Steuersatz
undert
)
H
der Stempelabgabe.
Laufende Nummer.
1“
Tausend
2 Laufende Nummer.
a. Inländische für den Handelsverkehr bestimmte Renten⸗ und Schuldverschreibungen (auch Partial⸗ Obligationen), sofern sie nicht unter Nummer 3 fallen, sowie Interimsscheine über Einzahlungen “
„Renten⸗ und Schuldverschreibungen ausländischer Staaten, Corporationen, Actiengesellschaften oder industrieller Unternehmungen und sonstige für den 1““ bestimmte ausländische Renten⸗ und
chuldverschreibungen, wenn sie im Inlande aus⸗ gehändigt, veräußert, verpfändet, oder wenn daselbst andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Einzahlungen darauf geleistet werden seNen unter der gleichen Voraussetzung auch Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere . . . . .
Die Abgabe ist von jedem Stück nur einmal zu entrichten.
Herreit sind 1) alle vor dem 1. Oktober 1881 ausgegebenen inländischen Renten⸗ und Schuldverschreibungen der oben bezeichneten Art, sowie die Interims⸗ scheine in Ansehung der vor diesem Zeitpunkte geleisteten Einzahlungen;
Renten⸗ und Schuldverschreibungen des Reichs
und der Bundesstaaten, sowie Interimsscheine
über Einzahlungen auf diese Werthpapiere;
inländische Renten⸗ und Schuldverschreibungen, welche nur zu dem Zweck des Umtausches aus⸗ gestellt werden, sofern den desfalls von dem
Bundesrath zu erlassenden Controlvorschriften
genügt wird; 1 4) die auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juni
1871 abgestempelten ausländischen Inhaber⸗
papiere mit Prämien.
Ausnahme:
Renten⸗ und Schuldverschreibungen der vorbezeich⸗
neten Art und Interimsscheine, welche bereits mit dem
Reichsstempel versehen sind, sowie vom 1. April 1894
ab ausgegebene Renten⸗ und Schuldverschreibungen in
Ansehung der vor diesem Zeitpunkt geleisteten und
versteuerten Einzahlungen, unterliegen den Bestim⸗
mungen des Gesetzes vom 1. Juli 1881 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 185).
nmerkung zu Tarifnummer 1 und 2.
Genußscheine und ähnliche zum Bezuge eines Antheils an dem Gewinn einer Actienunternehmung berechtigende Eühr hpapees sofern sie sich nicht als Actien oder Actienantheilsscheine (Tarifnummer 1) oder als Renten⸗ oder Schuldverschreibungen (Tarifnummer 2) darstellen, unterliegen einer festen Abgabe, die für
a. inländische Genußscheine. . .
b. ausländische Genußscheine . . . . . . . beträgt.
Vor dem 1. April 1894 ausgegebene Genuß⸗ scheine sind der vorbezeichneten Abgabe nicht unter⸗ worfen.
Inländische, auf den Inhaber lautende und auf Grund staatlicher Genehmigung ausgegebene Renten⸗ und Schuldverschreibungen der Communalverbände und Communen, der Corporationen ländlicher oder städtischer Grundbesitzer, der Grunderedit⸗ und Hypothekenbanken oder der Transportgesellschaften, sowie Interimsscheine über Einzahlungen auf diese Werthpapiere.. 3
Befreit sind:
1) alle vor dem 1. Oktober 1881 ausgegebenen
Renten⸗ und Schuldverschreibungen der oben
bezeichneten Art, sowie die Interimsscheine
in Ansehungt der vor diesem Zeitpunkt ge⸗ leisteten Zahlungen.
2. . . . . 8 . . 8 .
Renten⸗ und Schuldverschreibungen der oben be⸗ zeichneten Art, welche nur zu dem Zwecke des Umtausches ausgestellt werden, sofern den desfalls von dem Bundesrath zu erlassenden Control⸗ vorschriften genügt wird. usnahme: 1 Renten⸗ und Schuldverschreibungen der vorbe⸗ zeichneten Art und Interimsscheine, welche bereits mit dem Reichsstempel versehen sind, sowie vom 1. April 1894 ab ausgegebene Renten⸗ und Schuld⸗ verschreibungen in Ansehung der vor diesem Zeit⸗ punkt geleisteten und versteuerten Einzahlungen unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 1881 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 185). Kauf⸗ und sonstige Anschaffungsgeschäfte. a. Kauf⸗ und sonstige Anschaffungsgeschäfte über 1) ausländische Banknoten, ausländisches Papier⸗ geld, ausländische Geldsorten; 2) Werthpapiere der unter Nr. 1, 2 und 3 des Tarifs bezeichneten Art..
Den Kauf⸗ und sonstigen Anschaffungsgeschäften steht gleich die bei Errichtung einer Actien⸗ ges ellschaft oder Commanditgesellschaft auf Actien erfolgende Zutheilung der Actien auf Grund vorhergehender Feichnung, die bei Errichtung einer Actiengesellschaft stattfindende Uebernahme der Actien durch die Gründer und die Aus⸗ reichung von Werthpapieren an den ersten Er⸗ werber. 1 8
b. Kauf⸗ und sonstige Anschaffungsgeschäfte, welche unter Zugrundelegung von Usancen einer Börse geschlossen werden (Loco⸗, Zeit⸗, Fix⸗ Termin⸗,
rämien⸗ u. s. w. Geschäfte), über Mengen von aren, die börsenmäßig gehandelt werden ... Als börsenmäßig gehandelt gelten diejenigen Waaren, für welche an der Börse, deren Usancen für das Geschäft maßgebend sind, Terminpreise notirt werden.
Befreiungen. 1
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht erhoben; 1) falls der Werth des “ des Geschäfts nicht mehr als 600 ℳ beträgt; b
) falls die Waaren, welche Gegenstand eines nach Nr. 4b stempelpflichtigen Geschäfts sind, von einem der Vertragschließenden im Inlande er⸗ zeugt oder hergestellt sind; 1 1 für die Ausreichung der von den Pfandbrief⸗ instituten und Hypothekenbanken ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen als Darlehnsvaluta an den creditnehmenden
Grundbesitzer;
vom Nennwerthe, bei Interims⸗ cheinen vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen, und zwar zu . Abstufungen von
zu 2 b in Abstufungen von 60 ₰
für je
Bruchtheil dieses Betrages.
Die
nachweisli Steuerbeträge werden auf die demnächst etwa fällig werdende Steuer für die Rentenverschreibungen ꝛc. chnet.
angere Ist
von Rentenverschreibungen aus diesen selbst nicht er⸗ sichtlich, so gilt als solcher der 25fache Betrag der ein⸗ jährigen Ausländische Werthe wer⸗ den nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechsel⸗ stempels umgerechnet.
vom Nennwerthe bezw. vom Betrage der bescheinigten Einzahlungen nach Maß⸗ gabe der Vorschriften für die Abgabenberechnung bei inländischen Werthpapieren der unter Nr. 2 bezeich⸗ neten Art, und zwar in Abstufungen von 20 ₰ für je 100 ℳ oder einen Bruch⸗ theil dieses Betrages.
vom Werthe des Gegenstandes des Geschäfts, und zwar bei Geschäften im Werthe bis zu 100 000 ℳ in stufungen von 20 bezw. 40 ₰ für je volle 1000 ℳ, bei Geschäften im Werthe von mehr als 100 000 ℳ in Abstufungen von 2 bezw. 4 ℳ für je volle 10 000 ℳ Der Werth des Gegen⸗
standes
einbaͤrten Kauf⸗ oder Liefe⸗ rungspreis, sonst durch den mittleren Marktpreis am Tage des Abschlusses Hüüemunt
zu den hörigen
winnantheilsscheine bleiben bei Berechnung der Abgabe außer Betracht. Ausländische Werthe sind nach den Vorschriften wegen Erhebung des stempels umzurechne
“
100 ℳ oder einen
für Interimsscheine gezahlten
der Kapitalwerth
Rente.
Ab⸗
wird nach dem ver⸗
Börsen⸗ oder
mt. Die Werthpapieren ge⸗ ins⸗ und e⸗
Wechsel⸗
4) für sogenannte Contantgeschäfte über die unter Nr. 42 1) bezeichneten Gegenstände sowie über un 1g Gold aher Silber. che Gesch
Als Contantgeschäfte gelten solche Geschäfte, welche vertragsmäßig durch Lieferung des Gegen⸗ standes seitens des Verpflichteten an dem Tage des Geschäftsabschlusses zu erfüllen sind.
“ Lotterieloose. Loose öffentlicher Lotterien, sowie Ausweise über Spieleinlagen bei öffentlich veranstalteten Aus⸗ spielungen von Geld⸗ oder anderen Gewinnen. Befreit sind:
Loose der von den zuständigen Behörden ge⸗ nehmigten Ausspielungen und Lotterien, sofern der Gesammtpreis der Loose einer Ausspielung die Summe von einhundert Mark und bei Aus⸗ spielungen zu ausschließlich mildthätigen Zwecken die Summe von fünftausend Mark nicht übersteigt.
Quuittungen.
Quittungen, die im Inlande ausgestellt oder aus⸗ gehändigt werden, bei einem Betrage von mehr als 20 5a56“
Befreit sind:
1) Quittungen, aus denen sich ergiebt, daß die Hin⸗ gabe der Geldsumme behufs Begründung einer Verbindlichkeit zur Rückzaͤhlung oder Wieder⸗ auszahlung erfolgt ist, oder daß dieselbe auf verwandtschaftlichen Beziehungen oder auf Frei⸗ gebigkeit beruht;
2) Quittungen, die im inneren Verkehr eines und desselben Kassenwesens oder Geschäftsbetriebes, oder im Verkehr der Kassen des Reichs und der Bundesstaaten unter einander ausgestellt werden;
3) Quittungen über Zahlung von Zinsen der An⸗ lehen des Reichs oder eines Bundesstaats;
4) Quittungen auf mit einem Reichsstempel ver⸗ sehenen Schriftstücken über darauf bezügliche Zahlungen;
5) Quittungen über die auf einer Zwangsver⸗ pflichtung des öffentlichen Rechts beruhenden Zahlungen (Steuern, Gebühren, Strafgelder
I. .
Quittungen über Gehalts⸗ und sonstige Dienst⸗ bezüge oder Pensionen der Reichs⸗ und Staats⸗ beamten, der Beamten im Gemeinde⸗, Kirchen⸗ und Schuldienst oder im Dienste einer landes⸗ herrlichen Haus⸗ oder heeesgh und der Militärpersonen, sowie ihrer Hinterbliebenen; Quittungen über Lohn⸗ und Gehaltsbezüge solcher C die zu einer der nach dem Gesetz, betreffend die Invaliditäts⸗ und Alters⸗ versicherung, vom 22. Juni 1889 versicherungs⸗ pflichtigen Klassen gehören;
Quittungen über Rückzahlungen aus Sparkassen sowie über Unterstützungen, Krankengelder, Beerdigungskosten, Wittwen⸗ und Waisengelder und ähnliche Zahlungen aus öffentlichen oder privaten, nicht auf den Gewinn der Unternehmer berechneten Kassen und Anstalten. 8
Checks und Giroanweisungen.
Im Inlande über Geldbeträge ausge tellte Checks, Giroanweisungen und andere Schriftstücke, durch welche der Aussteller die Abhebung eines ihm utgeschriebenen oder sonst zur Verfügung ge⸗ ste ten Geldbetrages oder die Uebertragung eines solchen auf das Conto eines anderen herbeiführen will, sofern die Schriftstücke weder dem Wechsel⸗, noch dem Quittungsstempel unterliegen, bei einem Geldbetrage von mehr als 20 ℳ,
Im Auslande auf das Inland ausgestellte Checks unterliegen der gleichen Stempelpflicht, sobald sie im Inlande ausgehändigt, zur Zahlung präsentirt oder eingelöst werden.
„Befreit von der vorstehenden Abgabe bleiben nach näherer Bestimmung des Bundesraths solche zwi⸗ schen Giro⸗Instituten gewechselten Schriftstücke, welche lediglich zur Ausführung eines vorschrifts⸗ mäfig gestempelten Giro⸗Auftrages ausgestellt werden.
Frachtpapiere. .
Zur Beurkundung eines Frachtvertrages über die Be⸗ förderung von Gütern dienende Schriftstücke, die im Inlande ausgestellt oder ausgehändigt werden, und zwar:
I. Connossemente, mit Ausnahme des dem Führer des Seeschiffes behändigten und als solches be⸗ zeichneten Connossementsexemplars,
a. 88 die Papiere über ganze Schiffsladungen
vAX“
b. sofern die Papiere über Theilladungen oder Stück⸗ güter lauten:
1) bei Beförderung von Gütern nach oder von
Häfen der Nord⸗ und Ostsee. . . ....
2) bei Beförderung von Gütern nach oder von
Sngetenc1“
II. Ladescheine mit Ausnahme des dem Führer des Flußschiffes behändigten und als solches bezeich⸗ neten Exemplars, sowie Einlieferungsscheine der Frachtführer im Flußschiffahrtsverkehr über Sen⸗ dungen, bezüglich deren ein Ladeschein nicht aus⸗ gestellt ist, —
a. 11ega die Papiere über ganze Schiffsladungen auntcct 1* b. sofern die Papiere über Theilladungen oder Stackasctter nken“* III. Frachtbriefe, Beförderungsscheine, Gepäckscheine, acketadressen, sowie andere, eines der bezeichneten Papiere ersetzende, “ a. sofern die Papiere über ganze Wagenladungen im Eisenbahnverkehr lauten .. b. in allen übrigen Fällen im Landtransport⸗ ber 1 Befreit sind: 1) Frachtpapiere, aus denen sich ergiebt, daß der Betrag der Fracht die Summe von einer Mark nicht übersteigt;
. 111“
Gepäckscheine, die über das Gepäck der Reisen⸗ den ausgeftelt siydrl.
“ 1“ Fö.
bei inländischen Loosen vom planmäßigen Preise (Nenn⸗ werth) sämmtlicher Loose oder Ausweise; bei aus⸗ ländischen Loosen von dem Preise der einzelnen Loose in Abstufungen von 40 ₰ für je 5 ℳ oder einen Bruch⸗ theil dieses Betrages.
von jedem einzelnen Schrift⸗ stück oder wenn dasselbe mehrere Quittungen enthält, von jeder einzelnen Quittung. Wird mehreren Fe bnen oder von mehreren Personen in einem Schrifstück Quittung geleistet, so ist, sofern diese Personen nicht in dem Ver⸗ hältniß von Gesammtver⸗ flichteten oder Berechtigten stehen, die Abgabe von jedem einzelnen Quittungsposten zu berechnen.
von jedem einzelnen Schrift⸗ stück oder, wenn dasselbe mehrere Abhebungen oder Uebertragungen herbeiführen soll, von jeder einzelnen Abhebung oder Ueber⸗ tragung.
von jedem einzelnen Schrift⸗ stück; falls dasselbe jedoch über die Ladung mehrerer Schiffsgefäße oder Eisen⸗ bahnwagen lautet, von jeder Schiffs⸗ oder Wagenladung, und falls mehrere für ver⸗ Empfänger be⸗ timmte Stückgutsendungen in einer Eisenbahnwagen⸗ ladung vereinigt (Sammel⸗ ladung) mit einem Fracht⸗ papier zur Beförderung auf⸗ geliefert werden, von jeder einzelnen Sendung.
Begründung.
I. Actien, Renten⸗ und Schuldverschreibungen. Kauf⸗ und Anschaffungsgeschäfte. Nummer 1 bis 3 und 4 des Tarifs. Artikel I Ziffer 1 bis 3 (§§ 1, 12, 18) und Artikel III des Gesetzes. Im Allgemeinen.
Bereits in der 2. Session der vorigen Legislaturperiode des Reichstags ist demselben — unter Nr. 51 der Druckfachen — der Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, welcher eine stärkere Heranziehung der Börse zur Deckung der Ausgaben des Reichs bezweckte. Es war damals vorgeschlagen, die in Nr. 4 des Tarifs zum Gesetz vom 1. Juli 1881/29. Mai 1885 für Kauf⸗ und Anschaffungsgeschäfte über Effecten und börsenmäßig gehandelte Waaren fästgeseste Abgabe, die sogenannte Börsensteuer, auf das Doppelte der bishexrigen Sätze zu erhöhen.
Die Vorlage ist seinerzeit nicht über die erste Lesung hinaus gelangt. Indeß haben die stattgehabten Verhandlungen erkennen lassen, daß die überwiegende Mehrheit des Reichstags die Absichten des Gesetzentwurfs billigte.
Nur im einzelnen wurden Ausstellungen dagegen erhoben. bemängelte einerseits, daß der Börsenumsatz, insbesondere bezüglich der Emissionen von Werthpapieren und der sogenannten reinen Differenz⸗ geschäfte, nicht stark genug belastet werden sollte, andererseits, daß der Entwurf auf gewisse, der Schonung bedürftige Geschäfte, wie namentlich den Ärbitrageverkehr, nicht die erforderliche Rücksicht ge⸗ nommen hätte. Auch daß eine Befreiung der Umsätze in Reichs⸗ und Staatspapieren von der Stempelabgabe nicht vorgesehen worden, gab zu Beanstandungen Anlaß. 1 . 1
Die Frage der Einführung einer Emissionssteuer war regierungs⸗ seitig bereits vor Einbringung der Novelle erörtert worden. Auch jetzt und nach nochmaliger Erwägung hat man sich nicht entschließen können, eine solche Maßnahme zu beantragen. 1
Für die zahlreichen, in Deutschland von einer Emissionsstelle be⸗ gebenen Werthpapiere trägt schon die nach demtersten Abschnitt des bestehenden Stempeltarifs zu erhebende Abgabe den Charakter einer Emissionssteuer, und für diese Papiere würde somit die Neu⸗ einführung der fraglichen Steuer unter Beibehaltung der jetzigen Stempelabgabe eine Doppelbesteuerung zur Folge haben, deren Zweck sich leichter und ohne das sonst unvermeidliche, störende Eingreifen in bestehende Verhältnisse durch bloße Erhöhung der gegenwärtigen Tarifsätze erreichen ließe. Die ausländischen Werth⸗ papiere jedoch, die nicht durch eine inländische Emissionsstelle, sondern im Wege des Verkehrs auf den deutschen Markt gelangen, würden von der Emissionssteuer nicht getroffen werden, woraus sich eine unge⸗ rechtfertigte Begünstigung der im Auslande emittirten Werthe ergäbe. Dazu kommt, daß die Steuer, wenn sie sich in mäßigen Sätzen hielte, für die Reichskasse keine erhebliche Einnahme erbringen würde.
Eine hohe Steuer hätte aber das Bedenken gegen sich, daß sie die guten, soliden fremdländischen Werthe fernhalten würde, während das Eindringen der fragwürdigen, gewagten Speculationen dienenden Papiere nicht verhindert werden würde.
Für die deutsche Börse ergäbe sich zudem die sichere Folge, daß sie ihre beherrschende Stelle im Kapitalvermittelungsverkehr des Welt⸗ markts verlöre. “ 1
Es ist in Anregung gekommen, statt der Emissionssteuer die in⸗ und ausländischen, zur Cursnotirung an der Börse zugelassenen Effecten mit einer Cotirungssteuer zu belegen, wie sie in Ländern mit centralisirtem Börsenwesen besteht. Dieselbe würde die Nachtheile der Emissionssteuer unzweifelhaft: nicht haben und in dem Vortheil, welcher aus der Zulassung zur Börsennotiz für die betreffenden Papiere erwächst, ihre sachliche Begründung finden. Gleichwohl wird auf eine solche Steuer solange verzichtet werden müssen, als S einheitlicher fester Börsenordnungen auf gesetzlicher Grund⸗ lage entbehrt.
8 Es Büt . daher nur, mit einer stärkeren Heranziehung der Werthpapiere zu dem bestehenden Effectenstempel vorzugehen. Wenn hierbei von der bisher gleichmäßigen Behandlung der in⸗ und aus⸗ ländischen Papiere abgegangen und die Steuer für letztere höher be⸗ messen wird, als für erstere, so ist dies in der ausländischen Gesetz⸗
ebung nicht ohne Vorgang und insbesondere bezüglich der ausländischen Actien aus dem Grunde gerechtfertigt, weil hierin ein Ausgleich dafür geboten wird, daß die inländischen Actienunternehmungen als solche der Besteuerung des Staats und der Communen unterliegen.
Dem Verlangen nach einer höheren steuerlichen Belastung der reinen Differenzgeschäfte hat, so berechtigt dasselbe an sich erscheint, nicht entsprochen werden können, weil es bei diesen Geschäften an er⸗ kennbaren Merkmalen fehlt, welche sie von den auf effective Lieferung abzielenden Zeitgeschäften unterscheiden. Der im Reichstag empfohlene Ausweg, diejenigen Geschäfte, welche nachweislich durch Differenzzahlung ausgeglichen werden, mit einer Nachsteuer zu belegen, ist schon wegen der Undurchführbarkeit der Controle nicht gangbar. Die höhere Be⸗ steuerung der sämmtlichen Zeitgeschäfte würde aber um deswillen das Ziel der Maßregel verfehlen, weil sich der Begriff des Spielgeschäfts mit dem des zeit⸗ oder börsenmäßigen Lieferungsgeschäfts nicht deckt, auch die Möglichkeit besteht, die Form des Zeitgeschäfts dabei zu umgehen. Letztere Erwägung ist unter anderem auch für die Fassung des neuen französischen Börsensteuergesetzes (Finanzgesetz vom 28. April d. J. Artikel 28 ff.), welches im Gesgensatz zu dem ursprünglichen Entwurf nicht bloß die Zeit⸗, sondern auch die Kassengeschäfte, und zwar in ganz gleicher Weise, der Besteuerung unterwirft, bestimmend
ewesen.
Unnh liche Schwierigkeiten stehen der Forderung einer steuerlichen Erleichterung der Effectenarbitrage entgegen, da diese sich von anderen Kauf⸗ und Anschaffungsgeschäften über Effecten nicht erkennbar unterscheidet. Die seinerzeit im Reichstag angeregte Befreiung gewisser, hauptsächlich dem Arbitrageverkehr dienenden Werthe würde bei der großen Zahl der hierbei in Frage kommenden Papiere den fiscalischen Zweck des Gesetzes ernstlich gefährden und erscheint schon aus diesem Grunde nicht annehmbar.
Die Befreiung der Reichs⸗ und Staatspapiere vom Anschaffungs⸗ stempel endlich würde ebenfalls einen beträchtlichen Einnahmeausfall verursachen, ohne daß ein Bedürfniß für die Erleichterung anzuerkennen ist, denn es handelt sich bei Anschaffung dieser Papiere in den meisten Fällen um eine dauernde Kapitalsanlage, welche den geringen Stempel von zwei Zehnteln vom Tausend mit Leichtigkeit trägt.
Der vorliegende Gesetzentwurf ist dagegen bemüht gewesen tts. weit, als dies praktisch durchführbar und mit seinen finanziellen Zwecken vereinbar scheint, den Bedürfnissen des Geschäftsverkehrs durch Gewährung von Erleichterungen entgegenzukommen.
Im Einzelnen.
Von den einzelnen Abänderungsvorschlägen des Entwurfs bedarf derjenige im Artikel I Ziffer 1 (§ 1) des Gesetzes als rein formaler Natur, durch das Hinzutreten von drei neuen Tarifnummern, nämlich
6) Quittungen,
7) Checg⸗ und Giroanweisungen, 8) Frachtpapiere 1 laßt, keiner A“ im übrigen wird Folgendes bemerkt: 1) Zu Nummer 1 bis 3 des Tarifsßs.
8 Höhe der Sätze.
Die Abgabe beträgt bisher für in⸗ und auskändi che Actien
(Tarifnummer 1) 5 vom Tausend, für in⸗ und ausländische Renten⸗ und Schuldverschreibungen (Tarifnummer 2) 2 vom Tausend, für inländische Renten⸗ und Schuldverschreibungen der Communalverbände und Communen, der Corporationen ländlicher und städtischer Grund⸗ befähe der Grunderedit⸗ und Hypothekenbanken und der Transport⸗ gesellschaften (Tarifnummer 3) 1 vom Tausend]. 1
Der Entwurf schlägt vor, die Abgabe für die inländischen Werthpapiere durchweg zu verdoppeln und für die aus⸗ ländischen zu verdreifachen. Diese Steigerung der Abgabe für Werthpapiere übersteigt deren steuerliche Tragfähigkeit nach der Beurtheilung von Sachverständigen nicht, und die neuen Sätze er⸗ scheinen auch im Vergleich mit der Belastung der Papiere in anderen Staaten (vergl. die Anlage) nicht zu hoch gegriffen.
Man⸗
. Befreiungen und Ausnahmen.
Die aus dem alten Tarif übernommene, bei jeder der drei Tarif⸗ nummern unter Ziffer 1 aufgeführte Befreiungsvorschrift, so⸗ wie die neu eingefügte Ausnahme zu Nr. 1, 2 und 3 des Tarifs stellen fest, daß eine Rückwirkung des Gesetzes nicht eintritt. Die erhöhten Steuersätze sollen danach auf diejenigen Papiere, die bereits vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes der Besteuerung nach dem “ 9 unterlegen haben oder nach dem letzteren steuerfrei ge⸗
lieben sind, keine und auf die nach dem gedachten Zeitpunkte aus⸗ gegebenen beziehungsweise in den inländischen Verkehr gelangten Werthpapiere nur insofern Anwendung finden, als nicht bereits vorher Einzahlungen darauf geleistet und versteuert sind. Voraus⸗ gesetzt wird dabei, daß den etwaigen Controlvorschriften des Bundes⸗ raths Genüge geleistet ist
1 Neu ist die Befreiungsbestimmung 2 zu Tarifnummer 1. Während nach dem geltenden Stempelgesetz Renten⸗ und Schuld⸗ verschreibungen, welche nur zum Zweck des Umtausches — also ohne Veränderung des durch die zurückzuziehenden Stücke beurkundeten Rechtsverhältnisses — ausgegeben werden, steuerfrei bleiben können, ist eine gleiche Bestimmung für die Actien bisher nicht getroffen. Eine solche liegt jedoch in der Billigkeit und Inhalts mehrerer, beim Bundesrath verhandelter Fälle, in welchen den Gesuchen um Steuer⸗ befreiung nach Lage des Gesetzes keine Folge gegeben werden konnte, auch im Bedürfniß.
Anmerkung.
Die Anmerkung ist bestimmt, eine Lücke des Gesetzes auszufüllen.
Nach Ziffer 1 der vom Bundesrath unterm 25. September 1885 beschlossenen allgemeinen Anweisung zur Anwendung des Reichs⸗ Stempelgesetzes sind Genußscheine und ähnliche zum Bezug eines Antheils an dem zur Vertheilung gelangenden Reingewinn einer Actienunternehmung berechtigende Werthpapiere, wenn⸗sie dem Eigen⸗ thümer oder Inhaber einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Ver⸗ mögen der Gesellschaft gewähren, wie Actien oder Actienantheilscheine, sonst aber wie Schuldverschreibungen zu besteuern, und es ist als Kapitalwerth der Schuldverschreibungen der 25 fache Betrag der durch⸗ schnittlichen Jahresrente, eventuell der Curswerth und, falls. ein solcher nicht besteht, der Schätzungswerth anzusehen.
Da die Praxis des Reichsgerichts neuerdings dahin geht, daß als Aetien nur solche Genußscheine angesehen werden dürfen, deren In⸗ haber einen Antheil an dem Grundkapital (Einlagekapital) der Ge⸗ sellschaft und Stimmrecht in den Generalversammlungen haben, wird der Actienstempel für Genußscheine kaum noch in irgend einem Fall zu fordern sein. Aber auch der Schuldverschreibungsstempel wird sich gemäß der Vorschrift in der letzten Spalte des Tarifs nur für die⸗ jenigen Schriftstücke berechnen lassen, in denen entweder ein in Zahlen genau bestimmter Kapitalbetrag oder eine in Zahlen genau be⸗ stimmte Rente angegeben ist. Denn die in der Anweisung eventuell getroffene Bestimmung, daß als Kapitalwerth der 25 fache Betrag der durchschnittlichen Jahresrente oder der Curs⸗ oder Schätzungswerth zu gelten habe, ist auch um deswillen kaum durchführbar, weil die Versteuerung wenigstens der inländischen Genußscheine noch vor deren Ausgabe geschehen soll, alsdann aber (soweit nicht etwa früher aus⸗ gegebene gleiche Genußscheine schon im Umlauf sind), von einer durch⸗ schnittlichen Jahresrente noch nicht die Rede sein kann, ein Curs⸗ werth meistens noch nicht besteht und der Schätzungswerth gewöhnlich ein ganz unsicherer ist.
Bei einer Steuer, welche den ganzen einheimischen Verkehr in Werthpapieren erfassen will, erscheint es grundsätzlich nicht gerecht⸗ fertigt, solche Papiere, welche, wenn auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Rente oder einen bestimmten Kapitalbetrag, so doch eine Theilnahme an den Nutzungen einer Actienunternehmung beziehungs⸗ weise an dem im Falle der Liquidation der Gesellschaft noch vor⸗ handenen Vermögen gewähren, von der Abgabe frei zu lassen. Es dürfte sich deshalb empfehlen, für alle Genußscheine, die weder als Actien noch als Schuldverschreibungen angesprochen werden können, einen festen Steuersatz einzuführen.
Der letztere ist in dem Entwurf bei inländischen Genußscheinen auf zwei Mark für das Stück als den geringsten bei Actien möglichen Stempelsatz bemessen. Für ausländische Papiere dieser Art würde 99 der Anlage des Tarifs entsprechend, auf drei Mark festzu⸗
etzen sein. —
8 Daß nicht bloß die inländischen, sondern auch die ausländischen vor dem 1. April 1894 ausgegebenen Genußscheine der bezeichneten Art von der Abgabe frei bleiben, empfiehlt sich zur Vermeidung von Weiterungen und erscheint auch vom finanziellen Gesichtepunkte aus mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung des Gegenstandes unbe⸗
denklich. Artikel III des Gesetzes.
Im Anschluß an die neu aufgenommene Befreiungsbestimmung 2 zu Tarifnummer 1 ist ein Hinweis auf die darin vorgesehenen Control⸗ vorschriften des Bundesraths in dem § 3 Absatz 1 des Gesetzes erforderlich, welcher auch insofern einer Aenderung bedarf, als die Bezeichnung der Vorschriften, auf die derselbe Bezug nimmt (Be⸗ freiung zu Tarifnummer 1 sowie Tarifnummer 2 Litt. cc und 3 Litt. b), im Tarif eine andere geworden ist. Der infolge der Streichung des früheren Allegats an Stelle einer Aufzählung der einzelnen Fälle ge⸗ tretene allgemeinere Ausdruck empfiehlt sich durch seine Kürze, ohne daß davon eine mißverständliche Auslegung zu besorgen ist.
Der § 4 Absatz 2 des Gesetzes schreibt in seiner bisherigen Fassung vor, daß, wer stempelpflichtige inländische Werthpapiere, welche von einem früheren als dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes — also dem 1. Oktober 1881 — datirt sind, nach diesem Zeitpunkt ausgiebt, jedes Stück mit einem Vermerk zu versehen hat, aus welchem ersichtlich ist, daß die Ausgabe nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist. Gegen die Beibehaltung dieser Vorschrift besteht das formelle Bedenken, daß die darin enthaltene Zeitbestimmung — Tag des Inkrafttretens des Gesetzes — hier den 1. Oktober 1881, an anderen Stellen des neu zu redigirenden Gesetzes den 1. April 1894 bedeuten würde. Die Vorschrift, die schon für das frühere Gesetz entbehrlich war, wird es jetzt in noch höherem Maße, da die vor dem 1. April 1894 (nach dem 1. Oktober 1881) ausgegebenen Papiere durch den gesetzlichen Stempel gekennzeichnet werden. Nicht ausgegebene Papiere, die von einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Oktober 1881 datirt sind, dürften kaum mehr vorhanden sein. Sollten wirklich noch derartige Papiere unter Täuschung der Steuerbehörde nach dem 1. April 1894 ausgegeben werden, so würde diese Zuwiderhandlung schon nach § 3 des Gesetzes strafbar sein.
Ertrag. Das Aufkommen aus der Steuererhöhung ist etwa folgendermaßen u schätzen: 8 Die Bruttoeinnahme an Stempelabgaben für Werthpapiere ab⸗ züglich 2 % Verwaltungskosten der Bundesstaaten hat . 1890 L 5 223 551 ℳ 1891/9989 69191 1J66 6 oder durchschnittlich jährlich 4 431 132 ℳ betragen. Die Steuererhöhung würde an sich zu einem den doppelten Be⸗ trag nicht unerheblich überschreitenden Ergebniß führen. Im Hinblick auf den in den letzten Jahren eingetretenen Rückgang der Steuer erfordert jedoch die Vorsicht, bei Einstellung der zu erwartenden Mehreinnahme nicht über die Durchschnittssumme von rund 4 400 000. ℳ
hinauszugehen. 1 2) Zu Nummer 4 des Tarifs. Höhe der Sätze.
Der Entwurf hält bezüglich der Kauf⸗ und Anschaffungs⸗ eschäfte an der Verdoppelung der Tarifsätze fest, wie sie in dem dem eichstag im Jahre 1892 vorgelegten Gesetzentwurf in Aussicht ge⸗ nommen war. Auch hinsichtlich der Berechnung der Abgabe, die gegenwärtig nach dem Werth des Gegenstandes des Geschäfts von 8 vollen 2000 ℳ, bei Geschäften im Werth von 10 000 ℳ und mehr in Abstufungen von 8 vollen 10 000 ℳ erhoben wird — so daß beispielsweise bei Beträgen von 10 000 bis ausschließlich 20 000 ℳ der Theil des Werths des Geschäfts, 8 10 000 ℳ übersteigt, von der Abgabe frei bleibt und für einen Werthbetrag von 19 000 ℳ
“ 8
nicht, wie das Gesetz beabsichtigt, ein Zehntel, sondern wenig mehr als ein Zwanzigstel vom Tausend zur Erhebung gelangt — folgt der Entwurf der früheren Vorlage insoweit, als er die Abstufung nach vollen 1000 ℳ und bei Geschäften über 100 000 ℳ nach vollen 10 000 ℳ vornehmen will. Es deckt sich dies mit dem Vorschlage, der schon bei der Berathung des Gesetzes von 1881 in der Commission des Reichstags (Anlagen zu den Verhandlungen von 1884/85 S. 1234) in erster Lesung zum Beschluß erhoben war. Für die demnächstige anderweite fassung in der Commission war damals nur die Absicht maßgeben die Erhebung zu vereinfachen und die Anwendung gestempelter Formulare in verhältnißmäßig geringer Sortenzahl zu ermöglichen. Dieser Gesichtspunkt hat sich indeß als nicht zutreffend erwiesen, indem die Praxis fast ausschließlich ungestempelte Schlußnaten, unter Ent⸗ werthung der in jedem erforderlichen Betrage erhältlichen Stempel⸗
marken, verwendet. Nummer 4a2 Absatz 2.
Soweit bisher bei Errichtung einer Actiengesellschaft die Actien auf Grund vorheriger Zeichnung zugetheilt oder von den Gründern ü bernomm en, oder in anderen Fällen Werthpapiere dem ersten Erwerber ausgeliefert wurden, ist in der Praxis der Gerichte und der Verwaltungsbehörden übereinstimmend das Vor⸗ liegen eines stempelpflichtigen Anschaffungsgeschäfts an⸗ genommen worden.
1ghr haben jedoch bezüglich der bei der Simultan⸗ gründung (Artikel 209 d des Handelsgesetzbuchs) erfolgenden Ueber⸗ nahme sämmtlicher Actien durch die Gründer die vereinigten Civil⸗ senate des Reichsgerichts dahin entschieden, daß dieselbe ein An⸗ schaffungsgeschäft gemäß Position 4a 2 des wegihe nicht darstelle. Die Entscheidung, welche von dem handelsrechtlichen Begriff der An⸗ schaffung als des abgeleiteten entgeltlichen Erwerbs beweglicher Sachen zu Eigenthum mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden aus⸗ geht, vermißt bei der Simultangründung in Ansehung der Actien das Vorliegen einer Veräußerung auf der einen Seite, ohne welche eine solche Anschaffung auf der anderen Seite nicht dentbar ist. „Hierdurch ist das Fortbestehen der bisherigen steuerlichen fres in dem in Rede stehenden wie in rechtlich ähnlich liegenden Fällen in Frage gestellt. Andererseits läßt sich aber nicht verkennen, daß — von den angedeuteten formalen Rechtsbedenken abgesehen — es sich hierbei um wirthschaftliche Vorgänge handelt, die ihrem Wesen nach, da sie börsenmäßige Werthe dem Verkehr zuführen, unter das Gesetz, das die Umsätze solcher Werthe besteuern will, gezogen werden müssen, und die außerdem die Abgabe tragen können. Ihre Freilassung von der Steuer würde überdies einen nicht unerheblichen Ausfall für die Reichskasse bedeuten.
Der Entwurf sucht die Eleneeni e solchen Fällen auch ferner zu sichern, indem er jene Vorgänge in Ansehung der Steuer⸗ pflicht den Anschaffungsgeschäften gleichstellt. Auf die Begriffsbestim⸗ mung des 11“ wie sie sich in der Rechtsprechung allmählich herausgebildet Be, diese Vorschrift ohne Einfluß.
reiungen.
Nicht auf dem Gebiete des Reichsstempels, sondern auf dem des Landesstempels bewegt sich die in Ziffer 2 der Befreiungen vorgesehene Abänderung, welche die bisherige Anmerkung zur Tarifnummer 4 in einschränkender Fassung wiedergiebt. Die Auslegung, welche die Recht⸗ sprechung des Reichsgerichts der Anmerkung gegeben, hat dahin geführt, daß alle Verträge mit Producenten über die von diesen hergestellten und erzeugten Waaren, auch wenn die letzteren nicht zu den börsenmäßig gehan⸗ delten gehörten, z. B. Mauersteine, Kleidungsstücke u. s. w., als von jeg⸗ licher Stempelabgabe befreit erachtet werden mußten. Durch diese Auslegung ist dem Landesstempel in verschiedenen Bundesstaaten eine Reihe von Lieferungsverträgen entzogen, an deren Befreiung bei Erlaß jener Bestimmung von keiner Seite gedacht worden ist. Es erscheint wünschenswerth, der Landesgesetzgebung bezüglich der Besteuerung dieser Verträge wiederum freie Hand zu geben.
Die vorliegend gewählte Fassung der Vorschrift, wonach die im Tarif bezeichnete Abgabe nicht erhoben werden soll, falls die Waaren, welche Gegenstand eines nach Nr. 4b stempel⸗ pflichtigen Geschäfts sind, von einem der Vertragschließenden im Inlande Fheeag oder hergestellt worden, dürfte einer Wiederkehr der obengedachten Auslegung vorbeugen. 1b
Uebrigens würde die Klarstellung, daß Verträge der Producenten über Waaren, welche nicht börsenmäßig gehandelt werden, nicht allgemeine Steuerfreiheit genießen, nicht zur Folge haben, daß die älteren landesgesetzlichen Steuervorschriften für diese Verträge wieder aufleben. Nachdem durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts fest⸗ 5g ist, daß derartige landesgesetzliche Vorschriften, welche durch
eichsgesetz einmal außer Krast gesetzt sind, bei Aenderung dieses Gesetzes nicht ohne weiteres wieder in Geltung treten, wird es eventuell des Erlasses neuer landesgesetzlicher Bestimmungen bedürfen, falls eine Besteuerung der von den Producenten geschlossenen Ver⸗ träge eintreten soll. .
Nach Absatz 2 der Tarifnummer 4a 2 soll, wie nach der bis⸗ herigen Praxis auch fernerhin die Ausreichung von Werthpapieren an deren ersten Erwerber als stempelpflichtiges Anschaffungsgeschäft behandelt werden. Die Bestimmung begreift auch die Fälle in sich, in welchen seitens der Landschaften, Landescultur⸗Rentenbanken und communalen Creditinstitute nach den für diese Anstalten gegebenen besonderen Vorschriften dem Creditnehmer die Valuta des Darlehns nicht in baarem Gelde, sondern in Obligationen ausgehändigt wird. Eine Besteuerung dieser Hingabe der Papiere als eines Umsatzes derselben wird aber von den Darlehnsnehmern nicht ohne Grund deshalb als Härte angesehen, weil ihre Absicht in erster Linie nicht auf die Anschaffung von Werth⸗
papieren, sondern auf die Erlangung baaren Geldes gerichtet ist, und
sie, um letzteren Zweck zu erreichen, die angeschafften Papiere mittels stempelpflichtigen Geschäfts weiterzubegeben, die tarifmäßige Abgabe also zweimal zu entrichten gezwungen sind. 1
Ein ähnliches Verfahren für die Darlehnsgewährung besteht auch bei anderen, nicht staatlich bestellten Grundcredit⸗Anstalten, insbe⸗ sondere bei verschiedenen süddeutschen Hypothekenbanken.
Bezüglich aller dieser Anstalten wird es sich zur Vermeidung einer außerhalb der Tendenz des Gesetzes liegenden mehrfachen Be⸗ lastung des Darlehnsschuldners empfehlen, das Geschäft, mittels dessen die von den Anstalten ausgegebenen, die Darlehnsvaluta dar⸗ stellenden Effecten seitens des Creditnehmers angeschafft werden, von der Steuerpflicht auszunehmen.
Artikel I Ziffer 2 (§ 12) des Gesetzes.
Bei den Reichstagsverhandlungen anläßlich der vorjährigen Stempelnovelle ist unter anderem auf die Ueberlastung hingewiesen, die eine Steuererhöhung für die außerhalb der großen Börsenplätze wohnenden Banquiers mit sich führen würde.
Eine Rücksichtnahme auf die geschäftliche Stellung der Provinzial⸗ banken erscheint allerdings geboten. Diese Banken, welche in ihrem Kreise wegen ihrer Bekanntschaft mit den persönlichen und sonstigen Verhältnissen ihres Kundenkreises das am Ort bestehende geschäftliche Creditbedürfniß zweckmäßiger und billiger befriedigen können, als entfernte Geldinstitute, sind dadurch benachtheiligt, daß sie sich für die Erledigung der Aufträge ihrer Kundschaft bei Ankauf von Werth⸗ papieren u. w. der Vermittelung der an den Börsenplätzen besind⸗ lichen Bankhäuser zu bedienen genöthigt sind und daß für die so ver⸗ mittelte Anschaffung der Stempel in Höhe des einmaligen Betrages mehr zu entrichten ist, als dies bei einer von einem Commissionär an einem Börsenplatze direct vermittelten Anschaffung der Fall sein würde.
Das jetzt geltende Gesetz sucht den berechtigten Interessen der Provinzialbanquiers durch die Bestimmung im ban⸗ Abs. 2 entgegen zukommen. Wird danach bei Commissionsgese 88 für einen aus⸗ wärtigen Committenten, welcher seinerseits als Commissionär eines dritten handelt, die Schlußnote mit dem Zusatz „in Commission“ ausgestellt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft zwischen ihm und seinem Committenten von der Abgabe befreit, wenn er die Schlußnote spätestens am ersten Werktage nach dem Empfang unter Beifügung des Namens seines Committenten an den letzteren absendet.
Von dieser an sich zur Gleichstellung der Provinzialbanquiers mit den Commissionären der Börsenplätze ausreichenden Bestimmung