1893 / 282 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Nov 1893 18:00:01 GMT) scan diff

[48598] Oeffentliche Zustellung. Der Ortsarmenverband zu Lissa Dorf, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Dr. v. Plucinski zu Lissa, klagt gegen den Wirthschafts⸗Inspector Rudolf Gärtig, früher zu Lissa Dorf, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen Ersatz von Kur⸗ und Verpflegungs⸗ kosten kür das von ihm geschwängerte Dienstmädchen Emilie Kirste im Betrage von 133,88 ℳ, mit dem Antrage auf Verurtheilung des Beklagten zur Zah⸗ lung der vorstehenden Summe und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor das Königliche Amtsgericht zu Lissa i. P. auf den 26. Januar 1894, Vormittags 9 ½ Uhr, Zimmer Nr. 25. Zum Zwecke der öffent⸗ lichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Lissa, den 20. November 1893. v. Chmara, 1 Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

48603] Oeffentliche Zustellung. Der Bäckermeister Johann Teggatz in Konitz, ver⸗ reten durch den Rechtsanwalt Hasse in Konitz, klagt gegen 1) den Besitzer Joseph Knitter in Bergelau, die Erben der zu Bergelau verstorbenen verehe⸗ ichten Rosa Knitter, verwittweten Warmbier, näm⸗ lich ihre Kinder, unter diesen die Kinder erster Ehe: 8 beide großjährig und un⸗ a. Marie Warmbier, bekannten Aufenthalts, b. Rosalie Warmbier, angeblich in Chicago in

Amerika aufhaltsam,

aus der im Grundbuche von Bergelau Blatt 3 Ab⸗ heilung III. Nr. 2 für den Schuhmachermeister duard Fischer in Konitz in Höhe von 300 nebst % Zinsen seit dem 6. Februar 1880 eingetragenen ezw. umgeschriebenen Forderung, welche laut Cession om 3. November 1893 dem Kläger abgetreten ist, it dem Antrage auf kostenpflichtige Verurtheilung der Beklagten zur Zahlung von 300 nebst 5 % Zinsen seit dem 3. August 1891, und zwar bei Ver⸗ meidung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück Bergelau Blatt 3 und daß das Urtheil sür vorläufig vollstreckbar erklärt werde, und ladet die Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Schlochau auf den 16. Februar 1894, Mittags 12 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Aus⸗ zug der Klage bekannt gemacht. Schlochau, den 9. November 1893. (Unterschrift), Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[4860²] Oeffentliche Zustellung. K. Bayer. Amtsgericht Altötting.

In Sachen Schex, Cajetan, Gastwirth in Altötting, und Schreiner Franz, Viehhändler in Landau a. Jsar, Beide vertreten von Herrn Rechtsanwalt Vogl dahier, gegen Batzelsberger, Sebastian, Metzger von Neuötting, wird Letzterer behufs mündlicher Verhandlung über den klägerischen Antrag auf Ver⸗ urtheilung des Beklagten zur Zahlung der rück⸗ ständigen Viehkaufschillinge von

a. 216 80 1 6 %igen Vorzugszinsen vom Tage der Klagszustellung ab an Cajetan Schex,

b. 236 12 nebst 6 %igen Vorzugszinsen seit 14. September l. J. an Franz Schreiner und Tragung der Prozeßkosten, sowie auf vorläufige Vollstreckbarkeitserklärung des Urtheils in die öffent⸗ liche Sitzung des obengenannten Gerichts vom Sams⸗ tag, den 13. Januar 1894, Vorm. 9 Uhr, nach erfolgter Bewilligung der öffentlichen Zustellung hiermit geladen.

Altötting, 21. November 1893.

Der K. Amtsgerichts⸗Secretär: (L. S.) Koeppl.

[48599] Oeffentliche Zustellung.

Der Hofbesitzer Ferdinand Kwidzinski zu Kolletzkau, vertreten durch den Rechtsanwalt Grolp in Neustadt, klagt gegen die Erben des verstorbenen Altsitzers

unst Krohse auch Krause genannt, und zwar:

1) die verehelichte Henriette Rasmus, geb. Krause, deren Ehemann, beide unbekannten Aufenthalts, die verehelichte Ida Abbe, geb. Kraufe, deren Ehemann, den Ernst Krause, ad 3—5 zu Chicago Ill., Nord⸗Amerika, Nord alstedstr. Nr. 786 resp. 1300,

wegen Löschung einer Hypothekenpost von 303

77 ₰, mit dem Antrage auf kostenpflichtige Ver⸗

urtheilung der Beklagten in die Löschung der im

Grundbuche von Grabowitz Blatt 2 in Abthei⸗

lung III. unter Nr. 24 e. für Ernst Krohse einge⸗

tragenen 303,77 nebst 5 % Zinsen seit dem

15. Juni 1880 zu willigen und das Urtheil gegen

Sicherheitsbestellung für vorläufig vollstreckbar zu

erklären, und ladet die Beklagten, Henriette Ras⸗

mus und deren Ehemann zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des

Königlichen Landgerichts zu Dauzig auf den

8. März 1894, Vormittags 10 Uhr, mit

der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte

zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Danzig, den 15. November 1893. Korella, ls Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[48601] Oeffentliche Zustellung.

Der Bürgermeister Clees zu Arborn, als Steig⸗ gelderheber für den Jakob Wilhelm Petry zu Arborn, vertreten durch Rechtsanwalt Wieman zu Herborn,

879 gegen den Tagelöhner Ernst Schwarz von Arborn, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen des zweiten und dritten Zieles des Steiggeldes für zwei Grundstücke in der Gemarkung Arborn aus der im Jahre 1890 stattgehabten Immobilienversteigerung des Jakob Wilhelm Petry zu Arborn, fällig gewesen an Weihnachten 1891 und 1892, mit dem Antrage auf Verurtheilung zur Zahlung von 73 nebst 5 % Zinsen aus 36,50 von Weihnachten 1891 bis dahin 1892 und aus 73 von Weihnachten 1892 an, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Herborn auf den 30. Januar 1894, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. 8 1

Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

1

[4859 Oeffentliche Zustellung.

Der Büdner Joseph Görny zu Jacewo, ver⸗ treten durch Rechtsanwalt v. Psarski zu Inowrazlaw, klagt gegen den Arbeiter Michael Matuszak aus Szymborze, jetzt unbekannten Aufenthaltsortes, wegen Ertheilung einer Löschungsbewilligung, mit dem An⸗ trage auf Verurtheilung des Beklagten, darin zu willigen, daß die für ihn im Grundbuche des Grund⸗ stücks Szymborze Nr. 219 in Abtheilung III. auf Grund der Urkunde vom 12. Januar 1868 einge⸗ tragenen 75 Erbtheil nebst 5 % Zinsen für die Zeit seit dem 1. Juli 1867 im Grundbuche gelöscht werden, und dem Kläger in gerichtlicher oder nota⸗ rieller Form die Tööö zu ertheilen, das Urtheil auch für vorläufig vollstreckbar zu er⸗ klären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Inowrazlaw auf den 12. Februar 1894, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Inotvrazlaw, den 18. November 1893.

Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. [48597] Oeffentliche Zustellung.

Die Uhrmacherfrau Clara Breuer, früher in Breslau, jetzt unbekannten hat gegen die Uhrenhandlung N. R. Fränkel zu Frankfurt a. M. wegen Intervention Klage erhoben. Die Beklagte, vertreten durch den Rechtsanwalt Wolff in Lissa, ladet nunmehr die Klägerin Clara Brener von Neuem zur weiteren mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Lissa i. P. auf den 23. Januar 1894, Vor⸗ mittags 9 ½ Uhr, Zimmer Nr. 25. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird diese Ladung be⸗ kannt gemacht.

Lissa, den 15. November 1893.

v. Chmara,

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. [48600] Oeffentliche Zustellung.

Der Fuhrunternehmer Johann Driesen zu Eichels⸗ kamp, Gemeinde Huͤckingen, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Eickhoff zu Duisburg, klagt gegen den Mechaniker Friedrich Leichel, früher zu Duis⸗ burg wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen einer Forderung, mit dem Antrage: den Beklagten zu verurtheilen, an den Kläger 600 nebst 6 % Zinsen seit dem 28. Juni 1893 zu zahlen bei Ver⸗ meidung der Zwangsvollstreckung in die dem Be⸗ klagten gehörige, in Band 42 Artikel 4 Abtheilung III. Nr. 3 des Grundbuchs von Duisburg eingetragene Hypothekenforderung von 1300 ℳ, auch das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Duisburg auf den 21. Januar 1894, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforde⸗ rung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen hncei atg wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Duisburg, den 21. November 1893.

Lechner, Rechnungs⸗Rath, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[48080] Oeffentliche Zustellung.

Der Wilhelm Weiß zu Löbau i. Sachsen, ver⸗ treten durch Rechtsanwalt Dr. Büttner in Gera, klagt gegen den Bildhauer A. Kramer, früher in Debschwitz bei Gera, jetzt unbekannten Aufenthalts, aus dem Wechsel vom 2. März 1893 mit dem An⸗ trage, den Beklagten kostenpflichtig zu verurtheilen, 150 Wechselsumme nebst 6 % Zinsen vom 18. Juli 1893 ab und 10 95 Wechselunkosten an den Kläger zu bezahlen, und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Fürstliche Amtsgericht zu Gera auf Freitag, den 12. Jannar 1894, Vormittags 9 ½¼ Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Gera, am 18. November 1893.

Teich, S., Gerichtsschreiber des Fürstlichen Amtsgerichts

[48596] Die verwittwete Frau Rentier Hasse und deren roßjähriger Sohn Alexander Hasse, beide zu Neu⸗ tettin, vertreten durch den Rechtsanwalt Zinzow zu

Neustettin, klagen gegen den Mühlenbesitzer Eduard

Kadau, früher in Ratzebuhr Vordermühle, jetzt un⸗

bekannten Aufenthalts, wegen des Theilbetrages

einer Zinsenforderung im Betrage von 206,50 ℳ,

mit dem Antrage, zu erkennen:

1) der Beklagte wird kostenlästig perurtheilt, an die Kläger von den auf den Grundstücken Nr. 262 und 351 des Grundbuchs von Ratzebuhr in Ab⸗ theilung III. sub Nr. 10 bezw. 24 und 12 einge⸗ tragenen Kapitalien von zusammen 22 500 auf die Zeit vom 1. Januar 1893 bis 1. Juli 1893 rückständigen Zinsen den Theilbetrag von 206 50 zu zahlen,

9 Urtheil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt,

und laden den Beklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amts⸗ gericht zu Ratzebuhr auf den 10. Jannar 1894, Mittags 12 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen G“ wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Ratzebuhr, den 21. November 1893

(Unterschrift), .

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

[48414] Oeffentliche Zustellung.

Die Firma Gaudet⸗Berger mit Sitz zu Bitsch klagt gegen den Jacob Nomine, Ackerer, bisher zu Bitsch wohnhaft gewesen, jetzt in Paris ohne be⸗ kannte Adresse sich aufhaltend, wegen Forderung für im Laufe dieses Jahres gelieferte Waaren mit dem Antrage auf Verurtheilung zur Zahlung von 33,70 ℳ, Tragung der Kosten und das Urtheil vorläufig voll⸗ streckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Kaiserliche Amtsgericht zu Bitsch auf Freitag, den 19. Januar 1894, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Bitsch, den 17. November 1893. 2

Hannezo, 8 Hilfsgerichtsschreiber des Kaiserlichen Amtsgerichts.

8

48413] effentliche Zustellung.

Der Kaufmann H. Réna in Bitsch klagt gegen Jacob Nomine, Ackerer, bisher in Bitsch, jetzt 88 bekannte Adresse in Fein sich aufhaltend, wegen Forderung für im Jahre 1892/93 gelieferte Waaren mit dem Antrage auf Verurtheilung zur Zahlung von 117,60 nebst 5 % Zinsen vom Klagetage an, Tragung der Kosten und das Urtheil vorläufig voll⸗ streckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Kaiserliche Amtsgericht zu Bitsch auf Freitag, den 19. Januar 1894, Vormittags 10 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. .

Bitsch, den 17. November 1893.

Hannezo, Hilfs⸗Gerichtsschreiber

[48407] Oeffentliche Zustellung.

Der Kaufmann Eugen Aulner⸗Thiery zu Sierk, vertreten durch Geschäftsagent Fick in Diedenhofen, klagt gegen den Bäckergesellen Nikolaus Maire, früher in Groß⸗Hettingen, jetzt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, wegen eines käuflich gelieferten Zweirades nebst Glocke, mit dem Antrage auf Ver⸗ urtheilung des Beklagten zur Zahlung von 282 nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem Tage der Klage⸗ zustellung ab, und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Kaiser⸗ liche Amtsgericht zu Diedenhofen auf den 24. Ja⸗ nuar 1894, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

1 Goedert, . Hilfs⸗Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Amtsgerichts.

[48651] Kaiserliches Landgericht Straßburg i. E. Die Adele Estermann, Ehefrau von Adolf Urban in Boofzheim, vertreten durch Rechtsanwalt Fleischer, klagt gegen ihren genannten Ehemann, mit dem ÄAn⸗ trage: die Gütertrennung zwischen den Parteien aus⸗ zusprechen. Zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits ist die öffentliche Sitzung der 1I. Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Straßburg i. E. him 2 Januar 1894, Morgens 10 Uhr, be⸗ immt. Der Landgerichts⸗Secretär: (L. S.) Weber.

[48415]

Kaiserliches Landgericht Straßburg i. E.

Die Louise Ernestine Böll, Ehefrau des Kaufmanns Nicolaus Darstein, zu Straßburg, vertreten durch Rechtsanwalt PDr. Lennig, klagt gegen ihren genannten Ehemann mit dem Antrage, die Gütertrennung zwischen den Parteien auszusprechen. Zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits ist die öffent⸗ liche Sitzung der Civilkammer des Kaiserlichen Land⸗ gerichts zu Straßburg i. Els. vom 4. Januar 1894, Morgens 10 Uhr, bestimmt.

Der Landgerichts⸗Secretär: (L. S.) Weber.

[48443]

Durch rechtskräftiges Urtheil der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bonn vom 19. Ok⸗ tober 1893 ist zwischen den Eheleuten Heinrich Josef Steimel, Ackerer zu Weeg bei Much, und Catharina, geb. Diederichs, daselbst die Gütertrennung ausgesprochen.

Gerichtsschreiberei des Königlichen Landgerichts.

Donner, Landgerichts⸗Secretär.

[48612]

Durch Urtheil der III. Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts zu Elberfeld vom 6. Oktober 1893 ist die zwischen den Eheleuten Kohlenhändler Carl Böttger in Elberfeld und der Margaretha,

emeinschaft mit Wirkung seit dem 28. Juni 1893 für aufgelöst erklärt worden.

„Hünninger, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[48613]

Durch Urtheil der III. Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts zu Elberfeld vom 6. Oktober 1893 ist die zwischen den Eheleuten Bäcker August Bergmann in Elberfeld und der Selma, gaft Neul, daselbst bisher bestandene eheliche Güter⸗ emeinschaft mit Wirkung seit dem 21. Juni 1893 ür aufgelöst erklärt worden.

Hünninger, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts

[48448] 34 Durch rechtskräftiges Urtheil der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Köln vom 18. Ok⸗ tober 1893 ist die Gütergemeinschaft zwischen den Eheleuten Paul Dorweiler, ohne Geschäft, und Anna Maria, geborene Isenhut, zu Köln, Zülpicher⸗ straße Nr. 48, aufgelöst worden. Köln, den 18. November 1893. Der Gerichtsschreiber: Küppers.

[48438]

Durch rechtskräftiges Urtheil der III. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Köln vom 19. Ok⸗ tober 1893 ist die Gütergemeinschaft zwischen den Eheleuten Schlosser Eduard Bickenbach und Elise, geb. Statte, worden.

Köln, den 16. November 1893. 8

Der Gerichtsschreiber: Schulz.

8

[48441] Bekanntmachung.

Durch Urtheil des Kaiserlichen Landgerichts zu

Metz vom 16. November 1893 wurde zwischen den Eheleuten Charlotte Göttel und Jakob Hebel, Händler zu Diedenhofen, die Gütertrennung aus⸗ gesprochen. Metz, den 21. November 1893. Der Landgerichts⸗Secretär: Lichtenthaeler

[48450]

Durch Urtheil der I. Civilkammer des Kaiser⸗ lichen Landgerichts zu Straßburg i. Els. vom 14. November 1893 wurde die Gütertrennung zwischen den Eheleuten Herrmann Reinhardt, Tapezierer, und Gertrude, geb. Mallmann, in Straßburg, Za⸗ bernerring 15, wohnhaft ausgesprochen und wurden dem Ehemann die Kosten zur Last gelegt.

Der Landgerichts⸗Secretär: (L. S.) Krümmel.

[48456] Bekanntmachung eines Gütertrennungsurtheils.

Durch Urtheil der II. Civilkammer des König⸗ lichen Landgerichts zu Trier vom 20. Oktober 1893 ist die zwischen den Eheleuten Peter Gries, Tagelöhner, und Katharina, geb. Haas, Tagelöhnerin,

beide zu Palzem wohnend, bestehende eheliche Güter⸗

gemeinschaft für aufgelöst erklärt worden.. Trier, den 16. November 1893. Oppermann, 2 Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

[48442]

Durch Ehevertrag vor Notar Justiz⸗Rath Port⸗ mans zu Ratingen vom 6. November 1893 haben die Brautleute August Köttgen, Metzger in Kett⸗ wig v. d. Br., und Laura Hörster, ohne Ge⸗ schaäft daselbst, für ihre einzugehende Ehe eine auf die Errungenschaft beschränkte Gütergemeinschaft vereinbart.

Ratingen, den 20. November 1893.

geb. Reith, daselbst bisher bestandene eheliche Güter⸗

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Der Gerichtsschreiber des Koniglichen Amtsgerichts.

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3) Unfal⸗

[48498]

und Invalidit Berufsgenossenschaft der chemischen Induftrie.

äts⸗ ꝛc. Versicherung

Besondere Unfallverhütungs⸗Vorschriften für . 8 Betriebe zur Herstellung von Feuerwerkskörpern. Außer den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie gelten für Betriebe zur Herstellung von Feuerwerkskörpern die folgenden Bestimmungen: A. Vorschriften für die Arbeitgeber.

§ 1. Bei der Herstellung von Feuerwerkskörpern sind nur nüchterne und zuverlässige Leute zu ver⸗ wenden.

§ 2. Das Rauchen in den Arbeitsräumen und auf dem Fabrikgrundstück ist zu verbieten.

§ 3. Fremden Personen soll der Zutritt in die Arbeitsräume nur mit Erlaubniß des Eigenthümers oder Betriebsleiters und nur unter zuverlässiger Be⸗ gleitung gestattet sein.

Bauanlagen und Gebände.

§ 4. Bei Neuanlagen ist das Fabrikgrundstück in vorschriftsmäßiger Weise zu umfriedigen; es sind an, den Eingängen Warnungstafeln anzubringen, welche das unbefugte Betreten, sowie das Rauchen verbieten.

Bei bestehenden Anlagen müssen jedenfalls an den Zugängen und öffentlichen Verkehrswegen Warnungs⸗ tafeln aufgestellt sein, welche das unbefugte Betreten des Fabrikgrundstücks, sowie das Rauchen auf dem letzteren verbieten.

§ 5. Die Vorplätze der einzelnen Gebä ude müssen so hergestellt sein, daß sie sich leicht rein halten lassen. 3

§ 6. Die Fensterscheiben der Gebäude müssen aus mattem Glase hergestellt oder derartig geblendet sein, daß das Eintreten der directen Sonnenstrahlen wird. Die Fenster dürfen nicht vergittert ein.

§ 7. Die Thüren und Fenster der Gebäude, in denen explosive Stoffe lagern oder verarbeitet werden, müssen nach außen aufschlagen.

§ 8. Die Fußböden derjenigen Räume, in welchen mit Pulver und entzündlichen Sätzen gearbeitet wird, müssen glatt und dicht gehalten sein. Die metallischen Befestigungsmittel sind zu verdecken.

Bei Neuanlagen und Reparaturen alter Fuß⸗ böden dürfen nur Holz⸗ oder Messingstifte verwendet werden.

Soweit der Fußboden nicht aus Holz oder Asphalt besteht, muß derselbe mit weichem, den Staub nicht durchlassenden Belag versehen sein.

§ 9. Alle Gebäude müssen, soweit es die Boden⸗ beschaffenheit nach dem Urtheil eines Sachverstän⸗ digen zuläßt, mit Blitzableitern versehen sein; letztere müssen in gutem Zustande erhalten und alle Jahre

einmal durch Sachverständige geprüft werden. Die Prüfung hat sich sowohl auf die oberirdische als auch auf die Erdleiturg zu erstrecken. Dem Beauftragten sind die Prüfungsatteste auf Erfordern vorzulegen. § 10. In Betrieben zur Herstellung von Feuer⸗ werkskörpern muß die größte Ordnung und Reinlich⸗ keit herrschen. Das Hineintragen und Hineinwehen von Erde oder Sand in die Fabrik⸗ und Lagerräume ist möglichst zu verhindern. Das Betreten dieser Räume ist nur ohne Schuhzeug oder mit Schuhzeug ohne Metalltheile oder mit Ueberschuhen von Filz

gestattet. Beleuchtung.

§ 11. Die künstliche Beleuchtung von Betriebs⸗ abtheilungen, in denen explosive Stoffe lagern oder verarbeitet werden, ist mittels zuverlässig isolirter Lampen und, insoweit sie nicht aus elektrischen Glüh⸗ lampen mit Schutzglocken bestehen, als Außenbeleuch⸗ tung zu bewirken. Als flüssiges Beleuchtungsmaterial darf nur Rüböl verwendet werden. Jede Ablage⸗ rung von expsosivem Staub an der Lichtquelle ist sofort zu beseitigen. Elektrische Beleuchtungen müssen stets in gutem, jede Gefahr ausschließenden Zustand erhalten und daraufhin alle Jahre einmal durch Sachverständige geprüft werden.

Heizung.

§ 12. Bei Wasser⸗ und Dampfheizungen, welche zur Erwärzmung der Innenräume allein zulässig, sind die Ofenheizschlangen und die Leitungsrohre, die in genügender Entfernung von Holz und anderen brennbaren Materialien angebracht sein müssen, dicht zu halten; gefundene Fehler sind zu beseitigen.

Die Feuerung der Räume, in denen explosive Stoffe lagern oder verarbeitet werden, muß als Außenfeuerung angelegt und von den genannten Räumen durch eine massive Wand abgeschlossen sein. Die Durchgänge der Leitungsrohre und Trockenofen⸗ schächte müssen dicht und gut verschmiert sein.

Transportgefäße. 8

§ 13. Zum Transport von Pulver und entzünd⸗ lichen Sätzen, sowie zur Herstellung und Aufbewah⸗ rung von setzteren sind nur dichte und haltbare Ge⸗ fäße aus Holz ohne Eisenbeschlag oder aus sonstigem weichen Material zu benutzen.

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in Irlen bei Dieringhausen aufgelöst

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18

Gefäße aus Eisen, aus Steingut oder anderem zerbrechlichen Material sind ausgeschlossen. Abfallstoffe. § 14. Verschüttetes, verstreutes oder abgestaubtes Pulver und entzündliche Sätze sind behutsam aufzunehmen. Sie sind zu weiterer Ver⸗ arbeitung nicht zu verwenden, sondern in ein mit Wasser gefülltes Gefäß zu schütten oder in sonstiger Weise, jedenfalls aber ohne Anwendung von Feuer, unschädlich zu machen. Verschiedene Vorschriften. § 15. In den Herstellungs⸗ und Verpackungs⸗

„räumen für entzündliche Sätze und Feuerwerkskörper

ist jede durch den Betrieb nicht gebotene Anhäufung von Pulver, entzündlichen Sätzen und Rohstoffen zu vermeiden.

Rohmaterialien und fertige Fabrikate sind in be⸗ sonderen Gebäuden, keinesfalls in den Arbeitsräumen aufzubewahren.

§ 16. Der Betriebsunternehmer hat die Pflicht, sich die Gewißheit zu verschaffen, daß die zur Ver⸗ arbeitung kommenden Materialien diejenige chemische und mechanische Reinheit besitzen, die nöthig ist, um die Gefahren bei der Verarbeitung und Aufbewahrung möglichst zu vermeiden. Im besoönderen soll das chlorsaure Kali möglichst frei von anderen Chlor⸗ verbindungen sein. Die Kohle muß vor dem Ge⸗ brauch besonders durchgesiebt werden, um etwaige Verunreinigungen auszuscheiden. Schwefelblüthe darf zu Feuerwerkskörpern nicht verwendet werden; es ist statt dessen fein gepulverter Schwefel zu be⸗ nutzen.

§ 17. Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß das chlorsaure Kali nicht in Sätze gelangt, für die es nicht bestimmt ist. Siebe, Gefätze und andere Geräthe für chlorsaure Sätze sind daher ausschließlich nur für dieses zu verwenden. Damit dieselben nicht verwechselt werden, sind diese Apparate in auffallender Weise, etwa durch be⸗ sonderen farbigen Anstrich zu bezeichnen.

§ 18. Das Schlagen und Pressen von Raketen und Brändern jeder Art darf nur in besonderen Ge⸗ bäuden, und in jedem Raume von nur je einem einzigen Arbeiter, vorgenommen werden. Auch dürfen in solchen Räumen keine anderen Arbeiten ausgeführt werden. 1

Das Festschlagen des Satzes darf nur mit Holz⸗ stempeln Setzern geschehen.

B. Vorschriften

§ 26. Jede in der Fabrik beschäftigte Person hat

sich stets der größten Gewissenhaftigkeit und Zuver⸗ lässigkeit zu befleißigen.

§ 27. Das Rauchen auf dem Fabrikgrundstück und in allen Räumen ist verboten.

§ 28. Arbeiter dürfen Zündhölzer, Feuerzeuge irgend welcher Art, Rauchtaback, Cigarren und Tabackspfeifen nicht mit in die Fabrik bringen.

Kleider.

§ 29. Die Arbeiter müssen ihre Kleider thun⸗ lichst frei von gefährlichem Staube halten und die⸗ selben nach beendigter Arbeit im Freien reinigen. Das Tragen von Schuhen mit eisernen Nägeln oder eisernem Beschlag ist verboten.

Jede gefährliche Annäherung an Feuerstätten oder Licht ist verboten.

Gebände.

§ 30. Die Arbeiter dürfen Herstellungs⸗ und Lager⸗Räume mit Explosionsgefahr, in denen sie nicht zu arbeiten haben, ohne Erlaubniß oder Anweisung nicht betreten.

§ 31. In den Herstellungs⸗ und Lager⸗Räumen ist die größte Reinlichkeit zu beobachten. Jeder Ar⸗ beiter hat sich der an den Eingängen der oben⸗ genannten Räume angebrachten Vorrichtungen zum Reinigen des Schuhzeuges auf das Sorgfältigste zu bedienen, bezw. auch die unbekleideten Füße zu reinigen.

Die Beleuchtungslampen der Herstellungsräume sind im Innern frei von Staub zu halten.

Nur diejenigen Arbeiter dürfen Lampen und Heizungen bedienen, denen diese Arbeiten besonders übertragen sind.

§ 32. Jedes Verstreuen von Pulver oder entzünd⸗ lichem Satz ist sorgfältig zu vermeiden, verschüttetes Material aber sofort behutsam vollständig aufzu⸗ nehmen und in das dafür bestimmte, mit Wasser ge⸗ füllte Gefäß zu schütten.

Es ist überhaupt darauf zu achten, daß die Arbeits⸗ und Lagerräume, sowie besonders die Arbeitstische möglichst staubfrei gehalten werden.

§ 33. In sämmtlichen Arbsitsräumen darf nur das der Bearbeitung unterliegende Material sich be⸗ finden; der Arbeiter hat das von der betreffenden Verarbeitung übrig bleibende Material und an⸗ gesammelte fertige Producte in den dafür bestimmten Raum zu schaffen. Ebenso ist auch das zu ver⸗ arbeitende explosible Material nicht früher in das Arbeitsgebäude zu bringen, als es zur Verwendung kommt.

Transport.

§ 34. Die Gefäße, in welchen Pulver, Satz oder Rohmaterialien aus einem Gebäude in das andere geschafft werden, sind stets zugedeckt zu halten und nie offen zu transportiren.

Mit Pulver oder Satz gefüllte Transportgefäße

§ 19. Räume, in denen hergestellt und aufbewahrt werden, dürfen nicht gleichzeitig zur Herstellung oder Aufbewahrung von Sätzen, welche Salze und Schwefel enthalten, benutzt werden.

§ 20. Das Mitbringen, die Aufbewahrung und Benutzung von Zündhölzern und Feuerzeugen aller Art (auch sogen. Bengalen) in den Herstellungs⸗ räumen mit Explosionsgefahr, sowie die Benutzung von Zündhölzern und Feuerzeugen in den Lager⸗ räumen ist verboten.

§ 21. In den Herstellungsräumen für Feuer⸗ werkskörper dürfen sich nur die nothwendigsten Ge⸗ räthe befinden. § 22. In unmittelbarer Nähe der Arbeitsräume ist während des Betriebes stets Wasser in aus⸗ reichender Menge zur Verfügung zu halten.

Ausbesserungs⸗ und Erneuerungsarbeiten.

§ 23. Wenn in Betrieben zur Herstellung von Feuerwerkskörpern Ausbesserungs⸗ oder Erneuerungs⸗ arbeiten auszuführen sind, so sind alle entzündlichen Sätze und sämmtliches Pulver aus dem betreffenden Raume zu entfernen und dieser, sowie der auszu⸗ bessernde Gegenstand von Staub zu reinigen. Hier⸗ ouf ist der auszubessernde Gegenstand und die Stelle im Umkreise von wenigstens 3 m mit Wasser zu benetzen und während der Arbeiten so naß zu halten, daß ein ctwa entstehender Funke keine Entzündung bewirken kann.

Während der Dauer der Ausbesserung dürfen in dem betreffenden Raum keine Feuerwerksarbeiten nebenbei ausgeführt werden. An der Arbeitsstelle ist genügend Wasser, sowie Handspritze oder Gieß⸗ kanne bereit zu halten.

Ausführungsbestimmungen.

§ 24. Jeder Fabrikant von Feuerwerkskörpern ist verpflichtet, diese Unfallverhütungsvorschriften in deutlich lesbarer Schrift an geeigneter Stelle in seinem Betriebe durch Anschlag bekannt zu machen. Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die Arbeiter über die gefährlichen Eigenschaften der von ihnen zu verarbeitenden Materialien und Erzeugnisse zu unterrichten.

§ 25. Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Vorschriften für die Ar⸗ beiter auch von fremden Personen während ihres Aufenthaltes in dem Betriebe sinngemäß befolgt werden. 8 für die Arbeiter. 16“ v“ Fässer, Kisten dürfen nicht gerollt, geschoben oder gekantet werden. Die Fortbewegung ist viel⸗ mehr nur durch Heben oder Tragen zu bewirken. Das Hinsetzen der Gefäße darf nur mit größter Vorsicht geschehen.

Verschiedenes.

§ 35. In den Arbeits⸗ und Aufbewahrungs⸗ räumen darf der Arbeiter nur solche Werkzeuge und Geräthe verwenden, die ihm von seinem Vorgesetzten übergeben worden sind, oder zu deren Verwendung letzterer vorher seine Zustimmung gegeben hat. Die Werkzeuge und Geräthe sind mit Vorsicht so hin⸗ zulegen, daß sie nicht umfallen oder umgestoßen werden können.

§ 36. Beim Reinigen der Kohle und bei Verarbeitung aller Rohmaterialien, insbesondere des chlorsauren Kali, haben die Arbeiter die größte Sorgfalt an⸗ zuwenden.

§ 37. Es darf kein Arbeits⸗ oder Lagerraum mit offenem Licht betreten, auch nicht in solchen Räumen durch Streichhölzer oder auf andere Art Licht ange⸗ zündet werden.

Muß in einem dringenden Fall ein Arbeits⸗ oder Lagerraum bei Nacht betreten werden, so darf dies unter Anwendung einer Sicherheitslampe ge⸗ p hehen.

§ 38. Während eines Gewitters darf sich Niemand in den Räumen mit Exvlosionsgefahr aufhalten.

§ 39. Nach Beendigung der Arbeit darf die Arbeitsstätte nicht eher verlassen werden, als bis Alles in Ordnung gebracht worden ist, älle Gefäße, Behälter und dergleichen zugedeckt und an ihren Platz gesetzt sind.

C. Strafbestimmungen.

§ 40. Genossenschaftsmitglieder, welche diesen Unfallverhütungsvorschriften zuwiderhandeln, können durch den Genossenschaftsvorstand in eine höhere Gefahrenklasse eingeschätzt, oder falls sich dieselben bereits in der höchsten Gefahrenklasse befinden, mit Zuschlägen bis zum doppelten Betrage ihrer Bei⸗ träge belegt werden. 78 Abs. 1 Ziffer 1 des

Versicherte Personen, welche den vorstehen⸗ den Unfallverhütungs⸗Vorschriften zuwiderhandeln, oder welche die angebrachten Schutzvorrichtungen nicht benutzen, mißbrauchen oder beschädigen, ver⸗ fallen in eine Geldstrafe bis zu 6 ℳ, welche der be⸗ treffenden Krankenkasse zufällt. Die Festsetzung der hiernach event. zu verhängenden Geldstrafen erfolgt durch den Vorstand der Betriebs⸗(Fabrik⸗)Kranken⸗ kasse, oder, wenn eine solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die Ortspolizeibehörde. Die be⸗ treffenden Beträge fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zu⸗ widerhandlung angehört. 78 Abs. 1 Ziffer 2 und

§ 80 des U.⸗V.⸗G.)

Die vorstehenden besonderen Unfallverhütungs⸗Vorschriften der Berufsgenossenschaft der chemischen

Industrie für Betriebe zur Herstellung von Feuerwerkskörpen werden

versicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 genehmigt. Berlin, den 13. November 1893.

gemäß § 78 Absatz 2 des Unfall⸗ 1az SR. V. A. 1. 21500

Das Reichs⸗Versicherungsamt. In Vertretung: (L. S.) Gaebel.

————’ 4) Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc.

[46880]

Die im Kreise Neumarkt belegene Königliche Domäne Gr.⸗Saabor, bestehend aus den Vorwerken: Groß⸗ und Klein⸗Saabor in Größe von 259,176 ha Lubthal G 215,120

in der Gesammtgröße von 474,296 ha darunter an Ncker . . . .. ..2 191 hba 1 Wiesen 22 290 b. soll auf die Zeit von Johannis 1894 bis dahin 1912 im Wege des öffentlichen Meistgebots ver⸗ pachtet werden. Der Grundsteuer⸗Reinertrag der Domäne beträgt 8914 20 ₰, der bisherige jähr⸗ liche Pachtzins 22 801,54 ℳ, darunter 340,80 eliorationszinsen. „Neuer Bietungs⸗Termin am Donnerstag, den 7. Dezember 1893, Vormittags 10 Uhr, Uin unserem Sitzungssaale im Regierungsgebäude am Lessingplatz vor dem Regierungs⸗Rath Behrendt. Pachtlustige haben vor dem Mitbieten ihre land⸗

wirthschaftliche Befähigung und ein verfügungsfreies Vermögen von 110 000 dem genannten Commissar gegenüber glaubhaft nachzuweisen.

Die Pachtbedingungen sind auf Verlangen in Ab⸗ chrift gegen Schreibgebühren⸗Erstattung zu haben und ebenso wie die Regeln der Licitation, die Vor⸗ werkskarten ꝛc. während der Dienststunden in unserer Domänen⸗Registratur hier, sowie auf der Domäne einzusehen.

Besichtigung der Pachtgegenstände ist nach vor⸗ heriger Meldung bei dem Königlichen Domänen⸗ pächter Max Zirpel zu Groß⸗Saabor, Kreis Neu⸗ markt, gestattet.

Breslau, den 13. November 1893.

Königliche Regierung,

Abtheilung für directe Stenern, Domänen

Buchholtz.

[48573] 8

Ausschreibung der Lieferung von Material⸗ waaren, Chemikalien und Farbwaaren, und zwar: Bittersalz, Borax, Fruchtgummi, Glaserkitt, Karbolsäure, Kupfervitriol, Pechfackeln, Schmirgel,

chmirgelleinen, Schwämme, Soda, Spiritus, Blei⸗ weiß, Blattgold, Chromgrün, Kienruß, Kreide, ge⸗ schlemmte, Kreide in Stücken, Bleimennige, Todten⸗ kopf⸗Eisenroth, Zinkweiß und Zinnober.

Eröffnung der Angebote am 12. Dezember 1893, Vormittags 10 ½ Uhr.

Ende der Zuschlagsfrist am 9. Januar 1894, Nachmittags 6 Uhr.

„Die Ausschreibungs⸗Unterlagen liegen im Mate⸗ rialien⸗Bureau zur Einsicht offen und werden daselbst einschließlich des bei Einreichung des Gebots zu be⸗ G Gebotbogens gegen 40 in Baar ver⸗ abfolgt.

Die Gebote sind an das unterzeichnete Bureau einzusenden.

Köln, den 21. November 1893.

Materialien⸗Bureau der Königlichen Eisenbahn⸗Direction (linksrheinishln).

[48374) Bekanntmachung. Zur öffentlichen Verdingung von: 67 500 m Segelleinwand zu Magazinsäcken, 59 625 Jutestoff zu Magazinsäcken, 84 750 Sackband zum Einlegen in den Saum der Säcke und 45 200 Sackband zum Zubinden der Säcke ist auf Montag, den 4. Dezember d. J., Vor⸗ mittags 11 Uhr, im Geschäftszimmer des unter⸗ zeichneten Proviantamts, Köpnickerstr. 16/17, Termin anberaumt. Daselbst können die Bedingungen ein⸗ gesehen oder gegen Erstattung von 1,40 Schreib⸗ gebühren bezogen werden. Zum Wettbewerb werden nur Besitzer von Spinnereien und Webereien, nicht Zwischenhändler, zugelassen. Berlin, den 21. November 1893. 8 Königliches Proviantamt.

[46981] Bekanntmachung.

Zum 1. April 1894 sind in hiesiger Strafanstalt die Arbeitskräfte von 120 Gefangenen, welche bis jetzt in der Plüschweberei Verwendung gefunden haben, auf Grund eines abzuschließenden Vertrages und Hinterlegung einer Caution von 8500 für eine 3jährige Dauer zu industriellen Arbeiten inner⸗ halb der Anstalt zu vergeben.

Bewerber wollen Angebote mit dem ausdrücklichen Vermerk, daß die gegen 50 Schreibgebühr zu be⸗ ziehenden „Bedingungen“ als bindend anerkannt werden, bis zum

4. Dezember d. J., Vormittags 10 Uhr,

dem Eröffnungstermin der Angebote der unterzeichneten Direction einreichen. Oertliche Besprechung steht frei und ist erwünscht. Sonnenburg, den 13. November 1893. Königliche Strafanstalts⸗Direction.

Werth⸗

gAEe

5) Verloosung ꝛc. von papieren. [19378]

Von den auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom 14. Oktober 1888 ausgegebenen Schuldver⸗ schreibungen der Stadt Mühlhausen i. Th. 8g pro 1893 die nachgenannten Anleihescheine zur

ilgung ausgeloost worden:

Buchst. B. Nr. 267 J 526

C. Nr. 501 514 817 525 527 531 546 551 und 555 16900 63 D. Nr. 803 804 und 807 à 500 1 500 zusammen 19 500

Die vorstehend verzeichneten Anleihescheine werden den Besitzern mit dem Bemerken gekündigt, daß die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Kapital⸗ beträge vom 2. Januar 1894 ab bei unserer Stadt⸗Hauptkasse in den Kassenstunden gegen Quittung und Rückgabe der Anleihescheine, mit den dazu noch nicht fällig gewordenen Zins⸗ scheinen und Anweisungen zu den Anleihescheinen baar in Empfang zu nehmen sind.

Der Geldbetrag der etwa fehlenden Zinsscheine wird von dem zu zahlenden Kapital zurückbehalten werden.

Mühlhausen, den 20. Juni 1893.

Der Magistrat.

292 305 und

8 000

[21370] Bekanntmachung 1“ Von den auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom 25. Mai 1887 ausgefertigten und auf den In⸗ haber lautenden 3 ½ % Kreisanleihescheinen des Kreises Stendal zum Gesammtbetrage von 350 000 sind heute nachstehende Nummern: a. Litt. A. Nr. 129 152 157 184 über je 1000 ℳ, b. Litt. B. Nr. 255 310 318 331 413 über je 500 ℳ, c. Litt. C. Nr. 428 442 551 über je 200 ausgeloost.

Die ausgeloosten Kreisanleihescheine sind mit den dazu gehörigen Zinsscheinen und Anweisung vom 2. Januar 1894 ab behufs Auszahlung der Kapitalien und der bis dahin fälligen Zinsen an die hiesige Kreis⸗Communalkasse während der Vor⸗ mittagsstunden zurückzugeben.

Eine Verzinsung der ausgeloosten Anleihescheine hört mit dem 31. Dezember 1893 auf.

Stendal, den 5. Juni 1893.

Namens des Kreis⸗Ausschusses des Kreises Stendal: 8 Der Königliche Landrath: v. Bismarck.

[48500] Bekanntmachung.

Die planmäßige Tilgung der Erfurter Stadt⸗ anleihen I., II. und III. Ausgabe hat im Jahre 1893 durch freihändigen Ankauf einer ent⸗ sprechenden Anzahl Anleihescheine stattgefunden.

Der zum 1. April 1889 gekündigte Stadtanleihe⸗ schein II. Ausgabe Nr. 5173 über 200 ist bisher nicht zur Einlösung gelangt. Die Einlösung dieses Anleihescheines, dessen Verzinsung bereits am

1. April 1889 aufgehört hat, ist bei der hiesigen Stadthauptkasse zu bewirken. b

urt, den 16. November 1893.

Der Magistrat.

Bei der am 26. Mai dieses Jahres stattgehabten Ausloosung der auf Grund des Allerhöchsten Privi⸗ legiums vom 19. Mai 1886 ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden 3 ½ procentigen Anleihe⸗ Le. der Stadt Hagen i. W. sind folgende Nummern gezogen worden:

Buchstabe A. Nr. 002 105 191 201 285 383

257

385 à 500 Nr. 036 085 121 125 248 261

Bekanntmachung

Buchstabe B. 269 290 400 572 à 1000

Buchstabe C. Nr. 023 041 062 096 141 357 à 3000 ℳ,⸗

Diese Anleihescheine werden hiermit auf den 2. Januar 1894 zur Rückzahlung gekündigt, welche bei dem Bankhause Sal. Oppenheim Jr. Cie. in Köln, bei der Direction der Dis⸗ conto⸗Gesellschaft in Berlin oder der Schulden⸗ tilgungskasse.. (Stadt⸗Hauptkasse), Körner⸗ straße 22, hierselbst erfolgt. Mit dem 2. Januar 1894 hört die Verzinsung dieser ausgeloosten Anleihe⸗ cheine auf.

Von den in früheren Jahren ausgeloosten und gekündigten Anleihescheinen sind noch nicht zur Einlösung vorgelegt worden:

Buchstabe A. Nr. 326 über ür 1891

1““ (6. . 19 8HO0

Hagen, den 1. Juni 1893.

Die städtische Schuldentilgungs⸗Commission.

[16611] Bekanntmachung.

Bei der am 26. Mai dieses Jahres stattgehabten Ausloosung der auf Grund des Allerhöchsten Privilegkums vom 1.. 1

giums vom 14 Januar 1891 ausgegebenen, auf

den Inhaber lautenden 4 procentigen Anleihe⸗ scheine der Stadt Hagen i. W. sind folgende Nummern gezogen worden:

Buchstabe A. Nr. 091 122 155 à 3000 ℳ, *

Buchstabe B. Nr. 055 141 191 230 294 310 344 519 522 à 1000 ℳ,

Buchstabe C. Nr. 026 079 139 160 182 194 283 und 297 à 500

Diese Anleihescheine werden hiermit auf den Z2. Januar 1894 zur Rückzahlung gekündigt, elche bei der Schuldentilgungskasse (Stadthaupt⸗ rasso Körnerstraße 22, hierselbst erfolgt.

Mit dem 2. Januar 1894 hört die Verzinsung dieser ausgeloosten Anleihescheine auf.

Hagen, den 1. Juni 1893. Die städtische Schuldentilgungs⸗Commission.

[48499] Bekanntmachung.

Von den auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom 8. August 1879 ausgefertigten Waldenburger Kreis⸗Anleihescheinen dritter Emission, deren Zinsfuß zufolge des Allerhöchsten Erlasses vom 20. Juni 1881 von 4 ½ auf 4 Procent und zufolge der Allerhöchsten Cabinets⸗Ordre vom 24. Sep⸗ tember 1888 auf 3 ½ Procent herabgesetzt worden ist, sind dergleichen im Kapitalsbetrage von 13 600 ℳ, und zwar:

Litt. C. Nr. 28 29 167 300 301 302 303 304 305 306 307 308 309 311 313 314 315 8 318 319 321 322 324 325 326 328 333 334 335 336 337 338 339 340 343 344 345 346 347 348 349 350 353 354 355 356 533 538 539 540 543 544 545 546 547 548 549 550 551 über je 200 ℳ, behufs Erfüllung der Amortisation für das Jah 1893 aus freier Hand erworben und nebst den daz gehörigen Zinsscheinen und Anweisungen am 10. No vember 1893 durch Feuer vernichtet worven.

Waldenburg, den 11. November 1893.

Der Kreis⸗Ausschuß des Kreises Waldenburg

˙˙˙˙˙˙,—

6) Kommandit⸗Gesellschaften uf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.

[48776] 17. ordentliche Generalversammlung

der Uelzener Bierbrauerei⸗Gesellschaft am Dienstag, den 12. Dezember 1893 Vormittags 11 Uhr, in Uelzen auf der Brauerei

Tagesordnung: 1) Vorlage des Jahresberichts, der Jahresrechnung und Bilanz. 2) Wahlen zum Aufsichtsrath.

Stimmkarten sind in Hamburg, große Bleichen 42 I. in Hannover bei Ad. Rosenstern, Andreaestraße 1 und in Uelzen auf der Brauerei gegen Vorzeigung der Actien in Empfang zu nehmen.

8 Der Aufsichtsrath. Otto Wendlandt. Dr. Mittelstraß. [48724] 1 8

Crimmitschauer Maschinenfabrik.

Die Herren Actionäre unserer Gesellschaft werden im Auftrage des Aufsichtsrathes hierdurch zu

er am Montag, den 11. Dezember 1893, Nachmittags 3 Uhr, im Vereinshof zu Crimmitschau stattfindenden 1. ordentlichen Generalversammlung ergebenst eingeladen. Tagesordnung: 8 1) Bericht des Vorstandes und Aufsichtsrathes über Bilanz und Betrieb des ersten Geschäfts⸗ jahres vom 16. Juli 1892 bis 30. Juni 1893. 2) Beschlußfassung über Ertheilung der Decharge an Vorstand und Aufsichtsrath. Beschlußfassung über die Verwendung des Reingewinnes (einschließlich der Gewährung einer Tantiême an den Aufsichtsrath).

Gemäß § 22 unseres Statuts sind die Actien be⸗ hufs Ausübung des Stimmrechtes in der General⸗ versammlung selbst dem protokollirenden Notar oder Gerichtsbeamten zu überreichen, oder Hinterlegungs⸗ scheine über diese Actien, von der Reichsbank oder einer öffentlichen Behörde ausgestellt, beizubringen.

Inventur und Bilanz, Gewinn⸗ und Verlust⸗ rechnung, sowie Prüfungsbericht und Geschäftsbericht liegen in unserem Geschäftslocal zur Einsichtnahme der Herren Actionäre, vom 26. d. Mts. ab, aus.

Der gedruckte Geschäftsbericht wird den Herren Actionären auf Wunsch auch zugesandt.

Crimmitschan, den 23. November 1893.

Crimmitschauer Maschinenfabrik. A“

500

I“