Entgegenkommen gegenüber den Reformbestrebungen, die hier im
Hause laut geworden sind, geäußert hätte, mich dringend gebeten, mich
nicht durch die Bemerkungen und die abfälligen Urtheile, die über das
Gesetz gefallen sind, beeinflussen zu lassen. Weiter, meine Herren, bin ich auch im Besitz einer ganzen Reihe von Aeußerungen, und, wie
ich annehmen muß, autoritativen Aeußerungen, die sehr viel günstiger
über das Gesetz urtheilen, als dies von seiten des Herrn Vorredners und von seiten derjenigen geschehen ist, die die Regierungen mit Petitionen bestürmt haben. Ich habe schon früher einmal, als von der großen Zahl der Unter⸗ chriften die Rede war, die unter einer solchen Petition, die Sturm ief gegen die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung, standen, geäußert: Ja, meine Herren, wer von den angeblich 300 000 Menschen, die diese Petition unterschrieben haben — die Zahl der Unterschriften ist mir nicht mehr genau erinnerlich — ist denn überhaupt im stande zu be⸗ rtheilen, ob das Gesetz wirklich von segensreichen Folgen ist oder icht, und zwar nach einer so kurzen Geltungsdauer, wie sie das Gesetz bisher nur gehabt hat! Ich bestreite es, daß die mit diesem Gesetz Unzufriedenen, welche, wie ich anerkenne, in weiten Kreisen zu nden sind, wirklich Recht haben, wenn sie behaupten, daß dieses
Gesetz eine unzweckmäßige Organisation und eine so un⸗ equeme Form angenommen habe, daß sie von der Bevölkerung icht getragen werden könne.
Mir liegt hier vor ein Bericht der Versicherungsanstalt Schleswig⸗ Holstein, und ich kann mir nicht versagen, aus demselben einige Sätze orzulesen. Da heißt es folgendermaßen:
Aus mancherlei Anzeichen im Laufe der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes verflossenen Zeit haben wir entnehmen können, daß sich die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung in der Bevölkerung immer mehr einlebt, und daß dieses letzte Glied der großen Arbeiter⸗ versicherungs⸗Gesetzgebung des Deutschen Reichs bei Arbeitgebern wie den versicherten Personen nach und nach allgemeine Anerkennung findet. Daneben macht sich freilich nicht selten eine unverhohlene
Ahbhneigung bemerkbar, die auffallenderweise namentlich unter länd⸗ lichen Arbeitgebern und zwar gerade in denjenigen Bezirken hervor⸗ tritt, welchen bisher ganz überwiegend die Vortheile des Gesetzes zu gute gekommen sind. Ich schalte hier Folgendes ein. Wenn namentlich von seiten ländlicher Arbeitgeber über dieses Gesetz geklagt wird, so haben die Berechnungen, die wir inmittelst auf Grund der eingegangenen Be⸗ richte angestellt haben, unzweifelhaft ergeben, daß, wie bis jetzt die Dinge liegen, das Gesetz überwiegenden Nutzen gerade der ländlichen Bevölkerung gebracht hat. (Zurufe.) — Bitte um Verzeihung, auch die Invalidenrente, die allerdings nur erst einen sehr kleinen Umfang angenommen hat. Ich werde mir erlauben, dies den Herren mit Zahlen zu belegen. (Zurufe.) — Ja, daran liegt es. Aber es handelt sich nicht bloß um die Altersrente; vielmehr ist auch die Invalidenrente in einer Weise zur Entwickelung gelangt, daß ersichtlich wird, wie das platte Land auch bei dieser Rente vorwiegend interessiert ist.
Es liegt mir hier eine Berechnung vor, aus welcher sich ergiebt, daß von hundert Altersrentenempfängern auf die Land⸗ und Forst⸗ wirthschaft 52,5 %, auf die Industrie und das Bauwesen 21,6 %, auf Handel und Gewerbe 3,2 %, auf die Lohnarbeit wechselnder Arbeiter 2.6 %, auf freie Berufsarten 5,3 % und auf häusliche Dienst⸗ leistungen 5,2 % kommen; alle anderen Berufszweige zusammen⸗ genommen sind also nur mit 47,5 % die Land⸗ und Forstwirthschaft allein dagegen ist mit 52,5 % an der Altersrente betheiligt. Der Reichszuschuß, von dem heute auch vielfach gesprochen wurde, vertheilt sich nach den bisherigen Leistungen der Versicherungsanstalten in der Weise, daß auf die Land⸗ und Forstwirthschaft rund 12,9 Millionen Mark entfallen, auf die übrigen Berufszweige zusammengenommen dagegen nur rund 11,6 Millionen Mark, darunter z. B. auf Industrie und Bauwesen nur 5,3 Millionen. (Hört, hört!) Andere Zusammen⸗ stellungen ergeben, daß die Renten, und zwar auch die Invaliden⸗ renten, überwiegend dem platten Lande und den Städten unter 10 000 Einwohnern zu gute kommen. Wenn man z. B. in dem Bericht, aus dem ich soeben etwas verlesen habe, die Vertheilung der Invalidenrenten zwischen Stadt und Land ansieht, so ergiebt sich, daß hiervon auf die Städte überhaupt 21 % und auf das platte Land 79 % entfallen, und daß dabei die Land⸗ und Forstwirthschaft einschließlich der Fischerei mit 55,2 %, alle übrigen Berufszweige zusammengenommen nur mit 44,98 % betheiligt sind. Es ist also meines Erachtens durchaus gerechtfertigt, wenn hier in dem Bericht der Versicherungsanstalt Schleswig⸗Holstein als auffällig hervor⸗ gehoben wird, daß gerade die Landwirthschaft sich über das Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetz beschwere, obwohl dieses Gesetz, wie die
Dinge bisher liegen, vorwiegend der ländlichen Bevölkerung zu gute gekommen ist. 1—
Nun, meine Herren, ergiebt sich aus diesem Bericht auch weiter — und ich erlaube mir auch diesen Satz zu verlesen — daß über das Markensystem sehr zu Unrecht geklagt wird. Daß die Auflage, die durch das Gesetz jedem Arbeitgeber gemacht ist, nämlich die Auflage, für seine Arbeiter Marken einzukleben, nicht überall eine ganz bequeme ist, darüber kann kein Zweifel sein. Allein hierbei kommt in Frage, daß die Marke — und dafür sprechen sämmtliche Erfahrungen, die man mit den Marken gemacht hat — schließlich das einfachste Mittel ist, um die Beitragsleistung, die, so lange das System des Gesetzes besteht, nachgewiesen werden muß, auch nachweisen zu können. Denn, meine Herren, wenn Sie diese Beitragsleistung nach wie vor aufrecht erhalten, und den Beweis dafür, daß die Prämie bezahlt worden ist, von dem betreffenden Versicherten erzwingen wollen, so haben Sie hierzu kein anderes einfaches Mittel als die Marke. Jede andere Art des Nachweises erfordert mehr Mühe als das Einkleben der Marken. Es heißt hier:
Die Einwendungen gegen das Invaliditäts⸗ und Altersver⸗ sicherungsgesetz richten sich in erster Linie wider die Art der Bei⸗ tragsleistung: das Einkleben der Marken in die Quittungs⸗ karten von seiten der Arbeitgeber. Nicht beachtet wird hier⸗ bei, daß die Abschaffung des „Klebens“ und die allgemeine Einführung des sogenannten Hebe⸗ oder Einziehungsver⸗ fahrens, wie solches im hiesigen Bezirk für den Stadtkreis Altona und sonst in preußischen Anstaltsbezirken in Hildesheim, Bonn u. s. w. besteht, für die diesseitige Anstalt eine Mehrausgabe an Verwaltungskosten von mindestens 75 000 ℳ jährlich zur Folge haben würde. Nicht berücksichtigt wird ferner, daß das Hebungs⸗ verfahren auch noch in anderer Hinsicht vielfache Schattenseiten hat und insbesondere für den Arbeitgeber nicht etwa eine Erleichterung, vielmehr eher eine sehr fühlbare Erschwerung seiner Aufgaben dem Gesetz gegenüber herbeiführen würde. Nach unseren Erfahrungen, mit denen die mancher anderen Anstalten übereinstimmen, ist das Markensystem in jeder Beziehung als das zweckentsprechendste anzusehen, dessen Abschaffung jetzt und später schwerlich jemals wird in Frage kommen können.
Der Bericht schließt mit den Worten:
Je mehr die Durchführung des Invaliditäts⸗ und Alters⸗ versicherungsgesetzes durch ein verständiges und bereites Entgegen⸗ kommen innerhalb der Bevölkerung gefördert wird, desto schneller und besser wird die segensreiche Bedeutung desselben aller Welt offenbar werden.
Nun, meine Herren, bin ich ja, wie ich neulich schon sagte, sehr gern bereit, dazu mitzuwirken, daß die Durchführung der Auflagen, die das Gesetz enthält, soweit das irgendwie möglich ist, für die interessierte Bevölkerung erleichtert wird, und ich habe auch schon selber früher den Gedanken, der heute ausgesprochen ist, ernstlich bei mir erwogen, ob es sich nicht empfehle, statt der bis⸗ herigen Wochenmarken größere Appoints einzuführen, welche da, wo die Lohnzahlung für längere Perioden geschieht, das Kleben vieler einzelner Wochenmarken entbehrlich machen und dadurch das Geschäft vereinfachen würden. Ebenso ist der Gedanke auch nicht zurückzuweisen, daß man wohlthun wird, an Stelle der Quittungskarte das Quittungsbuch einzuführen. Letzteres war be⸗ kanntlich in der ursprünglichen Vorlage der verbündeten Regierungen vorgeschlagen worden. Ich glaube, die Herren Sozialdemokraten werden sich auch dabei beruhigen können; denn es werden sich Kautelen schaffen lassen, daß aus diesem Quittungsbuch nicht das gefürchtete Arbeitsbuch wird, das den Arbeiter etwa schädigen könnte.
Im allgemeinen aber muß ich auch heute wieder sagen, daß wir an den Grundlagen des Gesetzes ernstlich nicht rütteln sollten. Es ist sehr leicht zu sagen: man gebe jedem invaliden Arbeiter eine Rente auf Staatskosten und lasse diese Rente aufbringen durch allgemeine direkte oder indirekte Steuern. Ein solches Wort spricht sich in der That sehr leicht aus; aber ich frage, meine Herren, wird denn, wenn Sie diesen Gedanken zur Durchführung bringen wollten, aus der Rente nicht erst recht die von Ihnen so perhorrescierte Armenunterstützung? Und weiter, wenn Sie das moralische Moment, welches das Gesetz enthält, daß es nämlich jeden deutschen Arbeiter zu rechtzeitiger Fürsorge für die Tage der Invalidität und des Alters verpflichtet, wegnehmen, werden Sie dann irgend welche sittliche Vortheile haben? Endlich aber möchte ich die Summen sehen, die aufgebracht werden müßten, und die Steuerkräfte, die an⸗ gespannt werden müßten, wenn Sie für jeden Deutschen, der in die Tage des Alters kommt oder invalid wird, ohne Rücksicht darauf, ob er Arbeiter oder Arbeitgeber ist, eine
Staatsrente haben wollten. Der Gedanke ist so ungeheuerlich, daß ich glaube, wir verweisen seine Ausführung auf den sozialdemokratischen Staat. (Heiterkeit.) Ich hatte mir von der heutigen Debatte ver⸗ sprochen; daß der bis jetzt noch mit dem Gesetze unzufriedene und nicht einverstandene Theil der Bevölkerung aufgeklärt werden würde, und daß die heutige Debatte die Freunde des Gesetzes vermehren würde. Ich habe im ersten Theil der Diskussion sehr viele Momente gehört, die uns diesem Ziele näher bringen. Den letzten Herrn Vor⸗ redner aber muß ich um so dringender, je schärfer er gegen das Gesetz geeifert hat, bitten, beschäftige er sich mit dem Gesetz eingehend und dann mache er in seinen Kreisen den Leuten, die jetzt abfällig darüber urtheilen, klar, wie erheblich die Wohlthaten sind, die es bietet und wie verhältnißmäßig gering die Unbequemlichkeiten, die der einzelne Staatsbürger von dem Gesetz überkommen hat. Dann wird er mehr Segen stiften, als wenn er jetzt gegen das Gesetz eifert und die Un⸗ zufriedenheit nährt, die an sich ja nicht geleugnet werden kann.
Abg. Freiherr von Stumm (Rp.): Ich bin nicht der Meinung, daß das Markenkleben das beste und einzige Beweismittel ist; denn die Knappschaftskassen und die sonstigen besonderen Versicherungsanstalten führen den Beweis für die Beitragszahlung anders. Daß die Wohl⸗ thaten für die Arbeiter erst der Industrie hätten abgerungen werden müssen, ist eine seltsame Behauptung der Sozialdemokratie, die gegen Alles stimmt, was voresch8 wird. Wer hat denn die Unfall⸗ versicherung angeregt? Das Zentrum. Die Invalidenversicherung nach dem Muster der Knappschaftskassen habe ich beantragt, als von Sozialdemokraten noch wenig die Rede war. Furcht vor den Sozialdemokraten hat jedenfalls damals kein Mensch gehabt. Hätte die Regierung das Vorbild der Knappschaftskassen nachgeahmt, dann wäre die ganze Unzufriedenheit nicht entstanden. Dann hätte man alle die Gebäude nicht aufführen brauchen, in welchen jetzt die Quittungskarten aufbewahrt werden müssen. Der Reichstag und die damalige Kommission haben das ganze Gesetz überhaupt mit dem Ballast beschwert, der sich jetzt bemerkbar macht. Die Einführung der Lohnklassen an Stelle der Ortsklassen hat sich durchaus nicht bewährt. Nicht der hochgelohnte Arbeiter müßte die höchste Rente bekommen, er kann sich etwas zurücklegen; sondern die niedrigst gelohnten müßten zuerst berücksichtigt werden. Die einzige Verbesserung, welche der Reichstag herbeigeführt hat, ist die Einführung des Deckungs⸗ an Stelle des Umlageverfahrens. Wenn sich bis jetzt eine Wirkung der In⸗ validenversicherung nicht gezeigt hat, so liegt das daran, daß noch für die alten Invaliden gesorgt werden muß und schon im voraus für die zukünftigen. Diese doppelte Belastung wird natürlich unangenehm empfunden. Redner erklärt sich schließlich für die Anträge.
Abg. Dr. Enneccerus (nl.) erkennt an, daß in manchen Landes⸗ theilen eine erhebliche Unzufriedenheit besteht; daher sei es nöthig, zu untersuchen, ob durch irgend welche Veränderungen eine Besserung herbeigeführt werden könne. Deshalb schließt Redner sich dem Antrage Staudy an. Der Antrag Aichbichler ist so zu verstehen, als ob er eine allmähliche Abbröckelung des Gesetzes herbeiführen will. Deshalb will Redner gegen den Antrag stimmen. Ein Theil seiner Freunde faßt den Antrag anders auf und wird für denselben stimmen in dem Sinne, daß nicht eine Einschränkung des Gesetzes, sondern nur eine ö eintreten solle. 8
Abg. Ulrich (Soz.) wendet sich in einer mehr persönlichen Bemerkung gegen den Abg. Freiherrn von Stumm und weist darauf hin, daß die Invalidenversicherung von dem Präsidenten des Allge⸗ meinen Arbeitervereins von Schweitzer zuerst angeregt ist, und Arbeiter⸗ schuteetze wurden in allen Arbeiter⸗ und Volksversammlungen schon verlangt, als er (Redner) noch ein ganz junger Bursche war. Daß nur die Furcht vor der Sozialdemokratie die sozialpolitische Gesetz⸗ gebung veranlaßt hat, dafür ist Fürst Bismarck Zeuge, welcher dies in den achtziger Jahren ausdrücklich anerkannt hat. In den sechziger Jahren hat Fürst Bismarc die Sozialdemokratie gegen die bürgerliche Gesellschaft ausgespielt, um die letztere in die Arme der Regierung zu bringen. Daß jedem Arbeitsunfähigen eine Rente gewährt werden soll, sei eine Idee des sozialdemokratischen Fererfbeath. meint der Staatssekretär Dr. von Boetticher. Für dieses Zeugniß sind wir ihm sehr dankbar.
Abg. Freiherr von Stumm (Rp.): Daß Herr von Schweitzer einmal von der Versorgung der Arbeiter gesprochen hat, ist möglich; aber er hat hier keinen Antrag gestellt mit praktischen Vorschlägen. Ich habe hier einen Vorschlag gemacht. Uebrigens handelt es sich hier nur um die Unfall⸗ und Invalidenversicherung, 85 um Arbeiterschutzgesetze; gegen die ersteren beiden haben die ozial⸗ demokraten gestimmt.
Abg. Ulrich (Soz.): Das haben wir gethan, weil die beiden Gesetze nicht das erfüllten, was die Arbeiter verlangen konnten.
Damit schließt die Debatte.
Das S.S. erhält von seiten des Zentrums der
Abg. Aichbichler, welcher sich in längerer Rede gegen die sozialdemokratischen Reden wendet, und von seiten der eutsch⸗ konservativen der Abg. von Staudy, welcher gegen das Marken⸗ syvstem spricht, und die Regierung bittet, sich durch die Berichte des einen Direktors nicht beeinflussen zu lassen; andere Direktoren 15 Versicherungsanstalten würden sich gegen das Markensystem er⸗
ären.
Der erste Theil der Resolution Aichbichler und der Antrag Staudy werden hierauf angenommen, der zweite Theil der Resolution Aichbichler, welcher sich auf baldige Vorlegung der Novelle zum Unfallversicherungsgesetz bezieht, dagegen abgelehnt.
Schluß nach 6 Uhr.
. Untersuchungs⸗Sachen. .Aufgebote, Zustellungen n. dergl. G Unsal- und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 3 Verfaufe Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
Oeffentlicher Anzeiger.
6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. 7. Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften. 3 8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. 8
9. Bank⸗Ausweise. “
10. Verschiedene Bekanntmachungen. e
1 Keine. 8
und dergl.
In Sachen des Spar⸗ und Vorschuß⸗Vereins in [52334y] Vorsfelde E. G. m. u. H., Klägers, wider den Voll⸗ köther H. Dinge in Tiddische, Beklagten, wegen Feperne sind nachbezeichnete Grundstüͤcke des Be⸗ agten durch Beschluß vom 27. November 1893, eingetragen in das Grundbuch an demselben Tage,
welche den
1) der Vollkothhof No. ass. 19 in Tiddische sammt Zubehör, 8 1
2) die ideelle Hälfte des Plans „in den Lämpen“ Nr. 63 d. K. von Tiddische zu 2 ha 99 a 98 qm.
Termin zur Zwangsversteigerung ist auf Donners⸗ tag, den 19. April 1894, Nachmittags 4 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte Vorsfelde zu Tid⸗ dische, in der Beckmann'schen Gastwirthschaft, angesetzt. Die hypothekarischen Gläubiger haben die Hypo⸗ thekenbriefe im Termine zu überreichen. Die Versteigerungsbedingungen, laut welcher jeder Bieter
1894,
auf Verlangen eines Sicherheit bis zu 10 Prozent seines zahlung, Niederlegung oder geeignete Bürgen zu leisten hat, Grunkbuchauszüge können innerhalb der letzten zwei lohn, Wochen vor dem Versteigerungstermine auf der Ge⸗ richtsschreiberei eingesehen, au besichtigt werden. Vorsfelde, den 20. Dezember 1893. Herzogliches
Die Ehefrau des Stellmachers Friedrich baum, Christiane, geb. Sieverling, aus Schlewecke, erlust der auf den Namen des Schnei⸗ ders Christian Kortegast daselbst ausgestellten, über 900 ℳ lautenden Aktie Nr. 26 der Aktien⸗Cement⸗
behuf der Zwangsversteigerung beschlagnahmt: - zu Schlewecke glaubhaft gemacht, hat das
Aktie beantragt. — Urkunde wird demgemäß aufgefordert, seine Rechte an derselben spätestens in dem auf den 27. Juni Morgens 10 Uhr, zeichneten Gericht anberaumten Termine anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗
loserklärung derselben erfolgen wird. 8 Lutter a. Bbge den 8.ene 8 erzogli mtsg u“
W. Huch.
[52333] Aufgebot. Die nachbenannten 18
Gebots durch Baar⸗ a. der Kaufmann
kursfähiger Werthpapiere sowie die
die Grundstücke selbst Iserlohn,
mtsgericht. orenburg.
Aufgebot.
ktien der I nämlich: zu a. zur
Busch⸗ sind.
unterm 24. September 1891
Der unbekannte Inhaber die
vor dem unter⸗ Urkunden vorzulegen, Rechten werden für kraftlos er Dezember 1893.
zugust Lecke zu Wickrath, b. der Metzgermeister Hermann Pieper zu Iser⸗
c. der Bauunternehmer Theodor Müller zu
haben das Aufgebot der ihnen gehörigen Interims⸗ scheine (nebst 27 , und Talons) zu
Volksbank 4 ktie Nr. 244; zu b. zur Aktie 1 Nr. 305; zu c. zur Aktie Nr. 278 beantragt. In 8 jedem Interimsscheine ist beurkundet, daß am 1. Ok⸗ tober 1889 sechzig Prozent des Aktienbetrages von 1000 ℳ, also 600 ℳ, vom ersten Inhaber eingezahlt Der Interimsschein zu Nr. 305 ursprünglich auf Carl Pieper zu Iserlohn und ist
Gläubiger übertragen. Es ergeht demgemäß an die ufgebotsverfahren zwecks Kraftloserklärung dices unbekannten Inhaber der bezeichneten Urkunden die er Aufforderung, spätestens in dem auf den 21. Juni 1894, Vormittags 9 Uhr, anberaumten Auf⸗ gebotstermine ihre Rechte bei dem unterzeichneten Gerichte — Zimmer 15 — anzumelden und die widrigenfalls sie mit ihren werden an se scsfh sen und die Urkunden lärt werden. “ Iserlohn, den 25. November 1893, Khöhnigliches Amtsgericht.
[59250] Aufgebot. 1
Auf Antrag des Gutsbesitzers R. Pecksen in W. E. Otterndorf, als Inhaber der väterlichen Ge⸗ walt über seine nachbenannten vier Kinder, wird der Inhaber folgender vier Sparkassenbücher der Kapital⸗ Versicherungs⸗Anstalt zu Hannover:
1) Nr. 77 027, ausgestellt für „Erna Pecksen⸗ W. E. Otterndorff“ am 28. Dezember 1886 über eine Einlage von 10 ℳ und zur Zeit des Verlustes n Okiber 1892 — über 51 ℳ 39 ₰ nebst Zinsen autend,
2) Nr. 53 676, ausgestellt für „Releff Pecksen, W. E. Otterndorf“ am 25. März 1885 über eine Einlage von 3 ℳ und zur Zeit des Verlustes 8 ee“ 1892 — über 40 ℳ 40 ₰ nebst Zinsen autend, 8
3) Nr. 53 678, ausgestellt für „Otto Pecksen W. E. Otterndorf“ am 25. März 1885 über eine Einlage von 3 ℳ und zur Zeit des Verlustes — Oktober 1892 — über 90 ℳ 68 ₰ nebst Zinsen lautend, —
4) Nr. 53 677, ausgestellt für „Emil Pecksen, W. E. Otterndorf“ am 25. März 1885 über eine Einlage von 2 ℳ und zur Zeit des Verlustes — Oktober 1892 — über 51 ℳ 99 ₰ nebst Zinsen lautend, aufgefordert, spätestens in dem auf Diens tag, den 18. Septenber 1894, Nachmittag 12 ½ Uhr, Zimmer 91, vor dem unterzeichneten Amtsgericht anberaumten Aufgebotstermine seine
zu Iserlohn,
autete
den jetzigen
Rechte anzumelden und die Ürkunden vorzulegen,
widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden er⸗ folgen wird.
Hannover, den 3. Januar 1894. Königliches Amtsgericht. V J. 91
[59406] Aufgebot. II
Auf Antrag u9S 1) des Ortsrichters und Baumeisters Herrn Richard Liebers in Wermsdorf und des Gutsbesitzers Herrn Traugott Oehmigen ebenda,
2) des Gutsbesitzers Herrn Heinrich Ferdinand Kirsten in Schrebitz werden
zu 1 der am 16. November 1846 in Wermsdorf geborene, im Jahre 1869 nach den Vereinigten Staaten von Nord⸗Amerika ausgewanderte, der letzten Nachricht zufolge in Linesville in Pennsylvanien auf⸗ hältlich gewesene Klempnergeselle Friedrich Wilhelm Oehmigen, 2 b
zu 2 der am 18. März 1847 in Schrebitz geborene, im Jahre 1865 nach Amerika gereiste, nach der letzten Aslit von ihm in Pennsylvanien aufhältlich ge⸗ wesene Oekonom Ernst August Hänsel hiermit auf⸗ aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 18. Sep⸗ tember 1894, Vormittags 11 Uhr, anbe⸗ raumten Aufgebotstermine vor dem unterzeichneten Amtsgericht persönlich oder durch einen gehörig legi⸗ timierten Vertreter als noch lebend zu melden, widri⸗ enfalls dieselben auf weiteren Antrag für todt er⸗ ärt und deren Vermögen an diejenigen Personen ausgehändigt werden werden, welche sich als deren Erben ausweisen können. Fhönigliches Amtsgericht Mügeln,
. den 3. Januar 1894.
Fiedler. Veröffentlicht: Sekr. Bodt, G.⸗S.
Proklam. (1. Seahee acn n.⸗ Der am 1. Dezember 1877 hier verstorbene Schneidermeister Hans Hinrich Harder und dessen am 2. August 1893 hier verstorbene 2. Ehefrau
Anna, geb. Bühse, beide zuletzt wohnhaft Schleus⸗
27, hab § 3 ihres gemeinschaftlichen Testaments vom 22. Mai 1857 für den eingetretenen Fall, daß die nächsten gesetzlichen Erben der testierenden Ehefrau die Universalerben beider nach dem Tode des Längstlebenden werden sollten, für die dann vor⸗ handenen väterlichen Seitenverwandten des testirenden Ehemannes Harder ein Vermächtniß von 160 Thlr. dänisch = 360 ℳ “ 3 Auf Antrag der Erben werden alle, welche auf dieses Vermächtniß Anspruch zu haben vermeinen, hiermit aufgefordert, diese Ansprüche binnen 6 Wochen, vom Tage der 3. Bekanntmachung angerechnet, bei dem unterzeichneten Gerichte unter Einreichung der ihr Verwandschaftsverhältniß be⸗ cheinigenden Urkunden bei Vermeidung der Aus⸗ 688 der erbetenen Bescheinigung an die sich ge⸗ höri Meldenden, sowie des usschlusses von der Masse anzumelden. 8
Neumünster, den 8. Januar 1894. Königliches Amtsgericht.
959252] Aufgebot. Auf Antrag des achlaßpflegers, Schulzen Frnüic Gille zu Lindstedt, werden die unbekannten rben des am 10. September 1890 zu Lindstedt erstorbenen Dienstknechts Franz Lüdecke aus Lind⸗ stedt aufgefordert, spätestens in dem auf den 3. November 1894, Vormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Aufgebots⸗ termine sich zu melden und ihr Erbrecht nach⸗ zuweisen, widrigenfalls der Nachlaß den sich meldenden und über ihr Erbrecht sich ausweisenden Erben, in Ermangelung solcher aber dem Fiskus verabfolgt werden wird, die sich später meldenden Erben aber alle Verfügungen des Erbschaftsbesitzers anzuerkennen schuldig sind, weder Rechnungslegung noch Ersatz der Nutzungen, vielmehr nur Heraus⸗ gabe des noch Vorhandenen fordern dürfen. Gardelegen, 18. Dezember 1893. Königliches Amtsgericht.
[59269] Bekanntmachunng. 8 Im Namen des Königd, In Sachen betreffend das Aufgebot: 1) des verschollenen Johann Gottlieb Anders, zuletzt in Geyersdorf wohnhaft,
2) des verschollenen Kürschners Carl Ferdinand Robert Reichert, zuletzt in Schlichtingsheim wohnhaft,
hat das Königliche Amtsgericht zu Franstadt durch Urtheil vom 5. Januar 1894 durch den Amtsrichter Krause für Recht erkannt: 1. Es werden
1) Johann Gottlieb Anders aus Geyersdorf,
2) der Kürschner Carl Ferdinand Robert Reichert
aus Schlichtingsheim
für todt erklärt. .
II. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind aus dem Nachlasse der für todt Erklärten zu entnehmen.
[59273]1 Geschehen Amtsgericht Hildesheim. Abthei⸗ 8 I., am 30. Dezember 1893 in öffentlicher
itzung. egenwärtig: Gerichts⸗Assessor Dr. von Campe, etär Schubert. 1 In Sachen, betr. das Aufgebot behuf Todes⸗ erklärung des am 6. Oktober 1846, geborenen Her⸗ mann Heinrich Wilhelm Reupke, Tischler aus
esheim,
ꝛc. ꝛc. b Vorgelesen, genehmigt, ist erkannt und verkündet:
Da die Ladung des abwesenden, am 6. Oktober 1846 Feborenen Tischlers Hermann Heinrich Wil⸗ helm enpke aus Hildesheim zum heutigen Termine, den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1848 bezw. §§ 22 — 25 des öAA“ zur Zivil⸗ prozeßordnung entsprechend, wie die Akten ergeben, erfolgt ist, der Verschollene aber sich weder gemeldet hat, noch auch von feinem Fortleben glaubwürdige Nach⸗ 25 ein edangen ist 689 wird es Peitt 89
ärt, und sein Vermögen den nächsten be⸗ kannten Erben überwiesen. 3 8 Zur Beglaubigung: g8 Dr. von Campe. Schubert.
[59270] Bekanntmachung. de unterzeichnete Gericht ban am 29. v. M. Alle unbekannten Erben und Vermächtnißnehmer werden mit ihren Ansprüchen an den Nachlaß der durch Urtheil vom 29. Dezember 1891 18 er⸗
klärten Geschwister Anton, Leon und Modesta Elisabett von Kijenski ausgeschlossen. er Nachlaß ist dem Königlich Preußischen Fiskus u verabfolgen. Der sich später meldende Erbe ist schuldig alle Verfügungen des Erbschaftsbesitzers 8 no
zuerkennen und darf weder Rechnungslegun
Ersatz der Nutzungen, sondern nur Herausgabe des snoch Vorhandenen fordern. v1“
Schroda, den 5. Januar 189a4. Königliches Amtsgericht.
*
[59278]2 Bekanntmachung.
Das Verfahren, betreffend das Aufgebot der Nach⸗ laßgläubiger und Vermächtnißnehmer des hier am 18. Mai 1893 verstorbenen Kaufmanns Louis Emil Oscar Möhring, ist durch Ausschlußurtheil vom 15. Dezember 1893 beendet.
Berlin, den 4. Januar 1894.
Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 82.
[59275] 1g
Die für den — jetzt weiland — Fabrikarbeiter Johann Heinrich Homburg (Humburg) zu Osterode am Harz zu Gunsten seiner Erben von der Hannoverschen Lebens⸗Versicherungs⸗Anstalt in Han⸗ nover über ein Kapital von 100 Thlrn. Kur. aus⸗ gestellte Police Nr. 10 711 vom 12. August 1865 ”] Urtheil vom heutigen Tage für kraftlos erklärt.
Hannover, den 29. Dezember 1893.
Königliches Amtsgericht. V J.
[59271] Bekanntmachung. 1u““
Durch Ausschlußurtel vom 30. d. M. ist die von der Lebensversicherungs⸗Aktiengesellschaft Ger⸗ mania hier unterm 21. Mai 1873, neu ausgefertigt den 2. September 1873, für den Kaufmann Heinrich Holzrichter zu Elbing ausgestellte Police Nr. 237 252 über 2000 Thaler für kraftlos erklärt.
Stettin, den 30. Dezember 1893.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung X
In der Samuel Weichel'schen Aufgebotssache von Dorf Alsleben hat das Königliche Amtsgericht zu Alsleben, Saale, am 5. Januar 1894 für Recht
Die Hypothekenurkunde vom 21. April 1877 über 900 ℳ, eingetragen für die verehelichte Gelbgießer Finke, Friederike, geborene Wilke, zu Aschersleben auf den im Grundbuch von Dorf Alsleben Band I. Artikel 27 eingetragenen, dem Arbeiter Samuel Weichel zu Dorf Alsleben gehörigen Grundstücken in Abtheilung III. Nr. 2, gebildet aus der Schuld⸗ urkunde vom 20. April 1877, in Ausfertigung vom
erkannt: 2
vom 21. April 1877, wird zum Zwecke der Löschung
der Post für kraftlos erklärt.
VWV“ . Durch Ausschlußurtheil vom 29. Dezember 1893 über 200 Thaler zu 4 % verzinslicher Kaufgelder, “ im Grundbuche von Werder Vol. 7, Fol. 133 Nr. 504. Abth. III. Nr. 1 für die ver⸗ ehelichte 1““ Wagner, Juliane Wil⸗ helmine Friederike, geb. Beerbaum, ist das Hypo⸗ thekendokument für kraftlos erklärt. 1 Werder, den 29. Dezember 1893. Königliches Amtsgericht.
[59272]
Die auf dem Valentin und Agnes Slotta'schen Grundstück Nr. 17 Gohle Abtheilung III. Nr. 6 für die Geschwister Johann, Philipp, Paul, Andreas und Josef Kalka eingetragene Kautionshypothek von 150 Thalern ist heut für kraftlos erklärt worden.
Gr. Wartenberg, 29. Dezember 1893.
Königliches Amtsgericht.
[59274] Geschehen Königl. Amtsgericht Achim II. am 28. Dezember 1893.
In Sachen, betreffend den Antrag von Seiten der Wittwe des Anbauers und Schlachters Joseph Alexander, Sophie, geb. Mendel, in Hemelingen, be⸗ treffend Aufgebot einer Hypothekenurkunde über 800 Thaler Gold ꝛc. ꝛc. ꝛc.
Gerichtsseitig wurde folgender Beschluß verkündet:
Alle, welche der Ediktalladung vom 31. August 1893 zuwider ihre Ansprüche an die Darlehns⸗ forderung von 800 Thaler Gold, bekundet durch die Urkunde vom 14. April 1869 zu Gunsten der Wittwe des Schlachters Joseph Alexander, Sophie, geb. Mendel, in Hemelingen gegen den weiland Schlachter und Anbauer Joseph Alexander Hs.⸗Nr. 174 in Hemelingen, eingetragen in das alte Hypothekenbuch des VI. Pvpothekenbuchsbegirks Abtheilung I. Band I. Fh. 174 pag. 347 Ifde. Nr. 3, nicht angemeldet haben, werden mit ihren Ansprüchen damit ausge⸗ schlossen und soll die Hypothek im Grundbuche von “ Band IV. Blatt 155 Abtheilung III. Nr. 1 gelöscht werden.
Beglaubigt: 827 von Hahn. Rotermund. Ausgefertigt: (L. S.) Kothe, Assistent, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[59276] L2g Namen des Königs! Verkündet am 29. Dezember 1893. v. Kalkstein, als Gerichtsschreiber.
In der Domke'schen Aufgebotssache von Kalisken F. 20/93 erkennt das Königliche Amtsgericht zu C W. für Recht:
Die Ansprüche der unbekannten Berechtigten an folgenden, in der Dietrich'schen Subhastationssache zur Hebung gekommenen, auf Kalisken Blatt 3 ein⸗ Seeen Hypotheken werden ausgeschlossen:
a. Abtheilung III. Nr. 3: je 41,49 ℳ für Jo⸗ hann und Anna Florentine Rohde,
b. Abtheilung III. Nr. 4: 55,80 ℳ für Johann Nehttac
c. Abtheilung III. Nr. 5: 38,80 ℳ für die Ge⸗ schwister Nehring, Johann, Marie Adam Feiedrsch, Wildelm,, Auzust Wilhelm, Friedrich ilhelm,
d. sowie 4,87 ℳ Zinsen von dieser Post,
e. wea, eg III. Nr. 6: 600 ℳ für den blöd⸗ sinnigen Karl Hermann Krause.
Die Kosten dieses Verfahrens hat der Antragsteller
Besitzer Julius Domke in Kalisken zu tragen
21. April 1877 nebst angehängtem ““ e
—8
[594909b) Ausschlußurtheil. HE“
I. Die unbekannten Rechtsnachfolger des ver⸗ storbenen Aufsehers Jon Baron aus Jaworzno werden mit ihren Ansprüchen auf die im Grundbuch von Kostow auf dem Blatte Nr. 39 Abtheilung III. Nr. 5 eingetragene Hehhtgetenpoft von 11 Thlrn. 6 Sgr. 8 Pf. ausgeschlossen.
II. Die Hvpothekenurkunde über die auf dem Grundstück Nr. 60 Stadt Myslowitz Abtheilung III. Nr. 1 für den Stellenbesitzer Ankon Nitsche zu Tichau eingetragene Post von 800 Thalern wird für
Myslowitz, den 15. Dezember 1893.—
Königliches Amtsgericht.
[59267] Oeffentliche Zustellung. “ Die verehelichte Bäcker Lehmann, Anna, geb. Lieschke, zu Grabow, Kreis Sorau, vertreten durch den Rechtsanwalt Hoemann zu Guben, klagt gegen ihren Ehemann, den Bäcker Carl Lehmann, zuletzt zu Grabow, Kreis Sorau, jetzt unbekannten Auf⸗ enthalts, wegen Ehescheidung aus dem Grunde der böslichen Verlassung mit dem Antrage: 1) das zwischen den Parteien bestehende Band der Ehe zu trennen, 2) den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Ver⸗ handlung des Rechtsstreits vor die dritte Civil⸗ kammer des Königlichen Landgerichts zu Guben auf den 2. April 1894, Vormittags 9 ½¼ Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte Füenaee Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Guben, den 6. Januar 1894. Wesenfeld, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[59257] Oeffentliche Zustellung.
Die Frau Henriette Hermine Wilßelmine Knaak, eb. Abshagen, zu Schöneberg bei Berlin, vertreten urch den Rechtsanwalt Dr. Halpert in Berlin,
klagt gegen ihren Ehemann, den Steuermann Ferdi⸗ nand Knaak, zuletzt in Berlin, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen böslicher Verlassung, mit dem Antrage auf Ehescheidung: die Ehe der Parteien zu trennen und den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 21. Zivilkammer des Königlichen Landgerichts I. zu Berlin auf den 9. Mai 1894, Vormittags 10 Uhr, Jüdenstraße 59, zwei Treppen, Zimmer 119, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Berlin, den 3. Januar 1894. Buchwald, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts I. Zivilkammer 2
[59256] Oeffentliche Zustellung.
Die Ehefrau Conrad Metz, Wilhelmine, geb. Lücke, zu Düsseldorf, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Carthaus zu Dortmund, klagt gegen ihren Ehemann, den Conrad Metz, unbekannten Aufent⸗ haltsorts, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage, die zwischen Parteien bestehende Ehe zu trennen, den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, ihm auch die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand⸗ lung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Dortmund auf den 1. Mai 1894, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
annert, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
19g Deffentliche Zustellung. Wirsching, Anna Franziska, ledige Köchin aus Hollstadt, und deren minderjähriges Kind Justine, vertreten durch den Vormund Martin Wirsching von dort, Klagspartei, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Hippeli in Neustadt a. S., als Prozeß⸗ bevollmächtigten, klagt gegen Rüger, Johann, Kellner aus Feuerthal, zuletzt in Hanau, jetzt un⸗ bekannten Aufenthalts, ladet ihn zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreites vor das Amtsgericht Kissingen gemäß § 32 Zivilprozeßordung auf Dienstag, 13. Februar 1894, Vormittags 9 Uhr, und wird beantragen, Beklagten zu ver⸗ urtheilen, 1) die Vaterschaft zu dem Kinde Justine Wir⸗ sching, geboren 21. März 1893, anzuerkennen, 2) an Anna Franziska Wirsching eine Entschädigung von 500 ℳ für ihre jungfräuliche Ehre, für den Fall sie Beklagter nicht ehelicht, nebst 5 % Zinsen vom 1. Dezember 1893 ab, zu zahlen, 3) an dieselbe 25 ℳ Tauf⸗ und Kindbettkosten zu entrichten, von der Geburt des Kindes bis zum zurück⸗ gelegten 12. Lebensjahre desselben wöchentlich ℳ Ernährungsbeitrag in vierteljährigen Raten voraus zu leisten, 9 die Hälfte des Schulgeldes, der allenfallsigen
Arzt., Apotheker⸗ und Begräbnißkosten sür
das Kind bis zum zurückgelegten 12. Lebens⸗
jahre desselben zu bestreiten, und das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu er⸗ klären, soweit gesetzlich zulässig.
Bad Kissingen, 5. Januar 1894.
Gerichtsschreiberei des Kgl. Amtsgerichts Jahreis, Sekr. 8 [592582 Oeffentliche Zustellung.
Der Kaufmann Müiche, Idt zu Keustadt an der Warthe, vertreten durch den Rechtsanwalt Zielewski zu Jarotschin, klagt gegen den Tischler Ludwig Stryezyuski, unbekannten Aufenthalts, als Erben des Tischlermeisters Varl ves zu Neustadt an der Warthe auf m Grundbuche von Neustadt a. W. Band I. Blatt 233 Blatt Nr. 30 in Abtheilung III. bei der 121 Nr. 6 in Spalte S ei eingetragenen Arrestvermerks mit dem
ntrage:
I. den Beklagten zu verurtheilen,
a. in die Löschung des im Grundbuche von Neu⸗ stadt a. W. Band J. Blatt 233 Blatt Nr. 30 in Abtheilung III. bei der Post Nr. 6 in Spalte Ver⸗ änderungen eingetragenen Arrestvermerks: „zu Nr. 6: Ein Arrest auf nebenstehendes Recht auf die Weide⸗ abfindung in Höhe von dreizehn Thalern dreizehn
1.“
86
—
Silbergroschen nebst 5 Prozent Zinsen von 10 Thalern 20 Sgr. seit dem 1. Februar 1868 und der im Vorprozesse entstandenen Kosten sowie wegen eines Kostenpauschquantums von 5 Thalern für den Tischlermeister Carl Stryczynski zu Neustadt a. W. eingetragen auf Requisition des Prozeßrichters vom 22. Juli zufolge Verfügung vom 3. August 1870“, auf Kosten des Klägers zu willigen,
b. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
II. das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Amtsgericht zu Jarotschin, Zimmer Nr. 9, 8 den 20. März 1894, Vormittags 10 Ugr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Ketschker, Justizanwärter, für den Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts. [592661 SOeffentliche Zustellung.
Anton Baltz, Schreiner zu Hagenau, klagt gegen Hubert Delahay, Dachdecker in Hagenau, z. Z. ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort, aus einem Wechselaccept, mit dem⸗Antrag auf kosten⸗ fällige Verurtheilung des Beklagten zur Zahlung von 300,00 ℳ nebst 5 % Zinsen vom Klagezu⸗ stelungstag an, und ladet den Beklagten zur münd⸗ lichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Kaiser⸗ liche Amtsgericht zu Hagenau i. Els. auf Mitt⸗ woch, den 21. Februar 1894, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellun wird dieser der Klage bekannt gemacht.
Der AmtsgerichtsSekretär: J. V.: Bungert, Hilfsgerichtsschreiber.
[59407] Kgl. Amtsgericht München I., Abth. A. für Civilsachen.
In Sachen Sorgenfrey Anton, Kaufmann hier, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt K. Advokaten Keyl hier, gegen Müller, Karl, Kaufmann hier, nun unbekannten Aufenthalts, Beklagten, wegen Forderung für käuflich bezogene Waaren wird letzterer nach erfolgter Bewilligung der öffentlichen, Klags⸗ zustellung zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits in die öffentliche Sitzung des vorbezeichneten Prozeßgerichts vom Freitag, den 9. März 1894, Vormittags 9 Uhr, Sitzungszimmer Nr. 45 (Augustinerstock) geladen. Der klägerische Vertreter wird beantragen, in einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urtheile zu erkennen, der Beklagte sei schuldig, an den Kläger 96 ℳ 67 ₰ nebst 6 % Zinsen hieraus vom 1. Dezember 1893 ab zu be⸗ zahlen und habe die Kosten des Rechtsstreits zu tragen bezw. zu erstatten. 1
München, den 9. Januar 1894.
Der K. Gerichtsschreiber: v. Braunmühl.
[592631 SOeffentliche Zustellung.
er Kaufmann Julius Schürmann zu Osnabrück, vertreten durch den Justiz⸗Rath Sutro zu Bochum, klagt gegen den Metzger Ernst Schenk, früher zu Höntrop, letz unbekannten Aufenthalts, wegen des im Grundbuche von Höntrop Band I. Art. 27 in Abtheilung III. unter Nr. 12 aus dem Vertrage vom 27. November 1891 eingetragenen Kaufpreis⸗ restes von 15 000 ℳ mit dem Antrage, den Be⸗ klagten kostenfällig zu verurtheilen, dem Kläger a. von den am 1. Januar 1892 und 1. Januar 1893 fälligen Theilbeträgen den Rest von 600 ℳ nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Oktober 1893 und b. 37 ℳ 50 ₰ Zinsen für die eit bis Ende September 1893 zu zahlen und das Urtheil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechts⸗ streits vor die Zweite Zivilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bochum, Zimmer Nr. 39, auf den 3. März 1894, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zu⸗ gelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.
Belz, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
[59408] Oeffentliche Zustellung. Der Gastwirth Carl Tracinski zu Küͤda, vertreten durch den Justiz⸗Rath Geldner hier, klagt gegen den Gedankenleser Professor Carl Riedel aus Prag zuletzt hierselbst im Hotel Sanssouci anwesend, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen des dem Beklagten vom 12. bis 31. Mai und vom 31. Mai bis 14. Juni 1893 gewährten Logis, der demselben ver⸗ abreichten Speisen und Getränke und wegen baarer Auslagen im Gesammtbetrage von 242 ℳ 75 ₰ mit dem Antrage, den Beklagten zu verurtheilen, an Kläger 242 ℳ 75 ℳ nebst 5 % Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des vorangegangenen Arrestverfahrens zu tragen, auch das Urtheil für vor⸗ läufig vollstreckbar zu erklären, und ladet den Be⸗ klagten zur bsigtden Verhandlung des Rechtsstreits vor das Ferngtiee mtsgericht zu Beuthen O.⸗S. Gerichtsstraße Nr. 5, Zimmer Nr. 3, auf den 12. April 1894, Vormittags 9 Uhr. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. Aktenzeichen VII. C
2996/93/1. . „Groebner, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.
[59259] Oeffentliche Hustgngng.
Der Kaufmann Heinri Periser zu Berlin, Scharrnstr. 16, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Kalinowsky zu Berlin, klagt gegen den Kauf⸗ mann Franz Sachs zu Berlin, jetzt unbekannten Aufenthalts, aus einem Wechsel vom 17. Mai 1893, mit dem 8*
1) den Beklagten zu verurtheilen, an Kläger die Summe von 12 000 ℳ nebst 6 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
2) das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu
erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die 9. Kammer für Handels⸗ sachen des Königlichen Landgerichts I. zu Berlin, Jüdenstr. 60 II., Zimmer 103, auf den 14. Mär. 1894, Vormittags 11 Uhr, mit der Auf⸗ forderung, einen bei dem gedachten Gerichte zu⸗ gelassenen Anwalt zu bestellen. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht. 8 Berlin, den 3. Januar 1894. G Schoenrade, Gerichtsschreiber des Kgl. Landgerichts I. 9. Kammer für Handelssachen.