1893 / 280 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Nov 1893 18:00:01 GMT) scan diff

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SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Berlin, Donnerstag, den

vember, Abends.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem städtischen Sparkassen⸗Rendanten und Gemeinde⸗Ein⸗ nehmer Kornke zu Grottkau den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem evangelischen Lehrer Karl Simon zu Maskow im Kreise Köslin den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗ Ordens von Hohenzollern, sowie dem e he ltther a. D. Haupt zu Gorsleben im Kreise Eckartsberga, früher zu Olpe, das Allgemeine Ehren⸗ zeichen zu verleihen. ““

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Herzoglich sachsen⸗coburg⸗ und gothaischen Bundesraths⸗ bevollmächtigten, Wirklichen Geheimen Rath und Staats⸗ Minister z. D. Dr. von Bonin zu Berlin den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit dem Stern zu verleihen Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren des Königin Augusta⸗ Garde⸗Grenadier⸗Regiments Nr. 4 die Erlaubniß zur An⸗ legung der von des Königs von Italien Maäjestät ihnen ver⸗ liehenen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Großoffizierkreuzes des Ordens der Italienischen Krone: dem Obersten von Braunschweig, Commandeur des Regiments; des Commandeurkreuzes desselben Ordens: dem Major von Tresckow; 8 ““ 8 des Ritterkreuzes des St. Mauritius⸗ und Lazarus⸗Ordens: dem Hauptmann von Oppen; sowie des Ritterkreuzes des Ordens der Italienischen 8 Krone:

dem Premier⸗Lieutenant Schweinsberg und dem Second⸗Lieutenant von der Hardt.

Freiherrn Schenck

Deutsches Reichh.

Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Emil Winter zum Konsul in Cadiz

(Spanien) zu ernennen geruht. 8

Dem Kaiserlichen Gesandten Grafen von Wallwitz in Teheran ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 für seinen das Gebiet Persiens umfassenden Amtsbereich die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschlie⸗ ßungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen vorzu⸗ nehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Präsidenten des Ober⸗Landesgerichts in Naumburg „Wirklichen Geheimen Ober⸗Justiz⸗Rath von Brand en⸗

stein, unter Ernennung zum Wirklichen Geheimen Rath mit dem Prädicat Excellenz, die nachgesuchte Dienstentlassung mit ension zu ertheilen, sowie 1b den Penats Prafidenten bei dem Kammergericht, Geheimen Ober⸗Justiz⸗Raͤth Werner hierselbst zum Präsidenten des Ober⸗Landesgerichts in Naumburg a. S. zu ernennen. 1

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu M.⸗Gladbach getroffenen Wahl den Kaufmann und Stadt⸗ verordneten Franz Müller daselbst als unbesoldeten Bei⸗ geordneten der Stadt M.⸗Gladbach, sowie

infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu Saarbrücken getroffenen Wahl den Maurermeister und Stadt⸗ verordneten Friedrich Ludwig Barth daselbst als un⸗ besoldeten Beigeordneten der Stadt Saarbrücken für die gesetz⸗ liche Amtsdauer von sechs Jahren zu bestätigen.

Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.

Der bisherige Landmesser Hesse zu Meiningen und der bisherige Landmesser, Vermessungs⸗Revisor Dorn zu Merse⸗ burg nd zu Königlichen Ober⸗Landmessern ernannt worben.

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Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Stiftsgutspächter Karl Lindner zu Kühnhausen, Kreis Erfurt, ist der Charakter als Königlicher Ober⸗Amtmann beigelegt worden.

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llenz der commandirende Admiral, Freiherr von der Goltz, nach Kiel 6

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Dentsches Reich. Preußen. Berlin, 23. November.

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Seine Majestät der Kaiser und König sind gestern Nachmittag 2 Uhr 47 Minuten mittels Sonderzugs von der Wildparkstation nach Kiel abgereist, gestern Abend 9 Uhr wohlbehalten dort eingetroffen und haben im Schlosse daselbst Wohnung genommen.

Heute Morgen leisteten im Beisein Seiner Majestät die Rekruten der dortigen Marinetheile den Eid der Treue. Hierauf fand die Uebergabe der von der Provinz Brandenburg dem Panzer

In einer von Hans Blum herausgegebenen Schrift: „Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarck'’s“ befindet sich nach Mittheilung der Presse eine Darstellung der Vorgänge, welche mit der Entlassung des Fürsten von Bismarck aus seinen Aemtern im März 1890 ihren Abschluß fanden.

Neben manchen anderen, dem wirklichen Hergang nicht entsprechenden Angaben soll in dieser Darstellung die Behaup⸗ tung enthalten sein: „der Minister von Boetticher habe Seiner Majestät dem Kaiser gegenüber geäußert: Wenn Majestät dem Großen Friedrich nachstreben, so müssen Sie vor allem den Fürsten Bismarck beseitigen.“

Wir sind zu der Erklärung ermächtigt, daß der Staats⸗ Minister von Boetticher eine solche oder eine Aeußerung niemals gethan hat.

Der Bundesrath trat heute zu einer Plenarsitzung zu⸗ sammen. Vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen eine Sitzung.

Die in der Sonderausgabe der „Amtlichen Nach⸗ richten des Reichs⸗Versicherungsamts“ vom 15. No⸗ vember d. J. (Nr. 22), betreffend die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung, veröffentlichten Revisionsentscheidungen beschäftigen sich mit den gemäß den §§ 5 und 7 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes vom Bundesrath zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen (Eisenbahn⸗ und Knappschafts⸗Pensionskassen). 1

In einer Revisionsentscheidung ist angenommen, daß der für die Versicherungsanstalten ausgesprochene Grundsatz, wonach die Altersrente nur von demjenigen be⸗ ansprucht werden kann, der nach dem Inkraft⸗ treten des Gesetzes thatsächlich in einem die Ver⸗ sicherungspflicht begründenden Arbeits⸗ oder Dienst⸗ verhältniß gestanden hat, auch dann zutrifft, wenn es sich um das Mitglied einer Kasseneinrichtung (Pensionskasse für die Arbeiter einer Staatseisenbahn⸗Verwaltung) handelt.

Die Frage der Zuständigkeit zur Renten⸗ UeGüe bn ug regelt sich zwischen Kasseneinrichtung und

ersicherungsanstalt nach § 75 Absatz 1 des Invaliditäts⸗

und Altersversicherungsgesetzs. Wenn also der Renten⸗ bewerber ausweislich der Quittungskarte zuletzt Marken einer Versicherungsanstalt verwendet hat, so ist diese zur Feststellung der Rente berufen. Für die Kasseneinrichtungen dagegen, welche bis jetzt das System der Quittungskarten und Beitragsmarken nicht angenommen haben, auch überhaupt zur Beitragserhebung nicht verbunden sind, sondern die den betheiligten Betrieben durch die Invaliditäts⸗ und Alters⸗ versicherung erwachsenden Ausgaben auch auf andere Weise, z. B. aus den Ueberschüssen oder aus bestimmten Ein⸗ nahmen der Betriebe, aufbringen können, hat an die Stelle der „Beitragsentrichtung“ die nach dem Statut der einzelnen Kasseneinrichtung zu beurtheilende „Mitgliedschaft“ bei dieser zu treten.

Nach dem Statut einer als Kasseneinrichtung zugelassenen Knappschafts⸗Pensionskasse treten Mitglieder der Kaße, welche

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nach dem Zeugniß des Knappschafts⸗Arztes nicht ganz arbeits⸗ unfähig oder nach vorübergehender Invalidität theilweise wieder arbeitsfähig geworden sind, sodaß sie zwar nicht mehr die bisherige, wohl aber anderweite ihren Kräften angemessene Arbeit verrichten können, in die sogenannte Halbinvalidität und erhalten ein bis zwei Drittel desjenigen Invalidengeldes (aus⸗ schließlich Reichszuschuß), welches sie bei voller Invalioität zu er⸗ halten hätten. Auf Grund dieser Bestimmung hatte ein Kassen⸗ mitglied Halbinvalidengeld beansprucht und auch von dem zuständigen Schiedsgericht zugesprochen erhalten. Die für derartige Streitigkeiten landesgesetzlich als Nichtigkeitsinstanz eingesetzte höhere Verwaltungsbehörde hob jedoch das schieds⸗ gerichtliche Erkenntnis auf und wies den Kläger mit seinem Anspruch ab. Die von demselben hiergegen noch an das Reichs⸗Versicherungsamt eingelegte Revision ist zurückgewiesen worden, indem dasselbe sich für unzuständig erklärte, weil es als Revisionsgericht nur berufen ist, über diejenigen Ansprüche zu entscheiden, welche sich innerhalb des Rahmens der durch das Invaliditäts⸗ und Altersversicherungs⸗ gesetz geregelten Fürsorge bewegen, welche also, was insbesondere die Fürsorge für Invaliden anlangt, den Eintritt dauernder oder länger als ein Jahr anhaltender Erwerbsunfähigkeit des Versicherten zur Voraussetzung haben. Eine gemäß § 36 des bezeichneten Gesetzes errichtete Zuschußkasse (Knappschaftsverein), die nach ihrem Statut die aus eigenen Mitteln gewährte Unterstützung für solche Per⸗ sonen, welche einen Anspruch auf Invaliden⸗ oder Altersrente haben, um den Werth der letzteren zu ermäßigen berechtigt ist, hatte gegen den Bescheid einer zugelassenen Kasseneinrichtung (Knapp⸗ schafts⸗Pensionskasse), durch welchen der Rentenanspruch eines Versicherten abgelehnt worden war, ihrerseits Berufung eingelegt. Das Reichs⸗Versicherungsamt hat die Befugniß der Zu⸗ schußkasse zur selbständigen Einlegung von Rechts⸗ mitteln verneint, weil einer solchen Befugniß weder die statutarischen Vorschriften der beklagten Kasseneinrichtun noch auch die Bestimmungen des Gesetzes selbst zur Seite 8 Eine Kasseneinrichtung (Pensionskasse für die Arbeiter einer Staatseisenbahn⸗Verwaltung) hatte auf Antrag eines Altersrentenempfängers dessen Invalidenrente festgesetzt. Ob⸗ wohl die letztere den Betrag der Altersrente nicht erreichte, hatte die Kasseneinrichtung auf Grund des § 29 Absatz 2 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes, der in das Statut der Kasseneinrichtung übernommen war, den Fort⸗ fal der Altersrente ausgesprochen. Der diesem Be⸗ schluß zu Grunde liegenden Auffassung ist das Neichs⸗ Versicherungsamt in einer Revisionsentscheidung entgegen⸗ etreten, indem es angenommen hat, daß die Fest⸗ es einer Invalidenrente, die sich niedriger stellt als die dem Berechtigten bereits zustehende Alters⸗ rente, den Fortfall der letzteren nicht zur Folge hat Vielmehr ist in einem solchen Falle die höhere Altersrente weite zu zahlen, während die niedrigere Invalidenrente ruht.

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In der Zweiten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird ein Auszug aus dem im Parlament vorgelegten Bericht des eng lischen Veterinär⸗Departements für das Jahr 1892 veröffentlicht, betreffend Lungenseuche, Maul⸗ und Klauenseuche 1“ Tollwuth, Rotz⸗Wurmkrankheit Schafräude, Tuberculose, Einfuhrverbote und Beschränkungen Vieheinfuhr, sowie Verluste an Rindvieh, Schafen und Se während des Transports über den Atlantischen Oc

Der Inspecteur der 1. Cavallerie⸗Inspection, General 8. von Krosigk ist vom Urlaub hierher zurück⸗ gekehrt.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Königlich württem⸗ bergische Staats⸗Minister der Finanzen Dr. von Riecke ist von Berlin abgereist. 8

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S. M. Kreuzer „Falke“, Commandant Corvetten⸗ Capitän Graf von Moltke, ist am 20. d. M. in San Paolo de Loanda eingetroffen und am 21. d. M. nach Kapstadt in See gegangen.

Die abgelösten Besatzungstheile S. M. S. S. „Seeadler“ und „Möwe“, Transportführer Lieutenant zur See Marks, traten am 22. d. M. auf dem fahrplan⸗ Reichs⸗Postdampfer von Sansibar aus die Heim⸗ reise an.

Bayern. In der gestrigen Sitzung der Kammer der Abgeord⸗ mneten gelangte der Antrag der 2 9gg. Keller und Gen. zur Berathung: „Die Kammer wolle beschließen, an die