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ein, da er den Ansichten der meisten Verkäufer und Käufer über den Werth der betreffenden Effecten, wie solcher in den Limiten zum Ausdruck gelangt ist, entspricht. Dagegen mußte sich die Commission überzeugen, daß beim Waarenhandel allgemein sowie beim Termin⸗ handel in Effecten die Ermittelung des Börfenpreises sich nicht in gleicher Weise bewirken läßt, wie solches beim Kassahandel in Werth⸗ papieren der Fall ist. Denn bei den Locogeschäften in Waaren wird der Preis auch bei Festsetzung allgemeiner Lieferungsbedingungen durch Verschiedenheiten in der Qualität, den Ort der Lagerung und andere Umstände mitbestimmt, während bei Termingeschäften mit Rücksicht auf die Hinausschiebung der Erfüllung die persönlichen Verhältnisse der Conkrahenten vielfach den Preis beeinflussen, sodaß die gezahlten Preise oft auch die Entschädigung des Risicos enthalten, welches die Verkäufer für die Creditfähigkeit des Käufers zu tragen haben. Dem⸗ gemäß glaubte die Commission die Art der Curs⸗ und Preisfeststellung den einzelnen Börsen überlassen und sich auf die Forderung be⸗ schränken zu sollen, daß der Börsenpreis der örtlichen Geschäftslage und dem gemeinen Werthe der Waaren entsprechen soll. Ueber die Art und Weise, wie dieses Ziel zu erreichen sei, gingen allerdings die Ansichten erheblich auseinander. Von der einen Seite wurde darauf hingewiesen, daß, da an der Börse sowohl die Ver⸗ käufer wie die Käufer verkehrten, deren Interessen sich meist gegen⸗ überständen, die Börsenbesucher schon selbst für absolut zuverlässige Curse sorgen würden. Ueberlasse man die ganze Regelung der Börse und ihren Organen, so sei mit Sicherheit zu erwarten, daß erhebliche Beschwerden über die festgestellten Curse und Preise nicht vorkommen würden. Hierfür sorge nicht bloß das verschiedene Interesse der Börsenbesucher, sondern auch die von Börsenorganen über die Curs⸗ und Preisfeststellung geübte Controle. Diese Organe seien so voll⸗ ständig mit dem ganzen Geschäft und der Lage des Marktes vertraut, daß ihnen irgend erhebliche Beeinflussungen der Curse und Preise selten entgingen. Daß die bisherigen Einrichtungen sich im allge⸗ meinen bewährt hätten, ginge daraus hervor, daß über die Preis⸗ und Cursfeststellung nur überaus selten Beschwerden erhoben seien und daß die erhobenen Beschwerden sich in der Regel als unbegründet herausgestellt hätten. ¹) Von anderer Seite wurde diesen Ausführungen vidersprochen. Es sei zuzugeben, daß die Börsenbesucher im allgemeinen mit den reisnotirungen zufrieden seien und daß, wenn dieses nicht der Fall er ihnen durch das Recht der Beschwerde bei den Börsenorganen die Möglichkeit gegeben sei, eine ihren Interessen und Wünschen mehr entsprechende Preisfeststellung zu erlangen. Ganz anders stehe aber das außerhalb der Börse stehende Publikum dieser Frage gegenüber. Man könne unmöglich die Börsenbesucher als die berechtigten Ver⸗ treter der Interessen des außerhalb der Börse stehenden Publikums, der Landwirthschaft und der sonstigen in Frage kommenden Erwerbs⸗ zweige ansehen. ²) Zunächst sei es unrichtig, daß das entgegengesetzte Interesse der Käufer und Verkäufer schon dafür sorge, daß richtige Preise zur Notirung gelangten. Denn diejenigen, die effective Geschäfte⸗ für eigene Rechnung machten, hätten an sich gar kein Interesse daran, daß und wie der Börsenpreis notirt würde, wenngleich allerdings in der Regel derjenige, der Waare verkaufe oder weiter verkaufen wolle, also der Producent und dessen Vertreter, den Wunsch haben, hohe Preise, der⸗ jenige aber, der Waaren kaufen wolle, den Wunsch habe, niedrigere Preise notirt zu erlangen. Dagegen ließe sich gar nicht übersehen, welches Interesse in Bezug auf die Preisnotirung diejenigen hätten, welche Geschäfte machten lediglich in der Absicht, aus der Differenz des Einkaufs⸗ und des Verkaufspreises Gewinn zu ziehen. So lange die Haussiers Käufer, die Baissirs Verkäufer seien, hätten erstere ein In † 8 Sr Notr rS 111.“ vsi gr Interesse an der Notirung niedriger, letztere ein Interesse an der Notirung hoher Preife. Dies ändere sich, sobald der Haufsier reali⸗ siren bezw. der Baissier sich decken wolle. Dazu komme, daß die meisten Börsenbesucher nicht Proprehändler, sondern lediglich Com⸗ missionäre seien und als solche an der Cursfeststellung durchaus nicht das gleiche Interesse wie ihre Committenten zu haben brauchten, auch keineswegs immer hätten. Könne somit die Erwartung in keiner Weise geheat werden, daß ohne öffentliche Fürsorge stets richtige Curse zur Notirung gelangten, so sei es geboten, Einrichtungen zu treffen, die eine Gewähr hierfür schafften. Zu diesem Zweck sei es zu empfehlen, das Institut der vereidigten Makler in seiner früheren Reinheit wieder herstellen und nicht bloß vorzuschreiben, sondern auch striete durchzuführen, daß diese amtlichen Vermittler keine Geschäfte für eigene Rechnung machen dürften. Nur dann, wenn die vereideten Makler ganz ausschließlich auf eine vermittelnde Thätigkeit angewiesen wären, könne man hoffen, daß die von ihnen bewirkten Cursnotizen im allgemeinen richtig seien. 22—c) Wenn be⸗ hauptet würde, daß die Bedürfnisse des Börsenverkehrs die strenge Scheidung zwischen Vermittlern und Proprehändlern nicht gestatteten und daß die Makler sich nicht ausschließlich auf eine vermittelnde Thätigkeit beschränken könnten, sondern genöthigt seien, Geschäfte auf eigene Rechnung abzuschließen, und daß, wenn sie letzteres nie thäten, auch ihre Maklerstellung und ihr Erwerb aus derselben beeinträchtigt würde, so sei dieses nicht zutreffend. Makler hätten bestätigt, daß sie die bisherigen Verbotsbestimmuugen des Handelsgefetzbuchs nie übertreten hätten, und dies sei auch sonst von einzelnen Maklern bekannt. Wenn dieses jetzt nur ausnahmsweise der Fall sei, so liege der Grund darin, daß den vereidigten Maklern durch die ganz ohne Beschränkung zugelassenen sonstigen Vermittler eine sie schwer schädi⸗ gende Concurrenz bereitet würde. Es sei deshalb nothwendig, um den Maklern zu einem genügenden Geschäft zu verhelfen, vorzuschreiben, daß nur die von den vereidigten Maklern geschlossenen Geschäfte bei der Cursnotirung berücksichtigt werden und die Einrichtungen der Börse benutzen dürften. Durch eine solche Vorschrift würde man es erreichen, daß die Makler in sehr viel größerem Umfang wie bisher als Vermittler in Anspruch genommen und dadurch ihnen die Be⸗ achtung des Verbots, für eigene Rechnung Geschäfte zu machen, er⸗ möglicht würde. Eine derartige Bestimmung, daß nur die durch ver⸗ eidigte Makler abgeschlossenen Geschäfte bei der Cursnotirung berücksichtigt werden sollen und die Einrichtungen der Börse be⸗ nutzen dürfen, erscheine aber durchaus gerechtfertigt. Die Börse sei eben eine öffentlichen Interessen dienende Veranstaltung, und das öffentliche Interesse erheische es, daß möglichst alle an derselben abgeschlossenen Geschäfte zur Kenntniß derjenigen Behörden gelangten, denen die Preisfeststellung obliege, weil nur diese Kenntniß die Gewähr für die Festsetzung richtiger Preise biete. Wenn nach dem gegenwärtigen Verfahren zwar im allge⸗ meinen auch die von den vereidigten Maklern abgeschlossenen Geschäfte die Grundlage für die Notizen bildeten, aber es doch jedem Privatvermittler oder sonstigen Börsenbesucher unbenommen bliebe, die Berücksichtigung der von ihm abgeschlossenen Geschäfte bei der Cursnotiz zu beanspruchen, so sei dasselbe nicht empfehlenswerth. Es führe dahin, daß nur diejenigen Privatpersonen sich mit der Be⸗ rücksichtigung ihrer Geschäfte an die Börsenorgane wendeten, welche
aus ganz besonderen Gründen mit den von den Maklern in Aussicht
genommenen Cursen nicht zufrieden wären
1) Stenogr. Ber. S. 1087, 2397, 2401, einander ergänzend sind hier die sämmtlichen Sachverständigen⸗Aeuße⸗ rungen über Frage 10 und Frage 13 zu vergleichen, in welchen die verschiedensten Ansichten zum Ausdruck gebracht sind.
2) Stenogr. Ber. S. 2392, 2960, 3182, 3457, 3467, 3477.
2⁴) Für mehr oder minder weitgehende Freigabe des Makler⸗ gewerbes: Stenogr. Ber. S. 204, 206, 527 ff., 551, 1393, 1673; ebenso die meisten Frankfurter Sachverständigen in ausführlicher Dar⸗ legung; ferner S. 2380, 2396, 2578, 2735, 2961, 3086, 3090, 3460, 3591, 3592 *
2) Für stricteste Gestaltung des Maklerthums als eines Official⸗ gewerbes: Stenogr. Ber. S. 1659, 1997, 2389, 2586, 2587, 2726, 3085, 3457, 3469, 3471.
2e) Schwankend zwischen beiden Ansichten: Stenogr. Ber. S. 193, 200, 524, 541, 690, 694 ff., 696, 862 ff., 872, 878, 882, 1090, 1241 ff., 4“ “
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Diesen Ausführungen über die den Maklern einzuräumende Stellung wurde von mehreren Seiten entgegengetreten. Es empfehle sich — so wurde von einzelnen Mitgliedern der Commission aus⸗ geführt —, das Institut der beamteten Makler im Sinne des Han⸗ delsgesetzbuchs überhaupt zu beseitigen, weil es nicht möglich sei, diese Personen auf eine vermittelnde Thätigkeit zu beschränken, dieselben vielmehr durch die Bedürfnisse des Verkehrs genöthigt seien, nicht bloß vereinzelt, sondern dauernd Geschäfte für eigene Rechnung zu machen. Die zu diesem Zweck vorgeschlagenen Mittel, den beamteten Maklern die Geschäfte vorzugsweise zuzuwenden, charakterisirten sich als unberechtigte Eingriffe in die Geschäfts⸗ thätigkeit der Börsenbesucher, und müßten um so mehr zurück⸗ gewiesen werden, als, wie die Verhältnisse in Hamburg darthäten, ein Bedürfniß zu solchen Maßregeln in keiner Weise vorliege. Dort sei seit längerer Zeit das Institut der beeidigten Makler aufgehoben und gleichwohl hätten sich hieraus für die Preisnotirung keine Schwierigkeiten ergeben, sondern im Gegentheil, der gesammte Ham⸗ burger Handelsstand sei mit den Verhältnissen, wie sie sich seit Auf⸗ hebung der beamteten Makler entwickelt hätten, in jeder Beziehung zufrieden.
Von anderen Mitgliedern der Commission wurde zwar die Bei⸗ behaltung des Instituts der beamteten Makler empfohlen, weil diese Personen für die Zwecke der Preisnotirung nicht entbehrt werden könnten, jedoch der Ausschließung der von anderen Personen ver⸗ mittelten Geschäfte von der Berücksichtigung bei der Preisnotirung entschieden widersprochen. Die Bedürfnisse des Verkehrs nöthigten nur ausnahmsweise die vereidigten Makler dazu, Geschäfte für eigene Rechnung zu machen. Werde ihnen dieses gestattet und eine Controle darüber geführt, daß die Geschäfte für eigene Rechnung die berechtigten und nothwendigen Grenzen nicht überschritten, so würde durch solche Geschäfte die Objectivität und Zuverlässigkeit der beeidigten Makler beigder Ermittelung und Notirung der Preise in keiner Weise beein⸗
Die Commission glaubte ihrerseits, zwischen diesen verschiedenen Auffassungen einen vermittelnden Standpunkt einnehmen zu sollen. Sie war der Ansicht, daß die Bedeutung, welche die Preisnotizen für viele Erwerbszweige außerhalb der Börse haben, es durchaus gerecht⸗ fertigt und nothwendig erscheinen läßt, die Feststellung der Curse und Preise unter eine amtliche Controle zu stellen. Zu dieser amtlichen Controle sind in erster Reihe die Boͤrsenbehörden und deren Organe berufen. Da es aber unmöglich ist, daß diese allein diese Notizen bewirken, hält die Commission es für nothwendig, ihnen aus dem Kreise der Vermittler besondere Hilfspersonen zur Seite zu stellen, welche der Disciplin der Börsenbehörde zu unterstellen sind. Da es sich bei den vereidigten Maklern als ein Uebelstand herausgestellt hat, daß deren Anstellung auf Lebenszeit erfolgt und sie nur bei schweren Verfehlungen auf einem ziemlich complicirten und schwierigen Wege aus ihrem Amt entfernt werden können, so glaubt die Commission die Anstellung dieser Cursmakler auf kürzere Zeit empfehlen zu sollen. Dadurch wird einerseits die Möglichkeit gegeben, stets die zuver⸗ lässigsten und tüchtigsten Personen aus dem Kreise der Vermittler zu diesen Cursmaklern zu machen, anderseits es auch erleichtert, Personen, die für diesen Zweck nicht geeignet sind oder sich Verstöße zu Schulden kommen lassen, aus diesem Amte zu ent⸗ fernen. Um eine genügende Gewähr dafür zu schaffen, daß nur absolut zuverlässige und von Börseninteressen unabhängige Personen zur Cursmaklern ernannt werden, hält die Commission die Anstellung derselben durch die Staatsbehörde auf Vorschlag der Börsenorgane für geboten und empfiehlt auch deren Vereidigung.
Bei dieser Gelegenheit wurde der Beschwerde Ausdruck gegeben, daß mehrfach zu vereidigten Maklern bankerott gewordene Kaufleute zu dem Zweck gewählt worden seien, damit sie in die Lage kämen, die nicht beglichenen Differenzen zu bezahlen..) Die Commission war zwar der Ansicht, daß es durchaus gebilligt werden kann, wenn die Börsenorgane Kaufleute, die ohne eigene Verschuldung in Vermögens⸗ verfall gerathen, bei der Besetzung der Maklerstellen berücksichtigen, sofern sie im übrigen den Anforderungen für diese Stellen genügen, sie hält es aber andererseits im Interesse der Moral nicht für gerecht⸗ fertigt, auf solche Personen Rücksicht zu nehmen, die durch Termin⸗ geschäfte und Differenzhandel in Vermögensverfall gerathen sind. Die Commission glaubt aber in der vorgeschlagenen Ernennung der Curs⸗ makler durch die Staatsbehörde eine genügende Gewähr dafür zu erblicken, daß nur zuverlässige und nicht in die Kategorie der Börsen⸗ spieler gehörende Personen zu diesen Stellen berufen werden.
Die Commission war übrigens der Ansicht, daß die Controle der Preisnotizen seitens der Börsenorgane sich auf den gesammten Börsen⸗ verkehr, also auch auf diejenigen Geschäfte, welche außerhalb der ge⸗ wöhnlichen Börsenstunden in regelmäßigen Versammlungen börsen⸗ mäßig abgeschlossen werden, zu erstrecken hat2), und daß es sich empfiehlt, den Schwerpunkt der Controle mehr noch als bisher in die Börsenorgane selbst zu legen. In dieser Beziehung wurde von einer Seite darauf hingewiesen, daß die Feststellung der Curse der Werth⸗ papiere thatsächlich fast ganz in den Händen der vereidigten Makler liege, da die Börsencommissare nur eingriffen, wenn Beschwerden gegen Notirungen der Makler erhoben würden.“) Es müsse ja anerkannt werden, daß bei der großen Menge der an der Berliner Börse zur Notirung gelangenden Werthpapiere eine laufende, wirksame Controle der Makler durch die Börsenorgane gar nicht möglich sei; in Zukunft würde dieses aber eher möglich sein, wenn die Berliner Börse zu Gunsten der Pro⸗ vinzialbörsen von einer größeren Menge von Werthpapieren entlastet und Einrichtungen getroffen würden, wonach diejenigen Werthpapiere, in denen kein regelmäßiger Handel bestände, nicht täglich zur Notirung gelangten.¹) Besonderer Werth müsse auf die Richtigkeit der Noti⸗ rungen im Waarenverkehr gelegt werden, weil an derselben wichtige einheimische Erwerbszweige betheiligt seien. Es müsse deshalb ge⸗ wünscht werden, daß die Controle über die Notirung der Waaren⸗ preise mehreren Börsencommissaren gemeinschaftlich übertragen werde.
Die Commission schloß sich im allgemeinen diesen Erwägungen an und empfahl deren Beachtung bei der zukünftigen Regelung dieser Angelegenheit.
Im Anschluß an die Erörterungen über das Maklerwesen wurde von einzelnen Seiten auf die Mißstände hingewiesen, welche mit dem Geschäftsbetrieb der Maklerbanken verbunden seien. Diese Makler⸗ banken beschäftigten eine große Anzahl von Commissionären, indem sie die Garantie für die von diesen abgeschlossenen Geschäfte gegen Gewährung eines Antheils an deren Provision übernähmen. Da die Maklerbanken Actiengesellschaften seien, so gewönnen deren Directoren sowie Mitglieder des Aufsichtsraths Einblick in einen großen Theil der laufenden Engagements und könnten diese Kenntniß zu ihrem Vortheil bei ihren eigenen Geschäften mißbräuchlich ausnutzen.
Von anderer Seite wurde dem widersprochen, daß die Makler⸗ banken und deren Geschäftsbetrieb zu berechtigten Beschwerden Anlaf gäben. Durch die von ihnen übernommene Garantie für die von ihren Commissionären abgeschlossenen Geschäfte würde den letzteren eine solidere Grundlage gegeben, und da diese Garantie stets in Bezug auf den Umfang der Geschäfte der Commissionäre beschränkt sei, auf die Speculationen selbst einschränkend gewirkt. Daß die Leiter der Maklerbanken sowie die Mitglieder des Aufsichtsraths ihre Kenntniß von den laufenden Engagements gemißbraucht hätten, sei nicht er⸗ wiesen, auch um so weniger anzunehmen, als bei der einzelnen Maklerbank nur eine verhältnißmäßige geringe Zahl von Geschäften bekannt würde.
Die Commission glaubte sich den letzteren Ausführungen an⸗ schliefen und von Maßregeln zu Ungunsten der Maklerbanken absehen zu sollen.
Die von anderen als den vorbezeichneten Hilfspersonen vermittelten oder ohne Vermittlung an der Börse abgeschlossenen Geschäfte sollen zwar nicht an sich von der Berücksichtigung bei der Cursnotirung aus⸗
¹) Vergl. z. B. die Aeußerung Stenogr. Ber. S. 1686, 1689. 2) Stenogr. Ber. S. 2373, 2402, 3082, 3464, 3467, 3468.
3) Stenogr. Ber. S. 173, 183, 1472, 1481, 1993, 2394.
4) Stenogr. Ber. S. 551, 553, 714, 1641. G“
8 A geschlossen erden. Die Commission hält es aber aus den vorher er⸗ örterten Gründen für nothwendig, das bisherige Verfahren, wonach hinterher, wenn es sich um die Feststellung der Curse handelt, ein⸗ zelne Kaufleute und Vermittler die Berücksichtigung einzelner Ge⸗ schäfte bei der Cursnotirung verlangen können, zu ändern und den⸗ jenigen Börsenbesuchern, welche die Berücksichtigung ihrer Geschäfte bei der Cursnotiz wünschen, die Verpflichtung aufzuerlegen, dies so⸗ gleich bei dem Abschluß der Geschäfte zum Ausdruck zu bringen. Zu diesem Zweck empfiehlt sie, daß die von anderen als den vor⸗ bezeichneten Hilfspersonen vermittelten oder ohne jede Vermittlung an der Börse abgeschlossenen Geschäfte auf Verlangen des Ver⸗ mittlers oder eines der Contrahenten in ein an der Börse zu führendes Buch einzutragen sind, widrigenfalls sie bei der Notiz nicht berück⸗ sichtigt werden sollen. Diejenigen Geschäfte, die sich dieser Eintra⸗ gung entziehen und sich damit selbst außerhalb der Börseneinrichtungen stellen, sollen auch von den sonstigen Vortheilen der Börseneinrich⸗ tungen (Benutzung der Sachverständigencommissionen, Schieds⸗ gerichte u. s. w.) ausgeschlossen werden.
Die Commission war der Ansicht, daß ein öffentliches und allge⸗ meines Interesse bestände, möglichst von allen an der Börse abge⸗ schlossenen Geschäften Kenntniß zu erlangen, weil die Notirungen um so richtiger die wirkliche örtliche Geschäftslage des Verkehrs zum Ausdruck bringen, je vollständiger das Material ist, auf welches sich die Cursmakler und Börsenorgane bei der Feststellung der Curse und Preise stützen.¹1) Diesem öffentlichen Interesse gegenüber müssen die Belästigungen, welche den einzelnen Börsenbesuchern aus der vor⸗ geschlagenen Eintragung ihrer Geschäfte erwachsen, in den Kauf ge⸗ nommen werden.
Wenngleich im allgemeinen die Stellung, welche die Cursmakler in Bezug auf ihre Mitwirkung bei der Feststellung des Börsenpreises haben, es nicht wünschenswerth erscheinen läßt, daß sie auch Geschäfte für eigene Rechnung machen, so erkennt doch die Commission an, daß sich dieses nicht völlig beseitigen läßt. Es kommt im Effecten⸗ verkehr mehr noch als im Waarenverkehr vor, daß die Makler Theilbeträge für eigene Rechnung übernehmen müssen, wenn sie überhaupt die Geschäfte zu stande bringen wollen.2) Will z. B. jemand 100 000 ℳ Consols verkaufen, der Makler hat nur Kaufaufträge über 95 000, so ist er genöthigt, diese 5000 ℳ zu übernehmen, wenn er nicht auf das ganze Geschäft verzichten will. Die Commission ist der Ansicht, daß man in derartigen Ausnahme⸗ fällen den Cursmaklern das Abschließen von Geschäften für eigene Rechnung unter angemessenen Cautelen gestatten kann, ohne damit ihre Objectivität und Unparteilichkeit bei der Feststellung der Curse und Preise wesentlich zu beeinträchtigen. Sie befürwortet zwar, die zwecks Befolgung dieser Bestimmungen nöthigen Vorschriften den Börsenordnungen zu überlassen; sie ist jedoch der Ansicht, daß sich eine Controle über die von den Cursmaklern für cigene Rechnung abge⸗ schlossenen Geschäfte nicht wird entbehren lassen, und daß eine solche Con⸗ trole ohne Schwierigkeiten und ohne den Geschäftsverkehr zu belästigen, sich wohl ermöglichen läßt. Es wurde hierbei zur Erwägung gestellt, ob sich nicht z. B. eine Anordnung dahin empfehle, daß die Curs⸗ makler, die derartige Theilbeträge für eigene Rechnung übernehmen wollten, verpflichtet wären, die in Frage kommenden Beträge und Curse zur Kenntniß der Börsenbesucher zu bringen, und daß sie das Recht, diese Geschäfte für eigene Rechnung zu machen, nur dann haben sollten, wenn sich aus dem Kreise der Börsenbesucher niemand zur Lieferung oder zum Empfang dieser Beträge erböte. b
Aus dieser Stellung der Cursmakler ergiebt sich die Nothwendig⸗ keit, den siebenten Titel des ersten Buches des Handelsgesetzbuchs bis auf die darin enthaltenen privatrechtlichen Vorschriften aufzuheben. Dagegen sollen die Cursmakler im übrigen die Verpflichtungen haben, welche bisher in den Artikeln 69 Nr. 2 bis 6, 71 bis 75, 80 des Handelsgesetzbuchs festgesetzt sind.
Die von den Handelsmaklern handelnden Bestimmungen der Artikel 311, 343, 348, 354, 357, 365 und 387 H. G. B. sollen auch auf die Cursmakler Anwendung finden.
Die Regelung dieser Materie wird durch das Börsengesetz in erfolgen haben.
Von verschiedenen Seiten an den Börsen zur Notirung 8 kein vollständiges und richtiges Bild von dem Geschäftsverkehr ergäben und demgemäß dem außerhalb der Börse stehenden Publikum die Beurtheilung der Bedeutung der Preise er⸗ schwerten, weil in den Preis⸗ und Curszetteln die Angabe über die⸗ jenigen Quantitäten fehlten, auf die sich die festgesetzten Curse und Preise bezögen. Es sei für die Beurtheilung der Geschäftslage nicht gleichgültig, ob zu einem bestimmten Preise 100 oder 1000 t verkauft seien. Nur, wenn man wisse, auf welche Quantitäten sich der zur Notirung gelangte Preis beziehe, könne man dessen Bedeutung für den Waarenverkehr richtig beurtheilen. Es sei deshalb geboten, die amt⸗ lichen Curszettel durch Angabe der gehandelten Quantitäten zu ergänzen. Erst dann, wenn dies geschehe, könnte eine Controle darüber ausgeübt werden, ob in der That zu den zur Notirung gelangten Preisen und Cursen Geschäfte ab⸗ geschlossen seien, oder ob nicht vielmehe diese Curse nach den Gutdünken der Makler unter Berücksichtigung der Cursstände früherer Tage angegeben seien. 8 1
Von allen Seiten wurde der große Werth einer derartigen Ver⸗ vollständigung der Curszettel anerkannt, jedoch hervorgehoben, daß die Ausdehnung des Geschäfts es vielfach nicht möglich oder doch schwierig macht, dem Wunsch in vollem Umfange zu entsprechen.) Insbesondere wird bei Werthpapieren, die im Terminhandel oft in sehr großen Mengen und zu vechselnden Preisen umgesetzt werden, die Feststellung der zu den einzelnen Preisen ge⸗ handelten Mengen erhebliche Zeit beanspruchen und den recht⸗ zeitigen Druck der Curszettel unmöglich machen. Zur Beseitigung dieser Bedenken wurde darauf hingewiesen, daß man ja den Curs⸗ zettel ohne Angabe der gehandelten Mengen zu der gleichen Zeit wie bisher veröffenklichen und die Ergänzungen demnächst in einem neuen Curszettel bringen könnte. 1
Die Commission hält im allgemeinen die vorgeschlagene Er⸗ gänzung der Curszettel durch Aufnahme der zu den einzelnen Preisen gehandelten Mengen für durchaus wünschenswerth, glaubt sich aber mit Rücksicht auf die hervorgehobenen praktischen Bedenken daraul beschränken zu sollen, sie nur bei Termingeschäften in Waaren un⸗ bedingt, dagegen bei sonstigen Waaren und Werthpapieren nur in⸗ soweit zu empfehlen, als die Verhältnisse der einzelnen Börsen es gestatten. .“
An verschiedenen Börsen besteht die Einrichtung, daß die Börsen⸗ zeit in gewisse Abschnitte eingetheilt ist, und daß in den einzelnen Ab. schnitten die Curse fortschreitend entsprechend den gemachten Ab⸗ schlüssen notirt werden. Da es namentlich für das Commissions⸗ geschäft von erheblicher Bedeutung ist, den Zeitpunkt festzustellen, 88 welchem die ertheilten Aufträge zur Ausführung gelangt sind, hält die Commission es für zweckmäßig, die Zeiträume, für welche die Curse notirt würden, in’ kleinere Heiteinbesten zu zerlegen, und am Ende derselben die Curse feststellen und notiren zu lassen, welche sich für die vorangegangene Zeiteinheit ergäben. Ein derartiges Verfahren ist namentlich zum Zweck der Controle der Commissionäre zu empfehlen, weil es dem Publikum die Möglichkeit bietet, wenigstens annähernd festzustellen, ob die Aufträge in denjenigen Zeiträumen zur Aus. führung gelangt sind, in denen sie nach der Zeit des Eingangs 9 Ruftrags und der Ausführungsanzeige ausgeführt werden konnten. Es liegt auch in der Natur der Sache, daß in der Regel in kleineren Zeiteinheiten die Curse nicht so erheblichen Schwankungen unterliegen, wie in größeren; diese Eintheilung in kleinere Zeiteinheiten ist heihe gemäß für das außerhalb der Börse stehende Publikum auch deshal
wurde hervorgehoben, daß die gelangenden Preise deshalb
¹) Stenogr. Ber. S. 2401, 2591, 3090/91, 340, 3475.
2) Stenogr. Ber. S. 1242 ff., 1676, 1690, 1996, 2002. 9. 1698
³]) Sten. Ber. S. 172, 176, 343, 520, 523, 839, 999, 1648, 1654, 1982, 1983, 1984, 1986 1988.
von Werth, weil sie für den Commissionär die Wahl der dem Com⸗ mittenten in Rechnung zu stellenden Preise einschränkt. ¹)
Von verschiedenen Seiten wurde Beschwerde darüber geführt, daß namentlich im Verkehr mit Werthpapieren sich an den einzelnen Börsen erhebliche Verschiedenheiten in den Cursnotizen vorfänden, die in den Bedürfnissen des Börsenverkehrs nicht begründet seien. Während an der einen Börse der holländische Gulden zu 1,70 ℳ, der Dollar zu 4,50 ℳ, das Pfund Sterling zu 21 ℳ, der Rubel zu 3,20 ℳ berechnet würden, gälten an der anderen Börse 7 holländische Gulden = 12 ℳ, das Pfund Sterling = 20 ℳ, der Dollar = 4,25 ℳ, der Rubel = 3,30 ℳ Außerdem würden an einzelnen Börsen die gleichen Werthpapiere mit Zinsen, an anderen dagegen ohne solche gehandelt. Für diese Verschiedenheiten in der Cursnotiz sei ein berechtigter Grund nicht einzusehen. Dagegen wurde von anderer Seite auf die von einzelnen Frankfurter Sachverständigen hiergegen hervor⸗ gehobenen Bedenken hingewiesen, daß das Publikum, das in Frank⸗ furt seine Geschäfte besorgen ließe, an die dortigen Notizen gewöhnt sei, und daß eine völlige Einheitlichkeit der Preisnotizen die provin⸗ zialen nicht unerheblich beeinträchtigen würde. ²)
Die Commission hält diese Bedenken nicht für zutreffend, sondern empfiehlt den Erlaß von Bestimmungen durch den Bundesrath um die Einheitlichkeit der Notizen herbeizuführen. Sie ging dabei vor allem von der Erwägung aus, daß das Publikum durch solche Verschiedenheiten getäuscht und demgemäß in seinen Inter⸗ essen geschädigt werden kann. Dasselbe wird verleitet, den Curs an der einen Börse für günstiger zu halten und dort seine Einkäufe zu bewirken, obwohl dies thatsächlich nicht der Fall ist, sondern der an⸗ scheinend geringere Curs nur in der verschiedenen Art der Berechnung der Valuten oder in ähnlichen Gründen seine Ursache findet.
Auch für den Waarenverkehr empfiehlt die Commission einheit⸗ liche Grundsätze für die Notizen nach der Richtung hin, daß die gleichen Gewichte und die gleichen Maße zu Grunde gelegt werden möchten. Es ist nicht abzusehen, weshalb die Preise an der einen Börse nach Tonnen, an anderen nach Centnern oder Doppelcentnern zur Notirung gelangen.
Diese Wuünsche nach einer größeren Einheitlichkeit beziehen sich aber nicht auf die Einheitlichkeit der Lieferungsbedingungen, insbesondere der Lieferungsqualität für Getreide. Zu dieser Frage glaubt die Com⸗ mission keine Stellung nehmen, vielmehr die weitere Erörterung und Entschließung darüber, ob und in welchem Umfange eine größere Ein⸗ heitlichkeit auch in dieser Beziehung zweckmäßig und angängig wäre, den weiteren Berathungen der betheiligten Kreise und den Entschlie⸗ ßungen der Staatsaufsichtsbehörde überlassen zu sollen. ³)
Das Handelsgesetzbuch enthält im Artikel 249 d 2¹⁴) die Bestim⸗ mung, daß derjenige mit Gefängniß und mit Geldbuße zu bestrafen sei, wer in betrügerischer Absicht auf Täuschung berechtigte Mittel an⸗ wendet, um auf den Curs von Actien einzuwirken. Von verschiedenen Seiten wurde angeregt, diese Bestimmung auch auf den Curs anderer Börsenpapiere sowie auf den Börsenpreis von Waaren auszudehnen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, daß das Actiengesetz seinerzeit nur eine Bestimmung für Aectien hätte treffen können, daß aber ein rationeller Grund nl einzusehen sei, weshalb die betrüge⸗ rische Beeinflussung des Curses der Actien anders zu behandeln sei, als die betrügerische Beeinflussung des Curses anderer Börsenpapiere oder des Börsenpreises von Waaren. Von anderer Seite wurde das Bedenken erhoben, daß die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs in Bezug auf die Beeinflussung des Curses von Actien sich nicht bewährt hätten und gerade für das solide Geschäft sehr bedenklich seien. Es sei selbstverständlich, daß die Banquiers die Curse solcher Werthpapiere, von denen sie erhebliche Bestände hätten, oder an denen sie aus anderen Gründen interressirt wären, durch zeitweise Käufe zu halten und auch eventuell zu steigern bestrebt wären. Sie thäten dies natürlich, um aus dieser Steige⸗ rung einen finanziellen Gewinn zu erzielen. Der Richter könne nun in der Anwendung dieser Mittel eine beabsichtigte Täuschung des Publikums erblicken und demgemäß die Strafbestimmung für ein Geschäftsgebahren in Anwendung bringen, welches in den vornehmsten Banquierkreisen allgemein üblich und für gewisse Zwecke ganz unent⸗ behrlich sei. Eine Täuschung des Publikums könne der Richter darin finden, wenn ein Emissionshaus, das selbst noch erhebliche Bestände des von ihm zu emittirenden Werthpapiers besäße und an sich an dem weiteren Erwerb dieses Papiers kein Interesse habe, gleichwohl zeitweilig als Käufer auftrete, um den Curs desselben zu halten oder auch zusteigern. Die Furcht vor unrichtiger Anwendung dieser Bestimmung hätte einzelne Bankgeschäfte schon jetzt veranlaßt, sich von dem Verkehr mit Aetien vollständig zurückzuziehen. Würde diese Bestimmung auch auf andere Börsenpapiere und auf Waaren ausgedehnt, so sei eine erheb⸗ liche Schädigung der betreffenden Geschäftszweige zu befürchten.5)
Die Commission glaubte diese Bedenken und Befürchtungen als begründet nicht anerkennen zu sollen. Wenn ein Bankhaus, um den Curs der von ihm emittirten oder sonstiger Werthpapiere zu halten, an der Börse die angebotenen Beträge aufnimmt, so ist das ein völlig legitimes Geschäftsgebahren. Es kann bei demselben weder von einer betrügerischen Absicht, noch von der Anwendung auf Täuschung be⸗ rechneter Mittel die Rede sein. Wenn auch zugegeben werden muß, daß die Bestimmung in Art. 349 d 2 des Handelsgesetzbuchs bisher nur sehr selten zur Anwendung gelangt ist, so kann doch niemand die Berechtigung derselben und die Nothwendigkeit der Uebertragung auf die sonstigen Werthpapiere und den Waarenverkehr bezweifeln, weil die allgemeinen Strafbestimmungen zur Ahndung eines derartigen unsoliden Geschäftsgebahrens nicht ausreichen. Der Betrug setzt den Nachweis der Schädigung einer bestimmten anderen Person, sowie des causalen Zusammenhangs zwischen dieser Schädigung und der Irrthumserregung des Betreffenden voraus. Dieser Nachweis ist schwierig zu führen und infolge dessen die Ergänzung der strafrecht⸗ lichen Vorschriften durch Aufnahme einer dem Art. 269 d Nr. 2 ähnlichen allgemeinen Strafbestimmung geboten.
V. Commissionsgeschäft.
Da die Beziehungen' zwischen der Börse und den außerhalb der⸗ selben stehenden Kreisen in der Regel durch Aufträge der letzteren an Börsenhäuser vermittelt werden, kommen die Entartungen des Speculationsverkehrs, die in der Theilnahme eines nach Verständn iß und wirthschaftlicher Lage ungeeigneten Publikums an Börsen⸗ speculationen und der Heranziehung desselben hierzu bestehen, im Commissionsgeschäft zur Erscheinung. Daher erstrecken sich die bereits erörterten diesseitigen Vorschläge zu III B (Register für Termin⸗ geschäfte in Waaren) und III E (Börsenspiel) nicht bloß auf die Kauf⸗ und Anschaffungsgeschäfte, sondern auch auf die Ertheilung und Ueber⸗ nahme von Aufträgen zu denselben.
Für eine Erörterung, ob der Behandlung des Commissions⸗ geschäfts durch das Gesetz oder einer besonderen Handhabung des Commissionsverkehrs seitens der Commissionäre besondere Mißstände zuzuschreiben sind oder ob dadurch die Ausbeutung des Privatpublikums eine besondere Förderung erfährt, kommen einmal die allgemeinen ¹) Stenogr. Ber. S. 518, 520, 841, 1648, 1657, 2137, 2370, 2582, 3071.
²) Für Einheitlichkeit: Stenogr. Ber. S. 190, 524, 686, 687, 856, 869, 1000, 1239 u. a.
Gegen eine solche: Stenogr. Ber. S. 190, 684, 858, 1240 u. a. —]88b¹) Vergl. hierzu die Sachverständigen⸗Aeußerungen zu Frage 13 S. 173 des Registers.
4) Art. 249 d 2 des Handelsgesetzbuchs lautet:
Mit Gefängniß bis zu zwei Jahren und zugleich mit Geld⸗ strafe bis zu 10 000 ℳ wird bestraft, wer in betrügerischer Absicht auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, um auf den Curs von Actien einzuwirken.
⁵) Für die Ausdehnung: Stenogr. Ber. S. 266, 272, 580 (nicht ganz unbedenklich), 580, 581, 749, 751, 899, 900, 1293, 1298, 1400, 1709, 1710, 1851, 2031, 2032 u. a.
Bedenken gegen dieselbe: Stenogr. Ber. S. 583, 898.
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Geschäftsbedingungen in Betracht, welche die Commissions⸗ häuser behufs der Genehmigung seitens ihrer Kunden aufzustellen pflegen und die im Allgemeinen schon oben unter „Börsendisciplin“ I. 4 c Ziffer 3 der Vorschläge berührt sind. Auf die üblichen Vor⸗ behalte wegen des Selbsteintritts sowie gewisse Vereinbarungen in Betreff der Art der Realisirung von Pfändern wird weiterhin zurück⸗ zukommen sein. Die Würdigung allgemeiner und insbesondere bei Commissionären geringeren Schlages üblicher Abreden, durch welche sich diese von der Verpflichtung entbinden lassen, sowohl die aus der Hand der Committenten als Pfand empfangenen wie die für die⸗ selben einzukaufenden Werthpapiere gesondert aufzubewahren, gehört in eine Erörterung über die Regelung des Depot⸗ wesens, in welche die Commission aus weiterhin anzugeben⸗ den Gründen nicht eingetreten ist. Im übrigen enthalten die üblichen
Geschäftsbedingungen, soweit solche der Commission bekannt geworden
sind, in vielen Punkten nichts Unbilliges. Daß sich z. B. der Com⸗ missionär für seine Aufwendungen bei der Einkaufscommission neben den einzukaufenden Werthpapieren, welche schon dem gesetzlichen Pfandrecht unterliegen, auch noch die aus irgend einem anderen Grunde in seinen Besitz gelangenden Werthpapiere der Committenten zum Pfand bestellen läßt, kann nicht beanstandet werden, zumal ihm in der Regel an letzteren nach dem Gesetz das kaufmännische Zurück⸗ behaltungsrecht zustehen wird. Dem Commissionär, der bei Kassa⸗ käufen dem Committenten den Kaufpreis ganz oder zum theil creditiren soll, bedingt sich ferner häufig für den Fall eines Cursrückgangs der als Sicherheit dienenden eingekauften Werthpapiere das Recht aus, eine entsprechende Ergänzung der Sicherheit zu fordern und, wenn diese nicht geleistet wird, die Papiere zu verkaufen. Ebenso bedingt er sich bei Aufträgen zu Termingeschäften gegen Einschuß für den Fall der Vergrößerung seines Risicos durch Curs⸗ veränderungen das Recht zur vorzeitigen Regulirung der Geschäfte, sofern ihm der Committent nicht einen das ursprüngliche Verhältniß des Einschusses zum Betrage des Geschäfts wiederherstellenden Nachschuß leistet. Dies sind berechtigte Vorsichts⸗ maßregeln des Commissionärs zur eigenen Sicherung, zumal nach der Rechtsprechung der Commissionär, wenn er sich das Recht auf Nach⸗ schüsse nicht vorbehalten hat, auf den einmal gemachten Einschuß hin auch bei den stärksten und nachhaltigsten ungünstigen Cursveränderungen in den eingegangenen Terminengagements bis zum Stichtage verharren muß.¹) Gefäbrlich werden solche Bedingungen nur den Committenten, die mit unzulänglichen Mitteln speculiren wollen. Wenn aber Com⸗ missionäre von solcher Unzulänglichkeit Kenntniß haben und Curs⸗ bewegungen zu dem Zwecke hervorrufen, um mittelst dieser Bedin⸗ gungen die Kunden mit einem Verlustsaldo aus den Engagements zu werfen, so sind es nicht die Bedingungen an sich, sondern es ist dieses individuelle Gesammtverhalten, dem gegenüber neben den bereits vor⸗ geschlagenen allgemeinen Maßregeln gegen die Ausbeutung eine Ahn⸗ dung des treulosen Verhaltens eines Commissionärs in Frage kommen kann. Nun sind allerdings wiederholt auch Geschäftsbedingungen aufgestellt worden, die in Betreff der Voraussetzungen für eine Depotverstärkung oder einen Nach⸗ schuß oder Einschuß nach bereits eingegangener Geschäftsverbindung durch eine an Willkür des Commissionärs grenzende Unbestimmt⸗ heit oder durch besondere Härte in Betreff der Bemessung der Frist hierfür hervorstechen. 2) Die Rechtsprechung ist nicht ohne Erfolg be⸗ müht gewesen, solche Bedingungen möglichst einschränkend auszulegen. Dieses Bestreben müßte indessen unter Umständen an Fassungen, die gerade darauf gerichtet sind, solcher Auslegung keinen Raum zu ge⸗ währen, scheitern, während das in Speculationssucht befangene Publi⸗ kum kaum Anstand nimmt, sich auch solchen Fassungen zu unterwerfen. Gleichwohl lassen sich nach Ansicht der Commission zwingende gesetz⸗ liche Grenzen für das Maß solcher Clauseln nicht aufstellen. Unter Umständen kann das Interesse des Commissionärs, das Engagement schon mit Beginn der nächsten Börse nach Empfang des die Sicher⸗ heit fordernden Briefes seitens des Committenten lösen zu können, ein berechtigtes sein. Die Commission erachtet eine Bekämpfung der Handhabung von Clauseln in einer als wucherisch oder als offenbare Unbilligkeit zu bezeichnenden Weise nur in der Art als ausführbar, aber auch als angezeigt, daß die An⸗ wendung von Geschäftsbedingungen, welche gegen den kauf⸗ männischen Anstand verstoßen, im Wege der Börsendisciplin geahndet wird. Mittelst der Kennzeichnung des zu ahndenden Handelns in der angegebenen Art durch die Börsenordnungen soll zum Ausdruck gelangen, daß einem Börsenbesucher, der die Achtung seiner Standesgenossen beanspruchen will, keineswegs unter allen Umständen ansteht, in der Ausnutzung solcher Clauseln bis zu dem äußersten rechtlich möglichen Maße zu gehen.
Einen hauptsächlichen Gegenstand des Angriffs bildet in Dar⸗ stellungen der Mißbräuche im Börsenverkehr und Reformvorschlägen das Selbsteintrittsrecht des Commissionärs ³). Unleugbar erfolgt mittels der Combination des Commissionsgeschäfts mit dem Selbst⸗ eintrittsrecht beim Commissionär ein Zusammentreffen einander ent⸗ gegengesetzter Interessen, und die Lösung dieser Collision erzeugt in vielen Fällen thatsächliche und juristische Schwierigkeiten. Im ein⸗ zelnen läßt sich nicht in Abrede stellen, daß das Recht zum Selbst⸗ eintritt im Vergleich zur einfachen, durch ein Ausführungsgeschäft mit dritten zu vollziehenden Commission die Preisgebung der Interessen des Committenten an die Speculation des Commissionärs zu eigenem Vortheil erleichtert. Ist dies der Fall, so läßt sich auch nicht leugnen, daß in den Kreisen, in denen die Tendenz zur Ausbeutung des Publikums durch Börsengeschäfte vor⸗ handen ist, von dem Selbsteintrittsrecht im Sinne solcher Preisgebung Gebrauch gemacht wird. Im Wege des Selbsteintritts⸗ rechts kann der Commissionär sinnlose Speculationsaufträge zu eigenem Vortheil ausführen, sowie aus falschen Rathschlägen, die er dem Kunden ertheilt, zu dessen Nachtheil Nutzen ziehen. Bewirkt er selbf eine Curssteigerung, um unter Hinweis auf dieselbe Kunden zu Kauf⸗ aufträgen zu reizen, so fällt ihm durch den Selbsteintritt, nach welchem das Sinken des nur künstlich gesteigerten Curses die billi schaffung gestattet, die Frucht seines Vorhabens zu. Faöl sind wiederholt vorgekommen. Auch erscheint glaubhaft. zelnen sogenannten Commissionären den Hauptbestand Thätigkeit eine solche Handhabung der Geschäfte gebildet b der Selbsteintritt statt, ohne daß sich der Commissieon Geschäft mit einem Dritten deckt, so zeigt sich der Interessengegenf in den Fällen erforderlicher Ertheilung des richtigen Raths behufs der Abwickelung des Geschäfts und getreuer Ausführung des ferneren Auftrages, für die Deckung den günstigsten Zeitpunkt wahrzunehmen. Durch den Selbsteintritt wird der sogenannte Cursschnitt ermöglicht. Endlich entzieht der Selbsteintritt, soweit nicht durch denselben ent⸗ gegengesetzte Aufträge im Wege der Compensation zur Erledigung ge⸗ langen, die betreffenden Geschäfte der Einwirkung auf die Cursbil⸗ dung, und verhindert damit, daß die zur Notirung gelangende Curs⸗ entwickelung Angebot und Nachfrage entsprechend dem wirklichen Um⸗ fange im Verkehr vollständig wiedergiebt.
Gleichwohl hat die Commission nicht geglaubt, eine Beseitigung des Selbsteintrittsrechts oder auch nur eine wesentliche Erschwerung desselben befürworten zu können, sondern hat sich vielmehr auf die möglichste Klarstellung des Verhältnisses zwischen Committenten und Commissionär, insbesondere auch hinsichtlich der Preisfeststellung beschränkt.
Auch wenn der Commissionär die empfangenen Aufträge stets an die Börse gelangen lassen müßte, so würden Ausbeutungen der oben zunächst geschilderten Art, wenn auch in anderer Form, nicht ausge⸗ schlossen sein. Der Commissionär kann von den von ihm provocirten
¹) R.⸗G. 1 348/89 22. Februar 1890 in Bolze, Praxis des R.⸗G. Bd. 9 Nr. 412. 7/91 8 April 1891. ö 2) Vergl. S. 7, Spstem. Darstellung der Geschäfts⸗
bedingungen. 1 s 1
ptbestandthei
.9) So vergl. namentlich C schrift Bd. 41 S. 6 ff
illimitirten Kaufaufträgen in solchem Falle auf Kosten des Com⸗ mittenten Nutzen ziehen, indem er bei Effecten, von denen er das hauptsächliche Material in Händen hat, den Makler zugleich beauftragt, für ihn selbst aus seinen Beständen den entsprechenden Betrag zu dem von ihm bestimmten Curse zu verkaufen oder auch, indem er die von ihm gerade durch das Gelangen der seinerseits provocirten Auf⸗ träge an die Börse hervorgerufene Curssteigerung zu Baisse⸗ speculationen oder zur Erledigung eingegangener ö benutzt. Ebenso mußte anerkannt werden, daß das beim Selbst⸗ eintritt stattfindende Ergebniß, die Aufträge der Einwirkung auf den Curs zu entziehen, ganz ebenso vorhanden ist, wenn der Commissionär die Aufträge an die Börse bringt, zugleich aber entsprechende eigene Geschäfte in entgegengesetzter Richtung dem Makler aufgiebt. Um alles dies auszuschließen, müßte nicht bloß durch Gesetz der Betrieb des Eigenhandels demjenigen, der Commissionsgeschäfte betreiben will, verboten werden, sondern es müßte zugleich Mittel geben, dieses der Entwickelung und derzeitigen Gestalt des deutschen Commissions⸗ handels zuwiderlaufende Verbot gegen die Umgebung mittels des Strohmännerwesens zu sichern.
Die Commission verkannte ferner nicht, daß den Fällen miß⸗ bräuchlicher Anwendung des Selbsteintrittsrechts erhebliche Gründe der Zweckmäßigkeit zu Gunsten desselben gegenüberstehen. Die Ver⸗ knüpfung des Commissionshandels mit dem Eigenhandel, deren Ueblichkeit in Deutschland zur Anerkennung jenes Rechts durch das Handelsgesetzbuch geführt hat, ist im Laufe der Verkehrsentwickelung, insbesondere im Börsenhandel, eine noch weit engere geworden. Auch bei Werthpapieren können, was für Waaren ohne weiteres zugegeben werden dürfte, sich größere Vorräthe einer Gattung, statt im Markte, in den Händen Einzelner, z. B. der Emissionshäuser, befinden und es können gerade deshalb Kaufaufträge an diese gerichtet werden. Bei hohen Posten wird gerade das Bringen der betreffenden Aufträge an die Börse statt der Erledigung durch Selbsteintritt den Curs zu Ungunsten des Committenten beeinflussen. Im heutigen Börsenverkehr drängen mannigfache Interessen und ihre Verknüpfung auf möglichst schnelle Ent⸗ schließung hin. Der Committent, der eine Conjunctur ausnutzen möchte, will möglichst schnell Gewißheit darüber, ob er auf Ausführung des Auf⸗ trages zum gesetzten Limitum rechnen kann. Er will daher nicht, daß mit der Zusage bloß deshalb gewartet wird, weil augenblicklich am Markt noch Hindernisse für die Ausführung sind, der Auftrag viel⸗ leicht in seinem eigenen Interesse besser in einzelnen Abschnitten nach und nach ausgeführt würde. Soll der Commissionär trotz eigenen Besitzes von entsprechenden Beständen, trotz des häufigen Zusammen⸗ treffens sich deckender Aufträge in entgegengesetzter Richtung, deren Erledigung im Wege der Combinirung — Compensation — rechtlich nur durch den Selbsteintritt vermittelt werden kann, stets zur Er⸗ ledigung der Aufträge an den Markt gehen, so wird damit die ein⸗ fachste, billigste und schleunigste Geschäftserledigung verhindert. Dem Committenten ist an einer möglichst uneingeschränkten Haftung des Commissionärs und insbesondere an dessen Einstehen für die Erfüllung, ohne dafür entsprechend Artikel 370 Absatz 3 H.⸗G.⸗B. eine besondere Delcredereprovision zahlen zu müssen, gelegen.
Was aber das Interesse des Commissionärs anlangt, so macht derselbe in den seltensten Fällen in der Ausführungsanzeige den Dritten namhaft, mit dem er das Geschäft abgeschlossen, und zwar nicht lediglich aus eigenem Interesse, sondern, weil dem Committenten an solcher Namhaftmachung in der Regel gar nichts liegt, er ins⸗ besondere einer aus derselben folgenden Absicht, ihn wegen der Er⸗ füllung des Geschäfts an den Dritten zu verweisen, entschieden wider⸗ sprechen würde. Demnach findet in der großen Mehrzahl der Fälle der Absatz 3 des Artikels 376 H.⸗G.⸗B. Anwendung. Der Com⸗ missionär, der sich für die Ausführung des Auftrags auf den Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten stützt, muß daher zum Beweise dieser Behauptung erbötig und andererseits doch auch wieder gewärtig sein, daß der Committent ihn selbst als Verkäufer oder Käufer in Anspruch nimmt. Nach dem Wortlaut des Absatz 3 Artikel 376 ist die im letzteren Falle für den Commissionär begründete Verpflichtung weiter greifend, als die eines bloßen Einstehens für die Erfüllung der Ver⸗ bindlichkeit des Dritten im Sinne eines Delcredere gemäß Art. 370 H.⸗G.⸗B. Denn, da der Commissionär säbst als Käufer oder Ver⸗ käufer in Anspruch genommen werden kann, so muß er, entsprechend den Grundsätzen, welche das bürgerliche Recht über das Tragen der Gefahr beim Kauf aufgestellt, vom Zeitpunkte der Absendung der Ausführungsanzeige ab dem Committenten gegenüber die Waare treffende Zufälle tragen, welche bei einer Ausführung der Commission durch Abschluß mit Dritten ohne solche Eintrittspflicht, weil sie den Drittcontrahenten und auch den Commissionär als so nichts angehen, auf dem Committenten ruhen würden.“) Aber zuch wenn man in einer vom Wortlaut absehenden Auslegung des in Betreff seiner Wirkungen nach mehrfachen Richtungen streitigen Abs. 3 des Art. 376 denselben statt im Sinne des Eintritts eines Kaufverhältnisses nur in dem einer Erweiterung der Rechte des Committenten auffaßt, gemäß welcher sich derselbe an den Commissionär halten kann, ohne daß dieser sich auf die Nicht⸗
erfüllung seitens des dritten Contrahenten berufen darfe), so hat als⸗ dann der Commissionär, der sich auf die Auftragsausführung durch Committenten diese Ausführung zu beweisen; es trifft ihn aber zu⸗ gleich für das bewiesene Geschäft diese Delcrederehaftung, die in idren Wirkungen immerhin nahezu an die cigene Haftung als Käufer oder Verkäufer heranreicht. Es erscheint daber begreiflich, daß der Cam⸗ missionär, auch wenn er in Anlaß des ihm ertheilten Auftrages ein Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen hat, sofem der Preis dieses Geschäfts dem Marktpreise entspricht. z einzutreten be⸗ echtigt ist, von freien Stücken den Selbsteintritt wählt. Er ersp
sich damit einen Beweis, der unter Umständen insk ü einem chicanösen Committenten sehr lästig n Denn handelt sich darum, zu beweisen, daß ein bestimmtes Geschäft das in Ausfübrung des Auftrages geschlassen ist und ferner bei der Einkaufscommission, daß die dem Committenten zin liefernden Waaren oder Werthvapiere aus diesem Geschäft herrühren. oder doch odne Verletzung der Mandatspflichten als Ersatz daraus derrübrenden angeboten werden dürfen. Häusig umfaß
in und derfelbe Abschluß mit Dritten eine Reihe vdon Anftrügen. der neben den Aufträgen Anschaffungen für eigene Bestünde. und benso erfolgt nicht selten die Ausfübrung eines Auftrages in ei
bschnitten oder tbeils aus eigenen Bestünden, theils durch Abf
ait Dritten. Im Commisstousgeschätt befonders erfabcene — erständige daden üdereinstimmend dersichert daß soldde Commifstons⸗ r der AusfüdrunssSanzeige durch Geschäfte mit Dritten ader troßzdem zar Vercinfachung der Nrechenschafttt. legung den Selbsteintritt wählen. sodaß dieser kedstlich eine juristische Form ist ³), nicht ader einen bestimmten i eüebhen Vorgang zum Ausdruck bringt. Dazu kommt noch dasß der Commissionär, wenn er auch zur Wahl des Selbsteintrettes mucht verpflichtet ist, doch, sobald ein dem dom Committeaten gestellden Limit entsprechender Preis zur Notiz gelangt, um die B. 1t wegen Nichtausführung des Auftrags abzulehnen. nachweisen — ] daß ungeachtet der Notiz, die auf Geschäften desonderer Art derat. habe, der Auftrag zu dem notirten Preise nicht ausführder gemesen sei. In solchen Fällen, oder wenn der Commestemäör dr Menge der um dieselbe Zeit eingedenden Aufträge dactöchtch macher stande ist, für den einen oder anderen Auftrag noch zn dem WParsch für welchen der Auftrag rechtzeitig eingetzessen war a * der Selbsteintritt zu dem betreffenden Preise em imn T
Theile liegendes Mittel. Beschwerden uü dermenden.
¹) Lepa, Selbsteintritt der S
²) Dernburg, Preuß. 8 M. Voigt in Zeitschr. . Handeter Bd. G. R.O. G. Bd. 4 S. & †
9 Otevogr Tr. S. . . 198. 1. .