Zu § 14. Die Niederlagen für unverzollten Wein gelten in Bezug auf den intritt der Steuerpflichtigkeit des in denselben befindlichen Weins als Ausland. Nicht steuerpflichtig ist ferner derjenige Wein, welcher sich in den Großverkaufsräumen der Hersteller und Großhändler be⸗ findet. Ein Bedürfniß, den steuerpflichtigen Wein zum Zweck der Hinausschiebung der Steuerentrichtung niederzulegen, besteht hiernach
nur für Kleinhändler und Verbraucher.
Zu § 16. der Bestimmung des Absatz 1 wird auf die Begründung zu § 1 Bezug genommen.
In den A säßen 2 und 3 sind für das Besteuerungsrecht der
Bundesstaaten (einschließlich der Reichslande) folgende Grenzen gezogen:
a. der Satz der Landessteuer darf den niedrigsten Reichssteuersatz nicht überschreiten; .
b. der zur Reichssteuer herangezogene Naturwein bleibt von der
Landesbesteuerung ausgeschlossen; 8
2. der Naturwein im Werthe bis zu 50 ℳ für das Hektoliter
unterliegt der Landesbesteuerung nur insoweit, als er innerhalb
des Landes zum Verbrauch bestimmt ist.
Eine Nöthigung der Bundesstaaten, die Steuer form des Entwurfs auch für ihre Landessteuern zu wählen, enthält der § 16 nicht.
Der Zusatz im Absatz 3 des Entwurfs stellt klar, daß Naturwein, dessen Kaufpreis beim Bezuge von einem Kleinhändler oder Verbraucher 50 ℳ nicht übersteigt, der Landessteuer unterworfen werden darf, auch wenn derselbe ausnahmsweise bereits ganz oder zum theil der Reichs⸗ steuer unterlegen haben sollte. Letzteres ist in der Regel nicht an⸗ zunehmen, aber immerhin möglich, z. B. bei einem Sinken der Preise oder bei einem Verschnitt mit geringwerthigem Wein.
Zu § 18. 1
Die gegenwärtig geltenden Grundsätze über die Befugniß der Communen und Corporationen, für ihre Rechnung eine Weinsteuer zu erheben, finden sich im Artikel 5 des durch die Reichsverfassung (Artikel 40) in Kraft erhaltenen Zollvereinigungsvertrages vom 8. Juli 1867 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 81). Hiernach ist die Einführung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Wein 1
. nur zulässig in den eigentlichen Weinländern (Artikel 5 II,
§ 7 Absatz 3), zu welchen nach den früheren Verträgen Bayern,
Württemberg, Baden, Großherzogthum Hessen und Nassau ge⸗
hören, auch dort aber
nur bis zu einem Höchstbetrage von 2,18 oder 1,21 ℳ für
das Hektoliter, je nachdem die Abgabe mit oder ohne Rücksicht
auf den Werth des Weins erhoben wird (Artikel 5, II, § 7 Ab⸗ seatz 5 und § 2 Absatz 2c.) und
c. nur für den zollinländischen Wein (Artikel 5 L.
Außerdem ist durch den Vertrag vom 8. Juli 1867 (Artikel 5 II, § 7 Absatz 5) die Forterhebung höherer Communalabgaben vom Wein, soweit solche damals bereits bestanden, gestattet; auch finden die obigen Beschränkungen unter aà und b auf die elsaß⸗lothringi⸗ schen Communal⸗Octrois keine Anwendung (§ 5 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Verfassung des Deutschen Reichs in Elsaß⸗Lothringen, vom 25. Juni 1873 — Reichs⸗Gesetzbl. S. 161 — und § 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1872, betreffend die Steuerfreiheit des verzollten ausländischen Weins und Obstweins — Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothringen S. 562 —). 1
Es ergiebt sich infolgedessen für die einzelnen Communen innerhalb des Reichsgebiets eine sachlich nicht begründete Verschiedenheit der Rechtslage. Während die Mehrzahl der Gemeinden eine Weinsteuer überhaupt nicht erheben darf, sind andere in denselben wirthschaftlichen Verhältnissen befindliche, häufig in unmittelbarer Nachbarschaft be⸗ legene Gemeinwesen hierzu berechtigt; zum theil sind letztere auf die obigen Maximalsteuersätze angewiesen, zum theil dürfen sie dieselben überschreiten. Gleichmäßig gilt für alle nur das Verbot der Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe vom ausländischen Wein. Hierdurch wird aber wiederum die Besteuerung des inländischen Weins auch da, wo sie an sich zulässig wäre, für Orte mit erheblicherem Wein⸗ handel nahezu unmöglich gemacht, indem die Auseinanderhaltung des ausländischen und inländischen Products, welche wegen der Steuer⸗ rückvergütung beim Absatz nach außerhalb erforderlich ist, ohne be⸗ sonders umständliche Controlen sich nicht durchführen läßt.
Inzwischen ist während der letzten Jahrzehnte mit dem allgemeinen Steigen des Bedarfs der communalen Haushalte immer dringender die Nothwendigkeit hervorgetreten, den Communen neben den directen Steuern und den Gebühren in den örtlichen Verbrauchsabgaben eine reichlicher fließende Einnahmequelle zu eröffnen. Die neuere preußische Gesetzgebung hat nachdrücklich auf diesen Weg hingewiesen (Communal⸗ abgabengesetz vom 14. Juli 1893, Gesetz⸗Samml. S. 152). Ebenso hat das Reich bereits früher einen Schritt auf demselben unternommen, indem durch das Gesetz vom 27. Mai 1885, betreffend die Abänderung des Zollvereinigungsvertrages — Reichs⸗Gesetzbl. S. 109 — die bis dahin bestandenen Schranken der Branntwein⸗ und Bierbesteuerung zum theil beseitigt worden sind. Wenn auch hierbei infolge der auf⸗ recht erhaltenen Beschränkungen des Artikels 5 II, § 7 Absatz 4 und 5 die Branntweinbesteuerung den Communen nach wie vor im wesent⸗ lichen versagt geblieben, so haben die letzteren doch auf dem Gebiete der Bierbesteuerung insofern freie Bewegung gewonnen, als sie nur — in Bezug auf die Höhe des Steuersatzes gebunden sind. Gleich⸗ wohl wird von dem erweiterten Rechte trotz vorhandenen Bedürfnisses nicht überall Gebrauch gemacht. Die Einführung einer örtlichen Bier⸗ steuer scheitert vielfach an der Unmöglichkeit der gleichzeitigen Erhebung einer Weinsteuer, deren Zulassung hiernach wie im Reich so auch in den Communen die Vorbedingung eines vollständigen Ausbaues der Getränkebesteuerung bildet.
Die berührten Mißstände sind von den eommunalen Körper⸗ schaften wiederholt zum Gegenstande von Beschwerden gemacht, deren Berechtigung von der Petitionscommission des Reichstags (vergl. den Bericht vom 8. Februar 1889 — Nr. 107 der Drucksachen für 1888/89 —) und auch von der Reichsregierung anerkannt wurde. Eine Abhilfe war indeß unthunlich, solange der Artikel 10 des 11 mit Spanien vom 12. Juli 1883 — Reichs⸗
esetzbl. S. 307 — in Geltung stand, da auf Grund desselben die
Erhebung jeglicher inneren Steuer vom Wein aus Spanien und
anderen meistbegünstigten Ländern untersagt war. Nachdem der Ver⸗ trag mit dem 31. Januar 1892 abgelaufen, ist dieses Hinderniß weg⸗ gefallen und es kann numehr der Wein der Communalbesteuerung in demselben Umfang zugänglich gemacht werden, wie das Bier. Der § 18 bezweckt die Herstellung eines solchen Zustandes, indem vor⸗ geschlagen wird, die oben unter a und c erwähnten Schranken der
örtlichen Weinbesteuerung gänzlich fallen zu lassen und die unter b angegebenen Grenzen für den Steuersatz erheblich zu erweitern.
Die hierbei ausgesprochene Aufhebung der Bestimmungen des Vertrages vom 8. Juli 1867 und des elsaß⸗lothringischen Gesetzes vom 15. Juli 1872 über die Besteuerung des Weins durch die Einzelstaaten ist eine Folge, die sich aus der Neuregelung des Gegenstandes im § 16 von sealbit ergiebt.
8 Zu §§ 19 bis 21.
Die räumliche Trennung der Großverkaufsräume von den Klein⸗ verkaufsräumen ist erforderlich zur Sicherung gegen die heimliche Ueberführung von unversteuertem Wein in den Kleinhandel. Die Trennung ist derartig gedacht, daß den Steuerbeamten die Möglich⸗ keit bleibt, während jedes Weintransports aus einem amtlich nicht verschlossenen steuerfreien Lagerraum in die Kleinhandelskeller von der vorschriftsmäßigen Bezettelung der Sendung sich zu überzeugen.
Eine Bus. und Lagercontrole über den von Herstellern oder Großhändlern steuerfrei eingelagerten Naturwein ist nicht vorgesehen. Den Steuerbeamten wird zwar das Recht vorbehalten, sämmtliche Lagerräume für Wein zu besuchen, von den Beständen Kenntniß zu nehmen und die auf den Weinhandel bezüglichen Handelsbücher einzu⸗ sehen; doch liegt es nicht im Sinne des Entwurfs, daß von diesem Rechte ein regelmäßiger Gebrauch gemacht werden soll. Der eben angedeuteten Tendenz entspricht die zum Schutze der Gewerbe⸗ treibenden getroffene Bestimmung, daß Lagerbestandsaufnahmen nur auf Anordnung des Hauptamts vorgenommen werden dürfen.
Die Vorschrift, daß Kunstwein bei Großhändlern nur unter amt⸗ lichem Mitverschluß lagern darf, folgt aus der zu § 6 Absatz 1 vor⸗
öe11¹*¹
Pfetenen Entrichtung der Kunstweinsteuer durch den Herstelle r.
aa hiernach sämmtlicher bei den Großhändlern lagernder Kunstwein bereits versteuert ist, so muß Vorkehr dagegen getroffen werden, daß nicht unversteuerter Naturwein als Kunstwein abgegeben und dadurch der Steuer entzogen wird. Zu §§ 22 bis 24. 8
Die Schwierigkeiten und Bedenken, welche hinsichtlich einer regel⸗ mäßigen Steuercontrole über die Naturweinproduction bestehen, fallen weg gegenüber der Schaumwein⸗ und Kunstweinfabrikation. Für dieselbe ist infolgedessen eine Buch⸗ und Lagercontrole in Aussicht genommen. Die Vorschriften des § 22 geben dem Bundesrath bezüglich der Gestaltung der Ausführungsbestimmungen die nöthige Bewegungs⸗ freiheit, um der Eigenart der verschiedenen hier in Betracht kommenden Betriebe ohne Schwierigkeit gerecht werden zu können.
Zu §§ 25 und 26.
Wenn dieselbe Person gleichzeitig als Großhändler und Klein⸗ händler gilt, so fehlt es für ihre Umlagerungen aus den Großverkaufs⸗ räumen in die Kleinverkaufsräume an der Gegencontrole durch eine zweite Person, wie sie sonst bei derartigen Ueberführungen in der Regel statt⸗ findet. Die Gefahr, daß zu niedrige Werthsangaben gemacht oder große Weinmengen heimlich in Kleinverkaufskeller verbracht werden, ist gerade in diesen Fällen eine besonders dringliche. Bezüglich der Werthsangaben sind im § 9 des Entwurfs einige Kautelen vorgesehen. Da dieselben aber eine genügende Sicherheit nicht bieten, so mußte umsomehr darauf Bedacht genommen werden, wenigstens die heimlichen Umlagerungen zu erschweren. Es ist daher die h. räumliche Trennung der Groß⸗ und Kleinverkaufsräume in Gemäßheit des § 19 nicht für ausreichend erachtet, sondern in der Regel amtlicher Verschluß der steuerfreien Keller gefordert und in Ermangelung desselben den Directivbehörden die Befugniß gegeben worden, neben der räumlichen Trennung der Lagerräume je nach den örtlichen Verhältnissen besondere Bedingungen vorzuschreiben, durch welche die Steuersicherheit erhöht wird.
Die Bestimmung in Absatz 3 gestattet, von den Vorschriften des vorhergehenden Absatzes zu Gunsten derjenigen Ausschank oder Klein⸗ verkauf freibenden Weinbauern abzuweichen, deren Betrieb so gering⸗ fügig ist, daß die Kosten und Schwierigkeiten der Trennung der Großverkaufs⸗ und Kleinverkaufsräume höher zu veranschlagen sein würden, als die auf dem Spiele stehenden Steuerbeträge.
Nach den Verhältnissen des Weinverkehrs kommen auch die größten Weinhändler vielfach in die Lage, Wein in Mengen unter 10 1, namentlich in feineren Sorten, abgeben zu müssen. Um zu verhüten, daß dieselben in solchen Fällen stets als Kleinhändler behandelt werden, empfiehlt sich die Vorschrift im § 26.
Zu §§ 27 bis 35.
Die Versendungscontrole, wie sie im Entwurf geregelt wird, bildet nach den Erfahrungen der Länder, welche eine Weinsteuer im Anschluß an den Verkehr erheben, das einzige Mittel, Unterschleife im größeren Umfang zu verhindern. Die Möglichkeit, sämmtliche steuer⸗ pflichtigen Uebergänge des Weins von einer in die andere Hand zur Kenntniß der Steuerverwaltung zu bringen, ist nur gegeben, wenn das steuerpflichtige Getränk bei seiner Versendung mit amtlichen Transport⸗ scheinen der Steuerverwaltung, welche über Menge, Bestimmung und Werth der Sendung Auskunft geben, versehen ist, und in jedem Stadium seiner Bewegung, von dem Augenblick der Entnahme aus dem Lager bis zu demjenigen der neuen Einlage, der Controle durch⸗ die Organe der Verwaltung unterworfen werden kann.
Im einzelnen haben die in der Praxis als durchführbar erkannten Vorschriften anderer Gesetzgebungen, insbesondere diejenigen des elsaß⸗ lothringischen Gesetzes vom 20. März 1873 (Gesetzbl. für Elsaß⸗ Lothringen S. 51) dem Entwurf zum Anhalt gedient. Aufgabe des Bundesraths wird es sein, kraft der im § 57 ertheilten Vollmacht auf Grund der zu sammelnden Erfahrungen die Formen des Control⸗ systems, soweit irgend angängig, zu mildern. Der Entwurf hat in dieser Beziehung durch die Befreiungen von der Anmeldungspflicht im § 28 auf den zu beschreitenden Weg bereits verwiesen. Eine wesent⸗ liche Erleichterung wird es ferner bilden, wenn, wie im Verkehr mit controlpflichtigen Waaren im Grenzbezirke, zuverlässigen Gewerbe⸗ treibenden die Befugniß ertheilt wird, die von ihnen ausgehenden Sendungen selbst zu bezetteln.
Zu §§ 35 bis 51.
Diese Paragraphen schließen sich im wesentlichen den in anderen Steuergesetzen enthaltenen Strafbestimmungen an.
Die Untersagung des Gewerbebetriebes, welche in § 42 für den Fall der wiederholten Defraude angedroht ist, rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß bei der vorgeschlagenen Gestaltung der Controlen der richtige Eingang der Gefälle großentheils von der Vertrauens⸗ würdigkeit der betheiligten Gewerbetreibenden abhängt. Solchen Per⸗ sonen, welche durch die begangenen Hinterziehungen sich als vertrauens⸗ unwürdig erwiesen haben, soll im Interesse des Steueraufkommens und nicht minder zum Schutz der redlichen Gewerbetreibenden die Gelegenheit zu ferneren Defrauden genommen werden können. Jedoch bedarf es hierzu in jedem einzelnen Falle einer Verfügung der obersten Landesfinanzbehörde. Die Bestimmung entspricht im übrigen dem § 56 des Zuckersteuergesetzes vom 31. Mai 1891 (Reichs⸗Gesetzbl.
S. 295). Zu §§ 52 bis 54.
Da die Artikel 36 und 38 Absatz 3 der Reichsverfassung sich nur auf die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben beziehen, so ist es erfor⸗ derlich, die entsprechenden Bestimmungen für die Weinsteuer an dieser Stelle zu treffen.
Eine endgül ige Festsetzung der Vergütung, welche den Bundes⸗ staaten für die Erhebung und Verwaltung der Weinsteuer zu ge⸗ währen ist, erweist sich zur Zeit als unmöglich. Die Unterlagen hierfür werden erst vorhanden sein, wenn die aus dem Gesetz sich ergebende Organisation der Steuerverwaltung in den einzelnen Staaten überall zur Durchführung gelangt ist. Vorläufig empfiehlt es sich, die Regelung des Gegenstandes dem Bundesrath zu überlassen, ein Verfahren, welches in § 39 Absatz 2 des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 253) seinen Vorgang findet.
Zu § 55.
Der Termin für das Inkrafttreten des Gesetzes ist auf den 1. September 1894 hinausgeschoben worden, um den im Besitz einer Weinsteuer befindlichen Bundesstaaten Gelegenheit zu geben, bis dahin ihre Weinsteuergesetzgebung an das Reichsgesetz und die dazu ergehenden Ausführungsbestimmungen anzupassen.
Zu §§ 56 und 57.
Die Erhebung einer angemessenen Nachsteuer erweist sich bei Ein⸗ führung einer Weinsteuer in noch höherem Grade nothwendig als bei anderen Verbrauchsabgaben, weil der Wein für eine lange F besonders geeignet ist. Würde eine Nachsteuer nicht vorgesehen, so könnten Kleinhändler und Verbraucher ihre Keller auf Jahre hinaus mit unversteuertem Wein versorgen. Dieselben würden dadurch gegen⸗ über denjenigen, welche zu diesem Verfahren nicht greifen können, einen sachlich nicht gerechtfertigten Vortheil erlangen, und überdies wäre eine erhebliche in ihrer Zeitdauer nicht absehbare Schmälerung des Steueraufkommens zu befürchten.
Der Nachsteuer sollen infolge dessen die Vorräthe sowohl der Kleinhändler wie auch der Verbraucher mit der Maßgabe unterworfen werden, daß bei den letzteren Weinmengen bis zum Steuerwerth von 150 ℳ befreit bleiben. Durch diese Befreiung dürfte weitgehenden Billigkeitsrücksichten genügt sein und die Ab⸗ wickelung des Nachsteuergeschäfts wesentlich erleichtert werden.
Den gleichen Zwecken soll auch die Annahme eines festen Nach⸗ steuersatzes für den Naturwein dienen, welcher für die überwiegend in Betracht kommenden Weinsorten annähernd eine Belastung von etwa 15 % des Werthes darstellen wird. Um zu verhüten, daß hierbei die geringsten reichssteuerpflichtigen Weine im stärkeren Verhältniß belastet werden, ist im § 57 Absatz 2 dahin Bestimmung getroffen, daß für diejenigen Weine, deren Werth 67 ℳ für das Hektoliter nicht über⸗ steigt, der Verpflichtung zur Nachversteuerung durch Entrichtung der Werthsteuer nach § 8 genügt werden darf.
Der Abzug der bereits gezahlten Landessteuern von der Nachsteuer entspricht dem Grundsatz, 8 derselbe Wein einer doppelten staat⸗ lichen Besteuerung nicht unterliegen soll.
bis 1892).
’. Zu § 58.
In Hinblick auf die Schwierigkeiten, welche die Weinsteuer⸗ gesetzgebung bietet, und angesichts der Unmöglichkeit, den verschieden Festa teten Verhältnissen des Weinverkehrs im Gesetz nach allen Richtungen Rechnung zu tragen, erscheint es nothwendig, den Bundes⸗ rath zu ermächtigen, bei der Ausführung des Gesetzes nicht bloß hin⸗ sichtlich der Controlvorschriften, sondern auch in anderen Beziehungen Erleichterungen eintreten zu lassen.
b des 18 muthmaßlichen Ertrages aus der Weinsteuer.
A. Naturwein.
Nach der Anlage V beträgt die Weinproduction innerhalb d.
9
Deutschen Reichs im Durchschnitt der letzten zehn Jahre (1883. b ö“
in derselben Zeit sind nach der Anlage III eingeführt b
. 542 555 „*)
im Jahresdurchschnitt
. . 8 . .
zusammen..
Die jährliche Ausfuhr während desselben Zeit⸗ raumes stellt sich nach der Anlage III durchschnittlich auf
Es verbleiben mithin für den Consum, für Leckage 8 und sonstige Abgaaaeae 1111“
Unter der Annahme, daß Leckage und Abgänge durch die üblichen Weinvermehrungen mehr als ausgeglichen werden, beläuft sich hiernach der jährliche Gesammtconsum mindestens auf die obige Menge von 2 846 485 hl.
Nach Schätzungen, die sich auf den in der Anlage VI nachgewiesenen Werth der importirten Weine und auf die stattgehabten Ermittelungen über den Werth der inländischen Weine stützen, läßt sich annehmen, daß von dem obigen Quantum 45 %, also 1 280 918 hl in einer Preislage von über 50 ℳ an die Detailverkäufer und Consumenten abgesetzt werden. Der Durchschnittswerth dieser 1 280 918 hl ist nach Aeußerung von Sachverständigen auf 78 ℳ für das Hektoliter be⸗ messen worden.
Der Ertrag der Steuer von Naturwein würde sich hiernach, wie folgt, berechnen:
1 280 918 hl zum Preise von 78 ℳ für das
Hektoliter ergeben einen Gesammtwerth von
99 911 604 ℳ; die Steuer davon zum Satze von
15 % des Werths beträgt ö111““ hiervon gehen ab an Verwaltungskosten 15 % = es verbleibt mithin eine reine Einnahme aus der Besteuerung des Traubenweins von.
141 541 *)
14 986 741 ℳ 2 248 011
12 738 730 ℳ
B. Schaumwein.
Ueber den Umfang der Schaumweinproduction liegt amtliches statistisches Material nicht vor. Indessen kann auf Grund specieller Erhebungen mit annähernder Zuverlässigkeit angenommen werden, daß innerhalb des Zollgebiets jährlich 10 000 000 Flaschen hergestellt werden.
Nach Anlage III hat seit der im Jahre 1885 erfolgten Zoll⸗ erhöhung im Jahresdurchschnitt 1886/92 betragen:
die Einfuhr 1 864 100 kg oder 1 035 611 Flaschen**), die Ausfuhr 1 583 400 kg oder 879 667 Flaschen *). In Uebereinstimmung mit dem Urtheil von Sachverständigen ist
der Werth des inländischen Schaumweins im Durchschnitt auf 2,25 ℳ
für die Flasche und der Werth des ausländischen Schaumweins (ver⸗ zollt) durchschnittlich auf 6 ℳ für die Flasche anzunehmen.
Hiernach berechnet sich der Gesammtwerth des zu versteuernden
Schaumweins folgendermaßen:
a. inländischer Schaumwein: L“ 4*“
Es verbleiben mithin für den Consum ..
zum Werthe von 2,25 ℳ für die Flasche und im Gesammtwerthe von rund . b. ausländischer Schaumwein: 1 035 611 Flaschen zum Werthe von 6 ℳ für die Flasche und im Gesammt⸗ k““
10 000 000 Flaschen 879 667 2 9 120 333 Flaschen
—,—
20 520 700 ℳ
6 213 700 —. 26 734 400 ℳ
5 346 880 ℳ 802 032 „
zusammen.. K
Die Steuer nach dem Satze von 20 % beträgt Hiervon gehen ab an Verwaltungskosten 15 % =
Es verbleibt mithin eine reine Einnahme aus der
Besteuerung des Schaumweins von.
8
4 544 848 ℳ
C. Kunstwein. Von Einstellung eines Ertrages aus der Kunstweinsteuer ist ab
gesehen worden, weil zuverlässige Anhaltspunkte über den Umfang der
Kunstweinerzeugung nicht vorliegen. D. Gesammtreinertrag.
A. Naturwein . . B. Schaumwein.
“ 8
*) Beim Wein in Fässern sind je 117 kg gleich 1 hl an⸗ genommen; beim Wein in Flaschen ist ein Drittel des Gewichts für die Flaschen in Abzug und sodann für je 100 kg je 1 hl in Ansatz
gebracht. . **) Das Gewicht einer Flasche ist auf 1,8 kg angenommen worden. 8
2 988 026 hl..
8E“
zum Deutsch
No. 282.
Entwurf eines Gesetzes wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Reichs⸗Stempelabgaben,
vom 1. Juli 1881 /29. Mai 1885.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen eꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, . folgt: rtikel I.
In dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichs⸗Stempel⸗ abgaben, vom 1. Juli 1881 /29. Mai 1885 (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Juni 1885, Reichs⸗Gesetzbl. S. 179) treten an die Stelle von § 1, § 12 Absatz 2, § 18 Absatz 1, § 28, § 33 und § 38 Absatz 2 folgende “
Ddie in dem anliegenden Tarif unter 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 auf⸗ geführten Urkunden und unter 4 aufgeführten Geschäfte unterliegen den daselbst bezeichneten Abgaben nach Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen: 2) § 12 Absatz 2 und 3.
Wird bei Commissionsgeschäften für einen auswärtigen Com⸗ mittenten, welcher seinerseits als Commissionär eines Dritten handelt, die Schlußnote mit dem Zusatze „in Commission“ ausgestellt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft zwischen ihm und seinem Committenten von der Abgabe befreit, wenn er die Schlußnote mit dem Vermerk versieht, daß sich eine versteuerte, über denselben Betrag oder dieselbe Menge und denselben Preis lautende Schlußnote mit zu bezeichnender Nummer (§ 13) in seinen Händen befindet.
Umfaßt eine Schlußnote ein Kaufgeschäft und gleichzeitig ein zu einer späteren Zeit zu erfüllendes Rückkaufgeschäft über Effecten oder Waaren derselben Art und in demselben Betrage, beziehungsweise derselban Menge (Report⸗, Deport⸗, Kostgeschäft), so ist die Aufgabe nur für das dem Werthe nach höhere dieser beiden Geschäfte zu be⸗
rechnen. 83,) § 18 Absatz 1.
Wer den Vorschriften im § 10 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 1 und 2 und § 14 zuwiderhandelt oder eine Schlußnote wahrheits⸗ widrig mit dem im § 12 Absatz 2 bezeichneten Vermerk versieht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem fünfzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark
beträgt. 1“ 4) § 28.
Loose ꝛc. inländischer Unternehmungen, für welche am 1. April 1894 die obrigkeitliche Erlaubniß bereits ertheilt ist, sowie ausländische Loose, welche vor diesem Zeitpunkt in das Bundesgebiet eingeführt, auch binnen drei Tagen nach demselben bei der zuständigen Behörde angemeldet sind, und die Loose der Staatslotterien, deren Ausgabe auch nur für eine Klasse bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen hat, unterliegen der Reichs⸗Stempelabgabe nur nach Maßgabe der bis⸗ herigen gesetzlichen Bestimmungen.
5) § 33.
G die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen die zu dessen Ausfü S erlassenen Vorschriften, die im Gesetz mit keiner besonderen Strafe belegt sind, ziehen eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark nach sich.
Die gleiche Strafe tritt ein, wenn in den Fällen der §§ 3, 18, 25, 29 e, 29 k und 299 aus den Umständen sich ergiebt, daß eine Steuerhinterziehung nicht hat verübt werden können oder nicht beab⸗
sichtigt worden ist. 6) § 38 Absatz 2.
Die Landesregierungen bestimmen höhere Beamte, welche die Schriftstücke der öffentlichen und der von den Aectiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf Actien, eingetragenen Genossenschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung betriebenen Bank⸗, Credit⸗, Versicherungs⸗ und Transportanstalten sowie der zur Erleich⸗ terung der Liquidation von Zeitgeschäften bestimmten Anstalten (Liquidationsbureaux u. s. w.) bezüglich der Abgabenentrichtung nach näherer Vorschrift des Bundesraths zu prüfen haben. Die Steuer⸗ directivbehörden können in einzelnen Fällen anordnen, daß auch bei anderen Personen, welche abgabepflichtige Geschäfte der in Nummer 4 des Tarifs bezeichneten Art gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln, eine Prüfung der Abgabenentrichtung durch höhere Beamte vorzu⸗ nehmen ist.
Artikel II.
Hinter § 29 des Gesetzes sind folgende Bestimmungen ein⸗ zuschalten:
II a. Quittungen. (Tarifnummer 6.)
„Als Quittung im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes Schriftstück, in welchem der Empfang einer Geldsumme von dem Empfänger dem Geber gegenüber oder die Tilgung einer auf Zahlung gerichteten Ver⸗ bindlichkeit von dem Gläubiger dem Schuldner gegenüber bescheinigt oder anerkannt wird. Für die Stempelpflichtigkeit ist es ohne Ein⸗ fluß, ob die Tilgung einer Verbindlichzeit durch Baarzahlung, durch von Gegenständen an Zahlungsstatt, durch Aufrechnung, durch Erlaß oder in anderer Weise erfolgt ist.
18
Zweite Beilage
Berlin, Sonnabend, den 25. November
Ob die Quittung in Briefform, in Form eines auf ein andere Schriftstück gesetzten Vermerds, eines Aufdrucks oder in 8s ausgestellt und ob sie mit Namensunterschrift oder einem zum Ersatz derselben bestimmten Zeichen versehen ist, macht keinen Unterschied.
Abrechnungen und Rechnungsauszüge, in welche die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt empfangenen oder gutgeschriebenen Geldsummen sind, sind als stempelpflichtige Quittungen nicht an⸗
zusehen.
Die Verpflich Erhe Ftong der2 8 ie Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe liegt dem Aus⸗ steller des stempelpflichtigen Schriftstücks und, wenn dieses im Aus⸗ lande ausgestellt ist, demjenigen ob, der es im Inlande aushändigt. Sie muß erfüllt werden, bevor das Schriftstück ausgehändigt wird.
Ist die Entrichtung der Abgabe von diesen Personen unterlassen 82 “ 1 binnen drei Tagen
ach dein Tage des Empfangs und jedenfalls vor der weit 8⸗ händigung des Schriftstücks zu 1 § 29 .
Bei Quittungen über Zahlungen an die Kassen des Reichs und der Bundesstaaten oder aus solchen Kassen fällt die Stempelabgabe Fi e aese ;en Ins zu “ liegende Rechtsverhältniß dem⸗
ast, welcher an die i ⸗ “ e Kasse Zahlung leistet oder von der § 29 d.
5 Die Verpflichtung zur Stempelentrichtung wird erfüllt durch 1“ hon L 8. 89 dem Gebrauch vorschriftsmäßig geste nd, oder von Stempe 2 ordnurn 9 Handezahe pelmarken nach näherer
em Bundesrath steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und in welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe V Stempelzeichen erfolgen hnhs 1 14“ § 29 e.
Die Nichterfüllung der vorbezeichneten Verpflichtung wird mit biner von zwanzig Mark für jede stempelpflichtsge Quittung Diiese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig erfüllt. CEpvbenfalls mit einer Strafe von zwanzig Mark wird belegt, wer in der Absicht, die Stempelabgabe zu hinterziehen, gegen eine “ von mehr als zwanzig Mark eine auf zwanzig Mark oder weniger lautende Quittung oder mehrere solcher Quittungen ausstellt oder annimmt.
§ 29 f.
Ist eine Quittung von einer im Inlande wohnhaften Person ausgestellt worden, so wird vermuthet, daß die Ausstellung im Inlande erfolgt ist, bis Thatsachen erwiesen werden, welche geeignet sind, die Unrichtigkeit der Vermuthung darzuthun.
§ 29 g. 1 Enthält eine Urkunde außer einer Quittung auch die einer landes⸗ gesetzlichen Stempelabgabe unterliegende Beurkundung eines anderen Gegenstandes oder bildet die Quittung zugleich die einer landesgesetz⸗ lichen Stempelabgabe unterliegende Beurkundung einer anderen Willens⸗ erklärung, so finden die ““ Vorschriften neben den Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
Landesgesetzliche Vorschriften, kraft deren von gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder beglaubigten Quittungen eine besondere Stempelabgabe (Taxe, Sportel ꝛc.) oder unter Zugrundelegung ge⸗ mwisler vder in nschlusse 1e “ Steuer
z. B. eine Umsatz⸗, Erbschaftssteuer ꝛc.) zu erheben ist, werden dieses Gesetz nicht berührt. — .
Im übrigen unterliegen Quittungen, für welche die Reichs⸗ stempelabgabe zu entrichten ist, keiner weiteren Besteuerung in den einzelnen Bundesstaaten.
8 III b. Checks und Giroanweisungen. 8 (Tarifnummer 7.) 1 29 h.
1ö“
*
Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Nummer 7 des Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt bei einem im Inlande aus⸗ gestellten Schriftstück zunächst dem Aussteller ob und muß von ihm erfüllt werden, bevor er das Schriftstück aus den Händen giebt.
IFfst die Versteuerung vom inländischen Aussteller unterlassen oder ist ein im Auslande auf das Inland ausgestellter Check nicht schon im Auslande mit dem Reichsstempel versehen worden, so ist die Ver⸗ steuerung von dem ersten inländischen Empfänger des Schriftstücks sowie weiter von jeder Person, die das Schriftstück vor erfolgter Ver⸗ steuerung annimmt, binnen drei Tagen vom Tage des Empfangs, jedenfalls aber vor der weiteren Aushändigung oder bevor die Zahlung oder Uebertragung vorgenommen wird, zu bewirken.
§ 29 i. Die vorbezeichnete Verpflichtung wird erfüllt durch Verwendung von Formularen, die vor dem Gebrauch vorschriftsmäßig abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundes⸗ -
raths. 1 § 29 k. 1 „Die Nichterfüllung der im § 29h bezeichneten Verpflichtung wird mit einer Geldstrafe von zwanzig Mark für jedes Schriftstück bezw. für jede darin vorgesehene Abhebung oder Uebertragung bestraft. Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der
8*
ichs⸗Anzeiger und Königlich Preußisch
der ihm obliegenden Verpflichtung zur Entrichtu S el⸗ abgabe nicht rechtzeitig genügt. Feung der S § 29 1.
Ist ein nach Nummer 7 des Tarifs stempelpflichtiges Schriftstü von einer im Inlande wohnhaften Person aus pflic 28, “ daß gh Ehgsteung 8 “ ist, bis Thatsachen rwiesen werden, welche geeignet sind, die Unrichtigkeit dieser Ver⸗ nühng berutzan 2 g gnet s nrichtigkeit dieser Ver ie in der Tarifnummer 7 bezeichneten Schriftstücke ieg in den Bundesstaaten keiner weiteren “ “
IIIc. Frachtpapiere.
Die Vemfüch gnr n — Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter Numm Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt dem Aussteller 8n pflichtigen Schriftstücks und, wenn dieses im Auslande ausgestellt ist demjenigen ob, der es im Inlande aushändigt, und muß erfüllt werden, bevor das Schriftstück ausgehändigt wird. Ausnahmen von dieser Vorschrift ist der Bundesrath zuzulassen ermächtigt. —
Im Eisenbahn⸗ und Postverkehr erfolgt die Entrichtung der Ab⸗ gabe durch den Frachtführer, welcher den Betrag derselben von dem Versender oder Empfänger einzuziehen berechtigt ist.
Ist die Entrichtung der Abgabe von den dazu verpflichteten Per⸗ sonen unterlassen worden, so ist sie von jedem ferneren Inhaber des ““ drei Tagen nach dem Tage des Empfangs und jedenfalls vor der weiteren Aushändi 8 Schrift⸗ stücks zu bewirken. “
§ 29 n. Die vorbezeichnete Verpflichtung wird erfüllt dur Verwend 1 8 ndun
von Formularen, die vor dem Gebrauche vorfchü tsrdühch abge tem el 1 oder von Stempelmarken nach näherer Anordnung des Bundes⸗
Dem Bundesrath steht auch die Bestimmung darüber 1 . ht ar B zu, ob und in welchen Fällen die Entrichtung der Ab n wendt “ erfolgen darf. 8 . § 290.
8& 8
„Die Nichterfüllung der im § 29m bezeichneten Verpflichtung wird n 8 M“ Manasg Mark für jedes Secpflschtung ge venn dasselbe einen mehrfachen Stempel unterliegt, fürj f 1 Steagitete “ p rliegt, für jeden fehlenden iese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der
die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der S lal nicht rechtzeitig erfüllt. 3 Ug b
§ 29p.
Wer die Beförderung von Gütern als Gewerbe betreibt, h wenn er nach erfolgter Bestrafung auf Grund des den dort bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt, neben der daselbst Seegh Strafe eine Geldstrafe von funfzig bis fünfhundert Mark
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Diese Rückfallsstrafe tritt eine ohne Rücksicht darau i frühere Bestrafung in demselben oder in einem “ Pesed ohtadte erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theil⸗ weise entrichtet oder ganz oder theilweise erlassen ist.
Dieselbe ist ausgeschlossen, wenn seit der Entrichtung oder de Erlaß der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Zuwiderhand⸗ lung fünf Jahre verflossen sind.
“ b
Ist ein stempelpflichtiges Schriftstück von einer im Inlande wohnhaften Person ausgestellt worden, so wird vermuthet, daß die Ausstellung im Inlande erfolgt ist, bis Thatsachen erwiesen werden, welche geeignet sind, die Unrichtigkeit der Vermuthung darzuthun.
29 r.
Enthält ein Schriftstück außer der Beurkundung eines Fracht⸗ vertrages auch die einer landesgesetzlichen Stempelabgabe unter⸗ liegende Beurkundung eines anderen Gegenstandes, so finden die landes⸗ geleßlichen Vorschriften neben den Bestimmungen dieses Gesetzes An⸗ wendung.
Im übrigen unterliegen die Schriftstücke keiner weiteren Be⸗ steuerung in den einzelnen Bundesstaaten.
8 b Artikel HI.
In dem § 3 Absatz 1 des Gesetzes kommen die Worte „in den
in der Befreiung zu Tarifnummer 1 und den unter Tarifnummer 2
lit. cc und 3 lit. b bezeichneten Fällen“, und in dem § 4 des Gesetzes
kommt der Absatz 2 in Wegfall. 3 8; Artikel IV.
Der Tarif zum Reichsstempelgesetz erhält die aus der Anlage er⸗ sichtliche Fassung.
— Artikel V.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1894 in Kraft.
8 Für das Gebiet der Insel Helgoland wird der Zeitpunkt d Inkrafttretens des Gesetzes durch Kaiserliche Verordnung unter stimmung des Bundesraths festgesetzt.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den unter Berücksichtigung der obigen Aenderungen sich ergebenden Text des Gesetzes vom 1. Juli 1881/29. Mai 1885 mit einer fortlaufenden Nummernfolge der Ab⸗ schnitte und Paragraphen als „Reichs⸗Stempelgesetz“ mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs⸗Gesetzblatt bekannt zu machen.
Urkundlich ꝛc.
Gegeben ꝛc.
““ vom
nstand der Besteuerung. “
Laufende Nummer.
Tausend
Steuersatz
tummer.
1“ 1“ Berechnung
er Stempelabgabe.
N.
kaufende
2
Steuersatz
vom
Hundert
Actien, Renten und Schuldverschreibungen.
a. Inländische Actien und Actienantheilsscheine sowie
öe über Einzahlungen auf diese Werth⸗ esmngmhhh1XXX“
b. Ausländische Actien und Actienantheilsscheine, wenn sie im Inlande ausgehändigt, veräußert, verpfändet oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden, — unter der gleichen Voraussetzung auch
Interimsscheine über Einzahlungen auf diese
e“*“ Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal zu
entrichten
Befreit sind:
1) alle vor dem 1. Oktober 1881 ausgegebenen inländischen Actien und Acctienantheilsscheine, sowie die inländischen Interimsscheine und vom . Oktober 1881 ab ausgegebenen Actien in
vom Nennwerthe, bei Interims⸗ scheinen vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen, vom Bundesrath zu und zwar vorschriften genügt wird. zu 1a in Abstufungen von 1 ℳ, inländische gG zu 1 b in Abstufungen von 1 ½ ℳ für je 100 ℳ oder einen Bruchtheil dieses Betrages. Die für Interimsscheine nachweislich gezahlten Steuerbetraäge werden auf die demnach etwa fällig werdende Steuer für die Actien u. s. w. angerechnet. Ausländische Werthe wer⸗ den nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechsel⸗ stempels umgerechnet.
Ausnahme: Diejenigen Actien,
Gesetzes S. 185).
Ansehung der vor diesem Zeitpunkte geleisteten Einzahlungen, sofern wegen dieser Aectien den erlassenden
Actien, welche nur zu dem Zwecke des Umtausches ausgestellt werden, sofern den desfalls von dem Bundesrath zu erlassenden Controlvorschriften genügt wird. 1
k“ Actienantheilsscheine und Interimsscheine, welche bereits mit dem Reichs⸗ stempel versehen sind, sowie die vom 1. April 1894 ab ausgegebenen Actien, vor diesem Zeikpunkt geleisteten und versteuerten Einzahlungen, unterliegen den Bestimmungen des vom 1. Juli 1881 (Reichs⸗Gesetzbl.
Control⸗
in Ansehung der