1894 / 28 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Feb 1894 18:00:01 GMT) scan diff

Dr. Pieck zu Altona; sowie 2) a. Bezeichnung (Gegenstand)

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Ber Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 % 50 ₰. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Unmmern kosten 25 ₰.

onnerstag, den I.

Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Beutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: zu führen haben 57 Abs. 2 a. a. O.), und für die vom dem Ober⸗Steuer⸗Inspektor, Steuer⸗Rath Kamm zu Schiffsführer vor Antritt oder nach Beendigung der Reise zu

önigs f 9- sse mit erstattende „Unfall⸗Anzeige“ 57 vorletzter Absatz a. a. O.) Henge h. Pr. den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit festgesetzte bisherige Formular bleibt bis auf weiteres in Kraft.

dem evangelischen Pfarrer Knierim zu Grebenstein im as 1““ Kreise Hofgeismar, dem evangelischen Pfarrer Weinmann v“ u Heddesheim im Kreise Kreuznach, dem Direktor des

rovinzial⸗Werkhauses Karl Warneck zu Moringen im Kreise Berufegenossenschaft:

inbeck und dem Ersten Gerichtsschreiber, Kanzlei⸗Rath Sektion: Vertrauensmann: PLoerschke bei dem Amtsgericht zu Königsberg i. Pr. den Betriebsunternehmer:

othen Adler⸗Orden vierter Klasse, sowie (Name, Stand, Firma, dem jüdischen Religionslehrer Dr. Bär zu Biebrich im Betriebsbesitz [Ort,

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Landkreise Wiesbaden den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Straße, Hausnummer])]— Genossenschaftskataster Nr.

Klasse zu verleihen.

(vergl. Mitgliedsschein)

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: an die Orts⸗Polizeibehörde zu

den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur An⸗ ig (Amt c. legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu er- C1u theilen, und zwar: 1A1X“

des rershnas⸗ erster Klasse des Königlich Bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe ist von jedem in einem

bayerischen

ilitär⸗Verdienst⸗Ordens: voersicherten Betriebe vorkommenden Unfall, durch welchen eine

dem Oberst⸗Lieutenant von Holbach, à la suite des in demselben beschäftigte Person getödtet wird oder eine Körper⸗ Niederrheinischen Füsilier⸗Regiments Nr. 39, beauftragt mit verletzung erleidet, welche eine Arbeitsunfähigkeit (Beschränkung

8 1b rie⸗ ddeer Erwerbsfähigkeit) von mehr als drei Tagen oder den Tod Bahrerhanung der Geschäfte als Kommandeur der Infanteri 1 zur Folge hat, von dem Betriebsunternehmer bei derjeni

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dem Oberst⸗Lieutenant Brix, à la suite deés Magde⸗ Orts⸗Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, in

der Unfall ereignet hat.

en deren Bezirk sich

burgischen Füsilier⸗Regiments Nr. 36, Direktor der Militär⸗ Die Anzeige muß binnen zwei Tagen nach dem Tage er⸗ Turnanstalt; colgen, an welchem der Betriebsunternehmer von dem Unfall

des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Großherzoglich Kenntniß erlangt hat.

olde nburgischen Haus⸗ und Verdienst⸗Ordens des 8 Zeit des Unfalls den Betrieb oder den 85 4

dem Bahnhofs⸗Inspektor der Lübeck⸗Büchener Eisenbahn⸗ erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Gesellschaft Harling zu Lübeck; Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. 1 . 1ö1“ . Wegen der Mittheilung von Abschriften sachsen⸗ernestinischen Haus⸗Ordens: b b dem Betriebs⸗Inspektor der Werra⸗Eisenbahn⸗Ges GSernossenschaftsstatuts maßgebend. Regierungs⸗Baumeister Essen zu Meiningen, und 4

. 2 . . F dem Wildmeister Weber zu Wildpark: 8 8 Formular auszufüllen.

Für den Betriebsunternehmer kann Derjenige, welcher zur

Betriebstheil, in

Herzogs Peter Friedrich Ludwig: welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige

Behinderung des

dieser Anzeige an

ffsge Vertrauensmann, Sektions⸗ vorstand, Genossenschaftsvorstand) sind die Bestimmungen des

ůr jede verletzte oder getödtete Person ist ein besonderes Anzeige⸗

1) Wochentag, Datum, Tages⸗

des Ritterkreuzes des Königlich schwe zeit und Stunde des Un⸗ 8 Nordstern⸗Ordens: falls.

den Regierungs⸗Räthen Breitenbach zu Hannover und

des Betriebes und

des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Königlich b. Betriebstheil (Betriebs⸗ 6 schwedis en Wasa⸗Ordens: zweig), in welchem der dem Eisenbahn⸗Betriebs⸗Sekretär Hillbrecht zu Altona. Verletzt den Unfall erlitt msglichst nach der Bezeichnung (Ziffer) des Gefahrentarifs, wo ein solcher vorhanden ist —.

c. Unfallstelle (Ort, Straße, Hausnummer ꝛc.)

Bekanntmachung, S Ilh⸗ i, Ik; 18 3) a. Vor⸗ und Zuname, Wohn⸗ end die Abänderung des Formulars für die Rort, Wohnung der ge⸗

Unfall⸗Anzeigen. tödteten oder verletzten

Vom 1. Fe 94. Person (bei minderjähri⸗ 1“” gen Personen auch: des

Ahn Stelle des durch die Bekanntmachungen vom 11. Sep⸗-: V¶Vaters oder Vormundes). tember 1885, vom 23. Dezember 1887 und vom 23. März

1888 auf Grund des 8 Abs. 4 des Unfallversicherungs⸗ b. Im Betriebe beschäftigt. gesetzes vom 6. Juli 1884, des § 59 des See⸗Unfallversiche⸗ als (Art der Beschäfti⸗ rungsgesetzes vom 13. Juli 1887 und des § 55 Abs. 4 des ung, Arbeitsposten)?

landwirthschaftlichen Unfallversicerungsgesehes vom 5. Mai Tag, Monat, Jahr der

1886 festgesetzten Formulars für die „Unfall⸗Anzeigen“, welche E nee et⸗

äß 8 51 Abs. 1 bis 3, bezw. § 58 Abs. 1 und 2 und Lebensalters)?

8 55 Abs. 1 bis 3 der angeführten Gesetze von Ledig, verheirathet, ver⸗ dem Betriebsunternehmer an die Orts⸗Polizeibehörde zu er⸗ wittwet?

statten sind, wird hierdurch das anliegende anderweitige For⸗ mular mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Benutzung des alten Formulars behufs Verbrauchs der vorhandenen Bestände

Genaue Bezeichnung der Art der Verletzung und der verletzten Körper⸗

8 L.

Urzte

noch bis zum 1. Januar 1896 zugelassen wird.

Dies somit fuͤr den Bereich ämmtlicher auf Grund der theile (rechts und links

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zu unterscheiden).

Unfallversicherungsgesetze errichteten Berufsgenossenschaften 8

jedoch für den Bereich der See⸗Berufsgenossenschaft nur

hinsichtlich der unter § 1 Abs. 1 Ziff. 2 des ee⸗Unfall⸗

erungsgesetzes fallenden Betriebe gleichmäßig gültige Formular ist nach Format, Farbe*) und Inhalt bindend.

Das durch die obengenannte Bekanntmachung vom

5 Dezember 1887 für die „Beschreibung“ der auf dem Schiff

während der Reise sich ereignenden Unfälle 57 Abs. 1 des

b. Ist der Verletzte durch den Unfall getödtet?

c. Wird die Verletzung vor⸗

See⸗Unfallversicherungsgesetzes), für die „Nachweisung“ der an aussichtlich den Tod oder

.

sich ereignenden Unfälle, welche die von der Führung

d. eine (irgendwelche) Be⸗ einträchtigung der Er⸗ werbs⸗(Arbeits⸗) fähigkeit von mehr als 13 Wochen zur Folge haben?

Wenn möglich, nach den Angaben de

Schiffsjournals entbundenen Führer kleinerer Fahrzeuge

Als Farbe ist die bisherige gelbe Farbe beibehalten, als Format das Reichs⸗Papierformat bestimmt worden. Ein Muster iehe in den „Amtlichen Nachrichten des Reichs⸗Versicherungsamts“

vom 1. Februar 1894.

Ist für die Heilung ge⸗ sorgt durch Aufnahme in ein Krankenhaus (genaue Be⸗ zeichnung desselben)? oder durch anderweitige ärzt⸗ liche Behandlung (zu Hause ꝛc.)?

I. des behan⸗ Name, delnden, Wohnort, III. des zuerst Wohnung zugezogenen

Arztes.

Arbeitet der Verletzte trotz der Verletzung weiter?

Gehört der Verletzte einer Krankenkassean? (Genaue Bezeichnung und Sitz der Kasse.) b. Bezieht der Verletzte schon Unfall⸗, Invaliden⸗ oder Altersrente?

7) Veranlassung und Hergang des Unfalls.

Hier ist eine möglichst eingehende Schilderung des Unfalls zu geben. Insbesondere ist die Arbeitsstelle (zum Beispiel: Werkstätte, Wald, Feld, Stall u. . w.), wo, sowie die Arbeit (Maschine ec.), bei welcher sich der Un⸗ fall ereignet hat, genau zu bezeichnen, Falls unter Beifügung einer erläuternden Zeich⸗

8) a. Augenzeugen des] Vor⸗ Unfalls und Zu⸗ name,

b. Anderweitige Per⸗Stand, sonen, die zuerst Wohn⸗ von dem Unfall] ort, Kenntniß erhal⸗ Woh⸗ ten haben nung.

9) Etwaige Bemerkungen (z. B. Angabe von Vorkehrungen zur Verhütung ähnlicher Unfälle. War der Ver⸗ Sh schon vor dem Un⸗ falle ganz oder theilweise erwerbsunfähig? und an⸗ deres mehr).

den ten

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlun zu Kottbus getroffenen Wahl den Stadtsyndikus Dreifert 82* st als besoldeten Beigeordneten (Zweiten Bürgermeister) genannter Stadt für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren zu bestätigen. 9 11““

Ministerium für Landwirths

und Forsten.

Dem Thierarzt Max Träger aus Kappel ist die von ihm bisher interimistisch verwaltete Kreis⸗Thierarztstelle für den Kreis Belgard, und

dem Thierarzt Dreyer genannt Daweke zu Kall die von ihm bisher interimistisch verwaltete Kreis⸗Thierarztstelle für den Kreis Schleiden definitiv verliehen worden.

Die Oberförsterstelle Kroppach mit dem Amtssi Foechenburg im Regierungsbezirk Wiesbaden ist zum 1. Apri 1“ die Oberförsterstelle zu Lautenburg im Regierungs⸗ bezirk Marienwerder zum 1. Mai d. J. anderweit z LZ“ 1““ 1

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