1894 / 35 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Feb 1894 18:00:01 GMT) scan diff

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Im Königlichen Opernhause findet morgen auf Aller⸗

höchsten Befehl eine Wiederholung des II. Theils der Festvor⸗

stellung vom 27. Januar statt: Duverture „Ein Feldlager in Schlesien“ von Meyerbeer; Lebende Bilder, nach Entwürfen von A. von Heyden, gestellt vom Ober⸗Regisseur Tetz⸗ laff; dekorative Einrichtung vom Ober⸗Inspektor Brandt. Die verbindenden Verse von Emil Taubert werden gesprochen von den H Molenar und Nesper. Kapellmeister Sucher birigiert. Vorher geht Donizetti's „Tochter des Regiments“ mit Fräulein Dietrich und den Herren Philipp und Krolop in den Haupt⸗ ollen unter Kapellmeister Dr. Muck's Leitung. Herr Sy ist wiederhergestellt und wird am Montag als Canio in den „Bajazzi“ uftreten. Die erste Aufführung der Oper „Die eoncavallo ist für Sonnabend, 17. Februar, angesetzt. . Im Schauspielhause werden Lustspiele „Die Minnekönigin“ und „Verbotene b Tirektor Ludwig Barnay, welcher zur 30 Theater in Gotha ein Ehren⸗Gastspiel, zu dem er absolviert, wurde gestern von Seiner Königlichen Hohei on Sachsen⸗Coburg und Gotha in ea g2. Aude Am Schlusse der Audienz, während welcher der Herzog haftesten Worten seinem Gast höchste Anerkennung fi lerische Leistungen ausgedrückt hatte, überreichte er il das Komthurkreuz des Sachsen⸗Ernestinischen Haus⸗Or 8 Im Wallner⸗Theater wird vom Sonntag a Der ungläubige Thomas“ in Verbindung mit Ludw aktigem Lustspiel „Unter vier Augen“ den Spielplan! 8 Im Residenz⸗Theater findet am Montag die ührung des Valabrègue'schen Schwanks „Der Muster Aluf der Bühne des Theaters Unter den Lin sich gestern das gesammte Personal, um Herrn Ed iud seine Gattin anläßlich ihres silbernen Hochzeitsf Die Scene war in einen Garten verwandelt; auf einer von Blumen umgeben, das Geschenk des Personals, silberner Tafelaufsatz. Das Jubelpaar wurde von ( ü Daran schlossen sich Ansprachen des Regiss bramaturgen.

Mannigfaltiges.

8 Nach dem jetzigen Stande der Etatsberathungen kollegium zur Feststellung des Stadthaushalts⸗Etats welche in einer Sitzung des Kollegiums zu Anfang der zu Ende geführt werden sollen, steht es fest, daß die einkommensteuer im nächsten Etatsjahre nach 100 % zur Erhebung gelangen wird. Für das lauf wurden bekanntlich nur 85 % erhoben.

Die gestrige Stadtverordneten⸗Versamml Wahlen für die ständigen Ausschüsse, die deputationen und Kuratorien und für die gemischten Der zunehmen. Stadtv. Meyer II. beantragte, wie wir der nehmen, diese Wahlen, welche etwa 70 Mitglieder u einen gemeinschaftlichen Wahlakt zu vollziehen. Stadtr dagegen Widerspruch; er behauptete, daß nach der Von ozialdemokratischen Mitglieder der Versammlung von

usschüssen und Kuratorien ausgeschlossen seien. Der wurde schließlich in namentlicher Abstimmung un. 42 Stimmen angenommen. Im weiteren Verlau gelangte nach längerer Debatte ebenfalls in nament mung mit 98 sfegen 15 Stimmen folgender, von den S und Hütt gestellter Antrag zur Annahme: „Den Magist schleunigst auch fernerhin alle nur möglichen Schritte z erreichen, daß der Fortbildungsunterricht an den

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wolkig heiter

Regen Dunst wolkig heiter

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Aberdeen.. Fessttensund Kopenhagen. Stockholm.

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Moskau . . . Cork, Queens⸗ town ... Regen

Cherbourg. bedeckt 1ö1“ wolkig EE1u1.“ wolkenlos burg.. bedeckt winemünde wolkig!¹) Neufahrwasser bedeckt²) Memel.. bedeckt

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halb bed. Karlsruhe .. 25 Wiesbaden wolkig*) München balb bed. Chemnitz. halb bed. Berlin ... 283 Wien . .. halb bed. Breslau .. . 5 wolkenlos

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¹) Böig. ²) Böig ³) Mittags Regen, Nachts

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Uebersicht der Witterung.

Ein barometrisches Minimum, welches gestern über Nord⸗Skandinavien lag, ist nach dem ehen Meere langsam fortgeschritten, ein!neues tiefes Minimum, ostwärts fortschreitend, lagert an der mittleren nor⸗ wegischen Küste, Fortdauer der unruhigen Witterung im Nord⸗ und Ostseegebiete bedingend. In Deutsch⸗ land ist das Wetter bei an der Küste vielfach steifen, im Binnenlande schwachen, meist südwestlichen Winden, wolkig bis trübe; im Binnenlande ist viel⸗ fach etwas Regen gefallen; die Temperatur ist fast überall gesunken, liegt indessen allenthalben noch er⸗ heblich über dem Mittelwerthe, die Frostgrenze ver⸗ läuft von St. Petersburg südostwärts über Moskau nach dem Kaspischen Meere hin.

Deutsche Seewarte.

SSaraosen

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Sonntag:

Wallner-Theater. Zum 1. Male: Thomas. Unter vier Augen.

auch nach dem 1. Oktober ertheilt werden könne.“ Ein Antrag der Stadtverordneten Singer und Genossen, betreffend die „Schaffung einer Organisation behufs Aufnahme und Fortführung einer Arbeits⸗ losenstatistik und Beschäftigung Arbeitsloser bei städtischen Arbeiten und in städtischen Betrieben“ wurde nach kurzer Diskussion durch Uebergang zur Tagesordnung erledigt. 1

Die Trauerfeier für den Geheimen Regierungs⸗ und Provinzial⸗ Schulrath Dr. Klix hat heute im Königlichen Prinz Heinrich⸗Gymnasium in Schöneberg unter großer Betheiligung stattgefunden. Die Auf⸗ bahrung war in der Aula erfolgt. An der Hauptwand erhob sich ein

aroßer schwarzer Baldachin. unter dem ein Thorwaldsen'scher (Christus

Artikel 9. 8 Bei der Ausfuhr von Waaren aus einem der beiden Länder nach dem anderen dürfen keine anderen oder höheren Ausgangsabgaben erhoben werden als bei der Ausfuhr nach dem in dieser Beziehung meistbegünstigten Lande. Auch jede sonst von einem der vertragschließenden Theile einer dritten Macht für die Ausfuhr zugestandene Begünstigung wird ohne weiteres und bedingungslos dem anderen zu theil werden. Artikel 10. . Die Waaren aller Art, welche durch das Gebiet eines der beiden Theile auf einem dem Transithandel geöffneten Wege durchgeführt werden, sollen wechselseitig von eder Durch⸗ fuhrabgabe frei sein, sei es, daß sie unmittelbar urchgeführt werden, sei es, daß sie während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder aufgeladen werden. Ari Die Bestimmungen des gegenwärtige ühren nicht:

1) die Begünstigungen, welche anderen angrenzenden Staaten zur Erleichterung des örtlichen Verkehrs innerhalb einer Grenzzone bis zu fünfzehn Kilometer Breite gegenwärtig gewährt sind oder in Zukunft ge⸗ währt werden sollten, 1 . die von Deutschland auf Grund der bestehenden Zoll⸗ einigung dem Großherzogthum Luxemburg und den österreichischen Gemeinden Jungholz und Mittelberg zugestandenen Begünstigungen, auf welche Gebiets⸗ theile im übrigen die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags Anwendung finden, die Begünstigungen, welche für die Einfuhr oder Ausfuhr den Bewohnern des Gouvernements Archangel sowie für die nördlichen und östlichen Küsten des asiatischen Rußlands (Sibirien) gegen⸗ wärtig gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden ollten.

Es 1 außerdem der Vorbehalt gemacht, daß die Be⸗ stimmungen der Art. 6, 9 und 10 des gegenwärtigen Vertrags

weder auf die besonderen Abmachungen des . zwischen . Apri 8 Rußland und Schweden und Norwegen vom I5 Mi 1838

noch auf diejenigen Vereinbarungen Anwendung finden sollen, welche die Handelsbeziehungen mit den angrenzenden Staaten und Ländern Asiens regeln oder regeln werden. Auf diese Abmachungen darf in keinem Falle Bezug genommen werden, um die Handels⸗ und T““ wie sie zwischen den beiden vertragschließenden? heilen durch den gegenwärtigen Vertrag begründet worden sind, abzuändern.

Artikel 12. 8 8

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich den Fer einer von den Behörden des Heimath⸗ landes ausgefertigten Gewerbe⸗Legitimationskarte darüber aus⸗ weisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, zum Gewerbebetrieb berechtigt sind, sollen befugt sein, persönlich oder durch die in ihren Diensten stehenden Reisenden in dem Gebiete des anderen vertragschließenden Theiles Waaren⸗ einkäufe zu machen oder Bestellungen, auch unter Mitführung von Mustern, zu suchen. Die gedachten Kaufleute, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden oder Handlungsreisenden sollen wechselseitig in den beiden Ländern hinsichtlich der Pässe und der den Handelsbetrieb treffenden Abgaben wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation behandelt werden.

Die mit einer Gewerbelegitimationskarte versehenen Ge⸗ werbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen wohl Waaren⸗ muster, aber keine Waaren mit sich führen. Für olcpstegrig⸗ Gegenstände, welche als Muster von den vorbezeichneten Hand⸗ lungsreisenden eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs⸗ und Ausgangsabgaben unter der Voraussetzung zugestanden, daß diese Gegenstände, falls sie nicht verkauft worden sind, binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist wieder ausgeführt werden, und die Identität der ein⸗ und wieder ausgeführten Gegenstände außer Zweifel ist, wobei es gleichgültig sein soll, über welches Zollamt die Gegenstände

eführt werden. . 1 889 Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr durch Niederlegung des Betrags der bezüg⸗ lichen Zollgebühren oder durch Sicherstellung gewährleistet werden. , . Die vertragschließenden Theile werden sich gegenseitig Mittheilung darüber machen, welche Behörden zur Ertheilung

Vertrags be⸗

5

7 ½ Uhr. Per. Pnsnechs Sonntag: Herr Coulisset.

Berlin 1893.

Billroth in einer Depesche durch seinen General⸗Adjutanten, Grafen Paar die wärmste Theilnahme an dem Verlust ausdrücken lassen, den die Familie Billroth, die ganze leidende Menschheit sowie die S- schaft erlitten habe. Von dem Se. Grafen zu Eulenburg traf bei 55 Frrfeslor Billroth eine Depesche ein, nach welcher Seine ajestät der Deutsche Kaiser die Nachricht von dem Hinscheiden ihres hochverdienten und von Seiner Majestät persönlich hochgeschätzten Gemahls mit aufrichtiger Be⸗ trübniß empfangen habe; er sei beauftragt, der Wittwe das Beileid Seiner Majestät des Kaisers in den allerwärmsten Ausdrücken zu übermitteln. Beileidsbezeugungen sind ferner einge⸗ troffen von der Kronprinzessin⸗Wittwe tephanie, den Erz⸗

ö 1 von Gewerbelegitimationskarten befugt sein sollen, nach welchem Muster diese Karten ausgefertigt werden, und welche Vor⸗ schriften die Reisenden bei Ausübung des Gewerbebetriebs zu beachten haben.

Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile, welche sich in das Gebiet des anderen zum Besuch der Messen und Märkte begeben, um dort Handel zu treiben oder ihre Er⸗ zeugnisse feilzuhalten, werden wechselseitig wie die Inländer behandelt und keinen höheren Abgaben als diese unterworfen

werden. Artikel 13.

Die deutschen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Ruß⸗ land und die russischen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland ganz wie die inländischen Schiffe und Ladungen behandelt werden, gleichviel von wo die Schiffe ausgelaufen oder wohin sie bestimmt sind, und woher die Ladungen stammen oder wohin sie bestimmt sind.

Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Be⸗ iehung von einem der vertragschließenden Theile einer dritten Macht eingeräumt werden sollte, soll gleichzeitig und bedingungs⸗ los auch dem anderen Theile zustehen.

Von den vorstehenden Bestimmungen wird jedoch eine Ausnahme gemacht u

a. in Betreff derjenigen besonderen Begünstigungen, welche dem inländischen Fischfang und dessen Erzeug⸗ nissen in dem einen oder dem anderen Lande jetzt oder in Zukunft gewährt werden sollten, in Betreff der jetzt oder künftig der nationalen Kauffahrteiflotte gewährten Begünstigungen.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags finden keine Anwendung auf die Z welche nach wie vor durch die in jedem der beiden Länder jetzt oder künftig in Kraft stehenden Gesetze geregelt wird. Immerhin soll es den deutschen und den russischen Schiffen freistehen, aus einem Hafen des einen der beiden vertragschließenden Länder nach einem oder mehreren Häfen desselben Landes zu fahren, sei es, um dort die aus dem Auslande mitgebrachte Ladung ganz oder theilweise zu löschen, oder um eine nach dem Auslande bestimmte Ladung einzunehmen oder zu ergänzen.

3 Artikel 14. 8

Die Nationalität der Schiffe soll beiderseits nach den jedem Lande eigenthümlichen Gesetzen und Verordnungen auf Grund der an Bord befindlichen, durch die zuständigen Be⸗ hörden ausgestellten Urkunden und Patente anerkannt werden.

Die von dem einen der vertragschließenden Theile aus⸗ gestellten Schiffsmeßbriefe werden nach Maßgabe der zwischen den beiden vertragschließenden Theilen getroffenen oder zu treffenden besonderen Vereinbarungen von dem anderen Theile

anerkannt werden. Artikel 15.

Die deutschen Schiffe, welche nach einem russischen Hafen, und umgekehrt die russischen Schiffe, welche nach einem deutschen afen kommen, nur um dort ihre Ladung zu vervollständigen oder einen Theil derselben zu löschen, sollen, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Vorschriften des betreffenden Staats richten, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten Theil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen können, ohne gehalten zu sein, für diesen Theil ihrer Ladung irgend welche Gefälle zu bezahlen außer den Aufsichtsabgaben, welche übrigens nur nach dem für die inländische Schiffahrt bestimmten Satze erhoben werden dürfen. v“ 8 Artikel 16.

Von Tonnengeldern und Abfertigungsgebühren sollen in den Häfen eines jeden der beiden Länder völlig befreit sein: 1) die Schiffe, welche von irgend einem Orte mit Ballast

ein⸗ und damit wieder auslaufen;

2) die Schiffe, welche aus einem Hafen des einen der beiden Länder nach einem oder mehreren Häfen des⸗ selben Landes kommen und sich über die in einem

aanderen Hafen desselben Landes bereits erfolgte

Zahlung jener Abgaben ausweisen können; 3 3) die Schiffe, welche freiwillig oder nothgedrungen mit Ladung nach einem Hafen kommen und ihn, ohne irgendwie Handel betrieben zu haben, wieder ver⸗

8 lassen.

Diese wird nicht gewährt für Leuchtthurm⸗, Lootsen⸗, Remorquierungs⸗, Quarantäne⸗ und sonstige auf dem Schiffskörper lastende Abgaben, welche für dem Verkehr

8* 8 8 Schwank in 3 Akten von E. Blum und R. Toché. Cerknersdeede- 28 Hierauf: Zum 49. Male. Berlin 1893. Revue

in 2 Abtheilungen von L. Leipziger. Anfang

Zum 50. Male.

dienende Leistungen und Vörkehrungen in gleichem Maße von

Fr vandstallmerster a. P. rl von Walbeck (Braunschweig). Fr. Land⸗

schafts⸗Rath Marie von Besser, geb. Richter (Berlin). Hr. General⸗Lieut. z. D. Otto von Gaertner (Wiesbaden). Hrn. Geh. Hof⸗Justiz⸗ Rath Fleischhammer Tochter Lili (Berlin).

Erste Beilage

s⸗Anzeiger und Königlich Preußi

Berlin, Freitag, den 9. Februar

eiger. 1894.

den und 88 den Schiffen der meistbegünstigten Nation zu entrichten sind. 8 Iht das Einlaufen durch Noth veranlaßt worden, so „gelten nicht als Ausübung des Handelsbetriebes das zur Aus⸗ besserung des Schiffes erfolgte Löschen und Wiedereinladen der Waaren, das Ueberladen auf ein anderes Schiff im Falle der Seeuntüchtigkeit des ersten, die zur Verproviantierung der Schiffsmannschaft nothwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waaren mit Genehmigung der Zoll⸗

rwaltung. 8 8 Artikel 17.

Wenn ein Schiff eines der vertragschließenden Theile an den Küsten des anderen Theiles strandet oder Schiffbruch leidet, sollen Schiff und Ladung dieselben Begünstigungen und Befreiungen genießen, welche die Gesetzgebung des betreffenden Landes den eigenen v in gleicher Lage bewilligt. Es soll jederlei Hilfe und Beistand dem Führer und der Mann⸗ schaft sowohl für ihre Person, wie für Schiff und Ladung ge⸗ eistet werden. 1 8

Die vertragschließenden Theile kommen außerdem überein, daß die geborgenen Waaren keiner Zollabgabe unterliegen sollen, es sei denn, daß sie in den inländischen Verbrauch über⸗

gehen. 8 Art ke 18. 8

Die Benutzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleufen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungsplätze, der Bezeichnung und Beleuch⸗ tung des Fahrwassers, des Lootsenwesens, der Krahne und Wageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffsgütern und dergleichen mehr, soll, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Ver⸗ kehr und den Handel im allgemeinen bestimmt sind, gleichviel ob sie vom Staat oder mit staatlicher Genehmigung von Peiont. . verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragschließenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen Zahlung gleicher Gebühren wie den Angehörigen des eigenen Staats gestattet werden. b

Solche Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim See⸗ beleuchtungs⸗ und Seelootsenwesen zulässigen abweichenden Be⸗

111““

stimmungen, nur bei wirklicher Benutzung solcher Anlagen oder Anstalten erhoben werden. Artikel 19.

Die beiden vertragschließenden Theile behalten sich das Recht vor, ihre Eisenbahntransporttarife nach eigenem Ermessen zu bestimmen. 1 1 1

Jedoch soll weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch hinsichtlich der Zeit und der Art der Abfertigung zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Theile ein Unterschied gemacht werden. Insbesondere sollen für die von Rußland nach einer deutschen Station oder durch Deutschland

beförderten Gütertransporte auf den deutschen Bahnen keine

höheren Tarife angewendet werden, als für gleichartige deutsche oder ausländische Erzeugnisse in derselben⸗Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke erhoben werden. Das Gleiche soll auf den russischen Bahnen für Gütersendungen aus Deutschland elten, welche nach einer russischen Station oder durch Ruß⸗ and befördert werden.

Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen sollen nur ulässig sein, soweit es sich um Transporte z2 ermäßigten Preisen für öffentliche oder milde Zwecke handelt.

Artikel 20. 8

Der gegenwärtige Vertrag soll am 290/8. März 1894 oder womöglich früher in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1903 in Geltung bleiben. .— 1

Im Falle keiner der vertragschließenden Theile zwölf Monate vor dem Eintritt des letzten Termins seine Absicht, die Wirkungen des Vertrags aufhören zu lassen, kundgiebt, soll dieser in Geltung bleiben bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, wo der eine oder der andere der vertrag⸗ schließenden Theile ihn kündigt.

Arkikel AA. 1

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifi⸗ kations⸗Urkunden sollen in Berlin sobald als möglich aus⸗ getauscht werden. 16““

Zu Urkund desen haben ihn die beiderseitigen Bevoll⸗ mächtigten unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Berlin, 1. 29. Januar 1894

(Unterschriften.) 8

18

2

EEE—“ 111.

Kupfermünzen

Fünf⸗ Zwei⸗ Ein⸗

pfennigstücke pfennigstücke pfennigstücke 8e V 19 908,34 1 680— 16 000 4 978,21 22'566 55

6974 146,127 6 116 712 72

:35 084 80 15 346 496 6 213 207 44 51 884 80 15 346 496 6 213 207,44

1 603 532 35 36

DOber⸗Regierungs⸗Rath von Woedtke:

äört wurde.

zeise besagt, d

ßß der Mann die Rente bloß für ein Ja hritt in der Judicatur ist von den weitestgehenden

pozem Pon oy-mir ün

„Geschichte der germanischen Philologie.

B. „pharmazeutische

eilung.

ooze us: varemiche SGpigrap uevungen an ben In⸗ schriften. Philologische Uebungen über Seneca's Apocolocynthosis. Privatdozent Drescher: Goethe's Dramen. Neuhochdeutsche Metrik.

M11144“ Uie.-E-. Der Anfang des Semesters ist April 189 festgesetzt. . 88

gut steht.

stehen; avber wir kennen seinen Nachfolger nicht. hieraus eine neue Quelle für unzählige Um dieses Loch zu verstopfen, sollte das einmal die ganze Frage grundsätzlich prüfen und, wenn irgend mögli diesen Spruch umstoßen. Der daß es mit der psychiatrischen Ausbildung

32 64 SEZESSFNINESESSEEEvEVSS 1073,65

12 329 852,16 ö“

Thätigkeit der Schiedsgerichte in der Unfallver⸗ nängelt hatte, das Wort der

Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath von Woedtke: zt zugeben, daß die gewählten Arbeitervertreter für tliche Thätigkeit des Reichs⸗Versicherungsamts des Ver⸗ rbeiter entbehrten. Die Grenzstreitigkeiten zwischen den Pra⸗noffenschaßten und der Vorwurf der Humanität ich nicht die Berechtigung des Wunsches auf Aufhebung inrichtung. Bei der Revision des Gesetzes werde den iten durch eine einfache Vorschrift vorgebeugt werden. nsche, den Verunglückten eine möglichst ausgiebige Rente sej die ganze Sozialreform durchtränkt.

ee (dkons.) regt eine Regelung der Arbeiter⸗ ge von Reichswegen nach dem Vorbilde der Reichs⸗ Unfallversicherung an. Die Schaffung kleiner Wohnungen jesetz zu fördern, hätten schon Lechler und Schäffle neuerdings habe de Verband evangelischer Arbeiter⸗ petitioniert, daß die Gelder der Invaliditäts⸗ und ungs⸗Anstalten für diesen Zweck in umfassendem Maße st werden möchten. In Hannover sei die dortige utem Beispiel vorangegangen. Redner fragt, wie weit ersicherungsanstalten von ihrer Befugniß, bis zu ein Vermögens im ganzen 37 000 000 zur Förderung on Arbeiterwohnungen zu verwenden, Gebrau emacht sucht, wenn das noch nicht geschehen sein sollte, mit auf diese Verwendung von Amtswegen hinzuwirken.

t von einer Abänderung pes Gesetzes eine Erweiterung

afreundlichen Bestimmungen. Obe Ran Von der mächtigung ist bereits in weitgehendem Maße Gebrauch en. Bis jetzt sind über vier Millionen für diese Zwecke eine noch größere Summe zur Verfügung gestellt. erung dieser Bestrebungen sind die Versicherungsanstalten nom; das Gesetz kann sie nicht zwingen. Eie müssen je sicher gehen und haben deshalb sorgfältig zu prüfen, vorgebrachten Anträge auch alle Garantien unbedingter ten. Außerdem muß der Garantieverband seine Geneh⸗

len, und auch dazu kann er nicht gezwungen werden.

2 die Gesetzgebung auszusprechen, begegnet noch leb⸗ nken.

hönlank (Soz.) ersucht um Aufklärung über die

interschiede in der Zahl der dauernd und der vorüber⸗ erbsunfähigen im Bereich der landwirthschaftlichen Be⸗ saften. Die Feststellung einer vorübergehenden Erwerbs⸗ i ja viel vortheilhafter für die Berufsgenossenschaften,

organisierten Unternehmer, aber daraus allein ließen sich

hohen Differenzen nicht erklären; die Ursache müsse bei ven Organen und in der verschiedenen Rechtsprechun

Zahl der Versicherten werde verschieden angegeben; na

n Ober⸗Regierungs⸗Rath von Woedtke sind es 11 ¼, nach der verkauften Marken nur 9 ¼ Millionen. Da bleibe übrig, daß für 2 Millionen Versicherungspflichtige 2 Marken nicht zur Verwendung kamen. Die Tendenz zersicherungsamts und seine Judikatur habe bisher die

edigen können; aber diese Tendenz scheine jetzt etwas

u gerathen, vor allem durch den überwiegenden Einfluß atie und des Formalismus. Die Praktiker, Aerzte kämen allmählich den Juristen gegenüber ins Hinter⸗ z lasse sich auch an der neuesten Rechtsprechung achweisen. Ein Arbeiter, der an einer geringen, nicht störenden geistigen Anomalie litt, wurde durch einen ver verletzt, daß er ins Irrenhans gebracht und für Während nun nach früheren Entscheidungen Versicherungsamt dem Verletzten eine Rente für die werbsunfähigkeit zugesprochen hätte, ist jetzt entgegengesetzt den. An der eines ärztlichen Cmachtenes welches der Mann auch ohne den Unfall binnen

ckt geworden wäre, hat das Reichs⸗V. ee samt r erhalte.

lange der Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath an der Spitze steht, wird es ja nicht so schümm Jedenfalls wird sich rozesse und Rekurse ergeben. eichs⸗Versicherungsamt noch

undesrath weiß doch jedenfalls 8. unserer

1 g 8 Aerzte nicht Prof. Hittorf: „Ausgewählte Theile der theoretischen Physik. 3 Prof. Hosius: Paläontologie, 2. Theil. Prof. Salkowski: Organische Chemie. Ueber die Metalle. Praktische Uebungen im S Laboratorium. prof Killing: Analytische Geometrie, Die 1. Theil. Theorie der Di 11. l 2her *Planimetrische Konstruktions⸗Aufgabe. Uebungen im mathematischen Seminar.

Deutscher Reichstag.

44. Sitzung vom Donnerstag, 8. Februar, 1 Uuhr. zweite Berathung des Spezial⸗Etats de Reichsamts des Innern wird fortgesetzt beim Kapitel „Patentamt“.

Ueber den Beginn der Verhandlung ist bereits in der Nummer

r. Militär⸗Intendantur⸗Rath Georg Lenz Zossen).

Friedrich⸗Wilhelmstädtisches Theater. K8 8. 1g 2 - B. rette in 3 Akten (nach einer älteren Idee) von Konzert-Haus. Sonnabend: Karl Meyder⸗ Pertin e“ Königliche Schauspiele. Sonnabend: Opern⸗ E. Schlack und L. Herrmann. Musik von Louis Konzert. Vorsp. z. Oper Libussa⸗ von Smetana. Verlag der Expedition (Scholy) 4 b haus. 36. Vorstellung. Auf Allerhöchsten Be⸗ Roth. In Scene gesetzt von Julius Fritzsche. Ouv. „Die weiße Dame“ von Boieldieu. Prolog g ;pedition 01z). rof. Brefeld: Spstematische Botanik, durch die Entwicklungs⸗ fehl. Die Tochter des Regiments. Komische Dirigent: Herr Kapellmeister Federmann. Anfang aus „Der Bajazzo“ von Leoncavallo. „Mein Traum“, Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ 5 erläutert. * Botanis che Demonstrationen. *Leitung 1 Oper in 2 Akten von astano Donizetti. 7 Uhr Walzer von Waldteufel. „Souvenir de Moscou“ Anstalt Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32. Gaßs icher Arbeiten im botanischen Institut. Prof Ketteler: Text nach dem Französischen des St. Georges. für die Violine von Wieniawski (Herr Carnier). 8 Sechs Beil 11““ LFeetmexa Gebvfit 1. Hälfte (Allgemsmne Pby ik und Wärme⸗ Dirigent: Kapellmeister Dr. Muck. Ouverture Klänge aus Steyermark für Piston von Hoch (Herr ch eilagen 8 re). „Elemente der theoretischen Fbist 3. Theil (Theor. „Ein Feldlager in Schlesien“ von Giacomo Meyer⸗! Zum ersten Male: h16“* (einschließlich Börsen⸗Beilage). ptik.) *Praktische Uebungen im physikalischen Laboratorium.

Staatssekretär Dr. von Boetticher:

Ich habe nur den letzten Theil der Ausführungen des Herrn Vorredners gehört, wegen anderweitiger Dienstgeschäfte konnte ich früher nicht hier sein. Ich bedaure, daß ich auf diesen letzten Theil seiner Ausführungen nicht eingehen kann. Das Reichs⸗Versicherungs⸗ vom Donnerstag berichtet worden. Nachdem das Kapitel amt ist eine richterliche Behörde, die in letzter Instanz entscheidet; sie „Patentamt“ bewilligt ist, nimmt beim Kapitel „Reichs⸗ ist insoweit souverän. Man kann vielleicht darüber verhandeln, ob Versicherun gsamt“ im weiteren Lee Berathung bei einer Korrektur der Unfallversicherungsgesetzgebung eine zur Erwiderung auf Ausführungen des Schmidt,] Vorschrift zu erlassen sei, welche die Mißstände unmöglich

Sonntag: Der Lientenant zur See. Freitag, 16. Februar: Mit neuer Ausstattung. Brautjagd. Operette in