8 dafür geschaffen wird, daß vor dieser Entscheidung die anderen Er⸗ werbsgruppen mit ihren Wünschen und Ansichten gutachtlich gehört werden, um die Staatsaufsichtsbehörden und den Bundesrath in den Stand zu setzen, gegen die beabsichtigte Zulassung einzuschreiten, wenn durch dieselbe erhebliche andere Interessen verletzt werden. Die Commission befürwortet demgemäß, daß vor der Zulassung von Waaren zum Terminhandel und vor Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen eine vom Reichskanzler in jedem Fall zu be⸗ rufende Commission von Vertretern der betheiligten Gewerbezweige sowie der allgemeinen Interessen gutachtlich gehört werden soll.
Das von verschiedenen Seiten hiergegen erhobene Bedenken, daß damit die Entscheidung über die Zulassung wesentlich erschwert und verzögert würde, hält die Commission nicht für begründet. Es kommt nur selten vor, daß neue Waaren in den Kreis des Terminhandels hineingezogen werden, und es ist demgemäß nicht bloß sachlich berech⸗ tigt, sondern auch für den Börsenhandel selbst vortheilhafter, daß vor der Entscheidung über die Zulassung die Anhörung der betheiligten Gewerbszweige über dieselbe sowie über die festzusetzenden allgemeinen Bedingungen stattfindet. Zwar giebt die früher erwähnte Bestimmung, wonach der Bundesrath berechtigt ist, die Zulassung von be⸗ stimmten Waaren zum Terminhandel zu untersagen oder von gewissen Bedingungen abhängig zu machen, den an demselben betheiligten Gewerbszweigen die Möglichkeit, unter dem Nachweis der Schädigung ihrer Interessen beim Bundesrath die Untersagung des Terminhandels in bestimmten Waaren zu erbitten. Es ist aber auch für den Handel vorzuziehen, daß vor der Zulassung die Anhörung der betheiligten Gewerbszweige erfolgt, um eine Gewähr dafür zu schaffen, daß durch denselben deren Interessen keine Schädigung erfahren und die Be⸗ dingungen so festgesetzt werden, wie es ihren Interessen entspricht, als daß hinterher, nachdem die Zulassung von der Börsenbehörde be⸗ schlossen ist, durch Eingreifen des Bundesraths dieser Handel beseitigt oder andere Bedingungen für ihn festgesetzt werden.
Diese Bestimmung ist in das zu erlassende Börsengesetz aufzu⸗ nehmen.
III. Folgen der Nichtzulassung.
Eine längere Erörterung fand darüber statt, welche Folgen daran zu knüpfen wären, wenn ein Terminhandel an der Börse stattfände, obwohl derselbe verweigert oder überhaupt nicht nachgesucht sei. Von der einen Seite wurde befürwortet, sich lediglich auf die Bestimmung zu beschränken, daß eine amtliche Notirung in solchem Fall nicht stattzufinden habe. Zur Begründung dieser Auffassung wurde ausgeführt, die Festsetzung amtlicher Curse sei für den Terminhandel von so wesentlicher Bedeutung, daß man an⸗ nehmen könne, es würde sich ohne eine amtliche Notiz der Curse ein irgend erheblicher Terminhandel nicht entwickeln können. Weiter zu gehen und den Terminhandel, wenn er auch vereinzelt an der Börse betrieben würde, zu unterdrücken, läge ein öffentliches Bedürfniß nicht vor.
Von anderer Seite wurde darauf hingewiesen, daß eine derartige Bestimmung nicht den mindesten Schutz dafür biete, daß sich nicht an Stelle eines amtlich zugelassenen Terminhandels an den Börsen ein erheblicher Terminhandel ohne amtliche Mitwirkung und sogar gegen die Absicht der Börsenbehörde entwickele. Gewiß würde gegenwärtig, wo die Zulassung von Werthpapieren oder Waaren zum Termin⸗ handel erhebliche Schwierigkeiten nicht biete und ausschließlich in der Hand der Börsenbehörde liege, auf die amtliche Cursnotiz entscheiden⸗ der Werth gelegt. Anders würden sich aber die Verhältnisse gestalten, wenn gegen den Wunsch und Willen der Börseninteressenten gewisse Werthpapiere oder Waaren vom Terminhandel ausgeschlossen be⸗ ziehungsweise zu demselben nicht zugelassen würden. In diesem Falle liege die Befürchtung nahe, daß die Börseninteressenten an der Börse und unter Benutzung ihrer Einrichtungen einen von dem officiellen Terminhandel unabhängigen Terminhandel ins Leben rufen und entwickeln würden. Dies könne nicht ge⸗ duldet werden. Verlange man für einen Terminhandel das Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen oder halte man denselben für die allgemeinen Interessen für nachtheilig, so müsse man auch Fürsorge treffen, daß sich nicht an den Börsen ein die gleichen nach⸗ theiligen Wirkungen äußernder Privatterminhandel entwickele.
Diesen Erwägungen schließt sich die Commission an und be⸗ fürwortet die demnächst in das Reichs⸗Börsengesetz aufzunehmende Bestimmung, daß in Werthpapieren oder Waaren, deren Zulassung zum Terminhandel verweigert ist, ein solcher an der Börse überhaupt nicht stattfinden darf, und daß in diesem Falle auch Terminpreise öffentlich oder in mechanisch hergestellten Curszetteln nicht notirt werden dürfen. Die Commission ist der Ansicht, daß gegen die⸗ jenigen, welche diese Vorschriften verletzen, auf disciplinarem Wege vorzugehen ist. Ebenso wird auch gegen diejenigen Mitglieder der Presse, die einem derartigen Privatterminhandel durch Aufstellung von Curszetteln und durch mechanische Vervielfältigung derselben Vorschub leisten, auf dem früher erörterten Disciplinarwege vorzu⸗ gehen sein. Die Commission glaubt jedoch, auch hier auf die volle Unterstützung der Presse rechnen zu dürfen.
Annders liegt die Sache, wenn es sich nicht um Werthpapiere oder Waaren handelt, deren Zulassung zum börsenmäßigen Terminhandel verweigert ist, sondern wenn sich ein Terminhandel entwickelt hat, ohne daß die Zulassung nachgesucht ist. In diesem Falle ist nach Ansicht der Commission zu unterscheiden, ob die Zulassung aus dem Grunde nicht nachgesucht ist, weil die Befürchtung bestand, daß dieselbe seitens der Zulassungsbehörden verweigert werden würde, oder weil es zweifelhaft war, ob ein erhebliches Bedürfniß für einen solchen Termin⸗ handel vorliegt. Während im letzteren Falle zunächst keine Ver⸗ anlassung vorliegt, den Terminhandel zu unterdrücken, im Gegentheil es angemessen ist, die weitere Entwickelung abzuwarten, bis sich über⸗ sehen läßt, ob ein Bedürfniß zu einem derartigen Terminhandel besteht, werden im ersteren Fall der Bundesrath beziehungsweise die Zulassungs⸗ behörde einzuschreiten und den börsenmäßigen Terminhandel zu unter⸗ sagen nicht bloß berechtigt, sondern verpflichtet sein.
B. Register für Termingeschäfte in Waaren.
Wie bereits oben näher dargelegt ist, erachtet es die Commission insbesondere für erforderlich, der Betheiligung des Privatpublikums an dem Termingeschäft Schranken zu ziehen. Zur Erreichung dieses Zwecks wurden in der Commission verschiedene Vorschläge gemacht. Von diesen Vorschlägen lehnte der eine sich an die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs an, indem er den Abschluß rechtsgültiger Termingeschäfte nur solchen Personen gestatten wollte, die als Kauf⸗ leute in das Handelsregister eingetragen sind.1) Zur Begründung dieses Antrags wurde ausgeführt, daß, da der Kauf von Waaren, von Staatspapieren, Actien oder anderen für den Handelsverkehr bestimmten Werthpapieren zum Zweck der Wiederveräußerung ein Handelsgeschäft sei, diejenigen, welche Börsengeschäfte gewerbemäßig, d. h. fortgesetzt und nicht bloß gelegentlich betrieben, als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs anzusehen seien und als solche alle Pflichten zu erfüllen hätten, die das Handelsgesetzbuch den Kaufleuten auferlege, also vor allem verpflichtet wären, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen und ordnungsmäßige Bücher zu führen. Gewiß gäbe es teöee die nur gelegentlich ein Börsengeschäft, sei es für die Zwecke ihres Gewerbebetriebes, sei es des Speculationsgewinnes wegen abschlössen. Aber gerade bei den⸗ jenigen Personen, welche der Leidenschaft des Börfenspiels derart fröhnten, daß dadurch ihre wirthschaftliche Existenz bedroht würde, handelte es sich selten um gelegentliche, sondern fast stets um fortgesetzte Börsengeschäfte. Namentlich sei dieses bei Termin⸗ geschäften, insbesondere in Effecten, der Fall. Jedes derartige Geschäft würde meistens durch ein Deckungsgeschäft ausgeglichen; habe das erste Geschäft den erhofften Gewinn nicht gebracht, so würde dasselbe prolongirt, was auch wieder in der Form des Kaufs und Verkaufs geschehe; um den Durchschnitt des Erwerbspreises niedriger zu
21) Stenogr. Ber. S. 479 ff., 1372, 1384, 1562, 2244, 2250, 2517, 2519.
gestalten, fänden bei Cursrückgängen Zukäufe statt; häufig würde die „Position“ verändert und statt à la hausse werde dann à la baisse speculirt. Die Speculationen in einzelnen Effecten würde aufgegeben und dafür andere Effecten in den Kreis der Speculation hineingezogen; kurz es lägen auch bei Per⸗ sonen, deren Geldmittel keineswegs erheblich 99₰ fast regelmäßig eine große Reihe von Börsengeschäften vor, die keinen Zweifel darüber ließen, daß es sich bei denselben um eine kaufmännische Geschäfts⸗ thätigkeit handle. Thatsächlich betrieben diese Personen neben ihrem sonstigen Amt oder Gewerbe auch ein den Bestimmungen des Handels⸗ gesetzbuchs unterliegendes kaufmännisches Gewerbe, und man könne es deshalb nicht als einen unberechtigten Eingriff in die Vertragsfreiheit bezeichnen, sondern müsse es im Gegentheil als eine logische und be⸗ rechtigte Consequenz der Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs ansehen, wenn man auch diese Personen nöthige, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Denn die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs, daß Kaufleute ins Handelsregister sich eintragen zu lassen und ordnungsmäßige Bücher zu führen verpflichtet seien, wären aus öffentlichen Rücksichten erlassen, einerseits um diese Persönlichkeiten dem Publikum gegenüber als Geschäftsleute kenntlich zu machen, andererseits um ihre Geschäfts⸗ thätigkeit unter eine gewisse Controle zu stellen und namentlich die Möglichkeit zu haben, aus diesen Büchern jederzeit den Stand des Vermögens feststellen zu können. Von dem, der sich selbst zum Kauf⸗ mann mache, indem er Börsengeschäfte fortgesetzt betreibe, müsse auch verlangt werden, daß er die Pflichten, die das Gesetz dem Kaufmannsstande auferlege, seinerseits erfülle. Wenn die Wissenschaft und die Judicatur den Begriff des Kaufmanns vielfach enger gefaßt und Personen nicht für Kaufleute erklärt hätten, welche, anderen Berufszweigen angehörend, Ein⸗ und Verkäufe von Werthpapieren oder Waaren in 8e Umfange abgeschlossen hätten, sofern dieselben dem Publikum gegen⸗ über nicht als Geschäftsleute aufgetreten seien, so beruhe diese Auf⸗ fassung auf einer Verkennung des legislatorischen Grundes der handels⸗ gesetzlichen Bestimmungen. Die äußere Erkennbarkeit der Betreffenden als Kaufleute sei ein Zweck der vorgeschriebenen Eintragung, sie bilde aber keineswegs die Voraussetzung für die Charakterisirung der fort⸗ gesetzt betriebenen Börsengeschäfte als eines kaufmännischen Betriebes; im Gegentheil fasse zweifellos das Handelsgesetzbuch alle diejenigen als Kaufleute auf, die gewerbemäßig, also fortgesetzt Börsengeschäfte betrieben, unabhängig davon, welchen Stand sie sonst im bürgerlichen Leben inne hätten. Es käme also nur darauf an, die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs mehr, als es bisher geschehen sei, zur praktischen Durchführung zu bringen. Zu diesem Zweck empfehle es sich, die Eintragung aller Personen, welche gewerbemäßig Handelsgeschäfte betrieben, durch hohe Ordnungsstrafen, etwa bis 10 000 ℳ — der Höchstbetrag in Preußen betrage 600 ℳ —, zu erzwingen und außer⸗ dem die nicht bewirkte Eintragung strafrechtlich zu ahnden. Geschäbe dieses, so sei mit Sicherheit anzunehmen, daß vielleicht der größte Theil des Privatpublikums sich von Börsengeschäften fernhalten würde, weil er die Pflichten, die mit dem Kaufmannsstande verbundrn seien, nicht würde übernehmen wollen. Ja es würde dadurch den Mit⸗ gliedern vieler Berufszweige, z. B. den Beamten, Offizieren
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u. s. w., der fortgesetzte Abschluß von Börsengeschäften unmöglich ge⸗ macht werden, da nach den allgemeinen Bestimmungen diese Kreise kaufmännische Geschäfte ohne Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörden nicht machen dürfen. An das Handelsregister sich anzuschließen, empfehle sich vor allem aus dem Grunde, weil diese Regelung eine jede Unter⸗ scheidung zwischen Termingeschäften in Waaren und in Werthpapieren unnöthig mache und auch den gewerbemäßigen Abschluß von Kassa⸗ geschäften, sofern dieselben unter den Begriff der Handelsgeschäfte fielen, umfasse. Hiermit verliere das gegen die Erschwerung des Terminhandels erhobene Bedenken, daß dann die Speculationen äußerlich in die Form der Kassageschäfte eingekleidet werden würden, eine jede Berechtigung, und es würden ganz klare und einfache Rechtsverhältnisse geschaffen. Bei einer der⸗ artigen Regelung erscheine es übrigens zulässig, den Wünschen des Handelsstandes entgegen zu kommen und im Interesse der Sicherheit des Verkehrs zu bestimmen, daß bei Börsengeschäften, welche zwischen den ins Handelsregister eingetragenen Kaufleuten abgeschlossen seien, der Einwand von Spiel und Wette ausgeschlossen sei. Eine derartige gesetzliche Bestimmung ließe sich für den Handelsverkehr unter Kauf⸗ leuten wohl rechtfertigen; durch dieselbe würde die durch die Judicatur der letzten Jahre im kaufmännischen Verkehr hervorgerufene Unsicher⸗ heit beseitigt werden. Als Ergänzung der vorgeschlagenen Bestimmungen würde sich die fernere Bestimmung empfehlen, daß die Termingeschäfte von Personen, welche nicht fortgesetzt und gewerbsmäßig, sondern nur vereinzelt solche Geschäfte abschließen, zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in ein Re⸗ gister an derjenigen Börse bedürfen, deren Bestimmungen für das Geschäft maßgebend sein sollen. Dieses Register würde nach Ablauf bestimmter längerer Zeiträume an der Börse auszulegen sein. Die⸗ jenigen, welche berechtigte Börsentermingeschäfte abschlössen, würden keinen Anstoß daran nehmen, daß dieselben, wenn deren völlige Ab⸗ wickelung stattgefunden hätte und eine genügende Zeit nach derselben verflossen wäre, öffentlich bekannt würden. Eine derartige Regelung entspräche allen berechtigten Wünschen und Interessen und entferne sich nur wenig von der durch das Handelsgesetzbuch geschaffenen Rechtsgrund⸗ lage. Gewiß würde auch einmal ein Grundbestßer, der keinen kauf⸗ männischen Geschäftsbetrieb habe, genöthigt, ein Termingeschäft zu machen, z. B. weil er gezwungen sei, infolge schlechten Ausfalles der Kartoffelernte statt der Kartoffeln Mais zu brennen; ebenso könne ein Kapitalist in die Lage kommen, einmal seine Werthpapiere auf Zeit zu veräußern oder zum Zweck der Kapitalsanlage sich solche auf Zeit zu erwerben. In diesen Fällen könne natürlich von einem kauf⸗ männischen Geschäftsbetriebe keine Rede sein. Diese Personen würden aber kein Bedenken dagegen haben, daß diese Ge⸗ schäfte in ein von der Börse zu führendes Register eingetragen würden, und würden in ihren Interessen durch das demnächstige öffentliche Bekanntwerden dieser Geschäfte sicherlich in keiner Weise geschädigt. Dagegen würde die Verpflichtung zur Ein⸗ tragung aller Termingeschäfte, die nicht von Kaufleuten ab⸗ geschlossen seien, in ein solches Register diejenigen aus den Kreisen des Privatpublikums von dem Abschluß solcher Geschäfte abschrecken, welche dieselben lediglich des Spielgewinns machen, weil sie fürchten müßten, daß ihre Speculationen weiteren Kreisen bekannt und sie dadurch in der Achtung ihrer Berufsgenossen eine Einbuße erleiden würden. Liege in derartigen Geschäften des Privatpublikums nichts Anstößiges und Unmoralisches, so könne auch in ihrer Offenlegung nichts Bedenkliches gefunden werden; urtheile die öffentliche Meinung aber über diese Spielgeschäfte, die nichts Anderes bezweckten, als sich mühelos zu bereichern, anders, so sei es durchaus gerechtfertigt, wenn die Geschäfte der dem Kaufmannsstande nicht angehörigen Personen unter die Controle der Oeffentlichkeit gestellt würden. Uebrigens käme der Falk daß Ffitether onen zum Zwecke der Anschaffung von Waaren oder der esseren Verwerthung ihres Kapitalbesitzes des Termingeschäfts be⸗ dürfen, so überaus selten vor, daß, wenn sich dieselben auf diese Ge⸗ schäfte beschränkten, deren Eintragung in das Börsenregister den Ge⸗ schäftsverkehr nicht im mindesten belasten würde.
Im Anschluß hieran wurde von einer Seite der Vorschlag zur Erwägung gestellt, ob es nicht zweckmäßig und durchführbar sei, all⸗ gemein vorzuschreiben, daß alle Termingeschäfte zu ihrer Gültigkeit der Eintragung in ein solches Register bedürften. ¹1) Einen gleichen Weg hätten bereits die Liquidationskassen beschritten, indem alle von ihnen vermittelten Geschäfte — und andere Termingeschäfte kämen in den Waaren, für welche und an den Orten, an welchen Liquidations⸗ kassen eingerichtet wären, nicht vor — zur Eintragung gelangten. Allerdings würde dieses Register nicht zur öffentlichen Kenntniß ge⸗ bracht, sondern sei nur den Mitgliedern des Vorstandes und des Auf⸗ sichtsraths der Liquidationskassen zugänglich, auch seien die Liqui⸗ dationskassen allen Käufern und Verkäufern gegenüber Selbst⸗ contrahenten und hätte die Eintragung der Geschäfte in ihren
Büchern demgemäß in erster Reihe den Zweck, ihnen die Ueberst
. 2 1 F. „,81 1 sicht über die abgeschlossenen Geschäfte zu ermöglichen; aber in der vor⸗ geschlagenen Erweiterung läge der Vortheil, daß dadurch die öffent⸗ liche Meinung zum Richter berufen würde, ob diese Geschäfte sich innerhalb der für die einzelnen Contrahenten aus ihrem Geschäftz⸗ betriebe, sowie aus ihrem Vermögensstande und ihren sonstigen per⸗ sönlichen Verhältnissen sich ergebenden Grenzen hielten oder den Charakter von Spielgeschäften hätten. Sachliche Bedenken seien gegen die öffentliche Auslegung dieser Register nicht wohl zu erheben; denn diejenigen, die derartige Geschäfte innerhalb ihres Gewerbebetriebz und für denselben oder zum Zweck der Kapitalverwerthung abschlössen hätten keine Veranlassung, deren Kenntniß der Oeffentlichkeit zu ent⸗ ziehen. Wohl aber wäre anzunehmen, daß das Privatpublikum im allgemeinen sich dann von der Betheiligung an Spielgeschäften fern⸗ halten und lediglich solche Geschäfte machen würde, die zum Zweck der Kapitalverwerthung oder für den Landwirth zur ausnahmsweisen Beschaffung des benöthigten Getreides nothwendig und vom Stand⸗ punkt der Moral durchaus berechtigt wären. Diese Regelung würde allerdings voraussetzen, daß nicht bloß die an der Börse selbst, sondern auch die von dem auswärtigen Commissionär mit seinem auswärtigen Committenten abgeschlossenen Geschäfte in dieses Register zur Eintragung gelangen müßten. Wenn gegenwärtig die weitgehende Betheiligung selbst der Kaufleute an Termingeschäften als ein Grund angesehen würde, mit der Creditgewährung vorsichtig zu sein, ja die sich in dieser Weise Betheiligenden vielleicht ganz von dem im Waarenverkehr sonst üblichen und nothwendigen Credit auszuschließen so würde dieses Register die Möglichkeit bieten, sich darüber zu infor⸗ miren, ob die Personen, mit denen ein Kaufmann in Geschäftsver⸗ bindung zu treten beabsichtige, sich in erheblichem Umfange an den Termingeschäften betheiligten, und danach ihre Creditwürdigkeit zu bemessen. Wenn von einzelnen Sachverständigen gegen diesen Vorschlag das Bedenken erhoben sei, ¹1) daß damit der Kundenkreis, den die Com⸗ missionäre hätten, öffentlich bekannt würde, und daß daraus für die Com⸗ missionäre wesentliche Nachtheile entstehen müßten, weil Concurrenten sich bemühen würden, ihre Kunden für sich zu gewinnen, so solle die Berech⸗ tigung dieses Einwandes nicht völlig in Abrede gestellt werden. Dieses Bedenken fiele aber gegenüber den großen Vortheilen, die mit einer solchen Regelung verbunden seien, nicht sehr erheblich in die Wagschale. Auch praktische Bedenken würden gegen diesen Vorschlag kaum zu er⸗ heben sein. Ebenso wie in Hamburg sämmtliche Termingeschäfte über Kaffee und Zucker zur Eintragung in die Register der Liquidations⸗ kassen gelangten, sei es möglich, an den anderen Börsen ähnliche Ein⸗ richtungen zu treffen. Auch für den Effectenverkehr beständen schon jetzt sogenannte Liquidations⸗ oder Abrechnungsvereine, denen alle ab⸗ geschlossenen Geschäfte zum Zweck der Ausgleichung der Saldos mit⸗ getheilt würden.
Gegen diese Vorschläge wurde von anderer Seite angeführt, daß nicht bloß jeder Kaufmann, sondern überhaupt jeder, der Geschäfte abschließe, einen natürlichen und berechtigten Anspruch auf Geheim⸗ haltung dieser Geschäfte habe, welches Recht auch von der Steuer⸗ gesetzgebung aller Staaten respectirt worden sei; insbesondere hätte die preußische Steuergesetzgebung unter Zustimmung aller Parteien sich des Eindringens in die Privatverhältnisse der einzelnen thunlichst enthalten und allen Personen, die mit der Einschätzung zu thun hätten, unter Androhung erheblicher Strafen die Verschwiegen⸗ heit über alles, was zu ihrer Kenntniß gelange, zur besonderen Pflicht gemacht. Es sei schon mit Rücksicht auf die Concurrenten im höchsten Maße unbillig und eine große Härte, den Kaufmann zur völligen Offenbarung seiner oft sehr erheblichen Geschäfte nöthigen zu wollen. Auch seien die Vorschläge nicht wirksam und praktisch nicht durchführbar. Beide Vorschläge beruhten auf der Annahme, daß, wenn die entweder von Nichtkaufleuten oder die sämmtlichen überhaupt abgeschlossenen Börsen⸗ oder Termingeschäfte öffentlich bekannt würden, der Abschluß solcher Geschäfte, die nicht einem volkswirthschaftlichen Bedürfnisse entsprächen, sondern als Spielgeschäfte anzusehen seien gehindert werden würde. Ob ein solcher Erfolg eintreten würde, se mehr als zweifelhaft. Zunächst sei nicht anzunehmen, daß von den Recht der Einsicht in die öffentlich auszulegenden Börsenregister in erheblichem Umfange Gebrauch gemacht werden würde. Wenn etyn ein halbes Jahr, nachdem die Geschäfte abgewickelt wären, die Regise öffentlich aufgelegt würden, so hätten die Eintragungen zum thl kein actuelles Interesse mehr; außerdem würden aber diese Register einen derartigen Umfang haben, daß wohl nur ausnahm⸗ weise jemand einen Blick in dieselben hineinwerfen würde. Aus diesem Grunde könnten sie auch schwerlich als sachgemäfe Grundlage für die Beurtheilung der Creditfähigkeit einzelner Kaufleute dienen. Denn die Börsengeschäfte, dien der einzelne abschlösse, seien in den verschiedenen Registern der einzelnen Börsen so zerstreut — und diejenigen Kaufleute, welche die Kenntniß ihrer Börsengeschäfte anderen entziehen wollten, würden dieselben dann an den verschiedensten Börsen machen —, daß sich ein Ueberblick über dieselben ohne große Mühe und zeitraubende Ermittelungen nicht würde gewinnen lassen. Die Bezugnahme auf die für den Waarenverkehr bestehenden Liquidations⸗ kassen und die dem Effectenverkehr dienenden Abrechnungsvereine sei unzutreffend. Nur diejenigen Geschäfte, welche die ersteren abschlössen, würden in deren Büchern registrirt, dagegen seien alle Geschäfte, die außerhalb dieser Kassen stehende Commissionäre mit Kaufleuten oder dem Privatpublikum machten, von der Pflicht zur Eintragung völlig frei und auch ohne Eintragung durchaus rechtsgültig. Was dagegen die dem Effectenverkehr dienenden Abrechnungsvereine anlange, so würden denselben nur die Saldi der geschlossenen Geschäfte zum Zwecke der Ausgleichung mitgetheilt. Diese Vereine erlangten also keine Kenntniß von den einzelnen Geschäften; sie erführen nicht, wann und zu welchen Preisen die Geschäfte abgeschlossen seien, sondern nur die sich am Liquidationstage herausstellenden Engagements ihrer Mit⸗ glieder. Ueberhaupt aber — so wurde von dieser Seite ferner ausgeführt — seien alle Vorschläge, welche die Fähigkeit zu Termingeschäften an bestimmte Formen, vor deren Erfüllung sich das hrivathubhitum vor⸗ aussichtlich scheuen würde, knüpfen wollten, nur sinnreiche Auskunfts⸗ mittel, nicht Ausflüsse eines wirklichen Rechtsgedankens, und ihr Erfoll durchaus zweifelhaft. Wer ohne Erfüllung solcher Formen ein Termin⸗ geschäft schließe, werde sich trotzdem, und zwar aus derselben Scheu⸗ die ihn von der Erfüllung der Form abgehalten, an sein Wort go⸗ bunden erachten. Das richtigste sei demgemäß, die Correctur für Mißbräuche lediglich auf den Gebieten der Straf⸗ und Disciplinar⸗ bestimmungen zu suchen.²) Die Furcht vor einer Ehrenstrafe oder ar einer bürgerlichen Strafe würde in den Kreisen der Börsen⸗ interessenten stärker wirken, als die Scheu vor dem Bekanntwerden als Börsenspieler in den Kreisen der Bevölkerung. Wolle man weiter gehen, so empfehle sich vielleicht eine Organisirung des Waarentermin⸗ handels in der Weise, daß allen Börsenbesuchern bei Eintragung in ein Verzeichniß der Abschluß von Termingeschäften ohne weitere Be⸗ schränkung gestattet, für die außerhalb der Börse stehenden Commit⸗ tenten aber die Pflicht zur Leistung eines Einschusses von mindestens 15 % der Abschlußsumme vorgeschrieben und den Börsenbesuchern, falls ie im Verkehr mit ihren Committenten von diesen Einschüssen ab⸗ sühan ehrengerichtliche Bestrafung, eventuell Löschung in dem Ver⸗ zeichniß angedroht werde. ³) G
Gegen letzteren Vorschlag wurde indessen geltend gemacht, daß durch den obligatorischen Einschuß die Lage der Commissionäre ver⸗ bessert würde, indem sie dadurch eine größere Sicherheit für die Be⸗ gleichung der Differenzen erhielten, als sie jetzt vielfach hätten. Eine solche obligatorische Einschußpflicht würde also den Commissionären
1) Vergl. die Anm. 1. 1
²) Stenogr. Ber. S. 129, 816, 826, 1962 u. vergl. hierzu die Aeußerungen der Sachverständigen über Frage 16 (Register S. 193 ff 18, Register S. 203 ff., 19, Register S. 215 ff.; vergl. weiter 4 i I des Berichts S. 19 ff. und die dortigen Citate. “
³) Betr. der Höhe des Einschusses vergl. Stenogr. Ber. S. 20 39, 2112, 2120, 2212, 2247, 2265, 2568, 2570, 2716, 2833, 2843, 3049, 3046.
“
sehr erwünscht sein, manche von ihnen aber freilich noch mehr als jetzt veranlassen, wenn, was doch als die Folge dieses Vorschlags an⸗ gesehen werden müsse, bei diesen Geschäften der Einwand von Spiel und Wette beseitigt würde, weitere Kreise des Privatpublikums in den Kreis der Börsenspeculationen hineinzuziehen. Außerdem könne diese Bestimmung sehr leicht umgangen werden. Denn wenn der Committent bei seinem Fememiffionär einen gewissen Credit habe, so werde sich die Sache formell so regeln, daß der Commissionär der Einschußpflicht genüge und den Kunden in der Höhe des Einschusses belaste. Auch wenn die Zahlung in baarem Gelde verlangt werde, sei eine Um⸗ gehung insbesondere bei schon bestehender regelmäßiger Geschäftsver⸗ bindung leicht möglich. Sei demgemäß von diesem Vorschlage eine praktische Wirkung in Bezug auf die Ausschließung des Privatpublikums vom Terminhandel nicht zu erhoffen, so führe derselbe zu einer erheblichen Belästigung des berechtigten und nothwendigen Geschäfts. Auch außerhalb der Börse stehende bne z. B. Müller, Getreidehändler, Spritfabrikanten, machten äufig Termingeschäfte in großem Umfang und müßten dieses zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebs thun. Diesen Personen die Verpflichtung zur Leistung eines 15 % Einschusses aufzuerlegen, lasse sich in keiner Weise rechtfertigen, und würde häufig solche Personen der benöthigten Betriebskapitalien berauben; ¹) außerdem sei eine ver⸗ schiedene Behandlung dieser Personen, je nachdem sie an einem Börsenplatz wohnten oder nicht, durchaus unbillig und becinträchtige die Concurrenzfähigkeit der außerhalb der Börsenplätze wohnenden Gewerbetreibenden, die schon jetzt in Bezug auf die Ausnutzung der Conjuncturen durch den Terminhandel ungünstiger gestellt seien als ihre Concurrenten der Börsenplätze.
An die Discussion dieses speciellen Vorschlags knüpfte sich die allgemeine Erörterung darüber, ob überhaupt eine Zwangseinschuß⸗ pflicht in Höhe bestimmter Procentbeträge der Abschlußsummen in irgend einer Weise mit Aussicht auf den Erfolg der Beseitigung un⸗ vermögender Speculanten vorgeschrieben werden könne. Diese Erör⸗ terung führte indessen nicht zur Stellnng bestimmter Anträge. Es wurde gegen diese Einschußpflicht geltend gemacht, daß, wenn dieselbe wirksam sein solle, es einer Abrechnungsstelle bedürfen würde, bei welcher jeder Geschäftsabschluß, auch der Auftrag des Committenten an den Commissionär, unter dem Präjudiz der Ungültigkeit desselben, sofort anzumelden wäre. Diese Abrechnungsstelle müßte die Einschuß⸗ beträge einziehen, und bei Säumigkeit eines der Contrahenten müßte der andere, wiederum unter dem Präjudiz der Hinfälligkeit des Ge⸗ schäfts, die sofortige Abwickelung desselben vornehmen. Bei den um⸗ fassenden Aufgaben einer solchen Abrechnungsstelle, die sich in ihrer Thätigkeit auch auf den Außenverkehr zu erstrecken hätte, würden sich solche Stellen im Wege bloßer Vereinigung der Betheiligten kaum bilden lassen. Eswürde der Schaffungöffentlicher Anstalten bedürfen. Sollte sich die Zwangseinschußpflicht auf die Geschäfte der Börsenhändler unter einander beschränken, und man sich mit der bloßen Hoffnung begnügen, daß die Händler selbst die gleiche Verpflichtung auf ihre Committenten übertragen würden, so sei ein Grund für solche Hoff⸗ nung jedenfalls dann nicht vorhanden, wenn der betreffende Com⸗ missionär den Auftrag durch ecin Geschäft an der Börse gar nicht ausführe oder decke. Auch würde es immerhin etwas Ungewöhnliches sein, den Händlern eine Pflicht, an deren Erfüllung der Innenverkehr kein Interesse habe, bloß wegen der zu erwartenden Zurückwirkung auf den Außenverkehr aufzulegen. Es müßten ferner, wenn das ganze System Wirkung haben solle, die Einschüsse erheblich sein. Einschüsse von 10 bis 15 % würden schwerlich für den Zweck genügen. Die Zu⸗ muthung aber, solche Summen festzulegen, ehe das Geschäft zur Er⸗ füllung komme, während der Gegencontrahent der Leistungsfähigkeit des anderen Theils gar nicht mißtraue, und dies bloß in Rücksicht auf andere vermögensunkräftige Speculanten, sei bedenklich. Dabei brauche noch gar nicht darauf eingegangen zu werden, ob nicht danach der Commissionär, da die Verpflichtungen doch beiden Theilen gleichmäßig aufzuerlegen sein würden, einen doppelten Einschuß, einmal dem Com⸗ mittenten gegenüber und dann für das Ausführungsgeschäft dem Dritten gegenüber würde leisten müssen. Diese Bedenken sprächen auch dagegen, unter Absehen von besonderen Organisationseinrichtungen lediglich gesetzlich anzuordnen, daß Termingeschäfte oder überhaupt Geschäfte über Börsenvpapiere ohne Leistung eines Einschusses von be⸗ stimmter Höhe ungültig sein sollten, so daß der Commissionär für gewährte Nachsicht dem illoyalen Kunden gegenüber mit dem Verlust des Anspruchs büßen müßte. Daß solche Zwangspflicht ander⸗ wärts bestehe, sei nicht nachgewiesen. Die in Amerika üblichen Ein⸗ schüsse seien Ausweise der Creditwürdigkeit, von denen der Gegen⸗ contrahent, ohne den Bestand des Geschäfts zu gefährden, durchaus absehen könne.
Der Auffassung, daß Straf⸗ und Disciplinarbestim⸗ mungen genügen würden, wurde entschieden widersprochen. Dis⸗ ciplinarisch geahndet sollten und könnten nur solche Handlungen werden, welche die kaufmännische Ehre verletzten. Noch engere Grenzen seien der strafrechtlichen Fürsorge gezogen; durch sie könnte höchstens die Ahndung solcher Handlungen, die sich dem Thatbestand des Wuchers oder dem des Betruges nähern, erreicht werden. Auf diesem Wege ließe sich aber die Spielsucht nicht
wesentlich eindämmen, die zahlreiche Opfer an Vermögen und Ehre
erfordere. Zur Erreichung dieses Zweckes müsse man zu wirksameren Mitteln greifen. An das Handelsregister sich anzuschließen und alle in dasselbe eingetragenen Personen für fähig zum Abschluß von Börsentermingeschäften zu erklären, erscheine schon aus dem Grunde in hohem Maße bedenklich, weil im Handelsregister viele Personen, insbesondere kleinere Waarenhändler, eingetragen seien, denen man an sih diese Fähigkeit nicht zusprechen könne, und die ebenso schutzbedürftig eien, wie viele Privatpersonen. Dagegen empfehle es sich, die recht⸗
liche Fähigkeit zum Abschluß von Börsentermingeschäften von der Eintragung in ein bei den Handelsgerichten zu führendes besonderes
Register abhängig zu machen.2) Diesem Vorschlage stände keines der Bedenken entgegen, welche im einzelnen gegen die anderen Vor⸗ schläge erhoben worden seien. Sei das Mittel geeignet, den ange⸗
strebten Zweck möglichst zu erreichen, so trage es seine Berechtigung
als präventives Mittel für einen heilsamen Zweck in sich. Eine Wirkungslosigkeit desselben deshalb, weil Niemand gehindert werden könne, auch ein für ihn ungültiges Geschäft zu er⸗ füllen, sei in keiner Weise zuzugeben. Schon heute erhöben zahlreiche Personen den Einwand des Spiels und der Wette. Vor allem aber würden diejenigen Elemente, welche heute das Privatpublikum zu Geschäften mit ihnen veranlaßten, Bedenken tragen, noch ferner Geschäfte mit ihm abzuschließen, wenn sie entsprechend einem völlig klaren und sicheren Rechtszustand für die Erfüllung ledig⸗ lich auf den guten Willen ihrer Gegencontrahenten angewiesen wären. Infolge der mit der Eintragung in das Register zu verknüpfenden Kundgebung der Eintragungen würden zahlreiche Personen, ja ganze sociale Kategorien durch die mannigfachsten Rücksichten auf Stand, Meinung ihrer Angehörigen und Genossen, Credit an der Eintragung gehindert werden. Diejenigen Elemente aber, welche sich zum Betrieb solcher Geschäfte nicht ohne Scheu zu bekennen vermöchten, seien präsumtiv auch die für dieselben ungeeigneten. Diese Regelung greife in die Gewerbefreiheit und das freie Vertragsrecht in keiner Weise ein, wenn jedem, der derartige Geschäfte abschließen und die Verant⸗ wortlichkeit dafür auch äußerlich übernehmen wolle, die Eintragung ins Börsenregister ermöglicht sei. Sie entspräche aber auch den be⸗ rechtigten Interessen des Handelsstandes, indem bei allen Geschäften, die zwischen derartig eingetragenen Personen abgeschlossen wären, der Einwand von Spiel und Wette völlig ausgeschlossen werden solle. Der jetzige Zustand sei namentlich für den Handelsstand ein außerordentlich ungünstiger. Wenn die Judicatur in der
¹) Stenogr. Ber. S. 2567, 3174, 3441. 8 2) Für ein derartiges Register: Stenogr. Ber. S. 2091, 2185, 2244, 2520, 2524, 2656, 2657, 2834, 2843, 2893, 2904, 3041, 3163, 3314, 3423, 3425, 3551, 3556. Gegen ein solches (soweit Waaren in Betracht kommen): S. 2314, 2623, 2899, 3386, 3428.
letzten Zeit dazu übergegangen sei, den Einwand von Spiel und
ette häufiger wie früher zuzulassen, so sei das durchaus berechtigt und anerkennenswerth. Denn der moralische und finanzielle Ruin, in den zahllose Familien durch die Betheiligung an Spielgeschäften jährlich gebracht würden, rechtfertige durchaus das Bestreben der Ge⸗ richte, dieser Ausbeutung weiter Kreise engere Schranken zu ziehen. Gleichwohl solle nicht verkannt werden, daß unter dieser Judicatur das legitime Geschäft zu leiden habe, insbesondere durch die Unsicher⸗ heit, welche durch dieselbe in das ganze Geschäft hineingebracht sei. Der Handelsstand erhalte demgemäß für die ihm natürlich nicht er⸗ wünschte Einschränkung der Speculationsgeschäfte, die von diesem Re⸗ gister zu erwarten sei, eine gewisse Entschädigung dadurch, daß nun⸗ mehr alle Geschäfte, die von den in solche Register eingetragenen Personen abgeschlossen seien, unbedingt für rechtsbeständig erklärt, und der “ von Spiel und Wette ihnen gegenüber ausgeschlossen würde.
Was die Frage anlange, ob die Register auf den⸗Waarenverkehr zu beschränken oder auf den Effectenverkehr auszudehnen seien, so müsse zwar zugegeben werden, daß die Betheiligung des Privat⸗ publikums an Waarentermingeschäften größere Kreise des vpater⸗ ländischen Erwerbslebens in Mitleidenschaft ziehe, indem diese Be⸗ theiligung zu einer unrichtigen Bewerthung der betreffenden Waaren und zu häufigeren, durch das Verhältniß zu Vorrath und Bedarf nicht gerechtfertigten Preisschwankungen führe. Hiervon abgesehen, sei aber auch beim Terminhandel in Werthpapieren das öffentliche Interesse in hervorragender Weise betheiligt. Wie allgemein bekannt, be⸗ theilige sich das Privatpublikum, welches durch Börsenspeculationen mühelosen Gewinn erstrebe, vorzugsweise an Termingeschäften in Werthpapieren; durch diese Geschäfte würden jährlich viele Existenzen vernichtet. Die Annahme, daß zu Spoeculationen in Waaren eine größere Kenntniß der Productions⸗ und Ab⸗ satzverhältnisse gehöre, sei irrthümlich. Gerade bei Speculationen in Werthpapieren komme es darauf an, die allgemeine Lage des Markts und die gesammten Verhältnisse des betreffenden Industriezweiges richtig zu beurtheilen. Hierzu sei aber das Privat⸗ publikum noch weniger im stande. Die hauptsächlich durch die Theil⸗ rahme des Privatpublikums bedingte Ueberspeculation in Werth⸗ papieren rufe, wie die Erfahrungen der letzten Jahre bewiesen hätten, Krisen hervor, die für das gesammte wirthschaftliche Leben in hohem Maße nachtheilig seien.
Von einigen Mitgliedern wurde als verstärkendes Moment noch hervorgehoben, daß, wie sich in früheren Zeiten das Handelsrecht von dem allgemeinen bürgerlichen Recht losgelöst habe, sich jetzt aus dem Handelsrecht ein eigenes Börsenrecht entwickelt habe. Dieses Börsenrecht beruhe auf anderen rechtlichen Anschauungen und Grund⸗ lagen wie das allgemeine Handelsrecht. Während das Lieferungsgeschäft wie das gesammte übrige Waarengeschäft auf den persönlichen Be⸗ ziehungen der Contrahenten zu einander und auf dem Vertrauen beruhe, das dieselben zu einander hätten, habe sich das Börsentermingeschäft mehr und mehr von allen persönlichen Beziehungen losgelöst, sodaß nicht blos die gehandelte Waare, sondern auch die contrahirenden Personen gewissermaßen die Eigenschaft der Fungibilität besäßen und letztere gegen ihren Willen sich als Lieferer oder Abnehmer Herjonen gefallen lassen müßten, mit denen sie in keinerlei Vertragsverhältniß gestanden hätten. Das Lieferungsgeschäft würde im allgemeinen durch die Absicht einer dauernden Geschäftsverbindung und durch Treu und Glauben be⸗ herrscht, während beim Börsentermingeschäft die Ausnutzung einer jeden vorübergehenden Conjunctur sowie die künstliche Herbeiführung einer solchen und die rücksichtslose Ausbeutung des Gegencontrahenten als berechtigt angesehen werde. Bei dem Lieferungsgeschäft müsse der Käufer eine Waare, wenn dieselbe ihm nicht rechtzeitig geliefert würde, eine gewisse Nachfrist gewähren, sofern er dies ohne Schädigung seiner Interessen könne, bei dem Börsentermingeschäft dagegen gelte ein Vertrag als nicht erfüllt und träfen die Folgen der Nichterfüllung ein, wenn die Erfüllung nicht ganz genau innerhalb der festgesetzten Zeit stattgefunden hätte, auch wenn für den Empfänger aus dieser ver⸗ späteten Lieferung nicht der mindeste Schade entstanden wäre. Beim Lieferungsgeschäft müsse der Schade in jedem eiazelnen Falle ermittelt und nachgewiesen werden, während beim Börsentermingeschäft der Schade einfach durch die Differenz zwischen dem Börsenpreis am letzten Erfüllungstage und dem Vertragspreise festgestellt werde. Wenn aber zugegeben werden müsse, daß das Börsenrecht auf ganz anderer Grundlage beruhe als das allgemeine Handels⸗ recht, so sei auch die Forderung berechtigt, daß diejenigen Per⸗ sonen, die ihre Geschäfte unter das Börsenrecht stellen wollten, dieses ebenso äußerlich documentiren müssen, wie die Personen, die ihre Geschäfte nach dem Handelsrecht beurtheilt zu sehen wünschen. Es sei demgemäß die Forderung, daß diese Personen sich in ein be⸗ sonderes Register eintragen ließen, wirthschaftlich und juristisch durch⸗ aus zu rechtfertigen. Allerdings sei es nothwendig in Bezug auf die Rechtswirkungen der Eintragung in das Börsenregister weiter zu gehen, als bezüglich der Eintragung in das Handelsregister. Während die auch von nicht ins Handelsregister eingetragenen Kaufleuten ab⸗ geschlossenen Geschäfte gültig seien, müsse man die Rechtsgültigkeit der Börsentermingeschäfte von der Eintragung ins Börsenregister ab⸗ hängig machen. Denn nur auf diese Weise ließe sich der Zweck, das Privatpublikum möglichst von den Termingeschäften fern zu halten, einigermaßen erreichen.
Diesen letzteren Ausführungen gegenüber wurde von anderer Seite bestritten, daß sich aus dem Handelsrecht, wie es in dem Handelsgesetzbuch fixirt sei, ein besonderes Börsenrecht entwickelt habe. Die Bedingungen in den Börsenschlußscheinen für Termingeschäfte stützten sich mit geringen Ausnahmen auf die Bestimmungen und die Grundsätze des Handelsgesetzbuchs. Die Abweichungen hiervon seien nicht erheblicher als diejenigen, welche auch in Lieferungsverträgen vorkämen. Was zunächst die nach Art. 356 des Handelsgesetzbuchs zu gewährende Nachfrist anlange, so finde dieselbe nur statt, wenn die Natur des Geschäfts dieses zulasse, nicht dagegen, wenn die Lieferung an einen bestimmten Termin gebunden sei. Letzteres käme aber auch bei den Lieferungsgeschäften der verschiedensten Art vor, die mit den börsenmäßigen Termingeschäften nicht das mindeste zu thun hätten. Für diese Lieferungsgeschäfte käme dann auch der Art. 357 des Han⸗ delsgesetzbuchs zur Anwendung, dessen Bestimmungen im wesentlichen mit den allgemeinen Bedingungen der Börsenschlußscheine überein⸗ stimmten. 8 “
Irrig sei die Charakterisirung des Börsentermingeschäfts im Gegensatz zum einfachen Lieferungsgeschäft nach der Richtung, daß bei ersterem die rücksichtslose Ausbeutung des Gegencontrahenten als eine selbstverständliche Sache betrachtet werde, während dieses beim einfachen Lieferungsgeschäft nicht der Fall sei. Einen solchen Unterschied zu machen, sei sachlich durchaus unberechtigt. Bei dem einen wie bei dem anderen Geschäft hänge es lediglich von den sittlichen Anschauungen der einzelnen Personen ab, wie weit sie die Grenzen ihres Thuns ziehen und eine günstige Situation ihrem Gegencontrahenten gegen · über ausnutzen wollten, bei der ihnen das geschriebene Recht zur Seite stände. Es läge durchaus kein Grund vor, denjenigen, welche Börsen⸗ geschäfte betrieben, eine larere Moral beizumessen als anderen Per⸗ sonen. Diese Auffassung fände in der Thatsache ihre Erklärung, wenn auch nicht Rechtfertigung, daß Ausschreitungen und Uebergriffe im Börsentermingeschäft sbfort zur allgemeinen Kenntniß und zur Be⸗ urtheilung in die EAX“ liege aber auch ein großer Schutz gegen derartige Vorkommnisse. “ Auf Grdn “ Berathung aller dieser Vorschläge be· schloß die Commission, nachdem der Vorschlag, lediglich durch Straf⸗ und Disciplinarbestimmungen Ausschreitungen entgegenzuwirken, ab⸗ gelehnt war. mit zroßer Mehrheit, zunächst für Waarentermingeschäfte die Einführung von besonderen, bei den Handelsgerichten zn füdrenden Registern mit der Wirkung, daß nur die in dieses Register Ein⸗ getragenen die rechtliche Fähigkeit zu Börsentermingeschäften in
Waaren haben sollen. Dagegen lehnte sie es ad, die gleiche Bestim-
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mung fuüͤr Boörsentermingeschäfte in Effecten zu treffen, obwodl ste
durchaus die Moöͤglichkeit würdigte, daß infolge solcher verschiedenen Behandlung die Speculation des Privatpudlilums sich noch mehr ald
bisher auf die Effecten werfen würde. Sie ist der Ansicht, daß bei Waaren die Verhältnisse wesentlich anders liegen, als bei Effecten. Ist auch die Betheiligung gewisser Schichten der Beyvöl⸗ kerung an diesen Geschäften um ihrer selbst willen gleichmäßig sowohl bei Waaren wie bei Effecten zu beklagen, so sind doch die allgemeinen Interessen, welche einen Schutz gegen Beunruhigung und Fälschung der “ fordern, bei Waaren umfassender, als bei Effecten. Während ferner der Abschluß von berechtigten Waarentermingeschäften sich auf diejenigen Kreise beschränkt, welche diese Waaren herstellen oder verarbeiten, oder Handel in ihnen treiben, und alle diejenigen
ersonen, welche nicht unter diese Kategorien fallen, keine volkswirth⸗ schaftliche Veranlassung und Berechtigung zu Waarentermingeschäften haben, kann man bei den Effecten die Grenze derjenigen Personen, die zu Börsentermingeschäften eine berechtigte Veranlassung haben, nicht in gleicher Weise ziehen. Auch der Privatmann, der Offizier und der Beamte kann zum Zweck der Verwaltung und besseren Ver⸗ werthung seines Vermögens, wenn auch nur vereinzelt, in die Lage kommen, berechtigte Termingeschäfte in Effecten abzuschließen, wogegen der Charakter eines Spielgeschäfts in der Regel hervortritt, wenn solche Personen Termingeschäfte in Waaren abschließen wollen.
Sodann steht bei Effecten dem börsenmäßigen Termingeschäft das gewöhnliche, von wesentlichen börsenmäßigen Geschäftsbedingungen ab⸗ weichende Fixgeschäft erheblich näher, als bei Waaren, sodaß bei Effecten das Erforderniß der Registereintragung leichter mit Erfolg umgangen werden kann. Dazu kommt aber noch insbesondere, daß bei Effecten es gar nicht lediglich der Terminhandel ist, durch welchen sich das Privatpublikum schädigt, vielmehr die Speculation im Kassa⸗ handel eine kaum minder gefährliche Wirkung ausübt, während eine Speculation des Publikums durch Abschluß von Effectiv⸗ (Loco⸗) Geschäften in Waaren erfahrungsmäßig kaum vorkommt. Jedenfalls ist auf diesem Gebiete mit Vorsicht vorzugehen. Die empfohlenen Register für Waarentermingeschäfte sind eine ganz neue Einrichtung, und es läßt sich nicht mit Sicherheit übersehen, ob sie sich in jeder Beziehung in der Praxis bewähren werden. Ist dies der Fall, so ist nicht ausgeschlossen, daß man später auch zur Uebertragung des Börsenregisters auf den Effectenverkehr wird übergehen können.
Als Consequenz des Registers ergab sich für die Commission die Nothwendigkeit, den Begriff der Börsentermingeschäfte in Waaren durch Gesetz festzustellen. Sie war der Ansicht, daß als solche Geschäfte Waaren betreffende Kauf⸗ oder Anschaffungsgeschäfte auf eine fest bestimmte Lieferungszeit oder mit einer fest bestimmten Lieferungsfrist anzusehen sind, wenn dieselben gemäß seitens einer Börsenbehörde für solche Geschäfte festgesetzten Geschäftsbedingungen abgeschlossen werden, und wenn für die an der betreffenden Börse ge⸗ schlossenen Geschäfte solcher Art eine Feststellung von Terminpreisen unter Mitwirkung amtlicher Organe ertolgt. Das von einer Seite geäußerte Bedenken, daß es hiernach den Betheiligten leicht sein würde, den von ihnen abgeschlossenen Geschäften den Charakter von Börsen⸗ termingeschäften im Sinne dieser Begriffsbestimmung dadurch zu nehmen, daß einzelne nebensächliche von der Börsenbehörde festgesetzte Geschäftsbedingungen abgeändert würden, hält die Commission nicht für zutreffend, da die gegebene Begriffsbestimmung nicht verlangt, daß die darunter fallenden Börsentermingeschäfte gemäß aller solcher Geschäftsbedingungen abgeschlossen sind. Kein Richter wird, wenn diese Abweichung sich auf untergeordnete Punkte bezieht, solchen Ge⸗ schäften den Charakter der Börsentermingeschäfte absprechen, sofern aus den Umständen hervorgeht, daß die Abweichung augenschein⸗ lich nur zu dem Zweck stattgefunden hat, um den Geschäften den Charakter der Börsentermingeschäfte zu nehmen, wie solches z. B. der Fall sein würde, wenn das Lieferungsquantum nicht auf das den Börsenbedingungen entsprechende Quantum festgesetzt, sondern viel⸗ leicht um einen Centner erhöht oder ermäßigt ist. Man kann die Anwendung dieser Begriffsbestimmung ohne Gefahr dem Richter überlassen, der es zu verhindern wissen wird, daß der vom Gesetz beabsichtigte Zweck vereitelt wird. Auch das Bedenken gegen die Be⸗ stimmung, daß nur solche Geschäfte als Börsentermingeschäfte an⸗ gesehen werden sollen, bei denen die Feststellung der Terminpreise unter Mitwirkung amtlicher Organe erfolgt, konnte von der Commission als begründet nicht anerkannt werden; denn nach den vorher gefaßten Beschlüssen darf ein Terminhandel in Waaren, wenn die Genehmigung zur Zulassung desselben verweigert ist, an der Börse überhaupt nicht stattfinden, und sind der Bundesrath beziehungweise die Zulassungsbehörden befugt, den börsenmäßigen Terminhandel auch in dem Falle zu untersagen, wenn derselbe stattfindet, ohne daß die Zulassung nachgesucht ist; außerdem soll die Feststellung der Termin⸗ preise an der Börse stets unter Mitwirkung amtlicher Organe erfolgen.
Um den mit dem Register beabsichtigten Zweck zu erreichen, hält die Commission es für nothwendig, daß die Bestimmung in Art. 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches auch auf das Register analoge An⸗ wendung zu finden hat. Ebenso wie das Handelsregister soll auch dieses Register öffentlich, und die Einsicht während der böhnli Dienststunden einem jeden gestattet sein; tragung gegen Erlegung der Kosten eine Ab zu beglaubigen ist, gefordert werden dürfen.
Der Zweck dieser Bestimmungen ist ein doppelter. Einmal soll dadurch die Geschäftsthätigkeit, insbesondere der nicht dem Kaufmanns⸗ stande angehörigen Personen, unter die Controle der öffentlichen Meinung gestellt werden; die Oeffentlichkeit soll erfahren, wer sich selbst zum Börsenterminhändler in Waaren gemacht hat, sie kann dann die ihr berechtigt scheinenden Consegquenzen aus dieser Thatsache z. B. in Bezug auf die Creditgewährung ziehen. Andererseits sollen diese Bestimmungen dazu dienen, um jedem die Möglichkeit zu geben, sich über die Fähigkeit seiner Contrahenten zum Abschluß von Boörsentermingeschäften schnell und ohne besondere Mühe Gemiß⸗ heit verschaffen zu können. 1
Um die Eintragung in das Register nicht auch ganz undemittelten und demgemäß zu solchen Geschäften nicht berufenen Personen Fu er⸗ möglichen, wurde von einer Seite die Erhebung einer einmaligen Ern⸗ tragungsgebühr vor der Eintragung sowie außerdem die Zahlung ciner jährlichen Recognitionsgebühr für nothwendig erachtet.
Hiergegen wurde geltend gemacht, daß es schon an sich eine gooße Unbilligkeit und Härte sei, diejenigen, welche in ganz berechtigter Weise Termingeschäfte betrieden, deshald durch solche Erschwerungen in ihrem Gewerdbebetried zu hindern, weil man wünsche das Privat⸗ ublikum von diesen Geschäften fernzudalten. Diese Erschwerungen
vorgeschlagenen Gebühren als eine besomdere Gewerbesteuer empfm⸗ n werde. Es sei ader wohl nicht als die Aufgabe der Commifsinn un⸗
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zusehen, neue Stenerquellen zu erschlieden. Wolle man sich aber über diese Bedenken hinwegsetzen, sosei cine eimmalige Gebühr im Betragt von 100 ℳ und eine jährliche Gebühr von 20 ℳ völlig ausreichend, um don Zweock einer verstärkten Warnung zu crreichen. Die Verleitung des Prinnet⸗ publikums, die durch diese Maßregel vorzugsweise gebindert merden solle, sei bercits durch die Vorschrift in überaus wirksumer Welse erschwert, daß die Erklärung doer dem Richter pder cinem Motur abgegeben werden solle. Anderseits müsse borücksichtigt worden, daß eh eine große Anzahl kleinerer Gewerbrrerbender gebe, welche sich in durchaus verständiger Weise gogen cin Geschafr durch ein entiprechendes Termingeschäft decken wollten, und die garnicht übersehen könnten db. sie überhaupt noch weitere Termingeschäfte in dem betreffenden IJupisr machen würden. In solkden Föllen würden die Dechungdaeschitzier üderhaupt unmöglich gemacht, wenn die erstmalige Eintragungsgobübe zu doch demessen würde. Diese Fölle kämen ader im Geschetftleben sehr däufig verz 98 sei nicht rachtig, anzunchmemn daß Weetezeitzenn. welche Termingeschäfte machen, dieses stets in es olchern Dmfange 1däten, daß die Höde der Gedühren für das enehne Geschäft deßne Bedeutung dabe. “ Von anderet Scite wurde dieson Ausführungen wärerfrenchen. Daß in dem gewerdemähigen Abschluß von Wanrerztoerneingeschüfren die Ansübang cinos Handelsgewerbes Aiegt. könne nich wohl beiteifelt werden; es sci alfd durchand Perochtfertigt, daß namorelich det Peidat⸗ pudlikam, weolches didses Hamdelkgewerde dorroide, zu Lnor Gewerheh.
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