1893 / 225 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Sep 1893 18:00:01 GMT) scan diff

u streichen, wenn nur Sti 1 S. 1 . zu wahlen ist. Stimmen sind abgegeben

Namen der stimmenden Urwähler ein oder ließ sie von den Urwählern, die solches wünschten, selbst eintragen. Nach Beendigun Urwähler der dritten 3 2 niemand weiter meldete, erklärte er die Abstimmung für Die Zahl der Stimmenden betrug

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Da hiernach Keiner die absolute Mehrheit erhalten hatte, so wurde nach den Bestimmungen des § 17 des Reglements zu einer engeren Wahl geschritten, wobei, da die Abtheilung 2 (1) Wahlmänner zu wählen hat, nur diejenigen 4 (2) auf die engere Wahl zu bringen waren, welche die meisten Stimmen gehabt

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den Namen desjenigen Urwählers, welchem sie ihre Stimme zum Wahl⸗ mann geben wollten, 1 die Namen derjenigen beiden Urwähler, welchen sie ihre Stimme zum Wahlmann geben wollten. Protokollführer trug diese Namen in die Abtheilungsliste neben den Namen

der stimmenden Urwähler ein, oder ließ sie von den Urwählern, die solches wünschten, selbst eintragen.

Urwähler der zweiten Abt b niemand weiter meldete, erklärte er die Abstimmung für geschlossen.

Nach Beendigung dieses Geschäfts fragte der Wahlvorsteher, ob noch ein . 8 seine Stimme abzugeben habe. Als sich

Die Zahl der Stimmenden betrug

Stimmen sind abgegeben

für ungültig erklärte Stimmen waren vorhanden die Zahl der gültigen Stimmen beträgt also und ist mithin die absolute Mehrheit Es haben erhalten

ist.

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Da der aus die absolute Mehrheit erhalten hatte, so wurde er, als zum Wahlmann gewählt, der Versammlung bekannt gemacht, erklärte, da er in der Versammlung anwesend war, 8 Befragen, daß er die Wahl annähme, und unterschrieb zum Zeichen dessen.

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1) aus

2) aus die meisten Stimmen und die absolute Mehrheit erhalten haben, so wurden dieselben, als zu Wahlmännern gewählt, der Versammlung bekannt gemacht. Auf Befragen erklärten sie, da sie in der Versammlung anwesend waren, daß sie die Wahl annähmen, und unterschrieben zum Zeichen dessen.

Da hiernach Keiner die absolute Mehrheit erhalten hatte, so wurde nach den Bestimmungen des § 17 des Reglements zu einer engeren Wahl ge⸗ schritten, wobei, da die Abtheilung 2 (1) Wahlmänner zu wählen hat, nur die⸗ jenigen 4 (2) auf die engere Wahl zu bringen waren, welche die meisten Stimmen gehabt hatten.

Da jedoch die Auswahl der zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft war, weil auf die vorstehend unter Nr. —— Genannten eine gleiche Stimmenzahl gefallen war, so entschied zwischen ihnen das Loos, welches durch die Hand des Vorstehers gezogen wurde. 8 8

kamen zur engeren Wahl:

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Nach Aufruf in der Reihenfolge der Abtheilungsliste fragte der Wahlvorsteher, ob noch ein Urwähler der zweiten Abtheilung seine Stimme abzugeben habe. Als sich niemand weiter meldete, erklärte er die Abstimmun

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*) (Siehe Anmerkung.)

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1) Stimmen,

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lung als Wahlmann bekannt gemacht.

Da er in der Versammlung anwesend war, um die Annahme der Wahl

befragt, erklärte er, die Wahl annehmen zu wollen, und unterschrieb zum Zeichen dessen.

Die Urwähler der zweiten Abtheilung wurden in Gemäßheit des § 14 des Reglements zum Abtreten veranlaßt und entfernten sich.

*) Anmerkung: Ist die 1. auf mehrere als die zu wählenden Wahl.

männer aeanen und ergiebt dabei n ählt estimmungen im letzten Absatz des § 17 des Reglements zu verfahren und dies im

nach den 2 anzugeben.

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- durch absolute Mehrheit gewählt

beendigtem Aufruf in der Reihenfolge der Abtheilungsliste fragte

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußi

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(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Es wurde demnächst von der

Wahl der Wahlmä ö tolf 8 zur Wahl der Wahlmänner geschritten. er Protokollführer rief die Namen der Urwähler dieser Abtheilung in der Reihenfolge 82 einander auf, wobei mit dem Höchstbesteuerten angefangen wurde. gerufenen traten an den Tisch und nannten jeder einzeln den Namen desjenigen Urwählers, welchem sie ihre Stimme zum „Wahlmann geben wollten, die Namen derjenigen beiden Urwähler, welchen sie ihre Stimme „zum Wahlmann geben wollten. Der Protokollführer trug diese Namen in die Abtheilungsliste neben den Namen der stimmenden Urwähler ein oder ließ sie von den Urwählern, die

solches wünschten, selbst eintragen.

Nach Beendigung dieses Geschäfts fragte der Wahlvorsteher, ob noch ein

1 Abtheilung seine Stimme abzugeben habe.

niemand weiter meldete, erklärte er die Abstimmung für geschlossen. Die Zahl der Stimmenden betrug 88

Urwähler der ersten

Berlin, Dienstag, den 19. September

Abtheilungsliste nach b

Die Auf⸗ durchstrichen, wenn Stimmen⸗ gleichheit unter allen zur engeren Wahl Gestellten

vorliegt.

wird durchstrichen, wenn Stimmen⸗ gleichheit unter allen zur engeren Wahl Gestellten nicht vorliegt.

Als sich

zu Reanen. wenn nur 1 Wahlmann zu wählen ist

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die Zahl der gültigen Stimmen beträgt alfo

und ist mithin die absolute Mehrheit

für ungültig erklärte Stimmen waren vorhanden

Ess haben erhalten

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die absolute Mehrheit erhalten hatte, so wurde er, als wählt, der Versammlung bekannt gemacht, erklärte auf Befragen, da er in der Versammlung anwesend war, daß er die Wahl annähme, und unterschrieb zum

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den Bestimmungen des § 17 schritten, wobei,

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erforderlich ist. Ldurch die Hand des

1 W aus Jae meisten Stimmen und die absolute Mehrheit erhalten haben, so wurden dieselben, als zu⸗Wahlmännern gewählt, der Versammlung bekannt gemacht. Auf Befragen erklärten sie, da sie in der Versammlung anwesend waren, Wahl annähmen, und unterschrieben zum Zeichen dessen.

Da hiernach keiner die absolute Mehrheit erhalten hatte, so wurde nach des Reglements zu einer engeren hritte da die Abtheilung 2 (1) Wahlmänner zu wählen hat, nur diejenigen 4 (2) auf die engere Wahl zu bringen waren, welche die meisten

Da jedoch die Auswahl der zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft war, weil auf die vorstehend unter Nr. —— Genannten eine gleiche Stimmenzahl gefallen war, so entschied zwischen ihnen das Loos, welches Vorstehers gezogen wurde.

wird durchstrichen, wenn keine engere Wahl erforderlich ist.

daß sie die

Wahl ge⸗

absolute Stimmenmehrheit erhalten haben.

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wird durchstrichen, wenn nur 1 Wahlmann zu wählen war, oder die beiden zu wählenden Wahlmänner bei der ersten engeren Wahl die

. kamen zur engeren Wahl:

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zugeben habe. für geschlossen.

zu streichen, wenn nur

beendigtem Aufruf in der Reihenfolge der Abtheilungsliste fragte der Wahlvorsteher, ob noch ein Urwähler der ersten Abtheilung seine Stimme ab⸗ Als sich niemand weiter meldete, erklärte er die Abstimmung

Die Zahl der Stimmenden betrug

1 Wahlmann zu wählen sst.(Stimmen sind abgegeben

ungültige Stimmen waren vorhanden

Der Wahlvorsteher.

wird durchstrichen, wenn keine engere Wahl erforderlich ist.

b *) Anmerkung: Ist die absolute Stimmenmehrheit auf mehrere als die zu wählenden Wahl⸗ männer geseen und ergiebt dabei nicht die Höhe der Stimmenzahl, welche derselben estimmungen im letzten Absatz des § 17 des Reglements zu verfahren und dies im Protokoll

nach den mzugeben. 8 8

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VPerordnung

über die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen in Ausführung der Artikel 67 bis 74 und auf Grund des Artikels 105 der Verfassungsurkunde, auf den Antrag Unseres Staats⸗ Ministeriums, daß statt des Wahlgesetzes für die Abgeordneten der weiten Kammer vom 6. Dezember 1848 die nachfolgenden näheren Bestimmungen zur Anwendung zu 1 sind:

Die Abgeordneten der zweiten Kammer werden von Wahlmännern in Wahlbezirken, die Wahlmänner von den Urwählern in Urwahl⸗

bezirken gewählt.

§ 2.*)

Die Zahl der in jedem Regierungsbezirk zu wählenden Abgeordneten weist das anliegende Verzeichniß nach. § 3.*

Die Bildung der Wahlbezirke ist nach Maßgabe der durch die letzten allgemeinen Zählungen ermittelten Bepölkerung von den Re⸗ gierungen dergestalt zu bewirken, daß von jedem Wahlkörper min⸗ destens zwei Abgeordnete zu wählen sind. Kreise, die zu bersie rer

egierungsbezirken gehören, können ausnahmsweise durch den Ober⸗ Prüsidenten zu einem Wahlbezirk vereinigt werden, wenn es nach der kage und den sonstigen Verhältnissen der ersteren nöthig erscheint.

*) Anmerkung: Die §§ 2 und 3 sind aufgehoben durch

§ 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1860. (Gesetz-Samml. Seite 357.)

Auf jede Vollzahl von 250 ist ein Wahlmann zu wählen.

6 Gemeinden von weniger als 750 Seelen, so wie nicht zu einer emeinde gehörende bewohnte Besitzungen, werden von dem Landrath mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Urwahl⸗ ezirk vereinigt. Gemeinden von 1750 Seelen oder mehr als 1750 Seelen werden der Gemeinde⸗Verwaltungsbehörde in mehrere Urwahlbezirke ge⸗ . Diese sind so einzurichten, daß höchstens 6 Wahlmänner darin zu wählen sind.

§7. 8 Die Urwahlbezirke müssen, soweit es thunlich ist, so gebildet rden, daß die Zahl der in einem jeden derselben zu wählenden ahlmänner durch drei theilbar ist.

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die Zahl der gültigen Stimmen beträgt also und ist mithin die absolute Mehrheit

(Da der

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und der die meisten Stimmen und die absolute Mehrheit erhalten sösben, so

hiernach

wurde (n) als solche (r) der Versammlung bekannt gemacht. *) (Siehe Anmerkung.)

Da auf

zahl gefallen war, entschied unter ihnen das von der Hand des Vorstehers gezogene Loos, welches auf den

aus

ssind 8 Wahlmã zu männern durch absolute Mehrheit gewählt worden und

zum Wahlmann

beide

alle 8 zur engeren Wahl gestellten Personen eine gleiche Stimme

aus

und den Derselbe Dieselben

Auf Befragen erklärte (n)

anwesend war (en), daß sie (er) die Wahl annähme (n), und unterschrieb (en) zum Zeichen dessen.

Es wurde, da noch 1 Wahlmann zu wählen war, in Bezug auf diesen zur engeren Wahl geschritten, wobei nur diejenigen 2 auf die Wahl zu bringen waren, welche nächst dem bereits

wird durchstrichen, wenn keine Aus⸗ loosung erforder⸗ lich Demnach kamen zur engeren Wahl:

wird durchstrichen,

vhnnt limmen. Mehrheit gewählt und als solcher der Versammlung

wird durchstrichen, wenn Stimmen⸗ gleichheit nicht vorliegt.

1 Um die Annahme der Wahl befragt, erklärte er, da er in der Ver⸗ sammlung anwesend war, dieselbe annehmen zu wollen, (LZeichen dessen.

——— Bescheinigung (en) darüber, daß die sämmtlichen Urwähler zur bestimmten Stunde des Tages der Wahl in ortsüblicher Weise zusammenberufen und ihnen dabei das Wahllocal, sowie der Name des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters bekannt gemacht worden sind,

1 Gegenwärtige Verhandlung ist von dem lberall genehmigt und wie folgt vollzogen worden.

aus fiel. wurde (n) der Versammlung als (Wahlwann. bekannt gemacht.

deffcten da sie (er) in der Versammlung

Gewählten die meisten Stimmen gehabt hatten.

„Da jedoch die Auswahl der zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft war, weil auf die vorstehend unter Nr. Genannten eine gleiche Stimmenzahl ge⸗ fallen war, so entschied zwischen ihnen das Loos, welches

ist durch die Hand des Vorstehers gezogen wurde.

1) F 2

Nach beendigtem Aufruf in der Reihenfolge der Abtheilungsliste fragt der Wahlvorsteher, ob noch ein Urwähler der ersten Abtheilung 8 Sttragte abzugeben habe. für geschlossen.

Als sich niemand weiter meldete, erklärte er die Abstimmung

Die Zahl der Stimmenden betrug ungültige Stimmen waren vorhanden 1

die Zahl der gültigen Stimmen beträgt also und ist mithin die absolute Mehrheit

Es erhielten bei dieser engeren Wahl

1) Stimmen,

2) . „Da der aus

Stimmen erhalten hat, so ist er zum Wahlmann durch

bekannt gemacht worden.

„Da auf beide eine gleiche Stimmenzahl gefallen war, entschied unter ihnen das Loos, welches von der Hand des Vorstehers gezogen wurde und auf den aus fiel. Derselbe wurde der Versamm⸗ lung als Wahlmann bekannt gemacht.

und unterschrieb zum

wird werden dem

hier beigefügt.

Wahlvorsteher, den Beisitzern un Protokollführer

v. w.

Die Beisitzer. Der Protokollführer.

gewählt sind, so ist

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§ 8.

Jeder selbständige Preuße, welcher das 24. Lebensjahr vollendet und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte infolge rechts⸗ kräftigen richterlichen Erkenntnisses verloren hat, ist in der Gemeinde, worin er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter Urwähler, sofern er nicht aus öffentli Mi Armenunterstützung erhält. 11“ 8

Die Militärpersonen des stehenden Heeres und die Stamm⸗ mannschaften der Landwehr wählen an ihrem Standorte, ohne Rück⸗ sicht darauf, wie lange sie sich an demselben vor der Wahl auf⸗ gehalten haben. Sie bilden, wenn sie in der Zahl von 750 Mann oder darüber zusammenftehen, einen oder mehrere besondere Wahl⸗ bezirke. Landwehrpflichtige, welche zur Feit der Wahlen zum Dienst einberufen sind, wählen an dem Ort ihres Aufenthalts für ihren Heimathsbezirk.

*) Anmerkung: § 9 ist abgeündert bezw. aufgehoben durch § 49 Abs. 1. des Reichs-Militärgesetzes vom

2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzblatt S. 45.), welcher lautet:

Für die zum activen Heere gehörigen Militär- personen, mit Ausnahme der Militärbeamten, ruht, die Berechtigung zum Wühlen sowohl in Betreff der Reichsvertretung, als in Betreff der einzelnen Landesvertretungen. Eine Vereinigung der hiernach wahlberechtigt bleibenden Militärpersonen zu be- sonderen Militär-Wahlbezirken für die Wahl der auf indirectem Wahlrecht beruhenden Landesvertretungen darf nicht stattfinden. 8G

§ 10. s

Die Urwähler werden nach Maßgabe der von ihnen zu entri den directen Staatssteuern (Klassensteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer) in 3 Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Ab⸗ theilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fällt.

Diese Gesammtsumme wird berechnet:

a. gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für ich bildet oder in mehrere Urwahlbezirke getheilt ist 6);***) b. bezirksweise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Gemeinden zusammengesetzt ist 5). Anmerkung: 0 Abs. a. ist abgeändert durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz- Samml. S. 231), wonach in Gemeinden, welche in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, für jeden Urwahl- bezirk eine besondere Abtheilungsliste gebildet wird.

*8

Gemeinde oder in dem aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten

§

Wo keine Klassensteuer erhoben wird, tritt für dieselbe zunächst die etwa in Gemäßheit der Verordnung vom 4. April 1848 anstatt der indirecten eingeführte directe Staatssteuer ein.

Wo weder Klasfensteuer noch klassificirte Steuer auf Grund der Verordnung vom 4. April 1848 erhoben wird, tritt an Stelle der Klassensteuer die in der Gemeinde zur Hebung kommende directe Communalsteuer.

Wo auch eine solche ausnahmsweise nicht besteht, muß von der Gemeinde⸗Verwaltung nach den Grundsätzen der Klassensteuer⸗ veranlagung eine ungefähre Einschätzung bewirkt und der Betrag aus⸗ geworfen werden, welchen jeder Urwähler danach als Klassensteuer zu zahlen haben würde.

Wird die Gewerbesteuer von einer Handelsgesellschaft entrichtet, so ist die Steuer behufs Bestimmung, in welche Abtheilung die Gesellschafter gehören, zu gleichen auf dieselben zu repartiren.

S .

Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Gesammtsteuer 10) fallen.

Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Grenze des zweiten Drittheils fallen.

Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten Urwählern, auf welche das dritte Drittheil fällt. In diese Abtheilung gehören auch diejenigen keine Steuer zahlen.

So lange der Grundsatz wegen Aufhebung der Abgaben⸗Befrei⸗ ungen in Bezug auf die Flaßenstegern und directe Communalsteuer noch ni Edab ist, sind die zur Zeit noch befreiten Urwähler in diejenige Abtheilung aufzunehmen, welcher sie angehören würden, wenn die Befreiungen bereits

„Jede Abtheilung wählt ein⸗Drittheil der zu wählenden Wahl⸗ männer.

Ist die Zahl der in einem Urwahlbezirke zu wählenden Wahlmänne nicht durch drei theilbar, so ist, wenn nur ein Wahlmann übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben 2 Wahlmänner übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Abthei⸗ lung den andern. 8

b.

In jeder Gemeinde ist sofort ein Verzeichniß der stimmberechtigten

Urwähler (Urwählerliste) aufzustellen, in welchem bei jedem einzelnen Namen der Steuerbetrag angegeben wird, den der Urwähler in der