ö ist feste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich. 2
Syrrnostoffe jeder Art dürfen weder mit Zündungen oder Zünd⸗ schnüren versehen, noch mit solchen oder mit Patronen für Feuer⸗ waffen (§ 1 b) in dieselben Behälter verpackt werden. 8 8
Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach ihrem Inhalt mit der Aufschrift: 12 Sprengsalpeter, rennbarer Salpeter, Pulver aus Nitrocellulose und Salpeter, Kar⸗ tuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamitpatronen, Kohlendynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamitpatro⸗ nen, Karbonitpatronen, Schießbaumwolle u. s. w. versehen sein. Außerdem müssen dieselben mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher die Sprengstoffe herrühren, bezeichnet oder eine von der Central⸗ behörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik tragen. 8
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), bei Schieß⸗ baumwolle (§ 2 Ziffer 3), bei Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern oder Zündungen (§ 2 Ziffer 5) 90 kg, bei sonstigen Sprengstoffen 35 kg nicht üͤbersteigen. Auf prismatisches Geschützvulver in Kar⸗ tuschen finden diese Gewichtsbestimmungen keine Anwendung.
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch für die Versendung auf Land⸗ und Wasserwegen.
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr.
Die Beförderung von Sprengstoͤffen auf Fuhrwerken, welche Personen befördern, 9 verboten. 1 8
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr. z. B. bei Eisstopfungen, die nöthigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung erforderliche Material unter zuverlässiger 1. 2 in kürzester Frift nach dem Bestimmungsort geschafft werden soll. 85
Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Auspacken darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Taback nicht geraucht werden. 8
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen des⸗ halb nie gerollt oder abgeworsen werden.
Soll das Verladen oder Abladen 811 nicht vor der Faheit oder dem Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen, o; ist hierzu die Genehmigung der “ einzuholen.
Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrwerk so fest ver⸗ packt werden, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer Lage gesichert sind, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen vielmehr gelegt und durch Holz⸗ unterlagen unter Haar⸗ oder Strohdecken gegen jede rollende Bewegung gesichert werden.
§ 10. Sprengstoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen zu⸗ sammen verladen werden. 8 — Die im § 2 Ziffer 2, 3 und 4 aufgeführten Stoffe dürfen nicht mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern, Zündungen (§ 2 Ziffer 5) oder mit Patronen für Feuerwaffen (§ 1 b) zusammen verladen werden. § 11
Zur See dereg von Sprengstoffen dienende Fuhrwerke müssen so dicht schließende Wagenkasten besitzen, daß die Sprengstoffe nicht verstreut werden können. Sind die Wagenkasten oben offen, so müssen sie mit einem dichtschließenden, feuersicheren Plantuch (z. B. imprägnirter Leinwand) überspannt sein.
Au die Vorder⸗ und Hinterseite der Fuhrwerke sind mit dem⸗ selben Material zu schließen. 3 8 Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe an⸗ ewendet werden, bei Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung
ra er) gestattet, sofern sie ganz vom Radschuh bedeckt ist.
ie Fuhrwerke müssen als Warnungszeichen eine von weitem
erkennbare, stets ausgespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen P führen. 6 18
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen niemals ohne Be⸗ wachung bleiben. .
Auf denselben darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Taback nicht geraucht werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das An⸗ zünden von Feuer oder Licht Tabackrauchen verboten.
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe fuüͤhren, dürfen nur im Schritt fahren und von Fuhrwerken sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden.
Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen diese während der Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 m unterein⸗ ander innehalten.
§ 14.
Bei jedem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde ist eine Entfernung von mindestens 300 m von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden einzuhalten.
Die Orts⸗Polizeibehörde darf, falls eine geeignete Hartestene in solcher Entfernung nicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren, wenn aber nicht ein anderer Schutz geboten ist, min⸗ destens 200 m betragenden Entfernung von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden gewählt wird.
Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ortschaften ist überdies der Orts⸗Polizeibehörde thunlichst schleunig Anzeige zu erstatten; die Orts⸗Polizeibehörde hat darauf
e ihr nothwendig erscheinenden 1X“ zu treffen.
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen von Eisenbahn⸗ zügen oder geheizten Locomotiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen möglichst weit entfernt bleiben. 8
Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampfstraßenbahnen liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden, wenn der Bestimmungsort von Fracht⸗ uhrwerk auf einem anderen gut 52,,Bhas Wege nicht zu en ist.
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ort⸗
ist nur gestattet, wenn diese nicht von Fracht⸗
rwerk auf gut fahrbaren Wegen umfahren werden können. Ist fahrt unvermeidlich, so hat der Transportführer der Orts⸗
Anzeige zu erstatten und deren Bestimmungen vor der infahrt in den Ort abzuwarten. Die Orts⸗Polizeibehörde hat den zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen und von anderen — eugen möglichst frei zu halten, auch Sorge zu tragen, daß die vvve rt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Ge⸗
lgt. fahren erfolg 5 1.
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Fuhrwerke ver⸗ wendet, welche mit festen, dicht schließenden und feuersicher herge⸗ stellten, während des Transports unter Verschluß b Wagen⸗ kasten versehen sind, so finden hinsichtlich der Beförderung solcher Transporte nur die Vorschriften im § 11 Absatz 3 und 4, § 12, § 13 Absatz 1 und § 14 Anwendung, und zwar die des § 14 mit der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 m beträgt. in
Geräth eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere Versand bedenklich erscheint, 10 hat die Orts⸗Polizei⸗ behörde, welcher von dem Transportführer thunlichst schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur gefahrlosen weiteren Behandlung der Sen⸗ dung nöthigen Anordnungen zu treffen, und zwar je nach den Um⸗ ständen unter Zuziehung eines auf ihre Auff derung von dem A sender zu entsendenden Sachverständigen.) .
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Spreng offe durch die Polizeibehörde auf Kosten des Absenders ohne vorherige ena Ec g desselben, wenn möglich nach der Angabe und unter
Aufsicht eines Sachverständigen.
Werden Sprengstoffe in engen von nicht mehr als 35 kg Bruttogewicht versendet, so finden auf dergleichen Sendungen von den Vorschriften dieses Abschnitts nur die ” 7 bis 10 Anwendung.
III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr § 20.
Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen Spreng⸗ stoffe nicht transportirt, an Schießpulver oder “ jedoch darf soviel mitgeführt werden, als zur Abgabe von Signalen nothwendig ist. “
Die im § 7 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung. 8
Fähren, welche “ mit Sprengstoffen übersetzen, dürfen nicht andere Fuhrwerke oder Personen befördern.
§ 21.
Die 88 7 bis 10, 11 Absatz 4, 12 Absatz 1, 13 Absatz 2, 14, 18 und 19 finden für den Schiffsverkehr sinngemäße “ Werden zur Beförderung von Sprasfser en eiserne oder stählerne Schiffe verwendet, welche mit dicht schließenden und feuersicher her⸗ gestellten, während des Transports unter Verschluß gehaltenen Lade⸗ räumen versehen sind, so finden von den im Absatz 1 angezogenen Vorschriften nur die §§ 8, 11 Absatz 4, 12 Absatz 1, 14, 18 und 19 öö Anwendung, und zwar die des § 14 mit der Maßgabe,
aß die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 m beträgt.
ur Versendung auf Schiffen sind Patronen der im § 2 Ziffer 2 aufgeführten Stoffe außerdem mit einer das Eindringen von Wasser oder Feuchtigkeit verhindernden Umhüllung (z. B. mit Gummilösung verklebtem Gummibeutel) zu versehen. Auf den Transport auf Fähren findet dies keine Anwendung. b
Das Ein⸗ und Ausladen darf nur an einer von der Orts⸗ Polizeibehörde dazu angewiesenen Stelle, welche mindestens 300 m. von bewohnten Gebäuden entfernt sein muß, erfolgen.
Die Ladestelle darf während ihrer Benutzung dem Publikum nicht zugänglich sein und ist, wenn ausnahmsweise das Aus⸗ oder Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest⸗ und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoffen gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll. 9
“
Die Sprengstoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume, welcher bei He e möglichst weit von den Kessel⸗ räumen entfernt ist, unter Deck fest verstaut werden. Bei Verladung in offenen Booten 8 letztere mit einem dichtschließenden, feuer⸗ sicheren Plantuche (z. B. imprägnirte Leinwand) überspannt sein.
Weder in den so benutzten noch in den unmittelbar daran stoßenden Räumen dürfen Zündhütchen und Zündschnüre verpackt sein.
Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, zu welchen Stein⸗ kohlen und Koks nicht gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung überhaupt EC
Sind zu öffnende Brücken oder Schleusen zu passiren, so hat der Transportführer dem Brücken⸗ oder Schleusenwärter Anzeige zu er⸗ statten und vor der Durchfahrt dessen Bestimmungen abzuwarten. Der Brücken⸗ oder Schleusenwärter hat Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung be⸗ sonderer Gefahren erfolgt.
Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche während des Aufenthalts dem Publikum nicht zugänglich sind. 8
Die Orts⸗Polizeibehörde ist stets vorher in Kenntniß zu setzen und hat Vorschriften über Ort und Zeit zu geben und Vorsichts⸗ maßregeln im einzelnen zu treffen.
IV. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen, sowie über deren Aufbewahrung und Verausgabung. § 24.
Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon der Orts⸗Polizei⸗ behörde Anzeige machen. Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen Erlaubniß semaß § 1 dieses Gesetzes.
Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Beauftragten nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach § 6 da⸗ für vorgesehenen Behältern abgegeben werden. Diese Behälter müssen mit der Jahreszahl der Abgabe aus der Fabrik und mit einer durch das Jahr der Abgabe fortlaufenden Nummer versehen sein. Dieselbe Zahl und Nummer müssen auch an jeder in den Behältern ver⸗ packten Sprengpatrone angebracht sein. Außerdem muß an jeder Sprengpatrone der Name des Sprengstoffs, sowie die Firma oder Marke der Fabrik, oder eine von der Centralbehörde “ und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik ange⸗ bracht sein.
In dem gemäß § 1 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 zu führenden Register sind Jahreszahl und Nummer der ge⸗ kauften und abgegebenen Sprengpatronen zu vermerken.
§ 2. 1““
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Spreng⸗ stoffen befaßt, welche dem Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 nicht unter⸗ liegen, ist verpflichtet, über alle An⸗ und Verkäufe dieser Stoffe in Mengen von mehr als 1 kg ein Buch zu führen, welches den Namen der Verkäufer und der Abnehmer, den Zeitpunkt des Ankaufs und der Abgabe, die Mengen der gekauften und abgegebenen Stoffe, sowie bei Spreng⸗ patronen deren Jahreszahl und Nummer angiebt. Dieses Buch c. auf Verlangen der Polizeibehörde zur Einsicht vorzulegen. Hinsichtlich der Buchführung greifen im übrigen die auf Grund des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 erlassenen Vorschriften Platz.
§ 26
Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren ist verboten. Auf Spielwaaren, welche ganz geringe -v2,-9. von Sprengstoffen enthalten, findet diese Vorschrift keine An⸗ wendung.
Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, 8 seitens der Fabriken und Händler und ihrer Beauftragten nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß § 2 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitz von Sprengstoffen berechtigt sind. ei Staatswerken, welche besonderer Erlaubuih zum Besitz von Sprengstoffen nicht be⸗ dürfen, kann die Abgabe an solche Personen erfolgen, welche von der Verwaltung des Werks zu der “ ausdrücklich ermächtigt sind.
1.
Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, an die in Berg⸗ werken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter u. s. w. darf nur von denjenigen Betriebsleitern, Beamten oder Aufsehern bewirkt werden, welche nach den gemäß § 2 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitz von Spreng toffen berechtigt sind. iese Personen sind verpflichtet, über die Ver⸗ ausgabung ein Buch zu führen, welches den Namen der Empfänger, den Zeitpunkt der Verausgabung, die Menge der vperaus⸗ — Stoffe, sowie bei 12e Sn. deren Jahreszahl und Nummer (§ 24 Abs. 2) angiebt. Bei Staatswerken, welche g.e, derer Erlaubniß zum Besitz von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Verausgabung von solchen Personen bewirkt werden, welche von der Verwaltung des Werkes zu der Verausgabung ausdrücklich er⸗ mächtigt sind.
Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen sind verpflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwen⸗ dung der zum Verbrauch im Betriebe verausgabten Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter u. s. w. zu anderen Zwecken ausschließen.
8
V. Best mmungen über die stoffen.
§ 28.
8 Gerathen Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen S. seen daß die weitere Lagerung bedenklich erscheint, so finden die Vorschriften des § 18 entsprechende “
§ 29. Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Fifer 1), Feuerwerkskörpern und Zündplättchen — amorces — (§ 2 iffer 5) Handel treibt, darf: 1) im Kaufladen nicht mehr als 2 ½ kg, 2) im Hause außerdem nicht mehr als 10 k halten. Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths unter 2 zeitweilig bis auf 15 kg gestattet werden.
Die E1“ in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden ab⸗ esonderten Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß ge⸗ alten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter müssen den Bestimmungen im § 6 Absatz 1 und 2 entsprechen und mit stets fest geschlossenen Deckeln versehen 1 1 3
ersonen, welche nicht unter die Bestimmung des § 29. fallen, bedürfen für die Aufbewahrung von mehr als 2 ½ kg der daselbst ge⸗ nannten Sprengstoffe der e. Erlaubniß. 8 8
Größere als die im § 29 angegebenen Mengen dieser Spreng⸗ stoffe sind außerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen auc. zubewahren, von deren Sicherheit die Polizeibehörde sich überzengt hat. Diese Magazine müssen sich, wenn sie über Tage liegen, im Wir⸗ kungsbereiche sachgemäß ausgeführter und unter Aufsicht stehender Blitzableiter befinden. 3 ““ es sich um Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Bergbehörde unterstehenden Werke gehören, so hat die Polizeibehörde die Prüfung in Gemeinschaft mit der Bergbehörde vorzunehmen. Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesen Maga⸗ zinen in den Händen der Behörde 1“ § 32. Die Aufbewahrung der im § 29 genannten Sprengstoffe an der erstellungsstätte sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im 33 gegebenen Vorschriften.
Die im § 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen — abgesehen von den im § 29 vorgesehenen Ausnahmen — nur an der E stätte oder an denjenigen Orten, wo sie innerhalb eines Betriebes zur unmittelbaren Verwendung gelangen, oder in besonderen Magazinen gelagert werden. 16
Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung besonderer, bei Genehmigung der Anlage gemäß § 16 der Gewerbe⸗ ordnung vorgeschriebenen ae die Weisungen der Orts⸗ Polizeibehörde zu beachten. 1
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine bedürfen der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde zu ertheilenden Vorschriften einzurichten.
Für solche Niederlagen oder Magazine, welche zu einem der Auf⸗ sicht der Bergbehörde unterstehenden Werke gehören, tritt diese an die Stelle der Polizeibehörde.
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder Magazinen in den Händen bleiben.
Andere als die im § 2 aufgeführten, insbesondere die im § 3 genannten Sprengstoffe, dürfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden.
Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen Orten von der Landes⸗Polizeibehörde gestattet werden.
8 VI. Strafbestimmunge 1“ 3 8 Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach § 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem Reichsgesetze vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.
Schlußbestimmung. gehende bergpolizeiliche Vorschriften und Anordnung die Verwendung von Sprengstoffen beim Bergbau werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Auch bleiben internationale Abreden über den Verkehr mit SPeebofen unberührt.
§ 37
1“
Diese IW tritt mit dem 1. April 1894 in Kraft, Ja
mit welchem Tage alle im Jahre 1879 und seitdem über den Verkehr mit Sprengstoffen von den Ministern des Innern und für Handel und Gewerbe, den Regierungs⸗Präsidenten, Bezirksregierungen und Land⸗ drosteien erlassenen Polizeiverordnungen unwirksam werden. b Berlin, den 19. Oktober 1893. “ v“ Minister des Innern Minister für Handel und Gewerbe. In Vertretung: Im Auftrage: Braunbehrens. von Wendt.
Literatur.
Gesetze, Verordnungen ꝛc.
Reichsgesetz, betreffend die Unterstützung von Familien der zu IE. einberufenen Mann⸗ schaften, vom 10. N . vom 2. Juni 1892. Mit Erläuterungen aus den preußischen Aus führungsvorschriften und einer Tabelle über die zu zahlenden Unter⸗ stützungsbeiträge, herausgegeben von G. Bierhals, landräthlichem Secretär in Genthin. Zweite veränderte und vermehrte Auflage. (0,75 ℳ) — Der Königliche Landrath Graf von Wartensleben hat die erste Auflage in einem Schreiben vom 26. September v. J. empfohlen; es kann der vorliegenden zweiten Auflage das erneute Lob der Vollständigkeit und Sicherheit in seinem Inhalt ertheilt werden.
— Ausbildung und Prüfung der preußischen Land⸗ messer und Culturtechniker. Verordnungen und Erlasse, zusammengestellt im Auftrage des Königlichen Ministeriums für Land⸗ wirthschaft, Domänen und Forsten. Breite durchgesehene Auflage. Berlin 1893. Paul Parey. 8. 9 S. — In vortreffli r Aus⸗ stattung sind für die im Titel bezeichneten Fachmänner die ihrem Bildungsgang gegebenen Anordnungen zusammengestellt, und n unentbehrliches Handbuch geschaffen, wie es nicht für alle Beamten- vorbildungen vorhanden ist. sen's C
— Zu Reichsgerichts⸗Rath Dr. Justus Olshausen 8 ,cm⸗ mentar des Strafgesetzbuchs für das Deuische Reich, 4. Auflage — Berlin 1893, Franz Vahlen — ist ein 8 ghenge. bogen erschienen, welcher die Gesetze vom 26. März, . u Fr 19. Juli 1893 und damit die erweiterten §§ 69, 89, 90, 302 a, 302-, 302 e, 367 mit erläuternden Anmerkungen nachträgt. Die durch die neue Gesetzgebung in dem Commentar entstandene Lücke ist damit
ausgefüllt.
cG Rechts⸗ und Staatswissenschaft.
Taschenbuch des Gewerbe⸗ unda Arbeiterrechts. Faum täglichen Gebrauch bearbeitet von Georg Evert, S ge⸗ Rath. Berlin, 1898. Carl Heymann's Verlag. 8. 100 S. 2 ℳ — Das Gewerberecht mit der neu geordneten Sonntagsruhe ist im ersten Theil dargestellt; es folgt im zweiten Theil die Arbeiterversiche⸗ rung. In einem Anhange sind die wichtigsten Fragen aus dem Geslnderecht nach der Gesinde⸗Ordnung vom 8. Novpember 1810 erledigt; endlich sind in alphabetischer Ordnung die in den Haus⸗ haltungen thätigen Personen verzeichnet und dabei vermerkt, ob die⸗ selben bei der Invaliditäts⸗ und Altersversicherung pflichtig sind. In
agerung von Sprengg-9. jedem 1“ Fa
Lai 1892, nebst der Bundesraths⸗Inftruction
und Werkstatt wird sich d ässi gearbeitete, klar gefaßte Handbuch als nützlich bewähren. Besonders aufmerksam sei auf Abschnitt 10 gemacht: Contractbruch, feste Ent⸗ chädigung, Lohnverwirkungen und Lohneinbehaltungen. Wenn m Anschluß an § 134 Abs. 2 der Reichs⸗Gewerbeordnung gesagt ist: die Gewerbeordnung giebt nach der Novelle vom 1. Juni 1891 die Wahl zwischen den landesrechtlichen Hilfsmitteln (Klage auf Er⸗ füllung, Schadensersatz) und einer auch ohne Eintritt eines Schadens verfallenden Art von Buße (fester Entschädigung)“, so sei auf von Liszt's Strafrecht (5. Auflage) S. 277 hingewiesen, woselbst aus⸗ drücklich anerkannt ist, daß für die Buße weder der Nachweis eines Vermögensnachtheils, noch ein solcher Nachtheil überhaupt Be⸗ dingung ist für das Entstehen des Anspruches. Zutreffend nimmt Verfasser dies auch für den Anspruch aus dem Contractbruch an. Im Register findet sich erwünscht auch das Wort „Trucksystem“; die Wortbedeutung nach dem englischen Stamm dürfte (S. 126 ff.) in päterer Auflage Erklärung finden.
Naturwissenschaft. Seechster Bericht der Commission zur wissenschaft⸗ ichen Untersuchung der deutschen Meere, in Kiel für die Jahre 1887 bis 1891. Im Auftrage des Königlich preußischen inisteriums für Landwirthschaft, Domänen und Forsten heraus⸗ egeben von Dr. H. A. Meyer, Dr. G. Karsten, Dr. V. Hensen, r. J. Reinke und Dr. K. Brandt. XVII. bis XXI. ahrgang. eerlag von Paul Parey, Berlin. — Die Ergebnisse der wissen⸗ chaftlichen Untersuchungen der deutschen Meere in den fünf Jahren on 1887 bis 1891 sind in drei Heften niedergelegt, von denen das rste Heft eine systematische pflanzengeographische Studie über die Algenflora der westlichen Ostsee Deutschen Antheils“ von J. Reinke enthält. Das einer floristischen Erforschung unter⸗ zogene Gebiet ist der 240 Quadratmeilen große Flächenraum der westlichen Ostsee von der kanalartigen Verengerung des Kleinen Belts südlich von Fredericia bis zu einer von Darser Ort nach Gjedser Odde gezogenen Linie. Der Verfasser hatte sich die doppelte Aufgabe gestellt, die Theile des Meeresgrundes zu ermitteln, welche über⸗ aupt bewachsen sind, und die Anzahl und Verbreitung der Algen speciell im durchforschten Gebiet festzustellen. Auf einer bei⸗ gefügten Karte des Meeresgrundes sind die Ergebnisse des ersten Theils er Untersuchungen klar zum Ausdruck gebracht und auch die Tiefen⸗ verhältnisse des Wassers von 0 bis 10 m, von 10 bis 20 m und über 20 m durch Abtönung kenntlich gemacht. Aus dieser Karte geht hervor, daß die Küstenzone durchweg mit kleinen localen Ausnahmen bis zur Grenze der Wassertiefe von 10 m als bewachsen anzusehen ist. Die Ausdehnung der in größerer Tiefe bewachsenen Flächen, welche theils mit der Küste zusammenhängen, theils Inseln im nichtbewachse⸗ nen Areal bilden, wurden unter großen Schwierigkeiten durch Aus⸗ werfen des Schleppnetzes so genau wie möglich festgestellt und auch auf der Karte zur Darstellung gebracht. Eine eingehende Erklärung im Text erleichtert das Verständniß der Karte und ergänzt sie an den Stellen, wo die Kartirung weniger genau ausgefallen oder wo die Bewachsung eine lückenhafte ist. Ueber das Vorkommen von Algen an den einzelnen Localitäten iebt eine Auswahl aus den Journalnotizen des Verfassers Auskunft. In einer Erörterung über die Lebensbedingungen der Algen in der westlichen Ostsee und die Ursachen ihrer Ausdehnung wird das die Abhängigkeit der Algenvegetation von der Bodenbeschaffenheit aus⸗ drückende Gesetz kurz folgendermaßen formulirt: Fester Meeresgrund ist bewachsen, beweglicher Meeresgrund ist unbewachsen. Weiterhin wird die Bedeutung der chemischen Zusammensetzung des Wassers, des Wasserdrucks, der Wasserbewegung, der Temperaturverhältnisse, des Eises und des Lichtes für das Pflanzenleben im Meere eingehend be⸗ sprochen. Zum Schluß folgen eine specielle Aufzählung der im Ge⸗ biete beobachteten Algen und Andeutungen zu einer Geschichte der Flora der westlichen Ostsee. „Das zweite Felt enthält einen Bericht des Professors Hensen über die „Untersuchung des Planktons sowie der Thiere und Pflanzen des Meeresbodens in der östlichen Ostsee“. Dem Verfasser war durch die Section des Deutschen Fischereivereins für Küsten⸗ und Hochseefischerei die Leitung einer Untersuchungsfahrt übertragen, welche mit dem Dampfboot „Holsatia“ vom 15. bis 25. September 1887 unternommen wurde und die Aufgabe hatte, nach einem von Dr. Heinke entworfenen Plane dem vermutheten Vorkommen von Heringen im Osten auf hoher See näher zu treten, auch sonst Fischerei zu betreiben. Daneben sollten aber wissenschaft⸗ liche Zwecke verfolgt, namentlich sollte den Nahrungsverhältnissen der Heringe die Aufmerksamkeit zugewendet werden. Als wissenschaftliche Theilnehmer der Fahrt befanden sich mit dem Verfasser an Bord des Dampfers die Herren Professor Brandt, Dr. Heinke und Dr. Pancratius. Der Bericht über diese Fahrt wurde wegen einer im Jahre 1888 unternommenen Planktonfahrt auf dem Ocean um mehrere Jahre verzögert, hat dadurch aber nicht an Interesse verloren. Die sehr gründlichen Untersuchungen über die Ernährungsweise der Heringe, über die anderen in der östlichen Ostsee vorkommenden Thiere und Pflanzen, dann aber speciell über das Plankton haben, wenn auch noch nicht abschließende, doch recht beachtens⸗ werthe Ergebnisse geliefert, die eine werthvolle Grundlage für weitere Forschungen auf diesem Gebiet bilden werden. Der Inhalt des dritten, mehrere Arbeiten enthaltenden Hefts be⸗ ginnt mit einem Bericht über die von rich Dahl, Pri⸗ vatdocenten für Zoologie in Kiel, mit Unterstützung der Commission
zur Untersuchung der deutschen Meere in Kiel und der Königlichen Akademie der Wissenschaften in Berlin, im EChasommer 88 und im Frühjahr 1889 ausgeführten „Untersuchungen der Thierwelt der Unterelbe“:, welche eine will⸗ kommene Ergänzung zu den Ergebnissen der in den Jahren 1858 bis 1862 von dem Hamburger Senator Dr. Kirchenpauer an⸗ gestellten Untersuchungen bilden. Der Bericht schließt mit einer inter⸗ essanten Erörterung über die noch nicht endgültig gelöste Frage, wie sich die Wanderthiere der Unterelbe, welche in großer Zahl regel⸗ mäßig im Frühling den Strom hinaufgehen, um später wieder ins Meer hinunterzusteigen, bei ihren Wanderungen orientiren. Außerdem bringt dieses Heft noch kürzere Berichte von Dr. J. Reinke über „Eine botanische Expedition in der Nordsee“, von Major Th. Reinbold über die von ihm ausgeführte „Untersuchung des Borkum⸗Riffgrundes“ und von Dr. L. Apstein vom Zoologischen I in Kiel über „Die während der Fahrt zur Untersuchung der Nordsee vom 6. bis 10. August 1889 zwischen Norderney und Helgoland ge⸗ sammelten Thiere“, sowie Bemerkungen von H. Lohmann zu den auf der Holsatia⸗Fahrt 1887 gesammelten Halacarinen, während über Turbellarien, welche bei derselben Fahrt gedredgt (mit dem Kratzgarn aufgefischt) worden sind, Dr. L. Böhnig in Grap berichtet und Dr. Karsten die Beobachtungen an den Küstenstationen von 1887 bis 1890 bearbeitet und zusammengestellt hat. Mit einem von dem⸗ selben Verfasser ge riebenen warmen Nachruf für den am 1. Mai 1889 in Forsteck bei Kiel verstorbenen Dr. Heinrich Adolph Meyer schließt dieses reichhaltige Heft und damit der sechste Bericht der Commission zur wissenschaftlichen Untersuchung der deutschen Meere, in Kiel.
„— Von der neuen Auflage von Diesterweg's „Populärer Himmelskunde und mathematischer Geographie“ (16 Liefe⸗ rungen zu je 50 ₰; Verlag von Emil Goldschmidt, Berlin W.) liegen uns die 2. bis 4. Lieferung vor. Sie enthalten folgende Kapitel: Beobachtungen an der Sonne, Mond und Sternen; Die Gestalt der Erde; Folgerungen aus der Kugelgestalt der Erde in Verbindung mit früheren Beobachtungen und Erfahrungen; Die Größe der Erde; Die Bewegung der Erde um ihre Achfe; Die Bewegung der Erde um die Sonne; Die Erklärung besonders der jährlichen Erscheinungen. Die bei aller Gründlichkeit leichtfaßliche, populäre Darstellung tritt überall vortheilhaft hervor. Das mit Illustrationen, Karten ꝛc. reichlich ausgestattete Buch dürfte auch in dieser neuen vermehrten Lieferungsausgabe allen denen willkommen sein, die sich über die Wunder des Himmels leicht und angenehm unterrichten wollen.
Unterhaltung.
Die deutsche Gesammt⸗Ausgabe der Romane von Charles Dickens, welche die Verlagsbuchhandlung von Albin Schirmer in Naumburg g. S. veranstaltet, ist bis zur 52. Lieferung (Preis der Lieferung 40 ₰) gediehen. In guter Verdeutschung liegen nunmehr in dieser mehrfach empfohlenen Edition vollständig vor die Romane „David Copperfield“ (zwei Bände), „Aus zwei Millionenstädten“ (ein Band), „Barnaby Rudge“ (zwei Bände), „Oliver Twist“ (ein Band). Die Sammlung kann auch bandweise bezogen werden, zum Preise von je 3 ℳ (elegant gebunden 3 ℳ 50 ₰). In der neuesten Lieferung beginnt das Geistermärchen „Ein Weihnachtslied in Prosa“. Diesem werden sich die reizvollen kleineren Erzählungen „Die Sylvesterglocken“ und „Das Heimchen am Herde“, sowie der Roman „Harte Zeiten“ anreihen. Mit den „Pickwickiern“, dem berühmtesten Werke des großen englischen Humoristen, wird alsdann die erste Serie schließen. — Die „Illustrirte Frauen⸗Zeitung“ (Verlag von Franz Lipperheide, Berlin W., Potsdamerstr. 38) bringt in ihrer Nr. 19 vom 1. Oktober, welche das 4. Quartal des 20. Jahrgangs 1893 er⸗ öffnet, eine ganze Reihe anziehender Beiträge. So beginnt darin eine hübsche Humoreske von Emile Erhard, betitelt „Aus dem Leben eines Wunderkindes“ mit einer Reihe treffend komischer Illustrationen von René Reinicke. Ferner findet man eine amüsante Plauderei von Frida Schanz „Im neuen Hut“ sowie die Fortsetzung des Romans „Versorgung“ von F. von Karpff⸗Essenther und den Schluß der Erzählung „Wie ein Künstler entdeckt wurde“ von Helene Pichler. Dem neuvermählten Paare Ludwig ulda und Ida Theumer ist eine biographische Skizze gewidmet, welcher die Porträts des schnell berühmt gewordenen Dramatikers und seiner als anmuthige Darstellerin von der Bühne des Deutschen Theaters her bekannten Gattin beigefügt sind. Vielerlei Anregendes und Belehrendes bieten die Rubriken „Handarbeiten“, „Fürs Haus“, „Gärtnerei“. Die illustrative Ausstattung ist, wie immer, musterhaft. Besondere Hervorhebung verdient ein roßer, sorgfältig ausgeführter Holzschnitt nach dem Gemälde van Dyck's im Amsterdamer Museum, den Prinzen Wilhelm II. von Oranien und seine Verlobte, Maria Henriette Stuart, Tochter Karl's I. von England, darstellend. Auch die Nr. 20, vom 22. Oktober, ist sehr reichhaltig. Sie enthält an bildlichen Beigaben u. a. fünf nach den Originalen reproducirte Porträts der Königin Marie Antoinette von Frankreich nebst einem Arrikel von Georg Malkowsky zum 100 jährigen Gedenktage ihres Todes (16. Oktober), sowie ferner die Bildnisse des Prinzen Johann Georg von Sachsen und seiner Braut, der Prinzessin Maria Isabella von Württemberg. — Die beigegebenen Modenummern bieten eine reiche Auswahl jedem Geschmagck entsprechender Herbst⸗ und Wintertoiletten, Hüte ꝛc. sowie Handarbeiten verschiedenster Art. Ein der Nr. 19 bei⸗ ppfü tes Musterblatt in vorzüglichem Farbendruck zeigt eine schöne
orlage für künstlerische Nadelmalerei in Stielstich Der Abonne⸗ mentspreis für das Blatt beträgt vierteljährlich 2. ℳ 50 ₰, mit allen Kupfern 4 ℳ 25 ₰.
1. Untersuchungs⸗Sachen.
2. Aufgebote, Zustellungen u. dergl.
3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Verfaufe Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werihpapieren.
Oeffentlicher Anzeig
Handel und Gewerbe.
Bei den Königlich sächsischen Staats⸗Eisenbahnen betrugen die Einnahmen im Juni d. J. 7 300 143 (— 242 594) ℳ, und vom 1. Januar bis Ende d. J. 41 576 748 (+. 2 003 052) ℳ — Die Eisenbahn Zittau⸗Reichenberg vereinnahmte im Juni d. J. 66 122 (—5638) ℳ und vom 1. Januar bis Ende Juni d. J. 359 745 (+ 2134) ℳ — Die Altenburg⸗Zeitzer Eisenbahn ver⸗ einnahmte im Juni d. J. 75 249 (+ 270) ℳ; vom 1. Januar bis Ende Juni 454 195 (— 2095) ℳ — Die Eisenbahn Zittau⸗ Oybin⸗Jonsdorf vereinnahmte im Juni 11 686 (— 3287) ℳ und vom 1. Januar bis Ende Juni d. J. 40 016 (+ 2026) ℳ
Magdeburg, 27. Oktober. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker excl.,, von 92 % —, neue 14,30, Kornzucker b 88 % Rendement 13,30, neue 13,50, Nachproducte excl., 75 % Rendement 11,10. Fest. Brotraffinade I. —. Brotraffinade II. —, Gem. Raffinade mit 8c 27,75,. Gem. Melis I. mit Faß 25,75. Stetig. Rohzucker. I. Product Transito f. a. B. Hamburg pr. Ok⸗ tober 13,70 G., 13,80 Br., pr. November 13,20 bez., 13,25 Br., pr. Dezember 13,25 bez., 13,27 ½ Br., pr. Januar⸗März 13,35 bez., 13,40 Br. Stetig. — Wochenumsatz im Rohzuckergeschäft 337 000 Ctr.
Leipzig, 27. Oktober. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin⸗ handel. a Plata Grundmuster B., per November 3,45 ℳ, per Dezember 3,45 ℳ, per Januar 3,47 ½ ℳ, per Februar 3,50 ℳ, be 12254 2 2 ien- 3,55 8 87 Mai 3,57 ½ ℳ, per
uni 3,62 ,per Juli 3,62 per August 3,62 ½ ℳ, Sex⸗ vn 3,62 ½. Srn 28 8 ; 8. 88 remen, 27. Oktober. (W. T. B.) Börsen⸗Sch. Raffinirtes Petroleum. (Offccielle 9„ , — Petroleum⸗Börse.) Faßzollfrei. Ruhig. Loco 4,45 Br. — Baumwolle. Flau. Upland middling, loco 42 ½ ₰, Urvland Basis middling, nichts unter low middling, Terxmin⸗-Lief pr. Oktober 42 ₰, pr. November 42 ₰, pr. Januar 42 ½¼ ₰, vper Februar 42 ½ ₰, Schmalz. Fest. Shafer — J, Wilc Grocery 48 ½ ₰,. Armour shield 47 ½ ₰, Cu ₰. Brother (pure) 48 ₰, Fairbanks 41 ½ ₰. — Speck. Fest. clear middl. Neovember⸗Abladung 46. Dezember⸗ 44. 2 Wolle. Umsatz: 115 Ballen. — Taback. Umsatz: 136 Serovnen armen.
London, 27. Oktober. (W. T. B.) An der Küste 3 Beizen⸗ ladungen angeboten.
96 % Javazucker loco 16 ½ trä Rüben⸗Rohzucker loco 13 ⅞ unregelmäßig. — Chile⸗Kupfer 42 ½⅞ pr. 3 Momat 42½ 8 E“ (Z. T. B.) (Bannwollen⸗
ochenberi ochenumsatz g ärti 54 000 svora
Wöoche 99 000), do. von amerifanische⸗ 47 000 19 b10,, 8e 2r Shae. lation 1000 (3000), do. für Export 3000 (4000), dr. für Consum 43 (72 000), do. unmittelb. ex. Schuf 70 000 (72 wirklicher Export 3000 (7000), der Woche 38
(39 000), davon amerikanische 24 000 (5 000),
(806 000), davon amerikanische 599 000 (624 900]. nach Großbritannien 215 000 (130 000), daron
(120 000).
Manchester, 27. Oktober. T. B.) 122 Bmer eeöö 1 — 32r Mock Brooke 7 ½, 40r Mancl 7 8. 0r Medie Wüeersam 32r Warpcops Lees 7 †¼, 361 Ramlmd 77. 251 Br Qualitèt 12 ½, 32“ 116 Parts 18 2 15 165. Ruhig.
Glasgow, 27. Oktober. (W. Roheisen in den Stores belaufen 361 037 Tons im pori lichen Hochöfen
St. Pe markt. Es loco 14,00.
Amsterdam, N. Ok ordinary 52. — Bancazinn New⸗York, 27. Oktoder. fest blich auch igt wertegen schloß günstig. Der Silbervorrath wird verkäufe fanden nicht statt.
Weizen eröffnete trä
ab. Später trat
“
owie auf De⸗ der Baissiers
fest. — Mais Fanse sich
auf die Festigkeit des Werzens “
stetig. 2 häfen 356 000 B — —— — 4 Aagfuhr nach dem Coremect 172 Dub Base Bee Chicago, 27. Okerber ☚᷑. X. Beien d C beckungen siers, senrar —
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10. Verschiedene Bekanntmachungen.
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142993]
1) Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbriefs⸗Erledigung.
Der unterm 29. Januar 1884 hinter den Col⸗ lectanten Simeon Ayverzoff, alias Aiwaz, in den Acten J. I. A. 53. 84 erlassene und unterm 22. Juli 1885 erneuerte Steckbrief ist erledigt.
Berlin, den 16. Oktober 1893.
Königliche Staatsanwaltschaft I.
2990] Bekanntmachung.
In der Untersuchungssache gegen Praske und Ge⸗ nossen — J. IV. D. 1092/83 — wird das unter dem 6. November 1884 erlassene offene Strafvollstreckungs⸗ Muchfn . des unter Nr. 47 aufgeführten Musikers Karl Ingomar Haas hiermit als erledigt zurückgenommen.
Berlin, den 23. Oktober 1893. Staatsanwaltschaft beim Königlichen Landgericht I.
[42991]
Die von dem Untersuchunggrichter beim König⸗ lichen Landgericht dahler unterm 238. August d. J. gegen den Tagel 89. Lorenz Auton aus Neuses wegen Diebstahls erlassene Steckbrief wirb hierdurch als erledigt zurückgezogen,
Hanau, 24. Oktober 1898, 8
Der Erste Staatzanwalt: 8 J. A. Kih.
Dur zeschluß der Straffammer pes Kalserlichen Landgerichts Metz vom 18, Oktohber 1609 wurde - unterm 2. Dezember 1669 gegen ben Marse Lubwig
Karl Holstein, geboren am 10. April 1867 zu Metz, angeordnete Vermögensbeschlagnahme aufgehoben Metz, den 24. Oktober 1893. 8 Der Kaiserliche Erste Staatsanwalt.
2) Aufgebote, Zustellungen “
[43007] Zwangsversteigerung. 1
„Auf Antrag des Verwalters im Konkursverfe
über das Vermögen des Brauereibesitzers Rudolf Sternecker zu Schloß Weißensee soll das zur Kon⸗ kursmasse ge örtge, im Grundbuche von der Friedrich⸗ stadt Band 25 Nr. 1795 auf den Namen des Brauereibesitzers Rudolf Sternecker zu Schloß Weißensee eingetragene, in der Besselstraße Nr. 22 belegene Grundstück am 22. Dezember 1893, Vormittags 18 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichftrg ße 13, per Flügel C., part., Saal 40, zwan üee ver· teigert werden. Das Grundstück ist bei einer Fläche von 12 a 86 qͥm weder zur Grundsteuer noch zur Gebäudesteuer veranlagt, Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundduch⸗ blatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grund⸗ stück betreffende Nachwelsungen, sowie besondere Fautbedig ungen können in der Gerichtsschreiberei ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Alle Real⸗ berechtigten werden gufgefordert, die nicht von selbst guf den Ersteher bergehenden Ausprüche., deren Vorhandensein ober Metrag aus dem Gruud⸗ buche zur JHest der Gintragung es Verstetgerungs⸗ vermerfs wicht hervorgtng., sbesondere dersrtlhe
Tesdenme. von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗ termin vor der Aufforderung zur Abgabe von boten anzumelden und, falls der Konkursverwalter widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Fesststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Verthei⸗ lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten An⸗ sprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß die Einstellung des Verfahrens be führen. widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kausgeld in Bezug g-- den Anspruch an 8 Stehle Grundstücks tritt. Das Ürthell über die Ertheihuad Rachmicba8⸗ 12 ½ Uhr, an Gerichtsstelle de werden. 8
Berlin, den 20. Oktober 1888 G“
Koͤnigliches Amtsgericht 1. Adtdeitan
[19964]
des Zuschlags wird am 22. Dezember 1898. 8
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wird nun der allenfallsige Indader dem deemüchneee, Scheines aufgefordert sem Machmt pimank bhkh. spätestens im Aufgek 17. Jannar 189 4.
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