Zer Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰.
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Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition
SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
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des Beutschen Reichs-Anzeigers Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Bertin, Mittwoch, den 14.
März, Abends.
1894.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Erlaubniß zur An⸗
legung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar:
des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich bayerischen Militär⸗Verdienst⸗Ordens: dem Oberst⸗Lieutenant von dem Knesebeck, Kommandeur des 1. Garde⸗Dragoner⸗Regiments Königin von Großbritannien und Irland, und dem Major Grafen von Einsiedel im Garde⸗Kürassier⸗ Regiment;
des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Königlich sächsischen Albrechts⸗Ordens: dem Premier⸗Lieutenant von Wedel im 2. Garde⸗Ulanen⸗ Regiment;
des Kommandeurkreuzes zweiter Klasse des Groß⸗
herzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen: dem Oberst⸗Lieutenant von Brandis, à la suite des
Garde⸗Füsilier⸗Regiments und Inspekteur der militärischen
Strafanstalten;
des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens:
dem Intendantur⸗ und. Baurath Rühle vonLilienstern von der Intendantur des Garde⸗Korps;
des Ritterkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens: dem Garnisonverwaltungs⸗Inspektor Böttger, Vorstand der Garnisonverwaltung in Halberstadt;
des Ritterkreuzes zweiter Seg. des Großherzoglich sächsischen Haus⸗Ordens der Wachsamkeit oder vom weißen Falken: dem Second⸗Lieutenant Grafen von Königsmarck, à la suite des 1. Garde⸗Dragoner⸗Regiments Königin von Großbritannien und Irland;
des Komthurkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich sachsen⸗ernestinischen Haus⸗Ordens: dem Major Muelenz, à la suite des 3. Posenschen 11““ Nr. 58 und Direktor der Kriegsschule zu Cassel;
des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens:
dem Hauptmann Messerschmidt, à la suite des 3. Posenschen Infanterie⸗Regiments Nr. 58 und Lehrer an der Kriegsschule zu Cassel, und dem Hauptmann Thümmel im 2. Hannoverschen In⸗ fanterie⸗Regiment Nr. 77, bisher à la suite des Infanterie⸗ Regiments Prinz Louis Ferdinand von Preußen (2. Magde⸗ burgisches) Nr. 27 und Lehrer an der Kriegsschule zu Cassel; des Ritterkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens: dem Premier⸗Lieutevant von Treuenfeld im Infanterie⸗
e Graf Bülow von Dennewitz (6. Westfälisches)
des Fürstlich schwarzburgischen Ehrenkreuzes dritter Klasse: den Hauptleuten Toelle und König im 3. Thüringischen Infanterie⸗Regiment Nr. 71 und 8 dem Premier⸗Lieutenant von Kauffberg in demselben Regiment, kommandiert als Adjutant zur 2. Infanterie⸗Brigade; ferner: des Großherrlich türkischen Osmanié⸗Ordens vierter Klasse: 8 den Second⸗Lieutenants von der Osten und Graf von Westphalen im Regiment der Gardes du Korps, dem Second⸗Lieutenant Grafen zu Eltz im 1. Garde⸗ Ulanen⸗Regiment, und 1 dem Second⸗Lieutenant Grafen von Königsmarck, à la snite des 1. Garde⸗Dragoner⸗Regiments Königin von Großbritannien und Irland; des 11““ erster Klasse des Kaiserlich japanischen Ordens des heiligen Schatzes: dem Second⸗Lieutenant von Forcade de Biaix im Leib⸗Garde⸗Husaren⸗Regiment; des Kommandeurkreuzes zweiter Klasse des Königlich schwedischen Schwert⸗Ordens: dem Obersten von Krosigk, Kommandeur des Garde⸗ Füsilier⸗Regiments; des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens: dem Hauptmann von dem Knesebeck IJ. im Garde⸗ Füsilier⸗Regiment; sowie des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich norwegischen Ordens des heiligen Olaf:
dem Stabsarzt Dr. Schjerning vom Königin Augusta Garde⸗Grenadier⸗Regiment Nr. 4, Hilfs⸗Referenten im Kriegs⸗ inisterium 8 8 “
Königreich Preußen.
Auf Ihren Bericht vom 1. März d. J. will Ich der Gemeinde Frechen im Landkreise Köln, welche den Bau einer Kleinbahn von Frechen nach Köln mit Abzweigung nach dem Güterbahnhofe Ehrenfeld der Aachen⸗Kölner Eisenbahn ausführt, das Enteignungsrecht zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des für diese Anlage in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums verleihen. Die eingereichte Ueber⸗ sichtskarte erfolgt anbei zurück.
Berlin, den 5. März 1894. Wilhelm R. Thielen.
8 Privyilglum wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe⸗ scheine der Stadt Saarbrücken im Betrage von 360 000 ℳ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem die Stadtverordneten⸗Versammlung von Saarbrücken darauf angetragen hat, der Stadr Saarbrücken behufs Beschaffung der Mittel zum Neubau einer Brücke und zum Ankauf von Grundstücken die Aufnahme einer Anleihe von 360 000 ℳ, in Buchstaben: „Drei⸗ hundertsechzig Tausend Mark“ gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener, seitens der Gläubiger unkünd⸗ barer Anleihescheine zu gestatten; nachdem bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl, als der Gläubiger sich nichts zu erinnern gefunden hat, ertheilen Wir in Gemäßheit des § 2 des Ge⸗ setzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausstellung der erwähnten Anleihe⸗ scheine zum Betrage von 360 000 ℳ, in Buchstaben: „Dreihundert⸗ sechzig Tausend Mark“, welche in folgenden Abschnitten
ö1 300 000 ℳ zu 1000 ℳ, “ 50 000 ℳ zu 500 ℳ,
zusammen 360 000 ℳ nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit drei ein halb Prozent jährlich zu verzinsen und mittels Verloosung vom Jahre 1895/96 ab jährlich mit einem Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen zu tilgen sind.
Die Ertheilung erfolgt mit der Wirkung, daß lein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervorgegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über⸗ nommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 26. Februar 1894.
(L. Sa.) Wilhelm R. Graf zu Eulenburg. Migquel.
Regierungsbezirk Trier. Anleiheschein der Stadt Saarbrücken.
Rheinprovinz.
Deutsche Reichswährung.
Ausgefertigt gemäß des landesherrlichen Privilegiums vom 26. Fe⸗ bruar 1894 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier vom 1894 Nr. . . . Seite ... und Gesetz⸗Sammlung
für 1894 Seite . .. laufende Nr. . . .).
Auf Grund des von dem Bezirksausschuß zu Trier genehmigten Beschlusses der Stadtverordneten⸗Versammlung vom 6. Juli 1893 wegen Aufnahme einer Anleihe von 360 000 ℳ bekennt sich die Stadt Saarbrücken, vertreten durch die Endesunterzeichneten, durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Verschrei⸗ bung zu einer Darlehnsschuld von . . . . Mark, welche an die Stadt Saarbrücken baar gezahlt worden und mit 3 ½ % zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 360 000 ℳ erfolgt mittels Zerloofang der Anleihescheine in den Jahren 1895/96 bis späte⸗ stens 1938/39 einschließlich aus einem Tilgungsstock, welcher mit wenig⸗ stens einem Prozent des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen gebildet wird. Die Ausloosung ge⸗ schieht in dem Monat Dezember jeden Jahres. Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungsstock zu verstärken oder düch sämmtliche im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu ündigen.
vie durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗ falls dem Tilgungsstock zu. 1
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermin in dem „Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗Anzeiger“, dem Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier, der Saarbrücker⸗ und St. Johanner Zeitung.
Geht eines dieser Blätter ein, so wird an 818 Statt von der Stadtverordneten⸗Versammlung mit Genehmigung des Bezirksaus⸗ schusses zu Trier ein anderes Blatt bestimmt.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 1. April und 1. Oktober, vom heutigen Tage an gerech net, mit drei ein verzinst. X“
Berlin, 8. März. v. Aster,
halb Prozent jaͤhrlich “ ““ “
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen 85 Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine beziehungsweise dieses Anleihescheins bei der Stadtkasse zu Saarbrücken, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihe⸗ scheine sind die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeits⸗ termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Be⸗ trag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb 30 Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb fünf Jahren nach Ablauf des Kalender⸗ jahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen ver⸗ jähren zu Gunsten der Stadt. Das Aufgebot und die Kraftlos⸗ erklärung verlorener oder vernichteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der §§ 838 und folgende der Feeee das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 83) beziehungsweise nach § 20 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz⸗Samml. S. 281).
Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden; doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist bei der Stadtkasse angemeldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vor⸗ zeigung des Anleihescheins oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. Mit diesem Anleihescheine sind halbjährige Zinsscheine auf den nächsten neunjährigen Zeitraum ausgegeben. Die ferneren Zins⸗ scheine werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadt⸗ kasse in Saarbrücken gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim Verlust der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheine an den Inhaber des Anleihe⸗ scheins, sofern dessen Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen die Stadt mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.
Saarbrücken, den 3
Der Bürgermeister. Die städtische Finanz⸗Kommission (Unterschrift.) (Unterschriften.)
Regierungsbezirk Trier. Zinsschein 3 ...N.— zu dem Anleihescheine der Stadt Saarbrücken Nr. .. zu 3 ½ % Zinsen.
8 haftet
Rheinprovinz.
über . . . Mark
Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe die Zinsen des vorbezeichneten Anleihescheins für das Halbjahr vom bis Mark. Pf. bei der Stadt⸗ kasse zu Saarbrücken. “ Saarbrücken, den 1 Der Bürgermeister. Die städtische Finanz⸗Kommission. (Unterschrift.) (Unterschriften.) Der Gemeinde⸗Empfänger. 16.“ (Unterschrift.) Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit erhoben wird.
Regierungsbezirk Trier. 1“ zum Anleihescheine der Stadt Saarbrücken N Z Mark.
Rheinprovinz.
Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die....Reihe von Zinsscheinen für die Jahre... bis..... bei der Stadtkasse zu Saarbrücken, sofern nicht rechtzeitig von dem als ausweisenden Inhaber des Anleihescheins dagegen Widerspruch erhoben wird.
Saarbrücken, den
Der .
Die städtische Finanz⸗Kommission. (Unterschrift. 8
(Unterschriften.) Der “ ri
8 8ö 8 . 11“ 11“ 86 1“ Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Dem Privatdozenten in der philosophischen Fakultät der Universität Greifswald Dr. Wilhelm Müller ist das Prä⸗ dikat Professor beigelegt worden.
Der praktische Arzt Dr. Schonlau in Steinheim, bisher mit der kommissarischen Verwaltung der Kreis⸗Wundarztstelle des Kreises Höxter beauftragt, ist zum Kreis⸗Wundarzt dieses Kreises “ worden.
1
Königlich Preußische Armee.
Po E“ ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Hauptm. und Battr. Chef vom Nassau.
eld.⸗Art. Regt Nr. 27, zur Dienstleistung bei dem Art. Depot in pandau, Gottschalck, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Graf Schwerin 3. Pomm.) Nr. 14, als Komp. Offizier zur Unteroff. Schule in arienwerder, — kommandiert. Berlin, 10. März. Fars Stanislaus zu Sayn⸗Witt⸗ genstein⸗Sayn, in der Armee und zwar als Sec. Lt. à la suite des Westfäl. Ulan. Regts. Nr. 5, unter Vorbehalt der Patentierung,
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