FPSes Ladung der Zeugen kann von jedem Beamten n2 “ tschaft oder des Polizei⸗ und Sicherheitsdienstes münd⸗ ich erfolgen.
Erweist sich die Sache in der Hauptverhandlung als nicht spruch⸗ zeif, so hat das Gericht die Verhandlung auf eine der nächsten Sitzungen zu pertagen.
Auf das Verfahren vor dem Reichsgericht und vor dem Schwur⸗ gericht finden die Bestimmungen vr Paragraphen keine Anwendung. 2 a
Vor den Schöffengerichten kann nach der Vorschrift des § 211 auch dann verfahren werden, wenn der Beschuldigte sich frei⸗ willig stellt, oder infolge einer vorläufigen Festnahme in anderen als den im § 211 bezeichneten Fällen dem Gericht vorgeführt oder nur wegen Uebertretung verfolgt wid,
211 b.
Der Amtsrichter kann in dem Falle der Vorführung des Be⸗ schuldigten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ohne Zuziehung von Schöffen zur Hauptverhandlung schreiten, wenn der Beschuldigte nur wegen Uebertretung verfolgt wird und die ihm zur Last gelegte That eingesteht. Gegen die im Laufe der Hauptverhandlung ergehen⸗ den Entscheidungen und Urtheile des Amtsrichters finden dieselben Rechtsmittel statt, wie gegen die Entscheidungen und Urtheile der Schöffengerichte.
§ 214.
§ Die Anklageschrift und der Beschluß über die Eröffnung des Hauvptverfahrens sind dem Angeklagten spätestens mit der Ladung zu⸗
zustellen.
§ 215 Absatz 1. Die Ladung eines auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten ge⸗ schieht schriftlich unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen seines un⸗ entschuldigten Ausbleibens.
1 § 216 Absatz 1.
Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 215) und dem Tage der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche oder, wenn eine Uebertretung den Gegenstand der Untersuchung bildet, von mindestens drei Tagen liegen.
8 Bleibt der gehörig geladene Angeklagte ohne genügende Ent⸗ schuldigung aus, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.
In den vor den Schöffengerichten und vor den Strafkammern zu verhandelnden Sachen kann jedoch das Gericht zur Hauptverhandlung schreiten, sofern es die Anhörung des Angeklagten zur Aufklärung der Sache nicht für erforderlich erachtet. In diesem Fall findet die Vor⸗ schrift des Absatz 1 keine Anwendung.
. § 230 Absatz 2. Entfernt der Angeklagte sich dennoch, oder bleibt er bei der Fort⸗ setzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenbeit zu Ende geführt werden. Für die Hauptverhand⸗ lung vor dem Reichsgericht und vor dem Schwurgericht gilt dies nur dann, wenn die Vernehmung des Angeklagteun über die Anklage schon erfolgt war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für er⸗ forderlich erachtet. 82
Ist das Erscheinen eines Angeklagten wegen großer Entfernung seines Aufenthaltsorts besonders erschwert und hat der Angeklagte unter Hinweis hierauf sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung an⸗ gekündigt, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen den⸗ selben durch einen ersuchten Richter über die Anklage vernehmen sassen und demnächst in seiner Abwesenbeit zur Hauptverhandlung schreiten.
Von dem zum Zweck der Vernehmung anberaumten Termine sind die Staatsanwaltschaft und der Vertheidiger vorher zu benach⸗ richtigen; ihrer Anwesenheit bei der Vernehmung bedarf es nicht. “”“ über die Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.
Auf das Verfahren vor dem Reichsgericht und vor dem Schwurgericht finden die Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung.
§ 233.
Die Vertretung eines ausgebliebenen Angeklagten durch einen Vertheidiger ist im Falle des § 232 und außerdem dann zulässig, wenn die den Gegenstand der Untersuchung bildende That nur mit Geldstrafe, Haft oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander, bedroht ist.
Der Vertheidiger bedarf zur Vertretung schriftlicher Vollmacht.
§ 234 Absatz 2.
Hatte jedoch die Vernehmung des Angeklagten nach Maßgabe des § 232 Absatz 1 stattgefunden, oder hatte derselbe von der Befugniß, sich vertreten zu lassen, Gebrauch geacht, so findet eine Wieder⸗ einsetzung in den vorigen Stand g.5 latt.
Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden. Derselbe ist befugt, in einzelnen Sachen diese Geschäfte ganz oder theilweise einem beisitzenden zu übertragen.
§ 244.
Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
In der Hauptverhandlung vor dem Reichsgericht und vor dem Schwurgericht ist die Beweisaufnahme auf die sämmtlichen vor⸗ geladenen Zeugen und Sachverständigen, sowie auf die anderen herbei⸗ geschafften Beweismittel zu erstrecken. Von der Erhebung einzelner Beweise kann jedoch abgesehen werden, wenn die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte hiermit einverstanden sind.
§ 264 Absatz 5.
Auf die Verhandlungen vor den Schöffengerichten und vor den
Strafkammern findet die Vorschrift des dritten Absatzes nicht An⸗
wendung. 8G § 266 Absatz J. — Wird der Angeklagte verurtheilt, so müssen die Urtheilsgründe die für erwiesen erachteten Thatsachen, in welchen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, und die Gründe angeben, welche für die richtexicge nebertengung leitend gewesen sind. § 27 atz 1.
Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Haupt⸗ verhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentli Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezei nung der verlesenen Schriftstücke, sowie die im Laufe der Verhandlung ge⸗ Anträge, die wesentlichen Er eebnisse der Vernehmungen, die ergangenen Entscheidungen und die Urtheilsformel enthalten.
§ 273 Absatz 2 8
Erfolgt die Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten nach Ansicht der bei der Verhandlung Betheiligten in mangelhafter oder ungenügender Weise, so sind die letzteren berechtigt, die Feststellung des Vorgangs und dessen ““ in das Protokoll zu verlangen.
„ Der Vorsitzende giebt den Geschworenen mündlich eine Uebersicht über die Ergebnisse der Verhandlung und belehrt die Geschworenen über die Seren Gesichtspunkte, welche sie bei Lösung der ihnen gestellten Aufgabe in cht zu ziehen haben. — Der Vortrag des Vorsitzenden darf von keiner Seite einer Er⸗ örterung unterzogen werden.
Geren B.e chtiste md Beeese tes Neihegerichts sone 1 een Beschlüsse un ngen Reichs geri t eine Beschwerde nicht statt, gegen Beschlüsse und der Ober⸗ Landesgerichte nur, sofern sie Z“ erlassen sind.
3
Die Berufung findet statt gegen die Urtheile der Schöffengerichte und gegen die Unele der Strafkammern in erster Instanz. dürn
wird aufgehoben.
wird aufgehoben.
Die Berufung muß spätestens binnen einer Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels oder, wenn zu dieser Zeit das Urtheil noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung bei dem Ge⸗ richt erster Instanz zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder in einer Beschwerdeschrift unter Aufstellung bestimmter Beschwerdepunkte gerechtfertigt werden.
. Dieser Bestimmung ist genügt, wenn die Erklärung des Beschwerdeführers klar erkennen läßt, ob er die die Schuldfrage be⸗ treffende Entscheidung oder nur einen anderen Theil des Urtheils
anfechte. § 358 a.
t der Angeklagte gegen ein auf sein Ausbleiben ergangenes Urtheil neben der Einlegung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht, so beginnt die Frist zur Rechtfertigung der Berufung erst nach der endgültigen Erledigung des Gesuchs um Wiedereinsetzung in den 1“
Ist die Sü verspätet eingelegt oder nicht rechtzeitig gerecht⸗ fertigt, so hat das Gericht erster Instanz das Rechtsmittel als unzu⸗ lässig zu verwerfen. § 361
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt und erechtfertigt, so hat der Gerichtsschreiber die Akten der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Diese stellt, wenn die Berufung von ihr egeah ist, dem An⸗ die Schriftstücke über Einlegung und Rechtfertigung der
erufung zu. § 363 Absatz 1.
Erachtet das Berufungsgericht die Bestimmungen über die Ein⸗ legung oder über die Rechtfertigung der Berufung nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. Andernfalls entscheidet es über durch Urtheil.
„ § 304 a. Das Gericht kann in Abwesenheit des nicht auf freiem Fuße befindlichen Angeklagten zur Hauptverhandlung schreiten, wenn derselbe auf seine Vorführung ausdrücklich verzichtet Hat⸗
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke verlesen werden; Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung erster Instanz vernommenen Zeugen und Sach⸗ verständigen dürfen außer den Fällen der §§ 250, 252 nur dann ver⸗ lesen werden, wenn das Gericht die mündliche Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erachtet. 1 “
wird aufgehoben. § 374.
Die Revision findet statt gegen die Urtheile der Strafkammern in der Berufungsinstanz, gegen die Urtheile der Ober⸗Landesgerichte in der Berufungsinstanz und veee. Urtheile der Schwurgerichte.
§ 38 wird aufgehoben.
§ 399.
5) wenn neue Thatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, aus welchen allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen sich die Unschuld des Verurtheilten, sei es bezüglich der ihm zur Last gelegten That überhaupt, sei es bezüglich eines die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes begründenden Umstandes, ergiebt.
§ 409 Absatz 2.
Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt, so⸗
weit die Beeidigung zulässig ist, eidlich. § 410 Absatz 1.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen:
1) wenn die darimn aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben;
2) wenn in den des § 399 Nr. 1, 2 oder des § 402 Nr. 1, 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Bestimmungen bezeichnete Handlung auf die Entschei⸗ dung Einfluß gehabt hat;
3) wenn in den Fällen des § 399 Nr. 5 der Wegfall eines die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes begründenden Umstandes nicht geeignet erscheint, 8 ;. herbeizuführen.
411 Absatz 1.
Ist der Verurtheilte bereits verstorben oder ist derselbe in Geistes⸗ krankheit verfallen, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den A f aufnahme abzulehnen.
§ 411 Absatz 2 und 4
§ 413 a.
Wird im Wiederaufnahmeverfahren auf Freisprechung erkannt, so ist auf Verlangen des Verurtheilten und im Fall des § 411 auf Verlangen des Antragstellers die Aufhebung des früher er kangenen Urtheils durch den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“ bekannt zu ma n; nach dem Ermessen des Gerichts kann die Bekanntmachung auch in anderen öffentlichen Blättern erfolgen.
§ 413 b.
Personen, gegen welche eine im Strafverfahren rechtskräftig erkannte Strafe ganz oder theilweise vollstreckt worden ist, können, wenn sie in Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen oder in Anwen⸗ dung eines milderen Strafgesetzes mit einer geringeren Strafe belegt werden, Ersatz des Vermögensschadens beanspruchen, den sie durch die erh Strasvollstreckung erlitten haben.
ußer dem Verurtheilten können Dritte, denen derselbe nach Vorschrift des bürgerlichen Rechts zur Gewäbrung von Unterhalt verpflichtet war, insoweit Ersatz fordern, als ihnen durch die Straf⸗ vollstreckung der Unterhalt entzogen worden ist. 413 c.
Der Anspruch auf Entschädigung ist I schlossen, wenn der Verurtheilte die frühere Verurtheilung vorsätzlich herbeigeführt oder durch grobe Fahrlässigkeit 986 hat.
413 d.
Die Entschädigung wird aus der Kasse desjenigen Bundesstaats, bei dessen Gericht das Strafverfahren in erster Instanz anhängig war, oder, wenn das Reichsgericht in erster und letzter Instanz erkannt hat, aus der Reichskasse geleistet.
Beis zum Betrag der geleisteten Entschädigung tritt die Kasse in die Rechte ein, welche dem Entschädigten gegen Dritte um deswillen zustehen, weil durch deren rechtswidrige Handlungen seine Verurtheilung herbeigeführt war. 3
1 2 § 413 e. “ Der Anspruch auf Entschädigung ist bei Vermeidung des Ver⸗ lustes binnen drei Monaten nach Rechtskraft des im Wieder⸗ aufnahmeverfahren ergangenen Urtheils mittels Antrags bei der Staats⸗ anwaltschaft des Gerichts, welches dieses Urtheil erlassen hat, geltend zu machen. „Ueber den Antrag entscheidet die oberste Behörde der Landes⸗
Justizverwaltung oder, wenn das Reichsgericht in erster und letzter Instanz erkannt hat, der Reichskanzler.
Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Antragsteller nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung auf den Rechtsweg zu⸗ lässig. Die Klage ist binnen einer Ausschlußfrit von drei Monaten nach — der Entscheidung zu erheben. Für die Ansprüche auf Ents⸗ 18 sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des 1““ ausschließlich zuständig.
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Berechtigte
werden aufgehoben.
stirbt, ohne ihn gemäß § 413 geltend gemacht zu haben.
Vor der endgültigen Entscheidung über den Anspruch ist derselbe der Pfändung nicht unterworfen. Bis zu diesem Zei unkt kann der
Berechtigte unter Lebenden nicht darüber verfügen.
625 500 ℳ an sonstigen Ausgaben
8 447 Absatz 1. „In den zur Zuständigkeit der “ gehörenden Sa mit Ausnahme der im § 27 Nr. 3 bis gesetzes bezeichneten Vergehen, kann durch schriftlichen Strafbefehl des
Amtsrichters ohne vorgängige Verhandlung eine Strafe festgesetzt
werden, wenn die Staatsanwaltschaft schriftlich hierauf anträgt.
Dieses Gesetz tritt am 4 .Z
Auf bereits anhängige Strafsachen findet dasselbe nur dan An⸗
wendung, wenn vor dem genannten Tage ein Urtheil erster Instanz noch nicht ergangen ist. Wird ein vor dem ergangenes Urtheil erster Instanz in der höheren Instanz aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung in die erste Instanz zurückgewiesen, so findet dieses Gesetz auf das weitere Verfahren Anwendung.
Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil ge⸗ schlossenen Verfahrens sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann maßgebend, wenn das Urtheil vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes erlassen oder rechtskräftig geworden war.
die §§ 413 b — 413 e finden auf diejenigen Strafsachen Anwen⸗ dung, in denen die im § 413b gedachte, im jederaufnahmeverfahren ergangene Entscheidung nach dem erfolgt ist.
Artikel IV.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gerichts⸗ verfassungsgesetzes und der Strafprozeßordnung, wie er sich aus den in Artikel I und II festgestellten Aenderungen ergiebt, durch das Reichs⸗ Gesetzblatt bekannt zu machen. 18
Die Begründung zu dem Entwurf werden mir morgen veröffentlichen.)
Der Staatshaushalts⸗Etat für das Jahr vom 1. April 1894/95
ist herte vom Finanz⸗Minister im Hause der Abgeordn eingebracht worden.
Die ordentlichen Einnahmen des Staats sind darin au 1 879 449 391 ℳ die Ausgaben im Ordinarium auf 1 891 612 410 ℳ,
im Extraordinarium auf 58 036 981 „ V““ veranschlagt, sodaß die Ausgaben um 70 200 000 ℳ höher sind als die ordentlichen Einnahmen. Der Fehlbetrag muß durch Aufnahme einer Anleihe gedeckt werden; der Betrag der letzteren ist behufs Balancierung des Staatshaushalts⸗ Etats in den Etat der allgemeinen Finanzverwaltung ein⸗ gestellt, sodaß sich unter Berücksichtigung des Anleihebetrages folgender Abschluß ergiebt: v116“ Einnahmen, ordentliche. . 1 879 449 391 ℳ
„ außerordentliche 70 200 000 „ 6 Summa der Einnahmen — 1 949 649 391 ℳ Ausgaben, dauernde. . 1 891 612 410 ℳ 8
8 außerordentliche 58 036 981 „ Summa der Ausgaben ——
Gegenüber dem Etat des laufenden Jahres ordentlichen Einnahmen für 1894/95 (1879 449 391 ℳ) um 43 936131 ℳ höher, die ordentlichen Ausgaben um 47 509 155 ℳ höher, und die außerordentlichen Ausgaben um 8 826 976 ℳ höher. Der Fehlbetrag, der sich im Jahre 1893/94 auf 57 800 000 ℳ und bei dem jetzigen Voranschlag auf 70 200 000 ℳ beläuft, ist jetzt um 12 400 000 ℳ höher als im laufenden Jahre.
Bevor wir auf die zu veranschlagenden Ergebnisse der Betriebsverwaltungen und der übrigen Staatsverwaltungen eingehen, ist bezüglich des Ausgabebedarfs vorweg zu bemerken, daß zur Beseitigung der Weiterungen, welche die Kontrole und rechnungsmäßige Behandlung der einzelnen Porto⸗Ausgaben bei den Staatsbehörden verursachte, mit der Reichs⸗Post⸗ verwaltung vorläufig auf die Dauer von drei Jahren vom 1. April 1894 ab ein Abkommen getroffen ist, wonach dieser für alle von den Staatsbehörden, einschließ⸗ lich der einzeln stehenden Beamten, nach Orten innerhalb des Deutschen Reichs frankiert abzusendenden Postsendungen, mit Ausnahme gewisser, auch noch weiterhin im einzelnen zu bezahlenden Porto⸗ und Gebührenbeträge (z. B. Porto für Sendungen, die bei den Behörden unfrankiert zugehen, für Be⸗ stellungen von Briefen mit Werthangabe, Packete mit und ohne Werthangabe, Einschreibpackete und Postanweisungen, Eilbestellgeld) eine Aversionalvergütung von jährlich 6 Millionen Mark zu zahlen ist. Diese 6 Millionen Mark sind bei den dauernden Ausgaben in den Etat des Finanz⸗Ministeriums eingestellt worden, dagegen in den Etats der übrigen Ver⸗ waltungen die Ausgabentitel, aus welchen bisher die frag⸗ lichen Porto⸗Ausgaben geleistet wurden, gekürzt worden, woraus sich bei diesen Verwaltungen zum theil erhebliche Er⸗ mäßigungen des Ausgabebedarfs gegenüber dem laufenden Jahre ergeben.
Die Mehreinnahme von 43 936 131 ℳ setzt sich wie folgt zusammen. Bei den Betriebsverwaltungen ergiebt sich eine Mehreinnahme von 27 874 128 ℳ, bei den Dotationen und der allgemeinen Finanzverwaltung eine Mehreinnahme von 11 112 663 ℳ, bei den übrigen Staatsverwaltungen eine Mehreinnahme von 4 909 340 ℳ
Das Mehr der ordentlichen Ausgaben von 47 509 155 ℳ setzt sich zusammen aus 41 449 500 ℳ Mehr⸗ ausgabe der Dotationen und allgemeinen Finanzverwaltung, einer Minderausgabe von 5 091 951 ℳ bei den Betriebs⸗ verwaltungen und einer Mehrausgabe von 11 151 606 ℳ bei den Staatsverwaltungen.
Betrachten wir zunächst an der Hand des dem Etat bei⸗ gegebenen Vorberichts die Betriebsverwaltungen für sich, so ergeben diese im Ordinarium einen Mehruberschuß von 32 966 079 ℳ Dieser seß sich aus 38 636 211 ℳ Mehrüber⸗ schüssen und 5 670 132 ℳ Minderüberschüssen zusammen. Von den Mehrüberschüssen entfallen 29 475 241 ℳ auf die Eisenbahn⸗ verwaltung, bei welcher die Einnahmen um 25 019 595 ℳ — insbesondere um 2300 000 ℳ bei dem Personen⸗ und 21 600 000 ℳ bei dem Güterverkehr — höher, die dauernden Ausgaben um 4 455 646 ℳ niedriger veranschlagt sind. Die Verwaltung der direkten Steuern bringt einen Mehruͤberschuß von 7 945 800 ℳ;: hier sind insbesondere Mehreinnahmen von 3 421 300 ℳ bei der Gebäudesteuer, von 3 328 000 ℳ bei der Einkommensteuer, von 2 529 500 ℳ bei der Gewerbesteuer, andererseits dagegen Mehrausgaben, namentlich in Höhe von 227 550 ℳ zur Verstärkung des etatsmäßigen Personals „bei den Einkommensteuer⸗Veranlagungskommissionen und von ür die Veranlagung und
1 949 649 391 „
““
4 des Herichiaderfoffachere
. 1 949 649 391 ℳ sind die
Erhebung der Einkommensteuer bezw. die Veranlagung der Ergänzungssteuer in Ansatz gebracht. Ferner wird die Lotterie⸗ Verwaltung infolge der fruher beschlossenen Loosevermeh⸗ rung einen Mehr überschuß von 772 ℳ ergeben. Bei der
Verwaltung der indirekten Steuern ist ein Mehrüberschuß
400 350 ℳ veranschlagt; es sind insbesondere Mehr⸗
1
innahmen von 497 020 ℳ an Vergütung für Erhebung von Reichssteuern und von 500 000 ℳ bei der Erbschaftssteuer, dagegen eine Mindereinnahme von 1 Million Mark bei der
Stemvpelsteuer b den — ermäßigen sich hier um 343 350 ℳ Endlich ist bei dem
veranschlagt; die dauernden Ausgaben Seehandlungs⸗Institut auf Grund der Durchschnitts⸗ berechnung ein. Mehrüberschuß von 41 000 ℳ in An⸗ satz — Bei der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinen⸗ verwaltung ist ein Minderüberschuß von 2 990 222 ℳ eranschlagt, indem nur die Ueberschüsse aus den Salzwerken
um 376 290 ℳ höher, dagegen diejenigen aus den Berg⸗ werken um 2690 523 ℳ, aus den Hütten um 150 280 ℳ
und aus den Gemeinschaftswerken um 81 100 ℳ, sowie die Einnahmen an Bergwerksabgaben und Steuern ꝛc. um 538 390 ͤ niedriger angesetzt sind. Minderüberschüsse ergiebt ferner die Forstverwaltung im Betrage von 2 033 000 ℳ im wesentlichen infolge der zu erwartenden geringeren Einnahmen aus dem Verkauf von Holz und die Domänenverwaltung in Höhe von 396 910 ℳ, bei welcher insbesondere Mindereinnahmen von 140 000 ℳ an Domänen⸗Amortisations⸗Renten, von 50 000 ℳ an grundherr⸗ lichen Hebungen, von 44 454 ℳ an Ertrag von Domänen⸗ vorwerken und von 113 500 ℳ an Ertrag von anderen Domänengrundstücken ꝛc., sowie von Mehrausgaben, namentlich 114 694 ℳ zur Bestreitung der Fonds zur Unterhaltung und zum Neubau der Domänengebäude ꝛc. angesetzt sind. Endlich ist ein Minderertrag von 250 000 ℳ bei dem Erlös aus Ab⸗ lösungen von Domänengefällen und aus dem Verkaufe von Domänen⸗ oder Forstgrundstücken veranschlagt. .
Was nun die Dotationen und die allgemeine Finanzverwaltung anbetrifft, so erfordern diese einen Mehrbedarf von 30 336 837 ℳ Hiervon entfällt auf die Ver⸗ waltung der öffentlichen Schuld eine Mehrausgabe von 2 870 760 ℳ, und zwar sind zur Verzinsung der Staatsschulden 2216193 ℳ mehr, zur planmäßigen Tilgung 137 862 ℳ weniger, zur außerordentlichen Tilgung bezw. zur Verrechnung auf bewilligte Anleihen 834 267 ℳ mehr veranschlagt. Bei der allgemeinen Finanzverwaltung ist eine Mehreinnahme von 11 063 583 ℳ, eine Mehrausgabe von 38577 820 ℳ veranschlagt. sprechend den bezüglichen Ansätzen in dem Entwurf zum Reichshaushalts⸗Etat für 1894/,95, der Antheil an dem Er⸗ trage der Zölle und der Tabacksteuer mit 5 288 610 ℳ, der Antheil an dem Ertrage der Verbrauchsabgabe für Branntwein mit 92 740 ℳ, ferner der Fonds des ehemaligen Staatsschatzes mit 6 150 000 ℳ; ferner ist eine Minderausgabe von 100 500 ℳ infolge weiterer Ablösung der an die Provinz Sachsen für Uebernahme der vormals fiskalischen Wege ꝛc. zu zahlenden Rente zu erwähnen. Eine Mindereinnahme von 1 604 230 ℳ entsteht aus dem Rückgang des Ertrags der Reichs⸗Stempelabgaben, eine Mehrausgabe von 37 058 915 ℳ an Beitrag Preußens zu den Ausgaben des Reichs. 3
Bei den eigentlichen Staatsverwaltungen ist im Ordinarium eine Mehreinnahme von insgesammt 4949340 ℳ veranschlagt, darunter 2 555 000 ℳ Mehreinnahme der Justiz⸗ verwaltung an Kosten und Geldstrafen. Dagegen sind die dauern⸗ den Ausgaben um insgesammt 11 151 606 ℳ höher in An⸗ schlag gebracht. Von den einzelnen Verwaltungen seien hervor⸗ gehoben: das Finanz⸗Ministerium mit 8178 783 ℳ Mehrausgabe; diese rührt von den schon erwähnten 6 Mil⸗ lionen Mark aversioniertem Porto, von 1 600 000 ℳ zur weiteren Erhöhung des Zivil⸗Pensionsfonds, von 1 100 000 ℳ zur weiteren Erhöhung des Fonds zu gesetzlichen Wittwen⸗ und Waisengeldern, und von 100 000 ℳ zur Verstärkung des Fonds zur Remunerirung der außeretatsmäßigen Mitglieder der Regierungen ꝛc. her, wogegen eine Minderausgabe von 163 645 ℳ bei den Dispositionsgehältern entsteht. Die all⸗ gemeine Bau verwaltung erfordert eine Mehrausgabe von 22 458 ℳ Bei der Verwaltung für Handel und Gewerbe ist eine Mehrausgabe von 421 210 ℳ veranschlagt; darunter rund 200 000 ℳ zur Fort⸗ führung der Organisation der Gewerbe⸗Inspektion und 185 856 ℳ für das gewerbliche Unterrichtswesen. Bei der Justizverwaltung ermäßigt sich der Ausgabebedarf im wesentlichen infolge der Aversionserung des Portos, auch bei Berücksichtigung der Mehrausgaben noch um 2 117 800 ℳ Von den “ entfallen insbesondere 97 559 ℳ auf die Ober⸗Landesgerichte, 229 823 ℳ auf die Land⸗ und Amts⸗ gerichte und 72 277 ℳ auf die besonderen Gefängnisse. Zur Schaffung neuer Richterstellen bei den Ober⸗Landes⸗ und den Land⸗ und Ametsgerichten sind rund 375 000 ℳ und zur Erhöhung der Gehälter der Gerichtsschreiber⸗ gehilfen und Assistenten 55 600 ℳ eeingestellt. Bei der Verwaltung des Innern ist eine Mehrausgabe von 888 093 ℳ vorgesehen, z. B. 130 810 ℳ für das Ober⸗ Verwaltungsgericht, hauptsächlich zur Einrichtung eines neuen Senats für Steuersachen, 532 707 ℳ bezw. 472 129 ℳ für die Polizeiverwaltung von Berlin und in den Provinzen, 111 891 ℳ für die Gendarmerie und 48 953 ℳ für die Strafanstalten; eine Minderausgabe ergiebt sich infolge Aversionierung des Portos namentlich bei den landräthlichen Behörden in Höhe von 364 172 ℳ Für die land⸗ wirthschaftliche Verwaltung ist eine Mehrausgabe von 225 155 ℳ vorgesehen, darunter 69 552 ℳ bei den General⸗Kommissionen, 69 004 ℳ bei den landwirth⸗ schaftlichen Lehranstalten ꝛc. und 43 856 ℳ ‚für Landes⸗ meliorationen. Bei der Gestütverwaltung ist eine Mehr⸗ ausgabe von 111 310 ℳ veranschlagt. Bei der Verwaltung der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten erhöht sich die dauernde Ausgabe um 1 960 681 ℳ Es sind hiervon insbesondere mehr vorgesehen 67 252 ℳ für die Universitäten, 290 116 ℳ für die höheren Lehranstalten, 1 270 500 ℳ für das Elementar⸗Unterrichts⸗ wesen, darunter 500 000 ℳ zur Verstärkung des Fonds zur Erleichterung der Volksschullasten, 366 700 ℳ zu Dienstalters⸗ zulagen für Volksschullehrer und “ 120 000 ℳ 9 Pensionen für Lehrer und Lehrerinnen an ö entlichen Volks⸗ schulen. Für die Abwehr der Choleragefahr ist ein Betrag von 90 ℳ vorgesehen.
Betreffs des Ordinariums des Etats ist noch zu bemerken, daß hinsichtlich der Regelung der Gehälter der etats⸗ mäßigen mittleren, Kanzlei⸗ und Unterbeamten nach Dienst⸗ altersstufen eine Aenderung der bisherigen Grundsätze insofern in Aussicht genommen ist, als fortan bei der Berechnung des
An der Mehreinnahme sind betheiligt, ent⸗
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für die Gehaltsbemessung maßgebenden Dienstalters die vor der ersten etatsmäßigen Anstellung zurückgelegte Dienstzeit in gewissem Umfange mitberuͤcksichtigt werden soll, was für alle Staatsverwal⸗ tungen zusammen einen auf rund 900 000 ℳ veranschlagten Mehrbedarf ergiebt. Eine fernere Aenderung ist insofern beab⸗ sichtigt, als für die mittleren Kanzlei⸗ und Unterbeamten der Eisenbahnverwaltung, für welche bisher die Regelung der Gehälter nach Dienstaltersstufen zum theil von derjenigen für die übrigen Verwaltungen abwich, fortan ebenfalls die für die letzteren maßgebenden Grundsätze zur An⸗ wendung kommen sollen. Der hierdurch bedingte Mehr⸗ bedarf ist auf 800 000 ℳ veranschlagt. Endlich ist in Aussicht genommen, das System der w der Ge⸗ hälter nach Dienstaltersstufen vom 1. April 1894 ab auf die etatsmäßigen höheren und auf einige bisher noch nicht in dasselbe mit einbezogene Kategorien von mittleren Beamten auszudehnen. Nach der betreffenden Denkschrift bleiben hiervon indeß die nur nebenamtlich beschäftigten, sowie die⸗ jenigen Beamten ausgeschlossen, welche feste Einheits⸗ gehälter beziehen. Des weiteren aber sollen überhaupt aus⸗ genommen bleiben die Offiziere der Landgendarmerie, die Dirigenten der Landgestüte, die Aichungs⸗Inspektoren sowie die Lehrer an den Baugewerksschulen und an der Werkmeister⸗ schule für Maschinenbauer in Dortmund. Ferner sind vorläufig in die neue Regelung nicht miteinbezogen die richterlichen Beamten und die höheren Beamten der Staatsanwaltschaft, die Räthe bei den General⸗Kommissionen, die Lehrer und wissenschaftlichen Beamten an den Universitäten, den technischen Hochschulen und von der Mehrzahl sonstiger wissenschaftlicher, fachwissenschaft⸗ licher und ähnlicher Schulen und Institute, die ständigen Hilfsarbeiter in dem Bureau für die Hauptnivellements bei dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten. Aus⸗ geschlossen sind ferner von der Neuregelung die Leiter und Lehrer der höheren Lehranstalten, der Schullehrer⸗Seminare und der Präparanden⸗Anstalten, sowie die Kreis⸗Schul⸗ inspektoren, da für diese die neue Regelung nach besonderen Grundsätzen bereits vom 1. April 1892 ab zur Einführung gelangt ist. Auch für die höheren Beamten ist ausnahmslos eine Zeit von drei Jahren für das Verbleiben in jeder einzelnen Ge⸗ haltsstufe, deren acht festgesetzt sind, in Aussichtgenommen. Dagegen hat der Zeitraum für die Erreichung des Höchstgehalts wie bei den meittleren, so auch bei den höheren Beamten für die verschiedenen Gehaltsklassen schon wegen der großen Zahl der letzteren sehr verschiedenartig festgesetzt werden müssen.
Von den einmaligen und außerordentlichen Aus⸗ gaben entfallen auf die Betriebsverwaltungen 28 417 200 ℳ, auf die eigentlichen Staatsverwaltungen 29 619 781 ℳ
Wir schließen hieran eine Uebersicht des Etats in den Hauptziffern: 1 .e“
Einnahmen. “ A. Einzelne Einnahmez
1 1894/95 (gegen 1893/94) Ministerium für Landwirthschaft, Do⸗ ““ mänen und Forsten. .8686 191 474 (88773 734) Finanz⸗Ministerium . . . . . . 327 139 150 ( 331 530 100) Ministerium für Handel und Gewerbe 128 188 972 138 361 229) Ministerium der öffentlichen Arbeiten 963 751 676 (938 732 081) Summe A 1 525 271 272 (1 497 397 144) B. Dotationen und allgemeine Finanzverwaltung. 1164* 300 792 ( 251 712) Allgemeine Finanzverwaltung. 335 252 575 (311 788 992) 8 Summe B 335 553 367 (312 040 704)
C. Staatsverwaltungs⸗Einnahmen. Staats⸗Ministerium . . . ..... 3 606 986 2 164 994)
Ministerium der auswärtigen An⸗
hF46* 4 600) Finanz⸗Ministerium .. 3 (2 558 061) 1 917 792) 1 957 162)
inisterium der öffentlichen Arbeiten. Ministerium für Handel und Gewerbe 1 Sit Memngchch 57 780 000) Ministerium des Innern .. . . . . (11 019 058) Ministerium für Landwirthschaft, Do⸗ 1 mänen und Forsten . . . . . .. (3 ˙655 734) Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten .. · (2 817 661) Kriegs⸗Ministerium . 8 ( 350) ' -
Summe C 88 824 752 83 875 412) Summe aller Einnahmen A, B, C 1 949 649 391 (1 893 313 260) . Dauernde Ausgaben. A. Betriebs⸗, Erhebungs⸗ und Verwaltungskosten der einzelnen Einnahmezweige.
Ministerium für Landwirthschaft c. . 41 198 090 (41 100 440) Finanz⸗Ministerium . . . .. . . 119 319 590 (112 871 510) Ministerium für Handel und Gewerbe 111 916 732 (119 098 767) Ministerium der öffentlichen Arbeiten. 595 996 943 (600 452 589) Summe A 868 431 355 (873 523 306)
B. Dotationen und allgemeine Finanzverwaltung. ““ —. 291 691 030 (288 819 350) Allgemeine Finanzverwaltung. 354 820 758 (316 242 938) Summe B 646 511 788 (605 062 288)
C. Staatsverwaltungs⸗Ausgaben. 1
Staats⸗Ministerium . 62 4 740 466) Ministerium der auswärtigen An⸗ 2 bö1“ 540 500) Finanz⸗Ministerium . . .. 64 583 896) Ministerium der öffentlichen Arbeiten. 22 354 182) 6 196 867)
Ministerium für Handel und Gewerbe stin 8 Se. 8 94 981000) 52 167 001
22 376 640
6 618 077 91 913 200 53 055 094 17 229 007
Snith Ministerim Ministerium des Innern... Ministerium für Landwirthschaft ꝛc.. Ministerium der geistlichen c. An-...— 1 gelegenheiten 106 843 809 103 883 125) Krlegs⸗Minsterimmm ...— 128 122 128 082) Summe C (365 517 661) Summe aller dauernd. Ausgaben A, B, C 1 891 612 410 (1 844 103 255) Einmalige und außerordentliche Ausgaben. Staats⸗Ministerium . . . . .... 387 500 iea Mii ileruu 4 654 047 Kinisterium der öffentlichen Arbeiten. 37 100 490 ( Ministerium für Handel und Gewerbe 1 265 500 ( Justiz⸗Ministerium . 4 707 200 ( Ministerium des Innern.. 1 264 310 G
16 892 542)
80 000) 2 380 500) 33 508 169) 1 789 900) 3 398 400) 965 055)
3 797 000)
3 283 081) 7 900)
Ministerium für Landwirthschaft ꝛc. 4 270 359
Ministerium der geistlichen ꝛc. An⸗
*.
Kriegs⸗Ministerium .. . ...
Summe der einmaligen und außer⸗
ordentlichen Ausgaben... Abs⸗
schluß.
Es betragen 444* 8 die dauernden Ausgaben ..1 891 612 410 die einmaligen und außerordentlichen
Ausgaben 58 036 981
4 373 575 14 000
58 036 981 (49 210 005)
1 949 649 391
8
Wir schließen hieran Einzelheiten aus den Spezial⸗ ts. u
Aus dem Etat der Allgemeinen Finanzverwaltung heben wir Folgendes hervor: Der Antheil an dem Ertrage der Zölle und der Tabacksteuer ist auf 139 902 140 ℳ (gegen das laufende Jah 5 288 610 ℳ mehr), der Antheil an dem Ertrage der Verbrauchs⸗ abgabe für Branntwein und des Zuschlags dazu auf 60 667 200 ℳ (+ 92 740 ℳ), der Antheil von dem Ertrage der Reichs⸗ Stempelabgaben auf 14 862 980 ℳ (— 1 604 230 ℳ) fest⸗ gesetzt. die Ueberweisungen vom Reich an Preußen sind akso uf insgesammt 215 432 320 ℳ (gegen 211 655 200 ℳ im laufenden Jahr) festgesetzt. Dagegen belaufen sich die Matrikular⸗ beiträge Preußens an das Reich (einschließlich des Zoll⸗ ꝛc. Aversums für die Insel Helgoland im Betrage von 22 090 ℳ) auf 247 986 090 ℳ (gegen 210 926 595 ℳ im laufenden Jahr). Die Beiträge für das Reich sind also gegen das laufende Jahr um 37 059 4.825 ℳ höher und sie stellen sich um 32 553 770 ℳ höher als die Ulberweisungen vom Reich. — Als Anleihebetrag sind 70 200 000 ℳ in Aussicht ge⸗ nommen (gegen 57 800 000 ℳ im laufenden Jahr). — Für die Kommunalverbände sind an Ueberweisungen aus den landwirthschaft lichen Zöllen 34 Millionen Mark festgesetzt. Die Domänen verwaltung bringt mit Betücksichtigung der einmaligen Ausgaben einen Netto⸗Ertrag von 21 288 680 ℳ (gegen das laufende Jahr — 646 910 ℳ), die Forstverwaltung einen Netto⸗Ertrag von 27 424 000 ℳ (— 1 733 000 ℳ).
Die direkten Steuern sind, wie folgt, veranschlagt: Grundstenger ... 39 844 800 ℳ († 300 ℳ) Gebäudesteuer .... .40 044 300 „ (+ 3421 300 „) Einkommensteur. 86 528 000 „ (+ 3 328 000 Gewerbesteuurt 224 991 000 (+ 2 529 500 Eisenbahnabgabe . . . . .. .. 224 150 24 100 Direkte Steuern in Hohenzollern. 294 000 2 000 Gebühren... 8 2 250 000 20 000 Nebenbeschäftigung von Kataster⸗
111N6180 Strafbeträge u. sonstige Einnahmen 100 000 (+. 19 000 ) Summa 194 422 000 ℳ (+ 9 256 000 ℳ)
Der Netto⸗Ertrag beläuft sich unter Berkrksichtigung der ein⸗ maligen Ausgaben auf 172 856 700 ℳ (+ 6 427 600 ℳ). 8
Die indirekten Steuern für alleinige Rechnung Preußens belaufen sich auf 36 906 830 ℳ, die Vergütungen für Erhebung und Verwaltung der Reichssteuern 34 314 170 ℳ Nach Abzug der Aus⸗ gaben ergiebt dieser Etat einen Ueberschuß von 39 230 250 ℳ ☛- 210 350 ℳ).
Die Lotterie⸗Verwaltung giebt einen Ueberschuß von 9 753 500 ℳ (+ 772 600 ℳ). Der Geschäftsgewinn des See⸗ handlungs⸗Instituts ist auf 1 876 000 ℳ (+ 41 000 ℳ) ver⸗ anschlagt. Der Etat der Münzverwaltung bringt einen Ueber⸗ schuß von 14 410 ℳ (+ 1220 ℳ).
Die Bergwerke bringen eine Einnahme von 89 730 870 ℳ (— 7437 070 ℳ), die Hütten 19 629 245 ℳ (— 2 314 865 ℳ, die Salzwerke 7 683 360 ℳ (+ 262 100 ℳ), die Bade⸗ anstalten 233 860 ℳ (— 2980 ℳ), insgesammt betragen diese und verschiedene andere Einnahmen 128 188 922 ℳ (— 10 172 257 ℳ); die dauernden Ausgaben 111 916 732 ℳ, die einmaligen 1 163 500 ℳ, sodaß diese Verwaltung einen reinen Ueberschuß von 15 108 740 ℳ (s— 2650 422 ℳ) bringt. 8
Die Brutto⸗Einnahmen der Eisen bahn verwaltung belaufen sich auf 963 751 676 ℳ (+ 25 019 595 ℳ), die dauernden Ausgaben auf 595 996 943 ℳ, sodaß ein Ueberschuß von 367 754 733 ℳ (+ 29 475 241 ℳ) verrebt; nach Abzug der einmaligen Ausgaben verbleibt ein Ueberschuß von 346 889 733 ℳ (+ 28 444 991 ℳ).
Der Etat der Staatsschulden⸗Verwaltung erfordert eine Ausgabe von 282 309 810 ℳ (+ 2 870 760 ℳ). Nach den bei⸗ gegebenen Erläuterungen beläuft sich die gesammte Staatsschuld auf 6 371 504 353 ℳ Die Gesammtausgabe für die Staatsschuld beträgt für das Jahr 1894/95 zur Verzinsung 241 876 534 ℳ, zur Tilgung 16 941 590 ℳ, zur außerordentlichen Tilgung 21 001 477 ℳ, an Renten 1 432 755 ℳ, zusammen 281 252 357 ℳ, an Verwaltungs⸗ kosten 1 057 452 ℳ. 6“
Im Bureau des Staats⸗Ministeriums beläuft sich die Summe der Ausgabe auf 330 235 ℳ (+ 2455 ℳ), im Etat der Staatsarchive auf 665 262 ℳ (+ 234 690 ℳ); die erhöhte Summe ist zur Beschaffung neuer Räume — es sollen die dem Ministerium des Königlichen Hauses zustehenden Rechte an den im sg. hohen Hause hergestellten Räumen für 128 830 ℳ erworben, ferner das vormalige Deutschordenshaus in Koblenz für 95 170 ℳ angekauft werden. Der Ueberschuß des „Deutschen Reichs⸗ und Köͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeigers“ ist auf 166 570 ℳ veranschlagt, hiervon gehen 1300 ℳ als Beitrag der gesetzlichen Wittwen⸗ ꝛc. Gelder ab, sodaß der Ueberschuß 165 270 ℳ beträgt. Hiervon erhält das Reich und Preußen je 82 635 ℳ; im Vorjahr betrug der Ueberschuß insgesammt 12 750 ℳ weniger. Der Etat der Ansiedlungskommission bilanziert mit 2 625 182 ℳ (+ 1 426 918 ℳ). Im Etat des Finanz⸗Ministeriums be⸗ tragen die Einnahmen 2 584 053 ℳ, die ordentlichen Ausgaben 72 762 679 ℳ (+ 8 178 783 ℳ; hierin steckt der Betrag für das an die Reichsverwaltung zu zahlende aversionierte Porto von 6 Millionen Mark). Die ordentlichen Ausgaben im Etat der Bau⸗ verwaltung betragen 22 376 640 ℳ (+ 22 458 ℳ), die einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 16 235 490 ℳ (+ 2562 071 ℳ), die Einnahmen 1 697 260 ℳ (— 220 532 ℳ). Von den einmaligen Ausgaben fallen 8339 250 ℳ (+ 1 803 690 ℳ) auf die Regulierung der Wasserstraßen und Förderung der Binnen⸗ schiffahrt, 5 490 000 ℳ (+ 2 208 381 ℳ) auf die Seefahrt und See⸗ schiffahrtsverbindungen, 2 406 240 ℳ (+ 353 000 ℳ) auf den Bau von Straßen, Brücken und Dienstwohnungen. Der Etat des Ministe⸗ riums für Handel und Gewerbe weist 2 005 961 ℳ (+ 48 799 ℳ) an Einnahmen auf, darunter 946 000 ℳ (— 38 850 ℳ) von der Porzellanmanufaktur, demgegenüber eine Ausgabe dieser Manufaktur von 1 086 905 ℳ steht. Die gesammten dauernden Ausgaben des Ministeriums betragen 6 618 077 ℳ (+ 421 210 ℳ). Hiervon sind 399 900 ℳ (₰. 55 800 ℳ) für 26 Gewerberäthe und 66 Gewerbe⸗Inspektoren, 253 150 ℳ (+ 54 000 ℳ) zur Remunerierung der nicht fest ange⸗ stellten Beamten der Gewerbe⸗Inspektion ꝛc. ausgesetzt; für ge⸗ werbliches Unterrichtswesen ꝛc. sind 2 629 469 ℳ (+† 185 856 ℳ) ausgesetzt. 4 “ 3
Der Etat der Justizverwaltung zeigt eine Einnahme von 60 913 300 ℳ (+ 3 133 300 ℳ); die Hauptvermehrung ist bei den Gerichtskosten und Geldstrafen veranschlagt; sie betragen 52 555 000 (+ 2 555 000) ℳ Die dauernden Ausgaben belaufen sich auf 91 913 200 (— 2 117 800) ℳ Bei dem Justiz⸗Ministerium entsteht eine Mehrausgabe von 27 640, bei den Ober⸗Landesgerichten von 97 559 ℳ: hier sind neugeschaffen 1 Stelle für 1 Senats⸗Präsidenten, 7 Stellen für Ober⸗Landesgerichts⸗Räthe (fortan 259); infolge Dieast⸗ alterszulagen erhöht sich der Titel Gerichtsschreiber und Sekretäre um 71 875 ℳ Bei den Landgerichten und Amtsgerichten entsteht eine Mehr⸗ ausgabe von 299 823 ℳ: dies ist durch die Errichtung von fünf neuen Stellen für Landgerichts⸗Direktoren und von 60 neuen Land⸗ und Amts⸗ richterstellen, eine neue Staatsanwaltsstelle, Dienstalterszulagen für Sub⸗ alternbeamte ꝛc., drei Gefängniß⸗Inspektorenstellen, 52 neue Gerichts⸗ dienerstellen begründet; bei den „besonderen Gefängnissen“ entsteht eine Mehrausgabe von 72 277 ℳ ꝛc. Die einmaligen und außerordent⸗ lichen Ausgaben belaufen sich auf 4 707 200 (+ 1 308 800) ℳ
Der Etat des Ministeriums des Innern hat eine Einnahme von 11 075 890 ℳ (+ 56832 ℳ); hierin sind enthalten 6 450 000 ℳ an Beiträgen der Gemeinden zu den Kosten Königlicher Polizei⸗ verwaltungen. Die dauernden aben betragen 53 055 60904 ℳ
+ 888 093 ℳ). Von den Mehrausgaben entfallen auf das Ober⸗
erwaltungsgericht 130 810 ℳ infolge Errichtung eines neuen Senats für Steuersachen (1 Präsident, 5 Räthe, 4 Bureaubeamte, 3 Kanzlei⸗ Sekretäre, 1 Kanzleidiener); die landräthlichen Behörden und Aemter haben infolge Aversionierung des Portos eine Minderausgabe von 364 172 ℳ, die Poligeiberwalnung von Berlin eine Mehrausgabe von 532 707 ℳ
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