1894 / 47 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 23 Feb 1894 18:00:01 GMT) scan diff

forderung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, so oft nach dem Ermessen des letzteren die zutreffenden baulichen An⸗ ordnungen ein mündliches Benehmen auf der Baustelle erforderlich machen. Die sämmtlichen auf dem Bau beschäftigten Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter des Unternehmers sind bezüglich der Bau⸗ ausführung und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Bauplatz den Anordnungen des bauleitenden Beamten bezw. dessen Stellvertreters unterworfen. Im Fall des Ungehorsams kann ihre sofortige Ent⸗ fernung von der Baustelle verlangt werden.

Der Unternehmer hat, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich ver⸗ einbart worden ist, für das Unterkommen seiner Arbeiter, insoweit dies von dem bauleitenden Beamten für erforderlich erachtet wird, selbst zu sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angewiesenen Ort en die nöthigen Abtritte herstellen, sowie für deren regelmäßige Reinigung, Desinfektion und demnächstige Be⸗ seitigung Sorge tragen.

Für die 2 seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe ꝛc. sowie seiner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers. 1

Mitbenutzung von Rüstungen. 8

Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeldlich zur Be⸗ nutzung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemeren Benutzung seitens der übrigen Bauhandwerker vor⸗ zunehmen, ist der Unternehmer nicht verpflichtet.

8 11. “““ Beobachtung polizeilicher Vorschriften. Haftung des Unternehmers für seine Angestellten ec.

Für die Befolgung der für Bauausführungen bestehenden polizei⸗ lichen Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizeilichen An⸗ ordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner vertrags⸗ mäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Kosten, welche ihm dadurch erwachsen, können der Staatskasse gegenüber nicht in Rechnung gestellt werden.

Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser Ver⸗ antwortung unbeschadet ist er aber auch verpflichtet, eine von dem bau⸗ leitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken.

Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder seinen Be⸗ vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern zur Last fallenden Vernach⸗ lässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen.

Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrags für alle Handlungen seiner Bevollmächtigten, Gehilfen und Arbeiter persönlich. Er hat insbesondere jeden Schaden an Person oder Eigenthum zu vertreten, welcher durch ihn oder seine Organe Dritten oder der Staatskasse zugefügt wird.

Krankenversicherung der Arbeiter.

Der Unternehmer ist verpflichtet, in Gemäßheit des Gesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (R.⸗G.⸗Bl. S. 73) die Versicherung der von ihm bei der Bauausführung be⸗ schäftigten Personen gegen Krankheit zu bewirken, soweit dieselben nicht bereits nachweislich Mitglieder einer den gesetzlichen Anforde⸗ rungen entsprechenden Krankenkasse sind.

Auf Verlangen der bauleitenden Behörde hat er gemäͤß § 70 des genannten Gesetzes gegen Bestellung ausreichender Sicherheit eine den Porschriften dieses Gesetzes entsprechende Baukrankenkasse entweder für seine nicht bereits anderweitig versicherten versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten allein, oder mit andern Unternehmern, welchen die Ausführung von Arbeiten auf eigene Rechnung übertragen wird, gemeinsam zu errichten. .

Wird ihm diese Verpflichtung nicht auferlegt, errichtet jedoch die bauleitende Behörde selbst eine Baukrankenkasse, so hat er seine nicht bereits anderweitig versicherten versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten in diese Kasse aufnehmen zu lassen und erkennt das Statut derselben in allen Bestimmungen als verbindlich an. Zu den Kosten der Rechnungs⸗ und Kassenführung der Baukrankenkasse hat er in diesem Falle auf Verlangen der bauleitenden Behörde einen von der⸗ selben festzusetzenden Beitrag zu leisten.

Unterläßt es der Unternehmer, die Krankenversicherung der von ihm beschäftigten versicherungspflichtigen Personen zu bewirken, so ist er verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche etwa der bau⸗ leitenden Behörde hinsichtlich der von ihm beschäftigten Personen durch Erfüllung der aus dem Reichsgesetze vom 15. Juni 1883 sich ergebenden Verpflichtungen erwachsen.

Etwaige in diesem Falle von der Baukrankenkasse statutenmäßig

geleistete Unterstützungen sind von dem Unternehmer gleichfalls zu ersetzen. 8 68 Unternehmer erklärt hiermit ausdrücklich die von ihm gestellte Kaution auch für die Erfüllung der sämmlichen vorstehend bezeich⸗ 5 Verpflichtungen in Bezug auf die Arbeiter⸗Krankenversicherung aftbar.

Haftpflicht des Unternehmers bei Eingriffen desselben in die Rechte Dritter.

Für Beschädigungen angrenzender Ländereien, insbesondere durch Entnahme, durch Auflagerung von Erd⸗ und anderen Materialien außerhalb der schriftlich dazu angewiesenen Flächen, oder durch unbe⸗ fugtes Betreten, ingleichen für die Folgen eigenmächtiger Versperrungen von Wegen und Wasserläufen haftet ausschließlich der Unternehmer, mögen diese Handlungen von ihm oder von seinem Bevollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern vorgenommen sein.

Für den Fall einer solchen widerrechtlichen und nach pflichtmäßiger Ueberzeugung der Verwaltung dem Unternehmer zur Last fallenden Selc degen erklärt sich derselbe damit einverstanden, daß die bau⸗ leitende Behörde auf Verlangen des Beschädigten durch einen nach Anhörung des Unternehmers von ihr zu wählenden Sachverständigen auf seine Kosten den Betrag des Schadens ermittelt und für seine Rechnung an den Beschädigten auszahlt, im Falle eines rechtlichen Zahlungshindernisses aber hinterlegt, sofern die Zahlung oder Hinter⸗ legung mit der Maßgabe erfolgt, daß dem Unternehmer die Rück⸗ forderung für den Fall vorbehalten bleibt, daß auf seine gerichtliche Klage dem Beschädigten der Ersatzanspruch ganz oder theilweise ab⸗ erkannt werden sollte.

§ 12.

Aufmessungen während des Baues und Abnahme.

Der bauleitende Beamte ist berechtigt, zu verlangen, daß über alle später nicht mehr nachzumessenden Arbeiten von den beiderseits zu bezeichnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig an⸗ zuerkennende Notizen geführt werden, welche demnächst der Berechnung zu Grunde zu legen sind.

Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit thun⸗ lichster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer schriftlich gegen Behändigungsschein oder mittels eingeschriebenen Briefes be⸗ kannt gegeben wird.

Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung auf⸗ genommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen.

Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem für den⸗ selben etwa erschienenen Stellvertreter mit zu vollziehen.

Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf Hae beglaubigte Abschrift mitgetheilt.

Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termin, gehöriger Benachrichtigung ungeachtet, weder der Unternehmer selbst noch ein Bevollmächtigter desselben, so gelten die durch die Organe der bau⸗ leitenden Behörden bewirkten Aufnahmen, Notierungen ꝛc. als anerkannt.

Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im Falle der Arbeitsentziehung 9) finden diese Bestimmungen gleichmäßige

Müssen Theillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung abgenommen werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unter⸗ nehmers hiervon nicht, vielmehr ist es Sache desselben, für seine An⸗ wesenheit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.

§ 13. Rechnungsaufstellung.

Bezüglich der formellen Aufstellung der Rechnung, welche in der Form, Ausdrucksweise, Bezeichnung der Bautheile resp. Räume und Reihenfolge der Positionsnummern genau nach dem Verdingungs⸗ anschlag einzurichten ist, hat der Unternehmer den von der bau⸗ leitenden Behörde bezw. dem bauleitenden Beamten gestellten An⸗ forderungen zu entsprechen.

Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rechnung nachzuweisen, unter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen worden sind.

Tagelohnrechnungen.

Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten seitens des Unter⸗ nehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei beschäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Aus⸗ stellungen dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens acht Tagen mitzutheilen.

Die Tagelohnrechnungen sind längstens von zwei zu zwei Wochen

dem bauleitenden Beamten einzureichen. v Zahlungen.

Die Schlußzahlung erfolgt auf die vom Unternehmer einzu⸗ reichende Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung und Fest⸗ stellung derselben. 1 8 ;Abschlagezahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag nach Maßgabe des jeweilig Geleisteten bis zu der 2. bauleitenden Beamten mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt.

Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde und dem Unternehmer bestehen, so soll das dem letzteren unbestritten zustehende Guthaben demselben gleichwohl nicht vorenthalten werden.

Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nicht aus⸗ drücklich vorbehaltenen Ansprüche.

Vor Empfangnahme des von dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde als Restguthaben zur Auszahlung angebotenen Betrags muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen und sich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später ausge⸗ schlossen ist.

Zahlende Kasse. Alle Zahlungen erfolgen, sofern nicht in den besonderen Be⸗ dingungen etwas Anderes festgesetzt ist, aus der Kasse der bauleitenden Behörde.

Gewährleistung.

Ddie in den besonderen Bedingungen des Vertrags vorgesehene, in Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewähr⸗ leistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme der Arbeit oder Lieferung.

Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter Waaren (Art. 347 des Handelsgesetzbuchs) ist nicht statthaft.

§ 16. Sicherheitsstellung. Bürgen. Bürgen haben als Selbstschuldner in den Vertrag mit einzutreten. Kautionen.

Kautionen können in baarem Gelde oder guten Werthpapieren 28 sicheren gezogenen Wechseln oder Sparkassenbüchern bestellt werden.

Die Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich oder von einem deutschen Bundesstaat ausgestellt oder garantiert sind, sowie die Stamm⸗ und Stamm⸗Prioritäts⸗Aktien und die Prioritäts⸗ Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preu⸗ ßischen Staat gesetzlich genehmigt ist, werden zum vollen Kurswerthe als Kaution angenommen. Die übrigen bei der Deutschen Reichsbank beleihbaren Effekten werden zu dem daselbst beleihbaren Bruchtheil des Kurswerths als Kaution angenommen.

Die Ergänzung einer in Werthpapieren bestellten Kaution kann gefordert werden, falls infolge eines Kursrückgangs der Kurswerth bezw. der zulässige Bruchtheil desselben für den Betrag der Kaution nicht mehr Deckung bietet.

Baar hinterlegte Kautionen werden nicht verzinst. Zinstragenden Werthpapieren sind die Talons und Zinsscheine, insoweit bezüglich der letzteren in den besonderen Bedingungen nicht etwas Anderes bestimmt wird, beizufügen. Die Zinsscheine werden so lange, als nicht eine Veräußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlich⸗ keiten in Aussicht genommen werden muß, an den Fälligkeitsterminen dem Unternehmer ausgehändigt. Für den Umtausch der Talons, die Einlösung und den Ersatz ausgelooster Werthpapiere, sowie den Ersatz abgelaufener Wechsel hat der Unternehmer zu sorgen. Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Ver⸗ bindlichkeiten nicht nachkommt, kann die Behörde zu ihrer Schadlos⸗ haltung auf dem einfachsten gesetzlich zulässigen Wege die binterlegten Werthpapiere und Wechsel veräußern bezw. einkassieren.

Die Rückgabe der Kaution, soweit dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt, nachdem der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, und insoweit die Kaution zur Sicherung der Garantieverpflichtung dient, nachdem die Garantiezeit abgelaufen ist. In Ermangelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der Garantieverbindlichkeit einzubehalten ist. § 17.

BUebertragbarkeit des Vertrags. 5

Ohne Genehmigung der bauleitenden Behörde darf der Unter⸗ vei seine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf Andere über⸗ ragen.

. Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrags in Konkurs, so ist die bauleitende Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben.

Bezüglich der in diesem Falle zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des § 9 sinngemã ze Anwendung.

12. den Fall daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die bauleitende Behörde die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniß mit de setzen oder dasselb

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e als aufgelöst betrachten will Gerichtsstand.

Für die aus diesem Vertrage entspringenden Rechtsstreitigkeiten hat der Unternehmer unbeschadet der im § 19 eene. Zu⸗ ständigkeit eines Schiedsgerichts bei dem für den Ort der Bau⸗ ausführung zuständigen Gericht Recht zu nehmen.

§ 19. Schiedsgericht.

Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten sowie über die Ausführung des Vertrags sind zunächst der vertragschließenden Behörde zur Entscheidung vorzulegen.

Die Entscheidung dieser Behörde gilt als anerkannt, falls der

Anwendung.

Unternehmer nicht binnen vier Wochen vom Tage der Zustellung der⸗

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8.-e. der Behörde anzeigt, daß er auf schiedsrichterliche Entscheidung antrage.

Die Fortführung der Bauarbeiten nach Maßgabe der von der getroffenen Anordnungen darf hierdurch nicht aufgehalten werden.

Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der Deutschen Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 §§ 851 bis 872 Anwendung. 1 1

Falls über die Bildung des Schiedsgerichts durch die besonderen 811“ abweichende Vorschriften nicht getroffen sind, ernennen die Verwaltung und der Unternehmer je einen Schiedsrichter. Dieselben sollen nicht gewählt werden aus der Zahl der unmittelbar Betheiligten oder derjenigen Beamten, zu deren Geschäftskreis die An⸗ gelegenheit gehört hat. . .

Falls die Schiedsrichter sich über einen gemeinsamen Schiedsspruch nicht einigen können, wird das Schiedsgericht durch einen Obmann ergänzt. erselbe wird von den Schiedsrichtern gewählt oder, wenn diese sich nicht einigen können, von dem Präsidenten derjenigen be⸗ nachbarten Provinzialbehörde desselben Verwaltungszweigs ernannt, Sitz dem Sitze der vertragschließenden Behörde am nächsten elegen ist.

Der Obmann hat vie weiteren Verhandlungen zu leiten und darüber zu befinden, ob und inwieweit eine Ergänzung der bisherigen Verhandlungen (Beweisaufnahme u. s. w.) stattzufinden hat. Die über den Streitgegenstand erfolgt dagegen nach Stimmen⸗ mehrheit.

Bestehen in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, so wird die für die größte Summe abgegebene Stimme der für die zunächst geringere abgegebenen hinzu⸗ gerechnet.

Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens entscheidet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen. 8

Wird der Schiedsspruch in den im § 867 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Fällen aufgehoben, so hat die Entscheidung des Streitfalls im ordentlichen Rechtswege zu erfolgen. § 20.

Kosten und Stempel. „Briefe und Depeschen, welche den Abschluß und die Ausführung des Vertrags betreffen, werden beiderseits frankiert.

Die Portokosten für solche Geld⸗ und sonstige Sendungen, welche 22 ausschließlichen Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt der etztere.

Die Kosten des Vertragsstempels trägt der Unternehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Die übrigen Kosten des Vertragsabschlusses fallen jedem Theile zur Hälfte zur Last.

Vorstehende Bedingungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Berlin, den 16. Februar 1894. 8 Königliche Ministerial⸗Baukommission.

Zum deutsch⸗russischen Handelsvertrag.

Die Berliner Stadtverordneten⸗Versamm lung hat die in Nr. 45 d. Bl. unter „Mannigfaltiges“ mitgetheilte Entschließung zu Gunsten des deutsch⸗russischen Handelsvertrags mit allen gegen eine Stimme angenommen und damit zugleich das Ersuchen an den Ma⸗ gistrat gestellt, sich der Erklärung anschließen und dem Reichstage hiervon Kenntniß geben zu wollen.

Aus Posen telegraphiert man der „Köln. Z.“, daß die dortige Stadtverordneten⸗Versammlung gleichfalls eine Ein⸗ gabe an den Reichstag zu Gunsten des deutsch⸗russischen Handels⸗ vertrags beschlossen, und daß der Ober⸗Bürgermeister Witting den einstimmigen Beitritt des Magistrats zu der Eingabe erklärt habe.

Der Deutsche Verein für Armenpflege und Wohl⸗ thätigkeit

hat in seiner Ausschußsitzung vom 12. Februar den Zeitpunkt der diesjährigen Jahresversammlung in Köln auf den 25. und 26. Sep⸗ tember festgesetzt und hierfür folgende Tagesordnung aufgestellt: I. Tag: 1) Geschäftliche Mittheilungen. 2) Mittheilung über den Stand der Arbeiten der Kommission über die Frage der Einwirkung der sozialen Gesetzgebung auf die Armenpflege. Referent: Magistr.⸗ Assessor Dr. Freund⸗Berlin. 3) Mittheilung über den Stand der Gesetz⸗ gebung anderer Staaten betreffs der Armenpflege, Referent: Freiherr von Reitzenstein⸗Freiburg. 4) Ehrenamtliche und berufsamtliche Thätig⸗ keit in der städtischen Armenpflege. Referenten: Stadtrath Brink⸗ mann⸗Königsberg, Beigeordneter Dr. Zimmermann⸗Köln, event. Dr. Münsterberg⸗Hamburg. II. Tag: 1) Grundsätze über Art und Höhe der Unterstützungen. Referenten: Magistrats⸗Assessor Cuno⸗Berlin, Landes⸗Rath von Dehn⸗Rotfelser⸗Cassel 2) Die Bestrebungen der Privatthätigkeit und ihre Zusammenfassung. Referenten: Syn⸗ dikus a. D. Eberty⸗Berlin, Bürgermeister Künzer⸗Posen, event. Ge⸗ heimer Ober⸗Regierungs⸗Rath von Massow⸗Potsdam. In der Aus⸗ schubsißzung wurde außerdem aus der Kasse des Vereins, dem zur Zeit 414 Mitglieder, nämlich 181 Gemeinden, 24 Provinzialverbände, 44 Armenvereine und 165 Einzelpersonen angehören, eine Summe von 2000 zur Deckung der noch vorhandenen Unkosten des von Professor Dr. Böhmert verfaßten Werks „Das Armenwesen in 77 deutschen Städten“ gegen Uebernahme des Werks in den Ver⸗ lag von Duncker u. Humblot bewilligt, sowie eine weitere Summe von 250 zur Anstellung von Erörterungen über die thatsächlichen Verschiedenheiten, welche in den einzelnen Städten bei Beantwortung der Frage obwalten, welche Fälle der Armenunterstützung zur Streichung des Familienhauptes in den Wahllisten führen, ausgesetzt. Aus dem sonst Erledigten sei hervorgehoben, daß auf die Eingabe des Vereins an den Bundesrath wegen strengerer Heranziehung der⸗ jenigen, die sich der Nährpflicht für ihre Angehörigen frivol entziehen, im Wege eines Verwaltungs⸗Zwangsverfahrens, eine Antwort des Staatssekretärs Herrn von Boetticher vorlag, welche dahin geht, daß neben den strafgesetzlichen der Kompetenz des Reichs zustehenden Be⸗ stimmungen es Sache der Entschließung der Einzelstaaten sei, hierauf bezügliche verwaltungs⸗ bezw. polizeirechtliche Zwangsmaßregeln, die jedoch nicht den Charakter einer Strafe haben, zu erlassen. Auf diese Antwort hin beschloß man, sich an sämmtliche Regierungen zu wenden, daß da, wo es noch nicht geschehen, die Statgese durch der⸗ artige Zwangsvorschriften verstärkt werde.

Hauptergebnisse der österreichischen Eisenbahnstatistik im Jahre 1892. 8 G

Das statistische Departement im K. K. österreichischen Handels⸗ Ministerium veröffentlicht soeben die „Hauptergebnisse der österreichi⸗ schen Eisenbahnstatistik im Jahre 18922. Das etz der beiden Reichs⸗ hälften der Monarchie gemeinsamen und der österreichischen Eisen⸗ bahnen erfuhr darnach im Jahre 1892 durch die Inbetriebsetzung neuer Bahnlinien einen Zuwachs von 109,464 km (1891: 315,411 km) und erreichte dadurch, sowie infolge von Veränderungen in den Länge⸗ verhältnissen bereits bestehender Bahnen Ende 1892 eine Ausdehnung von 16 685,401 km (1891:16596,858 km), wovon auf die gemeinsamen Eisenbahnen 2658,754 km (1891: 2658,754 km) und auf die öster⸗ reichischen Eisenbahnen 14 026,647 km (1891: 13 938,101 km), und zwar auf die K. K. Staatsbahnen 6275,060 km (1891: 4996,131 km), auf die Privatbahnen 7751,587 km (1891: 2941,973 km) entfielen. Von den K. K. Staatsbahnen waren 14,094 km in fremdem Staatsbetriebe, während von den Privat⸗ bahnen 227,842 km auf Rechnung des Staats, 1092,414 km auf Rechnung der Eigenthümer, im ganzen also 1320,256 km (1891: 1772,614 km) vom Staat und 6431,331 km (1891: 7169,959 km)

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von Privaten verwaltet und betrieben wurden. Mit Schluß

Jahres 1892 befanden sich demnach im ganzen 7,531,222 km (1891:

5,754,651 km) für den öffentlichen Verkehr bestimmte Eisenbahnen im Staatsbetriebe. 8

Das für den Bau [und die Anlage der gemeinsamen und der österreichischen Eisenbahnen verwendete Kapital hat am Schlusse des Jahres 1892 insgesammt 2940,8 Millionen Gulden (1891: 2788,3 Millionen Gulden) betragen, somit gegenüber dem Vorjahre eine Zu⸗ nahme von 152,5 Millionen Gulden oder 5,1 % erfahren, und stellte sich der Betrag der kilometrischen Bau⸗ und Anlagekosten auf 179 583 Fl. (1891: 170 717 Fl.).

Der Fahrpark der gemeinsamen und der österreichischen Eisen⸗

bahnen bestand aus: 4126 Lokomotiven (1891: 3996), 3416 Tendern (1891: 3322), 260 Schneepflügen (1891: 261), 8616 Personenwagen (1891: v 94 580 Lastwagen (1891: 91 410) und 497 Postwagen 1891: 470). Die Verkehrsergebnisse gestalteten sich auf den in Betracht kommenden Eisenbahnen folgendermaßen: An Reisenden wurden be⸗ fördert insgesammt 92 074 080 Personen (1891: 84 956 961), an Gütern 85 271 793 t (1891: 84 557 334). Jeder Reisende hat durch⸗ schnittlich zurückgelegt 35,06 km (1891: 36,22 km) und jede Güter⸗ tonne durchschnittlich durchlaufen 90,41 km (1891: 94,62 km)

Die auf den und österreichischen Eisenbahnen er⸗ zielten Betriebseinnahmen bezifferten sich im ganzen auf 224 939 149 Fl. (1891: 231 549 452 Fl.) An denselben partizipierten der Personen⸗ verkehr mit 48 501 404 Fl. (1891: 48 923 587 Fl.), der Gepäckverkehr mit 2 476 299 Fl. (1891: 2 379 296 Fl.), der Eilgut⸗ und Fracht⸗ gutverkehr mit 169 151 096 Fl. (1891: 175 985 442 Fl.) und die sonstigen Einnahmen mit 4 810 350 Fl, (1891: 4 261 127 Fl.).

Den Betriebseinnahmen gegenüber stellten sich die Gesammt⸗ ausgaben auf 132 317 981 Fl. (1891: 133 265 429 Fl.), von welchen auf die eigentlichen Betriebsausgaben 109 589 096 Fl. (1891: 110 926 809 Fl.) und die besonderen, zu den eigentlichen Betriebs⸗ kosten nicht gehörigen Ausgaben 22 728 885 Fl. (1891: 22 3 58 610 Fl.) entfielen. . 1

Was endlich die Dampftramways anbelangt, so wurden ver⸗

mittels derselben bei einer Länge von 101 128 km 6 712 852 Per⸗

sonen und 151 942 t Güter befördert und an Einnahmen 803 324 Fl. erzielt. Zur Bestreitung der Gesammtausgaben waren 699 344 Fl. erforderlich, von welchen auf die eigentlichen Betriebsausgaben 550 381 Fl. und auf die besonderen zu den eigentlichen Betriebskosten nicht gehörigen Ausgaben 148 963 Fl. entfielen.

Zur Arbeiterbewegung. G

In Burg dauert der Ausstand in der Schuhfabrik von Gleige u. Grabow (vgl. Nr. 41 d. Bl.) unverändert fort. Die Unterhandlungen wegen der Zwicker sind, wie der „Vorwärts“ be⸗ richtet, ergebnißlos geblieben; bessere Einrichtungen wollen die Fabri⸗ kanten schaffen.

Hier in Berlin ist nach demselben Blatt in der Luxuspapier⸗ fabrik und chromolithographischen Anstalt von F. Priester u. Eyck ein Ausstand ausgebrochen. Der Verband aller in der Metall⸗ industrie beschäftigten Arbeiter Berlins und der Umgegend hielt am Montag, eine außerordentliche General⸗ versammlung ab, in der, wie die Berliner „Volks⸗Ztg.“ mittheilt, ein Antrag, auch Frauen die Aufnahme in den Verband zu gewähren, mit großer Mehrheit abgelehnt wurde. In einer Ver⸗ sammlung der Malelr, Lackierer, Anstreicher und verwandten Berufsgenossen am 20. d. M. wurde berichtet, daß sich die Zahl der Filialen seit 1892 um drei und die der Mittglieder um 1171 vermindert habe; jetzt bestehen noch 97 Filialen mit 5432 Mitgliedern. Der Rückgang sei trotz lebhafter Agitation namentlich in den e Ost⸗ und Westpreußen, Schlesien und Posen erfolgt. Eingegangen sei u. a. die Filiale Danzig. Vielfach werde in der Provinz über die Höhe der Beiträge 17 Von den 5000 Berufsgenossen, die in Berlin im Sommer eschaͤftigt sind, seien nur etwa 800 Vereinsmitglieder.

In St. Gallen sind einer Mittheilung des „Vorwärts“ zu⸗ folge die Bleicher und Appreteure in eine Bewegung für den Zehnstundentag eingetreten. Eine kürzlich abgehaltene Versammlung beschloß, die Unterhandlungen mit den Arbeitgebern weiter zu führen und den Zehnstundentag mit 10 % Lohnerhöhung zu verlangen.

Aus London wird der „Voss. Z.“ geschrieben: Der parlamen⸗ tarische Ausschuß des Gewerkvereins⸗Kongresses hielt am Mittwoch in London unter Vorsitz des Abg. John Burns eine Sitzung ab, in der beschlossen wurde, Sonntag, den 18. März, im Hyde⸗ park eine große Arbeiterkundgebung abzuhalten, um gegen die Haltung des Oberhauses, das die Haftpflicht⸗Bill zu Falle brachte, zu protestieren. 1

Literatur. Volkswirthschaft.

Die Nationalökonomie nach ihrer Stellung, Methode und ihrem neueren Entwickelungsgang. Eine Einleitungs⸗Vorlesung von Dr. jur. et cam. Karl asserrab, o. ö. Professor der Nationalökonomie an der Universität Freiburg in der Schweiz. Preis 0,80 Verlag von Duncker. Dieser lichtvolle Vortrag verbreitet sich über die Stellung der Nationalökonomie zu den anderen Wissenschaftrn und über die induktiv⸗vhistorisch⸗ realistische Methode der Nationalökonomie, durch welche insbesondere deutsche Gelehrte dieser Wissenschaft neues Leben zugeführt haben, so daß Deutschland jetzt die geistige Führerschaft in der National⸗ ökonomie erhalten hat, wie um die Mitte des vorigen Jahrhunderts die Franzosen und von da bis zur Mitte unseres Jahrhunderts die Engländer Führer waren. Treffend sind auch einerseits die Verdienste, andererseits die Mängel der abstrakten Nationalökonomie von Ad. Smith gekennzeichnet. Weiter wird in Kürze der Verdienste der haupt⸗ sächlichsten Vertreter der deutschen Reformrichtung, (List, Roscher, Knies, L. von Stein, Schäffle, Wagner, Schmoller, Brentano, von Schön⸗ berg, von Scheel, Held und Nasse) gedacht.

Kultur⸗ und Reiseskizzen aus Nord⸗ und Mittel⸗ Amerika, entworfen auf einer zum Studium der Zuckerindustrie unternommenen Reise von Dr. H. Paasche, Professor der Staats⸗ wissenschaften, Mitglied des Reichstags und des preußischen Landtags. Preis 10 beziehungsweise 12 Magdeburg, Verlag von Albert Rathke. In dem Titel ist die Veranlassung der Reise angedeutet, welche den Verfasser nach Amerika führte. Die Ergebnisse seines Studiums beziehen sich aber nicht allein auf die Zuckerindustrie. Dr. Paasche hat das soziale Leben beobachtet und seine Eindrücke in Skizzen niedergelegt, die weitesten Kreisen, insbesondere denen, die sich für volkswirthschaftliche und sozialpolitische Beobachtungen interessieren, willkommen sein werden. Die Form ist keine wissenschaftliche, sondern eine unter⸗ haltende; aber der Inhalt geht doch über die engen Zwecke einer Unterhaltung hinaus, und man wird sich beim Lesen nicht nur gut unterhalten fühlen, sondern sicher sein, durch die volkswirthschaftlichen Beobachtungen und Mittheilungen des Verfassers auch vielfach belehrt zu werden. In dieser Beziehung sei z. B. auf den Abschnitt „Der nordamerikanische Zuckertrust“, ferner auf die Kapitel „Land⸗ und Volkswirthschaftliches aus dem fernen Westen“, „Wirthschaftliches aus

tah⸗Land“, „Das Zuckerland Kalifornien“, „Amerikanisches Eisen⸗ bahnwesen“, „Aus den Zuckerdistrikten von Matanzas und Cienfuegas“, „Volkswirthschaftliches aus Venezuela“ u. s. w. hingewiesen. Es sei Einiges daraus hervorgehoben. Nord⸗Amerika ist der größte Zucker⸗ verbraucher der Welt; aber „die eigene Produktion deckt nur 5 % des Konsums, und der Zuckerhandel nach der Union ist aher von allergrößter Bedeutung für alle Zucker produzierenden änder. Das Land kauft aber, durch seine Zollgesetzgebung veranlaßt, fast nur Rohzucker, um ihn in eigenen großen Fabriken zu raffinieren und für den Verbrauch fertig zu stellen. Nirgends wird so billig raffiniert wie in Amerika. Fn Brooklyn schmelzen zwei Raffinerien täglich je 2, eine (die größte) 4 Millionen Pfund Rohzucker ein, auch eine Raffinerie in Jersey.Eich verarbeitet täglich 2 Millionen Pfund. Akt großen Zuckerraffinerien der Union sind von einer einzigen Aktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von 75 Millionen Dollars = 318 Milli M aufgekauft. Di ini in ei

gewährt die größten Vortheile; es werden große Er⸗ varungen im Betriebe gemacht, alle ⸗Zwischenhändler und Spekulanten sind verdrängt, alle Kaufordres von den Groß⸗ händlern laufen in der Zentrale zusammen, viele Provisionen und Spesen werden dadurch gespart. Spekulationseinkäufe werden nicht gemacht. Da täglich 120 000 Ztr. Zucker eingeschmolzen werden, würde die Gesellschaft enorme Summen brauchen, wenn sie auch nur für kurze Zeit Vorräthe aufspeichern wollte, wozu auch keine Lagerräume disponibel sind. Das Publikum fährt bei der Vereinigung des Ge⸗ schäfts in einer Hand gut, und auch der Verkäufer der Rohwaare hat keine Ursache zur Klage, weil eine solche Riesenfabrik am wenigsten Veranlassung zu spekulativer Beeinflussung des Marktes hat. „Sicherlich ist der „Zuckertrust“ eine gewaltige Macht auf dem inter⸗ nationalen Zuckermarkt, aber so sagt Paasche wir sollten diese Macht nicht überschätzen; denn die Furcht vor ihr ist schädlicher als die ganze Einrichtung, und hat man sich daran gewöhnt, in dieser kaum noch zu beseitigenden Vereinigung ein Unternehmen zn. erblicken, das in solider Weise für den Konsum des größten Absatzgebiets der Welt sorgt und seinen wachsenden Bedarf decken muß, so wird in ihm keine besondere Gefahr für die Zuckerindustrie anderer Länder liegen. Daraus folgt natürlich nicht, daß wir nicht von den Amerikanern lernen und nicht gleich ihnen die Vortheile des großen Betriebs und emeinsamen Vorgehens uns zu nutze machen sollten.“ Die ersuche einiger Unternehmer in Nebraska und Kalifornien, eine Rübenzucker⸗Industrie zu begründen und den Zucker selber und so billig zu erzeugen, daß sie mit den anderen Produktionsländern konkurrieren können, werden nach Dr. Paasche's Meinung nicht zum Ziele führen, da der Boden sich nicht für den Rübenbau eignet und es an billigen Arbeitskräften fehlt, wie sie dem deutschen Rübenbauer zur Verfügung stehen. In den Weststaaten lohnt nur der Betrieb, bei dem die wenigsten fremden Arbeitskräfte gebraucht werden; bei der großen Ausdehnung der Farmen ist an eine baldige Ausdeh⸗ nung der Rübenzuckerkultur nicht zu denken, zumal kein Ge⸗ spann da ist, welches die Rüben von der meist isolierten Farm bei dem gänzlichen Mangel an Chausseen zur Fabrik abfahren könnte. Ebenso hat auch die Fabrikation keinerlei Vortheile vor ihrer älteren Schwester in Europa voraus, zumal die Arbeitslöhne hoch sind und die Abfälle nicht genügend verwerthet werden können. Auch die Mittheilungen über die gedrückte Lage der Landwirthschaft, die sich mit sehr niedrigen Preisen begnügen muß, während die Zwischen⸗ händler und kapitalistischen Gesellschaften viel Geld verdienen, sind von hohem Interesse. Diese Angaben mögen genügen, um zur Lektüre dieses ebenso anziehend wie belehrend geschriebenen Buchs anzuregen.

Für das Handwerk; eine Besprechung des Entwurfs des preußischen Handels⸗Ministers Freiherrn von Berlepsch zur Organi⸗ sation des Handwerks und zur Regelung des Lehrlingswesens, von Hugo Böttger. Braunschweig, Verlag von Albert Limbach. Der Verfasser hat in einem im vorigen Jahr erschienenen Buch „Das Programm der Handwerker“ einen werthvollen Beitrag zur Orientierung in der Handwerkerfrage geliefert; es wurde darin eine Gesammtdarstellung der Handwerkerfrage in Bezug auf ihr Wesen und ihre Geschichte, in Bezug auf das bestehende Handwerkerrecht und auf die Forderungen der Handwerker gegeben. Wir haben in Nr. 232 des „R.⸗ u. St.⸗A.“ vom 27. September 1893 darüber berichtet. Es konnten damals in dem Buch die neuen Vorschläge des preußischen Handels⸗Ministers noch keine Berücksichtigung finden, doch sprach sich der Verfasser, anknüpfend an frühere Reden des Staatssekretärs des Innern von Boetticher, für obligatorische Handwerkerkammern aus. In der oben angezeigten neuen Schrift erörtert er die neuen Vorschläge. Er giebt darin eine Uebersicht über die Lage des Handwerks, bringt den Wort⸗ laut des Entwurfs, erörtert dessen einzelne Theile und giebt eine Zu⸗ sammenstellung der über den Entwurf in Versammlungen, Zeitschriften und Zeitungen gefällten Urtheile. Er spricht sich gegen die Zwangs⸗ Fachgenossenschaften aus, weil er meint, daß dadurch die freien Innungen aufgesaugt würden; wohl aber tritt er für die Schaffung von Handwerkskammern ein und ist im allgemeinen mit den Vor⸗ schlägen des Handels⸗Ministers hinsichtlich der Gehilfenvertretung und der Regelung des Lehrlingswesens einverstanden. Er zollt der Initiative des Ministers Beifall und fordert von den Hand⸗ werkern, daß sie ihrerseits an die Reform Hand legen und gegebenen Falls Gegenvorschläge machen. In jedem Falle ist die kleine Schrift zur Orientierung über die schwebende Frage brauchbar, da sie bezüglich der Stellungnahme der Oeffentlichkeit zu dem Entwurf viel Material enthält, das sonst nur zerstreut in Zeitungen zu finden ist. Die Stel⸗ lungnahme des sachkundigen Verfassers wird, auch denjenigen interessieren, der anderen Ueberzeugungen huldigt.

Der ländliche Personalkredit. Scozialpolitische Studien von Dr. Eugen Jäger, Redakteur der „Pfälzer Ztg.“. Pr. 5,60 Verlag von Puttkammer u. Mühlbrecht in Berlin. Das Werk bildet den IV. Band der von dem Verfasser unter dem Titel „Die Agrarfrage der Gegenwart“ herausgegebenen Sammlung, ist aber in sich abgeschlossen und selbständig. Es behandelt eingehend den Kredit und das moderne Kreditwesen, den landwirthschaftlichen Wucher, die Viehleihe, die Vereinigungen und Hilfsmittel gegen den Wucher, die österreichische Enrc.rIg. die deutsche Wucher⸗ gesetzgebung, wobei jedoch das neue Wuchergesetz noch nicht berück⸗: sichtigt ist, die ländlichen Darlehnskassen⸗Vereine nach Raiffeisen die Reformthätigkeit von Raiffeisen und Schulze⸗Delitzsch, die Zentral⸗Darlehnskasse, Anwaltschafts⸗ und Revisionsverband, landwirthschaftliche Neben⸗ und Untergenossenschaften, die Be⸗ deutung der Darlehnskassen⸗Vereine, die Verbreitung der länd⸗ lichen Darlehnskassen im Deutschen Reich, die Anstalten für ländlichen Personalkredit in Oesterreich⸗Ungarn, den ländlichen Personalkredit in Frankreich, die ländlichen Darlehnskassen in Italien. Werthvoll ist das Buch namentlich durch das beigebrachte reiche Material, welches der Verfasser zur Beurtheilung der Kreditfrage ge⸗ sammelt hat nicht nur aus wissenschaftlichen Werken, sondern aus den thatsächlichen Zuständen, die auf Grund offizieller Angaben dar⸗ gestellt werden. Bei der Erörterung der Ursachen der landwirthschaft⸗ lichen Noth und der Mittel zur Abhilfe wird das Buch gute Dienste leisten und vielfache Beachtung finden. b

Die Reform der Invaliditäts⸗ und Altersver⸗ sicherung, von Herman Gebhard, Direktor der Hanseatischen Versicherungsanstalt für Invaliditäts⸗ und Altersversicherung. Preis 1 Mainz, Verlag von J. Diemer. Der Verfasser erörtert die Frage, ob eine Beseitigung oder Umgestaltung des Systems der Bei⸗ tragsentrichtung mittels Marken ausführbar, ob die jetzige Abgrenzung des Kreises der versicherungspflichtigen Personen aufrecht zu erhalten und ob eine Erhöhung der Leistungen des Gesetzes möglich sei. Das Markensystem erklärt er für unentbehrlich, wohl aber eine Ver⸗ einfachung desselben für möglich. Ferner muß nach seiner Meinung der Kreis der Versicherungspflichtigen ausgedehnt werden auf die selbständigen Hausgewerbetreibenden und kleinen Betriebsunternehmer. Schließlich fordert der Verfasser bezüglich der Erhöhung der Leistungen des Gesetzes die Errichtung einer fünften Lohnklasse für die hoch⸗ gelohnten Arbeiter, Betriebsbeamten, Schiffsoffiziere und Handlungs⸗ gehilfen.

Handel und Gewerbe.

ägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 22. d. M. gestellt 11 617, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen. 8 In Oberschlesien sind am 21. d. M. gestellr 3548, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen.

Die von dem Aufsichtsrath der „Nordstern“, Lebens⸗ versicherungs⸗Aktiengesellschaft zu Berlin und „Nord⸗ stern“, Unfall⸗ und Altersversicherungs⸗Aktiengesell⸗ schaft von der Direktion vorgelegten Rechnungsabschlüsse für das Jahr 1893 werden als günstig bezeichnet. In der Lebens⸗ versicherung wurden 2734 neue Versicherungen geschlossen über 12 839 019 Kapital und 5368,10 jährliche Rente, und der Ver⸗ sicherungsbestand belief sich Ende des Jahres auf 30 303 Versiche⸗ rungen über 119 042 6 esicherungen und 121 101,10

2⸗ &

Rentenversicherungen. Die Jahresrechnung schließt mit einem Ueber⸗ schuß von 651 157,80 gegen 575 652,54 im Vorjahre. In der auf den 2. April d. J. festgesetzten Generalversammlung werden Di⸗ rektion und Aufsichtsrath die Zahlung von 145 000 gleich 116 für jede Aktie an die Aktionäre und die Ueberweisung von 466 062,92 an die am Gewinn betheiligten Versicherten beantragen bei ve. der Gewinnreserve um 27 557,84 Die Prämienreserve wächste um 2 294 564,68 auf 24 528 374,96 der Unfall⸗ und Altersversicherung erhöhte sich die Prämien.Ein⸗ nahme von 833 682,02 auf 974 641,70 ℳ; die Bilanz schließt mit einem Ueberschuß von 141 903,27 ℳ, welche die Zahlung der Maximaldividende von 10 % der Einzahlung an die Aktionäre, gleich 75 für jede Aktie, sowie die Zahlung einer Dioidende von 5 % an die am Gewinn betheiligten Versicherten gestattet. Der Kapital⸗ reservefond steigt auf 181 157 ℳ, der Risikereservefond auf

81 801 ℳ, die Prämienreserve auf 1 688 630 ℳ. die Prämien⸗

überträge auf 212 790 8 3 1

Börse zu Düsseldorf. (Amtlicher Preisbericht vom 22. Feébruar 1894.) Der Kohlen⸗ und Roheisenmarkt sind andauernd fest. 8 noch nicht angebahnt. in Mark für 1000 kg und, wo nicht anders bemerkt, ab Werk.) Kohlen und Koks. 1) Gas⸗ und Flammkohlen: Gaskohle für Leuchtgasbereitung 10 11,00, Generator⸗ ohle 8,50 9,50, Gasflammförderkohle 8,50 9,50; 2) Fett⸗ kohlen: Förderkohle 7,50 8,50, melierte beste Kohle 8,50 - 9,50, Kokskohle 6 7,00; 3) Magere Kohlen: -1 7—8, melierte Kohle 8 —-10, Nußkohle Korn II (Anthracit) 18,00 20,00; 4) Koks: Gießereikoks 13,40 14,50, Hochofenkoks 11, Nußkoks, gebrochen 11 15; 5) Briquetts 8,50 11,00. Erze: 1) Roh⸗ spath 7,50 7,80, 2) Gerösteter. Spatheisenstein 10,50 11,00, 3) So⸗ morrostro f. o. b. Rotterdam —, 4) Nassauischer Rotheisenstein mit ca. 50 % Eisen 8,50 9,00, 5) Rasenerze franco —,—. Roheisen: 1) Spiegeleisen Ia 10 12 % Mangan 51, 2) Weißstrah⸗ liges Qualitäts⸗Puddelroheisen: rheinisch⸗westf. Marken 45,00 46,00, Siegerländer 43, 3) Stahleisen 46, 4) Engl. Bessemereisen ab Verschiffungshafen —,—, 5) Spanisches Bessemereisen Marke Mudela cif. Rotterdam —,—, 6) Deutsches do. —,—, 7) Thomaseisen frei Verbrauchsstelle 46,00, 8) Puddeleisen (Luxemburger Qualität) 35,20, 9) Englisches Roheisen Nr. III ab Ruhrort 55,00, 10) Luxem⸗ burger Gießereieisen Nr. III ab Luxemburg 43,00, 11) Deutsches Gießereieisen Nr. I 62, 12) do. Nr. II —, 13) do. Nr. III 53, 14) do. Hämatit 62, 15) Spanisches Hämatit Marke Mudela ab Ruhrort 69 70. Stabeisen: Gewöhnl. Stabeisen 100 105. Bleche: 1) Gewöhnliche Bleche 120 135, 2) Kesselbleche 150 165, 3) Fein⸗ bleche 125 135. Draht: 1) Eisenwalzdraht —,—, 2) Stahl⸗ walzdraht —,—.

Der Verwaltungsrath der Bergisch⸗Märkischen Bank beschloß nach dem Antrage des Vorstandes, der auf den 10. April d. J. einzuberufenden Generalversammlung für das Geschäftsjahr 1893 nach den bisher üblichen Abschreibungen und reichlichen Rückstellungen die Vertheilung einer Dividende von 7 %, wie in den Vorjahren, vor⸗ zuschlagen. 88

Die Königlich bayerischen Staatsbahnen verein⸗ nahmten im Januar d. J. 7 570 807 (+ 702 327)

Der Aufsichtsrath der deutschen Dampfschiffahrts Gesellschaft „Kosmos“ in Hamburg beschloß, bei reichlichen Abschreibungen eine Dividende von 7 % für 1893 zur Vertheilung zu

bringen.

Magdeburg, 22. Februar. (W. T. B.) Zuckerbericht. Kornzucker exkl., von 92 % —,—, neue 13,80, Kornzucker exkl. 88 % Rendement —,— neue 13,10, Nachprodukte exkl., 75 % Rende⸗ ment 10,60. Ruhig. Brotraffinade I. 26,00, Brotraffinade II. 25,75, Gem. Raffinade mit Faß 26,25, Gem. Melis I., mit Faß 24,75. Ruhig. Rohzucker. I. Produkt Transito f. a. B. Hamburg pr. Februar 13,12 ½ Gd., 13,30 Br., pr. März 12,92 ½ Gd., 12,97 ½ Br., pr. 18 12,87 ½ Gd., 12,90 Br., per Mai 12,90 Gd., 12,95 Br. Still.

Frankfurt a. M., 22. Februar. (W. T. B.) Die „Frkf. Ztg.“ meldet aus Rom⸗ Die Steuererhöhung trifft auch die in ausländischem Besitz befindliche Rente. In 4 % steuer⸗ freie Titres soll nur die 5 % Rente umgewandelt werden. In 4 ½ % innere Obligationen werden alle von der Regierung garantierten ausloosbaren oder in bestimmten Ter⸗ minen rückzahlbaren Titres und Eisenbahn⸗Obligationen, sowie die ehemals päpstlichen Anleihen umgewandelt. Von der Steuererhöhung befreit bleiben die Aktien und die direkten Obligationen der Eisenbahn⸗ Gesellschaften.

Wie demselben Blatte aus London gemeldet wird, hat die Regierung von Guatemala die Suspendierung der Zahlung auf die ausländische Schuld angezeigt wegen der Devpression des Silbers und der Schwierigkeit der Beschaffung von Rimessen.

Leipzig, 22. Februar. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin⸗ bandel. La Plata Grundmuster B. per Februar ℳ, per März 3,40 ℳ, per April 3,42 ½ ℳ, per Mai 3,45 ℳ, ver Juni 3,50 ℳ, per Juli 3,50 ℳ, per August 3,52 ½ ℳ, per September 3,55 ℳ, per Oktober 3,57 ½ ℳ, per November 3,60 ℳ, per Dezember 3,60 Umsatz 25 000 kg.

Bremen, 22. Februar. (W. T. B.) Börsen⸗Schlußbericht. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum⸗ Börse.) Stetig. Loko 4,85 Br. Baumwolle. Schwach. Upland middling, loko 39 ½ 4. Schmalz. Fest. Wilcox 40 ½ 4, Armour shield 40 ₰, Cudahy 41 ½ ₰, Fairbanks 35 4A. Speck. Fest. Short clear middl. loko 36 ½, Februar⸗Abladung 36 ½. ee Umsatz: 100 Kisten Seedleaff, 324 Packen Ambalema, 3000 Packen St. Felix. 8

Wien, 22. Februar. (W. T. B.) Der Generalrath der Oesterreichisch⸗Ungarischen Bank genehmigte den Entwurf des zwischen den Finanz⸗Ministerien beider Reichshälften und der Oesterreichisch⸗Ungarischen Bank abzuschließenden Uebereinkommens wegen der Einlage von Zwanzigkronenstücken durch die Finanz⸗ Ministerien bei der Bank, während dieser die Ueberlassung von Silberkurantgeld und Banknoten zur Einziehung der Staatsnoten obliegt.

8 23. Februar. (W. T. B.) Die Brutto⸗Einnahmen der Orientbahnen betrugen in der 4. Woche (vom 22. Januar bis 28. Januar 1894) 200 010,42 Fr., Zunahme gegen das Vorjahr 54 609,17 Fr. Seit Beginn des Betriebsjahres (vom 1. Januar bis 28. Januar 1894) betrugen die Bruttoeinnahmen 702 420,11 Fr., Zunahme gegen das Vorjahr 184 484,92 Fr.

London, 22. Februar. (W. T. B.) Die Bank von England hat heute den Diskont von 2 ½ % auf 2 % herabgesetzt.

An der Küste 1 Weizenladung angeboten.

96 % Javazucker loko 15 ¾ ruhig, Küben⸗Rohzucker loko 13 ½ fest. Chile⸗Kupfer 41 ¼, pr. 3 Monat 4111/16.

Liverpool, 22. Februar. (W. T. B.) (Offizielle Notierungen.) American good ordin. 315⁄16, do. low middling 4 ⁄18, do. middling 4 ⁄1s, do. good middling 4 ⁄86, do. middling fair 4 ⅝, Pernam fair 47⁄8, do. good fair 4 ½, Ceara fair 4 ½, do. good fair 4 ⁄16, Egyptian brown fair 4 ⁄6, do. do. good fair 413⁄16, do. do. good 5 ¼, Peru rough good fair 511⁄16, do. do. good 5 3⁄16, do. do. fine 6 ⁄186, do. moder. rough fair 411/16, do. do. good fair 5, do. do. good 2† do. smooth fair 4 ½, do. do. good fair 47⁄16, M. G. Broach good 4 ⅞8, do. fine 4 ½, Dhollerah good 3 ⅛½, do. fully good 3 ¾, do. fine 3 ⁄16, Domra ood 3 8, do. fully good 3 ⅜¾, do. fine J15⁄16, Scinde good 3, Bengal

3 ¼, do. fine 3 ½.

Bradford, 22. Februar. (W. T. B.) Wolle ruhig, aber stetig, besser; Mahairwolle fest. In Garnen mäßiges Geschäft, fester. In Stoffen mehr Geschäft.

St. E 22. Februar. (W. T. B.) Die Verwal⸗ tung der Zentralagrarbank reichte dem Finanz⸗Ministerium einen Plan für die Liquidation der Bank ein. „Amsterdam, 22. Februar. (W. T. B.) Die Nieder⸗ 8 dische Bank hat heute den Diskont von 3 auf 2 ½ % herab⸗ gesetzt.

Java⸗Kaffee good ordinary 52. Bankazinn 43 ⅛.

1 Fertigfabrikate hat sich eine wesentliche Besserung