1893 / 271 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Nov 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Das Dankschreiben Ihrer Majestät an den Magistrat und die Stadtverordneten von Potsdam lautet:

Der Magistrat und die Stadtverordneten von Potsdam haben Mir durch den Ausdruck ihrer treuen Gesinnungen zu Meinem Geburtstage eine große Freude bereitet. Mir liegt die Stadt Potsdam, welche seit langer Zeit mit dem Königshause eng verbunden, und welche auch Mir und Meiner Familie ein Lieblingsaufenthalt geworden ist, besonders am Herzen. Ich freue Mich deshalb, daß Mein Wunsch, den Armen und Nothleidenden, den vielen kirchlich Unversorgten zu helfen, auch hier und vor allem von den Gemeinde⸗ körperschaften im vergangenen Jahre rege Unterstützung gefunden hat, und Ich knüpfe hiecan die Hoffnung, daß wir auch weiterhin in gemeinsamer Arbeit zur Linderung der geistigen und leiblichen Not nach Kräften beitragen.

Neues Palais, den 3. November 1893.

Auguste Victoria, Kaiserin und Königin.

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin haben, dem „W. T. B.“ zufolge, dem Ober⸗Bürgermeister von Koblenz ein Schreiben übersandt, worin der Dank für den Ihren Majestäten gelegentlich der letzten Anwesenheit be⸗ reiteten patriotischen Empfang ausgesprochen wird mit dem Hinzufügen, Ihre Majestät hoffe, in nicht zu ferner Zeit wieder längere Zeit in Koblenz verweilen zu können.

Der Bundesrath trat heute zu einer Plenarsitzung zu⸗ sammen. Vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Rechnungswesen eine Sitzung.

Die Commission für die zweite Lesung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich erledigte in den Sitzungen vom 6. bis 8. November zunächst die früher zurückgestellten Vorschriften über die elüa en (SS 1051 bis 1061). Der Entwurf ist bei der Regelung der Reallasten davon ausgegangen, daß der vertragsmäßigen Begründung von Reallasten reichsgesetzlich keinerlei Schranken gezogen, dagegen die landesgesetz⸗ lichen Vorschriften unberührt bleiben sollen, wonach die Be⸗ lastung eines Grundstücks mit Reallasten ausgeschlossen oder beschränkt ist ( 1051 des Entw.; Art. 70 Nr. 2 des Entw. des Einf.⸗Ges.). Demgegenüber war von einer Seite beantragt, reichsgesetzlich nur solche Reallasten zuzulassen, welche die Leistung einer Geldrente oder einer in Getreide bestimmten Rente oder einer Leibrente (Auszug) zum Inhalt haben, andererseits der Landes⸗ gesetzgebung die Befugniß, solche Reallasten aus⸗ zuschließen oder zu beschränken, nicht vorzubehalten. Ein anderer Antrag ging dahin, reichsgesetzlich zu bestimmen, daß zu Gunsten des jeweiligen Eigenthuͤmers eines anderen Grund⸗ stücks die Belastung mit einer Dienstleistung überhaupt nicht, die Belastung mit einer sonstigen Leistung nur dann zulassig sein solle, wenn die Leistung für die Benutzung des Grundstücks Vortheil oder Annehm⸗ lichkeit biete (zu vergl. § 967). Durch diese Vor⸗ schrift sollte jedoch der landesgesetzlichen Zulassung von Rentengütern nicht vorgegriffen werden. Nach einer eingehen⸗ den Erörterung entschied sich die Mehrheit unter Ablehnung der Anträge für den Standpunkt des Entwurfs. Auch im übrigen wurden die Vorschriften des § 1051 über den rechtlichen Inhalt der Reallast sachlich im wesent⸗ lichen gebilligt; doch soll eine Fassung gewählt werden, welche ergiebt, daß die persönliche Haftung des Eigenthümers des belasteten Grundstücks für den Be⸗ griff der Reallast nicht wesentlich ist. Ferner soll die Vor⸗ schrift am Schlusse des § 1051, daß das belastete Grundstück dem Berechtigten für rückständige Leistungen nach Maßgabe der für rückständige Hypothekenzinsen geltenden Vorschriften haftet, aus der Begriffsbestimmung der Reallast entfernt und mit dem § 1060 verbunden werden. Der § 1052, welcher zum Ausdruck bringt, daß bei einer Reallast die Leistungen nicht in einem Unterlassen bestehen können, wurde gestrichen. Man war der Ansicht, daß die Frage einer besonderen esetzlichen Entscheidung nicht bedürfe. Der § 1053, der die Belastun eines Bruchtheils des Grundstücks mit einer Real⸗ last schlechthin für unstatthaft erklärt, wurde im Anschluß an die auf die Hypothek sich § 1063 durch die Vorschrift theil eines Grundstücks mit einer Reallast nur be⸗ lastet werden kann, wenn er der Antheil eines Mit⸗ eigenthümers ist. Der § 1054, wonach bei der Eintragung einer Reallast zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden kann, erfuhr keinen Widerspruch. Dagegen wurde die Vorschrift des § 1055 über den dinglichen Rechtsschutz des Berechtigten gegen Beeinträchtigungen als entbehrlich gestrichen. Die Be⸗ stimmungen des § 1056 über die persönliche Haftung des Eigenthümers des belasteten Grundstücks für die während der Dauer seines Eigenthums fällig werdenden Leistungen fanden mit der Maßgabe Billigung, daß die per⸗ sönliche Haftung nur eintreten soll, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist. Genehmigt wurden ferner die Vorschriften des § 1057 über die Untrennbarkeit der zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines Grundstücks bestehenden Reallast von Grundstück sowie die Vorschriften des § 1058 über die Theilung eines Grundstücks, mit welchem das Recht aus der Reallast verbunden ist. Auch die Vor⸗ schriften des § 1059 über die Veräußerung und Belastung der zu Gunsten einer bestimmten Person bestehenden Reallast und des § 1060 über die Uebertragung und Belastung des Anspruchs auf eine rückständige Leistung erfuhren keine An⸗ fechtung. Dagegen wurde der Sesst⸗ welcher die rechtsgeschäftliche Aufhebung der Reallast betrifft, mit Rücksicht auf die zu § 834 beschlossene allgemeine Vor⸗ schrift über die rechtsgeschäftliche Aufhebung von Rechten an Grundstücken als entbehrlich gestrichen. Eine Ergänzung erfuhr der Entwurf andererseits durch die Aufnahme einer dem § 1103 entsprechenden Vorschrift, wonach der unbekannte Berechtigte, soweit es sich nicht um das mit dem Eigenthum an einem Grundstück verbundene Recht aus

iner Reallast handelt, im Wege des Aufgebotsverfahrens wie ein Hypothekengläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen werden kann. Im Zusammenhange mit den Vorschriften über die Real⸗ lasten waren von einer Seite Anträge gestellt, welche die Rentenschuld besonders zu regeln bezweckten. Von anderer Seite war dagegen beantragt, die Rentenschuld im Anschluß

beziehende ööu des ersetzt, daß ein Bruch⸗

an die Vorschriften über die Grundschuld zu regeln. Die Berathung dieser Anträge wurde bis zur folgenden Woche vertagt.

Bei der früher bereits erfolgten Berathung der Vor⸗ schriften über das Pfandrecht an einem in das Schiffs⸗ register eingetragenen Schiffe (§§ 1196 bis 1205) war vorbehalten worden, nach der Erledigung der Vorschriften über die Hypothek auf die Frage zurückzukommen: ob es sich nicht empfehlen werde, die beschlossenen über das Pfand⸗ recht an Schiffen in der einen oder anderen Richtung zu er⸗ gänzen. Mit Rücksicht darauf war beantragt, verschiedene für die Hypothek geltende Bestimmungen, insbesondere die Be⸗ stimmungen über die Prioritätseinräumung und den Rang⸗ vorbehalt (§§ 841, 842), über die Cautionshypothek 8 1129) und über die Ausschließung von Hypotheken im Aufgebots⸗ verfahren (§§ 1103, 1104), auf das Pfandrecht an Schiffen zu übertragen. Die Commission stimmte den Anträgen zu.

Die Berathung wandte sich sodann den Vorschriften über das Vorkaufsrecht an Grundstücken (§S 952 bis 960) u. Nach dem § 952 des Entwurfs kann ein Grundstück mit em Vorkaufsrecht, wie zu Gunsten einer bestimmten Person, so zu Gunsten des jeweiligen Eigenthümers eines Grundstücks belastet und das Vorkaufsrecht dahin erweitert werden, daß es nicht nur in dem ersten Falle, sondern auch in den nach⸗ folgenden Fällen des Verkaufs stattfinden soll. Der Inhalt dieser Vorschrift erfuhr an sich keinen Widerspruch. Von einer Seite war jedoch beantragt, im Art. 70 Nr. 2 des Entwurfs des Einführungsgesetzes zu bestimmen, daß die landesgesetzlichen Vor⸗ schriften, nach welchen die Belastung eines Grundstücks mit Vorkaufsrechten ausgeschlossen oder beschränkt ist, unberührt bleiben, eventuell aber einen solchen Vorbehalt wenigstens für die landesgesetzlichen Vorschriften zu treffen, welche die Belastung eines Grundstücks mit solchen Vorkaufsrechten, die über die Dauer des Eigenthums des Bestellers und seiner Erben hinaus bestehen, und die Belastung mit Vorkaufsrechten zu Gunsten des jeweiligen Eigen⸗ thümers eines anderen Grundstücks ausschließen oder beschränken. Beide Anträge wurden abgelehnt. Zu einer lebhaften Erörterung führte die Frage, in welcher Art das dingliche Vorkaufsrecht rechtlich ausgestaltet werden solle (58 954, 955, 957). Der Entwurf geht davon aus, daß sich das Rechtsverhältniß zwischen dem Berechtigten und dem Vorkaufspflichtigen, d. h. demjenigen, welcher das Grundstück verkauft, nach den Vorschriften über das persönliche Vorkaufs⸗ recht (§§ 439 bis 447 des Entw. II) bestimmt, zu dieser persoͤn⸗ lichen Haftung des Veräußerers aber, dieselbe sichernd, die acces⸗ sorische Haftung des dritten Erwerbers mit dem Grundstück tritt, in der Art, daß der Dritte, soweit der Anspruch des Be⸗ rechtigten gegen den Vorkaufspflichtigen besteht, dem Berech⸗ tigten das Grundstück herauszugeben und das Eigenthum an demselben zu übertragen hat. Anlangend das Rechtsverhältniß zwischen dem Berechtigten und dem Vorkaufspflichtigen, er⸗ hob sich gegen den Standpunkt des Entwurfs insoweit, als er auf dieses Rechtsverhältniß die Vorschriften der §§ 439. bis 447 (des Entw. II) für anwendbar erklärt, kein Widerspruch. Man überzeugte sich jedoch, daß die für das persönliche Vor⸗ kaufsrecht früher beschlossene Bestimmung, wonach das Vor⸗ kaufsrecht ausgeschlossen ist, wenn der Verkauf durch den Konkursverwalter erfolgt 445 des Entw. II), bei dem dinglichen Vorkaufsrecht für den Fall nicht passe, wenn das Grundstück durch den Konkursverwalter aus freier Hand veräußert werde. Es wurde daher beschlossen, der Vor⸗ schrift, welcher zufolge sich das Rechtsverhältniß zwischen dem Berechtigten und dem Vorkaufspflichtigen nach den §§8 439 bis 447 (des Entw. II) bestimmt, den Zusatz zu geben, daß das dingliche Vorkaufsrecht auch in dem bezeichneten Falle ausgeübt werden könne. Im Anschluß an die zu § 844 früher beschlossene Vorschrift, wonach zur Sicherung des An⸗ spruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück eine Vormerkung mit der Wirkung eingetragen werden kann, daß eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück getroffen wird, insoweit unwirksam ist, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde, entschied sich so⸗ dann die Mehrheit dafür, der Belastung eines Grundstücks mit dem Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung des von der Ausübung des Vorkaufsrechts abhängigen An⸗ spruchs des Berechtigten auf Uebertragung des Eigenthums an dem Grundstück beizulegen. Zugleich wurde beschlossen, die früheren Beschlüsse über die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts an einem Grundstück in einzelnen Richtungen zu verdeutlichen und zu ergänzen. Ins⸗ besondere soll der von dem Anspruch 8 Berichtigung des Grundbuchs handelnde § 843 den Zusatz erhalten, daß, wenn ein eingetragenes Recht gegenüber einer Vormerkung (oder einem Veräußerungsverbot) unwirksam ist, derjenige, dessen Anspruch durch die Vormerkung (oder das Veräußerungs⸗ verbot) gesichert ist, von dem eingetragenen Berechtigten die Zustimmung zur terenutc des Rechts verlangen kann, auf dessen Verschaffung der durch die Vormerkung (oder das Ver⸗ äußerungsverbot) gesicherte Anspruch gerichtet ist.

Der § 957 Abs. 2 des Entwurfs (vergl. auch § 958) be⸗ stimmt, daß der Vorkaufsberechtigte, wenn er den dritten Erwerber des Grundstücks in Anspruch nimmt, verpflichtet ist, demselben dasjenige zu ersetzen, was dem Vorkaufspflichtigen in Erfüllung des mit diesem geschlossenen Kaufver⸗ trages geleiste ist, und, soweit aus dem letzteren der Käufer noch etwas zu leisten hat, die Befreiung von dieser Verpflichtung zu bewirken. Von verschiedenen Seiten wurde diese Erstattungs⸗ und Befreiungspflicht des Vorkaufsberechtigten lebhaft bekämpft. Die Mehrheit theilte jedoch den Standpunkt des Entwurfs. Der dritte Erwerber oll berechtigt sein, die Bewilligung zur Eintragung des Erwerbes des Vorkaufsberechtigten und die Heraus⸗ gabe des Besitzes solange zu verweigern, bis ihm der Kaufpreis, soweit er berichtigt worden ist, erstattet wird. Soweit auf Grund dieser Vorschrift der Vorkaufs⸗ berechtigte dem Erwerber Ersatz zu leisten hat, wird er von seiner Verpflichtung gegenüber dem Vorkaufspflichtigen frei. Die übrigen Bestimmungen des § 957 Abs. 3 bis 5 (Anspruch des Erwerbers auf Ersatz seiner Verwendung, Haftung desselben für Erhaltung und Verwahrung des Grundstücks, Haftung wegen Belastungen des Grundstücks, Erfüllung Zug um ug) wurden mit Rücksicht auf den beschlossenen Grundsatz, daß die Belastung mit dem Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung haben soll, theils als entbehrlich, theils als nicht mehr zutreffend ge⸗ strichen. Aus dem gleichen Grunde wurde der § 958 als erledigt erachtet. 1

Die Berathung der §§ 953, 956, 959,

960 wurde bis zur nächsten Sitzung vertagt. 1

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Es sind in neuerer Zeit wiederholt Fälle vorgekommen,

in denen Zoll⸗ und Steuerpflichtige einen Anspruch

auf gänzliche oder theilweise Erstattung der gezahlten Abgabe oder auf Befreiung von der geforderten Abgabe darauf gegründet haben, daß über den anzuwendenden Tarif⸗ satz von Zoll⸗ und Steuerbeamten eine unrichtige Aus⸗ kunft rtheitt ist. Insbesondere ist dabei geltend ge⸗ macht, daß durch diesen Umstand, wenn nicht ein Rechts⸗ anspruch auf Erlaß oder Niederschlagung der geschuldeten Ab⸗ gaben begründet werde, doch jedenfalls aus Rücksichten der Billigkeit die Erstattung der erhobenen Abgabe und die Ab⸗ standnahme von dem gestellten Slaeeranfrrus geboten erscheine.

In einer Rundverfügung vom 6. November d. J. weist der Finanz⸗Minister darauf hin, daß der ausnahmslosen Ab⸗ lehnung solcher Ansprüche Bedenken entgegenstehen, da an⸗ zuerkennen ist, daß in einzelnen Fällen Zoll⸗ und Steuer⸗ pflichtige ohne jede böse Absicht lediglich im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihnen ertheilten irrthümlichen Auskunft gehandelt haben können, und da es nicht wünschens⸗ werth ist, die Steuerpflichtigen stets auf den oft nicht einmal zu begründenden Rückanspruch an den Beamten zu verweisen. Dagegen erscheint es ebenso völlig unzulässig, stets in Fällen einer von Beamten ertheilten unrichtigen Auskunft eine Erstattung oder Ermäßigung der Abgabe eintreten zu lassen. Es würde dadurch die Gleichmäßigkeit der Erhebung der gesetzlich festgestellten Abgaben in Frage gestellt und die Höhe dieser Abgaben von der Auffassung unterer Beamten abhängig gemacht. Ein Mitbewerb der verschiedenen Abgabe⸗ pflichtigen unter gleichen Bedingungen wird durch solche Rück⸗ sichtnahmen ausgeschlossen.

Es gehört an sich nicht zu den Aufgaben der Zoll⸗ und Steuerbeamten, über die bestehenden Abgaben Belehrungen zu ertheilen. Die Vorschriften darüber sind durch Gesetze und andere veröffentlichte rechtsverbindliche Bestimmungen fest⸗ gesetzt, aus denen die Steuerpflichtigen selbst auf ihre eigene Verantwortung sich die für sie erforderliche Auskunft zu ver⸗ schaffen haben.

Wenn der Minister dessen ungeachtet den Zoll⸗ und Steuerbeamten in keiner Weise versagen will, auch über ihre Amtspflicht hinaus über ihren Geschöftskreis berührende Fragen dem Steuerpflichtigen nach bestem Wissen Auskunft zu geben, vielmehr es für den Dienst nur ersprießlich hält, wenn die Steuerbeamten bei gehörig motivirten Anfragen ihren Rath ertheilen, so muß dieses zur Vermeidung des oben hervorgehobenen Mißstandes doch stets in einer solchen Form geschehen, daß dadurch jede Berufung auf den gewährten Rath ausgeschlossen und dem Steuerpflichtigen seine ungeachtet der erhaltenen Auskunft unverändert bestehen bleibende eigene Verantwortlichkeit für die Erfüllung der in den allgemeinen rechtsverbindlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen ausdrücklich in Erinnerung gebracht wird.

Der Minister ersucht die Provinzial⸗Steuerdirectoren ꝛc., die ihnen untergebenen Beamten in diesem Sinne alsbald mit Anweisung zu versehen.

In einem Runderlaß des Ministers der öffentlchen Arbeiten an die Königlichen Regierungs⸗Präsidenten vom 28. Oktober d. J. wird unter Hinweis auf frühere Ver⸗ fügungen, wonach zu allen Wasserbauten, durch welche die Richtung des Stroms, der Zustand der Schiffahrt oder die Sicherung, Bewässerung und Entwässerung angrenzender Ländereien in ein neues Verhältniß kommen, vor Ertheilung der landespolizeilichen Genehmigung jedesmal die Genehmi⸗ gung des Ministers einzuholen ist, darauf hingewiesen, daß diese Bestimmungen auch für solche Anlagen gelten, bei denen es sich um Entnahme von Wasser aus öffentlichen Flüssen und Kanälen zu gewerblichen, landwirthschaftlichen und sonstigen Zwecken, insbesondere auch zur Wasserversorgung benachbarter Ortschaften, handelt. Es liegt wie es in dem Erlaß heißt auf der Hand, daß durch eine zu freigebige Verfügung über die Wasserschätze der öffentlichen Gewässer die Interessen der Schiffahrt beeinträchtigt und die auf Hebung der letzteren gerichteten Bestrebungen der Staatsregie⸗ rung in ihrem Erfolge gefährdet werden können. Das Gleiche gilt für die landwirthschaftlichen Interessen, und wenn auch vorausgesetzt werden kann, daß bei Ertheilung der Genehmi⸗ gung zu neuen Wasserentnahmen die Frage, ob dadurch den bereits verliehenen Rechten Eintrag geschehen würde, schon bisher sorgfältig geprüft ist, so ist doch auch zu beachten, daß durch solche Verleihung für die Zukunft die Mög⸗ lichkeit zu einer Nutzbarmachung des Wassers für wichtigere Zwecke in Frage gestellt werden kann. Man wird aus diesem Grunde mit der Gestattung von Wasserentnahmen nicht bis zur Grenze des gegenwärtig Zulässigen gehen dürfen, viel⸗ mehr auf die Zurückhaltung eines Wasservorraths Bedacht nehmen müssen, welcher unter Berücksichtigung der in der Nähe des Flußlaufes belegenen größeren oder gewerbreichen Ort⸗ schaften, der an demselben vorhandenen, der Se be⸗ dürftigen und dazu geeigneten Landflächen und ähnlicher Möglichkeiten für die spätere Verwerthung des

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kömmlich zu bemessen ist.

Nach der im Reichs⸗Eisenbahnamt aufgestellten weisung der auf deutschen Eisenbahnen aus⸗ schließlich Bayerns im Monat Septemberd. J. beim Eisenbahnbetriebe (mit Ausschluß der Werkstätten) vor⸗ gekommenen Unfälle waren im ganzen zu verzeichnen: 3 Entgleisungen und 1 Zusammenstoß auf freier Bahn, 20 Ent⸗ gleisungen und 16 Zusammenstöße in Stationen und 187 sonstige Unfälle (Ueberfahren von Fuhrwerken, Feuer im Zuge, Kessel explosionen und andere Ereignisse beim Eisenbahnbetriebe, sofern bei letzteren Fersohes getödtet oder verletzt worden sind). Bei diesen Unfällen sind im ganzen, und zwar größtentheils durch eigenes Verschulden, 218 Personen verunglückt, sowie 58 Eisenbahnfahrzeuge 88 und 102 unerheblich beschädigt. Von den beförderten Reisenden wurden 5 getödtet und 12 ver⸗ letzt, und zwar entfallen: zwei Tödtungen auf den Verwaltungs bezirk der Königlichen vEE11— zu Bromberg, je eine Tödtung auf den Verwaltungsbezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direction zu Altona, auf die Großherzoglich badischen Staatseisenbahnen und auf den Verwaltungsbezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direction zu Frankfurt a. M., drei Verletzungen auf den Verwaltungsbezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direction (linksrh.) zu Köln, je zwei Verletzungen auf die Verwaltungsbezirke der Königlichen Eisenbahn⸗

Besoldungsverhältnisse

Wassers aus⸗

Nach⸗ Sorgfalt und Vorsicht

bekoch eine Erweiterung durch diejenigen Strecken der ö. n erfahren, welche dem Verkehr übergeben sind, während die übri⸗

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Directionen zu Elberfeld, zu Magdeburg und zu Hannover, je eine Verletzung auf die Königlich württembergischen Staats⸗ eisenbahnen, auf den Verwaltungsbezirk der Königlichen Eisen⸗ bahn⸗Direction zu Erfurt und auf die Königlich sächsischen Staatseisenbahnen. Von Bahnbeamten und Arbeitern im Dienst wurden beim eigentlichen Eisenbahnbetriebe 31 getödtet und 133 von Steuer⸗ u. s. w. Be⸗ amten 3 verletzt, von fremden Personen (einschließlich der nicht im Dienst befindlichen Bahnbeamten und Arbeiter) 11 getödtet und 23 verletzt. Außerdem wurden bei Neben⸗ beschäftigungen 35 Beamte verletzt. Von den sämmtlichen Unfällen beim Eisenbahnbetriebe entfallen auf: A. Staats⸗ bahnen und unter Staatsverwaltung stehende Bahnen (bei zusammen 34 638,54 km Betriebslänge und 1 048 125 184 geförderten Achskilometern) 212 Fälle; davon sind verhältnißmäßig, d. h. unter Berücksichtigung der geförderten Achskilometer und der im Betriebe gewesenen Längen, auf der Main⸗Neckar⸗Eisenbahn und in den Ver⸗ waltungsbezirken der Königlichen Eisenbahn⸗Directionen zu Erfurt und zu Elberfeld die meisten Unfälle vor⸗ gekommen. B. Privatbahnen (bei zusammen 2529,34 km Zetriebslänge und 33 175 397 geförderten Achskikometern) 15 Fälle; davon sind verhältnißmäßig auf der Stargard⸗ Küstriner⸗, auf der Lübeck⸗Büchener⸗ und auf der Dortmund⸗ Gronau⸗Enscheder Eisenbahn die meisten Unfälle vorgekommen.

Durch Allerhöchste Cabinetsordre vom 26. Oktober d. J. war bestimmt worden, daß der Stab der 16. Infanterie⸗ Brigade von Erfurt nach Torgau zu verlegen sei. Der Garnisonswechsel hat am 3. November stattgefunden.

„An Stelle des in Metz verbleibenden zweiten Bataillons Königs⸗Infanterie⸗Regiments Nr. 145 ist auf Allerhöchsten Befehl das erste Bataillon Infanterie⸗Regiments Nr. 130 von Metz vorläufig nach Saargemünd verlegt worden.

Das Schleswig⸗Holsteinsche Fuß⸗ Regiment Nr. 9 wird vom 1. VIII. Armee⸗Corps unterstellt.

uß⸗Artiklerie⸗ April 1894 ab dem

Der Kaiserliche Gesandte in Lissabon Graf von Bray⸗ Steinburg hat einen ihm Allerhöchst bewilligten Urlaub angetreten. Während seiner Abwesenheit fungirt der Legations⸗ Secretär von Below⸗Rutzau als Geschäftsträger.

Der französische Botschafter am hiesigen Allerhöchsten Hofe, Herr Jules Herbette ist vom Urlaub nach Berlin zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Botschaft wieder über⸗ nommen.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Landes⸗Director des Fürstenthums Waldeck und Pyrmont von Saldern ist von Berlin abgereist.

Oldenburg.

(HI) Der Landtag des Großherzogthums wurde heute durch den Vorsitzenden des Staats⸗Ministeriums, Minister Jansen mit folgender Rede eröffnet:

Meine hochgeehrten Herren! „Im Auftrage Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs habe ich Sie bei Ihrem Zusammentritt freundlich zu begrüßen und will⸗ kommen zu heißen!

Unter den mannigfachen Gegenständen, deren Erledigung Ihrer Mitwirkung harrt, ist zunächst der Voranschlag des Staatshaushalts für die Finanzperiode 1894/96 herauszuheben. Wie Sie aus der be⸗ züglichen Vorlage näher entnehmen werden, stellt sich zwar die Finanz⸗ lage des Herzogthums zur Zeit noch als eine nicht ungünstige dar, weil aus der laufenden Finanzperiode reichliche Kassenüberschüsse vor⸗ handen sind, welche theils zur Bestreitung wünschenswerther außer⸗ ordentlicher Ausgaben, theils zur Deckung der nothwendigen Staats⸗ bedürfnisse Verwendung finden können; indessen Inn sowohl die steigende Tendenz der letzteren, als die Zeit noch in den Beziehungen zum Reich begründete, hoffent⸗ lich „bald einer festen Regelun weichende Ungewißheit der künftigen Einnahmen und Nar gaben dringend zur Vorsiohr und es hat deshalb zum Bedauern der Staatsregierung darauf ver⸗ zichtet werden müssen, die den Wünschen des Landtags entsprechend von ihr in Aussicht genommene Aufhebung des Wegegeldes auf den Feffstraßen des Staats schon für die nächste Finanzperiode eintreten

n.

Eine Revision der bestehenden Gehalts⸗Regulative für den Civilstaatsdienst., insbesondere soweit sich dieselben auf die vül b der technischen Beamten und der aka⸗ emisch gebildeten Lehrer beziehen, kann, wie sie vom Land⸗ tag als erforderlich anerkannt worden, so auch nach der eberzeugung der Staatsregierung infolge der Vorgänge in sndetsn deutschen Staaten, namentlich in Preußen, für das Groß⸗ erzogthum nicht länger hinausgeschoben bleiben. Den revidirten egulativen ist das Princip der festen Alterszulagen zu Grunde gelegt, belches eine gerechte Regelung der Besoldungsverhältnisse der Staats⸗ jener am meisten verbürgt und in neuerer Zeit in gleicher Weise 1 Antrag oder mit grundsätzlicher Zustimmung der Volksvertre⸗ ungen auch in den übrigen deutschen Staaten und im Reich mehr und mehr zur Durchführung gelangt.

Die Verkehrsverhältnisse der oldenburgischen Eisenbahnen haben auch in der verflossenen Finanzperiode einer fortschreitenden Entwicke⸗ lung sich zu erfreuen gehabt und eine reichliche Verzinsung des An⸗ lagekapitals ergeben, welche eine Dotirung des Eisenbahn⸗Baufonds mit erheblichen Ueberschüssen gestattet hat. Aus dem mit möglichster Berh 5 s bearbeiteten Voranschlag der Eisenbahn⸗ dis für 1894/96 werden Sie zugleich entnehmen, daß Fea lHufhebung des Erneuerungsfonds der Eisenbahnverwaltung 8 ie „Ueberleitung der Einnahmen und Ausgaben desselben un den Voranschlag der Betriebskasse der Anregung des XXIV. Landtags entsprechend 83 Durchführung gelangt ist. 1

„Das oldenburgische Eisenbahnnetz hat in der vorigen Finanz⸗

zur

gen Strecken dieser Bahn sich noch im Stadium der Ausfüh 2

Ba sführung be⸗ Uüden, aber gleichfalls in naher Zeit vollendet sein werden. Auch in Verban der Eisenbahn von Oldenburg nach Brake sind, nachdem die S Fetäaicee wegen der Uebernahme der gesetzlichen Vorbelastungen Abschl eiten der betheiligten Gemeinden einen befriedigenden 8 duß gefunden haben, und Project und Kostenanschlag ht rund der speciellen Vorarbeiten genehmigt sind, die Ein⸗ botzeen dahin getroffen, daß mit der Ausführung des Baues alsbald es Fangen werden kann. Wegen der Inangriffnahme des Ausbaues d inien Delmenhorst Wildeshausen —Vechta und Lohne Hesepe

in 3₰ 2 . . macher nächften Finanzperiode wird dem Landtag eine Vorlage ge⸗

erden. Mit den vom vori villi i Zalie b gen Landtag bewilligten Mitteln ist es möglich gewesen, die Arbeiten am Hunte⸗Ems⸗Kanal soweit zu fördern, daß

haftet worden; au

jederzeit hergestellt und der Kanal in nächsten Fruͤhjahr der Schiffahrt

verflossen sind, in das Stadium

Segen gereichen. Das seit langer Zeit schwebende

heit der Groden

mehr und fluthungen hin.

Es ist deshalb seitens

warten sein werden, noch dem gegenwärtigen V 2 Vorlage zu machen.

der Staats⸗ und Krongüter zu den Schullasten befindet sich eine Vorlage Landtag zugehen wird.

das Herzogthum Oldenburg zu erwähnen,

worden ist. „In dem Wunsche eines Ihrer Arbeiten erkläre ich

Großherzogthums für eröffnet!

Reuß ä. L.

Ihre Durchlaucht burg⸗Lippe vorgestern Abend Hofe in Greiz eingetroffen.

Landtag eine entsprechende

z zurückgekehrt ist, ist die verwittwete Fürstin zu Schaum⸗ zum Besuche am Fürstlichen

8 51 ganzen b übergeben werden kann. ein bedeutendes Werk, dessen Projectirung schon vor einem halben Jahrhundert im oldenburger Lande mit lebhaftem Interesse begleitet war, und seit dessen erster 118“ nahezu vier Jahrzehnte

8 er Vollendung getreten und wird hoffentlich der Entwickelung des Verkehrs ; 16 Colonisation 9 den von dem Kanal durchschnittenen Moordistricten zu dauerndem

roject einer Eindei

Außengroden im Norden des ege iss als CE1“ Hälfte der siebziger Jahre die Anlage eines S war, nicht zur Ausführung gelangt. Inzwischen drängt die Beschaffen⸗ mehr 89 Sn gegen Ueber⸗ 1 er Staatsregierung die Ein⸗ deichung der Groden, zunächst wenigstens mit einem E& hedeaeg erneute Erwägung gezogen, und es wird beabsichtigt, zunehmen, aus solcher Eindeichung wirthschaftliche

In Betreff der vom XXIV. Landtag angeregten Heranziehung persönli hen, Gemeinde⸗ in Bearbeitung, welche dem

9 Auf dem Gebiete der Gesetzgebung ist unter den Ihnen zugehenden Vorlagen insbesondere der Entwurf einer revidirten Wegeordnung für b welcher nach Maßgabe der dieserhalb im vorigen Landtag stattgehabten Verhandlungen bearbeitet

segetcnen Fortgangs und Abschlusses 1. rbeiter nunmehr, meine Herren, im Auftrage Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs den XXV. Landtag des

ANachdem Seine Durchlaucht der Fürst . Nachdem 1 1 Fürst am 8. d. M. von Schloß Burgk nach Greiz wieder

hauses abgehaltenen Conferenz vom Ka

Abgeordnetenhauses zusammen. dauerte eine halbe Stunde.

Die

Präsidenten des

liche Annäherung der früher

die principielle Einigung über die

unmittelbar bevorsteht,

Hindernisse mehr in den Weg stellen werden.“

richt; von Jaworski ohne Behufs endgültiger 8

mit den Klubobmännern statt.

Handelsportefeuille.

45 Stimmen, die übrigen Verkündigung des Resultats eine lebhafte Erregung hervor. gewählten Bürgermeisters Dr. ergreifen, wurden durch lärmende

zwischen den beiden Saal verließ. Nach ein Schreiben des Bürgermeisters Dr.

Haftpflichtbill eingebrachtes 217 Stimmen verworfen.

Frankreich.

Beschluß wird, wie „W. T.

der Colonien Emile Jamais gestorben.

Italien. Der Director des „Popolo Romano“

nunn p 3 2 8 . nehr die Wasserverbindung zwischen der Hunte und der Ems

Galina wurde gefänglich eingezogen.

Oesterreich⸗Ungarn.

Der Kaiser stattete dem „W. T. B.“ zufolge gestern Mittag der Großherzogin von Sachsen im deutschen Botschaftspalais einen längeren Besuch ab und empfing den Marquis de Bacq ue hem in Privataudienz.

Der Fürst Windischgrätz wurde gestern nach Unter⸗ brechung der Vormittags im Präsidialbureau des Abgeordneten⸗ iser in Privataudienz empfangen. Um 1 ¾ Uhr Nachmittags traten die an der Vor⸗ mittagsconferenz betheiligt gewesenen Persönlichkeiten zur Fort⸗ setzung der Verhandlungen abermals im Präsidialbureau des Die Nachmittagsconferenz t Fürst Windischgrätz wurde sodann wiederum vom Kaiser empfangen. Zu diesen Ver⸗ handlungen bemerkt das „Fremdenblatt“ von heute Morgen: „Der Coalitionsgedanke machte gestern einen mächtigen Schritt vorwärts. In den beiden Conferenzen, welche gestern Fürst Windisch⸗ grätz mit den Obmännern der parlamentarischen Clubs und dem Abgeordnetenhauses pflog, gegensätzlichen folgt; nach mannigfachen Erörterungen ist utem Vernehmen nach Besetzun aus größten Theils der Portefeuilles bereits e nl Abschluß der einschlägigen Verhandlungen ist gestern noch nicht erfolgt; doch ist kaum mehr ein Zweifel zulafsüg, daß die Bildung des Coa⸗ litions⸗Ministeriums unter dem Präsidium des Fürsten Windischgrätz mittelbar und daß sich der Unterbreitung der neuen Ministerliste an den Kaiser behufs Genehmigung derselben keine

1 rix verlesen, worin

dieser erklärt, die Wahl anzunehmen, und zugleich bedauert, in

der Sitzung am Sprechen verhindert worden zu sein. Großbritannien und Irland.

In der gestrigen Sitzung des Unterhauses wurde dem

„W. T. B.“ zufolge ein von dem Abg. Me Clarens zu der

Amendement

C

Ferner verzeichnen das „Fremdenblatt“ und die „Presse“ heute übereinstimmend das Gerücht, der Fürst Windischgrätz werde dem Kaiser folgende Minister Liste iten; Fürst Windischgrätz, Präsidium; Marquis de Bacquehem, Inneres; Dr. von Plener, Finanzen; Graf Schoenborn, Justiz; Graf Falkenhayn, Ackerbau; Graf Welsersheimb, Landesvertheidigung; Dr. von Madejski, Cultus und Unter⸗ e Portefeuille . r Feststellung der der Kaiserlichen Ge⸗ nehmigung zu unterbreitenden Ministerliste findet heute Vor⸗ mittag eine abermalige Conferenz des Fürsten Windischgrätz den Die Mehrzahl der Blätter erblickt in dem Grafen Wurmbrand den Candidaten für das

Der Wiener Gemeinderath wählte in seiner gestrigen Sitzung den früheren Bürgermeister Dr. Prix mit 81 von 137 Stimmen wieder zum Bürgermeister. zersplitterten rief bei

Die Versuche

Prix, Kundgebungen eitelt, sodaß die Sitzung geschlossen werden mußte. dauerte die Erregung fort und führte zu heftigen Rencontres Se. bis endlich die Opposition den

er Wiedereröffnung der Sitzung wurde

mit

Nach einem in dem gestrigen Ministerrath gefaßten 8 B.“ erfährt, das Cabinet sich in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung der Kammer vorstellen und eine Erklärung über sein Programm abgeben.

Nach Meldungen aus Aigues⸗Vives ist daselbst der Depu⸗ tirte des Gard⸗Departements und frühere Unter⸗Staatssecretär

Die „Libre Parole“ theilt mit, daß infolge des Attentats im Teatro Liceo zu Barcelona mehrere Anarchisten in Paris verhaftet worden seien.

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„W. T. B.“ meldet, in der Nacht zu gestern wegen Theilnahme an Zollhinterziehungen zu Gunsten einer Handelsfirma ver⸗ der frühere General⸗Inspector der Zölle

chaudeichs beabsichtigt

usdehnung im Damit ist

zuletzt in der zweiten

ommerdeich, in sofern, wie an⸗ Vortheile zu er⸗

und

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unterbreiten:

Lueger erhielt sich. Die Opposition des wieder⸗ Wort zu ver⸗ Trotzdem

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erklärt worden. (Vergl. „R.⸗Anz.“

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Der Schnelldampfer Dover passirt. vember Nachmittags von Baltimore nach der Weser abgegangen. Der Reichs⸗Postdampfer „Sachsen“, nach Ost⸗Asien bestimmt, ist am 9. November Nachmittags in Antwerpen angekommen. Der Schnelldampfer „Lahn“ ist am 8. November Nachmittags in New⸗ Vork angekommen.

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Spanien.

Nach in Paris eingetroffenen Nachrichten aus Mad rid hätte si ein Abgesandter des Sultans von Marokko mit Zustimmung der Kabylenführer bei Melilla zu dem General Macias begeben und einen Waffenstillstand von erbeten. General Macias habe zuvor Geiseln

erlangt.

In Barcelona ist nach einer Meldung des „W. T. B.“ der Belagerungszustand verkündet worden. Vierzig An⸗ archisten sollen vor das Kriegsgericht gestellt werden. In Sevilla sind sechs Anarchisten unter dem Verdacht der

Töecen an dem Attentat im Teatro Liceo verhaftet worden.

8 Bulgarien. Bei der vorgestern vor⸗ dem⸗Appellgerichtshofe Tirnowo verhandelten Berufung des 8 M Fas has Clement gegen das in erster Instanz gefällte und auf lebens⸗ längliche Verbannung lautende Urtheil wurde dem „W. T. B.“ zufolge Clement zu einer Gefängnißstrafe von drei Jahren verurtheilt. Gleichzeitig beschloß der Appellgerichtshof, bei dem Prinzen Ferdinand von Sachsen⸗Coburg die Umwand⸗ lung der Strafe in zweijährige Verbannung in Vorschlag zu bringen. Amerika. Der Staatssecretär Gresham erhielt,

er S wie W. T. B. aus Washington berichtet, 6 8

us A. eine Depesche des Gesandten der Vereinigten Staaten in Rio de Fel nach vlefa Ahnen Mello das Verlangen gestellt hat, von der Re⸗ gierung der Vereinigten Staaten als kriegführende Partei anerkannt zu werden. Nach einer Con⸗ ferenz mit dem Präsidenten Cleveland sandte der Staatssecretär Gresham dem Gesandten die Instruction daß die verlangte Anerkennung nicht erfolgen könne, weil es dem A miral Mello bisher nicht gelungen sei, eine politische oder militärische Organisation zu bewerkstelligen. Der 1“ Gresham fügte hinzu, daß die Vereinigten Staaten unbedingte Neutralität beobachteten.

In einem an den Präsidenten Cleveland gerichteten Schreiben tadelt der Staatssecretär die frühere amerika⸗ nische Politik in Hawaii und verurtheilt die provisorische Regierung. Er äußert sich dann weiter dahin, daß die Be⸗ völkerung sich der Annexion widersetze; die gesetzmäßige Wiederherstellung des früheren Zustandes unter Wahrung der Unabhängigkeit Hawaiis sei nöthig. 8

ach einer Meldung des „Standard“ aus New⸗York hat die Ordre der allmählichen

der Schatzsecretär Carlisle Silberausprägung aufgehoben. Die Goldreserve des Staats⸗ schatzes werde wahrscheinlich dadurch erhöht werden, daß Silber gegen Gold bei den Banken ausgetauscht werde.

8 Der „Times“ wird aus Philadelphia gemeldet, daß die Vertreter der brasilianischen Regierung fortführen, in New⸗York eine Flotte auszurüsten. Dynamit im Gewichte von 43 t sei an Bord des „Elcid“ gebracht worden. 400 Mann seien als Schiffsbesatzung angeworben und vier ehemalige Besucher der amerikanischen Marine⸗Akademie seien als Offiziere engagirt worden.

Dem ,New⸗York Herald“ wird aus Montevideo gemeldet, daß nach einer Nachricht aus Rio Grande do Sul zwischen den Aufständischen und den Vorposten der Regie⸗ rungstruppen bei Santa Anna ein Scharmützel statt⸗ gefunden habe. Nach einem lebhaften, zweistündigen Kampfe hätten die letzteren den Rückzug angetreten.

Parlamentarische Nachrichten. 8

Bei der gestern im 2. Badischen Wahlkreise (Bonn⸗ dorf, Donaueschingen, Engen, Triberg, Villingen) vorgenommenen Ersatzwahl zum Reichstag an Stelle des verstorbenen früheren Abg. Freiherrn von Hornstein (parteilos) wurden, wie „W T. B.“ berichtet, nach vorläufiger Ermittelung 16 840 Stimmen abgegeben, davon für Karl Egon Fürst y“ 056 Stimmen und für Ober⸗ 2 richter Jose Gießler in . (Centru

E“ sef ß Engen (Centrum)

Kunst und Wissenschaft.

In der Ausstellung von Stickereien im Kunstgewerbe Museum wird die Abtheilung der Leinenstickereien und Filetarbeiten bis morgen, Sonntag, ausgestellt bleiben. Vom Dienstag an treten an ihre Stelle Seidenstickereten, vornehmlich europäischer Herkunft Diese Gruppe wird vom 14. bis 25. November zu sehen sein.

Land⸗ und Forstwirthschaft.

Ernte in den Vereinigten Staaten von Amerika. Der Bericht des Ackerbaudepartements in Washington beziffert den Durchschnittsertrag der B Saumwollernte auf 148¾ Pfund per Acre. Die Ernte wurde durch außerordentlich große Feuchtigkeit und Verheerungen durch Inseeten ungünstig beeinflußt. Der mittlere Ertrag der Maisernte beträgt 226710 Bushels per Aere gegen 22 10 im Vorjahre.

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs Maßregeln.

Spanien. Die gegen den Hafen von Rotterdam angeordnete Quarantäne ist unter den üblichen Bedingungen aufgehoben worden. (Vergl. „R.⸗A.“ Nr. 248 vom 16. Oktober.) Norwegen. Durch Verordnung der Königlich norwegischen Regierung vom 8. d. M. sind sämmtliche englischen Häfen am Humber für chalerufrei Nr. 219 vom 12. Se

1“ Verkehrs⸗Anstalten. Telegramm aus Goch ist die

Laut erste englische

Post über Wlissingen vom 10. d. M. ausgeblieben. Grund: Sturm auf See.

Bremen, 10. November. (W. T. B.) Norddeutscher Llopd. „Aller“ hat am 9. November Morgens Der Postdampfer „Darmstadt“ ist am 8. No⸗

(W. T. B.) Hamburg⸗Amert⸗

Hambur 8. 10. November. etfahrt⸗Actien⸗Gesellschaft. Der Pust⸗

dampfer „Gothia“ ist heute Morgen in New⸗Pork eingetroffen

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