des bezüglichen Verfahrens überhaupt den Ausführungsbestimmungen
des Bundesraths zu überlassen. 14) Zu § 26. Die Flächensteuer kommt zur Zeit in größerem Umfange nur in einzelnen Gegenden zur Erhebung, in denen sich die Gewohnheit der ländlichen Bevölkerung, Taback für den eigenen Pfeifenbedarf zu bauen, bis jetzt erhalten hat. Bei der geringen finanziellen Be⸗ deutung der Sache erscheint es angängig, im Interesse jener Gewohn⸗ heit die Entrichtung der Steuer 79 dem mit Taback bepflanzten Flächenraume in beschränkten Grenzen noch weiter zuzulassen. Der bisherige, verhältnißmäßig sehr niedrige von 4,5 Pfennig für das Quadratmeter soll dabei auf 5 Pfennig erhöht werden. 15) Zu § 27 (Controle des Rohtabackhandels).
Die Einrichtung, wonach die Rohtabackhändler ihre Vorräthe in einer öffentlichen oder einer Privatniederlage unter amtlichem Mit⸗ verschlusse zu lagern haben, wird für dieselben mit dem Vortheil ver⸗ knüpft sein, daß sie in der Bearbeitung des Tabacks, dem Fermentiren, Sresichen. Entrippen u. s. w., ebenso frei sein werden, wie bisher. Ohne den Lagerzwang würde es der Festsetzung von Durchschnittssätzen bedürfen, nach welchen für die durch die Lagerung und Bearbeitung des Rohtabacks entstehenden Abgänge eine Steuerentlastung zu ge⸗ währen wäre. Eine Regelung in dieser Weise bliebe aber um des⸗ willen nur ein unvollkommener Behelf, weil die Menge des Abganges je nach der Art und dem Alter des Tabacks, sowie der Bearbeitungs⸗ weise verschieden ist. Sie würde in zahlreichen Fällen entweder den Händler oder den Steuerfiscus benachtheiligen, wogegen die Vor⸗ nahme der Bearbeitung im steuerlich verschlossenen Lager eine Schä⸗ digung nach beiden Seiten ausschließt.
Die Kosten der Errichtung von Privatlagern, die thunlichst auch an solchen Orten zugelassen werden wird, an welchen sich ein Steuer⸗ amt nicht befindet, werden die Gewerbetreibenden kaum merklich be⸗ lasten, da dieselben schon jetzt ihre Vorrähe in zoll⸗ oder steuerfreien Niederlagen oder dazu geeigneten Räumlichkeiten zu lagern vfeFer.
Soweit sie bisher schon eines Privatlagers unter amtlichem Mit verschlusse sich bedienten, tritt nach dem Gesetzentwurf eine wesentliche Erleichterung für sie ein, indem die Abfertigung und Controle in den
Privatlagern in Zukunft gebührenfrei erfolgen soll. Dem Bundesrath sind nur die näheren Bestimmungen darüber zu dem Zweck vorbe⸗ halten, damit zur Verhütung von Mißbräuchen vorgeschrieben wird, in welchen Grenzen die Lagerinhaber auf die kostenfreie Stellung der Beamtenkräfte Anspruch haben. 1
Während nach den zur 58 geltenden Grundsätzen nur behufs Streichens und Entrippens Rohtaback vorübergehend aus dem Privat⸗ lager entnommen werden darf, soll künftig auch die zeitweilige Ent⸗
nahme von Rohtaback zum Zweck des Auslaugens zulässig sein, da diese Behandlung vielfach in den Lagerräumen nicht angängig ist und
in Räumlichkeiten vorgenommen wird, welche sich zur Herrichtung als Verschlußlager nicht eignen. 16) Zu § 29.
Wegen der Methode der Berechnung der für Fehlmengen zu er⸗ hebenden Steuer wird auf die Erläuterung des § 23 Bezug genommen. Für den Fall, daß nicht “ inländischer Taback gelagert war, wird mit Rücksicht auf den höheren Preis des ausländischen der Werth der aus dem fehlenden Taback herstellbaren Cigarren auf 36 ℳ für das Mille angenommen, wonach sich der Steuer⸗
betrag auf 1 33 1 % von (12,5 % 36 = ) 450,00 = 150,00 ℳ —) 13,5 9
22,5 60 66 1⁄ % von 228 S- — zusammen 159,00 ℳ
1 rund 160,00 „ ür 100 vg Taback stellt. 8 17) Zu §§ 30 bis 32 (Controle der Fabrikation).
Die Vorschriften über die Nachweisung der Betriebsräume und ie Aufbewahrung des Tabacks und der Fabrikate sind zur Sicherung er Steueraufsicht auch dann nicht zu entbehren, wenn die letztere, wie er Gesetzentwurf es vorschlägt, im wesentlichen auf eine Controle
der vorgeschriebenen Buchführung beschränkt wird.
Das System der Buchcontrole gestattet es, die Fabrikanten auch
“ in der Beschäftigung von Hausarbeitern ganz unbehindert
zu lassen. 18) Zu § 33. 1“ Eine Beengung des bestehenden geschäftlichen Verkehrs wird sich us der vorgeschlagenen im Interesse der Controle erforderlichen Be⸗ chränkung nicht ergeben. 19) Zu § 35.
Die dem Fabrikanten auferlegte Pflicht, über die abgesetzten abrikate Facturen auszustellen, schließt die Verpflichtung, dieselben em Abnehmer auszuhändigen, in sich.
Die Ausführungsbestimmungen werden Vorsorge dafür treffen, aß die Fabrikate, welche ein Fabrikant von einem anderen inländischen abrikanten oder aus dem Auslande bezogen oder von seinen Ab⸗ ehmern zurückerhalten hat, beim Verlassen der Fabrik nicht nochmals ur Versteuerung gezogen werden.
20) Zu § 37.
Die Uebereinstimmung der Eintragungen in den Facturenbüchern t den ausgestellten Facturen wird durch Vergleichung controlirt.
Insoweit Preisangaben zu Bedenken Anlaß geben, wird auf die Calculationsbücher des Fabrikanten zurückzugehen und erforderlichenfalls ie betreffende Berechnung der Prüfung von Sachverständigen zu nterwerfen sein.
Die Befugniß der Oberbeamten der Steuercontrole zur Einsicht n die Geschäftsbücher des Fabrikanten soll sich nur auf diejenigen Bücher beziehen, welche die Fabrikation und den Absatz betreffen, insbesondere z. B. auf die Bücher über die Preiscalculation. Auf die Geheimbücher des Fabrikanten, in denen die Anschreibungen über das Betriebskapital und die sogenannten Privatbilanzen enthalten sind, erstreckt sich die Befugniß nicht.
21) Zu § 38.
Von der Festsebung von Rendementssätzen für die Vergleichung der verarbeiteten Rohtabackmengen mit den Mengen der daraus her⸗ gestellten Fabrikate ist um deswillen abgesehen worden, weil die Aus⸗ giebigkeit des Rohtabacks nicht nur schwer abzuschätzen ist, sondern auch unter dem Einflusse der Witterungsverhältnisse und der Lager⸗ dauer großer Veränderlichkeit unterliegt. Die darin begründete Unzu⸗ verlässigkeit der Sätze brächte in gleichem Maße für den Gewerbe⸗ treibenden wie für den Fiscus die Gefahr unerwünschter Schädigung.
Die bei der Bestandsaufnahme erforderlichen Feststellungen werden an der der Bücher des Fabrikanten vorzunehmen sein, die dafür eine sichere Grundlage geben. Eine Gefährdung des steuerlichen Interesses erscheint dabei um so unwahrscheinlicher, als nach den Er⸗ fahrungen, die auf anderen Steuergebieten gemacht sind, nicht zweifel⸗ haft ist, daß die mit der Controle betrauten Beamten sich auch in den Tabackfabriken bald diejenigen technischen Kenntnisse angeeignet haben werden, welche sie zu einer Prüfung der Anschreibungen auf ihre Richtigkeit befähigen.
22) Zu § 39.
Der im § 29 für Fehlmengen vorgeschriebene höhere Steuersatz
wird im Zweifelsfall hier ee fals 2 “] zu kommen haben. u .
Das Controlsystem, auf dem der Gesetzentwurf beruht, geht von der Vertrauens ürdigkeit der Gewerbtreibenden aus.
Wo diese Voraussetzung nicht zutrifft, indem der Fabrikant sich entweder als unordentlich oder als unredlich erwiesen hat, wird eine Verschärfung der Fontrolen, nach Umständen selbst die Anordnung der ständigen Uebelwachung geboten sein.
Daß der Fabritaͤnt dann, wenn er etwa, um der Buch⸗Controle überhoben zu sein, auf eigenen Antrag unter amtliche Ueberwachung tritt, die dafür entstehenden Kosten zu tragen hat, erscheint selbst⸗
verständlich. 24) Zu § 41. Von der Klein⸗Industrie wird vorwiegend und in erheblichem Umfange die Herstellung billiger Cigarren betrieben: vereinzelt findet auch Cigaretten⸗ und Schnupftabackfabrikation statt. I“
8 8
Die vorgeschlagene Begpenung. von Kleinbetrieben, für welche i
Erleichterungen in der Controle zulässig sind, entspricht den bestehenden e Betriebe, in denen nicht mehr als 4 Per⸗ onen beschäftigt werden, bleiben, wenn sie nur Cigarren fabriciren, 5 in denjenigen Leistungsgrenzen, in welchen es einer umständlichen Fabrik⸗Controle nicht bedarf. Dagegen erscheint es in der Cigaretten⸗ und Schnupftaback⸗Fabrikation in Anbetracht der unverhältnißmäßig süsßeran Productions⸗Fähigkeit des Einzelnen schon dann, wenn der
Unternehmer überhaupt mit Hilfs⸗Personen arbeitet, nicht mehr an⸗ gängig, ihn von der sonst vorgeschriebenen Buch⸗Controle zu entbinden.
25) Zu §§ 42 und 43 (Controle des Handels mit Fabrikaten).
Die den Händlern mit Tabackfabrikaten auferlegte Buchführung bezweckt nur eine Gegencontrole gegen die Facturenbücher der Fa⸗ brikanten. Sie kann deshalb 1 die Nachweisung der von den Händlern bezogenen Fabrikate beschränkt werden. Der Absatz ihrer Waare bleibt von der Controle frei.
„Die Dauer der den Händlern zur Pflicht gemachten Aufbewahrung ihrer Anschreibungen und Facturen ist nach der im § 10 vorgeschriebenen dreijährigen Verjährungsfrist für hinterzogene Steuer bemessen.
26) Zu §§ 44 und 45.
Damit nicht in dem System der Facturencontrole eine Lücke bleibt, ist es nothwendig, der Steuerbehörde auch für solche Fälle, in denen Consumenten direct aus einer inländischen Fabrik Tabackfabrikate bezogen haben, die Befugniß beizulegen, die darüber ausgestellten Fac⸗ turen einzusehen. Es darf indessen angenommen werden, deß von der Befugniß nur ausnahmsweise, insbesondere wo Verdacht besteht, Ge⸗ brauch gemacht werden wird.
Die Verpflichtung zur dreijährigen Aufbewahrung der Facturen ist auch hier im Interesse der Sicherung des Beweises etwaiger Steuerdefraudation nicht zu entbehren.
27) Zu § 46 bis 67 (Strafbestimmungen).
Die Strafbestimmungen schließen sich den Strafvorschriften der bestehenden Steuergesetze an.
Der Begriff der Defraudation umfaßt 6 jedes Unternehmen, welches darauf gerichtet ist, die Tabacksteuer zu hinterziehen oder eine Vergütung des Tabackzolles zu erlangen, die überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Betrage zu beanspruchen war.
Die Einziehung der Tabacke oder Fabrikate, in Bezug auf welche eine Defraudation begangen ist, rechtfertigt sich ebenso wie die für Defraudation im Rückfalle angedrohte Untersa ung der Ausübung des Gewerbebetriebes aus dem Gesichtspunkt, daß die nach dem Gesetz⸗ entwurf eintretende, auf die Vertrauenswürdigkeit der Gewerbetreiben⸗ den gegründete leichte Gestaltung der Controle eines vorzugsweise kräftigen strafrechtlichen Schutzes bedarf. Das Interesse an der Aufrechthaltung dieser Controleinrichtung für den reellen Geschäfts⸗ betrieb erfordert es, daß gegen festgestellte Unredlichkeit energisch ein⸗ geschritten wird. Von allen gehörten Interessenten ist darum die Vorkehrung strenger Strafvorschriften nachdrücklich empfohlen worden.
28) Zu § 69, 70 (Uebergangsbestimmungen).
Der Umstand, daß das neue G auf die bei seinem Inkraft⸗ treten im Besitz von Pflanzern, Rohtabackhändlern und Tabackfabri⸗ kanten befindlichen Vorräthe an versteuertem oder verzolltem Rohtaback oder an Fabrikaten, welche aus solchem Taback hergestellt sind, bereits zur Anwendung kommen soll, bedingt es, daß die davon entrichtete Inlandssteuer beziehungsweise der davon entrichtete Zollbetrag, soweit er den künftigen Rohtabackzoll übersteigt, zurückerstattet wird.
Die Berechnung der vorgeschlagenen Sätze, nach denen die Rück⸗ zahlung erfolgen soll, ist in der Anlage 10 erläutert. Derselben liegen im Uebrigen die anderweit angenommenen Durchschnittsrendements zu Grunde; nur beim Rauchtaback ist davon abgewichen, weil die steuer⸗ liche Belastung der verschiedenen Sorten desselben je nach ihrer Zu⸗ sammensetzung aus Blättern und Fabrikstengeln zu sehr von einander abweicht. Die in der Cigarrenfabrikation abfallenden und in die Fa⸗ brikation von Rauchtaback übergehenden Stengel haben durchschnittlich nur den vierten Theil des Werths unentrippten Blättertabacks, so daß auch nicht mehr als ein Viertel der Steuer für die Stengel in Ansatz gebracht werden kann. Um der Verschiedenheit der Fabrikate Rechnung zu tragen, sind für Rauchtaback drei Sätze vorgesehen, von denen der eine für Blättertaback ohne Beimischung von Fabrikstengeln, der andere für solchen mit mehr als der Hälfte Fabrikstengel und der dritte für allen übrigen Rauchtaback gelten soll.
Die Gewährung eines höheren als des niedrigsten der vorgesehenen Sätze wird von dem Antrage des Interessenten und dem Nachweise der entsprechenden Zusammensetzung des Rauchtabacks abhängig zu machen sein.
Für die noch unfertigen Fabrikate lassen sich bestimmte Vergütungs⸗ sätze nicht aufstellen, da es dabei auf die Art und das Maß der Be⸗ arbeitung des Tabacks ankommt. Es wird deshalb den obersten Landes⸗ finanzbehörden zu überlassen sein, die Beträge der für Halbfabrikate zu erstattenden Steuer nach Verhältniß der Sätze für die Ganz⸗ fabrikate auf Grund der Fabrikationsbücher oder auf Grund von Gutachten von Sachverständigen im Einzelnen festzusetzen.
29) Zu § 72 bis 74.
Um dem vorzubeugen, das die finanzielle Wirkung des Gesetzes durch übermäßige Anspannung der Fabrikation bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens beziehungsweise durch außerordentliche Steigerung der Einfuhr fertiger Fabrikate aus dem Ausland auf Jahre hinaus vereitelt wird, erscheint es, namentlich nach den Erfahrungen, die in dieser Hinsicht in den der Einführung des Gesetzes vom 16. Juni 1879 folgenden Jahren gemacht worden sind, unerläßlich, bezüglich der bei Eintritt des vorliegenden Gesetzes der Fabriken vorhandenen Tabackfabrikate die Erhebung einer Nachsteuer vorzuschreiben.
Noch dringender als durch die fiscalische Rücksicht wird diese Maßregel durch das Interesse der Industrie geboten, indem sonst zu befürchten stände, daß infolge der vorübergehenden übermäßigen Ver⸗ stärkung des Betriebes vor Inkrafttreten des Gesetzes nachher zeit⸗ weise eine durch die Einführung des neven Besteuerungssystems an sich nicht bedingte Stockung eintreten möchte. Um dieser Eventualität nach Kräften vorzubeugen und die Stetigkeit der Fabrikation, soweit als thunlich, sicher zu stellen, empfiehlt es sich, die Nachsteuer nicht niedriger, als die künftige Fabrikatsteuer zu bemessen.
Es wird indeß nicht angängig sein, die Nachsteuer in der gleichen Weise, wie die Fabrikatsteuer, an die Einkaufspreise anzulegen, da mit dem Umstande zu rechnen ist, daß die bezüglichen Nachweise nicht überall werden beigebracht werden können. Aus diesem Grunde wird vorgeschlagen, sie nach bestimmten, auf der Grundlage von Durch⸗ schnittswerthen für die verschiedenen Fabrikate festgestellten Sätzen zu erheben, bei deren Berechnung (vergl. Anlage 11) die im § 70 bestimmte Steuererstattung ebenfalls berücksichtigt ist. Zugleich soll gestattet werden, der Verpflichtung zur Nachversteuerung statt nach diesen festen Sätzen durch Entrichtung der künftigen Werthsteuer zu enügen, wobei eine Anrechnung der Steuervergütung gleichfalls tattfindet.
Die Bestimmung, wonach der Bundesrath ermächtigt wird, eine Ermäßigung der Nachsteuer zu gewähren, hat namentlich die in den Beständen häufig vorhandenen, im Laufe der Zeit minderwerthig gewordenen, incouranten Fabrikate im Auge, welche die volle Abgabe nicht würden tragen tönnen. Daneben wird beabsichtigt, im Interesse kleinerer Häudler oder wo sonst die Erlegung der vollen Nachsteuer eine Härte sein würde, eine Erleichterung eintreten zu lassen.
Da es wesentlich darauf abgesehen ist, die für den künftigen Ver⸗ brauch bestimmten Handelsvorräthe zu treffen, wird für die einzelnen Consumenten ein gewisses, bereits in ihrem Besitz befindliches Quan⸗ tum steuerfrei gelassen werden können. Dieses soll auf 5 kg fest⸗ gesetzt werden, wobei vorbehalten wird, in den Ausführungsbestim⸗ mungen anzuordnen, nach welchem durchschnittlichen Verhältniß die nach Stückzahl gehandelten Fabrikate (Cigarren und Cigaretten) auf Gewichtsmengen umzurechnen sind, damit die Verwiegung bei der Nachversteuerung unterbleiben kann.
fr Anlagen sind folgende Uebersichten und Berechnungen bei⸗ gefügt: 1) Uebersichten über Anbau, Ertrag, Durchschnittspreis u. s. w. des Tabacks im deutschen Zonlgebiet vom Ernte⸗ ö111AAAX“
nicht so stürmisch ein als in den Vorwochen.
Verbrauch, Preis und Rohtabackgehalt der im J Eeselten Tabackfabrikate. Bisherige Belastung der Tabackfabrikate. . Entlastung der Tabackfabrikate. 8 Künftiger ““ 8 Künftiger Einkaufspreis des Händlers. Vergleichungen.
Ertrag der künftigen Tabackbesteuerung. Einwirkung der Tabackfabrikatsteuer auf der Fabrikate.
Sätze für die Steuererstattung. Nachsteuerberechnung.
Handel und Gewerbe. 1
— Vom oberschlesischen Steinkohlenmarkt berichtet die „Schl. Z.“: Während der verflossenen Woche ist im oberschlesischen Kohlengeschäft etwas mehr Ruhe eingetreten; 8 Aufträge Ringen
e Händler ha sich für den Bedarf der nächsten Wochen theilweise mit Kohlenvarn räthen gedeckt und beziehen gegenwärtig nur noch solche Quantitäten die sie zur Ergänzung ihrer Läger brauchen. Die Bezüge an Haus⸗ brandkohlen haben vorläufig nachgelassen, da sich beim Beginn der Kälte in den Vorwochen bereits jeder Haushalt mit Kohlen versorgt hat. Erst beim Eintritt strengerer Kälte ist wieder auf eine größere Lebhaftigkeit im Kohlengeschäft zu rechnen. Die Verladung ist auf den Gruben eine ungleiche und wird hauptsächlich auf den den Fracht⸗ verhältnissen günstiger gelegenen Gruben forcirt. Während sich der Versandt nach dem Innern hauptsächlich auf die westlichen Gruben erstreckt, werden von den östlich gelegenen bedeutende Kohlenquantitäten nach Galizien und Oesterreich verfrachtet. Auf einigen weniger günstig gelegenen Gruben ist die Verladung immer noch schwach und dürfte erst bei regerem Geschäft verstärkt werden. — Im Koksgeschäft hält die Mattigkeit weiter an. Die Bezüge der russischen Werke an EööG Koks haben sich des hohen Zolls wegen stark ver⸗ mindert.
— Die Königlich bayerischen Staats⸗Eisenbahnen vereinnahmten im Oktober d. J. 10 226 398 ℳ, d. i. gegen 1892 mehr 526 167 ℳ; seit dem 1. Januar bis Ende Oktober d. J. be⸗ trug die Einnahme überhaupt 92 700 081 ℳ oder 4 222 108 ℳ mehr als im Vorjahre.
— Auf den Königlich württembergischen Staats⸗ Eisenbahnen wurden im Oktober d. J. nach vorläufiger Feststel⸗ lung 3 608 278 ℳ eingenommen, d. i. gegen die endgültige Einnahme im Oktober 1892 weniger 16 840 ℳ; vom 1. April bis Ende Oktober 8. 8 “ die Einnahmen 22 827 640 ℳ, d. i. gegen 1892 mehr
25 371 ℳ
Magdeburg, 23. November. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker excl., von 92 % —, neue 13,90, Kornzucker exel., 88 % Rendement 12,70, neue 13,15, Nachproducte execl., 75 % Rende⸗ ment 10,60. Flau. Brotraffinade I. 27,00, Brotraffinade II. 26,75, Gem. Raffinade mit Faß 27,00. Gem. Melis I. mit Faß —.,—. Matt. Rohzucker. I. Product Transito f. a. B. Hamburg pr. No⸗ vember 12,40 bez. u. Br., pr. Dezember 12,35 bez., 12,37 ½ Br., pr. Januar⸗März 12,52 ½ bez., 12,55 Br., per April⸗Mai 12,75 Gd., 12,80 Br. Weichend. 1
Leipzig, 23. November. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin⸗ handel. La Plata Grundmuster B. per November 3,40 ℳ, per Dezember 3,40 ℳ, per Januar 3,42 ½ ℳ, per Februar 3,47 ½ ℳ, per März 3,50 ℳ, per April 3,52 ½ ℳ, per Mai 3,55 ℳ, per Juni 3,57 ½ ℳ, per Juli 3,60 ℳ, per August 3,62 ½ ℳ, per Sep⸗ tember 3,62 ½ ℳ, per Oktober 3,62 ½ %ℳ Umsatz 60 000 kg.
Bremen, 23. November. (W. T. B.) Börsen⸗Schlußbericht. Raffinirtes Petroleum. (Officielle Notirung der Bremer Petroleum⸗Börse.) Sehr fest. Loco 4,80. — Baumwolle. Stetiger. Upland middling, loco 41 ½ ₰, Upland Basis middling, nichts unter low middling, auf Termin⸗Lieferung, pr. November 41 ₰, pr. Dezember 41 ₰, pr. Januar 41 ¼ ₰, per Februar 41 ½⅛ ₰, pr. März 41 ½ ₰, pr. April 41 ¼ ₰. — Schmalz. Shafer — ₰, Wilcox — ₰, Choice Grocery — ₰, Armour shield 45 ₰. Cudahy 46 ½ ₰, Rohe & Brother (pure) 46 ₰, Fairbanks 40 4. — Wolle. Umsatz 100 Ballen. Speck. Ruhig. Short clear middl. November⸗Abladung 43, Dezember⸗Januar⸗Abladung 39. — Taback. Umsatz: 507 Kisten Seedleaf, 1529 Packen St. Felix.
Wien, 23. November. (W. T. B.) Die Brutto⸗Einnahmen der Orientbahnen betrugen in der 44. Woche (vom 29. Oktober bis 4. November 1893) 304 488,33 Fr., Abnahme gegen das Vor⸗ jahr 159 116,03 Fr. Seit Beginn des Betriebsjahres (vom 1. Ja⸗ nuar bis 4. November 1893) betrugen die Brutto⸗Einnahmen 10 317 276,48 Fr. Abnahme gegen das Vorjahr 263 053,01 Fr.
London, 23. November. (W. T. B.) 96 % Javazucker loco 15 ¾ ruhig, Rüben⸗Royzucer loco 12 ½ ruhig. — Chile⸗ Kupfer 42 ½, pr. 3 Monat 42.
— 24. November. (W. T. B.) Baring Brothers zeigen einer Reutermeldung zufolge an, die argentinische Regierung habe beschlossen, die Coupons der 6procentigen Eisenbahn⸗Obli⸗ gationen von 1881 am 1. Dezember in Silber, berechnet zum Curse von 63 ½ des. Nominalwerthes, zu bezahlen.
Liverpool, 23. November. (W. T. B.) (Officielle Notirungen.) American good ordin. 4¼, do. low middling 4 ⅜, do. middling 4 ¼, do. good middling 4 8⅛, do. middling fair 15⁄16, Pernam fair 4216, do. good fair 41½⁄16, Ceara fair 4 ⁄16, do. good fair 4 ¾¼, Egyptian brown fair 4 ½, do. do. good fair 5 16, do. do. good 5 ⁄18, Peru rough good fair 515/16, do. do. good 6 /16, do. do. fine 67⁄16, do. moder. rough fair 418⁄16, do. do. good fair 5 3⁄16, do. do. good 5716, do. smooth fair 4 9/16, do. do. good fair 4 ¼, M. G. Broach good 48, do. fine 4 ½, Dhollerah good 3 ⅛, do. fully good 4, do. fine 4 316, Oomra good 315/16, do. fully good 4 ⁄¼⁄16, do. fine 4 ¼, Seinde good 3 ¼¾, Bengal fully good 315⁄16, do. fine 4 ½. 8
Glasgow, 23. November. (W. T. B.) Roheisen fest auf locale Schwierigkeiten und befürchtete Außerbetriebsetzung der Hochöfen.
Bradford, 23. November. (W. T. B.) Wolle fest, ruhig; Garne ruhig, fest. Stoffe unverändert. 8
Rom, 23. November. (W. T. B.) In einer Versammlung der Seiden⸗Industriellen von Piemont, die durch den Rück⸗ gang der Geschäfte veranlaßt war, wurde eine Tagesordnung be⸗ schlossen, in der es für angezeigt erklärt wird, die Production durch eventuelles Schließen der Etablissements einzuschränken, und in welcher der Wunsch ausgesprochen wird, daß die Genossen der Lombardei diesem Beschluß beitreten.
Amsterdam, 23. November. (W. T. B.) Java⸗Kaffee goo ordinary 53. — Bancazinn 47. .“
In der heute von der Niederländischen Handelsgesell— schaft abgehaltenen Auction über 27 262 Blöcke Bancazinn wurden 46 ¾ bis 47 ¾ durchschnittlich 47 ¼ Fl. erzielt. 238 Blöcke Billiten⸗Zinn erzielten 44 ½ Fl.
New⸗York, 23. November. (W. T. B.) Die Börse eröff⸗ nete ruhig, im weiteren Verlaufe gaben die Curse etwas nac Schluß recht fest. Der Umsatz der Actien betrug 206 000 Stück. Der Silbervorrath wird auf 155 000 Unzen geschätz. Silber⸗ verkäufe fanden nicht statt.
Weizen eröffnete träge, dann heftig fallend auf unerwartet ungünstige Kabelberichte, kräftigte sich dann auf Kaufordres und nahme der Eingänge. Schließlich wiederum fallend auf Realisirungen. Schluß schwach. — Mais fallend den ganzen Tag mit wenigen Reactionen infolge der Mattigkeit des Weizens und der günstigen Witterung. hanas
Chicago, 23. November. (W. T. B.) Weizen 1e fallend infolge Realisirungen, dann Reaction auf ungünstige berichte und bedeutende Ankünfte im Nordwesten. Später wieder schwächer, da große Speculanten ihre Engagements verringern. Mais fallend den ganzen Tag mit wenigen Reactionen.
.Untersuchungs⸗Sachen.
1 Nufacbote, ustellungen u. dergl.
.Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. . Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. . Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
Berlin, Freitag, den 24. November
Oeffentlicher Anzeiger.
6. Kommandit⸗Gesellschaften .. S⸗ u. Aktien⸗Gesellsch. 7. Erwerbs⸗ und .“ 8. Niederlassung ꝛc. von 9. Bank⸗Auswe se.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
enossenschaften.
echtsanwälten.
irthschafts⸗
1) Untersuchungs⸗Sachen.
[48317]
Nr. 5497. In St.⸗S. gegen Heinrich Glockner von Norsingen u. Gen. wegen Verletzung der Wehr⸗
pflicht. Beschluß.
Auf Antrag der Gr. Staatsanwaltschaft wird die durch Beschluß des Gr. Landgerichts Freiburg vom 12. Mai d. J. gem. § 326 Str.⸗P.⸗O. verfügte Beschlagnahme des Vermögens des Verurtheilten Christian Maier aufgehoben, da derselbe am 26. Mai d J., also vor Erlassung des Urtheils von: 8. Juli d. J., gestorben ist. (gl. 820 R.⸗St.⸗G.⸗B., § 497 St⸗P.⸗O.)
(gez.) Baumstark. Fleuchaus. Coutin.
Die Uebereinstimmung vorstehender Ausfertigung mit der Urschrift wird beurkundet.
Freiburg, den 16. November 1893.
Großh. Bad. Landgericht Freiburg, II. Strafkammer. Der Gerichtsschreiber Gr. Landgerichts: (C(ö Schäfer. 1
S. 19. November 1893. 8
kr. 38 483. Vorstehendes wird gemäß § 326 Str.⸗P.⸗O. öffentlich bekannt gemacht. Der Gr. Bad. Staatsanwalt: (Unterschrift.)
48318]
— Durch Beschluß der Strafkammer des Kaiserl. Landgerichts Zabern vom 18. d. Mts. wurde das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des wegen Verletzung der Wehrpflicht angeklagten Georg Lorentz, Bäcker, geboren am 10. Februar 1870 in Brumath, zuletzt in D. Avricourt wohnhaft, mit Beschlag belegt.
Zabern i. Els., den 20. November 18903.
Der Kaiserliche Erste Staatsanwalt: Hasemann.
48319] Durch Beschluß der Strafkammer des hiesigen Kaiserl. Landgerichts vom 18. d. Mts. wurde das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen der der Ver⸗ letzung der Wehrpflicht angeklagten untengenannten Personen mit Beschlag belegt: 1) Anton Gebus, geboren am 7. März 1869 in Wilwisheim, zuletzt in Steinburg wohnhaft, 2) Karl Doerner, geboren am 17. Juni 1869 in Kolbsheim, zuletzt in Tränheim wohnhaft. Zabern i. Els., den 20. November 1893. Der Kaiserliche Erste Staatsanwalt: Hasemann.
2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.
4.
Zum öffentlich meistbietenden Verkauf des zum Zwecke der Zwangsversteigerung beschlagnahmten, an der Seestraße sub Nr. 18 hierselbst belegenen, der unverehelichten Wilhelmine Ledder allhier gehörigen
Wohnhauses c. p. wird der Verkaufstermin auf
Dienstag, den 13. Febrnar 1894, Vor⸗ mittags 9 Uhr, und der Ueberbotstermin auf Dienstag, den 6. März 1894, Vormittags 9 Uhr, angesetzt. Zur Anmeldung aller dinglichen, gesetzlich von der Meldungspflicht nicht ausgenomme⸗ nen Ansprüche an das Grundstück und an die zur Immobiliarmasse desselben gehörigen Gegenstände, sowie zur Vorlegung der Originalien und sonstigen schriftlichen Beweismittel, auch zur etwaigen Prioritäts⸗ ausführung steht Termin auf Dienstag, den 13. Februar 1894, Vormittags 9 Uhr, an, zu welchem die betheiligten Gläubiger unter dem Nachtheile der Abweisung und des Ausschlusses hier⸗ mit geladen werden. Dieser letztere Termin ist zu⸗ gleich für die endliche Regulirung der gerichtsseitig zu entwerfenden Verkaufsbedingungen, welche vom 15. Januar 1894 ab in der hiesigen Gerichts⸗ schreiberei II. zur Einsicht der Betheiligten ausliegen werden, bestimmt, und ist der Schuldnerin, dem Sequester, Kaufmann L. Frentz hier, und den bei der Zwangsversteigerung betheiligten Gläubigern freigelassen, in demselben zu erscheinen sowie inner⸗ halb einer Frist von einer Woche vor diesem Termin Vorschläge für die Verkaufsbedingungen einzureichen. Die Besichtigung des Grundstücks ist Kaufliebhabern nach zuvoriger Meldung beim Sequester Kaufmann L. Frentz hier gestattet. Neustrelitz, 14. November 1893. Großherzogliches Amtsgericht. Abtheilung II. C. Schumann. 1 Beglaubigt: L. Barteld, Gerichtsschreiber.
[48341]
In Sachen der Ehefrau des Assistenten Emil Pick, Elise, geb. Bruns, zu Braunschweig, Klägerin, wider den Maschinenfabrik⸗Betriebsleiter Franz Tanger⸗ mann daselbst, Beklagten, wegen Forderung, wird, nachdem auf Antrag der Klägerin die Beschlag⸗ nahme des dem Beklagten gehörigen, unter ass. No. 58 an der Kybitzstraße zu Helmstedt belegenen Wohnhauses sammt Zubehör zum Zwecke der Zwangsversteigerun durch Beschluß vom 6. November 1893 verfügt, 88 die Eintragung dieses Beschlusses im Grundbuche an demselben Tage erfolgt ist, Termin zur Zwangs⸗ versteigerung auf Dienstag, den 27. Februar 1894, Morgens 9 ½ Ühr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Helmstedt 1 in welchem die Hpothekoläubiger die Hypot hekenbriefe zu überreichen haben.
Die Versteigerungsbedingungen, laut welchen jeder Bieter auf Verlangen eines Betheiligten Sicherheit bis zu 10 % seines Gebotes durch Baarzahlung, Niederlegung cursfähiger Werthpapiere oder geeig⸗ nete Bürgen zu leisten hat, sowie der Grundbuchs⸗
auszug können innerhalb der letzten zwei Wochen vor dem Versteigerungstermine auf der Gerichts⸗ schreiberei eingesehen, auch die Grundstücke selbst be⸗ sichtigt werden. Helmstedt, den 16. November 18993. Herzogliches Amtsgericht. Hassel.
Zum Zwecke der Zwangsversteigerung des dem Bauunternehmer C. Blanck gehörigen, hieselbst am Kuhdamm sub Nr. 669 B. B. belegenen Gartens mit dem darin erbauten Hause steht zum Verkauf und zur endlichen Regulirung der Verkaufsbedingun⸗ gen Termin auf Mittwoch, den 31. Januar 1894, Vormittags 11 ½ Uhr, und zum Ueber⸗ bot auf Sonnabend, den 24. Februar 1894, Vormittags 11 Uhr, und endlich zur Anmeldung aller dinglichen Ansprüche an das gedachte Grundstück auf Mittwoch, den 31. Jannar 1894, Vor⸗ mittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richte an. Neubrandenburg, den 14. November 1893 Cot eieeh Amtsgericht. JI.
aur.
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[34513] Aufgebot. Der vereidete Sha nere gc g⸗ Siegismund v. Graeve zu Düsseldorf hat das Aufgebot folgender auf seinen Namen ausgestellter, angeblich verlorener Reichs⸗ bank⸗Depotscheine: 1) Nr. 502 042 vom 31. Januar 1889 über sieben Gulden Pappenheimer 7 Gulden⸗Loos von 1864, 2) Nr. 521 610 vom 23. Mai 1889 über zehn Francs Mailänder al0 Francs⸗Loos, 3) Nr. 521 611 vom 23. Mai 1889 über sieben “ Ansbach⸗Gunzenhausener 7 Gulden⸗ oos, 4) Nr. 521 612 vom 23. Mai 1889 über vier⸗ hundert und zwanzig Mark Braunschweiger 20 Thaler⸗Loos beantragt. Die Inhaber der Urkunden werden auf⸗ gefordert, spätestens in dem auf den 7. April 1894, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Neue Friedrichstr. 13, Hof, Flügel B., part., Saal 32, anberaumten Aufgebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigen⸗ falls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. Berlin, den 29. August 1893. Das Königliche Amtsgericht I. Abtheilung 81.
[46644] 8 Aufgebot. 8 Das Fräulein Luise Thede zu Marnitz i. M. hat das Aufgebot des ihm verloren gegangenen Einlage⸗ buchs des Vorschuß⸗Vereins, E. G. hieselbst Nr. 2198 d. d. Neubrandenburg, 21. August 1884 über mehrere Einlagen nebst Zinsen im Gesammtbetrage von 1231,88 ℳ beantragt. Der Inhaber dieses Ein⸗ lagebuchs wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 5. Januar 1894, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ ebotstermine seine Rechte anzumelden und das inlagebuch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung desselben erfolgen wird. Neubrandenburg, den 10. November 1893. Großherzogliches Amtsgericht. Abtheilung I. W. Gaur.
[35471] Aufgebot.
Der Ackerbürger Friedrich Sperber hierselbst hat das Aufgebot des ihm angeblich verloren gegangenen, zur Zeit der Verlustanzeige mit einem Bestande von 213 ℳ 49 ₰ auf seinen Namen aus⸗ gestellten Sparkassenbuches Nr. 513 der Städtischen Sparkasse zu Zielenzig beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird ö spätestens in dem auf den 3. April 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 3, anbe⸗ raumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung der Urkunde erfolgen wird. 8
Zielenzig, den 16. September 1893.
Das Königliche Amtsgericht. Abtheilung I.
[47592]
Auf den Antrag der Eigenkäthnertochter Johanna Podszuweit zu Groß⸗Krauleiden werden die un⸗ bekannten Inhaber und Berechtigten des angeblich verloren gegangenen Sparkassenbuchs Nr. 238 des Vorschuß⸗Vereins zu Tilsit eingetragene Genossen⸗ schaft mit unbeschränkter Haftpflicht, lautend auf den Namen der Antragstellerin über Einzahlungen vom 2. April und 2. Juli 1891 im Betrage von 78 ℳ bezw. 21 ℳ und am 1. Januar 1893 mit einem Bestande von 104,64 ℳ abschließend, aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 2. Juli 1894, Vormittags 9 Uhr, auf der Gerichtsstelle, Zimmer Nr. 19, ihre Ansprüche anzumelden und das Sparkassenbuch vorzulegen, widrigenfalls dasselbe für kraftlos erklärt werden und die Rechte aus dem⸗ selben gegenüber der Sparkasse geltend zu machen der Antragstellerin zustehen wird.
Tilsit, den 15. November 1893.
Königliches Amtsgericht. IV. ööö1“
vE“ fgebot.
Aufgebot. “ “ 1 e Sparkassenbücher der städtischen Sparkasse zu nklam: a. Nr. 30 634, ausgefertigt für den Rentier Martens zu Teterin über 100 ℳ, b. Nr. 24 666, ausgefertigt für Ernst Martens zu Blesewitz über 466,15 ℳ, c. Nr. 14 129, ausgefertigt für Lina Martens zu Relzow über 1166,85 ℳ, sind angehlich bei einem im Juni 1893 zu Teterin
stattgehabten Brande verloren gegangen und sollen auf den Antrag der genannten Eigenthümer zum Zwecke der neuen Ausfertigung für kraftlos erklärt werden.
Es werden daher die Inhaber dieser Bücher auf⸗ gefordert, spätestens im Aufgebotstermin am 12. Juni 1894, Vorm. 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte (Terminszimmer I.) ihre Rechte anzumelden und die Bücher vorzulegen, widrigenfalls deren Kraft⸗ loserklärung erfolgen wird.
Anklam, den 20. November 1893.
Königliches Amtsgericht. I. Abtheilung.
[48352]
Der Kaufmann L. Markewitz zu Berlin, Rosen⸗ W1 32, vertreten durch den Rechtsanwalt Louis Cohn zu Berlin, Rosenthalerstraße 46/47, hat das Aufgebot des angeblich verloren gegangenen, von R. Voigt an eigene Ordre ausgestellten Wechsels vom 20. Juni 1893 über 233 ℳ, welcher zahlbar am 3. Juli 1893, angenommen vom Bezogenen, Zimmermeister Johannes Chudeck zu Charlotten⸗ burg, Kaiser Friedrichstraße 39, und mit Blanco⸗ indossamenten von R. Voigt, O. Polke, L. Marke⸗ witz versehen ist, zwecks Kraftloserklärung desselben beantragt. Der Inhaber des Wechsels wird daher hierdurch aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine am 4. Juni 1894, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte hierselbst, Wilhelms⸗ platz, seine Rechte anzumelden und den Wechsel vor⸗ zulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des letzteren erfolgen wird.
Charlottenburg, den 9. November 1893.
Königliches Amtsgericht.
[25506] Alufgebot.
Auf den Grundstücken Pl. Nr. 50 und 55 Stgm. Schnabelwaid, im Besitze der Schweinehändlers⸗ wittwe Elisabetha Vogel von Schnabelwaid, ist im Hypothekenbuche für Schnabelwaid Bd. I. S. 588 für den Kaufmann Heinrich Buchner von da seit dem 24. Februar 1863 wegen des Kaufschillings zu 326 Fl. der Eigenthumsvorbehalt eingetragen. Da die Nachforschungen nach dem rechtmäßigen Inhaber der Forderung fruchtlos geblieben und seit dem Tage der letzten auf diese S sich beziehenden Fnt a an gerechnet dreißig Jahre verstrichen ind, wird auf Antrag der Be⸗ der bezeichneten Grundstücke jeder, welcher auf die Forderung ein Recht zu haben glaubt, zur Anmeldung innerhalb sechs Monate spätestens in dem auf Mittwoch, 21. Februar 1894, Vorm. 9 Uhr, bestimmten Aufgebotstermine unter dem Rechtsnachtheil öffent⸗ lich aufgefordert, daß im Falle der Unterlassung der Anmeldung die Forderung für erloschen erklärt und der Eintrag im Hypothekenbuche gelöscht wird.
G ) Königliches Amtsgericht. I. S.
(gez.) Götz. Zur Beglaubigung Pegnitz, am 18. Juli 1893. 8 Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts. (L. S.) Baumer, K. Secretär.
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[48359] Oeffentliche Ladung.
Bei Anlegung des Grundbuchs für die Gemeinde Langsur werden als Eigenthum beansprucht:
a. Flur 5 Nr. 69 im Wachholderberg, Weinberg, jetzt Acker, groß 2 a 18 am von Johann Cesar in Langsur.
b. Flur 14 Nr. 17 und 18 von Eheleuten Nico⸗ laus Türk und Johanna, geborene Remmel, zu Wasserliesch. Im Cataster sind diese Grundstücke verzeichnet: Flur 5 Nr. 69 für Peter Keß Nagel⸗ schmied Erben; Flur 4 Nr. 17 und 18 für Nicolaus Lutz (Leimetz) zu Wasserliesch. Die Erben der im Cataster verzeichneten Eigenthümer sind zum Theil unbekannt wo? abwesend. Dieselben werden auf⸗ gefordert, ihre Ansprüche spätestens in dem am 20. Januar 1894, Morgens 9 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht anstehenden Termin anzu⸗ melden, widrigenfalls werden die obengenannten Cesar und Eheleute Türk ihrem Antrag gemäß im Grund⸗ buch eingetragen. —
Trier, den 17. November 1893.
Königliches Amtsgericht. Vͤb.
[48358] Aulufgebot. 1 “
Das Eigenthum an dem Grundstück Flur IV. Nr. 360 d. der Steuergemeinde Soest, welches im Grundbuche von Weslarn Band I. Blatt 344 auf den am 17. Oktober 1882 verstorbenen Gastwirth (früher Drechsler) Heinrich Sauerland zu Lohne eingetragen steht, soll für den Gastwirth Wilhelm Sauerland zu Lohne berichtigt werden.
Es werden deshalb alle ihrer Existenz nach un⸗ bekannten Eigenthumsprätendenten, insbesondere die unbekannten Erben oder Rechtsnachfolger des ein⸗ getragenen Eigenthümers aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf das vorbezeichnete Grundstück spätestens im Aufgebotstermine am 15. Januar 1894, Vormittags 11 ½ Uhr, an der unterzeichneten Gerichtsstelle anzumelden, widrigenfalls sie mit ihren etwaigen Realansprüchen auf das Grundstück aus⸗ eschlossen werden und ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden wird
Soest, den 13. November 1893.
September Mittelst Recesses Nr. 22 840 vom *1taabere 1893, bestätigt am 23. Oktober 1893, ist zwischen erzoglicher Kammer, Direction der Forsten, in raunschweig und der Gemeinde Gittelde die Ab⸗ lösung der der genannten Gemeinde zustehenden Be⸗ rechtigung auf forstzinsfreien Bezug von Bauholz
zu Gemeindebauten aus den Herzoglichen Forsten mit alleiniger Ausnahme solcher Berechtigung zu Bauten an den Kirchen, dem Pfarrgehöfte und den Schulgehöften dortselbst gegen eine Kapitalent⸗ schädigung von 4595 ℳ 59 ₰ nebst Zinsen zu 4 % pro anno vom 25. August 1893 an gerechnet, ver⸗ einbart worden. Auf Antrag Herzoglicher Kammer, Direction der in Braunschweig, werden alle diejenigen, welche Ansprüche an die abgelösete Be⸗ re “ das Ablösungskapital zu haben ver⸗ meinen, hierdurch aufgefordert, solche Rechte spätestens in dem zur Auszahlung des vorgedachten Ablösungs⸗ kapitals auf Sonnabend, den 13. Jauuar 1894, Morgens 10 Uhr, vor unterzeichnetem Gerichte angesetzten Termine anzumelden, widrigen⸗ falls sie mit solchen Ansprüchen der Antragstellerin gegenüber ausgeschlossen werden sollen.
Seesen, am 18. November 1893.
Herzogliches Amtsgericht. W. Haars. [48349] Aufgebot.
Vor unterzeichnetem “ ist das Aufgebots⸗
verfahren behufs Todeserklärung nachstehend ge⸗ nannter verschollener Personen, nämlich: 1) des am 17. August 1844 hier geborenen Tuch⸗ scheerers Richard Helmrich, zuletzt hier wohnhaft, welcher seit seiner im Jahre 1868 nach Nord⸗ Amerika angetretenen Reise vermißt wird,
2) des am 9. November 1805 hier geborenen Tuchmachers Heinrich Friedrich Künzel, welcher nach Rußland ausgewandert ist,
3) des am 9. Dezember 1809 hier geborenen Tuchmachers und späteren Kaufmanns Christoph Michael Künzel, welcher ebenfalls nach Rußland ausgewandert ist,
eingeleitet worden, und zwar auf Antrag:
u 1 der 5 vollbürtigen Geschwister des Ver⸗ mißten,
zu 2 und 3 des Tuchmachermeisters Karl Eduard Fürnte hier und dreier Geschwisterkinder der Ver⸗
ollenen.
Es ist Aufgebotstermin auf Donnerstag, den 15. März 1894, Vormittags 10 Uhr, be⸗ stimmt worden, und werden hierdurch aufgefordert:
a. die oben unter 1— 3 genannten Verschollenen, spätestens bis zu diesem Termin persönlich oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte oder auf unzweifelhafte Weise schriftlich bei unterzeichneter Behörde sich zu melden, um über ihr Vermögen selbst zu verfügen, widrigenfalls 86 Antrag ihre Todeserklärung erfolgen, und die Ausantwortung ihres Nachlasses an die Erbberechtigten oder sonst dazu befugten Personen stattfinden wird,
b. die Erbinteressenten der genannten drei Ver⸗ schollenen, in diesem Termin vor der unterzeichneten Stelle zu erscheinen, sich gehörig zu legitimiren, ihre Erbansprüche auf den Nachlaß der Verschollenen an⸗ zugeben und die erforderlichen Anträge zu stellen, widrigenfalls sie zu gewärtigen haben, daß ohne Rücksicht auf die Entbliebenen der Nachlaß nach Maßgabe des zu verkündenden Ausschlußurtheils denen ausgeantwortet werde, welche ein Erbrech oder sonst einen rechtlichen begründeten Anspruch an gemeldet und bescheinigt haben.
Neustadt (Orla), den 15. November 1893.
Großherzogl. S. Amtsgericht. Steinberger.
[48354] Aufgebot. ..“
Auf den Antrag des Schmiedemeisters Hermann Sander zu Mühlberg a. E. wird hiermit desse Bruder, der am 13. Februar 1848 zu Döbeltitz ge borene und seit Oktober 1858 angeblich verschwunden Johann Gottfried Sander aufgefordert, sich späte stens im Aufgebotstermine am 31. Oktobe 1894, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeich neten Gerichte zu melden, widrigenfalls er für tod erklärt werden wird.
Belgern, den 9. November 1893. 8
Königliches Amtsgericht. 8
[48353]%
Es werden Johann Peter Müller von Schlange bad, geboren den 24. August 1823, sowie sein Leibes⸗ und Testamentserben aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, den 25. Mai 1894, Mor⸗ gens 10 Uhr, anberaumten Termine ihre Recht zu machen, widrigenfalls Johann Pete Müller für todt erklärt, und sein Vermögen an seinen Intestaterben, der darum nachgesucht hat, aus geliefert wird.
Langenschwalbach, 14. November 1893.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung I.
[48343]
Auf Antrag 8 .
1) 22 Landwirths Friedrich Schröder in Bende⸗ eben,
2) des Sattlers August Schröder in Sömmerda,
3) der Frau Ernestine Weise, geb. Schröder, im
Aufgebot.
Beistande ihres Ehemannes, des Schaffners
Friedrich Hermann Weise in Erfurt, und 4) des Sattlers Andreas Schröder in Leipzig,
.
sämmtlich vertreten durch den Rechtsanwalt Schrecker G
in Erfurt, wird ein Aufgebot dahin erlassen:
I. Es wird der am 12. August 1835 zu Bende⸗ leben geborene Tischlergeselle Johann Gottlieb Toepfer (auch Töpfer), welcher längere Zeit in Hamburg gearbeitet hat und nach Ver⸗ büßung einer ihm vom Königlichen Amtsgericht zu Stralsund wegen Beitelns zuerkannten Haft⸗ strafe von 14 Tagen am 27. Januar 1883 zur Entlassung gelangte, seit dem bezeichneten Tage aber verschollen i. hiermit aufgefordert, sich bei dem unterzeichneten Amtsgericht, Dammthor⸗ straße 10, 1. Stock, Zimmer Nr. 17, späte⸗ tens aber in dem auf Freitag, den 25. Mai
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