in denen für alle W“ Geschäfte die Bedingungen einer
bestimmten Börse für maßge end erklärt werden, die Börsenschieds⸗ gerichte vielfach Personen aufgedrängt werden, die gar nicht Börsen⸗ besucher sind und die sich auch gar nicht unter die Börsenschiedsgerichte stellen wollen. Zur Beseitigung dieses Mißstandes empfiehlt die Com⸗ mission eine durch die Börsenordnungen zu erlassende Bestimmung, daß die Börsenschiedsgerichte sich der Entscheidung von Rechtsstreitig⸗ keiten zu enthalten haben, wenn nicht beide Theile ein und derselben Börse angehören oder sich zur Zeit der Erhebung von Ansprüchen ausdrücklich der Entscheidung des betreffenden Schiedsgerichts unter⸗ werfen. Als Börsenschiedsgerichte in diesem Sinne sollen jedoch die Commissionen zur Entscheidung über die Lieferbarkeit von Effekten oder Waaren nicht angesehen werden. ¹)
6) Liquidationskassen.
Die in neuerer Zeit an einzelnen Börsen entstandenen Anstalten, welche die Erfüllung von Lieferungsverträgen über Waaren gegen Einschußzahlung gewährleisten (Liquidationskassen), haben den Gegen⸗ stand ausführlicherer Erörterungen sowohl mit den gehörten Sach⸗ verständigen wie bei den Berathungen innerhalb der Commission gebildet..) Sie werden vielfach und lebhaft in der neueren Fach⸗ literatur sowie in besonderen Darlegungen aus Interessentenkreisen dis⸗ cutirt. Es erschien deshalb angezeigt, die vorgebrachten Gesichtspunkte in etwas größerer Ausführlichkeit hier wieder zu geben. Die Dar⸗ legung der betreffenden Gesichtspunkte bereits an dieser Stelle, obwohl dieselben in den Terminhandel übergreifen, dürfte ihre Rechtfertigung darin finden, daß eine zusammenhängende Behandlung der Ueber⸗ sichtlickkeit wegen wünschenswerth erschien, und daß es sich um die grundsätzliche Frage handelt, ob und in wie weit diese Anstalten als Börsenzwecken dienende Einrichtungen der für Börsen nothwendigen Beaufsichtigung ebenfalls zu unterstellen sind.
Die bezeichneten Anstalten fanden innerhalb der Commission eine sehr verschiedene Beurtheilung. Sie sind durch den Wunsch hervor⸗ gerufen, in allen Fällen einen leistungsfähigen Gegencontrahenten zu haben und nicht jedesmal genöthigt zu sein, die Sicherheit des Con⸗ trahenten einer Prüfung zu unterziehen und während der oft langen Dauer, auf welche sich die Börsentermingeschäfte erstrecken, das Risico bG daß sich die Verhältnisse des Gegencontrahenten verschlechtern önnten.
„Von der einen Seite wurden diese Kassen einer im wesentlichen ungünstigen Kritik unterzogen. Es sei zwar nicht zu leugnen, daß die Verpflichtung, beim Abschluß des Vertrages einen gewissen Einschuß zu leisten und während der Dauer des Vertrages alle hervortretenden Preisschwankungen durch Zuschüsse von der einen oder von der anderen Seite auszugleichen, die kleinen Leute von der Speculation ausschließe und auch den Speculationen der Wohlhabenden eine Grenze setze, was allerdings ein nicht zu unterschätzender Vortheil sei. Andererseits be⸗ fördere aber die unbedingte Sicherheit, stets eine zahlungsfähige Gegenpartei sich gegenüber zu sehen, bei den wohlhabenderen Klassen die Neigung zur Speculation. Dieses sei um so mehr der Fall, als die Liquidationskassen die Möglichkeit bieten, jeder Zeit die En⸗ “ zu lösen und den sich aus denselben ergebenden Gewinn ofort einzuziehen.³) Am bedenklichsten sei aber namentlich die bei den Liquidationskassen bestehende Nachschußverpflichtung für den Effectiv⸗ handel, und zwar sowohl für den Producenten, der seine zukünftigen Erzeugnisse auf Termin veräußern wolle, als auch für den Händler oder den Consumenten, wenn diese sich ihren zukünftigen Bedarf an Waare durch Terminkäufe verschaffen wollen. Möge es für die Specu⸗ lanten vortheilhaft sein, daß alle Preisschwankungen durch Nachschüsse ausgeglichen werden, damit sie sicher zu ihren Gewinnen kommen, — aber welche wirthschaftliche Berechtigung oder auch nur Veranlassung liege vor, von dem Producenten, der seine Erzeugnisse auf Termine verkaufe, oder vom Händler, der sich seinen zukünftigen, vielleicht erst nach Monaten entstehenden Bedarf durch Terminkäufe gedeckt habe, zu verlangen, daß er die in diesen vielen Monaten entstehenden Preis⸗ schwankungen durch Nachschüsse ausgleiche? Gerade die Entstehung und weitere Ausbildung der Liquidationskassen beweise, wie der Termin⸗ handel immer mehr und mehr zu einem Börsenspiel entarte und das Bestreben darauf gerichtet sei, die Ausnutzung des Terminhandels zum Börsenspiel zu erleichtern und die Interessen der Speculanten, wenn auch unter Ausschluß der Unvermögenden, zu fördern; dagegen sei auf das effective Termingeschäft bei diesen Bedingungen gar keine Rücksicht genommen, ja dasselbe eigentlich ganz unmöglich gemacht. Denn könne man es in der That einem Großhändler in Kaffee, der seinen nach 6 oder 8 Monaten eintretenden Bedarf auf Termine kauft, zumuthen, daß er diese vielen Monate hindurch große Kapitalien disponibel halte, lediglich zu dem Zweck, die nöthigen Nachschüsse an der Hamburger Börse zu leisten, wenn es großen Speculanten daselbst einfiele und gelänge, den Preis des Kaffees, wenn auch nur ganz vorübergehend, erheblich zu drücken? Und welche Umstände und Kosten würden einem solchen Effectivhändler durch die Beschaffung, Einzahlung und den Rückempfang der Nachschüsse entstehen, wenn er diese 8 Monate hin⸗ durch stets die Preisschwankungen an der Börse ausgleichen müßte, nachdem aus der von der Handelskammer in Hamburg angefertigten graphischen Darstellung über die Preisbewegung des Kaffees an der Hamburger Börse hervorginge, daß die Terminpreise kaum drei Tage hinter einander unverändert geblieben sind? ⁴)
In gleicher Weise lägen die Verhältnisse für den Producenten,
der seine zukünftigen Erzeugnisse auf Termin verkauft hätte. Man sage, auch für den Landwirth sei es ein Act wirthschaftlicher Klugheit und fürsorglicher Ueberlegung, sich durch Verkauf seiner zukünftigen Ernte auf Zeit den bestehenden Preis zu sichern, wenn dieser ihm eine ausreichende Entschädigung für seine Arbeitskraft und das aufgewendete Kapital biete. elche Gefahren und finanziellen Bedrängnisse würden aber für ihn daraus erwachsen, wenn er durch die Liquiditionskasse ge⸗ nöthigt wäre, die in den 4 oder 5 Monaten an der Börse entstehenden Preisschwankungen durch Nachschüsse auszugleichen? Oder welcher Müller würde sich des Terminhandels noch zur Beschaffung seiner in einigen Monaten benöthigten Getreidequantitäten bedienen können, wenn er jeden Tag Gefahr laufen würde, große Kapitalien aufzu⸗ wenden, um die durch Blancoverkäufe in großem Umfang gedrückten Preise durch Nachschüsse auszugleichen? Das Verlangen eines Einschusses bei Abschluß des Vertrages lasse sich rechtfertigen, um unvermögende Personen von derartigen Geschäften fern zu halten, auch allenfalls von dem Gesichtspunkte aus, daß beide Contrahenten sich die Erfüllung des Vertrages durch eine Caution gegenseitig sichern, obwohl es sonst im kaufmännischen Waarenverkehr nicht üblich sei, eine derartige Sicherung zu fordern und zu geben. Die Nachschußverpflichtung dagegen beruhe lediglich auf dem Wunsche des Speculanten, in jedem Falle die finanziellen Erfolge seiner Specu⸗ lation sich zu sichern. Mit den Bedürfnissen und den Interessen des effectiven Terminhandels sei eine solche Nachschußverpflichtung völlig 8 8
„Wenn die Liquidationskasse in Hamburg einige Jahre nach ihrer Errichtung sich veranlaßt gesehen habe, wenigstens diejenigen 2 der Verpflichtung zur Nachschußzahlung zu befreien, welche indossirte Lager⸗ scheine oder indossirte Connossemente über „zur Erfüllung des Contracts geeignete“ Waaren bei der Gesellschaft deponirten, und wenn sich der Vorstand der Liquidationskasse auch das Recht bei⸗ gelegt habe, von der Nachschußleistung absehen zu dürfen, falls der
.“9»7¹) Für Beschränkung der Schiedsgerichte auf Börsenhändler unter⸗ einander. Stenogr. Ber. S. 147, 499, 831, 835, 1084, 1229; vergl. auch S. 2530, 2617. Für Ausdehnung derselben auf Rechtsstreitig⸗ keiten mit dem außerhalb der Börse stehenden Publikum: S. 683, 835, 1389.
—2²) Stenogr. Ber. Aeußerungen im Allgem. gegen Liquidations⸗ kassen: S. 2064 2117 ff., 2265, 2364 ff., 2716, 2718, 2835 ff., 2958, 3121 ff., 3583 ff. u. a.; im allgem. für Liquidationskassen: S. 2112, 2121 ff. 2126 ff., 2128, 2262 ff., 3241, 3259, 3285 ff. 3284, 3289, 3302 ff., 3322, 3389 91 u. a. m.
2) Stenogr. Ber. S. 2156, 2262, 330 4¹) Stenogr. Ber.
Verkäufer glaubhaft nachweise, daß er im stande sei, die verkaufte Waare rechtzeitig zu liefern, so bewiesen diese Bestimmungen zwar den Wunsch, den Interessen des effectiven Terminhandels wenigstens in so⸗ weit gerecht zu werden, als es die Interessen der Speculation ge⸗ statteten, — eine befriedigende Lösung der Frage werde jedoch in diesen Bestimmungen nicht im mindesten gefunden werden können. Zunächst sei durch die Bestimmung, daß die Waare, über welche das Connosse⸗ ment oder der Lagerschein bei der Gesellschaft deponirt werden, zur Erfüllung des entsprechenden Contractes geeignet sein und daß der glaubhafte Nachweis, die Waare könne rechtzeitig geliefert werden, ge⸗ führt werden müsse, die ganze Erleichterung auf die in Hamburg oder in unmittelbarster Nähe davon ansässigen Firmen beschränkt. Denn in der kurzen die für die Nachschußleistung festgesetzt sei, könne ein solcher Nachweis nur durch sofortige Vorzeigung der Waare oder der das rechtzeitige Eintreffen derselben in der geeigneten Qualität dar⸗ thuenden Documente geführt werden. Der im Binnenlande wohnende Händler sei also von vornherein von den Wohlthaten dieser Bestim⸗ mungen ausgeschlossen; er müsse den Nachschuß selbst dann einzahlen, wenn er die verkaufte Waare rechtzeitig zu liefern im stande sei, weil er den Nachweis hierfür in der festgesetzten Zeit — nach dem Regulativ der Liquidationskasse müsse der Nachschuß, wenn die Aufforderung zur Einzahlung vor 12 ½ Uhr Nachmittags erfolge, noch an demselben Tage eingezahlt werden — nicht liefern könne; ebenso sei es für ihn völlig unmöglich, in dieser Frist das Connossement oder den Lagerschein bei der Liquidationskasse zu deponiren.
Aber auch von diesen Umständen abgesehen, welche die Bedeutungs⸗ losigkeit der gewährten Erleichterungen für den Gesammtverkehr dar⸗ thäten, ignorirten dieselben das Wesen und die Zweckbestimmung des Terminhandels. Mit Recht würde die Bedeutung des Terminhandels gerade darin erblickt, die zukünftige Production auf spätere Lieferung preiswerth zu verkaufen und den zukünftigen Bedarf zu angemessenen Preisen sich zu sichern. Dem Käufer würden aber überhaupt keine Erleichterungen gewährt; er müsse die Nachschüsse zahlen, auch wenn er nachweisen könne, deß er zur Zeit der Abnahme der Waare durch⸗ aus im stande sei, dieselbe zu bezahlen. Auch der Verkäufer habe auf die Befreiung von den Nachschüssen nur dann Anspruch, wenn die Waare bereits vorhanden sei.
Endlich aber öffne die Bestimmung, daß der Vorstand von der Einforderung des Nachschusses abzusehen berechtigt sei, wenn der Ver⸗ käufer glaubhaft nachweise, daß er zur rechtzeitigen Lieferung der Waare im stande sei, der Willkür und der Begünstigung Einzelner Thür und Thor. Es genüge darauf hinzuweisen, wie sich die Verhältnisse gestalten würden, wenn ähnliche Bestimmungen für den Terminhandel in Getreide oder Spiritus beständen, um die völlige Haltlosigkeit der⸗ selben darzuthun.
Ebenso wie der Grundgedanke der Liquidationskassen vom Stand⸗ punkte der Interessen des effectiven Handels aus ein unrichtiger sei, so müsse auch deren Organisation als eine verfehlte bezeichnet werden. Die Liquidationskassen ständen auf privatwirthschaftlichem Boden und seien als Actiengesellschaften berufen und verpflichtet, die Interessen der Actionäre zu fördern; dagegen liege ihnen die Wahrnehmung öffentlicher Interessen durchaus fern. Aus dieser Organisation ergäben sich eine Reihe von Consequenzen der bedenklichsten Art. Das Be⸗ streben und der Wunsch nach Erlangung möglichst hoher Dividenden müsse dazu führen und habe thatsächlich dazu geführt, den Termin⸗ handel auf Waaren auszudehnen, für welche derselbe nicht nur kein Bedürfniß sei, sondern welche sogar nach kurzer Zeit sich als ungeeignet für den Terminhandel herausgestellt hätten.
In der Natur der Actiengesellschaft liege es ferner, daß die Ver⸗ waltung des Unternehmens einer wenn auch beschränkten Oeffentlichkeit unterliege, und daß die Actionäre, wenn auch nicht direct, so doch wenigstens durch den von ihnen bestellten Aufsichtsrath Kenntniß von dem ganzen Geschäftsgebahren und allen Einzelheiten der Verwaltung zu nehmen berechtigt wären.¹) Ja es könune keinem Zweifel unter⸗ liegen, daß der Aufsichtsrath, ohne die ihm gegen die Aetionäre ob⸗ liegenden Pflichten gröblich zu verletzen, zu einer sachgemäßen und eingehenden Controle der Thätigkeit des Vorstandes der Liquidations⸗ kasse und der gesammten Geschäftsthätigkeit derselben verpflichtet sei. Die Erfüllung dieser Pflicht müsse Interessencollisionen der bedenk⸗ lichsten Art hervorrufen und habe sie thatsächlich hervorgerufen. Denn nicht bloß der Vorstand der Liquidationskasse, sondern auch die Mit⸗ glieder des Aufsichtsraths, wenn sie ihre Pflicht erfüllten, kämen da⸗ durch in die Lage, einen Einblick in die gesammten laufenden Engage⸗ ments zu gewinnen und aus dieser Kenntniß persönlichen Vortheil zu ziehen. Diese Mißstände seien auch gerade in Hamburg mehrfach hervorgetreten. Auch dort hätten einzelne Persönlichkeiten ihre Stellung als Mitglieder des Aufsichtsraths und die ihnen als solchen gewordene Kenntniß von der Lage des Markts und den laufenden Engagements zu eigenem Vortheil gemißbraucht; auch dort hätte man nach dem Magdeburger Zuckerkrach dem Aufsichtsrath der Liquidationskasse den Vorwurf gemacht, die Interessen der Actionäre nicht genügend gewahrt zu haben. Wenn man in Hamburg diese Mißstände dadurch beseitigen zu können geglaubt habe, daß man als Mitglieder des Aufsichtsraths der Liquidationskasse nur solche Personen berufen habe, die selbst Termingeschäfte in erheblichem Umfange nicht machten, so liege es auf der Hand, daß dieses Mittel völlig ungeeignet sei, um die Wieder⸗ holung der hervorgetretenen Mißstände dauernd unmöglich zu machen. Die Mitglieder des Vorstandes der Liquidationskasse würden vom Aufsichtsrath und die Mitglieder des Aufsichtsraths von den Actionären gewählt. Der Besitz der Actien fei aber einem ständigen Wechsel unterworfen, und es bestehe nicht die mindeste Gewähr dafür, daß die Majorität der Actionäre und die Mitglieder des Aufsichtsraths stets den Grundsätzen tren bleiben würden, von welchen sie sich angeblich jetzt in Bezug auf die Auswahl der Personen und die Controle der Geschäftsthätigkeit der Liquidationskassen leiten ließen. Wenn übrigens der eine als Sachverständiger vernommene Leiter der Liquidationskasse für sich das Verdienst in Anspruch genommen habe, infolge seiner Kenntniß der Verhältnisse gegen die beim Septembercorner hervor⸗ getretenen Auswüchse eingeschritten zu sein und im entscheidenden Augenblick den Corner niedergeschlagen zu haben, so solle dieses Ver⸗ dienst dem Betreffenden nicht geschmälert werden. Diese Mittheilung bestätige aber, welchen erheblichen Einfluß die Leiter der Liquidations⸗ kasse auf den Umfang der Speculation und die ganze Lage des Termin⸗ markts hätten. Ebenso wie dieser Einfluß zum Guten ausgeübt werden könne, so ließe sich derselbe ö auch mißbrauchen. Es sei deshalb in hohem Maße bedenklich, die Wahrung so wichtiger öffentlicher Interessen, wie sie auf diesem Gebiete in Frage kämen, von dem Können und Wollen einiger Privatpersonen abhängig zu
machen, die zur Wahrung dieser Interessen, wenn überhaupt, so doch jedenfalls nur in so weit berufen und verpflichtet wären, als sich die⸗ selben mit den Interessen der von ihnen in erster Reihe zu vertretenden Aetionäre deckten.
Ein ferneres Bedenken gegen die Liquidationskassen liege in dem Einfluß, den diese Privatvereinigungen auf die Gestaltung der Lieferungs⸗ bedingungen, die Bestellung der Makler, die Cursnotirung u. s. w. habe, der zu einer thatsächlichen Monopolisirung des gesammten Terminhandels durch dieselben führte. Müsse auch anerkannt werden, daß in dem neuen Regulativ der Hamburger Liquidationskasse mehr⸗ fache Aenderungen eingetreten seien, durch welche die früher ganz selbst⸗ ständige Stellung derselben insbesondere in Bezug auf die Anstellung der Makler und die Feststellung der Curse eine gewisse Einschränkung erfahren habe, so genügten doch diese Einschränkungen keineswegs, um die aus allgemeinen Interessen zu erhebenden Forderungen insbesondere in Bezug auf die Feststellung der Lieferungsqualität und der Curse auch nur ve zu befriedigen. ²)
Alllerdings entschieden über die Zulassung der Makler nicht mehr wie früher ausschließlich der Vorstand und der Aufsichtsrath der Liquidationskasse, — nur bezüglich der zur Zeit der Constituirung der Gesellschaft vorhandenen Makler waren in das erste Regulativ der Liquidationskasse erleichternde Bestimmungen aufgenommen — sondern
¹) Stenogr. Ber. S. 2126, 2364, 2716, 3045. 2²) Stenogr. Ber. S. 2129, 2260.
— 1“
diese Zulassung erfolge jetzt durch den Vorstand eines anderen Privat⸗ vereins des „Vereins der am Kaffeehandel betheiligten Firmen“; aber abgesehen davon, daß der Verein der am Kaffeehandel betheiligten Firmen keineswegs die Gesammtheit dieser Firmen repräsentire, sondern der Vorstand in geheimer Abstimmung selbständig über die Ge⸗ nehmigung oder Ablehnung der Aufnahmegesuche zu befinden habe, so habe thatsächlich die Liquidationskasse ganz ausschließlich die Entscheidung darüber in der Hand, ob und in welchem Umfange sie mit den vom Vorstande dieses Vereins zugelassenen Maklern Geschäfte machen wolle. Denn das Regulativ gebe der Liquidationskasse so wesentliche Rechte die sie ganz willkürlich zum Nachtheil Einzelner ausüben kann, z. B. das Recht, einen als den allgemein festgesetzten Einschuß zu verlangen oder die Eintragung des Geschäfts an anderweite Be⸗ dingungen zu knüpfen, daß thatsächlich die Makler sich in völliger Abhängigkeit von der Liquidationskasse befänden.
Bei dieser Abhängigkeit sei es auch von geringem Werthe, daß der Vorstand des Vereins der am Kaffeehandel betheiligten Firmen alljährlich das Comité, welchem die Aufgabe obliegt, die Tagespreise festzustellen, ernenne, da dieses Comité nur aus der Zahl der bei der Gesellschaft zugelassenen Makler ernannt werden dürfe. Biete nun schon an sich die Feststellung der Preise durch die von der Liquidations⸗ kasse völlig abhängigen Makler keine volle Gewähr für die Richtigkeit derselben, zumal der Vorstand der Liquidationskasse noch das Recht habe, den Berathungen des Comités beizuwohnen oder sich bei den⸗ selben in der ihm geeignet erscheinenden Weise vertreten zu lassen, so widerspräche es jedem Rechts⸗ und Billigkeitsgefühl, diese Preise durch das Regulativ als absolut maßgebend und jeden Widerspruch gegen die Richtigkeit derselben als ausgeschlossen zu bezeichnen. Allerdings sei diese Unanfechtbarkeit der Preise nur für das Verhältniß der Ge⸗ sellschaft zu ihren Contrahenten ausgesprochen; es bedürfe aber keiner weiteren Darlegung, daß, da Hamburg der einzige Platz in Deutsch⸗ land sei, auf dem Kaffee auf Termine gehandelt würde, und da die Makler in Hamburg naturgemäß genöthigt seien, auf dem Wege des Vertrages diese Preise auch für ihre Committenten als bindend zu bezeichnen, die durch die Makler der Liquidationskasse festgesetzten Preise für ganz Deutschland maßgebend seien. Dieses sei ein ganz unhalt⸗ barer Zustand. Wenn die durch vereidigte Makler unter der Controle amtlicher Organe an anderen Börsen festgesetzten Preise der An⸗ fechtung unterlägen und auch, da Irrthümer nie ausgeschlossen seien, wenn auch nur ganz vereinzelt mit Erfolg, angefochten würden, wie könne man es rechtfertigen, die durch abhängige Makler festgestellten Preise dem ganzen deutschen Terminhandel aufzudrängen und zwar ohne den mindesten Rechtsschutz gegen Irrthümer und mehr oder minder grobe Versehen? Zwar erscheine es im höchsten Maße zweifel⸗ haft, ob die auf diese Weise festgesetzten Preise als Börsenpreise im Sinne des Handelsgesetzbuchs angesehen werden könnten, aber an⸗ scheinend nähmen die Hamburger Commissionäre keinen Anstand, auf Grund dieser Preise als Selbstcontrahenten einzutreten und dieselben somit der gesammten Geschäftswelt aufzuzwingen. Um das völlig Haltlose eines derartigen Zustandes darzuthun, genüge der Hinweis, welche allgemeinen Beschwerden es wohl hervorrufen würde, wenn eine Liquidationskasse für Termingeschäfte in Getreide oder Spiritus entstände und dieselbe ebenso wie die Hamburger Liquidatiouskasse die Preis für diese Artikel feststellen wollte. Seien auch am Termin⸗ andel in Kaffee die einheimischen Gewerbe bei weitem nicht so be⸗ theiligt, wie am Terminhandel in Getreide oder Spiritus, so könne doch dieser Umstand für die principielle Beurtheilung der Frage nicht entscheidend sein; der Anspruch auf eine sachgemäße durch amtliche Organe ausgeführte Controle der Preisfeststellungen stände den am Kaffeehandel Betheiligten in gleicher Weise wie den am Terminhandel in anderen Waaren Betheiligten zu.
Endlich müßten auch die Bestimmungen über die Festsetzung der Lieferungsqualität in dem Regulativ der Liquidationskasse beanstandet werden, namentlich die Besiimmung, daß der Vorstand des Vereins der am Kaffeehandel betheiligten Firmen ganz selbständig und un⸗ beschränkt die für das nächste Jahr gültigen Typen festzusetzen be⸗ necetg wäre. Die Beschwerden der Sachverständigen über die auf diese Weise festgestellte Lieferungsqualität seien keineswegs so vereinzelt, daß man nicht verpflichtet wäre, sie durch unparteiische Organe einer Prüfung zu unterziehen.
Auch sei von verschiedenen Sachverständigen mit vollem Recht die Bestimmung in dem Regulativ angefochten, daß die Lieferung von gleichwerthigem oder gar besserem Kaffee wie good average santos nur gegen Zahlung einer Vergütung von 1000 Mark für das Loos zulässig sei.
Aus diesen Darlegungen gehe hervor, daß die Liquidationskassen in keiner Weise einem wirthschaftlichen Bedürfniß des effectiven Terminhandels entsprächen, daß sie im Gegentheil die Interessen des⸗ selben erheblich schädigten und ihre Beseitigung daher in hohem Grade erwünscht sei. Daß sie die Betheiligung am Terminhandel von einem gewissen Einschuß abhängig machten, sei zu billigen, wenn es nicht möglich wäre, auf andere Weise das große Publikum von der Be⸗ theiligung an Termingeschäften fern zu halten. Dieser Vortheil lasse sich aber besser durch öffentliche, unter der Aufsicht der Börsenorgane stehende Kassen erreichen, und sei deshalb deren Einrichtung zu diesem Zweck zu befürworten. Handele es sich lediglich um Einschüsse, nicht um Nachschüsse, so könnte diese Aufgabe in durchaus zweckmähßiger Weise von öffentlichen Kassen erfüllt werden. ¹)
Wolle man sich aber nicht zu einem solchen Vorgehen gegen die Liquidationskassen entschließen, so seien dieselben mindestens sowohl in Bezug auf ihre Einrichtung als die Handhabung ihres Geschäfts⸗ verkehrs der Aufsicht der betreffenden Börsenbehörde zu unterstellen), und dürfe ihnen die Feststellung der Preise und die Anstellung der die Preisnotizen bewirkenden Personen nicht überlassen werden. Ins⸗ besondere sei die Preisfeststellung von so eminenter Bedeutung, daß eine Gewähr für ihre Zuverlässigkeit nur in einer Controle durch amtliche Organe, welche mit ihrer Ehre und mit ihrem Ansehen für dieselbe verantwortlich zu machen seien, gefunden werden könne.
Dieser Beurtheilung der bestehenden Liquidationskassen und der Bestimmungen ihrer Regulative wurde von anderer Seite entschieden widersprochen, und zunächst darauf hingewiesen, daß die Kassen sich in Deutschland nicht spontan entwickelt hätten, sondern daß Hamburg, als es im Jahre 1886 den Kaffeeterminhandel eingeführt habe, um seinen Kaffeemarkt vor der drohenden Ueberflügelung durch den mit Hilfe des Terminhandels mächtig entwickelten Havreser Markt zu be⸗ wahren, auch diese Einrichtung von Havre übernommen habe. Nach Ansicht weiter Kreise in Hamburg sei der Uebernahme dieser Ein⸗ richtung ganz wesentlich die kräftige Entwickelung des Kaffeetermin⸗ geschäfts in Hamburg zu danken, auf welche gestützt Hamburg seine dominirende Stellung als Kaffeemarkt wieder erlangt habe, ein Erfolg, der wegen seiner Rückwirkungen auf die Hebung der deutschen Rhederei und der überseeischen Handelsbeziehungen Deutschlands, namentlich auch seiner Ausfuhr, nicht allein für Hamburg, sondern für die wirtb⸗ schaftlichen Interessen ganz Deutschlands von großem Nutzen ge⸗ wesen sei. 8
Es solle nicht in Abrede gestellt werden, daß die Liquidationskasse in Hamburg, denn diese komme bei der geübten Kritik vorzugsweise in Betracht, in der ersten Zeit ihres Bestehens nicht immer das Richtige getroffen und mehrfach Bestimmungen für den Geschäfts⸗ verkehr erlassen habe, die sich nicht in jeder Beziehung als zweckmäßig ergeben hätten. Dieses finde aber seine natürliche Erklärung darin, daß man sich bezüglich der Liquidationskassen in Deutschland auf einem unbekannten Gebiet befunden habe und die nöthigen Erfahrungen erst selbst habe sammeln müssen. An der Hand dieser Erfahrungen seien die Bestimmungen der Liquidationskasse wiederholt einer Revision unterworfen worden. Selbstverständlich solle und könne nicht be⸗ hauptet werden, daß diese Bestimmungen jetzt vollkommen seien und allen Bedürfnissen des Terminbandels pöllig gerecht würden. ie aber die Bedürfnisse des Vertehrs einem dauernden Wechsel unter⸗ worfen seien, so werde auch in Zukunft die Liquidationskasse 2508, 2833, 3045, 3583 2128.
1) Stenogr. Ber. S.
2) Stenogr. Ber. L
Aufgabe darin erblicken müssen, den hervorgetretenen Wünschen des Kaufmannsstandes zu folgen, unzweckmäßige Bestimmungen zu be⸗ seitigen und durch solche zu ersetzen, die sich im praktischen Leben be⸗ währt hätten. Daß die Liquidationskasse seit ihrem Bestehen diese Grundsätze verfolgt hätte, bewiesen nicht bloß die vielfachen Aenderungen der ursprünglichen Bedingungen, die sich auch nach der Ansicht ihrer Gegner wohl ausnahmslos als Verbesserungen charakterisirten, sondern mehr noch die Thatsache, daß, während bei ihrer Errichtung sehr viele hochangesehene und vornehme Hamburger Häuser zu ihren Gegnern gezählt hätten, bereits jetzt ein völliger Umschwung in diesen Kreisen eingetreten sei und wohl alle Hamburger Kaufleute ihre segensreiche Thätigkeit durchaus anerkennten. ¹) 1 Der Hauptvortheil der Liquidationskasse liege, wie ja auch bereits anerkannt sei, in der Ausschließung der minder bemittelten Personen von der Börsenspeculation. Diesem Zweck dienten nicht bloß die Einschüsse, sondern in gleicher Weise auch die Nachschüsse. Möge es auch vorgekommen sein, daß zur Zeit des Septemberkorners sich in Hamburg Handwerker und kleinere Leute an den Speculationen be⸗ theiligt hätten, so sei dieses auf die damalige allgemeine Aufregung zurückzuführen. Von diesem Falle abgesehen, könne man aber positiv behaupten, daß sich in Hamburg das kleine Publikum auch nicht an⸗ nähernd in solchem Umfange an den Börsenspeculationen . wie an anderen Börsen, z. B. in Berlin. Dieses sei in erster Reihe durch die Einschuß⸗ und Nachschußverpflichtung erreicht worden, durch die auch allgemein die Speculation eingeschränkt und in solidere Bahnen gelenkt würde. Denn es liege auf der Hand, daß jeder sich weniger leichtsinnig und wagehalsig in die Speculation hineinstürze, wenn er einen nicht unerheblichen Einschuß leisten und Gefahr laufen müsse, in vielleicht nicht langer Zeit weitere beträchtliche Zuschüsse zahlen zu müssen, als wenn beim Abschluß der Verträge zunächst keinerlei finanzielle Opfer zu bringen seien. Aber auch denjenigen, die leichtsinnig sein wollten, zöge die Einschuß⸗ und Nachschußpflicht für ihre Speculationen bestimmte Grenzen, indem sie mit denselben im allgemeinen nicht über ihre disponiblen Mittel hinausgehen könnten. Wer keine Mittel besitze, sei also ganz von der Speculation aus⸗ geschlossen, denn die strenge Einschuß⸗ und Nachschußpflicht hindere auch die Commissionäre, derartigen Personen Credit zu geben. Daß der Effectivhändler durch die Einschuß⸗ und Nachschußpflicht in seinem Gewerbe erheblich beeinträchtigt und von der Benutzung des Terminhandels ausgeschlossen werde, könne nicht zugegeben werden und werde durch die Thatsache widerlegt, daß die Hamburger Effectiv⸗ händler in großem Umfange sich des Terminhandels, sei es zum Zweck der Versicherung gegen Risico oder zum Zweck der zukünftigen Ver⸗ sorgung mit Waare, bedienten, ohne sich durch diese Pflicht beschwert zu fühlen. 8 “.“ Die Bedenken, die daraus hergeleitet seien, daß die Liquidations⸗ kasse die Form der Actiengesellschaft gewählt habe, müßten ebenfalls im wesentlichen als unbegründet bezeichnet werden. Die sicherste Bürg⸗ schaft dafür, daß trotzdem die Verwaltung der Liquidationskasse nicht ausschließlich die Interessen der Actionäre verfolgen, sondern in erster Reihe die Bedürfnisse des Verkehrs berücksichtigen würde, liege darin, daß letzteres auch der Liquidationskasse selbst auf die Dauer den größten Vortheil bringen müßte. Wollte die Liquidationskasse im Widerspruch mit den Bedürfnissen und Wünschen der betheiligten Kreise sich lediglich von der Rücksicht auf hohe Dividenden leiten lassen, so würden diese Kreise sehr bald die Liquidationskasse beseitigen und sich andere Einrichtungen schaffen, die ihren Interessen mehr ent⸗ sprächen. Sei aber der Eigennutz der beste Lehrmeister, so sei zu erwarten, daß er die Liquidationskasse auch stets den richtigen Weg zeigen würde. Jedenfalls habe die Liquidationskasse durch Entfernung derjenigen Personen aus ihrem Aussichtsrathe, welche durch ihre Be⸗ theiligung am Kaffeeterminhandel in den Verdacht des Mißbrauches ihrer Stellung hätten kommen können, den Beweis geliefert, daß sie den redlichen Wunsch habe, wirklich hervorgetretene Mißstände zu Daß die Liquidationskasse versucht habe, einzelne Waaren in den Terminhandel hineinzuziehen, ohne daß sich ein Geschäft in denselben entwickelt, sei richtig. Jedoch beweise gerade diese Thatsache, daß sich künstlich das Termingeschäft nicht entwickeln und groß ziehen ließe, und daß solche Versuche an der Macht der thatsächlichen Verhältnisse scheitern müßten und stets scheitern würden. Auch ohne staatliche Ein⸗ griffe würden vom Kaufmannsstand stets die richtigen Wege gefunden. Figne sich eine Waare zum Terminhandel nicht oder fehlten sonst die Voraussetzungen für denselben, so wäre auch eine Liquidationskasse nicht im stande, künstlich einen Terminhandel herbeizuführen und dem Handel gewissermaßen aufzudrängen. 8 Die Bedenken gegen die thatsächliche Monopolisirung des Termin⸗ handels durch die Liquidationskasse und den Einfluß, den letztere auf die Makler und durch diese auf die Cursfeststellung habe, seien mehr theoretischer Natur; eine praktische Bedeutung könne denselben nicht beigelegt werden. Dieses ginge unwiderleglich daraus hervor, daß in denjenigen Kreisen, die doch zunächst an der Sache betheiligt und in erster Reihe in Mitleidenschaft gezogen sein würden, wenn sich aus diesem Verhältnisse thatsächlich Mißstände ergeben hätten, noch nie Klagen und Beschwerden in dieser Beziehung laut geworden seien. Insbesondere stehe die Preisfeststellung unter der scharfen Controle der Betheiligten, die zweifellos längst AÄnträge auf Aenderung der be⸗ stehenden Bestimmungen gestellt und dieselbe auch erreicht haben würden, wenn die Cursfeststellung auf dem im Regulativ vorgesehenen Wege zu irgend berechtigten Beschwerden Anlaß gegeben hätte. Diese Controle sei eine um so wirksamere, als jedes Mitglied des Vereins der am Kaffeehandel betheiligten Firmen berechtigt sei, innerhalb der ersten zehn Minuten der Berathung des Comités über die Preisfeststellung beizuwohnen, und somit alle Umstände vorbringen könne, die seines Dafürhaltens bei derselben Berücksichtigung zu finden hätten. Da der eine Theil dieser Mitglieder an hohen, der andere an niedrigen Preisen interessirt sei, so sorge dieser Widerstreit der Interessen am besten für eine richtige und zuverlässige Preisnotirung. Uebrigens würde die Bedeutung der Hamburger Terminpreisnotirungen erheblich überschätzt. Dieselben seien nur für das Verhältniß der Kunden zur Kasse, also nur für die Nachschußverpflichtung ö Für das Verhältniß von Commissionär und Committenten maßgebende Marktpreise seien es nicht, da die meisten Geschäfte nicht bei den täglich zweimal während zehn Minuten stattfindenden Vereinigungen der Händler zum Zweck der Notirung, sondern zu anderen Zeiten an der Boörse abgeschlossen würden, für sie daher ganz andere Marktpreise in Frage kämen. “ Ebensowenig seien bis jetzt in Bezug auf die Lieferungsqualität von den betheiligten Kreisen außerhalb Hamburgs anderweite Wünsche geäußert worden. Daß die Wünsche des binnenländischen Handels von denen der Hamburger Kaufleute in dieser Beziehung abwichen, sei nicht anzunehmen; Hamburg versorge das Binnenland mit Kaffee und müsse Pi demgemäß seinen Anforderungen an die Qualität fügen. ürden übrigens abweichende Wünsche vom Binnenland geäußert werden, so würde sich der Hamburger Verein gewiß einer sorgfältigen Prüfung derselben nicht entziehen und falls deren Berechtigung an⸗ erkannt werde, anderweite Bestimmungen erlassen. Regelmäßig bei⸗ der Feststellung der Typen die Mitwirkung auch anderer als Hamburger Kaffeehändler eintreten zu lassen, dazu läͤge keein Bedürfniß nicht vor, da die Hamburger im allgemeinen viel besser und früher über die Ernteverhältnisse informirt seien, als die binnenländischen Kaufleute. Die Liquidationskassen seien ferner durch die Controle über die Makler, durch deren Vermittelung allein sie Geschäfte abschlössen, so⸗ wie durch die indirecte Controle über die Geschäftsgebahrung ihres ganzen unegeeggg in der Lage, Ausschreitungen entgegenzutreten, von welcher Möglichkeit sie, wenn nicht aus sittlichen, so doch schon aus geschäftlichen Gründen Gebrauch machen würden. 3 1 Die Liquidationskassen, insbesondere die in Hamburg, hätten sich durchaus bewährt; ihrem Eintreten sei es zu verdanken, daß das Termingeschäft ein solideres geworden sei. Allerdings könne ja auch die von den Kassen gewährte Sicherheit der Erfüllung der Contracte —
¹) Stenogr. Ber. S. 2121, 2262; vergl. auch die Citate auf S. 39.
seitens der Gegencontrahenten zu Speculationen anreizen. ¹) Dieses treffe aber nur bei denjenigen zu, die die erforderlichen Mittel oder den nöthigen Credit für die Speculationen hätten. Auch ihnen würde aber durch die drohende Nachschußverpflichtung und die Controle der Kasse ein heilsamer Zügel angelegt. Ein durchgreifendes Mittel, diese Kreise an Speculationen zu abeen gebe es nicht, auch liege hierfür ein dringliches öffentliches Interesse, wie in anderen Fällen, nicht vor. Das wichtigste für den Handel sei die Sicherheit pünktlicher Erfüllung; diese Sicherheit I die Liquidationskassen in absoluter Weise. Dieses sei nicht bloß für den Handel, sondern auch für das öffentliche Interesse ein Vortheil, denn nichts sei demoralisirender, als das leicht⸗ sinnige Eingehen von Verbindlichkeiten, die zu erfüllen man vielleicht nicht in der Lage sei.
„Die schädigenden Wirkungen der Nachschußverpflichtung für das legitime Termingeschäft seien thatsächlich nicht oder doch bei weitem nicht in dem geschilderten Maße vorhanden, zumal da durch die jetzigen Bestimmungen der Kasse die Verkäufer, welche effective Waare besäßen, in weitem Umfange von dieser Verpflichtung befreit seien. Daß diese Erleichterungen nur den Hamburgern zu gute kämen, sei unrichtig; auch die auswärtigen Terminhändler könnten durch die Vermittelung von Hamburger Häusern die Documente über den Besitz der Waare der Liquidationskasse vorlegen und thäten dies vielfach. Uebrigens sei der Terminhandel nur für den Großhandel, welcher über die nöthigen disponiblen Mittel verfüge, erforderlich und geeignet; wer diese Mittel nicht besitze, thue überhaupt gut, sich von ihm fern zu halten.
Die Kaufmannschaft sowie die Handelskammer in Hamburg seien mit der Thätigkeit der Liquidationskasse durchaus zufrieden, und es liege keine Veranlassung vor, in die Entwickelung dieser aus der freien Initative der Kaufmannschaft hervorgegangenen nützlichen Ein⸗ richtung störend einzugreifen. Für die Errichtung öffentlicher Kassen, welche die Einschußerhebung besorgten, liege ein Bedürfniß nicht vor. Derartige Kassen könnten natürlich die Erfüllung des Vertrages nicht gewährleisten, sondern wären von vornherein auf die Einziehung der Einschüsse beschränkt und damit von einem der wichtigsten Zwecke der Liquidationskasse ausgeschlossen. Für die Unterstellung der Liquidations⸗ kassen unter die Aufsicht der Börsenbehörden (Handelskammern) könne zwar, wenigstens soweit die Hamburger Liquidationskasse in Frage komme, ein Bedürfniß nicht anerkannt werden, weil bisher keinerlei Mißstände hervorgetreten seien, dieselbe begegne aber auch keinem principiellen Bedenken. Dagegen sei es bedenklich, der Börsenbehörde die Mitwirkung und namentlich die Verantwortung für die Feststellung der Preise und die Anstellung der die Preisnotizen bewirkenden Personen zu übertragen. Es stände eine derartige Verantwortung in Widerspruch zu den principiellen Anschauungen, welche im Hamburger Kaufmanns⸗ stand über die Börse und deren Aufgaben herrschten. Nachdem aller⸗ dings von der Commission beschlossen sei, daß die Aufsicht über die Börsen von den Landesregierungen zu üben sei und von diesen auf die Handelsorgane übertragen werden könne, sei es principiell gerechtfertigt, auch die Aufsicht über die Liquidationskassen diesen Organen zu übertragen. 8
Die Commission glaubt, daß sich ein völlig abschließendes Urtheil über die Liquidationskassen, über die Vortheile, welche sie für den Geschäftsverkehr haben und die mit ihnen verbundenen Nachtheile zur Zeit noch nicht gewinnen läßt. In Deutschland bestehen nur drei Liquidationskassen, und zwar je eine in Leipzig, Magdeburg und Hamburg, von denen eigentlich nur die letztere erhebliche Angriffe in der Oeffentlichkeit erfahren hat. Die der Hamburger Liquidationskasse gemachten Vorwürfe treffen aber in den meisten Punkten nur Be⸗ stimmungen ihres Regulativs, die sehr wohl geändert werden können, ohne das Wesen dieser Kassen im mindesten zu berühren. Ihr Schwer⸗ punkt liegt allein in der Gewährleistung der Erfüllung und in den zu diesem Zweck unentbehrlichen Einschüssen und Nachschüssen. Auf welche Weise die Makler ernannt und die Feststellungen der Preise bewirkt werden, welche Organe die Lieferungsqualität festsetzen, ist für die Wirksamkeit der Liquidationskasse gleichgültig; in dieser Be⸗ ziehung liegt keine Veranlassung vor, die Liquidationskassen anders zu behandeln als die sonstigen Einrichtungen der Börse und sie von der Aufsicht der Börsenbehörde zu befreien. Im Gegentheil ist diese Auf⸗ sicht derartigen Privatunternehmungen gegenüber besonders nothwendig, wie es auch durchaus geboten und gerechtfertigt ist, die Annahme der bei der Preisnotirung mitwirkenden Personen und die Feststellung der Preise selbst unter die Controle und die volle Verantwortung der Börsenorgane zu stellen. Diese Unterstellung unter die verantwortliche Aufsicht der Börsenorgane wird genügen, um etwa im Geschäfts⸗ verkehr hervorgetretene Mißstände zu beseitigen, und da nach den Beschlüssen der Commission unter III A „Terminhandel“ der Bundesrath die Befugniß haben soll, den börsenmäßigen Termin⸗
handel in bestimmten Waaren zu untersagen oder von gewissen Be⸗
dingungen abhängig zu machen, so ist auch die Möglichkeit gegeben, etwaige Mißstände, deren Beseitigung sich die Börsenbehörde wider Erwarten entziehen sollte, durch bundesräthliche Einwirkung zu beseitigen. Weiter zu gehen und die Beseitigung der Liquidations⸗ kassen und deren Ersetzung durch öffentliche Kassen zu befürworten, liegt zur Zeit keine Veranlassung vor; ²) insbesondere genügen die gemachten Erfahrungen keineswegs, um ein abschließendes Urtbeil darüber zu gewinnen, ob die Nachschußverpflichtung den effectiven Terminhandel erheblich schädigt. Zweifellos ist, daß, wenn die Nach⸗ schußpflicht und die Gewährleistung der Erfüllung beibehalten bleiben, auch Privatvereinigungen vorhanden sein müssen, die diese Pflichten übernehmen. Oeffentliche Kassen können wohl die Einschüsse in Empfang nehmen und verwalten, dagegen können sie die Pflichten, die mit der Gewährleistung der Erfüllung der Verträge verbunden sind, nicht übernehmen. Die Liquidationskassen durch öffentliche Behörden zu ersetzen, läßt sich nur dann befürworten, wenn man sich für die Beseitigung der Gewährleistung und der Nachschüsse ausspricht und nur die Einschüsse beibehalten will. Zu dieser Ueberzeugung konnte die Commission jedoch noch nicht gelangen und glaubte demgemäß. sich vorerst in ihren Beschlüssen, wie geschehen, beschränken zu sollen.
II Emissionswesen, Zulassung von Papieren zum Handel
und zur Notiz. 1) Allgemeines.
Für die Reform der Effectenbörse ist vor allem Bedeutung, welche Effecten zum Handel an der Börse und notirung zugelassen sind. Während die Waaren auch ohn mittelung einer Börse ihren Weg von den Productionsstätten Hände der Consumenten finden können und die Börse dei diesen nur die Aufgabe hat, den Verkehr in ihnen zu erleichtern, ist den Efeeten thatsächlich der Absatz so gut wie verschlossen, wenn dieselben nicht zum Handel an der Börse zugelassen sind. Die Frage der Zulassung der Effecten zum Handel an der Börse ist demgemäß von eminenter volkswirthschaftlicher Bedeutung und die Verantwortung derjenigen Organe, welche über diese Zulassung zu befinden haben, eine üderaus große; besonders ist dieses bei ausländischen Effeeten der Fall.
Daß für einen jeden Staat mit lebhaften internationalen T kehrsbeziehungen der Besitz internationaler Werthpapiere don größ Werthe ist, bedarf keines, weiteren Beweisos. Seldst abgesehen von Kriegen und von industriellen und gewerblichen Krisen, die oft die Beschaffung größerer Geldmittel aus dem Auslande nötdig machen um den Zablungsverbindlichkeiten gerecht werden zu können, liegt es auch im Wesen des internationalen Verkehrs, daß die einzelnen Länder bald Schuldner und bald Gläubiger der anderen Länder sind, da sie zu bestimmten Zeiten Waaren aus denselben beziehen, zu andeven wieder solche dorthin absetzen. Diese gegenseitigen Verdindlichkeiden der Staaten unter einander durch Geldzahlungen auszugleichen, würde
¹) Stenogr. Ber. S. 2112, 2128, 3241, 3259, 3284. 8287, 3302. 3389, 3578.
1 ³) Stenogr. Ber. S. 2497, 2968, 3043, 3046, 3008. 8270. 1988.
eine große Erschwerung sein, den Geldbestand vorübergehend erheblich schmälern, die Währung gefährden und dadurch die bedenklichsten Störungen in den Geld⸗ und Creditverhältnissen der einzelnen Länder hervorrufen. Ungleich bequemer und vortheilhafter ist es für ein Land, erhebliche internationale Verpflichtungen durch die Veräußerung und Abgabe von Effecten statt durch auszugleichen. Diesen Vortheil sichert jedoch nur der Besitz solcher ausländischen Effecten, die besonders solide und sicher fundirt und auch an den ausländischen Börsen in großem Umfange absatzfähig sind. Muß es demgemäß vom Standpunkt der allgemeinen Interessen erwünscht sein, wenn der Besitz Deutschlands an besonders soliden ausländischen Anleihen gesteigert wird, so ist umgekehrt die Einführung unsolider ausländischer Werth⸗ papiere eine mehr oder minder erhebliche Gefahr für den nationalen Wohlstand. Wenn von einzelnen Sachverständigen hervorgehoben ist, daß Deutschland jedes Jahr einen sehr erheblichen Ueberschuß an Kapitalvermögen hat — von einer sehr sachverständigen Seite ist dieser Ueberschuß auf jährlich Tausend Millionen Mark veranschlagt worden — und genöthigt ist, nach Aufnahme der inländischen Staats⸗, Communal⸗ und sonstiger Anleihen jährlich noch für hunderte von Millionen ausländische Effecten zu erwerben, so beweist diese That⸗ sache, welche erheblichen vaterländischen Interessen hier in Frage kommen und wie groß die Kapitalverluste bei Einführung unsolider ausländischer Effecten sein können.¹) Diese Verluste werden um so schwerer empfunden als erfahrungsgemäß sich den höher verzinslichen ausländischen Anleihen häufig gerade ein Publikum zuwendet, das irgend erhebliche Verluste schwer ertragen kann. Denn gerade die Be⸗ sitzer kleinerer Vermögen machen sich selten klar, daß die ausländischen Anleihen, wenn ihre Sicherheit keine geringere ist als die der ein⸗ heimischen besten Kapitalsanlagen, im allgemeinen auch keine wesent⸗ lich höhere Rente als letztere gewähren können, und daß jede Er⸗ höhung der Rente mit einer mehr oder minder erheblichen Einbuße an der Sicherheit des Kapitals erkauft werden muß.
Bei dieser Sachlage muß es als erstrebenswerthes Ziel angesehen werden, daß möglichst das inländische Kapital vor Verlusten bewahrt wird und solche Anleihen vom inländischen Markte ausgeschlossen werden, bei denen mehr oder minder erhebliche Kapitalsverluste mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen sind. 1
Diese Aufgabe kann nicht dadurch gelöst werden, daß der Staat sich selbst mit irgend einer Verantwortung belastet und durch seine Organe die Bonität der einzelnen Anlagen prüft;2) er muß sich darauf beschränken, durch zweckentsprechende Organisation der über die Zu⸗ lassung der Werthpapiere zum Börsenhandel entscheidenden Börsen⸗ behörden, durch Verschärfung der Verantwortlichkeit der Emissions⸗ häuser und durch andere geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Betheiligten durch das eigene Interesse genöthigt werden, sich von der Emission unsolider Effecten fern zu halten.
Die Commission war der Ansicht, daß die wichtigsten dieser Grundsätze für ganz Deutschland einheitlich gestaltet werden müssen, und daß dem Bundesrath demgemäß durch Reichsgesetz die Befugniß beigelegt werden muß, entsprechende Anordnungen zu treffen. Diese Einheitlichkeit der Grundsätze ist dadurch bedingt, daß die Einführung von Werthpapieren ihre Wirkungen weit über den Kreis des Landes, in dem die betreffende Börse belegen ist, äußert, und es für das anlagebedürftige deutsche Publikum im allgemeinen ganz gleichgültig ist, ob eine Anleihe in Berlin oder in Hamburg zur Einführung gelangt. ³) 8 ““
Ein Erfolg kann aber von solchen Anordnungen und den Staatsregierungen beziehungsweise Börsenbehörden über die Zu lassung von Effecten zu treffenden Bestimmungen nur dann erwartet werden, wenn die nicht zugelassenen Effecten von den Vortheilen der Börse und ihrer Einrichtungen ausgeschlossen werden. Läßt es sic auch nicht hindern, daß an der Börse Privatpersonen Geschäfte mit einander über Effecten abschließen, die nicht officiell zugelassen worden sind, so dürfen doch diese Geschäfte den Anspruch nicht erheben, von den Börsenbehörden berücksichtigt und zur Benutzung der Börsen⸗ einrichtungen ebenso zugelassen zu werden, wie Geschäfte über officiell zugelassene Effecten. Von einer Seite wurde zwar darauf hin⸗ gewiesen, daß es zum Schutz des v g genüge, wenn die nicht officiell zugelassenen ( t der amtlichen Cursnotiz ausgeschlossen würden, weil sich dann ein irgend 1 Handel in solchen Effecten nicht würde entwickeln können, daß jed keine Veranlassung vorliege, die Geschäfte in solchen Effecten dadurch
daß ihnen die Benutzung der anderen Börseneinrichtungen (Schieds⸗ gerichte, Sachverständigencommissionen, Liquidationsbureaus u. dergl. m. versagt werde, vollständig zu unterdrücken und von der Börse fern halten.4) Dieser Auffassung konnte sich die Commission nich schließen.5) Wird der an einzelnen Börsen bestehende Unterschied amtlicher und nichtamtlicher Notiz beseitigt und allen Effecten
liche Notiz bewilligt, die die Zulafsung nachsuchen und die i
auf dieselbe vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen so bleihen uur solche Effecten übrig, die wegen der ungenügenden Höhde ihres Karitals
8-2. enr Ar -N“ 1“ von den Börsen überhaupt oder wenigstens don einzelnen Bärsen aus
sen ans
. geschlossen sind, oder deren Zulassung nicht nachgesucht warden ü. 819 . . 21 L.ZIr: 2 32 —— — X — 85 5 es, weil die Betheiligten kein Bedürfniß dierfür angenommen
Er, Wwel — m — — — . 8. 2 een 22 M.
27 5 2 9. 8 — sei es, weil sie die Zurückweisung befürchtet haben oder end
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er That die Zulassung nachgesucht, aber nicht bemüllugt erhalte Nur in dem zuerst erwähnten Falle, daß d er ungenügenden Höhe ibres Kawitalhetrages von sen ausgeschlossen sind. in di meit der; 2 Scadmnse füfeümübeae
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