1893 / 282 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Nov 1893 18:00:01 GMT) scan diff

ist bisher deshalb wenig Gebrauch gemacht worden, weil die ersteren

Anstand nehmen, durch Weitergabe der von ihrem bauptstädtischen Geschäftsfreund, empfangenen Original⸗Schlußnoten ihre Geschäfts⸗ verbindungen aufzudecken und ihre Kunden dadurch zur Anknüpfung directen Verkehrs mit den hauptstädtischen Banquiers anzuregen.

Nach der im Entwurf vorgeschlagenen neuen Fassung des § 12 Abs. 2 soll es genügen, wenn der Commissionär, der die Schlußnote über das erste Anschaffungsgeschäft in Händen hat, die Note über das Abwickelungsgeschäft mit einem entsprechenden Vermerk versieht. Der

Provinzialbanquier dürfte in der Folge keinen Anstand mehr nehmen, von der Befreiungsvorschrift Gebrauch zu machen. Auch das fiscalische Interesse erscheint dabei hinreichend gewahrt, indem das Vorhanden⸗ sein der von dem Provinzialbanquier zurückbehaltenen Hälfte der steuerfrei ausgestellten Schlußnote eine ähnliche Handhabe für die Auf⸗ deckung etwaiger Stempeldefraudationen bietet, wie das Vorhanden⸗ sein der im Original weiter gegebenen Schlußnote bei dem Kunden des Provinzialbanquiers.

Eine weitere Erleichterung der Steuerpflichtigen bezweckt der neue Absatz 3 zu § 12 bezüglich des Reportgeschäfts. Es ist aus Interessenkreisen lebhaft darüber Klage geführt worden, daß das Report⸗ beziehungsweise Deportgeschäft nach dem gegenwärtigen Stande der Rechtsprechung als zweifaches Kaufgeschäft (Kauf oder Verkauf für diesen und Rückverkauf oder Rückkauf für den nächsten Ultimo) dem doppelten Umsatzstempel unterliegt, während andere, den gleichen Endzweck verfolgende Geschäfte nur einer einmaligen Besteuerung unterworfen sind.

Die steuerliche Behandlung des Reportgeschäfts als nur eines Geschäfts erscheint durch den einheitlichen Charakter der zu Grunde

liegenden wirthschaftlichen Transaction gerechtfertigt und würde über⸗ dies für die praktische Handhabung des Gesetzes insofern von Vor⸗ theil sein, als dadurch den Zweiseln über die Unterscheidung der nur einfach stempelpflichtigen uneigentlichen Lombardgeschäfte von den Reportgeschäften ein Ende gemacht werden würde. Die von dieser Erleichterung zu erwartende Einbuße am Ertrage der Stempelabgaben dürfte nicht sehr hoch zu schätzen sein, da der Verkehr unter der Herrschaft der gegenwärtigen Auslegung des Gesetzes bereits in großem Umfange zu dem Aushilfsmittel gegriffen hat, das Report⸗ geschäft in die Form eines eigentlichen oder uneigentlichen Lombard⸗ geschäfts oder eines Darlehns in gedecktem Contocurrent einzukleiden.

Auch das französische Gesetz vom 28. April d. J. belegt nach Art. 28 a. E. die Reportgeschäfte nur mit der Hälfte des Schluß⸗ scheinstempels, und für Oesterreich, dessen Gesetzgebung und Praxis in dem Kostgeschäfte ein Darlehn, gedeckt durch die zu Pfand gegebenen Papiere, sieht, kommt eine Doppelbesteuerung dieser Geschäfte über⸗ haupt nicht in Frage.

Artikel 1 Ziffer 3 18) des Gesetzes.

Das Unternehmen einer Stempelhinterziehung liegt nach der ver⸗ änderten Fassung des § 12 Absatz 2 nicht bloß bei Zuwiderhandlungen gegen die im § 18 des bestehenden Gesetzes bezeichneten Bestimmungen 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2 und § 14), sondern auch dann vor, wenn ohne das Vorhandensein der Voraussetzung des § 12 Abs. 2 der Commissionär eine von ihm ausgestellte un⸗ gestempelte Schlußnote mit dem Vermerk versieht, daß sich eine über dessechen Betrag u. s. w. lautende versteuerte Note in seinen Händen efinde.

„Die Vorschrift des § 18 hat daher einen Zusatz erhalten, welcher die wahrheitswidrige Abgabe jenes Vermerks den sonstigen, mit der Strafe der Hinterziehung bedrohten Gesetzesverletzungen gleichstellt. Es ist hierbei wie bei den anderen Hinterziehungen für den strafbaren Thatbestand an sich ohne Einfluß, ob demselben eine defraudatorische Absicht zu Grunde liegt oder nicht; ergiebt sich jedoch aus den Um⸗ ständen, daß eine Steuerhinterziehung nicht beabsichtigt gewesen ist, so tritt auch hier die Bestimmung des § 33 Abs. 2 ein, wonach in rchemn ssal nur eine Ordnungsstrafe gemäß Absatz 1 daselbst zu ver⸗

ängen ist.

Ertrag. Der Ertrag aus dem Anschaffungsstempel stellte sich in den letzten e abzüglich der 2 % Verwaltungskosten für die Bundes⸗

—. 13 186 845 11664* 10 800 738 1 h1111111 oder durchschnittlich jährlich . . 11 040 481

Letztere Summe dürfte als für den Beharrungszustand zutreffende Durchschnittsziffer um so mehr angesehen werden können, als sie sich mit dem Durchschnitt des Aufkommens in den sieben Jahren seit Bestehen des Gesetzes, der genau berechnet 10 743 099 beträgt, nahezu deckt.

Bei Abwägung des künftigen Ertrages ist zu berücksichtigen, daß zwar eine durchgehende Verdoppelung der Steuer nicht eintritt, indem die Reportgeschäfte hinfort nur etwa dieselbe Abgabe wie nach dem gegenwärtigen Gesetz zahlen, die Commissionsgeschäfte zum theil so⸗ gar steuerfrei bleiben werden, daß aber andererseits die vorgesehene anderweite Steuerberechnung für eine Reihe von Geschäften mehr als eine Verdoppelung der gegenwärtigen Sätze bedeutet, so daß die demnächstige Durchschnittseinnahme immerhin mit hoher Wahrschein⸗ lichkeit auf das Zweifache der bisherigen angenommen werden kann.

Das aus der Aenderung des Gesetzes sich ergebende Plus würde sich hiernach auf rund 11 000 000 jährlich belaufen.

II. Lotterieloose. Nummer 5 des Tarifs, Artikel I Ziffer 4 28) des Gesetzes.

Bei einer allgemeinen Steigerung der Sätze des Tarifs dürfte die Erhöhung des Lotteriestempels am wenigsten Bedenken haben. Die principielle Stellung zum Lotteriewesen und zu dessen Besteuerung kommt hierbei nicht in Betracht, da es sich um einen Zuschlag zu einer bereits gesetzlich Abgabe handelt. Auch wirth⸗ chaftliche Bedenken bestehen in dieser Beziehung nicht: ihre Grenze findet die steuerliche Belastung der Lotterien, die überwiegend Staatslotterien sind, in der Rücksicht auf den Haushalt derjenigen Bundesstaaten, für welche der Ertrag ihrer Lotterien einen Theil der etatsmäßigen Einnahmen bildet. Letztere zu schmälern, um dem Reich eine vetheftriß mäfig geringe Mehr⸗ einnahme zuzuführen, würde den Zielen dieses Ge⸗ etzes zuwiderlaufen.

Es wird daher nur eine Erhöhung des Lotteriestempels von 5 auf 8 vom Hundert in Vorschlag gebracht, die auf den Absatz der zu kesteuernden Loose voraussichtlich ohne Einfluß bleiben wird.

Lotterien bis zum Betrage von 100 will der Entwurf vom Stempel gänzlich befreien; es trifft dies hauptsächlich theils die bei Jahr⸗ märkten und öffentlichen Volksbelustigungen üblichen Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände, theils die Verloosungen von Hand⸗ arbeiten ꝛc., wie sie bedürftigen Personen zuweilen von den Behörden gestattet werden.

Für die Freilasiung sprechen nicht nur Billigkeitsgründe, sondern, namentlich in Ansehung der Jahrmarktslotterien, auch der Umstand, daß der Ertrag derselben in keinem Verhältniß steht zu dem bei der Erhebung der Abgabe in Thätigkeit tretenden Verwaltungsapparat.

Ein weiterer b“ betrifft die Wohlthätigkeits⸗ lotterien, die bisher der Abgabe nicht unterlagen. Letztere Ausnahme ist seinerzeit, während die Regierungen die unterschiedlose Freilassung aller Ausspielungen bis zum Betrage von 1000 vorgeschlagen hatten, durch den Reichstag in das 48 aufgenommen worden. Wenn hierbei der berechtigte Wunsch vorwaltete, diejenigen Beträge, welche, sei es auch in Form des Preises für ein Lotterie⸗ loos, zu milden Zwecken gegeben würden, mit keinerlei Steuer zu belegen, so haben die inzwischen gemachten Erfahrungen gelehrt, daß die bisherige Begünstigung dieser Lotterien weit über den ursprünglichen Zweck des Gesetzgebers hinausgeht. Aeußerungen des Mildthätigkeitssinnes liegen ersichtlich

nur bei der Betheiligung an solchen Ausspielungen vor, die sich, wie 3z. B. die aus Anlaß von Weihnachtsbescheerungen für bedürftige Kinder oder in Verbindung mit Bazaren zur Unterstützung von Noth⸗ leidenden und Kranken ꝛc. veranstalteten, auf eine bestimmte Oertlich⸗ keit oder einen bestimmten Personenkreis beschränken. Bei weiterer Ausdehnung der Verloosung rritt bei den Theilnehmern der Charakter der Mildthätigkeit mehr zurück und voll ds ist dies der Fall bei den

großen⸗ mitunter über das ganze Reich verbreiteten Lotterien mit er⸗ heblichen Gewinnen in Geld oder Edelmetall, die sich zum Vertrieb ihrer Loose einer Reihe an dem Erlöse zu betheiligender Agenten, meist gewerbsmäßiger Händler, bedienen. Abgesehen von dem Unternehmer der Ausspielung, ist in solchen Fällen die Absicht der daran interessirten Personen, insbesondere der Käufer der Loose, vorzugsweise auf Gewinn gerichtet, und während auf der einen Seite es für die letzteren ohne Belang sein wird, ob sie für die Gewinn⸗ chance einige Hunderttheile des Loospreises mehr zahlen oder nicht, liegt auf der andern Seite für den Gesetzgeber kein Grund vor, zur Begünstigung dieser Sucht nach mühelosem Gelderwerb noch besondere Ausnahmebestimmungen zu treffen. Die für die Be⸗ freiung vorgeschlagene Grenze von 5000 ist so bemessen, daß auch große locale Wohlthätigkeitslotterien darunter fallen.

„Die Beschränkung auf die Ausspielungen zu ausschließlich mild⸗ thätigen Zwecken entspricht der bisherigen Auslegung des Gesetzes durch die Verwaltungsbehörden. Aus dieser Einschränkung ergiebt sich die Stempelpflicht von Lotterien zu anderen insbesondere zu gemein⸗ nützigen u. s. w. Unternehmungen; dagegen soll die Stempelbefreiung nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß die Ausspielung für eine Veranstaltung erfolgt, bei welcher neben dem Unterstützungszweck auch noch die Uebernahme von Leistungen gegen Entgelt beabsichtigt ist, wenn nur der Ertrag der Ausspielung selbst lediglich dem Unter⸗ stützungszweck zugewendet wird.

„Durch die im Entwurf enthaltene neue Fassung des § 28 wird eine gleiche Uebergangsbestimmung, wie sie im Gesetz von 1881 ge⸗ troffen war, auch für den Fall des Inkrafttretens der Steuererhöhung vorgesehen.

Ertrag.

Die Einnahme an Reichsstempelabgaben hat, abzüglich der 2 % Verwaltungskvsten für die Bundesstaaten, für Loose von Privat⸗ lotterien betragen: 8

1890/91 ᷓP1P. 189 111616168 1111 1 739,998 zusammen 3 723 051 oder im Durchschnitt jährlich (rund) 1 241 000

Die bestehenden fünf Staatslotterien haben nach den neuesten Lotterieplänen, und zwar:

1) die preußische .. . etwa 3 200 000 Z1“ 1 860 000 3) die mecklenburgische. 586 000 4) die braunschweigische ... 1 106 000 5) die hamburgische... 9890900 EE111 an Steuern zu entrichten, was mit dem Ertrage der Privatlotterien zusammen etwa 9 Millionen Mark ausmachen würde. Bei Erhöhung der Steuer von 5 auf 8 % ergiebt sich hiernach, da eine Ein⸗ schränkung der Lotterien infolge der Steuererhöhung nicht zu erwarten steht, ein Mehr von 5 432 000 oder rund 5 400 000

III. Quittungen. Nummer 6 des Tarifs, Artikel II §§ 29 a bis 29g des Gesetzes. Im Allgemeinen.

Ein Gesetzentwurf, welcher bezweckte, die Quittungen einem Stempel zu unterwerfen, ist dem Reichstag bereits wiederholt, letzt⸗ mals im Jahre 1881 (Nr. 59 der Drucksachen) vorgelegt worden. Die Commission des Reichstags hat sich damals gegen die Annahme ausgesprochen, weil sie in der Finanzlage des Reichs keine ausreichende Nöthigung zu der Maßregel erblickte.

Die neuerdings hervorgetretene Nothwendigkeit, die Einnahmen des Reichs wesentlich zu vermehren, zwingt dazu, zur Deckung des Mehrbedarfs auf die Quittungssteuer zurückzukommen. Der vor⸗ liegende Gesetzentwurf hat es sich zur besonderen Aufgabe gemacht, die Steuer derart zu gestalten, daß sie durch ihre Anlage nicht vexa⸗ torisch und durch ihre Höhe nicht empfindlich wird.

Dieser Absicht entspricht die vorgeschlagene Fassung des Begriffs der Quittung, die niedrige Bemessung des Stempels und der Umfang der vorgesehenen Befreiungen.

Die in anderen Ländern mit theilweise erheblich weitergehenden Bestimmungen (vergl. Anlage), gemachten Erfahrungen berechtigen zu der Erwartung, daß sich auch in Deutschland der Verkehr an die gering⸗ fügige neue Abgabe in kurzer Zeit gewöhnen wird.

2 Im Einzelnen. Zu Artikel 11 § 29a des Gesetzes.

8 Der § 29a des Gesetzes stellt den Begriff der stempelpflichtigen Quittung dahin fest, 8 darunter erstens jede schriftliche Empfangs⸗ bescheinigung über eine Geldsumme und zweitens jedes Anerkenntniß über die Tilgung einer Zahlungsverbindlichkeit, gleichviel, auf welche Weise die Schuld getilgt wird, verstanden werden soll. In dem An⸗ erkenntniß braucht die Bescheinigung des Geldempfanges nicht ent⸗ halten zu sein. In beiden Fällen ist aber Voraussetzung, daß die Erklärung von dem Empfangenden beziehungsweise dem Gläubiger dem Zahlenden oder Schuldner gegenüber abgegeben wird. Die Unterlassung der Angabe des Grundes der Zahlung ist für die Stempelpflichtigkeit ohne Belang. Die Festhaltung dieses Grund⸗ satzes erscheint erforderlich, um nicht die finanzielle Wirkung des Gesetzes in Frage zu stellen. Die Bestimmung in Ziffer 1 der Be⸗ freiungen des Tarifs trifft in ausreichendem Maß Vorkehr, daß dabei Unbilligkeiten vermieden bleiben.

Der zweite Absatz des § 29a will Zweifel darüber ausschließen, daß es auf die Form, in welcher die Quittung ausgestellt worden, nicht ankommt. Unter den dort erwähnten, zum Ersatz der Namens⸗ unterschrift bestimmten Zeichen ist beispielsweise der Abdruck eines Firmenstempels eine Namenschiffre, das Handzeichen eines Schreib⸗ unkundigen und dergleichen zu verstehen.

Rechnungsauszüge und Abrechnungen, in welche die von dem Aus⸗ steller bis zu einem bestimmten Zeitpunkt empfangenen Geldsummen und Zahlungen als Creditposten aufgenommen sind, sind ihrer Bestimmung nach keine Quittungen und sollen daher als stempelpflichtig nicht angesehen werden. Demgemäß werden im Ver⸗ kehr der Giro⸗Institute auch die üblichen Vermerke über die gegen Checks erfolgten Auszahlungen und sonstigen Conto⸗Abschreibungen auf der Debetseite der in den Händen der Girokunden verbleibenden Contogegenbücher (Controlbücher), bei denen übrigens regelmäßig auch eine Bescheinigung des Gläubigers in diesem Falle des Giro⸗ kunden als des aus dem Guthaben Berechtigten nicht vorliegt, als Quittungen nicht anzusehen sein.

„Wird dagegen auf einer Abrechnung über den Rechnungssaldo Zuittung geleistet, so unterliegt dieselbe selbstverständlich der Stempel⸗

8 8 Zu 8 29 b. 1“ Eine Bestimmung darüber, wer der Steuerbehörde gegenüber zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet ist, ist nicht entbehrlich. Im Interesse der B der Stempelabgabe empfiehlt es sich, die Verpflichtung in der Regel dem Aussteller der Quittung aufzuerlegen. Die in diesem Sinne vorgeschlagene Bestimmung will jedoch in das bestehende Pripvatrecht nicht eingreifen. An dem Re htsverhältniß zwischen dem Abgabepflichtigen und dritten Personen soll dadurch nichts geändert werden. Die Aushändigung einer Urkunde im Sinne des Gesetzes wird dann als vorliegend gelten, wenn sie mit der Absicht der Einräumung eines Rechts an der Urkunde von einer dazu berechtigten Person oder deren Vertreter an einen Anderen erfolgt. Eine im Auslande aus⸗ gestellte Quittung, welche im Inlande behufs Versendung ins Ausland zur Post gegeben wird, würde hiernach als im Inlande ausgehändigt nicht zu betrachten sein.

B Zu § 29c.

Es entspricht nicht den Zielen dieses Gesetzes, den Einzelstaaten zu Gunsten des Reichs Lasten aufzuerlegen. Dies würde aber ge⸗ schehen, wenn die Kassen der Bundesstaaten genöthigt wären, für die⸗ jenigen von ihnen oder ihnen gegenüber ausgestellten Quittungen, deren Kosten ihnen nach dem bürgerlichen Recht des betreffenden Staats zur Last fallen, die Reichsstempelabgabe zu entrichten.

Eine Befreiung der Kassen von der Stempelpflicht in der Be⸗

schränkung auf die Fälle, in welchen sie die Kosten der Quittungs⸗ leistung zu tragen haben, würde bei der Verschiedenheit der Parti⸗ cularrechte in den einzelnen Gebieten des Reichs eine ungleiche Be⸗ handlung zur Folge haben. Nähme man aber deshalb allgemein die Quittungen über Zahlungen an und von G von der Stempelpflicht aus, so entginge dem Reich ein Theil gerade der sichersten Stempeleinnahme. Auch würde die Befreiung die gewerb⸗ lichen Unternehmungen der Staaten wie Staatsbanken, staatliche Fabriken und dergleichen den Privatbetrieben gegenüber in einer Weise begünstigen, für die es an einer Berechtigung fehlt.

Es erscheint hiernach angezeigt, die Abgabenentrichtung im Ver⸗ kehr mit den Staatskassen allgemein den Privaten aufzuerlegen.

Selbstverständlich soll durch diese Vorschrift nur die Verpflichtung der Kasse gegenüber geregelt, das etwaige Regreßrecht des Abgabe⸗ pflichtigen gehen Dritte aber nicht berührt werden.

Die Kassen des Reichs werden in der fraglichen Hinsicht den Kassen der Bundesstaaten gleichzustellen sein.

In ähnlicher Art, wie es hier vorgeschlagen wird, ist die gedachte Frage in der französischen Gesetzgebung geordnet. Auch dort findet sich die Bestimmung (Art. 29 des Gesetzes vom 13. brumaire des Jahres 7), wonach der Stempel für Quittungen, welche der Staats⸗ verwaltung ertheilt oder namens derselben ausgestellt werden, zu Lasten der Privatpersonen bleibt, welche dieselbe geben, beziehungsweise empfangen.

Zu § 29d.

Die Bestimmungen über die Entwerthung der Stempelzeichen

dürften den Ausführungsvorschriften vorzubehalten sein. Dieselben werden möglichst einfach gestaltet werden, etwa dahin, daß, falls nicht ein gestempeltes Formular, sondern eine Stempelmarke verwendet wird, die letztere mit dem Datum der Entwerthung zu versehen, oder daß ein Theil der Quittung, wie die Unterschrift des Ausstellers, der Name des Empfängers oder der qnittirte Betrag mit Tinte ganz oder theilweise über die Marke zu ist.

1 b Zu e. 1 Strafbestimmung ist derjenigen des § 3 des Gesetzes nach⸗ gebildet. Aus § 29 Absatz 2 ergiebt sich, daß die vorschriftsmäßige Verstempelung der Quittung durch einen späteren Inhaber disge Vordermänner und den Aussteller nicht von der gesetzlichen Strafe

befreit. proch 898 S.g 8 ie hier ausgesprochene Rechtsvermuthung erscheint für di leichtere Durchführung des Gesetzes geboten. 1 6 Zu § 29 g.

Es bedarf einer Regelung für die Fälle der Concurrenz des Reichs⸗Quittungsstempels mit landesgesetzlichen Stempel⸗ oder sonstigen Abgaben. Die im § 17 des Gesetzes vom 1. Juli 1881/29. Mai 1885 enthaltenen Bestimmungen, welche die Fälle betreffen, wo der Reichs⸗ Stempelabgabe unterliegende Schriftstücke in solenner Form auf⸗ genommen oder beglaubigt werden, sind hier auf die Quittungen eben⸗ falls angewendet. Der Ouittungsstempel und die landesgesetzlichen sollen auch dann nebeneinander erhober werden, wenn das 1 entweder außer der Quittung noch einen anderen nach Landesgesetzen stempelpflichtigen Inhalt hat oder zugleich die Beurkundung eines dem Landesstempel unterworfenen Geschäfts ent⸗ hält, wie beispielsweise, wenn Gläubiger und Schuldner darin erklären, daß ersterer wegen einer auf Zahlung gerichteten Forderung durch Angabe gewisser Sachen an Zahlungsstatt seitens des letzteren befriedigt worden sei. 8 „Ess liegt kein Grund vor, in diesen Fällen von der Erhebung eines Quittungsstempels abzusehen, ebenso wenig aber, in die landes⸗ gesetzliche Besteuerung einzugreifen.

8 Zu Nr. 6 des Tarifs.

Eine Erstreckung der Befreiung auf Beträge von mehr als 20 erscheint nicht angängig, da schon mindestens ein Drittel aller Quit⸗ tungen unter diesem Betrage bleiben dürfte. Es ist sogar nicht un⸗ wahrscheinlich, daß die Zahl noch größer ist; wenigstens spricht die Statistik des Postverkehrs dafür, welche ergiebt, daß von den Zah⸗ lungen, die mittels im Reich aufgegebener Postanweisungen geleistet werden, fast 46 % auf Summen bis zu 20 entfallen.

Sicher ist, daß bei dieser Beschränkung der Stempelpflicht der

kleine tägliche Verkehr frei von Abgabe bleibt.

Für den Umsatz größerer Geldsummen bildet eine Steuer von 10 keine fühlbare Belastung; daß dieselbe in Form eines Firx⸗ stempels erhoben werden soll, wird den Steuerpflichtigen die Beob⸗ achtung des Gesetzes wesentlich erleichtern.

Die Bemerkung in der Berechnungsspalte bringt zum Ausdruek, daß von mehreren selbständigen Quittungen auch dann, wenn sie in eine Urkunde zusammengezogen sind, der Stempel je besonders be⸗ rechnet werden soll.

Zu den Befreiungen.

Ziffer 1 stellt zunächst den Grundsatz fest, daß über Geldsummen, welche in der Absicht, eine Verbindlichkeit zur Rückzahlung (an den Geber) oder zur Wiederauszahlung (an einen Dritten) zu begründrn, gegeben worden sind, stempelfrei quittirt werden kann. Es fallen hierunter Bescheinigungen über den Empfang von Darlehen, Quittungen über Sparkasseneinlagen, Depositen, Einzahlungen auf Postanweisungen, Quittungen von Mittelspersonen (Vormännern, Rottmeistern u. s. w.), welche in größeren Betrieben den Lohn für die Arbeiter in Empfang zu nehmen pflegen u. s. w. Die Befreiung dieser und ähnlicher Fälle von der Stempelpflicht erscheint durch die Billigkeit geboten.

erner bleiben befreit, vorausgesetzt daß kein besonderes Vertrags⸗ verhältniß vorliegt, alle Zahlungen, die auf Grund verwandtschaft⸗ licher Beziehungen, z. B. von Eltern an Kinder geleistet werden, ohne Rücksicht darauf, ob hierbei eine auf Alimentation gerichtete Ver⸗ pflichtung getilgt wird oder nicht, sowie endlich auch alle Geldleistungen visgeee des Familienverkehrs, die ohne Vorhandensein einer Ver⸗ bindlichkeit erfolgen.

Auf diese Weise wird unter anderem erreicht, daß Empfangs⸗ bekenntnisse in dem nicht geschäftlichen Briefwechsel der Regel nach von der Pflicht einer Stempelverwendung freibleiben. Insoweit in Geschäftsbriefen Quittung geleistet wird, unterliegen sie dagegen der gesetzlichen Abgabe.

„Quittungen im inneren Verkehr einer Kasse (Ziffer 2) sind keine Quittungen im eigentlichen Sinne und nur zur Vermeidung von Mißverständnissen hier aufgeführt.

Durch Ziffer 4 sollen Doppelbesteuerungen vermieden werden. Die Befreiung gilt daher auch für Vermerke über die erfolgte Be⸗ zahlung der Einlagegelder auf Loosen der Staatslotterien, für welche zwar die Reichsstempelabgabe nach Nr. 5 des . entrichtet wird, welche aber nach § 27 Absatz 3 des Gesetzes einer Abstempelung nicht unterliegen.

Würde von den Beamten und Militärpersonen oder deren Hinter⸗ bliebenen (Ziffer 6) für die Gehalts⸗ ꝛc. Quittungen ebenfalls der Stempel erfordert, so ergäbe sich daraus für diese insofern eine Be⸗ nachtheiligung gegenüber den im Privatdienst Angestellten, als für die Bezüge der letzteren die Ausfertigung von Quittungen nicht vorge⸗ schrieben ist und in der Regel unterbleibt. Auch spricht für die hier vorgesehene Befreiung der Umstand, daß bei Erhebung des Quittungs⸗ stempels die Beamten, je nachdem sie ihr Gehalt monatlich oder vierteljährlich gezahlt erhalten, Vncgensenact und zwar gerade die

- 4 4 8 2 unteren Beamten am meisten belastet sein w ““ 1“ 1

Dritte Beilage

s-Anzeiger und Königlich Preußi

Berlin, Sonnabend, den 25. November

Schluß des Reichs⸗Stempelabgabengesetzes aus der Zweiten Beilage.

Ziffer 7 der Befreiungen will die Quittungen der Handarbeiter, Tagelöhner, Dienstboten ꝛc. über den Empfang ihres Arbeitsverdienstes oder Lohnes von der Stempelpflicht ausnehmen. Um Zweifel über die Ausdehnung der Befreiung auszuschließen, erscheint es zweckmäßig, sie auf der Grundlage der bestehenden Reichsgesetzgebung über die Alters⸗ und Invaliditätsversicherungspflicht zu begrenzen. Dabei ist beabsichtigt, daß an der Steuerbefreiung nicht nur die thatsächli versicherungspflichtigen, sondern auch diejenigen Personen theil⸗ nehmen, die, obwohl sie ihrer Stellung oder Beschäftigung nach an sich unter das Gesetz vom 22. Juni 1889 fallen würden, aus besonderen Gründen, z. B. wegen jugendlichen Alters § 1 g. a. O.), wegen Mangels der erforderlichen Erwerbsfähigkeit 4 Abs. 2), wegen Eintritts in den Bezug der Rente und der⸗ gleichen ganz oder zeitweise von dem Versicherungszwang ausge⸗ schlossen sind. 1

Die Ziffer 8 der Befreiungen endlich umfaßt eine Reihe von Fällen, in denen, soweit sie nicht schon gemäß Ziffer 1 vom Quittungs⸗ 1 empel frei sind, wegen der Verhältnisse der Empfänger eine derartige Berücksichtigung angezeigt erscheint.

Ertrag.

Für eine Berechnung des voraussichtlichen Ertrages des Quittungs⸗ stempels fehlt es an einer statistischen Unterlage. Von anderen Ländern kann Frankreich, über welches die genauesten statistischen Ziffern vorliegen, mit nahezu 200 Millionen Quittungen, abgesehen davon, daß die letzteren nicht bloß Geldverbindlichkeiten betreffen, zur Vergleichung nicht herangezogen werden, weil dort die Stempel⸗ pflichtigkeit der Quittungen bei 10 Franken = 8 be⸗ ginnt und die Befreiungsgründe theilweise andere sind. Eher wird der Vergleich mit England zulässig sein, wo Quittungen zwar erst von 40 ab der Steuer unter⸗ liegen, andererseits aber der Begriff der stempelpflichtigen Quittung eine weitere Ausdehnung erfahren hat, als im vorliegenden Entwurf.

Da in England die Einnahme aus dem Quittungsstempel, obwohl

hierüber genaue Angaben nicht vorliegen, doch zweifellos auf weit über 6 Millionen Mark jährlich angenommen werden kann, so möchte die Ertragsschätzung von 1881, wonach ein Aufkommen von etwa 6 bis 7 Millionen Mark für das Reich erwartet wurde, auch gegen⸗ ärtig für annähernd zutreffend zu erachten und jedenfalls nicht hoch gegriffen sein. IV. Checks und Giroanweisungen. 8 Nummer 7 des Tarifs, Artikel II §§ 29 h bis 291 des Gesetzes. Im Allgemeinen.

Die Besteuerung der Checks und Giroanweisungen ist dem Reichs⸗ tag ebenfalls bereits früher wiederholt, letztmals im Jahre 1881 zu⸗ gleich mit derjenigen der Quittungen, vorgeschlagen worden.

In der That steht die Frage der Besteuerung der Checks und Giroanweisungen mit der der Einführung des Quittungsstempels im engen Zusammenhange. 1

Während der Geldverkehr sich in einfachen Verhältnissen durch körperliche Uebergabe von baarem Gelde oder Banknoten vollzieht und der Empfänger hierüber und, wo es sich um Zahlung einer Schuld⸗ summe handelt, gleichzeitig über die Tilgung der betreffenden Ver⸗ bindlichkeit ein Anerkenntniß (Quittung) auszustellen pflegt, hat die weitere Entwickelung des Zahlungswesens mehr und mehr dahin geführt, daß Gewerbtreibende und Privatleute sich der eigenen Kassahaltung möglichst enthalten und ihre Kassengeschäfte durch ein Bankhaus oder Geldinstitut besorgen lassen, dem sie ihre Geld⸗ mittel anvertrauen und auf das sie Anweisungen (Checks, Giro⸗ anweisungen) ausstellen. In diesem Falle ist das an das angewiesene Bankhaus gelangende und bei demselben verbleibende Schriftstück in Verbindung mit der entsprechenden Buchung in den Handels⸗ büchern geeignet, den Beweis der Zahlung zu sichern und die Ausstellung einer besonderen Quittung entbehr⸗ lich zu machen. Im Interesse einer gleichmäßigen Vertheilung der Steuerlast erscheint es daher geboten, gleichzeitig mit der Einführung einer Steuer auf Quittungen, welche dem gewöhnlichen Verkehr schon bei Beträgen von 20 ab auferlegt werden soll, auch die Schriftstücke zu besteuern, welche dem höher entwickelten Geld⸗ verkehr der Bankgeschäfte und ihrer Girokunden dienen und gerade die großen Geldoperationen erleichtern. Es kommt hinzu, daß Checks, welche den Inhaber zur baaren Abhebung einer Geldsumme er⸗ mächtigen, bei der gegenwärtigen Lage der Gesetzgebung vermöge ihrer Uebertragbarkeit längere Zeit circuliren können, ohne daß für das Vor⸗ handensein eines Guthabens des Ausstellers bei dem Bezogenen zur Zeit der Ausstellung eine ausreichende gesetzliche Gewähr gegeben ist. Namentlich so lange eine gesetzliche Regelung des Checkverkehrs mit Festsetzung kurzer Präsentationsfristen und Garantien gegen Aus⸗ stellung ungedeckter Checks noch aussteht, ist es daher nicht aus⸗ geschlossen, daß Checks, obwohl sie im Gegensatz zum Wechsel nur Zahlungsmittel an Stelle der Baarzahlung, nicht Creditpapier sein sollen und deshalb von der Wechselstempelsteuer befreit sind, doch als Surrogat für Sichtwechsel Verwendung finden und der Reichskasse die Einnahme aus der Wechselstempelsteuer schmälern. Auf der anderen Seite ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Entwickelung des Giro⸗ und Checkverkehrs einen wirthschaftlichen Fortschritt bedeutet und auch den allgemeinen Interessen des Reichs dient, indem der Bedarf des Landes an metallenen Cireularionsmitteln dadurch in erwünschter Weise vermindert wird. Wenn sich hieraus die Nothwendigkeit er⸗ giebt, diesen Verkehr auch in steuerlicher Hinsicht schonend zu be⸗ handeln, so darf doch erhofft werden, daß der in Aussicht genommene niedrige Steuersatz eine ungünstige Einwirkung auf denselben nicht haben wird. . b

Die in anderen Staaten gemachten Erfahrungen würden wenigstens eine Befürchtung in dieser Beziehung nicht rechtfertigen.

Im Einzelnen. Zu Tarifnummer 7. 1“

Als stempelpflichtige Schriftstücke benennt der Entwurf die im Inlande ausgestellten Checks, Giroanweisungen und andere Schrift⸗ stücke, durch welche der Aussteller die Abhebung eines ihm gut⸗ geschriebenen oder sonst zur Verfügung gestellten Geldbetrages oder die Uebertragung eines solchen auf das Conto eines anderen herbei⸗ führen will, sowie diejenigen auf das Inland im Auslande über Geldbeträge ausgestellten Checks, die im Inlande ausgehändigt, zur Zahlung präsentirt oder eingelöst werden. Stempelsatz und Be⸗ freiungsgrenze sind dieselben wie bei Tarifnummer 6; auch besteht Uebereinstimmung mit dieser Tarifnummer insofern, als nur die über Geldbeträge lautenden Schriftstücke, also z. B. nicht die sogenannten Effectenchecks, der Stempelpflicht unterliegen.

Im übrigen fehlt es in der Gesetzgebung des Reichs und der Bundesstaaten bisher an einer Begriffsfeststellung für Checks und Giroanweisungen. In dem Flempelgeseh kann auf eine solche, ab⸗

esehen davon, daß einem künftigen Checkgesetz damit in unerwünschter

eise vorgegriffen würde, schon deshalb verzichtet werden, weil nach der Fassung der Tarifbestimmung, um Umgehungen des Stempels vorzubeugen, alle Schriftstücke, welche die Abhebung eines dem Aussteller zur Verfügung gestellten Geldbetrages oder die Uebertragung eines solchen auf das Conto eines anderen herbei⸗ führen sollen, der Stempelpflicht unterworfen werden, gleichviel ob sie in die Form einer Anweisung oder in eine andere Form gekleidet, ob

sie als Checks, Giroanweisungen oder anders bezeichnet sind, und ob der Geldbetrag, über den sie lauten, auf Grund eines Gelddepots des Ausstellers, oder auf Grund eines ihm vom Bezogenen er⸗ öffneten Credits zur Verfügung steht. Voraussetzung für die Stempelpflichtigkeit der Schriftstücke bleibt nach der Fassung des Tarifs nur, daß der abzuhebende (beziehungsweise zu übertragende) Betrag dem Aussteller zum Zweck demnächstiger Ab⸗ hebung entweder gutgeschrieben oder sonst zur Verfügung gestellt sein muß. Eine anderweite bloße Anweisung des Gläubigers an den Schuldner, die Schuldsumme an einen Dritten abzuführen, die bloße Rückforderung der Schuldsumme oder das ohne Vorliegen eines Schuld⸗, Credit⸗ ꝛc. Verhältnisses gestellte Ersuchen um Zahlung eines Geldbetrages an den Ersuchenden oder einen Dritten fällt hier⸗ nach nicht unter die Vorschrift des Tarifs.

Aus Vorstehendem ergiebt sich, daß die Merkmale, welche der § 24 des Wechselstempelgesetzes vom 10. Juli 1869 für die vom Wechselstempel befreiten Ches aufstellt, indem er sie als statt der Baarzahlung dienende, auf Sicht zahlbare Anweisungen auf das Gut⸗ haben des Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhause oder Geldinstitute bezeichnet, für die Besteuerung nach Nr. 7. des Tarifs nur insofern in Betracht kommen, als die dieser Kennzeichnung nicht entsprechenden und etwa dem Wechselstempel unterliegenden Schriftstücke vom Check⸗ stempel frei bleiben. Soweit aber die Wechselstempelabgabe nicht Platz greift, tritt die Abgabepflicht nach Tarifnummer 7 ein, auch wenn das Schriftstück nicht auf ein Bankhaus beziehungsweise nicht auf Sicht lautet und kein Guthaben, sondern einen anderweit zur Disposition des Ausstellers gehaltenen Betrag betrifft. Diese Aus⸗ dehnung der Steuerpflicht ist zur Sicherung der Durchführung des Gesetzes, insbesondere bezüglich checkähnlicher Schriftstücke, erforderlich.

Bei der Giroanweisung liegt ein Bedürfniß hierzu nicht in dem gleichen Maß vor, da diese zur nothwendigen Voraussetzung hat, daß die beiden betheiligten Personen Giroconten bei einem Giroinstitut besitzen, damit letzteres den angewiesenen Geldbetrag vom Conto des einen auf das des anderen übertragen kann. Immerhin könnte auch dieser Uebertragungszweck durch Schriftstücke erreicht werden, die sich nicht in die Form einer Anweisung, sondern etwa in die einer ein⸗ fachen Benachrichtigung kleiden, sodaß die allgemeine Fassung der Tarifbestimmung auch hierbei Bedeutung hat.

Die im Ausland ausgestellten, auf ein inländisches Giroconto bezüglichen Giroanweisungen sind im Tarif nicht aufgeführt. Ihre Zahl ist nach den angestellten Ermittelungen so unerheblich, daß von der Stempelpflicht abgesehen werden kann. Es erscheint dies auch deshalb rathsam, weil die Verwendung des Stempels für diese nicht zur Circulation geeigneten Schriftstücke nur dem das betreffende Giro⸗ conto führenden Giroinstitut auferlegt werden könnte und diesem aus der Verrechnung des Stempelbetrages dem ausländischen Aussteller gegenüber unverhältnißmäßige Schwierigkeiten erwachsen könnten.

Zur Vorbedingung hat die Stempelpflicht eines Schriftstücks nach Tarifnummer 7, daß der Aussteller und der Bezogene beziehungsweise Angewiesene zwei verschiedene selbständige Rechtssubjecte darstellen. Schriftstücke, welche im internen Verkehr eines und desselben Bank⸗ hauses oder Geldinstituts zwischen einzelnen Abtheilungen desselben ausgetauscht werden, sind, mögen sie auch die Form der Checks an⸗ nehmen, ihrem inneren Wesen nach solche nicht und daher auch nicht stempelpflichtig.

Ebenso werden Giroanweisungen zu Gunsten oder zu Lasten so⸗ genannter todter oder fingirter Conten, bei denen es sich nur um ein zu Buchungszwecken als vorhanden angenommenes Guthaben handelt, als abgabefrei angesehen werden müssen. Solche Anweisungen auf fingirte Conten finden sich namentlich im Verkehr der an einzelnen großen Plätzen bestehenden, nach Art der englichen Clearing⸗Houses der Ausgleichung der Giroverbindlichkeiten und Forderungen der Bank⸗ geschäfte unter einander dienenden Institute (Abrechnungsstellen ꝛc.), bei welchen beispielsweise, lediglich behufs leichterer rechnerischer Aus⸗ gleichung, das Conto der Abrechnungsstelle selbst, die hierbei als Rechtssubject garnicht eintritt, belastet zu werden beziehungsweise eine Gutschrift zu erfahren pflegt.

Das Gesetz will in dieser Beziehung dem darin auch sonst zur Geltung gelangten Grundsatze gerecht werden, jeden Umsatz möglichst nur einmal zu besteuern, und die beim Checkverkehr häufiger vorkom⸗ menden, sogenannten todten Operationen abgabenfrei lassen. Da zu diesem Zweck für einzelne Fälle des Verkehrs der Giroanstalten unter einander die gegebenen Bestimmungen nicht ausreichen möchten, ist die Befreiungsvorschrift zu der Tarifnummer 7 aufgenommen.

Wenn bei einer Giroübertragung mehrere Institute zu betheiligen sind, so insbesondere wenn der Inhaber eines Girocontos bei einer Bank eine Zahlung im Giroverkehr an den Inhaber eines Contos bei einer anderen Bank zu leisten wünscht, so müssen zur Ausführung des dahin gerichteten Auftrags in dem Verkehr zwischen den verschiedenen Giroinstituten neue Anweisungen ausgestellt werden, die möglicher⸗ weise wiederum für jeden einzelnen zu übertragenden Betrag als steuerpflichtig angesehen werden könnten. Bei Ueber⸗ tragungen im Giroverkehr von Ort zu Ort, die in der Regel durch Vermittelung der Reichsbank erfolgen, würde die Abgabe sich gegebenenfalls für denselben Zahlungsvorgang noch weiter verviel⸗ fältigen können. Eine solche wiederholte Besteuerung desselben Zahlungsactes würde wirthschaftlich sich nicht rechtfertigen lassen und vielleicht sogar 1“ des Giroverkehrs ein uner⸗ wünschtes Hemmniß bereiten.

gesm⸗ beschränkt sich darauf, den Grundsatz der Befreiung der in Rede stehenden Uebertragungen von der Abgabe festzustellen, behält aber, da die Ausführung dieser Vorschrift voraussichtlich ein näheres Eingehen auf die Verhältnisse der einzelnen, eine solche Be⸗ freiung in Anspruch nehmenden Institute erforderlich machen wird, alles weitere der Entschließung des Bundesraths vor. 8

Die Bestimmungen der §§ 29h bis 291 des Gesetzes schließen sich mit geringen, durch den Gegenstand sebotenen Abweichungen den für den Quittungsstempel gese Vorschriften an.

Ertrag.

Finanziell wird die Besteuerung der Checks in Deutschland nicht von großem Belang sein. Nach den bei einzelnen großen Bank⸗ instituten vorgenommenen Erhebungen läßt sich mit einiger Sicher⸗ heit annehmen, daß die Zahl der umlaufenden Schriftstücke dieser Art sich zwischen 5 und 8 Millionen jährlich bewegt. Der Jahres⸗ ertrag der Abgabe ist hiernach auf 500 000 bis 800 000 zu schätzen.

V. Frachtpapiere. Nummer 8 des 88 29 m bis 291 des Gesetzes. m gemeinen. 8

Während der Eigensbumts⸗ oder Besitzwechsel bei Grundstücken in Deutschland überall einer erheblichen Abgabe unterliegt, hat sich der Umsatz der beweglichen Güter abgesehen von dem Geld⸗ und Effectenverkehr, welcher dem Reichsstempel unterworfen worden Sver bisher der Besteuerung fast vollständig entzogen. Im Interesse einer erechten Vertheilung der Lasten erscheint die Heranziehung des ebenfalls geboten. In vollem Umfange ist die steuerliche Erfassung des Güteraustausches freilich nicht durchführbar; zum theil aber wird sie sich dadurch erreichen lassen, daß man den Waaren⸗ transport zum Gegenstande der Besteuerung macht.

In dieser Absicht wird die Einführung einer Stempelabgabe von Frachtpapieren aller Art in Vorschlag gebracht.

1 fli ie Ausstellung einer Urkunde Dadurch, daß die Steuerpflicht an die Ausstellung b 1

geknüpft wird, ist zwar die Möglichkeit gegeben, diesell

lassung der Beurkundung zu umgehen. 25 ist dieser Umstand nur für den wenig ins Gewicht fallenden Privatfuhrverkehr thatsächlich von Bedeutung. Bei Benutzung der großen, der Güterbewegung dienenden Verkehrsmittel, beim Transport auf der Eisenbahn, zur See und auf

Binnengewässern, wird von der Ausstellung eines Frachtpapiers auch

nach eingetretener Stempelpflichtigkeit schwerlich abgesehen werden, namentlich, wenn durch niedrige Bemessung sowie durch thunliche Erleichterung der Entrichtung der Abgabe ein Anreiz zur Hinter⸗ ziehung derselben vermieden wird.

Die Einheitlichkeit des deutschen Verkehrsgebiets hat die einzelnen Bundesstaaten daran gehindert, die Frachtbriefe dem Landesstempel zu unterwerfen. Dagegen liefert der Frachtbriefstempel im Auslande, wo er als Steuerquelle vielfach benutzt wird (vergl. Anlage) zum theil erhebliche Erträge. bhes

Die bezügliche Einnahme ergab z. B. in Frankreich ausweislich der im „Bulletin de statistique“ veröffentlichten Zusammen⸗

ellungen:

1891 Franken

1890 Franken

1889 Franken

lettres de voiture or- dinaires (Steuersatz vZEZ1“

récépissés des che- mins de fer (0,35 Fr.)

lettres de voiture des chemins de fer 60o“

connaissements (2,40;

101 707

8 413 653 8 821 971

21 640 921 21 957 612

1,20; 0,60 Fr.) .. 2 310 446 2 400 035 2 365 588 Zusammen ... 30 291 814 32 964 634 34 174 108

Für Oesterreich beträgt im Durchschnitt der Jahre 1890 bis 1892 die Einnahme für Postbegleitadressen und Eisenbahnfracht⸗ briefe 1 681 631 Gulden und für Frachtkarten 995 679 Gulden, soweit die Gebühr unmittelbar oder mittels gestempelter Formulare entrichtet ist; das Aufkommen aus der Markenverwendung ist nicht

ersichtlich. Im Einzelnen. Zur Tarifnummer 8. ““

Für stempelpflichtig werden alle zur Beurkundung eines Fracht⸗ vertrages über die Beförderung von Gütern dienenden Schriftstücke erklärt.

Besondere Ausnahmen zu Gunsten irgend einer Art des Verkehrs, z. B. des Transports durch Fuhrleute oder durch die Post zu machen, erschien nicht gerechtfertigt. Thatsächlich wird, da im Fuhrverkehr die Ausstellung von Frachtbriefen nicht die Regel bildet, von allen Sen⸗ dungen im Postverkehr aber noch nicht drei Procent mehr als eine eine Mark Porto zahlen, in dem einen wie in dem anderen Falle der Stempel nur ausnahmsweise zur Erhebung gelangen.

Der Ausdruck „Güter“ in der Tarifnummer 8 will im Anschluß an die Auslegung, welche die handelsrechtlichen Bestimmungen über den Frachtverkehr in der Praxis erfahren haben, alle beweglichen Sachen, die Gegenstand des Transports sind, nicht blor die Handelswaaren, umfassen. 1.“

Zu den Urkunden, die hiernach dem Stempel unterworfen sind, gehören in erster Reihe die Frachtbriefe, die als Beweis über den Vertrag zwischen dem Frachtführer und dem Absender dienen (Handelsgesetzbuch, Artikel 391 8 § 54 Absatz 3 der Ver⸗ kehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands), sowie die vom Schiffer dem Ablader ausgestellten Connossemente, von denen jede einzelne Ausfertigung nicht die dem Schiffer ertheilte Abschrift die für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter entscheidende Urkunde darstellt (H.⸗G.⸗B. Artikel 644 ff.), und endlich die Ladescheine 878 Artikel 413 ff.) die auf besonderes Uebereinkommen vom Frachtführer dem Absender auszustellen sind und den Connossementen des Seeschiffers entsprechen. 3

Eisenbahnbetriebe sind vielfach besondere Frachtpapiere, wie Gepäck⸗ und Beförderungsscheine, vereinzelt auch Packetadressen ge⸗ nannt, in Anrzendung. Auch diese werden zu den stempelpflichtigen

apieren gerechnet. Dasselbe gilt von den im Fluß⸗ und Binnen⸗ Papieren, gerchnc. seitens des Frachtführers oft an Stelle der Lade⸗ scheine abgegebenen bloßen schriftlichen Bescheinigungen über den Empfang der Güter. ndem der Entwurf die einzelnen zu versteuernden Papiere nam⸗ haft macht, ist hauptsächlich bezweckt, die Auslegung des Gesetzes zu sichern; keineswegs aber soll damit die Abgabenpflicht auf den Kreis der ausdrücklich benannten Papiere beschränkt werden. Bei der Viel⸗ seitigkeit und der steten Weiterentwickelung der Verkehrsformen ist eine erschöpfende Aufzählung nicht rathsam und vielmehr angezeigt, allgemein auch solche Schriftstücke, welche etwa an die Stelle einer der bezeichneten Urkunden treten könnten, unter die Steuerpflicht zu ellen. 1 Es werden nicht unter die Stempelabgaben fallen: bloße Empfangsbescheinigungen der Seeschiffer über die abgeladenen Güter, ferner solche Ladescheine (Ladelisten), Begleitscheine, Frachtkarten ꝛc., die im inneren Eisenbahnverkehr ausschließlich zur Benutzung durch die Beamten der Bahn über die bereits anderweit mit einem Frachtpapier versehenen Sendungen ausgefertigt werden, weil alle diese Schriftstücke nicht der Beurkundung eines Fracht⸗ vertrages dienen; sodann Frachtbriefe, die die Bahnverwaltungen über Versendung von Dienst⸗ und Baugut innerhalb des eigenen Bezirks auszustellen pflegen, weil hier das Vorliegen eines Vertrags schon wegen Mangels eines Gegencontrahenten ausgeschlossen ist; endlich Einlieferungsscheine, Frachtbrief⸗Duplicate, Aufnahmescheine, Ueber⸗ gabebescheinigungen, Nachnahmescheine, Begleitpapiere zur Erfüllung von Zoll⸗, Sreuer⸗ und Polizeivorschriften, Erklärungen über ver⸗ änderte Dispositionen, Avisbriefe, Empfangsbescheinigungen (§§ 54, 55, 59, 62, 64 und 68 der Verkehrsordnung) und dergleichen mehr.

Der Einfachheit halber und da es überaus schwierig ist, für die Erhebung eines procentualen Stempels einen angemessenen Maßstab zu finden, soll die Abgabe als Firstempel erhoben werden und in der Regel 10 für das Frachtpapier betragen. Bei diesem niedrigen Satze und im Hinblick darauf, daß nach Ziffer 1 der Befreiungen ei Frachtsätzen (reine Fracht, ohne Rücksicht auf Nebengebühren) von nicht mehr als einer Mark ein Stempel nicht zu entrichten ist, wird die Steuer den Verkehr nicht erheblich belasten. . 8

Für Eisenbahnfrachtbriefe über ganze Wagenladungen ist das Doppelte, für Ladescheine über ganze Schiffsladungen das Pretfache des genannten Satzes als Stempel festgesetzt, weil die hier in Betra kommenden größeren Gütermengen eine etwas stärkere Belastung sehr wohl tragen können. .

Für Eaern ente im Seeverkehr soll der Stempel in der 30 betragen, mit Rücksicht darauf, daß in vielen Fällen ein C nossement größere Gütermengen umfaßt und daß auch bei der Ver⸗ sendung einzelner Stückgüter auf größere Entfernungen der Frachtsatz ein ziemlich bedeutender ist. Eine höhere Belastung erscheint aller⸗ dings unthunlich, da die Connossemente stets in mehreren, im Durchschnitt in 2 bis 4 gleichwerthigen Exemplaren aus⸗ verden odurch sich die für die einzelne Sendung

19 476 260