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Dieselben haben zum theil schriftliche Referate erstattet, zum theil sich auf Stellung von Anträͤgen unter mündlicher Begründung beschränkt. Für einige Berathungspunkte lagen besondere Denkschriften einzelner Mitglieder vor.
Die Berathungen über das Commissionsgeschäft (5. Gruppe) wurde überdies durch eine Untercommission vorbereitet. Eine solche war auch für die statistischen Arbeiten der Commission eingesetzt und hat mehrere Sitzungen abgehalten.
Die zum theil mit Stimmeneinhelligkeit, zum anderen mit Stimmenmehrheit von der Commission gebilligten Vorschläge sind in den obigen Zusammenstellungen enthalten.
Im ganzen hat die Commission 93 Sitzungen abgehalten.
8 Beendigung der Berathungen ist der Berichtsentwurf sämmt⸗
lichen Mitgliedern der Commission mit der Anheimgabe zugestellt worden, etwaige Erinnerungen gegen denselben vorzubringen. Diese Erinnerungen sowie der Bericht selbst sind sodann von einer Unter⸗ commission einer Vorprüfung unterzogen worden, nach deren Abschluß die Commission selbst den Inhalt des Berichts festgestellt hat.
Wenn wir uns hche... die Anschauungen zu entwickeln, auf welchen nach den bei den Berathungen laut gewordenen Aeußerungen unsere Beschlüsse im wesentlichen beruhen, ss beschränken wir uns nicht darauf, nur die Ansicht und Auffassung der übrigens “ wechselnden Mehrheiten darzustellen, sondern bemühen uns auch, über⸗ all dem Standpunkt der Minderheiten thunlichst gerecht zu werden. Nur wo die Feststellung der Thatsache, daß ein Beschluß der Com⸗ mission mit Stimmeneinhelligkeit oder mit großer Mehrheit gefaßt ist, besonders wichtig erscheint, heben wir dies ausdrücklich hervor. Im übrigen bitten wir, davon auszugehen, daß die als Ansichten der Commission bezeichneten Ausführungen wenigstens denen der Mehr⸗ heit der Mitglieder entsprechen.
Bei dem allgemeinen Gedankenaustausch über Stellung und Be⸗ deutung der Börse im Wirthschaftsleben herrschte zunächst Ein⸗ verständniß in der Commission darüber, daß die Entwickelung des nationalen und des internationalen Güteraustausches, die Regelung der Geld⸗ und Creditverhältnisse des In⸗ und Auslandes und die fortschreitende Ausbreitung des Actienwesens sowie ähnlicher Gesellschafts⸗ formen die Börse sowohl für den Verkehr in Waaren wie in Werth⸗ papieren zu einem unentbehrlichen Factor für die heutige Volks⸗ wirthschaft gemacht haben, und daß infolge dessen keine Maßnahmen in Frage kommen können, von denen eine Störung und Beeinträchti⸗ gung der berechtigten und nothwendigen Functionen der Börse zu be⸗ fürchten sein würde. Während ferner allseitig anerkannt wurde, daß sich auch im Börsenverkehr Mißstände entwickelt haben, deren Ab⸗ stellung in hohem Maße wünschenswerth ist, gingen die Ansichten in der Commission über die Wege, welche einzuschlagen sind, um die Beseitigung der Mißstände zu erreichen, erheblich auseinander. Hier⸗ bei traten sich die beiden Anschauungen gegenüber, welche überhaupt in der Wirthschaftspolitik der Gegenwart um den Vorrang ringen.
Von der einen Seite wurde ein Eingreifen des Staates für ent⸗ behrlich, von einzelnen Mitgliedern dieser Richtung sogar für schädlich gehalten. Die gedeihliche Entwickelung der Börse beruhe auf der Freiheit des Verkehrs und auf der ungehinderten Entfaltung aller an derselben thätigen Kräfte. Wie auf allen Gebieten des wirthschaft⸗ lichen Lebens, so beständen auch an der Börse Mißstände und Aus⸗ wüchse; deren Beseitigung sei aber am zweckmäßigsten und voll⸗ kommensten von der freien Initiative der Börse und ihrer Organe zu erwarten. Daß die Börse den ernsten Willen und die Fähigkeit be⸗ sitze, ihre Einrichtungen zu vervollkommnen, wahrgenommene Mißstände zu beseitigen, um den Verkehr zu einem solidéren zu machen, könne nicht bezweifelt werden. Die Aufstellung allgemeine Gesichtspunkte für die Zulassung von Werthpapieren zum Börsenhandel, die Ent⸗ wickelung der allgemeinen Lieferungsbedingungen für Waaren, die Ver⸗ besserung der Preis⸗ und Cursnotirungen und viele andere Einrichtungen lieferten den Beweis, daß die Börse nicht bloß allen Bedürfnissen des Verkehrs Rechnung zu tragen, sondern auch diesen Verkehr selbst zu einem soliden zu gestalten mit Erfolg bestrebt gewesen sei. Das Urtheil des Privatpublikums über die Börse sei bs a unrichtig; es beruhe auf Verkennung und Unterschätzung der an der Börse thätigen Geistesarbeit und werde durch Irrthümer und mangelhafte Kenntniß der thatsächlichen Verhältnisse und des wirthschaftlichen Nutzens, welche die Börse dem nationalen Erwerbsleben gewähre, getrübt. Ein Ein⸗ greifen des Staates und der Gesetzgebung sei in hohem Maße be⸗ denklich, weil die Gefahr bestände, daß dadurch die freie Entwickelung des Börsenverkehrs gehemmt und demselben lästige, vielleicht un⸗ erträgliche Fesseln auferlegt würden. 8 Vopon anderer Seite wurde dieser Auffassung entschieden wider⸗ sprochen. Es sei natürlich und könne der Börse nicht einmal zum Vorwurf gemacht werden, daß dieselbe bei allen Einrichtungen, die sie treffe, lediglich ihr Interesse im Auge habe. Dieses Interesse stehe aber oft in völligem Gegensatz zum Interesse der Allgemeinheit und der am Börsenhandel betheiligten anderen Erwerbsgruppen. Durch die Auswüchse des Terminhandels und durch das Differenzspiel fowie durch die kolossalen Verluste, welche das Privatkapital durch die Ein⸗ führung wenig gesicherter Werthpapiere erfahren habe, seien dem Nationalwohlstand tiefe Wunden geschlagen, durch die Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen lediglich nach den Bedürfnissen des Börsenverkehrs die Interessen großer Erwerbsgruppen schwer geschädigt worden. Hier könne nur der Staat auf dem Wege der Gesetzgebung und durch eine energische Börsenaufsicht helfen; das Privatpublikum dagegen sei der Börse gegenüber völlig machtlos und nicht im stande, sich selbst gegen seine Ausbeutung und die Schädigung seiner Interessen zu schützen. Von der freien Initiative der Börse eine wesentliche Verbesserung der bestehenden Zustände und Verhältnisse zu erwarten, sei eine vergebliche Hoffnung. Obwohl die öffentliche Meinung seit langer Zeit sehr energisch die Beseitigung der vorhandenen Mißstände verlangt habe, sei in dieser Beziehung von Seiten der Börse wenig oder nichts Wesentliches geschehen.
Zwischen diesen Gegensätzen suchte nun die Commission einen Mittelweg zu finden. Sie war in ihrer Mehrheit der Ansicht, daß die Beseitigung der Mißstände durch die Börse selbst jedenfalls einem behördlichen Eingreifen vorzuziehen sein würde, und daß auch auf eine sachgemäße Mitwirkung der Börse bei Durchführung der sich als nothwendig ergebenden Reformen gerechnet werden könne. Die Gesetz⸗ 11 sich daher in Bezug auf die rechtliche Stellung und Organisation der Börse im allgemeinen darauf zu be⸗ schränken haben, die Organe des Reichs und der Einzelstaaten mit den nöthigen Befugnissen auszustatten, um eingreifen zu können, falls wider Erwarten die Börse sich der Durchführung dieser Reformen entziehen sollte; dagegen soll die Regelung der Börsenverhältnisse in erster Reihe nach wie vor den Betheiligten selbst überlassen werden.
In Bezug auf das Emissionswesen und die Zulassung von Werthpapieren zum Handel und zur Notiz erschien es der Commission zwar räthlich, sich in ihren Vorschlägen im allgemeinen an die be⸗ stehenden Einrichtungen anzuschließen, sie hielt es aber doch für noth⸗ wendig, insbesondere durch eine zweckentsprechende Organisation der über die Zulassung der Effecten zum Börsenhandel entscheidenden Börsenbehörden und durch anderweite Regelung des Verfahrens vor denselben, sowie durch Verschärfung der Verantwortlichkeit der Emissionshäuser dafür zu sorgen, daß die Emission unsolider Werth⸗ papiere und der Börsenhandel in solchen nach Möglichkeit ver⸗ hindert wird.
Desgleichen hielt die Commission eine Einschränkung des Terminhandels, namentlich in Waaren, und eine größere Berück⸗ sichtigung der Interessen und Bedürfnisse der an demselben betheiligten Erwerbskreise bei der Entscheidung über die Zulassung und die Organi⸗ sfrung dieses Handels für geboten. Auch in anderer Beziehung gaben
eim Waarenterminhandel hervorgetretene Mißstände der Commission zu Vorschlägen Veranlassung, von deren Durchführung sie eine wesent⸗ liche Verbesserung der bestehenden Verhältnisse erwartet. Wenn die Commission zum Zweck der Beschränkung des Terminhandels in Waaren die Beschreitung eines völlig neuen Weges mittels Einführung eines Registers, welches thunlichst die für diesen Geschäftszweig ungeeigneten Elemente ausschließen soll, in Vorschlag gebracht hat, so
hat sie die principielle und wirthschaftliche Bedeutung dieses Vor⸗ schlages nicht verkannt; sie hat sich aber überzeugen mäf
anderem Wege das von ihr für nothwendig und berechtigt gehaltene Ziel sich nicht erreichen läßt.
Die von der Commission befürworteten Maßregeln gegen das so⸗ genannte Börsenspiel bezwecken vor allem den Schutz der wirth⸗ schaftlich unselbständigen und wenig leistungsfähigen Personen gegen Verführung und Ausbeutung und zwar dur⸗ Binführung von Straf⸗ vorschriften für Handlungen welche schon gegenwärtig in Börsenkreisen als den kaufmännischen Anstand und die kaufmännische Ehre verletzend angesehen werden.
Dieses System, namentlich in Verbindung mit der Einführung eines Börsenregisters für das Waarentermingeschäft, bietet 8 Ansicht der Commission zugleich das Mittel, um die Anfechtbarkeit von Börsengeschäften mittels der Einrede des Börsenspiels bezw. des reinen Differenzgeschäfts auf das richtige Maß zurückzuführen. b
Die weit über die Kreise der Börsenhändler hinausgehende Be⸗ deutung der Curs⸗ und Preisfeststellung an der Börse hat der Commission in Bezug auf diese und das Maklerwesen zu mehr⸗ fachen Vorschlägen Veranlassung ge eben, die meistens an die bisher gemachten Erfahrungen und die deebe Einrichtungen anknüpfen, jedoch eine größere Sicherung für die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der zur Notirung gelangenden Preise und Curse bezwecken.
Glaubte auch die Commission von durchgreifenden Aenderungen der Bestimmungen über das Commissio ngge schäft Abstand nehmen zu müssen, so erhofft sie von ihren Vorschlägen doch die Abstellung der wesentlichsten, namentlich in Bezug auf das Selbsteintrittsrecht erhobenen Beschwerden.
Wenn nach diesen allgemeinen Bemerkungen und den nachfolgend im einzelnen zu erörternden und zu begründenden Reformvorschlägen vielleicht besonders hochgespannte Erwartungen eine Herabstimmung ersahren, so darf nicht übersehen werden, daß die erforderliche Rück⸗ sichtnahme auf die bedeutsamen Interessen, welche in der Börse und ihren Einrichtungen verkörpert sind, es erheischt, Aenderungen nur mit vorsichtiger Hand vorzunehmen und dabei die complicirte Technik der vorhandenen Verkehrsformen nicht unberücksichtigt zu lassen. Andererseits ist dem Standpunkte entgegenzutreten, von welchem aus jeder Eingriff in das freie Walten von Kräften mit Besorgniß, wenn nicht gar mit Unwillen betrachtet wird. In den Aeußerungen der Börse angehöriger Personen findet sich öfters die Meinung vertreten, es handle sich bei der jeßt angebahnten Reform der Börse um eine Ausnahmegesetzgebung, welche die Börse im Unterschiede von den übrigen Theilen der Volkswirthschaft gehässigen Einschränkungen unter⸗ werfen wolle. Diese Meinung entspringt einer Vorstellung, welche der Wirklichkeit unserer heutigen wirthschafts⸗ und socialpolitischen Gesetz⸗ gebung nicht entspricht; denn diese Gesetzgebung ist bemüht, für alle Gebiete der modernen Volkswirthschaft ausgleichende, schützende, nach⸗ helfende Maßregeln an denjenigen Punkten durchzuführen, an denen die Erwerbsfreiheit in Gefahr geräth, empfindliche Störungen für das Ganze oder einzelne Theile hervorzurufen. Für die Börse soll nichts mehr und nichts weniger geschehen.
I. Rechtliche Stellung und Organisation der Börsen. Zu dem Vorschlage 1) Aufsicht über die Börsen (Begründung).
Die Entwickelung, welche die Börsen in Deutschland genommen, ist keine einheitliche gewesen. Während in Preußen auf Grund des § 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 24. Juni 1861 zur Errichtung einer Börse, sowie zum Erlaß oder zur Ergänzung von Börsenordnungen die Genehmigung des Handels⸗Ministers nöthig ist und in Württemberg auf Grund des Artikels 12 des Einführungs⸗ gesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 13. August 1865 zur Feststellung von Börsenpreisen nur solche Vereine zugelassen sind, welchen durch landesherrliche Entschließung auf Grund einer genehmigten Börsen⸗ ordnung die Eigenschaft öffentlicher Börsenvereine beigelegt ist, ent⸗ behren die anderen deutschen Staaten, in denen Börsen bestehen, be⸗ sonderer gesetzlicher Bestimmungen, welche die Börsen unter die Auf⸗ sicht des Staates stellen. Infolge dessen sind in diesen Staaten die Börsen hec als Versammlungsorte oder als Privatvereine auf⸗ gefaßt und behandelt worden, welche entweder ganz selbständig wie z. B. in München und Dresden durch statutarische Regelung die Be⸗ dingungen für die Aufnahme ihrer Mitglieder und für die von den⸗ selben an der Börse und unter Benutzung der Einrichtungen derselben abgeschlossenen Geschäfte festsetzen oder wie z. B. in Leipzig und Lübeck in Beziehung auf ihre Organisation und Verwaltungsthätigkeit den betreffenden Handelskammern unterstellt sind. Eine Mitwirkung staat⸗ licher Organe bei Errichtung von Börsen und bei deren Beaufsichti⸗ gung hat bisher in diesen Staaten nicht stattgefnnden. Eine besondere Stellung nehmen die Börsen zu Hamburg und Bremen ein, indem dieselben keinerlei Vereinscharakter tragen, vielmehr der Besuch der Börsenräume jedem, gegen den nicht bestimmte Ausschließungsgründe vorliegen, freisteht.
Entsprungen dem privatwirthschaftlichen Bedürfniß der Kaufleute, zur Erleichterung ihrer Handelsgeschäfte sich zu versammeln, sind die Börsen längst über diesen Kreis der privatwirthschaftlichen Interessen des kaufmännischen Verkehrs hinausgewachsen und zu einem wichtigen der Volks⸗ und Staatswirthschaft geworden. Wie sich an den
roductenbörsen das Angebot und die Nachfrage hinsichtlich wichtiger Waaren concentrirt und diese Concentration der Käufer und Verkäufer die sicherste Gewähr für die richtige Bewerthung der Waaren bildet, so stellt die Effectenbörse den ebenso nothwendigen Markt für die zahlreichen mobilen Kapitalswerthe dar, welche eine stetig zunehmende Bedeutung für das wirthschaftliche Leben der Nation erlangt haben. Nur die Börse gewährt die Möglichkeit, die Actien von tausenden gewerblicher Unternehmungen mit verhältnißmäßig geringen Kosten umzusetzen; sie vermittelt zwischen den kapitalbedürftigen Staaten, Gemeinden, Unternehmungen einerseits und dem Kapital, welches Anlage sucht, andererseits; sie regelt die Credit⸗, Geld⸗ und Zahlnngs⸗ verhältnisse im Staate selbst sowie der Staaten untereinander. Die Börse gewährt denjenigen, welche Waaren aus Ländern mit unterwerthiger Valuta beziehen oder solche dorthin zu exportiren beabsichtigen, die Mög⸗ lichkeit, sich gegen die Verluste zu schützen, welche sich für sie aus dem Schwanken der Valuten dieser Länder ergeben würden. Die Börse erleichtert den Ausgleich nationaler und internationaler Zahlungs⸗ verbindlichkeiten, indem sie die Zahlungsmittel, insbesondere Wechsel und Werthpapiere, demjenigen auf billige und bequeme Weise zuführt, der ihrer zum Ausgleich von Verbindlichkeiten bedarf. Diese Bedeutung der größeren Börsen greift so tief in alle wirthschaftlichen Verhältnisse ein und berührt so wichtige Interessen der nationalen Production und heer ats hs daß es nicht zulässig ist, sie allein vom Standpunkt der privatwirthschaftlichen Interessen der an ihnen zusammenkommenden Kaufleute zu beurtheilen!t). Mit Rüchsicht auf die Wichtigkeit dieser Interessen war die Commission der Ansicht, daß eine Beaufsichtigung der Börsen seitens der Staatsregierungen, in deren Bezirk sie belegen sind, nicht entbehrt werden kann²), daß diese Beaufsichtigung sich darauf zu erstrecken hat, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Errichtung einer Börse vorhanden sind, und die allgemeinen Bedin⸗ gungen festzusetzen oder zu genehmigen, welche für den Handel und Verkehr an den Börsen und die Zulassun zu denselben maß⸗ gebend sein sollen. Die Auffassung über die Nothwendigkeit der staat⸗ lichen Genehmigung und Beaufsichtigung der Börsen schlossen sich auch diejenigen Mitglieder der Commission an, welche die dargelegten Er⸗ scheinungen weniger als Wirkungen der Börse, denn als Wirkungen des Handels selbst betrachteten, weil dem Staate die Förderung und Pflege des auch den Interessen der anderen Berufsstände dienenden Handels obliege. Dieselben gingen hierbei von der Voraussetzung aus, daß in allen Fällen, in denen sich aus den Bedürfnissen des Verkehrs die Nothwendigkeit der Errichtung von Börsen ergäbe, der Staat dieses Bedürfniß zu befriedigen keinen Anstand nehmen würde.
Die Commission war übereinstimmend der Ansicht, daß es sich
1) Stenogr. Ber. S. 1835, 2161, 3204; auch S. 2067.
²) Stenogr. Ber. S. 569, 1825, 1828, 1829, 2783, 3482, 3599;
auch S. 3197, 3211 ꝛc.
en, daß auf
empfiehlt, durch ein Reichsgesetz zu bestimmen, daß den einzelnen Landesregierungen die Genehmigung der Errichtung von Börsen die Genehmigung oder der Erlaß der Börsenordnungen, sowie das Kecht und die Pflicht der Aufsicht über die Börsen zusteht. Die Landes⸗ regierungen sollen also nicht bloß das Recht, sondern die Pflicht zur Beaufsichtigung der Börsen haben, das heißt, sie sollen verpflichtet sein, in eine eingehende und sachgemäße Prüfung darüber einzutreten, ob die Errichtung der Börse und die für den Verkehr an ihr maß⸗ Fefadn allgemeinen und besonderen Bedingungen den berechtigten
nteressen des Handels und des Verkehrs entsprechen oder ob nicht die berechtigten Interessen anderer Erwerbsgruppen geschädigt werden, sie sollen verpflichtet sein, darüber zu wachen, daß bei der Festsetzung dieser Bedingungen nicht bloß die Interessen der Börsenbesucher und des Ortes, für den die Börse errichtet ist, sondern auch die Interessen der anderen an dem Börsenverkehr betheiligten oder durch denselben berührten Erwerbsgruppen, sowie die allgemeinen wirthschaftlichen Interessen Berücksichtigung finden.
War die Commission auch übereinstimmend der Ansicht, daß der Schwerpunkt der Beaufsichtigung der Börsen in die Landes⸗ regierungen verlegt werden muß, so traten doch Meinungsverschieden⸗ heiten darüber hervor, ob und in welchem Umfange eine Aufsicht über die Börsen auch seitens des Reichs nothwendig sei. Von der einen Seite wurde die Nothwendigkeit und Räthlichkeit einer derartigen Reichsaufsicht bestritten. Die Börsen seien in Deutschland stets aus den örtlichen Bedürfnissen des Handels entstanden. Die Landes⸗ regierungen könnten diesen Bedürfnissen viel 1 gerecht werden, als Reichsbehörden, weil sie den Verhältnissen näher ständen und in der Pflege und Förderung dieser localen Interessen ihre eigentliche Aufgabe erblickten. Die Befürchtung, daß eine Landesregierung aus localen Rücksichten Einrichtungen an einer Börse dulden könnte, welche Fitesesset außerhalb ihres Landesgebiets verletze, sei nach den gemachten Erfahrungen um so weniger gerechtfertigt, als derartige Einrichtungen, die den Bedürfnissen des Handels und des Verkehrs nicht entsprächen, trotz staatlicher Genehmigung sich nicht lange würden halten können.
Von anderer Seite wurde hervorgehoben, daß von einem Miß⸗ trauen gegen die Landesregierungen nicht die Rede sein könne, dieselben aber doch nicht immer in der Lage seien, die Wirkungen von Börsen⸗ einrichtungen, die sich über den Bereich des eigenen Landes hinaus äußern, sachgemäß zu beurtheilen. Hieraus könnte leicht die Gefahr entstehen, daß die Landesregierungen denjenigen Interessen, welche außerhalb des eigenen Landesgebiets liegen, eine angemessene Berück⸗ sichtigung nicht zu theil werden ließen. Dies erscheine um so be⸗ denklicher, als einzelne zum theil sehr große und einflußreiche Börsen mit ihrem finanziellen und wirthschaftlichen Einfluß ganz erheblich die Grenzen des eigenen Landes überschritten. Aus diesen Gründen sei es gerechtfertigt und nothwendig, den Organen des Reichs (Bundesrath oder Reichskanzler) eine gewisse Aufsicht über die Börsen und deren Einrichtungen zu übertragen.
Die Commission schloß dhich zwar im allgemeinen diesen Er⸗ wägungen an, verneinte jedoch das Bedürfniß zur Uebertragung der fortlaufenden Beaufsichtigung der Börsen und ihrer gesammten Geschäftsthätigkeit auf das Reich. Sie war vielmehr der Ansicht, daß es völlig genügt, wenn das Reichsgesetz sich darauf beschränkt, nur in besonderen Fällen, deren Erörterung demnächst erfolgen wird, den Organen des Reichs die Befugniß zum Erlaß allgemeiner An⸗ ordnungen beizulegen.
Es wurde dabei als zweifellos anerkannt, daß, wenn die Er⸗ richtung von Börsen der Genehmigung der Landesregierung unterliegt, und letztere die Börsenordnungen zu genehmigen hat, die Landes⸗ regierungen auch befugt sind, diejenigen Börsen, die sich beharrlich weigern, den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nachzukommen, wieder aufzuheben. Die Commission hielt es deshalb nicht für nöthig, dieser⸗ halb besondere Bestimmungen in das zu erlassende Reichs⸗Börsengesetz aufzunehmen.
In welcher Weise die unmittelbare Aufsicht über die Börsen zu führen ist, glaubte die Commission im allgemeinen dem Ermessen der Landesregierungen überlassen zu sollen.¹1) Sie war aber übereinstimmend der Ansicht, daß entsprechend der Stellung und der Bedeutung der Börsen diese Aufsicht wenn nicht unmittelbar durch Organe der Landesregierungen selbst, so doch jedenfalls durch öffentliche Handels⸗ organe, wie es die Handelskammern und kaufmännischen Corporationen sind, zu führen ist. Dagegen hielt die Commission es nicht für an⸗ gemessen, daß, wie es jetzt noch verschiedentlich der Fall ist, die Auf⸗ sicht über die Börsen durch Privatvereinigungen von Kaufleuten oder Börseninteressenten geführt wird, weil bei einer derartigen Zusammen⸗ setzung der Börsen⸗Aufsichtsorgane keine Gewähr dafür vorhanden ist, daß die Verwaltung der Börsen nach Maßgabe der Bedürfnisse des allgemeinen Verkehrs und der Interessen der außerhalb der⸗ selben stehenden Erwerbsgruppen geführt wird.
Indem die Commission beschloß, daß die Landesregierungen be⸗ fugt sein sollen, die unmittelbare Aufsicht über die Börse den Handels⸗ organen zu übertragen, wollte sie der Ansicht Ausdruck geben, daß die Handelsorgane im allgemeinen wohl geeignet sind, die Aufsicht weübdte Börsen sachgemäß nach den dargelegten Gesichtspunkten zu führen.
Bei der Berathung dieser Frage wurde von einer Seite darauf hingewiesen, daß es wohl gerechtfertigt sein möchte, den auf gesetzlicher Grundlage beruhenden und der Staatsaufsicht unterstellten Handels⸗ kammern ein derartiges Aufsichtsrecht über die Börsen einzuräumen, daß es jedoch bedenklich sei, den in Preußen bestehenden, aus der freien Initiative der Kaufleute hervorgegangenen sogenannten kaufmännischen Corporationen dieses Recht über die Börsen zu übertragen. Denn einerseits seien diese kaufmännischen Corporationen nicht als eine Gesammtvertretung des Handels und der Industrie der betreffenden Orte anzusehen, weil meist nur eine verhältnißmäßig geringe Anzahl von Mitgliedern dieser Erwerbsgruppen den kaufmännischen Corpo⸗ rationen angehörten, andererseits sei es aber auch in hohem Maße bedenklich, solchen Privatvereinigungen die Wahrung so wichtiger öffentlicher Interessen zu überlassen. Dem gegenüber wurde von anderer Seite bemerkt, daß nach den Statuten dieser kaufmännischen Corporationen jedem Handel⸗ und Gewerbetreibenden der Beitritt zu ihnen gestattet sei, bc diese Corporationen in Preußen ebenso wie
die Handelskammern der seitens der Staatsregierung
unterliegen, daß ihre Statuten Allerhöchst bestätigt würden, sodaß ein praktischer Unterschied zwischen ihnen und den auf gesetzlicher Grund⸗ lage beruhenden Handelskammern kaum bestände.
Die Commission trat der Ansicht bei, daß da, wo die Statuten der kaufmännischen Corporationen der landesherrlichen Bestätigung bedürfen und diese Corporationen der Staatsaufsicht ebenso unter⸗ liegen wie die Handelskammern, kein Bedenken besteht, auch ihnen die unmittelbare Aufsicht über die Börsen zu übertragen. Sie glaubte jedoch den betreffenden Landesregierungen empfehlen zu sollen, bei dieser Gelegenheit in eine Prüfung darüber einzutreten, ob nicht die
eäußerten Bedenken es angezeigt erscheinen lassen, die kaufmännischen Corporationen zu Handelskammern zu erweitern.
War die Commission, hiernach der Ansicht, daß eine Beaufsichtigung der Börsen seitens der Landesregierungen durch die wichtigen in Frage kommenden Interessen geboten und unerläßlich ist, so glaubte sie doch ein Bedürfniß, eiest Aufsicht durch besondere, lediglich für diesen Zweck bestellte Beamte auszuüben, nicht anerkennen zu können. Zur Be⸗ gründung eines solchen Bedürfnisses wurde von mehreren Seiten darauf hingewiesen, daß in anderen Ländern besondere Beamte mit der Beaufsichtigung der Börsen betraut seien, und daß es ohne solche Beamte der Staatsregierung an den geeigneten Organen fehle, um sich dauernd über die Verhältnisse an den Börsen zu informiren und darüber zu wachen, daß die allgemeinen Bestimmungen beachtet würden, insbesondere die Curs⸗ und Preisnotirung eine zuverlässige und richtige sei..) Von anderer Seite glaubte man sich einen besonderen Erfolg 1) Stenogr. Ber. S. 1273.
²) Stenogr. Ber. S. 576, 577, 744, 748, 893, 2268, 2411 ff., 2783, 2982, 2990, 3096, 3482, 3484 u. a.
von der Einsetzung derartiger besonderer Aufsichtsorgane nicht ver⸗ sprechen zu können, wie die Verhältnisse in Oesterreich bewiesen, wo derartige Aufsichtsorgane beständen und es gleichwohl nicht gelungen ses die dortigen Börsen von Mißbräuchen frei zu halten. Um eine ägenche Controle über die Geschäftsthätigkeit der Börsen aus⸗ zuüben, seien nicht bloß specielle kaufmännische Kenntnisse erforderlich, sondern es sei vor allem geboten, daß die Aufsichtsorgane im Ge⸗ schäftsleben selbst sich befänden, da die schnelle Entwickelung des Ver⸗ kehrs stetig neue Forderungen und Bedürfnisse zeitige, deren sachgemäße Befriedigung nur von solchen Personen erwartet werden könne, die im Geschäftsleben selbst ständen’¹)
Wenngleich die Commission sich dieser letzteren Erwägung nicht unbedingt anschloß, vielmehr es für durchaus möglich hielt, daß es auch dem Staate gelingen würde, für die Beaufsichtigung des Ge⸗ schäftsverkehrs an der Börse Personen zu gewinnen, die dieser Aufgabe in jeder Beziehung gewachsen seien, so glaubte sie doch für die all⸗ gemeine Einsetzung besonderer Aufsichtsorgane um so weniger ein Bedürfniß anerkennen zu können, als der Staat, wenn sein Recht und seine Pflicht zur Beaufsichtigung der Börsen Zweifel gestellt wird, selbstverständlich befugt ist, durch Commissare jeder Zeit von den Einrichtungen der Börse und von dem Geschäftsverkehr an der⸗ selben Kenntniß zu nehmen und diesen Geschäftsverkehr in geeigneter Weise zu überwachen.
Eine eingehende Erörterung fand die Frage, ob nicht angesichts der großen Bedeutung, welche die S insbesondere durch die 15 obliegende Ueberwachung der Preisnotizen und die Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen für die gesammte Landwirth⸗ schaft, sowie andere Erwerbskreise hat, eine Vertretung des land⸗ wirthschaftlichen Gewerbes und der Müllerei im Vorstand der Producten⸗ börse geboten sei. Es wurde demgemäß der Antrag gestellt: durch die Börsenordnungen Fürsorge zu treffen, daß in den Vorstand der Pro⸗ ductenbörse die Hauptgruppen der am Börsenhandel betheiligten Kreise, nämlich außer dem Handel auch die landwirthschaftlichen Gewerbe und die Müllerei, eine entsprechende Vertretung zu finden haben. Nachdem dieser Antrag mit großer Majorität abgelehnt worden war, wurde der weitere Antrag gestellt, daß die Börsenvorstände wenigstens gehalten sein sollten, von Beschlüssen, welche den Handel in landwirthschaftlichen Producten beträfen, den Vertretungen der Landwirthschaft und der Müllerei Kenntniß zu geben, und daß diese Vertretungen berechtigt sein sollten, zu den betreffenden Beschlußsitzungen Delegirte mit be⸗ rathender Stimme zu entsenden. Begründet wurden diese Anträge damit, daß die Productenbörse nicht Selbstzweck, sondern nur die Ver⸗ mittlerin zwischen Consumtion und Production sei und daß demgemäß die Landwirthschaft und die die landwirthschaftlichen Erzeugnisse ver⸗ arbeitenden Gewerbe das Recht und die Pflicht hätten, darüber zu wachen, daß die allgemeinen Lieferungsbedingungen, sowie die Ein⸗ richtungen der Börse nicht einseitig die Interessen des Handels berücksichtigten, und daß die Preis⸗ und Cursnotirungen in ordnungs⸗ mäßiger Weise erfolgten. In Dresden und Breslau bestehe eine der⸗ artige Organisation, und dort seien mancherlei Mißstände durch die Mitwirkung der bezeichneten Berufszweige an der Verwaltung der Productenbörse beseitigt worden. Diese Mitwirkung empfehle sich um so mehr, als durch dieselbe den Staatsbehörden die Möglichkeit einer besseren Information über alle Vorgänge an der Productenbörse, ins⸗ besondere die Ursachen großer Hausse⸗ und Baissebewegungen gewährt würde. Nach Bildung der Landwirthschaftskammern würde sich die Entsendung von Mitgliedern derselben in den Vorstand der Producten⸗ börse dringend empfehlen. Von anderer Seite wurde dagegen ein⸗ gewendet, daß dieser Antrag eine selbständige Productenbörse voraus⸗ setze, während sie thatsächlich mit der an demselben Orte befindlichen Fondsbörse verknüpft sei, und es sei zweifelhaft, ob man sich eine in sich völlig geschlossene Productenbörse construiren könne.
Die Commission lehnte auch den Eventualantrag mit Stimmen⸗ gleichheit ab, 8 sie ein Bedürfniß, in dieser Weise in die Börsen⸗ organisation einzugreifen, nicht anerkannte. Schon jetzt haben die Staatsaufsichtsbehörden das Recht und die Pflicht, neßür zu sorgen, daß die Schlußscheinbedingungen und die sonstigen Einrichtungen der Productenbörse die Interessen der anderen an dem Handel betheiligten Erwerbszweige nicht verletzten. In einzelnen Fällen sind auch bereits die Börsenorgane von diesen Behörden zur Aenderung ihrer Ein⸗ richtungen und Schlußscheinbedingungen veranlaßt worden, nachdem sich dieselben als diesen Erwerbszweigen nachtheilig ergeben hatten. Durch den Beschluß der Commission, daß alle Börsen unter die Aufsicht der betreffenden Staaten zu stellen sind, wird in Zukunft eine derartige Einwirkung auf die Börsenorgane überall möglich sein.
Zu 2. Obligatorischer Inhalt der Börsenordnungen.
Herrschte auch in der Commission keine Meinungsverschiedenheit darüber, daß das Reichs⸗Börsengesetz nur den Erlaß von Börsen⸗ ordnungen vorzuschreiben und anzuordnen hat, über welche Angelegen⸗ heiten diese Börsenordnungen Bestimmungen zu treffen haben, daß dagegen der materielle Inhalt der Börsenordnungen durch die Landes⸗ regierungen zu prüfen ist, denen nach den obigen Darlegungen die Genehmigung oder der Erlaß derselben obliegt, so gab doch die Frage zu einer eingehenden Erörterung Anlaß, in welchem Umfange den Organen des Reichs die Befugnitz zum Erlaß allgemeiner Anordnungen in Bezug auf diese Gegenstände beizulegen sein möchte. Allseitig war man der Ansicht, daß die Bestimmungen über die Börsenleitung und ihre Organe sowie über die Art und Weise der Preis⸗ und Curs⸗ notirung nicht Gegenstand einheitlicher Regelung sein können. Welche Organe zweckmäßiger Weise mit der Börsenleitung zu betrauen sein möchten, hängt von der Organisation der Verwaltungsbehörden und der Handelsocgane der betreffenden Staaten ab, während bei der Preis⸗ und Cursnotirung die besonderen Verhältnisse einer jeden Börse, insbesondere der Umfang des Geschäftsverkehrs Berücksichtigung erheischen. Dagegen hielt die Commission, allerdings gegen den Wider⸗ spruch einiger Mitglieder, es für zweckmäßig, daß in Bezug auf die Geschäftszweige, welche zum Gegenstand des Börsenhandels gemacht werden dürfen, der Bundesrath berechtigt sein soll, allgemeine An⸗ ordnungen zu erlassen, weil der an einem Börsenplatz zugelassene Handel in bestimmten Waaren und die Bedingungen, unter denen dieser Handel zugelassen wird und sich vollzieht, ihre Wirkungen über den Kreis der betreffenden Börse und auch vielfach des Landes, in dem diese Börse belegen ist, hinaus äußern.
Der Vorschlag, dem Bundesrath auch in Bezug auf die Be⸗ stimmungen über die Personen, welche zum Besuch der Börse zuzulassen seien, und über die Bedingung der Zulassung selbst eine Mitwirkung einzurͤumen, weil die Ausschließung unsolider und zu dem Börsen⸗ verkehr in keiner Beziehung stehender Elemente von den Börsen nicht bloß im Interesse der betreffenden Börsen selbst, sondern auch des außerhalb derselben stehenden Publikums liege, 2 nicht die Zu⸗ stimmung der Commission. Dieselbe war vielmehr der Ansicht, daß weder ein Bedürfniß vorliegt, noch daß es angängig ist, die Bestim⸗ mungen über die Zulassung zum Börsenbesuche einheitlich für ganz Deutschland zu regeln, weil hierbei nicht bloß die localen Verhältnisse, sondern auch die historische Entwicklung der einzelnen Börsen berück⸗ sichtigt werden müssen. ²)
Die Verpflichtung zum Erlaß einer Börsenordnung mit dem oben angegebenen Inhalt würde durch das Börsengesetz auszusprechen sein. Zu 3. Zulassung von Personen zur Börse.
A. Bedingungen der Zulassung im allgemeinen.
1) Sehr eingehende Erörterungen fanden innerhalb der Commission über die zweckmäßigste Verfassung der Börse sowie darüber statt, welchen Personen die Zulassung zu derselben freistehen solle. Gegen den Gedanken einer corporativen Verfassung der Börse wurde geltend
¹) Stenogr. Ber. S. 262, 550, 745, 895, 1008, 1279, 1286, 1707, 1825, 2164/65 ff., 2170, 2411, 2413, 2611 ff., 2780, 2783, 2978, 3204, 3330, 3596, 3599 u. a.
Vergl. auch zu 1 und 2 die Citate bei dem Abschnitt „Börsen seiplin“ (S. 26). u
2164, 2608 ff., 3328.
²) Stenogr. Ber. S. 249, 251, 726, 1273,
9,2
gemacht, daß, wenn man die Börse nicht als eine Vereinigung von Kaufleuten zur Förderung ihrer privatwirthschaftlichen Interessen, sondern als eine im Dienste der Allgemeinheit stehende berechtigte und nothwendige Einrichtung des gesammten Wirthschaftslebens ansähe, es nicht gerechtfertigt sei, die Mitgliedschaft zur Börse zu einem Pri⸗ vilegium Wohlhabender zu wie solches in New⸗York und an einzelnen englischen Börsen der Fall sei. Wenn es auch nicht unmög⸗ lich sei, daß durch eine derartige wesentliche Beschränkung des Kreises der Börsenbesucher manche Mißstände beseitigt werden würden, welche jetzt hervorgetreten seien, so sei jedoch von dieser Beschränkung eine erhebliche Beeinträchtigung und Schädigung des allgemeinen Verkehrs zu befürchten. Wenn an den deutschen Böͤbsen die Geschäfte zu wesent⸗ lich geringeren Provisionssätzen und mit einem viel bescheideneren Nutzen ausgeführt würden, als an denjenigen Börsen, die eine cor⸗ porative Verfassung hätten, ja wenn das internationale Arbitrage⸗ geschäft ganz überwiegend von den deutschen Börsen entwickelt und zu seiner jetzigen Ausdehnung gebracht sei und die deutschen Börsen sich in verhältnißmäßig kurzer Zeit eine Achtung gebietende Stellung im Weltverkehr errungen hätten, so seien diese Erfolge nur dadurch mög⸗ lich gewesen, daß die Börsen den jungen und intelligenten kauf⸗ männischen Kräften nicht verschlossen gewesen seien und die freie Concurrenz in denselben ein ausgedehntes Feld für ihre Thätigkeit gefunden habe.
Die Commission sprach sich gegen die corporative Verfassung der Börse aus, von der Erwägung ausgehend, daß, wenn aus den egen⸗ wärtig geltenden Bestimmungen über die Zulassung zum Börsenbesuch Mißstände hervorgetreten sind, diese sich auf andere Weise, ins⸗ besondere durch eine gewisse Erschwerung der Zulassung, beseitigen lassen werden. ¹) 3
Ob überhaupt die Erschwerung des Zutritts zur Börse wesentliche Vortheile biete, darüber waren die Ansichtei in der Commission getheilt. Von einer Seite wurde darauf hingewiesen, daß an den Börsen in Hamburg und Bremen, zu denen Jedermann Zutritt habe, seltener Ausschreitungen vorgekommen seien und die Speculation eine weniger wilde und zügellose gewesen sei, als an Börsen, welche die Zulassung von Empfehlungen ihrer Mitglieder abhängig gemacht oder auf andere Weise erschwert hätten. Demgegenüber wurde hervor⸗ gehoben, daß, wenn auch diese Angaben im allgemeinen zutreffend seien und die Börsen in Bremen und Hamburg von Ausschreitungen sich mehr fern gehalten haben möchten, als andece Börsen, obwohl auch in Hamburg zur Zeit des Kaffeecorners bedauerliche Ausschreitungen vorgekommen seien und die Theilnahme an der Speculation bis in die untersten Bevölkerungsklassen gedrungen sei, die günstigere Stellung dieser Börsen doch nicht in der völligen Freiheit bezüglich des Börsen⸗ besuchs, sondern in den besonderen Verhältnissen dieser Plätze ihre Ursache habe. Gleichwohl ginge hieraus hervor, daß diese Freiheit nicht nothwendigerweise zu Mißständen und Ausschreitungen führen müsse, und daß demgemäß kein dringendes Bedürfniß vorliege, die auf langjähriger historischer Entwicklung beruhenden Verhältnisse in Ham⸗ burg und Bremen einer durchgreifenden Aenderung zu unterziehen.
Diesen Erwägungen schloß sich die Commission an. Sie war zwar der Ansicht, daß sich auch für die Börsen in Hamburg und Bremen die Nothwendigkeit einer Aenderung der Bestimmungen über die Zulassung zum Börsenbesuch ergeben könnte, glaubte aber die Ent⸗ scheidung hierüber dem pflichtmäßigen Ermessen der betreffenden Staats⸗ aufsichtsbehörden überlassen zu sollen. Für diejenigen Börfen dagegen, welche schon jetzt die Zulassung zum Besuche von bestimmten Be⸗ dingungen abhängig machen, glaubte die Commission in Bezug auf die zu erlassenden Börsenordnungen einige Normativbestimmungen aufstellen zu sollen. Dabei bestand nicht die Absicht, daß diese Be⸗ stimmungen an allen derartigen Börsen ausnahmslos zur Einführung gelangen sollen; der Zweck dieser Normativbestimmungen soll vielmehr nur der fein, bei Festsetzung der Börsenordnungen unter voller Be⸗ rücksichtigung der localen Bedürfnisse, der Art der Börse und ihrer Zweckbestimmung als Anhalt zu dienen. .
Da eine jede Börse dazu bestimmt ist, den Abschluß von Handels⸗ geschäften in Werthpapieren oder in Waaren zu erleichtern, so müssen alle diejenigen zugelassen werden, für deren Zwecke und Bedürfnisse die Börse errichtet ist, sofern sie den übrigen in den Börsenordnungen vorgeschriebenen Bedingungen für ihre Zulassung zur Börse entsprechen.
Zu 3 A. 2. Die Commission war der Ansicht, daß auch die⸗ jenigen zum Besuch der Börse zuzulassen sind, welche für ihren Gewerbebetrieb von der Börse nur indirecten Nutzen haben, oder deren Anwesenheit sonst dazu beiträgt, die Zwecke, denen die Börse zu dienen bestimmt ist, vollkommener erreichen zu lassen. 3
In ersterer Beziehung handelt es sich besonders um die sogenannten Hilfsgewerbe, sowie um diejenigen Industriellen und Kaufleute, welche an der Perstellung oder dem Handel solcher Erzeugnisse betheiligt sind, deren Preise beeinflußt werden durch den Preis der an der Börse gehandelten Waaren. Außerdem kommen die Transportinteressenten, insbesondere die Rheder und Frachtführer, in Frage, da es unzweifel⸗ haft den Handelsverkehr erleichtern und fördern wird, wenn, wie dieses schon jetzt vielfach geschieht, an der Börse direct die Verträge über den Transport und die Assecuranz der gekauften Waaren abgeschlossen werden können. Auch die Zulassung von Notaren und Adpocaten zur Börse wurde vielfach für zweckmäßig erachtet und von der Commission als unbedenklich bezeichnet. Wie von den Sachverständigen aus Ham⸗ burg mitgetheilt wird ²), ist die Anwesenheit dieser Personen an der Börse in hohem Maße erwünscht, um sofort ihren Rath in Bezug auf etwaige Rechtsstreitigkeiten und Rechtsfragen einholen zu können. Großer Werth ist ferner auf die Zulassung solcher Personen zur Börse zu legen, die früher kaufmännische Geschäfte betrieben und sich von denselben zurückgezogen haben, weil diese Personen durch ihre Sach⸗ und Fachkenntnisse und ihre Unparteilichkeit besonders geeignet sind, als Sachverständige, Schiedsrichter, Börsencommissare u. s. w. zu ungiren. “ Endlich glaubt die Commission aus Gründen, die einer weiteren Erörterung nicht bedürfen, die Zulassung von Vertretern der Presse befürworten zu sollen. Sie war nicht der Ansicht, daß allen Ver⸗ tretern der Presse unbedingt und ausnahmslos das Recht zum Besuch der Börse einzuräumen ist, wohl aber, daß durch die Börsenordnungen eine angemessene Vertretung der Presse ermöglicht und die Be⸗ dingungen und Voraussetzungen festgesetzt werden müssen, unter denen die Vertreter der Presse zur Börse zuzulassen sind. 8
Während die ad 1 bezeichneten Personen des gewerbemäßigen Handels wegen die Börse besuchen wollen, sollen sich die ad 2 auf⸗
eführten Personen von dem gewerbemäßigen Börsenhandel fern S weil sie nicht des eigenen Handels wegen, sondern gewissermaßen als Hilfs⸗ oder Vertrauenspersonen zum Besuche der Börse zugelassen sind. Ein Vertreter der Presse, der an der Börse gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt, würde seine Eigenschaft als objectiver und lediglich die Interessen der Gesammtheit wahrnehmender Bericht⸗ erstatter einbüßen. Ebenso würde bei einem gewesenen Kaufmann, der in der Annahme, das er an dem Geschäft nicht mehr betheiligt und demgemäß völlig unparteiisch ist, zu einer besonderen Vertrauens⸗ stellung an der Börse berufen ist, die Voraussetzung dieser Berufung fortfallen, wenn er gewerbemäßig Börsengeschäfte betreibt. Will er dieses thun, so mag er auf Grund der Bestimmung unter Ziffer I seine Zulassung zur Börse beantragen. 8 ö1
Die Commission war demgemäß der Ansicht, daß diesen Personen gegenüber die Erlaubniß zum Besuch der Börse zurückzuziehen ist, wenn dieselben gewerbemäßig an der Börse Geschäfte abschließen. Im übrigen müssen die Bedingungen, unter denen diese Personen zum Besuch der Börse zuzulassen sind, durch die Börsenordnungen festgesetzt werden.
1) Für corporative Verfassung Stenogr. Ber. S. 559, 560, 562, 569, 575, 1003, 1484, 1708, 1825, 2158, 3597. Gegen eine cor porative Verfassung S. 231, 242, 726/28, 734, 893, 1825, 1848, 2409, 2606.
²) Stenogr. Ber. S. 726 ff., 1396, 2164 ff., 2170, 2608 ff., 3195, 9929 F
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Zu 34 3. Da insbesondere Kaufleute mit größerem Geschäfts⸗ verkehr vielfach nicht im stande sind, stets selbst an der Börse zu erscheinen, um ihre Geschäfte daselbst persönlich abzuschließen, so wurde es von der Commission als ein unbedingtes Bedürfniß erachtet, auch Handlungsgehilfen der zum Besuch der Börse berechtigten Firmen an derselben zuzulassen. Es wurde aber als ein großer Mißstand be⸗ zeichnet, daß diese Handlungsgehilfen auch für eigene Rechnung an der Börse Geschäfte machen, und demgemäß eine Bestimmung für noth⸗ wendig erachtet, daß sie an der Börse nur Geschäfte auf den Namen ihres Principals und für denselben abschließen dürfen. ¹)
Daß, wenn die ’ von einer Handels “ oder von einer Genossenschaft betrieben werden, deren gesetzliche Ver⸗ treter zuzulassen sind, wurde allseitig als zweifellos erachtet.
B. Antrag auf Zulassung, Gewährschaft.
1) Eine eingehende Erörterung fand edarüber statt, ob die Zu⸗ lassung zur Börse von persönlichen Empfehlungen oder von einer Bürgschaft im Sinne eines vermögensrechtlichen Einstehens für das Wohlverhalten des Zuzulassenden oder von einer Realcaution ab⸗ hängig zu machen sein möchte.2) Während von einer Seite die aus⸗ nahmslose Erhebung einer Realcaution zu dem Zweck befürwortet wurde, um die bedenklichen Elemente von der Börse fern zu halten, wurden von anderer Seite geégen das obligatorische Verlangen einer Realcaution erhebliche Bedenken geäußert. Würde die Caution gering bemessen, so könnte derselben ein besonderer Werth nach der Richtung hin, daß dadurch vertrauensunwürdige und unsolide Elemente von der Börse ausgeschlossen würden, nicht beigelegt werden. Dagegen würde eine irgend erhebliche Caution vielfach tüchtige junge Krähte entweder von der Börse ausschließen oder deren an sich geringfügiges Betriebs⸗ Kapital noch wesentlich schmälern. Denn diejenigen, welche keinen Gewährsmann fänden, der für sie aus eigenen Mitteln eine erhebliche Realcaution zu bestellen geneigt wäre, würden genöthigt sein, diese selbst dem betreffenden Gewährsmann zur Verfügung zu stellen. Aus diesen Gründen glaubt die Commission davon Abstand nehmen zu sollen, die Zulassung zur Börse an die Bestellung einer Realcaution allgemein zu knüpfen. Wohl aber befürwortete sie, die Zulassung von einer persönlichen Empfehlung durch 3 Gewährsmänner abhängig zu machen und eine Bestimmung in die Börsenordnungen dahin aufzunehmen, daß in besonderen Fällen der Börsenbehörde das Recht zustehen soll, von diesen Gewährsmännern die Bestellung einer Realcaution zu verlangen. Von diesem Recht soll die Börsenbehörde jedoch nur ausnahmsweise z. B. dann Gebrauch machen, wenn es sich um Personen handelt, die durch eigenes Verschulden, insbesondere durch umfangreiche Börsenspeculationen in Vermögensverfall gerathen sind, und von denen anzunehmen ist, daß sie, ohne Geldmittel zu be⸗ sitzen, die Börse nur zu dem Zweck besuchen wollen, um in weiteren Differenzspeculationen ihr Gluͤck zu versuchen. Der Zweck der Real⸗ caution soll nicht der sein, etwaige Gläubiger der Borrsenbesucher im Falle deren Zahlungsunfähigkeit schadlos zu halten, sondern dieselbe soll als Strafe der leichtfertigen und gewissenlosen Gewährleistung angesehen werden und demgemäß zu Gunsten irgend eines öffentlichen Zwecks verfallen. .
Um eine Garantie dafür zu haben, daß die Gewährsmänner selbst vertrauenswürdige Persönlichkeiten sind, wird die Bestimmung empfohlen, daß nur solche Mitglieder der Börse Gewährsmänner sollen sein dürfen, welche selbst mindestens 3 Jahre der betreffenden Börse an⸗ gehören. Der von einer Seite gegebenen Anregung, daß die Gewährs⸗ männer zum theil aus Mitgliedern der Börsenorgane bestehen möchten, um eine größere Gewähr für die Integrität und Zuverlässigkeit der aufzunehmenden Personen zu haben, glaubte die Commission keine Folge geben zu sollen, weil im Falle solcher Bestimmung die Mit⸗ glieder der Börsenorgane sich der Zumuthung nicht würden entziehen können, lediglich auf die Empfehlung Anderer hin in den Kreis der Gewährsmänner für den ihnen nicht persönlich bekannten Antragsteller einzutreten. ³)
2) Um zu verhindern, daß die Gewährleistung, wie es jetzt an den meisten Börsen der Fall ist, zu einer einfachen Form herabsinkt, glaubt die Commission ein bestimmtes Verfahren hierfür in Vorschlag bringen zu sollen und empfiehlt, daß der schriftlich zu stellende Antrag auf Zulassung zum Besuch der Börse unter Namhaftmachung der Gewährsmänner während einer Woche durch Aushang an der Börse zur Kenntniß der Börsenbesucher zu bringen ist, um allen Börsen⸗ besuchern die Möglichkeit zu gewähren, gegen die Aufnahme der die⸗ selbe Nachsuchenden Widerspruch zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist soll die Börsenbehörde über die Aufnahme befinden, nachdem die Gewährsmänner zu Protokoll erklärt haben, daß sie nach sorgfältiger Prüfung den Aufzunehmenden für einen Mann halten, welcher der Aufnahme in die Börse und der Achtung seiner Berufsgenossen würdig ist. Die Commission ging hierbei von der Annahme aus, daß dur diese Erklärung dem Gewährsmanne die Verpflichtung auferlegt wird, sich über die persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse der die Zu⸗ lassung zum Börsenbesuch beantragenden Personen eingehend zu er⸗ kundigen und nur solche Personen in Vorschlag zu bringen, aus deren früheren Verhältnissen nicht nur kein Bedenken gegen die Aufnahme geltend zu machen ist, sondern deren bisheriges Verhalten eine Gewähr für die Vertrauenswürdigkeit und Solidität bietet. )
Sofern der Antrag auf Zulassung von den Börsen⸗Aufsichtsorganen abgelehnt wird, soll eine Wiederholung desselben vor Ablauf von 6 Monaten nach der Ablehnung nicht zulässig sein.
Um den Gewährsmann zur ernsten Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten anzuhalten, empfiehlt die Commission, den Börsenorganen die Verpflichtung aufzuerlegen, in denjenigen Fällen, in denen sie gegen ein Mitglied der Börse auf Ausschließung von derselben auf die Dauer von mindestens 3 Monaten erkennen, gleichzeitig in eine Prüfung darüber einzutreten, ob der Gewährsmann bei der Empfehlung nicht That⸗ sachen gekannt hat oder bei Anwendung der kaufmännischen Sorgfalt und ernster Erfüllung der ihm durch die Empfehlung auferlegten Pflichten hätte kennen müssen, welche den Ausgeschlossenen der Auf⸗ nahme in die Börse und der Achtung seiner Berufsgenossen unwerth gemacht haben. Sofern dem Gewährsmann eine Verletzung dieser Pflichten zur Last fällt, soll gegen ihn disciplinarisch vorgegangen werden können. Als Strafe für den Gewährsmann wird außer den anderen Disciplinarstrafen auch die Absprechung des Rechts, dauernd oder zeitweilig als Gewährsmann zu fungiren, empfohlen.
Um die Gewährleistung nicht zu sehr zu erschweren, erscheint es zweckmäßig, eine Bestimmung dahin aufzunehmen, daß die Straf⸗ verfolgung gegen den Gewährsmann nicht eintreten soll, wenn zwischen der Gewährleistung und der Ausschließung mehr als 5 Jahre ver⸗ gangen sind. 8
C. Entziehung des Rechts zum Börsenbesuch.
Die Commission war der Ansicht, daß die Gründe für die dauernde und zeitweise Ausschließung von der Börse in § 5 der revidirten Börsenordnung für Berlins) im allgemeinen sachgemäß und vollständig
1) Vergl. die Gutachten zu Frage 7 b (S. 115 ff. des Registers).
²) Stenogr. Ber.: Gegen Realcautionen ꝛc. S. 227, 550, 722, 893, 1266, 1272, 1398, 2023, 2162, 2409. Für Realcautionen, Bürgschaft ꝛc. S. 563, 575, 1002, 1826. 1828, 2021, 2158, 3594/95
5) S. 242, 575, 722, 735, 1703, 2007, 2403, 2980, 2983, 3328.
4) Stenogr. Ber. S. 722, 894, 1264, 1274, 1704, 1708, 2007, 2022, 2607.
⁵5) Der § 5 Abs. 1 und 2, Ziffer 1 bis 4 der „Revidirten Börsen⸗ ordnung für Berlin“ lautet: 8— 1
Der Verlust des Zutrittsrechts zu den Börsenversammlungen
tritt von selbst ein gegen solche Personen, welche in eines der im
§ 4 unter Nr. 3, 4, 5 oder 6 bezeichneten Verhältnisse gerathen.
Es sind ferner mittels schriftlich anzufertigenden Beschlusses der
Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin von den Börsenver⸗
sammlungen auszuschließen:
1) diefenigen, welche erweislich nicht des Herfs ehen sondern anderer, demselben fremder Zwecke wegen sich einfinden;
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