1893 / 281 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 24 Nov 1893 18:00:01 GMT) scan diff

Zugrundelegung des dem inländischen Empfänger in Rechnung gestellten Preises, unter Hinzurechnung des Zolls und der bis zum Eeenrült in das Zollgebiet (vergl. jedoch § 6 Abs. 2) entstandenen Spesen und Kosten zu entrichten. Der Empfänger hat über den von ihm zu zahlenden

reis wahrheitsgemäße Auskunft zu ertheilen und die bezüglichen

Schriftstücke (Facturen, Geschäftsbriefe u. s. w.) vorzulegen. Trägt die Steuerbehörde gegen die Richtigkeit dieser Angabe Bedenken oder hat der inländische Empfänger einen Preis überhaupt nicht zu be⸗ zahlen oder läßt sich der letztere nicht mit Sicherheit ermitteln, so ist der Werth, welchen die verzollte Waare im Inlande im unversteuerten Zustande besitzt, von der Steuerbehörde nach Anhörung des Em⸗ pfängers festzusetzen.

Der Bundesrath ist ermächtigt, für den Reiseverkehr Erleichte⸗

rungen zuzulassen. Eintritt der ö

Für die im Inlande hergestellten Fabrikate tritt die Steuer⸗ pflicht ein, sobald sie in fertigem Zustande die angemeldeten Räume der Fabrik verlassen. Für die ausländischen Fabrikate wird die Steuer gleichzeitig mit dem Zoll erhoben.

Der Bundesrath kann anordnen, daß von den in Luxemburg ver⸗ zollten oder hergestellten Fabrikaten die Steuer beim Eingang in das Deutsche Reich zu erheben ist.

WI1 Personen.—

Zur Entrichtung der Steuer für inländische Fabrikate ist der

Fabrikant, für ausländische derjenige verpflichtet, welchem die Zahlung des Zolls obliegt. Haftung 8 Tabacks.

Der Taback haftet für den Betrag der darauf ruhenden Abgabe ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter und kann, so lange deren Ent⸗ richtung nicht erfolgt ist, von der Steuerbehüöxde mit Beschlag belegt oder zurückgehalten werden.

Stundung der Steuer.

Die Steuer für im Inlande hergestellte Fabrikate kann auf sechs Monate, für ausländische auf drei Monate gestundet werden. Verjährung. 8 Forderungen und Nachforderungen von Steuer, sowie Ansprüche auf Erstattung zuviel oder zu Unrecht erhobener Steuer verjähren binnen Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nach⸗ zahlung hinterzogener Steuer verjährt in drei Jahren. Auf den Ersatzanspruch des Staats gegen die Steu rbea ten finden diese Fristen keine Anwendung. ““ Befreiung von der Steuer.

Fabrikate, welche unter Controle ausgeführt werden, bleiben von der Steuer frei.

Rohtaback, Halb⸗ und Ganzfabrikate, sowie Abfälle aller Art können nach vorgängiger Denaturirung oder Vernichtung steuerfrei belassen werden.

Unter vC Gewerbetreibende.

Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen: 8—

1) unter Pflanzern die Inhaber der mit Taback bepflanzten Grundstücke, auch wenn sie den Taback gegen einen be⸗ stimmten Antheil oder unter sonstigen Bedingungen durch Andere anpflanzen oder behandeln lassen; unter Rohtabackhändlern diejenigen, die gewerbsmäßig Rohtaback, entrippte Blätter oder Tabackabfälle kaufen oder verkaufen, auch wenn sie dieses Geschäft als Commissionäre betreiben oder wenn sie den Taback, während er bei ihnen lagert, trocknen, fermentiren, sortiren, umpacken, auslaugen, streichen oder entrippen; unter Fabrikanten diejenigen, die für eigene Rechnung Fabrikate zum Verkauf herstellen oder herstellen lassen. Als Herstellung von Fabrikaten wird jede über die Befugnisse des Rohtabackhändlers hinausgehende Bearbeitung von Taback, desgleichen das Sortiren, Bündeln und Packen von Cigarren verstanden;

4) unter Händlern mit Fabrikaten diejenigen

mäßig fertige Tabackfabrikate feilhalten.

Anmeldepflicht. 18

Wer Rohtabackhandel, Fabrikation oder Handel mit Fabrikaten betreiben will, hat dies der Steuerbehörde seines Bezirks vorher schriftlich anzumelden und erhält von ihr über die erfolgte An⸗ meldung eine Bescheinigung, vor deren Ertheilung der Geschäftsbetrieb nicht begonnen werden darf. Befinden sich die Geschäftsräume an verschiedenen Orten, so ist für jeden Ort eine besondere Anmeldung einzureichen.

„Corporationen und Gesellschaften, welche Rohtabackhandel, Fa⸗ brikation oder Handel mit Fabrikaten betreiben, sowie andere den Betrieb nicht selbst leitende Inhaber solcher Geschäfte haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebs⸗ leiter in ihrem Auftrage und Namen handelt

Abmeldepflicht. 14

„Von der Einstellung des Geschäftsbetriebes haben die Rohtaback⸗ händler, Fabrikanten und Händler mit Fabrikaten der Steuerbehörde ofort Anzeige zu machen.

Aufsicht und Revision. 15

Die Tabackpflanzungen, sowie die Tabackvorräthe der Pflanzer, der Rohtabackhändler, der Fabrikanten und der Händler mit Fabrikaten stehen unter amtlicher Aufsicht und unterliegen der Rebision der Steuerbeamten.

Die Inhaber der Tabackvorräthe, bei denen eine amtliche Revision oder Bestandsaufnahme stattfindet, haben den Steuerbeamten ihre Vorräthe vorzuzeigen, jede von den Beamten verlangte Auskunft wahrheitsgemäß zu ertheilen und die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen.

Den Steuerbeamten steht der Eintritt in die Räume, in denen Taback aufbewahrt oder behandelt wird, so lange dieselben dem Ver⸗ kehr geöffnet sind oder darin wird, jedenfalls aber von Morgens 7 bis Abends 7 Uhr frei. Außerdem kann von ihnen eine nur unter Zuziehung der Ortspolizeibehörde vorgenommen

erden. Werkzeuge und r zur Fabrikation. § 16.

Werkzeuge und Maschinen, die lediglich zur Herstellung von Tabackfabrikaten dienen, dürfen sich, vorbehaltlich der vom Bundesrath zu gestattenden Ausnahmen, nicht im Besitze anderer Personen als von Tabackfabrikanten befinden.

Auf Gewerbetreibende, die gewerbsmäßig derartige Geräthe an⸗ fertigen sder Handel mit ihnen treiben, findet diese Beschränkung keine Anwendung. Dieselben sind jedoch verpflichtet, der Steuerbehörde auf Verlangen über die Anfertigung und den Verkauf solcher Gegenstände Aufschluß zu geben. o

EiiEhssnitt. 1 Controle der Pflanzer. Anmeldung der Pflanusgen und Trockenräume.

Die Pflanzer sind verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirks bis zum Ablauf des 15. Juli die von ihnen mit Taback bepflanzten Grund⸗ stücke einzeln nach ihrer Lage und Größe genau und wahrhaft schrift⸗ lich anzumelden.

„Die Anmeldung der erst nach dem 15. Juli bepflanzten Grund⸗ stücke muß spätestens am dritten Tage nach der Beendigung der Be⸗ pflanzung geschehen.

treten, so sind dieselben vorher anzuzeigen. Haftung des Pflanzers für Vorführung des Tabacks zur Verwiegung und für dessen E“ Räumung.

„Der Pflanzer haftet für die Gestellung des Tabacks zur Ver⸗ wiegung und 6 dessen rechtzeitige Räumung. Diese Verpflichtung geht, wenn nach der Anmeldung und vor vollendeter Ernte ein Wechsel in der Person des Inhabers des Grundstücks eintritt, auf den neuen Inhaber über, falls nicht mit Genehmigung der Steuerbehörde und unter den von ihr festzusetzenden Sicherungsmaßregeln bestimmt wird, daß die Verpflichtung noch von dem bisherigen Inhaber zu erfüllen sei. Von jeder Veränderung in der Person des Inhabers des Grund⸗ stücks ist der Steuerbehörde binnen 3 Tagen nach dem Eintritt eine schriftliche, von dem neuen Inhaber und im Falle der freiwilligen Veräußerung auch von dem bisherigen Inhaber zu unterzeichnende Anzeige zu machen.

„Mit Genehmigung der Steuerbehörde kann der Pflanzer die ihm obliegenden Verpflichtungen auf einen Rohtabackhändler, Fabrikanten oder anderen Pflanzer übertragen. Ohne Genehmigung der Steuer⸗ behörde darf der Pflanzer vor der Verwiegung sich des Tabacks nicht

entäußern. Bei der Veräußerung von gepfändetem oder zu einer Erb⸗ oder Konkursmasse gehörigem Taback gehen die Verpflichtungen des Pflanzers ohne weiteres auf den Erwerber über. Dieser ist der Steuerbehörde von demjenigen, der die Veräußerung vorgeno hat verzüglich namhaft zu machen. 8 Verwiegung. § 19.

Die Verwiegung des Tabacks,

8

einschließlich der Grumpen, des Bruchs und sonstiger Abfälle, geschieht nach der Trocknung und vor Beginn der Fermentation, spätestens am 31. März des auf das Ernte⸗ jahr folgenden Jahres bei der Steuerstelle des Bezirks oder der nach Bedürfniß eingerichteten besonderen Verwiegungsstelle.

Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, ausnahms⸗ weise zu gestatten, daß die Verwiegung erst nach dem 31. März, jedoch spütstens bis zum 31. Mai des auf das Erntejahr folgenden Jahres geschehe.

Die Steuerbehörde hat nach Anhörung der Gemeindebehörde die Zeit, wann, oder die Frist, bis zu deren Ablauf die Vorführung zur Verwiegung geschehen muß, zu bestimmen und durch die Gemeinde⸗ behörden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen. Wo das Bedürfniß vorliegt, die Verwiegung der Grumpen und Sandblätter früher als diejenige des Oberguts zu veranlassen, hat die Gemeinde⸗ behörde einen besonderen Termin für die Verwiegung der Grumpen sowie der Sandblätter zu beantragen.

Der zur Verwiegung zu stellende Taback ist der Verwiegungsstelle schriftlich anzumelden. ie bei der Verwiegung nöthigen Handdienste hat der Inhaber des Tabacks zu verrichten oder auf seine Kosten ver⸗ richten zu lassen. Ueber das Ergebniß der Verwiegung wird ihm auf Verlangen eine Bescheinigung ertheilt. ““

Räumung. § 20.

Bis zum 1. August des auf das Erntejahr folgenden Jahres hat der Pflanzer den geernteten Taback entweder an einen angemeldeten Rohtabackhändler oder Fabrikanten abzuliefern oder auf eine öffent⸗ liche Niederlage oder ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager oder in das Ausland zu bringen.

Von der Steuerbehörde ist eine angemessene Verlängerung dieser Frist zu bewilligen, wenn das Bedürfniß hierzu nachgewiesen wird und eine Steuergefährdung nicht zu befürchten ist.

Taback, der nicht rechtzeitig auf die angegebene Weise geräumt wird, ist auf Anordnung der Steuerbehörde auf Kosten des säumigen Pflanzers in die nächstgelegene öffentliche Niederlage zu bringen.

Der Pflanzer muß sich von den inländischen Käufern seines Tabacks über dessen Verkauf und Uebergabe, soweit diese nicht vor der Steuer⸗ behörde geschehen, eine Bescheinigung ausstellen lassen. Die Beschei⸗ nigung muß enthalten: den Namen und Wohnort des Verkäufers und des Käufers, den Ort der Bestimmung des Tabacks, dessen Gewicht und Beschaffenheit (ob fermentirt oder unfermentirt), den Ort und die Zeit der Ausstellung. Die Unterschrift unter der Bescheinigung ist durch einen zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigten Beamten zu beglaubigen.

Die Versendung des Tabacks nach öffentlichen Niederlagen oder unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlagern oder nach dem Auslande ist der Steuerbehörde anzumelden. 1 3

Bis zum 10. August des auf das Erntejahr folgenden Jahres oder im Falle des § 20 Abs. 2 innerhalb 10 Tagen nach Ablauf der Frist hat der Pflanzer der Steuerbehörde die Räumung der bei der Verwiegung festgestellten Tabackmenge durch Einreichung der Be⸗ scheinigungen 21) nachzuweisen, falls dieser Nachweis nicht schon vorher erbracht ist.

Dabei kann für den nach der Verwiegung eingetretenen Gewichts⸗ verlust durch Lagerung und Fermentation ein Abzug zugestanden werden.

Außerdem kommt in Abzug der nach der Verwiegung unter amt⸗ licher Aufsicht vernichtete oder durch Unglücksfälle zu Grunde gegangene Taback. Wegen der bei Unglücksfällen zu machenden Anzeige und des bei der Schadensermittelung einzuhaltenden Verfahrens sind die vom Bundesrath zu erlassenden Anordnungen zu beobachten.

Bewirkt der Pflanzer vor der Räumung eine Entrippung des Tabacks, so kann neben dem Abzug für etwa zur Denaturtrung oder Vernichtung vorgeführte Stengel und sonstige Abfälle 11) noch für den durch Entrippung herbeigeführten anderweiten Gewichtsverlust (Ab⸗ stäuben u. s. w.) ein Abzug gewährt werden.

Versteuerung von Fehlmengen.

Für diejenigen Tabackmengen, welche entweder der Verwiegung entzogen werden oder deren Räumung nicht nachgewiesen wird, hat der Pflanzer außer der etwa verwirkten Strafe 47a Nr. 3) eine Steuer von 90 für 100 kg baar zu entrichten.

Behandlung der E11““ b

In Betreff der Behandlung der Pflanzungen sind die folgenden Vorschriften zu beobachten:

1) Alle vor der Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize, mißrathene Pflanzen u. s. w.) sind auf dem Felde sofort zu vernichten.

Will der Pflanzer den angepflanzten Taback vor der Ernte umpflügen, oder auf sonstige Weise vernichten, so ist hier⸗ von der Steuerbehörde Anzeige zu machen. Spätestens am zehnten Tage nach dem Abblatten müssen, soweit die Steuerbehörde nicht eine längere Frist gestattet hat, die Pflanzen abgehauen oder in anderer Art beseitigt werden. Die Erzielung einer Nachernte (das Geizenziehen) ist der Steuerbehörde vorher anzumelden. Ausnahmemaßregeln. 76 Die obersten Landesfinanzbehörden können für einzelne Bezirke oder Gemeinden anordnen, daß die Menge des mindestens zur Ver⸗ wiegung zu stellenden Tabacks vor der Ernte in einer für den Pflanzer verbindlichen Weise nach der Blätterzahl oder dem Gewicht festgestellt werde. Auf diejenigen Bezirke oder Gemeinden, für welche eine solche Anordnung getroffen ist, kommen die Vorschriften in den §§ 25 a bis g zur Anwendung.

1 § 25 a. Die Pflanzung ist in geraden Reihen mit gleichen Abständen der einzelnen Pflanzen von einander innerhalb der Reihen und mit gleichen oder gleichmäßig wiederkehrenden Abständen der Reihen von einander anzulegen. Taback darf nicht mit anderen Bodengewächsen gemischt gebaut werden; jedoch ist bei gänzlichem Ausfall der Tabackpflanzen auf einer

der Taback getrocknet werden soll. Sollen hierin Aenderungen ein⸗

25 b.

Die für die amtliche Festsetzung der zu vertretenden Blz zahl oder Gewichtsmenge erforderlichen Ermittelungen Ort und Stelle, und zwar in dem zuerst erwähnten Falle durah Steuerbeamte, die dabei durch einen geeigneten Vertreter der behörde zu unterstützen sind, und in dem zuletzt erwähnten Falle durch eine Schätzungscommission vorgenommen, die aus dem troleur, einem von der Gemeindebehörde und einem von der Steter. behörde ernannten Sachverständigen besteht. 5

Der für die örtlichen Ermittelungen oder die Abschätzungen an beraumte Termin ist der Gemeindebehörde und durch diese den Pflanzern vorher mitzutheilen. Jeder Pflanzer ist berechtigt, den Ermittelun 88 auf seinen Grundstücken beizuwohnen. qg

„Das Ergebniß wird für jedes einzelne Grundstück in ein Ver⸗ .“ eingetragen und durch dessen Offenlegung in der Gemeinde oder Zustellung eines Auszugs an die Tabackpflanzer bekannt gemacht „Innerhalb einer Frist von drei Tagen nach der in ortsüblicher Weise erfolgten Bekanntmachung der Offenlegung des Verzeichtiher oder nach dem Empfang des Auszugs kann der Pflanzer gegen die setsetßung Einspruch erheben. Der Einspruch ist in die dazu be⸗

immte Spalte des Verzeichnisses einzutragen oder der Steuerbehörde schriftlich zuzustellen und muß den Betrag der verlangten Ermäßigun genau bezeichnen. g

Die Entscheidung über den Einspruch wird von der für den Bezirk niedergesetzten Commission erlassen, die aus dem Ober⸗Inspector oder dem von ihm beauftragten Ober⸗Controleur und zwei von der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks ernannten vereideten Sachverständigen besteht und ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit faßt. Die Leitung der Verhandlungen steht dem Ober⸗Inspector beziehungsweise Ober⸗ g Vird der Einspruch unbegründet befunden, so können dem Pflan die durch die Untersuchung und Entscheidung entstandenen Fnehf 1 oder theilweise zur Last gelegt werden. § 25.

Die Festsetzung der zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichts⸗ menge kann durch eine auf Erfordern der Steuerbehörde von dem Pflanzer schriftlich einzureichende Erklärung über die Anzahl der Pflanzen und die durchschnittliche Blätterzahl oder die mindestens zur Verwiegung zu stellende Gewichtsmenge ersetzt werden, sofern bei Prüfung der Erklärung sich gegen deren Inhalt nichts zu erinnern findet oder die erhobenen Erinnerungen sofort erledigt werden.

§29

Die festgesetzte Tabackmenge erleidet eine Verminderunt:;

1) wenn Taback auf Antrag des Pflanzers unter amtlicher Aufsicht vernichtet wird;

2) nach Bestimmung der Steuerbehörde infolge etwaiger vor der Verwiegung eingetretener Unglücksfälle, wozu auch ein nach Feststellung der Blätterzabl oder der Gewichtsmenge eingetretener Mißwachs zu rechnen ist; infolge des unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Ver⸗ wiegung entstehenden Abganges an Bruch und Abfall.

Wegen des in den Fällen unter Nr. 3 zuzugestehenden Abzugs, sowie wegen des Verfahrens in den unter Nr. 2 erwähnten Fällen sind die vom Bundesrath zu erlassenden Anordnungen zu beobachten.

§ 25 e.

Auf Verlangen der Steuerbehörde hat der Pflanzer ihr von dem geernteten Taback Proben zuzustellen, die zu dessen Wieder⸗ erkennung geeignet sind. Nach der Verwiegung sind die Proben zu⸗ rückzugeben.

Ifsstt die Feststellung nach der Blätterzahl geschehen, so hat der Pflanzer den Taback nach der von der Steuerbehörde ertheilten lhweisung in Büschel und Bündel verpackt zur Verwiegung vorzu⸗ ühren.

2

§ 25;.

Für diejenige Menge, welche bei der Verwiegung weniger vor⸗ gefunden wird, als der Pflanzer nach §§ 25, 25 b, 25c, 25 d zur Ver⸗ wiegung zu stellen verpflichtet ist, hat er neben der etwa verwirkten Strafe 47a Nr. 3) eine Steuer von 90 für 100 kg baar zu entrichten. Im Falle der Feststellung der Blätterzahl wird die Steuer für die nicht zur Verwiegung gestellten Blätter nach dem für gleichartige Blätter ermittelten Durchschnittsgewicht berechnet.

Taback zum eigenen Verbrauch des Pflanzers. § 26.

„Auf Tabackpflanzungen bis zu 1 a Flächeninhalt, deren Ertrag für den eigenen Verbrauch des Pflanzers und seiner Angehörigen be⸗ stimmt ist, finden die Bestimmungen der §§ 5, 17 Absatz 3, 18 bis 25g keine Anwendung. Von diesen Pflanzungen ist bis zu dem von der obersten Landesfinanzbehörde innerhalb des Anbaujahres festzu⸗ setzenden Zeitpunkt eine Steuer von 5 für das Quadratmeter der mit Taback bepflanzten Fläche baar zu entrichten. Von der Erhebung dieser Steuer wird abgesehen, wenn der Pflanzer das Grundstück vor der Ernte unter amtlicher Aufsicht umpflügt oder umgräbt.

SriI11614 Controle des Rohtabackhandels. Lagerung des Rohtabacks. 21

Wer Rohtabackhandel betreiben will, darf seine Vorräthe nur in einer öffentlichen Niederlage oder einem Privatlager unter amt⸗ lichem Mitverschluß lagern. Die näheren Bedingungen der Bewilli⸗ ung und Benutzung von Privatlägern, sowie die besonderen Be⸗ i über die Abfertigung des in die Niederlagen gelangenden und aus denselben zu entnehmenden Tabacks werden vom Bundesrath vorgeschrieben.

Die Abfertigung und die Controle des Tabacks in den Privat⸗ lagern erfolgt nach näherer Bestimmung des Bundesraths gebührenfrei.

Den Rohtabackhändlern kann von der Steuerbehörde gestattet werden, Rohtaback zum Zweck des Streichens, Entrippens und Aus⸗ laugens vorübergehend aus den Niederlageräumen zu entnehmen.

Bezug und Verkauf von Rohtaback.

Die Rohtabackhändler dürfen Rohtaback, entrippte Blätter und Abfälle im Inlande nur von Pflanzern, anderen angemeldeten Roh⸗ tabackhändlern oder Fabrikanten beziehen und nur an andere an⸗ gemeldete Rohtabackhändler oder an angemeldete Fabrikanten absetzen; außerdem ist ihnen der Bezug aus und der Absatz nach dem Auslande gestattet. Die Versendung des Tabacks erfolgt unter amtlicher Controle. Der Bundesrath bestimmt, unter welchen Bedingungen Proben aus dem Lager entnommen werden können.

Versteuerung heimlich in den vtal gebrachten Rohtabacks.

8

Für Taback, welcher aus einer Niederlage heimlich entfernt oder sonst der Controle entzogen ist, ist die Steuer, wenn nachweislich nur inländischer Taback gelagert war, nach dem Satze von 90 ℳ, im übrigen nach dem Satze von 160 für 100 kg baar zu entrichten.

Wierter Abschnitt 1 Controle der Tabackfabrikation. Nachweisung der Betriebsräume und Aufbewahrung des Tabacks

„Wer Fabrikation von Taback betreiben will, hat mit der Be triebsanmeldung 13) eine Nachweisung der Räume einzureichen, in denen Rohtabacke, entrippte Blätter, Saucen, einen Verkaufswert besitzende Abfälle oder Surrogate gelagert, Tabackfabrikation betrieben

oder die Fabrikate aufbewahrt werden sollen. .

Bei der Anmeldung der Grundstücke ist zugleich anzugeben, wo

mindestens 4 am haltenden Fläche der Nachbau anderer Gewächse au dieser Fläche gestattet. 6 8 chf

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen St

des Tabacksteu

In anderen als den angemeldeten Räumen dürfen die im § 30. ufgeführten Stoffe und Fabrikate nicht aufbewahrt und Taback⸗ aabrikation nicht betrieben werden. Doch kann dem Fabrikanten die gagerung von Rohtaback, entrippten Blättern und A fällen in einer ffentlichen Niederlage oder in einem Privatlager unter amtlichem Mitverschluß nach Maßgabe der Bestimmungen im § 27 gestattet

ebanten, welche Rohtabackhandel treiben, haben ihre Vorräthe m Rohtaback, entrippten Blättern und Abfällen, mit Ausnahme der ur Fabrikation bestimmten Mengen in öffentlichen Niederlagen oder Privatlagern unter amtlichem Mitverschluß zu lagern. Der 1 . sggentliche Verkauf einzelner Mengen begründet diese Verpflichtung nicht.

Der Fabrikant darf zur Herstellung seiner Fabrikate mit Ge⸗ nchmigung der Steuerbehörde und unter den von ihr Maßgaben Arbeiter außerhalb der Fabrik beschäftigen (Hausarbeiter) und ihnen zu diesem Zwecke Taback verabfolgen. ¹ 22.

Will der Fabrikant in Bezug auf die Fabrikräume Aenderungen vornehmen, so ist dies vorher der Steuerbehörde anzuzeigen. Beschränkungen für den Bezug und den Absatz von Taback.

Der Fabrikant darf Rohtaback, Halbfabrikate und Abfälle nur von solchen Personen, welche nach § 45 Abs. 1 zum Besitze berechtigt ind, Ganzfabrikate nur vom Fabrikanten beziehen und Rohtaback, ent⸗ ippte Blätter und Abfälle nur an Rohtabackhändler oder Fabrikanten, sonstige Halbfabrikate nur an Fabrikanten absetzen. Außerdem ist ihm der Bezug aus und der Absatz nach dem Auslande gestattet. 4

Die Versendung erfolgt unter amtlicher Controle.

Buchführung. § 34

Der Fabrikank hat über seinen Betrieb Bücher (Fabrikations⸗ licher) nach näherer Anordnung der Steuerbehörde zu führen, aus eenen jederzeit 8 8 1) der Zugang von Rohtaback, entrippten Blättern, Halb⸗ und

Ganzfabrikaten, Abfällen, Surrogaten, Saucen und sonstigen Hilfsstoffen 1 1“

2) die Menge der hergestellten Halb⸗ und Ganzfabrikate, sowie die entstandenen, einen Verkaufswerth besitzenden Abfälle und ihre Verwendung, 8 8

3) der Abgang von Rohtaback, entrippten Blättern, Halb⸗ und Ganzfabrikaten, einen Verkaufswerth besitzenden Abfällen, Surrogaten, Saucen und sonstigen Hilfsstoffen

eisehen werden können. 8 .

Soweit für die Zu⸗ und Abgänge die amtliche Controle vor⸗ gschrieben ist (5§ 28, 33), sind sie durch die bezüglichen amtlichen gescheinigungen (Begleitscheine u. s. w.) zu belegen; für andere Zu⸗ und Abgänge, soweit die letzteren nicht im Facturenbuche 35) nach⸗ eewiesen sind, kann die Beibringung von Belägen bei den Bestands⸗ ufnahmen 38) gefordert werden.

Die Fabrikationsbücher, sowie das Facturenbuch nebst den zu⸗ gehörigen Belägen 35) sind mindestens drei Jahre nach der letzten darin bewirkten Eintragung

K 30. 3 1

Ueber den Absatz von Fabrikaten im Inlande hat der Fabrikant nach den vom Bundesrath zu erlassenden Vorschriften Facturen aus⸗ zustellen. 1

Vor der Entfernung der Fabrikate aus der Fabrik sind die An⸗ gaben der Facturen in ein von dem Fabrikanten zu führendes Facturen⸗ buch einzutragen. .

Soweit die Factura über Fabrikate lautet, welche der Fabrikant von anderen inländischen Fabrikanten oder aus dem Auslande bezogen der von seinen Abnehmern zurückerhalten hat, ist der für diese Fabrikate verecchnete Betrag im Facturenbuche ersichtlich zu machen.

Fabrikate, welche unentgeltlich abgelassen oder vom Fabrikanten flbst im Kleinhandel abgesetzt werden, oder zum eigenen Verbrauche ds Fabrikanten bestimmt sind, hat der letztere ebenfalls in dem Facturenbuche zu vermerken und dabei die nach § 5 der Besteuerung zu Grunde zu legenden Preise anzugeben.

36.

Auszüge aus dem Facturenbuche sind periodisch der Steuerhebe⸗ stlle behufs der Festsetzung und Erhebung der Steuer vorzulegen. 8832

37. Die richtige Führung der Fabrikationsbücher und ihre Ueber⸗ instimmung mit dem Facturenbuche, sowie mit den von den Händlern nit Tabackfabrikaten vorgelegten Facturen 43) unterliegen der Controle der Steuerverwaltung. Den Oberbeamten ist außerdem die Einsicht der übrigen auf die Fabrikation und den Absatz bezüglichen Geschäfts⸗ ücher des Fabrikanten jederzeit gestattet. Bestandsaufnahmen. § 38. Von der Beirkesfiene kehtehe ist einmal im Jahre, sowie im Falle der Aufgabe des Geschäftsbetriebes die Menge der vorhandenen Rohtabacke, Halb⸗ und Ganzfabrikate, Abfälle, Surrogate und sonstigen dilfsstoffe durch Bestandsaufnahme festzustellen und das Ergebniß. mit üin zu Zweck vorzunehmenden Abschlusse der Fabrikations⸗ bücher zu vergleichen. 8 Zesbein der Bestandsaufnahme hat die Steuerbehörde zu testimmen, dabei jedoch auf die Wünsche des Fabrikanten billige Rück cht zu nehmen und es thunlichst so einzurichten, daß die Bestands⸗ zufnahme mit der Inventur seitens des Fabrikanten verbunden wird. Der Steuerbehörde steht es außerdem frei, jederzeit zu einer zußerordentlichen Bestandsaufnahme zu schreiten. Versteuerung 85 Fehlmengen. Bei Bestandsaufnahmen oder auf anderem Wege festgestellte gehlmengen, für welche von dem Fabrikanten eine Aufklärung nicht gegeben werden kann, sind zur Versteuerung zu ziehen. Bestehen Zweifel darüber, welcher Art pon Fabrikaten die Fehl⸗ mnengen angehören, so ist von ihnen eine Steuer von 160 für 100 kg zu erheben; andernfalls sind der Steuerberechnung die regel⸗ mehägen Facturenpreise der betreffenden Art von Fabrikaten zu Grunde egen. 1 Außerordentliche Controlmaßregeln.

Fabrikanten, welche die vorgeschriebenen Bücher nicht ordnungs⸗ gemäß führen oder wegen Defraudation der Tabacksteuer bestraft sind, Vren von der Steuerbehörde besonderen Controlen unterworfen en. .Bei fortgesetzter Unregelmäßigkeit in der Buchführung oder nach Vestrafung absichtlicher 11 kann der Fabrikant eingehalten werden, sein Rohtabacklager und seine Fabrikationsräume ganz oder theilweise auf bestimmte Zeit oder dauernd unter amtlichen Mitverschluß zu stellen und die Kosten der anzuordnenden ständigen Hewachung und Controle des Betriebs zu erstatten. In solchen

Berlin, Freitag, den

24. November

welchen die Facturen vor der Entfernung der Fabrikate aus der Fabrik vorzulegen sind.

Auf Antrag des Fabrikanten kann auch in anderen Fällen die ständige amtliche Ueberwachung der Fabrik gegen Uebernahme der Bewachungskosten gestattet werden.

Kleinbetriebe.

Für Betriebe, in welchen nicht mehr als 4 Personen beschäftigt und nur Cigarren zum eigenen Vertriebe des Unternehmers hergestellt werden, kann nach Maßgabe der vom Bundesrath zu treffenden Be⸗ stimmungen eine Erleichterung in der Buchführung gewährt oder die Entrichtung der Steuer im Wege der Abfindung angeordnet werden. Dasselbe gilt von Betrieben, in denen vom Unternehmer allein ohne Hilfspersonen Cigaretten oder Schnupftaback zum eigenen Ver⸗ triebe hergestellt werden.

8 1114“*“ Controle des Handels mit Tabackfabrikaten. Nachweisung der Betriebsräume.

1“

8

42. Wer Handel mit Tabackfabrikaten betreiben will, hat mit der Betriebsanmeldung 13) eine Nachweisung der Räume für die Auf⸗ bewahrung und den Verkauf der Fabrikate einzureichen. In anderen Räumen dürfen Fabrikate weder aufbewahrt noch verkauft werden. Will der Händler später in Bezug auf die Räume Aenderungen eintreten lassen, so ist dies der Steuerbehörde vorher anzuzeigen. Für den Hausirhandel können vom Bundesrath besondere Be⸗ stimmungen getroffen werden. Bezug der Fabrikate und Buchführung

Händler mit Fabrikaten dürfen die zum Verkauf bestimmten Waaren nur von anderen angemeldeten Händlern mit Fabrikaten oder von angemeldeten Fabrikanten oder aus dem Auslande beziehen, vor⸗ behaltlich der für gepfändete oder zu einer Erb⸗ oder Konkursmasse gehörige Fabrikate, von der Steuerverwaltung etwa gewährten Aus⸗ nahmen. Sie haben über den Bezug von Fabrikaten auf Grund der ihnen zugegangenen Facturen Anschreibungen nach Vorschrift der Steuerkeberse zu führen und dieselben mit den betreffenden Facturen den Steuerbeamten auf Erfordern zur Fertigung von Auszügen und 8 Vergleichung mit den vorhandenen Beständen an Fabrikaten vor⸗ zulegen. 1

Die Bücher, welche die im Absatz 1 vorgeschriebenen Anschrei⸗ bungen enthalten, nebst den dazu gehörigen Facturen, sind mindestens drei Jahre nach der letzten darin gemachten Eintragung aufzube⸗

wahren. Sechster Abschnitt. Sonstige Vorschriften zur Controle der Steuer. Verpflichtung zur ö von Facturen. 4*

Wer aus einer Tabackfabrik Fabrikate bezieht, hat die erhaltenen Facturen mindestens drei Jahre zu verwahren und auf Erfordern den Beamten der Steuerverwaltung vorzulegen. 8

Beschränkungen für den Besitz von Taback. 5 45

Der Besitz von Rohtaback, entrippten Blättern und Abfällen ist nur Pflanzern, Rohtabackhändlern, Fabrikanten und wissenschaftlichen mteeat der Besitz von sonstigen Halbfabrikaten nur Fabrikanten gestattet. 4

Findet sich solcher Taback in anderem Besitze, so wird derselbe zum Satze von 160 für 100 kg zur Versteuerung gezogen.

Auch gepfändeter oder zu einer Erb⸗ oder Konkursmasse gehöriger Taback darf nur an solche Personen veräußert werden, die nach Ab⸗ satz 1 zum Besitze berechtigt sind. Geht solcher Taback an eine nach Absatz 1 nicht zum Besitze berechtigte Person über, so ist dies der Steuerbehörde alsbald anzuzeigen, welche den Taback bis zur Ver⸗ äußerung an eine nach Absatz 1 berechtigte Person unter amtliche Controle nimmt.

Siebenter Abschnitt.

Strafbestimmungen.

Defraudation der Steuer. nimmt, die Steuer zu hinterziehen ode nicht oder nur macht sich einer

Wer es un gütung des Zolls zu erlangen, welche überhaupt zu einem geringeren Betrage zu beanspruchen war, Defraudation schuldig.

§ 47.

Der Defraudation der Steuer wird insbesondere schuldig: a. ein Pflanzer oder derjenige, auf welchen die Verpflichtungen eines solchen übergegangen sind,

1) wenn er unterläßt, die im § 17 vorgeschriebene Anmeldung hinsichtlich aller oder einzelner mit Taback bepflanzter Grundstücke rechtzeitig zu bewirken, b wenn er bei der amtlichen Erhebung des durch Unglücksfälle entstandenen Verlustes (§§ 22, 25 d) die noch vorhandene Tabackmenge nicht vollständig angiebt oder sonst unrichtige Angaben macht, durch welche das Steuerinteresse geschädigt oder gefährdet wird, wenn er die Verpflichtung, den Taback zur amtlichen Ver⸗ wiegung zu stellen, nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt, der vor der amtlichen Verwiegung sich des Besites des geernteten Tabacks ohne Genehmigung der Steuerbehörde ganz oder theilweise entäußert, 1 1 wenn er nach dem im § 24 Nr. 3 bezeichneten Zeitpunkt eine Nachernte ohne vorgängige Anzeige erzielt oder den durch die Nachernte gewonnenen Taback der vorgeschriebenen Verwiegung ganz oder theilweise entzieht, 1 wenn er den geernteten Taback an andere Personen veräußert, als nach § 20 zulässig ist, oder wenn er über die Personen, denen er den Taback verkauft hat, oder die Menge des an jede einzelne von ihnen verkauften Tabacks der Steuerbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wenn er im Fall des § 26 den gewonnenen Taback zu an⸗ deren Zwecken verwendet als zum Verbrauch für sich oder seine Angehörigen;

ein Rohtackhändler, 1

1) wenn er Rohtaback, entrippte Blätter oder Abfälle von anderen Personen bezieht oder an andere Personen absetzt, als nach § 28 zulässig ist, 4

2) wenn er Rohtaback, entrippte Blätter oder Abfälle anderswo als in öffentlichen Niederlagen oder einem unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatlager lagert;

ein Fabrikant, 8 8

1) wenn er Rohtaback, Halb⸗ oder Ganzfabrikate oder Abfälle von anderen Personen bezieht oder an andere Personen absetzt, als nach § 33 zulässig ist, 8 wenn er Rohtaback, Halb⸗ oder Ganzfabrikate, Saucen, Abfälle oder Surrogate außerhalb der hierzu gestatteten Räume lagert, wenn Fabrikate aus seiner Fabrik entfernt werden, welche in das vorgeschriebene Fhest senbü nicht eingetragen sind, wenn er die in seine se rik hegingenden Tabacke, Saucen,

11

abrikbücher überhaupt nicht oder in zu geringer Menge

Füllen kann die Anschreibung der Zu⸗ und Abgänge sowie die Führung *s Facturenbuchs den controlirenden Beamten übertragen werden,

Hala oder Ganzfabrikate, Abfälle oder Surrogate in seine einträgt oder in die Fabrikbücher sonstige unrichtige Ein⸗

tragungen macht, wodurch die Erhebung der zu bezahlenden Steuer gefährdet wird, wenn er über die abgesetzten Fabrikate unrichtige oder sonst zur Täuschung der Steuerbehörde geeignete Facturen aus⸗ —1 oder unrichtige Eintragungen in das Facturenbuch macht, wenn er über die Verkaufspreise im Kleinhandel 5 Abs. 1 letzter Satz) unrichtige Angaben macht; d. ein Händler mit Tabackfabrikaten, B 1) wenn er Rohtaback, Halbfabrikate oder Abfälle in seinem Besitze hat, wenn er Fabrikate in anderen als den von ihm angemeldeten Räumen lagert, wenn er Fabrikate von anderen als von den im § 43 be⸗ zeichneten Personen bezieht, wenn er im Besitz hat, deren Bezug in den von ihm zu führenden Anschreibungen 43) nicht nach ist; in seinem

e. wer den Bestimmungen des §K 45 zuwider Taba Besitz hat;

f. wer beim Empfang ausländischer Tabackfabrikate über den von ihm zu zahlenden Preis 5 Abs. 8. Angaben macht.

Der Defraudation wird es gleich geachtet, wenn jemand Taback, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hin⸗ sichtlich desselben eine Defraudation der Tabacksteuer verübt worden,

erwirbt oder in Verkehr bringt.

Das Dasein der Defraudation wird in den durch die §§ 47, 48 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.

Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation nicht hat verübt werden können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach § 59 statt.

Strafe der der Steuer. 90.

Wer eine Defraudation begeht, hat neben der Einziehung der Tabacke oder Fabrikate, in Bezug auf welche die Handlung begangen ist, eine Geldstrafe verwirkt, die dem vierfachen Betrage der vorent⸗ haltenen Steuer oder der zu viel beanspruchten Zollvergütung gleich kommt, mindestens aber 30 beträgt. Außerdem ist die Steuer nachzuzahlen beziehungsweise der zur Ungebühr empfangene Vergütungs⸗ betrag zurückzuzahlen.

Die vorenthaltene Steuer ist, soweit sie nicht nach dem Werthe der Fabrikate festgestellt werden kann, für nachweislich inländischen Taback zum Satze von 90 ℳ, im übrigen zum Satze von 160 für 100 kg zu berechnen. 8 n

Gegen Rohtabackhändler, Fabrikanten und Händler mit Taback⸗ fabrikaten soll die nach § 50 verwirkte Strafe nicht auf einen ge⸗ ringeren Betrag als einhundert Mark festgesetzt werden. Beruht die Defraudation nachweislich auf der Absicht der Steuerhinterziehung, so beträgt die Strafe wenigstens Mark.

Die Geldstrafe nach §§ 50, 51 wird um die Hälfte erhöht, wenn die Tabacke oder Fabrikate in geheimen Behältnissen oder sonst auf künstliche oder schwer zu entdeckende Art verborgen worden sind. h s

Wenn die Einziehung selbst nicht möglich ist, wird an ihrer Stelle auf Erlegung des Werths der Gegenstände und, falls dieser nicht su ermitteln ist, auf Zahlung von zehn bis zehntausend Mark erkannt.

Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer oder der zu viel beanspruchten Zollvergütung nicht festgestellt werden, so tritt statt des vierfachen Betrages der Steuer eine Geldstrafe bis zu fünf⸗ undzwanzigtausend Mark ein. 8 1““

Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihilfe und die Be⸗ Fürssäsenüs mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark zu estrafen.

§ 49.

Erhöhung der Defraudationsstrafe im Rückfalle. § 54

S .

Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach voraus⸗ gegangener Bestrafung wird die nach den §§ 50 bis 53 neben der Einziehung verwirkte Geldstrafe verdoppelt.

—IZeder fernere Rückfall zieht Gefängniß bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des Vergehens und der vorangegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden.

§ 55.

Die Rückfallsstrafe 54) ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen sind.

Dagegen ist sie ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind.

In denjenigen Fällen, die nach §§ 135, 136 des Vereinszoll⸗

esetzes als Zolldefraudation zu bestrafen sind, tritt, sofern es sich um Fabacke oder Tabackfabrikate handelt, der Strafe der Zolldefraudation die Strafe der Defraudation der Tabacksteuer hinzu.

Der Berechnung dieser Strafe ist bei Rohtabacken, entrippten Blättern und Abfällen eine Steuer von 160 für 100 kg zu Grunde zu legen.

81

Wird ein Rohtabackhändler, Fabrikant, Händler mit Fabrikaten oder Betriebsleiter 13 Abs. 2) wegen Defraudation im Rückfall verurtheilt, so kann ihm von der obersten Landesfinanzbehörde unter⸗ sagt werden, ein Gewerbe der bezeichneten Arten selbst zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen oder als Betriebsleiter für ein solches thätig zu sein.

Strafe der unterlassenen 1““ des Fabrikanten.

Wer die Tabackfabrikation betreibt, ohne diesen Betrieb vorher bei der Steuerbehörde angemeldet zu haben, oder bevor ihm von dieser eine Bescheinigung über die Anmeldung ertheilt ist, hat neben der etwaigen Defraudationsstrafe die Einziehung aller in den Fabrik⸗ räumen vorhandenen Vorräthe und der zur Tabackfabrikation dienenden Geräthe und Maschinen, sowie eine Geldstrafe bis zu zehntausend Mark verwirkt. 8

1e“

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders be⸗ kannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der Defraudation oder des § 58 verwirkt ist, mit einer Ord⸗ nungsstrafe von einer Mark bis zu eintausend Mark geahndet.

Mit Ordnungsstrafe 59) wird ferner belegt, 1) wer einem zur Wahrnehmung des Steuerinteresses ver⸗

pflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer

auf die Erhebung oder Ueberwachung der Tabacksteuer be⸗

züglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen

Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder