34) Talg von Rindern und Schafen, Knochenfett und - es Thierfett, anderweit nicht genannt, Nr. 261 des Tarifs,
35) fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weiß gemachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora⸗ oder Schaffelle, . Decken, Pelzfutter und Besätze, Nr. 28 b des Tarifs,
3836) Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, anderweit nicht genannt, roh und gereinigt, ausgenommen mineralische Schmieröle, Nr. 29 a des Tarifs,
317) mineralische Schmieröle, Nr. 29 b des Tarifs,
88) grobe Matten und Fußdecken aus Bast, Stroh, Schilf, Gras, Wurzeln, Binsen und dergleichen, ordinäre, gefärbt oder ungefärbt, Nr. 35 a 1 des Tarifs,
39) Eier von Geflügel, Nr. 37 b des Tarifs,
40) Pferde, Nr. 39 aà 1 des Tarifs,
41) Schweine, Nr. 39 f des Tarifs,
42) Grobe, unbedruckte, ungefärbte Filze aus Wolle, ein⸗ schließlich der anderweit nicht genannten Thierhaare, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen oder Metallfäden, Nr. 41 d 2 des Tarifs,
finden die Zollsätze des geltenden allgemeinen Zolltarifs be⸗ iehungsweise die Zollsätze der Vertragstarife nur insoweit Unwen ung, als die Abstammung dieser Waaren aus anderen Ländern als Rußland mit Ausschluß von Finland glaubhaft nachgewiesen wird.
II. Dieser Nachweis ist für Weizen, Roggen, Hafer, Hülsen⸗ früchte, Gerste und Mais nach Maßgabe der Vorschriften in Ziffer 2 bis einschließlich 6 der Bestimmungen, betreffend Ursprungs⸗ zeugnisse für die aus meistbegünstigten Ländern eingehenden
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Waaren vom 30. Januar 1892 (Centralblatt für das Deutsche Reich, Seite 71) durch konsularische Ursprungszeugnisse und im übrigen durch behördliche, eventuell in beglaubigter Ueber⸗ setzung beizubringende Atteste des Heimathlandes oder in anderer Weise orlegung von Schiffspapieren, Facturen, Original⸗Frachtbriefen, kaufmännischen Correspondenzen ec.) zu erbringen. 1
Der Erbringung dieses Nachweises bedarf es nicht, wenn die in Frage kommenden Waaren als Passagiergut von Reisenden eingehen.
III. In Fällen, wo über den Ursprung der vorbezeich⸗ neten Waaren aus anderen Ländern als Rußland ausschließ⸗ lich Finlands Zweifel nicht bestehen, kann mit Genehmi⸗ gung des Amtsvorstandes von der Beibringung eines be⸗ sonderen Nachweises über den Ursprung der Waare Abstand genommen werden.
IV. Die Vorschriften unter Ziffer 11 und 12 der Be⸗ stimmungen, betreffend Ueis nasce Fcgeiffe für die aus meist⸗ begünstigten Ländern eingehenden Waaren, vom 30. Januar 1892 für das Deutsche Reich Seite 71) finden auch hier
nwendung.
V. Bezüglich der zur Zeit der Verkündigung der Ver⸗ ordnung vom 29. Juli d. J. im Zollinlande in eine öffentliche Niederlage oder in ein Privatlager mit oder ohne amtlichen Mitverschluß aufgenommenen oder in einem Zollconto an⸗ 1“ Waaren russischen Ursprungs bewendet es bei der
rhebung der Sätze des allgemeinen Zolltarifs.
Im übrigen sind auf Waaren, welche die russische
vorn dem 31 ali d. J. überseheten
haben, die Sätze des allgemeinen Zolltarifs nur dann zur Anwendung zu bringen, wenn dieser Umstand glaubhaft nachgewiesen wird, und zugleich die betreffenden Waaren vor dem 1. Oktober d. J. zur Verzollung, zur Abfertigun auf Begleitschein II oder zur Anschreibung auf Privat⸗Creditlager angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden.
VI. golgende Waaren, für welche in Folge des
uschlags der Zoll den Betrag von 6 ℳ von 100 kg über⸗
teigt, werden gemäß § 2 des Zolltarifgesetzes vorläufig die nachverzeichneten Tarasätze festgesetzt: “
1) Weizen (Nr. 9 a des Tarifs), 1 % in Säcken.
2) Roggen (Nr. 9b des Tarifs), 1 % in Säcken.
ü 3) Schreibfedern, gezogen (Nr. 11 e des Tarifs), 20 % in Kisten, Bettfedern, gereinigt und zugerichtet (Nr. 11 e des Tarifs), 1 % in Säcken. 8
4) Garn aus Flachs oder anderen vegetabilischen Spinn⸗ stoffen, mit Ansnahme von Baumwolle, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, bis Nr. 8 englisch (aus Nr. 22a 1 des Tarifs), 13 % in Kisten, 2 % in Ballen. G
5) Fertige, nicht überzogene Schafpelze, desgleichen weiß⸗ emachte und gefärbte, nicht gefütterte Angora⸗ oder Schaf⸗ elle, ungefütterte Decken, Pelzfutter und Besätze (Nr. 28b des
arifs), 20 % in Kisten, 16 % in Fässern, 6 % in Ballen.
Berlin, den 31. Juli 1893. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei
. “
erlin SW., Wilhelmstraße 32.