gewährt, sofern nicht der Thatbestand der Bestechung (§ 333 des Strafgesetzbuchs) vorliegt, 5
2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, wodurch ein solcher Beamter an der recht⸗ mäßigen Ausübung seines Amts in Bezug auf die Taback⸗ steuer verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand des § 113 oder des § 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.
98 Zusammentreffen “ Zuwiderhandlungen.
Treffen mit einer Defraudation andere strafbare Handlungen zu⸗ sammen, so kommt die für die erstere bestimmte Strafe zugleich mit der für die letzteren vorgeschriebenen zur Anwendung.
Im Falle mehrerer oder wiederholter nur mit Ordnungsstrafe bedrohter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazu er⸗ lassenen Verwaltungsvorschriften soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden.
Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.
Pflanzer, Rohtabackhändler, Fabrikanten, Händler mit Fabrikaten, Commissionäre und Betriebsleiter (§13 Abs. 2) haben für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienst oder Lohn stehenden Personen, sowie von ihren Familien⸗ und Haus⸗ haltungsmitgliedern nach diesem Gesetz verwirkten Geldstrafen und Prozeßkosten, sowie die nachzuzahlende Steuer im Fall des Unver⸗ mögens des eigentlichen Schuldigen zu haften. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt ist, so haften sie nur für die Steuer. Diese Erleichterung tritt bei Corporationen und Gesellschaften nur dann ein, wenn nachgewiesen wird, daß weder ein Mitglied des Vorstands noch der Betriebsleiter um die Zuwider⸗ handlung gewußt hat. .
Ist die Geldstrafe von dem eigentlichen Schuldigen nicht bei⸗ zutreiben, so hängt es von der Verwaltung ab, ob der nach dem vorigen Absatz hierfür Verhaftete in Anspruch genommen, oder ob an dem eigentlichen Schuldigen die an die Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe vollstreckt werden soll.
“ 5 63
8 Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde
die Beobachtung der auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch dann, wenn die Pflichtigen eine vorgeschriebene Einrichtung zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen und mit dem Vorzugsrecht der letzteren. “
Umwandlung der G in Freiheitsstrafen. 5 6
Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Frei⸗ heitsstrafen erfolgt gemäß §§ 28, 29 des Strafgesetzbuchs; jedoch darf die Freiheitsstrafe bei einer Defraudation im ersten Fall sechs Monate, 2 ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfall zwei Jahre, im Fall des § 58 sechs Monate, bei einer mit Ordnungs⸗ strafe bedrohten Zuwiderhandlung, sowie im Fall des § 63 drei Mo⸗ nate nicht übersteigen. 1
Verjährung der Strafverfolgung.
Die Strafverfolgung von Defraudationen verjährt in drei Jahren,
die Strafverfolgung von anderen Zuwiderhandlungen in einem Jahre. Strafverfahren. § 66. 1
In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Ver⸗ waltungsvorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. 1
Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen und eingezogenen Gegenstände fallen demjenigen Staat zu, von dessen Behörden die Entscheidung “
§ 67
Jede von einer nach § 66 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theil⸗ nehmer ausgedehnt werden, welche anderen Bundesstaaten angehören.
Die Strasvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen der zu⸗ ständigen Behörden und Beamten desjenigen Staats zu bewirken, in hesen Gebiet die Vollstreckungsmaßregeln zur Ausführung kommen ollen. Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegen⸗ seitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetz⸗ lichen Maßregeln leisten, die zur Entdeckung oder Bestrafung der Zuwiderhandlungen dienlich sind. “
“X““ Verwaltung der 1“ und Aversen.
. 8
Die für die Erhebung und Verwaltung der Steuer vom in⸗
ländischen Taback, sowie für die Entrichtung von Aversen an Stelle
der Steuer geltenden Bestimmungen finden auch auf die Fabrikatsteuer vom ausländischen Taback Anwendung.
Dritter Theil. Schluß⸗ und 11“““
Die Bestimmungen im zweiten Abschnitt des zweiten Theils dieses Gesetzes treten am 1. April 1894 für denjenigen Taback in Kraft, welcher von diesem Tage ab im Inlande gepflanzt wird.
Am 1. März 1894 haben Pflanzer die noch in ihrem Besitz be⸗ findlichen, in den Vorjahren erzeugten Tabackmengen der Steuer⸗ behörde nach Gewicht anzumelden. Für diese Tabackmengen treten die Vorschriften der §§ 18 bis 23 mit dem vorbezeichneten Tage in Kraft. Insoweit von ihnen bereits die Tabacksteuer nach dem Gesetz vom 16. Juli 1879 entrichtet ist, ist dieselbe baar oder durch An⸗ rechnung auf etwa gewährten Credit nach den nachstehenden Sätzen zurückzuzahlen:
Für 100 Kilogramm netto
unfermentirten Rohtaback. fermentirten Rohtaback .45 „
Für Stengel und Abfälle wird eine Zurückzahlung nicht geleistet.
Auf diejenigen Pflanzer, deren Pflanzungen zur Flächensteuer veranlagt waren, finden die Bestimmungen im Absatz 2 keine An⸗ wendung. § 70
70.
Rohtabackhändler, Fabrikanten und Händler mit Tabackfabrikaten haben die im § 13 vorgeschriebene Anmeldung thres Geschäftsbetriebes spätestens am 1. März 1894 und bei späterem Beginn des Betriebes spätestens am dritten Tage vor der Eröffnung zu bewirken.
Rohtabackhändler haben gleichzeitig ihre Vorräthe an inländischem und ausländischem Rohtaback, entrippten Blättern und Abfällen zur Niederlage anzumelden. Fabrikanten haben an dem vorbezeichneten Termin die Anmeldung der Fabrikräume (§ 30) zu bewirken und zu⸗ gleich eine Nachweisung der vorhandenen Bestände an Rohtaback, Halb⸗ und Ganzfabrikaten, Saucen, Surrogaten und einen Verkaufs⸗ werth besitzenden Abfällen der Steuerhebestelle einzureichen. Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 mit Ausnahme derjenigen, welche die Ausstellung von Facturen und die Führung des Facturenbuches be⸗ treffen, treten für sie mit dem bezeichneten Tage in Kraft.
Für die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes bei Rohtaback⸗ händlern und Fabrikanten vorhandenen Vorräthe an Tabackblättern, an ausländischen Tabackstengeln, welche nachweislich als solche verzollt sind, und an “ Tabacksaucen, sowie für die an diesem Tage bei Fabrikanten innerhalb der angemeldeten, Fabrikräume vorhandenen
Zoll beziehungsweise die gezahlte Steuer baar oder durch Anrechnung auf etwa gewährten Credit nach den folgenden Sätzen zurückgezahlt: für 100 kg netto unfermentirten Rohtaback 36 ℳ fermenttiten6 45 „ entrippte Blätter . . . 49 ausländische Tabacksaucen 45 ““ 56 Cigaretten: 1) ohne Mundstück 49 2) mit Mundstück. 33 1664*“ 45 Scch 34 Rauchtaback: b 1) ganz aus Blättern oder ganz aus Stengeln, welche nachweislich als solche verzollt sind, oder aus einem 111114A4AA4A4“*“ 2) überwiegend aus Blättern oder überwiegend aus Stengeln, welche nachweislich als solche verzollt sind, oder überwiegend aus einem Gemisch beider . . . 8 C1111“ Für die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes vorhandenen Vorräthe an halbfertigen Fabrikaten bestimmt die oberste Landes⸗ finanzbehörde die zu zahlende Vergütung nach Verhältniß der vor⸗ stehenden Sätze.
1 im Auslande hergestellte Fabrikate, für andere als die oben bezeichneten Stengel, sowie für Abfälle von der Fabrikation wird eine Zurückzahlung nicht geleistet.
Händler mit Tabackfabrikaten haben die am Tage des Inkraft⸗ tretens des Gesetzes bei ihnen vorhandenen Vorräthe an Fabrikaten in den zu führenden Anschreibungen als Bestand vorzutragen.
“ 1 Mit den in den §§ 69, 70 gedachten Maßgaben tritt dieses Gesetz am 1. April 1894 in Kraft. Von demselben Zeitpunkt ab sind alle gesetzlichen Vorschriften aufgehoben, welche über die Be⸗ steuerung des Tabacks im Zollgebiet zur Zeit bestehen. 8 72 Fabrikate, welche am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes sich außerhalb der von Fabrikanten, nach § 30 angemeldeten Betriebs⸗ räume befinden, unterliegen einer Nachsteuer, gleichviel, ob der In⸗ haber ein Handel⸗ oder Gewerbtreibender ist oder nicht. Die Nachsteuer beträgt: 8 für Cigarren. —. 9 Aͤ für das Tausend, „ Cigaretten “ 8 Faunthbackö EEPCEvTö6 „ Schnupftaback “ ö11116111“““ 1 Auf Antrag kann statt der Nachsteuer nach den vorstehend fest⸗ gesetzten Sätzen die Tabacksteuer nach § 5 von dem nachweislich gezahlten Preise mit der Maßgabe erhoben werden, daß vor Berechnung der Steuer der nachweislich gezahlte Preis um die im § 70 festgesetzte Vergütung gekürzt und von dem berechneten Steuerbetrage die vorbezeichnete Vergütung in Abzug gebracht wird. Hierbei ist die im § 70 für Cigarren und Cigaretten festgesetzte Ver⸗ gütung mit 3,36 ℳ für das Tausend Cigarren und mit 0,60 ℳ für 8 Tausend Cigaretten (ohne oder mit Mundstück) in Ansatz zu ringen. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann für Vorräthe, deren Verkaufswerth aus besonderen Gründen wesentlich verringert ist, eine Ermäßigung der Nachsteuer gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Vorräthe kleinerer Händler, sofern dieselben deren regel⸗ mäßigen Bestand nicht überschreiten. Auch sonstige betreffs der Nach⸗ steuer erforderliche Erleichterungen und Ausnahmen zuzulassen, ist der Bundesrath ermächtigt.
Die Nachsteuer bleibt unerhoben von Fabrikaten, welche unter amtlicher Controle ausgeführt oder in eine öffentliche Niederlage oder auf ein unter amtlichem Mitverschluß stehendes Privatlager gebracht werden. Für solche Fabrikate ist die Ausfuhrvergütung nach den bisher geltenden Bestimmungen zu gewähren.
Von der Nachsteuer sind befreit:
a. für den eigenen Verbrauch bestimmte Vorräthe, Gesammtmenge nicht mehr als 5 kg beträgt. Inhaber größerer Mengen haben keinen Anspruch auf Abzug der sonst von der Nachsteuer freigelassenen Mengen. b. Fabrikate, welche unter amtlicher Controle denaturirt oder vernichtet werden.
“
——z
Die Entrichtung der Nachsteuer liegt dem Inhaber der nach⸗ steuerpflichtigen Fabrikate ob. Der letztere hat die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes in seinem Besitz befindlichen Vorräthe an Fabrikaten, sowie die später an ihn gelangenden Sendungen von Fa⸗
rikaten, welche der Tabacksteuer nach Maßgabe dieses Gesetzes noch nicht unterlegen haben, der v anzumelden. § 76.
Die Beträge der zu entrichtenden Nachsteuer werden, soweit nöthig, nach vorgängiger Revision durch die Steuerbehörde festgesetzt. Die bei der Revision erforderlichen Handleistungen hat der Inhaber der nach⸗ steuerpflichtigen Fabrikate auf Verlangen zu leisten oder auf seine Kosten leisten zu lassen.
([6.
Die näheren Bestimmungen über die Controle, Erhebung und Creditirung der Nachsteuer erläßt der Bundesrath.
Wer den vorstehenden Bestimmungen zuwider Fabrikate zur Nachsteuererhebung nicht anmeldet oder unrichtig anmeldet, macht sich der Nachsteuerdefraudation schuldig. Dieselbe zieht die gleiche Be⸗ strafung, wie die Defraudation eines der Nachsteuer gleichkommenden Tabacksteuerbetrages nach sich. Wird festgestellt, daß eine Nachsteuer⸗ defraudation nicht hat verübt werden können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen ist, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach § 59 statt. 18
79.
Die in Beziehung auf das Strafverfahren in § 66 getroffenen Bestimmungen finden auch auf das Verfahren wegen Nachsteuer⸗ defraudation Anwendung. Urkundlich ꝛc. Gegeben ꝛc.
“
Begründung. I. Im Allgemeinen.
Das geltende Tabacksteuergesetz vom 16. Juli 1879 ist seinerzeit darauf berechnet worden, dem Reich eine Einnahme von 40 Millionen Mark im Jahre zuzuführen. Inzwischen hat sich mit der Zunahme der Bevölkerung der Ertrag auf etwa 54 Millionen Mark, wovon % auf den Zoll und ⅛ auf die Inlandssteuer entfällt, gehoben.
Es kann kein Zweifel darüber bestehen, diese Einnahme bei weitem nicht der Besteuerungsfähigkeit des Tabacks entspricht, daß vielmehr die Höhe der Abgabe, welche den Kopf der Bevölkerung im Reich durchschnittlich mit 1,10 ℳ trifft (Reineinnahme 1,00 ℳ) im Vergleich mit der Belastung anderer, minder entbehrlicher Ver⸗ brauchsgegenstände erheblich gesteigert werden kann. In sämmtlichen anderen größeren Staaten Europas ist die Steuer sehr viel höher, als in Deutschland. In der Form des Monopols hat sie im Jahre 1891, auf den Einzelnen gerechnet, 11144*“ 2 5,06 Ir 7 2 3,86 Fr
4“ Seeeeee“ 1111“ .4,83 „ 5 890609 7
b1“; 8 1ö6 eingebracht; auch in England, wo der Taback lediglich der
Vorräthe an im Inlande herge aten wird der gezahlte “ 1““ “
Spanien .. 17 „ 1 — Verzollung unterliegt — der Anbau im Inlande ist verboten —, hat die Ein⸗
nahme auf den Kopf durchschnittlich 5,51 das Fünffache der unsrigen betragen.
Angesichts der unabweislichen Nothwendigkeit, die Einnahme des Reichs wesentlich zu vermehren, erscheint es, namentli nachdem entsprechend den im Reichstage laut gewordenen Wünschen, von de stärkeren Heranziehung des Biers und Branntweins Abstand nommen worden ist, unerläßlich, an eine Erhöhung der Tabacksteuer heranzutreten, welche eine Steigerung des Ertrages auf etwa 100. Mil⸗ lionen Mark im Jahre sichert.
Auf der Grundlage des bestehenden Systems der Gewichts⸗ besteuerung ist ein solches Ziel nicht erreichbar. Frühere Erörte⸗ rungen haben gezeigt, daß es selbst bei einer geringen Mehrbelastung mit den größten Schwierigkeiten verknüpft sein würde, das Verhältniß zwischen der Steuer vom inländischen und dem Zoll vom ausländi⸗ schen Rohtaback in einer die betheiligten Interessen gleichmäßig be. rücksichtigenden Weise zu regeln. Die Differenz in der Qualität und dem Preise der inländischen und ausländischen Tabacke, die Ver⸗ schiedenheit der Kulturkosten und der Bodenrente sind von so wechselnder Bedeutung, daß sich ziffermäßige Werthe dafür nicht in Rechnung stellen lassen. Ein Vorgehen in der Richtung einer wesent⸗ lichen Erhöhung des Ertrages, unter Aufrechthaltung des jetzigen Steuermodus, würde, je nachdem die Neubemessung der Steuer den Tabackbau mehr als bisher begünstigte oder mehr als bisher erschwerte, zum sicheren Ergebniß haben, daß bliebe, oder der Tabackbau im Inlande zum Erliegen käme.
e (netto 5,30 ℳ), mithn
Hierzu kommt, daß jede Erhöhung der Rohtabacksteuer noth⸗
wendigerweise dazu führen muß, den Nachtheil noch weiter zu ver⸗ schärfen, welcher darin liegt, daß das geringwerthige Gut mit dem werthvollsten gleich viel zu tragen hat. Sie würde die Folge haben, daß eine Ueberlastung des Consums minderwerthiger Fabrikate ein⸗ träte, von welcher zum gleichen Nachtheile des Fiscus wie der Ir⸗ dustrie ein wesentlicher Rückgang des Verbrauchs im Inlande mit Sicherheit vorauszusehen wäre.
Für den Zweck der erforderlichen Ertragsvermehrung ist es des⸗ halb unbedingt geboten, zu einem neuen System der Tabacksteuer überzugehen.
Außer dem Monopol gewährt allein die Fabrikatbesteue⸗ rung die Möglichkeit, die Belastung des Tabacks nach dem Ver⸗ brauchswerthe des Objects abzustufen und dadurch eine empfindliche Vertheuerung der minderwerthigen Waare hintenanzuhalten. Aus diesem Gesichtspunkt erscheint sie geradezu als die einzige Steuer⸗ form, unter welcher sich die finanziellen Interessen mit den Interessen des Consums, des Handels und der Industrie zweckmäßig vereinigen assen. 8
Die Systemänderung empfiehlt sich überdies aus Rücksicht auf den inländischen Tabackbau, der sich durch die bisherige Besteuerungsweise — ob mit oder ohne Grund mag dahingestellt gelassen werden — unausgesetzt beschwert gefunden hat.
Seit dem Bestehen des geltenden Gesetzes haben die Pflanzer nicht aufgehört zu klagen, daß sie durch die ihnen auferlegte Steuer⸗ verpflichtung von den Händlern abhängig geworden seien, die dadurch die Handhabe gewonnen hätten, die Preise für den Rohtaback herab⸗ zudrücken. Sobald die Entrichtung der Abgabe, statt an die Ver⸗ äußerung des geernteten Tabacks, an die Fabrikation geknüpft wird, wird zu jener Beschwerde ein Anlaß nicht mehr vorhanden sein.
Die Vorzüge des Fabrikatsteuersystems sind an dem Beispiel Nordamerikas bereits im Jahre 1878 von der damals eingesetzten Enqustecommission gewürdigt worden. Allerdings hat die Mehrheit derselben sich gegen die Einführung im Reich ausgesprochen, jedoch überwiegend aus dem Grunde, weil der derzeit bezweckte Ertrag sich auf andere Art mit einfacherer Controleinrichtung ebenfalls gewinnen ließ. Die damals erhobenen Bedenken bezogen sich zudem auf ein System, welches von demjenigen, dessen Einführung im Reiche gegen⸗ wärtig in Frage steht, wesentlich verschieden ist
Der vorliegende Gesetzentwurf will sich der auf amerikanische Verhältnisse berechneten Veranlagung der Steuer und der Methode ihrer Sicherung nicht anschließen, sondern anderweite Formen dafür wählen, welche weniger belästigen und dem Wesen der deutschen Industrie und des deutschen Handels mehr entsprechen. Er hat sich die Aufgabe gestellt, unter Festhaltung seines finanziellen Zwecks die Besteuerung des Tabacks derart zu gestalten, daß dabei das Fort⸗ bestehen des inländischen Tabackbaues gesichert, die künftige Belastung des Consums nach dem Maße der vorhandenen Leistungsfähigkeit ver⸗ theilt und das Interesse der Industrie und des Handels, soweit als irgend thunlich, geschont wird.
Die Inlandssteuer von 45 ℳ für 100 kg soll in Fort⸗ fall kommen und der Zoll für ausländischen Rohtaback um den gleichen Betrag vermindert werden. 1
Der Tabackbau wird auch in Zukunft gegen die ausländischen Tabacke eines wirksamen Schutzes durch den Zoll bedürfen. Die
ehörten Sachverständigen sind darüber einig, daß die Abstufung der gabetatsene nach dem Werthe allein, wenigstens den geringeren abacken des Auslandes gegenüber, diesen Schutz in dem ausreichenden Maße nicht gewähren würde. Wie hoch aber der Zoll zu bemessen ist, um dem inländischen Taback die Concurrenz mit dem ausländischen zu ermöglichen, ist zwischen den Interessenten streitig. Während die Einen unter der Behauptung, daß der Tabackbau infolge der bis⸗ herigen Unzulänglichkeit des Jollschutzes erheblich Per te habe, eine Erhöhung fordern, verlangen die Anderen eine Abminderung, indem sie geltend machen, daß die durch die Gesetzgebung von 1879 bewirkte Verstärkung des Zollschutzes Schuld daran trage, wenn sich die In⸗ dustrie inzwischen aus dem Norden des Reichs, namentlich aus Bremen und der preußischen Provinz Westfalen, mehr und mehr nach dem Süden verschoben habe.
Die Ansprüche erscheinen nach beiden Richtungen hin kaum berechtigt.
Daß der Tabackbau in manchen Bezirken, in welchen er früher mit Vortheil betrieben wurde, selbst in der Pfalz, neuerdings minder rentabel geworden und darum zurückgegangen ist (vergl. Anlage 1), dürfte seinen Grund nicht in der unzureichenden Höhe des Zolls⸗ sondern vielmehr in der von Sachverständigen anerkannten Thatsache haben, daß die Tabacke vielfach infolge unzweckmäßiger Behandlung des Bodens nicht mehr ihre vormalige Brauchbarkeit besitzen und insbesondere zur Fabrikation von Cigarren, welchen sich die Neigung der Consumenten mehr und mehr auf Kosten des Rauchtabacks zuge⸗ wendet hat, weniger geeignet sind. Andererseits möchte die thatsächlich zu einem Theile eingetretene Verlegung des Fabrikationsbetriebes nach Süddeutschland mehr in dem dortigen niedrigeren Stande der Löhne als in den Zoll⸗ und Steuerverhältnissen ihre Erklärung finden. Die Angaben der Sachverständigen, wonach für die Anfertigung von 1 Mille Cigarren
in Bremen und Hamburg .. .. 14 und 15 „ Berlin und Dresden —“ 9 bis 10 8 x (Sachsen) 1 7 estfalen in den Städten 4 8 gauf dem Läande ... dagegen in Baden auf dem Lande nur 4 bis gezahlt zu werden pflegen, scheinen ausreichend, eine solche zu begründen.
Brwischen den divergirenden Bestrebungen wird die Mittellinie zu ziehen sein, indem mit der eintretenden Beseitigung der Inlandssteuer der bisherige Zoll insoweit, als er die erstere vordem überstiegen hat, d. h. in Höhe von 40 ℳ für 100 kg, auch weiterhin erhalten bleibt.
Die künftige Steuer soll im procentualen Verhältniß zu dem Werthe des steuerpflichtigen Objects bemessen werden, damit sie den Consum nach dem Maße seiner Tragfähigkeit, die wohlhabenderen Consumenten stärker als die minder wohl⸗ habenden, treffe. Im Hinblick auf die große Ungleichmäßigkeit des Werths der Tabackfabrikate, je nachdem sie für den Luxus des Wohl⸗ habenden oder für den Alltagsgenuß des Unbemittelten bestimmt sind/ wird die Gerechtigkeit dieses Veranlagungsprincips schwerlich ange fochten werden. Fraglich dürfte nur sein, wie der Werth am zweck⸗ mäßigsten bestimmt wird, und welcher Steuersätze für die verschiedenen Fabrikate es zur Erreichung des verfolgten finanziellen Ziels bedarf.
Der Entwurf schlägt vor, als steuerpflichtigen Werth die Preis⸗ anzunehmen, zu denen die Fabrik ihre Erzeugnisse verkauft. Die
2
9 9 Annahme
entweder der finanzielle Erfolg aus⸗
Facturen, zu deren Ausstellung der Fabrikant ver⸗ pflichtet ist, sollen die Grundlage der Steuererhebung bilden. Die Kleinverkaufspreise sind hierzu aus dem Grunde nicht
geeignet, weil die Höhe des Betrages, welchen der Einzelverkäufer zur
Deckung seiner Kosten und als erforderlichen Nutzen dem Fabrikpreise
zuzuschlagen hat, je nach der Größe des Umsatzes, der Art seines Ge⸗
schäfts und dem Aufwande für Ladenmiethe zu verschieden ist. Auch läßt sich die Steuerentrichtung nur dann genügend und in einfacher
Weise controliren, wenn sie dem Fabrikanten auferlegt wird; dabei
würde es aber im Interesse der nothwendigen Erhaltung des Zwischen⸗
handels nicht angängig erscheinen, zum Zweck der Steuerfeststellung die Kleinverkaufspreise von dem Fabrikanten gewissermaßen vor⸗ schreiben zu lassen.
Der Absicht, der Versteuerung denjenigen Verkehrswerth zu Grunde zu legen, welchen die Waare im unversteuerten Zustande im Inlande besitzt, entspricht es, wenn bezüglich der aus dem Auslande eingehenden Fabrikate den Facturapreisen des Ausländers der Zoll und die bis zum Eintritt in das Zollgebiet entstandenen Kosten an Fracht und Spesen zum Zweck der Feststellung der Steuer zugerechnet verden. 1 Bei der Bemessung der Procentsteuersätze ist zu berück⸗ sichtigen, daß der Werth der Waare, die man besteuern will, nur zu einem Theil in dem verarbeiteten Taback, zum andern Theil in den aufgewendeten Herstellungskosten liegt, und daß die Höhe der letzteren, namentlich soweit dieselben in Arbeitslohn bestehen, bei den verschie⸗ denen Arten der Fabrikate eine außerordentlich ungleichmäßige ist. Nach den von Sachverständigen darüber gemachten Mittheilungen stellen sich die Kosten auf folgende Beträge:
1) bei Cigarren:
Lohn für 1 Mille 4 bis 15 ℳ, durchschnittlich 9 ½ ℳ; für 100 kg (= 16,7 Mille) 66,s bis 250,5 ℳ, ö““ 2) bei Cigaretten: Lohn für 1 Mille Handarbeit 2 ℳ; für 100, kg ( 81 Mille 162,60 ‧ℳ% — Maschinenarbeit ist um die Hälfte billiger, kostet also für das gleiche QOuantum nur 81,5 ℳ Da die Fabrikation etwa zu 45 im Wege von Handarbeit und zu im Wege von Maschinenarbeit stattfindet, so betragen die Herstellungskosten für 100 kg durch⸗ schnittlich 162,680 % 45 + 81,3 % ⅛¼ = bei Rauchtaback für 100 kg: 12 bis 14 ℳ durchschnittlich
4) bei Kautaback einschließlich aller Nebenlöhne 45
158,65 ℳ;
8
146,34 ℳ; 13,00 ℳ;
für 100 kg: bis 60 ℳ, im Durchschnitt.. . . 5) bei Schnupftaback
für 100 kg: 6 bis 8 ℳ, durchschnittlich 7,00 ℳ Aus diesen Zahlen ist ersichtlich, wie unbillig es wäre, alle Fabrikate einem einheitlichen Besteuerungssatze zu unterwerfen. Eine solche Regelung würde die Gefahr entstehen lassen, daß zum Nach⸗ theil der Industrie der Consum sich von denjenigen Fabrikaten,
deren Facturapreis durch den Arbeitslohn wesentlich
52,50 ℳ;
lußt wird, mehr ab⸗ und denjenigen Fabrikaten zuwendete, bei denen die Höhe des Preises überwiegend auf dem Werth des verarbeiteten Materials berubt. Um diese unerwünschte Verschiebung, unter der namentlich die Cigarrenfabrikation zu leiden haben würde, zu verhüten, erscheint es geboten, die Besteuerung der verschiedenen Tabackfabrikate derart einzurichten, daß das zwischen ihnen bisher bestehende Belastungs⸗ verhältniß nur soweit verändert wird, als es die Erhaltung des gegen⸗ wärtigen Standes der einzelnen Industrien bedingt.
Die unter der Mitwirkung von Sachverständigen angestellten Be⸗ rechnungen (vergl. Anlagen 3 und 7) haben ergeben, daß die bisherige Belastung, auf denjenigen Facturawerth bezogen, welcher verbleibt, wenn die durch den Wegfall der inländischen Steuer und die Kürzung des Zolls entstehende Entlastung in Abzug gebracht wird,
für öe durchschnittlich 1Sn P C“ 8. ,7 % Kautaback 1 30,48 % bö 43,39 % „ Rauchtaback 8 41,94 0⁄%
Sie würde, bei den Cigarren zu 1 angenommen, bei den
bettägt. Schnupf⸗
Cigaretten 3, bei dem Kautaback 2 und dem Rauch⸗ und taback 2 ¾ betragen.
„Unter den veränderten künftigen Umständen möchte dieses Ver⸗ hältniß jedoch einer Berichtigung bedürfen. Bezüglich des Rauch⸗ tabacks, welcher zum großen Theil aus schwer wiegendem, geringem inländischen Rohmaterial hergestellt wird, wäre der Steuererhöhung gegenüber eine Ermäßigung des Satzes schon um deswillen gerechtfertigt, weil der Rauchtaback bereits durch die im Jahre 1879 eingeführte Gewichtssteuer verhältnißmäßig hoch getroffen worden ist. Vornehm⸗ lich aber ist in Betracht zu ziehen, daß Rauchtabacke ebenso wie auch Kau⸗ und Schnupftabacke eine Mehrbelastung nicht in dem gleichen Maße zu ertragen vermögen, wie Cigarren und Cigaretten, da sie hauptsächlich von demjenigen Publikum gekauft zu werden pflegen welches auf den Tabacksgenuß die geringsten Mittel aufzuwenden ver⸗ mag. Auch verdient es wohl berücksichtigt zu werden, daß die Fabrikation von Rauch⸗ und noch mehr von Schnupftaback mit der Watsache zu kämpfen hat, daß der Verbrauch ihrer Erzeugnisse zwar langsam, aber forwährend abnimmt. 8
Aus diesen Gründen soll die Relation zu Gunsten der schwächeren Industrien dergestalt verbessert werden, daß künftig die Belastung des Kau⸗ und Schnupftabacks statt des 2⸗ und 2 fachen nur das 1 fache, die des Rauchtabacks statt des 2 ¾ fachen nur das Doppelte des 18 Cigarren vorzuschreibenden Procentsatzes beträgt. Hinsichtlich der Be⸗
steuerung der Cigaretten, die bisher in vorzugsweise günstiger Lage sih befunden haben, wird die Gleichstellung mit den Cigarren kein Bedenken haben. „DHiervon ausgehend, empfiehlt der Gesetzentwurf, den Steuersatz, für Cigarren und Cigaretten auf ein Drittel (33 ½ %), für Kau⸗ und Schnupftaback auf die Hälfte (50 %) und für Rauchtaback auf zwei Mittel (66 ⅜ %) des Facturapreises der Waare im unversteuerten Zustande zu normiren, indem vorausgesetzt wird, daß diese Sätze ge⸗ nügen werden, den fiscalischen Zweck der Maßregel zu erreichen. Welche Wirkungen die so gestaltete Neuregelung der Steuer auf die Verkaufspreise der davon betroffenen Gegenstände üben wird, davon seben die zu diesem Zweck aufgestellten Berechnungen (Anlagen 4 bis 9, in ausreichendes Bild. Der Mehrbelastung durch die Procentsteuer steht die Entlastung segenüber, welche aus dem Fortfall der Inlandssteuer beziehungsweise aus der entsprechenden Zollverminderung folgt. Auf Grund des Zeug⸗ niss von Sachverständigen, daß an Rohtabak zur Herstellung von 1 Mille Cigarren durchschnittlich 8 kg. 1 „ ECigaretten 8 36 100 kg Kautaback .. 100 „ Schnupftaback. 8 100 „ Rauchtaback. 8 eefordert werden, ist die Entlastung für 8 Cigarren . . . . auf 3,375 ℳ pro Mille, Cigaretten. 0,6075 „ 8 Fantabaek . . .. „ 65,875 pro 100 kg b Schnupftaback.. Tee“” 8 1 Mahaback . 665, 8 wasttelt. Je geringerer und je mehr inländischer Rohtaback ver⸗ sütthet wird, desto stärker fällt gegenüber der ö“ die Ent⸗ dit ung ins Gewicht, die — abgesehen vom Rauchtaback, bei dem sowohl nach Pherige Belastung, als auch dementsprechend die Entlastung je stid em Maße der Beimischung von sogenannten Fabrikstengeln ver⸗ mleden zu berechnen ist — für alle Sorten der gleichen Art der kate, mögen dieselben im Werthe unter oder über dem Durch⸗ stehen, denselben Betrag ausmacht. Bei den minderwerthen enerkaten wird die Steuer hiernach nur eine unbedeutende Ver⸗ Faste ung zur Folge haben, weil die Neubelastung durch die Ent⸗ nung zum größten Theil aufgewogen wird. Andererseits wird aber,
je mehr der Werth der Fabrikate steigt, desto schneller der Steuer⸗ aufschlag und die darin begründete Preiserhöhung sich vergrößern.
Die Höhe der Herstellungskosten und die Verschiedenheit der Werthverhältnisse bedingt es, daß die Preissteigerung bei den Cigarren stärker sich fühlbar machen muß, als bei den übrigen Tabackfabrikaten. Die aus inländischem Material gefertigte Cigarre, die im Einzel⸗ verkauf bisher vier Pfennig das Stück kostete, dürfte zwar im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Mehrbelastung im allgemeinen eine Preis⸗ erhöhung nicht erfahren. Auch bei der für den Consum am meisten in Betracht kommenden Fünfpfennig⸗Cigarre wird die Preiserhöhung unbedeutend sein und den Betrag von einem Pfennig jedenfalls nirgends übersteigen. Bei den höherwerthigen Cigarren wird der Preiszuschlag dagegen größer und zum Theil erheblich werden.
Naturgemäß kann diese Entwickelung auf die Gestaltung des Consums nicht ohne Einfluß bleiben. Allein der Umstand, daß die große Masse des Verbrauchs nicht wesentlich mehr belastet wird, als sie es vordem gewesen, läßt die Erwartung zu, daß die Ab⸗ minderung, die der Consum in der Folge etwa erleiden möchte, nicht von großer Bedeutung und nicht nachhaltig sein wird.
Die Befürchtung, daß die Einführung der Fabrikatbesteuerung eine weitgehende Abnahme der Tabackfabrikation und die Entlassung eines beträchtlichen Theils der zahlreichen bisher in derselben be⸗ schäftigten Arbeiter zur Folge haben wird, braucht demnach nicht gehegt zu werden.
Irsbesondere sprechen die nach dem Jahre 1879 gemachten Er⸗ fahrungen dagegen. Die damalige Reform führte eine teigerung der Belastung des Tabacks bei der Steuer auf etwa das Zehnfache, bei dem Zoll auf mehr als das Dreiundeinhalbfache herbei und traf vermöge des Prinzips der Gewichtsbesteuerung die den Consum der Masse bildenden minderwerthigen Fabrikate vorzugsweise empfindlich. Gleich⸗ wohl ist die vorausgesagte bedeutende Verminderung des Consums nicht eingetreten. Nach der Statistik hat derselbe, auf den Kopf der Bevölkerung gerechnet,
in den Jahren 1873 bis 1877 durchschnittlich 1,6 kg,
betragen. Daß die Wirkung des vorliegenden, auf dem System der procentualen Werthbesteuerung beruhenden Gesetzes nachtheiliger sich gestalten sollte, ist nnwahrscheinlich.
Das Controlsystem, auf welches die neue Besteuerungsweise gegründet werden soll, ist thunlichst einfach und wenig belästigend ge⸗ staltet worden. Gleichwohl wird es zur Sicherung des Steuerinteresses, soweit vorausgesehen werden kann, genügen.
Für den inländischen Pflanzer bleibt die Verpflichtung fort⸗ bestehen, der Steuerbehörde die bepflanzten Grundstücke anzumelden und den geernteten Taback zur Verwiegung zu gestellen. Im übrigen ist er in der Verfügung über den Taback keiner weiteren Beschränkung unterworfen, als daß er ihn an andere Personen, als an amtlich con⸗ trolirte Pflanzer, Rohtabackhändler oder Fabrikanten nicht darf. Zu einer Beeinträchtigung wird ihm diese, Vorschrift deshalb nicht gereichen, weil er auch bis jetzt an andere als die vorbezeichneten Personen von seiner Ernte kaum je etwas veräußert hat. Der Taback ist, da er zur Erlangung der Verwendungsfähigkeit der Fermentation bedarf, die der Pflanzer bei sich vorzunehmen selten in der Lage ist, bisher nur ausnahmsweise in andere Hände als die eines Rohtaback⸗ händlers oder Fabrikanten übergegangen. Es liegt kein Anlaß vor, anzunehmen, daß sich in der Art des Absatzes künftig eine Aenderung vollziehen wird.
Der wesentlichste Stützpunkt soll der Controle in der Anordnung gegeben werden, daß der Rohtabackhändler, gleichviel ob er mit ausländischem oder mit inländischem Taback Handel treibt, sein Lager unter Mitverschluß der Steuerbehörde zu stellen hat, welche dadurch in die Möglichkeit versetzt wird, sowohl die von den inländischen Pflanzern geernteten Tabackmengen, als insbesondere die Bezüge der Fabrikanten an Rohtaback mit Genauigkeit zu controliren.
Das Maß der dadurch dem Fabrikanten gegenüber gewährten steuerlichen Sicherung ist so hoch anzuschlagen, daß es kein Bedenken hat, die Controle des Fabrikbetriebes auf eine Buchcontrole und periodische Bestandsaufnahmen zu beschränken. Es erscheint genügend, den Fabrikanten zur Führung von Fabrikationsbüchern zu verpflichten, welche über den Zu- und Abgang von Rohtaback und Tabackfabrikaten und die bei der Fabrikation entstehenden Abfälle, soweit dieselben noch verwerthbar sind, Aufschluß geben. Den Absatz an Fabrikaten, für welche die Steuerpflicht eintritt, sobald sie im fertigen Zustande die Fabrik verlassen, hat ein Facturenbuch fortlaufend nachzuweisen, welches mit den dazu gehörigen Belägen zur Grundlage der Ver⸗ steuerung dient.
Für Kleinbetriebe, in denen eine ausgebildete Buchhaltung nicht besteht, würde die vorbezeichnete, auf kaufmännisch geleitete Fabriken berechnete Controlmethode nicht anwendbar sein. Die wirthschaftliche Bedeutung, welche die namentlich in der Cigarren⸗ fabrikation weit verbreitete Kleinindustrie in Deutschland gewonnen hat, ist so erheblich, daß es unbedingt geboten ist, durch ge⸗ eignete anderweite Bestimmungen, welche den Verhältnissen dieger Industrie entsprechen, ihre Erhaltung und die Möglichkeit ihrer weiteren Ausdehnung zu sichern. Zu diesem Zweck soll der Bundes⸗ rath ermächtigt werden, Erleichterungen in der Buchführung oder eine billige Abfindung zuzulassen.
Auf eine Sicherung der Versteuerung durch Anbringung von Banderolen oder Stempelmarken an den Fabrikaten, wie sie im Aus⸗ lande mehrfach üblich ist, ist verzichtet worden. Es wird eine wirk⸗ samere Gegencontrole gegen die Buchführung der Fabrikanten darin gefunden, daß auch den Händlern mit Tabackfabrikaten, deren Geschäftsbetrieb gleich dem der Rohtabackhändler und Fabrikanten der An⸗ und Abmeldepflicht unterliegt, die Verpflichtung zur Führung von Anschreibungen auferlegt werden soll, welche ihre Einkäufe an Fabrikaten nachweisen. Die Anschreibungen sollen nebst den bezüglichen Facturen von der Steuerbehörde controlirt und mit den Facturen⸗ üchern der Fabrikanten auf ihre Uebereinstimmung verglichen werden. Auf den Absatz ihrer Waare wird die Controle dieser Händler nicht ausgedehnt.
II. Im Einzelnen.
Der Zollsatz für Tabacksaucen ist, wie bisher, demjenigen für Rohtaback gleichgestellt, da sich keine genügenden Gründe ergeben haben, in dieser Hinsicht eine Erhöhung eintreten zu lassen.
Eine wesentliche Erhöhung des Zolls für aus dem Auslande ein⸗ gehende fertige Fabrikate erscheint deshalb gerechtfertigt, weil es sch hierbei überwiegend um Luxusgegenstände handelt, die eine erhebli stärkere Belastung unzweifelhaft ertragen können. Wenn die Zoll⸗ erhöhung zugleich den Erfolg hat, die heimische Arbeit gegen die Concurrenz des Auslandes noch wirksamer als bisher zu schützen, so wird dies gegenüber den unvermeidlichen Interessenstörungen, welche andererseits der Uebergang zu dem neuen Besteuerungssystem mit sich bringt, nur erwünscht sein. 1
Für Cigaretten, die bisher hinsichtlich der Zollbelastung den Cigarren gleichgestellt waren, ist ein um 100 ℳ für 100 kg höherer Satz vorgeschlagen, weil der Durchschnittswerth der aus dem Aus⸗ fande u“ Cigaretten, auf Gewicht berechnet, den der Cigarren übersteigt.
8 vorgesehene Zollerleichterung für Brasilcarotten bezweckt, das Fortbestehen einer in einem Theile Bayerns verbreiteten Kleinindustrie zu sichern, von welcher die Herstellung einer bestimmten Art gering⸗ werthigen Schnupftabacks, sogenannten Schmalzlers, betrieben wird. Zur Fabrikation ist die Mitverwendung des ausländischen Halbfabrikats nicht zu entbehren; dasselbe läßt sich im Inlande aus ausländischem Rohtaback nicht herstellen. Die Menge, die hierbei in Frage kommt, wird insgesammt etwa 4300 Doppelzentner betragen. Der Gegen⸗ stand ist deshalb finanziell ohne erhebliche Bedeutung.
2) Zu § 2. Für die Verzollung ausländischer Fabrikate wird im Zollverkehr allgemein gewährte dreimonatliche Creditfrist auch weiterhin genügen. Per⸗
Dagegen liegt für die Entrichtung des Zolls von Rohtaback eine V
längerung der Frist auf neunmonatliche Dauer im Bedürfniß, weil schon durch den Zeitraum, welchen die Verarbeitung des Tabacks er⸗
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fordert, eine Stundung von drei Monaten bedingt wird, außerdem aber der Umstand zu berücksichtigen ist, daß der Fabrikant beim Absatz seiner Fabrikate an den Händler überall ein mindestens sechsmonatliches Ziel bewilligen muß (vergl. zu § 9).
1 3) Zu H 4.
Die Fassung („Zollgebiet“) bezweckt insbesondere, das Verbleiben des Großherzogthums Luxemburg in der Tabacksteuergemeinschaft mit dem Deutschen Reiche offen zu halten.
. 5 4) Zu § 5 (Steuer).
Die Bestimmung, wonach der Werth der aus dem Auslande ein⸗ gehenden Fabrikate von der Steuerbehörde festzusetzen ist, wenn sich derselbe nicht mit Sicherheit ermitteln läßt, hat vorzugsweise die Möglichkeit im Auge, daß der Empfänger eine zuverlässige Auskunft über den Preis der Fabrikate zu ertheilen oder bezügliche Schriftstücke vorzulegen nicht im Stande ist. Um das steuerliche Interesse vor 11“ schützen, wird aber auch für die Fälle, in denen Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft oder der in den Schriftstücken gemachten Preisangaben begründet scheinen, die Befugniß der Behörde, den Steuerwerth der Fabrikatereventuell amtlich festzustellen, nicht zu entbehren sein.
Bezüglich der im Inlande hergestellten Fabrikate wird es einer entsprechenden Vorschrift nicht bedürfen, da die im Gesetz gegebene Handhabe, bei bestehendem Verdacht einer Fälschung der Fackura gegen den Fabrikanten wegen Defraudation vorzugehen, eine noch wirksamere Sicherung bietet.
5) Zu § 6.
Unter Fabrikaten „in fertigem Zustande“ sind im Sinne dieser Vorschrift consumfähige, verkaufsfertige Erzeugnisse zu verstehen. Daraus ergiebt sich, daß beispielsweise für Fabrikate, welche unter amtlicher Controle von einer Zweiganstalt in die Hauptfabrik oder umgekehrt versandt werden, um dort einer weiteren Bearbeitung oder der Sortirung unterworfen zu werden, die Steuerpflicht aus diesem Grunde noch nicht eintritt. Auch in dem Falle, daß fertige Cigarren erst von dem Abnehmer sortirt, gebündelt und gepackt werden, tritt die Steuerpflicht erst nach dieser Behandlung ein.
Der Absatz 2 sieht den Fall vor, das Großherzogthum Luxemburg aus der ausscheidet. (Vergl. zu § 4.)
) Zu —
Durch die Zulassung einer sechsmonatlichen Stundung, welche der dem Händler gewöhnlich gewährten Zahlungsfrist entspricht, wird der inländische Fabrikant von der Nöthigung befreit, die Steuer für seine Fabrikate vorzuschießen. Dadurch, daß er nicht mehr, wie vordem, gezwungen sein wird, den auf dem Rohtaback ruhenden Zoll (bisher auch Inlandssteuer) baar zu verauslagen, erfährt er eine so wesentliche Erleichterung, daß er dagegen das Delcredere für den Betrag der Steuererhöhung in der Regel ohne besonderen Aufschlag auf den Facturapreis wird übernehmen können.
Für die ausländischen öö erscheint eine der Zollereditfrist gleich bemessene dreimonatliche Stundung der Steuer ausreichend. 8 9 7) Zu § 16.
Die Bestimmung, daß andere Personen als Fabrikanten Werk⸗ zeuge und Maschinen zur Tabackfabrikation nicht besitzen dürfen, recht⸗ fertigt sich durch das Controlinteresse. Die dem Bundesrath vorbe⸗ haltene Befugniß, Ausnahmen zu gestatten, bezweckt namentlich, die Möglichkeit, den Besitz kleiner als Cigarettenmaschinen bezeichneter Apparate, mittels deren die Raucher vielfach selbst aus geschnittenem Rauchtaback und Cigarettenpapier ihre Cigaretten herstellen, sowie anderer ähnlicher Gebrauchsgegenstände zuzulassen.
8) Zu § 18 bis 25 g (Controle der Pflanzer).
Das Gesetz vom 16. Juli 1879 hat, um die Gestellung des ge⸗ ernteten Tabacks zur amtlichen Verwiegung zu sichern, vorgeschrieben, daß vor dem Beginn der Ernte zu einer für den Inhaber des Grund⸗ stücks verbindlichen Feststellung der Blätterzahl oder der Gewichts⸗ menge zu schreiten ist. Diese He deren Durchführung einen großen Aufwand von Kosten und Beamtenkräften erforderte, hat die Pflanzer mit dem Risico belastet, daß sie ein größeres als das ge⸗ erntete Quantum zu versteuern genöthigt werden. Durch die ge⸗ machten Erfahrungen ist die Ensbehrlichkeit der fraglichen Controle dargethan. Aus der bei den Verwiegungen fast regelmäßig erfolgten Constatirung von Plus⸗Differenzen hat sich ergeben, daß die Neigung, den geernteten Taback theilweise der Versteuerung zu entziehen, bei den Pflanzern nicht vorhanden ist. Hiernach, und da Fälle der De⸗ fraudation kaum oder nur sehr selten vorgekommen sind, wird es sich empfehlen, künftig von der lästigen Feldeontrole und den in deren Interesse bisher vorgeschriebenen Beschränkungen des Anbaues — wenigstens der Regel nach — abzusehen. Nur für Bezirke, in denen durch besondere örtliche Verhältnisse oder durch das Vorkommen von Unterschleifen eine Veranlassung zur Verschärfung der Controle ge⸗ geben wird, mögen die bisherigen Bestimmungen ausnahmsweise ihre Geltung noch behalten.
9) Zu §§ 17 und 19.
Daß der Pflanzer den gesammten geernteten Taback zur Ver wiegung stellt, soll durch Revision der Trockenräume während und nach derselben controlirt werden. Diese Controle erscheint für den Zweck um so mehr genügend, als der Pflanzer nach Aufhebung der Inlandssteuer kaum noch ein Interesse daran hat, den Taback der amtlichen Verwiegung zu entziehen. Die Erzielung eines unrecht⸗ mäßigen Vortheils würde dabei nur unter der Voraussetzung möglich sein, daß es ihm oder dem Händler, der ihm den Taback abkauft, ge⸗ länge, einen Fabrikanten zu einem defraudatorischen Zusammenwirken zu verleiten. Unterschleife werden hiernach gegen früher wesentlich er⸗ schwert sein.
u § 20
Im Interesse der Controlsicherheit wird vorgeschlagen, den Grund⸗ satz vorzuschreiben, daß der Taback der einen Ernte bis zum Beginn der nächsten vom Pflanzer geräumt sein muß. Für Fälle des Be⸗ dürfnisses soll die Steuerbehörde jedoch die Befugniß haben, Aus nahmen zuzulassen, wenn eine Abgabengefährdung nicht zu befürchten ist. Eventuell würde, um eine solche auszuschließen, zuvor geeignete Vorkehrung zu treffen sein, wozu in der Regel genügen möchte, den noch vorhandenen Vorrath vorjährigen Tabacks amtlich feststellen zu
lassen.
Dem Pflanzer soll die Möglichkeit eröffnet werden, den nach der amtlichen Verwiegung zur ferneren Aufbewahrung in seinen Räumen zurückgenommenen Taback zu fermentiren und zu entrippen, ohne für den entstehenden Abgang Steuer entrichten zu müssen. „
12) Zu § 23.
Für die Berechnung des Steuersatzes von 90 ℳ für 100 kg fehlenden Tabacks ist in Betracht gezogen, welche Menge fertiger Fabrikate — Cigarren und Rauchtaback — aus dem Quantum haben gewonnen werden können.
Aus 8 kg Rohtaback werden 1 Mille Cigarren und, da ein Viertel des Gewichts = 2 kg als Abfall in die Rauchtabackfabrikation übergeht, für welche das Verhältniß von 111 kg Rohtaback = 100 kg fertigen Fabrikats besteht, 1,8 kg Rauchtaback hergestellt. Hiernach ergeben 100 kg Rohtaback 12,5 Mille Cigarren und 22,5 kg Rauchtaback. An⸗ “ der Fabriksverkaufswerth der tedlglich aus inländischem Kohtaback gearbeiteten Cigarren betrage 20 ℳ für das Mille und der Werth von inländischem Rauchtaback 60 ℳ für 100 kg, so stellt sich die Steuer auf
33 ½ % von (12,5) 720 =) 250 * .83, ℳ 66 ⁄ % von ( == ““
zusammen 92,3 ℳ oder rund 90 ℳ
1““ 3) Zu § 25d.
Nach der bezüglichen Bestimmung des derzeit giltigen Gesetzes ist die Verminderung der für den Pflanzer verbindlich festgesetzten Taback⸗ menge wegen eingetretener Unglücksfälle an die Voraussetzung geknüpft, daß nach deren Eintritt innerhalb viertägiger Frist der Steuerbehörde davon Anzeige gemacht wird. Für den Fall des Mißwachses, welcher den zu berücksichtigenden Unglücksfällen zugerechnet ist, ist eine solche
ℳ
9,0 „
Frist nicht anwendbar.
Es erscheint deshalb zweckmäßig, die Regelung