theil gerade dieselben Gründe sind, aus denen andere folgern, das Gesetz werde unangewendet und nach dem ersten Schrecken alles beim Alten bleiben. Nach der Ansicht der Commission gestatten der Um⸗ fang und Grund des Uebels nicht, sich bei der Auffassung zu be⸗ ruhigen, als hätten in beliebig großer Anzahl Individuen aus Gewinn⸗ sucht sich in Geschäfte eingelassen, von denen sie, wie ihnen die Ver⸗ nunft sagen mußte, hätten fern bleiben sollen, und trügen die Folgen ihres thörichten und habgierigen Verhaltens mit Recht. Dies ist für das Individuum ganz richtig. Aber die Summe dieser Fälle stellt einen großen socialen Schaden dar, dessen Wiederkehr möglichst vor⸗ zubeugen ist. Der Schaden besteht unmittelbar in den erheblichen Kapitalverschiebungen, die zu Ungunsten des mittleren und kleineren Besitzes auf Grund solcher Geschäfte ohne jeden produktiven Werth stattgefunden haben. Ob und inwieweit die verlorenen Summen in den Händen der Berufshändler, welche bei jenen Geschäften die Gegencontrahenten sind, verblieben oder anderen zu den Börsenkreisen gehörigen Personen zugeflossen sind, kann unermittelt bleiben. Jedenfalls bringen jene aus dem Besitz Gesetzten ihre Einbußen mit dem schnell wachsenden Börsen⸗ reichthum in Zusammenhang. Die Gleichheit beider Theile in Betreff des Risicos bei den Geschäften ist nur eine scheinbare, einmal wegen der steten Provisionen und weil dem Händler vermöge der steten Beobachtung des Markts, der gleichzeitigen Beziehungen zu vielen Auftraggebern und der vollen Beherrschung der Technik in viel höherem Maß die Gelegenheit gegeben ist, sein Risico unterzubringen. Nun mögen sich aus dem bezeichneten Privatpublikum nicht wenige zu solchen Geschäftsabschlüssen gedrängt haben. Daß aber in der Ver⸗ gangenheit das gewissenlose Hineintragen der Speculation in wenig widerstandsfähige Kreise seitens einer nicht unbeträchtlichen Anzahl sogenannter Commissionäre und ihrer Agenten einen ganz hervorragenden Zug gebildet hat, ist, auch wenn man von den Angaben der Geschädigten absieht, schon nach den Aus⸗ sfagen der in den Prozessen vernommenen Agenten nicht zu leugnen, auch von den gehörten Sachverständigen vielfach bestätigt vorden. Dieses Treiben mit seinen Ergebnissen hat gerade zur Ver⸗ schärfung des Klassenhasses wesentlich beigetragen und beraubt in weiten Kreisen die Börse des Ansehens, das ihr bei Erfüllung ihrer Aufgaben zukommt. Von großer Erheblichkeit ist es, daß auch die dem Handelsstande angehörigen Sachverständigen in großer Mehrheit sich für ein Strafgesetz gegen die Verleitung zu Börsenspeculationen ausgesprochen und nur eine vorsichtige Fassung zur Vermeidung der Schädigung des soliden Geschäfts gefordert haben. 1) Wenn geltend gemacht wurde, 2) daß gegen eine Strafbestimmung wegen wissent⸗ licher Verleitung zu ruinösen Geschäften nichts einzuwenden sei, falls dieselbe sich nicht bloß auf Börsengeschäfte beschränke, so wird dabei übersehen, daß die Börsenwaare wegen ihrer Fungibilität und ihres steten Marktpreises eben das allen zugängliche Speculationsobject ist, während sich ein Bedürfniß zur Verhütung von Mißbräuchen im Speculationsverkehr, betreffend individuelle Objecte, z. B. Terrains, nicht gezeigt hat. In der That steht eine Bedrohung mit Strafe nicht außer Verhältniß zu dem hier zu treffenden Handeln nach der sich darin offenbarenden Gesinnung und nach dem Erfolg. Es handelt sich gleichsam um die möglichste Verhütung der Er⸗ regung oder der Verbreitung einer Volkskrankheit. Nach der an die Spitze gestellten Strafbestimmung soll bestraft werden, wer um eigenen Vortheils willen sich bewußt der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns eines anderen als eines Mittels bedient, um denselben zu Börsengeschäften in einem ihn mit Ruin bedrohenden Umfange zu be⸗ stimmen. Es muß sich also um eine Beeinflussung handeln, bei welcher bewußt für die Wirkung auf den Mangel der Intelligenz oder des Charakters gerechnet wird. Der Rath zu concreten Geschäften, welcher jemandem ertheilt wird, der bei vorhandenem Ueberblick über die Be⸗ deutung der Börsenspeculationsgeschäfte zu solchen auch beim Hinaus⸗ gehen über seine Kräfte entschlossen ist, soll daher auch beim Erkennen dieses Leichtsinns und der möglichen Schwere der Folgen seitensdes Rathen⸗ den nicht unter die Vorschrift fallen. Der Begriff der Verleitung ist im übrigen ein solcher, dessen Handhabung man der richterlichen Einsicht mit Ruhe überlassen kann. Das zur Kenntniß gelangte Prozeßmaterial ergiebt zahlreiche Fälle, in denen die Verleitung klar auf der Hand liegt, ohne daß noch von besonderen feinen Unter⸗ scheidungen die Rede sein kann. Wenn es dem Wissen des Ver⸗ leitenden von der Existenzgefährdung gleichgestellt wird, daß er die⸗ selbe nach den Umständen annehmen muß, so ist dies ganz unentbehr⸗ lich. Es handelt sich nicht darum, der Kenntniß der Umstände ein bloßes Kennensollen gleichzustellen, sodaß schon der Mangel an sorg⸗ fältiger Erkundigung genügt; vielmehr ist die Kenntniß der Umstände welche den Schluß auf die Existenzgefährdung rechtfertigen, seitens des zu Bestrafenden für den Thatbestand erforderlich. Aber den Schluß aus der Kenntniß dieser Umstände auf die Kenntniß von der Gefährdung der Existenz muß, da die Annahme solcher Gefährdung ein Urtheil ist, in die Seele des Beschuldigten hinein der Richter nachen. Gewiß sind die sich über Verführung Beklagenden, für sich
in und vereinzelt, ein höchst bedenkliches Zeugenmaterial. Aber in dem Verkehr, den man treffen will, wird unter Mitwirkung von Unterhändlern und in gleichmäßiger Heimsuchung Vieler innerhalb desselben Bezirks gehandelt.
Die Commission erachtet aber die zu treffende Strafbestimmung
für zu eng, wenn es lediglich darauf ankommen soll, von wem der
Anstoß zu den Geschäften ausgegangen ist, wie aus dem Erfordern eines Verleitens hervorgeht. Dies möchte in vielen Fällen die Sache auf das schmale Gebiet der Entscheidung, ob eine Aeußerung so oder anders gelautet habe, treiben. Diejenigen, welche die Früchte der Thätigkeit der Unterhändler genießen wollen, würden hinter letzteren mit Erfolg Deckung suchen. Deshalb soll sich die Strafbestim mung bei im übrigen gleichen Voraussetzungen, ohne Rücksicht darauf, ob eine Verleitung nachgewiesen ist, auch auf den Fall des Abschließens der bezeichneten Geschäfte mit einem Unerfahrenen erftrecken, wenn der
Abschließende in wissentlicher Benutzung dieser Unerfahrenheit ge⸗
handelt hat. Die Unerfahrenheit ist zutreffend als eine Lage bezeichnet worden, in welcher jemand vermöge seiner Lebensstellung und seines Bildungsgrades über die Bedeutung des eingegangenen Geschäfts keinen Ueberblick hat. Die Benutzung des Leichtsinns hier der Be⸗ nutzung der Unerfahrenheit gleichzustellen, hat die Commission Bedenken getragen, weil alsdann allerdings die Gefahr vorliegt, daß die Vorschrift zum Aushilfs⸗ und Pressionsmittel seitens in der
Speculation durchaus erfahrener, aber waghalsiger Personen wird.
In Fällen dieser Art soll gegen die immerhin verwerfliche Benutzung
olchen Leichtsinns im Wege der Börsendisciplin eingeschritten werden.
Wie die Commission hiernach der Meinung ist, daß eine der⸗ rtige Strafbestimmung dem soliden Börsenhandel keine wesentlichen
Hindernisse bereiten wird, so hält sie andererseits die Annahme nicht
fuͤr begründet, daß wenn es auch nicht schaden könne, eine solche Be⸗
stimmung zu treffen, sie doch keine Wirkung haben werde. Vor allem darf man sich schon von der Thatsache, daß ein folches Strafgesetz vorhanden, eine Wirkung versprechen, und zwar die, daß viele Elemente aus Vorsicht im Speculationsverkehr mit dem Privatpublikum noch ein ziemliches Stück hinter der Grenze, welche das Gesetz schaffen will, zurückbleiben werden. Denn es handelt sich hier nicht, wie beim
Wucher, um lichtscheue Elemente, sondern um Personen mit einem
offenen Geschäftsbetrieb von einer gewissen äußeren Ansehnlichkeit.
Gerade deshalb speculirt das Publikum bei ihnen. Solchen Personen
ist die Erhaltung ihres Rufes, sobald er mittels eines Strafver⸗
fahrens angegriffen werden kann, durchaus nicht gleichgültig. Dem
Werben der Agenten wird aber ein solches auch gegen sie gerichtetes
Gesetz gewiß einen Zügel anlegen.
Die vorgeschlagene Bestimmung will lediglich Geschäfte in Bezug auf börsengängige Werthpapiere treffen. Die Commission trat, ¹) Stenogr. Ber. S. 488, 671, 673, 677, 680, 681, 818 ff., 824,
826, 998, 1220 ff., 1384 ff., 1469, 1563, 1571 ff., 1595, 1607, 1976,
1979, 2067/68, 2242, 2246, 2253, 2503, 2513, 2518 ff., 2674 ff., 2681,
3027, 3029, 3155, 3314, 3319 ff., 3386 ff., 3559 ff., 3573.
2) Stenogr. Ber. S. 485 bis 490 “
nachdem für Börsentermingeschäfte in Waaren das
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ister beschlossen worden, in die Erörterung ein, ob ungeachtet der Einführung des⸗ selben die Strafbestimmung auch auf die Verleitung zu Börsentermin⸗ eschäften in Waaren und den Abschluß von solchen erstreckt werden folle Hierfür wurde geltend gemacht, daß auch ungeachtet des Re⸗ gisters eine Verleitung der Eingetragenen zu ruinösen Geschäften noch sehr wohl möglich sei. Die Commission hat sich indessen gegen die Erstreckung entschieden. Läßt sich jemand öffentlich als zu Termingeschäften fähig durch Eintragung in das Register be⸗ zeichnen, was nach den hierfür zu erfüllenden Erfordernissen nicht in Uebereilung und kaum auf Grund einer Verleitung geschehen kann, und benutzt er auch die gewährte Möglichkeit nicht, die Eintragung wieder zur Löschung zu bringen, bezahlt vielmehr fortgesetzt die Jahresgebühren, so kann von Leichtsinn oder Unerfahrenheit bei ihm nicht mehr die Rede sein. Anderenfalls würde dem Register die Be⸗ deutung genommen. Für Locogeschäfte in Waaren sowie für Zeit⸗ geschäfte in denselben, welche nicht den Charakter der börsenmäßigen Termingeschäfte haben, ist nach Ansicht der Commission zu einer solchen Strafbestimmung kein Bedürfniß vorhanden, da eine nennens⸗ werthe Speculation in solchen Geschäften seitens des Privatpublikums wohl ausgeschlossen erscheint. Auch ist es kaum möglich, die Geschäfte in Waaren in die Strafbestimmung einzubeziehen, wenn man das Princip, daß dieselbe nur für börsenmäßig gehandelte Gegenstände gelten soll, festhalten will, da es Waaren giebt, die bloß an einer oder der anderen Börse gehandelt werden, und dies schwerlich aus⸗ reichen kann, um die Speculation in solchen Waaren, die anderwärts ohne jede Beziehung zu dieser Börse erfolgt, in den Bereich der Be⸗ stimmung zu ziehen. Für die Betheiligung des Publikums, das nicht im eingetragen ist, an Börsentermingeschäften in Waaren bietet die Ungültigkeit der Geschäfte den ausreichenden Schutz.
Für die Geschäfte in Werthpapieren, die an Börsen gehandelt werden, soll die Bestimmung gelten ohne Beschränkung auf Termin⸗ oder Zeitgeschäfte, weil, wie bereits hervorgehoben, auch Kassageschäfte Speculationszwecken dienen können. Von der besonderen Bezeichnung der Geschäfte als Speculationsgeschäfte soll abgesehen und die Bestimmung schlechthin auf Geschäfte in Bezug auf Börsenpapiere gerichtet werden. um nicht in der Anwendung wieder unzutreffenden Distinctionen Anhalt zu gewähren. Schwerlich wird durch andere Geschäfte in Börsenpapieren, als auf Speculation gerichtete, eine Existenzgefährdung eintreten können. Die Bestimmung soll aber auch dann Geltung haben, wenn die sogenannte Effectiverfüllung beabsichtigt war, ja, auch wenn sie stattgefunden hat.
Dagegen sollen diejenigen Geschäfte von der Bestimmung aus⸗ drücklich ausgeschlossen werden, welche zum Gewerbebetriebe desjenigen, dessen Leichtsinn oder Unerfahrenheit benutzt sein soll, gehören. Dies erscheint zur Erhaltung der Rechtssicherheit des Geschäftsverkehrs zwischen Berufshändlern — Bankiers — erforderlich.
Von verschiedenen Seiten wurde der Thatbestand für zu eng er⸗ achtet, wenn man für das Verhältniß des Umfangs der Geschäfte zur Vermögenslage des Leichtsinnigen oder Unerfahrenen das Erforderniß der Gefährdung seiner wirthschaftlichen Cxistenz aufstelle. Es müsse eine Fassung dahin genügen, „daß der Umfang der Geschäfte außer Verhältniß zum Einkommen und Vermögen der Betroffenen“ — oder „im auffälligen Mißverhältniß zu den Mitteln“ — stehe. Der Begriff der Gefährdung der wirthschaftlichen Existenz sei unklar. Es frage sich, ob eine solche vorliege, wenn die Geschäfte das Privatvermögen eines Beamten oder Offiziers zu verschlingen drohten, während deren Diensteinkommen doch gesetzlich ganz oder zum großen theil einer
fändung entzogen sei. Auch könne von solcher Gefährdung doch ei solchen Personen nicht die Rede sein, deren wirthschaftliche Existenz schon bei Abschluß der Geschäfte zerrüttet war. Die Com⸗ mission entschied sich dafür, daß es auf die Gefährdung der wirth⸗ schaftlichen Existenz ankommen soll. Durch die Fassung soll nach⸗ drücklich angezeigt werden, daß die Vorschrift nicht schon dann anzu⸗ wenden ist, wenn ein wohlhabender Mann sich einem recht empfind⸗ lichen Vermögensverluste aussetzt und sich deshalb eventuell vielleicht würde einschränken müssen. Zur Anwendung des Gesetzes soll viel⸗ mehr die Gefahr erforderlich sein, daß sich der Betreffende durch die Geschäfte zu Grunde richtet. In dem Erkennen der dahin gehenden Gefahr seitens des anderen Theils liegt ein für die Anwendung des Strafgesetzes erforderlichs Moment. Die Ausstellungen gegen die Unzulänglichkeit des Begriffs sind nicht begründet. Unter der wirth⸗ schaftlichen Existenz ist nicht eine abstracte, die Möglichkeit, sich zu er⸗ nähren, sondern die individuelle zu verstehen. Es wird also darauf an⸗ kommen, welche Bedeutung das Vermögen, welches durch die Speculation gewagt wird, für die Existenz hat und ob im Falle des Verlustes des⸗ selben diese Existenz von Grund aus verändert wird. In diesem Sinne kann daher auch ein Beamter, obwohl er für die Zeit seiner Arbeits⸗ fähigkeit sein Diensteinkommen behält, verarmen und keinesfalls kann sein Gerathen in Schulden deshalb belanglos sein, weil das Gesetz ihn im Genuß seines Diensteinkommens während dieser Zeit schützt. Am wenigsten ist zu fürchten, daß die Rechtsprechung nicht erkennen wird, daß auch für einen vermögenslosen Menschen, und gerade für diesen besonders, das Entstehen erheblicher Schulden sein Fort⸗ kommen — und solches ist in der wirthschaftlichen Existenz begriffen — in Frage stellt.
2) Die Bestimmungen unter Ziffer 2 normiren die civilrecht⸗ lichen Folgen der zu 1 gekennzeichneten Handlungen und zwar im Sinne einer Nichtigkeit der abgeschlossenen Geschäfte. Dabei besteht für die Geltendmachung dieser Folgen nur die Voraussetzung, daß jene Handlungen vorliegen, nicht auch, daß wegen derselben eine Be⸗ strafung beantragt oder ein Strafurtheil ergangen ist. Der infolge eines Geschäftsabschlusses in Verlust Gerathene kann also auf Grund der Substantiirung des Thatbestandes zu 1 im Civilprozeß gegen den Anspruch auf Erfüllung des Geschäfts, wie insbesondere auf Zahlung der Differenz, den Einwand der Nichtigkeit erheben und ebenso das von ihm Geleistete zurückfordern. Diese Folge ent⸗ spricht der Strafbarkeit des Handelns. Sie entspricht aber auch der Tendenz der vorgeschlagenen Bestimmungen. Ohne solche Folge würde demjenigen, der geschützt werden soll, thatsächlich der Schutz entzogen bleiben. Auch würde es wider allgemeine Rechtsnormen ver⸗ stoßen, wenn trotz der Strafbarkeit eines Handels der Rechtsschutz für den Genuß der Früchte dieses Handelns gewährt würde. Ferner würde es andernfalls an einem Interesse fehlen, die Handlung über⸗ haupt zur Anzeige zu bringen. Einer besonderen Vorsorge bedurfte der Fall, daß die Verleitung von einer anderen Person als dem Gegen⸗ contrahenten des zu Schützenden, oder als dem denselben beim Ab⸗ schluß Vertretenden ausgegangen ist, während dem Gegencontrahenten selbst ein eigenes strafbares Handeln nicht zur Last zu legen ist. Hier soll, wenn diese andere Person ein Handelsangestellter des Gegen⸗ contrahenten, der in Ausübung seiner Verrichtungen thätig geworden ist, oder ein von dem Gegencontrahenten zur Gewinnung von Kun⸗ den für Geschäfte in Börsenpapieren aufgestellter Vermittler ist, für die civilrechtlichen Folgen jene Verleitung dem Gegencontrahenten selbst zugerechnet werden. Ohne eine solche Bestimmung würde mittelst des Agentenwesens der beabsichtigte Schutz des Publikums vereitelt werden. Der Contrahent soll nicht Ergebnisse, welche die von ihm bestellten Agenten oder seine Handelsangestellten nur mittelst strafbarer Handlungen herbeiführen, für sich in Anspruch nehmen dürfen. Unbedenklich dürfte die Bestimmung sein, daß, gleichviel in welchem Verhältnisse der Verleitende zu dem Contrahenten steht, letzterer sich die Verleitung in Bezug auf die civilrechtlichen Folgen zurechnen lassen muß, wenn er um dieselbe zur Zeit des Abschlusses gewußt hat. Daß der Contrahent, der sich für den Abschluß des Geschäfts durch einen Anderen vertreten läßt, civilrechtlich dessen den Abschluß herbeiführende Handlungen wie seine eigenen gelten lassen muß, entspricht schon dem bestehenden Recht. Ebenso, daß der Ein⸗ wand der Nichtigkeit auch gegen denjenigen geltend gemacht werden kaun, an welchen der ursprüngliche Contrahent seine Ansprüche aus dem Geschäft überträgt.
Die Commission empfiehlt ferner eine Bestimmung, daß nicht bloß die im voraus zum Zwecke der demnächstigen Verrechnung bei Erfüllung des Geschäfts gewährten Leistungen, wie Einschüsse, Depots,
zurückzugewähren sind, sobald es zu solcher Erfüllung nicht kommt,
daß vielmehr auch die geschehene Erfüllung unwirksam sein soll und das zu diesem Zweck geleistete zurückgefordert werden kann. Die Be⸗ stimmung ist nicht ohne Bedeutung, wenn man unterstellt, daß der Geschädigte aus irgend welchen leicht denkbaren Rücksichten die Er⸗ füllung leistet, aber darauf in Konkurs verfällt oder stirbt. Dabei wurde indessen in Betracht gezogen, daß eine dauernde Ungewißheit des Rechtszustandes mit der Rechtsordnung nicht verträglich sei, und wird deshalb für die Geltendmachung des Rückforderungsrechts in Betreff des bei oder nach der Abwickelung geleisteten eine kürzere Ver⸗ jährungsfrist vorgeschlagen.
An die gefaßten Beschlüsse knüpfte sich eine Erörterung darüber, welches in das Gebiet der Uebertragung der Speculation in die Kreise des Publikums fallende Verhalten speciell als der Ahndung durch die Börsendisciplin anheimfallend bezeichnet werden solle. Hier wurden die bereits zu I. 4c. Ziffer 5, 6 und 7 (Bör endisciplin) wiedergegebenen Be⸗ schlüsse gefaßt. Danach soll jede Anreizung zu Börsenspeculationen der Ahndung unterliegen, gleichviel ob sie persönlich oder durch Agenten, Briefe, Anzeigen, Reclamen in öffentlichen Blättern erfolgt, sofern sich dieselbe an andere Personen als diejenigen, innerhalb deren Geschäͤfts⸗ betrieb solche Speculationen fallen, richtet und sie in einer eines ehr⸗ baren Kaufmanns unwürdigen Weise erfolgt. Letzterer Zusatz erscheint unentbehrlich, da die Grenze zwischen den Praktiken, welche zu ver⸗ werfen sind, und solchen Kundgebungen, die dem berechtigten Bedürf⸗ niß eines Kaufmanns, mit Dienstanerbietungen hervorzutreten, ent⸗ sprechen, sich nicht bis ins einzelne feststellen läßt. Hier wird es gerade Aufgabe der Börsendisciplin sein, eine gute Sitte herzustellen und gegenüber eingerissenen Mißbräuchen reinigend zu wirken. Die Com⸗ mission geht davon aus, daß danach Aushänge der Curse von Specu⸗ lationspapieren an den Fenstern oder Ladenthüren, solche Angebote
von Diensten in den Zeitungen oder durch Circularversendungen, in
denen gewisse Speculationen, sei es offen, sei es verschleiert, be⸗ sonders empfohlen, dem Anbietenden für eine erfolgreiche Specu⸗ lation besonders gute Informationsquellen beigemessen werden, der Ahndung unterliegen.
Dieser Ahndung soll ferner unterliegen der ohne Genehmigung der Vorgesetzten erfolgte Abschluß von Börsengeschäften mit Handelsangestellten und Personen, welche im Handelsgewerbe Gesindedienste verrichten, sowie mit Kassenbeamten öffentlicher Behörden, bei Kenntniß dieser Stellungen seitens des Abschließenden, es sei denn, daß letzterer besondere Gründe für den guten Glauben hatte, daß die Geschäfte in den Kreis der durch die Verwaltung des eigenen Vermögens der betreffenden Angestellten oder ihrer An⸗ gehörigen erforderten fielen. Darüber, daß dem Abschluß von Speculationsgeschäften seitens Handelsangestellter möglichst ge⸗ steuert werden müsse, stimmten die Sachverständigen über⸗ ein. Dieselben legten dabei freilich das Hauptgewicht auf die mögliche Schädigung der Principale. Die Commission legt ein größeres Gewicht noch auf die Gefahr, welche dadurch, daß in Zeiten hochgradiger Speculation gerade der Handelsangestellte dem Reiz, an der Speculation theilzunehmen, besonders ausgesetzt sei, für dessen eigene Existenz in Gegenwart und Zukunft entstehe. Die Com⸗ mission vermochte indessen nicht, sich zur Befürwortung von Be⸗ stimmungen zu entschließen, nach welchen Börsenspeculationsgeschäfte, bei welchen der eine Theil ein Handelsangestellter ist, für ungültig zu erklären oder der Abschluß solcher Geschäfte für den die Stellung kennenden Gegencontrahenten unter Criminalstrafe zu stellen wäre. Für eine derartige Norm ist der Begriff der Börsenspeculations⸗ geschäfte ein zu unbestimmter. Ferner fallen unter die Kategorie der Handelsangestellten doch auch, soweit es sich namentlich um Pgeaiiesge General⸗Directoren bei sehr großen Unternehmungen
andelt, Leute von größter Reife des Urtheils, umfassendem eigenen Vermögensbesitz und hohem Ansehen. Will man den Begriff des Börsenspeculationsgeschäfts durch den festeren des Börsen⸗ geschäfts als eines Geschäfts über an Börsen gehandelte Gegenstände ersetzen, so werden aus derartigen festen Normen Unzuträglichkeiten noch öfter und stärker hervortreten. Soll jedes Börsengeschäft eines Handelsangestellten, weil der Principal es nicht genehmigt habe, un⸗ gültig sein, so würde der Banquier, der es mit ihm geschlossen, sich, wenn es ihm convenirt, auch auf diese Ungültigkeit berufen dürfen. Ein Handelsangestellter kann die dringendste und gerechteste Veran⸗ lassung zum Abschluß eines Geschäfts über ein Werthpapier haben und dies auch für denjenigen, mit dem er es abschließen will, durch⸗ aus erkennbar sein. Die Commission erachtet daher, soweit das Handeln mit Handelsangestellten nicht unter die beschlossenen allge⸗ meinen Bestimmungen gegen die Ausbeutung durch Börsengeschäfte fällt, nur die disciplinarische Ahndung für angemessen und stellt für dieselbe das Princip auf, daß Börsengeschäfte mit solchen Personen mangels Genehmigung ihrer Principale uͤberhaupt zu unterlassen sind, so⸗ fern die mit denselben Abschließenden nicht besondere Gründe für den guten Glauben an die Zugehörigkeit der Geschäfte zu einer gewöhn⸗ lichen Kapitalverwaltung haben. Die gleiche Bestimmung glaubt die Commission für die Abschlüsse von Börsengeschäften mit Kassen⸗ beamten öffentlicher Behörden, und zwar hier zum Schutze der öffentlichen Kassen, vorschlagen zu sollen. Erliegt heut ab und zu ein Beamter, der öffentliche Gelder in Verwahrung hat, dem Specu⸗ lationsfieber, so wird nur in besonderen Fällen sich ein Erstattungs⸗ anspruch gegen den Fondshändler, welchem er die Gelder zu miß⸗ glückten Geschäften überliefert hat, begründen lassen. Es wird sich schwer feststellen lassen, ob und in welchem Zeitpunkte demselben der Besitz solcher Mittel zur freien Verfügung des Beamten hätte auf⸗ fallen sollen. Deshalb erscheint es der Commission zweckmäßig, daß die Pflicht, überhaupt Börsengeschäfte mit diesen Beamten mangels besonderer Gründe für den oben bezeichneten guten Glauben zu unter⸗ lassen, als eine wenigstens dem Börsenhändler bei Vermeidung dis⸗ ciplinarischer Ahndung obliegende festgestellt wird. Die Bestimmung über den Kreis der Kassenbeamten als derjenigen Beamten, welche zum unmittelbaren Dienst für die Kasse angestellt sind, hinaus auf alle Angestellten öffentlicher Finanzinstitute zu erstrecken, wurde als zu weitgehend abgelehnt. 8
Endlich soll disciplinarische Ahndung eintreten für den Abschluß von Börsenspeculationsgeschäften mit Personen in unselbständiger oder dürftiger wirthschaftlicher Lage, sowie für den Abschluß solcher Geschäfte, die mit Personen, deren Geschäftsbetrieb solche Ab⸗ schlüsse nicht gewöhnlich mit sich bringt, in einem in auffälligem Mißverhältniß zu ihrer wirthschaftlichen Lage stehendem Umfange erfolgt, wenn diese Umstände dem ö bei Anwendung ge⸗ wöhnlicher Aufmerksamkeit nicht entgehen konnten. 8
Die disciplinarische Ahndung in den bezeichneten Fällen soll für den Geschäftsverkehr sowohl in Waaren wie in Werthpapieren eintreten. 1
3) Die in der Bestimmung zu 3 zum Ausdruck gebrachte Be⸗ seitigung des Einwandes, daß eine Erfüllung des Geschäfts durch Lieferung nach Abrede der Parteien nicht stattfinden sollte, erregte, soweit sie sich auf die börsenmäßigen Termingeschäfte in Waaren be⸗ zieht, nachdem hierfür die Einführung des Registers beschlossen war, in der Commission keinen Widerspruch. Allseitig wurde angenommen, daß registrirte Personen wie Berufshändler anzusehen sind, und da der Registerzwang die Scheidung zwischen berechtigtem und un⸗ berechtigtem Handel bewirken soll, neben welcher nun nicht noch außerdem eine zweite Scheidung durch den Einwand von Spiel und Wette oder zwischen Effectiv⸗ und Differenzgeschäft bestehen soll.
Dagegen wurde die Beseitigung des Einwandes für die Geschäfte in Werthpapieren lebhaft bekämpft. Man habe — so wurde von verschiedenen Seiten ausgeführt — zwar für die beschlossenen Straf⸗ bestimmungen mit daran geknüpfter Ungültigkeit der betreffenden Ge⸗ schäfte gestimmt. Als ein wirkliches Palliativ vermöge man diese Bestimmungen indessen nicht zu betrachten. Der bestehende Rechts⸗ zustand möge zu wünschen übrig lassen. Immerhin gewähre er eine Waffe gegen die Ausschreitungen, die man nicht der Rechtsordnung entwinden solle. Die Unklagbarkeit des Spiels sei doch gemeines Recht und ebenso sei es unzweifelhaftes Recht, daß ein zum . geschlossenes Rechtsgeschäft nicht gelte. An diesen Sätzen werde jede
Sinn der
nach dem be b od Willen der Betheiligten statt der Lieferung als des unmittelbaren
Codification festhalten. Es sei nun nicht einzusehen, welcher Grund vor⸗ liege, gerade das Börsengeschäft in diesen Richtungen zu privilegiren. Das Holk⸗ welches eine Verschärfnng des bestehenden Rechtszustandes zur Bekämpfung der Ausschreitungen gegen die Speculation erwarte, werde ein solches Vorgehen unbegreiflich finden. Die Be⸗ kämpfung derselben mittels dieser allgemeinen Grundsätze sei viel einfacher, als das neue System. Nach demselben werde, wenn keine Verleitung nachgewiesen sei und der Contrahent aus dem Publikum nicht unerfahren sei, der Richter Geschäften im maßlosesten Umfange den Rechtsschutz gewähren müssen. Es wurde von einer Seite der Antrag gestellt, die vorgeschlagene Bestimmung auf den Fall zu be⸗ schränken, daß es sich um Geschäfte zwischen in das Handelsregister eingetragenen Kaufleuten handle, von einer anderen Seite, zur Ge⸗ währung eines festeren Anhalts für die richterliche Entscheidung eine reichsgesetzliche Bestimmung vorzuschlagen, nach welcher Differenz⸗ geschäfte, welche nicht zu dem Geschäftsbetriebe desjenigen gehörten, der sie abschlösse, unklagbar seien, wenn sie in keinem Verhältniß zur Vermögenslage des Vertragschließenden stünden und dies dem Gegencontrahenten bekannt war oder bekannt sein mußte. Von einem Commissionsmitgliede wurde geltend gemacht, die Be⸗ seitigung des Spieleinwands sei zwar logisch richtig, aber zur Zeit nicht opportun. Erst müsse abgewartet werden, wie sich die beschlossenen neuen Vorschriften in der Praxis bewähren würden, ehe man diesen Schutzwall beseitige. Dagegen erklärten mehrere Mit⸗ glieder, daß sie die Beseitigung des Spieleinwands für die natürliche Consequenz der zuvor gefaßten Beschlüsse erachteten, für die sie nur in der Voraussetzung gestimmt hätten, daß unter Heraushebung der wirklich verwerflichen Fälle dem jetzigen unerträglichen Rechtszustande, der auch das legitime Geschäft bedrohe, ein Ende gemacht werde.
Die Mehrheit entschied sich trotz der erhobenen Einwendungen für die vorgeschlagene Bestimmung. Sie ging davon aus: das Volks⸗ gefühl könne ein Uebel bezeichnen und Abhilfe gegen dasselbe mit vollem Recht auf Beachtung begehren. Für die geeigneten Mittel zur Abhilfe sei seine Auffassung nicht maßgebend. Die Bestimmung sei allerdings die natürliche Consequenz der zuvor gefaßten Beschlüsse. Zwei nebeneinander bestehende civilrechtliche Anfechtungen hätten keinen Sinn. Die neuen Bestimmungen könnten nur in die Lage kommen, sich zu bewähren, wenn die bisherigen beseitigt würden. Sobald dies geschehe, würden die auf Zahlung der Differenzen in Anspruch Genommenen, wie sie heute Spiel oder reines Differenzgeschäft einwendeten, ihre Einwände entsprechend dem neuen Thatbestand substantiiren. Dieser Thatbestand biete mehr als der bisherige Rechtszustand, soweit letzterer bisher überhaupt Wirkungen ausgeübt habe. Denn ohne das Vorhandensein solcher Voraussetzungen, wie die neue Strafbestimmung erfordere, sei auch bisher kaum die Abweisung erhobener Differenzansprüche endgültig erfolgt. Nunmehr solle aber die Rechtsprechung von der Fessel der Prüfung, ob der Wille auch wirklich auf Ausschluß der Effectiv⸗ erfüllung gerichtet gewesen, befreit werden. Zeit⸗ wie Kassageschäfte würden gleichmäßig von der neuen Vorschrift ergriffen. Für die Wirkung des Handelns des Agenten auf das Recht desjenigen, für den er vermittle, würden feste Grundsätze geschaffen, während die Richtigkeit der betreffenden Sätze unter der derzeitigen Rechtsordnung durchaus bestritten sei. Auch das endgültig Geleistete könne in Zukunft noch innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgefordert werden. Dazu kämen dann noch die umfassenden disciplinarischen Bestimmungen. Seien die ö des neuen Straf⸗ thatbestandes nicht vorhanden, so sei allerdings die Forderung des Schutzes gegen das Ergebniß eigener Handlungen auch unbegründet. Alsdann käme das Princip in Geltung, daß es unmoralisch sei, die Lossagung eines Theils von dem eingegangenen Geschäft, weil das Ergebniß gegen ihn ausgefallen, zu begünstigen. Es handle sich nicht lediglich um Schutz, sondern auch um Erziehung. Gestatte man dem Publikum auch ohne eigenes Risico solche Speculationen zu machen, so werde der Spieltrieb genährt. Von einer Privilegirung der Börsengeschäfte durch die Bestimmung könne nicht gesprochen werden. Wenn der Begriff des Spiels doch gegen die Geschäfte des Wohl⸗ habenden nichts zu leisten vermöge, so beweise dies, daß der Begriff nicht passe, denn das Unvermögen habe mit dem Begriff des Spiels nichts zu thun. Es werde aber auch durch die Bestimmung die An⸗ wendung der das Spiel betreffenden Rechtssätze nicht völlig beseitigt, wie auch die Behauptung, daß man die in Bezug auf Simulation geltenden Rechtssätze ausschließe, nicht zutreffend sei. Mit vollem Bedacht sei es vermieden, die Bestimmung dahin zu fassen, daß der Einwand des Spiels oder der Wette ausgeschlossen sei. Der Bestimmung sei nur der, daß, wer mit Willen den Abschluß eines börsenüblichen Zeitgeschäfts erkläre, nicht solle einwenden dürfen, der betreffende Geschäftsschluß habe daneben ausdrücklich oder stillschweigend erklärten
betreffenden Geschäftsart nur den Curs⸗
Vertragsgegenstandes der Gese t nur den Es solle also ein in solcher
unterschied zum Gegenstande gehabt.
Weise zum Ausdruck gebrachtes Geschäft eventuell auch als reines Differenzgeschäft Wirksamkeit haben.
Es werde nur eine bestimmte Unterscheidung, auf welche man einen Einwand der Simulation gründen möchte, für unerheblich erklärt. Die Beachtlichkeit von Be⸗ hauptungen, daß überhaupt ernstlich gar kein Geschäft geschlossen oder ein in anderen Richtungen inhaltlich verschiedenes, bleibe natürlich be⸗ stehen. Der Einwand des Spiels sei keineswegs in den Fällen aus⸗
geschlossen, in denen statt der Richtung der Erklärung auf ein börsen⸗
übliches Zeitgeschäft lediglich ein Versprechen, für den Fall eines be⸗
stimmten Cursunterschiedes eine Differenz zu zahlen, erklärt oder die Erklärung im Sinne des börsenüblichen Zeitgeschäfts noch mit be⸗ sonderen anderen aleatorischen Bestimmungen verknüpft würde. Ebenso nicht, wenn Werthpapiere auf einen Zeitpunkt versprochen würden,
zu welchem sie die Eigenschaft curshabender Papiere gar nicht mehr
haben könnten, wie beim Zeitgeschäft über Dividendenscheine auf
Lieferung nach der Dividendenfeststellung, oder wenn eine Quantität
versprochen würde, die überhaupt nicht existirte. J Nach der Absicht der Commission sollen gemäß der lediglich be⸗
zweckten Anerkennung des Satzes, daß das börsenübliche Zeitgeschäft
auch als reines Differenzgeschäft Rechtswirksamkeit beanspruchen darf, dem Spieleinwande, sofern ihm Geltung verschafft werden kann, noch weiter unterworfen bleiben die Zeitgeschäfte über Waaren, die nicht Börsentermingeschäfte im Sinne der bei dem Börsenregister gegebenen Begriffsbestimmung sind, sowie die Kassageschäfte, die sich die Ver⸗ tragschließenden etwa vermöge besonderer Vereinbarungen zu gleichen Wirkungen wie Zeitgeschäfte zurichten möchten. Dagegen soll die Bestimmung für Zeitgeschäfte bei Werthpapieren schlechthin, ohne Beschränkung auf eigentliche Termingeschäfte, zur Anwendung kommen. Man war der Meinung, daß im Effectenhandel der Unterschied wischen dem Termingeschäft und dem gewöhnlichen Zeitgeschäft kein o tiefgreifender wie im Produetenhandel ist. Die wirthschaftliche Eigenart des Termingeschäfts macht sich im Effectenhandel weniger geltend. Die für die Zeitgeschäfte in Effecten aufgestellten allge⸗ neinen Geschäftsbedingungen erfordern weder typische Massenein⸗ eiten als Gegenstand des Geschäfts, noch typische Lieferungstermine. Nach der Natur des Geschäftsgegenstandes sind diese Zeitgeschäfte, für welche eine Prüfung auf die Lieferungsbeschaffenheit, eine Lagerung nd eine Regulirung von Kündigungen nicht in Betracht kommt, weit eniger an eine bestimmte Börse und deren Einrichtungen gebunden, als die Termingeschäfte in Producten. Während daher beim Zeit⸗ geschäft in Producten die Festsetzung gewisser von den Bedingungen für Termingeschäfte abweichender Bedingungen, z. B. die Bestimmung des vom Börsenort verschiedenen Wohnorts des Käufers als Er⸗ füllungsort den Charakter des Geschäfts völlig ändert, sodaß es zweifel⸗ haft wird, ob man es überhaupt noch als Börsengeschäft anzusehen hat, ist dies beim Zeitgeschäft in Effecten anders, und es rechtfertigt sich deshalb, für die Anwendung der beschlossenen Bestimmung auf Zeitgeschäfte in Effecten nichts andenes zu fordern, als daß diese an einer Börse thatsächlich gehandelt werden. 8 4) Der Commission ist für eine Ahndung der Verletzung, welche jemand gegen seine Gläubiger dadurch begeht, daß er durch leicht⸗
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sinnige Börsenspeculationen sich außer Stand setzt, seinen Verpflich⸗ tungen gegen dieselben nachzukommen, der § 210 Z. 1 der Konkurs⸗ ordnung in Verbindung mit § 214 daselbst zulänglich erschienen. Der Begriff der Zahlungseinstellung als des in die äußere Erscheinung tretenden Zustands der Unfähigkeit, fällige Zahlungen zu leisten, genügt ebenso dem vorhandenen Bedürfniß wie der Begriff des Differenzhandels, welchen die Rechtsprechung in weiterem Sinne als dem des Abschlusses reiner Differenzgeschäfte auffaßt, indem sie es für unerheblich erklärt, wenn auch die wirkliche Lieferung der Waaren oder Börsenpapiere nicht ausgeschlossen gewesen. Freilich ist in zwei Entscheidungen des dritten Strafsenats des Reichsgerichts angenommen worden, daß es für den Begriff des Differenzhandels sich um auf Zeit gestellte Geschäfte handeln müsse, während sofort zu erfüllende und durch Lieferung erfüllte dem Begriff des Differenzhandels nicht zu unterstellen seien, und in der ersten dieser Entscheidungen ist ausgeführt, daß es hieran nichts ändere, wenn auch die Effecten in der Hand des Com⸗ missionärs verblieben wären, weil der Committent den Anschaffungs⸗ preis nicht bezahlt habe und nicht bezahlen konnte. Indessen ist nicht anzunehmen, daß nicht, sofern bei Kassageschäften es durch besondere Vereinbarungen als darauf abgestellt erscheint, die Abwickelung ebenso durch Differenzausgleichung herbeizuführen, wie beim eigentlichen Zeit⸗ geschäft, ebenfalls der Begriff des Differenzhandels als zutreffend an⸗ esehen werden würde. Würde freilich in weiterer Entwickelung der “ ¹) angenommen werden, daß die Unterstellung solcher Fälle unter den Differenzhandel deshalb abzulehnen sei, weil für letzteren Geschäfte mit einem fest bestimmten Abwickelungstermin erforderlich wären, so würde entweder eine gesetzliche Erweiterung des Begriffs oder die Ersetzung desselben durch „Handel mit börsengängigen Waaren oder Börsenpapieren“ angezeigt erscheinen. Die Commission glaubt, die Aufmerksamkeit hierauf lenken zu sollen, ohne daß sie zu einer solchen Aenderung des Gesetzes schon heute eine dringende Ver⸗ anlassung als vorhanden ansieht. Eine Erörterung der Frage, ob überhaupt in der Konkursordnung der Begriff der „Zahlungseinstellung“ durch den der „Ueberschuldung“ zu ersetzen ist, hält die Commission für außerhalb ihrer Aufgabe liegend. Dieselbe greift in das formelle und materielle Konkursrecht nach den verschiedensten Richtungen ein. ²)
Einen dringenden Anlaß, eine solche Aenderung lediglich unter dem
Gesichtspunkte der erforderlichen Börsenreform herbeizuführen, erachtet die Commission nicht als vorliegend. 1
Wohl aber ist der Commission aufgefallen, daß von mehreren Sachverständigen aus verschiedenen deutschen Gebieten ³) übereinstim⸗ mend darauf hingewiesen worden ist, daß trotz des Vorliegens vieler Fälle, in denen der Thatbestand des § 210 Z. 1 zur Anwendung zu bringen und seine Anwendung nützlich wäre, eine Verfolgung kaum einträte. Dies hat der Commission das Bedenken nahe gelegt, ob die zur Verfolgung berufenen Behörden auch wirklich überall von den innerhalb ihres Bezirks sich ereignenden Konkursfällen in geeigneter Weise Notiz nehmen. Nach der früheren Preußischen Konkursordnung vom 8. Mai 1855 § 163 hatte der einstweilige Verwalter über die hauptsächlichsten Gründe des Konkurses einen schriftlichen Bericht zu erstatten, welcher abschriftlich mit den Bemerkungen des Commissars der Staatsanwaltschaft mitzutheilen war. Eine entsprechende Bestimmung hat die Reichs⸗Konkursordnung nicht. Der im § 119 daselbst vorgesehene Bericht des Ver⸗ walters in der ersten Gläubigerversammlung über die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit wird in der Regel mündlich erstattet. Im preußischen Ausführungsgesetz vom 6. März 1879 § 12 sowie in einigen anderen Ausführungsgesetzen ¹) findet sich wenigstens die Be⸗ stimmung, daß der Staatsanwaltschaft eine Abschrift des Eröffnungs⸗ beschlusses unter Bezeichnung des Konkursverwalters mitzutheilen ist. In den meisten Ausführungsgesetzen findet sich auch eine solche Be⸗ stimmung nicht. Nach Meinung der Commission müßte die Staats⸗ anwaltschaft von jedem sich in ihrem Bezirk ereignenden Konkursfall Kenntniß nehmen und sich über die Umstände, die zu demselben ge⸗ führt haben, unterrichten, auch hierüber geeigneten Falls einen schrift⸗ lichen Bericht des Verwalters Und insbesondere wäre mit Rücksicht auf die so oft wiederkehrenden Perioden der Ueberspeculation ihr Augenmerk auf das Vorhandensein dieser Ursache zu richten. Die Commission will dabei nur anregen, ob es ausführbar und angemessen erscheint, die Konkursrichter oder die Konkurs⸗ verwalter anzuweisen, die Staatsanwaltscha)ft auf das an⸗ scheinende Vorhandensein der Voraussetzungen des § 210, insbesondere der Ziffer 1 desselben, aufmerksam zu machen. Ebenso aber sollten bekannt gewordene Zahlungseinstellungen, die nicht zur Konkurseröffnung geführt haben, wenn sie auf übermäßigen Börsen⸗ speculationen beruhen, der Aufmerksamkeit der Staatsanwälte nicht entgehen. Solche Fälle treten wiederholt bei Börsenspeculanten ein und erregen wegen ihres Umfanges die öffentliche Aufmerksamkeit, werden sogar in Zeitungen besprochen, ohne daß ein Einschreiten der berufenen Behörden ersichtlich wird. Schritte, die für die Bekämpfung eines großen allgemeinen Schadens nützlich sind, sollten nicht vom Eingehen einer Denunciation abhängig gemacht werden. Die Com⸗ mission glaubt hierbei noch hervorheben zu sollen, daß der § 210 Z. 1 auch die Mittel bietet, gegen diejenigen wegen Theilnahme an dem Ver⸗ gehen vorzugehen, welche die Speculationen des zahlungsunfähig Ge⸗ wordenen mit dem Bewußsein, daß sie für denselben übermäßig, ge⸗ fördert haben, da es eines besonderen auf die Zahlungseinstellung ge⸗ richteten Vorsatzes nicht bedarfk. Demnach kann, wie nur noch schließlich bemerkt werden soll, unter Umständen mit dem That⸗ bestande, der nach den Vorschlägen der Commission zu l als Vergehen unter Strafe gestellt werden soll, der Thatbestand der Theilnahme an dem Vergehen nach § 210 Z. 2 der Reichs⸗Konkursordnung con⸗ curriren. Entbehrlich werden dadurch die Vorschläge zu 1 keines⸗ wegs, da die Richtung beider Vergehen eine durchaus verschiedene ist und es keineswegs in der Intention der Commission liegt, daß die wissentliche Ausnutzung vermögensschwacher Personen lediglich unter dem Gesichtspunkte der Beihilfe zu von diesen durch die Speculation begangenen strafbaren Handlungen angesehen werde.
Die Frage, ob dem Börsensvpiel 1hh eine Erhöhung der Börsen⸗ steuer für gewisse Geschäfte mit Aussicht auf Erfolg entgegengewirkt werden könne, gelangte in der Commission zur Erörterung, ohne daß aus derselben bestimmte Anträge hervorgingen. Allgemein wurde da⸗ von ausgegangen, daß die Commission die Steuererhöhung nicht vom finanzpolitischen Standpunkte zu beurtheilen hat. Was aber dieselbe als Mittel, den Ausschreitungen der Speculation entgegenzuwirken, angeht, so war man der Meinung, daß eine Scheidung zwischen wirth⸗ schaftlich berechtigten und unberechtigten Geschäften in einer für die Steuertechnik brauchbaren Weise kaum möglich erscheint. Der Betrag der Erhöhung wird demnach das Maß des für erstere Geschäfte Er⸗ träglichen nicht übersteigen dürfen. Innerhalb dieser nothwendigen Grenzen wird aber die Erhöhung von Spielgeschäften nicht abschrecken.
IV. Maklerwesen und Cursfeststellung. ⁵) Vor allen Dingen haben diejenigen Kaufleute, welche an der
¹1) Entsch des Reichsgerichts in Strafs. Bd. 1 S. 282, Bd. 22 2½
5. 12, Rechtspr. des Reichsgerichts in Strafs. Bd. 1 S. 526, Bd. 4
866 8 Zd. 4 S. 8
2) Rechtsp. des Reichsgerichts in Strafs. Bd. .767, Entsch. des Reichsgerichts in Strafs. Bd.
³) Stenogr. Ber. S. 1563, 2512, 3431.
⁴) Mecklenburg⸗Schwerin Verordnung vom 26. Mai 1879 § 15 (Regierungsbl. 79 S. 509), Mecklenburg⸗Strelitz vom 26. Mai 1879. § 15 (Offiz. Anz. 79 S. 277), Schwarzburg⸗Sondershausen vom Mai 1879 § 5 (Ges.⸗Samml. 79 S. 124), Lippe⸗Detmold vom 26. Juni 1879 § 11 (Ges.⸗Samml. 77 bis 79 S. 693), Schaum burg⸗Lippe vom 30. Juni 1879 § 96 (Landesverordn. 78 bis 80 S. 245), Waldeck vom 1. September 1879 Art. 1 (Regierungsbl. 79
89). Anhalt vom 10. Mai 1879 § 9 (Ges.⸗Samml. 78/29 5. 467), Sachsen⸗Altenburg vom 26. März 1879 § 9 (Ges.⸗ Samml. 79 S. 89). “
5) Veral. über Preis, Curs u. s. w. auch den Abschnitt Com⸗ missionsgeschäft.
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Börse als Käufer oder Verkäufer Geschäfte machen, ein erhebliches Interesse daran, daß die vorhandenen Einrichtungen, namentlich auch die Organisirung des Maklerwesens, ihnen die Sicherheit bieten, daß Preise und Eurse an der Börse richtig notirt werden.
Als eine Folge der Bedeutung, welche die Börsen für den Effecten⸗ und Waarenverkehr erlangt haben, bilden aber auch ferner die an ihnen festgestellten Preise und Curse die Grundlage für zahlreiche außerhalb der Börse abgeschlossene Geschäfte. Insbesondere ist dies bei dem Waarenverkehr der Fall. Es ist bekannt, daß z. B. die Loconotizen für Spiritus ohne Faß die Grundlage für den größten Theil der von den Brennereien über die Lieferung des von ihnen erzeugten Spi⸗ ritus abgeschlossenen Verträge bilden, indem der Preis unter Zugrunde⸗ legung der Berliner beziehungsweise der unter ihrem Einfluß stehenden Stettiner, Danziger oder Breslauer Notiz und unter Berücksichtigung der Frachten von dem Productionsort nach diesen Börsenplätzen be⸗ messen wird. Auch beim Getreide bildet im allgemeinen die Berliner Notiz die Grundlage der zwischen den Landwirthen und Kaufleuten der benachbarten Orte abgeschlossenen Kaufverträge, 1¹) wenn dieser Preis auch nicht so direct und ausdrücklich, wie beim Spiritus, als die Grundlage der Berechnung bezeichnet zu werden pflegt. Hieraus geht die große Bedeutung hervor, welche die Preis⸗ und Cursnotizen der maßgebenden Börsen nicht bloß für die Börsenbesucher, sondern auch für viele Privatpersonen und für wichtige vaterländische Erwerbs⸗ zweige haben, die alle ein wesentliches Interesse daran haben, daß die Notirungen an der Börse zuverlässig und richtig sind.
Daß die Börsenorgane sich redlich bemühen, die Cursnotirungen so zuverlässig wie möglich zu machen, wurde allseitig anerkannt. Von einer Seite wurde jedoch darauf hingewiesen, wie aus den Aussagen einzelner Sachverständigen und den Einrichtungen einzelner Börsen hervorzugehen schiene, daß manche Börsen von einer falschen Auf⸗ fassung des Begriffs des Börsenpreises ausgingen. Als Börsenpreise im Sinne des Handelsgesetzbuchs, insbesondere der Art. 357 und 376 desselben, könnten keineswegs die einzelnen an der Börse bezahlten Preise angesehen werden, sondern den Börsenpreis sei der sich aus dem gesammten Geschäftsverkehr an der Börse ergebende Preis, der den gemeinen Werth der Waare darstelle. Die Feststellung des Börsenpreises setze also voraus, daß in größerem Umfang Geschäfte abgeschlossen seien, aus denen hervorgehe, welchen Werth nach der wirk⸗ lichen örtlichen Geschäftslage des Verkehrs die Waare habe. Hierbei müßten alle Geschäfte ausgeschlossen werden, bei denen individuelle Verhältnisse des Käufers oder des Verkäufers auf die Preisfestsetzung von Einfluß gewesen seien. ²) Zweifellos müsse z. B. ein nicht zahlungsfähiger Käufer für die von ihm gekaufte Waare einen höheren Preis zahlen als ein absolut zahlungsfähiger. Dieser höhere Preis könne bei der Feststellung des Börsenpreises jedoch nicht berücksichtigt werden, weil in ihm nicht bloß die Entschädigung für die Waare, sondern auch zugleich die Entschädigung für das Risico enthalten sei, das der Verkäufer für die Zweifelhaftigkeit der Zahlungsfähigkeit des Käufers zu tragen habe. Ebenso könne es sehr wohl vorkommen, daß jemand mit einer ganz bestimmten Person ein Geschäft ab⸗ schließen wolle, z. B. weil er gegen diese eine Forderung habe, die er eventuell mit dem sich aus diesem Geschäft etwa ergebenden Schaden compensiren wolle. In diesem Falle würde er vielleicht genöthigt sein, einen höheren Preis für die Waare zu zahlen, als der örtlichen Geschäftslage des Verkehrs entspräche. Diese individuellen Geschäfte dürften bei der Feststellung des Börsenpreises nicht berücksichtigt wer⸗ den. Ebensowenig könne man, wenn während des für die Börsen⸗ notizen maßgebenden Zeitraums eine Reihe von Geschäften zu ver⸗ schiedenen S abgeschlossen seien, alle diese Preise als Börsen⸗ preise im Sinne der angeführten Bestimmungen des Handelsgesetz⸗ buchs ansehen. Wenn der Art. 353 des Handelsgesetzbuchs be⸗ stimme, daß in Ermangelung der Feststellung nach den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen als Börsenpreis der mittlere Preis zu verstehen sei, welcher sich aus der Vergleichung der zur Zeit und am Orte der Erfüllung abgeschlossenen Kaufverträge ergäbe, so sei auch für die Feststellung der Börsenorgane dieser mittlere Preis als maßgebend anzusehen. Sei zu gleicher Zeit ein Preis von 100, 99 ¼ u. f. w. bezahlt worden, so könnten nicht alle diese Preise als Börsenpreise gelten, sondern es sei die Aufgabe der Börsenbehörden und ihrer Organe, aus diesen verschiedenen Preisen denjenigen zu ermitteln, der der wirklichen örtlichen Geschäftslage des Verkehrs ent⸗ spräche und demgemäß den gemeinen Werth der Waare darstelle. Bei Waaren sei es ferner noch nothwendig, daß die Qualität genan fest⸗ stehe, auf die sich die bezahlten Preise bezögen. Dieses sei nur da⸗ durch möglich, daß ebenso, wie es für den Terminhandel allgemein
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geschehe und geschehen müßte, auf für den Locohandel gewisse Typen festgestellt würden, auf welche sich die Preisnotizen bezögen. So könne man nicht allgemein von einem Börsenpreis für Weizen oder Hafer sprechen, denn dieses Getreide würde in den verschiedensten Qualitäten an der Börse gehandelt, und es ließe sich nicht feststellen, auf welche Qualität sich die zur Notirung gelangten Preise bezögen; wohl aber bestände an der Berliner Börse ein Börsenpreis für Weizen, Roggen und Hafer von der Beschaffenheit der Lieferungswaare, weil deren Qualität für diese Getreidearten genau bestimmt sei. Bei einer der⸗ artigen Auffassung des Begriffes „Börsenpreis verschwänden eine ganze Reihe von Mißständen, die insbesondere beim Commisstons⸗ geschäft hervorgetreten seien.
Auch die Art und Weise, wir an einzelnen Börsen, z. B. in Hamburg, die Curse festgestellt würden, führe nicht zur Ermittelung des richtigen Börsenpreises im Sinne des Handelsgesetzbuchs. ⁵) Wenn dort die Preisfeststellung derart geschehe, daß der Preis, der zur No⸗
tirung gelangen solle, öffentlich bekannt gemacht werde, und es nun den Interessenten überlassen bleibe, im Wege erhöhter oder ermäßigter Angebote einen anderen Preis zur Notirung zu bringen, sodaß schließ⸗ lich der Preis notirt würde, zu dem das letzte Geschäft abgeschlossen würde (Auctionspreis), so könne dieser Preis nicht als Börsenpreis angesehen werden, wenn nicht gleichzeitig festgestellt würde, daß der⸗ selbe der wirklichen örtlichen Geschäftslage entspräche. Wenn die Müller ihren Bedarf an Getreide gedeckt und vielleicht Tausende von Tonnen eingekauft hätten, und es würde der sich aus diesen Ge⸗ schäften ergebende Preis öffentlich aufgerusfen, und es fänden dann noch einzelne Geschafte vielleicht über ganz geringe Mengen zu cinem höheren Preise statt, weil zu dem früheren Preise krine Abgeber mehr vorhanden seien, so sei es völlig unrichtig, diesen höheren Preis uls Börsenpreis zur Notirung zu bringen. Um diese Zweifel, die un⸗ scheinend in weiten kaufmännischen Kreisen bestehen, zu beseitigen, empfehle es sich, ausdrücklich zu erklären, daß als Börsenpreis der⸗ jenige Preis festzusetzen sei, welcher der wirklichen örtlichen Geschäfts⸗ lage des Verkehrs entspräche und demgemäß den gemeinen Werth der Waare darstelle.
Die Commission trat diesem Antrage bei und war der Ansicht, daß durch die Börseneinrichtungen Fürsorge zu treffen ist, nur solche Preise als Börsenpreise zur Notirung zu bringen, welche in der That auch der örtlichen Geschäftslage des Verkehrs und dem gemeinen Werth der Waaren entsprechen. Dieses ist im Gegensatz zum s. g. Auctionscurs im allgemeinen bei dem an der Berliner Börse für Kussa⸗ geschäfte in Werthpapieren zur Einführung gelangten s. g. Einheits⸗ curs der Fall. Bei diesem Kassahandel gelten die Geschäfte ald zu demjenigen Curse abgeschlossen, zu welchem auf Grund der vor⸗ liegenden Kaufs⸗ und Verkaufsaufträge und unter Berüek⸗ sichtigung der bei diesen Aufträgen gemachten Limiten die Mehrzahl derselben zu stande kommen kann. Nicht zu stande gekommen sind diejenigen Geschäfte, deren Limit außerhalb dieses Curses liegt. Dieser Curs wird mit gutem Grund im allgemeinen als der der örtlichen Geschäftslage des Verkehrs und dem Wertbhe der Waaren entsprechende, also als der Börsencurs anzufehen
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1¹) Vergl. z. B. Stenogr. Ber. S. 2805. Stenogr. Ber. S. 170, 181, 852, 1630 ff. 1985. “ ³) Vergl. die Aeußerungen der Hamburger Sachverständigen zu Frage 10 (S. 160 ff. des Registere und Frage 13 (S. 176 ff ceiell tenogr. Ber. S. 2142, 2148, 38182, 3211, 3328.