1893 / 180 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 31 Jul 1893 18:00:01 GMT) scan diff

so beträgt das Liegegeld für jeden Tag bei Schiffen von einer Trag⸗

fähigkeit

bis zu 50 000 kg 12 ℳ,

bis zu 100 000 kg 15 ℳ,

bis zu 150 000 kg 20 und so fort in Stufen von 50 000 kg je 5 mehr 8 jede höhere Stufe.

Ueber die Tragfähigkeit entscheidet der Inhalt des Schiffsbriefs 127 Abs. 3). . 8 88 .

1 § 33.

Nach Ablauf der Ladezeit oder der etwa vereinbarten Ueberliege⸗ zeit ist der Frachtführer nicht verpflichtet, noch länger auf die Lieferung der Ladung zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten, 8 8 bei Ladungen bis zu 10 000 kg spätestens einen Werktag,

bei Ladungen bis zu 50 000 kg spätestens zwei Werktage,

bei Ladungen über 50 000 kg spätestens drei Werktage . vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Absender erklären. Ist dies nicht geschehen, so läuft die Wartezeit nicht eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage, an dem sie erfolgt ist, die vorstehend bezeichneten Fristen verstrichen sind. Auf die Er⸗ klärung finden die Bestimmungen in § 28 Abs. 2, 3 entsprechende An⸗ wendung.

§ 34. (H.G.⸗B. Art. 586, 587.) Hat der Absender bis zum Ablauf der Wartezeit 33) keine Ladung geliefert, so ist der Frachtführer befugt, von dem Vertrage zurückzutreten und von dem Absender ein Drittel der bedungenen Fracht als Entschädigung zu verlangen. wird ein bereits begründeter Anspruch auf Liegegeld 27 4, §§ 30, 31) nicht berührt.

(H.⸗G.⸗B. Art. 580, 579.)

Hat der Absender bis zum Ablauf der Wartezeit die Ladung nur theilweise geliefert, so ist der Frachtführer befugt, sofern der Absender nicht von dem Vertrage zurücktritt 36), die Reise mit der unvoll⸗ ständigen Ladung anzutreten. Auf Verlangen des Absenders muß er die Reise jederzeit auch ohne die volle Ladung antreten.

In diesen Fällen gebührt dem Frachtführer nicht allein die Fracht für die volle Ladung und das etwaige Lichegern. sondern er ist auch berechtigt, seweit ihm durch die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die Bestellung einer ander⸗ weitigen Sicherheit zu fordern. Außerdem sind ihm die Mehrkosten, welche infolge der Unvollständigkeit der Ladung ihm etwa erwachsen, zu erstatten. 8

Art. 581, 582.)

Vpor Antritt der Reise kann der Absender von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurücktreten, den Frachtführer nach Maßgabe des § 34 zu entschädigen.

Macht der Absender von diesem Rechte Gebrauch, nachdem Ladung geliefert ist, so muß er auch die Kosten der Verladung und Wieder⸗ ausladung tragen. b 1

Der Frachtführer ist verpflichtet, den Aufenthalt, welchen die Wiederausladung verursacht, sich gefallen zu lassen, selbst wenn dadurch die Wartezeit überschritten wird, wogegen ihm Liegegeld für die geit nach Ablauf der Ladezeit und außerdem Ersatz des durch die Ueber⸗ schreitung der Wartezeit entstandenen Schadens gebührt, soweit der letztere den Betrag des Liegegeldes 1

Der Frachtführer ist, wenn der Absender nach erklärtem Rück⸗ tritt die Wiederausladung über die Wartezeit hinaus verzögert, be⸗

rechtigt, die Güter selbst auszuladen und dieselben gerichtlich oder in

anderer sicherer Weise niederzuleg 98*8

H.⸗G.⸗B. Art. 583.) 1

Nachdem die Reise angetreten ist, kann der Absender die Wieder⸗ ausladung der Güter vor Ankunft derselben am Bestimmungsort nur gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen bar⸗ derungen des Frachtführers und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs⸗ oder Hilfskosten, welche auf den Gütern haften, fordern.

Im Falle der Wiederausladung hat der Absender nicht nur die hierdurch entstandenen Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem durch die Wiederausladung verursachten Auf⸗

enthalt dem Frachtführer entsteht. 8

(H.⸗G.⸗B. Art. 588.) IFIifst nicht das Schiff im ganzen, sondern ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum desselben verfrachtet oder hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewicht von 10 000 kg oder mehr zum Gegenstande, so kommen die Vorschriften der §§ 28 bis 37 mit folgenden Abweichungen zur Anwendung:

1) der Frachtführer erhält in den Fällen des § 34 und des § 36 Abs. 1 als nicht bloß ein Drittel, sondern die eeeg der Fracht, es sei denn, daß sämmtliche Absender keine Ladung liefern oder zurücktreten; 1 .

2) der Absender kann in den Fällen der §§ 36, 37 die Wieder⸗ ausladung nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge haben oder eine Umladung oder Umstauung nöthig machen würde, es sei denn, daß zugleich die Genehmigung aller übrigen Ab⸗ sender beigebracht und auch das Schiff durch die Wiederausladung nicht gefährdet wird. Anßerdem ist der Absender verpflichtet, sowohl die Kosten als den Schaden zu ersetzen, welche durch die Wieder⸗ ausladung entstehen.

§ 39.

(H.⸗G.⸗B. Art. 589.)

Hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von weniger als 10 000 kg zum Gegenstande, so muß der Absender auf die Auf⸗ forderung des Frachtführers ohne Verxfug die Lieferung bewirken.

Ist der Absender säumig, so ist der Frachtführer nicht ver⸗ pflichtet, auf die Lieferung der Güter zu warten, und kann, wenn er ohne dieselben die Reise antritt, die Hälfte der bedungenen Fracht als Entschädigung beanspruchen. 1

Der Frachtführer, welcher den bezeichneten Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen Absender geltend machen will, ist bei Verlust des

nspruches verpflichtet, dies dem Absender vor der Abreise kund zu 58 Auf diese Erklärung findet die Vorschrift in § 28 Abs. 3 An⸗ wendung.

Das Rücktrittsrecht des Absenders bestimmt sich nach den Vor⸗ schriften des § 38.

§ 40.

Ist in den Fällen der §§ 38 und 39 nach der getroffenen Ver⸗ einbarung dem Absender das Recht zur Anweisung des Ladeplatzes eingeräumt, so finden die Bestimmungen in § 27 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung. 8 8

11’1

In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung oder eines ab⸗ weichenden Ortsgebrauchs hat der Absender gepackte Güter auf das Schiff, lose Güter in das Schiff zu liefern, der Frachtführer dagegen die weitere Verladung der Güter n bewirken.

§ 42. Der Frachtführer hat die ihm hinsichtlich der Beladung obliegenden Arbeiten mit thunlichster Beschleunigung auszuführen. Zur Ueber⸗ Füge der Güter an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen ist er

nicht verpflichtet, es sei denn, daß nach den Umständen des Falles die Uebernahme einen Aufschub oder 8 Unterbrechung nicht gestattet. 3 (H.G.⸗B. Art. 563.) Der Frachtführer muß statt der vertragsmäßigen andere von dem⸗ selben Absender nach dem Ablieferungsort ihm angebotene Güter an⸗ nehmen, wenn dadurch seine Lage v. t erschwert wird. 8

(H.⸗G.⸗B. Art. 566.) Ist die Beförderung mittels eines bestimmten Schiffes bedungen,

e der Frachtführer die Gäter nicht in ein anderes Schiff ber⸗

laden oder umladen. Im Fall einer Zuwiderhandlung haftet er für 5 Schaden, in Ansehung dessen er nicht beweist, daß derselbe auch ann entstanden und dem Absender zur Last gefallen sein würde, wenn die Güter nicht in das andere Schiff verladen worden wären.

Ist die Beförderung mittels eines bestimmten Schiffes nicht be⸗ dungen, so darf der Frachtführer in Ermangelung einer entgegen⸗ stehenden Vereinbarung bereits verladene Güter nicht ohne Erlaubniß des Absenders in ein anderes Föhiff umladen, widrigenfalls er für allen, infolge der Umladung entstehenden Schaden haftet. .

Auf die Umladung in ein anderes Schiff, welche nach Antritt der Reise in Fällen der Noth oder wegen niedrigen Wasserstandes erfor⸗ derlich wird, finden die vörstehen RGstmeiencen keine Anwendung.

0. (H.⸗G.⸗B. Art. 564.)

Der Absender, welcher unrichtige Angaben über die verladenen Güter macht oder Güter zur Verladung bringt, deren Ausfuhr oder deren Einfuhr in den Ablieferungsort verboten ist, oder welcher bei der Verladung die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Polizei⸗, Steuer⸗ oder Zollgesetze übertritt, wird, sofern ihm dabei ein Ver⸗ zur Last fällt, nicht bloß dem Frachtführer, sondern auch den übrigen Ladungsbetheiligten, den beförderten Personen und der Schiffs⸗ besatzung für den durch seine Handlungsweise veranlaßten Schaden

verantwortlich. er mit Genehmigung des Frachtführers gehandelt

Dadurch, da zeneh 1 hat, wird seine Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber

nicht ausgeschlossen. Er kann aus der Einziehung der Güter keinen Grund herleiten, die Zahlung der Fracht zu verweigern. Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Frachtführer befugt, dieselben ans Land zu setzen oder in dringenden Fällen über Bord zu werfen. 1g. 09.

(H.⸗G.⸗B. Art. 593.)

Ist das Schiff im Feh verfrachtet, so hat der Frachtführer nach der Ankunft am Ablieferungsort das Schiff zur Löschung der Ladung an den ihm von dem Empfänger angewiesenen Platz hinzulegen.

Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder der Empfänger nicht bekannt oder nicht aufzufinden ist, oder wenn die Wassertiefe die Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Ein⸗ richtungen die Befolgung der ertheilten Anweisung nicht gestatten, so kann der Frachtführer an einem der ortsüblichen Löschpläbe anlegen.

Für den Zeitverlust, welcher durch eine Verzögerung der Anweisung entsteht, kann der Frachtführer Liegegeld beanspruchen, unbeschadet seines Rechts auf Ersatz eines höheren Schadens.

Anspruch auf Liegegeld hat der Frachtführer auch für einen außer⸗ gewöhnlichen Zeitverlust, welcher aus anderen Gründen mit der Er⸗ reichung des Löschplatzes vöö“ ist.

2

(H.⸗G.⸗B. Art. 595 Abs. 1 und 2.)

Sobald der Frachtführer am Löschplatz zum Löschen bereit ist, hat er dies dem Empfänger anzuzeigen.

Die Anzeige hat an einem Werktage vor dem Schlusse der orts⸗ üblichen Geschäftsstunden zu erfolgen. Eine später oder an einem Sonntag oder allgemeinen Feiertag erfolgte Anzeige gilt als am nächsten Werktag erfolgt.

Weigert sich der Empfänger, den Zeitpunkt des Empfanges der Anzeige zu bescheinigen, so ist der Frachtführer befugt, eine öffentliche Urkunde darüber errichten zu lassen.

Wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist, so muß die Anzeige der Löschbereitschaft durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen. b

(H.⸗G.⸗B. Art. 595 Abs. 3, Art. 596 Abs. 1, Art. 598 bis 600.)

Mit dem auf die Anzeige der Löschbereitschaft folgenden Tage beginnt die Löschzeit.

Die Dauer der Löschzeit bestimmt sich nach der auf die Ladezeit bezüglichen Vorschrift in § 29 Abs. 2, 3.

Bei der Berechnung kommen auch Tage in Ansatz, an welchen der Empfänger, wenngleich ohne sein Verschulden, die Ladung abzunehmen verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen die Sonntage und allgemeinen Feiertage, sowie die Tage, an welchen durch zufällige Um⸗ stände, insbesondere durch Hochwasser oder Eisgefahr, die Beförderung nicht nur der verladenen, sondern jeder Art von Gütern an das Land verhindert ist.

Die Vorschriften in Abs. 2 und 3 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch Vereinbarung oder Ses geehg ein Anderes bestimmt ist. (H.⸗G.⸗B. Art. 603.)

Wenn der Empfänger die Ladung nicht bis zum Ablauf der Löschzeit abnimmt, so gebührt dem Frachtführer Liegegeld für jeden Tag, um welchen infolgedessen die 8 zeit überschritten wird.

(H.⸗G.⸗B. Art. 595 Abs. 4 bis 6, Art. 596 Abs. 2 und 3, Art. 598 bis 600.)

Die Bestimmung des § 49 gilt auch dann, wenn bedungen ist, daß der Frachtführer nach Ablauf der Löschzeit noch weiter auf die Abnahme der Ladung warten soll (Ueberliegezeit).

Die Ueberliegezeit beginnt mit dem Ablauf der Löschzeit. Auf die Dauer und die Berechnung derselben finden die Bestimmungen in § 29 Abs. 2, 3 und § 48, Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ueberliegezeit in Ermangelung einer besonderen Vereinbarung oder eines abweichenden höchstens eine Woche beträgt.

Nach Ablauf der Löschzeit oder der etwa vereinbarten Ueberliegezeit ist der Frachtführer 889 verpflichtet, auf die Löschung noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten:

bei Ladungen bis zu 10 000 kg spätestens einen Werktag,

bei Ladungen bis zu 50 000 kg spätestens zwei Werktage,

bei Ladungen über 50 000 kg spätestens drei Werktage vor Ablauf der Löschzeit oder der Ueberliegezeit dem Empfänger er⸗ klären. Ist dies nicht geschehen, so läuft die Wartezeit nicht eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage, an dem sie erfolgt ist, die vorstehend bezeichneten Fristen verstrichen sind. Auf die Erklärung finden die Bestimmungen in § 47 Abs. 2, 3 entsprechende Anwendung.

(H.⸗G.⸗B. Art. 602.)

Wird die Abnahme der Güter ohne Verschulden des Frachtführers über die Wartezeit 51) hinaus verzögert, so kann der Frachtführer außer dem Liegegeld auch den Ersatz eines höheren Schadens verlangen, welcher ihm durch die Ueberschreitung der Wartezeit erwächst.

Auch ist der Frachtführer nach Ablauf der Wartezeit berechtigt, die Löschung selbst vorzunehmen und die Güter gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen.

Der Frachtführer ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren, wenn der Empfänger die Abnahme verweigert oder bis zum Ablaufe der Ladezeit nicht zu ermitteln ist.

Von der Niederlegung hat der Frachtführer den Absender und den Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Empfänger nicht zu ermitteln, so hat die Benachrichtigung durch öffentlich kanntmachung in ortsüblicher Weise zu e“

§ 53. (H.⸗G.⸗B. Art. 604.)

Die §§ 47 bis 52 kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet ist oder der Frachtvertrag Stückgüter im Gewicht von 10 000 kg oder mehr zum 1111“

1 (H.⸗G.⸗B. Art. 605.)

Hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewicht von weniger als 10 000 kg zum Gegenstande, so muß der Empfänger auf die Auf⸗ forderung des Frachtführers ohne Verzug die Abnahme bewirken.

Hinsichtlich der Aufforderung findet § 47 Abs. 4 und hinsichtlich

Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Niederlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff würde entlöscht worden sein, überschritten ist, hat der Fracht⸗ führer Anspruch auf Liegegeld unbeschadet des Rechts, einen höheren Schaden geltend zu machen. 5 56

90.

Ist in den Fällen der §§ 48 und 49 nach der getroffenen Ver⸗ einbarung dem Empfänger das Recht zur Anweisung des Löschplatzes eingeräumt, so finden die Beth in § 46 Abs. 2, 3 Anwendung.

56. (H.⸗G.⸗B. Art. 594.)

In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung oder eines ab⸗ weichenden Ortsgebrauchs hat der Empfänger gepackte Güter auf dem Schiff, lose Güter in dem Schiff abzunehmen und die weitere Ent⸗ ladung zu bewirken. b b Auf Verlangen des Empfängers ist der Frachtführer gegen Ersatz der Mehrkosten verpflichtet, die Ablieferung an verschiedenen Lösch⸗ plätzen des Ablieferungsortes vorzunehmen. Die Dauer der Löschzeit wird hierdurch nicht berührt. Die Bestimmungen des § 42 u entsprechende Anwendung.

§ 57. (H.⸗G.⸗B. Art. 560 Abs. 2, Art. 607 Abs. 2. Die Haftung des Frachtführers für Verlust oder Beschädigun des Gutes (H.⸗G.⸗B. Art. 395) ist ausgeschlossen, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus einem mangelhaften Zustande des Schiffs entstanden ist, welcher, aller Shth. e. tet nicht zu entdecken war.

§ 58.

(H.⸗G.⸗B. Art. 424.) Der Frachtführer haftet nicht: 1 1) in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender oder nach Ortsgebrauch auf Deck verladen oder in Schiffen ohne Verdeck befördert werden, für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungsweise verbundenen Gefahr enstanden ist; 2) in Ansehung der Güter, welche, obgleich ihre Natur eine Ver⸗ packung zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Trans⸗ port erfordert, nach Inhalt des Frachtbriefes oder Ladescheins unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind, für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder der mangelhaften Beschaffen⸗ heit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist; 3) in Ansehung der Güter, deren Verladung und Ausladung von dem Absender oder Empfänger besorgt wird, für den Schaden, welcher aus der mit dem Verladen und Ausladen oder mit einer mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist; 4) in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Austrocknung und Verstreuung zu erleiden, für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist; 5) in Ansehung lebender Thiere, für den Schaden, welcher aus der mit der Beförderung dieser Thiere für dieselben verbundenen be⸗ sonderen Gefahr entstanden ist.

Ist ein Schaden eingetreten, welcher nach den Umständen des Falles aus einer der bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird bis zum Beweise des Gegentheils vermuthet, daß der Schaden aus der betreffenden Gefahr entstanden ist.

Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund der vor⸗ stehenden Bestimmungen nicht geltend gemacht werden, wenn nach⸗ gewiesen wird, daß der Schaden durch Verschulden des Frachtführere oder seiner Leute entstanden ist. 1

(H.⸗G.⸗B. Art. 407 und 408, 609 bis 611.)

Nach der Annahme des Gutes durch den Empfangsberechtigten können Ansprüche wegen theilweisen Verlustes oder wegen Be⸗ schädigung, welche äußerlich erkennbar waren, nur geltend gemacht werden, wenn vor der Annahme der Zustand des Gutes durch Sach⸗ verständige nach Maßgabe des Artikels 407 des Handelsgesetzbuchs festgestellt ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn der Verlust oder die Beschädigung von dem Frachtführer anerkannt oder durch bösliche Handlungsweise einer Person der Schiffsbesatzung entstanden ist.

Die Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten Fest⸗

Wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Gutes äußerlich nicht erkennbar waren, kann der Frachtführer auch später in Anspruch genommen werden, wenn die Feststellung des Ver⸗ lustes oder der Beschädigung ohne Verzug nach der Entdeckung und

während der Zeit seit der e bis zur Ablieferung entstanden ist. (H.⸗G.⸗B. Art. 621.)

Wenn die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen ist, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maß, Gewicht oder Menge der abgelieferten und nicht der übernommenen Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll.

§ 61. (H.⸗G.⸗B. Art. 618, 619.) ür Güter, welche durch einen Unfall verloren geg ist die Fracht nur nach dem Verhältniß des zur Zeit des Un⸗ falles zurückgelegten Theils der Reise zur ganzen Reise zu entrichten (Distanzfracht). I Für Güter, welche infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit zu Grunde gegangen oder an Gewicht vermindert sind, ist die volle Fracht zu bezahlen. Das Gleiche gilt in Ansehung von Thieren, welche unterwegs gestorben sind. 8

(H.⸗G.⸗B. Art. 633.)

Bei Berechnung der Distanzfracht 61 Abs. 1) kommt in An⸗ schlag nicht allein das Verhältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondern auch das Verhältniß des Aufwandes an Kosten, Zeit und Mühen, welche durchschnittlich mit dem vollendeten und dem nicht vollendeten Theil der R bunden sind

1““

§ 63. 1 H.G.⸗B. Art. 622.)

In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung oder eines ab⸗ weichenden Ortsgebrauchs fallen die Unkosten der Schiffahrt, ins⸗ besondere die Hafen⸗, Schleusen⸗, Kanal⸗ und Brückengelder, die Lootsengebühren sowie die im gegelas gen Verlauf der Reise auf⸗

gewendeten Kosten für Schlepplohn und Ableichterung und die gewöhn⸗ 85 Ueberwinterungskosten dem Frachtführer zur Last; dagegen gehören die Ufer⸗, Krahn⸗ und Wiegegelder, ingleichen die Kosten einer auf Verlangen der Ladungsbetheiligten vorgenommenen Auseisung

langen kann. Die Fälle der großen Haverei werden dur stimmungen nicht berührt.

64.

Im Falle des Streites über die Forderungen des Frachtführers ist dieser zur Auslieferung der Güter verpflichtet, sobald die streitige Summe bei Gericht oder bei einer anderen öffentlichen Hinterlegungs⸗ stelle hinterlegt ist. 1 8

Nach Ablieferung der Güter ist der Frachtführer zur Erhebung der hinterlegten Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung be⸗

rechtigt. § 65. (H.⸗G.⸗B. Art. 630, 640.)

Wird der Antritt der Reise durch Zufall dauernd verhindert, so tritt der Frachtvertrag außer Kraft, ohne daß der eine Theil zur

die vorstehenden Be⸗ 8 8 W 1111““

8

8

der Niederlegung des Gutes § 52 Abs. 2 bis 4 entsprechende An⸗

1 Entschädigung des anderen verpflichtet ist.

stellung sind von dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt wird, für welche derselbe Ersaß leisten muß. 8 Annahme des

spätestens innerhalb vier Wochen nach der Annahme nachgesucht worden ist und bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung

gen sind,

8 widrigenfalls gebenden Minderwerth der Güter verantwortlich ist.

der Züsat: „Zahl, Maß, Gewicht unbekannt“ oder ein gleich

sowie die besonderen Kosten, welche durch die Uebernahme oder Ab- lieferung der Güter bei Eis, Sturm, Hochwasser zur Nachtzeit oder an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen entstehen, zu denjenigen Auslagen und Aufwendungen, deren Ersatz der Frachtführer ver⸗

aufgeopferte Güter, desgleichen die Kosten, welche zu dem bezeichneten

Als dauernde Verhinderung ist es insbesondere anzusehen:

1) wenn das Schiff, mit welchem der Transport . hatte verloren geht oder derart beschädigt wird, daß die Reise nicht ohne eine umfassende Ausbesserung des Schiffs angetreten werden kann; als eine Ausbesserung der bezeichneten Art gilt namentlich eine solche, 82 schung 28 fepkng nothwendig macht;

2) wenn die zu befördernden Güter verloren gehen, vorausgese daß sie nicht bloß nach Art und Gattung, spectell im 128 5

vertrage bezeichnet oder bereits verladen oder doch ũ ü vo m 8 führer übernommen waren. n dem Fracht

§ 66. Dürd nach der Areis de brn den voöhch B Antritt der Reise die Fortsetzung derselben durch Zufall dauernd verhindert, so finden die g, Fartsetu 2 1, § 65 1 sir Amendung, doß 88 Söe Verluser oder der Be⸗ iffs auch für die nicht verlore ü nur Distanzfracht 62) zu entrichten c ““ bu 5 § 67. Hu“ Art. 634. 1 Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffs ist b der des Frachtvertrages der Schiffer verpflichtet, bei Abwesenheit der Betheiligten für das Beste der Ladung zu sorgen. Er ist im Falle der Dringlichkeit berechtigt und verpflichtet, auch ohne Anfrage, je nachdem es den Umständen entspricht, entweder Sezifd ng für Rechnnng der mittels eines anderen schiffs em Ablieferungsort befördern lass ie Auf⸗ lagerung vS. 7 bemärken. 1 v“ Von den getroffenen Maßre ie⸗ ili ügli 2 Keen g 1e ßregeln sind die Betheiligten unverzüglich

§ 68. bg Segee ö. S nch 2, Art. 639, 640.) Antritt oder die Fortsetzung der Reise nicht daue sondern nur zeitweilig durch Zufall so findet sic Besanerne; Rücktrittsrechts des Absenders der Art. 394 Abs. 2 des Handels⸗ gesetzbuchs mit der Maßgabe Anwendung, daß die dem Frachtführer gebührende Entschädigung für den zurückgelegten Theil der Reise nach der Vorschrift des § 62 über die Distanzfracht zu bemessen ist. Muß der Frachtführer ohne sein Verschulden nach dem Antritt der Reise überwintern, so findet ein Rücktritt des Absenders nach Maßgabe der Bestimmung in Art. 394 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nicht statt. In diesem Fall ist der Absender zur Zurücknahme der Güter nur nach den Bestimmungen des § 48 berechtigt. 69

(H.⸗G.⸗B. Art. 644 Abs. 1, Art. 645, 646. 1“ 68 demselben nach erladung der V1 Frachtführer ein Ladeschein ( sge . 2 89 Vühtcse e eschein (Handelsgesetzbuch Art. 413 er Ladeschein hat außer den im Art. 414 des Handels esetzb aufgeführten Angaben auch die Bezeichnung des Schiffs aeönchs in 6 45 Güter verladen sind. /chaung des Schiffs zu enthalten, ird der Ladeschein an die Ordre einer Person ausgestell am Bestimmungsort weder ihren Wohnsi 6”. eine gestelt. welche hat, so kann der Frachtführer die Bezeichnung einer Melde⸗Adresse Peei geces e 88 18 55 Ankunft am Bestimungsort die Person des Ladescheinbesitzers bekannt zu geben ist. Die Melde⸗) ist auf dem Ladeschein zu vermerken. v § 70

.

8 § 70. H.⸗G.⸗B. Art. 649.) 8

Die Uebergabe des Ladescheins an den legitimi Ueber 1 gitimirten Besitzer hat, Fbeds e. ehe eg dem übernommen sinde ůr si Er. von der Uebergabe abhängigen Re iche Wirkungen wie die Uebergabe der Göülter⸗ 3 § 71. (H.⸗G.⸗B. Art. 657.) „Der Frachtführer haftet für die Richtigkeit der im Ladeschei Frac gkeit der im Ladesche . 1 Bezeichnung der Zahl, des Maßes oder des Felchein h ver adenen Güter, es sei denn, daß durch den Zusatz: „Zahl, Maß 8 hrüicht vnbedenih E11“”“ gleichbedeutenden Vermerk er⸗ htlich ge ist, daß die Güter dem Frachtfü ü zugemessen oder zugewogen sind. 5.G § 72. (H.⸗G.⸗B. Art. 654 bis 656.) Der Frachtführer haftet für die Richtigkeit der i tf er im Lad enthaltenen Bezeichnung der Gattung und Art der Güter, 1. daß die Unrichtigkeit der Bezeichnung bei Anwendung er Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht zu erkennen war. er Sind dem Frachtführer die Güter in Verpackung oder in ge⸗ s d ossenen Gefäßen ü⸗ ergeben und ist dies aus dem Lade chein zu er⸗ een.. Hetrift vent Frachtfüchrer keine Weruniuo dthc für die

9 Bezeichnung des Inhalts; es sei denn, ihm ei ösliche

Handlungsweise nachgewiesen wird. vG 1 654.)

„Du den Fällen der §§ 71 und 72 beschränkt sich vie Haftung des Frachtführers auf den Ersatz des Minderwerths, welcer 1888 der Nichtübereinsmmung der Güter mit der im Ladeschein enthaltenen 1 ezeichnung sich ergiebt. Fällt dem Frachtführer eine bösliche Hand⸗ ungsweise zur Last, so hat er den vollen Schaden zu ersetzen.

b mmt der Frachtführer Güter, deren Beschädigun lecht Heschaffenheit oder mangelhafte Verpackung bei der Berung, schlechte ich erkennbar ist, so hat er den Mangel im Ladeschein zu vermerken, er dem Empfänger für den aus dem Mangel sich er⸗

(5.G⸗2 da. 88 H.G.⸗B. Art. 658.) Ist die Fracht nach Zahl, Maß oder Gewicht der Güter b Ist d 1 . edunge 8 88 Kaveschen Zahl Maß oder Gewicht angegeben, so ist deese Anga e für die T erechnung der Fracht entscheidend, wenn nicht der Ladeschein eine abweichende Bestimmun enthält. Als eine sosche ist der Zusatz nicht anzusehen. u1u § 76. §. 8. v“ 1 Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck haftet der Schiffs⸗ eigner, üh das Gepäck von dem Schiffer oder Sg dazu Kchiffa. Person übernommen ist, in gleicher Weise wie für Frachtgüter. Er hat wegen des Fahrgeldes ein Pfandrecht an dem Gepäck, so alten oder nieder elegt ist. Die Wirkungen chung des Pfandrechts bestimmen sich im übrigen

nach den für das Pfandrecht de 9 b rig geltenden dir chria öt des Frachtführers an den Frachtgütern

Fünfter Abschnitt.

Haverei. e; As. 702, 703, 705.) roße Haverei sind alle Schäden, welche einem Schiff oder der Ladung desselben oder beiden zum Zwecke der Ur.ifss gber be- iner gemeinsamen Gefahr von dem iffer oder auf dessen Geheiß orsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln erner verursachten Schäden einschließlich des Verlustes der Fracht für

Zwecke von dem Schiffer oder nach seiner Anweisun ine er Ladungsbetheiligten aufgewendet A. v 1 Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemein⸗ haftlich getragen; die Havereivertheilung tritt jedoch nur ein, wenn sewohl das Schiff als auch die Ladung und zwar jeder dieser Gegen⸗ 8 rtmegtr senh 718 theilweise eflic. vömethft worden sind. t roßen Haverei gehörigen, durch einen An san ver⸗ ursachten Schäden und Kosten (besondere Haverei) werden von den

Die Anwendung d S.e. 7 799

er Bestimmungen über große Haverei wi durch nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr in 2 be Tier uüddan eines Dritten oder auch eines Betheiligten herbeigeführt ist.

Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt 25 jedoch der ihm etwa entstandenen Schäden keine Vergütung 1. Fin sund 88 den Beitragspflichtigen für den Verlust verantwortlich, FerFäagh bne er eiden, daß der Schaden als große Haverei zur FIst die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet so trägt die Folgen dieses ö Ma trägt. b. Fölge G Verschuldens auch der Schiffseigner nach

§ 79. (H.⸗G.⸗B. Art. 706.) Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstande bei wird dadurch, daß derselbe später von

loren geht.

Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehö b 28 1 f Ver 8 Beschädigung wird durch eine besondere rr e be he den sgfhenenden Gegenstand später trifft, sei es, daß er von neuem beschädigt wird oder ganz verloren geht, nur insoweit aufgehoben, als bewiesen wird daß der spätere Unfall mit dem früheren nicht allein in keinem Zu⸗ sammenhange steht, sondern daß er auch den früheren Schaden nach sich gezogen haben würde, wenn dieser nicht bereits entstanden gewesen

Sind jedoch vor Eintritt des späteren Unfalls zur Wiederherstellung rücksichtlich dieser der Anspruch ff. erglttung bestehen.

(8.Ses 9 Art. 8 1 B uf den Umfang der großen Haverei gelten, sofern die allgemeinen Voraussetzun ers 1 ie Büsntnen setzungen derselben vorhanden sind, die folgenden enn Waaren, Schiffstheile oder Schiffsgeräthschaften ü⸗ Bord geworfen, Taue oder Segel kveggeschüte Neühüee hee gha fenehengfrsertean, erapft worden 1 so Peeen zur großen Haverei S n selbst, als die durch so oder 18 ferner ö“ Eih durch ö „2) Wenn zur Erleichterung des Schiffs die Ladung ga p theilweise in übergeladen worden ist, 18 8 großen sowohl der Leichterlohn, als der Schaden, welcher bei b Ueberladen in das Leichterfahrzeug oder bei dem Rückladen in as Schiff der Ladung oder dem Schiff zugefügt worden ist, sowie der Schaden, welcher die Ladung auf dem Leichterfahrzeug betroffen hat. Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlaufe der Reise er⸗ folgen arbct Foke I nicht vor. enn das iff absichtlich festgefahren ist, um das Si 11“ oder wenn 18b Schiff übsichtlich 8. Siuten gebracht ist, um eine Zerstörung desselben und der Ladung durch Feuer heapabüten, 10 Hestee n großen Haverei sowohl die 1c,F die Maßr ntstandenen Schäden als ie 2 j Rübenteracre göha⸗ auch die Kosten und Schäden der ird das Schiff nicht abgebracht oder gehoben oder wird es ch der Abbringung oder Hebung als reparaturunfähig bef find eine 1111“ nicht statt. eparaturunfähig befunden, so findet Ist das Schiff gesunken, ohne daß dies zur Rettung von Schi und Ladung vorfählich herbeigeführt war, 8 gehören - n rchft durch den Unfall veranlaßten Schäden, wohl aber die zur gemeinsamen Hebung gvonzechif en Fadung b Kosten sowie die zu diesen becke dem Schiff oder der Ladun ü 18. 11 ö“ 4) Wenn zur Abwendung einer durch Eisgang oder d 1 e Umstände unmittelbar drohenden Gefahr, ö ordnungsmäßige Bemannung des Schiffs nicht ausreicht, Hilfsmann⸗ schaften oder Schleppdampfer angenommen werden, so gehören die hierdurch entstehenden Kosten und Schäden zur großen Haverei. Erfolgt die Annahme von Schleppdampfern oder Hilfsmannschaften im regel⸗ mäßigen Verlauf der Reise, so liegt große Haverei nicht vor. 82

(H.⸗G.⸗B. Art. 708 Nr. 4.) „Wird das Schiff genöthigt, die Reise zu unterbrechen und an einem Zwischenorte liegen zu bleiben, so gehören die durch den Auf⸗ enthalt an diesem Ort entstehenden Kosten und Schäden nur dann zur großen Haverei, wenn der Grund der Unterbrechung selbst auf großer Haverei beruht, insbesondere, wenn ein Schaden des Schiffs welcher selbst große Haverei ist, ausgebessert werden muß. 1G

(H.⸗G.⸗B. Art. 708 Nr. 7.

Wenn durch die sefeneneeun unter d. Zetheiligten Kosten entstehen, so gehören auch diese Kosten zur geoßen Haverei. Dies gilt insbesondere von den Kosten für die Ermitte ung der Schäden und für die Aufstellung der Rechnun s die große Haverei (Dispache).

8 F.G.B. Art. 710 ff. n Bezug auf den Umfang und die Berechnung der für die große eeens zu beanspruchenden Vergütungen und der fir dieselbe 8 eistenden va.. finden die auf die Seeschiffahrt bezüglichen Be⸗ stimmungen der Art. 711 bis 722, 723 Abs. 1, 724 bis 726 des Handels⸗ gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Güter, welche sich zur Zeit des Havereifalls in einem Leichterfahrzeuge befunden haben (Handelsgesetz⸗ buch Art. 720), sind jedoch nur unter der Voraussetzung beitragspflichtig daß he sic näit dem F i in be;. befunden haben. 8 Bei der Schadensberechnung bleiben die Beschädigunge Ver⸗ luste Gv Ansatz, 882 betreffen: heeexigesh as. e 1) diejenigen Güter, über die weder ein Frachtbrief Ladeseh Fessattert ist; vX“ 2) die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Fracht⸗ führer nicht bezeichnet sind (Handelsgesetzbuch Art. 395 cenn 2)2 8 8 8 80. 8 1 (H.⸗G.⸗B. Art. 729.) Ddie Vertheilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsort und, wenn dieser nicht erreicht wird, an dem Ort, wo die Reise endet. 86

.“ (H.⸗G.⸗B. Art. 730 Abs. 1, Art. 731.)

Die Dispache ist von dem Frachtführer unverzüglich aufzustellen. Derselbe ist berechtigt und auf Verlangen eines Betheiligten ver⸗ pflichtet, die Aufstellung einem Sachverständigen (Dispacheur) zu über⸗ tragen. In Ermangelung eines für Havereifälle bei der Binnen⸗ oder Seeschiffahrt, ein für allemal bestellten Dispacheurs hat auf Antrag bdeß Z eine geeignete Person als Dispacheur besonders zu

ellen.

Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufstellung der Dispache Füfbrderlichen Fäbeschen Uüaeh er sie zu seiner Verfütung esondere Frachtbriefe, Ladescheine und Facturen, dem ührer oder Dispacheur Ce hatgeülene 8 Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, über das Verfahren bei Aufstellung der Dispache und über die Ausführung wefsüher Be⸗ stimmungen zu treffen.

„Wird die Aufstellung der Dispache verzögert, so ist jeder Be theiligte, unbeschadet seines Anspruchs auf Ersatz des durch die Ver⸗ zögerung entstandenen Schadens, befugt, die Aufstellung der Dispache durch einen Dispacheur selbst zu veranlassen und zu betreiben. (H.⸗G.⸗B. Art. 727, Art. 733 Abs. 3.) 8 Beses dends wegen der von dem Schiff und r Fracht zu entrichtenden Beiträge die Re⸗ Schi äubi 88s os t gun fan G eiträge die Rechte von Schiffsgläubigern Auch in Ansehung der beitragspflichtigen Güter steht den Ver⸗

des Schiffs und der Ladung, von jedem für sich allein

gütungsberechtigten an den einzelnen Gütern wegen des von diesen zu

wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz ver⸗

§ 80. ““

entrichtenden Beitrages 88 Pfandrecht mit den i. § 41 der kurs⸗ ordnung bezeichneten Wirkungen zu. Das pfend ie kann der Güter nicht zum Nachtheil des dritten Erwerbers, 8. en Besitz in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht as an den beitragspflichtigen Gütern den Vergüt i zustehende Pfandrecht wird für seümmtliche Berechtigie dure 2 führer ausgeübt. Die Geltendmachung des Pfandrechts durch den 11““ dL ein Titel nicht vorhanden . rechender Anwendung „der i bs. 2, 3 des Handelsgesetzbuchs. 89 1“ § 89. Eine persönliche Noyffchdns üir En önliche Verpflichtung zur tri mb nicht 1X“ Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, w bei der Annahme der Güter bekannt ist, daß n—2⸗ 2% S e Ptrichten sei, bür-h verpflichtet, als der 3 f uslieferung ni 2 ü hätte geleistet werden 6 C § 90. Für die pon dem Chif in teitetden 2 on dem iff zu leistenden Beiträge ist den 2 —⸗ betheiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das ügeif 88 lassen darf, wo nach § 85 die Vertheilung der Schäden erfolgen muß.

91. (H⸗G.⸗B. Art. 733.) Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havereibeiträ f iffer au räge haften, vor deren Berichtigung oder Sicherstellung nicht ausliefern, rrae⸗ falls er für die Beiträge insoweit verantwortlich wird, als diese, falls

des beschädigten Gegenstandes bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt

die Auslieferung nicht erfolgt ü 2 f cht erfolg re, aus den Gütern hätten geleistet

Sechster Abschnitt.

Zusammenstosß von Schiffen; Bergung und Hilfeleistung. § 92. In Bezug auf die Schadensersatzpflicht beim Zusammenstoß Schiffen auf Flüssen oder sonstigen Föö finden Fes hen

Art. 736 bis 741 des Handelsgesetzbuchs entsprechende

§ 93. . LH.g⸗ Art. 742.)

8 ein in Gefahr befindliches, von der Schiffsbesatzun lassenes Schiff, oder wird aus einem unmittelbar bedrohten Schiff die Ladung ganz oder theilweise ge⸗ borgen, so hat der Berger Anspruch auf 2 zergelohn.

1 au f B 2 88 Schiff oder dessen Ladung er Schiffahrtsgefahr durch die Hilfe dritte s e so bas 89 82 Hilfslohn.

„Der Besatzung des Schiffs steht ein Ans e⸗

Hilfsohn Sesabnn steh nspruch auf Berge⸗ oder § 94

94.

A1A164“ Art. 74 bis 719 1III“ ngelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge oder ilfslohns unter Berücksichtigung der dee he— das p nach I1“ fetgesett

b eer Berge⸗ und Hilfslohn umfaßt zugleich die Vergütung eba gecönn 22 zum Zwecke des 1 und Retteng e ind.

Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Be⸗ hörden, die Kosten für die Aufbewahrung, Erhaltung, Ahrha den, e Veräußerung der Hebepena. oder geretteten Gegenstände, sowie die von denselben zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben.

Bei der Bestimmung des Betrages des Berge⸗ oder Hilfslohnes kommen insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen keewxir die Gefahr, welcher dieselben ihre Person und ihre Fahrzeuge unterzogen haben, sowie die Gefahr welche den geborgenen oder geretteten Fe enständen gedroht hat, und der nach Abzug der Kosten Abf. Jh verblebene Werth derfelben.

H.G.B. Art. 750, 751.) Haben sich mehrere Personen an der Bergung oder Hilfelei betheiligt, so wird der He oder nlase e. dhüslaistan der persönlichen und sachlichen Leistungen der Einzelnen eilt. Zur gleichmäßigen Theilnahme sind auch diejenigen b sich in derselben Gefahr der Rettung von Menschen en. Wird ein Schiff oder dessen Ladung von einem anderen Schi vn⸗ 8 .— S geborgen oder gerettet, so hat der Schiffseigner des letzteren angemessenen Theil des Berge⸗ oder Hilfslohns zu beanspruchen. 8 b Art. 752.) Auf Berge⸗ und Hi fslohn hat keinen Anspruch: 1) wer seine Dienste aufgedrungen, insbesonder ohne E des eeve; das Schiff betreten hat; .2) wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigen⸗ thümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort 2. Wegen der Bergungs⸗ und Hilfskosten, einschließlich des Berge⸗ und Hilfslohns steht dem Gläubiger an den 4 ö 8—2* Pfandrecht den 8 § 41 der Konkursordnung bezeichneten Wirkungen zu. Geborgene Gegenstände 8 eeheeh. werden. 3 Die Klage kann hinsichtlich des Schiffs und, so l d Ladungsgüter noch nicht ausgeliefert sind, auch hinsichtlich be den Schiffer gerichtet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Bergung oder Hilfeleistung stattgefunden hat. . (H.⸗G.⸗B. Art. 753, Art. 697 Abs. 3.) 1 5 Nach Auslieferung der Güter kann das Pfandrecht nicht nr Nachtheil eines dritten Erwerbers geltend gemacht werden, welcher bee e geborgenen oder geretteten Füter in gutem Glauben rlangt hat.

§ 99. (8.G.⸗J. Art. 754.)

Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung

des Gläubigers nicht ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger in⸗

soweit verantwortlich wird, als dieser, wenn die Auslieferung nicht

bewirkt wäre, aus den Gütern 212 befriedigt werden können.

8 100. Che pessanhe 8 Art. 5 Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs⸗ und Hlotssemm eins durch die Bergung oder nicht Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei der An⸗ nahme bekannt ist, daß davon Bergungs⸗ oder Hilfskosten zu berichtigen medater diese Fbe äseweit dersonbch verpflichtet, als sie, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gü⸗ ü efriedi —* g en Gütern hätten befriedigt „Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit de 8 gelieferten Gütern geborgen oder gerettet, die veeaas Heftung des * 1 den Betrag hinaus, welcher bei Zertheilung der Kosten über sämmtli e ände auf die aus⸗ gelieferten Güter fällt. I1 § 101.

1b Für die der See zunächst gelegenen Binnengewässer können durch Verordnung der Landesregierungen hinsichtlich des Verfahrens bei der Bergung und Hilfeleistung und hinsichtlich der zuständigen Behörd

benee hinsichtlich der Behandlung der geborgenen 28⸗8v. und d

estsetzung der Bergungs⸗ und Hilfskosten die für die Seeschi L.. 1 8 r die Seeschiffahr geltenden Vorschriften fuͤr anwendbar erklärt werden. hh