1893 / 225 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Sep 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Urwahlbezirk zu entrichten hat. Dies Verzeichniß ist öffentlich aus⸗ zulegen, und daß dieses geschehen, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 1““ den die Aufstellung für unrichtig oder e e.. hält, kann dies innerhalb dreier Tage nach der Bekanntmachung bei der Orts⸗ behörde oder dem von derselben dazu ernannten Commissar oder der dazu niedergesetzten Commission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben. 8 Die Entscheidung darüber steht in den Städten der Gemeinde⸗ Verwaltungsbehörde, auf dem Lande dem Landrath zu. In Gemeinden, die in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, erfolgt die Aufstellung der Urwählerlisten den einzelnen Bezirken.

. Die Abtheilungen 12) werden seitens derselben Behörden fest⸗ gestellt, welche die Urwahlbezirke abgrenzen (§§ 5, 6). Eben diese Behörden haben für jeden Urwahlbezirk das Local, in welchem die auf den Bezirk bezügliche Abtheilungsliste öffentlich aus⸗ zulegen und die Wahl der Wahlmänner abzuhalten ist, zu bestimmen und den Wahlvorsteher, der die Wahl zu leiten hat, sowie einen Stell⸗ vertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen. In Bezug auf die Berichtigung der Abtheilungslisten kommen die Vorschriften des § 15 gleichmäßig 85 Anwendung.

Deer Tag der Wahl ist von dem Minister des Innern festzusetzen. 8

Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl der stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf die Abtheilung gewählt. 8 18

Mit Ausnahme des Falles der Auflösung der Kammer sind die Wahlen der Wahlmänner für die ganze E1u“ dergestalt gültig, daß bei einer erforderlich werdenden Ersatzwahl eines Abgeord⸗ neten nur an Stelle der inzwischen durch Tod, Wegziehen aus dem Urwahlbezirk oder auf sonstige Weise ausgeschiedenen Wahlmänner neue zu wählen sind.

§ 19. Die Urwähler sind zur Wadl durch ortsübliche Bekanntmachung zu berufen.

§ 20.

Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des Wahl⸗ bezirks einen ernts enchrer sowie 3 bis 6 Beisitzer, welche mit ihm 8 tand bilden, und verpflichtet sie mittels Handschlag Eidesstatt.

§ 21. 3 8 Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise Iu. Stimmgebung zu Protokoll, nach absoluter Mehrheit und nach den Vorschriften des Reglements 32). 8

In der Wahlversammlung dürfen weder Discussionen stattsinden, noch Beschlüsse gefaßt werden.

Wahlstimmen, unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig. 98

b § Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmen⸗ mehrheit, so findet die engere statt.

Der gewählte Wahlmann muß sich über die Annahme der Wahl erklären. Eine Annahme unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ab⸗

lehnung und zieht eine sich.

Das Protokoll wird von dem Wahlvorstand 20) unter⸗ zeichnet und sofort dem Wahlcommissar 26) für die Wahl der Abgeordneten eingereicht. 1—

Die Regierung ernennt den Wahlcommissar für jeden Wahl⸗ ezirk zur Wahl der Abgeordneten und bestimmt den Wahlort. *) *) Anmerkung: Die Schlussworte sind aufgehoben durch § 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1860 (Gesetz- sSFamml. . 357). 8 § 27.

Der Wahlcommissar beruft die Wahlmä mittels schriftlicher Einladung zur Wahl der Abgeordneten. Er hat die Verhandlungen über die Urwahlen nach den Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen, und wenn er einzelne Wahlacte für ungültig erachten sollte, der Versammlung der Wahlmänner seine Bedenken zur endgültigen Entscheidung vorzutragen. Nach Ausschließung derjenigen Wahl⸗ männer, deren Wahl für ungültig erkannt ist, schreitet die Ver⸗ sammlung sofort zu dem eigentlichen Wahlgeschäft. . Außer der vorgedachten Erörterung und Entscheidung über die etwa gegen einzelne Wahlacte erhobenen Bedenken dürfen in der ee keine Discussionen stattfinden, noch Beschlüsse gefaßt werden. Der Tag der Wahl der Abgeordneten ist von dem Minister des Innern festzusetzen. 5 29

Zum Abgeordneten ist jeder Preuße wählbar, der das 30. Lebens⸗ jahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte infolge rechts⸗ kräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren hat und bereits ein Jahr lang dem preußischen angehört.

30

Die Wahlen der Abgeordneten erfolgen durch Stimmgebung zu Protokoll.

„Der Protokollführer und die Beisitzer werden von den Wahl⸗ männern auf den Vorschlag des Wahlcommissars gewählt und bilden mit diesem den Wahlvorstand.

Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit. Wahl⸗ stimmen, unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig.

Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Mehrheit, so wird zu einer engeren Wahl Ie

§ 31.

Der gewählte Abgeordnete muß sich über die Annahme oder Ablehnung der auf ihn gefallenen Wahl gegen den Wahlcommissar erklären. Eine Annahmeerklärung unter Protest oder Vorbehalt gilt

als Ablehnung und hat eine neue zur Folge.

Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen näheren Bestimmungen hat Unser Staats⸗Ministerium in einem zu erlassenden Reglement zu treffen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Sanssouci, den 30. Mai 1849. Friedrich Wilhelm.

Graf von Brandenburg. von Ladenberg. von Manteuffel.

von Strotha. von der Heydt. von Rabe. Simons.

Interimistisches Wahlgesetz für die Wahlen zur Zweiten Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt:

§ 1. 1 Bis zum Erlasse des im Art. 72 der Verfassungsurkunde vor⸗ behaltenen Wahlgesetzes für die Zweite Kammer erfolgen die Wahlen zu dieser Kammer in den Fürstenthümern Hohenzollern auf Grund der Verordnung vom 30. Mai 1849 über die Ausführung der Wahl der

zur zweiten Kammer, soweit dieselbe nicht durch die na

stehenden Bestimmungen abgeändert ist. ELE““ Zu Art. 2 und 3 der Verordnung vom 30. Mai 18194. - 1) Die Fürstenthümer Hohenzollern werden nach Maßgabe der Bevölkerung in zwei Wahlbezirke getheilt, in deren jedem ein Ab⸗ geordneter für die zweite Kammer zu wählen ist. 89 nerkung: Abs ist aufgehoben du

Gesetzes, die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten betreffend, vom 27. Juni 1860 (Ge-

setz-Samml. S. 357).

8 Zu Art. 5 ebendaselbst.

2 Gemeinden von weniger als 750 Seelen, sowie nicht zu einer Gemeinde gehörende bewohnte Besitzungen werden mit einer oder mehreren, möglichst nahe gelegenen Gemeinden zu einem Urwahlbezirk vereinigt.

Ie Urwahlbezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, kann je nach der Oertlichkeit und dem Bedürfnisse von einer Wahl⸗ versammlung für den ganzen Bezirk abgesehen und können Wahlver⸗ sammlungen für einen Theil desselben oder für jede einzelne Gemeinde

angesetzt werden. . Zu Art. 10 ebendaselbst. .

3) †) Die directen Staatssteuern, nach Maßgabe deren die Ab⸗ theilungen der Urwähler gebildet werden, sind im Fürstenthum Hohenzollern⸗Hechingen die Kapitalien⸗, Grund⸗, Gebäude⸗, Besoldungs⸗ und Patentsteuer; im Fürstenthum Hohenzollern⸗Sigmaringen die Grund⸗, Gefälle⸗, Gebäude⸗, Gewerbe⸗, Kapitalien⸗ und Dienstertrags⸗ teuer. †) Anmerkung: No. 3 ist abgeändert durch § 1 des

Gesetzes vom 22. Februar 1867 (Gesetz-Samml. S. 269), wonach im Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen, unter Aufhebung der bisherigen directen Steuern, die im SGürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen bestehenden lirecten Steuern eingeführt sind.

Zu Art. 29 ebendaselbst.

4) Die Zeit, während welcher jemand dem früheren Staats⸗ verbande eines der beiden Hohenzollernschen Fürstenthümer angehört hat, wird bei dem im § 29 der Verordnung vom 30. Mai 1849 be⸗ zeichneten einjährigen Zeitraum in Anrechnung gebracht.

§ 3.

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen, insbesondere die Bestimmung der mit den Wahlangelegenheiten zu be⸗ auftragenden Behörden, hat Unser Staatsministerium in einem be⸗ sonderen Reglement zu erlassen. G

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben e den 30. April 1851.

Friedrich Wilhelm. von Manteuffel. von der Heydt. von Rabe. Simons. von Stockhausen. von Raumer. von Westphalen.

betreffend Aenderung des Wahlverfahrens, vom 24. Juni 1891 (Gesetz⸗Samml. S. 231.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie, für den Umfang was folgt:

Behufs Bildung der vrwälnerelbthellungen für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten, der Wähler⸗Abtheilungen für Gemeinde⸗ vertreter⸗Wahlen und in sonstigen Fällen, wo auf die Wahlberech⸗ tigungen in öffentlichen Verbänden die Summe der veranlagten Be⸗ träge der Klassen⸗ und klassificirten Einkommensteuer einwirkt, ist für jede nicht veranlagte Person ein Steuerbetrag von 3 an Stelle der bisherigen Klaßensteuer in Ansatz zu bringen.

Bis zu anderweiter, infolge der Ueberweisung von Grund⸗ und Gebäudesteuer an communale Verbände etwa erforderlich werdender Abänderung der Vorschriften über die Wahlen zum Hause der Ab⸗ geordneten wird in Gemeinden, welche in mehrere Urwahlbezirke ge⸗ theilt sind, unter Abänderung der betreffenden Bestimmungen des § 10 der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetz⸗Samml. 1849 S. 205), für jeden Urwahlbezirk eine besondere Abtheilungsliste gebildet.

*) Anmerkung: 1 Abs. 1 findet für Hohenzollern

keine Anwendung, weil dort eine Klassensteuer nicht besteht.

§ 2. Bis zum Erlasse des Wahlgesetzes werden die Bestimmungen der Art. 71 und 115 der Verfassungsurkunde, soweit sie den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehen, außer Kraft gesetzt.

Gesetz tritt nur gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetz in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 24. Juni 1891. L. S.) Wilhelm.

von Caprivi. von Boetticher. Herrfurth. von Schelling.

Miquel. von Kaltenbor Graf von Zedlitz.

v11A“

Freiherr von Berlepsch. von Heyden.

88

über die Ausführung der Wahlen zum Hause der Ab⸗ geordneten in den Hohenzollernschen Landen.

Unter Aufhebung des Reglements vom 4. September 1882 werden zur Ausführung der Verordnung vom 30. Mai 1849, des vom 30. April 1851 und des Gesetzes, betreffend Aenderung des Wahl⸗ verfahrens, vom 24. Juni 1891 die folgenden näheren Bestimmungen

getroffen: I. Wahl der Wahlmänner.

§ 1. Die Ober⸗Amtmänner (Ober⸗Vögte) oder, im Falle des § 6 der Verordnung vom 30. Mai 1849, die Gemeinde⸗Verwaltungs⸗ behörden (Bürgermeister, Stadtschultheiß oder Vogt und Gemeinde⸗ räthe) haben die Aufstellung der Urwählerlisten zu veranlassen 15 der Verordnung). Dieselben Behörden haben die Urwahlbezirke (§§ 5, 6, 7 der Verordnung) abzugrenzen und die Zahl der auf jeden der⸗ selben fallenden Wahlmänner (§§ 4, 6, 7 der Verordnung) festzusetzen.

Die Zahl der Wahlmänner des Urwahlbezirks und dessen all⸗ ieenei Abgrenzung ist auf der Urwählerliste 3 dieses Reglements) anzugeben.

§ 2. Kein Urwahlbezirk darf weniger als 750 und mehr als 1749 Seelen umfassen.

Bei Berechnung der Seelenzahl sind die zum activen Heer ge⸗ hörigen Militärpersonen der Civilbevölkerung binzuzuzählen.

Maßgebend ist die bei der letzten allgemeinen Volkszählung er⸗ mittelte ortsanwesende Bevölkerung.

Wird danach bei der Bildung der Urwahlbezirke die Zusammen⸗ legung von Gemeinden aus verschiedenen Amtsbezirken erforderlich, so sind hierüber die näheren Anordnungen durch den Regierungs⸗Präsidenten zu treffen.

Die Bewohner der vom Hauptland Fstenm liegenden Gebiets⸗ theile müssen, soweit sie in sich keinen Urwahlbezirk bilden können, 88 nächstgelegenen Gemeinden des Hauptlandes zusammengelegt werden.

Sonst muß jeder Urwahlbezirk ein zusammenhängendes möglichst abgerundetes Ganzes bilden.

§ 3. Die Aufstellung der Urwählerliste, in welcher bei jedem einzelnen Namen der Steuerbetrag anzugeben ist, den der Urwähler in der Gemeinde oder in dem aus mehreren Gemeinden zusammen⸗ gesetzten Urwahlbezirk zu entrichten hat, liegt der Gemeinde⸗Ver⸗ waltungsbehörde ob. In Gemeinden, die in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, erfolgt die Aufstellung der Urwählerlisten nach den ein⸗ zelnen Bezirken. b

§ 4. Die Urwählerliste ist von der Gemeinde⸗Verwaltungs⸗ behörde in jeder Gemeinde drei Tage lang öffentlich auszulegen. Daß und in welchem Local dies geschieht, ist beim Beginn der Auslegung in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

Innerhalb drei Tagen nach dieser Bekanntmachung steht es jedem frei, gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Liste bei der Gemeinde⸗

Verwaltungsbehörde oder dem von dieser bezeichneten Commissar oder der dazu niedergesetzten Commission seine Einwendungen schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben. 8

Die Entscheidung darüber Ffelg. in den Städten durch die Gemeinde⸗Verwaltungsbehörde, auf dem Lande durch den Ober⸗Amt⸗ mann k18 b

Die Urwählerlisten sind mit einer Bescheinigung über die nach ortsüblicher Bekanntmachung während drei e 88* öffentliche Auslegung, sowie darüber zu versehen, daß innerhalb der Reclamations⸗ frist keine Reclamationen erhoben oder die erhobenen erledigt sind.

Beide Bescheinigungen liegen der Gemeinde⸗Verwaltungsbehörde ob. Werden aber Reclamationen erhoben, so hat auf dem Lande die Gemeinde⸗Verwaltungsbehörde die Urwählerlisten nur rücksichtlich der Auslegung zu bescheinigen und dieselben sofort nach Ablauf der Reclamationsfrist, nebst den eingegangenen Reclamationen, sowie dem Atteste, daß keine weiteren als die beigefügten Reclamationen an⸗ gebracht sind, dem Ober⸗Amtmann (Ober⸗Vogt, einzureichen, welcher der Reclamationen die bezügliche Bescheinigung aus⸗ zustellen hat.

5. Nach Auslegung der Urwählerlisten erfolgt die Aufstellung

der Abtheilungslisten 16 der Verordnung).

§ 6. Bei der Aufstellung der Abtheilungslisten ist folgendes Ver⸗ fahren zu beobachten: 1

Nach Anleitung des anliegenden Formulars A werden die Urwähler in der Ordnung verzeichnet, daß mit dem Namen des Höchstbesteuerten angefangen wird, dann derjenige folgt, welcher nächst jenem die höchsten

Steuern entrichtet, und so fort bis zu denjenigen, welche die geringste

oder garkeine Steuer zu zahlen haben.

Alsdann wird die Gesammtsumme aller Steuern berechnet und endlich die Grenze der Abtheilungen dadurch gefunden, daß man die Steuersumme der einzelnen Urwähler so lange zusammenrechnet, bis das erste und dann das zweite Drittel der Gesammtsumme aller Steuern erreicht ist. 1 b 1

Die Urwähler, auf welche das erste Drittel fällt, bilden die erste, diejenigen, auf welche das zweite Drittel fällt, die zweite, die übrigen die dritte Abtheilung. In die erste beziehungsweise zweite Abtheilung gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste beziehungsweise zweite Drittheil fällt. Wird bei Bildung der ersten Abtheilung das erste Drittheil hierdurch überschritten, 5 wird bei Bildung der beiden folgenden Abtheilungen nur derjenige Theil der Gesammtsteuer zu Grunde gelegt, welcher nicht von den Urwählern der ersten Abthéilung getragen wird, dergestalt, daß diejenigen, welche die Hälfte dieses Restes der Gesammtsteuer tragen, die zweite und die übrigen die dritte Abtheilung bilden.

Kein Wäͤhler kann zwei Abtheilungen zugleich angehören.

Läßt bei gleichen Steuerbeträgen, nicht entscheiden, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so giebt die alphabetische Ordnung der Familiennamen, bei gleichen Namen das Loos den Ausschlag. .

§ 7. In Gemeinden, welche für sich einen Urwahlbezirk bilden, und in Urwahlbezirken, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, wird nur eine Abtheilungsliste h ee g. Im ersten Falle stellt dieselbe die Gemeinde⸗Verwaltungsbehörde, im letzteren der Ober⸗Amtmann (Ober⸗Vogt) auf. Ist aber eine Gemeinde in mehrere Bezirke getheilt, so wird von der Gemeinde⸗Verwaltungsbehörde für jeden Urwahlbezirk eine besondere Abtheilungsliste gebildet. 1 1

§ 8. Die Feststellung der Abtheilungslisten erfolgt durch die im § 1 des Reglements bezeichneten Behörden. .

Dieselben Behörden haben auch die im zweiten Absatz des § 16 der Verordnung gedachten Functionen wahrzunehmen.

§ 9. Nach Feststellung der Abtheilungsgrenzen bleibt für die Reihenfolge der Urwähler innerhalb der Abtheilungen dieselbe Ordnung nach den Steuersätzen maßgebend, in welcher die Urwähler bei Auf⸗ stellung der Abtheilungsliste verzeichnet worden sind 8 6 des Regle⸗ ments). Die gleichbesteuerten Urwähler derselben Abtheilungen werden alphabetisch nach Familiennamen und bei gleichen Namen durch das Loos geordnet. 1

§ 10. In Betreff des Reclamationsverfahrens gegen die Ab⸗ theilungslisten, insbesondere auch in Betreff der Auslegung und der Bescheinigung derselben, kommen die Vorschriften des § 4 des Regle⸗ ments mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die öffentliche Aus⸗ legung der Abtheilungslisten in dem betreffenden Urwahlbezirk oder doch in dem Gemeindebezirk, wenn solcher aus mehreren Urwahl⸗ bezirken besteht, stattzufinden hat, sowie daß die vorgeschriebenen Be⸗ scheinigungen der Abtheilungsliste durch diejenige Behörde zu bewirken sind, welche über die Reclamation zu Lushetde hat.

Nachdem die Abtheilungsliste durch die Besecethiguge, daß keine Reclamationen gegen dieselben erhoben oder die erhobenen erledigt sind, abgeschlossen worden, ist jede spätere Aufnahme von Urwählern in die elbe untersagt. .

Sie ist demnächst dem Wahlvorsteher behufs Benutzung bei der Wahl zuzustellen.

§ 11. Die sämmtlichen Urwähler des Urwahl⸗Bezirks werden zu einer für die Wahlbetheiligung möglichst günstigen, in den Städten von der Gemeinde⸗Verwaltungsbehörde, auf dem Lande von dem Ober⸗ Amtmann (Ober⸗Vogt) zu bestimmenden Stunde des Tages der Wahl in ortsüblicher Weise zusammenberufen, wobei zugleich das Wahllokal und der Name des Wahlvorstehers, sowie seines Stellvertreters bekannt zu machen ist.

Darüber, daß dieses geschehen, haben die Gemeinde⸗Verwaltungs⸗ behörden spätestens im Wahltermine dem Wahlvorsteher eine Be⸗ ceinigung welche dem Protokoll 23 des Reglements)

eizufügen ist.

H 19 In Wahlbezirken, welche aus mehreren von einander weit entfernten Ortschaften bestehen, kann der Regierungs⸗Präsident, um die Wähler der Nothwendigkeit zu überheben, einen zu weiten We zurückzulegen oder zu viel Zeit zu verlieren, die Abhaltung von Wahl⸗ versammlungen an verschiedenen Stellen des Wahlbezirks anordnen.

Der Wahlvorsteher ist dann verpflichtet, die Wahlen an den verschiedenen Orten in einem Zeitraum von höchstens drei Tagen, mit Einschluß des vom Minister des Innern bestimmten Tages der Wahl, in Ausführung zu bringen. In einer gleich langen Frist ist die etwa erforderlich werdende engere Wahl zu bewirken. 1

Der Wahlvorsteher ernennt an jedem Orte, wo er eine Wahl⸗ versammlung abhält, neue Beisitzer, erforderlichenfalls auch einen neuen Protokollführer. 1

Von dem Wahlvorstande desjenigen Orts, wo die letzte Wahl⸗ versammlung stattfindet, wird die Wahlhandlung abgeschlossen und das Ergebniß verkündet.

Wird eine engere Wahl nothwendig, so stellt der Wahlvorsteher die Kandidatenliste für dieselbe nach § 16 dieses Reglements fest. Er läßt alsdann sogleich die Versammlung, in welcher die erste Wahl⸗ handlung geschlossen wurde, durch weitere Abstimmung den neuen Wahlact beginnen und führt denselben demnächst in den anderen Orten, nach den oben gegebenen Bestimmungen, zum Schluß.

13. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler Fhlössket den Protokollführer und die Beisitzer 20 der Ver⸗ ordnung).

Bei einer von einer einzelnen Abtheilung vorzunehmenden Nach⸗ wahl können erforderlichen Falls zu Beisitzern oder zum Protokoll⸗ führer Urwähler einer anderen Abtheilung desselben Urwahl⸗Bezirks ernannt werden.

§ 14. Die Wahlverhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl⸗ vorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. Er weist auf die für die Wahl maß⸗ gebenden G und reglementarischen Bestimmungen hin, von denen ein Abdruck im Wahllokal auszulegen ist,

Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten ves⸗ anlaßt, und so die Versammlung constituirt. b

Später erscheinende Urwähler melden sich bei dem Wahlvorsteher und können an den noch nicht geschlossenen Abstimmungen theilnehmen.

Die Anwesenheit solcher nicht stimmberechtigten Personen, ohne deren Thätigkeit der zweckentsprechende und ordnun zmaf e Verlauf der Wahlverhandlung nach dem Ermessen des Wahlvorstehers nicht möglich ist, ist vorübergehend zulässig.

nicht

Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter s an der Wahl theilnehmen. 2 e;a

§ 15. Die dritte Abtheilung wählt zuerst; die erste zuletzt. So⸗ bald die Wahlverhandlung einer Abtheilung geschlossen ist, werden die Mitglieder derselben zum Abtreten veranlaßt.

§ 16. Der Protokollführer ruft die Namen der Urwähler ab⸗ theilungsweise in derselben Folge auf, wie sie in der Abtheilungsliste verzeichnet sind (8§ 6 und 9 des Reglements), wobei mit dem Höchst⸗ besteuerten angefangen wird. Jeder Aufgerufene tritt an den zwischen der Versammlung und dem Wahlvorsteher aufgestellten Tisch und nennt, unter genauer Bezeichnung, den Namen des Urwählers, welchem er seine Stimme geben will. Sind mehrere Wahlmänner zu wählen, so nennt er gleich so viel Namen, als deren in der Abtheilung zu wählen sind. Die genannten Namen trägt der Protokollführer neben den Namen des Urwählers, und in Gegenwart desselben in die Abtheilungs⸗ liste ein, oder läßt sie, wenn derselbe es wünscht, von dem Urwähler selbst eintragen.

8 17. Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit der Stim⸗ menden.

Ungültig sind, außer dem Fall des § 22 der Verordnung, solche Wahlstimmen, welche auf andere, als die nach § 18 der Verordnung oder nach § 18 dieses Reglements wählbaren Personen fallen.

die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahl⸗ vorstand.

§ 18. Soweit sich bei der ersten oder einer folgenden Abstimmune horate Se n hehehett 818 Lpet Fonune stimmung meisten Stimmen haben, in doppelter Anzahl der no d Wahlmänner auf die engere Wahl. üe 1u“

Ist die Auswahl der hiernach zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifelhaft, weil auf zwei oder mehrere eine gleiche Stimmen⸗ jahl gefallen ist, so entscheidet zwischen diesen das Loos, welches durch die Hand des Vorstehers gezogen wird. Eine engere Wahl findet auch dann statt, wenn bei der ersten Abstimmung die Stimme zwischen zwei oder wenn es sich um die Wahl von zwei Wahlmännern handelt zwischen vier Personen ganz fhich getheilt sind. Tritt dieser Fall dagegen bei einer späteren Ab⸗ timmung ein, so entscheidet das Loos zwischen den zwei beziehungs⸗ weise vier Personen.

Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf mehrere als die noch zu wählenden Wahlmänner gefallen ist, so sind diejenigen derselben gewählt, welche die höchste Stimmenzahl haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch hier das Loos. Ist aber die Stimmengleichheit bei der ersten Abstimmung eingetreten, so findet zunächst zwischen denen, welche eine gleiche Stimmenzahl erhalten haben, b ühe en statt.

§ 19. Die gewählten Wahlmänner müssen sich, wenn sie im Vahltermine abwesend sind, sofort, sonst Sange dn vhasn ihnen die Wahl angezeigt ist, erklären, ob sie dieselbe annehmen und, wenn sie in mehreren Abtheilungen gewählt sind, für welche derselben sie annehmen wollen.

Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen drei Tagen, gilt als Ablehnung.

Ablehnung hat für die Abtheilung eine neue Wahl zur § 20. Erfolgt die Ablehnung sofort im Wahltermine und bevor die Wahlverhandlung der betreffenden Abtheilung geschlossen ist 15 des Reglements), so hat der Wahlvorsteher sofort eine neue Wahl die Ableh

rfolgt die ehnung später oder geht binnen drei Tagen § 19 des Reglements) keine Erklärun 8 Gewählten ein, so hat der Wahlvorsteher die betreffende Abtheilung unter Beobachtung der im § 11 des Reglements gegebenen Bestimmungen unverzüglich und, wenn möglich, so zeitig zu einer neuen Wahl zusammenzurufen, daß der zu wählende Wahlmann noch an der Wahl des Abgeordneten I ann.

§ 21. Ist in einem Urwahl⸗Bezirk die Wahl eines Wahlmannes wegen Nichterscheinens der Urwähler nicht zu stande 1 oder die Wahl für ungültig erklärt worden, so ist, ebenso wie bei sonstigem lusscheiden von Wahlmännern 18 der Verordnung), vor der nächsten Wahl eines Abgeordneten eine Ersatzwahl durch den Regie⸗ nungs⸗Präsidenten anzuordnen.

8. 22. Wird die Ersatzwahl eines Wahlmannes nach Ablauf eines Jahres seit der le ten Wahl eines Abgeordneten erforderlich, so st derselben eine neue rwähler⸗ und Abtheilungsliste, bei deren Auf⸗ sellung und Auslegung die Vorschriften dieses Reglements zu beob⸗ he föne 9 ligen. § 23. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem an⸗ legenden Formular B E 8 W

b II. Wahl der Abgeordneten.

§ 24. Der Regierungs⸗Präsident hat für die Wahl der Abge⸗ ordneten den Wahlcommissar zu bestimmen und davon, daß dies ge⸗ shehen, die Wahlvorsteher zu benachrichtigen.

§ 25. Die Wahlvorsteher reichen die Urwahl⸗Protokolle dem Vahlcommissar ein. 8 z. Der Wahlcommissar stellt aus den eingereichten 1’ ilen ein nach den Ober⸗Aemtern geordnetes Verzeichniß der Wahl⸗ unner auf. Dieses Verzeichniß ist durch Abdruck im Amtsblatte zu 8 p

5 26. Der Wahlcommissar ladet die Wahlmänner schriftli Lahl der Abgeordneten ein. bööe

Die Zustellung ist durch einen vereideten Beamten zu bescheinigen.

Die Vorladung der Wahlmänner kann auch sofort im ÜUrwahl⸗

8. * 9

einzureichen. die Wahl maßgebenden gesetzl

mungen, von denen ein Abdruck Der Protokollführer und d

verpflichtet. commissar für ungültig eracht dem Wahlcommissar beanstande gewählt.

Die Wahl selbst erfolgt, zwischen der Wahlversammlung giebt.

führer neben den Namen des

welcher bei der ersten Abstimt gehabt hat. Die zweite Abstim didaten in derselben Weise wie

termine durch die Wahlvorsteher bewirkt werden. Die Wahlvorsteher erhalten in diesem Falle seitens des Wahlcommissars die Anzahl von Einladungsformularen und Behändigungsscheinen. Sie haben die ersteren mit der Adresse der Wahlmänner zu versehen und gegen Vollziehung der Behändigungsscheine auszuhändigen, auf den letzteren aber die richtig erfolgte 8”

selben gleichzeitig mit den Urwahl⸗Protokollen dem Wahlcommissar

§ 27. Die Wahlverhandlung wird unter Hinweis auf die für

Wahlmännern aus ihrer Mitte auf den Vorschlag des Wahl⸗ 1 gewählt und von diesem mittels Hcedfhchlag an Eiveabl.

Bei der Entscheidung der über die von dem Wahl⸗ sind auch diejenigen Wahlmänner stimmberechtigt, deren Wahl von Im übrigen kommen die Bestimmungen des § 14 zur Anwendung. § 28. Jeder Abgeordnete wird in einer besonderen Wahlhandlung Verzeichnisses 25 des Reglements) aufgerufene Wahlmann an den vieh tritt und den Namen desjenigen nennt, dem er seine Stimme Den vom Wahlmann genannten Namen trägt der Protokoll⸗ ein, wenn der Wahlmann nicht verlangt, den Namen selbst einzutragen. § 29. Hat sich auf keinen

mehrheit vereinigt, so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten. Dabei kann keinem Candidaten die Stimme gegeben werden,

tellung zu bescheinigen und die⸗

ichen und reglementarischen Bestim⸗ im Wahllocal auszulegen ist, eröffnet. rei bis sechs Beisitzer werden von den

eten Urwahlen 27 der Verordnung)

t wird.

indem der nach der Reihenfolge des

und dem Wahlcommissar aufgestellten Wahlmanns in die Wahlmännerliste idaten die absolute Stimmen⸗

nung keine oder nur eine Stimme mung wird unter den übrigen Can⸗

Wahl gebliebenen Candidaten fällt, ist ungültig.

„Wenn auch die zweite Abstimmun keine absolute Mehrheit er⸗ giebt, so fällt in jeder der folgenden Abstimmungen derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte, aus der Wahl, bis die absolute Mehr⸗ heit sich auf einen Candidaten vereinigt hat. Stehen sich mehrere in

aus ahl 85 enn die Abstimmung nur zwischen zwei Candidaten noch statt⸗ findet und jeder derselben die Hälfte der gültigen Sti vereinigt hat, entscheidet ebenfalls das Loog. 11“ 8 1X“ ist das Loos durch die Hand des Wahlcommissars § 30. Ueber die Gültigkeit ei h Pöftecln gkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet § 31. Die Gewählten sind von der auf sie gefallene in Frnntvi. zu gr- Ern Wahl nnahme, sowie zum Nachweise, daß sie nach § 29 . e s nnahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung binnen acht Tagen von der t richtigeng s 8 8 8o In Fällen der ehnung oder Nichtwählbarkeit hat die oberste Verwaltungsbehörde der Hohenzolle L sof bürh 8 waaniasen H zollernschen Lande sofort eine neue § 32. Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahl d Wahlmänner, als auch über die Wahl der Abgeordneten, 8 dem Wahlcommissar dem Regierungs⸗Präsidenten, gehörig geheftet, ein⸗ gereicht und hiernächst dem Minister des Innern zur weiteren Mi theilung an das Haus der Abgeordneten vorgelegt.

Berlin, den 18. September 1893. Königliches Staats⸗Ministerium.

Graf zu Eulenburg. von Boetticher. von Schelline Freiherr von Berlepsch. Graf von Caprivi. Migues

die erste vorgenommen.

Anla

von Kaltenborn⸗Stachau. von Heyden. Thielen. Bosse.

ge K.

Abtheilungs⸗Liste.

Laufende

Nummer.

Betrag der Grund⸗, Gefäll⸗, Gebäude⸗ und Gewerbe⸗ Steuer.

Summa Betrag Betrag der der der von 8 Betrag ienst⸗ i⸗ Dienst Kapi der Bemerkungen. Ertrags⸗ talien⸗ j 8 Abthei⸗ Steuer. Steuer. zahlenden, lung. 1 Steuer.

Steuer⸗

AX₰

Rapp, Anton.. Speh, Fidel.. Stengel, Joseph

2 Grundbesitzer

Koch, Paul. Abel, Anton Beck, Fidel.

. 18 64

8

12

88]. 74. 64. .[1. Abtheilung. 37. 8 20 Von den drei einen gleichen 20 Steuer⸗Betrag zahlenden

81 Urwählern Nr. 7, 8, 9 ge⸗

9 Clamus, Carl . 10 14 5 Gewerbetreibende 15 17 3 Grundbesitzer à 1 18 27. 10 Grundbesitzer à

28 Eger, Franz.. 29 30 2 Gewerbetreibende

31 33 3 desgl. à 34 46

13 Grundbesitzer à 7 Grund⸗Steuer ... 91

à1 7 Gewerbe⸗ 35 11 7 Kapitalien⸗Steuer 8 2 Grund⸗Steuer ... 36 4 Grund⸗ 40 6 Kapitalien⸗Steuer à 8 Gewerbe⸗Steuer. 16 - 6 Gewerbe⸗ 18 2 Kapitalien⸗Steuer

20 hört Clamus zur II. Ab⸗ 1bei weil die Anfangs⸗ 70. buchstaben A. und B. dem 36, Buchstaben C. vorgeher 100 10. 16. 24 91].

II. Abtheilung.

47 53 7 Grundbesitzer à 7 54 56 3 desgl. à 6 57 76 20 desgl. à 5 77 78 2 Pächter à 4 79 81 3 Grundbesitzer à 4 82 91 92 121 122 201

202 211] 10 Pächter à ½

10 Gewerbetreibende à 4 Gewerbe⸗Steuer 40. 30 Hausbesitzer à 2 ½ Gebäude⸗Steuer .. 75. 80 Gewerbetreibende à 70 Gewerbe⸗Steuer 56.

Davon ein Drittheil... ist wörtlich übereinstimmend mit der Anlage B zu dem „Regle

Grund⸗Steuer.. 49 Grund⸗Steuer .. 18 Grund⸗Steuer. 100 Kapitalien⸗Steuer.... . Grund⸗Steuer 12 .

Kapitalien⸗Steuer ..

49. 18 100. 8. 12. 40. 75. 56. 5

Cc 784 50

67 1191

Anla

ment der Wahlen zum Hause der Abgeordneten für den Umfang der Monarchie

. 8 367].

mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande“.

8 Die Weltausstellung in Chicago. 8 Das Verkehrswesen.

m. Schon im vorigen Artikel wurde darauf hingewiesen, daß die Chicagoer Ausstellung auch bezüglich 88 ö vesens eine vorzugsweise amerikanische ist, an welcher das ge⸗ sammte Ausland nur einen verhältnißmäßig geringen Antheil at. Wenn man darnach lediglich auf Grund der Ausstellung iinen Vergleich zwischen dem Eisenbahnwesen der Vereinigten Staaten und demjenigen der übrigen ausstellenden Länder jehen wollte, so müßte das Ausland immer schlecht weg⸗ ummen. In Wirklichkeit ist aber die Sachlage trotz mancher orzüge des amerikanischen Systems eine wesentlich andere. erdings imponiren auf den ersten Blick die reheen Di⸗ mensionen der Locomotiven sowohl, als auch der Wagen un⸗ semein; auch die Ausstattung der Pullman'schen Wagen und ins mit denselben concurrirenden Wagner⸗Palastwagen ist eraus reichlich und kostbar. Wenn man aber die agen erster und zweiter Klasse, die merkwürdiger⸗ in der Ausstellung kaum zu finden sind, denjenigen anderer Länder vergleicht, so fällt Err Vergleich keineswegs zu Gunsten des amerikanischen vntems aus. Um einige Bequemlichkeit zu haben, ist man den amerikanischen Bahnen thatsächlich gezwungen, den 1 unerheblichen Zuschlagpreis für den Schlafwagen zu 8 ohne daß man deshalb besser untergebracht wäre als augem Schlafcoupe sweiter Klasse auf einer der preußischen dann linien. Die Fahrpreise in Amerika stellen sich nach ha⸗ ischen Erfahrungen derart, daß im großen Durchschnitt im 88 man Wagen eine Stunde Fahrzeit etwa einen Dollar pro Person kostet. Dabei ist die Fahrgeschwindigkeit der Züge nur

auf einigen Strecken zwischen

die angeben.

auf den Zwischenstationen gewinnt den Eindruck,

verursacht einen äußerst unan

Eisenbahnen, und so ist den

1n Vgal. Nr. 217 des „R.⸗ u. St.⸗A.“ vom 9 Stptember Erste

als angenehm.

größer als bei uns, während im westlichen Amerika auf den längeren Strecken, welche allerdings zum theil schwierige Gebirgs⸗ strecken sind, die Fahrgeschwindigkeit diejenige unserer Schnellzüge kaum erreicht. Wer überhaupt die Sache richtig beurtheilen will, der nehme weder die Hauptrouten der östlichen Staaten noch die Eisenbahnausstellung als Muster, sondern fahre auf den langen Strecken im eigentlichen Westen von Amerika; er wird dann finden, daß vieles wesentlich anders aussieht, als

prachtvollen Durchgangszüge der Ausstellung, sondern nur ver⸗ einzelte Pullman⸗ oder Speisewagen lletztere mit größtentheils recht mangelhafter, für europäische 8

nügender Verpflegung); die Verbindung der Wagen unter⸗ einander ist nicht im geringsten besser als auf gewöhnlichen Zügen bei uns, welche Wagen mit Längsgängen haben. Dabei werden die westlichen Züge mit Wagen zweiter Klasse sowie mit Güterwagen ganz außerordentlich überlastet,

auf denjenigen Strecken, auf welchen sie nicht durch directe Concurrenz zu anderen Maßnahmen gezwungen werden, für das Publikum alles thun, nur nicht dasjenige „was irgendwie die Betriebsausgaben vermehren könnte. Pie

Verwendung einer sehr weichen, stark rußenden Lokomotivkohle

pielen Strecken überbietet selbst

im westlichen Amerika nicht gerade ein Vergnügen zu nennen. Auch hat das System der amerikanischen S lafwagen ver⸗ schiedene Schattenseiten gegenüber unserem Coupé⸗System. Das Aus⸗ und Ankleiden in dem schmalen Gang und besonders für die Inhaber oberer Betten ist äußerst unbequem, das fortgesetzte Durchlaufen des Zugpersonals 8 Nachtzeit nichts weniger Viel besser und

New⸗York und Chicago wesentlich

Dort findet man nicht mehr die

prüche durchaus unge⸗

es wird und man

sehr viel rangirt, Bahnverwaltungen

daß die

meist übliche

I Rauch, der Staub auf denjenigen der holländischen n eine mehrtägige Eisenbahnreise

equemer für das Publikum,

wenn auch nicht so einträglich für die Eisenbahnen sind die neuerdings versuchsweise eingestellten Coupé⸗Schlafwagen, von welchen der Verfasser allerdings nur einen einzigen auf der Route zwischen St. Paul und Chicago fand.

Höchst gefährlich für den durchweg sehr starken Eisenbahn⸗ verkehr sind die allgemein üblichen Straßenkreuzungen im Niveau, für welche namentlich Chicago zahlreiche Beispiele bietet. Die belebtesten Straßen werden hier durch ganze Reihen von Geleisen gekreuzt, der Verschluß der Uebergänge ist primitiv und für das Publikum fas so gut wie nicht vor⸗ handen, und so verkehrt denn das Publikum auf den Geleisen zwischen den ein⸗ und ausgehenden Zügen und mitten im stäͤrksten Rangirbetriebe mit einer Ungenirtheit, die uns Europäern geradezu unbegreiflich ist. In New⸗York sind diese Dinge bei weitem nicht so schlimm; man hat hier z. B., um für die Strecken der New⸗York⸗Central⸗Bahn in der Park⸗Avenue ein eigenes Planum zu schaffen, die Straße auf eine sehr lange Strecke hinaus entsprechend höher gelegt und dann durch Ueberwölbung der Geleise einen Tunnel her⸗ gestellt. Das sieht etwas sonderbar aus, ist aber unendlich 8. als die gefährlichen Niveau⸗Kreuzungen. Der Haupt⸗ bahnhof der New⸗York⸗Central⸗Bahn konnte auf diese Weise in der 42. Straße, also mitten im Hauptverkehr, angelegt werden. Ein Blick von der Straßenbrücke auf den in diesem Bahnhof sich entwickelnden riesigen Verkehr ist sehr interessant. Um das Rangiren der einlaufenden Züge, welches für das Umsetzen der Lokomotiven nöthig sein würde, und ferner den Maschinenrauch in der Perronhalle zu vermeiden, wird kurz vor dem Einlaufen in den Bahnhof die Lokomotive des Schnellzuges von dem Zuge gelöst, und zwar durch Ausrücken der Seezet gen Kuppelung mittels eines Hebels oom Vorder⸗ perron des ersten Wagens aus; die Lokomotive fährt rasch vor dem Zuge her und läuft in eine Weiche, welche sogleich wieder umgestellt wird, sodaß der nachfolgende Zug ohne Maschine in das Bahnhofsgeleise gelangt und hier durch Bremseg zum Stehen go⸗

Jede Wahlstimme, welche auf einen anderen als die in der 8

der e Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Loos, welcher

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