1893 / 226 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Sep 1893 18:00:01 GMT) scan diff

von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Hannover, Linde⸗ mann, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks ö— Berg, Pr. Lt. von der Cav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Bberlahnstein, Lampson, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Fe v. Bülow, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots, Ladenburg, Pr. Lt., Krug, Sec. Lt. von der Cav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Frankfurt a. Main, Spranger, Prem. Lieut. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Eisenach, Freytag, Hauptm. von der Inf. 2. Auf⸗ ebots des Landw. Bezirks 1. Darmstadt, diesem unter Wiedererthei⸗ ung der Erlaubniß zum Tragen der Armee⸗Uniform, Baßermann, Seg Lt. von der Cav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Heidelberg, Witt, Pr. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Grau⸗ denz, mit der Landw. Armee⸗Uniform, Cornelsen, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Marienburg, der Abschied bewilligt. 8 Beamte der Militär⸗Verwaltung. Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 29. August, 5. und 6. September. Ahrendts, Schneider II., Bauräthe, Garn. Bauinspectoren in Potsdam I bezw. Münster, Stolterfoth, Garn. Bauinsp. in Metz I, behufs Wahrnehmung der Dienst⸗ geschäfte der 2. Intend. und Baurathstellen, zu den Intendanturen des XV. bezw. II. und XVI. Armee⸗Corps versetzt. Schmedding, Garn. Bauinsp. in Minden, nach Münster, Koch, Garn. Bauinsp. in Bromberg, nach Braunschweig, Allihn, Garnison⸗Bau⸗ inspector in Königsberg i. Pr. II, nach I, Pasdach, Garn. Bauinspector in Braunschweig, nach Spandau III, versetzt. Koppers, Garn. Bauinsp. in Mörchingen, Klingelhöffer, Garn. Bauinsp. in Potsdam, die Local⸗Baubeamtenstellen daselbst über⸗ tragen. Bösensell, Garn. Bauinsp. in Düsseldorf, nach Minden derseßt Afinger, Garn. Bauinsp. in Spandau, die Local⸗Bau⸗ beamtenstelle Spandau II übertragen. Mebert, Feuerstein, Garn. Bauinspectoren, technische Hilfsarbeiter bei den Intendanturen des VI. bezw. II. Armee⸗Corps, in die Local⸗Baubeamtenstellen Straßburg i. E. III bezw. Bromberg versetzt. Lattke, Garn. Bauinspector in Glogau, die Local⸗Baubeamtenstelle daselbst übertragen. Weisenberg, Garn. Bauinsp., technischer Hilfsarbeiter bei der Intend. des Garde⸗Corps, die Local⸗Baubeamtenstelle Berlin V, Rohlfing, Schild, Garn. Bauinsp. in Cassel bezw. Darmstadt, die Local⸗Baubeamtenstellen daselbst, übertragen. Knoch, Knothe, Stabel, Doege, Garn. Bauinspectoren, tech⸗ nische Hilfsarbeiter bei den Intendanturen des X. bezw. XIV., VIII. und XVI. Armee⸗Corps, in die Local⸗Baubeamtenstellen Metz I bezw. Königsberg i. Pr. II, Düsseldorf und Metz III versetzt. Sorge, Garn. Bauinsp. in Gnesen, mit Wahrnehmung der Geschäfte der Local⸗Baubeamtenstelle daselbst beauftragt. Zu Garnison⸗Bauinspectoren ernannt: die Regierungs⸗Bau⸗ meister: Buschenhagen in Karlsruhe mit einem Dienstalter vom 2. April 1892, der Intend. XIV. Armee⸗Corps als technischer Wee überwiesen, verbleibt jedoch bis 1. April 1894 bei auten in Karlsruhe. Paepke, Weinlig, Haußknecht in Gleiwitz bezw. Straßburg i. E. und Charlottenburg, den Intendan⸗ turen des VI. bezw. XV. und XVII. Armee⸗Corps als technische Hilfsarbeiter überwiesen. Lichner in Gleiwitz, verbleibt daselbst bei Ausführung von Bauten. Kund in Altona, Lieber in Dieuze, der Bau⸗Abtheil. des Kriegs⸗Minist. als technische Hilfsarbeiter überwiesen. Güthe in Mülhausen i. E. verbleibt daselbst bei Ausführung von Bauten. Hallbauer in Hagenau, vom 1. Januar 1894 technischer Hilfsarbeiter bei der Intend. X. Armee⸗Corps, bis dahin bei Bau⸗ ausführungen in Hagenau. Richter in Saarbrücken, verbleibt da⸗ selbst bei Bauausführungen. Hagemann in Freiburg i. B., als technischer Hilfsarbeiter der Intend. VIII. Armee⸗Corps über⸗ wiesen. Szymanski in Berlin, verbleibt daselbst zur Abrechnung von Bauten. Wellroff in Potsdam, vom 1. April 1894 technischer .““ bei der Intend. des Garde⸗Corps, bis dahin bei einem Neubau in Potsdam. Vetterling, Trautmann in Stettin bezw. Magdeburg, als technischer Hilfsarbeiter der Intend. II. Armee⸗Corps überwiesen. Jankowfsky in Lyck, mit Wahrnehmung der Geschäfte der Local⸗Baubeamtenstelle daselbst beauftragt. Koppen in Berlin, als technischer Hilfsarbeiter der Intend. XVI. Armee⸗Corps über⸗ Sämmtliche Veränderungen treten mit dem 1. Oktober 1893 in Kraft. 8 29. August. Grohnwaldt, Proviantamts⸗Assist. in Karls⸗ ruhe, nach Spandau (Armee⸗Conservenfabrik) versetzt. 5. September. Imlau, Zahlmstr. Aspir., zum Zahlmstr. beim VI. Armee⸗Corps ernannt. 1 8. September. Ostwald, Zahlmstr. vom 1. Bat. Fuß⸗Art. Regts. Encke (Magdeburg.) Nr. 4, auf seinen Antrag zum 1. Oktober d. 8. mit Pension in den Ruhestand versetzt. 9. September. Kühne, Zahlmstr. vom 2. Großherzogl. 8 Hess Drag. Regt. (Leib⸗Drag. Regt.) Nr. 24 auf seinen Antrag mit ension in den Ruhestand versetzt. Durch Verfügung der General⸗Inspection des In⸗ genieur⸗ und ionier⸗Corps und der Festungen. 31. August. Höhn, Festungsbauwart 2. Kl. de Fortife ation Küstrin, zur Fortification Königsberg versezt.

Der XXII. deutsche Juristentag. *)

Der XXII. deutsche Juristentag, dessen Zusammentritt zu Graz im Vorjahre durch das Erscheinen der Cholera verhindert worden war, vereinigte sich in den Tagen vom 6. bis 10. September, von denen jedoch nur die drei mittleren der Arbeit gewidmet waren, unter dem Vorsitz des Wirklichen Geheimen Ober⸗Justiz⸗Raths Dr. von Gneist und dem Ehrenpräsidium des bayerischen Justiz⸗Ministers Freiherrn von Leonrod zu Augsburg. Der Besuch war ein ungewöhnlich schwacher, da die letzte Lie der Theilnehmer nur 271 Namen nannte; doch wurde die verhältnißmäßig niedrige 3 Fahr dadurch aufgewogen, daß sich juristische Sterne erster Größe be⸗ sonders zahlreich eingefunden hatten. Oesterreich⸗Ungarn hatte 14 Ver⸗ treter entsendet; und sogar aus Charkow in Rußland hatte ein Prihag. docent die weite Reise nicht gescheut. Auf die große Zahl der Festlich⸗ keiten, welche aus einer Begrüßungsfeier, einem Essen in dem be⸗ rühmten goldenen Saale des Rathhauses, zwei Gartenfesten, einem Diner, einer Festvorstellung im Stadt⸗Theater und einem Ausfluge nach Neuschwanstein und Hohenschwangau bestanden, wollen wir viht ingehen; die Stadt Augsburg hat ihren Ruf, hervorragender Gast⸗ lichkeit glänzend gerechtfertigt, und die bayerische Staatsregierung, welche den Sonderzug ins Gebirge unentgeltlich stellte, hat sich gleich⸗ falls großen Dank erworben. Die Arbeiten des Congresses wurden in zwei Plenarsitzungen und einer Reihe nebeneinander herlaufender Sitzungen der drei Abthei⸗ zungen erledigt. Auf der Tagesordnung befanden sich vierzehn Ee von denen eine jede durch Gutachter, nachstehend mit G. bezeichnet, vorbereitet war und durch Referenten, im folgenden durch R. kenntlich gemacht, vorgetragen werden sollte. Es sind jedoch nur elf ragen erledigt. Wegen Mangels an Zeit wurden aufz nächste Jahr steente Punkte ver⸗ tagt: Ist die Eideszuschiebung im Eincgprozesge durch Vernehmung der perteieg als Zeugen zu ersetzen? (G.: rofessor Freiherr von Canstein, Privatdocent Dr. Kleinfeller); haben sich die durch die Aetiennovelle vom 18. Juli 1884 geschaffenen Cautelen gegen unsolide Gründungen von J ten bewährt, oder empfiehlt sich eine andere Gestaltung derselben? (G.: Hofrath Dr. Hecht, Justiz⸗Rath Levy); empfiehlt sich die Einführung von Verschärfungen der Freiheits⸗ strafen im Sinne des österreichischen Entwurfs? .: Landgerichts⸗ Rath Dr. Kronecker, Landrichter Dr. Felisch.) on den übrigen elf Fragen fielen je vier auf die I. Abtheilung (Vorsitzender Dr. Drechsler, Reichsgerichts⸗Senats⸗Präsident) und die II. Abtheilung

*) Nachdruck verboten.

Vorsitzende Ober⸗Landesgerichts⸗Präsidenten Becker und Dr. Struck⸗ e⸗ drei auf die III. Abtheilung (Vorsitzende Ober⸗Landesgerichts⸗ Senats⸗Präsidenten Koestlin und von Stoesser).

Die in der I. Abtheilung behandelten gehören weniger zu den sogenannten brennenden Tagesfragen. Ueber zwei unter ihnen herrschte auf allen Seiten Uebereinstimmung. Es war dies zunächst diejenige: Empfiehlt sich die Anwendung des Begriffs der höheren Gewalt im bürgerlichen Recht? (G.: Rechtsanwalt Dr. Gelpcke, Professor Dr. von Schey. R.: Professor Dr. Pfersche,

rivatdocent Dr. Biermann.) Es sprachen hierzu nur die beiden Keferenten, welche davon ausgingen, daß die Rechtssätze, in welchen der Begriff der höheren Gewalt bisher Anwendung gefunden hat, eine klare Durchbildung des Princips nicht enthalten, und daß der ihnen zu Grunde liegende Gedanke insbesondere auch betreffs der Haftung des Gastwirths entgegen dem Standpunkt des Bürgerlichen Gesetzbuchs in anderer und zweckmäßigerer Weise ausgestaltet werden kann. Ihren Anträgen entsprechend, wurde die aufgeworfene Frage verneint. Der zweite glatt erledigte Punkt war der: Empfiehlt sich eine grundsätzliche Vermehrung der bestehenden Beschränkungen der Zwangsvollstreckung, etwa in der Richtung einer allgemeinen Competenz⸗ wohlthat? (G.: Landrichter Falkmann, Amtsrichter Bunsen. R.: Hof⸗ und ni Außer den beiden Berichterstattern ergriff nur Rechtsanwalt Flesch das Wort. Man traf darin zusammen, daß eine allgemeine Anwendung der Competenzwohlthat nur zu Chicanen führen und Rechtsunsicherheit hervorrufen würde, und beschloß: .

Die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über die Be⸗ schränkungen der Zwangsvollstreckung sind revisionsbedürftig. Auf⸗ gabe der Revision muß die bessere Sicherung derjenigen Ver⸗ mögenstheile sein, die zur Führung einer geordneten Wirthschaft und zur ausgiebigen Verwerthung der persönlichen Arbeitskraft des Haushaltungsvorstandes erforderlich sind. Eine allgemeine Com⸗ petenzwohlthat ist zu verwerfen. 8

Die beiden anderen Berathungsgegenstände dieser Abtheilung be⸗ zogen sich auf den Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zunächst handelt es sich darum: Empfiehlt es sich, den Grund⸗ satz der Formlosigkeit der Verträge in Bezug auf gewisse Verträge, z. B. die Bürgschaft, zu beschränken? (G.: Landrichter Dove. R.: Geheime Justiz⸗Räthe, Professoren Dr. Brunner und Enneccerus.) Von den Referenten war Enneccerus mit dem Entwurfe für volle Formfreiheit, drang jedoch nicht durch. Brunner, dem sich namentlich Geheimer Justiz⸗Rath, Professor Dr. Gierke und Justiz⸗Rath Wilke anschlossen, hielt diesen Standpunkt für zu radical, da gewisse Verträge erfahrungsmäßig oft leichtfertig und übereilt zum wirthschaftlichen Ruin der Betreffenden abgeschlossen würden, und verlangte deshalb Schriftform, ohne daß auch eine schriftliche Annahmeerklärung hinzu⸗ zutreten habe. In seinem Sinne wurde beschlossen: 3

Es empfiehlt sich, das Erforderniß einer schriftlichen Form für Eingehung von Verbindlichkeiten über die im Entwurf zweiter Lesung gezogene Schranke hinaus auszudehnen. Insbesondere erscheint es nce tessen, die Bürgschaft, den Creditauftrag, die Schuldüber⸗ na Schriftmangels durch Ausführung des Vertrages an eine schriftliche Form zu binden. 1

Die Hauptfrage endlich, welche die I. Abtheilung zu beantworten hatte, lautete: Sind die im Entwurf des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs vorgesehenen Arten des Pfandrechts an Grund⸗ stücken einschließlich der Grundschuld beizubehalten? (G.: Justiz⸗Rath Levy, Reichsgerichts⸗Rath Loebell, Professor Dr. Klein. R.: Geheime Justiz⸗Räthe, Professoren Dr. Dern⸗ burg und Gierke.) Der Entwurf scheidet Hypothek, welche Be⸗ friedigung für eine persönliche Forderung gewährleisten soll, und Grundschuld, welche nur die Beitreibung einer bestimmten Summe aus dem Grundstück ermöglichen soll; erstere ist Buch⸗, Brief⸗

oder Sicherheitshypothek. Der schärfste Gegner dieses Systems ist

Dernburg, der nur eine Grundform will. Er war leider abwesend, und so fand Gierke, der sich auf Levy und hauptsächlich Loebell stützte, ernstliche Gegner nur an Justiz⸗Rath Weber und Rechtsanwalt Dr. Heinsen. Er geht auf den alten deutschrechtlichen Unterschied von Satzung und Rentenkauf oder Hilfe zurück, verlangt eine dem ent⸗ sprechende reinliche Scheidung zwischen Pfandrecht und selbständiger dinglicher Schuld, die allerdings beide der Publicität und Specialität bedürfen, und will die accessorische Hypothek, bei der die Forderung die Hauptsache ist, außer Verkehrsfähigkeit und deshalb brieflos lassen, die Grundschuld hingegen, die mit dem preußischen gleichnamigen Institut jedoch nicht identisch ist, als selbständige vingcee Schuld ohne formale Erschwerungen mit einem verkehrsfähigen Werthpapiere, das Träger der Forderung ist, ausgestaltet wissen. Materielle Erschwernisse, namentlich zur Bildung von Heimstätten, würden zulässig sein. Besonderen Vorwurf erhob Gierke dagegen, daß der Entwurf nur die kapitalistische Form der Verschuldung von Grund und Boden, nicht aber auch die Rentenverschuldung geregelt hat, welche altdeutschrechtliche Einrichtung er der Hypothek gleich⸗ werthig ausgebildet sehen wollte. Ein Antrag des Amtsgerichts⸗Raths Stelling wurde abgelehnt, ohne zur Abstimmung gestellt zu werden. Wie übrigens Gierke, der an sich zwei Grundformen für erfgtberlich und ausreichend hält, von einem anderen Ausgangspunkte schließli doch zu dem Ergebnisse des Entwurfs gelangt, ersieht man aus nach⸗ stehendem, von der Abtheilung gefaßten Beschlusse:

I. Statt der im Entwurf vorgeschlagenen vier Grundformen der kapitalistischen Liegenschaftsverschuldun sind zwei Grundformen für ausreichend zu erachten, von denen die eine den Gedanken der Verpfändung eines Grundstücks für eine persönliche Schuld zum Ausdruck bringt, die andere den Gedanken der rein dinglichen Schuld verwirklicht.

1) Die pfandrechtliche Hypothek ist ihrem auf Sicherstellung einer persönlichen Forderung gerichteten Zweck gemäß accessoris zu gestalten. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt si nicht auf die Forderung. Ein Werthpapier wird über sie nicht ausgegeben. Verfügungen über sie werden nur durch Bucheintrag wirksam. Cautionshypothek, Arrest⸗ und Zwangshypothek sind als Anwendungsfälle dieser Hypothek zuzulassen.

2) Die Grundschuld ist als selbständige liegenschaftliche Schuld nach Art der Reallast auszugestalten, sodaß für sie nur das Grund⸗ stück, nicht die Person haftet. Sie kann als Eigenthümer⸗Grund⸗ schuld eingetragen werden. Ueber sie wird ein Grundschuldbrief ausgegeben, der als Werthpapier Träger des Rechts ist und insbesondere dessen Uebertragung vermittelt. Der öffentliche Glaube des Buches steht ihr voll zur Seite. Doch schützt er nur den redlichen und entgeltlichen Erwerber.

a. Zulässig ist ein Verzicht auf den Grundschuldbrief; dann

erfolgt die Uebertragung der Grundschuld nur durch Bucheintrag.

b. Mit der Grundschuld kann durch Eintragung des Schuld⸗ grundes eine persönliche Forderung verbunden werden. Dann ist die Grundschuld in dem Umfange, in dem sich dies mit dem öffent⸗ lichen Glauben des Buches verträgt, aus Mängeln der persönlichen F anfechtbar. Als abstracte Schuld wirkt sie nur, wenn seiin Schuldgrund eingetragen ist.

II. Neben den Formen der kapitalistischen Liegenschaftsver⸗ schundun ist die Form der dinglichen Rentenschuld als ebenbürtiges Rechtsinstitut anzuerkennen und (insbesondere durch Zulassung von Rentenbriefen) eingehend zu regeln.

Die wirthschaftlich wichtigsten Fragen erörterte die II. Abtheilung. Die erste derselben lautete: Wie ist den Mißbräuchen, welche sich bei den Crsbngse ichüsen herausgestellt haben entgegenzuwirken? (G.: Amtsgerichts⸗Rath Jaftrow⸗ ZustirNath Wilke, Professor Dr. 8. R.: Justiz⸗Rath Professorr. Jacobi, Rechts⸗ anwalt Dr. Fend. eber das Vorhandensein dieser Mißstände herrschte Einstimmigkeit; sie werden meistens auf die Selbsthilfe und die Ver⸗ wirkungsclausel, den Eigenthumsvorbehalt und den Verzicht auf Be⸗ mängelung der Waare , eg. Jacobi wollte jedoch nicht vor Festlegung der einschlägigen Begriffe durch das Bürgerliche Gesetzbuch und vor deren Abgrenzung gegen das Handelssonderrecht die Materie

erichtsadvocat Dr. Millanich, Justiz⸗Rath Humser.)

me und die Leibrentenverträge unbeschadet der Heilung des

geregelt sehen, vielmehr lediglich durch die Concurrenz von öffentlichen und genossenschaftlichen Musteranstalten dem Unwesen, das jetzt vielfach in Abzahlungsgeschäften herrscht, entgegentreten. Fuld verlangte hingegen schleunigen Erlaß eines Sonder⸗ gesetzes, das sich im wesentlichen den Gommisstonabeschlüssen zu dem nicht verabschiedeten Gesetzentwurf vom 20. Dezember 1892 anzuschließen habe. Die Debatte, an welcher sich besonders Rechts⸗ anwalt Bojeus, Bergrath Gothein, Geheimer Justiz⸗Rath Professor Brunner und Fcisscten Dr. Herz betheiligten, ergab, daß dieser Gesetzentwurf unannehmbar sei, da er die Nähmaschinenindustrie vernichten und die Prozesse gegen kleine Leute ins Ungeheure vermehren würde; gleichzeitig stellte sich aber auch heraus, daß über den Kern der gestellten Frage eine Einigung nicht zu erzielen war. Man begnügte sich damit, einen Nebenpunkt zu regeln, indem man folgenden Beschluß faßte: Die Veräußerung von Werthpapieren jeder Art, insbesondere Lotterieloosen und Inhaberpapieren mit Prämien, im Wege des

Abzahlungsgeschäfts, sowie alle Abzahlungsgeschäfte für das Hausir⸗ 3

gewerbe sind zu verbieten.

Zu einer vollständigen Erledigung gelangte Thema, welches infolge der überaus traurigen welche in den letzten Jahren mit ungetreuen Banquiers gemacht worden, auf die Tagesordnung gesetzt war: Empfiehlt sich eine besondere gesetzzeberitge Regelung der so⸗ genannten Bank⸗Depotgeschäfte und eine Sonderung ihrer verschiedenen Arten? (G.: Justiz⸗Rath Lesse, Rechtsanwalt Dr. Goldschmidt. R.: S Levy, Professor Dr. Strohal.) Ueber das Bedürfniß einer Reform des Bank⸗Depotwesens durch ein Sondergesetz, welche durch die enge Verbindung von Propre⸗ und Commissionshandel, Speculations⸗, Gründungs⸗ und Emissions⸗ wesen und dadurch herbeigeführte Gefährdung des Publikums noth⸗ wendig geworden, herrschte kein Streit. Von den verschiedenen, dem Juristentage unterbreiteten Vorschlägen zur Erreichung dieses Zweckes erlangten die weiter unten angeführten des Justiz⸗Raths Levy die Mehrheit, von welchen nur ein dahin zielender Antrag abgelehnt wurde, Personen, welche sich öffentlich zur Annahme von Depositen in Geld oder Werthpapieren oder zum Einkauf und Verkauf von Werthpapieren anbieten, die Verpflichtung aufzuerlegen, periodisch und mindestens alljährlich am Schlusse ihres Geschäftsjahres eine von einem gerichtlichen Sachverständigen geprüfte Bilanz ihres Handlungs⸗ vermögens zu veröffentlichen. Von den übrigen Rednern, namentlich Pro⸗ fessor Dr. Strohal, Justiz⸗Rath Lesse, Bergrath Gothein und Rechts⸗ anwalt Dr. Rosenthal, wurden theilweise abweichende Meinungen aufgestellt, unter denen die des zuerst genannten Correferenten hervor⸗ ragten. Er hob hervor, daß der Inhalt der Lehrbücher, die nur reguläres und irreguläres Depot kennen, vom Leben längst überholt ist. Die meisten Banken verweigern die Aufnahme der Nummer in den Depotschein und verfahren nun in viererlei Weise: entweder geben sie trotzdem dieselbe Nummer zurück (Deutsche Reichsbank); oder sie halten die Depotbestände von den sonstigen Werthpapieren zwar getrennt und für jeden Kunden gesondert, haften jedoch nicht für die Identität der Nummern (Oesterreichisch⸗ungarische Bank); oder sie machen ein Vermengungsdepot ohne Trennung der Einzelconti (Oesterreichische Postkasse, Effectengivo des Berliner Kassen⸗ vereins)z; oder sie lassen ein darlehnsartiges Irregular⸗ depositum entstehen. Gegen jede dieser Kategorien will Strohal in besonderer Weise vorgehen. Von seinen Thesen wurde aber nur nachstehende angenommen: „Es empfiehlt sich, ausdrücklich festzu⸗ setzen, daß dem Committenten in Consequenz des Art. 368 H.⸗G.⸗B. in Ansehung derjenigen Sachen, welche der Commissionär erweislich auf Rechnung seines Committenten von einem Dritten erworben hat, auch wenn rücksichtlich derselben eine Indepotnahme noch nicht erfolgt ist, ein Aussonderungsrecht im Konkurse des Commissionärs zusteht.“ Im übrigen wurden folgende Anträge Levy zum Beschluß erhoben:

Eine gesetzliche Regelung der Bank⸗Depotgeschäfte ist nach fol⸗ genden Gesichtspunkten zu empfehlen:

Denjenigen Personen (Kaufleuten, Vorstehern von Handels⸗ gesellschaften und Genossenschaften), welche gewerbsmäßig Werth⸗ papiere zur Aufbewahrung oder in Pfand nehmen oder für fremde Rechnung commissionsweise anschaffen oder umtauschen, ist die Ver⸗ pflichtung aufzuerlegen:

a. solche Papiere, soweit sie nicht sofort an die Empfangs⸗ berechtigten ausgeantwortet werden, abgesondert unter erkennbarer Bezeichnung der Empfangsberechtigten aufzubewahren;

b. über alle Depots dieser Art ein besonderes Verwahrungs⸗ buch, Specialisirung der Stücke und der Empfangsberechtigten zu führen.

Zuwiderhandlungen sind im Falle einer Benachtheiligung der Empfangsberechtigten mit Strafe zu bedrohen.

2) Rechtswidrige Verfügungen der zu 1 genannten Personen über die von ihnen aufzubewahrenden Werthpapiere sind auch für den Fall, daß sie nicht den Thatbestand der Unterschlagung oder Untreue enthalten, mit Strafe zu bedrohen.

3) Dem Einkaufs⸗Commissionär ist ohne Unterschied, ob er für den Committenten in Vorschuß gegangen ist oder nicht, die Verpflich⸗ tung aufzuerlegen: 1

a. binnen einer angemessenen, aber kurzen Frist von der Aus⸗ führungsanzeige dem Committenten ein specialisirtes Verzeichniß der angeschaften oder von ihm als Selbsicontrahenten zu liefernden Werthpapiere (Nummernaufgabe) zu übermitteln;

b. wenn er den Auftrag als Selbsteontrahent ausführen will, dies spätestens zugleich mit der Ausführungsanzeige zu erklären.

uwiderhandlungen gegen a sind mit dem Verlust aller Rechte des Commissionärs aus dem Geschäft und der Verbindlichkeit zum Schadensersatz zu bedrohen, wenn der Committent vom Geschäfte zurücktritt. Bei Uebertretungen zu b ist der Selbsteintritt des Commissionärs gegen den Willen des Committenten für unzuläfsig zu erklären.

4) Partei⸗Verabredungen, welche den zu 1 und 3 genannten Verpflichtungen zuwiderlaufen, oder dem Inhaber des Depots eigenmächtige Verfügungen über dasselbe zum eigenen Vortheil ge⸗ statten, sind nur soweit gelten zu lassen, als sie schriftlich und für jeden einzelnen Fall besonders getroffen sind.

5) Mit dem Zeitpunkt der Ueberlieferung oder Absendung der Nummern⸗Aufgabe (3 a), ebenso mit der Eintragung des ange⸗ schafften Werthpapicrs in das Verwahrungsbuch oder der Absonde⸗ rung desselben für den Committenten (1 a und b) ist diesem das Eigenthumsrecht an den für ihn bestimmten, im Besitz des Com⸗ missionärs oder desjenigen, welcher die Gewahrsam für ihn ausübt, befindlichen Papieren zuzusprechen.

6) Bei Ausantwortung fremder Werthpapiere an einen anderen zu irgend einem für den Eigenthümer vorzunehmenden Act ist den zu 1 genannten Personen die Verpflichtung aufzuerlegen, dem Empfänger Mittheilung davon 7* machen, daß die Papiere einem Dritten gehören. Zuwiderhandlungen 8 im Falle einer Benach⸗ theiligung des Eigenthümers mit Strafe zu bedrohen.

Faft die gleich gespannte Erwartung wie der vorerwähnten Frage brachte die gesammte Geschäftswelt dem letzten Be⸗ rathungsgegenstande dieser Abtheilung entgegen: Wie soll die Gesetzgebung Differenzgeschäfte behandeln, bei denen die effective Erfüllung ausgeschlossen wird? (G.: Pro⸗ fessor Dr. Cosack, Professor Dr. Struck. „R.: Wirklicher Geheimer Ober⸗Justiz⸗Rath, Ober⸗Landesgerichts⸗Präsident Dr. Struck⸗ mann, Rechtsanwalt Dr. Tiktin.) Der Juristentag hatte vor sieben Jahren die ausnahmslose Klagbarkeit der Differenzgeschäfte befürwortet. Hierbei zu verharren, empfahl namentlich Rechtsanwalt Dr. Uhhen Tiktin wollte dissen Grundsatz insoweit durchbrochen sehen, daß alle Geschäfte, bei welchen sich die Merkmale des Wuchers vorfinden, für ungültig und klaglos zu erklären sind. Vertreter einer dritten Meinung, an ihrer Spitze Struckmann, erachteten dafür, daß dem sogenannten reinen Differenzgeschäft, dem gefährlichen Börsen⸗ spiel, der Klageschu versagt werden müsse, obgleich sie nicht ver⸗ kannten, daß die Scheinnatur dieses Geschäfts im Einzelfall oft schwer feststellbar ist, und daß damit der Grundsatz der Vertragstreue verletzt wird. Diese letztere Auffassung, welche mit der jetzigen Rechtsprechung

hingegen ein Erfahrungen,

s Reichsgerichts übereinstimmt und auch in den 8b Gierke Fürsprecher fand, drang durch, indem

Die dritte Abtheilung erörterte zunächst agen.

des Unterha an den anderen, der bedürftigen Gatten einzuführen? (G.:

mowski.) Der Berichterstatter erklärte das

mögens Zorn war nicht erschienen. Wilmowski's angenommen: I. Es ist zu

lichen Gesetzbuchs für den Ehegatten das Recht des Ehegatten gemachten Schenkungen einräumt,

mungen des Entwurfs:

bei der Vermögensauseinandersetzung im Falle der allgemeinen oder Mobiliar⸗Gütergemeinschaft dem unschuldigen Ehegatten das Recht einzuräumen, statt der Halbtheilung die Absonderung nach den ursprünglichen Vermögensbestandtheilen zu verlangen:

2) der unschuldigen Ehefrau das Recht auf standesgemäßen Unterhalt dann zu gewähren, wenn sie denselben aus den Einkünften ihres eigenen Vermögens nicht ausreichend erhalten kann;

3) diesen Anspruch auch nicht davon abhängig zu machen, daß dadurch der eigene standesgemäße Unterhalt des schuldigen Ehe⸗

gatten nicht beeinträchtigt wird;

4) dem Unterhaltsanspruch eines neuen Ehegatten seiner Kinder aus neuer Ehe kein Vorrecht zu

digen Theils und gewähren;

5) den Unterhaltsanspruch des unschuldigen Ehegatten nicht von der Geltendmachung im Konkurs über das Vermögen des

Schuldigen auszuschließen;

6) die gerichtliche Zuerkennung einer Kapitalabfindung statt einer Unterhaltsrente und die gerichtliche Anordnung einer Sicher⸗ stellung einer Rente auf Antrag des Unschuldigen zu gestatten.

Die zweite, weniger in den Vordergrund tretende Frage war dahin gerichtet: Welches Verfahren empfiehlt sich dort, heilten einen

für die Geltend⸗ Professor Dr. Ullmann. or Dr. Merkel und Professor Friedmann⸗Wien.) wurde die Zuständigkeit von drei verschiedenen Behörden empfohlen: dem Strafrichter (Merkel, Friedmann, Reichsgerichts⸗Rath Stenglein, Professor Dr. Finger) dem Civilrichter (Ober⸗Staatsanwalt Hamm, Reichsgerichts⸗Rath Stellmacher, Landrichter Dr. Aschrott) und den Verwaltungsbehörden. Stellmacher wollte eine verwaltungsbehördliche Vorentscheidung vor derjenigen des Civilrichters, von Karminski ein Befinden durch die Gerichte, welche in dem betreffenden Staat zur Aburtheilung nichtprivatrechtlicher Vermögensansprüche berufen sind.

2

wo die Gesetzgebung unschuldig Verurt Entschädigungsanspruch zuerkennt, machung dieses Anspruchs? (G.: R.: Profef

Man beschloß:

Wenn die deutsche Gesetzgebung unschuldig Verurtheilten einen Entschädigungsanspruch zuerkennt, so empfiehlt es sich, das Ver⸗ fahren zur Geltendmachung des Anspruchs nach folgenden Grund⸗

sätzen zu gestalten:

1. Untersuchungs⸗Sachen. 2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl. 1 3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloo lne ꝛc. von Werthpapieren.

rofessoren Brunner eschlossen ward: Differenzgeschäfte sind nicht klagbar, wenn die wirkliche Er⸗ füllung entweder ausdrücklich oder stillschweigend ausgeschlossen ist. 1 3 zwei wenig actuelle r Die erstere dieser war dahin gestellt: Ist es gerecht⸗ Fertihe an Stelle der Ehescheidungsstrafen 6“ des schuldigen Theils zur Gewährung ts Unterstützung e . Geheimer Justiz⸗ Rath Professor Dr. Brie, R.: Geheimer Justiz⸗Rath Dr. von Wil⸗ er Be System der Eheschei⸗ dungsstrafen für nicht entsprechend unserem Sittlichkeitsgefühle. Ein Alimentationsanspruch, der allerdings anders als im Gesetzbuch zu regeln, sei das Angemessene, da bei ihm die Schuld des einen keine geschaͤftlichen Vortheile für den anderen zur Folge habe, Dr. J und auch vor Nachtheilen gegenüber seinem bisherigen Ver⸗ tande geschützt werden könne. Der Correferent Professor Dr. Ohne Debatte wurden folgende Sätze

billigen, daß der Entwurf des deutschen bürger⸗ all der Ehescheidung dem unschuldigen iderrufs der von ihm dem schuldigen 1 im übrigen die Ver⸗ mögensstrafen für die Ehescheidung beseitigt und dem unschuldigen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt gegen den schuldigen gewährt. II. Es ist indeß wünschenswerth, abweichend von den Bestim⸗

1) Zur Entscheidung über den Anspruch sind die Gerichte 89 Grund einer öffentlichen contradictorischen Verhandlung be⸗ rufen.

2) Der Anspruchsberechtigte ist nicht verpflichtet, vor Be⸗ tretung des Rechtswegs eine verwaltungsbehördliche Vorentscheidung herbeizuführen.

3) Die Entscheidung über den Anspruch erfolgt durch das Strafgericht im thunlichsten Anschluß an das Wiederaufnahme⸗

nur die Frage,

b gericht nur eine

Ein in der Juristenwelt jetzt viel umstrittenes Thema ist das letzte von dieser Abtheilung discutirte: Sind geltenden Rechts erwünscht in Betreff des Verhältnisses zwischen Geld⸗ und E“ (G.: Reichsgerichts⸗ jedoch Rath Dr. Mittelstaedt, Professor Dr. von Lilienthal, Professor Dr. Friedmann⸗Wien, R.: Professor Dr. Merkel; Hof⸗ und Gerichts⸗Advocat aques war ausgeblieben.) Merkel verlangt gegenüber der jetzigen unklaren Lage der Gesetzgebung vor allen Dingen die Durchführung des Systems der Opfergleichheit, wonach bei gleicher Verf uldung ein gleich empfindliches Strafübel, nicht eine materiell glei hohe Leistung dem Verurtheilten aufzuerlegen ist; hierbei müssen zugleich die Principien der socialen Gerechtigkeit zur vollen Durchführung ge⸗ langen. Vielleicht würde sich dies am ehesten dann erreichen lassen, wenn die Strafbarkeit zunächst in Freiheitsstrafe bemessen und dann dies in Geld derart übertragen würde, daß für die Aermsten von einem Tageslohnsatze, bei den Wohlhabenderen von entsprechend höheren Beträgen auszugehen ist. Die Debatten, welche vornehmlich Reichs⸗ gerichts⸗Rath Stenglein, Geheimer LL Professor Dr. Seuffert, Amtsgerichts⸗Rath Professor Dr. Rubo, Professor Dr. Friedmann, Landrichter Dr. Aschrott und Landrichter Dr. Felisch führten, ließen hauptsächlich die Anhänger der Internationalen criminalistischen Vereinigung sich mit ihren Gegnern messen. Erstere trugen den Sieg so zweifellos davon, daß die gefaßten Beschlüsse eine zum theil wört⸗ liche Wiederholung derjenigen der criminalistischen Vereinigung sind. Sie lauten:

1) Die Geldstrafe ist unter Berücksichtigung aller Vermögens⸗, Erwerbs⸗ und Einkommensverhältnisse der Schuldigen im Sinne des Grundsatzes, daß die Strafe bei gleicher Strafbarkeit gleich empfindlich treffen soll, zu bemessen.

2) Die in Summen ausgedrückten Fogfsteetts e der Geld⸗ strafen sind, von solchen Uebertretungen abgesehen, hei denen die Strafe nur die Bedeutung einer Rüge hat, zu verwerfen.

3) Die Androhung der Geldstrafe als facultativer Haupt⸗ und Nebenstrafe ist auf ein größeres Anwendungsgebiet als bisher zu erstrecken, insbesondere auf alle diejenigen Delicte, welche erfahrungs⸗ gemäß meistens aus Gewinnsucht begangen werden.

4) Eine obligatorische Androhung der Geldstrafe als Zusatz⸗ strafe erscheint nicht empfehlenswerth.

5) Bei alternativer Androhung von Freiheitsstrafen oder Geld⸗ strafen soll die letztere ausgeschlossen sein, wenn die Handlung aus einer unehrenhaften Gesinnung hervorgegangen ist.

6) Die Leistung an Geldstrafen ist denjenigen Schuldnern, welche keinen exequirbaren Besitz haben, durch die Zulassung und genauere Regelung von Theilzahlungen zu erleichtern.

Im übrigen wird die Erörterung der Fmnge der Behandlung der .““ der Geldstrafe dem nächsten Juristentage vor⸗

ehalten.

Hiermit sind die Arbeiten der Abtheilungen erschöpft. Einen be⸗ deutenden Umfang nahmen aber noch die Erörterungen über die zur zur Plenarberathung gestellte Frage an: Empfiehlt sich die Durchführung der Schöffengerichte durch die gesammte erstinstanzliche Strafgerichtsverfassung? (G.: gerichts⸗Rath Stenglein, ö Dr. Frank. R.: Wirklicher hafte Zusti Geheimer Ober⸗Justiz⸗Rath Professor Dr. von Gneist, Ober⸗ 8 8 Staatsanwalt Geheimer Justiz⸗Rath Hamm.) Das Referat von Gneist wurde ausschlaggebend für die Abstimmung,

Bürgerlichen

muß sich nun

durch beseitigen,

rischen ergänzte Praxis

des schul⸗ aus,

Hier Neuerung auf, reinen

Es empfiehlt

an den Geri

Die Ausde abgelehnt.

in der Strafrechtsprechun oder Schwurgericht. ans Gesetz durch die verbindliche Kraft der richterlichen Rechts⸗ belehrung; Nord⸗Amerika ist von gleichem Ausgangspunkt zu dem ent⸗ verfahren. egengeseßten Resultat gekommen, daß die Jury sich als Organ des olksgerichts betrachtet und über das Gesetz unbedenklich hin ortsetzt. Aenderungen des fing mit letzterem Gesichtspunkte an, bis Napoleon I. das eschworenengericht dadurch ungefähr zu einem Organ der Rechtspflege,

sich anschließende Frage nach dem Schuldig stellte. 1848/49 keine andere Wahl als die Annahme dieses Systems. Man

Frage nur eine alles Wettlaufen um beste des Schwurgerichts nicht zu such, die Nichtachtung des Gesetzes seitens der Geschworenen dadur zu verhindern, daß man die Rechtsbelehrung zwingend und dur

Revision anfechtb daß man die Geschworenen und die gelehrten . dander trennt, sondern nach dem Vorbilde des Schöffen⸗ gerichts an einem Tische vereinigt. Dies wird dadurch erleichtert, daß in den letzten zwei Jahren der Richterstand im Geiste völliger Un⸗ abhängigkeit kräftigst umgestaltet ist, und daß die Verwaltungsgerichte mit ihrem System bürgerlicher Beisitzer die Popularität derartiger Ge⸗ richte fest begründet Städteverwaltungen auf die haben, gebracht. B Unfehlbarkeit des Volkswillens durch Majoritätsbes lüsse, von der durch die Geschworenen herbeigeführten Vermittelung zwischen dem geschriebenen Recht und der Rechtsidee, und legen wir die gemeinsame Entscheidung von Schuld⸗ und Straffrage in die Hand eines Colle⸗ iums gelehrter Richter und Laien! Dann wird sich auch die schwierige ung in Strafsachen leicht lösen lassen. Die histo⸗ eoretischen Ausführungen des Altmeisters Ober⸗Staatsanwalt der die Mängel der

nicht von einand

rage der Beru und t

und hervorhob, Schablone, frische Beurtheilung und Individualisirung des Einzel⸗ falls und Vertrauen des Volks denkt sich die Reform dahin, daß ein Richter und zwei Laien über die Uebertretungen und die kleinen Vergehen, zwei Richter und drei Laien

eine Skizze desselben und mehr verstattet der Raummangel nicht läßt jedoch die Wucht und Fülle seiner Gedanken nicht ahnen. Da wir zum Beamtenmonopol nicht zurückkehren können, meinte er, bleibt ob wir Verbindung oder Trennun

der Gewalten haben wollen, das heißt, ob Schöffen⸗ England band die Geschworenen

nicht zu einem zuverlässigen, machte, daß er die an das Gese

Deutschland hatte

aber endlich darüber klar werden, daß die aufgezwungene Rechtsbelehrung ist, und daß rageformulirung diesen Krebsschaden . vermag. Da der letzte Ver⸗

ar macht, gescheitert ist, muß man die Mängel da⸗

ichter

das gleiche Princip hat auch unsere ie hohe Stufe, welche sie inne Brechen wir daher mit der Anschauung von der

aben;

Gneist vom Standpunkte der M er Schwurgerichte bloßlegte daß die Schöffen Garantie für Fernhalten der

Hamm

in die Rechtsprechung gewähren. Er

6

über die großen Vergehen und die Verbrechen urtheilen, und daneben

bei den Landgerichten eine Schöffen⸗Berufungskammer in der Be⸗ setzung von drei Richtern und vier Laien errichtet wird. wurden beide Referenten durch Professor Merkel, Stadtrath Rechtsanwalt Flesch. Nur für die Strafkammer, aber auch für die Schwurgerichte wollte Rechtsanwalt Beck die Ein⸗ führung des Sch fessor Dr. Seuffe indem er meinte, die Schöffengerichte würden uns zu Beamtengerichten stimmte folgendem Antrage Merkel zu:

sich die Durchführung des schöffengerichtlichen Systems ten mittlerer Ordnung.

nung derselben auf die Schwurgerichte wurde zur Zeit

bird. Unterstützt rofessor Hiller und nicht

öffensystems, und nur Geheimer Justiz⸗Rath Pro⸗ rt trat als absoluter Gegner der vorgeschlagenen

zurückführen. Die Plenarversammlung

„Die üblichen Dankesworte, von denen diejenigen an die Be⸗ hörden Augsburgs und den Präsidenten von Gneist ungewöhnlich leb⸗ ag erfuhren, schlossen den XXII. deutschen Juristentag.

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6. Kommandit⸗Gesell en auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. . Erwerbs⸗ und Lenschaft 8 en u en⸗Gesellsch

Deffentlicher Anzeiger.

enossenschaften.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

1) Untersuchungs⸗Sachen.

[35021] Steckbrief.

Gegen den unten beschriebenen Büchsenmacher Albert Johannes Keßler, welcher sich verborgen hält, ist in den Acten U. R. I. 323. 93 die Unter⸗ suchungshaft wegen Unterschlagung verhängt. Es wird 5 denselben zu verhaften und in das Untersuchungsgefängniß zu Berlin, Alt⸗Moabit 12a., abzuliefern.

Berlin, den 15. September 1893.

Der Untersuchungsrichter beim Königlichen Landgericht I.

Beschreibung: Alter: 31 Jahre, geb. am 9. Fe⸗ bruar 1862 in Danzig, Größe: 176 cm, Statur: kräftig, e braun, Stirn: hoch gewölbt, etwas schräg, Bart: Schnurr⸗ und Lippenbart, rothbraun, Augenbrauen: blond, Augen: blau, tiefliegend, Nase: hervorstehend im stumpfen Winkel, Mund: L Zähne: vollständig, Kinn: oval, Gesicht: änglich oval, Gesichtsfarbe: blaß, Sprache: deutsch. Besondere Kennzeichen: Unter rechter Wange braun behaarter Leberfleck.

Steckbriefs⸗Erledigung.

184813] Der gegen die verehelichte Marie Vorothea Jo⸗ hanna Buchholz, geb. Stadie, geboren am 23. August 1843 zu Ueckermünde, wegen Diebstahls, in den Acten B. 78/76, jetzt B. 1051/76 rep., unter dem 29. Mai 1878 er und zuletzt am 28. August 1888 erneute Steckbrief wird hiermit zurückgen ommen. Berlin, den 2. September 1893. Staatsanwaltschaft beim Königlichen Landgericht I.

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2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

8 [34903 Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 91 Nr. 3707 auf den Namen es Klempnermeisters August Clemens und des Schlossermeisters Hermann Klose zu Berlin einge⸗ ragene, in der Thurneysserstraße Nr. 6 belegene Grundstück am 11. November 1893, Vor⸗ mittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel C., part., Saal 40, versteigert werden. Das

rundstück ist mit 7,41 Reinertrag und einer Fläche von 6 a 31 qm zur Grundsteuer und vom Eta sjahr 1894/95 ab mit 8800 Nutzungswerth zur Gebäude⸗ teuer veranla gt. Auszug aus der Steuerrolle, beglau⸗ igte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Ab⸗ schätzungen und andere das Grundstück betreffende Nach⸗

gegen die

aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widri⸗ genfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund⸗ stücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 18. November 1893, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden.

Berlin, den 6. September 1893.

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 86. [34905] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Nieder⸗ barnimschen Kreise Band 52 Blatt Nr. 2465 auf den Namen des Maurermeisters Gustav Scheidler zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des hier eingetragene, zu Berlin, Perlebergerstraße Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor/ Nr. 22 a belegene Grundstück am 17. Novem⸗ 8h des erungstermins die Einstellung ber 1893, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Friedrichstraße Nr. 13, Hof, Flügel C., parterre, vregc an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Saal 36, versteigert werden. Das Grundstück ist Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird mit 11 980 Nutzungswerth zur Gebäude⸗ am 11. November 1893, Mittags 12 Uhr, steuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, be⸗ an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden. glaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige

Berlin, den 30. August 1893. - Abschätzungen und andere das Grundstück be⸗

Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 86. treffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf⸗ bedingungen können in der Gerichtsschreiberei ebenda, Flügel D, Zimmer 41, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden egs deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund⸗ auf den Namen des Restaurateurs Rudolf Sternecker buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs⸗ zu Weißensee bei Berlin eingetragene, in der kleinen vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Präsidentenstraße Nr. 1 belegene Grundstück am von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden 18. November 1893, Vormittags 10 Uhr, Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗ vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge⸗ Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel C., parterre, boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, bei einer Fläche von 4 a 30 qm mit 13 000 ℳ] widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Verthei⸗ aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten An⸗ Grundbuchblatts, etwaige Abschäͤtzungen und andere im Range zurüͤcktreten. Diejenigen, welche das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden besondere Kaufbedingungen können in der Gerichts⸗ aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins schreiberei, ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. die Einstellung des Verfahrens AeöS Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht widrigenfalls erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund⸗ Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs⸗ des Zuschlags wird am 17. November 1893, vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Nachmittags 12 ¾ Uhr, an Gerichtsstelle, wie Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden oben angegeben, verkündet werden. Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗ Berlin, den 9. September 1893. 8 termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge⸗ Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 85. boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger 1b —— 8 widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, [34904] Zwangsversteigerung. widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Im Wege der Zwangsvollstreckung Geboks nicht berücksichtigt werden und bei Verthei⸗ Grundbuche von den Umgebungen Vand 60 Blatt f Nr. 3105 auf den Namen des Maurermeisters

lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten An⸗ 1 dch August Schulze hier eingetragene, in der Wolgaster⸗

sprüche im Range zurüͤücktreten. Diejenigen, welcher 1 der Wolga das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden! straße Nr. 3 und 4 belegene Grundstück in einem

weisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Zimmer 41, ein⸗ gesehen werden. Alle Realberechtigten werden auf⸗ gefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Ein⸗ kragung des Versteigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungstermin vor der Auf⸗ forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des Se Gebots nicht berück⸗ sichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes berücksichtigten Ansprüůche im Range

[35115] Zwangsversteigerung. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von der Königstadt Band 89 Nr. 4545

soll das im

JlFeingesehen werden. Alle Real

neuen Termin am 10. November 1893, Vor⸗ mittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richt, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße Nr. 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal Nr. 36, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 20 140 Nutzungs⸗ werth für das Etatsjahr 1895/96 zur Gebäudesteuer ver⸗ anlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Ab schrift des Grundbuchblatts, etwaige Ab f.ea.an und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowi besondere Kaufbedingungen können in der Gerichts⸗ schreiberei, ebenda, Flügel D., Zimmer Nr. 41, ein esehen werden. Alle Realberechtigten werden aufge⸗ en die nicht von selbst auf den Ersteher über⸗ gehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder⸗ kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗ steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Festitellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks bean⸗ spruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Ver⸗ fteißerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach 8.* ve Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 10. Novem⸗ ber 1893, Nachmittags 12 ¾ Uhr, an Gerichts stelle, wie oben angegeben, verkündet werden. Berlin, den 13. September 1893. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 85

[34906] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Niederbarnimschen Kreise Band 35 Blatt Nr. 1787 auf den Namen des Kaufmanns Gustad Horstmann hier eingetragene, in der Liebenwalder⸗Straße Nr. 29 nach dem Kataster Nr. 49 belegene Grundstück am 13. November 1893, Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichts⸗ stelle, Neue Nr. 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 36, versteigert werden. Das Grund⸗ stück ist mit 4170 Nutzungswerth zur Gebäude⸗ steuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, be⸗ glaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Ab⸗ schätzungen und andere das Grundstück betreffende Nach⸗ weisungen, sowie hesondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei ebenda, Flügel DD, Zimmer 41, tigten werden aufge⸗ fordert, die nicht von selbst auf den Ersteher ühergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Bekrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartice Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder⸗ kehrenden Hebungen dosten, spätestens im Vera