1893 / 308 p. 27 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1893 18:00:01 GMT) scan diff

teuer herangezogen würde, der es sich bisher rechtswidrig entzogen abe. Die Eintragungsgebühren müßten hoch bemessen werden, wenn dieselben die Wirkung haben sollten, wenig oder gar nicht bemittelte Personen von der Betheiligung an Termingeschästen fern zu halten. Die vorgeschlagene geringe Gebühr würde häufig von dem Com⸗ missionär, der die betreffenden Privatpersonen zur Betheiligung am Terminhandel verleite, entrichtet werden in der Hoffnung, das Viel⸗ fache dieser Gebühr demnächst von seinem Kunden wieder zu erlangen. Von dieser Seite wurde die einmalige Eintragungsgebühr auf 1000 und die jährliche auf 200 festzusetzen, vorgeschlagen. Die Com⸗ mission schloß sich der Auffassung an, daß die in Vorschlag gebrachten Sätze von 100 beziehungsweise 20 erheblich zu gering sind, und glaubte die vor der Eintragung zu entrichtende Gebühr auf den Betrag von 500 und die für jedes folgende Kalenderjahr zu zahlende Gebühr auf den Betrag von 100 festsetzen zu sollen.

Nach Ansicht der Commission soll zum Antrag auf Eintragung in das Register jede verfügungsfähige Person, eine unter väterlicher Gewalt stehende jedoch nur mit Genehmigung des Vaters, eine Ehe⸗ frau, die nicht Handelsfrau ist, nur mit Genehmigung des Ehemannes berechtigt sein. Minderjährige sollen in das Register eingetragen werden dürfen, wenn sie als Kaufleute in das Handelsregister ein⸗ getregen sind. 8

esonderen Werth glaubt die Commission darauf legen zu sollen, daß der Einzutragende den Antrag auf Eintragung beim Handels⸗ gericht in Person zu stellen oder wenigstens in Beurkundung durch eine gerichtliche oder notarielle Verhandlung einzureichen verpflichtet ist, indem sie hierin einen gewissen Schutz gegen leichtsinnige Stellung derartiger Anträge erblickt. Namentlich wird es dadurch verhindert oder wenigstens erschwert werden, daß Commissionäre, welche Privat⸗ personen zur Betheiligung an Termingeschäften und zur Eintragung in das Register verleiten wollen, den Antrag auf Eintragung ent⸗ werfen und durch den Einzutragenden unterschreiben lassen. Ebenso soll, wenn die Eintragung von der Genehmigung eines Dritten ab⸗ hängig ist, diese Genehmigung entweder persönlich beim Handelsgericht ausgesprochen oder in der erwähnten Beurkundung eingereicht werden. Uebrigens soll der Antrag lediglich die Erklärung enthalten, daß der öe zum Abschluß von Termingeschäften in Waaren befugt ein wolle.

Um die bewirkten Eintragungen weiteren Kreisen zugänglich zu machen, sollen dieselben von dem Handelsgericht nach ihrem ganzen Inhalt in den gemäß Art. 14 des Handelsgesetzbuchs für die Ein⸗ tragung ins Handelsregister bestimmten öffentlichen Blättern und stets im „Reichs⸗Anzeiger“ ohne Verzug bekannt gemacht werden.

Wie die Eintragung, so soll auch die Löschung im Register jeder⸗ zeit beantragt werden können, jedoch soll die Löschung der Eintragung selbst erst am Schluß des Kalenderjahres erfolgen, in welchem der Antrag gestellt ist. Diese Bestimmung bezweckt, die Currenthaltung der Register zu erleichtern und zu verhindern, daß Personen, nachdem ie sich doloserweise im Register haben löschen lassen, kurze Zeit darauf

ermingeschäfte in Waaren abschließen in der Absicht, falls diese Geschäfte für sie ungünstig ausfallen, demnächst den Einwand, daß sie zu deren Abschluß nicht mehr befugt gewesen seien, machen zu können. Der Antrag auf Löschung soll in derselben Weise gestellt werden müssen, wie der Antrag auf Eintragung. Von Amtswegen soll die Löschung am Schluß eines Kalenderjahres erfolgen, wenn die Jahres⸗ gsbühr für das nächstfolgende Jahr nicht vor Ablauf des vorletzten Monats des ersteren eingezahlt ist.

Um den betheiligten Kreisen die Möglichkeit zu geben, sich über sämmtliche im Deutschen Reiche in das Register eingetragenen und also zum Abschluß von Termingeschäften in Waaren berechtigten Per⸗ sonen informiren zu können, hält die Commission es für nothwendig, daß die am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres in die Register ein⸗ getragenen Personen an einer Stelle zusammengestellt werden, und daß von diesen ein Gesammtregister herausgegeben wird. Sie empfiehlt demgemäß, vorzuschreiben, daß jedes Handelsgericht nach Beginn eines jeden Kalenderjahres eine Liste derjenigen Personen aufzustellen hat, deren Eintragung am 1. Januar noch in Kraft besteht, und daß das Handelsgericht für den Bezirk der Stadt Berlin, an welches die übrigen Handelsgerichte ihre Listen bis zum 31. Januar einzusenden haben, nach deren Eingang ohne Verzug eine Gesammtliste auf⸗ zustellen und durch den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ bekannt zu machen hat. Auch soll ein Exemplar dieser Liste dem Vor⸗

tand der Berliner Börse übersandt und an dieser Börse zur öffentlichen G ausgelegt werden. Die Commission ist der An⸗ daß es auf diese Weise jedem Betheiligten ohne irgend erhebliche

kühe möglich sein wird, sich laufend über diejenigen Personen, welche zum Abschluß von Termingeschäften befugt sind, in Kenntniß zu setzen, zumal wenn, wie es zu erwarten steht, der „Reichs⸗Anzeiger“ diese Liste in einer handlichen Form auch dem öffentlichen Bezuge zugäng⸗ lich macht. b

Da es den Betheiligten nicht wohl zugemuthet werden kann, sich aus den von den zahlreichen Handelsgerichten geführten Registern über die Fähigkeit des Einzelnen zum Abschluß von Börsentermingeschäften in Waaren zu informiren, so erscheint es der Commission angemessen, den Eintragungen in die Gesammtliste die ausschlaggebende Be⸗ deutung beizulegen und demgemäß zu bestimmen, daß bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Tage der Veröffentlichnng der Gesammt⸗ liste durch den „Reichs⸗Anzeiger“ die infolge geschehener Löschung in der Liste nicht aufgeführten Personen für Dritte noch als eingetragen gelten sollen.

Blörsentermingeschäfte in Waaren mit Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses in dem Register nicht eingetragen stehen oder nicht gemäß der vorstehenden Bestimmung als noch eingetragen gelten, sollen rechtsunwirksam sein. Es müssen demnach, damit ein Termingeschäft gültig zu stande kommen kann, beide Theile in das Register ein⸗ getragen sein. Das Gleiche soll von der Ertheilung und Ueber⸗ nahme von Aufträgen zum Abschluß von Termingeschäften der be⸗ zeichneten Art gelten. Die Rechtsunwirksamkeit soll sich auf die er⸗ folgte Gewährung von Sicherheiten, sowie auf Schuldanerkenntnisse erstrecken. Dagegen glaubt die Commission davon Abstand nehmen zu sollen, auch die Rückforderung von Zahlungen, die bei oder nach völliger Abwickelung des Geschäfts geleistet sind, zu gestatten; sie ist vielmehr der Ansicht, daß, trotz der Ungültigkeit dieser Termin⸗ geschäfte, dieselben doch eine moralische Verbindlichkeit begründen, und daß es dem allgemeinen Rechtobewußtsein entspricht, die Zurück⸗ forderung der bei oder nach völliger Abwickelung des Geschäfts ge⸗ leisteten Zahlungen auszuschließen.

Von einer Seite wurde angeregt, eine Ausnahmebestimmung für diejenigen Termingeschäfte zu treffen, welche als Gegengeschäfte zum Zwecke der Realisation bereits früher eingegangener Termingeschäfte abgeschlossen würden. Diese sollten trotz eines inzwischen auf Seiten eines der Contrahenten eingetretenen Verlustes der Fähigkeit zu Termingeschäften gültig sein. Die Commission glaubte jedoch, dieser Anregung keine Folge geben zu sollen, weil derartige Fälle überaus selten vorkommen würden und erforderlichenfalls durch besondere Uebereinkunft der Parteien geregelt werden könnten. Wer die Fähig⸗ keit zum Abschluß von Termingeschäften einbüße, weil er nicht die Gebühren entrichtet oder sich in der Liste habe streichen lassen, könne sich nicht darüber beschweren, wenn ihm aus der Unmöglichkeit, zum Zwecke der Realisation ein Ausgleichungsgeschäft vornehmen zu können, ein Nachtheil erwüchse. Uebrigens würde derjenige, der fernerhin nicht mehr Termingeschäfte machen wolle, auch in der Regel die Ab⸗ wickelung der laufenden Geschäfte so bald als möglich bewirken und nicht bis zu dem Zeitpunkt hinausschieben wollen, mit welchem er die Fähtggett Termingeschäfte abzuschließen, verloren habe.

Eine eingehende Erörterung fand darüber statt, wie die im Aus⸗ lande abgeschlossenen Geschäfte zu behandeln seien und dem Ausländer die Möglichkeit zu geben sei, sich im Inlande an den Termingeschäften zu betheiligen. Die Commission hielt es für nothwendig, zu ver⸗ hindern, daß die im Inlande wohnenden ihre Börsentermingeschäfte in Waaren im Auslande machen, weil dadurch dem Inlande diese Geschäfte verloren gehen und die mit der Einführung der Börsen⸗ register beabsichtigten Zwecke nicht erreicht werden würden. Zu diesem

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Behuf empfiehlt die Commission, daß die vorerwähnten Bestim⸗ mungen auch Anwendung finden sollen, wenn die darin bezeichneten Rechtsgeschäfte im Auslande abgeschlossen oder zu erfüllen sind. Andererseits muß nach Ansicht der Commission dem Ausländer die Möglichkeit geboten werden, sich an den Termingeschäften im Inlande zu betheiligen. Zu diesem Zweck ist zu vSe. ob der Aus⸗ länder 8. leichzeitig einen Wohnsitz oder eine Geschäftsniederlassun im Inlande hat oder nicht. Ist ersteres der Fall, so befindet sich auch der Ausländer in der Lage, sich hier ins eintragen zu lassen und damit die Rechtsfähigkeit zum Abschluß von Börsen⸗ geschäften im Inlande zu erlangen. Für diejenigen Ausländer da⸗ gegen, welche einen Wohnsitz oder eine Geschäftsniederlassung nur im Auslande haben, sollen die vorerwähnten Bestimmungen keine An⸗ wendung finden.

C. Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister.

Glaubte auch die Commission den vorgeschlagenen Weg, daß nur diejenigen zum Abschluß von Börsentermingeschäften berechtigt sein sollten, welche als Kaufleute in das Handelsregister eingetragen seien, aus den vorerwähnten Gründen nicht empfehlen zu sollen, so theilte sie doch die Auffassung, daß nach den Bestimmungen des Handels⸗ gesetzbuchs alle diejenigen, welche nicht bloß gelegentlich, sondern fort⸗ gesetzt (gewerbemäßig) Börsengeschäfte in Effecten machen, als Kauf⸗ leute anzusehen und demgemäß verpflichtet sind, sich ins Handels⸗ register eintragen zu lassen und Handelsbücher zu führen. Sie ist auch der Ansicht, daß sich viele Personen dieser Verpflichtung ent⸗ ziehen und daß ein öffentliches Bedürfniß vorliegt, die Befolgung der handelsgesetzlichen Vorschriften mehr als bisher zu sichern. Zu diesem Zweck empfiehlt die Commission, die Behörden mit entsprechender Anweisung zu versehen. 1) Vor allem werden die Steuerbehörden auf Grund der Materialien für die Steuerein⸗ schätzung davon Kenntniß erhalten, ob Privatpersonen große Specu⸗ lationsgewinne gehabt haben, und zu verpflichten sein, in solchen Fällen den mit der Führung der Handelsregister betrauten Behörden Kenntniß zu geben, damit diese die Eintragung dieser Personen ins Handelsregister veranlassen können.

Den weiteren Vorschlag, diejenigen mit Ordnungsstrafen zu be⸗ legen, welche, obwohl sie gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreiben, sich nicht ins Handelsregister haben eintragen lassen, lehnte die Com⸗ mission ab, weil die bestehenden Bestimmungen bei ordnungsmäßiger Handhabung genügen, um in allen geeigneten Fällen die Eintragung zu erzwingen.

Im Anschluß hieran wurde von einer Seite angeregt, es für un⸗ zulässig zu erklären, durch Börsenbedingungen die Wirkungen, welche die Art. 354, 355 und 357 des Handelsgesetzbuchs an den Verzug des Käufers und Verkäufers knüpften, abzuändern und zu er⸗ weitern. Zur Begründung dieses Antrags wurde darauf hingewiesen, daß durch die Börsenbedingungen vorzugsweise nach zwei Richtungen hin Abänderungen der handelsgesetzlichen Bestimmungen im Interesse der Speculation eingeführt seien. Der Art. 354 des Han⸗ delsgesetzbuchs gäbe dem Verkäufer das Recht, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzug und die Waare noch nicht übergeben ist, und Artikel 355 gäbe dem Käufer das Recht, wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare im Verzug sei, vom Vertrage zurückzutreten, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre. Diese Rechte seien durch die Börsenordnungen beziehungsweise durch die allgemeinen Lieferungsbedingungen vielfach beseitigt, und habe nach denselben der Käufer das Recht, die sich zu seinen Gunsten heraus⸗ stellende Differenz zu fordern, selbst dann, wenn er seinerseits im Verzuge sei. Die gleichen Rechte habe der Verkäufer selbst dann, wenn er seinerseits den Vertrag zu erfüllen nicht in der Lage sei. Durch diese Bestimmungen der Börsenordnungen seien die handels⸗ gesetzlichen Vorschriften und der auch im allgemeinen bürgerlichen Recht bestehende Grundsatz, daß nur derjenige die Erfüllung des Vertrages zu verlangen berechtigt sei, der seinerseits den Vertrag zu erfüllen im stande sei, beseitigt. Hiernach könne also bei Termingeschäften sowohl von dem Käufer als von dem Verkäufer der sich aus der Differenz des Contractpreises und des Börsenpreises ergebende Betrag selbst dann gefordert werden, wenn der Käufer sich nicht in der Lage befinde, die Waare zu bezahlen, oder der Verkäufer, dieselbe zu liefern. Diese Bestimmungen beruhten augenscheinlich auf der Erwägung, daß derjenige, zu dessen Gunsten sich der Preis an dem Regulirungstage stelle, jederzeit in der Lage sein würde, sich die zur Abwickelung des Geschäfts benöthigten Waaren als Verkäufer oder die nöthigen Geld⸗ mittel als Käufer zu beschaffen. Diese Voraussetzung träfe jedoch keineswegs in allen Fällen zu. Handele es sich um ein Werthpapier, dessen Curs keinen erheblichen Schwankungen unterliege und das dem⸗ gemäß jederzeit zu annähernd dem gleichen Preise, wie derselbe an dem Stichtage festgestellt sei, veräußert werden könne, so sei wohl zuzu⸗ geben, daß es dem Käufer, zu dessen Gunsten sich der Preis am Stichtage gestellt habe, in den meisten Fällen ohne zu große Mühe möglich sein würde, sich das zur Abnahme des Werthpapiers be⸗ nöthigte Geld zu beschaffen. Anders liege es jedoch bei solchen Werthpapieren, deren Preise erheblichen Schwankungen ausgesetzt seien. Habe jemand große Beträge eines auf Zeit gehandelten Berg⸗ werkspapiers gekauft, und der Preis für dasselbe habe sich wirklich am Stichtage für ihn günstig, also höher gestellt, vielleicht weil eine ganz vorübergehende und unerwartete Nachfrage zum Zwecke der Kapitalsanlage oder Deckungskäufe der Baissespeculation den Preis in die Höhe getrieben haben, so biete demjenigen, der dem Käufer das Geld zur Abnahme der Werthpapiere leihen wollte, der Besitz dieser Werthpapiere keineswegs eine jedes Risico für ihn ausschließende Deckung. Denn ebenso, wie der Preis künstlich in die Höhe getrieben worden sei, könne er auch unmittelbar darauf, wenn große Beträge auf den Markt geworfen werden, beträchtlich und für längere Zeit gedrückt werden, sodaß der Gewinn sich vielleicht sogar in einen Ver⸗ lust umwandeln würde. Noch weniger träfe die Voraussetzung zu, daß jemand, der Waaren oder Werthpapiere verkauft habe und die⸗ selben am Lieferungstage nicht liefern könne, sich die benöthigten Waaren und Werthpapiere jederzeit würde beschaffen können, wenn am Lieferungstage der festgestellte Börsenpreis für ihn einen Vor⸗ theil ergebe. Sei es schon bei Werthpapieren zweifelhaft, ob die be⸗ nöthigten Beträge überhaupt an der Börse zur Verfügung ständen, so sei dies noch mehr bei Waaren der Fall, bei denen auch die Qua⸗ lität in Berücksichtigung gezogen werden müsse. Wenn aber auch wirklich die Waaren und Werthpapiere vorhanden seien, so sei es immer noch sehr zweifelhaft, ob sich jemand finden würde, der sie dem Verkäufer für die Zwecke der Lieferung zur Verfügung stellen werde. Nehme man aber selbst an, daß der Verkäufer einer Waare oder eines Werthpapiers die Geldmittel besäße, um sich die ver⸗ kauften Quantitäten anderweitig beschaffen zu können, so würde, wenn er dies thäte und an der Börse die Waaren oder Werthpapiere kaufte, der Preis für dieselben entsprechend gesteigert werden. Habe z. B. jemand 1000 t Roggen zu einem Preise von 150 verkauft und der Preis stände wirklich am Regulirungstage auf 145 ℳ, so sei es durchaus unberechtigt, ihm einen Gewinn von 5 pro Tonne zuzusprechen, denn der Preis würde zweifellos entsprechend höher zur Notirung gelangt sein, wenn er die benöthigten 1000 t⸗ in der That am Regulirungstag an der Börse gekauft hätte. Die Wirkung dieser Börsenbestimmung sei also die, daß derjenige, welcher nicht effectiv liefere, günstiger stehe als derjenige, welcher seinen ver⸗ tragsmäßigen Verpflichtungen nachkäme, und darin liege eine nicht zu rechtfertigende Unbilligkeit. Daß diese Bestimmungen nicht in den Bedürfnissen des Waarenverkehrs ihre Ursache hätten, sondern lediglich die Begünstigung des Spielgeschäfts bezweckten, erscheine zweifellos, denn es sei nicht einzusehen, welche Interessen des Waarenverkehrs dieselben erheischten. Dagegen trete die Begünstigung des Spiel⸗ geschäfts klar und deutlich hervor, wenn beide Contrahenten zu er⸗ füllen außer Stande seien. Denn wenn der Verkäufer die Waare nicht liefern, der Käufer dieselbe nicht abnehmen und bezahlen könne,

und gleichwohl derjenige, zu dessen Gunsten sich der Preis am Stich⸗ tage gestellt habe, einen Anspruch gegen den anderen auf Erstattung der Differenz zwischen demselben und dem Contractspreise habe, so könne doch unmöglich von einem Waarengeschäft mehr die Rede sein, sondern es trete klar zu Tage, daß es sich nur um eine Wette ge⸗ handelt habe.

Während ferner der Artikel 357 H. G. B. dem Käufer, wenn er Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordere, nur das Recht gewähre, die Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem Marktpreise des Stich⸗ tages zu verlangen, sofern er nicht einen höheren concreten Schaden nachweisen könne, habe er nach den Börsenbedingungen auch das Recht, die Waare an der Börse zum Börsenpreise zu kaufen und entsprechend diesem Kaufpreise die Differenz zu fordern. Diese Bestimmung sei es, welche vorzugsweise die Schwänzen hervorgerufen und begünstigt habe, und wenn man auch nicht der von einzelnen Hamburger Sach⸗ verständigen geäußerten Ansicht, daß diese Bestimmung allein es ge⸗ wesen wäre, welche die erheblichen Beschwerden über das Termin⸗ geschäft hervorgerufen habe, zustimmen könne, so sei es doch zweifellos, daß die unnatürlichen Haussebewegungen in diesem Recht des Käufers ihre vornehmlichste Ursache gefunden hätten und fänden. Praktisch führe dieses Recht, wenn die verkauften Quantitäten am Erfüllungstage an der Börse nicht zu haben seien, dahin, daß der Käufer ganz selbst⸗ ständig und ohne jede Einschränkung die Entschädigung zu bestimmen habe, welche seitens des Verkäufers für die Nichtlieferung der Waare zu leisten sei. Denn wenn die verkauften Mengen an der Börse nicht zu haben seien, so könne der Käufer ganz willkürlich den Preis des Weizens ebensogut auf 200 wie auf 2000 und noch höher für die Tonne normiren, und sei nach den Börsenbestimmungen der Ver⸗ käufer einer derartigen Ausbeutung ganz wehrlos preisgegeben. Aller⸗ dings könne darüber kein Zweifel sein, daß der auf diese Weise ein⸗ seitig vom Käufer normirte Preis nicht als Börsenpreis im Sinne des Handelsgesetzbuchs anzusehen sei, und daß die Börsenorgane nicht bloß berechtigt, sondern verpflichtet wären, von einer Notirung der auf diese Weise zu stande gekommenen Preise überhaupt Abstand zu nehmen. Die G an den Börsen sei aber eine andere, und nehme man keinen Anstand, diese Preise als Börsenpreise zu notiren; ja es hätte sogar ein dem Börsencommissariat angehöriger Sachverständiger ausdrücklich erklärt, daß er sich auch in solchen Fällen nicht für be⸗ rechtigt halte, die Notirung der auf diese Weise zu stande gekom⸗ menen Preise zu verweigern. ¹)

Von anderer Seite wurde zunächst darauf hingewiesen, daß auch die Artikel 354 und namentlich 355 des Handelsgesetzbuchs die Rechte der Käufer und Verkäufer nur von dem Nachweise abhängig machten, daß der andere Theil im Verzuge sei und einen Beweis für die Fähig⸗ keit des Fordernden, selbst zu erfüllen, nicht verlangten.) Es seien aber auch wichtige principielle Bedenken dagegen geltend zu machen, die vertragsmäßige Abänderung der handelsgesetzlichen Bestimmungen durch die Gesetzgebung für unzulässig zu erklären. Das Handels⸗ gesetzbuch beschränke in keiner Weise die Vertragsfreiheit, es wolle nur subsidiäres Recht für den Fall schaffen, daß die Parteien anderweitige Vereinbarungen nicht getroffen hätten. Dieser prineipielle Standpunkt des Handelsgesetzbuchs sei auch berechtigt, indem die stetig wechselnden Bedürfnisse des kaufmännischen Verkehrs vielfach Abweichungen von seinen Bestimmungen gerechtfertigt und nothwendig erscheinen ließen. Wenn dem Käufer das Recht beigelegt sei, sich die vom Verkäufer nicht gelieferte Waare am Erfüllungstage durch Kauf an der Börse zu beschaffen, so sei diese Befugniß in der berechtigten Rücksicht⸗ nahme auf die Interessen des Käufers durchaus begründet. Denn derjenige, welcher eine Waare gekauft habe und sie brauche, müsse auch das Recht haben, sie sich auf Kosten des Säumigen anderweitig zu beschaffen. Hierin sei auch keine Unbilligkeit gegen den ö zu erblicken, der lediglich die Folgen seiner Säumigkeit zu tragen habe. Wie ein Dampfer, dem nicht rechtzeitig Kohlen geliefert seien und der in See gehen müsse, die Kohlen auf Kosten des säumigen Lieferanten sich zu jedem Preise beschaffen könne, so müsse dieses Recht auch dem Terminkäufer an der Börse zustehen, wenn er unter allen Umständen auf Erfüllung des Vertrages und auf Lieferung der Waare bestehe. Uebrigens sei eine derartige Vorschrift dringend geboten, um die Baissespeculation einzuschränken. Würde dem Käufer dieses Recht nicht zustehen, so seien die Baissespeculationen außerordentlich be⸗ günstigt, weil die Verkäufer dann nicht der Gefahr ausgesetzt wären, die Folgen der Nichterfüllung zu tragen. Wenn eingewendet werde, daß der Käufer in vielen Fällen die Waare weder brauche noch haben wolle, und daß es sich auch häufig gar nicht um den Kauf von Waare an der Börse handele, der Käufer vielmehr wisse, daß die Waare an der Börse gar nicht zu haben sei und die Nachfrage nach der Waare nur den Zweck habe, die Notirung eines ganz fictiven Börsenpreises zu er⸗ reichen, so könne nur auf diesem Wege der Schaden festgestellt werden, der dem Käufer durch die nicht rechtzeitige Lieferung der Waare zu⸗ gefügt sei. Ob der Käufer die Waare am Erfüllungstage gebraucht habe oder nicht, sei gleichgültig; denn es liege eben im Wesen des Firgeschäfts, daß von dem Säumigen die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise am Stichtage auch ohne den Nachweis des Schadens gezahlt werden müsse. Die Vorschrift, daß die Nicht⸗ erfüllung des Vertrages seitens des einen Contrahenten den anderen nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtige, finde in den Bedürf⸗ nissen des Börsenverkehrs ihre Rechtfertigung. Die Zulassung des Einwandes, daß der andere Contrahent den Vertrag seinerseits zu erfüllen außer stande gewesen sei, würde der Chikane Thür und Thor öffnen und eine völlige Rechtsunsicherheit in den ganzen Verkehr bringen. Im allgemeinen müsse angenommen werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten sich der Preis am Erfüllungstage gestellt habe, auch die Möglichkeit der Erfüllung gehabt hatte.

Die Commission schloß sich im allgemeinen diesen Gründen an

und lehnte den Antrag insbesondere aus den gegen denselben erhobenen

principiellen Bedenken ab. D. Lieferungsqualität; Kündigungswesen.

Von allen Waaren, die auf Termin gehandelt werden, nimmt in Bezug auf die wirthschaftliche Bedeutung das Getreide die erste Stelle ein. Abgesehen davon, daß das Getreide der hauptsächlichste Consum⸗ artikel der Bevölkerung ist, und demgemäß die auf den Markt ge⸗ brachten Mengen ungleich größer sind als die irgend eines anderen Consumartikels, so wird auch der größte Theil des inländischen Be⸗ darfs durch die einheimische Production gedeckt. Aus diesen Gründen glaubt die Commission, daß die Festsetzung der Lieferungsqualität des an den Börsen zu liefernden Getreides einer besonders sorgfältigen Prüfung unterliegen muß, damit weder die Interessen der einheimischen Producenten, noch die der Consumenten durch diese Festsetzung beein⸗ trächtigt werden. Ueber die Wirkung der Festsetzung der Lieferungs⸗ qualität des Getreides namentlich auf die Preisentwicklung gingen allerdings die Ansichten in der Commissson wesentlich auseinander. Von der einen Seite wurde behauptet, daß diese Festsetzung keine erhebliche Be⸗ deutung habe, weil neben dem Terminmarkt in Getreide der Loco⸗ markt bestände, auf dem alle Qualitäten nach Verhältniß ihres Ge⸗ brauchswerthes bewerthet würden. Ob die Lieferungsqualität eine sehr hohe oder eine sehr geringe sei, könne die Preisentwickelung auf dem Locomarkt, der allein für die Producenten und Consumenten in Betracht komme, im allgemeinen nicht beeinflussen. Auf diesem würden stets die besseren Qualitäten einen höheren Preis, die schlechteren einen niedrigeren Preis erzielen, unabhängig davon, wie die Lieferungsqualität für Terminwaare festgesetzt sei. Denn wenn die Qualität der Locowaare eine bessere sei als die Lieferungsqualität und deshalb einen höheren Preis erlange, so würde das Getreide nicht auf dem Terminmarkt zur Ankündigung gelangen, sondern auf dem Locomarkt zum Verkauf gestellt werden. Ebenso müßten sich die Besitzer von Getreide, dessen Qualität geringer sei als die Lieferungs⸗

1) Stenogr. Ber. S. 3462. 4 8 2) Vergl. hierzu die Sachverständigen⸗Aeußerungen ůber Frage 23 besonders S. 964, 974, 2200, 2360, 2605, 2787, 2943, 3448 ff.

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gemeinen nach seiner Verwendungsfähigkeit.

Hualität, mit den für solche Waare auf dem Locomarkt zu erhaltenden

billigeren Preisen begnügen.

Von anderer Seite wurde dieser Auffassung entgegengetreten. Der Werth des Getreides wie jeder anderen Waare richte sich im all⸗ emein ich seine Sei nun das Getreide nicht bloß für die Zwecke des Consums, sondern auch als Lieferungs⸗ waare im Terminhandel verwendbar, so sei sein Werth und damit sein Preis ein höherer, als wenn die Verwendbarkeit im Termin⸗ handel in Fortfall käme. Demgemäß erlange die schlechtere Qualität einen höheren Preis als ihrem Gebrauchswerth für die Zwecke des Consums entspräche, wenn sie nicht bloß für diese Zwecke, sondern auch als Lieferungswaare Verwendung finden könnte. Umgekehrt würde der Preis für die bessere Waare durch die Festsetzung einer

eringen Lieferungsqualität beeinträchtigt. Denn für die —— des Terminhandels habe die bessere Qualität keinen größeren Werth als die schlechtere, und könne demgemäß derjenige Terminhändler, der sich die Waare beschafeen müsse, um seinen Verpflichtungen gerecht zu werden, auch für diese bessere Qualität keinen höheren Preis zahlen als für eine geringere, sofern diese den Anforderungen des Termin⸗ handels entspräche. Die Richtigkeit dieser Auffassung werde auch durch Aeußerungen der Handelsvorstände bestätigt. So äußere sich z. B. der Jahresbericht der Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft vom Jahre 1878 in Bezug auf den Roggen dahin: die seit Einführung des russischen Roggens bestandene Preis⸗ differenz zwischen schönem inländischen und russischen Roagen war geschwunden, da auch die schönste Waare nur zu Kündi⸗ gungszwecken Verwendung fand.“ Allerdings würde sich ja jeder Terminhändler, dessen Getreide eine erheblich bessere Qualität hätte als die Lieferungsqualität, zu⸗ nächst bemühen, diese Waare auf dem Locomarkt zu verkaufen oder sie zur Aufbesserung schlechter Waare zu benutzen, um auch letztere lieferungsfähig zu machen, aber dieses sei nur in beschränktem Umfang möglich. Denn einerseits seien die Umsätze auf dem Locomarkt sehr viel geringer als die des Terminmarktes, andererseits sei es infolge günstiger Ernten häufig auch garnicht möglich, so viel schlechtes Ge⸗ treide zu erhalten, um sämmtliches bessere Getreide zum Vermischen mit dem schlechten zum Zwecke der Lieferungsfähigkeit des letzteren verwenden zu können. Thatsächlich ergäben auch die von den Termin⸗ börsen vorgenommenen Verwiegungen, daß oft Getreide mit einem höheren Gewicht zur Lieferung gelange, als dem Mindestgewicht der Lieferungswaare entspräche.

Sähe man aber auch von diesem Gesichtspunkt ab, so sei es doch zweifellos, daß durch die Festsetzung einer geringen Lieferungsqualität zunächst der Preis der Lieferungswaare gedrückt werden müsse, weil dadurch Getreide für Lieferungszwecke geeignet würde, welches anderen⸗ falls hierzu nicht gebraucht werden könne, und die Steigerung der für Lieferungszwecke geeigneten, zur Verfügung des Terminhandels stehen⸗ den Quantitäten den Preis ungünstig beeinflussen müßte.¹) Umgekehrt müßte durch eine Erhöhung der Lieferungsqualität der Preis der Lieferungswaare eine Steigerung erfahren, weil damit die für Lieferungs⸗ zwecke geeignete Menge vermindert und das Angebot in solcher Waare eingeschränkt würde. Der Preis der Terminwaare beeinflusse aber auch ganz wesentlich den Preis der Locowaare, weil schließlich auch die Terminwaare, wenn freilich auch meist erst nach erheblicher Verbesserung der Qualität, in den Consum überginge, und wenn der Terminmartk Waare zur Anlieferung brauche, er diese doch nur vom Locomarkt beziehen könnte. Die einheimische Landwirthschaft habe demgemäß ein Interesse daran, daß die Lieferungsqualität nicht zu niedrig festgesetzt und damit die zu Lieferungszwecken geeignete Waare ins Ungemessene vermehrt würde.²) Andererseits könne bei dieser Frage das Interesse der Producenten nicht als allein Ausschlag gebend angesehen, vielmehr müsse dabei auch das Interesse der Müller und einheimischen Con⸗ sumenten berücksichtigt werden. Das Interesse der Müller, deren Interesse sich mit dem der Consumenten decke, bedinge vor allem, daß sie Getreide erhielten, das ohne besondere maschinelle Einrichtungen zum Vermahlen geeignet sei. Der Terminhandel in Getreide solle ja doch in erster Reihe den Zweck haben, dem Müller die in Zukunft benöthigten Quantitäten zu verschaffen, und da die Hauptbestimmung des Getreides des Roggens und Weizens die sei, zu Mehl ver⸗ arbeitet zu werden, so sei es eine berechtigte Forderung der Müller, daß das Getreide dieser Bestimmung auch entspräche, während zur Zeit durch die Schlußscheinbedingungen die Mahlfähigkeit nicht ge⸗ fordert werde. /³)

Ferner wünsche die Landwirthschaft, daß bei der Festsetzung der Lieferungsqualität auch die Durchschnittsergebnisse der inländischen Production Berücksichtigung fänden, wie dies bereits an einzelnen Terminbörsen der Fall sei. Diese Durchschnittsergebnisse seien natur⸗ gemäß nicht in allen Jahren gleich; sie hingen vor allem von den Witterungsverhältnissen der einzelnen Jahre ab. Es sei aber doch möglich und diese Aufgabe sei von einzelnen Börsen praktisch gelöst worden —, trotz der Verschiedenheit der Durchschnittsergebnisse der einzelnen Ernten einen Standard für die verschiedenen Ernten festzu⸗ stellen, der im allgemeinen einen gleichen Gebrauchswerth habe. 4) Sei zum Beispiel das einheimische Getreide von besonderer Trockenheit und Reinheit, so würde ein geringeres Lieferungsgewicht genügen, um diesem Getreide den gleichen Gebrauchswerth mit Getreide zu geben, welches nicht ganz so rein und trocken, aber dafür ein höheres Ge⸗ wicht habe.

Demgegenüber wurde von anderer Seite darauf hingewiesen,) daß bei der Festsetzung der Lieferungsqualität auch auf die Interessen der Verkäufer Rücksicht genommen werden müsse, die in der Lage sein müßten, ohne erhebliche Schwierigkeiten die eingegangenen Ver⸗ träge erfüllen zu können. Gehe man in den Anforderungen an die Lieferungsqualität zu weit, so würde ein solcher Markt, dessen Be⸗ dingungen von den Verkäufern schwer zu erfüllen seien, von denselben gemieden werden, sodaß der Wunsch der Käufer, gerade an diesem Markte zu kaufen, wegen fehlenden Angebots nicht erfüllt werden könne. Ein solcher Markt würde veröden und jede Bedeutung ver⸗ lieren, wie dieses zum Beispiel in Bezug auf den Weizenterminhandel in Paris thatsächlich eingetreten sei.

Ständen auch Qualität und Preis stets in einer gewissen Wechsel⸗

wirkung, so beschränke sich diese Wirkung doch nur auf die bei dem einzelnen Geschäft in Frage kommende Waare. Dagegen sei es ein Irrthum, anzunehmen, daß, wenn die Lieferungsqualität einer Ge⸗ treideart, zum Beispiel des Weizens, sehr hoch festgesetzt würde, sodaß nur die besten Qualitäten lieferungsfähig seien, der Preisstand des esammten Weizens in einem Lande oder bestimmten Theilen des⸗ selben allgemein gehoben werden würde; die Preissteigerung beschränke sich naturgemäß nur auf den Lieferungsweizen, dessen Preisstand über den anderen geringeren Weizen sich erheben müßte.

Ein Irrthum sei es ferner, anzunehmen, daß die gute Qualität des inländischen Getreides unter der schlechteren Qualität des zur Lieferung zugelassenen ausländischen Getreides zu leiden habe. 6) Nament⸗ lich in den letzteren Jahren sei das inländische Getreide, insbesondere der Roggen, nur zum kleineren Theil an der hiesigen und der Stettiner Börse lieferungsfähig gewesen und hätte infolge der neuerdings an das Liefe⸗ rungsgewicht höheren Anforderungen von dem Terminmarkt ausgeschlossen werden müssen. Wäre also die Annahme richtig, daß die Verwendbarkeit des Getreides für den Terminhandel eine Erhöhung seines Preisstandes zur Folge habe, so sei thatsächlich ein erheblicher Theil der inländischen Producenten Ostdeutschlands durch die von behördlicher Seite beeinflußte Herbeiführung einer Erhöhung der An⸗ forderungen an das Lieferungsgewicht geschädigt worden. Letzteres

1) Stenogr. Ber. S. 2075, 2084, 2346, 2349, 2542, 2668, 2936, 2943, 2952, 3066, 3444.

2) Stenogr. Ber. S. 2688, 2700, 2931, 2940, 3077, 3408. . 2) Stenogr. Ber. S. 2469, 2543, 2702, 2706, 2711, 2869,? 3021, 3051, 3053.

n9) Stenogr. Ber. S. 2344, 2349, 2683, 2688, 2700, 2703,

3059, 3440, 3455.

5) Stenogr. Ber. S. 2524, 2560, 2532, 2691, 2912, 2925, 3440.

⁶) Stenogr. Ber. S. 2643, 2691, 2923, 2924 ff.

wurde von anderer Seite auf das entschiedenste bestritten und be⸗ hauptet, daß die Producenten durch bessere Reinigung des Getreides das für die Lieferungsqualität geforderte Gewicht erzielen önnten.

Der Vorschrift, die Lieferungsqualität von Jahr zu Jahr unter Berücksichtigung der Ernteergebnisse der einzelnen Jahre zu bewirken, ständen erhebliche Bedenken entgegen. 1) Die Termingeschäfte griffen vielfach von einer Ernte zur anderen hinüber, indem die Lieferungs⸗ termine in die Zeit der neuen Ernte fielen, deren Qualität zur Zeit des Vertragsabschlusses niemand habe kennen können. Wenn nun die neue Ernte infolge ungünstigen Erntewetters erheblich schlechter aus⸗ fiele, als die frühere, so könne doch dem Käufer, älso zum Beispiel dem Müller, nicht zugemuthet werden, sich mit einer seinen Zwecken nicht genügenden Qualität zu begnügen. Dazu käme, daß oft sehr erhebliche Vorräthe der alten Ernte in die neue herübergebracht würden, und daß sich die Einwirkung des Auslandes auf den inländischen Ge⸗ treidehandel nicht beseitigen ließe.

Alle diese Schwierigkeiten würden sich kaum überwinden lassen. Jedenfalls kann darüber kein Zweifel sein, daß die unter der Herr⸗ schaft der früheren Lieferungsbedingungen abgeschlossenen Verträge auch nach Maßgabe dieser Bedingungen erfüllt werden müßten.

Die Commission glaubt es ihrerseits ablehnen zu sollen, zu der Frage, welche Gesichtspunkte für die Festsetzung der Lieferungsqualität maßgebend sein sollen, im einzelnen Stellung zu nehmen, schon weil mehreren ihrer Mitglieder dazu die praktischen Kenntnisse fehlen. Sie hält es aber für eine gerechte und billige Forderung, daß bei Festsetzung der Lieferungsqualität des an den Börsen auf Termin zu liefernden Getreides nicht bloß die Interessen des Handels, fondern auch die der inländischen Verbraucher der Waare, und wenn dieselbe im Inlande erzeugt wird, die Durchschnittsergebnisse der inländischen Production zu berücksichtigen sind.

2) Die Commission ist der Ansicht, daß die Lieferungsqualität des Getreides sich nicht für ewige Zeiten feststellen läßt, daß bei dieser Feststellung vielmehr die Entwickelung, welche die Getreideproduction im Inlande genommen hat, sowie auch namentlich die Entwickelung des Müllereigewerbes berücksichtigt werden müssen. Durch die Ein⸗ führung neuer Getreidesorten, durch die Verbesserung der Cultur, durch sorgsame Behandlung des geernteten Getreides erfährt das im Inlande erzeugte Getreide nicht unwesentliche Aenderungen. Ebenso gestatten die Fortschritte der Technik der Mühlenindustrie vielfach, Getreide vortheilhaft zu verarbeiten, welches sie früher nicht hat verwenden können. Infolge dessen empfiehlt die Commission, daß die Lieferungsqualität des an den deutschen Börsen auf Termin zu liefernden Getreides von Zeit zu Zeit einer Revision zu unterziehen ist. Um eine Bürgschaft dafür zu schaffen, daß bei dieser Revision außer den Interessen des Handels auch die der Landwirth⸗ schaft und der Müllerei berücksichtigt werden, empfiehlt die Commission, diese Feststellung durch eine vom Reichskanzler zu berufende Com⸗ mission zu bewirken, die aus einem den Vorsitz führenden Reichs⸗ oder Staatsbeamten und Vertretern des Handels, der Müllerei und der Landwirthschaft zu bestehen hat. Dagegen glaubt die Commission, sich der Beschlußfassung über die bei dieser Gelegenheit weiter an⸗ geregten Fragen, ob man für ganz Deutschland einen einheitlichen Standard für Getreide feststellen könne und solle, in welcher Zeit und für welchen Zeitraum die Feststellung der Lieferungsqualität zu erfolgen habe, enthalten zu sollen, weil sie sich nicht in der Lage befindet, die praktische Wirkung dieser Anträge zu übersehen, und die⸗ selben ihres Erachtens nur von Vertretern der genannten Erwerbs⸗ zweige sachgemäß werden entschieden werden können.

Die von der Landwirthschaft2) und den sonstigen inländischen Er⸗ zeugern sowie den Verbrauchern von Terminwaare erhobenen Be⸗ schwerden, daß bei den zur Beurtheilung ihrer Lieferungsfähigkeit an der Börse zu bildenden Sachverständigencommissionen nur Vertreter des Börsenhandels mitwirkten, fanden auch in der Commission ihren Ausdruck. Es wurde in dieser Beziehung geltend gemacht, daß die von den Börsenorganen zugesagte Berücksichtigung der Wünsche der Müllerei und der Landwirthschaft bei Feststellung der Lieferungs⸗ qualität nicht genüge, um diesen Berufszweigen eine Gewähr dafür zu bieten, daß auch bei der praktischen Anwendung der Lieferungsbedin⸗

ungen nach den für deren Festsetzung maßgebenden Grundsätzen ver⸗ ahren würde. Insbesondere die Müllerei habe sich vielfach darüber beschwert, daß, obwohl in den Lieferungsbedingungen vorgeschrieben sei, das zu liefernde Getreide müßte „gut“ sein, vielfach Getreide zur Lieferung zugelassen worden sei, das dieser Bestimmung nicht ent⸗ sprochen hätte und zum Vermahlen ungeeignet gewesen wäre. 3) Es müsse deshalb auch eine Mitwirkung von Vertretern der inländischen Producenten (Landwirthe, Spiritusbrenner u. s. w.) und der inlän⸗ dischen Consumenten und Verarbeiter (Müller, Kaffeehändler, Spinner u. s. w.) als berechtigt erscheinen.

Von anderer Seite wurde darauf hingewiesen, daß die Börsen⸗ vorstände sich redlich bemüht hätten, zu den Sachverständigen⸗ commissionen auch Verbraucher der auf Termin gehandelten Waaren, insbesondere Müller heranzuziehen, daß dieses aber vielfach in dem von ihnen gewünschten Umfange nicht gelungen sei, 4) weil die Zahl der an einem Börsenplatz vorhandenen Müller eine sehr beschränkte sei, und weil z. B. in Berlin die Leiter und Besitzer der großen Mühlen er⸗ heblichen Gebrauch vom Termingeschäft machten, es aber von der Staatsaufsichtsbehörde gefordert sei, daß nur solche Personen als Sachverständige fungiren dürften, die keine oder nur in geringem Um⸗ fange Termingeschäfte betrieben. 5) Noch größere Schwierigkeiten biete es, geeignete Vertreter der Landwirthschaft und der Spiritusbrennerei in die Sachverständigencommissionen hineinzuziehen, weil die Mitglieder dieser Commissionen naturgemäß nicht bloß große Erfahrungen auf diesem Gebiete haben, sondern auch an den Börsenplätzen selbst wohnen müßten, um auf Verlangen der Interessenten jederzeit ihr Gutachten abgeben zu können. Vertreter der Landwirthschaft und der Spiritus⸗ brennereien ständen zu diesem Zweck aber selten zur Verfügung. Wenn man darauf hinweise, daß sich an den Börsenplätzen vielfach Personen be⸗ fänden, welche früher in der Landwirthschaft und in der Spiritus⸗ fabrikation thätig gewesen seien und sich von diesen Geschäften zurück⸗ gezogen hätten, so seien doch diese Personen vielfach nicht im stande, als Sachverständige zu fungiren, weil namentlich auf dem Gebiet des Getreidemarkts eine dauernde Thätigkeit in demselben nothwendig sei, um die stetig vorkommenden Veränderungen in der Qualität der zur Lieferung gelangenden Getreidegattungen sachgemäß beurtheilen zu können. Außerdem müsse besonderer Werth darauf gelegt werden, daß die Sachverständigen in jeder Beziehung finanziell unabhängig und von durchaus lauterem Charakter seien, weil nur hierin die unbedingte Gewähr für Objectivität und Unparteilichkeit gefunden werden könne. Bei früheren Wirthschaftsbeamten und früheren Gutsbesitzern sei die völlige finanzielle Unabhängigkeit nicht immer vorhanden. 3

Diesen Ausführungen gegenüber wurde hervorgehoben, daß Per⸗ sonen von durchaus lauterem Charakter und genügender Sachkenntniß ebensowohl in den Kreisen der Landwirthschaft und der Müllerei wie im Handelsstande zu finden seien. Die bisherige Zusammensetzung der Sachverständigencommissionen hätte vielfach zu Beschwerden der Producenten und der Müller Veranlassung gegeben, indem Getreide r zoßor r ESv sSo⸗ „[Pok pFß o Dwecke doer Müslerei nd des für lieferbar erklärt sei, welches für die Zwecke der Müllerei und des Bäckereigewerbes ungeeignet gewesen sei. Infolge dessen seien die Müller vielfach genöthigt/ die ihnen gelieferte Terminwaare anderweit zu veräußern und die für ihre Zwecke geeignete Qualität auf dem Locomarkte anzukaufen. An den größeren Boͤrsenplätzen würden gewiß geeignete Personen aus den Kreisen der Landwirthschaft und der Müllerei sowie der sonst in Frage kommenden Erwerbszweige zur Verfügung stehen, namentlich wenn den Sachverständigen eine angemessene Besoldung gewährt würde. Auch empfehle es sesch.

¹) Vergl. die Citate in der vorigen Anmerkung 4 sowie Stenogr. Ber. S. 2363.

2) Stenogr. Ber. S. 2344, 2685, 2929/30, 3242.

Vergl. die Citate in der vorletzten Anmerkung 1.

) Stenogr. Ber. S. 2933. 9 * 2 8 8 Stenogr. Ber. S. 2356, 2559/60, 2921.

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mit dem Vorsitz in diesen Commissionen einen Staatsbeamten zu be⸗ trauen, die Mitglieder derselben zu vereidigen und ihnen zu unter⸗ sagen, Termingeschäfte für eigene Rechnung zu machen oder durch Dritte machen zu lassen. Diese Wünsche fanden in folgendem An⸗ trage Ausdruck: „Die Prüfung des sämmtlichen an den Producten⸗ börsen zur Kündigung gelangenden Getreides erfolgt bei jeder Pro⸗ ductenbörse durch eine ständige, von den betreffenden staatlichen Auf⸗ sichtsbehörden zu berufende Commission, bestehend aus einem Staats⸗ beamten, als Vorsitzenden, und aus vereidigten Mitgliedern, welche von den betreffenden Regierungen und Einzelstaaten aus den Kreisen des Handelsgewerbes, der Landwirthschaft und der Müllerei zu berufen und von den betreffenden Regierungen zu besolden sind, während die Begutachtungsgebühren an die Staatskasse abzuführen sind. Den Mit⸗ gliedern ist es untersagt, Termingeschäfte für eigene Rechnung zu machen oder durch Dritte machen zu lassen.“

Die Commission hält zwar principiell die Forderung für berech⸗ tigt, daß bei den zur Beurtheilung der Lieferungsqualität der Waaren an der Börse gebildeten Sachverständigencommissionen eine Mit⸗ wirkung von Vertretern der inländischen Producenten und der inlän⸗ dischen Consumenten stattzufinden hat, lehnte aber den eben erwähnten, weitergehenden Antrag ab. Die hervorgetretenen Bedenken gegen die regelmäßige Mitwirkung dieser Personen erkannte die Commission auch ihrerseits als berechtigt an und empfiehlt demgemäß, daß, wenn sich eine regelmäßige Mitwirkung derselben nicht erreichen läßt, wenigstens eine Controle über die Entscheidungen der Börsencom⸗ missionen durch eine nachträgliche Prüfung seitens einer Börsenbehörde oder durch staatliche Organe herbeizuführen ist. In einer derartigen nachträglichen Prüfung glaubt sie eine genügende Gewähr dafür zu erblicken, daß die S die für die Lieferungs⸗ qualität festgesetzten Bedingungen auch stets sachgemäß anwenden.

Die erforderlichen näheren Bestimmungen werden durch die Börsenordnungen zu treffen sein.

Von einer Seite wurde der Antrag gestellt, daß die Andienung lieferungsunfähiger Waare auch vor Ablauf der Lieferungsfrist den Verkäufer in Erfüllungsverzug setzen und den Käufer berechtigen solle, nach Maßgabe der Artikel 355 und 357 des Handelsgesetzbuchs zu verfahren, oder daß die Feststellung der Lieferungsqualität der Waare vor deren Andienung zu erfolgen habe. Zur Begründung dieses An⸗ trages wurde darauf hingewiesen, daß die Benutzung lieferungs⸗ unfähiger Waare bei der Kündigung als Mittel benutzt würde, um die Terminpreise zu drücken. Nach den bisherigen Bestimmungen der meisten Börsen hatte der Verkäufer einer Waare zwei Monate, min⸗ destens aber einen Monat Zeit, die Waare zu liefern, und er sei be⸗ rechtigt, sich jeden Tag innerhalb dieser zwei Monate beziehungsweise dieses einen Monats für die Lieferung auszuwählen. Liefere er in dieser Zeit contractswidrige Waare, so würde nach den Be⸗ stimmungen der Börsen diese Lieferung als nicht geschehen betrachtet, und er sei berechtigt, solange die Erfüllungszeit noch nicht abgelaufen sei, immer von neuem andere Waare zu liefern. Hierdurch käme der Empfänger in eine sehr üble Lage. An jedem Tage, an dem ihm die Waare zur Lieferung angekündigt sei müßte er die zur Abnabme derselben nöthigen Einrichtungen treffen, die Speicher in Bereitschaft halten und sich das nöthige Geld ver⸗ schaffen. Liefere der Verkäufer contractwidrige Waare, so seien alle diese Vorbereitungen umsonst gewesen, und es sei garnicht aus⸗ geschlossen, daß sich bei zweimonatlichem Termine 60 Tage, bei monat lichem Termine 30 Tage hintereinander die Andienung uncontract licher Waare wiederholte. Abgesehen von dem Nachtheil, der dem Käufer durch die wiederholte Ankündigung uncontractlicher Waare zugefügt würde, so führe dieselbe auch zu einem künstlichen Preisdruck. Denn einerseits würde durch die wiederholte Andienung von nicht contractlicher Waare die Neigung des Käufers, die Waare abzunehmen, vermindert und er zu einer Regulirung mit dem Ve käufer geneigt gemacht; anderseits würde durch solche Kündigungen der Schein erweckt, als ob für die Zwecke des Terminhandels vi öß Mengen Getreide zur Verfügung ständen als dieses thats sei. Diesen Preisdruck herbeizuführen, würde vielfas käufern beabsichtigt, und es käme deshalb der Fall ni daß absichtlich von den Verkäufern uncontractliche W dienung gebracht würde, was um so leichter sei, als Rechtsnachtheile daran knüpfen und sie nur geringen Sachverständigengebühren zu zahlen hätten. seien im Jabre 1892 von 65 050 t besichtigten Weizens und von 62 000 t besichtigten Roggens 23 200 t für erklärt worden. Um diese Mißstände zu beseitigen, sei es Andienung nicht contractlicher Waare auch dann den Artikeln 355 und 357 des Handelsgesetzbuchs für de Verzuges des Verkäufers festgesetzten Rechte zu geben, wen dienung nicht am letzten Lieferungstage erfolge. Es sei dieses billig und gerecht. Denn wenn auch nach stimmungen die Wahl habe, sich innerhalb der zwei Monate einen Monats den Tag seiner Erfüllung wählen zu

Sor Norkz ,— der Beitaufer

können 1 wmnnen,

3. a Sa. “] 2 .h doch, nachdem er dieses Wahlrecht ausgeübt habe, der Erfüllungstag S3 8 2 ufor in Ersn SSeraumne —p 7 firirt und der Verkäufer in Erfüllungsverzug, wean er an diesem von

ihm selbst gewählten Tage nicht contractmäsige Waare liefere ihm selbst gewählten Tage nicht contrackmagige Waare lefere. 34 5„s. 8 EaIS 8-. 2 Der mit dieser Bestimmung beabsichtigte Zweck würde allerdings auch durch die Vorschrift erreicht werden, daß Qs„ E 1 8 5 E Lieferungsqualität Waare vor deren Ankündigung zu erf 8 F rpst2 3 8. Po⸗ ENEEE— wie solches bereits in burg beim Kaffee der Fall sei. Tzrwrur * nb . e 5 e „. Forderung sei unbeding echtig n die Interessen d stliche 2

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8 EE 32 8 8 schwerer Schädigung zu bewahren und di Preise zu hindern. Es wurde demgem „Das zur Kündigung bestimmte Getrei f auf seine Lieferungsfähigkeit geprüft werden, das zur Prü neldete Getreide muß entweder in öffentlichen Sper einmal zur Kündigung angemeldete Getreide darf mcht zar werden. Ankündigungen an sich selbst sind untersagt und strafdar. Im Anschluß hieran wurden die Uebdelstände zur Speache ge⸗ Beginn der Kündigung würden ost zahlreiche Kündigungsscheine Zweck in Cirkulatton gesetzt, den Schein goßer

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