28. November, Mittags. Southern Mohvassa Railway Com- pany, 44 Finsbury circus, London: Lieferung von 18 000 Stahl⸗ Schwellen mit galvanisirten Haken und Keilen (Schließen) aus Stahl. Lastenheft in den Bureaux der Gesellschaft für 1 Guinea erhältlich.
panien. 10. Januar 1894, 1 Uhr. Direccion general de Obras publicas in Madrid. Hafendammarbeiten in Bilbao. Vor⸗ anschlag 8 603 285 Pesetas. Caution 250 000 Pesetas. Angebote einzureichen bis 5. Januar k. J. Näheres im Ministerio de fomento in Madrid und im Gobierno civil de la provincia de la Vizcaya.
10. Januar 1894, 1 Uhr. Direccion general de Obras ublicasU in Madrid. Hafenverbesserungsarbeiten in Andärroa. Voranschlag 261 349 Pesetas. Caution 13 000 Pesetas. Angebote einzureichen bis 5. Januar k. J. im Ministerio de fomento in Madrid und im Gobierno civil de la provincia de la Vizcaya.
Niederlande.
1. Dezember, 11 Uhr. De Hoofdadministratie van het korps Mariniers zu Amsterdam in der Mariniers⸗Kaserne. Lieferung von Ausrüstungsgegenständen u. s. w., darunter 5000 m Kattun, 1000 Dutzend kupferner Ankerknöpfe u. s. w. Loose und kähere Be⸗ dingungen gegen Einsendung von 20 Cts. (nicht in Briefmarken) erhält⸗ lich von genannter Hoofdadministratie und dem administrateur van kleeding en wapening des Marinierscorps (Groote Kattenburg- straat in Amsterdam.) — 4. Dezember. De directeur van de Ryks- Magazyn van Geneesmiddelen (Heilmitteln) zu Amsterdam, Sarphatistraat 110 a. Lieferung der verschiedenen Bedürfnisse für das In 1894, für genanntes Magazin. Bedingung gegen Franko⸗Ersuchen ostenlos erhältlich bei de Luit-Kolonel, Dirigeerend Apotheker, Directeur A. van Wyk.
Belgien.
29. November, 2 Uhr. Ze in Brüssel: Lieferung von je 1000 zusammenlegbaren eisernen Bettstellen und je 2000 Stück grauwollenen Bettdecken für die Jahre 1893 und 1894 in 4 Abtheilungen. Angebote sind versiegelt an das genannte Ministerium zu richten, woselbst auch das Lastenheft und Muster
niedergelegt sind. Egypten.
1. Dezember. Verwaltung der Staatsdomänen, Kairo. Ver⸗ kauf von 11 000 Kantar Baumwolle. Lastenheft, daselbst sowie in Alexandrien einzusehen.
5. Dezember. General⸗Inspectorat der Gefängnisse, Kairo. Lieferung des nächstjährigen Bedarfs an Holz, Eisen, Farben, Oel, Matten, Decken, Feuerungsmaterial, Tarbuschs, Seife u. s. w. Be⸗ bee in den Magazinen zu Bulak zu erfahren. Caution zu eisten.
30. Dezember. Generalzolldirection, Dienst der Küstenwache, Alexandrien. Lieferung eines Jahresbedarfs an Kleidung und Lederzeug. Bedingungen u. s. w. an Ort und Stelle einzusehen.
Näheres in französischer und englischer Sprache beim „Reichs⸗ Anzeiger“.
Theater und Musik.
Im Königlichen Opernhause geht am Montag als dritter Abend des Mozart⸗Cyklus „Die Hochzeit des Figaro“ unter Kapell⸗
meister Dr. Muck's Leitung in Scene. Es treten darin die Damen Leisinger, Herzog, Dietrich, Kopka, Weitz, die Herren Bulß, Krolop, Stammer, Lieban, Krasa, Joseph auf.
Im Königlichen Schauspielhause wird am Montag Shakespeare’'s „Sturm“ mit der Musik von Wilhelm Taubert gegeben. Die Hauptrollen befinden sich in den Händen von Frau von Hochen⸗ 5 und der Herren Grube, Vollmer, Nesper, Purschian, Keßler,
ahle.
Am Sonntag, 10. Dezember, Abends 7 ½ Uhr, findet in der Sing⸗Akademie zum Besten des Frauenvereins „Mildwida“ Gur Unterstützugg der Wittwen und Waisen armer Musiker) ein Concert statt, in welchem Frau Marcella Sembrich, Frau Amalie Joachim, die Pianistin Fräulein von Jaki⸗ mowsky, der Königliche Hofcellist Herr Heinrich Grünfeld u. a. mitwirken. Billets sind bei Bote u. Bock zu haben.
Für das IV. Philharmonische Concert, unter Leitung des General⸗Musikdirectors Ernst Schuch und solistischer Mitwirkung der Concertsängerin Frau Clementine de Vere⸗Sapiound des Violin⸗ Virtuosen Arno Hilf, findet morgen Mittag 12 Uhr die öffentliche Hauptprobe (Eintritt 2 ℳ) statt. — In dem Concert der Gesanglehrerin und Sängerin Frau Agnes Szarka⸗Ahlers, welches am Montag im Saal Bechste in stattfindet, wird an Stelle des behin⸗ derten Pianisten Nicolajeff die Violin⸗Virtuosin Fräulein Bianca Panteo mitwirken. — Die Concertsängerin und Gesanglehrerin Frau Elisa⸗ beth Feininger wird in ihrem Concert, das sie gemeinschaftlich mit der Pianistin Fräulein Toni Rudolf⸗Müller am Dienstag in der Sing⸗Akademie giebt, u. a. Arien von Mozart, Händel und Viardot⸗Jomelli sowie Lieder von Schumann, Grieg, Pergolese und Bogumil Zepler zum Vortrag bringen.
Jagd.
Dienstag, den 28. d. M., findet Königliche 18 force⸗Jagd statt. Stelldichein: Mittags 1 Uhr Jagdschloß Grunewald, 1 ¼ Uhr am Saugarten.
Mannigfaltiges. 8
Seine Majestät der König hat dem Vorstande des Helenen⸗Kinderheims zu Pyrmont durch Allerhöchste Ordre vom 13. v. M. die Erlaubniß ertheilt, zu der ihm von dem Landes⸗ Director der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont gestatteten öffent⸗ lichen Ausspielung von goldenen und silbernen Gegenständen zum Besten der Anstalt auch in den Provinzen Westfalen, Rheinland,
essen⸗Nassau, Hannover und Brandenburg, sowie im Staͤdtkreise Berlin Loose zu vertreiben. Zu dieser, im Laufe des nächsten Jahres zu veranstaltenden Lotterie dürfen 80 000 Loose zu je 1 ℳ ausgegeben werden, während die Anzahl der Gewinne 2058 im Gesammtwerthe von 40 000 ℳ beträgt.
Der Minister des Innern hat dem Comité für den vom 4. bis 7. Mai nächsten Jahres in Stettin stattfindenden Pferdemarkt die Erlaubniß ertheilt, bei dieser Gelegenheit eine öffentliche Ver⸗ von Wagen, Pferden, Pferdegeschirren ꝛc. zu veranstalten und die Loose — 400 000 Stück zu je 1 ℳ — im ganzen Bereiche der Monarchie zu vertreiben.
Schaden wird auf eine halbe Million Gulden angegeben.
Die Militärische Gesellschaft hält ihre näͤchste Versanm⸗
lung am Mittwoch, 29. November, Abends 7 Uhr, im großen Saale der Kriegs⸗Akademie, Dorotheenstraße 58/59, ab. Major Bigge à la suite des Infanterie⸗Regiments Herzog Friedrich Wilhelm von Braunschweig (Ostfriesisches) Nr. 78 und vom Neben⸗Etat des Großen Generalstabs, wird „Ueber Selbstthätigkeit der Unterführer im Kriege“ vortragen.
Der Central⸗Ausschuß zur Förderung der Jugend⸗ und Volks⸗ spiele in Deutschland hat, nach Meldung des „W. T. B.“ aus
örlitz, beschlossen, für den 3. und 4. Februar nächsten Jahres einen allgemeinen Deutschen Congreß für Jugend⸗ und Volks⸗ 8 iele nach Berlin zu berufen. Die Staatsbehörden, die deutschen
tädte, ärztliche, turnerische, pädagogische und gemeinnützige Vereine sollen aufgefordert werden, Vertreter zu diesem Congreß, der ein öffentlicher sein wird, zu entsenden.
Wien, 24. November. In Pottendorf ist, wie „W. T. B.“ meldet, eine Factorei der Pottendorfer Baumwoll⸗Spinnerei mit 1500 Spindeln und bedeutenden Vorräthen 1 Der lust an Menschenleben ist nicht zu beklagen.
Antwerpen, 24. November. Der vom La Plata kommende Dampfer des Norddeutschen Lloyd „Berlin“ brachte die aus sechzehn Mann bestehende Besatzung des deutschen Segelschiffs „Albert Neumann“, welche vonè dem englischen Dampfer „Mozzan“ gerettet worden war, hierher.
Nach Schluß der Redaction eingegangene Depeschen.
Ballenstedt, 25. November. (W. T. B.) Der Kron⸗ prinz von Dänemark, der seit dem 18. November als Gast der Herzogin⸗Wittwe von Anhalt⸗Bernburg im hiesigen Schlosse weilte, ist heute Nachmittag um 1 Uhr nach Berlin abgereist.
Madrid, 25. November. (W. T. B.) Der Minister⸗ rath beschloß, die von General Macias dem Bruder des Sultans von Marokko, Araaf, ertheilte Antwort zu billigen und Araaf mitzutheilen, daß die spanische Regierung jedwede Unterbrechung der defensiven Operationen verweigere und entschlossen sei, von dem Sultan die unbedingte und sofortige Ausführung des Artikels 7 des Vertrages von Wadras zu verlangen. Die Regierung hat gleichzeitig General Macias angewiesen, den Besuch Araaf's unberuücksichtigt zu lassen und seinen Feldzugs⸗ plan mit denjenigen Truppen, über welche er verfügt, durch⸗ zuführen.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten und Dritten Beilage.)
Wetterbe
1e
vom 25. November, See. Morgens. kozart.
00 ο 8 —
Wind. Wetter.
2 * 2½ — 2. in Millim. S⸗
in ° Celsius 50 C. = 40R.
Bar. auf 0 Gr. Temperatur
zu. d. Meeressp.
red.
SW 6 heiter WNW 1 bedeckt.
— Edbo
Belmullet.. 755 Aberdeen 7750 Christiansund 742 SW Regen
Kopenhagen. 753 WSW I bedeckt) Stockholm . 747 W bedeckt
Haparanda. 742 NO St. Peterbbg. 745 S Moskau. N754 SW
.
Dienstag:
2 wolkig von P
8 —₰
bedeckt Anfang 7 Uhr.
Komische Oper in 4 Acten von W. A. Text nach Beaumarchais, von Lorenzo da Uebersetzung von Knigge⸗
cene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Tetzlaff. Diri⸗ gent: Kapellmeister Weingartner. Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus. 142. C Der Sturm. Zauber⸗Komödie in 5 Aufzügen von Sha A. W. von Schlegel's Uebersetzung. Wilhelm Taubert. Tanz veon ö Direction: Herr Steinmann. 7 Uhr
Opern haus. Afrikanerin. Oper in 5 Acten von G. b6 Terxt von E. Scribe, deutsch von F. Gumbert. Ballet 3 Paul Taglioni. bedeckt F Tetzlaff. Dirigent: Kape
Herr Unger. mann. Anfang 7 Uhr. Montag: Der Vogelhändler.
Vulpius. In
kespeare. Nach Musik von Emil Graeb.
Augier. Anfang 8
setzt von Sigmund Lautenburg. 3 Montag: Zum 6. Male: 248. “ 2
eyerbeer
Musotte. Ein Aect von
In Scene Hgeseßt vom Ober⸗
meister Dr. Muck. setzt von Sigmund Lautenburg.
West und L. Held. Musik von Carl Zeller. Regie: Dirigent: Herr Kapellmeister Feder⸗
Residenz-Theater. Direction: Sigmund Lauten⸗ burg. Sonntag (Todtenfest): Einmalige Aufführung: Die arme Löwin. Lustspiel in 5 Acten von Emile Deutsch von Paul Lindau. Anfang 7 ½ Uhr.
Die Dragoner. Schwank in 3 Acten von Bossu und Delavigne. In Scene gesetzt von Sigmund Lautenburg. 1 Guy de Maupassant. Deutsch von Emrich von Bucowicz. In Scene ge⸗ Anfang 7 ½ Uhr.
Dienstag und folg. Tage: Die Dragoner.
Conecerte.
g-Akademie. Montag, Anfang 7 ½ Uhr: I. Lieder⸗Abend des Kotzolt’schen Gesang⸗ vereins. 8 Philharmonie. Sonntag, Mittags 12 Uhr: Hauptprobe zum IV. Philharmon. Concert. Montag, Anfang 7 ½ Uhr: IV. Philharmonisches Concert. Dirigent: Generalmusikdirector Ernst Schuch aus Dresden. Solisten: Fr. Cl. de Vere⸗ Sapio (Gesang), Arno Hilf (Violine). Chor: der Sängerbund des Berliner Lehrervereins.
Saal Bechstein, Linkstraße 44. Montag, Anfang 7 ½ Uhr: Concert der Sängerin und Ge⸗ sanglehrerin Fr. Szarka⸗Ahlers.
In Scene ge⸗
Vorher:
Cork, Queens⸗ 717762 Cherbourg . 763 EEEE“ 756 q16166— 11616 winemünde 751 Neufahrwasser 751 Memel 749
en “ 764 ünster. 758 Karlsruhe. 765 Wiesbaden 763 München . 765 Chemnitz. 761 Berlin.. 756 Wien.. 765 Breslau.. 760 Ile d'Aix. 769 Nizza.. 769 761 mOo
¹) Nebel. ²) Regnerisch. ³) Wenig Regen, Dunst. 4) Nachts, Morgens Regen. ³) Nachts Spurschnee. Uebersicht der Witterung.
Eine tiefe Depression unter 740 mm liegt über Südskandinavien, gegenüber einem Hochdruckgebiete, welches sich von der Biscayabai ostwärts nach der Alpengegend erstreckt; eine neue Depression naht h von Schottland. An der deutschen Küste wehen starke, im Binnenlande schwache, südwestliche Winde, bei trüber, im Norden milder, im Süden noch ziemlich kalter Witterung; an der Küste ist allenthalben Regen, im Binnenlande stellen⸗ weise etwas Schnee gefallen. Nach der gegenwärtigen Wetterlage ist trübe, windige, ziemlich warme Witte⸗ rung mit Niederschlägen demnächst wahrscheinlich.
Deutsche Seewarte.
wolkig bedeckt bedeckt Regen²) Regen bedeckt3) Regen Regen¹) bedeckt bedeckt bedeckt bedeckts) wolkenlos wolkig bedeckt wolkenlos Dunst
bedeckt bedeckt bedeckt
-eeeee,vee2 b
ndESGlSd
Sbebebesegescerearshecnchnhenh
Theater⸗Anzeigen.
Königliche Schauspiele. Sonntag: Opern⸗ haus. 246. Vorstellung. Der fliegende Holländer. Romantische Oper in 3 Acten von Richard Wagner. In Scene gesetzt vom Fher Röhisenn Tetzlaff. Diri⸗ gent: Kapellmeister Sucher. Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus. 141. Vorstellung. Die Ahrens⸗ hooper. Vaterländisches Schauspiel in 1 Auf⸗ 8 von Axel Delmar. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Max Grube. — Hannele. Traum⸗ stück in 2 Theilen von Gerhart Hauptmann. Musik von Max Marschalk. In Scene gesetzt vom Ober⸗ Regisseur Max Grube. Anfang 7 Uhr.
Montag: Opernhaus. 247. Vorstellung. Mozart⸗ Cyeclus. Dritter Abend. Die Hochzeit des
Schauspielhaus. 143. Vorstellung. Die Ahreus⸗ hooper. Vaterländisches Schauspiel in 1 Aufzug von Axel Delmar. — Hannele. Traumstück in 2 Theilen von Gerhart Hauptmann. Musik von Max Marschalk. Anfang 7 Uhr.
Opernhaus: Mittwoch: Mozart⸗Cyelus. 4. Abend: Don Juan. Donnerstag: Bajazzi. Die Puppenfee. Mara. Freitag: 4. Symphonie⸗ Abend der Königl. Kapelle. Anfang 7 ½ Uhr. Sonnabend: Mozart⸗Cyelus. 5. Abend, zum ersten Mal: Die Gärtnerin. Cosi ran tutte. Sonntag: Mittags 12 Uhr: Matinée. Abends: Cavalleria rusticana. Fra Diavolo. (Fra Diavolo: Herr Emil Götze, K. Kammersänger, als Gast.) Montag: Mozart⸗Cyelus. 6. Abend. Die Gärtnerin. Titus. Dienstag: Mozart⸗ Cyeclus. 7. Abend: Die Zauberflöte.
Schauspielhaus. Mittwoch: Vasantasena. Don⸗ nerstag: Vom landwirthschaftlichen Balle. Eingeschlossen. Militärfromm. Freitag: Das Buch Hiob. Hannele. Sonnabend: Z. 200. Male: Ein Sommernachtstraum. Sonntag: Ein Sommernachtstraum. .
Dentsches Theater. Sonntag: Der Pfarrer von Kirchfeld. Anfang 7 Uhr.
Montag: Goethe⸗Cyeclus. 7. Abend. Faust.
Dienstag: Der Talisman.
Mittwoch: Zwei glückliche Tage.
Die Tageskasse ist von 10—1 Uhr geöffnet.
Berliner Theater. Sonntag, Abends 7 Uhr:
Chic. (Agnes Sorma.) Hamlet. (Ludwig Barnay.) Anfang
Dienstag: Jenseits von Gut und Böse.
Lessing-Theater. Sonntag: Der Andere. (Friedrich Mitterwurzer, als Gast.) Anfang 7 Uhr.
Montag: Mauerblümchen.
Dienstag: Der Andere. (Friedrich Mitterwurzer, als Gast.)
Für das Duse⸗Gastspiel findet der Vorverkauf für die ersten 4 Abende täglich an der Vormittags⸗ kasse statt. Für die fünfte bis siebente Vorstellung (5. Heimath, 6) Cavalleria rusticana und Cyprienne, 7) Fedora) sind schriftliche Bestellungen bis zum 28. d. Mts. an Herrn Dr. Oscar Blumenthal zu richten.
Friedrich⸗Wilhelmstädtisches Theater.
Chausseestraße 25. Sonntag: Der Vogelhändler. Operette in 3 Aufzügen nach einer Idee des Bieville von M.
Neues Theater (am Schiffbauerdamm 42/5).
Sonntag: 59. Ensemble⸗Gastspiel des Residenz⸗ Theaters. Direction: Sigmund Lautenburg. Zum 79. Male: Jugend. Ein Liebesdrama in 3 Acten von Max Halbe. In Scene gesetzt von Sigmund Lautenburg. Anfang 7 ½ Uhr.
Montag und folg. Tage: Jugend.
Victoria-Theater. Belle⸗Alliancestraße 7/8.
— mit vollständig neuer Ausstattung an Decorationen, Costumen und Requisiten: Zum 28. Male: Die sieben Raben. Romantisches Zaubermärchen mit Gesang und großem Ballet. Anfang 7 ½ ÜUhr.
Montag: Die sieben Raben.
Sonntag,
Theater Unter den Linden. Sonntag: Gastspiel von Ilka von Palmay. Sataniel. Operette in 3 Acten von C. Görlitz und A. Braun. Musik von Ad. Ferron. Anfang 7 ½ Uhr.
Montag: Die Gondoliere. Operette in 2 Acten von V. S. Gilbert. Musik von A. Sullivan. — Hierauf: Pierro⸗Gavotte. Ballet⸗Divertissement. Grand
as de deux, getanzt von der Prima Ballerina
gra. Elia u. dem Primo Ballerino Sgr. Poggiolesi.
Dienstag, neu einstudirt: Der Micado. (Nanki Pooh: Ilka von Palmay, als Gast.)
Adolph Ernst-⸗Theater. Sonntag: Zum 69. Male: Charley’s Tante. Schwank in 3 Acten von Brandon Thomas. — Hierauf: Die Bajazzi. Seeneo Posse mit Gesang in 1 Act von Ed.
acobson und Benno Jacobson. In Scene gesetzt von Adolph Ernst. Anfang 7 ½ Uhr.
Montag: Charley’s Tante. Die Bajazzi.
1
Central-Theater. Direction: Richard Schultz Alte Nr. 30.
Sonntag (Todten⸗Sonntag): Einmalige Aufführung von: Drei Paar Schuhe. Lebensbild mit Gesang in 3 Acten mit einem Vorspiel von Carl Görlitz. Musik von Millöcker. (Schusterfrau Leni: Josephine Dora.) Anfang 7 ½ Uhr.
Montag: Zum 19. Male: Die eiserne Jung⸗ frau. Posse mit Gesang in 3 Acten von Charles Flafcbige Musik von Louis Varney. Anfang
v.
Dienstag: Die eiserne Jungfrau.
Tageskasse: Vormittags von 10 bis 2 Uhr. Abend⸗ kasse von 6 ½ Uhr ab.
Concert-Haus, Leipzigerstraße 48. Sonntag: Karl Meyder⸗Concert. Anfang 6 Uhr.
Montag: Karl Meyder⸗Concert. Haydn⸗ Mozart⸗Beethoven⸗Abend. Anfang 7 Uhr.
Circus Renz (Carlstraße). Sonntag, Abends 7 ½ Uhr: Große außerordentl. Vorstellung. U. a: „Blondel“, neu dressirt und vorgeführt vom Director Fr. Renz. Monstre⸗Tableau von 60 Hengsten, neu dressirt und vorgeführt vom Director Fr. Renz. Die Post mit 12 Pferden, geritten von Herrn Gustav. „Mikado“ und der Steiger „Solon“, geritten von Frau Renz⸗Stark. „Cyd“, geritten von Herrn R. Renz. Auftreten der Gebrüder Frediani, Krüger und Lavater Lee ꝛc.
Zum Schluß der Vorstellung: Fneeeggras an Berlin. Großes Paradestück mit Festspielen, Aufzügen, Solo⸗ und Ensembletänzen von 80 Damen, arrangirt vom Director Franz Renz.
„Preise der Plätze: Loge 4 ℳ, Sperrsitz u. Tribüne 3 ℳ, Balcon 2 ℳ, 2. Platz 1 ℳ, Galerie (Steh⸗ platz) 50 ₰.
Montag: Große Vorstellung.
Fr. Renz, Director.
Familien⸗Nachrichten.
Verlobt: Frl. en Schultze mit Hrn. Lieut. Adalbert Lange (Danzig— Königsberg).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Hauptmann Frhrn. von Gillern (Berlin). — Hrn. Professor Karl Müller (Breslau). — Eine Tochter: Hrn. Bürgermeister Kasperowski (Rosenberg O.⸗S.)
Gestorben: Hr. Rittergutsbesitzer Hugo von Bonin (Wulfflatzke). — Hr. Regierungs⸗Rath und Landrath z. D. Wilhelm von Krupka (Berlin). — Hr. Major a. D. Fedor von Froreich (Fürsten⸗ walde, Spree). — Fr. Geh. Rechnungs⸗Rat Pauline Jaquet, geb. Jaquet (Berlin). — Hr. Ober⸗Landesgerichts⸗Rath a. D., Geh. Justiz⸗ Rath Paul Schütze (Breslau).
Redacteur: Dr. H. Klee, Director Berlin: ————————— Verlag der Expedition (Scholz).
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Acht Beilagen
und ein Prospect Subscriptions⸗Einladung des Kunstverlags C. Kauffmann zu Berlin.
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗
Entwurf eines Weinsteuergesetzes.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 8
Erster Abunuitt.
Allgemeine Bestimmungen. 1) Gegenstand der Besteuerung. 1 Der Besteuerung nach Ma eses Gesetzes unterliegt der zum Verbrauch im Zollgebiet e Naturwein, Schaumwein und Kunstwein.
Als Naturwein gilt: a. Wein und Most aus Trauben, einschließlich des Claretweins, b. unter Zusatz von Rosinen hergestellter Dessertwein (Süd⸗, Süßwein) ausländischen Ursprungs (§ 4 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und wein⸗ ähnlichen Getränken, vom 20. April 1892, Reichs⸗Gesetzbl.
S. 597). Eingestampfte oder gemahlene
8 te oder ger (Traubenmaische) werden dem Most gleichgestellt.
Weintrauben
Als Schaumwein werden behandelt alle in fest verschlossenen Flaschen in den Verkehr gelangenden schäumenden Getränke aus Trauben⸗, Obst⸗, Beerenwein oder aus weinhaltigen und weinähnlichen Stoffen.
Als Kunstwein gelten alle nicht unter die §§ 2 und 3 fallenden Getränke, welche nach Aussehen und Geschmack weinartig sind oder unter der Bezeichnung „Wein, Kunstwein, Fagonwein“ oder unter einer ähnlichen Bezeichnung zum Verkauf gelangen. Mit Ausnahme des Claretweins gehören insbesondere hierher alle diejenigen Getränke, welche im Sinne des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein ec., vom 20. April 1892 als Weinverfälschungen anzusehen sind.
Der aus frischem Obst oder frischen Beeren hergestellte Wein gilt nur dann als Kunstwein, wenn er nach § 6 des erwähnten Ge⸗ setzes als verfälscht anzusehen ist.
85 Wo in diesem Gesetze von Wein ohne nähere Bezeichnung die Rede ist, sind darunter alle in den §§ 2 bis 4 aufgeführten steuerpflichtigen Getränke zu verstehen. 2) Steuerpflicht. Die Steuerpflichtigkeit des Naturweins oder Schaumweins tritt
ein, wenn derselbe vom Auslande, von einer Zollniederlage, vom in⸗
ländischen Hersteller oder Großhändler an den Kleinhändler oder Verbraucher übergeht; steuerpflichtig ist der Kleinhändler oder Ver⸗ braucher. Die Steuerpflichtigkeit des Kunstweins tritt ein bei der Eingangsverzollung oder, wenn derselbe vom inländischen Hersteller an den Händler oder Verbraucher abgegeben wird; steuerpflichtig ist der Zollpflichtige oder der Hersteller.
Als Großhändler ist zu betrachten, wer gewerbsmäßig Wein ankauft und in Mengen von nicht unter 10 1 verkauft (Groß⸗ verkauf).
Als Kleinhändler sind diejenigen Weinhändler oder Hersteller an⸗ zusehen, welche Wein auch in Mengen von weniger als 101 verkaufen oder zum Ausschank bringen (Kleinverkauf).
Ueber die Versteuerung des Verbrauchs der Hersteller und Groß⸗ händler und über die Steuerentrichtung in Fällen, in denen die Kleinhändler Wein herstellen oder die Hersteller oder Großhändler zugleich Kleinverkauf betreiben, bestimmen die §§ 11 und 25 das nähere. 8 “
3) Steuerbefreiungen.
7 Von der Weinsteuer befreit sind:
1) der Verbrauch der Weinhersteller, welche weder Groß⸗ noch Kleinhändler sind, im eigenen Haushalte und für die von ihnen im landwirthschaftlichen Betriebe beschäftigten Personen
a. an selbsterzeugtem Wein aus Trauben, die von ihnen auf eigenen oder gepachteten Grundstücken ge⸗ wonnen sind,
b. an selbsterzeugtem Schaumwein und Kunstwein, sofern die Herstellung auf diesen Verbrauch beschränkt
bleibt;
2) Meß⸗ und Communionwein;
3) Wein, der zur Herstellung von Essig oder Branntwein be⸗ stimmt ist, unter den vom Bundesrath vorzuschreibenden Bedingungen,
4) Weinproben mit Ausnahme von Schaumweinproben, sofern sie unentgeltlich glasweise oder in Flaschen abgegeben werden, deren Raumgehalt † 1 nicht übersteigt.
Der nach Ziffer 1b steuerfreie Schaumwein und Kunstwein darf in Ausnahmefällen mit Genehmigung der Steuerbehörde veräußert
werden. 8 4) G. ätze.
Die Weinsteuer beträgt: öb“ 1) für Naturwein im Werthe von mehr als 50 ℳ für das Hektoliter 15 % vom Werthe. 2) für Schaumwein 20 % vom Werthe, 3) für Kunstwein 25 % vom Werthe, mindestens aber 15 ℳ für das Hektoliter. 11.1““ 5) 11““ I
2
1“
Als Werth für die Feststellung der Steuer gilt der Kaufpreis, für den der Kleinhändler oder Verbraucher den Wein erworben hat. Bei dem vom Auslande oder aus einer Zollniederlage bezogenen Wein ist dem Kaufpreise der zu zahlende Zoll hinzuzurechnen. Beim inländi⸗ schen Kunstwein gilt als Werth der Preis, für den der Hersteller den Wein veräußert. 18
Ist der Kaufpreis für Wein einschließlich der Fässer oder Flaschen vereinbart, so ist bei der Werthbemessung von dem Kaufpreise der Preis der Fässer oder Flaschen in Abzug zu bringen, wenn dem Käufer nach Handelsgewohnheit oder Vereinbarung die Rückgabe der Fässer oder Flaschen gegen Vergütung eines vorher bestimmten Preises frei⸗ steht. Schaumwein ist stets einschließlich des Werthes der Flasche und des Flaschenverschlusses zu versteuern.
Liegt ein Kaufgeschäft nicht vor oder ist Wein von verschiedenem Werthe zu einem Durchschnittspreise angekauft, so ist als Werth der⸗ jenige Preis anzugeben welcher für denselben Wein oder für die ein⸗ zelnen zu einem Durchschnittspreise gekauften Sorten im Großverkauf erzielt, oder mangels eines solchen Preises derjenige Preis, welcher für gleichartigen Wein im Großverkauf erzielt wird.
Der Steuerpflichtige ist zur Angabe des Werthes und, sofern eine Factura ausgestellt ist, zu deren Vorlage verpflichtet. Beim Bezuge aus dem Inlande hat die gleiche Angabe auch der Versender in der
ersendungsanmeldung (§ 27) zu machen. Von dem Vermittler des Kausgeschäfts kann die Angabe des Kaufpreises ebenfalls gefordert erden.
Hat die Steuerbehörde gegen die Richtigkeit dieser Angaben Be⸗
Berlin, Sonnabend, den 25. November
denken, oder werden die Angaben unterlassen, so ist der der Steuer⸗ berechnung zu Grunde zu legende Werth durch die Steuerbehörde er⸗ forderlichenfalls nach Anhörung 5 C““ festzusetzen.
1b
Wein mit Trestern, Beeren oder Hefe unterliegt der Reichssteuer, wenn der Werth eines Hektoliters, nachdem er bei Wein F a. mit Trestern: um ein Drittel, b. mit Beeren: um ein Fünftel, c. mit Hefe (vor dem ersten Ablaß): um ein Zwanzigstel erhöht worden ist, den Betrag von 50 ℳ übersteigt. Die Steuer wird nach dem Werth und der Menge des un⸗ fertigen Weins berechnet. 6) 1“
Die Steuer ist von dem Steuerpflichtigen für den aus dem In⸗ lande bezogenen Wein binnen 3 Tagen nach Mittheilung des Be⸗ trages, für den aus dem Auslande oder aus einer Zollniederlage bezogenen Wein bei der Eingangsverzollung zu entrichten. Die An⸗ schreibung des Weins auf eisernen Zolleredit wird der Eingangsver⸗ zollung gleichgeachtet. Geht Naturwein oder Schaumwein vom Großhändler, der nicht zugleich Hersteller ist, oder vom Schaumwein⸗ fabrikanten an den Verbraucher über, so kann die Steuer vom Ver⸗ sender entrichtet werden.
Hersteller, sofern sie nicht Steuerfreiheit des Haustrunks (§ 7 Ziffer 1) genießen, und Großhändler sind verpflichtet, denjenigen Wein, welchen sie aus ihren unversteuerten Weinvorräthen zum Verbrauche in ihrem Hause entnehmen, vor der Entnahme in einem nach vor⸗ zuschreibendem Muster zu führenden Buche anzuschreiben und am Schlusse jedes Vierteljahres zur Versteuerung anzumelden. Na Uebereinkommen mit der Steuerbehörde kann die Versteuerung * im Wege der Abfindung erfolgen. Die Hersteller haben den von anderen Herstellern oder Großhändlern zum Hausverbrauch bezogenen Wein nach Maßgabe des Absatz 1 zu versteuern sowie den aus nicht selbsterzeugten Trauben für den Hausverbrauch hergestellten Wein binnen 3 Tagen nach beendeter Herstellung zur Versteuerung an⸗ zumelden.
Kleinhändler, welche Wein herstellen, müssen sämmtlichen von ihnen hergestellten Wein binnen 3 Tagen nach beendeter Herstellung zur Versteuerung anmelden.
Der Wein haftet für die darauf ruhende Steuer ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter und kann, solange deren Entrichtung nicht erfolgt ist, von der Steuerbehörde mit Beschlag belegt oder zurück⸗
gehalten werden. 7) Stundung. Den Kleinhändlern und Herstellern von Kunstwein kann die Steuer für eine Frist bis zu sechs Monaten gestundet werden. 8) Niederlagen. § 14 Nach näherer Bestimmung des Bundesraths können Kleinhändler und Verbraucher Wein auf einer öffentlichen oder einer unter amt⸗ lichem Mitverschluß stehenden Privatniederlage mit der Wirkung niederlegen, daß die darauf ruhende Steuer erst bezahlt zu werden braucht, wenn der Wein vom Lager entnommen wird. 9) Verjährung der Steuer. § 15.
Fporderungen und Nachforderungen an Steuer, sowie Ansprüche
auf Ersatz wegen zu viel oder zu Unrecht entrichteter Steuer verjähren binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsver⸗ pflichtung oder der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nach⸗ zahlung hinterzogener Steuer verjährt in drei Jahren.
Auf den Ersatzanspruch des Staats gegen die Steuerbeamten finden diese Verjährungsfristen keine Anwendung.
oeg6II1’ Besteuerung durch die 111““ und Gemeinden. 116
Naturwein, dessen Werth beim Eintritt der Steuerpflichtigkeit 50 ℳ für das Hektoliter nicht “ wird zwar für Rechnung des Reichs nicht besteuert, unterliegt aber den in diesem Gesetz gegebenen Vorschriften über die steuerliche Controle und Werthsermittelung.
Den Bundesstaaten bleibt es überlassen, den vom Reich nicht besteuerten Naturwein, soweit derselbe innerhalb ihres Gebiets zum Verbrauch bestimmt ist, mit einer Landessteuer zu belegen, welche 15 % vom Werthe des Weins oder 7,5 ℳ für das Hektoliter nicht über⸗ steigen darf.
Der vom Reich besteuerte Wein darf seitens der Bundesstaaten in keiner Form mit weiteren Steuern belegt werden; doch ist es zu⸗ lässig, Wein, welchen ein Kleinhändler oder Verbraucher von einem Kleinhändler oder Verbraucher bezieht, der Landessteuer dann zu unter⸗ werfen, wenn der vom Bezieher zu zahlende Kaufpreis 50 ℳ nicht übersteigt.
§ 17.
Der Bundesrath bestimmt, inwieweit und in welcher Höhe Ge⸗ bühren oder Verwaltungskostenbeiträge für Amtshandlungen erhoben werden dürfen.
Amtshandlungen, welche auf Grund allgemeiner Bestimmungen an Wochentagen vorgenommen werden, erfolgen gebührenfrei.
8.
Die Vorschriften über die Besteuerung von Wein und Obstwein für Rechnung der Einzelstaaten, Communen oder Corporationen im Artikel 5 des Vertrages vom 8. Juli 1867, die Fortdauer des Zoll⸗ und Handelsvereins betreffend, ferner das Gesetz vom 15. Juli 1872, betreffend die Steuerfreiheit des verzollten ausländischen Weins und Obstweins in Elsaß⸗Lothringen, werden aufgehoben. 1
Die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Wein kann den Gemeinden gestattet werden. Diese Abgaben dürfen für den der Reichsbesteuerung unterliegenden Wein im Falle der Besteuerung nach dem Werthe ⅛ der Steuersätze im § 8, andernfalls den Betrag von 3 ℳ für das Hektoliter nicht übersteigen. Für den der Reichsbesteue⸗ rung nicht unterliegenden Wein können diese Abgaben bis zur Höhe von 15 % des Werths oder 7,5 ℳ für das Hektoliter erhoben werden, sofern unter Hinzurechnung der Landessteuer die Belastung des Weins 18 % vom Werthe oder 10,5 ℳ für das Hektoliter nicht ü;bersteigt.
Soweit von den Gemeinden höhere Abgaben bereits gegenwärtig erhoben werden, dürfen dieselben bis zum 31. Dezember 1898 fort⸗
erhoben werden. 8EBgqB1I1I11 Controlvorschriften. 1) Betriebsanzeigen. 1 v“ H 19. b 8 Wer Weinhandel betreiben, ferner, wer abgesehen von dem im § 7 Ziffer 1 b vorgesehenen Falle Schaumwein oder Kunstwein her⸗ stellen will, hat vor Beginn des Betriebes denselben schriftlich bei der Steuerbehörde anzumelden. Weinhändler und Hersteller von Schaumwein oder Kunstwein haben mit der Betriebsanmeldung eine Nachweisung der Betriebs⸗ und Lagerräume zur Genehmigung einzureichen; Hersteller von Schaum⸗ wein oder Kunstwein haben außerdem eine genaue Beschreibung des Herstellungsverfahrens vorzulegen. 8 1 ] Die Betriebs⸗ und Lagerräume müssen so gelegen sein, daß Wein⸗
aus Betriebs⸗ und Lagerräumen der Großhändler oder Herstelle
welche nicht unter amtlichem Mitverschluß stehen, in die Betriebs⸗ und Lagerräume der Kleinhändler nicht anders als auf offener Straße verbracht werden kann. Ausnahmen können von der Directivbehörde gestattet werden. In anderen als den genehmigten Räumen darf Wein nicht aufbewahrt werden. ¹
DSollten später in Bezug auf die Räume Aenderungen eintreten, so ist der Steuerbehörde vorher eine Aenderungsanzeige zur Ge⸗ nehmigung vorzulegen. —⸗ .—
Weinbauer, welche Wein in solcher Nähe von den Betriebs⸗ und Lagerräumen eines Kleinhändlers herstellen oder lagern, daß der Wein ohne Berührung einer offenen Straße in diese Räume verbracht werden kann, dürfen von den Directivbehörden besonderen Controlen unterworfen werden.
2) Bestellung § 20.
Corporationen und Gesellschaften, welche den Weinhandel oder die Herstellung von Wein betreiben, sowie andere, den Betrieb nicht selbst leitende Personen haben der Steuerbehörde diejenige Person zu bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und Auftrage
handelt. 3) Allgemeine 11““ 8
Naturwein, Schaumwein und Kunstwein sind getrennt zu lagern 8 Großhändlern darf Kunstwein nur unter amtlichem Mitverschluß agern.
Die Hersteller und Weinhändler sind verpflichtet, auf Verlangen
der Steuerbeamten ihre Vorräthe vorzuzeigen, jede verlangte Auskunft wahrheitsgemäß zu ertheilen und etwa erforderliche Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen. Bestandsaufnahmen können vom zu⸗ ständigen Hauptamt angeordnet werden. Den Steuerbeamten steht der Eintritt in die Betriebs⸗ und Lagerräume, so lange dieselben geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, jedenfalls aber von Morgens 7 Uhr bis Abends 7 Uhr frei. Außer⸗ dem kann von ihnen eine Revision nur unter Zuziehung der Orts⸗ polizeibehörde vorgenommen werden.
Die auf die Herstellung, Erwerbung und Veräußerung von Wein sich beziehenden Geschäfts⸗ und Handlungsbücher und Geschäftspapiere sind auf Verlangen den Oberbeamten der Steuerverwaltung vorzulegen. 4) Besondere Vorschriften für die Hersteller von Schaumwein und
Kunstwein.
Für die gewerbsmäßige Herstellung von Schaumwein und Kunst⸗ wein gelten folgende besondere Vorschriften:
1) Ueber die Zu⸗ und Abgänge an Rohstoffen und Fabrikaten,
sowie über Ergebnisse der einzelnen Betriebsabschnitte sind
nach vorzuschreibenden Mustern fortlaufende Anschreibungen zu führen.
2) Die Herstellung von Schaumwein oder Kunstwein, sowie die Lagerung der Rohstoffe und Fabrikate darf nur in den genehmigten Räumen stattfinden.
3) Die zur Lagerung und zur Versendung des Kunstweins dienenden Fässer müssen an einer in die Augen fallenden Stelle die deutliche, nicht verwischbare Aufschrift „Kunst⸗ wein“ tragen. ,
4) Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann gefordert verden:
a. 8 einzelne Betriebsabschnitte zuvor der Steuer behörde angezeigt werden,
b. daß das fertige Fabrikat binnen gewisser Frist ent⸗ weder zum Ausgange aus der Erzeugungsstätte an⸗ gemeldet oder in die für dasselbe genehmigten besonderen
LSLSLagerräume aufgenommen sein muß.
Weinhändlern kann die gewerbsmäßige Herstellung von Kunstwein in Räumen, welche zur Lagerung der für den Weinhandel bestimmten Weine dienen oder von solchen Räumen nicht durch die offene Straße getrennt sind, untersagt werden. r
9.
Wird bei einer amtlichen Revision oder Bestandsaufnahme die nach den Anschreibungen sich ergebende Sollmenge an Schaumwein oder Kunstwein nicht vollständig vorgefunden, so hat der Hersteller, außer der etwa verwirkten Strafe, die Steuer für die Fehlmengen zu entrichten. Läßt sich die ruhende Steuer nicht ermitteln, so kann der Steuerberechuung ein Durchschnittswerth zu Grunde gelegt werden. Derselbe ist erforderlichenfalls nach den bisher erzielten Kauß⸗ preisen von der Steuerbehörde festzusetzen.
Von der Erhebung der Steuer für die Fehlmengen ist abzusehen, wenn und insoweit in ausreichender Weise dargethan wird, daß eine Steuerhinterziehung nicht stattgefunden hat, sondern die Fehlmengen auf andere, eine Steuerschuld nicht begründende Umstände zurück⸗ zuführen sind.
§ 24.
Hersteller von Schaumwein oder Kunstwein, welche gegen die Vorschriften des § 22 wiederholt verstoßen haben oder wegen De⸗ fraudation der Weinsteuer bestraft sind, können von der Steuerbehörde besonderen Controlen unterworfen, namentlich angehalten werden, ihre Betriebs⸗ und Lagerräume ganz oder theilweise, auf bestimmte Zeit oder dauernd unter amtlichen Mitverschluß zu stellen und die Kosten der anzuordnenden ständigen Bewachung und Controle des Betriebes zu erstatten.
Auf Antrag kann ihnen auch in anderen Fällen die ständige amt⸗ liche Ueberwachung der Betriebs⸗ und Lagerräume gegen Uebernahme der Bewachungskosten zugestanden werden.
5) Besondere Vorschriften für den Betrieb des Kleinverkaufs durch Hersteller und Großhändler. 25.
Hersteller oder Großhändler, welche zum Verkauf in Mengen von weniger als 10 1 übergehen, gelten als Kleinhändler und müssen zuvor ihre unversteuerten Weinvorräthe und demnächft auch den an sie übergehenden unversteuerten Wein, sowie den von ihnen hergestellten Wein versteuern. .
Hersteller und Großhändler behalten ihre Eigenschaft und gelten nur bezüglich der zum Kleinverkauf bestimmten Vorräthe als Klein⸗ händler, wenn ihre übrigen Weinvorräthe unter amtlichem Mitver⸗ schluß stehen. Die im Absatz 1 vorgeschriebenen Versteuerungen bleiben in diesem Falle auf den in die Kleinverkaufsräume über⸗ gehenden Wein beschränkt. Von der Verschlußanlage kann unter den von der Directivbehörde vorzuschreibenden Bedingungen abgesehen werden, wenn die 11““ durch eine offene Straße von den Lagerräumen für unversteuerten Wein (Großverkaufsräume) getrennt sind. Die Ueberführung aus den Großverkaufsräumen in die Kleinverkaufsräume gilt als Versendung (§§ 27 ff.).
Weinbauern, die nur zeitweise oder in geringem Umfange Wein ausschänken oder in Mengen von weniger als 10 1 verkaufen wollen, kann die Versteuerung der zum Verkauf bestimmten Weinvorräthe auch unter anderen als den im Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen oder nach Uebereinkommen mit der Steuerbehörde im Wege der Ab⸗ findung mit der Maßgabe zugestanden werden, daß sie nicht als Klein⸗ händler zu betrachten sind.
§ 26.
Die Steuerbehörde kann Herstellern und Großhändlern auf An⸗ trag gestatten, in einzelnen Fällen oder von bestimmten Sorten auch Wein in Mengen unter 101 abzugeben, ohne daß sie als Kleinhändler