gebffnet von 12—11 Uhr. 8

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