1893 / 306 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Dec 1893 18:00:01 GMT) scan diff

den Regierungs⸗ und Bauräthen Hellwig in Hildesheim und Hasenjäger in Düsseldorf den Charakter als Geheimer Baurath zu verleihen, sowie 8

den bei der Königlichen Kanalcommission in Münster i. W. thätigen Wasser⸗Bauinspector Mau zum Regierungs⸗ und Baurath zu ernennen, ferner

den Kreis⸗Bauinspectoren: 1 Blankenburg in Swinemünde, Wilcke in Flatow, Caspary in Langenschwalbach, Tesmer in Demmin, Prentzel in Templin, Spanke in Dortmund, Hillen⸗ kamp in Wesel, Wichgraf in Neuruppin, Paul Schulz in Weißenfels, Dr. Otto von Ritgen in Königsberg O.⸗Pr., Posern in Pleß O.⸗S. und Mende in Osterode a. Harz, dem Bauinspector Nitka in Berlin, sowie

den Wasser⸗Bauinspectoren: Gerhardt in Berlin, Kracht in Marienburg W.⸗Pr., Tolkmitt in Köpenick, Heeren in Diez a. d. Lahn, Boden in Glückstadt und Beyer in Wesel, und dem Hafen⸗Bauinspector Schierhorn in Pillau den Charakter als Baurath,

den Eisenbahn⸗Betriebskassen⸗Rendanten Daeter in Koblenz und von Morgenstern in Magdeburg, den Eisenbahn⸗ Secretären Gehrcke in Berlin, Fraenkel in Breslau, Klewitz in Bromberg, Graebner und Friederichs in Elberfeld, Huth in Erfurt, Siebert in Frank⸗ furt a. M., Hartmann in Magdeburg und dem Eisenbahn⸗ Buchhalter Ockel in Hannover den Charakter als Rechnungs⸗ Rath, sowie

den Eisenbahn⸗Secretären Küpper in Köln, Ulrich in Bremen und Lannes in Berlin den Charakter als Kanzlei⸗

ath zu verleihen

Reinckens in Jüterbog,

Des Königs Majestät haben Allergnädigst geruht, den Provinzial⸗Landtag der Provinz Schleswig⸗Hol⸗ stein zum 11. Februar 1894 nach der Stadt Schleswig zu

berufen.

Ministerium des Innern. Dem Landrath Keller ist das Landrathsamt im Kreise Karthaus übertragen worden.

Justiz⸗Ministerium. Dem Notar, Justiz⸗Rath Dr. Golz in ist die nachgesuchte Entlassung aus dem Amt ertheilt. In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: der Rechts⸗ anwalt Schönborn bei dem Landgericht I in Berlin, der Rechtsanwalt Spiegelberg bei dem Landgericht in Frank⸗ furt a. M. 8 In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Rechtsanwalt Schönborn, früher beim Landgericht I, bei dem Landgericht II in Berlin, der Rechtsanwalt Marbach in Ratzeburg bei dem Landgericht in Altona, der Gerichts⸗Assessor Rosenfeld bei dem Landgericht I in Berlin, der Gerichts⸗ Assessor Rediger bei dem Amtsgericht in Ortelsburg, der Ge⸗ b’. Köhler bei dem Amtsgericht und Landgericht in Elberfeld und der Kammer für Handelssachen in Barmen. Der Ober⸗Landesgerichts⸗Nath Lehmann in Köln, der Ober⸗Landesgerichts⸗Raͤth Klepper in Stettin, der Amts⸗ gerichts⸗Rath von Livonius in Marienburg, der Amts⸗ gerichts⸗Rath Wedekind in Iburg, der Amtsgerichts⸗Rath Rabert in Berlin und der Rechtsanwalt und Notar, Justiz⸗ Rath Coste in Stargard i. P. sind gestorben.

11616“

Berlin

Ministerium für Landwirthschaft, Domäne und Forsten. Dem Thierarzt Dr. Rudolf Göhre aus Wurzen ist die von ihm bisher commissarisch verwaltete Kreis⸗Thierarzt⸗ stelle für den Kreis Rotenburg a. F. definitiv verliehen worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Der Regierungs⸗ und Baurath Mau ist zum Mitglied

der Königlichen Kanalcommission in Münster i. W vorden. 1 Der Eisenbahnbau⸗Gesellschaft Soenderop u. Co. zu Berlin st die Erlaubniß zur Vornahme allgemeiner Vorarbeiten für eine Eisenbahn von Geestemünde nach Farge oder einem anderen Punkt der Farge⸗Vegesacker Eisenbahn ertheilt vorden.

Hauptverwaltung der Staatsschulde Bekanntmachung, betreffend die 39. Verloosung der Staatsprämien⸗ Anleihe vom Jahre 1855. Die Ziehung der Prämien von denjenigen 5000 Stück Schuldverschreibungen der Staatsprämien⸗Anleihe vom Jahre 1855, welche zu den nach unserer Bekanntmachung vom 5. September 1893 gezogenen 50 Serien gehören, wird am 15. Januar 1894 und an den folgenden Tagen von 10 Uhr Vormittags ab in unserm Sitzungszimmer, Oranienstraße 92/94, eine Treppe rechts, n Gegenwart eines Notars öffentlich stattfinden. Die Nummern der gezogenen Schuldverschreibungen und die Prämien werden demnächst durch den „Reichs⸗ und Staats⸗ Anzeiger“, die Amtsblätter und mehrere Zeitungen bekannt emacht werden. Berlin, den 19. Dezember 1893. Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Hoffmann.

In der Bekanntmachung der Hauptverwaltung der Staats⸗ sschulden vom 16. d. M., betreffend die Ausreichung neuer

Zinsscheine zu den Cöthen⸗Bernburger Eisenbahn⸗Actien und den Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn⸗Obligationen Litt. A, in der Nummer 302 des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“

Die Nummer 28 der Gesetz⸗Sammlung, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter 8 Nr. 9640 die Verfügung des Justiz⸗Ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Düren, Gemünd, Heinsberg, Malmedy, Sanct Vith, Geilenkirchen, Siegburg, Hennef, Lobberich, Kempen am Rhein, Geldern, Mörs, Dülken, Koblenz, Cochem, Kirchberg, Mayen, Meisenheim, Münstermaifeld, Sobernheim, Stromberg, Trarbach, Uerdingen, Barmen, Elberfeld, Merzig, Wittlich, Neumagen, Bernkastel, Trier, Saarburg, Bitburg, Rhaunen, Hillesheim und Prüm. Vom 18. Dezember 1893. Berlin, den 23. Dezember 1893. Königliches Gesetz⸗Sammlungs⸗Amt. Weberstedt.

Abgereist:

Seine Durchlaucht der Prinz Friedrich von Hohen⸗ zollern, General⸗Lieutenant und commandirender General Ebb“ .

8 Deutsches Reich. Prenßen. Berlin, 23. Dezember.

Seine Majestät der Kaiser und König nahmen heute von 9 Uhr Morgens ab im Neuen Palais den Vortrag des Kriegs⸗Ministers sowie denjenigen des Chefs des General⸗ stabs entgegen und arbeiteten dann mit dem Chef des Militär⸗ cabinets. Um 12 Uhr empfingen Seine Majestät den vene⸗ zolanischen Minister⸗Residenten Dr. Chirinos in Antritts⸗ Audienz und nahmen sodann die Meldungen des Oberst⸗ Lieutenants von Brandis und des Obersten von Versen entgegen.

Dem Bundesrath ist der Entwurf eines Gesetzes, be⸗ treffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen⸗ schiffahrt und der Flößerei, vom Reichskanzler vorge⸗ legt worden.

Die Commission für die zweite Lesung des Ent⸗ wurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich setzte in den Sitzungen vom 18. bis 20. De⸗ zember auf der Grundlage der von der Subcommission aus⸗ gearbeiteten Vorschläge die Berathung der Vorschriften über das gesetzliche eheliche Güterrecht (§§ 1283 bis 1332) fort, und zwar wurden im Anschluß an die in den letzten Sitzungen angenommene Gestaltung der dem Mann zustehen⸗ den Verwaltung und Nutznießung des eingebrachten Guts zunächst die §§ 1292 bis 1299, 1317 bis 1325 noch im einzelnen erledigt. Da dem Mann abweichend von dem Entwurf (§§ 1318, 1 die Befugniß eingeräumt worden ist, innerhalb der seinem Verwaltungsrechte gezogenen Schranken über die zu dem eingebrachten Gut gehörenden Gegenstände für Rechnung der Frau im eigenen Namen zu verfügen, er⸗ achtete man es andererseits im Interesse der Erhaltung und Sicherung des eingebrachten Guts für geboten, in gewissem Umfange, soweit es zu dem Erwerbe der Eintragung in das Grundbuch nicht bedarf, das Surrogationsprincip anzu⸗ erkennen. Es soll daher die Bestimmung aufgenommen werden, daß, wenn der Mann mit Mitteln des eingebrachten Guts bewegliche Sachen, einschließlich der Inhaberpapiere und der mit einem Blancoindossamente versehenen Ordrepapiere, oder ein Recht an solchen Sachen oder ein anderes Recht erwirbt, zu dessen Uebertragung der Abtretungsvertrag genügt, das Eigenthum an den Sachen oder das sonstige Recht im Zeit⸗ punkte des Erwerbes kraft Gesetzes auf die Frau übertragen wird, sofern nicht aus den Umständen sich ergiebt, daß der Mann nicht für Rechnung der Frau erwerben wollte. Ferner soll nach dem Vorbilde des preußischen Rechts (A. L.⸗R. II 1, § 560) be⸗ stimmt werden, daß auch solche Sachen eingebrachtes Gut werden, welche der Mann an Stelle nicht mehr vorhandener Gegen⸗ stände des von der Frau eingebrachten Haushaltsinventars an⸗

geschafft hat. 1

Während nach dem Entwurf (§§ 1292, 933, 1042) der Mann einerseits auch ohne Verlangen der Frau verpflichtet ist, ein Verzeichniß über das eingebrachte Gut aufzunehmen, andererseits aber die Aufnahme eines solchen Verzeichnisses nicht verlangen kann, soll im Anschluß an die für den Nießbrauch beschlossenen Vorschriften bestimmt werden, daß jeder der Ehegatten befugt ist, die Feststellung des Bestandes des eingebrachten Guts durch Auf⸗ nahme eines Verzeichnisses zu fordern. Auch soll jeder der Ehegatten nach Maßgabe der für den Nieß⸗ brauch geltenden Vorschriften verlangen können, daß der Zustand der zu dem eingebrachten Gut gehörenden Sachen durch Sachverständige festgestellt werde (§§ 1292, 992). Auf Verlangen der Frau hat ihr der Mann ferner über den Stand der Verwaltung Auskunft zu geben. 1324 vergl. mit § 597 des Entw. II.)

Die Vorschriften des § 1297 über die mit der Nutznießung des eingebrachten Guts verbundenen, von dem Mann zu tra⸗ genden Lasten wurden mit einigen nicht erheblichen Aenderungen sachlich nach dem Entwurf angenommen; jedoch wurde die im Abs. 2 des § 1297 enthaltene Einschränkung gestrichen, wonach der Mann die unter Nr. 4 bis 6 bezeichneten Zinsen, Leistungen und Kosten nur insoweit zu übernehmen hat, als sie den Betrag der Nutzungen nicht übersteigen, die der Mann aus dem eingebrachten Gut gezogen hat oder bei ordnungsmäßiger Verwaltung hätte ziehen können. Andererseits erhielt der § 1297 den Zusatz, daß, soweit der Mann der Frau gegen⸗ über die im § 1297 bezeichneten Verbindlichkeiten zu tragen hat, er den Gläubigern der Frau neben dieser als Gesammt⸗ schuldner haftet. Eine weitere Ergänzung erfuhr der Entwurf durch die Bestimmung, daß der Mann den ehelichen Aufwand zu tragen hat. In Verbindung damit

erfüllen, in dem sie zu erfüllen sind, wenn der Reinertrag des eingebrachten Guts als eine zur Bestreitung dieser Unterhalts pflichten und des Unterhalts des Mannes zu verwendendes Einkommen angesehen wird. Anlangend die von dem Mann zum Zwecke der Ver waltung des eingebrachten Guts gemachten Aufwendungen 1324 Abs. 1 vergl. mit § 602 des Entw. II), soll die Frau nach Maßgabe der für den Auftrag geltenden Vorschriften insoweit zum Ersatze verpflichtet sein, als nicht der Mann der Frau gegenüber verpflichtet ist, die Aufwendungen selbst zu tragen. Zu einer ausführlicheren Erörterung gab die Frage Ver⸗ anlassung, ob und inwieweit die Frau berechtigt sein soll, wegen Gefährdung des eingebrachten Guts von dem Mann Sicher heitsleistung zu verlangen. Der Entwurf (§§ 1292, 1295, vergl. mit §§ 1005, 1006, 1020) geht davon aus, daß die Frau von dem Mann Sicherheitsleistung nur dann verlangen kann, wenn durch das Verhalten des Mannes die Besorgniß einer Verletzung der Rechte der Frau begründet wird. Leistet der Mann in einem solchen Fall die Sicherheit nicht innerhalb einer von dem Gericht zu bestimmenden Frist oder werden von dem Mann die ihm obliegenden Verpflichtungen in erheblichem Maße verletzt, so kann die Frau verlangen, daß dem Mann die Ausübung seines Verwaltungs⸗ und Nutznießungsrechts entzogen und für seine Rechnung einem von dem Gericht zu bestellenden Verwalter übertragen werde. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung für den Fall, wenn Um stände vorliegen, welche die der Frau gegen den Mann zu stehenden Ansprüche auf Ersatz des Werthes verbrauchbarer Sachen als gefährdet erscheinen lassen (§§ 1295, 1020), ist der Frau durch den Entwurf nicht gewährt. Man war dahin einverstanden, der Frau ein Recht auf Sicherheits⸗ leistung zu geben, wenn durch das Verhalten des Mannes die Besorgniß begründet wird, daß die Rechte der Frau in einer das eingebrachte Gut erheblich gefähr⸗ denden Weise verletzt werden, andererseits die für den sachenrechtlichen Nießbrauch geltenden Vorschriften des § 1006 über die Sequestration nicht auf die Verwaltung und Nutz⸗ nießung des Mannes zu übertragen. Dagegen gingen die An⸗ sichten darüber auseinander, ob und unter welchen Voraus⸗ setzungen der Frau auch wegen Gefährdung ihrer nach dem gesetzlichen Güterrecht ihr zustehenden Ansprüche auf Ersatz des Werthes verbrauchbarer Sachen ein Recht auf Sicherheits leistung gegeben werden solle. Die Mehrheit entschied sich dafür, der Frau ein solches Recht für den Fall zu gewähren, wenn Umstände vorliegen, welche die bezeichneten Ansprüche als erheblich gefährdet erscheinen lassen. Weiter soll die Frau, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen sie berechtigt ist, von dem Mann Sicherheitsleistung zu fordern, auch ver⸗ langen können, daß der Mann ihre zu dem eingebrachten Gut gehörenden Schuldverschreibungen oder Actien auf den In⸗ haber, soweit dies zulässig ist, auf ihren Namen umschreiben läßt oder nebst den dazu gehörenden Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei der Reichsbank dergestalt hinterlegt, daß der Anspruch auf Herausgabe von den Ehe⸗ gatten nur gemeinschaftlich geltend gemacht werden kann. Zu einer eingehenden Erörterung führte weiter die Vor⸗ schrift des Entwurfs, wonach beide Ehegatten, insbesondere auch die Frau, die aus der Verwaltung und Nutz⸗ nießung für sie sich ergebenden Ansprüche schon während der Dauer des Güterstandes im Wege des Prozesses gegen einander geltend machen können (§S. 1004, 1292, 1324 Abs. 2). Beschlossen wurde, diese Vor schriften dahin einzuschränken, daß die Frau die Ansprüche während der Dauer des Güterstandes nicht geltend machen kann, sofern nicht die Voraussetzungen vorliegen, unter denen sie von dem Mann auch Sicherheitsleistung verlangen darf. Für die Gläubiger der Frau soll indessen diese Beschränkung nicht in Betracht kommen.

Die Vorschriften des § 1298, wonach die dem Mann in Ansehung des eingebrachten Guts zustehenden Rechte nicht veräußerlich und der Pfändung nicht unterworfen sind, sowie die Vorschriften des § 1299, wonach die Pfän⸗ dung der von dem Mann auf Grund seiner Nutznießung erworbenen Früchte des eingebrachten Guts gewissen Be⸗ schränkungen unterliegt, gelangten sachlich im wesentlichen nach dem Entwurf zur Annahme; doch sollen sie, soweit sie sich auf die Pfändung beziehen, in die Civilprozeßordnung ein⸗ gestellt werden.

Auch die Vorschriften der §§ 1300 bis 1310 über die Beschränkung des Verfügungsrechts der Frau fanden mit einigen nicht erheblichen Aenderungen die Zustimmung der Commission. Insbesondere wurde der Standpunkt des Ent wurfs, daß Rechtsgeschäfte, durch welche sich die Frau zu einer Leistung verpflichten, der Zustimmung des Mannes nicht be⸗ dürfen, sondern in Ermangelung dieser Zustimmung nur dem Mann gegenüber in Ansehung des eingebrachten Guts un⸗ wirksam sind, gebilligt. Der von einer Seite beantragte Zusatz: es sei im Zweifel anzunehmen, daß ein derartiges Rechtsgeschäft auch unter den Parteien nur wirksam sein solle, wenn der Mann zustimme, sofern sich nicht das Rechtsgeschäft auf Vorbehaltsgut beziehe, wurde abgelehnt. Eine Er⸗ gänzung erfuhr der Entwurf 1309) durch die Vor schrift, daß die Frau, welche ein zu dem eingebrachten Gut gehörendes Recht einem Dritten gegenüber gerichtlich geltend machen will, hierfür der Zustimmung des Mannes dann nicht bedürfe, wenn der letztere ohne die erforderliche Zustimmung der Frau über das Recht verfügt hat. Ferner soll in diesem Zusammenhang bestimmt werden, daß, wenn der Mann ohne ausreichenden Grund die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft verweigert, welches zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten der Frau erforderlich ist, aber seiner Zustimmung bedarf, diese Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden kann 1321).

Die §§ 1311, 1312 bestimmen, inwieweit die Gläubi⸗ ger der Frau aus dem eingebrachten Gut ohne Rück⸗ sicht auf die Verwaltung und Nutznießung des Mannes Be⸗ friedigung verlangen können. Die Vorschriften des Ent wurfs wurden sachlich im wesentlichen genehmigt; doch soll abweichend von dem Entwurf Erstattung der Kosten eines von der Frau geführten Rechtsstreits aus dem eingebrachten Gut auch dann verlangt werden können, wenn das Urtheil in Ansehung des eingebrachten Guts dem Mann gegenüber un⸗ wirksam ist. Der § 1313, welcher von dem Einfluß der Ver⸗

Inhalt nach nicht beanstandeten Vorschriften der 1314 1315 über die Zwangsvollstreckung gegen das ein⸗

ebrachte Gut sollen in die Civilprozeßord

g te prozeßordnung eingestellt werden. Die Vorschriften des § 1316 über die Ausgleichung zwischen dem eingebrachten Gut und dem Vor⸗

ehaltsgut, wenn Verbindlichkeiten der Frau, die im Ver⸗ hältniß der Ehegatten unter einander dem Vorbehaltsgut zur Last fallen, aus dem eingebrachten Gut oder Verbindlichkeiten die im Verhältniß der Ehegatten unter einander dem ein⸗ gebrachten Gut zur Last fallen, aus dem Vorbehaltsgut getilgt sind, wurden mit einigen nicht erheblichen, aus der zu § 1312 Nr. 1 beschlossenen Erweiterung der Haftung des ein⸗ gebrachten Guts für die Kosten eines von der Frau geführten Rechtsstreits sich ergebenden Aenderungen nach dem Entwurf angenommen. Auch die Vorschriften des § 1326 über die Ausübung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes durchdessen gesetzlichen Vertreter fanden die Bustincmuncd der Füenistan. vorbehalten blieb jedoch die Einreihung dieser Vorschriften in die Besti 2: 2 nünhiha gacse hrif estimmungen des Vor Die §S 1327 bis 1332, welche die Beendigung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes regeln gelangten ebenfalls ihrem sachlichen Inhalt nach mit einigen auf früheren Beschlüssen beruhenden Aenderungen nach dem Entwurf zur Annahme. Hervorzuheben ist, daß in einzelnen Beziehungen das Recht der Frau auf Aufhebung der Verwal⸗ tung und Nutznießung des Mannes erweitert wurde. Ins⸗ besondere soll die Frau berechtigt sein, in allen den Fällen auf Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung zu klagen, in denen sie nach den beschlossenen Vorschriften von dem Mann Sicherheits⸗ leistung verlangen kann, mithin auch dann, wenn Umstände vor⸗ liegen, welche die der Frau vermöge des gesetzlichen Guterrechts gegen den Mann zustehenden Ansprüche auf Ersatz des Werths ver⸗ brauchbarer Sachen als erheblich gefährdet erscheinen lassen 1328 Nr. 11). Auch soll das Recht der Frau, die Auf⸗ hebung der Verwaltung und Nutznießung wegen Verletzung der dem Mann ihr und den gemeinschaftlichen Kindern gegen⸗ über obliegenden Unterhaltspflicht nicht von einem Verschulden des Mannes abhängig gemacht werden 1328 Nr. 2). Von einer Seite war noch beantragt, die Güter⸗ trennung, welche der Entwurf unter den vertragsmäßigen Güterständen regelt (§§ 1338 bis 1340), unmittelbar an⸗ schließend an die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes in einer beson⸗ deren Unterabtheilung als subsidiären gesetzlichen Güterstand zu ordnen. Der Antrag, welcher damit begründet wurde, daß das System der Gütertrennung schon durch die Vorschriften über das gesetzliche Güterrecht für verschiedene Fählee als subsidiärer Güterstand anerkannt sei (zu vergl. §§ 1284, 1330 des Ent⸗ wurfs), fand die Zustimmung der Mehrheit. Im Zusammen⸗ hang hiermit wurde die früher zurückgestellte Vorschrift des 1284 erledigt, wonach, wenn eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte, also namentlich eine minderjährige, Frau ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters eine Che schließt bis zu dem Zeitpunkte Gütertrennung unter den Ehegatten eintritt, in welchem der gesetzliche Vertreter die Eheschließung genehmigt oder die Frau die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt hat. Es wurde beschlossen, die Vorschrift dahin ab⸗ zuändern, daß in einem solchen Fall die Gütertrennung ohne die zeitliche Beschränkung eintritt. Im übrigen wurde die Berathung der einzelnen Vor⸗ schriften über die Gütertrennung bis z 81 1 8

Seitens des Ministers für Landwirthschaft, Do⸗ mänen und Forsten ist die Einfuhr lebender Schweine aus den Contumazanstalten Steinbruch und Bielitz⸗Biala sowie aus dem Borstenviehmarkt Wiener-⸗Neustadt in Seserraalh Ungarn über die hierfür vorgesehenen Grenzeingangsstellen in das öffentliche, mit der Eisenbahn durch Schienenstrang ver⸗ bundene Schlachthaus zu Duisburg, zur sofortigen Ab⸗ chlachtung, widerruflich zugelassen worden.

Der General der Cavallerie von Krosigk, Inspecteur er I. Cavallerie⸗Inspection, hat mit kurzem Urlaub Berlin verlassen.

8 Die Bevollmächtigten zum Bundesrath, Königlich bayerischer Ainisterial-Rath von Heller und Königlich sächsischer ö Finanz⸗Rath Dr. von Koerner sind von Berlin ggereist.

Sachsen. SS die Königin ist, wie das „Dr. ieldet, von der Influenza soweit wieder genesen, daß Aller⸗ 8 8 5 b 8 9 höchstdieselbe Ausfahrten und Spaziergänge unternehmen kann.

Württemberg.

Der „Staats⸗Anzeiger für Württemberg“ reproducirt die in Nr. 303 des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers” enthalteme; Aeußerungen über die Commandirung bezw. Versetzungen württembergischer und preußischer Offiziere und be⸗ merkt hierzu:

„Wir sind in der Lage, die vorstehenden Ausführungen

bestätigend, hinzuzufügen, daß in keinem Stadium der Ver⸗

handlungen eine Aenderung der Militärconvention in Frage

gekommen ist. Wenn in obigem von Commandirung bezw. Versetzung württembergischer Offiziere nach Preußen gesprochen wird, so darf angenommen werden, daß dies mur deshalb geschehen ist, weil der einschlägige Artikel der Militärconvention auch von Versetzungen handelt; that⸗ sächlich ist bei den stattgehabten Verhandlungen niemals von Versetzungen die Rede gewesen. Die Verhandlungen, welche den württembergischen Kriegs⸗Minister in letzter Zeit nach Berlin geführt haben, waren veranlaßt durch den im Interesse der württembergischen Offiziere erlassenen Befehl Seiner Ma⸗ jestät des Königs an den Kriegs⸗Minister, sich mit dem König⸗ lich preußischen Kriegs⸗Ministerium in Verbindung zusetzen, um endgültig festzustellen, in welchem Dienstaltersverhältniß jeder württembergische Offizier zu den Offizieren gleicher Rang⸗ stufe der Königlich preußischen Armee steht. Das so fesh⸗

wonach die Abschaffung des württembergischen Ministeriums und die Beean eines Vheiscen ge nach preußischem Muster beabsichtigt gewesen sein soll, massen⸗ hafte Commandirungen württembergischen Offiziere nach Preußen bevorstünden, kein württembergischer Offizier mehr in die Stabsoffiziercharge vorrücken könnte, ohne nach commandirt zu sein alle diese Gerüchte entbehren, wie wir bestimmt jeder ächli

Feeebe. stimmt hören, jeder thatsächlichen

Oldenburg. Nachdem der Landtag in seiner Sitzun 2 1 g vom 21. d. M. das Ausgaben⸗Budget des Herzogthums sowie das Finanzgesetz Ee, 18476 in angenommen hatte, wurde die Session bis zum 20. Februar verlängert und die Si bis 23. Januar k. J. - 1 ö“

Oesterreich⸗Ungarn. Der Aviso „Greif“ ist mit der K. aiserin an Bord am 20. d. M. von Gibraltar nach in See gegangen.

Dem „Fremdenblatt“ zufolge sind gestern die Berathungen der österreichisch⸗ungarischen Zoll⸗ und Handels⸗ conferenz wegen Stellungnahme zum russischen Handels⸗ vertrag vorläufig abgeschlossen worden. Die Vertreter beider Reichshälften in der Zollconferenz werden erst ihren Regierungen Bericht erstatten, bevor definitive Beschlüsse gefaßt werden. Der Minister⸗Präsident Fürst Windischgrätz ist nach abgereist und gedenkt am Mittwoch nach Wien zurück

e 8

Großbritannien und Irland. In der gestrigen Sitzung des Unterhauses hob der Kanzler Sir W. Harcourt hervor, seine lan. Erklärung, daß der Besitz Englands an Schlachtschiffen sich zu demjenigen Frankreichs wie 19 zu 10 verhalte, habe sich auf die. Flotte im allgemeinen und nicht auf den Zustand im Mittelmeer bezogen. vertagte sich nach Schluß

1

der Sitzung bis zum 27. d. M.

ö E. Stanhope, der im Ministerium Salisbury den Posten des Kriegs⸗Minis bekleidete, ist gestorben.

Frankreich. Nach einer Meldung des „Temps“ aus der italienische Anarchist Rinaldi, ein Mitschuldiger des Anarchisten Pallas sowie der Urheber des Dynamit⸗-Attentats im Teatro Liceo gestern an Spanien ausgeliefert worden. 8 befand sich seit dem 12. November im Gefängniß zu Per⸗ bignan. Nach einer Depesche des Generals Dodds aus vom 15. d. M., habe der König von Dahomey sich licher Richtung zurückzuziehen versucht, sei aber westlich von Abomey zurückgeschlagen worden. Die Trümmer seiner Armee seien zerstreut. Die Truppen des Generals Dodds schlössen den Kreis um den König immer enger. Mehrere Mitglieder seiner Familie und zahlreiche Amazonen seien gefangen ge⸗ nommen worden.

Perpignan ist

Italien. Der Senat beschloß gestern, wie „W. T. B.“ beri mit 102 gegen 10 Stimmen, eine Commission von fünf Milt gliedern zu ernennen, die darüber Bericht erstatten soll, ob in der Banken⸗Affaire Senatoren compromittirt seien. 1 In der Deputirte nkammer bestätigte auf eine Anfrage Danieli's der Kriegs⸗Minister Mocenni die von der „Agenzia Stefani“ veröffentlichten detaillirten Berichte üher die Schlacht bei Agordat (siehe unter Afrika) und fügte hinzu, daß auch die italienischen Truppen bei dem erbitterten Kampf schwere Verluste erlitten hätten, deren Höhe noch unbekannt sei. Er sei stolz darauf, diesen neuen Beweis von Tapferkeit der italienischen Soldaten zur Kenntniß der Kammer bringen zu können. (Leb⸗ hafter Beifall auf fast allen Bänken, nur auf den letzten Bänken der äußersten Linken Unterbrechungen.) Imbriani wollte das Wort ergreifen; da der Präsident ihm dasselbe verweigerte behielt sich Imbriani eine schriftliche Anfrage vor. Die Kammer genehmigte sodann die provisorischen Hand elsconven- tionen mit Spanien und Bulgarien und vertagte sich hierauf auf Antrag des Minister⸗Präsidenten Cris pi bis zum 25. Januar. 3 Unter den in der gestrigen Sitzung der Deputirtenkammer angekündigten Anfragen an die Regierung befindet sich eine solche des Deputirten Sapo rito, unterstützt von zwölf anderen Deputirten und dahin lautend: ob eine Weinsteuer in Deu tsch⸗ land dem italienischen Export schädlich sein werde und dem Geiste des in Kraft befindlichen Handelsvertrages entspreche. Der König empfing gestern Abend den General Barattieri, der sich unverzüglich zur Uebernahme des Com⸗ mandos nach Massowah wird

Der Ständerath hat die von dem Nationalrath bereits Faileb high Aufnahme einer Anleihe von 20 Millionen gleich⸗ alls bewilligt. Die Bundesversammlung hat das internationale Uebereinkommen über die Nationali⸗ sirung der italienischen⸗ Silberscheidemünzen, rati⸗

ficirt und ferner die Ausprägung von 3 Millionen Francs

Silberscheidemünzen beschlossen.

Luxemburg.

Die Kammer hat gestern, wie „W. T. B.“ meldei, ein⸗ stimmig nach dreiwöchiger Berathung das Budget für 1894 und sodann die Vorlage über die Fremdenpolizei an⸗ genommen. Dieses Gesetz ermöglicht eine sehr strenge Controle über die Fremden und die Ausweisung verdächtiger Ausländer auf dem Verwaltungswege. Der Minister theilte mit, daß infolge der Ereignisse der letzten Zeit die Grenzpolizei behufs Controle der ankommenden Reisenden verstärkt worden sei.

Belgien. t seiner vorgestrigen Sitzung, wie die erfährt, das Einnahm ebudget angenonmmen.

Der Senat hat in „Frkf. Ztg.“ Während der Debatte regte der

Kriegs⸗

begangen werden, verjäh

einen Theil seiner Staatsschulden abtrage und ein ordentli hes vudget habe, das einen Ueberschuß von 68 Millionen 22 weise. 1““

Rumänien. 9 8 Die I zwischen Oesterreich ngarn un umänien ist dem „W. T. B.“ zu

unter worden. WW

Die Kammer setzte gestern die Generaldebatte über die Adresse fort. Der Minister des Aeußern Lahovari unter⸗ der Kammer den H andelsvertrag mit Deutsch⸗ and.

1ue Bulgarien.

Die Sobranje hat, wie „W. T. B.“ erfährt, das neue Wahlgesetz angenommen und den von der Commission auf 150 000 Fr. erhöhten Credit zur Betheiligung an der Aus⸗ stellung in Antwerpen genehmigt; die Regierung hatte hierfür nur einen Betrag von 100 000 Fr. verlangt.

1 8 In Bueno.s -Aires eingetroffenen Nachrichten aus Desterro zufolge hat am Itajahy⸗Fluß 8— Kampf zwischen den brasilianischen Regierungstruppen und den Aufständischen stattgefunden, wobei 400 Mann getödtet worden seien. Die Regierungstruppen hätten sich des Schiffes „Meteoro“ bemächtigt und die Bemannung niedergemacht. In Rio de Janeiro dauere das Bombardement fort und verursache großen Schaden. „In Argentinien wird nach einer Meldung des „W. T. B.“ aus Buenos Aires die Einführung einer Steuer auf Börsenoperationen beabsichtigt.

1b Asien.

Der „Politique coloniale“ zufolge soll der Zustand des Königs von Siam sehr ernst, fast offaundeins sein. 8 Afrika.

Aus Agordat ist, wie die „Agenzia Stefani“ meldet, in

Massowah folgende Nachricht E Abends ein⸗ getroffen: Das ganze Corps der Derwische, 6000 Flinten und 4000 Lanzen unter dem Befehl von Hamed Ali, stellte sich unter Umgehung des rechten Flügels von Agordat längs des Bergstroms Damti auf, wahr scheinlich in der Absicht, das Fort in der Nacht an zugreifen. Um einem nächtlichen Angriff vorzubeugen, beschloß der italienische Oberst Arimondi, die Derwische sofort anzugreifen. Nach zweistündigem Kampf gingen die Derwische in voller Flucht über den Fluß Barrea zurück und ließen eine große Zahl Todte, unter ihnen Hamid Ali und fast sämmtliche Emire, zurück. Außerdem fielen 60 Feldzeichen und eine Mitrailleuse den Italienern in die Hände. Die Italiener ver⸗ loren einen Hauptmann, zwei Lieutenants, einen Unteroffizier und gegen 100 Soldaten, von denen die meisten Eingeborene sind. Unter den Verwundeten befinden sich zwei Offiziere. Die Streitkräfte der Italiener, die an dem Kampf theilnahmen, werden auf 1500 Mann geschätzt, während die Anzahl der Derwische gegen 10 000 Mann betrug. Arimondi, der interimistische Commandant der italienischen Truppen in der Erythräischen Colonie, hatte, wie I1 B.“ weiter meldet, bereits vor fünf Tagen an den Kriegs⸗Minister telegraphirt, daß er Massowah mit den italie⸗ nischen und den eingeborenen Truppen verlasse und sich nach Agordat begebe, von wo das Herannahen der Derwische gemeldet werde. Der in der Schlacht gefallene Emir Hamid Ali hatte gegen die Abessinier bei Metehmah gekämpft und den Negus Johannes getödtet. Oberst Arimondi verfolge den Feind und hoffe, ihm weitere Verluste zuzufügen. Der Sieg von Argodat sichere die Ruhe im Sudan für lange Zeit. Dem „Reuter'schen Bureau“ wird über Kapstadt aus Bulu wayo vom 16. d. M. gemeldet, daß der Hauptmann Wilson, der mit 35 Mann über den Shanganifluß vorgeschickt worden war und beim Rückzug den in⸗ zwischen angeschwollenen Fluß nicht überschreiten konnte die Streitkräfte Lobengula's am 4. d. M. jenseits des Shangani geschlagen habe. Lobengula habe die Flucht ergriffen. Major Forbes, der die zur Verfolgung Loben⸗ gula’s ausgesandte Colonne befehligt, berichtet, daß er und eine Leute sich wohl befänden und daß er Lobengula zu wiederholten Malen geschlagen habe. 1

4

ööööö „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesu ndheitsamts“ vom 20. Dezember hat 1ges Iichthr Personalnachricht. Gesundheitsstand und Gang der Volkskrank⸗ heiten (Cholera, Influenza 2c.). Sterbefälle in deutschen Städten mit 40 000 und mehr Einwohnern. Desgl. in größeren Städten des Auslandes. Erkrankungen in Kranken äusern deutscher Groß⸗ städte. Desgl. in deutschen Stadt⸗ und Landbezirken. Witte⸗ rung. Grundwasserstand und Bodenwärme in Berlin und München November. Zeitweilige Maßregeln gegen Cholera ꝛc. Ruhr im Reg.⸗Bez. Gumbinnen, Sommer und Herbst. Gesundheitsverhält nisse in Stuttgart 1892. Desgl. in Rußland 1890. Desgl. in Niederländisch⸗Indien, 3. Vierteljahr. Krankenbewegung in deut⸗ schen Hospitälern des Auslandes 1892/93. Gesetzgebung u. s. w. (Deutsches Reich). Influenza. (Preußen). Centralheizungs⸗ und Lüftungsanlagen (Fortsetzung). (Reg.⸗Bez. Cassel). Abortanlagen in Krankenhäusern. (Bayern). Aerztekammern ꝛc. (Mecklen⸗ burg⸗Schwerin). Epidemische Krankheiten. (Lübeck). Trichinen⸗ schau. (Schweiz). Weinverkehr. (Frankreich). Comité con- sultatif d'hygièone Gang der Thierseuchen. Rinderpest in der Türkei, 2. Vierteljahr. Maul. und Klauenseuche in Däne⸗ mark. Zeitweilige Maßregeln gegen Thierseuchen (Preuß. Reg.⸗ Bez. Merseburg, Bayern). Rechtsprechung. (Landgericht Hamburg). Wiederholte Impfentziehung. Verhandlungen von gesetzgebenden Körperschaften, Vereinen, Congressen u. s. w. (Frankreich). Tuberkulose⸗ Congreß. 11“ Lungenseuche. Vermischtes. (Oesterreich). Schwefeln der Nüsse und Mandeln. Geschenkliste.

1 Entscheidungen des Reichsgerichts.

In Bezug auf § 22 des Reichspreßgesetzes vom 7. Mai 1874: „Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts rt in sechs Monaten“ hat das

wurde die das Recht der Frau, die Aufhebung der Verwaltung n . nmm und Nutznießung des Mannes zu verlangen, betreffende Senator Finet die Ein⸗ Vorschrift des § 1328 Nr. 2 a. E. dahin verallgemeinert, daß, soweit die Verpflichtung des Mannes, der Frau und den ge⸗ meinschaftlichen Kindern den Unterhalt 18 gewähren, von dem Vermögen des Mannes abhängt, der Mann der Frau gegen⸗ über verpflichtet ist, die Unterhaltspflichten in dem Umfang zu

Reichsgericht, IV. Strafsenat, durch Urtheil vom 29. September 1893 ausgesprochen, daß bei einer Beleidigung durch die Presse nach Ablauf dieser Verjährungsfrist nicht nur die Verhaftung des Redacteurs. sondern auch die des Einsenders des beleidigenden Artikels an den

vom 19. d. M. muß es auf Seite 2 in Zeile 19 von oben statt

„Die Marke der Empfangsbescheinigung ꝛc.“ waltung und Nutznießung des Mannes auf die Unterhalts⸗

pflicht der Frau gegenüber ihren Ver wandten han⸗ delt, erfuhr sachlich keine Anfechtung; man war aber darüber einverstanden, diese Vorschrift hier zu streichen und demnächst mit den Vorschriften über die Unterhaltspflicht der Verwandten (§§ 1480 ff.) zu verbinden. Die ihrem sachlichen

gestellte Dienstalter solle fortan die einwandfreie Grundlage für die erforderlichen beiderseitigen Commandirungen gemäß Art. 8 der Militärconvention mber bilden. sind Die 8

C11“ wie in England an. mandi Mehrere Mitglieder des Senats sprachen in demselben Sinne IIEöö vom 21.,25. November 1870 und verlangten eine Reform des Steuersystems. Der Minister⸗ 1g n diser gepflogenen Verhandlungen räsident Beernaert wies jedoch diese Anträge ab. Bei Redacteur zum Zwecke der Veröffentlichung, welchen der Redacteur ving⸗ 8 ni I“ zum Abschluß gelangt. Gelegenheit der Darlegung der Finanzlage erklärte der Minister, nach Kenntniznahme des Inhalts veröffentlicht hat vnszukaffta H 8 lelfachen durch ie Presse gegangen rüchte, Belgien sei fast der einzige Staat in Europa, der jährlich 8 .“

Hheißen: 1 „Die Marke oder Empfangsbescheinigun