1893 / 197 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 Aug 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Vertreter der Gehilfen. XXX.

Bei der Berathung und Beschlußfassung der Handwerkskammer über diejenigen Gegenstände, auf welche 8”” die Zuständigkeit der Gehilfenausschüsse erstreckt (XVIII), nehmen Vertreter der Gehilfen⸗ schaft mit vollem Stimmrecht theil. Diese Vertreter werden von den m Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gehilfenausschüssen aus nach Maßgabe des Statuts der Handwerkskammer gewählt.

Kommt ein Beschluß der Handwerkskammer gegen die Stimmen sämmtlicher Vertreter der Gehilfenschaft zu stande, so können die letzteren mit aufschiebender Wirkung die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde beantragen.

III. Gemeinsame Bestimmungen. Corporationsrechte.

XXXI.

Dditee Fachgenossenschaften und Handwerkskammern können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für die Verbindlichkeiten der Fachgenossenschaft und der Handwerkskammer haftet den Gläubigern

das Vermögen der Genossenschaft und der Handwerkskammer.

tellung der Innungen. S Die den Innungen gesetzlich übertragenen Befugnisse werden insoweit aufgehoben, als sie sich über den Kreis der Innungsmitglieder erstrecken (5§§ 100 e, 100 f ff. der Gewerbeordnung). 1“] Die von den Innungen erlassenen Vorschriften dürfen nicht im Widerspruch mit den von den Handwerkskammern und Fachgenossen⸗ schaften in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben getroffenen Bestim⸗ mungen und Anordnungen stehen. 1 Die Innungen unterliegen der Aufsicht der Handwerkskammern. Bestehende Gewerbekammern. XXZSIII. Die bestehenden Gewerbekammern treten unter entsprechender Aenderung ihrer Verfassung an die Stelle der Handwerkskammern.

B. Vorschläge für die Regelung des Lehrlingswesens im Handwerk.

Befugniß zum Halten und Anleiten von Lehrlingen.

I. Die Befugniß, Lehrlinge zu halten oder anzuleiten, steht solchen Personen nicht zu, welche 1

1) sich nicht im Besitze bürgerlichen Ehrenrechte be⸗ finden, oder .

2) infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

II. Die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen steht nur den⸗ jenigen Personen zu, welche

1) das 24. Lebensjahr vollendet, und

2) entweder in dem Handwerk, in dem die Ausbildung der Lehr⸗ linge erfolgen soll, oder in einem gleichartigen Fabrikbetriebe eine ordnungsmäßige Lehrzeit zurückgelegt und im Anschluß daran eine Gesellenprüfung bestanden haben oder mindestens 3 Jahre hindurch jenes Handwerk selbständig betrieben haben.

Nach näherer Bestimmung der Landescentralbehörde wird die Zurücklegung der ordnungsmäßigen Lehrzeit durch den Besuch einer staatlich anerkannten Lehrwerkstätte und die Ablegung der Gesellen⸗ prüfung durch das Prüfungszeugniß dieser Lehrwerkstätte ersetzt.

Dem selbständigen Vetricbe des Handwerks wird die Leitung oder eines Betriebszweiges in einer Fabrik gleich⸗ eachtet.

Der Leiter eines Betriebes, in dem mehrere Handwerke vereinigt sind, ist befugt, in allen zu dem Betriebe vereinigten Handwerken Lehrlinge anzuleiten, wenn er für eines dieser Handwerke den Vor⸗ aussetzungen unter 2 entspricht. .“

er für einen gesondert betriebenen Zweig eines Handwerks den Voraussetzungen unter 2 entspricht, ist berechtigt, auch in den übrigen Zweigen dieses Handwerks Lehrlinge anzuleiten.

er für ein Handwerk den Voraussetzungen unter 2 entspricht, ist berechtigt, auch in den diesem verwandten Handwerken Lehrlinge anzuleiten. Welche Handwerke als verwandte Handwerke zu gelten haben, wird für den Bezirk der Handwerkskammer von dieser nach An⸗ hörung der betheiligten Fachgenossenschaften mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde festgesteut⸗

Lehrzeit.

III. Die ordnungsmäßige Lehrzeit soll nicht unter 3 und nicht über 5 Jahre dauern.

Die Lehrzeit wird innerhalb der angegebenen Grenzen durch die Handwerkskammer nach Anhörung der Fachgenossenschaft festgesetzt.

IV. Der Bundesrath ist befugt, hinsichtlich einzelner Gewerbe⸗ zwei 8 von den Bestimmungen unter II und III Absatz 1 zuzulassen.

Die gleiche Befugniß steht der Handwerkskammer, auch hinsichtlich der Bestimmung unter III Absatz 2 im einzelnen Falle zu.

Lehrvertrag.

V. Der Lehrvertrag ist schriftlich abzufassen und auf Verlangen in einem Exemplar der Fachgenossenschaft zur Einsicht vorzulegen. Nichtbefolgung dieser Verpflichtung ist strafbar.

Gesellenprüfung.

VI. Die Gesellenprüfung erfolgt durch die Innung oder durch einen Prüfungsausschuß der Fachgenossenschaft; ist diese seiner Zu⸗ sammensetzung nach hierzu nicht geeignet (gemischte Fachgenossenschaft), so erfolgt die Prüfung durch eine von der Handwerkskammer aus Fach⸗ genossen zu berufende Prüfungscommission. Der Prüfung hat ein von der Aufsichtsbehörde bestellter Commissar beizuwohnen, welcher den Beschluß der Prüfungscommission mit aufschiebender Wirkung beanstanden kann. Ueber die Beanstandung beschließt die Hand⸗ werkskammer. 1 8

Die Prüfung hat sich auf den Nachweis zu beschränken, daß der Lehrling eingehende Kenntniß der im fraglichen Handwerk allgemein gebräuchlichen Handgriffe besitzt, diese mit genügender Sicherheit aus⸗ übt und über das Wesen und den Werth der zu verarbeitenden Roh⸗ materialien unterrichtet ist. Wird die Prüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungscommission Gleschfeiti den Zeitraum zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

Entziehung der Befugniß zum Halten und Anleiten der Lehrlinge.

VII. Die Befugniß, Lehrlinge zu Fte oder anzuleiten, kann solchen Personen überhaupt oder für bestimmte Zeit untersagt werden, velche ich grober Pflichtverletzungen gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge schuldig gemacht haben, oder gegen welche Thatsachen vor⸗ liegen, welche sie in sittlicher Beziehung zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen ungeeignet erscheinen lassen. In leicher Weise kann die Befugniß zur Anleitung von solchen Velonen untersagt werden, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen die sacerna⸗ Unterweisung und Er⸗ ziehung eines Lehrlings nicht selbständig zu leiten vermögen.

Die veihegbes wird auf Antrag der düthatnungse oder

der

der Ortspolizeibehörde, im letzteren Falle nach Anhörung der Fach⸗ genossenschaft durch die Handwerkskammer, verfügt.

Durch die Landescentralbehörde oder eine von ihr zu bestimmende Behörde kann die Befugniß zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen nach Ablauf eines Jahres wieder eingeräumt werden.

Zahl der Lehrlinge.

VIII. Durch den Rndes eeth können für bestimmte 2 Vorschriften über die zulässige * l von Lehrlingen im Verhältniß zu den in einem Betriebe 2 äftigten erlassen werden. So lange solche Vorschriften nicht erlassen sind, sind die Handwerks⸗ kammern zu deren Erlaß mit Genehmigung der höheren Verwaltungs⸗

behörde befugt. Lehrverhältniß. „IX. Bei Arbeitern unter 17 Jahren, welche mit technischen Hilfsleistungen nicht lediglich ausnahmsweise oder vorübergehend be⸗

schäftigt werden, gilt die Vermuthung, daß sie in einem Lehrverhält⸗

niß stehen. Im übrigen ist die Frage, ob ein solches vorliegt, nach den Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden. Ein solches Ver⸗ hältniß kann auch dann angenommen werden, wenn ein schriftlicher Lehrvertrag nicht abgeschlossen oder im Arbeitsvertrag vereinbart worden ist, daß das Verhältniß als ein Lehrverhältniß nicht gelten soll.

Ist durch rechtskräftiges Erkenntniß festgestellt, daß ein Lehrlings⸗ verhältniß vorliegt, und kommt der Lehrherr der Aufforderung der Fachgenossenschaft, den Lehrvertrag schröftlich abzuschließen, nicht nach, oder ist eine gerichtliche Bestrafung des Lehrherrn wegen des unbefugten Haltens von Lehrlingen erfolgt, so ist die Entlassung des Lehrlings auf Antrag der Fachgenossenschaft polizeilich zu verfügen.

Meistertitel. 1

X. Wer den selbständigen Betrieb eines Handwerks anfängt, darf den Meistertitel nur wenn er eine Gesellen, und eine Meisterprüfung eines Handswerks bestanden hat. Die Meister⸗ prüfung kann vor einer Innung, vor einer Fachgenossenschaft oder vor einer von der Handwerkskammer aus Fachgenossen bestellten Commission abgelegt werden. Vorsitzender ist in jedem Fall ein von der Aufsichtsbehörde zu bestellender Commissar.

zur selbständigen Ausführung der gewöhnlich vorkommenden Arbeiten des Gewerbes oder Gewerbezweigs und auf das Vorhandensein der zum selbständigen Betriebe des Gewerbes nothwendigen gewerblich Kenntnisse erstrecken. (Buch⸗ und Rechnungsführung.) 8 Die unbefugte Führung des Meistertitels ist strafbar. GGEeug. Bei Abfassung der Vorschläge ist davon ausgegangen, daß die Wünsche, welche seit Jahren nach einer anderen Regelung der das Handwerk betreffenden gesetzlichen Vorschriften laut geworden sind, insoweit der Berechtigung nicht entbehren, als sie auf die corporative Zusammenfassung des Handwerks zur Vertretung seiner Interessen und die Beseitigung der auf dem Gebiet des Lehrlingswesens vor⸗ handenen Mißstände gerichtet sind. Dagegen hat die Forderung, den Betrieb eines Handwerks von dem Erbringen eines Befähigungs⸗ nachweises abhängig zu machen, nach wie vor als mit der gegen⸗ wärtigen Gestaltung des Erwerbslebens unvereinbar und daher uner⸗ füllbar erscheinen müssen. Miit den Vorschlägen soll daher nur der Zweck verfolgt werden:

1) dem Handwerk eine corporative Organisation zu geben und

2) auf eine vecjers Regelung des Lehrlingswefens hinzuwirken.

Wenngleich äußerlich getrennt, bilden die Vorschläge insofern ein untrennbares Ganze, als die zweckentsprechendere Regelung der Ge⸗ staltung des Lehrlingswesens ohne die gleichzeitige Bildung von Or⸗ ganen, denen die Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt, nicht zu erreichen ist.

Durch die beabsichtigte sollen nur das Hand⸗ werk und diesem gleich zu achtende Kleinbetriebe, nicht aber der Großbetrieb, getroffen werden. Ferner sind Gewerbs⸗ zweige, die mit dem Handwerk keine Berührungspunkte haben, ausgeschieden; auch ist dem Bundesrath die Befugniß beigelegt, den Kreis der außer Betracht bleibenden Betriebsarten, als welche z. B. hausindustrielle Betriebe in Frage kommen können, nach Bedürfniß zu erweitern.

Von der Festlegung des Begriffs „Handwerk“ ist ebenso wie in der bisherigen Gesetzgebung in der Erwägung Abstand genommen, daß die Entscheidung der Frage, ob ein handwerksmäßiger Betrieb vor⸗ liegt, nur nach Lage der thatsächlichen Verhältnisse von Fall zu Fall beurtheilt werden kann. b

Für die neben dem Handwerk herangezogenen Betriebe, welche nach ihrem Umfange und ihrer wirthschaftlichen Bedeutung sich von handwerksmäßigen Betrieben nicht unterscheiden, ist als Merkmal in Ermangelung einer erschöpfenden Begriffsbestimmung nach dem Vorgange anderer Reichsgesetze, z. B. des Unfallversicherungs⸗ gesetzes, die Zahl der der Regel nach ständig beschäftigten Arbeiter angenommen.

Erfaßt werden sollen alle Betriebe, bei denen die obigen Voraus⸗ setzungen zutreffen, ohne Rücksicht auf persönliche Eigenschaften der Inhaber; es mußte daher ausgeschlossen erscheinen, hierzu durch wei⸗ teren Ausbau der Innungsgesetzgebung zu gelangen, weil die Innungen ihrer Entwickelung und ihrem Wesen nach nur einen begrenzten Kreis der Gewerbtreibenden umfassen können und durch das für sie un⸗ erläßliche Erforderniß der Erfüllung bestimmter Aufnahmebedin⸗ gungen das Zusammenfassen aller Gewerbtreibenden ihres Faches von vornherein nicht zulassen. Obwohl die Mitglieder der Innungen den Fachgenossenschaften angehören, erscheint der Fortbestand der Wund die Weiterbildung ihrer Bestrebungen um so weniger gefährdet, als Einrichtungen, wie Herbergen, Arbeits⸗ nachweis und Fachschulen, deren Kosten u“ von den Innungs⸗ mitgliedern allein zu bestreiten sind, künftig von allen Fachgenossen unterhalten werden müssen und dadurch eine erhebliche finanzielle Entlastung der Innungen herbeigeführt wird. Es steht vielmehr zu erwarten, daß nach wie vor sich diejenigen Elemente in der Innung zusammenfinden werden, welche in einem ausgedehnteren Bildungs⸗ gange die alleinige Gewähr für die Erhaltung und gedeihliche Ent⸗ wickelung des Handwerks erblicken und weiteren Anforderungen freiwillig genügen wollen. Auch werden sich die Innungen, da ihnen wirthschaftliche Aufgaben vorbehalten bleiben, mehr wie bisher der Ausbildung des Genossenschaftswesens zu⸗ wenden und durch Errichtung von Darlehenskassen, Rohstoffassociationen u. s. w. einem in weiten Kreisen des Handwerks empfundenen Be⸗ dürfniß Rechnung tragen können.

Um die Gesammtheit der Gewerbtreibenden durch die Regelung erfassen zu lassen, war es unvermeidlich, in der Fachgenossenschaft eine Organisation zu schaffen, der alle Gewerbtreibenden in einem ört⸗ lichen Bezirk ohne Erfüllung bestimmter Vorbedingungen kraft Ge⸗ setzes angehören. Diese soll als Corporation im wesentlichen für alle Fachgenossen diejenigen Aufgaben erfüllen, die bisher den Innungen für den beschränkten Kreis ihrer Mitglieder zugewiesen waren, und unter denen die Regelung des E die erste Stelle ein⸗ nimmt; damit ist gleichzeitig für die Erfüllung aller auf die Hebung des Handwerkerstandes abzielenden Veranstaltungen eine breitere und leistungsfähigere Grundlage gewonnen.

Die Fachgenossenschaften werden in der Handwerkskammer zu⸗ sammengefaßt, die berufen ist, einerseits die Interessen des Klein⸗ gewerbes der Allgemeinheit gegenüber zu vertreten und andererseits die Durchführung der den Feerenosserschaften und Innungen zu⸗ fallenden Aufgaben zu sichern.

Bei der Hedeutsamkeit des Wirkungskreises der Handwerkskammer und der Tragweite ihrer Anordnungen erschien es geboten, zur Wahrung des öffentlichen Interesses den Staatsbehörden bei Er⸗ ledigung der 171s eine Mitwirkung einzuräumen.

Die Vorschläge für die Regelung des Lehrlingswesens sind aus der Erkenntniß hervorgegangen, daß auf diesem Gebiet thatsächlich Mißstände vorliegen, deren Beseitigung das öffentliche Interesse verlangt. Zu diesem Zweck soll für die technische Aus⸗ bildung und insbesondere auch für die sittliche Erziehung der Lehr⸗ linge eine größere Gewähr, geboten werden, und es ist deshalb neben einer Beschränkung der Befugniß zum Anleiten von Lehrlingen eine Bestimmung vorgesehen, wonach Personen, bei denen die Aus⸗ bildung und Erziehung des Lehrlings gefährdet erscheint, das Recht zum Halten und Anleiten von Lehrlingen entzogen werden kann. Die zum Schluß der Lehrzeit vorgesehene Lehrlingsprüfung soll vornehmlich erziehlich wirken und nur den Nachweis liefern, daß der Lehrling seine Ausbildungszeit gewissenhaft ausgenutzt und der Lehrmeister seinen Pflichten nachgekommen ist. 4

ÜUm die Vorschriften über diese Prüfung wirksam zu machen, mußte nothwendigerweise an die Nichtablegung der Prüfung ein empfindlicher Nachtheil geknüpft und demnach bestimmt werden, daß derjenige, welcher 1 nicht abgelegt hat, mindestens drei Jahre das Handwerk selbständig betrieben haben muß, ehe er Lehr⸗ linge anleiten Ein B ö für den Betrieb des

Regelung

Gewerbes ist die Lehrlingsprüfung nicht.

Die Prüfung darf sich nur auf den Nachweis der Befähigung

Zur näheren Erläuterung der Vorschläge wird im einzelnen

Folgendes bemerkt: A. Vorschläge für die Organisation des Handwerks.

Die Grundlage für die Organisation stellen die Fachgenossenschaften dar; sie werden für den von der Landescentralbehörde abzugrenzenden Bezirk der Handwerkskammern gebildet. Sofern eine genügende Anzahl von Gewerbtreibenden desselben Faches vorhanden ist, soll für dieses eine Fach eine besondere Genossenschaft errichtet werden. Trifft diese Vor⸗ aussetzung nicht zu, so sollen unter thunlichster Berücksichtigung ver⸗ wandter Gewerbe die Angehörigen mehrerer Gewerbe zu gemischten Fachgenossenschaften vereinigt werden. Da, wo die Zahl der Gewerb⸗ treibenden desselben Faches oder die räumliche Ausdehnung des Be⸗ zirks es erfordert, wird die Bildung mehrerer Genossenschaften des⸗ selben Faches in Frage kommen können.

Das Verfahren bei Bildung der Fachgenossenschaft wird etwa folgenden Verlauf nehmen:

Von der höheren wirkung der etwa vorhandenen (Innungen, Gewerbevereine u. s. w.) über die Zahl und Abgrenzung der im Bezirk der Handelskammer zu errichtenden Fachgenossenschaften ein Plan aufgestellt und veröffentlicht, der ersehen läßt, welche Gewerbszweige einer Fachgenossenschaft an⸗ gehören sollen. Ueber Anträge auf Abänderung der vorgeschlagenen Eintheilung der Gewerbtreibenden zu Fachgenossenschaften hat, sofern sie von den gewerblichen Vereinigungen oder dem zehnten Theile der Betheiligten ausgehen, die Gesammtheit der betheiligten Gewerb⸗ treibenden in einer von der höheren Verwaltungsbehörde zu berufenden Versammlung zu beschließen. Die endgültige Abgrenzung der Fach⸗ genossenschaften erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde unter thunlichster Berücksichtigung der Ergebnisse der Beschlußfassung, und damit gehört jeder Gewerbtreibende kraft Gesetzes der Fachgenossen⸗ schaft an, welcher das von ihm betriebene Gewerbe zugewiesen ist.

Demnächst haben die Gewerbtreibenden über das Statut ihrer Fachgenossenschaft zu beschließen.

Als Organ der Fachgenossenschaft sind der Vorstand und die Generalversammlung vorgesehen. Die Thätigkeit der Generalver⸗ sammlung, welche bei größeren Fachgenossenschaften auch aus Ver⸗ tretern bestehen kann, soll auf die Vornahme der Wahlen, die Regelung der Etatsverhältnisse und die Beschlußfassung über die Ab⸗ änderung des Statuts beschränkt sein. Die Erledigung aller übrigen Aufgaben der Fachgenossenschaft ist dem Vorstande vorbehalten, soweit ihm nicht durch das Statut für einzelne Geschäfte Ausschüsse zur Seite gesetzt sind. Die Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu den Aemtern sind den Bestimmungen des Gesetzes über die Gewerbegerichte nachgebildet.

Unter die obligatorischen Aufgaben ist die Entscheidung von Lehrlingsstreitigkeiten aufgenommen, um die Fachgenossenschaften auch in dieser Beziehung den Innungen gleichzustellen. Ebenso soll, wie bei den Innungen, die Mitwirkung der Gehilfenschaft vorgesehen werden bei der Regelung der Lehrlingsverhältnisse und der Begrün⸗ dung und Verwaltung solcher Einrichtungen der Fachgenossenschaft, welche die Interessen der Gehilfen berühren.

Um den Kreis der Wahlberechtigten in der Gesellschaft nicht übermäßig einzuengen, schien es angemessen, dem Durchschnittsalter der Gesellen Rechnung zu tragen und die Zurücklegung des 21. Lebens⸗ jahres als für die Ausübung des Wahlrechts ausreichend hinzustellen.

Die Erledigung der Aufgaben der Fachgenossenschaft, für welche eine Betheiligung des Gehilfenausschusses vorgesehen ist, soll in der Weise erfolgen, daß seine Mitglieder an den Herathungen mit vollem Stimmrechte theilnehmen. Dabei ist dem Gehilfen⸗ ausschusse zur wirksamen Vertretung der von ihm wahrzunehmenden Interessen für den Fall, daß Beschlüsse gegen die Stimmen aller seiner Mitglieder gefaßt werden, das Recht beigelegt, die Entscheidung der Handwerkskammer herbeizuführen. Auch soll er bei den Gesellen⸗ prüfungen, der Entscheidung von Lehrlingsstreitigkeiten und der Ver⸗ waltung von Einrichtungen, für welche, wie z. B. Herbergswesen und Arbeitsnachweis, die Gehilfen Aufwendungen im gleichen Umfange wie die Arbeitgeber betheiligt werden. Endlich soll der Gehilfenausschuß berechtigt sein, im Rahmen seiner Zuständigkeit aus eigener Entschließung Anträge bei den Fachgenossenschaften und der Handwerkskammer zu stellen.

Bei der Bemessung der Zahl der Mitglieder der Handwerks⸗ kammer wird zu berücksichtigen sein, daß allzugroße Körper⸗ schaften erfahrungsgemäß in ihrer Beweglichkeit und ihrer Leistungs⸗ fähigkeit hehindert sind. Ob hiernach im Einzelfalle jede Fachgenossen⸗ schaft ein oder mehrere Mitglieder oder mehrere Fachgenossenschaften nur ein Mitglied wählen, hängt von der Bedeutung der in der Fach⸗ genossenschaft vertretenen Gewerbe ab.

Was die Mitwirkung der Handwerkskammern bei Ausübung der Vorschriften über den Arbeiterschutz betrifft, so ist nicht beab⸗ sichtigt, ihr die Befugniß zur selbständigen Thätigkeit auf diesem Ge⸗ biet einzuräumen, sie soll vielmehr nur verpflichtet sein, den staat⸗ lichen Aufsichtsorganen die etwa erforderte Unterstützung zu theil werden zu lassen. 3

Der Gehilfenschaft ist bei Erledigung der Geschäfte der Hand⸗ werkskammer eine Mitwirkung in ähnlicher Weise wie bei der Fach⸗ genossenschaft eingeräumt. b

Ausdrücklich mag noch hervorgehoben werden, daß bei dem obli⸗ gatorischen Charakter der beabsichtigten Organisation Bestimmungen unentbehrlich sein werden, durch welche die Durchführung der gesetz⸗ lichen Vorschriften auch dann gesichert wird, wenn die einzelnen Organe oder deren Vertreter die Erfüllung ihrer Pflichten verweigern oder vernachlässigen; ebenso wird für die Erledigung der aus der Organisation sich ergebenden Streitigkeiten ein geordnetes Verfahren vorzusehen sein.

Wie bereits hervorgehoben, sollen die Fachgenossenschaften im wesentlichen die Aufgaben erfüllen, welche bisher den Innungen allein zugewiesen waren. Hieraus ergiebt sich die Nothwendigkeit, die Thätigkeit der Innungen auf den Kreis der Mitglieder zu beschränken und die darsber hinausgehenden Vorschriften der §§ 100e und 1001 der Gewerbeordnung aufzuheben.

B. Vorschläge für die Regelung des Lehrlingswesens im Handwerk.

Die erhöhten Anforderungen, welche nach den Vorschlägen für das Anleiten von Lehrlingen gestellt werden, verfolgen den Zweck, solche Personen nach Möglichkeit auszuschließen, bei denen zu be⸗ fürchten ist, daß die ihnen anvertrauten Lehrlinge in technischer und sittlicher Beziehung der erforderlichen Fürsorge entbehren.

Die ausreichende Gewähr für die gehörige Erziehung des Lehr⸗ lings soll in einem gereiftsren Lebensalter des Lehrherrn einerseits und in der Zurücklegung einer ordnungsmäßigen Lehrzeit und der Ablegung einer Gesellenprüfung andererseits gefunden werden.

Hie thatsächliche Ausübung des Gewerbes während dreier Jahre ist, um Härten zu vermeiden, mit den beiden letzten Erfordernissen für gleichwerthig erachtet worden, in der Annahme, daß der Gewerb⸗ treibende durch die im selbständigen Gewerbebetrieb hhenah 188 fahrungen in den Besitz der erforderlichen Fachkenntnisse gelangt un zur Unterweisung des Lehrlings im stande sein wird.

Für Gewerbtreibende, welche gleichzeitig mehrere oder verwand 3 Gewerbe betreiben oder nur in einem Specialzweige des Gewerbe ihre Lehrzeit zurückgelegt haben, mußten zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten bei der Durchführung erleichternde Bestimmungen gegeben werden, was um 8 unbedenklicher erschien, als nach den Vor schlägen für die Befugniß zum Halten und Anleiten von Lehrlingen die sittliche Befähigung des Lehrherrn von ausschlaggebender B. deutung ist.

Bei Ptfenns der Mindestdauer der Lehrzeit ist entscheidend ge. wesen, daß eine dreijährige Lehrzeit bisher die Regel ””S. hat unc nach den gemachten Erfahrungen im allgemeinen zwe entsprechend bre Durch die Bestimmung, daß die Lehrzeit nicht länger als fünf Ja 5 dauern darf, soll der Gefahr der Ausbeutung von Lehrlingen 8S lich für die Fälle vorgebeugt werden, er Ausbildung ein Fehrgeld cht gezahlt werden

Verwaltungsbehörde wird

unter Mit⸗ gewerblichen

Vereinigungen

.

wenn für

Art und Gestaltung einer Reihe eine Abkürzung der Lehrzeit unbedenklich oder selbst nothwendig sein. Hierüber allgemein verbindliche Vorschriften zu erlassen, soll dem Bundesrath vorbehalten bleiben; während der Handwerkskammer die Befugniß beigelegt werden soll, für den Einzelfall mit Rücksicht auf die Individualität des Gewerbes des Lehrherrn und des Lehrlings Ausnahmen zuzulassen.

Die günstigen Erfahrungen, welche die Innungen mit der von ihnen allgemein durchgeführten Schriftlichkeit des Lehrvertrages gemacht haben, lassen erkennen, daß es zur Vermeidung von Streitigkeiten min⸗ destens zweckmäßig ist, die Rechte und Pflichten zwischen Meister und

von Gewerbszweigen wird

Lehrling von vornherein möglichst klar und bestimmt zum Ausdruck zu bringen. Die hiergegen bisher geltend gemachten Bedenken werden dadurch behoben, daß die Anerkennung des Lehrverhältnisses von der Schriftlichkeit des Lehrvertrages nicht abhängig gemacht ist, und daß die Frage, ob ein vorliegt, nur nach Lage des Einzelfalles beurtheilt werden soll. azu kommt, daß durch die Fach⸗ genossenschaften über Form und Inhalt der Lehrverträge Bestimmung getroffen und eine Controle der abgeschlossenen Verträge geübt wird.

Durch die dem Bundesrath beigelegte Befugniß, das Verhältniß der Zahl der Lehrlinge zu der Zahl der Gesellen festzusetzen, soll dem allgemein beklagten Uebelstande entgegengetreten werden, daß unter

Hintan ezung der Interessen der Ausbildung zur Beschaffung billiger Hintansehe ausschließlich oder in unverhältnißmäßig großer Zahl

Lehrlinge gehalten werden.

„Die Bestimmungen über die Führung des Meistertitels, die nur für das Handwerk, also nicht für Werkmeister in Fabriken gelten sollen, verfolgen allein den Zweck, den Inhaber des Gewerbebetriebes

nach außen hin als gelernten Handwerker und als solchen zu kenn⸗ zeichnen, dem in Beziehung auf seine technische Befähigung die Be⸗ fugniß, Lehrlinge anzuleiten, beiwohnt. des Hashrhert⸗ anhaltend laut gewordenen Wünschen auch im Interesse des Publikums Rechnung getragen werden.

kann. Bei der

.Untersuchungs⸗Sachen.

.Aufgebote, Zustellungen u. dergl.

.Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 8 Verfäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. Verloo

1

3 4 5 ung ꝛc. von Werthpapieren.

8 Oeffentlich er

Anzeiger.

irthschafts⸗Genossenschafter.

1) Untersuchungs⸗Sachen.

[29232] Steckbrief.

Gegen den Handelsmann August Berger, zuletzt wohnhaft in Peine, Wohrstraße 10, geb. in Neu⸗ Feschbi bei Bunzlau (Landgerichtsbezirk Liegnitz), ist die gerichtliche Haft wegen Gewerbesteuercontra⸗ vention beschlossen worden. Seine Festnahme hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den ꝛc. Berger im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich befindlichen Gegenständen und Geldern an das nächste Amtsgefängniß abzuliefern.

Nähere Beschreibung fehlt.

chim, den 11. I 1893. Der Königliche Amtsanwalt. [2978887 Steckbrief. 8 1

Gegen die am 2. Februar 1879 in Königsberg i. Pr. geborene Spinnerin Marie Splöß, zuletzt wohnhaft in Hemelingen, ist die gerichtliche Haft beschlossen worden. Ihre Festnahme hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, die ꝛc. Splöß im Betretungsfalle festzunehmen und in das nächste Amtsgefängniß mit allen bei ihr sich befindlichen Gegenständen und Geldern abzuliefern.

Weiteres ist nicht bekannt.

Achim, den 13. August 1893.

er Königliche Amtsanwalt.

[29942] K. Württemb. Staatsanwaltschaft Navensburg. Vermögens⸗Beschlagnahme.

Durch Gerichtsbeschluß vom 12. I. M. ist das im Deutschen Reich befindliche Vermögen des wegen Majestätsbeleidigung u. a. str. H. steckbrieflich ver⸗ folgten in Zürich wohnhaften vormaligen württem⸗ bergischen Hauptmanns Edmund Miller von Ried⸗ lingen gemäß §§ 332, 333 der St.⸗P.⸗O. mit Be⸗ schlag belegt worden. 8

Ravensburg, den 14. August 1893.

Erster Staatsanwalt: Hecker.

In der Strafsache gegen Peter Jung, geboren zu Lindenscheid am 19. November 1871, wegen Ent⸗ ziehung der Wehrpflicht, ist die durch Beschluß der Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Trier vom 12. März 1892 angeordnete Beschlagnahme des Vermögens des ꝛc. Jung durch Beschluß der Ferien⸗ kammer hierselbst vom 27. Juli 1893 aufgehoben worden.

Trier, den 31. Juli 1893.

Königliche Staatsanwaltschaft.

2) Aufgebote, Zustellungen v1ö1“ [30021]

In Sachen der Herzoglichen Kreiskasse zu Braun⸗ schweig, Klägerin, wider den Maurer Theodor Klußmann in Wahle, Beklagten, wegen rück⸗ ständiger Veränderungssteuer, wird, nachdem auf Antrag der Klägerin die Beschlagnahme des dem Beklagten gehörigen Anbauerwesens No. ass. 75. in Wahle zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 25. Juli 1893 verfügt, auch die Ein⸗ tragung dieses Beschlusses im Grundbuche am selbigen Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangs⸗ versteigerung auf den 11. November 1893, Morgens 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Vechelde in der Behrens'schen Gastwirthschaft in Wahle angesetzt, in welchem die .““ die Hypothekenbriefe zu überreichen haben.

Vechelde, den 1. August 1893.

Herzogliches Amtsgericht. Winter. [30020.

In Sachen der Getreidehandlung C. Brackebusch & Co. in Peine, Klägerin, wider den Mühlenbesitzer C. Fuhrberg in Wahle, Beklagten, wegen Forderung, wird, nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlag⸗ nahme des dem Beklagten gehörigen Grundstücks Plan Nr. 63 b Zzwischen den Wegen“ zu annoch 53 a 37 qm, Wahler Feldmark, zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom 29. Juni 1893 verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche am selbigen Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung auf den 13. November 1893, Morgens 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Vechelde in der Behrens'schen Gast⸗ wirthschaft in Wahle angesetzt, in welchem die Hypo⸗ lhekgläubiger die Hypothekenbriefe zu überreichen aben.

Vechelde, den 1. August 1893.

Heerzogliches Amtsgericht. Winter.

[1735712 Aufgebot. ““ Das Quittungsbuch 88 117 der Achtzig⸗Thaler⸗ Begräbniß⸗Kassen⸗Gesellschaft zu Halle a. S. über 80 Thaler in achtzig Thaler —, ausgefertigt für Herrn Wilhelm Bügler am 28. De⸗ zember 1850, ist angeblich verloren gegangen und oll auf den Antrag des Hotelbesitzers Chri tian Kücke zu Halle a. S., welchem das erwähnte Quittungsbuch zur Sicherheit für eine Schuld an zc. Bügler am 27. Mai 1869 verpfändet worden ist, für kraftlos erklärt werden. Es wird daher der ee Inhaber des Quittungsbuches aufgefordert, ens im Aufgebotstermine am 20. Dezember

1893, Vormittags 10 Uhr, bei dem unter⸗ zeichneten Gerichte, an Gerichtsstelle, kleine Stein⸗ straße 7, Zimmer Nr. 31, seine Rechte anzumelden und das vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung desselben erfolgen wird. 1 Halle a. S., den 3. Juni 1893. Königliches Amtsgericht. Abtheilung VII. Kleeberg.

[17356] Aufgebot.

Auf den Antrag der Berechtigten werden die nach⸗ bezeichneten, angeblich verloren gegangenen, von der Lebens⸗, Pensions⸗ und Leibrenten⸗Versicherungs⸗ Gesellschaft „Iduna“ zu Halle a. S. ausgestellten Urkunden aufgeboten:

1) Auf Antrag des Tuchbereiters Friedrich Wilhelm Baumgart zu Kottbus der Depositalschein Nr. 12559, d. d. 8 a. S., 4. Mai 1892, inhalts dessen der⸗ selbe die über 900 Versicherungssumme lautende Police Nr. 72 654, d. d. Halle a. S., 20. März 1866 der Gesellschaft als Unterpfand für ein ihm laut Schuldscheins vom 25. April 1882 gewährtes Dar⸗ lehn von 270 gegeben hat;

2) auf Antrag des Kaufmanns Albert Nelson und der verehelichten Louise Breitenfeld, geb. Nelson, zu Berlin der Versicherungsschein Nr. 3486, d. d. den 12. November 1856, wonach die Gesellschaft auf das Leben des Gold⸗ und Silberarbeiters Johann Friedrich Albert Nelson, Vaters der Antragsteller, gegen einen jährlichen Beitrag von 3 Thlr. 9 Sgr., 100 Thlr. (300 ℳ) versichert hat, zahlbar nach dem Tode des Versicherten an seine Wittwe, und bei deren bereits erfolgten Ableben an seine Kinder;

3) auf Antrag der verehelichten Eisenbahnbetriebs⸗ Secretär Emma Neumann, geb. Schmidt, zu Kottbus das Duplicat des Versicherungsscheins Nr. 81 523, d. d. Halle, den 5. April 1867, nach welchem die Gesellschaft das Leben der Frau Auguste Wilhelmine Schmidt, geb. Fabian, zu Kottbus, Mutter der Antragstellerin, gegen einen jährlichen Betrag von 9 Thalern 6 Sgr. auf 300 Thaler versichert hat, e nach dem Tode der Versicherten an ihre Kinder;

4) auf Antrag der verwittweten Frau Buchdrucker Spannhacke, Emilie Auguste, Fe Cämmerer, zu Bremen der Depositalschein Nr. 15 012, d. d. Halle a. S., den 22. Juli 1884, inhalts dessen der Buchdrucker Johann Heinrich Spannhacke den über 1500 Versicherungssumme lautenden Versicherungs⸗ schein Nr. 86 451, d. d. Halle a. S., den 9. Oktober 1867, der Gegelschaft als Unterpfand für ein dem⸗ selben laut Schuldscheins vom 17. Juli 1884 ge⸗ währtes Darlehn von 170 gegeben hat.

Die Inhaber der vorstehend beschriebenen Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 20. Dezember 1893, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten N an Gerichtsstelle, kleine Steinstraße 7, Zimmer Nr. 31, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗

erklärung derselben erfolgen wird.

Halle a. S., den 3. Juni 1893. Königliches Amtsgericht. Abtheilung VII. Kleeberg.

[30023] Aufgebot. 8

Der Präsident des Königlichen Ober⸗Lande zu Breslau hat, nachdem der frühere Häuser⸗Ad⸗ ministrator Berthold Langer zu Breslau vom 1. April 1892 ab aus dieser Stellung ausgeschieden und in den Justizsubalterndienst wieder aufgenommen worden ist, behufs demnächstiger Rückzahlung der von demselben in seiner Eigenschaft als Häuser⸗Ad⸗ ministrator gestellten und bei dem Cautions⸗Deposi⸗ torium der Justizhauptkasse zu Breslau verwahrten, in Werthpapieren bestehenden Amtscaution von 9000 Nennwerth das Aufgebot aller derjenigen beantragt, welche Rechte an die vorgedachte Caution zu haben vermeinen. 1 .

Wir fordern dieselben auf, bei dem unterzeichneten Gericht in dem auf den 18. November 1893, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle hier⸗ selbst, Schweidnitzer Stadtgraben Nr. 4 im II. Stock, Zimmer Nr. 89, anberaumten Aufgebotstermine und pätestens vor Erlassung des Ausschlußurtheils ihre

nsprüche anzumelden, widrigenfalls sie nur noch befugt sind, sich an die Prsch des Berthold Langer zu halten und ihrer Ansprüche an die Cautions⸗ Verwahrungsstelle verlustig gehen, indem alsdann die Rückgabe der als Caution hinterlegten Werthpapiere an den ꝛc. Langer erfolgen wird.

Breslau, den 9. August 1993.

Königliches Amtsgericht.

8

[30022] Bekanntmachung. Der bei dem hiesigen Amtsgericht als Gerichts⸗ vollzieher angestellt gewesene und seit dem 1. Oktober 1891 ausgeschiedene Gerichtsvollzieher Fedor Sko⸗ brinsky hat für sein bezeichnetes Amtsverhältniß eine Caution von 600 ℳ, in Worten: Sechshundert Mark, in Staatspapieren gestellt, wegen deren auf Antrag des Herrn Präsidenten des Königlichen Ober⸗ Landesgerichts zu Breslau behufs Ermittelung etwaiger Ansprüche Dritter an dieselbe ein Aufge⸗ botsverfahren eingeleitet werden soll. Demgemäß werden alle diejenigen, welche aus der Amtsführung des genannten früheren Gerichtsvollziehers Ansprüche an diese Amtscaution geltend machen wollen, auf⸗ gefordert, dieselben spätestens in dem am 11. Okto⸗ ber 1893, Vormittags 10 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgericht in Falkenberg O.⸗S. an⸗ stehenden Aufgebotstermine anzumelden, widrigenfalls

sencts

1““ .““

dieselben mit ihren Ansprüchen an die aufgebotene

und an die Staatskasse ausgeschlossen

werden. Falkenberg O.⸗S., den 13. August 189e3. Königliches Amtsgericht. 8

[17707] Aufgebot.

Folgende, angeblich verloren gegangene Urkunden sollen aufgeboten werden:

1) auf Antrag des Stellmachers Wilhelm Schulz zu Binow, früher zu Klein⸗Schönfeld, das Spar⸗ kassenbuch der Sparkasse zu Greifenhagen Nr. 10 561 über 1392 ℳ, ursprünglich für Wilhelm Maaß in Klein⸗Schönfeld ausgestellt und von diesem an den Antragsteller abgetreten, behufs neuer Ausfertigung des Buches,

2) auf Antrag des Schutzmannssohnes Paul Schmidt in Berlin, Britzerstr. 41, der von dem Vor⸗ schußverein zu Greifenhagen, eingetragenen Genossen⸗ schaft mit unbeschränkter Haftpflicht, über ein von dem Antragsteller vorgeschossenes, mit 4 % jährlich verzinsliches Darlehn von 140 ausgestellte 8 d. d. Greifenhagen, den 2. Oktober

Die unbekannten Inhaber der vorbezeichneten Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 10. Januar 1894, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht anberaumten Auf⸗

ebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Ur⸗ unden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird. öM

Greifenhagen, den 2. Juni 1893.

Königliches Amtsgericht.

27188383 Aufgebot.

Der Kaufmann M. Leffkowitz in Marggrabowa, vertreten durch den Rechtsanwalt Tomuschat daselbst, hat das Aufgebot des Sola⸗Wechsels d. d. Marg⸗ grabowa, den 23. April 1890 über 400 ℳ, zahlbar am 1. September 1890, ausgestellt von Gottlieb Gollub und Caroline Gollub an die Ordre des Kauf⸗ manns M. Leffkowitz in Marggrabowa beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 16. März 1894, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 15, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird.

Marggrabowa, den 25. Juli 1893.

Königliches Amtsgericht.

[29530] Aufgebot.

Der Büdner Johann Köhn zu Stolpe qua Vor⸗ mund der Minorennen Sophie und Marie Willöper zu Stolpe, die Büdnerin und Schmiedewittwe Sophie Schult, geb. Wentzel, zu Siggelkow, der Landmann C. Hahn, früher zu Slate, jetzt zu Marnitz, der Arbeitsmann Heinrich Ihde zu Gr. Pankow, sämmtlich vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. jur. Fr. Tiedemann zu Parchim, haben das Aufgebot der nachstehend aufgeführten Hypotheken⸗ scheine und zwar:

1) Der Büdner Johann Köhn zu Stolpe über 1800 zu 4 % Zinsen p. a. vom 30. Januar 1889 eingetragen Fol. 2 des Grund⸗ und Hypothekenbuches der Büdnerei Nr. 9 zu Gr. Pankow für die minorennen Erbpächtertöchter Sophie und Marie Willöper zu Stolpe unter Vormundschaft des ge⸗ nannten Antragstellers.

2) Die Büdnerin und Schmiedewittwe Sophie Schult, geb. Wentzel, zu Siggelkow über 1200 zu 4 % Zinsen p. aà. vom 1. März 1884 eingetragen Fol. 3 A2 zu Grund⸗ und Hypothekenbuch der Hüdnere Nr. 9 zu Gr. Pankow für die Antrag⸗

ellerin.

3) Der Landmann C. Hahn, früher zu Slate, jetzt zu Marnitz, über 1200 zu 4 % Zinsen p. a. vom 22. August 1889 hehn Fol. 3B3 zu Grund⸗ und füb tertac der Büdnerei Nr. 9 zu Gr. Pankow für den Antragsteller.

4) Der Arbeitsmann Heinrich eeh Gr. Pankow über 150 zu 4 % p. a. vom 3. März 1887 ein⸗ getragen zu Grund und Hypothekenbuch der Büdnerei Nr. 9 zu für den Antragsteller

beantragt. ie Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 30. Sep⸗ tember 1893, Vormittags 10 Uhr, vor dem Großherzoglichen Amtsgerichte zu Lübz anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung der Urkunden erfolgen wird.

Parchim, den 8. August 1893. 88

Großherzogliches Amtsgericht Lübz. 8. F. Grohmann. 8

[300252 Aufgeboot zum Zweck der Todeserklärung.

Auf den Antrag des Kothsassen Hemnac. Eppers in Gevensleben ergeht hiermit an dessen Sohn, den am 20. Mai 1849 zu Gevensleben geborenen, als Husar im braunschweigischen Husaren⸗ Regiment

r. 17 seit dem am 19. November 1870 zu Marche⸗ froy stattgefundenen Gefechte verschollenen Acker⸗ gehülfen Heinrich Andreas Eppers aus Gevens⸗ leben die öffentliche Aufforderung, sich spätestens in dem auf den 3. Mai 1894, Vormittags 9 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte hiermit anberaumten Termine zu stellen, oder bis zu dem gedachten Zeit⸗ punkte Nachricht von sich zu geben, widrigenfalls der⸗ sabe für todt erklärt und sein Vermögen als Erb⸗ chaft behandelt werden wird.

Zugleich werden alle Diejenigen, welche Nachricht

Gerichte mittheilen zu wollen. Schöningen, den 8. August 1893. Herzogliches Amtsgericht.

[30024]

Da Erben des zu Hummersen verstorbenen Acker⸗ knechts Friedrich Helweg bislang sich nicht gefunden haben, werden etwaige Erbberechtigte aufgefordert, sich in dem auf Sonnabend, 28. Oktober 1893, Vormittags 10 Uhr, auf der Amtsstube zu Schwalenberg angesetzten Termin so gewiß zu melden und ihr Erbrecht nachzuweisen, als sonst der Nachlaß des ꝛc. Helweg dem Interimswirth Poll⸗ mann auf Nr. 9 zu Hummersen ausgeantwortet werden soll, die sich legitimirenden Erben aber alle bislang über den Nachlaß getroffenen Verfügungen anzuerkennen schuldig sind und weder Rechnungs⸗ ablage, noch Ersatz der erhobenen Nutzungen fordern können, sondern ihre Ansprüche auf das zu be⸗ schränken haben, was von der Erbschaft noch vor⸗ handen ist.

Blomberg, den 9. August 1893.

Fürstliches Amtsgericht. I. Zimmermann.

Bekanntmachung.

Durch Ausschlußurtheil des hiesigen Königlichen Amtsgerichts vom 4. August 1893 ist der Schuh⸗ macher Johann Chojnowski, früher zu Gorzno für todt erklärt.

Strasburg, den 12. August 1893.

Königliches Amtsgericht.

[30029) Bekanntmachugg. Durch Ausschlußurtheil des hiesigen Königlich bekannten Erben des Käthners Jakob Matthis, früher in Gorzno, welcher durch ÜUrtheil desselben Gerichts vom 20. Februar 1892 für todt erklärt worden, mit ihren Ansprüchen auf den Nachlaß aus⸗ geschlossen. Strasburg Wpr., den 12. August 1893.

Königliches Amtsgericht

Bekanntmachung. I 3. August 1893 ist

das Sparkassenbuch der städtischen Sparkasse zu

Königsberg I. Nr. 31524, ausgefertigt für das

Dienstmäͤbchen Mathilde Barkmann Mühlen⸗

hof, für kraftlos erklärt.

Königsberg, den 7. August 18933. Königliches Amtsgericht. VIII.

[29859] Bekanntmachung. Durch Aesfchlaurthelf vom 3. August 1893 ist das Sparkassenbuch der städtischen Sparkasse zu

[29858] Durch Auss

Friedrich Becker hier, für kraftlos erklärt. Königsberg, den 7. August 1893. Königliches Amtsgericht. VIII.

[29853] Bekanntmachung.

Unter dem heutigen Tage ist von dem hiesigen 8” lichen Amtsgericht folgendes Ausschlußurtheil erlassen:

Der Hypothekenbrief, welcher über das für die Wittwe von Cochenheim bez. den Musiklehrer Conrad Kesting zu Münster im Grundbuche von Anholt

dreitausend Mark auf Grund der gerichtlichen Ver⸗ handlung vom 2. September 1847 gebildet ist, wird für kraftlos erklärt. F. 2 93. Bocholt, den 9. August 1893. 8 Königliches Amtsgericht. ürepestaghehörte Im Namen des Königs! Verkündet am 8. August 18993. ischer, Gerichtsschreiber. Auf den Antrag des Anbauers und Schmiede⸗ meisters, Gastwirths Georg Schmidt in Gr. Oesingen vertreten durch Kanzlei⸗Rath Schröder in Hankens⸗ büttel erkennt das Königliche Amtsgericht zu Menhagen durch den Amtsrichter Töpel ꝛc. ꝛc. für echt:

Die Urkunde über die auf den Grundstücken des Anbauers und Schmiedemeisters, Gastwirths Georg Schmidt in Gr. Oesingen, Anbauerstelle Nr. 25 da⸗ elbst, im Grundbuche von Gr. Oesingen Band I. Zlatt 23, Abtheilung III. Nr. 5 zu Gunsten des weiland Vollhöfners Johann Christoph Dralle zu Alt⸗Isenhagen aus dem Vergleiche vom 25. Februar 1879 - mit 6 % verzinsliche Hypothek von 380 Thalern wird für kraftlos erklärt. Die Kosten trägt der Antragsteller.

[29855]

8

Töpel.

[29854) 1

Durch Ausschlußurtheil vom ”v Tage ist der eesehs h über die im Grundbuche von Bern⸗ bach Art. 46 Abth. III. Nr. 11 am 12. Juni 1878 eingetragene Grundschuld von 756 1 für Juda Heilmann in Lieblos für kraftlos erklärt.

Meerholz, den 10. 1893.

Königliches Amtsgericht.

[3002818 Im Namen des Königs!

Verkündet am 11. August 1893. Referendar Weingarten, als Gerichtsschreiber. Auf Antrag des Colon Friedrich Albersmeyer Nr. 22 Eininghausen, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Filbry zu Lübbecke, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Lübbecke für Recht:

über den Verbleib des Vermißten zu geben im öa4“

Die hpot ekenurkunde über die in Abtheilung III. unter Nr. 5 im Grundbuch von Eininghauf

Stande sind, aufgefordert, solche dem unterzeichneten

Hiermit soll den aus Kreisen

6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. 7. Erwerbs⸗ und s . 8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.

9. Bank⸗Ausweise. 10. Verschiedene Bekanntmachungen.

8 1““

Amtsgerichts vom 4. August 1893 sind die un⸗

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Königsberg I. Nr. 20 197, ausgefertigt für den Maler

Band 7 Blatt 157 eingetragene Darlehnskapital von