1894 / 16 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Jan 1894 18:00:01 GMT) scan diff

welche dem Statute für die Organi⸗

1 i 1 zukommt, ist es noth. di jenigen Punkte näher zu bezeichnen, über welche das Statut Bestim⸗ mungen enthalten muß. Diese Punkte sind in § 4 aufgeführt.

5. Eine Vertretung der gesammten wirthse kann nur aus hlen der betheiligten Landwirthe hervorgehen. Die Ausübung des Wahlrechts muß an bestimmte allgemeine Voraussetzungen ge⸗ knüpft werden, und erscheint es hierbei zweckmäßig, für das passive Wahlrecht strengere Büeen. in E das Alter der zu Wählenden zu stellen, als das aktive Wahlrecht, um auf diese Weise vermehrte Garantien für eine angemessene Vertretung der Land⸗ wirthe zu erlangen.

§ 6. Zur Vertretung der Interessen der Landwirthschaft können

nur diejenigen Landwirthe als geeignet angesehen werden, welche die Landwirthschaft in einem solchen Umfange betreiben, je als ihr tberuf oder wenigstens als ein wesentlicher Faktor i wirth⸗ chaftlichen Existenz gelten muß. Es würde ein falsches Bild der wirklichen landwirthschaftlichen Interessen ergeben, wenn man auch allen den zahlreichen Personen, welche die Landwirthschaft nur im kleinen und kleinsten Umfange als Nebenerwerbsquelle betreiben, eine Stimme bei den Wahlen zur Landwirthschaftskammer geben wollte. Die Vertretung dieser Schicht der ländlichen Bevölkerung muß den eigentlichen Landwirthen mit überlassen bleiben; es würde auch schon aus wahltechnischen Gründen die Durchführung er Organisation sehr erschwert sein, wenn man alle Land⸗ wirthe im Nebenberuf an den Wahlen betheiligen wollte. Ferner würde die Einziehung der minimalen Beiträge dieser Klasse der länd⸗ lichen Bevölkerung zu den Kosten der Landwirthschaftskammern mehr Geschäfts⸗ und Kostenaufwand erfordern, als dem Aufkommen ent⸗ spräche. Wo die Grenze in dieser Beziehung zu ziehen ist, läßt sich bei der großen Verschiedenheit der wirthschaftlichen Verhältnisse in den einzelnen Provinzen durch das d-Aeg. festlegen, sondern muß für jede Landwirthschaftskammer durch Statut bestimmt werden. Durch das Gesetz ist nur dafür Sorge zu tragen, daß diese Grenze nicht zu hoch hinaufgelegt und damit eine Anzahl berechtigter Elemente von der Vertretung in der Landwirthschaftskammer ausgeschlossen werde. Das Gesetz sieht daher vor, daß neben den Eigenthümern Gutsbezirke mindestens die itzer oder Pächter spann⸗ fähiger Ackernahtungen wahlberechtigt sein sollen, und benutzt hierbei die Definition der spannfähigen Ackernahrung, wie sie in der Landgemeinde⸗Ordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. Juli 1891 (Gesetzsammlung S. 233) im § 45 gegeben

In den Statuten selbst soll 4 Nr. 2 des Entwurfs) an Stelle dieses allgemeinen Anhalts je nach den wirth⸗ schaftlichen und Besitzverhältnissen der betreffenden Provinz eine konkrete Zahl treten und die Größe des zur Wahl berechtigenden Besitzes durch den entsprechenden Grundsteuerreinertrag ausgedrückt werden.

Anußerdem ist noch ausdrücklich vorgesehen, daß durch Bestimmung im Statut unter die v⸗ Ackernahrung heruntergegangen und kleinerem Grundbesitz das Wahlrecht zugetheilt werden k.

§ 4. Bei der Wichtigkei sation der

ann.

Die Bestimmung im vorletzten Absatz des § 6, wonach den Nieß⸗ brauchern von Dienstländereien ein selbständiges Wahlrecht gegeben

bezieht sich vor allem auf Geistliche und Oberförster.

Während in der Gemeinde eine Wahl stattfinden soll, wird der selbständige Gutsbezirk durch den Gutsbesitzer vertreten. Wenngleich in einzelnen Gutsbezirken Eigenthümer oder Pächter abveräußerter Theile des Gutes vorkommen, deren Interessen sich nicht mit denen des Gutseigenthümers decken, so sind diese Interessen nicht für so er⸗ heblich zu erachten, daß für solche Gutsbezirke ein kompliziertes Wahl⸗ system eingeführt werden müßte.

7. Während das aktive Wahlrecht 2 den noch im Gewerbe stehenden Landwirthen vorbehalten bleiben soll, würde es bedenklich sein, das passive Wahlrecht ebenso zu beschränken. Man würde die Landwirthschaftskammern vieler besonders geeigneter Elemente berauben, wenn man das passive Wahlrecht nicht auch auf die Pächter der Gutsbezirke und auf frühere Landwirthe und Pächter ausdehnen wollte; es steht ferner nichts im Wege, den Landwirthschaftskammern die Berechtigung zu geben, sich durch entsprechende Statutbestimmungen die Möglichkeit zu sichern, Angehörige solcher Berufe, welche sich zur Wahrnehmung landwirthschaftlicher Interessen oder zur Theilnahme an der Förderung landwirthschaftlich⸗technischer Fortschritte besonders qualifizieren, z. B. Lehrer der Landwirthschaft, Thierärzte, Landschafts⸗ beamte ꝛc. aus besonderem vpersönlichen Vertrauen in die Landwirth⸗ schaftskammer zu berufen. Ueberall aber wird es anggeigt sein, die Beschränkung eintreten zu lassen, daß die betreffenden Mitglieder der Kammer im Bezirke derselben Besitz oder Wohnsitz haben müssen, damit in der Kammer nur solche Mitglieder vorhanden sind, welche den Verhältnissen des betreffenden Bezirks dauernd nahestehen. 8

§§ 8 und 9. Als Wahlbezirke empfehlen sich die Landkreise wegen der engen persönlichen und wirthschaftlichen Beziehungen der Kreisinsassen und wegen der hierdurch erleichterten Zuziehung der Gemeinde⸗ und Kreisbehörden zu dem Wahlgeschäft. In den Stadt⸗ kreisen sind landwirthschaftliche Interessen nur ausnahmsweise von solcher Bedeutung, daß sie eine Mitwirkung bei der Wahl der Mit⸗ glieder der Landwirthschaftskammern beanspruchen können. Die Stadt⸗ kreise wie Landkreise zu behandeln und ihnen eine besondere Vertretung in der Landwirthschaftskammer zu geben, würde nicht gerechtfertigt sein, es genügt, wenn einem Stadtkreis Gelegenheit gegeben werden kann, sich bei der Wahl in einem benachbarten Landkreis durch einen Wahlmann zu betheiligen. Die näheren Bestimmungen über eine solche Angliederung an einen Landkreis und über die Urwahlen in dem betreffenden Stadtkreis können dem Minister überlassen bleiben. Wwollte man in jedem Wahlbezirke die Wahl nur mindestens eines Mitgliedes der Landwirthschaftskammer vorschreiben, so könnte der unerwünschte Fall eintreten, daß zwischen dem größeren und kleineren Grundbesitz eine Einigung über diesen einen Vertreter nicht stattfindet und dadurch ein dem gedeihlichen Wirken der Landwirth⸗ schaftskammer schädlicher Interessengegensatz wachgerufen wird. Sind überall mindestens zwei Mitglieder zu wählen und muß von diesen Mitgliedern eines dem größeren Grundbesitz, eines den übrigen

Kategorien der überhaupt wählbaren Personen angehören, so wird eine Einigung viel leichter zu erreichen und gleichzeitig die wüns e Garantie für eine zweckmäßige Zusammensetzung der Landwirthschafts⸗ kammer gegeben sein. Es empfiehlt sich nicht, den größeren und kleineren Besitz gesondert wählen zu lassen, die Mitglieder der Landwirthschafts⸗ kammer sollen die Vertrauensmänner aller Landwirthe und nicht be⸗ stimmter Kategorien derselben sein. Auf dem vorgeschlagenen Wege wird erreicht, die Zusammensetzung der Landwirthschaftskammer 81“ evölkerung sein müssen, von ie kräftigste Initiative zur 815. ene der Landwirthschaft zu erwarten steht. Sind in einem Landwirthschaftskammerbezirk Kreise sehr verschiedener Größe vorhanden, so kann durch das Statut festgestellt werden, daß einzelne Kreise mehr als zwei Mitglieder zur Landwirthschaftskammer entsenden. „Die Wahl der Mitglieder der Landwirthschaftskammer ist eine sehirflte. 1veF. Wahlmodns Kelbichtert dekahmväbler, das in der heimis emeinde spielende geschäft und schafft in den Wahlmännern einen Wahlkörper, auf den man ohne zu große Be⸗ lästigung behufs etwaiger Ersatzwahlen zurückgreifen kann. Wollte man in anderer Art die Wahlen regeln, so müßte man entweder gleich bei der Hauptwahl Stellvertreter wählen, oder etwaige Lücken unbesetzt lassen oder bei jedem Ausfall stets wieder die ganze Wählerschaft in

üeeh seßen.

as Stimmrecht soll mit den nöthigen Kautelen gegen das Ueberwiegen einzelner Besitzer sowohl bei den Wahlmännerwahlen, wie bei den Mitgliederwahlen ein nach der Besitzgröße beziehungsweise nach dem Grundsteuerreinertrag des Besitzes abgestuftes sein. Hierdurch wird dem größeren Interesse auch die stärkere Vertretung zugesichert und den Größenunterschieden des Besitzes nicht nur in der Gemeinde, Raczern auch den Gutsbezirken und den Gemeinden genügend

nung getragen.

Ein se Schwierigkeit bietet die Betheiligung der Pächter am Wahlrecht. Sie g⸗ ausfallen zu lassen, würde einer wichtigen und einen Haupttheil der landwirthschaftli Intelligenz repräsentierenden Klasse von Landwirthen die selbständige Ver⸗ tretung ihrer Interessen unmöglich machen; ihnen die Vertretung des von ihnen bewirthschafteten Grundbesitzes ausschließlich zuzu⸗ ere⸗ würde eine Ungerechtigkeit gegenüber den Grundeigenthümern ein, deren Interessen sich nicht in allen Fragen mit denen der Pächter decken. Man hat deshalb diese Regelung der privaten Ab⸗ machung zwischen Verpächter und Pächter überlassen, und glaubte dies um so mehr thun zu müssen, als mit dieser Frage auch die Regelung der Beitragspflicht in engster Verbindung stebt. Es liegt in der freien Entschließung des Verpächters, wieviel Rechte er dem Pächter übertragen und des letzteren, wieviel Beitragspflicht er entsprechend übernehmen will. Wo eine solche Einigung nicht stattfindet, soll innerhalb der Gemeinde der Pächter ein Mindestmaß des Stimm⸗ rechts erhalten, welches ihm Gelegenheit giebt, an den Wahlen theil zu nehmen, ohne eine unzulässig starke Doppelvertretung des betreffenden Grundbesitzes herbeizuführen. ““ 1

§ 10. Die Aufstellung der Wählerlisten wird dadurch erleichtert werden, daß nach den in Aussicht genommenen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staats⸗ steuern und des Kommunalabgabengesetzes den Gemeindevorständen bis zum 15. Mai 1895 seitens des Katasterkontroleurs eine summarische Mutterrolle zuzustellen sein wird, welche Namen, Stand und Wohnort der Eigenthümer, sowie Flächeninhalt und Grundsteuerreinertrag des betreffenden in der Gemeinde liegenden Besitzes enthält. Diese Mutter⸗ rollen sind für jedes folgende Rechnungsjahr 8. der durch Fort⸗ schreibungen veränderten Mutterrollenartikel vom Katasterkontroleur zu berichtigen und den Gemeindevorständen spätestens bis zum 1. Mai jeden Jahres wieder zuzustellen. Außerdem soll der Katasterkontroleur von jeder im Laufe des Rechnungsjahres in den Eigenthums⸗ oder Bestandsverhältnissen steuerpflichtiger Liegenschaften eingetretenen Ver⸗ änderung den Gemeindevorsteher sofort nach deren Feststellung stets benachrichtigen. Aus dieser Mutterrolle wird sich durch Ausscheidung der nicht wahlberechtigten Besitzer und Zufügung der Pächter und Nießbraucher leicht die Wahlliste herstellen lassen, eine solche Wahl⸗ liste wird auch schon wegen der Vertheilung der Kostenbeiträge unent⸗

behrlich sein.

Da die fftschungen der Wahlliste nicht nur für das Wahlrecht, sondern auch für die Beitragspflicht präjudizierlich sind, so wird sich ein Reklamationsverfahren nicht vermeiden lassen; dasselbe ist aber so einfach wie möglich gestaltet.

§ 11. Es erscheint zweckmäßig, behufs einer Fnthem Erledigung aller mit den Wahlen verbundenen Geschäfte die Leitung der Wahl in die Hände des den Verhältnissen nahe stehenden Landraths zu legen und hiermit nicht spezielle, von der Landwirthschaftskammer selbst zu zu Fetrʒen., 1— en Wahl

§§ 12 bis 14. erscheint nicht gerechtfertigt, von allen . berechtigten zu verlangen, daß sie persönlich an der Wahl theilnehmen. Besonders für außerhalb des Wahlbezirks wohnende I“ würde eine solche Forderung entweder den Verzicht auf das Wahlrecht oder die Nothwendigkeit von Reisen bedeuten, welche häufig zu der Wichtig⸗ keit der Wahl in keinem Verhältniß stehen. Es dürfte auch ganz ea . reaagg sein, eine Stellvertretung bei diesen Wahlen stattfinden zu lassen.

Die Wahlmännerliste ist zu veröffentlichen, um die Anbahnung einer Verständigung der Wahlmänner über die zu wählenden Mit⸗ glieder 15 Wiederkehr des Wahlgeschäfts ersche

§ 15. Eine zu häufige Wiederkehr des äfts int nicht wünschenswerth. Die Amtsdauer der Mitglieder der Landwirth⸗ schaftskammern ist daher auf 6 Jahre festgesetzt.

Wollte man die Kammer alle 6 Hahre erneuern, so wäre die Gefahr nicht ausgeschlossen, deß an Stelle einer ruhigen folgerichtigen Wirksamkeit plötzlich eine vollständige 1“ Bewegung in ganz entgegengesetzter Richtung treten könnte. ist daher zweck⸗ in jedem Jahre eine allmähliche. Erneuerung der Vollmachten der Mitglieder eintreten zu lassen, um, ohne den ruhigen Gang der Geschäfte zu stören, doch der Kammer im Bedürfnißfalle immer wieder neu belebende Elemente zuzuführen und neu auftauchenden Bewegungen

3

Raum zur Bethätigung zu gewähren. Auch können die Wahlgeschäfte von der Kammer mit ihrem immerhin beschränkten Büreaupersonal viel besser erledigt werden, wenn in jedem Jahre nur in einem Sechstel der Heat. wird. —e 8 . Die Bestimmungen dieses Paragraphen in der Hauptsache den betreffenden ngen des delskammergesetzes. 17. Der Schwexpunkt der laufenden Geschäfte der Landwirth⸗ chaftskammer wird bei der Schwierigkeit und Kostspieligkeit häufiger Nenarsitzungen in den Vorstand gelegt werden müssen, welcher deshalb nicht zu klein sein darf. Da die Möglichkeit besteht, daß unter den Mitgliedern der Kammer im Laufe der sechs Jahre ein größerer Wechsel eintritt, und da ein Vorstand, der nicht die Majorität der Kammer repräsentiert, eine gedeihliche Wirksamkeit nicht entfalten kann, so ist es nothwendig, den Vorstand wenigstens alle drei Jahre aufs neue wählen zu lassen. Die ruhige Abwicklung der Geschäfte im Vorstand bedingt, daß der Vorsitzende desselben vom Vorstand selbst ge⸗ wählt wird. 1 11““

„§ 18. Wenn die Landwirthschaftskammer die Aufgabe der bis⸗ herigen landwirthschaftlichen Zentralvereine erfüllen soll, so muß sie, wie diese, Fachsektionen einrichten, Versammlungen der Interessenten abhalten, überhaupt alles das thun können, was zur Förderung des technischen Fortschrittes, zur Belehrung der Landwirthe und zur Ver⸗ tiefung der Spezialaufgaben nöthig ist. Hierzu wird die Kammer häufig Interessenten und Sachverständige heranziehen müssen, welche nicht Mitglieder der Kammer sind. Für eige solche Thätigkeit sollen die Bestimmungen dieses Paragraphen den Rahmen bilden, innerhalb welches die freieste Bewegung, wie in einem freien landwirthschaft⸗ lichen Vereine, möglich ist, ohne daß doch die Autorität der Kammer mißbraucht werden kann.

.K 19. Die Möglichkeit der Gewährung mäßiger Reisekosten und Diäten an die Mitglieder muß gegeben sein.

§ 20. Die Bestimmungen dieses Paragraphen entsprechen im wesentlichen den betreffenden Bestimmungen des Handelskammer Da es wünschenswerth ist, möglichst nahe Beziehungen bae-8. Staatsbehörden und den Landwirthschaftskammern zu pflegen, so ist durch den Schlußpassus des Paragraphen die Möglichkeit einer der Staatsregierung bei den Verhandlungen der Kammer gesichert.

§ 21. Das Analogon der Gewerbesteuer, nach welcher die Kosten der Handelskammern vertheilt werden, kann bei der Landwirthschafts⸗ kammer nur die Grundsteuer beziehungsweise der dieser zu Grunde liegende Grundsteuer⸗Reinertrag sein. Alle Versuche, einen anderen Vertheilungsmaßstab, z. B. die Fläche des Besitzes, den Viehbestand, die Gesammtsteuer der einzelnen Besitzer ꝛc., zu finden, haben kein ge⸗ nügendes Resultat gegeben, man hat sich schließlich davon überzeugen müssen, daß der Grundsteuer⸗Reinertrag immer noch der gerechteste Maßstab ist, zumal die Verschiedenheiten der Einschätzung in ein und demselben Landwirthschaftskammer⸗Bezirke nie so groß sein werden, als sie zwischen einzelnen Provinzen in der That bestehen. Die Ein⸗ ziehung der Beträge ist ähnlich wie bei den Handelskammern zu regeln. Die Einsetzung einer Beschwerdeinstanz gegen die Beschlüsse der Landwirthschaftskammer in Betreff der Berufungen gegen falsche Einschätzungen dürfte nicht zu umgehen sein; doch wird sich hier der solchen Fragen am nächsten stehende Bezirksausschuß als geeignete Instanz empfehlen. . 2 1

Zu den in diesem Paragraphen erwähnten anderweitigen Ein⸗ nahmen würden auch etwaige Staatszuschüsse gehören. Es liegt nicht in der Absicht, den Landwirthschaftskammern mit Rücksicht auf das ihnen verliehene Besteuerungsrecht solche Zuschüsse, wie sie bisher die landwirthschaftlichen Vereine erhalten haben, zu verweigern.

§ 22. Die Handelskammern sind innerhalb eines 10 prozentigen Zuschlages zur Gewerbesteuer in ihrer Beitragserhebung und Etats⸗ gebahrung selbständig. Will man die Landwirthschaftskammern möglichst unabhängig m „so muß man ihnen auch das Recht zugestehen, einen entsprechenden Steuerbetrag selbständig einziehen zu können. Gegen einen Mißbrauch dieses ts können sich die Betbheiligten 2 selbst schützen. Wie hoch sich die Beiträge für die Land⸗ wirthschaftskammern stellen werden, wird demnach ganz von den Be⸗ schlüssen der Betheiligten abhängen. 8 1 1

§ 23. Die Landwirthschaftskammern müssen befähigt sein, Grund⸗ eigenthum zu erwerben, Beamte fest anzustellen und sonstige dauernde Verpflichtungen zu übernehmen. Zu diesem Zwecke müssen sie mit Korporationsrechten ausgestattet sein. Die Bestimmung in Betreff des von den Landwirthse kammern zu führenden Siegels entspricht der betreffenden Bestimmung des Handelskammergesetzes.

§ 25. Die Bestimmung dieses Paragraphen über eventuelle Auf⸗ löfung und Rekonstruierung einer Landwirthschaftskammer entspricht den betreffenden Bestimmungen der Kreis⸗ und Provinzialordnungen über die Auflösung von Kreistagen und Provinziallandtagen. Auch hier sind die besonderen Gründe, welche zur Auflösung führen können, nicht angegeben, sondern die nöthigen Garantien gegen eine mißbräuch⸗ liche Auflösung in der Vorschrift gegeben, daß die Auflösung nur nn b des Staatsministeriums durch Königliche Verordnung er⸗ olgen darf.

§ 26. In dem Maße, wie der Geschäftsumfang der Landwirth⸗ schaftskammer zunimmt, wird sich das Bedürfniß herausstellen, Unter⸗ verbände derselben mit der gleichen rechtlichen Stellung einer Korpo⸗ ration, wie sie den Landwirthschaftskammern zusteht, zu errichten. Solche Unterverbände mit eigenen Beiträgen würden einzelnen, beson strebsamen und leistungsfähigen Theilen des ganzen Landwirthschafts⸗ kammer⸗Bezirks die Möglichkeit bieten, eigene Einrichtungen zur Be⸗ friedigung lokaler Bedürfnisse zu schaffen und zu unterhalten, ohne an die Zustimmung einer höheren Instanz gebunden zu sein, oder ohne die Mittel in Anspruch zu nehmen, welche in dem ganzen Bezirk der Landwirthschaftskammer aufgebracht werden. Solche Unterverbände würden eventuell die Geschäfte der jetzigen landwirthschaftlichen Kreis⸗ vereine zweckmäßig übernehmen können. 1

§ 27. Für die Neueinrichtung der Kammern ist eine solche Uebergangsbestimmung nothwendig und der Oberpräsident 8- der Inanspruchnahme der Staats⸗ und Kommunalbehörden für die Wahlen die geeignetste Instanz.

2. Aufgebote, Zustellungen u. I.

3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ Bersicherung. 4. een, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von papieren.

V Oeffentlicher Anzeiger.

6. Femmandit, Seselschasten 7. Erwerbs⸗ und Wirthse

8. Niederlassung ꝛc. von

9. Bank⸗Ausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachung

Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. ossenschaften.

1) Untersuchungs⸗Sachen.

[60299]

Der gegen die verehelichte Restaurateur Magda⸗ lena Fiebig, geborene Göttel, verw. Kladel, am 17. Dezember 1838 zu Scheidt geboren, in Char⸗ lottenburg und zuletzt in Moabit, Wilsnacker⸗ straße 22 wohnhaft gewesen, wegen Doppelehe, unter dem 4. März 1882 erlassene und unter dem 20. Juli lckgenommen. senagene. zu

[61247 Zw der Grundbuche

1882 erneuerte Steckbrief wird zurtt Berlin, den 3. Januar 1894. G Königliche Staatsanwaltschaft II.

Hof, Flügel C.,

161103]

Die am 27. Dezember 1883 angeordnete Beschlag⸗ Das dstück ist einer 5 mit 12 410 Nutzungswerth zur Gebäudesteuer ver⸗

anlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Ab⸗

schrift des Grundbuchblatts, etwaige übiche

andere das Grundstü

1 des Vermögens des ischen Arztes S Nabl von Münchshöfen wurde vom K. Landgerichte Straubing am 13. Januar 1894 auf⸗

oben.

Straubing, den 15. Januar 1894. sowie ondere ö11I““ Gerichtsschreiberei

werden. Alle

2 I. Staatsanwalt: (Unterschrift.)

2) Aufgebote, Zustellungen

Steckbriefs⸗Erledigung. uU

von den Umgebun

Nr. 6924 auf den Namen der Frau Tischlermeister

Elisabeth Bischoff, geb. Pelikan, in Berlin ein⸗

erlin in der Liesenstraße Nr. 10

legene Grundstück am 11. April 1894, Vor⸗ Verthei

mittags Uhr, an

dergl. des Versteigerungsvermerks nicht angsversteigerung.

üeeeei ene; soll das im ggen Band 157 g.

wiederkehrenden

bei vor dem unterzeichneten sichtigten Ansprüche im Range z Neue Friedrichstraße 13, 40, versteigert werden. bei Fläche von 9 a 26 gm Versteigerungstermins die herbeizuführen, widrigenfalls nach das Kaufgeld in 2273 d Stelle des Grundstücks tritt. Ertheilun 1894, 8. wie oben,

Berlin, den 12. Januar

vrexsstahh erich

een und betreffende Nachweisungen, ingungen können in der ebenda, Zimmer 41, eingesehen Realberechtigten werden aufge⸗ 1894. selb über⸗ 1

gehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Be⸗ trag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung . hervorging, ins⸗ besondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, N vcräae. oder Kosten, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Ab⸗ 2abe von Geboten anzumelden und, falls der be⸗ treibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaub⸗ zu widrigenfalls dieselben bei Feststellung Gebots nicht berücksichtigt werden und des Kaufgeldes gegen die berück⸗ zrücktreten i

enigen, welche das Eigenthum des Grundstücks pruchen, werden aufgefordert, 188 Schluß des

auf den Anspruch Das Urtheil über die des Zuschlags wird am 11. April an Gerichtsstelle,

s 12 ½ Uhr, berhönest Henen, nbr

[61490] Zwangsversteigerung.

Im Wege der Jeangsvoltreckung soll das im Grundbuche von der Königstadt Band 19 Nr. 1371 auf den Namen des Maurermeisters Franz Klein eingetragene, hinter Barnimstraße 13 und H straße belegene Grundstück am 12. März 18 Vormittags 10 ½ Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Eingang C., Erdgef oß, Saal 40, verfteigert werden. Das Grundstück ist mit 57,72

und einer von 40 a 94 gm Die⸗ zur Grundsteuer veranlagt. aus der Steuer⸗ rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch⸗

blatts, etwaige Abschätzungen und andere da⸗ Gerichts⸗

Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie dere Kaufbedingungen können in der schreiberei ebenda, Zimmer 42, eingesehen 1 Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher üibergebendes bict ven deren Vorhandensein oder Betrag dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Ver⸗ steigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderun Kapit Binfen wieder⸗

Verfa Igtem Zuschlag

an die

I

29

1 (61491]

die Besichtigung des

vphenda pebunge aer Sgfeg, esrees: .

in vor der Auffor g zur Abgabe äubiger w icht, zu Srcen swirigenfalls dieselben dei Feststellung des b ots nicht berücksichtigt werden und 8” heilung des Kaufgeldes gegen die berück⸗ sichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Die⸗ jenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks be⸗ s werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens izuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das fgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 12. März 1894, Nachmittags 12 ½ Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben verkündet werden. Berlin, den 12. Januar 18994b. Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 87.

Zwangsversteigerung. 8 Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 94 Nr. 3808 auf den Namen des Kaufmanns Albert Arnim hier eingetragene, hierselbst in der Buttmannstraße Nr. 4 belegene Grundstück am 4. April 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 40, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 10,29 Reinertrag und einer Fläche von 8 a 75 gm zur Grundsteuer, zur Gebäudesteuer aber noch nicht veranlagt Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch⸗ blatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie be⸗ sondere Kaufbedingungen können in der Gerichts⸗ schreiberei ebenda, Zimmer 41, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An⸗ sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Ver⸗ steigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere der⸗ artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder⸗ kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗ steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, salls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des Feiepiin Gebots nicht berücksichtigt werden und bei ilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 4. April 1894, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden. Berlin, den 15. Januar 1894. 1 Königliches Amtsgericht I. Abtheilung 86.

181248] 1u1““

Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anse 2” an die Gerichtstafel bekannt ge⸗ machtem Proklam finden zur Zwangsversteigerung der zur Konkursmasse des Erbpächters Adolf Hach⸗ meister gehörigen Erbpachthufe Nr. 2 zu Hagens⸗ ruhm mit Zubehör Termine

1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗ lierung der Verkaufsbedingungen am Sonnabend, den 31. März 1894, Vormittags 10 Uhr,

2) zum Ueberbot am Sonnabend, den 28. April 1894, Vormittags 10 Uhr,

3) zur Anmeldung dinglicher Rechte an das Grund⸗ stück und an die zur Immobiliarmasse desselben ge⸗ hörenden Gegenstände am Sonnabend, den 31. März 1894, Vormittags 10 Uhr, im Schöffengerichtssaal des hiesigen Amtsgerichts⸗ gebäudes statt.

Auslage der Verkaufsbedingungen vom 1. März d. J. an auf der Gerichtsschreiberei und bei dem Konkursverwalter, Herrn Rechtsanwalt Venzmer hieselbst, welcher Kaufliebhabern nach vorgängiger Anmeldung die Besichtigung des Grundfe mit Zubehör gestatten wird.

Teterow, den 13. Januar 1894.

Großherzoglich ““

Die Hufe hat einen Flächeninhalt von 18 206 Qu.⸗ Ruthen; an Wintersaat sind vorhanden ca. 40 Scheffel Aussaat⸗Weizen und ca. 34 Scheffel Aussaat⸗Roggen.

Das Wohnhaus aus eichen Fachwerk unter Stein⸗ dach enthält unten 1 heizbare Stube, 2 Kammern und eine Küche, oben Bodenraum. Weiter sind vor⸗ handen: 1 de aus eichen Fachwerk unter Rohr⸗ dcc. 1 Viehhaus aus eichen Fachwerk unter Rohr⸗

1 Pferdestall aus eichen Fachwerk und Vaßen unter Rohrdach sowie ein Schweinehaus aus ei achwerk unter Steindach.

Die Gebäude befinden sich mit Ausnahme des Schweinehauses unter einem Dach mit den Gebäuden der befe Nr. 3 und sind mit 9000 geg 5 gefahr versichert. ““

129g-

Nach heute erlassenem, seinem ganzen e

nach durch Anschlag an die Gerichtstafel 1

gemachtem aam finden zur Zwangsversteigerung

des dem rbenen Arbeitsmann Freitag in Rehna

besan en Wohnhauses Nr. 543 an der Krugstraße eib mit Zubehör Termine

1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗

khierung der Verkaufsbedingungen am Sonn⸗

abend, den 31. März 1894, Vormit⸗ tags 11 Uhr,

2) zum Ueberbot am Sonnabend, den 28. April 1894, Vormittags 11 Uhr, att.

Auslage der Verkaufsbedingungen vom 16. März 894 an der Gerichtsschreiberei und bei dem Se r bestellten Lehrer Göhls in Rehna, welcher Kaufliebhabern nach ängiger Anmeldung

socht Grun mit Zubehör ge⸗ een wird.

Rehna i. M., den 16. Januar 1894. 8 Großherzogliches Amtsgericht.

[6149331 8 11

In Sachen, das Konkursverfahren über das Ver⸗

mögen des Anbauers und Kaufmanns Bruno Werner

in Salder betreffend, wird auf Antrag des Konkurs⸗ verwalters, Schreibers Heinrich Säger hier, die

der zum Konkursvermögen ge⸗

örigen Grundstücke, als:

1) des unter Versicherungs⸗Nummer 74 zu Salder belegenen Anbauerwesens sammt Zuhehör,

2) einer vom Plane Nr. 197 der Karte von Salder „Kleine Bauerwiese Gänsebleek“ abge⸗ trennten 4 a 78 qm großen Fläche,

damit angeordnet, und Termin zur Zwangsversteige⸗

rung auf den 22. Mai d. J., Morgens 10 Uhr,

vor Herzoglichem Amtsgerichte hierselbst angesetzt.

Die hvpothekarischen Gläubiger haben die Hypo⸗

thekenbriefe im Termine zu überreichen. 1

Salder, den 12. Januar 1894.

Herzogliches Amtsgericht.

Kunze.

[61300] Bekanntmachung.

Das auf den Antrag des Banquiers Hermann

Runge zu Goldberg als Pflegers des geisteskranken

Partikuliers Heinrich Krumbhaar, vertreten durch

den Rechtsanwalt Weil zu Goldberg i. Schl. unter

dem 13. Januar 1892 erlassene Aufgebot von angeb⸗ lich verloren gegangenen Geschäftsantheilscheinen des

Schlesischen Bankvereins zu Breslau wird dahin be⸗

richtigt, daß nicht Nr. 64, lautend über 300 ℳ,

2. Nr. 164, lautend über 300 ℳ, aufgeboten

wird.

Breslau, den 11. Januar 1894.

Königliches Amtsgericht.

[61488] Aufgebot. 1 Der Wirth Adam Lotz dahier hat das Aufgebot der Sparkassenbücher der Frankfurter Sparkasse (Polytechnische Gesellschaft) Nr. 37 224, über 137 50 ₰, und Nr. 35 331 a., über 1039 68 ₰, lautend auf die Eheleute Adam Lotz und Marie, geb. Kloninger, beantragt. Der Inhaber der Ur⸗ kunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 18. September 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer 29, an⸗ beraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Frankfurt a. M., den 11. Januar 1894.

Das Königliche Amtsgericht. IV.

[47345] Aufgebot. 8.

Das angeblich verloren gegangene Sparkassenbuch Nr. 39101 der Sparkasse der Stadt Münster über 864 14 Dt., a ehrng. für Fräulein Alvine Biermann, soll auf Antrag derselben zwecks Neu⸗ ausfertigung aufgeboten werden. Der Inhaber dieses Sparkassenbuchs wird daher aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 28. Inni 1894, Vor⸗ mittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht, Zimmer 43, sein Recht auf das Sparkassenbuch an⸗ zumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird.

Münster, den 9. November 1893.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung V.

[47320] Aufgebot 1

Auf den Antrag der Frau Kaufmann Ida Weber, eb. Scheidereiter, von hier, wird der vom König⸗ ichen Haupt⸗Zollamt zu Eydtkuhnen unterm 6. Fe⸗ bruar 1888 dem Altsitzer George in Draugupönen über die Hinterlegung des Quittungs⸗ buchs Nr. 701 der Kreissparkasse zu Pillkallen ü eine Einlage von 96 ausgestellte und verloren gegangene Pfandschein, eingetragen Dokum.⸗Journal Nr. 23 Seite 66 und Dokum.⸗Manual Abth. C. Konto Nr. 49 Seite 99 hierdurch aufgeboten. Der unbekannte Inhaber dieses Scheins wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 5. Juni 1894, Vor⸗ mittags 10 Uhr, Zimmer Nr. 9, des unter⸗ zeichneten Gerichts anberaumten Termin seine Rechte auf denselben anzumelden und denselben vorzulegen, nae k ger derselbe für kraftlos würde erklärt werden. 8

Pillkallen, den 5. November 1893.

Königliches Amtsgericht.

[61261] Aufgebot.

Die Wärterin Trautchen Bernhard zu Düssel⸗ dorf, Wasserstraße 5, hat das Aufgebot des auf ihren Namen ausgefertigten Sparkassenbuchs Nr. 22 413 der städtischen Sparkasse zu Düsseldorf mit einem Bestand von 461,21 vom 1. April 1893 bean⸗ tragt. Jeder, der an dem verlorenen Sparkassenbuch ein Anrecht zu haben glaubt, wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 19. September 1894, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Marienstr. 2, Zimmer 25, anberaumten Aufgebotstermin seine Rechte anzumelden und nach⸗ zuweisen, widrigenfalls das Sparkassenbuch für er⸗ loschen erklärt und der Antragstellerin ein neues ausgefertigt werden wird.

Düsseldorf, den 10. Januar 1894.

Königliches Amtsgericht.

[36087] EXX Der Rechtsanwalt Bruno Mankiewicz als

ün; bestellter über den Nachlaß des am 20. ärz 1893 dahier verstorbenen Schlossers Andreas Amend aus Gemünden, Königl. Bayr. Bezirksamt Lohr, hat das Aufgebot des Einlege⸗ büchleins der Frankfurter Sparkasse (Polytechnische Gefellschaft) Nr. 15 934 a., lautend über 1189 77 auf den Namen des Erblassers, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 18. April 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Ge⸗ richte, Zimmer Nr. 29, anberaumten Aufgebots⸗ termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. 3

8 8 M., den 19. September 1893.

Das Königliche Amtsgericht. IV.

[46846] ot. Folgende angeblich abhanden gekommenen Hypo⸗ thekenurkunden werden auf Antrag der Grundstücks⸗ zum ker 5 Löschung der Posten im rundbuche aufgeboten und zwar: 1) Auf Antrag des Webermeisters August Baum⸗ bach und dessen Ehefrau erike, geborenen Thu⸗ rigen, zu Landsberg, die Hypothekenurkunde über die

im Grundbuche von Landsberg Band V. Blatt

Nr. 159 Abtheilung III. Nr. 1 für die Wittwe Rawald (Rabald), Christiane Johanne Rosine, ge⸗ borene Busch, zufolge Verfügung vom 3. September 1853 auf Tägezeiten eingetragenen 100 Thaler Kauf⸗ geld, bestehend aus einer Ausfertigung des Kausver⸗ trages vom 17./18. Juni 1853 mit Ingrossationsnote vom 7. September 1853 und dem Hypothekenbuchs⸗ auszuge vom 3. September 1853.

2) Auf Antrag des Hotelbesitzers Gustav Stoye zu. Halle a. S. die pothekenurkunde über die im Grundbuche von Halle a. S. Band VI. Blatt Nr. 229 Abtheilung III. Nr. 8 eingetragenen 250 Thaler jährliche Mitgift für die Ehefrau des Königlichen Assistenzarztes Dr. Rapmund, Anna Clara, geb. Stoye, zu Erfurt, bestehend aus der Notariatsurkunde vom 10. Dezember 1870 mit In⸗ grossationsnote vom 12. Dezember 1870 und dem Hypothekenbuchsauszuge von demselben Tage.

3) Auf Antrag des Musikus Wilbelm Pladeck und dessen Ehefrau Pauline⸗ geb. Holzweißig, zu Lands⸗ berg, die Hypothekenurkunde über die im Grundbuche von Landsberg Band VII. Blatt 216 Abtheilung III. Nr. 1, früher Band I. Blatt 11 Abtheilung III. Nr. 12 für den Kaufmann Johann Friedrich Hof⸗ mann zu Leipzig eingetragenen 300 Thaler unbezahlte Kaufgelder aus dem Kaufvertrage vom 5. Mai 1870, gebildet aus einer beglaubigten Abschrift dieses Ver⸗ trages mit Ingrossationsnote vom 21. Juli 1870 und des Hyvpothekenbuchsauszuges von demselben

4) Auf Antrag des Arbeiters Wilh. Hempel und dessen Ehefrau Emma, 3 Praetzel, zu Dornstedt die Hypothekenurkunde ü im Grundbuche von Dornstedt Band I. Nr. 7 Blatt 73 Abtheilung III. Nr. 11 jetzt Band III. Artikel 17 Abthceilung III. Nr. 1 für die verehelichte Siebert, Marie, geb. Olze, zu Stedten aus der Obligation vom 2. zufolge Verfügung vom 4. Jannar 1848 eingetragenen 200 Thaler, Rest von 300 Thaler, bestehend aus einer Ausfertigung der Obligation vom 2. und dem Hypothekenschein vom 4. Januar 1828.

9. nr Antrag des Handels manns Gustav Hertwig in Passendorf und der Wittwe Geißenhörner, Christiane, geb. Schneider, ebenda, das Hypothekendokument über die im Grundbuche von Angersdorf Band I. Blatt 8 in Abtheilung III. Nr. 3 für die Marie Rosine rar-re.dn eingetragenen 15 Thaler mütterliche

begelder, bestehend aus der Ausfertigung des Erb⸗ rezesses vom 15. April 1840 und dem Hypotheken⸗ scheine vom 27. April 1840 des Patrimonialgerichts Passendorf. 1

6) Auf Antrag der verehelichten Privatmann Brose, Anna Friederike, geb. Walter, zu Halle a. S., das Hypothekendokument über die im Grundbuche von Dammendorf Band I. Nr. 7 in Abtheilung III. unter Nr. 1 bis 4 für Anna Friederike Walter, Anna Rosine Walter, Gottlieb Walter und Ehe⸗ frau, Johanne Rosine, geb. Henze, in Dammendorf eingetragenen 250 Thaler angewiesene Kaufgelder und Kaufgelderrest, sowie Auszugsberechtigungen, be⸗ stehend aus dem Duplikate des Kaufvertrags vom 9. November 1839 und dem Hypothekenbuchsauszuge von demselben Tage. 8

7) Auf den Antrag des Maurers August Trebesius in Giebichenstein, das über die in Abtheilung III. unter Nr. 2 des Grundbuchs von Giebichenstein Band III. Blatt 576 für den Stellmachermeister Hermann Eichler in Halle a. S. eingetragene Post von 4000 gebildete Hypothekendokument vom 25. Juni 1886 mit Zessionsvermerk vom 11. Januar Fgeees und darangehängter Schuldurkunde vom 22. Juni 1886.

8) Auf den Antrag des Rentiers Friedrich Christian Brauer in Spickendorf:

das über die in Abtheilung III. unter Nr. 3 des Grundbuchs von Spickendorf Band I. Blatt 10 ein⸗ getragene Post von 600 Thalern gebildete Hypo⸗ thekendokument, bestehend aus einer Ausfertigung des gerichtlichen Kaufvertrags vom 11. April 1844 und einem Auszuge aus dem Hypothekenbuche vom 15. April 1844. 8

Von dieser Post sind 400 Thaler gelöscht.

Von dem Reste der für Johann Friedrich Brauer und dessen Ehefrau Regina Elisabeth, geb. Reuter, eingetragenen 200 Thaler Tagezeitgelder ist der Antheil der Ehefrau Brauer auf deren Erben, nämlich:

I. ihren Ehemann Johann Friedrich Brauer,

II. ihre Kinder: 8

a. die verehelichte Gerhof, line, geb. Brauer, in Zörbig,

b. den Oekonom Friedrich Spickendorf, 2 3

c. den Polizei⸗Kommissar Heinrich Brauer in Halle a. S., 8

d. den Kellner August Eduard Brauer zu Leipzig umgeschrieben und sind diese Veränderungen auf dem fraglichen Hypothekendokumente vermerkt. Die un⸗ bekannten Inhaber der bezeichneten Urkunden werden aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine am 9. März 1894, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht (kl. Steinstraße 7), Zimmer 32, ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen unter der Verwarnung, daß im Falle nicht erfolgender Anmeldung von Rechten und Vorlegung der Ur⸗ kunden, letztere werden für kraftlos erklärt werden.

Halle a. S., den 4. November 1893.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung VII.

36319 Aufgebot. N1gl ag des zum Vormunde der minder⸗

säährigen Minna Kastning von Nr. 19 in Luhden Hofbesi

Anna Sophie Caro⸗

Christian Brauer in

tzers Tecklenburg Nr. 2 daselbst, welcher glaubhaft gemacht hat, daß die Hypotheken⸗ urkunde vom 19./27. Juni 1813 über ein zu Gunsten des Hoflakai Mosebach und zufolge Cession vom 19. Mai 1871 zu Gunsten des Daniel Kastning Nr. 1 in Luhden im Amtshypothekenbuche (Dorfschaft Eilsen⸗ Kolonie Nr. 11, laufende Nr. 1) eingetragenes Darlehnskapital von 300 Thlr. Münze, seit dem 30. September 1865 von 300 Thlr. Kurant, ver⸗ loren gegangen ist, wird der un kannte Inhaber dieser Urkunde aufgefordert, dieselbe testens im Termin vom 16. April 1894, Vormittags 10 Uhr, vorzulegen und seine Rechte anzumelden, widrigenfalls Reselte gegenüber dem Eigenthümer des verpfändeten Grundstücks und dem Schuldner ũ os erklärt werden soll.

Bückeburg, den 19. September 1893.

(cen Haefesfgt d0.

g' 5 Bückeburg, 20. September 1893. Sekretär Nord meyer,

Esoschefter des Fürstlichen Amtsgerichts.

[60949] Aufgebot. 88 Der Erbpächter Christian Sandberg Nr. 7 zu Gr.⸗Pankow hat das Aufgebot der beiden Hypo⸗ thekenscheine über 600 und 525 ℳ, verzinslich zu 4 % p. a., eingetragen für ihn 8 2 bezw. Fol. 3 des Grund⸗ und Hypothekenbuchs der Büd⸗ nerei Nr. 6 zu Gr.⸗Pankow, beantragt. Die In⸗ haber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 18. Juli 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte an⸗ beraumten Aufgebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung der Urkunden erfolgen wird. Lübz, den 12. Januar 1894. 8 Großbherzogliches Amtsgericht. Dr. Rönnberg. 8 8⁸ [61500] Aufgebot. 5 Auf Antrag des Schreiners Martin Stelzer von Trillfingen, Vormunds der Ehefrau Horn, geb. Fischer, wird die mit unbekanntem Aufenthaltsort abwesende Ehefrau des Philipp Horn, Rosalie, geb. Fischer, aus Trillfingen aufgefordert, sich spätestens in dem auf den 19. 6 ber 1894, Vor⸗ mittags 10 Uhr, angesetzten Aufgebotstermine bei dem Königlichen Amtsgerichte Haigerloch zu melden, widrigenfalls dieselbe für todt erklärt und ihr Vermögen den Erben ausgehändigt werden wird. Haigerloch, den 12. Januar 1894. Königliches Amtsgericht.

[61497 Aufgebot. 8 Auf Antrag der verehelichten Schmidt, Wilhelmine, geb. Wendt, zu Kl. Wootz wird deren Bruder, der am 3. Dezember 1851 zu Rosendorf geborene Friedrich Carl Wilhelm Ferdinand Wendt, welcher seit dem 24. Dezember 1858 verschollen ist, auf⸗ gefordert, sich spätestens in dem Aufgebotstermin am 2. November 1894, Vormittags 10 Uhr, zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt werden wird.

Lenzen, den 12. Januar 1894.

Königliches Amtsgericht.

[61259] Anfgebot. Nachdem

1) der Schiffer Anton Marius Ries, Sohn des Färbermeisters Klement Christian Ries in Apenrade,

) der Steuermann Friedrich Wilhelm Röhlk, Sohn des Asmus Röhlk in Apenrade,

3) der Steuermann Thomas Christian Löbger, Sohn des Kupferschmiedes Christian Löbger in Apenrade, 8

4) der Matrose Bartholdt Andreas Schmidt, Sohn des Hufners Jep Marc. Schmidt in Loitkirkeby, 8

auf der Apenrader Bark „Christine“, Unterscheidungs⸗ signal L. K. P. W., nach dem 12. September 1888 die Meise von Guayaquil nach Amsterdam angetreten haben und seitdem weder von dem Schiffe noch von dessen Besatzung irgend welche Nachrichten einge⸗ gangen sind, mithin angenommen werden muß, daß das Schiff mit der gesammten Besatzung unterge⸗ gangen ist, werden die obgenannten 4 Personen auf desfälligen Antrag ihrer nächsten Verwandten hier⸗ durch aufgefordert, sich in dem auf Freitag, den 18. Mai 1894, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgerichte anberaumten Ter⸗ mine zu melden, widrigenfalls die Ausbleibenden werden für todt erklärt werden.

Apeurade, den 15. Januar 1894.

Königliches Amtsgericht, Abtheilung II.

8

F. 12/93. Auf Antrag der Alinde Döhler, ge⸗ borene Wolfram, in Hildburghausen, wird die am 18. November 1851 zu Schleusingen geborene, un⸗ verehelichte Elisabeth Wolfram, welche, doneit sich hat ermitteln lassen, im Jahre 1863 nach Amerika ausgewandert ist, aufgefordert, sich spätestens im Auf⸗ gebotstermine, den 25. Oktober 1894, Vor⸗ mittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht zu melden, widrigenfalls ihre Todeserklärung erfolgen wird.

Schleusingen, den 27. Januar 1894.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung I. (gez.) Bithorn. Ausgefertigt:

Schleufingen, den 2. Januar 1894.

(L. S.) Knopf, Aktuar, als Gerichtsschreiber. [61260] Oeffentliche Zustellung.

1““ .““ Katharina Schurk, geboren am 6. Oktober 1818 zu Wolfsmünster als eheliche Tochter des Bäcker⸗ meisters Wendelin Kron und dessen Ehefrau Barbara, geborene sodann verehelicht gewesen mit dem Schreiner Ferdinand Schurk von Neu⸗ wirthshaus, ist seit mehr als 15 Jahren verschollen. Auf Antrag eines Betheiligten ergeht hiermit die

Aufforderung: 1

1) an die Katharina Schurk, spätestens im Auf⸗ gebotstermin, welcher hiermit auf Freitag, 9. No⸗ vember 1894, Vormittags 9 Uhr, festgesetzt wird, persönlich oder schriftlich bei Gericht sich an⸗ zumelden, widrigenfalls sie für todt erklärt würde,

8 an 8 Er ihre Interessen im Auf⸗ gebotsverfahren rzunehmen,

3) an alle diejenigen, über das Leben der Verschollenen Kunde geben können, Mittheilung hier⸗ über bei Gericht zu machen. 8 ““

Hammelburg, 15. Januar 1894u.

Königl. Bayper. Amtsgericht.

1 Der Königl. Ober⸗Amtsrichter:

8 (gez.) Pfeuffer. Zur Beglaubigung: Der Königl. Gerichtsschreiber: (L. S.) Bauer, K. Sekretär.

ag des Testamentsvollstreckers der ver⸗

Frau Wilhelmine Sophie Friederike (auch Wilhelmine Friederica [Friedrica] geb. Chretien, des verstorbenen atmannes Johann inrich Carl Schmidt Wittwe, nämlich des Joa Heieric Hermann Rambow, vertreten durch die hie⸗ sigen tsanwälte Dr. jur. Heinr. Gieschen, Dr. jur. Mankiewicz und Rich. Gieschen, wird ein

Aufgebot dahin erlassen: